Promemoria über die Mängel der Gesetzkundmachung in Österreich von Alois Šembera
Wien, Mai 1860
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Regest

Alois Šembera, Professor der tschechischen Sprache und Literatur, bespricht die Mängel bei der Kundmachung von Gesetzen im Reichsgesetzblatt in den unterschiedlichen Sprachen der Monarchie. Im ersten Teil seines Promemorias setzt er sich mit der Kundmachung der Gesetze in den Jahren vor 1849 sowie im Zeitraum von 1849 bis 1860 auseinander. Seiner Meinung nach sei es äußerst wichtig, dass die Gesetze in alle Landessprachen übersetzt würden. Daher übt er auch Kritik an der jüngst eingeführten Praxis, wonach von Fall zu Fall entschieden werde, welche Gesetze übersetzt werden. Dies widerspreche seiner Ansicht nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationen der Monarchie. Er plädiert daher für die Übersetzung aller Gesetze in die jeweiligen Landessprachen. Um dennoch Kosten zu sparen plädiert er aber dafür, dass der Satz und Druck der Gesetzesblätter zentral in Wien erfolge. In weiterer Folge geht er auf die für die Übersetzung der Gesetze zuständigen Institutionen näher ein. Dabei gibt er zunächst einen Überblick über die historische Entwicklung, wobei er besonders die Mängel der Übersetzungen bis zum Jahr 1848 hervorhebt. In der Folge wurde daher im Jahr 1849 ein zentrales Übersetzungsbüro in Wien eingerichtet, was zu einer deutlichen Verbesserung bei den Übersetzungen geführt hatte. Das Büro wurde durch die jüngste Neuordnung allerdings aufgelöst. Er spricht sich allerdings für die Wiedereinrichtung eines zentralen Redaktions- und Übersetzungsbüros für das Reichsgesetzblatt aus. Dies würde die Qualität der Übersetzungen sicherstellen, da die Übersetzer große Sprach- und Fachkenntnisse benötigen. Auch glaubt er, dass diese Lösung kostengünstiger wäre.
In den Beilagen finden sich Abschriften von vier Dokumenten, die Šemberas Qualifikationen und Leistungen dokumentieren:
Der Bürgermeister von Brünn, Johann Ritschl, stellt Alois Šembera ein Empfehlungsschreiben aus.
Der mährisch-schlesische Landeschef Leopold Lažanský bedauert den Fortgang Šemberas aus Mähren, da dieser als Übersetzer gute Dienste verrichtete.
Karl Wojkowski, Mitglied des mährischen Landesausschusses, teilt Šembera die Einstellung seiner Bezüge in Mähren mit. Er spricht ihm auch seine Anerkennung für seine unvermüdliche Tätigkeit als Professor der böhmischen Sprache an der mährischen Landesakademie zur Fortbildung der böhmischen Sprache aus.
Alexander Bach lädt Šembera zur Mitwirkung an der Redaktion des RGBl ein, da er vorzügliche Leistungen auf dem Gebiet der böhmischen Sprachforschung aufzuweisen habe.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Promemoria über die Gebrechen der gegenwärtigen Gesetzkundmachung in Oesterreich und die Nothwendigkeit des Fortbestands eines Gesetztranslaturbureaus in Wien

I. Über die Kundmachung der Gesetze in Oesterreich.

1. Kundmachung der Gesetze vor dem Jahr 1849.

Bis zum Jahr 1849 wurden die Gesetze und Verordnungen in den nicht ungarischen Ländern1durch Circularien publizirt, welche in jenen Ländern, wo nebst der deutschen eine zweite Sprache üblich ist, zweispaltig, deutsch und in der andern Sprache, gedruckt und nach Ablauf des Jahrs auch noch in besondere Provinzialgesetzsammlungen, jedoch in den meisten Ländern nur deutsch, herausgegeben wurden. Es wurden alle currenten Gesetze und Verordnungen von den Gubernialtranslaturn übersetzt und veröffentlicht.
Größere Gesetze, als: das Strafgesetzbuch vom Jahr 1804, das bürgerliche Gesetzbuch vom Jahr 1811, das Gefällsgesetz vom Jahr 1835 u.a. wurden durch besondere Translaturen gegen Honorar übersetzt und in separaten Ausgaben in jeder Landessprache für sich herausgegeben.

2. Kundmachung der Gesetze in den Jahren 1849–1852.

Mit dem kaiserlichen Patent vom 4. März 1849 wurde zur Veröffentlichung der Gesetze in der ganzen Monarchie das Reichsgesetzblatt eingeführt und vom 1. Nov. 1849 bei dem k.k. Justizministerium in allen Landessprachen herausgegeben, nämlich
in italienischer Sprache für das lombardisch-venetianische Königreich, für Dalmatien, Triest und Tirol;
in romanischer Sprache für Ungarn, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und die Bukowina;
in ungarischer Sprache für Ungarn, Siebenbürgen und die serbische Wojwodschaft;
in böhmischer Sprache für Böhmen, Mähren, Schlesien und Ober-Ungarn;
in polnischer Sprache für Galizien und Schlesien;
in ruthenischer Sprache für Galizien, die Bukowina und Ungarn;
in slowenischer Sprache für Steiermark, Kärnthen, Krain und Triest;
in kroatischer Sprache für Kroatien, Slawonien und Dalmatien;
in serbischer Sprache für die serbische Wojwodschaft und Kroatien.
Dieses Reichsgesetzblatt hatte den großen Vortheil, daß durch dasselbe die Einheit des Gesetztextes für jede Nation erzielt und die Giltigkeit der durch dasselbe kundgemachten Gesetze auf das ganze Reich ausgedehnt wurde. Während z. B. früher die in Prag gemachte böhmische Übersetzung nur in Böhmen, die in Brünn veranstaltete nur in Mähren und Schlesien verbindende Kraft hatte, war der durch das böhmische Reichsgesetzblatt veröffentlichte Text nicht nur für diese drei Länder, sondern auch für die etwa 2 Millionen Slowaken in Ungarn, dann für die böhmischen Bewohner in Nieder-Oesterreich, in der Militärgränze und in Kroatien bindend und wirksam. Eben so hatte der polnische Text des Reichsgesetzblattes auch für die 180.000 polnischen Bewohner Schlesiens, der kroatische für die 75.000 Kroaten in Ungarn und der slowenische für die 45.000 Slowenen in Ungarn Kraft und Wirksamkeit.
Durch dieses, nach dem Principe der Gleichberechtigung in allen Sprachen im gleichen Umfange herausgegebene Reichsgesetzblatt wurde ferner allen Staatsbürgern der Monarchie das Mittel geboten, alle für das österreichische Gesammtvaterland erlassenen Gesetze und Verordnungen kennen zu lernen, und dasselbe gestaltete sich zugleich zu einem sehr geeigneten Organ, dem Gedanken an einen einheitlichen Gesammtstaat in allen Volksstämmen der Monarchie immer mehr Eingang zu verschaffen und ihn immer mehr zu beleben.
Durch den gleichzeitigen Druck und die gleichzeitige Versendung aller Texte des Reichsgesetzblattes aus der Metropole des Reichs wurde die Kundmachung der Gesetze im ganzen Reiche wesentlich beschleunigt und dadurch besonders bei dringenden Erlässen, Anlehen, Steuerausschreibungen und anderen Finanzoperationen usw. bedeutende Vortheile erreicht.
Doch hafteten dem damaligen Reichsgesetzblatte zwei Gebrechen an:
a. daß den nichtdeutschen Ausgaben desselben der deutsche Paralleltext beigedruckt wurde, wodurch sich die Druckkosten auf das Doppelte beliefen, obwohl die nichtdeutschen Gemeinden und andere Private keinen Gebrauch dessen machen konnten, und
b. daß in das deutsche Reichsgesetzblatt viele dahin nicht gehörige, oft umfangreiche Verordnungen aufgenommen wurden, die dann auch in die anderen Ausgaben übergingen und so die Druckkosten beider zwecklos vermehrten.

3. Kundmachung der Gesetze in den Jahren 1853–1859.

Mit dem Aufgeben des Princips des gleichen Rechts der Landessprachen vor Amt und Gericht fiel auch das Reichsgesetzblatt in den Landessprachen. Durch das kaiserliche Patent vom 27. December 1852 wurde angeordnet, daß vom Jahr 1853 an das Reichsgesetzblatt nur in deutscher Sprache zu erscheinen habe, und daß die in dem Redactionsbureau desselben in Wien gemachten Übersetzungen durch die (einzuführenden) Landesregierungsblätter eines jeden Kronlandes kundzumachen seien; ferner, daß nicht alle Gesetze, wie bis dahin, sondern nur diejenigen in die Landessprachen zu übersetzen und in die Landesregierungsblätter aufzunehmen seien, welche die ganze Monarchie oder das Kronland, wo eine oder die andere nichtdeutsche Sprache üblich ist, betreffen. Weiters wurde bestimmt, daß die Verordnungen der Landesbehörden durch die zweite Abtheilung der Landesregierungsblätter zu publiziren sei und daß die Gemeinden verpflichtet sein sollen, beide Abtheilungen dieser Blätter in der ortsüblichen und in der deutschen Sprache abzunehmen.
Diese Art der Gesetzkundmachung hatte mit der vorigen die Kostspieligkeit gemein, ja sie übertraf sie hierin noch bedeutend, indem jeder übersetzte Text nach der Zahl der Kronländer, in denen ein Landesregierungsblatt erschien, 4mal, 3mal oder wenigstens 2mal der deutsche Paralleltext aber mindestens 21mal gesetzt und gedruckt werden mußte, während, so lange das Reichsgesetzblatt in allen Sprachen erschien, jeder Text nur einmal gesetzt und gedruckt worden ist. Dabei war diese Promulgationsart im Vergleiche zu der Vorigen eine lückenhafte und unvollständige, da manche Gesetze und Verordnungen, die nominell nur für ein Kronland erlassen wurden, in den andern Kronländern nicht zur Kundmachung gelangten, während sie doch für die dortigen Bewohner von Interesse waren, z. B. das Kolonisationsgesetz für Ungarn vom Jahr 1858, die Verordnungen über die Stellung der Evangeliken ebendaselbst, alle Vorschriften über Organisirung der Behörden u. a. Auch waren dabei die nichtdeutschen Bewohner einiger Kronländer in deren Sprache daselbst kein Landesregierungsblatt erschien, von der Kenntnisnahme der Gesetze ausgeschlossen, wie die polnischen Bewohner von Schlesien und die Kroaten und Slowenen in Ungarn.

