Alois Šembera, Professor der tschechischen Sprache und Literatur,
bespricht die Mängel bei der Kundmachung von Gesetzen im
Reichsgesetzblatt in den unterschiedlichen Sprachen der Monarchie. Im
ersten Teil seines Promemorias setzt er sich mit der Kundmachung der
Gesetze in den Jahren vor 1849 sowie im Zeitraum von 1849 bis 1860
auseinander. Seiner Meinung nach sei es äußerst wichtig, dass die
Gesetze in alle Landessprachen übersetzt würden. Daher übt er auch
Kritik an der jüngst eingeführten Praxis, wonach von Fall zu Fall
entschieden werde, welche Gesetze übersetzt werden. Dies widerspreche
seiner Ansicht nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationen
der Monarchie. Er plädiert daher für die Übersetzung aller Gesetze in
die jeweiligen Landessprachen. Um dennoch Kosten zu sparen plädiert er
aber dafür, dass der Satz und Druck der Gesetzesblätter zentral in Wien
erfolge. In weiterer Folge geht er auf die für die Übersetzung der
Gesetze zuständigen Institutionen näher ein. Dabei gibt er zunächst
einen Überblick über die historische Entwicklung, wobei er besonders die
Mängel der Übersetzungen bis zum Jahr 1848 hervorhebt. In der Folge
wurde daher im Jahr 1849 ein zentrales Übersetzungsbüro in Wien
eingerichtet, was zu einer deutlichen Verbesserung bei den Übersetzungen
geführt hatte. Das Büro wurde durch die jüngste Neuordnung allerdings
aufgelöst. Er spricht sich allerdings für die Wiedereinrichtung eines
zentralen Redaktions- und Übersetzungsbüros für das Reichsgesetzblatt
aus. Dies würde die Qualität der Übersetzungen sicherstellen, da die
Übersetzer große Sprach- und Fachkenntnisse benötigen. Auch glaubt er,
dass diese Lösung kostengünstiger wäre.
In den Beilagen finden sich
Abschriften von vier Dokumenten, die Šemberas Qualifikationen und
Leistungen dokumentieren:
Der Bürgermeister von Brünn, Johann
Ritschl, stellt Alois Šembera ein Empfehlungsschreiben aus.
Der
mährisch-schlesische Landeschef Leopold Lažanský bedauert den Fortgang
Šemberas aus Mähren, da dieser als Übersetzer gute Dienste
verrichtete.
Karl Wojkowski, Mitglied des mährischen
Landesausschusses, teilt Šembera die Einstellung seiner Bezüge in Mähren
mit. Er spricht ihm auch seine Anerkennung für seine unvermüdliche
Tätigkeit als Professor der böhmischen Sprache an der mährischen
Landesakademie zur Fortbildung der böhmischen Sprache aus.
Alexander
Bach lädt Šembera zur Mitwirkung an der Redaktion des RGBl ein, da er
vorzügliche Leistungen auf dem Gebiet der böhmischen Sprachforschung
aufzuweisen habe.
Beilagen:
Abschrift eines Zeugnisses vom
Brünner Bürgermeister Johann Ritschl. Brünn, 20. Januar
1850.
Abschrift eines Schreibens vom
mährisch-schlesischen Landeschef Leopold Lažanský. Brünn, 20.
November 1849.
Abschrift eines
Briefes von Karl Wojkowski. Brünn, 10. Dezember 1849.
Abschrift eines Schreibens von Alexander Bach.
Wien, 10. Juli 1849.
Promemoria über die Gebrechen der gegenwärtigen Gesetzkundmachung in Oesterreich und die Nothwendigkeit des Fortbestands eines Gesetztranslaturbureaus in Wien
I. Über die Kundmachung der Gesetze in Oesterreich.
1. Kundmachung der Gesetze vor dem Jahr 1849.
Bis zum Jahr 1849 wurden die Gesetze und Verordnungen in den nicht ungarischen
Ländern1durch
Circularien publizirt, welche in jenen Ländern, wo nebst
der deutschen eine zweite Sprache üblich ist, zweispaltig, deutsch und in der
andern Sprache, gedruckt und nach Ablauf des Jahrs auch noch in besondere Provinzialgesetzsammlungen, jedoch in den meisten Ländern nur
deutsch, herausgegeben wurden. Es wurden alle currenten Gesetze und Verordnungen
von den Gubernialtranslaturn übersetzt und
veröffentlicht.
Größere Gesetze, als: das Strafgesetzbuch vom Jahr 1804, das
bürgerliche Gesetzbuch vom Jahr 1811, das Gefällsgesetz vom Jahr 1835 u.a.
wurden durch besondere Translaturen gegen Honorar übersetzt und in separaten
Ausgaben in jeder Landessprache für sich herausgegeben.
2. Kundmachung der Gesetze in den Jahren 1849–1852.
Mit dem kaiserlichen Patent vom 4. März 1849 wurde zur Veröffentlichung der
Gesetze in der ganzen Monarchie das Reichsgesetzblatt eingeführt und vom 1. Nov. 1849 bei dem
k.k. Justizministerium in allen Landessprachen herausgegeben,
nämlich
in italienischer Sprache für das lombardisch-venetianische Königreich, für
Dalmatien, Triest und
Tirol;
in romanischer Sprache für
Ungarn, Siebenbürgen, die serbische
Wojwodschaft und die Bukowina;
in ungarischer Sprache für Ungarn, Siebenbürgen und die serbische Wojwodschaft;
in böhmischer Sprache für Böhmen,
Mähren, Schlesien und
Ober-Ungarn;
in polnischer Sprache
für Galizien und Schlesien;
in ruthenischer Sprache für Galizien, die
Bukowina und Ungarn;
in slowenischer Sprache für Steiermark, Kärnthen, Krain und
Triest;
in kroatischer Sprache für
Kroatien, Slawonien und
Dalmatien;
in serbischer Sprache für
die serbische Wojwodschaft und
Kroatien.
Dieses Reichsgesetzblatt hatte den großen
Vortheil, daß durch dasselbe die Einheit des Gesetztextes für jede
Nation erzielt und die Giltigkeit der durch dasselbe
kundgemachten Gesetze auf das ganze Reich ausgedehnt wurde.
Während z. B. früher die in Prag gemachte böhmische
Übersetzung nur in Böhmen, die in Brünn veranstaltete nur in Mähren und Schlesien verbindende Kraft hatte, war
der durch das böhmische Reichsgesetzblatt veröffentlichte
Text nicht nur für diese drei Länder, sondern auch für die etwa 2 Millionen
Slowaken in Ungarn, dann für die böhmischen Bewohner in
Nieder-Oesterreich, in der
Militärgränze und in Kroatien bindend und wirksam. Eben so
hatte der polnische Text des Reichsgesetzblattes auch für die 180.000 polnischen
Bewohner Schlesiens, der kroatische für die
75.000 Kroaten in Ungarn und der slowenische für die 45.000
Slowenen in Ungarn Kraft und Wirksamkeit.
Durch dieses, nach dem Principe der Gleichberechtigung in allen
Sprachen im gleichen Umfange herausgegebene Reichsgesetzblatt wurde ferner allen Staatsbürgern der
Monarchie das Mittel geboten, alle
für das österreichische Gesammtvaterland erlassenen Gesetze und Verordnungen
kennen zu lernen, und dasselbe gestaltete sich zugleich zu einem sehr
geeigneten Organ, dem Gedanken an einen einheitlichen Gesammtstaat
in allen Volksstämmen der Monarchie immer mehr Eingang zu verschaffen und
ihn immer mehr zu beleben.
Durch den gleichzeitigen Druck und die
gleichzeitige Versendung aller Texte des Reichsgesetzblattes aus der Metropole des Reichs wurde die Kundmachung der Gesetze im ganzen Reiche wesentlich beschleunigt und
dadurch besonders bei dringenden Erlässen, Anlehen, Steuerausschreibungen und
anderen Finanzoperationen usw. bedeutende Vortheile erreicht.
Doch hafteten
dem damaligen Reichsgesetzblatte zwei Gebrechen an:
a. daß den
nichtdeutschen Ausgaben desselben der deutsche Paralleltext
beigedruckt wurde, wodurch sich die Druckkosten auf das
Doppelte beliefen, obwohl die nichtdeutschen Gemeinden und andere
Private keinen Gebrauch dessen machen konnten, und
b. daß in das deutsche
Reichsgesetzblatt viele dahin nicht gehörige, oft
umfangreiche Verordnungen aufgenommen wurden, die dann auch
in die anderen Ausgaben übergingen und so die Druckkosten beider zwecklos
vermehrten.
3. Kundmachung der Gesetze in den Jahren 1853–1859.
Mit dem Aufgeben des Princips des gleichen Rechts der Landessprachen vor Amt und
Gericht fiel auch das Reichsgesetzblatt in den Landessprachen. Durch das
kaiserliche Patent vom 27. December 1852 wurde angeordnet, daß vom Jahr 1853 an
das Reichsgesetzblatt nur in deutscher Sprache zu
erscheinen habe, und daß die in dem Redactionsbureau desselben in
Wien gemachten Übersetzungen durch die
(einzuführenden) Landesregierungsblätter eines jeden
Kronlandes kundzumachen seien; ferner, daß nicht alle Gesetze, wie bis
dahin, sondern nur diejenigen in die Landessprachen zu übersetzen und in die
Landesregierungsblätter aufzunehmen seien, welche die ganze Monarchie oder das Kronland, wo eine
oder die andere nichtdeutsche Sprache üblich ist, betreffen. Weiters
wurde bestimmt, daß die Verordnungen der Landesbehörden durch
die zweite Abtheilung der Landesregierungsblätter zu
publiziren sei und daß die Gemeinden verpflichtet sein sollen, beide
Abtheilungen dieser Blätter in der ortsüblichen und in der deutschen Sprache
abzunehmen.
