Unter der Signatur sind insgesamt elf Stücke abgelegt, welche die
Ausarbeitung eines neuen Statuts für die Universität Wien
betreffen.
1. Leo Thun spricht sich in einem Promemoria für die
Notwendigkeit aus, das Statut der Universität Wien neu zu regeln. Aus
seiner Sicht widerspricht das aktuelle Statut der Intention des Stifters
der Universität. Thun plädiert insbesondere für die Abschaffung der
Doktorenkollegien, die aus seiner Sicht großen Einfluss haben, obschon
sie nichts für das Wesentliche – nämlich den Lehrbetrieb – der
Universität leisten. Die Macht und der Einfluss der Doktorenkollegien
verhindern die Durchführung der Reformen und auch den Aufschwung der
Universität. Aus der Sicht von Thun kann ein solcher Aufschwung nur
erfolgen, wenn diejenigen, die das meiste zum Erfolg der Universität
beitragen, den größten Einfluss innerhalb der Universität besitzen. Leo
Thun spricht sich dabei mehrfach gegen die Ansichten von Minister
Alexander Bach aus, der an den Doktorenkollegien festhalten will. Er
tritt dabei auch der Meinung entgegen, die ehemaligen Studiendirektoren
könnten als Moderatoren im Streit zwischen den Kollegien
fungieren.
2. Eigenhändiger Entwurf von Leo Thun für ein Statut der
Universität Wien.
3. Entwurf für einige Paragrafen eines Statuts für
die Wiener Universität mit Anmerkungen von Leo Thun.
4. Anmerkungen
von fremder Hand zum Entwurf des Universitätsstatuts. Der Schreiber legt
zu zahlreichen Paragrafen seine Ansichten dar. Besonderen Wert legt er
auf eine genaue Definition der verschiedenen Agenden der einzelnen
Gremien.
5. Weitere Bemerkungen zum Statut von fremder Hand mit
eigenhändigen Anmerkungen von Leo Thun.
6. Entwurf eines Statuts für
die Wiener Universität mit eigenhändigen Korrekturen von Leo Thun.
Dieser Entwurf wurde in Abschrift an Franz Miklosich, George Phillips
und an einen nicht identifizierbaren Adressaten versendet, die sich als
Gutachter zu dem Entwurf äußern sollten.
7. Der Slawist Franz
Miklosich äußert sich zum Entwurf eines neuen Statuts der Wiener
Universität. Er spricht sich dabei gegen ein weiteres Verbleiben der
Doktorenkollegien in den Fakultäten aus. Miklosich begründet das
insbesondere damit, dass man damit den Doktoren, die von der
Wissenschaft entfremdet seien, großen Einfluss auf die Entwicklung der
Universität gewähre. Miklosich plädiert insgesamt dafür, dass der Staat
das Unterrichtswesen dominieren und daher auch an der wichtigsten
Bildungseinrichtung des Landes nicht einer privaten Korporation so
großen Einfluss gewähren solle. Die Doktorenkollegien sind aus der Sicht
von Miklosich ihrem einstmaligen Zweck vollkommen entfremdet. Sollten
die Doktorenkollegien aufrecht erhalten werden, so möchte Miklosich
zumindest erreicht wissen, dass nur ein Professor zum Dekan gewählt
werden könne.
8. Der Jurist George Phillips äußert sich auf Bitte
von Leo Thun zum Entwurf des Statuts der Wiener Universität. Er dankt
für das Vertrauen und bittet den Minister, seine Vorschläge mit
Nachsicht aufzunehmen. Phillips ist mit mehreren Paragrafen nicht
einverstanden. Besonders eine neuerliche Stärkung der Rechte der
Studiendirektoren sieht er kritisch, zumal damit die freie Entwicklung
der Universität, wie sie seit Beginn der Reform möglich war, wieder
eingeschränkt werden würde. Der neu erworbene Ruhm der Universität würde
damit schnell wieder verblassen. Sollten die Studiendirektoren
allerdings tatsächlich wieder eingeführt werden, müsste man große
Aufmerksamkeit auf die richtige Auswahl der Direktoren legen.