4. Kundmachung der Gesetze im Jahr 1860 und die Gebrechen derselben.

Die Kosten der vielen Landesregierungsblätter, insbesondere die des deutschen Paralleltextes, gaben im Jahr 1859 Veranlassung, das Gesetzkundmachungssystem vom Jahr 1852 einer Revision zu unterziehen, nach deren Vollendung mit dem kaiserlichen Patente vom 1. Jänner 1860 der deutsche Paralleltext beseitigt, dabei aber im Principe noch folgendes angeordnet wurde:
1. Künftighin soll es von dem Grundsatze abkommen, daß die für die ganze Monarchie erlassenen Gesetze und Verordnungen in alle Sprachen zu übersetzen sind, sondern jedes Ministerium und jede Centralbehörde hat von Fall zu Fall zu bestimmen, welche Gesetze übersetzt, in welche Sprachen sie übersetzt und in welchen Kronländern sie kundgemacht werden sollen.
2. Die Landesregierungsblätter haben aufzuhören und an deren Stelle sollen „Abdrücke der Reichsgesetze“ (Auszüge aus dem Reichsgesetzblatte) und Landesverordnungsblätter für jedes Kronland treten, welche ersteren die von den Ministerien zur Übersetzung bezeichneten Nummern aus dem Reichsgesetzblatte, die letzteren dagegen die Erlässe der Landesbehörden zu enthalten haben.
3. Die Abdrücke der Reichsgesetze (mit Ausnahme der deutschen, welche in der k.k. Staatsdruckerei gedruckt werden) sind gleich den Landesverordnungsblättern in den Kronländern zu drucken, und die Druckkosten jener hat der Staatsschatz, die Druckkosten dieser aber der Landesfond zu bestreiten.
4. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, das deutsche Reichsgesetzblatt abzunehmen, sondern es genügt, wenn sie den Auszug aus demselben in der ortsüblichen Sprache haben, womit sie unentgeltlich zu betheilen sind.
Durch diese Anordnungen wurde nun ein geregeltes, obwohl nicht gebrechenfreies System aufgehoben und an dessen Stelle ein principloses und unpraktisches gesetzt; nebstbei aber der Staatsschatz mit nicht unbedeutenden Ausgaben belastet, von denen er bei der früheren Gesetzkundmachungsart verschont geblieben war.
1. Das Hauptgebrechen der neuen Anordnung besteht darin, daß es dem Gutdünken der Beamten anheimgestellt ist zu bestimmen, ob ein Gesetz zu übersetzen oder ob es nicht zu übersetzen und wo es kundzumachen ist. Denn nicht allen Beamten, und mögen sie in ihrem Fache noch so gewandt und ausgezeichnet sein, kann jene Kenntnis der ethnographischen, nationalökonomischen und sonstigen Verhältnisse der Monarchie zugemuthet werden, um in jedem einzelnen Falle mit Sicherheit bestimmen zu können, welchen Classen von Staatsbürgern (und in welchen Ländergebieten) an der Kenntnis der von ihnen entworfenen Gesetze gelegen und für welche es ohne Interesse sei. Beamte, in einem deutschen Lande geboren und erzogen, die mit den Verhältnissen in den nichtdeutschen Ländern unbekannt sind, glauben, es sei hinreichend, die Gesetze nur deutsch kundzumachen, da dieselben nach ihrer Ansicht nur für Beamte und Gebildete erlassen wurden und diese überall deutsch verstehen. Andere, minder exclusiv Gesinnte vermeinen der deutschen Sprache in der Gesetzkundmachung auch die italienische beigesellen zu müssen, da auch sie, namentlich in finanziellen Sachen, als Geschäftssprache anerkannt ist. Allein in die anderen Sprachen, die kroatische, ungarische oder böhmische etc. die Vorschriften über Zollherabsetzungen, Waarendrilarationen, Waarenausfuhr und Einfuhr, über Waarenbörsen u. a. zu übersetzen und in denselben kundzumachen, wäre rein überflüßig, weil die Zollämter in Kroatien, Ungarn, Böhmen usw. ohnehin nur deutsch manipuliren und die Partheien dort schon erfahren, was sie zu thun und zu zahlen haben. Bei noch anderen Beamten walten weder nationale Sympathien und Antipathien ob, welche sich bei den von ihnen ausgehenden Anordnungen, ob ein Gesetz in diese oder jene Sprache zu übersetzen sei, bewußt oder unbewußt, zum Nachtheil der Gesetzpublikcation geltend machen werden. Ein Beamter exclusiv deutscher Gesinnung wird so wenig als möglich in die Landessprachen überhaupt übersetzen lassen, ein einseitiger Magyar wird den Slowaken und Romanen, ein Pole den Ruthenen in der Gesetzkenntnisnahme zu verkümmern suchen. Kurz, wo der Wille des Einzelnen und nationale Gunst und Ungunst an der Stelle eines fixen, den Anforderungen der Gerechtigkeit wie den Bedürfnissen aller Völkerstämme und Bevölkerungsclassen volle Rechnung tragenden Grundsatzes tritt, da kann von einer ordentlichen Gesetzkundmachung keine Rede sein.
Da endlich in dem kaiserlichen Patente vom 1. Jänner 1860 "die Verminderung des Kostenaufwandes für den Staatsschatz und die Gemeinden" als Hauptmotiv zu den neuen Modificationen in der Gesetzkundmachung angeführt wird, so dürfte dies manchen Beamten, von welchem die Anordnung in Betreff der Gesetzübersetzung abhängt, dazu bestimmen, so wenig als möglich übersetzen zu lassen, um auf diese Weise etwas zu ersparen und sich um des Ärar und der Gemeinden verdient zu machen.
Alle die hier angedeuteten Einflüsse äußern sich nun in der Gesetzpublication vom Jahr 1860 in einer sehr auffallenden Weise.
Wie aus der im Anhang beigeschlossenen Übersicht zu ersehen, wurden von den in der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Mai 1860 in deutscher Sprache erschienenen 112 Gesetznummern im Durchschnitte 30 Nummern in die Landessprachen 2 übersetzt, dagegen 80 Nummern über ausdrückliche Weisung der hohen Centralstellen von der Übersetzung ausgeschlossen. Unter den in keine oder nur in eine Sprache übersetzten Gesetzen und Verordnungen sind mehrere von allgemeinem Interesse, und zwar vorerst alle Organisierungserlässe, als die Allerhöchsten Entschließungen über die Auflösung der Landesregierungen und der Kreisämter; der Finanzbezirksdirectionen, die Ministerialerlässe über Auflassung oder Modifizierung der Zollämter u. dgl. So wurden von der Aufhebung der Landesregierung in Krakau und der Kreisämter Wadowice, Bochnia und Jaslo nur die polnischen Bewohner Galiziens in Kenntnis gesetzt, während doch allen Bewohnern der Monarchie, insbesondere aber jenen der angränzenden Länder daran gelegen ist, zu erfahren, daß die genannten Behörden aufgelöst wurden, wann sie zu fungiren aufhören und welche Behörden ihre Stelle einnehmen werden. Die Aufhebung der Finanzbezirksdirection in Teschen aber, dann jene der Zollämter zu Rothwasser in Mähren, zu Leitersdorf in Schlesien u. a. wurde außer der deutschen in gar keiner andern Sprache kundgemacht, obwohl die zum Bezirke der Teschner Finanzdirection gehörigen Gemeinden beinahe ausschließend böhmisch und polnisch sind und eben so die nächste Umgebung von Rothwasser und Leitersdorf vorzugsweise böhmische Bewohner hat.
In keine Sprache wurden übersetzt folgende, von dem hohen Ministerium des Innern ausgegangene oder durch dasselbe an die Redaction des Reichsgesetzblattes herabgelangte Verordnungen: die Allerhöchsten Entschließungen vom 13. und 14. Jänner dieses Jahres über den Betrieb gewisser Gewerbe durch Israeliten und den Aufenthalt derselben in den Bergstädten Böhmens und Ungarns , die Verordnungen über die zur Hebung der Pferdezucht ausgesetzten Kaiserpreise, die Verordnung über die Führung der Fremdenbücher durch Gastwirthe, jene über den Recurs in kleinen Übertretungen, über die Zuständigkeit der politischen und Gerichtsbehörden bei Dienststreitigkeiten zwischen Landwirthen und ihren Arbeitern u. a. Wie sollen nun diese den Gewerbs- und Landmann zunächst berührenden Gesetze befolgt werden, wenn man es unterläßt, sie demselben in der ihm allein verständlichen Muttersprache kundzumachen? Wird ein ungarischer oder romanischer Gastwirth zur Strafe gezogen werden können, wenn er sein Fremdenbuch nicht gehörig führt, da ihm nicht bekannt gegeben wurde, wie er es zu führen hat? Und wie leicht könnte es geschehen, daß sich die böhmischen Bewohner der Bergstädte Luttenberg und Přibram gegen Juden, die sich dort niederlassen wollten, Excesse erlauben und sie für Eindringlinge erklären, indem sie von der obigen Allerhöchsten Entschließung auf ordentlichem Wege bis zur Stunde nicht in Kenntnis gesetzt worden sind?
Unter den in Folge Anordnung des hohen Finanzministeriums in keine Sprache übersetzten Erlässen fällt zunächst die Verordnung vom 27. März dieses Jahres über das Lotterieanlehen von 200 Millionen auf, auffallend ist auch die Anordnung desselben hohen Ministeriums, daß das kaiserliche Patent vom 27. März über die Erleichterungen beim Tabakbau in Ungarn nur in das ungarische und romanische und nicht auch in das slowakische und ruthenische zu übersetzen sei, da namentlich die Slowaken ziemlich viel Tabak bauen; eben so eigenthümlich ist auch die Bestimmung, nach welcher die kaiserliche Verordnung über die Waarenbörsen, Waarensensale und Mäkler nur in die italienische und nicht auch in die anderen Sprachen übersetz wurde.
Überhaupt ist es bei den Ministerien des Innern und der Finanzen zur Regel geworden, beinahe nichts übersetzen zu lassen, da von den vom Ministerium des Innern ausgegangenen 22 Gesetzen und Verordnungen nur 4, von den 49 Erlässen des Ministeriums der Finanzen aber nur 5 übersetzt worden sind.
2. Eine weitere Folge der Anordnung, daß die Centralstellen bezüglich die Referenten daselbst über die Übersetzung oder Nichtübersetzung der Gesetze und deren Kundmachung in den einzelnen Kronländern zu entscheiden haben, ist eine Ungleichheit des Inhalts der Gesetzpublicationsorgane in den Kronländern, wie sie noch nie bestanden hat. Es bestehen gegenwärtig in der Monarchie 14 [?] deutsche und 28 nichtdeutsche Abdrücke (Auszüge) der Reichsgesetze, welche in der Nummerierung, dem Inhalte und Umfange beinahe alle von einander abweichen. Denn da z. B. die Verordnung Nr. 1 des RGBl für 1860 nur in Ungarn, die Verordnung Nr. 2 nur in Galizien, die Verordnungen Nr. 10 und 12 nur in den italienischen Ländern, die Verordnung Nr. 69 nur in Böhmen und Ungarn, nicht aber in Mähren, endlich die Nr. 72 in Ungarn nur ungarisch und romanisch kundzumachen ist, so fangen die meisten Auszüge (Abdrücke) schon mit verschiedenen Nummern an und werden so in den fortlaufenden Zahlen durch den ganzen Jahrgang von einander divergiren, daß es beinahe unmöglich sein wird, irgend ein Gesetz in allen "Abdrücken" der Nummer nach zu citiren. Dieser Ungleichheit in den Nummern wurde in den frühern Landesregierungsblättern (vom Jahr 1853–59) dadurch begegnet, daß daselbst die Überschriften (Köpfe) derjenigen Gesetze, die dort dem ganzen Inhalte nach nicht kundgemacht wurden, abgedruckt worden sind, welche zweckmäßige Übung nunmehr auch aufgehört hat.
3. Wird bei der gegenwärtigen Gesetzkundmachungsart der Hauptzweck, warum sie eingeführt wurde, nämlich Verminderung der Auslagen für den Staatsschatz, keineswegs erreicht, im Gegentheile dem letztern eine bisher nicht da gewesene Last aufgelegt. Denn früher kosteten den Staat die Landesregierungsblätter in einigen Kronländern, z. B. in Böhmen, gar nichts, indem die Druckkosten der ganzen Auflage auf die von den Gemeinden im Pränumerationswege abgenommenen Exemplare repartirt und in dieselben auch die Kosten der an die Behörden unentgeltlich vertheilten Exemplare eingerechnet wurden. Nach dem kaiserlichen Patente vom 1. Jänner 1860 hat aber der Staatsschatz die Druckkosten sämmtlicher Auszüge (Abdrücke) aus dem Reichsgesetzblatte zu übernehmen und die Gemeinden werden mit den Auszügen gratis betheilt, also gerade umgekehrt, wie es bis zum Jahr 1859 gewesen.
