Der Entwurf des Verfassungspatents für Tirol enthält die Bestimmungen
über die auf dem Landtag vertretenen Stände, dessen Mitgliederzahl, die
Funktionsdauer sowie Vorschriften über Berufung und Nichtberufung von
Landtagsabgeordneten. Die Wahlordnung enthält Bestimmungen sowohl über
die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der einzelnen Stände als auch zum
Wahlvorgang selbst. Der Entwurf beinhaltet auch eine Geschäftsordnung
für den Landtag.
Leo Thun kommentiert in seiner Stellungnahme
einzelne Punkte des Verfassungsentwurfs. Grundsätzlich ist er jedoch mit
dem Entwurf einverstanden und führt nur wenige Änderungsvorschläge an.
Zunächst hält er es für Tirol nicht notwendig, dass – wie die
Ministerkonferenz angeregt hatte – ein Mitglied des Landtages von der
Bedingung befreit werden könne, österreichischer Staatsbürger zu sein.
Auch die beantragte Bestimmung, der Landeshauptmann könne nicht
gleichzeitig eine landesfürstliche Dienststelle bekleiden, erscheint
Thun nicht nötig. Besonders erfreut ist Thun darüber, dass die
landesfürstliche Autorität im Entwurf als göttlicher Auftrag bezeichnet
wird. Er sieht daher keinen Grund, weshalb die Regierung diesen
Grundsatz aus dem Entwurf streichen sollte. Er erkennt auch keine Gefahr
darin, dass der Landtag die von der Regierung beschlossenen und Tirol
betreffenden Gesetze beraten und gegebenenfalls Beschwerde einlegen
kann. Es ist aus Sicht Thuns zwar unmöglich auf eine das ganze Reich
umfassende Gesetzgebung zu verzichten, aber es sei schwierig sich die
verschiedenen Verhältnisse der Länder Österreichs jederzeit zu
vergegenwärtigen. Als besonders wichtig erachtet Thun, dass die
Unteilbarkeit der Grafschaft Tirol betont wird, um den teilweise
vorhandenen Bestrebungen von italienischen Nationalisten deutlich
entgegen zu treten.
Am Ende fasst Thun einige Bemerkungen Leopold
Wolkensteins über den vom verstärkten Landessausschuss bearbeiteten
Verfassungsentwurf zusammen.
insgesamt 7 Beilagen
Beilage 1: ein zweites Exemplar des Entwurfes, entspricht dem ersten
Entwurf inkl. der von Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine
Transkription erfolgt.
Beilage 2: Entwurf der
Wahlordnung für die Stände der gefürsteten Grafschaft Tirol mit
handschriftlichen Korrekturen von Thun
Beilage 3: ein
zweites Exemplar des Wahlordnungsentwurfes, entspricht dem ersten
Entwurf inkl. der von Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine
Transkription erfolgt.
Beilage 4: Entwurf der
Geschäftsordnung mit handschriftlichen Korrekturen von Thun
Beilage 5: Ein zweites Exemplar des
Geschäftsordnungsentwurfes, entspricht dem ersten Entwurf inkl. der von
Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine Transkription
erfolgt.
Beilage 6: Votum des
Kultusministers
Beilage 7:
Bemerkungen von zum Verfassungsentwurf Tirols, von Thun
zusammengefasst
Die einzelnen Entwürfe sind mit handschriftlichen Korrekturen von Thun versehen. Die mit Bleistift vorgenommenen, laut Thun nicht zu berücksichtigenden Korrekturen sowie die mit Tinte vorgenommenen Korrekturen und Streichungen werden in den Fußnoten wiedergegeben. Einfügungen von Thun werden mit spitzen Klammern ohne Fußnote gekennzeichnet.
<Die in diesem Exemplare des Patentes, der Wahlordnung und der Geschäftsordnung mit Tinte eingetragenen Änderungen (auf Bleistiftzeichen ist keine Rücksicht zu nehmen) sind mit rother Tinte in die beiden anderen Exemplare einzutragen – das Votum abzuschreiben. Thun>1
Verfaßungspatent
Wir Franz Joseph von Gottes Gnaden, Kaiser von Oesterreich etc. etc. etc.
In Anerkennung der treuen und kräftigen Stütze, die Unsere in Gott ruhenden
Vorfahren an den Ständen Unserer gefürsteten Grafschaft Tirol
seit nahe an 500 Jahren jederzeit und vorzüglich bei den schwersten und
drangvollsten Ereignissen gefunden haben und mit Rücksicht auf die eifrige
Fürsorge, welche die Stände Tirols für das wahre
Wohl dieses Landes und die Förderung seiner
Interessen getragen haben, finden Wir Uns bestimmt, die verfaßungsmäßige
Vertretung des Landes wieder herzustellen und
<zu dem Ende nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres
Reichsraths zu erlassen wie folgt:>2
§ 1. Unsere gefürstete Grafschaft
Tirol
3bildet im österreichischen Staatsverbande ein innerhalb seiner
gegenwärtigen Grenzmarken untheilbares Land.
§ 2. Dieselbe4wird durch die vier Stände, nemlich den
Prälaten, den Adelstand, den Bürger und Bauernstand auf dem Landtage
vertreten.
§ 3. Der Landtag hat aus 56 Mitgliedern und zwar 14 aus jedem
Stande zu bestehen.