9. Der
Physiologe Ernst Brücke sendet seine Bemerkungen zum Statut der
Universität Wien an Thun. Er dankt Thun, dass er die unvermeidliche – da
auf Wunsch des Kaisers befohlene – Wiedereinführung der
Studiendirektoren möglichst sanft durchgeführt habe. Brücke kritisiert
dann gewisse Vorrechte der Studiendirektoren und den Ausschluss von
Nicht-Katholiken von akademischen Würden der Universität.
10. Ein
nicht eruierbarer Schreiber äußert sich zum Entwurf für ein neues Statut
der Universität Wien und kommentiert dabei vorwiegend den § 60 und den
Zusatz zu diesem Paragrafen. Dieser sieht die Einrichtung einer
kaiserlichen Kommission vor, welche die Übergabe des Besitzes der
Fakultät von den Doktorenkollegien auf die Fakultätsausschüsse regeln
und überwachen soll. Er sieht dabei mehrere Schwierigkeiten: einerseits
glaubt er, dass sicherlich nicht einfach herauszufinden sei, was der
Fakultät und was den Doktorenkollegien an sich gehöre. Andererseits
glaubt er, dass die Frage nicht ausreichend geklärt sei, was in
Streitfällen geschehen solle. Der Schreiber befürwortet dabei eine
Entscheidung durch ein ordentliches Gericht gegenüber den in Betracht
gezogen Kommissaren.
11. Übersicht über die Paragrafen des Entwurfs
für das Statut der Wiener Universität.
Insgesamt 11 Stücke:
Promemoria über die Notwendigkeit der definitiven
Regelung des Universitäts-Statuts. Eigenhändiges Konzept von Leo
Thun, o. D. und dasselbe Promemoria in
eigenhändiger Korrektur von Leo Thun, o. D. [11. April
1855]
1
Eigenhändiger Entwurf
eines Statuts von Leo Thun, o. D.
Entwurf eines Statuts von unbekannter Hand [Rudolf Kink] mit
Randbemerkungen von Leo Thun, o. D.
2
Bemerkungen zu dem Entwurf von Unbekannt mit Randbemerkungen von
Leo Thun, o. D.
Nachtrag zu dem
Promemoria über das Universitätsstatut mit Randbemerkungen von Leo
Thun.
Ergänzter Entwurf des Statuts
der Universität Wien mit Randbemerkungen von Leo
Thun.
Ansichten von Franz Miklosich über den
Entwurf des Statuts. o. D.
Ansichten
von George Phillips über
den Entwurf des Statuts. Wien, 24. Mai 1857.
Ansichten von Ernst
Brücke zum Entwurf des Statuts. Wien, 23. Mai
1857.
Ansichten eines nicht
identifizierbaren Schreibers zum Entwurf des Statuts. Wien, 28.
April 1857.
Übersicht über die
einzelnen Paragrafen des Statuts.
Stück 1 besteht aus einer ursprünglichen und einer eigenhändig
korrigierten Fassung von Thun, die teilweise nebeneinander auf denselben
Blättern standen. Für die bessere Lesbarkeit wurden die beiden Texte
hier auf zwei verschiedene Versionen aufgeteilt. Teilweise ist die
Ordnung der Blätter durcheinander geraten. Mögliche unsichere
Einordnungen von Blättern wurden vermerkt.
Bei Stück 3 wurde die
teilweise falsche Ordnung der Paragrafen beibehalten.
Teilweise abgedruckt in: Waltraud Heindl, Die Protokolle des Österreichischen Ministerrates 1848–1867. Das Ministerium Buol-Schauenstein. Bd. 3, S. 394–415.
