Entwurf des Verfassungspatents für die gefürstete Grafschaft Tirol und Stellungnahmen Leo Thun dazu
o. D. [1849/50]
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Regest

Der Entwurf des Verfassungspatents für Tirol enthält die Bestimmungen über die auf dem Landtag vertretenen Stände, dessen Mitgliederzahl, die Funktionsdauer sowie Vorschriften über Berufung und Nichtberufung von Landtagsabgeordneten. Die Wahlordnung enthält Bestimmungen sowohl über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der einzelnen Stände als auch zum Wahlvorgang selbst. Der Entwurf beinhaltet auch eine Geschäftsordnung für den Landtag.
Leo Thun kommentiert in seiner Stellungnahme einzelne Punkte des Verfassungsentwurfs. Grundsätzlich ist er jedoch mit dem Entwurf einverstanden und führt nur wenige Änderungsvorschläge an. Zunächst hält er es für Tirol nicht notwendig, dass – wie die Ministerkonferenz angeregt hatte – ein Mitglied des Landtages von der Bedingung befreit werden könne, österreichischer Staatsbürger zu sein. Auch die beantragte Bestimmung, der Landeshauptmann könne nicht gleichzeitig eine landesfürstliche Dienststelle bekleiden, erscheint Thun nicht nötig. Besonders erfreut ist Thun darüber, dass die landesfürstliche Autorität im Entwurf als göttlicher Auftrag bezeichnet wird. Er sieht daher keinen Grund, weshalb die Regierung diesen Grundsatz aus dem Entwurf streichen sollte. Er erkennt auch keine Gefahr darin, dass der Landtag die von der Regierung beschlossenen und Tirol betreffenden Gesetze beraten und gegebenenfalls Beschwerde einlegen kann. Es ist aus Sicht Thuns zwar unmöglich auf eine das ganze Reich umfassende Gesetzgebung zu verzichten, aber es sei schwierig sich die verschiedenen Verhältnisse der Länder Österreichs jederzeit zu vergegenwärtigen. Als besonders wichtig erachtet Thun, dass die Unteilbarkeit der Grafschaft Tirol betont wird, um den teilweise vorhandenen Bestrebungen von italienischen Nationalisten deutlich entgegen zu treten.
Am Ende fasst Thun einige Bemerkungen Leopold Wolkensteins über den vom verstärkten Landessausschuss bearbeiteten Verfassungsentwurf zusammen.

Anmerkungen zum Dokument

insgesamt 7 Beilagen

Beilage 1: ein zweites Exemplar des Entwurfes, entspricht dem ersten Entwurf inkl. der von Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine Transkription erfolgt.
Beilage 2: Entwurf der Wahlordnung für die Stände der gefürsteten Grafschaft Tirol mit handschriftlichen Korrekturen von Thun
Beilage 3: ein zweites Exemplar des Wahlordnungsentwurfes, entspricht dem ersten Entwurf inkl. der von Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine Transkription erfolgt.
Beilage 4: Entwurf der Geschäftsordnung mit handschriftlichen Korrekturen von Thun
Beilage 5: Ein zweites Exemplar des Geschäftsordnungsentwurfes, entspricht dem ersten Entwurf inkl. der von Thun vorgenommenen Korrekturen, weshalb keine Transkription erfolgt.
Beilage 6: Votum des Kultusministers
Beilage 7: Bemerkungen von zum Verfassungsentwurf Tirols, von Thun zusammengefasst

Die einzelnen Entwürfe sind mit handschriftlichen Korrekturen von Thun versehen. Die mit Bleistift vorgenommenen, laut Thun nicht zu berücksichtigenden Korrekturen sowie die mit Tinte vorgenommenen Korrekturen und Streichungen werden in den Fußnoten wiedergegeben. Einfügungen von Thun werden mit spitzen Klammern ohne Fußnote gekennzeichnet.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC5D-6

Schlagworte

Edierter Text

<Die in diesem Exemplare des Patentes, der Wahlordnung und der Geschäftsordnung mit Tinte eingetragenen Änderungen (auf Bleistiftzeichen ist keine Rücksicht zu nehmen) sind mit rother Tinte in die beiden anderen Exemplare einzutragen – das Votum abzuschreiben. Thun>1

Verfaßungspatent

Wir Franz Joseph von Gottes Gnaden, Kaiser von Oesterreich etc. etc. etc.