Diese Art der Gesetzkundmachung hatte mit der vorigen die Kostspieligkeit gemein, ja sie übertraf sie hierin noch
bedeutend, indem jeder übersetzte Text nach der Zahl der Kronländer, in denen
ein Landesregierungsblatt erschien, 4mal, 3mal oder wenigstens 2mal der deutsche
Paralleltext aber mindestens 21mal gesetzt und gedruckt werden mußte, während,
so lange das Reichsgesetzblatt in allen Sprachen erschien, jeder Text nur einmal gesetzt und gedruckt worden ist. Dabei war diese
Promulgationsart im Vergleiche zu der Vorigen eine lückenhafte und
unvollständige, da manche Gesetze und Verordnungen, die nominell nur
für ein Kronland erlassen wurden, in den andern Kronländern nicht zur
Kundmachung gelangten, während sie doch für die dortigen Bewohner von Interesse
waren, z. B. das Kolonisationsgesetz für Ungarn vom Jahr
1858, die Verordnungen über die Stellung der Evangeliken ebendaselbst, alle
Vorschriften über Organisirung der Behörden u. a. Auch waren dabei die
nichtdeutschen Bewohner einiger Kronländer in deren Sprache daselbst kein Landesregierungsblatt erschien, von der Kenntnisnahme
der Gesetze ausgeschlossen, wie die polnischen Bewohner von
Schlesien und die Kroaten und Slowenen in
Ungarn.
4. Kundmachung der Gesetze im Jahr 1860 und die Gebrechen derselben.
Die Kosten der vielen Landesregierungsblätter, insbesondere
die des deutschen Paralleltextes, gaben im Jahr 1859
Veranlassung, das Gesetzkundmachungssystem vom Jahr 1852 einer Revision zu
unterziehen, nach deren Vollendung mit dem kaiserlichen Patente vom 1. Jänner
1860 der deutsche Paralleltext beseitigt, dabei aber im
Principe noch folgendes angeordnet wurde:
1. Künftighin soll es von dem
Grundsatze abkommen, daß die für die ganze Monarchie erlassenen Gesetze und
Verordnungen in alle Sprachen zu übersetzen sind, sondern jedes
Ministerium und jede Centralbehörde hat von Fall zu Fall zu bestimmen,
welche Gesetze übersetzt, in welche Sprachen sie
übersetzt und in welchen Kronländern sie kundgemacht
werden sollen.
2. Die Landesregierungsblätter haben
aufzuhören und an deren Stelle sollen „Abdrücke der Reichsgesetze“
(Auszüge aus dem Reichsgesetzblatte) und Landesverordnungsblätter für jedes Kronland treten, welche ersteren
die von den Ministerien zur Übersetzung bezeichneten Nummern aus dem
Reichsgesetzblatte, die letzteren dagegen die Erlässe der Landesbehörden zu
enthalten haben.
3. Die Abdrücke der Reichsgesetze (mit Ausnahme der
deutschen, welche in der k.k. Staatsdruckerei gedruckt werden) sind gleich den
Landesverordnungsblättern in den Kronländern zu drucken,
und die Druckkosten jener hat der Staatsschatz, die
Druckkosten dieser aber der Landesfond zu bestreiten.
4.
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, das deutsche Reichsgesetzblatt
abzunehmen, sondern es genügt, wenn sie den Auszug aus
demselben in der ortsüblichen Sprache haben, womit sie unentgeltlich zu betheilen sind.
Durch diese Anordnungen wurde nun
ein geregeltes, obwohl nicht gebrechenfreies System aufgehoben und an dessen
Stelle ein principloses und unpraktisches gesetzt; nebstbei
aber der Staatsschatz mit nicht unbedeutenden Ausgaben belastet, von denen er bei der früheren Gesetzkundmachungsart
verschont geblieben war.
1. Das Hauptgebrechen der neuen Anordnung besteht
darin, daß es dem Gutdünken der Beamten anheimgestellt ist zu
bestimmen, ob ein Gesetz zu übersetzen oder ob es nicht zu übersetzen und wo es
kundzumachen ist. Denn nicht allen Beamten, und mögen sie in ihrem Fache noch so
gewandt und ausgezeichnet sein, kann jene Kenntnis der ethnographischen,
nationalökonomischen und sonstigen Verhältnisse der Monarchie zugemuthet werden, um in jedem einzelnen Falle mit
Sicherheit bestimmen zu können, welchen Classen von Staatsbürgern (und in
welchen Ländergebieten) an der Kenntnis der von ihnen entworfenen Gesetze
gelegen und für welche es ohne Interesse sei. Beamte, in einem deutschen Lande
geboren und erzogen, die mit den Verhältnissen in den nichtdeutschen Ländern
unbekannt sind, glauben, es sei hinreichend, die Gesetze nur deutsch
kundzumachen, da dieselben nach ihrer Ansicht nur für Beamte und Gebildete
erlassen wurden und diese überall deutsch verstehen. Andere, minder exclusiv
Gesinnte vermeinen der deutschen Sprache in der Gesetzkundmachung auch die
italienische beigesellen zu müssen, da auch sie, namentlich in finanziellen
Sachen, als Geschäftssprache anerkannt ist. Allein in die anderen Sprachen, die
kroatische, ungarische oder böhmische etc. die Vorschriften über
Zollherabsetzungen, Waarendrilarationen, Waarenausfuhr und Einfuhr, über
Waarenbörsen u. a. zu übersetzen und in denselben kundzumachen, wäre rein
überflüßig, weil die Zollämter in Kroatien,
Ungarn, Böhmen usw.
ohnehin nur deutsch manipuliren und die Partheien dort schon erfahren, was sie
zu thun und zu zahlen haben. Bei noch anderen Beamten walten weder nationale Sympathien und Antipathien ob, welche sich bei den von ihnen
ausgehenden Anordnungen, ob ein Gesetz in diese oder jene Sprache zu übersetzen
sei, bewußt oder unbewußt, zum Nachtheil der Gesetzpublikcation geltend machen
werden. Ein Beamter exclusiv deutscher Gesinnung wird so wenig als möglich in
die Landessprachen überhaupt übersetzen lassen, ein einseitiger Magyar wird den
Slowaken und Romanen, ein Pole den Ruthenen in der Gesetzkenntnisnahme zu
verkümmern suchen. Kurz, wo der Wille des Einzelnen und nationale
Gunst und Ungunst an der Stelle eines fixen, den Anforderungen der
Gerechtigkeit wie den Bedürfnissen aller Völkerstämme und Bevölkerungsclassen
volle Rechnung tragenden Grundsatzes tritt, da kann von einer
ordentlichen Gesetzkundmachung keine Rede sein.
Da endlich in dem
kaiserlichen Patente vom 1. Jänner 1860 "die Verminderung des
Kostenaufwandes für den Staatsschatz und die Gemeinden" als Hauptmotiv
zu den neuen Modificationen in der Gesetzkundmachung angeführt wird, so dürfte
dies manchen Beamten, von welchem die Anordnung in Betreff der Gesetzübersetzung
abhängt, dazu bestimmen, so wenig als möglich übersetzen zu
lassen, um auf diese Weise etwas zu ersparen und sich um des Ärar und
der Gemeinden verdient zu machen.
Alle die hier angedeuteten Einflüsse
äußern sich nun in der Gesetzpublication vom Jahr 1860 in einer sehr
auffallenden Weise.
Wie aus der im Anhang beigeschlossenen Übersicht zu ersehen, wurden von den in der Zeit vom 1. Jänner bis 1.
Mai 1860 in deutscher Sprache erschienenen 112 Gesetznummern im Durchschnitte 30
Nummern in die Landessprachen 2
übersetzt, dagegen 80 Nummern
über ausdrückliche Weisung der hohen Centralstellen von der
Übersetzung ausgeschlossen. Unter den in keine oder nur in eine Sprache
übersetzten Gesetzen und Verordnungen sind mehrere von allgemeinem
Interesse, und zwar vorerst alle Organisierungserlässe, als die Allerhöchsten Entschließungen über die
Auflösung der Landesregierungen und der Kreisämter; der
Finanzbezirksdirectionen, die Ministerialerlässe über Auflassung oder
Modifizierung der Zollämter u. dgl. So wurden von der Aufhebung der
Landesregierung in Krakau und der Kreisämter
Wadowice, Bochnia und
Jaslo nur die polnischen Bewohner Galiziens in Kenntnis gesetzt, während doch allen
Bewohnern der Monarchie, insbesondere aber
jenen der angränzenden Länder daran gelegen ist, zu erfahren, daß die genannten
Behörden aufgelöst wurden, wann sie zu fungiren aufhören und welche Behörden
ihre Stelle einnehmen werden. Die Aufhebung der Finanzbezirksdirection in
Teschen aber, dann jene der Zollämter zu
Rothwasser in Mähren,
zu Leitersdorf in Schlesien u. a. wurde
außer der deutschen in gar keiner andern Sprache kundgemacht, obwohl die zum
Bezirke der Teschner Finanzdirection
gehörigen Gemeinden beinahe ausschließend böhmisch und polnisch sind und eben so
die nächste Umgebung von Rothwasser und
Leitersdorf vorzugsweise böhmische Bewohner
hat.
In keine Sprache wurden übersetzt folgende, von
dem hohen Ministerium des Innern ausgegangene oder durch
dasselbe an die Redaction des Reichsgesetzblattes herabgelangte Verordnungen:
die Allerhöchsten Entschließungen vom 13. und 14. Jänner dieses Jahres über den
Betrieb gewisser Gewerbe durch Israeliten und den Aufenthalt
derselben in den Bergstädten Böhmens und
Ungarns
, die Verordnungen über die zur Hebung der Pferdezucht ausgesetzten Kaiserpreise, die Verordnung über die Führung der
Fremdenbücher durch Gastwirthe, jene über den Recurs in kleinen Übertretungen, über die Zuständigkeit der politischen und Gerichtsbehörden bei Dienststreitigkeiten zwischen Landwirthen und ihren Arbeitern u. a.
Wie sollen nun diese den Gewerbs- und Landmann zunächst berührenden Gesetze
befolgt werden, wenn man es unterläßt, sie demselben in der ihm allein
verständlichen Muttersprache kundzumachen? Wird ein ungarischer oder romanischer
Gastwirth zur Strafe gezogen werden können, wenn er sein Fremdenbuch nicht
gehörig führt, da ihm nicht bekannt gegeben wurde, wie er es zu führen hat? Und
wie leicht könnte es geschehen, daß sich die böhmischen Bewohner der Bergstädte
Luttenberg und Přibram gegen
Juden, die sich dort niederlassen wollten, Excesse erlauben und sie für
Eindringlinge erklären, indem sie von der obigen Allerhöchsten Entschließung auf
ordentlichem Wege bis zur Stunde nicht in Kenntnis gesetzt worden
sind?
Unter den in Folge Anordnung des hohen Finanzministeriums in keine Sprache übersetzten
Erlässen fällt zunächst die Verordnung vom 27. März dieses Jahres über das Lotterieanlehen von 200 Millionen auf, auffallend ist auch
die Anordnung desselben hohen Ministeriums, daß das kaiserliche Patent vom 27.