Als im Jahre 1848 aus Gründen die keiner näheren Erwähnung bedürfen, die frühere
Studien-Einrichtung an den österreichischen Universitäten beseitigt worden war,
mußte, wenigstens ad interim, eine neue Einrichtung an deren Stelle gesetzt
werden. Dieses Interim fand sich in dem provisorischen Gesetze vom 30. September
1849 sammt jenen angehängten Bestimmungen, welche die Wiener Universität
speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die Anerkennung nicht versagen, daß
es – eben weil es nur von provisorischer Geltung – sichtlich den Zweck
verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für die Zukunft zu
präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den Wirkungskreis und
die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ ausgesprochene Bestätigung der
Universitäts-Privilegien und ihrer corporativen Rechte. – Diese, man könnte
beinahe sagen, ängstliche Gewissenhaftigkeit, bestehenden Rechten ihre Zukunft
zu wahren, war der Anlaß zu der im Prinzip ausgesprochenen Gleichberechtigung
der Professoren und Doctoren und in Folge dessen zu dem offen hingestellten
Dualismus. Daß gegenwärtig die definitive Regelung des Universitäts-Statuts
durch kein Präjudiz beeinträchtigt, sondern eine ganz offene Frage ist, ist das
Verdienst des obcitierten provisorischen Gesetzes. Es versteht sich aber auch
von selbst, daß dasselbe für das einzuführende Definitivum in seinen
Bestimmungen nicht maßgebend sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen
wünschenswerth ist, eine definitive Regelung baldigst eintreten zu
lassen.
Hiebei sind nur zwei Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder
in parte potiori) zu den statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man
nimmt das dermalige Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Im ersteren
Fall wäre nöthig, zu zeigen,daß die Zustände vor 1848 so im Rechte begründet seien, daß sie nicht geändert werden können, oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen. Im zweiten Falle ist es nöthig, für die Einführung
von beabsichtigten Änderungen triftige Gründe anführen zu können, da es weder
gerecht noch billig wäre, bestehende Zustände zu beseitigen, so lange sie ihren
Fortbestand nicht verwirkt haben.
Die Äußerung des Herrn Ministers des Innern räth den erstern Ausweg
an, der vorliegende Entwurf eines neuen Statuts versucht den zweiten
Ausweg.
In der That beruft sich der Herr Minister des Innern, indem er den Bestand der Facultäten und die
Zusammensetzung des Konsistoriums, wie vor 1848, befürwortet, sowohl auf die
rechtliche Begründung, nämlich auf die Achtung des alten Herkommens, als auch
auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die statutarischen Zustände vor 1848
keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien. Es ist allerdings richtig, daß man
sich auf das alte Herkommen mit Recht berufen kann. Nur datiert dasselbe,
insoferne es sich um die statutarischen Verhältnisse der Wiener Universität kurz
vor dem Jahre 1848 handelt, nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die
Universität selbst über 500 Jahre besteht. Es ist in der Motivirung der
Grundzüge erwähnt und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß
dem Stifter der Universität der Gedanke,
Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen zu
übertragen, welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, völlig fremd war. Die Wirksamkeit der Universität und aller
ihrer Glieder im Lehrfache war von Anfange an und durch lange
Zeit die Hauptsache, das Principale, die Ausübung der ursprünglich verliehenen
und später noch erworbenen corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das
Accidens, später allerdings wurde dieser Standpunkt verrückt, während das ächt
wissenschaftliche Leben erlosch, trat die Wirksamkeit der nicht-lehrenden
Mitglieder in den Vordergrund und behauptete sich bis in die neueste Zeit, weil
es sich zugleich um die Verwaltung und Verwendung von Geldern, um die Erlangung
von akademischen Würden und Titeln handelte, – Dinge für welche das Interesse
aus naheliegenden Gründen sich immer wach erhält.
Es ist aber wohl nicht
nöthig, von dem alten Herkommen, als von einer juristischen Nöthigung zu
sprechen. Denn es sind im 16. und 18. Jahrhunderte, als die Umstände es
erheischten, sehr eingreifende Änderungen, dem Herkommen zu Trotze, vorgenommen
werden und können daher wieder vorgenommen werden. Das aber ist nöthig,
ausdrücklich hervorzuheben, daß es inconsequent wäre, sich einerseits auf
historische Gründe zu berufen, andererseits aber hiebei nur so weit in der Zeit
zurückzugehen, als man es für einen bestimmten Zweck zu brauchen glaubt. Will
man wirklich auf die historische Begründung einen Werth legen, so muß man weiter
zurückgehen und nicht eher innehalten, als bis man beim Stiftsbrief vom Jahr
1384 angelangt ist. Den nehme man zur Hand und man wird finden, daß es dem
Stifter auch nicht im Traume
beigefallen wäre, die akademischen Würden, Rechte und Functionen aller
Facultäten anderen Personen anvertraut zu wissen, als solchen, die wirklich ihre
Lehrkräfte der Universität widmeten.