§ 4. Der Prälatenstand wird vertreten:
1. durch den
Fürstbischof von Trient oder seinen Delegaten,
2.
durch den Fürstbischof von Brixen oder seinen
Delegaten,
3. durch einen Delegaten des Fürstbischofs von
Salzburg aus den Pfarrern des tirolischen
Diözesenantheiles,
4. durch das Domkapitel von
Trient,
5. durch das Domkapitel von
Brixen,
6. durch den Abt von
Wilten,
7. durch den Abt von
Stams,
8. durch den Probst von
Neustift,
9. durch den Abt von
Fiecht,
10. durch den Abt von
Marienberg,
11. durch den Probst von
Innichen,
12. durch den Probst von
Arco,
13. durch den Arciprete von
Roveredo,5
14. durch den Probst von
Bozen, den Prior von Gries und
den Landcomenthur des deutschen Ordens, welche sich über die Art der gemeinsamen
Vertretung wechselseitig zu verständigen haben.
§ 5. Der Adelstand wird
vertreten durch 14 Abgeordnete, welche aus dem immatrikulirten im Lande
begüterten Adel in der Weise gewählt werden, daß hievon 8 auf den deutschen und
6 auf den italienischen Landestheil entfallen.
§ 6. Die Vertretung des
Bürgerstandes besteht aus 6 Abgeordneten der Städte
Innsbruck, Bozen,
Meran, Hall,
Rattenberg, Kitzbühel,
Kufstein, Sterzing,
Brixen, Klausen,
Bruneck, Lienz,
Glurns und Vils; ferners der
Märkte: Schwaz, Imst,
Reutte; dann aus 5 Abgeordneten der Städte
Trient, Roveredo,
Riva, Arko und
Ala; ferners der Märkte:
Pergine, Leviko,
Borgo, Lavis,
Cles und Fondo, endlich aus 2
Abgeordneten der in Deutschtirol bestehenden Organe des Handels und Gewerbe und
aus 1 Abgeordneten des hiefür im italienischen Landestheile bestehenden
Organes.
§ 7. Die Vertretung des Bauernstandes besteht aus 14 Abgeordneten
sämmtlicher Landbezirke, woraus 8 auf Deutschtirol und 6 auf den italienischen
Landestheil entfallen. Die Vertheilung der 14 Stimmen im Bürger- und
Bauernstande ist aus der der Wahlordnung angehängten Tabelle zu entnehmen.
§
8. Die Stellvertreter der Äbte und des Landcomenthurs werden von dieser selbst
namhaft gemacht, jene der 3 Pröbste und des Archiprete von
Roveredo vom Fürstbischofe über Einvernehmen des
betreffenden Probstes oder Arciprete.
Für die Abgeordneten des 2., 3. und 4.
Standes sind gleichzeitig mit ihrer Wahl auf die Wahlen ihrer Stellvertreter
vorzunehmen.
§ 9. Als Landtagsmitglieder können nur österreichische
Staatsbürger, welche Angehörige einer tirolischen Gemeinde,6im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte,
katholischer Religion sind und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, zugelassen
werden.7
§ 10.
Personen, welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder wegen einer aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung in
Untersuchung gezogen wurden, können, wenn und in so lange sie nicht schuldlos
erkannt worden sind, weder in den Landtag berufen werden, noch darin verbleiben,
falls sie demselben angehören. Ihr Stimmrecht ist, bis das Erkenntnis erfließt,
suspendirt und ebenso wenig können sie ein Wahlrecht ausüben. Auch jene, welche
in Concurs verfielen oder über deren Vermögen mit den Gläubigern eine
Ausgleichungs8verhandlung
eingeleitet ist, können in dem Landtage, dem sie angehören, nicht verbleiben und
können selbst künftig nicht mehr gewählt werden, so lange sie nicht schuldlos
erklärt wurden.
§ 11. Die weiteren Bestimmungen über die Wahlberechtigung
und über die Wählbarkeit werden in der beiliegenden Wahlordnung
festgestellt.
§ 12. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des
Landtages erstreckt sich auf 69Jahre.10
Die Ausgetretenen können wieder
gewählt werden.
Mitglieder, welche vor Vollendung ihrer Funktionsdauer aus
dem Landtag austreten, sind Fall für Fall durch neue Wahlen zu ersetzen.
Die
Berufung der Neugewählten hat nur für die Funktionsdauer derjenigen Wirksamkeit,
an deren Stelle sie treten.
§ 13. Für den Fall einer vorübergehenden
Verhinderung der Abgeordneten haben deren Stellvertreter ihren Platz
einzunehmen.
§ 14. Für das erste Mal behalten Wir uns vor aus den
Mitgliedern des Landtages und auf die ganze Funktionsdauer den Landeshauptmann
zu ernennen, in der Folge gestatten Wir den Ständen von Fall zu Fall einen
Vorschlag zur Besetzung dieser Stelle an Uns gelangen zu lassen;11
§
15. Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Versammlungen der Stände,
leitet die Berathung, er eröffnet und schließt den Landtag nach Beendigung der
Geschäfte.
§ 16. Wir überlassen es dem Landtage für Verhinderungsfälle des
Landeshauptmannes auf die jedesmalige Dauer der Versammlung einen Stellvertreter
aus seiner Mitte zu wählen.
§ 17. Wir haben von Gott die Aufgabe bekommen,
Ruhe und Ordnung in Unserem Reiche zu erhalten, das Recht zu schützen und das
wahre Wohl Unserer Unterthanen zu fördern. Die Stände haben die Pflicht, Uns
darin treu zu unterstützen und Uns die Erfüllung dieser Aufgabe nach Kräften zu
erleichtern.
Darum gestatten Wir ihnen sich in allen die Wohlfahrt und
Bedürfnisse des Landes betreffenden Gegenständen
vertrauensvoll an Uns zu wenden.12Uns die Wünsche des Landes nach ihrem
besten Wissen und Gewissen vorzutragen und ihre Anträge entweder unmittelbar
oder nach ihrem Ermessen im Wege Unserer Behörden an Uns gelangen zu
lassen.