In Anerkennung der treuen und kräftigen Stütze, die Unsere in Gott ruhenden Vorfahren an den Ständen Unserer gefürsteten Grafschaft Tirol seit nahe an 500 Jahren jederzeit und vorzüglich bei den schwersten und drangvollsten Ereignissen gefunden haben und mit Rücksicht auf die eifrige Fürsorge, welche die Stände Tirols für das wahre Wohl dieses Landes und die Förderung seiner Interessen getragen haben, finden Wir Uns bestimmt, die verfaßungsmäßige Vertretung des Landes wieder herzustellen und <zu dem Ende nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsraths zu erlassen wie folgt:>2
§ 1. Unsere gefürstete Grafschaft Tirol 3bildet im österreichischen Staatsverbande ein innerhalb seiner gegenwärtigen Grenzmarken untheilbares Land.
§ 2. Dieselbe4wird durch die vier Stände, nemlich den Prälaten, den Adelstand, den Bürger und Bauernstand auf dem Landtage vertreten.
§ 3. Der Landtag hat aus 56 Mitgliedern und zwar 14 aus jedem Stande zu bestehen.
§ 4. Der Prälatenstand wird vertreten:
1. durch den Fürstbischof von Trient oder seinen Delegaten,
2. durch den Fürstbischof von Brixen oder seinen Delegaten,
3. durch einen Delegaten des Fürstbischofs von Salzburg aus den Pfarrern des tirolischen Diözesenantheiles,
4. durch das Domkapitel von Trient,
5. durch das Domkapitel von Brixen,
6. durch den Abt von Wilten,
7. durch den Abt von Stams,
8. durch den Probst von Neustift,
9. durch den Abt von Fiecht,
10. durch den Abt von Marienberg,
11. durch den Probst von Innichen,
12. durch den Probst von Arco,
13. durch den Arciprete von Roveredo,5
14. durch den Probst von Bozen, den Prior von Gries und den Landcomenthur des deutschen Ordens, welche sich über die Art der gemeinsamen Vertretung wechselseitig zu verständigen haben.
§ 5. Der Adelstand wird vertreten durch 14 Abgeordnete, welche aus dem immatrikulirten im Lande begüterten Adel in der Weise gewählt werden, daß hievon 8 auf den deutschen und 6 auf den italienischen Landestheil entfallen.
§ 6. Die Vertretung des Bürgerstandes besteht aus 6 Abgeordneten der Städte Innsbruck, Bozen, Meran, Hall, Rattenberg, Kitzbühel, Kufstein, Sterzing, Brixen, Klausen, Bruneck, Lienz, Glurns und Vils; ferners der Märkte: Schwaz, Imst, Reutte; dann aus 5 Abgeordneten der Städte Trient, Roveredo, Riva, Arko und Ala; ferners der Märkte: Pergine, Leviko, Borgo, Lavis, Cles und Fondo, endlich aus 2 Abgeordneten der in Deutschtirol bestehenden Organe des Handels und Gewerbe und aus 1 Abgeordneten des hiefür im italienischen Landestheile bestehenden Organes.
§ 7. Die Vertretung des Bauernstandes besteht aus 14 Abgeordneten sämmtlicher Landbezirke, woraus 8 auf Deutschtirol und 6 auf den italienischen Landestheil entfallen. Die Vertheilung der 14 Stimmen im Bürger- und Bauernstande ist aus der der Wahlordnung angehängten Tabelle zu entnehmen.
§ 8. Die Stellvertreter der Äbte und des Landcomenthurs werden von dieser selbst namhaft gemacht, jene der 3 Pröbste und des Archiprete von Roveredo vom Fürstbischofe über Einvernehmen des betreffenden Probstes oder Arciprete.
Für die Abgeordneten des 2., 3. und 4. Standes sind gleichzeitig mit ihrer Wahl auf die Wahlen ihrer Stellvertreter vorzunehmen.
§ 9. Als Landtagsmitglieder können nur österreichische Staatsbürger, welche Angehörige einer tirolischen Gemeinde,6im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte, katholischer Religion sind und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, zugelassen werden.7
§ 10. Personen, welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung in Untersuchung gezogen wurden, können, wenn und in so lange sie nicht schuldlos erkannt worden sind, weder in den Landtag berufen werden, noch darin verbleiben, falls sie demselben angehören. Ihr Stimmrecht ist, bis das Erkenntnis erfließt, suspendirt und ebenso wenig können sie ein Wahlrecht ausüben. Auch jene, welche in Concurs verfielen oder über deren Vermögen mit den Gläubigern eine Ausgleichungs8verhandlung eingeleitet ist, können in dem Landtage, dem sie angehören, nicht verbleiben und können selbst künftig nicht mehr gewählt werden, so lange sie nicht schuldlos erklärt wurden.
§ 11. Die weiteren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit werden in der beiliegenden Wahlordnung festgestellt.
§ 12. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Landtages erstreckt sich auf 69Jahre.10
Die Ausgetretenen können wieder gewählt werden.
Mitglieder, welche vor Vollendung ihrer Funktionsdauer aus dem Landtag austreten, sind Fall für Fall durch neue Wahlen zu ersetzen.
Die Berufung der Neugewählten hat nur für die Funktionsdauer derjenigen Wirksamkeit, an deren Stelle sie treten.
§ 13. Für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung der Abgeordneten haben deren Stellvertreter ihren Platz einzunehmen.
§ 14. Für das erste Mal behalten Wir uns vor aus den Mitgliedern des Landtages und auf die ganze Funktionsdauer den Landeshauptmann zu ernennen, in der Folge gestatten Wir den Ständen von Fall zu Fall einen Vorschlag zur Besetzung dieser Stelle an Uns gelangen zu lassen;11
§ 15. Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Versammlungen der Stände, leitet die Berathung, er eröffnet und schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte.
§ 16. Wir überlassen es dem Landtage für Verhinderungsfälle des Landeshauptmannes auf die jedesmalige Dauer der Versammlung einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen.
§ 17. Wir haben von Gott die Aufgabe bekommen, Ruhe und Ordnung in Unserem Reiche zu erhalten, das Recht zu schützen und das wahre Wohl Unserer Unterthanen zu fördern. Die Stände haben die Pflicht, Uns darin treu zu unterstützen und Uns die Erfüllung dieser Aufgabe nach Kräften zu erleichtern.