März über die Erleichterungen beim Tabakbau in
Ungarn
nur in das ungarische und romanische und nicht auch in das slowakische und ruthenische zu
übersetzen sei, da namentlich die Slowaken ziemlich viel Tabak bauen; eben so
eigenthümlich ist auch die Bestimmung, nach welcher die kaiserliche Verordnung
über die Waarenbörsen, Waarensensale und Mäkler nur in die
italienische und nicht auch in die anderen Sprachen übersetz
wurde.
Überhaupt ist es bei den Ministerien des Innern und der Finanzen zur
Regel geworden, beinahe nichts übersetzen zu lassen, da von
den vom Ministerium des Innern ausgegangenen 22 Gesetzen und Verordnungen nur 4,
von den 49 Erlässen des Ministeriums der Finanzen aber nur 5 übersetzt worden
sind.
2. Eine weitere Folge der Anordnung, daß die Centralstellen bezüglich
die Referenten daselbst über die Übersetzung oder Nichtübersetzung der Gesetze
und deren Kundmachung in den einzelnen Kronländern zu entscheiden haben, ist
eine Ungleichheit des Inhalts der Gesetzpublicationsorgane in den
Kronländern, wie sie noch nie bestanden hat. Es bestehen gegenwärtig in
der Monarchie 14 [?] deutsche und 28
nichtdeutsche Abdrücke (Auszüge) der Reichsgesetze, welche in der Nummerierung,
dem Inhalte und Umfange beinahe alle von einander abweichen. Denn da z. B. die
Verordnung Nr. 1 des RGBl für 1860 nur in Ungarn, die
Verordnung Nr. 2 nur in Galizien, die Verordnungen Nr. 10 und
12 nur in den italienischen Ländern, die
Verordnung Nr. 69 nur in Böhmen und
Ungarn, nicht aber in Mähren, endlich die Nr. 72 in Ungarn nur
ungarisch und romanisch kundzumachen ist, so fangen die meisten Auszüge
(Abdrücke) schon mit verschiedenen Nummern an und werden so in den fortlaufenden
Zahlen durch den ganzen Jahrgang von einander divergiren, daß es beinahe
unmöglich sein wird, irgend ein Gesetz in allen "Abdrücken" der Nummer nach zu
citiren. Dieser Ungleichheit in den Nummern wurde in den frühern
Landesregierungsblättern (vom Jahr 1853–59) dadurch begegnet, daß daselbst die
Überschriften (Köpfe) derjenigen Gesetze, die dort dem ganzen Inhalte nach nicht
kundgemacht wurden, abgedruckt worden sind, welche zweckmäßige Übung nunmehr
auch aufgehört hat.
3. Wird bei der gegenwärtigen Gesetzkundmachungsart der
Hauptzweck, warum sie eingeführt wurde, nämlich Verminderung der
Auslagen für den Staatsschatz, keineswegs erreicht, im Gegentheile dem
letztern eine bisher nicht da gewesene Last aufgelegt. Denn früher kosteten den
Staat die Landesregierungsblätter in einigen Kronländern, z. B. in Böhmen, gar nichts, indem die Druckkosten der ganzen
Auflage auf die von den Gemeinden im Pränumerationswege abgenommenen Exemplare
repartirt und in dieselben auch die Kosten der an die Behörden unentgeltlich
vertheilten Exemplare eingerechnet wurden. Nach dem kaiserlichen Patente vom 1.
Jänner 1860 hat aber der Staatsschatz die Druckkosten sämmtlicher
Auszüge (Abdrücke) aus dem Reichsgesetzblatte zu übernehmen und die Gemeinden werden mit den Auszügen gratis
betheilt, also gerade umgekehrt, wie es bis zum Jahr 1859
gewesen.
Was ferner die Ökonomie betrifft, die dadurch
angestrebt wird, daß kleine Verordnungen von der Übersetzung in
die Landessprachen ausgeschlossen werden, so kann das Resultat
derselben beinahe gar nicht in Anschlag gebracht werden. Solcher Erlässe, wie
jene über die Aufhebung der Finanzbezirksdirection in
Teschen, der Zollämter in B[öhmisch] Müglitz [Mohelnice],
Rothwasser und Leitersdorf,
über die Vereinigung einiger Gerichtsbezirke in Galizien u. ä.,
gehen 24 bis 32 auf einen Druckbogen, und erst nachdem 24–32 solcher
Verordnungen unübersetzt und ungedruckt bleiben, werden per Gemeinde 2 NKr
erspart. In manchen Fällen ist aber das Ausscheiden solcher und ähnlicher
Verordnungen aus den nichtdeutschen Auszügen aus dem RGBl
sogar mit einer Auslage verbunden, wie dies aus folgendem Beispiele zu ersehen.
Die Ministerialverordnung vom 18. März dieses Jahres Z. 69, nach welcher den
Beisitzern der Handelsgerichte in Prag und Pesth der kaiserliche Rathstitel verliehen wurde, ist
in Folge hoher Weisung in ungarischer Sprache nur in Ungarn
und in böhmischer Sprache nur in Böhmen
kundzumachen. Da nun der deutsche Text der Auszüge aus dem RGBl mit dem
nichtdeutschen in jedem Kronlande übereinstimmen muß, so hat die Anordnung, der
ungarische Text sei in Siebenbürgen und in
der serbischen Woiwodschaft und der
böhmische in Mähren und
Schlesien nicht zu veröffentlichen, zur Folge, daß in der
k.k. Staatsdruckerei nach der Drucklegung des deutschen
Textes für Ungarn und Böhmen die Nr. 69 aus der Form herauszunehmen und der ganze Bogen
umbrochen werden muß, um den deutschen Auszug aus dem RGBl für Siebenbürgen und die serbische Woiwodschaft mit dem für diese
Länder bestimmten ungarischen und den deutschen Text für Mähren und Schlesien mit dem böhmischen conform
zu machen. Die Vergütung des Umbrechens an den Setzer und des Zeitverlustes an
den Drucker wird aber vielleicht mehr betragen, als die Aufnahme der genannten,
nur vier Zeilen enthaltenden Verordnung in die Auszüge für Siebenbürgen, Mähren etc. gekostet hätte.
Die sämmtlichen in der im Anhange
befindlichen Übersicht näher bezeichneten Gesetze und
Verordnungen, die wegen ihrem allgemeinen Interesse in die Landessprachen hätten
übersetzt werden sollen, jedoch nicht übersetzt worden sind, nehmen ungefähr 10
Druckbogen 3ein, die andern minder
wichtigen betragen etwa 5 Druckbogen; wären nun alle Gesetze in alle Sprachen
übersetzt und darin kundgemacht worden, so hätte dies in den 4 Monaten vom 1.
Jänner bis 1. Mai, den Bogen à 2 NKr gerechnet, eine Mehrausgabe von 30 NKr per
Gemeinde ausgemacht und würde verhältnismäßig im ganzen Jahre 90 NKr ausmachen,
ein Betrag, den jede Gemeinde gern beisteuern würde, um eine complette
Gesetzsammlung in ihrer Sprache zu erhalten, während sie jetzt am Schluße des
Jahres einen zwar etwas billigeren, aber verkümmerten und unbrauchbaren Extract
aus dem RGBl erhalten wird. Das Sparen ist daher hier am unrechten Orte.
4.
Ist bei der jetzigen Gesetzübersetzungsweise für das Bedürfnis der Beamten, die in nichtdeutschen Ländern fungiren, nicht
genügend fürgesorgt. Beamte, die mit Partheien zu verhandeln und sie
über den Inhalt der Gesetze zu belehren haben, benöthigen eine correcte,
gemeinverständliche Übersetzung aller Gesetze und
Vorschriften. Eine solche wurde ihnen bis zum Jahr 1849 durch die
Circularien, von Jahr 1849–1852 durch das Reichsgesetzblatt und in den Jahren
1853–1859 zum großen Theile durch die Landesregierungsblätter geboten.
Gegenwärtig aber entbehren sie derselben und wären somit in vorkommenden Fällen
bemüßigt, gegenüber den Partheien selbst den Dollmetsch zu machen, wozu es ihnen
aber mit sehr wenigen Ausnahmen an der nöthigen Fertigkeit im schnellen
Wiedergeben des Deutschen, hie und da wohl auch an der nöthigen Sprachkenntnis
fehlt.
Dasselbe gilt auch von den Gemeinden. Die jetzigen
magern Gesetzabdrücke (Auszüge) können vielleicht einigen kleineren
Landgemeinden an den äußersten Enden der Monarchie, wo noch wenig Gemeinsinn und
Theilnahme an der Gesetzgebung vorhanden, zur Noth genügen, keineswegs aber den
Landgemeinden in Oesterreich, Böhmen, Mähren und
Schlesien, Krain usw. am allerwenigsten
aber den größeren Stadtgemeinden, z. B. Arad,
Békés, Debreczin in Ungarn, Proßnitz oder Trebitsch
in Mähren, Kuttenberg oder
Jičín in Böhmen usw.;
und doch kann von der ungarischen oder slawischen Bevölkerung
dieser Städte nicht verlangt werden, daß sie die fehlende Gesetzkenntnis, die
ihnen der spärlich bemessene ungarische oder böhmische Gesetzauszug nicht
darbietet, aus dem deutschen Reichsgesetzblatte ergänzen
soll?
5. Schließlich sind auch die Benennungen der jetzigen
Gesetzpromulgationsorgane in den Kronländern: "Abdrücke aus dem
Reichsgesetzblatte für (Kroatien etc.)" und: „Verordnungen der Landesbehörden“ unpassend. Denn Abdrücke von
Reichsgesetzen kann es nur da geben, wo es ein Reichsgesetzblatt giebt, aus dem
sie entlehnt sind; da aber das RGBl nur deutsch erscheint, so findet jener Titel
auf die nichtdeutschen Ausgaben keine Anwendung, daher sich die Redaction dieser
Abdrücke in Agram
4veranlaßt
sah, sie "Auszüge aus dem Reichsgesetzblatte", jene in
Zara aber "Illyrische Übersetzungen der Reichsgesetze" zu benennen, welche beiden Namen
ebenfalls unrichtig sind. Die andere Benennung "Verordnungen der Landesbehörden"
für die Gesetzblätter der Kronländer, ist aber zu eng, da die
Landesgesetzblätter bekanntlich nicht blos zur Aufnahme der Erlässe der Landesbehörden, nämlich der Statthalterei, des
Oberlandesgerichts und Finanzlandesdirection, sondern auch zur Aufnahme aller
jener Ministerialverordnungen bestimmt sind, die sich nicht
zur Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt eignen.