Es scheint übrigens, daß der Herr
Minister des Innern diese Berufung
auf das alte Herkommen selbst nicht als streng juristischen Grund, sondern nur
als Rücksicht der Pietät verstanden wissen will, welche wenn der Drang der
Umstände es erheischt, doch auch bei Seite gesetzt werden könne. Er geht daher
auf den zweiten Punkt über, indem er, vom Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit aus,
bemerkt, daß die Einrichtungen, wie sie bis 1848 diesfalls bestanden, deshalb zu
restituieren seien, weil sie nie einen wesentlichen Anlaß zur Klage gaben, mit
andern Worten: weil sie sich nicht als nachtheilig erwiesen.
Die Universität
ist ein Institut, das nun seit einem halben Jahrtausend besteht, gelegen im
Centrum einer der wichtigsten Monarchien Europas, ausgestattet mit
auszeichnenden Privilegien, geehrt durch die Huld seiner Monarchen, unmittelbar
vom Staate mit großen Geldmitteln erhalten, sein Zweck ist: für die höheren
Wissenschaften die erste Lehranstalt des Reiches zu sein. Wenn nun mit einem
solchen Institute eine Korporation von Doctoren in Verbindung steht, in einer
Weise, daß diesen vorzugsweise dessen Repräsentation und die Führung der
amtlichen Functionen zustehen soll, so muß man gestehen, es ist das Geringste,
was man von einer solchen Korporation mit Rücksicht auf den Zweck des Institutes
verlangen kann, daß sich nichts Nachtheiliges von ihr sagen lasse. Dieses Lob
ist aber auch das einzige, das sie sich verdient hat. Es hat Zeiten gegeben, wo
die Wiener Universität sich des Rufes
einer der ersten Lehranstalten erfreute, und sie zählte bedeutende und berühmte
Männer in den Reihen ihrer Mitglieder. Aller Ruhm aber und alles Verdienst, das
sie sich für die Wissenschaft im Laufe von 5 Jahrhunderten erwarb, gebührt
ausschließlich den Professoren, die an ihr lehrten, und nicht den Doctoren. Der
Herr Minister des Innern sagt selbst,
die Wiener Universität habe nach ihrem Ursprunge den Charakter einer Korporation
zur Pflege und Ausbreitung der Wissenschaft an sich getragen. Gleichwohl ist es
nicht möglich, während der langen Dauer ihres Bestandes auch nur Einen Akt
aufzuweisen, durch welchen die Doctoren als solche sich um die Wissenschaft
verdient gemacht hätten; es ist dies deshalb nicht möglich, weil ein solcher Akt
in Wirklichkeit nicht existiert. Was je durch Verträge, Zeitschriften, Bücher
usf. für die Wissenschaft geleistet wurde, ist durch die Professoren, und nur
durch sie geschehen. Es war die einzige Aufgabe der Doctoren: den vegetativen
Lebensprozess der Aufnahme, der Vertheilung der Gelder, der Theilnahme an den
Vortheilen der Wittwen-Societät usf. durchzumachen, im Übrigen aber um die
Förderung der Wissenschaft und ihrer Lehre sich auch nicht im Geringsten zu
bekümmern. Bei alle dem aber bestand die Anomalie, daß sie sagen konnten: "Wir
die Doctoren, sind die Universität, wir repräsentieren sie, wir vertreten ihre
Rechte, uns gebühren ihre Würden."