Darum gestatten Wir ihnen sich in allen die Wohlfahrt und Bedürfnisse des Landes betreffenden Gegenständen vertrauensvoll an Uns zu wenden.12Uns die Wünsche des Landes nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorzutragen und ihre Anträge entweder unmittelbar oder nach ihrem Ermessen im Wege Unserer Behörden an Uns gelangen zu lassen.
§ 18. Wir weisen ferner dem Landtage folgende Rechte und Befugnisse zu:
a. Über die allgemeinen gesetzlichen Anordnungen und Einrichtungen in Beziehung auf ihre besondere Rückwirkung auf das Wohl dieses Landes zu berathen und Anträge an Uns zu stellen.13
b. Zu allen Gesetzen, die Wir in Absicht auf die besonderen Verhältnisse dieses Landes zu erlassen gesonnen sind, den Beirath zu üben.
c. Über besondere Landesangelegenheiten zu berathen und Beschlüsse zu fassen, welche Beschlüsse, wenn sie Neuerungen oder Abweichungen von bestehenden Gesetzen <oder landesfürstlichen Vorschriften> enthalten, zu Unserer Genehmigung vorzulegen sind. Als solche Landesangelegenheiten sind vorzugsweise anzuführen:
Die Fürsorge für gemeinnützliche Landesanstalten und Einrichtungen, die Maßregeln und Unternehmungen zur Hebung der Landwirthschaft, des Realkredites, des Handels, der Industrie und des Verkehrs.
Die Aufbringung der für innere Landeszwecke nöthigen Mittel und die Kontrolle über deren Verwendung. <Umlagen oder Steuerzuschläge können jedoch nur mit Unserer Genehmigung ausgeschrieben werden.>
Die Oberaufsicht in den Gemeindeangelegenheiten nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes, die Mitwirkung bei der Evidenzhaltung und Regelung des Grundsteuerwesens sowie überhaupt bei den zur Aufbringung der landesfürstlichen Steuern abzielenden Einrichtungen.
Die altverfassungsmäßige Mitwirkung bei der Landesvertheidigung, die Leitung des damit zusammenhängenden Schießstandwesens sowie die Aufsicht über die für diese Zwecke bestimmten Waffenvorräthe.
Die Maßregeln zur leichteren Erfüllung jener Leistungen, welche dem Lande wegen Verpflegung und der Bequartirung des Heeres und wegen der Vorspann obliegen.
d. Mit dem landschaftlichen Vermögen selbstständig zu gebahren und die Landes<fonde, zu denen auch der Grundentlastungsfond gehört> sowie die der Landschaft unterstehenden Fonde <unter den sub c. erwähnten Beschränkungen> selbstständig zu verwalten.
e. Die landschaftlichen Ämter zu constituiren, ihnen Instruktionen zu ertheilen und die landschaftlichen Beamten zu ernennen.
§ 19. Die Abgeordneten sind an Mandate oder Instruktionen nicht gebunden, doch können sie die Wünsche ihrer Kommittenten in Form von Anträgen zur Kenntnis des Landtages bringen.
§ 20. Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
§ 21. Der Landtag hat sich über Unsere Einberufung <in der Regel> jährlich einmal14zu versammeln sowie Wir Uns vorbehalten, ihn zu jeder Zeit zu schließen oder unter Anordnung neuer Wahlen gänzlich aufzulösen.
<Der Landtag versammelt sich entweder in der vollen Anzahl der Abgeordneten oder in der Hälfte derselben und dann unter der Bezeichnung „engerer Landtag“.
In seinem vollen Bestande tritt der Landtag jedenfalls im ersten und letzten Jahre der Funktionsdauer seiner Mitglieder, in den Zwischenjahren aber dann zusammen, wenn nach Unserem Ermessen die Verhältnisse es erheischen oder der ständige Landtagsausschuß wegen wichtigen Regierungsvorlagen oder dringenden Anliegen auf die Einberufung anträgt. Außer diesen Fällen tritt der engere Landtag zusammen.
Die Mitglieder des engeren Landtages werden von dem vollzähligen Landtage bei dem ersten Zusammentreten seiner sämmtlichen Mitglieder für deren Funktionsdauer und aus denselben gewählt, wobei nach Ständen und mit Berücksichtigung der verschiedenen Landestheile vorzugehen ist.>15
§ 22. Die Vollziehung der Beschlüsse des Landtages und die Führung der laufenden Geschäfte werden unter der Oberleitung des Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters, welcher vom Landtage auf die gleiche Amtsperiode des Landeshauptmannes gewählt wird, durch den ständigen Landtagsausschuß (§ 26.) und die landschaftlichen Ämter besorgt.
Der Landeshauptmann ist Vorstand des ständigen Ausschusses und der landschaftlichen Ämter; er hat alle Erlässe und Ausfertigungen zu unterzeichnen.
§ 23. Die Mitglieder des ständigen Landtagsauschusses werden jedesmal auf die Dauer der Funktion der Landtagsmitglieder vom Landtage gewählt.
Er berathet und beschließt über die vorkommenden wichtigen Geschäfte, überwacht die unmittelbare Verwaltung der Fonde, führt die Aufsicht über die Landesanstalten und bereitet die nöthigen Anträge und Berichte für den Landtag vor.
Die Art der Bestellung dieses ständigen Ausschusses und die Ertheilung der Instruktionen an denselben bleibt dem Landtage vorbehalten, <jedoch sind die Beschlüsse über die Bestellung des ständigen Ausschusses Uns zur Genehmigung vorzulegen und erhalten erst durch dieselbe definitive Geltung.>
§ 24. <Den Landtagsmitgliedern des 3. und 4. Standes kann eine angemessene Entschädigung aus Landesmitteln bewilliget werden.>
§ 25. Da die früher zur Deckung der ständischen Erfordernisse bestimmten Bezüge und Kapitalien unter der königlich baierischen Regierung eingezogen wurden, so wird der für die Bestreitung des ständischen Haushaltes bishser von der Cameralkasse nach Maßgabe des Bedarfes erfolgte Betrag für die Zukunft in der jährlichen Aversualsumme von <siebenzig>[tausend]16fl österreichischer Währung aus Unserer Staatskasse erfolgt werden.
§ 26. Die Führung der ständischen Adelsmatrikel wird unter Beobachtung der hiefür bestehenden Normen wie bisher dem Obersterblandmarschalle überlassen.