Aus dieser Darstellung
geht nun zur Genüge hervor, daß das jetzige
Gesetzkundmachungssystem in Oesterreich unter allen
bisherigen das unvollkommenste und unzweckmäßigste ist, weder den
Wünschen der Nationalitäten noch den Bedürfnissen der Behörden und Gemeinden in
den nichtdeutschen Ländern entspricht und statt dem Staatsschatze eine
Erleichterung zu verschaffen, demselben eine neue Last aufbürdet. Es wäre
demnach von demselben abzulassen und die Gesetzpublication in folgender Weise
einzurichten:
1. Wäre nach dem Grundsatze des gleichen Rechtes für jede österreichische Nation ein mit dem deutschen ganz
übereinstimmendes Reichsgesetzblatt und für jedes Kronland ein
Landesgesetzblatt in den daselbst üblichen Landessprachen, beide ohne
den deutschen Paralleltext, herauszugeben.
2. Dieses Reichsgesetzblatt wäre
in allen Sprachen in Wien
, dem
Sitze der Legislative, in der k.k. Staatsdruckerei und soweit diese nicht
genügen könnte, in Privatdruckereien zu drucken und aus einem gemeinschaftlichen
Locale zu expediren.
3. Die Druckkosten desselben wären
aus den Landesfonds zu decken oder
falls es zweckmäßiger befunden werden sollte, (wie früher die Kosten der
Landesregierungsblätter) im Wege der Pränumeration von den
Gemeinden einzubringen.
4. Die k.k. Behörden wären wie bisher mit dem
deutschen Reichsgesetzblatte, jene in den nichtdeutschen Ländern und Gebieten
aber zugleich mit der Ausgabe in der betreffenden Landessprache zu betheilen.
Die Gemeinden hätten sich in der Regel nur die Ausgabe in der amtsüblichen
Sprache beizuschaffen.
Ad 1. Um die Kostspieligkeit des 10sprachigen
Reichsgesetzblattes von den Jahren 1849–1852 zu vermeiden (durch das Wegfallen
des deutschen Paralleltextes würden sich die Druckkosten ohnehin schon um die
Hälfte gegen die ehemaligen vermindern), wären in das RGBl nur solche Gesetze
und Verordnungen aufzunehmen, welche sich auf die ganze Monarchie
oder zwar nur auf einzelne Kronländer oder nur auf ein Kronland beziehen,
die jedoch auch für die andern Kronländer ein Interesse haben; alle andern
Erlässe der Centralbehörde wären durch die Landesgesetzblätter kundzumachen. Es wären also z. B. alle die Militärgränze ausschließend betreffenden Verordnungen, da sie
außerhalb derselben selten Jemand interessiren und ohnehin noch durch das
Armeeverordnungsblatt kundgemacht werden, eben so die auf
Ungarn sich beziehenden Urbarialvorschriften und ähnliche mehr die Behörden als die übrige
Bevölkerung eines Kronlandes angehende Erlässe aus dem RGBl auszuscheiden; doch
wäre immer die Überschrift (der Kopf) derselben in das RGBl aufzunehmen und
dabei jenes Kronlandsblatt zu citiren, wo sie dem ganzen Inhalte nach abgedruckt
erscheinen.
Und sollte das RGBl auch nach dieser Ausscheidung doch noch
einige minder wichtige Verordnungen enthalten, welche von einer oder der andern
abseitigen, in der Bildung zurückstehenden Landgemeinde ungelesen blieben, so
hätte dasselbe auf der andern Seite den großen Vortheil, daß die Gemeinden von
der Kenntnisnahme keiner wichtigen Vorschrift ausgeschlossen würden, wie es bei
den jetzigen Auszügen aus dem RGBl so häufig der Fall ist.
Ad. 2. Die
Concentrirung des Drucks der Reichsgesetzblätter in Wien
würde sehr bedeutende Ersparnisse mit sich führen.
Gegenwärtig bestehen, wie oben bemerkt wurde, 42 verschiedene Ausgaben der
Reichsgesetze, davon 14 in deutscher Sprache, die in der Staatsdruckerei
gedruckt werden, 4 in italienischer Sprache (Druckorte:
Triest, Zara,
Venedig und Innsbruck), 4 in
slowenischer (Druckorte: Gratz, Klagenfurth, Laibac und
Triest), 4 in böhmischer (Druckorte:
Prag, Brünn,
Troppau und Ofen), 4 in
romanischer (Durckorte: Ofen,
Temeswar, Hermannstadt und
Cernowic); ferner 3 in ungarischer
Sprache (Druckorte: Ofen, Temeswar
und Hermannstadt), 3 in kroatischer (Druckorte:
Agram, Zara und
Temeswar), 2 in polnischer (Druckorte:
Lemberg und Troppau
5) 2 in
ruthenischer (Druckorte: Lemberg und
Ofen) und 2 in serbischer (Druckorte:
Temeswar und Agram). Von
diesen Ausgaben sind einige sehr unbedeutend (2–300 Exemplare) und daher
verhältnismäßig sehr kostspielig, namentlich (die böhmische in
Troppau) die slowenischen in Kärnthen und Triest, die serbische in
Agram und die ungarische, romanische und kroatische
in Temeswar. Die Kosten dieses mehrfachen Satzes und
Drucks, der mehrfachen Correctur und Expedition würden nun durch die Verlegung
des Drucks aus den Kronländern nach Wien um ein
beträchtliches vermindert, da statt 30 mal nur 10 mal gesetzt, gedruckt und
corrigirt und nur 1 mal expedirt würde.
Zugleich würde durch die
Concentrirung des Drucks und der Expedition mehr Regelmäßigkeit
und Beschleunigung in der Gesetzkundmachung gebracht, während
gegenwärtig der Druck der Reichsgesetze und deren Versendung in einigen
Kronländern sehr langsam vor sich geht, so daß viele oft sehr wichtige Gesetze
manchmal erst nach Monaten nach ihrem Erscheinen im deutschen RGBl in den
Übersetzungen zur Veröffentlichung gelangen.
Ad. 3. Die Druckkosten der
vollständigen RGBl in allen Sprachen würden geringer sein, als man gewöhnlich
anzunehmen geneigt ist, weil die nichtdeutschen Ausgaben im Verhältnis zu der
deutschen viel schwächer sind und die Zahl der Exemplare in den sämmtlichen 9
nichtdeutschen Auflagen zu der Zahl der deutschen sich beiläufig wie 3:2
verhalten würde. Die Stärke der Auflagen in den einzelnen Landessprachen würde
sich nämlich mit Rücksicht auf die bisherigen Auflagen der
Landesregierungsblätter ungefähr so gestalten:
Exemplare
deutsch für die Staatsbehörden und für 7.800.000 Einwohner 24.000
böhmisch für 6.250.000 Einwohner 12.000
ungarisch 4.500.000 7.500
italienisch 2.850.000 4.000
polnisch 2.050.000 3.500
ruthenisch 3.000.000 2.500
romanisch für 2.500.000 Einwohner 2.500
slowenisch 1.200.000 2.500
kroatisch (mit Ausnahme der Militärgränze) 2.000
serbisch ( '' '' '' '')
500
zusammen mit Ausschluß des deutschen Textes 37.000
Exemplare
Würden nun die Kosten dieser Reichsgesetzblätter aus den
Landesfonden bestritten, so würde z. B. bei der böhmischen Ausgabe von 12.000
Exemplaren, wenn hievon auf Böhmen 6.500, auf
Mähren 2.500, auf
Ober-Ungarn ebensoviel und auf Schlesien
500 Exemplare entfielen, der böhmische Landesfond mit 13/24, der mährische und
ungarische je mit 5/24 und der schlesische mit 1/24 der Druckkosten beisteuern;
und auf ähnliche Art würden die Kosten für die andern Ausgaben
repartirt.
Bei den größeren Auflagen: den böhmischen, ungarischen und
italienischen, würden bei einem sehr mäßigen Preise eines
Exemplars nicht nur die Druckkosten gedeckt sein, sondern sie würden auch einen
angemessenen Gehalt für die Translatoren und zugleich Redacteure abwerfen, und
wenn es beabsichtigt würde, selbst einen Überschuß zur Bestreitung der Kosten
für die kleineren Ausgaben in einigen andern Sprachen liefern. Übrigens würde
ein Theil der Druckauslagen auch durch den Absatz an Private eingehen, weil ein
vollständiges Rechtsgesetzblatt in den
Landessprachen, namentlich in den ungarischen, böhmischen,
italienischen, slowenischen und andern Ländertheilen, auch viele Adocaten,
Notare, Geistliche u. a. abnehmen würden, was sie gegenwärtig nicht thun, da
ihnen mit bloßen Fragmenten nicht gedient ist.
Auf diese Weise
würde den Übelständen der jetzigen Gesetzkundmachung gründlich abgeholfen,
für das Bedürfnis der Behörden und Gemeinden vollkommen gesorgt und dabei
dem Staatsschatze die demselben jetzt aufgebürdete nicht unbeträchtliche
Last abgenommen!
Anhang:
Übersicht der vom 1. Jänner bis 1. Mai 1860 übersetzten und nicht
übersetzten Gesetze
Von den 112 Nummern, welche in den bis 1. Mai 1860 erschienenen 30 Stücken des
RGBl enthalten sind, wurden in die böhmische Sprache 6
31 Nummern übersetzt, und zwar zur Kundmachung
in Böhmen 26 Nummern
in Mähren und Schlesien 25
in
Ungarn 31
darunter sind: kaiserliche Patente und
Verordnungen 6
Erlässe des Ministeriums des Äußern 2
des Innern 4
der Justiz 12
des Unterrichts 1
der Finanzen 5
Polizei 0
des Armee-Oberkommandos 1
zusammen 31
Von der Übersetzung wurden in Folge ausdrücklicher Erklärung
der Centralstellen, von denen sie ausgegangen, ausgeschlossen: 81
Nummern, und zwar:
kaiserliche Patente, Verordnungen und
Staatsanträge 5
Erlässe des Ministeriums des Äußern 0
des Innern 18
der Justiz 6
des Unterrichts 1
der Finanzen 44
der Polizei 0
des Armee-Oberkommandos 6
der obersten Rechnungsbehörde 1
zusammen
81
Unter den nicht übersetzten Gesetzen und Verordnungen befinden
sich:
Vom Ministerium des Innern:
Nr. 6 Auflösung der Landesregierung in Salzburg
Nr. 15 Ausübung gewisser Gewerbe durch Israeliten
Nr. 17 Gestattung des
Aufenthalts der Israeliten in Bergstädten
Nr. 20 Führung der Fremdenbücher
durch die Gastwirthe
Nr. 27 Aufhebung des Pferdeausfuhrverbots
Nr. 31
Recurs in kleinen Übertretungen
Nr. 46 Kaiserpreise zur Hebung der
Pferdezucht
Nr. 47 Pferdezuchtprämien aus Staatsmitteln
Nr. 73
Zuständigkeit der Behörden in Dienst- und Lohnstreitigkeiten zwischen Land- und
Forstwirthen und ihren Arbeitern
Nr. 80 Einstellung der Amtswirksamkeit der
Kreisbehörden in Oesterreich und Steiermark.