§ 18. Wir weisen ferner dem Landtage folgende Rechte und Befugnisse
zu:
a. Über die allgemeinen gesetzlichen Anordnungen und Einrichtungen in
Beziehung auf ihre besondere Rückwirkung auf das Wohl dieses
Landes zu berathen und Anträge an Uns zu stellen.13
b. Zu allen
Gesetzen, die Wir in Absicht auf die besonderen Verhältnisse dieses Landes zu erlassen gesonnen sind, den Beirath zu
üben.
c. Über besondere Landesangelegenheiten zu berathen und Beschlüsse zu
fassen, welche Beschlüsse, wenn sie Neuerungen oder Abweichungen von bestehenden
Gesetzen <oder landesfürstlichen Vorschriften> enthalten, zu Unserer
Genehmigung vorzulegen sind. Als solche Landesangelegenheiten sind vorzugsweise
anzuführen:
Die Fürsorge für gemeinnützliche Landesanstalten und
Einrichtungen, die Maßregeln und Unternehmungen zur Hebung der Landwirthschaft,
des Realkredites, des Handels, der Industrie und des Verkehrs.
Die
Aufbringung der für innere Landeszwecke nöthigen Mittel und die Kontrolle über
deren Verwendung. <Umlagen oder Steuerzuschläge können jedoch nur mit Unserer
Genehmigung ausgeschrieben werden.>
Die Oberaufsicht in den
Gemeindeangelegenheiten nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes, die
Mitwirkung bei der Evidenzhaltung und Regelung des Grundsteuerwesens sowie
überhaupt bei den zur Aufbringung der landesfürstlichen Steuern abzielenden
Einrichtungen.
Die altverfassungsmäßige Mitwirkung bei der
Landesvertheidigung, die Leitung des damit zusammenhängenden Schießstandwesens
sowie die Aufsicht über die für diese Zwecke bestimmten Waffenvorräthe.
Die
Maßregeln zur leichteren Erfüllung jener Leistungen, welche dem Lande wegen Verpflegung und der Bequartirung des Heeres und
wegen der Vorspann obliegen.
d. Mit dem landschaftlichen Vermögen
selbstständig zu gebahren und die Landes<fonde, zu denen auch der
Grundentlastungsfond gehört> sowie die der Landschaft unterstehenden Fonde
<unter den sub c. erwähnten Beschränkungen> selbstständig zu
verwalten.
e. Die landschaftlichen Ämter zu constituiren, ihnen
Instruktionen zu ertheilen und die landschaftlichen Beamten zu ernennen.
§
19. Die Abgeordneten sind an Mandate oder Instruktionen nicht gebunden, doch
können sie die Wünsche ihrer Kommittenten in Form von Anträgen zur Kenntnis des
Landtages bringen.
§ 20. Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich mit
Rücksicht auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
§ 21. Der Landtag hat
sich über Unsere Einberufung <in der Regel> jährlich einmal14zu versammeln sowie Wir Uns
vorbehalten, ihn zu jeder Zeit zu schließen oder unter Anordnung neuer Wahlen
gänzlich aufzulösen.
<Der Landtag versammelt sich entweder in der vollen
Anzahl der Abgeordneten oder in der Hälfte derselben und dann unter der
Bezeichnung „engerer Landtag“.
In seinem vollen Bestande tritt der Landtag
jedenfalls im ersten und letzten Jahre der Funktionsdauer seiner Mitglieder, in
den Zwischenjahren aber dann zusammen, wenn nach Unserem Ermessen die
Verhältnisse es erheischen oder der ständige Landtagsausschuß wegen wichtigen
Regierungsvorlagen oder dringenden Anliegen auf die Einberufung anträgt. Außer
diesen Fällen tritt der engere Landtag zusammen.
Die Mitglieder des engeren
Landtages werden von dem vollzähligen Landtage bei dem ersten Zusammentreten
seiner sämmtlichen Mitglieder für deren Funktionsdauer und aus denselben
gewählt, wobei nach Ständen und mit Berücksichtigung der verschiedenen
Landestheile vorzugehen ist.>15
§ 22. Die Vollziehung der Beschlüsse
des Landtages und die Führung der laufenden Geschäfte werden unter der
Oberleitung des Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters, welcher vom
Landtage auf die gleiche Amtsperiode des Landeshauptmannes gewählt wird, durch
den ständigen Landtagsausschuß (§ 26.) und die landschaftlichen Ämter
besorgt.
Der Landeshauptmann ist Vorstand des ständigen Ausschusses und der
landschaftlichen Ämter; er hat alle Erlässe und Ausfertigungen zu
unterzeichnen.
§ 23. Die Mitglieder des ständigen Landtagsauschusses werden
jedesmal auf die Dauer der Funktion der Landtagsmitglieder vom Landtage
gewählt.
Er berathet und beschließt über die vorkommenden wichtigen
Geschäfte, überwacht die unmittelbare Verwaltung der Fonde, führt die Aufsicht
über die Landesanstalten und bereitet die nöthigen Anträge und Berichte für den
Landtag vor.
Die Art der Bestellung dieses ständigen Ausschusses und die
Ertheilung der Instruktionen an denselben bleibt dem Landtage vorbehalten,
<jedoch sind die Beschlüsse über die Bestellung des ständigen Ausschusses Uns
zur Genehmigung vorzulegen und erhalten erst durch dieselbe definitive
Geltung.>
§ 24. <Den Landtagsmitgliedern des 3. und 4. Standes kann eine
angemessene Entschädigung aus Landesmitteln bewilliget werden.>
§ 25. Da die
früher zur Deckung der ständischen Erfordernisse bestimmten Bezüge und
Kapitalien unter der königlich baierischen Regierung eingezogen wurden, so wird
der für die Bestreitung des ständischen Haushaltes bishser von der Cameralkasse
nach Maßgabe des Bedarfes erfolgte Betrag für die Zukunft in der jährlichen
Aversualsumme von <siebenzig>[tausend]16fl österreichischer Währung aus Unserer Staatskasse
erfolgt werden.