Wahlordnung
für die Stände der gefürsteten Grafschaft Tirol

Wahlbefähigung:
§ 1. Um an den Wahlen für den Landtag überhaupt theilnehmen zu können, ist die österreichische Staatsbürgerschaft17die Angehörigkeit zu einer tirolischen Gemeinde nebst dem Vollgenusse der bürgerlichen Rechte erforderlich.
§ 2. Besondere Erfordernisse sind:
Für den Adelstand,
daß jeder Wähler und Gewählte der tirolischen Adelsmatrikel angehöre, einen Grundbesitz in Tirol habe, von welchem wenigstens 25 fl ÖW jährlich an landefürstlicher Grundsteuer zu entrichten sind,18und daß der Gewählte seit wenigstens einem Jahre in Tirol wohnhaft sei.
Für den Bürgerstand,
daß jeder Gewählte19einer Stadt oder einem Markte seines Wahlkreises als Gemeindeglied angehöre und als solches zur Wahl der Gemeindevertretung stimmberechtigt sei.
Für die Vertretung des Handels und Gewerbe:
daß der Gewählte der betreffenden Handels- und Gewerbekammer als Wahlberechtigter angehöre und in deren Umkreise wohnhaft sei.
Für den Bauernstand,
daß jeder Gewählte20einer Gemeinde seines Wahlkreises als Gemeindeglied angehöre, als solches zu den Gemeindewahlen stimmberechtigt sei und einen Grundbesitz, eigenthümlich oder zum lebenslänglichen Fruchtgenusse inne habe und 21von demselben 22eine landesfürstliche Steuer von wenigstens 10 fl ÖW jährlich entrichte. Wer bei einem Stande schon gewählt hat, kann bei einem anderen Stande nicht mehr mitwählen.

Wahlvorgang:
§ 3. Zum Behufe der im Adelstande vorzunehmenden Wahlen hat der Obersterblandmarschall nach vorläufiger Erhebung ein Verzeichnis derjenigen, welche wählen und gewählt werden können, den Betheiligten zur allfälligen Berichtigung innerhalb einer angemessenen Frist bekannt zu geben.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Aufforderung zur Einsendung der Wahlstimmen, mittelst verschlossener Wahlzettel auf Grundlage der mitgetheilten oder im Falle von Reklamationen berichtigten Verzeichnisse ergehen.
Die Wahlzettel sollen ebenso viele Namen enthalten als im Ganzen Abgeordnete und Stellvertreter bei dem einzelnen Wahlakte zu wählen sind.
Die Wahlzettel werden bei dem Obersterbmarschall unter Mitwirkung von 2 Mitgliedern des ständigen Ausschusses, welches nicht dem Adelstande angehören, eröffnet und verzeichnet.
Die relative Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Jene, welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind zu Abgeordneten, jene aber, auf welche die nächst zahlreichen Stimmen gefallen sind, zu Stellvertreter ernannt, falls auch die Wahl der letztern eintritt.
Damit eine Wahl giltig seie, muß wenigstens ein Drittel der bekannten Wähler ihre Stimmzettel eingesendet haben. bei Stimmengleichheit entscheidet die Eröffnungskommission durch das Loos.
Die Zahl der Stellvertreter bei diesem Stande wird auf 7 bestimmt, wovon 4 auf den deutschen, 3 auf den italienischen Landestheil entfallen. Im Falle ihrer Einberufung ist auf die Mehrzahl der bei der Wahl auf sie entfallenden Stimmen zu sehen.
§ 4. Beim 3. und 4. Stande wird die Zahl der Abgeordneten nach der angehängten Tabelle so vertheilt, daß in jedem Wahlbezirke Ein Abgeordneter zu wählen ist. Die Wahl geschieht in zwei Abstufungen, nämlich: zuerst die der Wahlmänner und dann jene der Abgeordneten.
§ 5. In den Städten Innsbruck, Bozen, Trient und Roveredo ist für je 500 Einwohner, in den übrigen Städten und in den dem 3. Stande einverleibten Märkten aber für je 300 Einwohner Ein Wahlmann zu ernennen.
Für den 4. Stand wählt jede Gemeinde für je 1000 Einwohner Einen Wahlmann, wobei ein durch 1000 nicht mehr theilbarer aber 500 übersteigender Bruchtheil ebenfalls einen Wahlmann benennt.
Jenen Gemeinden, deren Einwohnerzahl 1000 nicht mehr erreicht, steht es frei, für sich einen Wahlmann zu wählen oder sich an eine andere Gemeinde mit deren Zustimmung anzuschließen. Im letzteren Falle werden zur Berechnung der Zahl der zu ernennenden Wahlmänner die Einwohner aller vereinigten Gemeinden zusammen gezählt.
Diese Vorwahlen werden über die erfolgte Landtagsausschreibung vom Bürger- oder Gemeindeausschusse, <welcher sich zu dem Ende durch Zuziehung der vorhandenen gewesenen Ausschußmitglieder verstärkt>23unter Vorsitz des Bürgermeisters oder Gemeindevorstehers <vorgenommen>.24
§ 6. Die zweite Wahlabstufung, das ist die Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner, wird in jedem Wahlbezirke durch einen Kommissär geleitet, welcher von Fall zu Fall vom Landeshauptmanne, für die ersten Landtagswahlen aber vom ständischen Präsidium für jeden Wahlkreis ernannt wird. Dieser Kommissär hat Zeit und Ort für die Wahl zu bestimmen und die Wahlmänner einzuberufen.
Das Nichterscheinen eines Wahlmannes wird als Verzicht auf sein Stimmrecht angesehen. Die zusammengetretenen Wahlmänner haben einen Wahlausschuß von wenigstens 5 Mitgliedern zusammenzusetzen, welcher alle Stimmzettel sammelt und die Stimmzählung vornimmt.
Über den ganzen Vorgang wird ein Protokoll geführt, welchem die Stimmzettel beizulegen sind.
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet; bis diese erzielt wird, ist die Wahl zu wiederholen; allfällige Anstände werden im Protokolle bemerkt und vom Wahlausschusse sogleich entschieden.
Das Protokoll wird vom Wahlkommissär dem Landeshauptmanne (ständischen Präsidium) vorgelegt.
Wenn vor Beginn des Landtags die Wahl bestimmt abgelehnt wird, hat der Landeshauptmann und für das erste Mal das ständische Präsidium die Wiederwahl durch denselben Wahlkörper zu veranlassen.
§ 7. Zur Wahl der Abgeordneten der Organe des Handels- und Gewerbestandes treten die Mitglieder und Ersatzmänner der Handels- und Gewerbekammer mit so viel <dem Handel- und Gewerbestande angehörigen Bürgern> der Städte, in welchen die Handelskammern bestehen, zusammen, daß sich ein Wahlkörper von 20 Personen bildet. <Diese den Wahlkörper ergänzenden Glieder werden von den Gemeindeausschüssen der bezüglichen Städte nach dem Verhältnisse der Seelenzahl ihrer Bewohner gewählt.>25
Für den Wahlvorgang gelten übrigens die Bestimmungen des § 6.
§ 8. Für die Abgeordneten des 3. und 4. Standes sowie der Handels- und Gewerbekammern sind Stellvertreter, und zwar für jeden Abgeordneten Einer auf die nämliche Art und Weise, wie die Abgeordneten selbst zu wählen, die Wahl des Stellvertreters ist sogleich nach vollendeter Wahl des Abgeordneten vorzunehmen.
§ 9. Hinsichtlich der Wählbarkeit gelten für die Stellvertreter die nämlichen Vorschriften wie für die Abgeordneten.
§ 10. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter unterliegt keiner weiteren Bestätigung. Der ständige Landtagsausschuß hat sämmtliche an ihn gelangende Wahloperate zu prüfen und hierüber an den Landtage Bericht zu erstatten.
Über allfällige Anträge auf Ungiltigkeitserklärung einer Wahl entscheidet der Landtag. Bis dahin ist die Wahl für giltig zu halten.