(wurde in das Slowenische übersetzt).
Nr. 82 Maßregeln zur Begegnung von
Unterschleifen bei Stempelmarken
Nr. 107 Auflösung der Landesregierungen in
Krakau und Cernowic und einiger Kreisämter in Galizien
(wurde polnisch kundgemacht) etc.
Die Aufhebung der
Statthaltereiabtheilungen in Ungarn wurde in keiner Sprache
veröffentlicht.
Vom Ministerium der Justiz:
Nr. 89 Erläuterung der §§ 19 und 24 des allgemeinen Strafgesetzbuchs über
die Bestrafung gewisser Verbrechen
Vom Ministerium der
Finanzen:
Nr. 8 Creditirung des Einfuhrzolls
Nr. 11, 25 und 51 Aufhebung der
Zollämter in Böhm[isch] Müglitz,
Rothwasser und Leitersdorf
Nr. 14 Rückvergütung des Zolls bei der Zuckerausfuhr
Nr. 19 Ausweis der
Geldausmünzung im Jahr 1859
Nr. 22 Militärbefreiung der in der Finanzwache
dienenden Individuen
Nr. 33 Verbot des Handels mit ausländischen
Privatanlehnslosen
Nr. 41 Devinculirung von
Staatsschuldverschreibungen
Nr. 50 Erleichterung der Bergung der
Zuckerrübensteuer
Nr. 71 Lotterieanlehen von 200 Millionen Gulden
Nr. 90
Aufhebung der Finanzbezirksdirection in Teschen und
Zuweisung der Bezirke nach Troppau und Ung[arisch] Hradisch
Nr. 100 Vorgang bei Überlassung des Areals zum Tabakbau an Gemeinden und
Pflanzen in Ungarn (wurde in das böhmische, slowakische und
ruthenische nicht übersetzt).
Nr. 110 Auctionsleistung der Beamten in
Ungarn Vorschrift über die neue Art der Geldversendung
gegen Anweisung, Postnachnahme genannt. Verbot der Durchstreichung der
Stempelmarken durch Partheien etc.
Vom
Armee-Oberkommando:
Nr. 12 Vorschrift über die Behandlung erkrankter Soldaten außerhalb des
Spitals durch Civilärzte und bei ihren Angehörigen (wurde nur in das
Italienische übersetzt)
Nr. 112 Einführung evangelischer
Garnisonsfeldprediger
Kaiserliche Patente und
Verordnungen, dann Staatsverträge:
Nr. 44 Besitzfähigkeit der Juden in Galizien (wurde nur in
das Polnische und Ruthenische übersetzt)
Nr. 58 Gesetz über Waarenbörsen,
Waarensensale oder Mäkler (wurde nur italienisch veröffentlicht)
Nr. 64
Disciplinarbehandlung der Beamten und Diener
Nr. 72 Erleichterungen beim
Tabakbau in Ungarn (wurde in das Böhmische, Slowenische und
Ruthenische nicht übersetzt)
Nr. 104 Telegraphenvertrag zwischen
Oesterreich, Preußen
und Rußland
Das deutsche RGBl vom 1. Jänner bis 1. Mai 1860 enthält 26 ½
Druckbogen.
Davon wurden übersetzt ungefähr 5 ½ Druckbogen.
unübersetzt
blieben 21 Druckbogen.
Es verhalten sich also die in deutscher Sprache
kundgemachten Gesetze zu den in den andern Landessprachen kundgemachten wie
5:1
II. Über die Translatur der Gesetze in Oesterreich.
1. Die Einzelntranslatoren in den Kronländern vor dem Jahr 1849.
Seit der Zeit, wo in Oesterreich die deutsche Sprache zur
Gesetzsprache erhoben worden ist, mußte die Regierung dafür Sorge tragen, daß
die von ihr erlassenen Gesetze und Verordnungen den nichtdeutschen Völkern der
Monarchie in ihre Sprache
verdollmetscht wurden, was bis zum Jahr 1849 durch eigene, theils bei den
politischen Centralstellen in Wien, theils bei den
Länderstellen (Gubernien) angestellte Translatoren geschah. Solche Translatoren
gab es für die italienische, polnische, böhmische, slowenische und ungarische
Sprache. Namentlich bestand für die böhmische Sprache seit dem XVII.
Jahrhunderte, wo diese Sprache aufhörte, die Ursprache der Gesetzgebung zu sein,
ein Translator bei der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei und später außer ihm
ein Translator bei dem Landesgubernium in Prag für
Böhmen und ein zweiter bei dem
Landesgubernium in Brünn für Mähren und Schlesien.
Zu
Translatoren wählte man bei dem damaligen Verfalle der meisten Landessprachen
und der geringen Cultivierung derselben in den Schulen, in der Regel
Autodidacten, die sich durch Selbststudium die Kenntnis dieser Sprachen eigen
gemacht hatten, ohne zugleich auf die zweite unerläßliche Eigenschaft eines
Translators, die Sachkenntnis, daher auf die vorausgegangenen
juridischen Studien zu sehen. Dies hatte zur Folge, daß
die von solchen Translatoren verfaßten Übersetzungen, abgesehen von ihrer
grammatischen Incorrectheit, großentheils unverständlich
waren, weil der Übersetzer das, was er selbst wegen Mangel der nöthigen Studien
nicht verstanden hat, in einer andern Sprache unmöglich verständlich wiedergeben
konnte. Von dieser Unverständlichkeit und zum Theil Unverläßlichkeit und Unrichtigkeit der
damaligen Übersetzungen geben ein sprechendes Zeugnis die bis zur Stunde in den
Registraturen des Ministeriums des Innern (der vormaligen vereinigten
Hofkanzlei) und des Finanzministeriums (der vormaligen Hofkammer) erliegenden
Cirkularien, ungleicher die Übersetzungen der Civilproceßordnung vom Jahr 1782,
des Strafgesetzes vom Jahr 1804, des Gefällsstrafgesetzbuchs vom Jahr 1835 u.
a., wovon sich Sprachkenner durch Einsichtnahme dieser Gesetze überzeugen
können.
Als ein wesentliches Gebrechen der Gesetzübersetzung nach den einzelnen Kronländern ist auch die Mehrheit der
Texte eines und desselben Gesetzes hervorzuheben, welche in der Praxis
bedeutende Unzukömmlichkeiten verursachte.
Daher kam es, daß in den letzten
Jahren vor 1849, wo das Studium der Landessprachen sich gehoben und die
Aufmerksamkeit der Sprachkenner, Beamten und sonstigen Leser diesen Mißständen
der Gesetztranslatur und Publication sich mehr zugewandt hatte, die Klagen über Unsicherheit und Unverständlichkeit der Gesetzübersetzungen
immer lauter wurden, insbesondere in dem bewegten Jahre 1848, wo die
Landessprachen mit einem Male zu einer bedeutenden Geltung gelangten und die
Übersetzungen der kaiserlichen und sonstigen Proclamationen, so wie jene der
Ministerialerlässe einer vielseitigen strengen Kritik unterzogen wurden.
Die
Regierung mußte daher darauf bedacht sein, diesen Übelständen nach Thunlichkeit
abzuhelfen. Demzufolge wurde in Böhmen dem
damaligen Translator Tomsa, der kein
Jurist war, in der Person des rechts- und sprachkundigen K[arl] Erben ein zweiter Translator
beigegeben und eben so wurde in Mähren dem
Gubernialtranslator D[ominik] Kynský,
einem zwar tüchtigen Grammatiker, aber mit der Sache nicht vertrauten
Ordenspriester, der gehorsamst Unterzeichnete zur Aushilfe zugewiesen und nach
Kynskýs Tod an seine Stelle
ernannt. Allein die beiden neuen Translatoren in Prag und
Brünn fanden die Schwierigkeiten und die Verantwortlichkeit des
ihnen als einzelnen Personen übertragenen
Translaturgeschäftes so groß, daß sie dasselbe ohne Beirath und
Controlle nicht führen zu können erklärten und zu ihrer Deckung um
Einführung einer entsprechenden Controlle durch fach- und sprachkundige Männer
baten. In Folge dessen wurde von dem böhmischen Landespräsidium den
Translatoren in Prag eine aus mehreren
Mitgliedern bestehende Commission, von dem mährischen Präsidium aber
dem Translator in Brünn ein Gubernialrath und ein Fiscalamtsadjunct zur
Revidirung der Übersetzungen und zur Rathseinholung in zweifelhaften Fällen
zugewiesen. Allein, beide diese Maßregeln zeigten sich in der Praxis theils als
unzweckmäßig, theils als unzureichend. Denn die Translaturarbeiten in
Prag wurden durch eine commissionelle Controlle (quod
capita tot sensus) gehemmt und zu schleppend, in Brünn aber war der Beirath der beiden Controlleure nicht
ausgiebig genug, weil sie in der böhmischen Schriftsprache nicht hinlänglich
bewandert waren und der Translator somit in allen in sprachlicher Beziehung
zweifelhaften oder schwierigen Fällen sich selbst überlassen blieb.
2. Das Gesetztranslaturbureau in Wien
Nachdem die Beschwerden über diese Mißstände wiederholt in öffentlichen Blättern
vorgebracht worden waren, wurde der Gegenstand bei dem hohen Justizministerium
in Berathung gezogen und hierauf mit dem kaiserlichen Patente vom 4. März 1849
die Einzelntranslatur der Reichsgesetze in den Kronländern aufgehoben und
angeordnet, die Gesetzübersetzung für alle Sprachen der Monarchie in Wien zu
concentriren und bei dem k.k. Justizministerium ein Translaturbureau
(Redactionsbureau des Reichsgesetzblattes genannt) zu
errichten.