§ 26. Die Führung der ständischen Adelsmatrikel wird unter
Beobachtung der hiefür bestehenden Normen wie bisher dem Obersterblandmarschalle
überlassen.
Wahlordnung
für die Stände der gefürsteten Grafschaft
Tirol
Wahlbefähigung:
§ 1. Um an den Wahlen für den Landtag
überhaupt theilnehmen zu können, ist die österreichische
Staatsbürgerschaft17die Angehörigkeit zu einer
tirolischen Gemeinde nebst dem Vollgenusse der bürgerlichen Rechte
erforderlich.
§ 2. Besondere Erfordernisse sind:
Für
den Adelstand,
daß jeder Wähler und Gewählte der tirolischen
Adelsmatrikel angehöre, einen Grundbesitz in Tirol habe,
von welchem wenigstens 25 fl ÖW jährlich an landefürstlicher Grundsteuer zu
entrichten sind,18und daß der
Gewählte seit wenigstens einem Jahre in Tirol wohnhaft
sei.
Für den Bürgerstand,
daß jeder
Gewählte19einer Stadt
oder einem Markte seines Wahlkreises als Gemeindeglied angehöre und als
solches zur Wahl der Gemeindevertretung stimmberechtigt sei.
Für die
Vertretung des Handels und Gewerbe:
daß der Gewählte der betreffenden
Handels- und Gewerbekammer als Wahlberechtigter angehöre und in deren
Umkreise wohnhaft sei.
Für den Bauernstand,
daß
jeder Gewählte20einer
Gemeinde seines Wahlkreises als Gemeindeglied angehöre, als solches zu den
Gemeindewahlen stimmberechtigt sei und einen Grundbesitz, eigenthümlich oder
zum lebenslänglichen Fruchtgenusse inne habe und 21von demselben 22eine
landesfürstliche Steuer von wenigstens 10 fl ÖW jährlich entrichte. Wer bei
einem Stande schon gewählt hat, kann bei einem anderen Stande nicht mehr
mitwählen.
Wahlvorgang:
§ 3. Zum Behufe der im Adelstande
vorzunehmenden Wahlen hat der Obersterblandmarschall nach vorläufiger
Erhebung ein Verzeichnis derjenigen, welche wählen und gewählt werden
können, den Betheiligten zur allfälligen Berichtigung innerhalb einer
angemessenen Frist bekannt zu geben.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann
die Aufforderung zur Einsendung der Wahlstimmen, mittelst verschlossener
Wahlzettel auf Grundlage der mitgetheilten oder im Falle von Reklamationen
berichtigten Verzeichnisse ergehen.
Die Wahlzettel sollen ebenso viele
Namen enthalten als im Ganzen Abgeordnete und Stellvertreter bei dem
einzelnen Wahlakte zu wählen sind.
Die Wahlzettel werden bei dem
Obersterbmarschall unter Mitwirkung von 2 Mitgliedern des ständigen
Ausschusses, welches nicht dem Adelstande angehören, eröffnet und
verzeichnet.
Die relative Mehrheit der Stimmen
entscheidet.
Jene, welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind zu
Abgeordneten, jene aber, auf welche die nächst zahlreichen Stimmen gefallen
sind, zu Stellvertreter ernannt, falls auch die Wahl der letztern
eintritt.
Damit eine Wahl giltig seie, muß wenigstens ein Drittel der
bekannten Wähler ihre Stimmzettel eingesendet haben. bei Stimmengleichheit
entscheidet die Eröffnungskommission durch das Loos.
Die Zahl der Stellvertreter bei diesem Stande wird auf 7
bestimmt, wovon 4 auf den deutschen, 3 auf den italienischen Landestheil
entfallen. Im Falle ihrer Einberufung ist auf die Mehrzahl der bei der Wahl
auf sie entfallenden Stimmen zu sehen.
§ 4. Beim 3. und 4. Stande wird
die Zahl der Abgeordneten nach der angehängten Tabelle so vertheilt, daß in
jedem Wahlbezirke Ein Abgeordneter zu wählen ist. Die Wahl geschieht in zwei
Abstufungen, nämlich: zuerst die der Wahlmänner und dann jene der
Abgeordneten.
§ 5. In den Städten Innsbruck,
Bozen, Trient und
Roveredo ist für je 500 Einwohner, in den übrigen
Städten und in den dem 3. Stande einverleibten Märkten aber für je 300
Einwohner Ein Wahlmann zu ernennen.
Für den 4. Stand wählt jede Gemeinde
für je 1000 Einwohner Einen Wahlmann, wobei ein durch 1000 nicht mehr
theilbarer aber 500 übersteigender Bruchtheil ebenfalls einen Wahlmann
benennt.
Jenen Gemeinden, deren Einwohnerzahl 1000 nicht mehr erreicht,
steht es frei, für sich einen Wahlmann zu wählen oder sich an eine andere
Gemeinde mit deren Zustimmung anzuschließen. Im letzteren Falle werden zur
Berechnung der Zahl der zu ernennenden Wahlmänner die Einwohner aller
vereinigten Gemeinden zusammen gezählt.
Diese Vorwahlen werden über die
erfolgte Landtagsausschreibung vom Bürger- oder Gemeindeausschusse,
<welcher sich zu dem Ende durch Zuziehung der vorhandenen gewesenen
Ausschußmitglieder verstärkt>23unter Vorsitz des Bürgermeisters oder Gemeindevorstehers
<vorgenommen>.24
§ 6. Die zweite Wahlabstufung, das ist die Wahl der Abgeordneten
durch die Wahlmänner, wird in jedem Wahlbezirke durch einen Kommissär
geleitet, welcher von Fall zu Fall vom Landeshauptmanne, für die ersten
Landtagswahlen aber vom ständischen Präsidium für jeden Wahlkreis ernannt
wird. Dieser Kommissär hat Zeit und Ort für die Wahl zu bestimmen und die
Wahlmänner einzuberufen.