Geschäftsordnung für den Landtag der gefürsteten Grafschaft Tirol

1. Für den ersten Landtag, und zwar bis zur Ernennung des Landeshauptmanns, läßt das ständische Präsidium die Vorarbeiten, welche für den Zusammentritt des Landtages nöthig sind, besorgen.
2. Die Eröffnung des Landtages erfolgt jedesmal nach den von Seiner k.k. Apostolischen Majestät erlassenen Anordnungen.
3. Sobald nach Eröffnung des Landtages die Hälfte der einberufenen Abgeordneten sich eingefunden hat, ist derselbe beschlußfähig. Der erste Landtag schreitet unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes, der für dieses Mal bereits ernannt sein wird, zur Wahl des Stellvertreters. Die wegen Veränderung in der Person des Landeshauptmannes für die Zukunft nöthigen Übergangsbestimmungen bleiben dem Landtage vorbehalten.
4. Auf Grund der Bestimmungen des § 15 des allerhöchsten Verfassungspatentes eröffnet der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter die Sitzungen und schließt sie; er bestimmt die Tagesordnung, er ertheilt das Wort und entzieht es, er stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis aus, er hat die Ordnung im Innern der Versammlung und des Saales aufrecht zu erhalten und dies Alles nach den ergänzenden Bestimmungen, die der Landtag nöthig finden sollte.
5. Die Sitzungen des Landtags sind nach § 20 des allerhöchsten Patentes26 öffentlich; wenn jedoch 8 Mitglieder auf eine vertrauliche Sitzung antragen und dieser Antrag nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer von der absoluten Majorität angenommen wird, so findet die Berathung bei verschlossenen Thüren statt.
Über die Veröffentlichung der Protokolle solcher Sitzungen entscheidet die Versammlung.
<Zu den öffentlichen Sitzungen des Landtags ist der Zutritt nur solchen Personen zu gestatten, welchen der Landeshauptmann ihn insbesondere zu gewähren findet oder welche die Befähigung haben, zu Mitgliedern des Landtags gewählt zu werden.>
Verleihungen von Dienstplätzen und Stipendien sind immer in vertraulichen Sitzungen vorzunehmen. Eben so bestimmt der Landtag im Allgemeinen die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen. Endlich bleibt es dem Landtage überhaupt vorbehalten, die Vorsorge zu treffen, damit die Ruhe und Ordnung nicht gestört werde.
6. Wichtige Gegenstände sollen der Vorberathung durch hiezu gebildete Ausschüsse unterzogen werden, über deren Bestellung und Instruirung die näheren Vorschriften vom Landtage erlassen werden.
7. Wegen der Wichtigkeit dieser Vorberathungen hat der Landtag dafür zu sorgen, daß den Ausschüssen alle Hilfsmittel gewährt, insbesondere die von Seite der Regierung erforderlichen Auskünfte ertheilt werden.
8. Die Verhandlungsgegenstände gelangen an den Landtag
a. als Regierungsvorlagen,
b. als Eröffnungen des Landeshauptmannes, Vorschläge und Berichte des ständischen Landtagsausschusses oder der während des Landtages gebildeten Ausschüsse,
c. als Anträge einzelner Abgeordneter,
d. als schriftliche Eingaben, <welche in Körperschaften oder Einzelpersonen in ihren eigenen Angelegenheiten an den Landtag gerichtet werden. Petitionen anderer Art sind von dem Landtage nicht anzunehmen und zu keiner Verhandlung geeignet.>27
9. Alle Einlagen sind durch den Landeshauptmann zur Kenntnis und Verhandlung des Landtages zu bringen.
Anonyme Schriften werden nie angenommen.
10. Wichtige Berichte oder Anträge können nur dann zur Berathung kommen, wenn sie wenigstens 24 Stunden vorher den Mitgliedern des Landtages bekannt gegeben worden sind. Diese vorläufige Bekanntgebung ist nicht erforderlich bei den Vorträgen über die laufenden Geschäfte.
11. Über den Gegenstand der Erörterung soll vom Sitze aus mit Kürze und ohne unnütze Abweichung gesprochen werden.
12. Es steht den Abgeordneten frei sowohl den Übergang zur Tagesordnung, als auch den Schluß der Verhandlung zu verlangen, worüber der Vorsitzende abstimmen läßt. Die Bestimmungen der weiteren Modalitäten bleiben dem Landtage überlassen.
13. Nach dem Schlusse der Berathung findet die Abstimmung in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt. Über Antrag und über Beschluß des Landtags erfolgt eine Abstimmung durch Namensaufruf.
Bei Verleihungen und Wahlen werden Stimmzettel abgegeben. Die Abstimmung nach ganzen Stünden (Curien) ist ausgeschlossen. Eine Übertragung der Stimme ist unter allen Umständen unzulässig.
14. Der Landeshauptmann kann an der Erörterung theilnehmen, gibt jedoch seine Stimme nur bei gleicher Stimmenzahl ab; bei Abgabe von Stimmzetteln gebührt ihm aber jedenfalls 1 Stimme.
15. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich; nur bei Verleihungen und Wahlen ist dann die relative genügend, wenn nach zweimaliger Abstimmung die absolute nicht erzielt worden ist.
16. Anträge auf Abänderungen im allerhöchsten Verfassungspatente und der Wahl- und Geschäftsordnung können nur bei dem Landtage eingebracht werden und müssen, insoferne sie sich auf das allerhöchste Patent beziehen, von der absoluten Majorität rücksichtlich der Wahl- und Geschäftsordnung von 15 Mitgliedern unterstützt werden. Solchen Anträgen kann nur durch beistimmenden Beschluß von 2/3 der anwesenden Mitglieder Folge gegeben werden <und die Beschlüsse darüber unterliegen der landesfürstlichen Genehmigung.>
17. Der erste Landtag ist jedoch berechtigt, durch die gewöhnliche Beschlußfassung jene Ergänzungen der Geschäftsordnung, welche ihm in den §§ 3, 4, 5, 6, 12 und 13 ausdrücklich vorbehalten werden, <vorzunehmen und provisorisch in Vollzug setzen>.
18. Dem Landtage ist weder gestattet in seinen Versammlungen Deputationen zu empfangen noch selbst Deputationen ohne allerhöchste Genehmigung an das allerhöchste Hoflager abzusenden.