Die leitenden Grundsätze bei Ausführung dieser
kaiserlichen Anordnung waren folgende:
1. Es sollen für jede der 8
Landessprachen (5 slawische, 2 romanische und die ungarische) zwei
Translatoren bestellt werden, die sich ausschließlich mit der
Übersetzung der Gesetze zu befassen und das Reichsgesetzblatt in der
betreffenden Sprache zu redigiren haben (daher sie auch bisher Redactoren
hießen).
2. Zu Gesetztranslatoren sollen nur solche Männer ernannt werden,
welche entweder durch ihre bisherigen literärischen
Leistungen oder durch eine vorausgegangene strenge
schriftliche Prüfung die vollkommene Kenntnis der Sprache, in welche
sie zu übersetzen haben, erweisen und die juridischen Studien
zurückgelegt haben. Von den juridischen Studien kann nur in Ermanglung
qualifizirter Candidaten und nur dann Umgang genommen werden, wenn der Competent
ganz besondere und umfassende Sprachkenntnisse besitzt.
3. Um die
Translatoren stabil bei dem Translaturamte zu
erhalten und einen öftern jedenfalls nachtheiligen
Wechsel in dem Personale zu vermeiden, sind die
Translatoren mit entsprechenden Gehältern zu betheilen und ihnen eine Vorrückung
in höhere Gehaltstufen in Aussicht zu stellen. (Die Gehälter wurden diesem nach
mit 800 fl, 1.000 fl, 1.200 fl und 1.400 fl bemessen.)
4. In Anbetracht
dessen, daß die Translatoren die Dollmetscher Seiner k.k. Majestät und der hohen
Ministerien gegenüber den Völkern sind und ihre Übersetzungen in
tausenden von Exemplaren in die Öffentlichkeit treten, haben sie beim Übersetzen
mit größter Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorzugehen. Sie sollen daher ihre
Arbeiten gegenseitig aufmerksam revidiren,
allenfällige Lässigkeiten oder Versehen, z. B. Wort- oder Satzauslassungen,
sogleich beheben, die Incorrectheiten des Styls durch entsprechende
Verbesserungen beseitigen, unverständlich übersetzte Stellen durch eine
deutliche Textirung ersetzen und dadurch allen Übersetzungen eine
möglichst vollendete Form geben. Finden sie den Originaltext
unverständlich, so haben sie sich an den Bureauchef und nach Umständen mit
dessen Zustimmung an das Ministerium, von welchem derselbe ausgegangen, wegen
Aufklärung zu wenden.
5. Da die Translatoren zu ihren Arbeiten literärische
Hilfsmittel, größere topographische Werke, Realencyklopädien und andere
kostspielige Werke benöthigen, deren Beischaffung man dem einzelnen Translator
nicht zumuthen kann, so ist für das Translatur- bezüglich Redactionsbureau des
RGBl eine, diese und ähnliche Werke enthaltende Bibliothek zu
errichten.
6. Um in das Translaturgeschäft einen geregelten
Gang zu bringen und es möglichst zu beschleunigen,
ist jedes Stück des deutschen RGBl nach seinem Erscheinen den Translatoren durch eine Currende mitzutheilen und ihnen eine gleiche Frist zur Übersetzung und Abgabe derselben an die
Staatsdruckerei oder Versendung derselben in die Kronländer zu
bestimmen.
Durch die Errichtung des
Gesetztranslaturbureaus in Wien und die hier
angedeute[te] Einrichtung desselben wurden nun alle Übelstände der frühern
Gesetztranslatur beseitigt, und nachdem die Translatoren sich mit der
Terminologie (für die slawischen wurde dieselbe auf Staatskosten durch eine
eigene Commisison entworfen) und den schwierigsten Gegenständen der Übersetzung
vertraut gemacht hatten, wurden in den meisten Sprachen so
correcte und verständliche Gesetztexte zu Stande gebracht, daß die
Klagen über Undeutlichkeit und Sprachwidrigkeit verstummten, und die
öffentlichen Blätter wie die Beamten sich nur beifällig über dieselben
aussprachen. 7Die
Terminologie vieler dieser Reichsgesetze wurde seitdem von den Übersetzern der
Landesverordnungen in den Kronländern, von den Beamten bei Stylisirung ämtlicher
Erlässe und von Privatschriftstellern in ihren einschlägigen Schriften
acceptirt, ja in einigen Sprachen wurde selbst die Orthographie und die
Sprachformen der Reichsgesetze für die Schulbücher zur Czensur
vorgezeichnet.
Durch die Unterbringung des Translaturamtes in einer
gemeinschaftlichen Localität und die oben angeführte rasche Manipulation in den
Übersetzungsgeschäften wurde es ferner möglich, dringende
Stücke, z. B. die kaiserlichen Proclamationen an die Völker Oesterreichs vom Jahr 1859, die Kundmachungen
über Anlehen, Steuerausschreibungen und ähnliche Erlässe in
wenigen Stunden in alle Sprachen zu übersetzen, zum Druck zu befördern
und dabei das nöthige Amtsgeheiminis zu bewahren.
Bei dieser Einrichtung,
nach welcher für jeden Sprachtext zwei sich gegenseitig controllirende
Translatoren bestellt waren, verblieb das Übersetzungsbureau bis zum Schluße des
Jahres 1857, wo für gut befunden wurde, den zweiten Translator, dessen
Beschäftigung damals eine geringere geworden war, zu Concepts- und andern
Arbeiten zu verwenden, wodurch auch die Controlle bei der Translatur einging.
Seitdem wurde das Translatorenpersonale nach und nach so reducirt, daß bis zum
Jahr 1860 für jede Sprache nur ein
Translator übrig blieb. <Dermal bestehen für die 9 Landessprachen
des Kaiserstaates folgende Translatoren:
für die italienische Sprache: Herr Dr. Vincenz Chiesa, 56 Jahre alt, früher k.k.
Polizeikommissär; mit 1.400 fl CM Gehalt. Ist bei dem Redactionsbureau seit dem
Jahr 1858 (wurde so eben zum Director der Hilfsämter bei dem Präturgerichte in
Treviso ernannt).
für die böhmische
Sprache: Alois
Šembera, 53 Jahre alt, appellatorisch geprüfter Richter, zugleich
Professor der böhmischen Sprache und Literatur an der k.k. Universität; früher k.k.
Gubernialtranslator und Professor in Brünn,
Mit 1.200 fl Gehalt. Ist bei dem Bureau seit 1. Nov. 1849;
für die ungarische Sprache: Herr Joseph von Somossy, 41 Jahre alt, Richteramtscandidat, früher
Beamter bei der vormaligen ungarischen Hofkanzlei. Mit 1.200 fl Gehalt. Seit 1.
Nov. 1849;
für die slowenische Sprache: Herr Matthäus Cigale, 40 Jahre alt,
appellatorisch geprüfter Richter, im Jahr 1849 Redacteur der Zeitschrift
Slovenia in Laibach. Mit 1.200 fl Gehalt. Seit 1. Nov.
1849;
für die kroatische Sprache: Herr Dr. Jakob Užarević, 51 Jahre alt, früher
Redacteur der illyrischen Nationalzeitung. Mit 1.000 fl Gehalt. Seit dem Jahr
1850;
für die serbische Sprache: Herr Stephan Pejaković, 42 Jahre alt,
absolvierter Jurist. Mit 1.000 fl Gehalt. Seit dem Jahr 1850;
für die romanische Sprache: Herr Dr. Johann Major, 30 Jahre alt, Advocationscandidat. Mit 800 fl
Gehalt. Seit dem Jahr 1854;
für die polnische Sprache:
Herr Stanislaw Zarański, 43 Jahre
alt, appellatorisch geprüfter Richter und Professor der polnischen Sprache am
Theresianum. Mit 800
fl Gehalt. Seit dem Jahr 1856.
Die ruthenische Translatur
versieht Herr J[ulius] Wyslobocki,
Expeditsdirector im Ministerium des
Innern;
Die Gehälter der Translatoren betragen zusammen 8.600
fl und mit Zuschlag des Quartiergeldes von 200 fl für jeden 10.200 fl CM oder
10.710 fl ÖW.>8 Mit der Allerhöchsten
Entschließung vom 15. April 1860 wurde aber auch dieses auf die Hälfte des
ursprünglichen Status reduzirte Translaturbureau aus
unbekannten Gründen aufgelöst, die Translatoren in Disponibilität
versetzt und angeordnet, daß die Übersetzung der Reichsgesetze künftighin
durch anderweitige in Wien angestellte, der
Landessprachen kundige Beamte besorgt werden solle.