Das Nichterscheinen eines Wahlmannes wird als
Verzicht auf sein Stimmrecht angesehen. Die zusammengetretenen Wahlmänner
haben einen Wahlausschuß von wenigstens 5 Mitgliedern zusammenzusetzen,
welcher alle Stimmzettel sammelt und die Stimmzählung vornimmt.
Über den
ganzen Vorgang wird ein Protokoll geführt, welchem die Stimmzettel
beizulegen sind.
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet; bis diese
erzielt wird, ist die Wahl zu wiederholen; allfällige Anstände werden im
Protokolle bemerkt und vom Wahlausschusse sogleich entschieden.
Das
Protokoll wird vom Wahlkommissär dem Landeshauptmanne (ständischen
Präsidium) vorgelegt.
Wenn vor Beginn des Landtags die Wahl bestimmt
abgelehnt wird, hat der Landeshauptmann und für das erste Mal das ständische
Präsidium die Wiederwahl durch denselben Wahlkörper zu veranlassen.
§ 7.
Zur Wahl der Abgeordneten der Organe des Handels- und Gewerbestandes treten
die Mitglieder und Ersatzmänner der Handels- und Gewerbekammer mit so viel
<dem Handel- und Gewerbestande angehörigen Bürgern> der Städte, in
welchen die Handelskammern bestehen, zusammen, daß sich ein Wahlkörper von
20 Personen bildet. <Diese den Wahlkörper ergänzenden Glieder werden von
den Gemeindeausschüssen der bezüglichen Städte nach dem Verhältnisse der
Seelenzahl ihrer Bewohner gewählt.>25
Für den Wahlvorgang gelten übrigens die
Bestimmungen des § 6.
§ 8. Für die Abgeordneten des 3. und 4. Standes
sowie der Handels- und Gewerbekammern sind Stellvertreter, und zwar für
jeden Abgeordneten Einer auf die nämliche Art und Weise, wie die
Abgeordneten selbst zu wählen, die Wahl des Stellvertreters ist sogleich
nach vollendeter Wahl des Abgeordneten vorzunehmen.
§ 9. Hinsichtlich
der Wählbarkeit gelten für die Stellvertreter die nämlichen Vorschriften wie
für die Abgeordneten.
§ 10. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter
unterliegt keiner weiteren Bestätigung. Der ständige Landtagsausschuß hat
sämmtliche an ihn gelangende Wahloperate zu prüfen und hierüber an den
Landtage Bericht zu erstatten.
Über allfällige Anträge auf
Ungiltigkeitserklärung einer Wahl entscheidet der Landtag. Bis dahin ist die
Wahl für giltig zu halten.
Geschäftsordnung für den Landtag der gefürsteten Grafschaft Tirol
1. Für den ersten Landtag, und zwar bis zur Ernennung des Landeshauptmanns,
läßt das ständische Präsidium die Vorarbeiten, welche für den Zusammentritt
des Landtages nöthig sind, besorgen.
2. Die Eröffnung des Landtages
erfolgt jedesmal nach den von Seiner k.k.
Apostolischen Majestät erlassenen Anordnungen.
3. Sobald
nach Eröffnung des Landtages die Hälfte der einberufenen Abgeordneten sich
eingefunden hat, ist derselbe beschlußfähig. Der erste Landtag schreitet
unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes, der für dieses Mal bereits ernannt
sein wird, zur Wahl des Stellvertreters. Die wegen Veränderung in der Person
des Landeshauptmannes für die Zukunft nöthigen Übergangsbestimmungen bleiben
dem Landtage vorbehalten.
4. Auf Grund der Bestimmungen des § 15 des
allerhöchsten Verfassungspatentes eröffnet der Landeshauptmann oder sein
Stellvertreter die Sitzungen und schließt sie; er bestimmt die Tagesordnung,
er ertheilt das Wort und entzieht es, er stellt die Fragen zur Abstimmung
und spricht das Ergebnis aus, er hat die Ordnung im Innern der Versammlung
und des Saales aufrecht zu erhalten und dies Alles nach den ergänzenden
Bestimmungen, die der Landtag nöthig finden sollte.
5. Die Sitzungen des
Landtags sind nach § 20 des allerhöchsten Patentes26
öffentlich; wenn jedoch 8 Mitglieder auf eine vertrauliche Sitzung antragen
und dieser Antrag nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer von der absoluten
Majorität angenommen wird, so findet die Berathung bei verschlossenen Thüren
statt.
Über die Veröffentlichung der Protokolle solcher Sitzungen
entscheidet die Versammlung.
<Zu den öffentlichen Sitzungen des
Landtags ist der Zutritt nur solchen Personen zu gestatten, welchen der
Landeshauptmann ihn insbesondere zu gewähren findet oder welche die
Befähigung haben, zu Mitgliedern des Landtags gewählt zu
werden.>
Verleihungen von Dienstplätzen und Stipendien sind immer in
vertraulichen Sitzungen vorzunehmen. Eben so bestimmt der Landtag im
Allgemeinen die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen.
Endlich bleibt es dem Landtage überhaupt vorbehalten, die Vorsorge zu
treffen, damit die Ruhe und Ordnung nicht gestört werde.
6. Wichtige
Gegenstände sollen der Vorberathung durch hiezu gebildete Ausschüsse
unterzogen werden, über deren Bestellung und Instruirung die näheren
Vorschriften vom Landtage erlassen werden.