Votum des Kultusministers

Für die künftige Verfassung Tirols liegt ein Entwurf vor, welcher von dem verstärkten Ausschusse – nicht von einer bloßen Vertrauenskommission – ausgearbeitet worden. Es wird anerkannt, daß derselbe, vom politischen Standpunkte betrachtet, sehr befriedigend ist. Unter dieser Voraussetzung scheint es mir im hohen Grade im Interesse der Regierung zu liegen, ihn auch der Form nach so viel als möglich beizubehalten. Man müßte die Empfindlichkeit der Gemüther in solchen Dingen verkennen, wenn man zweifeln wollte, ob es für die Aufnahme, deren sich das zu erlaßende Patent zu erfreuen haben wird, unwesentlich sei die Vorlage, wenn auch mit den für nothwendig erkannten Änderungen, zu genehmigen oder sie nach ihrer ganzen äußeren Erscheinung umzumodeln. Überdies halte ich die gedrängte, präzise Fassung der Vorlage, wenn die Wiedereinführung einer ständischen Landesvertretung eine lebendige Selbsttäthigkeit entwickeln soll, auch an sich für zweckmäßiger als eine breitere, mehr in Einzelheiten eingehende.
Nur wenige Änderungen scheinen mir angezeigt, welche in der Beilage roth eingezeichnet sind, und über diese Änderungen sowie über einige Bestimmungen der Vorlage, welche in dem von der Ministerkonferenz angenommenen Statute beseitiget würden, erlaube ich mir folgende großtentheils schon in dem Protokolle der Ministerkonferenz an verschiedenen Orten vorkommenden Bemerkungen:
Zum Verfassungspatent
§ 9. Die Ministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, eine Dispens von dem Erfordernisse der österreichischen Staatsbürgerschaft in Aussicht zu stellen.
Ich gebe zu, daß es vielleicht in einigen Ländern gewissen Personen, obgleich sie nicht österreichische Staatsbürger sind, ihrer Stellung und ihres Besitzes wegen Virilstimmen als persönliche Berechtigung einzuräumen sein werden. In Tyrol aber, wo das nicht der Fall ist, scheint mir zu Dispensen von der Staatsbürgerschaft kein Anlaß zu sein. Es wäre in der That sonderbar, als einen der 14 Vertreter des einen oder andern Standes Jemanden in den Landtag treten zu lassen, der es nicht einmal der Mühe werth oder seinen Verhältnissen entsprechend findet, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben und der folglich auch dem Lande nicht angehört.
In der Begründung des Verfassungspatentes wird darauf ausdrücklich Gewicht gelegt.
§ 12. Das Comité, welches den Entwurf für den verstärkten Landesausschuß vorbereitete, hatte eine fünfjährige Funktionsdauer mit vollständiger Erneuerung nach Ablauf derselben vorgeschlagen. Der Ausschuß hat in diesem Punkte sich den früheren Entwürfen des Ministers des Innern und des Reichsrathes angeschlossen, wohl in der Meinung dadurch seinen Vorschlag akzeptabler zu machen. Die Ministerkonferenz war hingegen einverstanden den Anlaß zu häufiger Wahlagitation zu beseitigen, der durch die halbe Erneuerung des Landtags in kurzen Terminen ohne Nutzen erzeugt wurde.
§ 14. Die angetragene Bestimmung, daß das Amt des Landeshauptmannes mit einer landesfürstlichen Dienststelle nicht zu vereinigen sei, enthält offenbar eine Verwahrung gegen die vorbestandene Einrichtung, der gemäß der Landeshauptmann zugleich Gubernialpräsident war, beziehungsweise die Stände unter das Präsidium des politischen Landeschefs gestellt waren. Auch ich halte diese Einrichtung nicht für zweckmäßig; darum ist aber nicht nothwendig, noch scheint es mir angemessen unbedingt auszusprechen, daß der Landeshauptmann gar keine landesfürstliche Dienststelle bekleiden könne.
§ 17. Der einleitende Satz ist für Tyrol gewiß keine wirkungslose Phrase. Welche Gründe könnte die Regierung haben, diesen Satz zu streichen, wo er vom Lande aus gewünscht und vorgeschlagen wird? Warum Regungen einer religiösen Auffassung der landesfürstlichen Autorität absichtlich zurückweisen? Man hat wohl alle Ursache froh zu sein, wenn man solchen Regungen noch begegnet.