Was ferner die Ökonomie betrifft, die dadurch angestrebt wird, daß kleine Verordnungen von der Übersetzung in die Landessprachen ausgeschlossen werden, so kann das Resultat derselben beinahe gar nicht in Anschlag gebracht werden. Solcher Erlässe, wie jene über die Aufhebung der Finanzbezirksdirection in Teschen, der Zollämter in B[öhmisch] Müglitz [Mohelnice], Rothwasser und Leitersdorf, über die Vereinigung einiger Gerichtsbezirke in Galizien u. ä., gehen 24 bis 32 auf einen Druckbogen, und erst nachdem 24–32 solcher Verordnungen unübersetzt und ungedruckt bleiben, werden per Gemeinde 2 NKr erspart. In manchen Fällen ist aber das Ausscheiden solcher und ähnlicher Verordnungen aus den nichtdeutschen Auszügen aus dem RGBl sogar mit einer Auslage verbunden, wie dies aus folgendem Beispiele zu ersehen. Die Ministerialverordnung vom 18. März dieses Jahres Z. 69, nach welcher den Beisitzern der Handelsgerichte in Prag und Pesth der kaiserliche Rathstitel verliehen wurde, ist in Folge hoher Weisung in ungarischer Sprache nur in Ungarn und in böhmischer Sprache nur in Böhmen kundzumachen. Da nun der deutsche Text der Auszüge aus dem RGBl mit dem nichtdeutschen in jedem Kronlande übereinstimmen muß, so hat die Anordnung, der ungarische Text sei in Siebenbürgen und in der serbischen Woiwodschaft und der böhmische in Mähren und Schlesien nicht zu veröffentlichen, zur Folge, daß in der k.k. Staatsdruckerei nach der Drucklegung des deutschen Textes für Ungarn und Böhmen die Nr. 69 aus der Form herauszunehmen und der ganze Bogen umbrochen werden muß, um den deutschen Auszug aus dem RGBl für Siebenbürgen und die serbische Woiwodschaft mit dem für diese Länder bestimmten ungarischen und den deutschen Text für Mähren und Schlesien mit dem böhmischen conform zu machen. Die Vergütung des Umbrechens an den Setzer und des Zeitverlustes an den Drucker wird aber vielleicht mehr betragen, als die Aufnahme der genannten, nur vier Zeilen enthaltenden Verordnung in die Auszüge für Siebenbürgen, Mähren etc. gekostet hätte.
Die sämmtlichen in der im Anhange befindlichen Übersicht näher bezeichneten Gesetze und Verordnungen, die wegen ihrem allgemeinen Interesse in die Landessprachen hätten übersetzt werden sollen, jedoch nicht übersetzt worden sind, nehmen ungefähr 10 Druckbogen 3ein, die andern minder wichtigen betragen etwa 5 Druckbogen; wären nun alle Gesetze in alle Sprachen übersetzt und darin kundgemacht worden, so hätte dies in den 4 Monaten vom 1. Jänner bis 1. Mai, den Bogen à 2 NKr gerechnet, eine Mehrausgabe von 30 NKr per Gemeinde ausgemacht und würde verhältnismäßig im ganzen Jahre 90 NKr ausmachen, ein Betrag, den jede Gemeinde gern beisteuern würde, um eine complette Gesetzsammlung in ihrer Sprache zu erhalten, während sie jetzt am Schluße des Jahres einen zwar etwas billigeren, aber verkümmerten und unbrauchbaren Extract aus dem RGBl erhalten wird. Das Sparen ist daher hier am unrechten Orte.
4. Ist bei der jetzigen Gesetzübersetzungsweise für das Bedürfnis der Beamten, die in nichtdeutschen Ländern fungiren, nicht genügend fürgesorgt. Beamte, die mit Partheien zu verhandeln und sie über den Inhalt der Gesetze zu belehren haben, benöthigen eine correcte, gemeinverständliche Übersetzung aller Gesetze und Vorschriften. Eine solche wurde ihnen bis zum Jahr 1849 durch die Circularien, von Jahr 1849–1852 durch das Reichsgesetzblatt und in den Jahren 1853–1859 zum großen Theile durch die Landesregierungsblätter geboten. Gegenwärtig aber entbehren sie derselben und wären somit in vorkommenden Fällen bemüßigt, gegenüber den Partheien selbst den Dollmetsch zu machen, wozu es ihnen aber mit sehr wenigen Ausnahmen an der nöthigen Fertigkeit im schnellen Wiedergeben des Deutschen, hie und da wohl auch an der nöthigen Sprachkenntnis fehlt.
Dasselbe gilt auch von den Gemeinden. Die jetzigen magern Gesetzabdrücke (Auszüge) können vielleicht einigen kleineren Landgemeinden an den äußersten Enden der Monarchie, wo noch wenig Gemeinsinn und Theilnahme an der Gesetzgebung vorhanden, zur Noth genügen, keineswegs aber den Landgemeinden in Oesterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien, Krain usw. am allerwenigsten aber den größeren Stadtgemeinden, z. B. Arad, Békés, Debreczin in Ungarn, Proßnitz oder Trebitsch in Mähren, Kuttenberg oder Jičín in Böhmen usw.; und doch kann von der ungarischen oder slawischen Bevölkerung dieser Städte nicht verlangt werden, daß sie die fehlende Gesetzkenntnis, die ihnen der spärlich bemessene ungarische oder böhmische Gesetzauszug nicht darbietet, aus dem deutschen Reichsgesetzblatte ergänzen soll?
5. Schließlich sind auch die Benennungen der jetzigen Gesetzpromulgationsorgane in den Kronländern: "Abdrücke aus dem Reichsgesetzblatte für (Kroatien etc.)" und: „Verordnungen der Landesbehörden“ unpassend. Denn Abdrücke von Reichsgesetzen kann es nur da geben, wo es ein Reichsgesetzblatt giebt, aus dem sie entlehnt sind; da aber das RGBl nur deutsch erscheint, so findet jener Titel auf die nichtdeutschen Ausgaben keine Anwendung, daher sich die Redaction dieser Abdrücke in Agram 4veranlaßt sah, sie "Auszüge aus dem Reichsgesetzblatte", jene in Zara aber "Illyrische Übersetzungen der Reichsgesetze" zu benennen, welche beiden Namen ebenfalls unrichtig sind. Die andere Benennung "Verordnungen der Landesbehörden" für die Gesetzblätter der Kronländer, ist aber zu eng, da die Landesgesetzblätter bekanntlich nicht blos zur Aufnahme der Erlässe der Landesbehörden, nämlich der Statthalterei, des Oberlandesgerichts und Finanzlandesdirection, sondern auch zur Aufnahme aller jener Ministerialverordnungen bestimmt sind, die sich nicht zur Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt eignen.
Aus dieser Darstellung geht nun zur Genüge hervor, daß das jetzige Gesetzkundmachungssystem in Oesterreich unter allen bisherigen das unvollkommenste und unzweckmäßigste ist, weder den Wünschen der Nationalitäten noch den Bedürfnissen der Behörden und Gemeinden in den nichtdeutschen Ländern entspricht und statt dem Staatsschatze eine Erleichterung zu verschaffen, demselben eine neue Last aufbürdet. Es wäre demnach von demselben abzulassen und die Gesetzpublication in folgender Weise einzurichten:
1. Wäre nach dem Grundsatze des gleichen Rechtes für jede österreichische Nation ein mit dem deutschen ganz übereinstimmendes Reichsgesetzblatt und für jedes Kronland ein Landesgesetzblatt in den daselbst üblichen Landessprachen, beide ohne den deutschen Paralleltext, herauszugeben.
2. Dieses Reichsgesetzblatt wäre in allen Sprachen in Wien , dem Sitze der Legislative, in der k.k. Staatsdruckerei und soweit diese nicht genügen könnte, in Privatdruckereien zu drucken und aus einem gemeinschaftlichen Locale zu expediren.
3. Die Druckkosten desselben wären aus den Landesfonds zu decken oder falls es zweckmäßiger befunden werden sollte, (wie früher die Kosten der Landesregierungsblätter) im Wege der Pränumeration von den Gemeinden einzubringen.
4. Die k.k. Behörden wären wie bisher mit dem deutschen Reichsgesetzblatte, jene in den nichtdeutschen Ländern und Gebieten aber zugleich mit der Ausgabe in der betreffenden Landessprache zu betheilen. Die Gemeinden hätten sich in der Regel nur die Ausgabe in der amtsüblichen Sprache beizuschaffen.
Ad 1. Um die Kostspieligkeit des 10sprachigen Reichsgesetzblattes von den Jahren 1849–1852 zu vermeiden (durch das Wegfallen des deutschen Paralleltextes würden sich die Druckkosten ohnehin schon um die Hälfte gegen die ehemaligen vermindern), wären in das RGBl nur solche Gesetze und Verordnungen aufzunehmen, welche sich auf die ganze Monarchie oder zwar nur auf einzelne Kronländer oder nur auf ein Kronland beziehen, die jedoch auch für die andern Kronländer ein Interesse haben; alle andern Erlässe der Centralbehörde wären durch die Landesgesetzblätter kundzumachen. Es wären also z. B. alle die Militärgränze ausschließend betreffenden Verordnungen, da sie außerhalb derselben selten Jemand interessiren und ohnehin noch durch das Armeeverordnungsblatt kundgemacht werden, eben so die auf Ungarn sich beziehenden Urbarialvorschriften und ähnliche mehr die Behörden als die übrige Bevölkerung eines Kronlandes angehende Erlässe aus dem RGBl auszuscheiden; doch wäre immer die Überschrift (der Kopf) derselben in das RGBl aufzunehmen und dabei jenes Kronlandsblatt zu citiren, wo sie dem ganzen Inhalte nach abgedruckt erscheinen.
Und sollte das RGBl auch nach dieser Ausscheidung doch noch einige minder wichtige Verordnungen enthalten, welche von einer oder der andern abseitigen, in der Bildung zurückstehenden Landgemeinde ungelesen blieben, so hätte dasselbe auf der andern Seite den großen Vortheil, daß die Gemeinden von der Kenntnisnahme keiner wichtigen Vorschrift ausgeschlossen würden, wie es bei den jetzigen Auszügen aus dem RGBl so häufig der Fall ist.
Ad. 2. Die Concentrirung des Drucks der Reichsgesetzblätter in Wien würde sehr bedeutende Ersparnisse mit sich führen. Gegenwärtig bestehen, wie oben bemerkt wurde, 42 verschiedene Ausgaben der Reichsgesetze, davon 14 in deutscher Sprache, die in der Staatsdruckerei gedruckt werden, 4 in italienischer Sprache (Druckorte: Triest, Zara, Venedig und Innsbruck), 4 in slowenischer (Druckorte: Gratz, Klagenfurth, Laibac und Triest), 4 in böhmischer (Druckorte: Prag, Brünn, Troppau und Ofen), 4 in romanischer (Durckorte: Ofen, Temeswar, Hermannstadt und Cernowic); ferner 3 in ungarischer Sprache (Druckorte: Ofen, Temeswar und Hermannstadt), 3 in kroatischer (Druckorte: Agram, Zara und Temeswar), 2 in polnischer (Druckorte: Lemberg und Troppau 5) 2 in ruthenischer (Druckorte: Lemberg und Ofen) und 2 in serbischer (Druckorte: Temeswar und Agram). Von diesen Ausgaben sind einige sehr unbedeutend (2–300 Exemplare) und daher verhältnismäßig sehr kostspielig, namentlich (die böhmische in Troppau) die slowenischen in Kärnthen und Triest, die serbische in Agram und die ungarische, romanische und kroatische in Temeswar. Die Kosten dieses mehrfachen Satzes und Drucks, der mehrfachen Correctur und Expedition würden nun durch die Verlegung des Drucks aus den Kronländern nach Wien um ein beträchtliches vermindert, da statt 30 mal nur 10 mal gesetzt, gedruckt und corrigirt und nur 1 mal expedirt würde.
Zugleich würde durch die Concentrirung des Drucks und der Expedition mehr Regelmäßigkeit und Beschleunigung in der Gesetzkundmachung gebracht, während gegenwärtig der Druck der Reichsgesetze und deren Versendung in einigen Kronländern sehr langsam vor sich geht, so daß viele oft sehr wichtige Gesetze manchmal erst nach Monaten nach ihrem Erscheinen im deutschen RGBl in den Übersetzungen zur Veröffentlichung gelangen.
Ad. 3. Die Druckkosten der vollständigen RGBl in allen Sprachen würden geringer sein, als man gewöhnlich anzunehmen geneigt ist, weil die nichtdeutschen Ausgaben im Verhältnis zu der deutschen viel schwächer sind und die Zahl der Exemplare in den sämmtlichen 9 nichtdeutschen Auflagen zu der Zahl der deutschen sich beiläufig wie 3:2 verhalten würde. Die Stärke der Auflagen in den einzelnen Landessprachen würde sich nämlich mit Rücksicht auf die bisherigen Auflagen der Landesregierungsblätter ungefähr so gestalten:

Exemplare

deutsch für die Staatsbehörden und für 7.800.000 Einwohner    24.000

böhmisch für 6.250.000 Einwohner                                             12.000

ungarisch  4.500.000                                                                   7.500

italienisch  2.850.000                                                                   4.000

polnisch     2.050.000                                                                   3.500

ruthenisch  3.000.000                                                                   2.500

romanisch für 2.500.000 Einwohner                                             2.500

slowenisch 1.200.000                                                                   2.500

kroatisch (mit Ausnahme der Militärgränze)                                 2.000

serbisch ( '' '' '' '')                                              500
zusammen mit Ausschluß des deutschen Textes 37.000 Exemplare
Würden nun die Kosten dieser Reichsgesetzblätter aus den Landesfonden bestritten, so würde z. B. bei der böhmischen Ausgabe von 12.000 Exemplaren, wenn hievon auf Böhmen 6.500, auf Mähren 2.500, auf Ober-Ungarn ebensoviel und auf Schlesien 500 Exemplare entfielen, der böhmische Landesfond mit 13/24, der mährische und ungarische je mit 5/24 und der schlesische mit 1/24 der Druckkosten beisteuern; und auf ähnliche Art würden die Kosten für die andern Ausgaben repartirt.
Bei den größeren Auflagen: den böhmischen, ungarischen und italienischen, würden bei einem sehr mäßigen Preise eines Exemplars nicht nur die Druckkosten gedeckt sein, sondern sie würden auch einen angemessenen Gehalt für die Translatoren und zugleich Redacteure abwerfen, und wenn es beabsichtigt würde, selbst einen Überschuß zur Bestreitung der Kosten für die kleineren Ausgaben in einigen andern Sprachen liefern. Übrigens würde ein Theil der Druckauslagen auch durch den Absatz an Private eingehen, weil ein vollständiges Rechtsgesetzblatt in den Landessprachen, namentlich in den ungarischen, böhmischen, italienischen, slowenischen und andern Ländertheilen, auch viele Adocaten, Notare, Geistliche u. a. abnehmen würden, was sie gegenwärtig nicht thun, da ihnen mit bloßen Fragmenten nicht gedient ist.
Auf diese Weise würde den Übelständen der jetzigen Gesetzkundmachung gründlich abgeholfen, für das Bedürfnis der Behörden und Gemeinden vollkommen gesorgt und dabei dem Staatsschatze die demselben jetzt aufgebürdete nicht unbeträchtliche Last abgenommen!