7. Wegen der Wichtigkeit
dieser Vorberathungen hat der Landtag dafür zu sorgen, daß den Ausschüssen
alle Hilfsmittel gewährt, insbesondere die von Seite der Regierung
erforderlichen Auskünfte ertheilt werden.
8. Die Verhandlungsgegenstände
gelangen an den Landtag
a. als Regierungsvorlagen,
b. als
Eröffnungen des Landeshauptmannes, Vorschläge und Berichte des ständischen
Landtagsausschusses oder der während des Landtages gebildeten
Ausschüsse,
c. als Anträge einzelner Abgeordneter,
d. als
schriftliche Eingaben, <welche in Körperschaften oder Einzelpersonen in
ihren eigenen Angelegenheiten an den Landtag gerichtet werden. Petitionen
anderer Art sind von dem Landtage nicht anzunehmen und zu keiner Verhandlung
geeignet.>27
9. Alle Einlagen sind durch den Landeshauptmann
zur Kenntnis und Verhandlung des Landtages zu bringen.
Anonyme Schriften
werden nie angenommen.
10. Wichtige Berichte oder Anträge können nur
dann zur Berathung kommen, wenn sie wenigstens 24 Stunden vorher den
Mitgliedern des Landtages bekannt gegeben worden sind. Diese vorläufige
Bekanntgebung ist nicht erforderlich bei den Vorträgen über die laufenden
Geschäfte.
11. Über den Gegenstand der Erörterung soll vom Sitze aus mit
Kürze und ohne unnütze Abweichung gesprochen werden.
12. Es steht den
Abgeordneten frei sowohl den Übergang zur Tagesordnung, als auch den Schluß
der Verhandlung zu verlangen, worüber der Vorsitzende abstimmen läßt. Die
Bestimmungen der weiteren Modalitäten bleiben dem Landtage
überlassen.
13. Nach dem Schlusse der Berathung findet die Abstimmung in
der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt. Über Antrag und über
Beschluß des Landtags erfolgt eine Abstimmung durch Namensaufruf.
Bei
Verleihungen und Wahlen werden Stimmzettel abgegeben. Die Abstimmung nach
ganzen Stünden (Curien) ist ausgeschlossen. Eine Übertragung der Stimme ist
unter allen Umständen unzulässig.
14. Der Landeshauptmann kann an der
Erörterung theilnehmen, gibt jedoch seine Stimme nur bei gleicher
Stimmenzahl ab; bei Abgabe von Stimmzetteln gebührt ihm aber jedenfalls 1
Stimme.
15. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die absolute
Stimmenmehrheit erforderlich; nur bei Verleihungen und Wahlen ist dann die
relative genügend, wenn nach zweimaliger Abstimmung die absolute nicht
erzielt worden ist.
16. Anträge auf Abänderungen im allerhöchsten
Verfassungspatente und der Wahl- und Geschäftsordnung können nur bei dem
Landtage eingebracht werden und müssen, insoferne sie sich auf das
allerhöchste Patent beziehen, von der absoluten Majorität rücksichtlich der
Wahl- und Geschäftsordnung von 15 Mitgliedern unterstützt werden. Solchen
Anträgen kann nur durch beistimmenden Beschluß von 2/3 der anwesenden
Mitglieder Folge gegeben werden <und die Beschlüsse darüber unterliegen
der landesfürstlichen Genehmigung.>
17. Der erste Landtag ist jedoch
berechtigt, durch die gewöhnliche Beschlußfassung jene Ergänzungen der
Geschäftsordnung, welche ihm in den §§ 3, 4, 5, 6, 12 und 13 ausdrücklich
vorbehalten werden, <vorzunehmen und provisorisch in Vollzug
setzen>.
18. Dem Landtage ist weder gestattet in seinen Versammlungen
Deputationen zu empfangen noch selbst Deputationen ohne allerhöchste
Genehmigung an das allerhöchste Hoflager abzusenden.
Votum des Kultusministers
Für die künftige Verfassung Tirols liegt ein
Entwurf vor, welcher von dem verstärkten Ausschusse – nicht von einer bloßen
Vertrauenskommission – ausgearbeitet worden. Es wird anerkannt, daß
derselbe, vom politischen Standpunkte betrachtet, sehr befriedigend ist.
Unter dieser Voraussetzung scheint es mir im hohen Grade im Interesse der
Regierung zu liegen, ihn auch der Form nach so viel als möglich
beizubehalten. Man müßte die Empfindlichkeit der Gemüther in solchen Dingen
verkennen, wenn man zweifeln wollte, ob es für die Aufnahme, deren sich das
zu erlaßende Patent zu erfreuen haben wird, unwesentlich sei die Vorlage,
wenn auch mit den für nothwendig erkannten Änderungen, zu genehmigen oder
sie nach ihrer ganzen äußeren Erscheinung umzumodeln. Überdies halte ich die
gedrängte, präzise Fassung der Vorlage, wenn die Wiedereinführung einer
ständischen Landesvertretung eine lebendige Selbsttäthigkeit entwickeln
soll, auch an sich für zweckmäßiger als eine breitere, mehr in Einzelheiten
eingehende.
Nur wenige Änderungen scheinen mir angezeigt, welche in der
Beilage roth eingezeichnet sind, und über diese Änderungen sowie über einige
Bestimmungen der Vorlage, welche in dem von der Ministerkonferenz
angenommenen Statute beseitiget würden, erlaube ich mir folgende
großtentheils schon in dem Protokolle der Ministerkonferenz an verschiedenen
Orten vorkommenden Bemerkungen:
Zum
Verfassungspatent
§ 9. Die Ministerkonferenz hat sich dafür
ausgesprochen, eine Dispens von dem Erfordernisse der österreichischen
Staatsbürgerschaft in Aussicht zu stellen.