Diese
Allerhöchste Entschließung beruht offenbar auf dem von den Ministerien des
Innern und der Finanzen seit 1. Jänner 1860 adoptirten Grundsatze, daß die Gesetze nur deutsch kundzumachen seien und daß es genüge, für die
nichtdeutsche Bevölkerung und namentlich für die Gemeinden nur das
Nothdürftigste allenfalls nur das zu übersetzen, wodurch den Gemeinden eine
Leistung auferlegt wird. 9Wenn dieser Grundsatz richtig ist und
wenn die Vertreter der Völkerstämme Oesterreichs, die Behörden und Gemeinden mit den ihnen nach
diesem Grundsatze zugedachten „Abdrücken aus dem Reichsgesetzblatt für das Jahr
1860“ sich zufrieden stellen, dann ist das Translaturbureau allerdings
überflüßig und die Auflösung desselben kann aus Ersparungsrücksichten nur
gutgeheißen werden. Wenn aber der erwähnte Grundsatz auf einer
unrichtigen Theorie und auf einer mangelhaften Kenntnis der Monarchie und
der Bedürfnisse ihrer nichtdeutschen Bevölkerung beruht, wenn die
Vertreter der Völkerstämme die gedachten Abdrücke für ungenügend oder gar für
eine Zurücksetzung der Nationalitäten erklären, und in Betreff der
Gesetzkundmachung Gleichstellung mit der deutschen Bevölkerung und somit die Übersetzung aller Gesetze als unerläßliche Bedingung ihrer
Befolgung ansprechen, dann ist das bestehende Gesetztranslaturbureau
unentbehrlich und die Vollziehung der Allerhöchsten Entschließung vom 15. April
dieses Jahres wäre eine wahre Calamität für die Gesetzgebung Oesterreichs zu nennen. Denn
1. Mit der Entlassung eingeübter selbständiger Translatoren und
Einführung der Einzelntranslatur durch unerfahrene und ungeprüfte Beamte würden alle Übelstände zurückkehren,
mit denen die Gesetztranslatur vor dem Jahr 1849 behaftet war, insbesondere
wären minder verständliche (oder unverständliche) und unverläßliche Übersetzungen die nächste und nothwendige Folge
davon. Um einen sprachrichtigen, dem Bürger und Landmann, für
welchen die Übersetzungen zunächst bestimmt sind, verständlichen
Gesetztext abfassen zu können, dazu gehören bei weitem tiefere und
umfassendere Sprach- und Sachkenntnisse und eine größere Fertigkeit im
Übersetzen als sich ein Beamter, der bisher vorzugsweise oder
ausschließlich Conceptdienste leistete, erwerben konnte. Der
Translator, der dieser Aufgabe gewachsen sein soll, muß die
Sprache, in welche er übersetzt, sowohl aus der Literatur
als aus dem Munde des Volkes vollkommen kennen (um immer
nur gemeinverständliche und doch richtige Ausdrücke zu
wählen), er muß mit der alten Gesetzsprache seiner Nation
(die eine solche hat), sowie mit der neuen in die Gesetze bereits
eingeführten juridisch-politischen Terminologie genau
vertraut sein, er muß mit der Fortbildung der Sprache vorwärts schreiten und
stets auf dem Höhepunkte der Sprachwissenschaft stehen, um
sich als Autorität für Andere und als Dollmetsch des Gesetzgebers gegenüber von Sprachkennern keine Blößen zu geben, insbesondere muß er
die schwierigste Kunst des Grammatikers verstehen „neue Wörter nach den Regeln der Sprachanalogie zu bilden
10, da er so häufig in die
Nothwendigkeit versetzt ist, zur Bezeichnung neuer Sachen und Begriffe neue
Ausdrücke zu schaffen. Außerdem muß er aber auch der deutschen
Sprache vollends kundig sein, er muß den Sinn der abstracten deutschen
Ausdrücke und Phrasen genau auffassen, um sie in seiner Sprache concret und
zugleich deutlich wiederzugeben; er muß die oft schwülstige Diction des
deutschen Kanzleistyls, wie sie sich jetzt leider in den Originalgesetzen so
häufig findet, durch eine flüßigere, dem schlichten Bürger und Landmann
zusagende zu ersetzen wissen usw.
Nebst diesen Sprachkenntnissen muß ein
Translator auch vielseitige reelle Kenntnisse besitzen, ohne
welche er seinem Amte nie vollkommen Genüge leisten könnte. Denn seine
Translatur erstreckt sich auf alle Fächer des menschlichen Wissens, aus denen
ihm der Reihe nach größere oder kleinere Fragmente zur Bearbeitung zugewiesen
werden. Erläuterungen zum Civil- und Strafgesetzbuche, Vorschriften über das
Vergleichsverfahren, über Grundentlastung, über Conscription, über Schule und
Confession, wechseln mit Post-, Zoll- und andern Gefällsvorschriften, mit
Finanzverordnungen der mannigfaltigsten Art, mit Belehrungen über Eisenbahnen
und Telegraphenwesen, mit sanitätspolizeilichen Weisungen für Gemeindevorsteher,
mit Vorschriften über Bauten im Festungsrayon und ähnlichen Verordnungen ab.
Dazu kommen auch umfangreiche organische Gesetze von allgemeinem praktischen
Interesse, wo jeder Ausdruck gewählt und auf die Waagschale gelegt werden muß:
ein Forst- und ein Berggesetz, eine Gemeinde- und eine Gewerbsordnung, eine
Grundbuchs- und Civilproceßordnung, ein klassisch stylisirtes Concordat, das
auch klassisch übersetzt sein soll usw.
Wo gibt es nun bei der noch immer
andauernden Vernachlässigung des nichtdeutschen Geschäftsstsyls in den Schulen
und bei der deutschen Amtirung der Behörden einen Concepts- oder andern Beamten,
der mit den geschilderten gründlichen Sprachkenntnissen ausgerüstet wäre und die
aufgezählten Translaturarbeiten zur Zufriedenstellung der Regierung und der
öffentlichen Kritik bewerkstelligen könnte? 11
Die bisherigen Besetzungen der zweiten
Translatorenstellen in dem Redactionsbureau des RGBl haben genügend bewiesen,
wie schwer es sei, ein qualifizirtes Individuum für die Gesetztranslatur zu
aquiriren; und doch wurde nur die Sprach- und Sachkenntnis
ohne Rücksicht auf die Fähigkeit zu Concepts- oder andern Arbeiten gefordert. In
Zukunft soll aber der Translator vor allem ein guter Concipient oder sonst ein
brauchbarer Beamter sein und nebenbei außergewöhnliche
Sprach- und vielseitige Fachkenntnisse besitzen! Wahrlich einen solchen
Translator wird man nicht so bald finden. Jeder Mensch kann nur in
einem Fache Vollkommenes leisten; in dem andern leistet er
Mittelmäßiges oder Schlechtes; daher wird ein guter oder vorzüglicher
Conceptsbeamter wegen Mangel an Muße oder Vorliebe für das Übersetzungsgeschäft
immer nur ein mittelmäßiger oder schlechter Translator sein, gleichwie umgekehrt
ein tüchtiger Translator nur immer in die Classe der mittelmäßigen wenn nicht
schlechten Conceptsbeamten gehören wird.
2. Der zweite
Nachtheil, der die Auflassung des Gesetztranslaturbureaus mit sich
führen würde, wäre der häufige Wechsel in dem
Translatorenpersonale, indem jeder Beamte das lästige Translaturamt nur
in einer niedrigeren Stellung behalten, in einer höheren aber es aufgeben würde
oder bei einer Beförderung oder Übersetzung in ein Kronland es aufgeben müßte.
Jeder Wechsel in der Person des Translators würde aber einen Wechsel in der Terminologie und in der Diction der übersetzten Gesetze
zur Folge haben und somit Beirrung bei den Lesern erzeugen.
3. Würde der
Staat durch die Aufhebung des Translaturbureaus einen Verlust in national-ökonomischer Beziehung erleiden. Die gegenwärtigen
Translatoren, von denen die meisten seit dem Jahr 1849 und 1850 bei dem Bureau
thätig sind, wurden auf Staatskosten in dem Übersetzungsgeschäfte
ausgebildet, leisten darin großentheils Vorzügliches, mehrere von ihnen
sind renommirte Schriftsteller und Autoritäten in ihrem Fache, ja einige sogar
unici in demselben. Denselben also eine andere Bestimmung, wo ihre für den Staat
so wichtigen Kenntnisse unbenützt blieben, geben zu wollen und an deren Stelle
für das Translaturgeschäft Anfänger anzustellen, wäre unbezweifelt ein Verstoß
gegen die Grundsätze einer guten Volkswirtschaft. Das nachtheilige eines solchen
Vorgangs dürfte sich vielleicht bald bei der italienischen Translatur zeigen.
Der so eben zum Director der Hilfsämter in Treviso
ernannte Senior der Translatoren, Dr.
Chiesa, dessen vorzügliche Sprach- und Fachkenntnisse, so wie die
Gediegenheit seiner Übersetzungen allgemein anerkannt sind, und der als
Sprachverständiger auch bei andern Ministerien so vielfach consultirt und auf
andere Weise in Anspruch genommen wurde, wird in seiner neuen Stellung seine
translatorischen Fähigkeiten für den Staat brach liegen lassen, während sein
Nachfolger im Translaturamte als Anfänger und von Niemand angeleitet, Jahre lang
und vielleicht fruchtlos, sich abmühen wird, so Treffliches zu leisten, was sein
Vorgänger geleistet hat, bis wohin die italienische Bevölkerung mit minder
guten, von den vorigen abweichenden und beim Mangel einer Controlle auch
unverläßlichen Übersetzungen sich begnügen muß.
4. An einen nennenswerthen
finanziellen Vortheil ist bei der beantragten Übersetzung gegen
Honorar auch nicht zu denken. Denn gegen ein geringes Pauschale wird
das lästige und schwierige Geschäft kein dazu fähiger Beamter übernehmen, und
sollte ja einer durch Familien- oder andere Verhältnisse hiezu gezwungen sein,
so wird er sich dessen sobald als möglich zu entledigen trachten. Es müßte also,
um nicht unbillig zu sein, die Arbeit per Bogen honorirt werden. Wird nun mit
Rücksicht auf die letzten 3 Jahre 1857–59, wo seit dem Bestande des
Redactionsbureaus am wenigsten übersetzt wurde (böhmisch für
das Königreich Böhmen im Jahr 1857 etwas über
100, im Jahr 1858 70 und im Jahr 1859 80 Bogen) angenommen, daß künftig im
Durchschnitt nur 60 Bogen übersetzt werden 12und wird der Druckbogen auf 20 fl
angeschlagen (mit diesem Betrage honorirt das Unterrichtsministerium den Bogen
der viel leichteren Übersetzung der Schulbücher), so macht dies jährlich 1.200
fl mithin so viel als der dermalige höchste Gehalt der Redactoren beträgt.
Freilich dürften sich auch Übersetzer finden, die den Bogen um 10 fl übernehmen,
aber sie werden Übersetzungen liefern, die des Druckes nicht werth sind, wie
etwa das Gemeindegesetz und die Gewerbsordnung (vom Jahr 1859) und andere
Gesetze, welche die Redactionen einiger Zeitungen für ihre Blätter übersetzen
lassen, die Niemand versteht, nicht einmal die Übersetzer selbst.