§ 18. ad a. Es ist unmöglich auf eine das ganze Reich gemeinsam umfassende Gesetzgebung zu verzichten oder sie durch die Bedingung der vorläufigen Einvernehmung aller Landtage zu lähmen. Das wird auch in der „Begründung“ der Vorlage anerkannt. Daß aber nachträglich über die Rückwirkung solcher Gesetze auf das Wohl einzelner Länder auf dem Landtage berathen werde, mit der Berechtigung darüber Anträge zu erstatten, darin kann ich keine Gefahr sehen. Vielmehr wird es meines Erachtens wohlthätig sein, begründeten Beschwerden, welche in Anbetracht der Schwierigkeit bei allgemeiner Gesetzgebung sich immer die verschiedenartigen Verhältnisse aller Theile Österreichs gegenwärtig zu halten, sehr möglich sind, einen legalen Weg zu bahnen. Dieses ausdrückliche Zugeständnis wird namentlich unerläßlich sein, um Ungarn gegenüber den Fortbestsand einer allgemeinen Gesetzgebung ohne vorhergegangene Einvernehmung des Landtages zu vertheidigen.
ad. c. Die beantragten Zusätze scheinen mir genügend, um der Autonomie des Landtags in die Kommunalangelegenheiten des Landes die nothwendigen Schranken vorzuzeichnen.
Einschaltung nach § 21.
Die drei nach § 21 eingeschalteten §§ sind von dem Komite vorgeschlagen worden, welche den Entwurf für die Berathung des verstärkten Ausschusses verfaßte, worin auch das in § 22 vorkommende Zitat (§ 26) seine Erklärung findet. Der verstärkte Ausschuß hat sie fallen lassen, vielleicht um sich den ihm mitgetheilten Entwürfen des Ministeriums des Innern und des Reichsrathes so viel als möglich zu nähern. Mir scheinen sie sehr zweckmäßig. Je weniger ohne Noth Zeit und Kräfte vergeudet werden, desto eher wird es gelingen eine freudige Betheiligung an dem Landtage auch bei denen rege zu erhalten, die nicht von politischen Leidenschaften getrieben sind.
§ 23. Der ständige Ausschuß soll das administrative Organ der Stände für die Kommunalangelegenheiten des Landes sein. Die freieste Bewegung scheint mir auf diesem Gebiethe ohne Bedenken zuläßig und räthlich zu sein. Daher sei auch die Gestaltung des Auschusses dem Landtage anheimgestellt. Insoferne eine Kontrolle dabei für rathsam erachtet wird, werde sie in dem Vorbehalte der a.h. Genehmigung ausgedrückt.
§ 24. Es ist ohne Zweifel wünschenswert die Landtagsglieder nicht durch Bewilligung von Diäten in die Versuchung zu setzen, ihre Berathungen in die Länge zu ziehen. Man darf wohl auch darauf rechnen, daß die Vertreter des Adels und des geistlichen Standes Männer von hinreichend unabhängiger Stellung seien, um keiner Entschädigung zu bedürfen. Bei dem 3. und 4. Stande ist das aber wohl nicht vorauszusetzen, wenn aus dem Stande gewählt wird. Eine Entschädigung aus Landesmitteln scheint mir da ohne Gefahr. Wird sie hingegen vertagt, so dürfte es dazu kommen, daß mitunter die geeignetsten Männer die Wahl ablehnen oder eine Entschädigung von ihren Wahlkreisen annehmen. Muß sie aber bei diesen gesucht werden, so steht zu besorgen, daß sich Leute finden werden, die aus Ehrgeiz oder um dadurch ihre Stellung in einer Weise zu heben, die ihnen größeren Vortheil verspricht (Advokaten, Notare u. dgl.), sich anbiethen die Wahl unentgeltlich anzunehmen und daß so demoralisirenden Elementen Eingang verschafft werde.
§ 25. Wenn es für uns sichtbar erkannt würde, den Ständen die Verwaltung des Grundentlastungsbandes ganz zu übertragen, so läge hierin ein Grund den Aerarialbeitrag zur Deckung der ständischen Erfordernisse höher zu bemessen.
Zu § 1. Man hat gegen diesen § im Hinblicke auf die Zustände Ungarns Bedenken getragen. Allein wenn die im Verlaufe des Krieges, der zur Unterdrückung des ungarischen Revolution geführt werden mußte, geschehenen Veränderungen in den Gränzen des Landes aufrecht erhalten werden müssen, so wird es unvermeidlich werden, sich darüber offen auszusprechen und es zu rechtfertigen. Das kann nicht hindern die Integrität Tirols oder eines anderen Kronlandes anzuerkennen. Auch den Ungarn gegenüber wäre nichts bedenklicher, als sich gleichsam der Auffassung schuldig zu bekennen, daß fortan die Integrität der Kronländer, die eine staatsrechtliche Grundlage haben, ein Gegenstand administrativer Willkühr sei.
Für Tirol hat dieser mit Rücksicht auf die italienischen Bestrebungen noch seine besondere Bedeutung.
Die Zusätze und Änderungen in der Wahl- und Geschäftsordnung bedürfen in Hinblicke auf das Protokoll der Ministerconferenz keiner weiteren Erläuterung.