Ich gebe zu, daß es
vielleicht in einigen Ländern gewissen Personen, obgleich sie nicht
österreichische Staatsbürger sind, ihrer Stellung und ihres Besitzes wegen
Virilstimmen als persönliche Berechtigung einzuräumen sein werden. In
Tyrol aber, wo das nicht der Fall ist,
scheint mir zu Dispensen von der Staatsbürgerschaft kein Anlaß zu sein. Es
wäre in der That sonderbar, als einen der 14 Vertreter des einen oder andern
Standes Jemanden in den Landtag treten zu lassen, der es nicht einmal der
Mühe werth oder seinen Verhältnissen entsprechend findet, die
österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben und der folglich auch dem
Lande nicht angehört.
In der Begründung des Verfassungspatentes wird
darauf ausdrücklich Gewicht gelegt.
§ 12. Das Comité, welches den
Entwurf für den verstärkten Landesausschuß vorbereitete, hatte eine
fünfjährige Funktionsdauer mit vollständiger Erneuerung nach Ablauf
derselben vorgeschlagen. Der Ausschuß hat in diesem Punkte sich den früheren
Entwürfen des Ministers des Innern
und des Reichsrathes angeschlossen, wohl in der Meinung dadurch seinen
Vorschlag akzeptabler zu machen. Die Ministerkonferenz war hingegen
einverstanden den Anlaß zu häufiger Wahlagitation zu beseitigen, der durch
die halbe Erneuerung des Landtags in kurzen Terminen ohne Nutzen erzeugt
wurde.
§ 14. Die angetragene Bestimmung, daß das Amt des
Landeshauptmannes mit einer landesfürstlichen Dienststelle nicht zu
vereinigen sei, enthält offenbar eine Verwahrung gegen die vorbestandene
Einrichtung, der gemäß der Landeshauptmann zugleich Gubernialpräsident war,
beziehungsweise die Stände unter das Präsidium des politischen Landeschefs
gestellt waren. Auch ich halte diese Einrichtung nicht für zweckmäßig; darum
ist aber nicht nothwendig, noch scheint es mir angemessen unbedingt
auszusprechen, daß der Landeshauptmann gar keine landesfürstliche
Dienststelle bekleiden könne.
§ 17. Der einleitende Satz ist für Tyrol gewiß keine wirkungslose Phrase. Welche
Gründe könnte die Regierung haben, diesen Satz zu streichen, wo er vom Lande
aus gewünscht und vorgeschlagen wird? Warum Regungen einer religiösen
Auffassung der landesfürstlichen Autorität absichtlich zurückweisen? Man hat
wohl alle Ursache froh zu sein, wenn man solchen Regungen noch
begegnet.
§ 18. ad a. Es ist unmöglich auf eine das ganze Reich
gemeinsam umfassende Gesetzgebung zu verzichten oder sie durch die Bedingung
der vorläufigen Einvernehmung aller Landtage zu lähmen. Das wird auch in der
„Begründung“ der Vorlage anerkannt. Daß aber nachträglich über die
Rückwirkung solcher Gesetze auf das Wohl einzelner Länder auf dem Landtage
berathen werde, mit der Berechtigung darüber Anträge zu erstatten, darin
kann ich keine Gefahr sehen. Vielmehr wird es meines Erachtens wohlthätig
sein, begründeten Beschwerden, welche in Anbetracht der Schwierigkeit bei
allgemeiner Gesetzgebung sich immer die verschiedenartigen Verhältnisse
aller Theile Österreichs gegenwärtig zu halten, sehr möglich sind, einen
legalen Weg zu bahnen. Dieses ausdrückliche Zugeständnis wird namentlich
unerläßlich sein, um Ungarn gegenüber den Fortbestsand einer allgemeinen
Gesetzgebung ohne vorhergegangene Einvernehmung des Landtages zu
vertheidigen.
ad. c. Die beantragten Zusätze scheinen mir genügend, um
der Autonomie des Landtags in die Kommunalangelegenheiten des Landes die
nothwendigen Schranken vorzuzeichnen.
Einschaltung nach §
21.
Die drei nach § 21 eingeschalteten §§ sind von dem Komite
vorgeschlagen worden, welche den Entwurf für die Berathung des verstärkten
Ausschusses verfaßte, worin auch das in § 22 vorkommende Zitat (§ 26) seine
Erklärung findet. Der verstärkte Ausschuß hat sie fallen lassen, vielleicht
um sich den ihm mitgetheilten Entwürfen des Ministeriums des Innern und des
Reichsrathes so viel als möglich zu nähern. Mir scheinen sie sehr
zweckmäßig. Je weniger ohne Noth Zeit und Kräfte vergeudet werden, desto
eher wird es gelingen eine freudige Betheiligung an dem Landtage auch bei
denen rege zu erhalten, die nicht von politischen Leidenschaften getrieben
sind.
§ 23. Der ständige Ausschuß soll das administrative Organ der
Stände für die Kommunalangelegenheiten des Landes sein. Die freieste
Bewegung scheint mir auf diesem Gebiethe ohne Bedenken zuläßig und räthlich
zu sein. Daher sei auch die Gestaltung des Auschusses dem Landtage
anheimgestellt. Insoferne eine Kontrolle dabei für rathsam erachtet wird,
werde sie in dem Vorbehalte der a.h. Genehmigung ausgedrückt.