Angenommen, es bestände beispielsweise in
Wien eine Gewerbsschule in großartigem Maßstabe zu welcher ein Zuströmen aus
allen Theilen des Reiches stattfände, welche ausschließlich aus Staatsmitteln
erhalten würde und bei der es dem Staate daran läge, durch große Opfer
ausgezeichnete Männer für die Haltung von Vorträgen zu gewinnen. Was würde man
nun aber dazu sagen, wenn eine Zunft ausübender Gewerbsleute
aufstände, welche, sich fußend auf alte Dokumente, die theils mißverstanden,
theils im Laufe der Zeit geradezu mißbraucht wurden, und auf Einzahlungen an die
Lade, deren Ertrag wieder nur ihnen selbst zu Gute kommt, für sich das Recht in
Anspruch nähmen, die Vorstandschaft und die Ehren dieser Schule an sich zu
ziehen, und sie zu repräsentieren? Das Ungehörige einer solchen Verbindung würde
in die Augen springen, und mit Recht würde man diesen Gewerbsleuten sagen: ihr
mögt was immer für eine Gesellschaft privatim unter euch errichten, aber die
Schule vorstellen könnt ihr nicht." – Daß an der Wiener Universität, wo eine solche
Anomalie wirklich besteht, das Handgreifliche derselben nicht so erkannt wird,
hat bei Weiten seinen Grund einzig darin, daß man seit Langem an diese lokale
Anschauung sich gewöhnt hat. Ja noch mehr.–
Alle Universitäten, deren
Entstehung bis in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht,
wie die Universität Wien, bei allen
zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich
Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche als "fruges consumere nati",
sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen einzukassieren und zu
vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde in dem Maße, als eine
Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das Ansehen der Professoren
restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich nicht mit dem Gedeihen einer
Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen hinzusetzten, welche nur die
Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben. Nur bei der Wiener Universität
fand eine solche Restauration des Ansehens der Professoren nicht statt, ob dieser exceptionelle Zustand ihr zum Heile gereicht
hat, darüber mag ein unbefangener Vergleich mit dem wissenschaftlich Leben der
übrigen Universitäten Europas in den letzten 50 Jahren am besten
entscheiden.
Der Herr Minister des
Innern, indem er eine Rückkehr zu den Zuständen vor 1848
empfiehlt, spricht die Ansicht aus, daß die beiderlei Interessen der Professoren
und der Doctoren sich am besten durch eine gänzliche und scharfe Abgränzung
ihres beiderseitigen Wirkungskreises ordnen und daß eine Einigung sich durch
Einführung von Präsides erzielen lassen, welche sowohl der einen als der anderen
Körperschaft vorständen. Es ist möglich, daß durch eine solche Kautel der
Ausbruch offener Conflikte und deren Darlegung in officiellen Akten vermieden
werden könnte, weil der Präses denselben seine Sanction versagen würde. Daraus
aber auf eine einträchtiges und förderliches Zusammenwirken Beider schließen zu
wollen, beruht auf einer offenbaren Illusion. Vor dem Jahr 1848 haben allerdings
keine Konflikte stattgefunden; sie fanden aber deshalb nicht statt, theils, weil
es überhaupt an einem regeren Leben fehlte, theils weil die Superiorität der
Doctoren unangefochten ausgeübt wurde. In ersterer Beziehung kann man ungeschaut
sagen, daß ein Historiker, der die Wirksamkeit der "Facultät" in Wien seit dem
letzten Jahrhundert beschreiben wollte, in die größte Verlegenheit käme, wenn er
außer den Namen und Titeln der Decane und außer den jährlichen
Rechnungs-Ausweisen noch andere Dinge, insbesondere wissenschaftliche
Ergebnisse, aufzeichnen sollte. Von dem, der nur vegetierte, läßt sich eben
nichts anderes erzählen, als: welchen Namen er führte und wann er gestorben ist.
Was aber die Superiorität der Doctoren anbelangt, so genügt es anzuführen, daß
Jeder, der immer den Gradus nahm und eine gewisse Geldsumme (Aufnahmstaxe)
zahlte, sich dadurch die Mitgliedschaft der Wiener Universität erwerben konnte, daß aber die allerhöchste
Berufung auf den Posten eines Professors, und somit die Ausübung des wichtigsten
stiftsbrieflichen Berufes, nämlich des Lehramtes, nicht für genügend erachtet
wurde, die Mitgliedschaft der Universität zu erwerben. Der Doctortitel in
Verbindung mit der Einzahlung von einigen 100 fl. galt also höher, als das
Vertrauen Seiner Majestät und als die hervorragendsten Verdienste um die
wissenschaftlichen Interessen der Lehranstalt.