Anhang:
Übersicht der vom 1. Jänner bis 1. Mai 1860 übersetzten und nicht übersetzten Gesetze

Von den 112 Nummern, welche in den bis 1. Mai 1860 erschienenen 30 Stücken des RGBl enthalten sind, wurden in die böhmische Sprache 6 31 Nummern übersetzt, und zwar zur Kundmachung
in Böhmen 26 Nummern
in Mähren und Schlesien 25
in Ungarn 31
darunter sind: kaiserliche Patente und Verordnungen 6
Erlässe des Ministeriums des Äußern 2
des Innern 4
der Justiz 12
des Unterrichts 1
der Finanzen 5
Polizei 0
des Armee-Oberkommandos 1
zusammen 31

Von der Übersetzung wurden in Folge ausdrücklicher Erklärung der Centralstellen, von denen sie ausgegangen, ausgeschlossen: 81 Nummern, und zwar:
kaiserliche Patente, Verordnungen und Staatsanträge 5
Erlässe des Ministeriums des Äußern 0
des Innern 18
der Justiz 6
des Unterrichts 1
der Finanzen 44
der Polizei 0
des Armee-Oberkommandos 6
der obersten Rechnungsbehörde 1
zusammen 81

Unter den nicht übersetzten Gesetzen und Verordnungen befinden sich:
Vom Ministerium des Innern:
Nr. 6 Auflösung der Landesregierung in Salzburg
Nr. 15 Ausübung gewisser Gewerbe durch Israeliten
Nr. 17 Gestattung des Aufenthalts der Israeliten in Bergstädten
Nr. 20 Führung der Fremdenbücher durch die Gastwirthe
Nr. 27 Aufhebung des Pferdeausfuhrverbots
Nr. 31 Recurs in kleinen Übertretungen
Nr. 46 Kaiserpreise zur Hebung der Pferdezucht
Nr. 47 Pferdezuchtprämien aus Staatsmitteln
Nr. 73 Zuständigkeit der Behörden in Dienst- und Lohnstreitigkeiten zwischen Land- und Forstwirthen und ihren Arbeitern
Nr. 80 Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden in Oesterreich und Steiermark. (wurde in das Slowenische übersetzt).
Nr. 82 Maßregeln zur Begegnung von Unterschleifen bei Stempelmarken
Nr. 107 Auflösung der Landesregierungen in Krakau und Cernowic und einiger Kreisämter in Galizien (wurde polnisch kundgemacht) etc.
Die Aufhebung der Statthaltereiabtheilungen in Ungarn wurde in keiner Sprache veröffentlicht.
Vom Ministerium der Justiz:
Nr. 89 Erläuterung der §§ 19 und 24 des allgemeinen Strafgesetzbuchs über die Bestrafung gewisser Verbrechen
Vom Ministerium der Finanzen:
Nr. 8 Creditirung des Einfuhrzolls
Nr. 11, 25 und 51 Aufhebung der Zollämter in Böhm[isch] Müglitz, Rothwasser und Leitersdorf
Nr. 14 Rückvergütung des Zolls bei der Zuckerausfuhr
Nr. 19 Ausweis der Geldausmünzung im Jahr 1859
Nr. 22 Militärbefreiung der in der Finanzwache dienenden Individuen
Nr. 33 Verbot des Handels mit ausländischen Privatanlehnslosen
Nr. 41 Devinculirung von Staatsschuldverschreibungen
Nr. 50 Erleichterung der Bergung der Zuckerrübensteuer
Nr. 71 Lotterieanlehen von 200 Millionen Gulden
Nr. 90 Aufhebung der Finanzbezirksdirection in Teschen und Zuweisung der Bezirke nach Troppau und Ung[arisch] Hradisch
Nr. 100 Vorgang bei Überlassung des Areals zum Tabakbau an Gemeinden und Pflanzen in Ungarn (wurde in das böhmische, slowakische und ruthenische nicht übersetzt).
Nr. 110 Auctionsleistung der Beamten in Ungarn Vorschrift über die neue Art der Geldversendung gegen Anweisung, Postnachnahme genannt. Verbot der Durchstreichung der Stempelmarken durch Partheien etc.
Vom Armee-Oberkommando:
Nr. 12 Vorschrift über die Behandlung erkrankter Soldaten außerhalb des Spitals durch Civilärzte und bei ihren Angehörigen (wurde nur in das Italienische übersetzt)
Nr. 112 Einführung evangelischer Garnisonsfeldprediger
Kaiserliche Patente und Verordnungen, dann Staatsverträge:
Nr. 44 Besitzfähigkeit der Juden in Galizien (wurde nur in das Polnische und Ruthenische übersetzt)
Nr. 58 Gesetz über Waarenbörsen, Waarensensale oder Mäkler (wurde nur italienisch veröffentlicht)
Nr. 64 Disciplinarbehandlung der Beamten und Diener
Nr. 72 Erleichterungen beim Tabakbau in Ungarn (wurde in das Böhmische, Slowenische und Ruthenische nicht übersetzt)
Nr. 104 Telegraphenvertrag zwischen Oesterreich, Preußen und Rußland

Das deutsche RGBl vom 1. Jänner bis 1. Mai 1860 enthält 26 ½ Druckbogen.
Davon wurden übersetzt ungefähr 5 ½ Druckbogen.
unübersetzt blieben 21 Druckbogen.
Es verhalten sich also die in deutscher Sprache kundgemachten Gesetze zu den in den andern Landessprachen kundgemachten wie 5:1

II. Über die Translatur der Gesetze in Oesterreich.

1. Die Einzelntranslatoren in den Kronländern vor dem Jahr 1849.

Seit der Zeit, wo in Oesterreich die deutsche Sprache zur Gesetzsprache erhoben worden ist, mußte die Regierung dafür Sorge tragen, daß die von ihr erlassenen Gesetze und Verordnungen den nichtdeutschen Völkern der Monarchie in ihre Sprache verdollmetscht wurden, was bis zum Jahr 1849 durch eigene, theils bei den politischen Centralstellen in Wien, theils bei den Länderstellen (Gubernien) angestellte Translatoren geschah. Solche Translatoren gab es für die italienische, polnische, böhmische, slowenische und ungarische Sprache. Namentlich bestand für die böhmische Sprache seit dem XVII. Jahrhunderte, wo diese Sprache aufhörte, die Ursprache der Gesetzgebung zu sein, ein Translator bei der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei und später außer ihm ein Translator bei dem Landesgubernium in Prag für Böhmen und ein zweiter bei dem Landesgubernium in Brünn für Mähren und Schlesien.
Zu Translatoren wählte man bei dem damaligen Verfalle der meisten Landessprachen und der geringen Cultivierung derselben in den Schulen, in der Regel Autodidacten, die sich durch Selbststudium die Kenntnis dieser Sprachen eigen gemacht hatten, ohne zugleich auf die zweite unerläßliche Eigenschaft eines Translators, die Sachkenntnis, daher auf die vorausgegangenen juridischen Studien zu sehen. Dies hatte zur Folge, daß die von solchen Translatoren verfaßten Übersetzungen, abgesehen von ihrer grammatischen Incorrectheit, großentheils unverständlich waren, weil der Übersetzer das, was er selbst wegen Mangel der nöthigen Studien nicht verstanden hat, in einer andern Sprache unmöglich verständlich wiedergeben konnte. Von dieser Unverständlichkeit und zum Theil Unverläßlichkeit und Unrichtigkeit der damaligen Übersetzungen geben ein sprechendes Zeugnis die bis zur Stunde in den Registraturen des Ministeriums des Innern (der vormaligen vereinigten Hofkanzlei) und des Finanzministeriums (der vormaligen Hofkammer) erliegenden Cirkularien, ungleicher die Übersetzungen der Civilproceßordnung vom Jahr 1782, des Strafgesetzes vom Jahr 1804, des Gefällsstrafgesetzbuchs vom Jahr 1835 u. a., wovon sich Sprachkenner durch Einsichtnahme dieser Gesetze überzeugen können.
Als ein wesentliches Gebrechen der Gesetzübersetzung nach den einzelnen Kronländern ist auch die Mehrheit der Texte eines und desselben Gesetzes hervorzuheben, welche in der Praxis bedeutende Unzukömmlichkeiten verursachte.
Daher kam es, daß in den letzten Jahren vor 1849, wo das Studium der Landessprachen sich gehoben und die Aufmerksamkeit der Sprachkenner, Beamten und sonstigen Leser diesen Mißständen der Gesetztranslatur und Publication sich mehr zugewandt hatte, die Klagen über Unsicherheit und Unverständlichkeit der Gesetzübersetzungen immer lauter wurden, insbesondere in dem bewegten Jahre 1848, wo die Landessprachen mit einem Male zu einer bedeutenden Geltung gelangten und die Übersetzungen der kaiserlichen und sonstigen Proclamationen, so wie jene der Ministerialerlässe einer vielseitigen strengen Kritik unterzogen wurden.
Die Regierung mußte daher darauf bedacht sein, diesen Übelständen nach Thunlichkeit abzuhelfen. Demzufolge wurde in Böhmen dem damaligen Translator Tomsa, der kein Jurist war, in der Person des rechts- und sprachkundigen K[arl] Erben ein zweiter Translator beigegeben und eben so wurde in Mähren dem Gubernialtranslator D[ominik] Kynský, einem zwar tüchtigen Grammatiker, aber mit der Sache nicht vertrauten Ordenspriester, der gehorsamst Unterzeichnete zur Aushilfe zugewiesen und nach Kynskýs Tod an seine Stelle ernannt. Allein die beiden neuen Translatoren in Prag und Brünn fanden die Schwierigkeiten und die Verantwortlichkeit des ihnen als einzelnen Personen übertragenen Translaturgeschäftes so groß, daß sie dasselbe ohne Beirath und Controlle nicht führen zu können erklärten und zu ihrer Deckung um Einführung einer entsprechenden Controlle durch fach- und sprachkundige Männer baten. In Folge dessen wurde von dem böhmischen Landespräsidium den Translatoren in Prag eine aus mehreren Mitgliedern bestehende Commission, von dem mährischen Präsidium aber dem Translator in Brünn ein Gubernialrath und ein Fiscalamtsadjunct zur Revidirung der Übersetzungen und zur Rathseinholung in zweifelhaften Fällen zugewiesen. Allein, beide diese Maßregeln zeigten sich in der Praxis theils als unzweckmäßig, theils als unzureichend. Denn die Translaturarbeiten in Prag wurden durch eine commissionelle Controlle (quod capita tot sensus) gehemmt und zu schleppend, in Brünn aber war der Beirath der beiden Controlleure nicht ausgiebig genug, weil sie in der böhmischen Schriftsprache nicht hinlänglich bewandert waren und der Translator somit in allen in sprachlicher Beziehung zweifelhaften oder schwierigen Fällen sich selbst überlassen blieb.