§ 24. Es
ist ohne Zweifel wünschenswert die Landtagsglieder nicht durch Bewilligung
von Diäten in die Versuchung zu setzen, ihre Berathungen in die Länge zu
ziehen. Man darf wohl auch darauf rechnen, daß die Vertreter des Adels und
des geistlichen Standes Männer von hinreichend unabhängiger Stellung seien,
um keiner Entschädigung zu bedürfen. Bei dem 3. und 4. Stande ist das aber
wohl nicht vorauszusetzen, wenn aus dem Stande gewählt wird. Eine
Entschädigung aus Landesmitteln scheint mir da ohne Gefahr. Wird sie
hingegen vertagt, so dürfte es dazu kommen, daß mitunter die geeignetsten
Männer die Wahl ablehnen oder eine Entschädigung von ihren Wahlkreisen
annehmen. Muß sie aber bei diesen gesucht werden, so steht zu besorgen, daß
sich Leute finden werden, die aus Ehrgeiz oder um dadurch ihre Stellung in
einer Weise zu heben, die ihnen größeren Vortheil verspricht (Advokaten,
Notare u. dgl.), sich anbiethen die Wahl unentgeltlich anzunehmen und daß so
demoralisirenden Elementen Eingang verschafft werde.
§ 25. Wenn es für
uns sichtbar erkannt würde, den Ständen die Verwaltung des
Grundentlastungsbandes ganz zu übertragen, so läge hierin ein Grund den
Aerarialbeitrag zur Deckung der ständischen Erfordernisse höher zu
bemessen.
Zu § 1. Man hat gegen diesen § im Hinblicke auf die Zustände
Ungarns Bedenken getragen. Allein wenn
die im Verlaufe des Krieges, der zur Unterdrückung des ungarischen
Revolution geführt werden mußte, geschehenen Veränderungen in den Gränzen
des Landes aufrecht erhalten werden müssen, so wird es unvermeidlich werden,
sich darüber offen auszusprechen und es zu rechtfertigen. Das kann nicht
hindern die Integrität Tirols oder eines
anderen Kronlandes anzuerkennen. Auch den Ungarn gegenüber wäre nichts
bedenklicher, als sich gleichsam der Auffassung schuldig zu bekennen, daß
fortan die Integrität der Kronländer, die eine staatsrechtliche Grundlage
haben, ein Gegenstand administrativer Willkühr sei.
Für
Tirol hat dieser mit Rücksicht auf die italienischen
Bestrebungen noch seine besondere Bedeutung.
Die Zusätze und Änderungen
in der Wahl- und Geschäftsordnung bedürfen in Hinblicke auf das Protokoll
der Ministerconferenz keiner weiteren Erläuterung.
Bemerkungen von Leopold Wolkenstein über den vom verstärkten Landesausschuß bearbeiteten Entwurf der Tyroler Verfassung
Motto
nur nicht "schablonenmäßig und
breit"!
Die Veränderung in verstärkten Ausschuß (in dem aus dem Comité nur W[olkenstein] saß) [?]; den
modernen Anschauungen und höheren Ministerentwurf wieder näher.
(die
Bauern [?])
zu § 1-3 des [?]entwurfs
Der
Deutschtyroler Bauernstand hatte vor [1]848 11 Stimmen von 13, jetzt ihm
zugedacht 8 von 14;
um so mehr findet bei ihm das Verlangen nach
zahlreicher Vetretung Anklang.
Aber der Landtag soll sich auch mit
anderen Dingen als Bauern [?] befassen, aktiv und verwaltend auftreten; dazu
braucht er andere Elemente - und: nur Ständevertretung
kann sein [?] (nicht Vertretung durch Advokat und [?]) wahren.28
Wird Parität der Mitglieder der Stände aufrecht erhalten, so muß für gestärkte Stellung des Adels gesorgt werden.
Vorarlberg ein [?], modernisirtes, utilitarisches
Volk.
§ 4. in verstärkten Ausschuß Konzession [?] ([?] von
Roveredo) Welschtyrol zweckmäßig
§ 5.
W[olkenstein] will
"immatrikulirt" streichen.
Matrikel zu [?] als [?] etc.
der
Landesfürst [?]
(nur einzuwenden: daß Prüfung durch das [?] Organ
wegfiele.)
Wünschenswerth diese "Genossenschaft" von [?] zu
Bauern.
Man soll suchen gleichartige Elemente heranzuziehen, um die Wahl
künftiger Männer zu erleichtern.
[?] der Wahl[?] von 50 fl [?], wieder
dagegen vom Ausschuß auf 25 fl herabgesetzt! - [?] von der [?] der ihrige
von 50 fl 80 fl erhöht.
§ 6. Veränderung zweckmäßig
§ 12-22, 28, 24.
wollen und enger Landtag. 5jährig, dadurch weniger Aufwand an Zeit und Geld;
wozu Wahlagitation; verstärkter Ausschuß kommt auf 6 Jahre mit 1/2 Ernennung
alle 3 Jahre [?]
§ 20. [?]
§ 25-26. ständiger Ausschuß
[?] den
Landtage und der Entwicklung überlassen
Wahlordnung
für 3. und 4. Stand moderne Form mit
Vorwahlen und Wahlmännern! Bisher nur [1]848 [?].
In gewöhnlichen Zeiten
als lästig und von wenigen - den [?] - mit Eifer betrieben; in aufgeregter
Zeit bei [?]. Früher in Städten und Märkten vonden städtischen
Ausschüßen
unter Bauern von Versammlung Abgeordnete der
Gerichtsausschüße gewählt.
sollte analog
bleiben!
Es wäre daher Sorge zu tragen, daß die Anzahl der
zusammentretenden Wahlmänner nicht zu geringe entfallen, insbesondere bei
den gemeinschaftlich wählenden Städten und Märkten den Verhältnissen der
Bevölkerung entspräche.
Die wählenden Ausschüße könnten durch Beiziehung
der ältesten unter den ausgetretenen früheren Ausschußmitgliedern verstärkt
werden.
Überdies Einfluß von Advokaten und Notaren, die über Bedarf [?] werden. "Man folgt ganz [?] politischen Führern über die Landbevölkerung und wird erst hinterdrin befragt über die Folgen."