Außer der
Übersetzung müßte aber nach Auflösung des Redactionsbureaus des RGBl auch die
Revision honorirt werden. Denn wenn auch die aus
Ersparungsmotiven in den letzten Jahren aufgegebene Controlle der Übersetzungen
ihre Erklärung und einigermaßen ihre Rechtfertigung darin findet, daß die dermaligen eingeübten Translatoren muthmaßlich wenigstens
nicht gröbere Übersetzungsfehler begehen werden, so kann dies nicht auch von
ihren unerfahrenen, noch nicht erprobten Nachfolgern gelten. Indem die Regierung
mit aller Vorsicht für eine correcte und genaue Concipirung der deutschen
Gesetze dadurch sorgt, daß sie jeden Gesetzentwurf von Commissionen berathen,
von Fachmännern prüfen und wichtigere Gesetze dem Reichsrathe zur Begutachtung
vorlegen läßt, so wird sie auch für eine richtige und verläßliche Übersetzung
der so kritisch abgefaßten Originale Sorge tragen müssen, wohl erwägend, daß die
übersetzten Gesetze für die 26 Millionen Bewohner nichtdeutscher Zunge denselben
Werth haben, den das Original für die deutschen Bewohner hat, ohne Rücksicht, ob
die Übersetzung für authentisch gilt oder nicht. Die Correctheit und
Verläßlichkeit einer Übersetzung kann aber nicht anders als durch einen
honorirten Controlleur sichergestellt werden.
Auch noch eine dritte
indirecte Auslage wäre mit der beantragten Translatur durch honorirte Beamte verbunden, nämlich der Entgang jener
Amtsstunden, die der Beamte-Translator durch seine Übersetzungen jenem Dienste entziehen würde, für welchen er den Gehalt
bezieht, welcher Entgang bei einem minder gewissenhaften Beamten um so
größer wäre, je weniger sich seine Thätigkeit nach beiden Seiten (im Concepte
und in der Translatur) überwachen ließe.
Wohl dürften die Gegner des
Redactionsbureaus des RGBl einwenden, daß in den letzten Jahren z. B. im Jahr
1858, wo dann und wann weniger Gesetze erflossen sind, ein ähnlicher
Amtsstundenverlsut auch bei den Translatoren eintrat, indem sie nicht alle Tage
durch eine bestimmte Anzahl Stunden beschäftigt waren. Allein dagegen waren sie
in andern Jahren (1849–54) so mit Arbeiten in Anspruch genommen, daß sie nur mit
der größten Anstrengung ihrer Pflicht genügen konnten; und derlei Jahre werden
wieder kommen, wenn die Grundbuchs- und die Civilproceßordnung, das
Handelsgesetz, die Gemeindeordnungen, die Statuten über die Landesvertretungen
und andere organische Gesetze zur Publication gelangen werden. Auch läßt sich
die Dienstleistung der Gesetztranslatoren weniger mit jener der an bestimmte
Amtsstunden gebundenen Beamten als vielmehr mit jenen der Professoren an höheren
Lehranstalten, der Leib-, Gerichts- und Kreisärzte, der Geistlichen, der Beamten
der Telegraphenanstalt u. ä. vergleichen, welche sämmtlich stabil angestellt
sein müssen, wenn sie auch an einzelnen Tagen in der Woche oder im Jahre nicht
beschäftigt sind.
5. Schließlich ist jener Nachtheil in Betracht zu ziehen,
welcher durch die Aufhebung des Translaturbureaus in dem Vorgange
bei der Gesetzübersetzung entstehen würde. Bisher war das
Translatorenpersonale in einen Locale, die Übersetzungen wurden schnell und
gleichzeitig angefertigt, die Translatoren konnten sich in zweifelhaften Fällen
mit einander besprechen, sie hatten zu ihrer Belehrung die nöthigen Hilfsbücher
bei der Hand, ein einziger Diener versah den ganzen Kanzleidienst; dieser
geregelte, schnelle und sichere, zugleich aber einfache und wohlfeile
Geschäftsgang würde nach der Vertheilung der Translatoren unter die Ministerien
und Centralstellen für immer aufhören.
Soll daher die Gesetzgebung in
Oesterreich von den hier dargestellten, ihr
bevorstehenden Übelständen und Nachtheilen verwahrt bleiben und den
österreichischen Völkern ein für die organische Fortbildung ihrer Rechts- und
Geschäftssprache höchst nothwendiges Institut erhalten werden, so ist nicht nur
mit der Vollziehung der Allerhöchsten Anordnung vom 15. April 1860 inne zu
halten, sondern im Gegentheil das bisherige Redactionsbureau des
Reichsgesetzblattes unter dem Namen „Gesetztranslaturbureau“ zu reactiviren, zu
ergänzen und für die nöthige Controlle der Übersetzungen, so wie für eine
Stellvertretung der Translatoren angemessene Fürsorge zu tragen.
Die Kosten
eines so vervollständigten Gesetztranslaturamtes dürften ungefähr folgende sein:
1 Translator mit 1.400 fl 1.400 fl CM
3 Translatoren 1.200 fl 3.600 fl
3 1.000 fl 3.000 fl
2 800 fl 1.600 fl
dazu die Quartiergeldbeiträge
á 200 fl 1.800 fl
ferner 7 Controlleure und Stellvertreter der Translatoren
in Erkrankungs- und Verhinderungsfällen (im Kroatischen und Serbischen ist der
Controlleur entbehrlich) mit einer Remuneration von etwa 500 fl 3.500
fl
Summe 14.900 fl oder 15.645 fl. ÖW
Wien, im Mai 1860
Alois Šembera
N. 12861 pol.
30 Kr.
Zeugniß
Vom Magistrate der k. Hauptstadt Brünn
wird bestätiget, daß der zum Professor der böhmischen Sprache und Literatur
an der mährisch-ständischen Akademie zu Olmütz beförderte hierortige Rathsauskultant Herr Alois Šembera am 5. November 1830
den Eid als Civil- und Criminalgerichtspraktikant hiergerichts abgelegt,
nach Verlauf der einjährigen Rechtspraxis ununterbrochen bei diesem
Magistrate sich verwendet habe und am 22. October 1833 als Rathsauskultant
beeidet worden sei, während welcher Zeit er bis gegenwärtig in seiner
Dienstleistung nicht nur im Criminal- und Civiljustiz- sondern auch im
politischen und ökonomischen Fache durch einen unermüdeten Fleiß und
Diensteifer, durch gründliche und verläßliche Ausarbeitungen der ihm
anvertrauten Geschäfte eine ausgezeichnete praktische Geschäftsausbildung,
umfassende Geschäftskenntnisse und eine richtige Beurtheilungskraft an [den]
Tag gelegt und in jeder Hinsicht sich als ein ausgezeichneter Geschäftsmann
bewährt hat.
Er verbindet mit diesen wissenschaftlichen Kenntnissen ein
streng moralisches, gemüthliches und rechtliches Benehmen, so wie er sich
auch in politischer Beziehung stets als ein treu ergebener Staatsbürger
zeigte. Bei diesen vorzüglichen Eigenschaften hat sich derselbe die
vollkommenste Anerkennung und Zufriedenheit des Magistrats erworben und sich
der besten Anempfehlung würdig gemacht.
Brünn, am 20. Jänner 1840
Ritschel mp
k.k. Rath und
Bürgermeister
Redenthal mp Sekr.
Indem ich Ihre Anzeige vom 17. dieses Monats zur Kenntnis nehme, kann ich nicht umhin, mein Bedauern auszusprechen, Sie von hier scheiden zu sehen, wo Sie durch Ihre vielseitigen ersprießlichen Leistungen, insbesondere in der Eigenschaft eines Translators, dem Staate mit unermüdeter Thätigkeit und Ausdauer wichtige Dienste geleistet haben.
Brünn, am 20. November 1849
der mährisch-schlesische Landeschef
Lažanzky mp
Über die von Ihnen erstattete Anzeige der am 24. November dieses Jahres
erfolgten Beeidigung als Professor der böhmischen Sprache und Literatur an
der k.k. Universität in Wien,
werden Ihre Bezüge als Professor der genannten Sprache an der mährischen
Landesakademie von diesem Tage an bei der Landeshauptkasse
eingestellt.
Indem der Landesausschuß Sie hievon in die Kenntnis setzt,
gereicht es ihm zum Vergnügen, Ihnen für die unermüdliche Thätigkeit, mit
welcher Sie die Obliegenheiten der ihnen übertragenen Lehrkanzel erfüllten
und für das rege, erfolgreiche Streben in der Fortbildung der böhmischen
Sprache, die vollste Anerkennung auszusprechen.
Wojkowský mp
vom mähr.
Landesauschuße
Brünn, am 10. December 1849
Mayer
Damit die slawischen Sprachen nun bei der Gesetzgebung und Verwaltung in dem
Maße zur Anwendung kommen, welches ihnen durch die Verfassung zugesichert
ist, damit namentlich die Herausgabe des durch Allerhöchste Entschließung
vom 4. März angeordneten allgemeinen Reichsgesetzblattes in allen
landesüblichen Sprachen in angemessener Weise verwirklicht werden könne,
habe ich mich bewogen befunden, einige bewährte Kenner der slawischen
Sprachen nach Wien zu berufen, und sie mit der Aufgabe zu betrauen, eine dem
Geiste dieser Sprachen zusagende, dem Bedürfnisse der jetzigen Gesetzgebung
und Verwaltung genügende, theils aus älteren Rechtsquellen geschöpfte,
theils aus dem natürlichen Reichthume der verschiedenen slawischen Mundarten
gebildete juridische Terminologie festzustellen, welche zunächst der
Redaction des Reichsgesetzblattes, dann auch in der allgemeinen Praxis zur
Richtschnur zu dienen geneiget wäre.
Da mir Ihre vorzüglichen Leistungen
auf dem Gebiete der böhmischen Sprachforschung, namentlich Ihre auf genaue
Kenntnis der ethnographischen Verhältnisse Mährens gegründete Bekanntschaft mit den daselbst üblichen
Spracheigenthümlichkeiten sehr vortheilhaft geschildert worden sind und ich
mir demnach von Ihrer Mitwirkung bei der erwähnten Commission ein um so
gelungeneres Resultat verspreche, lade ich Sie hiermit ein, sich für einige
Zeit zu dem Zwecke nach Wien zu begeben, um hier an
der Feststellung der juridisch-politischen Terminologie für die böhmische
Sprache in Vereinigung mit andern Sachverständigen, welche dieselbe Aufgabe
für die andern slawischen Sprachen übernehmen, mitzuwirken.
Als
Zeitpunkt der Versammlung für sämmtliche Commissionsmitglieder wird der 1.
August bestimmt, an welchem ich Euer Wohlgeboren, sofern Sie meiner
Einladung Folge zu leisten geneigt sind, ebenfalls und unter Mitnahme
allerfälliger Materialien und Hilfsmittel für den beabsichtigten Zweck in
Wien zu erscheinen und dem Chef des Redactionsbureau‘s des
Reichsgesetzblattes von Ihrer Ankunft Kenntnis zu geben ersuche.
Wien, am 10. Juli 1849
Bach mp