Will man nun nicht zur
früheren Apathie und Bedeutungslosigkeit dieser Körperschaften zurückkehren –
und wer könnte in diesem Sinne eine Rückkehr zu den früheren Zuständen wünschen?
– so muß man sich entweder auf die Fortdauer ihrer Rivalitäten und Conflikte
gefasst machen, oder man muß sich entschließen, durch eine naturgemäße
Unterordnung und Disciplin diesem Übel vorzubeugen.– Der Herr Minister des Innern, der doch das
Unerquickliche der in der letzten Jahren vorgekommenen gegenseitigen
Anfeindungen zugesteht, schlägt gleichwohl einen Ausweg vor, der diesen
Dualismus (Facultät – Lehrkörper, Konsistorium – akademischer Senat) auf's
allerschroffste erneuern würde. Es ist in der That nicht abzusehen, welchen
Umständen zu Liebe die beiderseitigen, in getrennte Lager gespaltenen Kollegien
von ihrer bisherigen Zwietracht ablassen sollten. Der Präses, welcher gleichsam
à double usage in zweierlei Richtungen moderieren soll, wird diesen Zweck nur
dann erreichen, wenn es ihm gelingen darf, wie vor 1848 alle Lebenszeichen zu
ersticken. Die vom Herrn Minister des
Innern betonte vollständige Abscheidung der
Wirkungskreise wird einerseits nicht möglich sein sein, und würde andererseits
den Keim der Konflikte nicht entfernen.
Denn der Keim dieses
Übels liegt nicht so sehr in der Unbestimmtheit einzelner Competenz-Fragen,
sondern er hat seinen wesentlichen Grund darin, daß die vor und seit 1848
bestandene Stellung der Doctoren und Professoren eine unnatürliche
ist.
Die Professoren rücksichtlich ihrer Stellung an der Universität
den Doctoren unterzuordnen ist ein rein erkünsteltes System, welches sich nur
durch die Macht der Gewohnheit und durch die Bedeutungslosigkeit der ganzen
Existenz erhalten konnte.
Der Gegenvorschlag des Herrn Ministers des Innern hinwiderum ist ein
Zwitterding. Er will in einer Beziehung die im Gesetz vom 30. September 1849
ausgesprochene Gleichberechtigung durch Scheidung der Wirkungskreise auf's
strengste durchführen. Diese Seite des Vorschlages ist unpraktisch; denn es ist
eine Illusion zu glauben, daß zwei, den Keim der Rivalität in sich tragende
Körperschaften, mit Eintracht neben einander wirken werden. Andererseits räumt
er aber doch in honorifico den Doctoren entschiedenen Vorrang vor den
Professoren ein, denn erstere allein sollen die Facultät und das Konsistorium
der Universität bilden; letzteren wird nur gestattet, in separaten Berathungen
die Studiengeschäfte abzuthun. Man könnte da wirklich fragen: wozu also ein
neues Gesetz machen, da diese Gestaltung im Wesentlichen dem
provisorischen Gesetze vom 30. September 1849 bereits zu Grunde liegt? Es gibt
in der That nur ein Mittel über diese Schwierigkeit
hinauszukommen; es liegt dies in der Wiederherstellung der natürlichen Stellung, die der Unterordnung der Doctoren unter die
Professoren. Die frühere Überordnung ersterer über letztere ist ein schreiender
Widersinn und auf die Dauer unhaltbar. Die Gleichberechtigung
aber ist eine Chimäre und würde nur auf dem Papiere existieren.
Der
vorliegende Entwurf sucht diesen Grundsatz offen und unumwunden auszuführen, er
thut dies zugleich mit der möglichsten Schonung für die Doctoren, denn kein
wesentliches Interesse derselben wird verletzt. Das allein
wird verlangt, daß sie sich bequemen sollen, nicht mehr eine Autorität
auszuüben, welche auf's grellste gegen die Natur der Dinge verstößt und zugleich
dem Willen des Stifters schnurstracks
zuwiderläuft.