Bemerkungen von Leopold Wolkenstein über den vom verstärkten Landesausschuß bearbeiteten Entwurf der Tyroler Verfassung

Motto
nur nicht "schablonenmäßig und breit"!

Die Veränderung in verstärkten Ausschuß (in dem aus dem Comité nur W[olkenstein] saß) [?]; den modernen Anschauungen und höheren Ministerentwurf wieder näher.
(die Bauern [?])
zu § 1-3 des [?]entwurfs
Der Deutschtyroler Bauernstand hatte vor [1]848 11 Stimmen von 13, jetzt ihm zugedacht 8 von 14;
um so mehr findet bei ihm das Verlangen nach zahlreicher Vetretung Anklang.
Aber der Landtag soll sich auch mit anderen Dingen als Bauern [?] befassen, aktiv und verwaltend auftreten; dazu braucht er andere Elemente - und: nur Ständevertretung kann sein [?] (nicht Vertretung durch Advokat und [?]) wahren.28

Wird Parität der Mitglieder der Stände aufrecht erhalten, so muß für gestärkte Stellung des Adels gesorgt werden.

Vorarlberg ein [?], modernisirtes, utilitarisches Volk.
§ 4. in verstärkten Ausschuß Konzession [?] ([?] von Roveredo) Welschtyrol zweckmäßig
§ 5. W[olkenstein] will "immatrikulirt" streichen.
Matrikel zu [?] als [?] etc.
der Landesfürst [?]
(nur einzuwenden: daß Prüfung durch das [?] Organ wegfiele.)
Wünschenswerth diese "Genossenschaft" von [?] zu Bauern.
Man soll suchen gleichartige Elemente heranzuziehen, um die Wahl künftiger Männer zu erleichtern.
[?] der Wahl[?] von 50 fl [?], wieder dagegen vom Ausschuß auf 25 fl herabgesetzt! - [?] von der [?] der ihrige von 50 fl 80 fl erhöht.
§ 6. Veränderung zweckmäßig
§ 12-22, 28, 24. wollen und enger Landtag. 5jährig, dadurch weniger Aufwand an Zeit und Geld; wozu Wahlagitation; verstärkter Ausschuß kommt auf 6 Jahre mit 1/2 Ernennung alle 3 Jahre [?]
§ 20. [?]
§ 25-26. ständiger Ausschuß
[?] den Landtage und der Entwicklung überlassen

Wahlordnung
für 3. und 4. Stand moderne Form mit Vorwahlen und Wahlmännern! Bisher nur [1]848 [?].
In gewöhnlichen Zeiten als lästig und von wenigen - den [?] - mit Eifer betrieben; in aufgeregter Zeit bei [?]. Früher in Städten und Märkten vonden städtischen Ausschüßen
unter Bauern von Versammlung Abgeordnete der Gerichtsausschüße gewählt.
sollte analog bleiben!
Es wäre daher Sorge zu tragen, daß die Anzahl der zusammentretenden Wahlmänner nicht zu geringe entfallen, insbesondere bei den gemeinschaftlich wählenden Städten und Märkten den Verhältnissen der Bevölkerung entspräche.
Die wählenden Ausschüße könnten durch Beiziehung der ältesten unter den ausgetretenen früheren Ausschußmitgliedern verstärkt werden.

Überdies Einfluß von Advokaten und Notaren, die über Bedarf [?] werden. "Man folgt ganz [?] politischen Führern über die Landbevölkerung und wird erst hinterdrin befragt über die Folgen."