2. Das Gesetztranslaturbureau in Wien

Nachdem die Beschwerden über diese Mißstände wiederholt in öffentlichen Blättern vorgebracht worden waren, wurde der Gegenstand bei dem hohen Justizministerium in Berathung gezogen und hierauf mit dem kaiserlichen Patente vom 4. März 1849 die Einzelntranslatur der Reichsgesetze in den Kronländern aufgehoben und angeordnet, die Gesetzübersetzung für alle Sprachen der Monarchie in Wien zu concentriren und bei dem k.k. Justizministerium ein Translaturbureau (Redactionsbureau des Reichsgesetzblattes genannt) zu errichten.
Die leitenden Grundsätze bei Ausführung dieser kaiserlichen Anordnung waren folgende:
1. Es sollen für jede der 8 Landessprachen (5 slawische, 2 romanische und die ungarische) zwei Translatoren bestellt werden, die sich ausschließlich mit der Übersetzung der Gesetze zu befassen und das Reichsgesetzblatt in der betreffenden Sprache zu redigiren haben (daher sie auch bisher Redactoren hießen).
2. Zu Gesetztranslatoren sollen nur solche Männer ernannt werden, welche entweder durch ihre bisherigen literärischen Leistungen oder durch eine vorausgegangene strenge schriftliche Prüfung die vollkommene Kenntnis der Sprache, in welche sie zu übersetzen haben, erweisen und die juridischen Studien zurückgelegt haben. Von den juridischen Studien kann nur in Ermanglung qualifizirter Candidaten und nur dann Umgang genommen werden, wenn der Competent ganz besondere und umfassende Sprachkenntnisse besitzt.
3. Um die Translatoren stabil bei dem Translaturamte zu erhalten und einen öftern jedenfalls nachtheiligen Wechsel in dem Personale zu vermeiden, sind die Translatoren mit entsprechenden Gehältern zu betheilen und ihnen eine Vorrückung in höhere Gehaltstufen in Aussicht zu stellen. (Die Gehälter wurden diesem nach mit 800 fl, 1.000 fl, 1.200 fl und 1.400 fl bemessen.)
4. In Anbetracht dessen, daß die Translatoren die Dollmetscher Seiner k.k. Majestät und der hohen Ministerien gegenüber den Völkern sind und ihre Übersetzungen in tausenden von Exemplaren in die Öffentlichkeit treten, haben sie beim Übersetzen mit größter Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorzugehen. Sie sollen daher ihre Arbeiten gegenseitig aufmerksam revidiren, allenfällige Lässigkeiten oder Versehen, z. B. Wort- oder Satzauslassungen, sogleich beheben, die Incorrectheiten des Styls durch entsprechende Verbesserungen beseitigen, unverständlich übersetzte Stellen durch eine deutliche Textirung ersetzen und dadurch allen Übersetzungen eine möglichst vollendete Form geben. Finden sie den Originaltext unverständlich, so haben sie sich an den Bureauchef und nach Umständen mit dessen Zustimmung an das Ministerium, von welchem derselbe ausgegangen, wegen Aufklärung zu wenden.
5. Da die Translatoren zu ihren Arbeiten literärische Hilfsmittel, größere topographische Werke, Realencyklopädien und andere kostspielige Werke benöthigen, deren Beischaffung man dem einzelnen Translator nicht zumuthen kann, so ist für das Translatur- bezüglich Redactionsbureau des RGBl eine, diese und ähnliche Werke enthaltende Bibliothek zu errichten.
6. Um in das Translaturgeschäft einen geregelten Gang zu bringen und es möglichst zu beschleunigen, ist jedes Stück des deutschen RGBl nach seinem Erscheinen den Translatoren durch eine Currende mitzutheilen und ihnen eine gleiche Frist zur Übersetzung und Abgabe derselben an die Staatsdruckerei oder Versendung derselben in die Kronländer zu bestimmen.
Durch die Errichtung des Gesetztranslaturbureaus in Wien und die hier angedeute[te] Einrichtung desselben wurden nun alle Übelstände der frühern Gesetztranslatur beseitigt, und nachdem die Translatoren sich mit der Terminologie (für die slawischen wurde dieselbe auf Staatskosten durch eine eigene Commisison entworfen) und den schwierigsten Gegenständen der Übersetzung vertraut gemacht hatten, wurden in den meisten Sprachen so correcte und verständliche Gesetztexte zu Stande gebracht, daß die Klagen über Undeutlichkeit und Sprachwidrigkeit verstummten, und die öffentlichen Blätter wie die Beamten sich nur beifällig über dieselben aussprachen. 7Die Terminologie vieler dieser Reichsgesetze wurde seitdem von den Übersetzern der Landesverordnungen in den Kronländern, von den Beamten bei Stylisirung ämtlicher Erlässe und von Privatschriftstellern in ihren einschlägigen Schriften acceptirt, ja in einigen Sprachen wurde selbst die Orthographie und die Sprachformen der Reichsgesetze für die Schulbücher zur Czensur vorgezeichnet.
Durch die Unterbringung des Translaturamtes in einer gemeinschaftlichen Localität und die oben angeführte rasche Manipulation in den Übersetzungsgeschäften wurde es ferner möglich, dringende Stücke, z. B. die kaiserlichen Proclamationen an die Völker Oesterreichs vom Jahr 1859, die Kundmachungen über Anlehen, Steuerausschreibungen und ähnliche Erlässe in wenigen Stunden in alle Sprachen zu übersetzen, zum Druck zu befördern und dabei das nöthige Amtsgeheiminis zu bewahren.
Bei dieser Einrichtung, nach welcher für jeden Sprachtext zwei sich gegenseitig controllirende Translatoren bestellt waren, verblieb das Übersetzungsbureau bis zum Schluße des Jahres 1857, wo für gut befunden wurde, den zweiten Translator, dessen Beschäftigung damals eine geringere geworden war, zu Concepts- und andern Arbeiten zu verwenden, wodurch auch die Controlle bei der Translatur einging. Seitdem wurde das Translatorenpersonale nach und nach so reducirt, daß bis zum Jahr 1860 für jede Sprache nur ein Translator übrig blieb. <Dermal bestehen für die 9 Landessprachen des Kaiserstaates folgende Translatoren:
für die italienische Sprache: Herr Dr. Vincenz Chiesa, 56 Jahre alt, früher k.k. Polizeikommissär; mit 1.400 fl CM Gehalt. Ist bei dem Redactionsbureau seit dem Jahr 1858 (wurde so eben zum Director der Hilfsämter bei dem Präturgerichte in Treviso ernannt).
für die böhmische Sprache: Alois Šembera, 53 Jahre alt, appellatorisch geprüfter Richter, zugleich Professor der böhmischen Sprache und Literatur an der k.k. Universität; früher k.k. Gubernialtranslator und Professor in Brünn, Mit 1.200 fl Gehalt. Ist bei dem Bureau seit 1. Nov. 1849;
für die ungarische Sprache: Herr Joseph von Somossy, 41 Jahre alt, Richteramtscandidat, früher Beamter bei der vormaligen ungarischen Hofkanzlei. Mit 1.200 fl Gehalt. Seit 1. Nov. 1849;
für die slowenische Sprache: Herr Matthäus Cigale, 40 Jahre alt, appellatorisch geprüfter Richter, im Jahr 1849 Redacteur der Zeitschrift Slovenia in Laibach. Mit 1.200 fl Gehalt. Seit 1. Nov. 1849;
für die kroatische Sprache: Herr Dr. Jakob Užarević, 51 Jahre alt, früher Redacteur der illyrischen Nationalzeitung. Mit 1.000 fl Gehalt. Seit dem Jahr 1850;
für die serbische Sprache: Herr Stephan Pejaković, 42 Jahre alt, absolvierter Jurist. Mit 1.000 fl Gehalt. Seit dem Jahr 1850;
für die romanische Sprache: Herr Dr. Johann Major, 30 Jahre alt, Advocationscandidat. Mit 800 fl Gehalt. Seit dem Jahr 1854;
für die polnische Sprache: Herr Stanislaw Zarański, 43 Jahre alt, appellatorisch geprüfter Richter und Professor der polnischen Sprache am Theresianum. Mit 800 fl Gehalt. Seit dem Jahr 1856.
Die ruthenische Translatur versieht Herr J[ulius] Wyslobocki, Expeditsdirector im Ministerium des Innern;
Die Gehälter der Translatoren betragen zusammen 8.600 fl und mit Zuschlag des Quartiergeldes von 200 fl für jeden 10.200 fl CM oder 10.710 fl ÖW.>8 Mit der Allerhöchsten Entschließung vom 15. April 1860 wurde aber auch dieses auf die Hälfte des ursprünglichen Status reduzirte Translaturbureau aus unbekannten Gründen aufgelöst, die Translatoren in Disponibilität versetzt und angeordnet, daß die Übersetzung der Reichsgesetze künftighin durch anderweitige in Wien angestellte, der Landessprachen kundige Beamte besorgt werden solle.
Diese Allerhöchste Entschließung beruht offenbar auf dem von den Ministerien des Innern und der Finanzen seit 1. Jänner 1860 adoptirten Grundsatze, daß die Gesetze nur deutsch kundzumachen seien und daß es genüge, für die nichtdeutsche Bevölkerung und namentlich für die Gemeinden nur das Nothdürftigste allenfalls nur das zu übersetzen, wodurch den Gemeinden eine Leistung auferlegt wird. 9Wenn dieser Grundsatz richtig ist und wenn die Vertreter der Völkerstämme Oesterreichs, die Behörden und Gemeinden mit den ihnen nach diesem Grundsatze zugedachten „Abdrücken aus dem Reichsgesetzblatt für das Jahr 1860“ sich zufrieden stellen, dann ist das Translaturbureau allerdings überflüßig und die Auflösung desselben kann aus Ersparungsrücksichten nur gutgeheißen werden. Wenn aber der erwähnte Grundsatz auf einer unrichtigen Theorie und auf einer mangelhaften Kenntnis der Monarchie und der Bedürfnisse ihrer nichtdeutschen Bevölkerung beruht, wenn die Vertreter der Völkerstämme die gedachten Abdrücke für ungenügend oder gar für eine Zurücksetzung der Nationalitäten erklären, und in Betreff der Gesetzkundmachung Gleichstellung mit der deutschen Bevölkerung und somit die Übersetzung aller Gesetze als unerläßliche Bedingung ihrer Befolgung ansprechen, dann ist das bestehende Gesetztranslaturbureau unentbehrlich und die Vollziehung der Allerhöchsten Entschließung vom 15. April dieses Jahres wäre eine wahre Calamität für die Gesetzgebung Oesterreichs zu nennen. Denn
1. Mit der Entlassung eingeübter selbständiger Translatoren und Einführung der Einzelntranslatur durch unerfahrene und ungeprüfte Beamte würden alle Übelstände zurückkehren, mit denen die Gesetztranslatur vor dem Jahr 1849 behaftet war, insbesondere wären minder verständliche (oder unverständliche) und unverläßliche Übersetzungen die nächste und nothwendige Folge davon. Um einen sprachrichtigen, dem Bürger und Landmann, für welchen die Übersetzungen zunächst bestimmt sind, verständlichen Gesetztext abfassen zu können, dazu gehören bei weitem tiefere und umfassendere Sprach- und Sachkenntnisse und eine größere Fertigkeit im Übersetzen als sich ein Beamter, der bisher vorzugsweise oder ausschließlich Conceptdienste leistete, erwerben konnte. Der Translator, der dieser Aufgabe gewachsen sein soll, muß die Sprache, in welche er übersetzt, sowohl aus der Literatur als aus dem Munde des Volkes vollkommen kennen (um immer nur gemeinverständliche und doch richtige Ausdrücke zu wählen), er muß mit der alten Gesetzsprache seiner Nation (die eine solche hat), sowie mit der neuen in die Gesetze bereits eingeführten juridisch-politischen Terminologie genau vertraut sein, er muß mit der Fortbildung der Sprache vorwärts schreiten und stets auf dem Höhepunkte der Sprachwissenschaft stehen, um sich als Autorität für Andere und als Dollmetsch des Gesetzgebers gegenüber von Sprachkennern keine Blößen zu geben, insbesondere muß er die schwierigste Kunst des Grammatikers verstehen „neue Wörter nach den Regeln der Sprachanalogie zu bilden 10, da er so häufig in die Nothwendigkeit versetzt ist, zur Bezeichnung neuer Sachen und Begriffe neue Ausdrücke zu schaffen. Außerdem muß er aber auch der deutschen Sprache vollends kundig sein, er muß den Sinn der abstracten deutschen Ausdrücke und Phrasen genau auffassen, um sie in seiner Sprache concret und zugleich deutlich wiederzugeben; er muß die oft schwülstige Diction des deutschen Kanzleistyls, wie sie sich jetzt leider in den Originalgesetzen so häufig findet, durch eine flüßigere, dem schlichten Bürger und Landmann zusagende zu ersetzen wissen usw.