Man muß nie vergessen, daß es vor Allem gilt, das
wissenschaftliche Leben auf den österreichischen Universitäten zu heben, die
bisherige Unselbständigkeit und die von purem Nachahmungstriebe genährte
Existenz zu brechen, kurz: den eigentlichen Beruf der Universität zu
restaurieren. Damit dieses geschehe, ist es unbedingt nöthig, daß diejenigen,
welche die fast ausschließlichen Träger und Vollbringer dieser wichtigen Aufgabe
sind, auch jene Stellung einnehmen, welche naturgemäß und vermöge alter Rechte
ihnen gebührt. Räumt man ihnen diese nicht ein, so verlieren sie und mit ihnen
die gute Sache sehr Vieles, während andererseits die Doctoren bei dem
Wirkungskreise, den ihnen der Entwurf zuweist, nur einige Objecte der Eitelkeit,
in merito aber nichts verlieren. Kann bei einer solchen Alternative die Wahl
zweifelhaft sein und kann man, angesichts der wichtigen Aufgaben, welche durch
die Universität erst verwirklicht werden sollen, sich so weit bescheiden,
nettement zu den Zuständen vor 1848 zurückzukehren,
weil sie keinen Anlaß zur Klage geben? Mit anderen Worten: fehlt es etwa dem
Entwurfe an einem positiven Grunde, der nöthig ist, die projektierten Änderungen
zu rechtfertigen? -3
Da der Herr Minister des Innern auf der ersten Seite
seiner Äußerung den Hauptzweck der Universität, nämlich "die Pflege und
Ausbreitung der Wissenschaft" anerkennt, so wäre es vielleicht nicht
überflüssig, jenen Passus aufzunehmen, welcher ausdrücklich darauf hinweist, daß
die Doctorencollegien als solche (ja nicht einmal Einzelne derselben [?]
Mitglieder der Doctorencollegien) zur Förderung dieses Zweckes in Rede, Schrift
oder durch Druckwerke beitrugen. Der auffallendeste Beleg hierfür ist wohl der,
daß zur Zeit als von der juridischen Facultät noch über konkrete Fälle
Rechtsgutachten verlangt wurden, die Abfassung derselben regelmäßig den
Professoren, nicht den Doctoren der Facultät, übertragen wurde. – Wenn nun eine
Korporation durch eine so lange Zeit die wissenschaftliche Bestimmung, der sie
dienen sollte, nicht nur nicht förderte, sondern ihr (wie schon van Swieten d. Ä. klagte) geradezu ein
Hemmschuh war, so sollte man doch glauben, daß es an der Zeit sei solche
Modificationen eintreten zu lassen, welche wenigstens das Hemmende dieser
Einrichtung beseitigt.
Einer jahrhundertelangen Thatlosigkeit gegenüber ist
dann immerhin nur erst des gelindeste Heilmittel angewendet, es ist immer noch
Gnade für Recht geübt worden.
Der Herr Minister des Innern macht ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren
Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf ihre corporativen Vermögens-Interessen
ungünstiger behandelt würden, als jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf
wird von den Vertheidigern der Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe
hervorgekehrt, weil er den Schein verletzter Privatrechte
begründet. Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und
Regelung der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der
Plenar-Versammlung vorbehalten, wobei alle Doctoren
erscheinen und abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen,
wenn sie nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern
sie über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht
einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem
Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen Zuflüssen
und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung, den Zwecken der
Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der unmittelbar vor 1848
mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen. Es wäre unrichtig, dieser
Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu gewähren, und mit diesem Einkommen
schalten zu lassen, wie mit einem Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch
(öffentliche) Rücksichten auf ein öffentliches Institut in den Vordergrund.
Daher gehört es sich, daß die Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der
Universität erfüllen, bei derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan
diese Beschlüsse controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht
bestand, so war dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es
war nur aus einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die
Facultäten insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für
öffentliche Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt
wurden.