Nebst diesen Sprachkenntnissen muß ein Translator auch vielseitige reelle Kenntnisse besitzen, ohne welche er seinem Amte nie vollkommen Genüge leisten könnte. Denn seine Translatur erstreckt sich auf alle Fächer des menschlichen Wissens, aus denen ihm der Reihe nach größere oder kleinere Fragmente zur Bearbeitung zugewiesen werden. Erläuterungen zum Civil- und Strafgesetzbuche, Vorschriften über das Vergleichsverfahren, über Grundentlastung, über Conscription, über Schule und Confession, wechseln mit Post-, Zoll- und andern Gefällsvorschriften, mit Finanzverordnungen der mannigfaltigsten Art, mit Belehrungen über Eisenbahnen und Telegraphenwesen, mit sanitätspolizeilichen Weisungen für Gemeindevorsteher, mit Vorschriften über Bauten im Festungsrayon und ähnlichen Verordnungen ab. Dazu kommen auch umfangreiche organische Gesetze von allgemeinem praktischen Interesse, wo jeder Ausdruck gewählt und auf die Waagschale gelegt werden muß: ein Forst- und ein Berggesetz, eine Gemeinde- und eine Gewerbsordnung, eine Grundbuchs- und Civilproceßordnung, ein klassisch stylisirtes Concordat, das auch klassisch übersetzt sein soll usw.
Wo gibt es nun bei der noch immer andauernden Vernachlässigung des nichtdeutschen Geschäftsstsyls in den Schulen und bei der deutschen Amtirung der Behörden einen Concepts- oder andern Beamten, der mit den geschilderten gründlichen Sprachkenntnissen ausgerüstet wäre und die aufgezählten Translaturarbeiten zur Zufriedenstellung der Regierung und der öffentlichen Kritik bewerkstelligen könnte? 11
Die bisherigen Besetzungen der zweiten Translatorenstellen in dem Redactionsbureau des RGBl haben genügend bewiesen, wie schwer es sei, ein qualifizirtes Individuum für die Gesetztranslatur zu aquiriren; und doch wurde nur die Sprach- und Sachkenntnis ohne Rücksicht auf die Fähigkeit zu Concepts- oder andern Arbeiten gefordert. In Zukunft soll aber der Translator vor allem ein guter Concipient oder sonst ein brauchbarer Beamter sein und nebenbei außergewöhnliche Sprach- und vielseitige Fachkenntnisse besitzen! Wahrlich einen solchen Translator wird man nicht so bald finden. Jeder Mensch kann nur in einem Fache Vollkommenes leisten; in dem andern leistet er Mittelmäßiges oder Schlechtes; daher wird ein guter oder vorzüglicher Conceptsbeamter wegen Mangel an Muße oder Vorliebe für das Übersetzungsgeschäft immer nur ein mittelmäßiger oder schlechter Translator sein, gleichwie umgekehrt ein tüchtiger Translator nur immer in die Classe der mittelmäßigen wenn nicht schlechten Conceptsbeamten gehören wird.
2. Der zweite Nachtheil, der die Auflassung des Gesetztranslaturbureaus mit sich führen würde, wäre der häufige Wechsel in dem Translatorenpersonale, indem jeder Beamte das lästige Translaturamt nur in einer niedrigeren Stellung behalten, in einer höheren aber es aufgeben würde oder bei einer Beförderung oder Übersetzung in ein Kronland es aufgeben müßte. Jeder Wechsel in der Person des Translators würde aber einen Wechsel in der Terminologie und in der Diction der übersetzten Gesetze zur Folge haben und somit Beirrung bei den Lesern erzeugen.
3. Würde der Staat durch die Aufhebung des Translaturbureaus einen Verlust in national-ökonomischer Beziehung erleiden. Die gegenwärtigen Translatoren, von denen die meisten seit dem Jahr 1849 und 1850 bei dem Bureau thätig sind, wurden auf Staatskosten in dem Übersetzungsgeschäfte ausgebildet, leisten darin großentheils Vorzügliches, mehrere von ihnen sind renommirte Schriftsteller und Autoritäten in ihrem Fache, ja einige sogar unici in demselben. Denselben also eine andere Bestimmung, wo ihre für den Staat so wichtigen Kenntnisse unbenützt blieben, geben zu wollen und an deren Stelle für das Translaturgeschäft Anfänger anzustellen, wäre unbezweifelt ein Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Volkswirtschaft. Das nachtheilige eines solchen Vorgangs dürfte sich vielleicht bald bei der italienischen Translatur zeigen. Der so eben zum Director der Hilfsämter in Treviso ernannte Senior der Translatoren, Dr. Chiesa, dessen vorzügliche Sprach- und Fachkenntnisse, so wie die Gediegenheit seiner Übersetzungen allgemein anerkannt sind, und der als Sprachverständiger auch bei andern Ministerien so vielfach consultirt und auf andere Weise in Anspruch genommen wurde, wird in seiner neuen Stellung seine translatorischen Fähigkeiten für den Staat brach liegen lassen, während sein Nachfolger im Translaturamte als Anfänger und von Niemand angeleitet, Jahre lang und vielleicht fruchtlos, sich abmühen wird, so Treffliches zu leisten, was sein Vorgänger geleistet hat, bis wohin die italienische Bevölkerung mit minder guten, von den vorigen abweichenden und beim Mangel einer Controlle auch unverläßlichen Übersetzungen sich begnügen muß.
4. An einen nennenswerthen finanziellen Vortheil ist bei der beantragten Übersetzung gegen Honorar auch nicht zu denken. Denn gegen ein geringes Pauschale wird das lästige und schwierige Geschäft kein dazu fähiger Beamter übernehmen, und sollte ja einer durch Familien- oder andere Verhältnisse hiezu gezwungen sein, so wird er sich dessen sobald als möglich zu entledigen trachten. Es müßte also, um nicht unbillig zu sein, die Arbeit per Bogen honorirt werden. Wird nun mit Rücksicht auf die letzten 3 Jahre 1857–59, wo seit dem Bestande des Redactionsbureaus am wenigsten übersetzt wurde (böhmisch für das Königreich Böhmen im Jahr 1857 etwas über 100, im Jahr 1858 70 und im Jahr 1859 80 Bogen) angenommen, daß künftig im Durchschnitt nur 60 Bogen übersetzt werden 12und wird der Druckbogen auf 20 fl angeschlagen (mit diesem Betrage honorirt das Unterrichtsministerium den Bogen der viel leichteren Übersetzung der Schulbücher), so macht dies jährlich 1.200 fl mithin so viel als der dermalige höchste Gehalt der Redactoren beträgt. Freilich dürften sich auch Übersetzer finden, die den Bogen um 10 fl übernehmen, aber sie werden Übersetzungen liefern, die des Druckes nicht werth sind, wie etwa das Gemeindegesetz und die Gewerbsordnung (vom Jahr 1859) und andere Gesetze, welche die Redactionen einiger Zeitungen für ihre Blätter übersetzen lassen, die Niemand versteht, nicht einmal die Übersetzer selbst.
Außer der Übersetzung müßte aber nach Auflösung des Redactionsbureaus des RGBl auch die Revision honorirt werden. Denn wenn auch die aus Ersparungsmotiven in den letzten Jahren aufgegebene Controlle der Übersetzungen ihre Erklärung und einigermaßen ihre Rechtfertigung darin findet, daß die dermaligen eingeübten Translatoren muthmaßlich wenigstens nicht gröbere Übersetzungsfehler begehen werden, so kann dies nicht auch von ihren unerfahrenen, noch nicht erprobten Nachfolgern gelten. Indem die Regierung mit aller Vorsicht für eine correcte und genaue Concipirung der deutschen Gesetze dadurch sorgt, daß sie jeden Gesetzentwurf von Commissionen berathen, von Fachmännern prüfen und wichtigere Gesetze dem Reichsrathe zur Begutachtung vorlegen läßt, so wird sie auch für eine richtige und verläßliche Übersetzung der so kritisch abgefaßten Originale Sorge tragen müssen, wohl erwägend, daß die übersetzten Gesetze für die 26 Millionen Bewohner nichtdeutscher Zunge denselben Werth haben, den das Original für die deutschen Bewohner hat, ohne Rücksicht, ob die Übersetzung für authentisch gilt oder nicht. Die Correctheit und Verläßlichkeit einer Übersetzung kann aber nicht anders als durch einen honorirten Controlleur sichergestellt werden.
Auch noch eine dritte indirecte Auslage wäre mit der beantragten Translatur durch honorirte Beamte verbunden, nämlich der Entgang jener Amtsstunden, die der Beamte-Translator durch seine Übersetzungen jenem Dienste entziehen würde, für welchen er den Gehalt bezieht, welcher Entgang bei einem minder gewissenhaften Beamten um so größer wäre, je weniger sich seine Thätigkeit nach beiden Seiten (im Concepte und in der Translatur) überwachen ließe.
Wohl dürften die Gegner des Redactionsbureaus des RGBl einwenden, daß in den letzten Jahren z. B. im Jahr 1858, wo dann und wann weniger Gesetze erflossen sind, ein ähnlicher Amtsstundenverlsut auch bei den Translatoren eintrat, indem sie nicht alle Tage durch eine bestimmte Anzahl Stunden beschäftigt waren. Allein dagegen waren sie in andern Jahren (1849–54) so mit Arbeiten in Anspruch genommen, daß sie nur mit der größten Anstrengung ihrer Pflicht genügen konnten; und derlei Jahre werden wieder kommen, wenn die Grundbuchs- und die Civilproceßordnung, das Handelsgesetz, die Gemeindeordnungen, die Statuten über die Landesvertretungen und andere organische Gesetze zur Publication gelangen werden. Auch läßt sich die Dienstleistung der Gesetztranslatoren weniger mit jener der an bestimmte Amtsstunden gebundenen Beamten als vielmehr mit jenen der Professoren an höheren Lehranstalten, der Leib-, Gerichts- und Kreisärzte, der Geistlichen, der Beamten der Telegraphenanstalt u. ä. vergleichen, welche sämmtlich stabil angestellt sein müssen, wenn sie auch an einzelnen Tagen in der Woche oder im Jahre nicht beschäftigt sind.
5. Schließlich ist jener Nachtheil in Betracht zu ziehen, welcher durch die Aufhebung des Translaturbureaus in dem Vorgange bei der Gesetzübersetzung entstehen würde. Bisher war das Translatorenpersonale in einen Locale, die Übersetzungen wurden schnell und gleichzeitig angefertigt, die Translatoren konnten sich in zweifelhaften Fällen mit einander besprechen, sie hatten zu ihrer Belehrung die nöthigen Hilfsbücher bei der Hand, ein einziger Diener versah den ganzen Kanzleidienst; dieser geregelte, schnelle und sichere, zugleich aber einfache und wohlfeile Geschäftsgang würde nach der Vertheilung der Translatoren unter die Ministerien und Centralstellen für immer aufhören.
Soll daher die Gesetzgebung in Oesterreich von den hier dargestellten, ihr bevorstehenden Übelständen und Nachtheilen verwahrt bleiben und den österreichischen Völkern ein für die organische Fortbildung ihrer Rechts- und Geschäftssprache höchst nothwendiges Institut erhalten werden, so ist nicht nur mit der Vollziehung der Allerhöchsten Anordnung vom 15. April 1860 inne zu halten, sondern im Gegentheil das bisherige Redactionsbureau des Reichsgesetzblattes unter dem Namen „Gesetztranslaturbureau“ zu reactiviren, zu ergänzen und für die nöthige Controlle der Übersetzungen, so wie für eine Stellvertretung der Translatoren angemessene Fürsorge zu tragen.
Die Kosten eines so vervollständigten Gesetztranslaturamtes dürften ungefähr folgende sein:
1 Translator mit 1.400 fl 1.400 fl CM
3 Translatoren 1.200 fl 3.600 fl
3 1.000 fl 3.000 fl
2 800 fl 1.600 fl
dazu die Quartiergeldbeiträge á 200 fl 1.800 fl
ferner 7 Controlleure und Stellvertreter der Translatoren in Erkrankungs- und Verhinderungsfällen (im Kroatischen und Serbischen ist der Controlleur entbehrlich) mit einer Remuneration von etwa 500 fl 3.500 fl
Summe 14.900 fl oder 15.645 fl. ÖW

Wien, im Mai 1860

Alois Šembera

N. 12861 pol.

30 Kr.

Zeugniß

Vom Magistrate der k. Hauptstadt Brünn wird bestätiget, daß der zum Professor der böhmischen Sprache und Literatur an der mährisch-ständischen Akademie zu Olmütz beförderte hierortige Rathsauskultant Herr Alois Šembera am 5. November 1830 den Eid als Civil- und Criminalgerichtspraktikant hiergerichts abgelegt, nach Verlauf der einjährigen Rechtspraxis ununterbrochen bei diesem Magistrate sich verwendet habe und am 22. October 1833 als Rathsauskultant beeidet worden sei, während welcher Zeit er bis gegenwärtig in seiner Dienstleistung nicht nur im Criminal- und Civiljustiz- sondern auch im politischen und ökonomischen Fache durch einen unermüdeten Fleiß und Diensteifer, durch gründliche und verläßliche Ausarbeitungen der ihm anvertrauten Geschäfte eine ausgezeichnete praktische Geschäftsausbildung, umfassende Geschäftskenntnisse und eine richtige Beurtheilungskraft an [den] Tag gelegt und in jeder Hinsicht sich als ein ausgezeichneter Geschäftsmann bewährt hat.
Er verbindet mit diesen wissenschaftlichen Kenntnissen ein streng moralisches, gemüthliches und rechtliches Benehmen, so wie er sich auch in politischer Beziehung stets als ein treu ergebener Staatsbürger zeigte. Bei diesen vorzüglichen Eigenschaften hat sich derselbe die vollkommenste Anerkennung und Zufriedenheit des Magistrats erworben und sich der besten Anempfehlung würdig gemacht.

Brünn, am 20. Jänner 1840

Ritschel mp
k.k. Rath und Bürgermeister
Redenthal mp Sekr.

Indem ich Ihre Anzeige vom 17. dieses Monats zur Kenntnis nehme, kann ich nicht umhin, mein Bedauern auszusprechen, Sie von hier scheiden zu sehen, wo Sie durch Ihre vielseitigen ersprießlichen Leistungen, insbesondere in der Eigenschaft eines Translators, dem Staate mit unermüdeter Thätigkeit und Ausdauer wichtige Dienste geleistet haben.

Brünn, am 20. November 1849

der mährisch-schlesische Landeschef
Lažanzky mp

Über die von Ihnen erstattete Anzeige der am 24. November dieses Jahres erfolgten Beeidigung als Professor der böhmischen Sprache und Literatur an der k.k. Universität in Wien, werden Ihre Bezüge als Professor der genannten Sprache an der mährischen Landesakademie von diesem Tage an bei der Landeshauptkasse eingestellt.
Indem der Landesausschuß Sie hievon in die Kenntnis setzt, gereicht es ihm zum Vergnügen, Ihnen für die unermüdliche Thätigkeit, mit welcher Sie die Obliegenheiten der ihnen übertragenen Lehrkanzel erfüllten und für das rege, erfolgreiche Streben in der Fortbildung der böhmischen Sprache, die vollste Anerkennung auszusprechen.

Wojkowský mp
vom mähr. Landesauschuße

Brünn, am 10. December 1849
Mayer

Damit die slawischen Sprachen nun bei der Gesetzgebung und Verwaltung in dem Maße zur Anwendung kommen, welches ihnen durch die Verfassung zugesichert ist, damit namentlich die Herausgabe des durch Allerhöchste Entschließung vom 4. März angeordneten allgemeinen Reichsgesetzblattes in allen landesüblichen Sprachen in angemessener Weise verwirklicht werden könne, habe ich mich bewogen befunden, einige bewährte Kenner der slawischen Sprachen nach Wien zu berufen, und sie mit der Aufgabe zu betrauen, eine dem Geiste dieser Sprachen zusagende, dem Bedürfnisse der jetzigen Gesetzgebung und Verwaltung genügende, theils aus älteren Rechtsquellen geschöpfte, theils aus dem natürlichen Reichthume der verschiedenen slawischen Mundarten gebildete juridische Terminologie festzustellen, welche zunächst der Redaction des Reichsgesetzblattes, dann auch in der allgemeinen Praxis zur Richtschnur zu dienen geneiget wäre.
Da mir Ihre vorzüglichen Leistungen auf dem Gebiete der böhmischen Sprachforschung, namentlich Ihre auf genaue Kenntnis der ethnographischen Verhältnisse Mährens gegründete Bekanntschaft mit den daselbst üblichen Spracheigenthümlichkeiten sehr vortheilhaft geschildert worden sind und ich mir demnach von Ihrer Mitwirkung bei der erwähnten Commission ein um so gelungeneres Resultat verspreche, lade ich Sie hiermit ein, sich für einige Zeit zu dem Zwecke nach Wien zu begeben, um hier an der Feststellung der juridisch-politischen Terminologie für die böhmische Sprache in Vereinigung mit andern Sachverständigen, welche dieselbe Aufgabe für die andern slawischen Sprachen übernehmen, mitzuwirken.
Als Zeitpunkt der Versammlung für sämmtliche Commissionsmitglieder wird der 1. August bestimmt, an welchem ich Euer Wohlgeboren, sofern Sie meiner Einladung Folge zu leisten geneigt sind, ebenfalls und unter Mitnahme allerfälliger Materialien und Hilfsmittel für den beabsichtigten Zweck in Wien zu erscheinen und dem Chef des Redactionsbureau‘s des Reichsgesetzblattes von Ihrer Ankunft Kenntnis zu geben ersuche.

Wien, am 10. Juli 1849

Bach mp