Das aber ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß
die Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften
angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt werden
in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.
Nachdem im Jahre 1848 die frühere Studien-Einrichtung an den österreichischen
Universitäten beseitigt worden war, mußte, wenigstens ad interim, eine neue
Einrichtung an deren Stelle gesetzt werden. Dieses Interim schuf das
provisorische Gesetz vom 30. September 1849 sammt jenen angehängten
Bestimmungen, welche die Wiener
Universität speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die
Anerkennung nicht versagen, daß es – indem es nur provisorische Geltung bis
zur gründlichen Aufklärung der bezüglichen Verhältnisse in Anspruch nahm –
sichtlich den Zweck verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für
die Zukunft zu präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den
Wirkungskreis und die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ
ausgesprochene Bestätigung der Universitäts-Privilegien und ihrer
corporativen Rechte. Diese ängstliche Gewissenhaftigtkeit, bestehenden
Rechten nicht leichtfertig Eintrag zu thun, führte zu dem Auskunftsmittel
den vorgefundenen Dualismus der Professoren- und Doctorenkollegien offen
auszusprechen; ihr gebührt jedenfalls das Verdienst, daß die Regelung dieser
Verhältnisse jetzt, wo es nicht an gründlicher Aufklärung fehlt, noch eine
offene Frage ist. Es versteht sich aber auch von selbst, daß das Provisorium
für das einzuführende Definitivum in seinen Bestimmungen nicht maßgebend
sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen wünschenswerth ist, eine
definitive Regelung baldigst eintreten zu lassen.
Hiebei sind nur zwei
Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder in parte potiori) zu den
statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man nimmt das dermalige
Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Wer das erstere befürwortet,
hat zu zeigen, daß die Zustände vor 1848 so im Rechte
begründet seien, daß sie nicht geändert werden können,
oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen.
Wer hingegen einen Neubau beantragt, dem liegt ob die Nothwendigkeit einen
solchen zu beweisen, da es weder gerecht noch billig wäre, bestehende
Zustände aus bloßer Willkür zu beseitigen, und er hat überdies rechtliche
Grundlagen für die vorgeschlagene Einrichtung nachzuweisen.
Die Äußerung
des Herrn Ministers des Innern
räth den erstern Ausweg an, der vorliegende Entwurf eines
neuen Statuts versucht den zweiten Ausweg.
In der That beruft sich der
Herr Minister des Innern, indem er
den Bestand der Facultäten und die Zusammensetzung des Konsistoriums, wie
vor 1848, befürwortet, sowohl auf die Achtung des
alten Herkommens als auch auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die
statutarischen Zustände vor 1848 keine wesentlichen
Klagen vorgekommen seien.
Das alte Herkommen, auf welches sich berufen
wird, führt aber nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die
Universität selbst über 500 Jahre besteht, und es verdankt seine Entstehung
Maßregeln der Regierung, welche in den älteren Universitäts-Statuten
keineswegs gegründet sind, Maßregeln nämlich, welche von dem früheren
autonomen Leben der Universität völlig absahen, und ihr Reformen
oktroyierten in eine Richtung, die sie lediglich unmittelbaren Staatszwecken
dienstbar machen sollten.
Diese Richtung lähmte zugleich mit dem
wissenschaftlichen Leben das Ansehen und den Einfluß der Träger dieses
Lebens nämlich der Professoren, und bahnte dadurch der Herrschaft der nicht
lehrenden Doktoren den Weg.
Alle Universitäten, deren Entstehung bis
in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht, wie die
Universität Wien, bei allen
zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich
Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche, als "fruges consumere
nati", sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen
einzukassieren und zu vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde
in dem Maße, als eine Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das
Ansehen der Professoren restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich
nicht mit dem Gedeihen einer Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen
hinzusetzten, welche nur die Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben.
Eine solche Einrichtung ist mit einer lebenskräftigen, organischen
Entwicklung unvereinbar. Sie ist auch in Österreich
unhaltbar, wenn an den Universitäten der wissenschaftliche Aufschwung
restauriert werden soll.
Es ist in der Motivierung der Grundzüge erwähnt
und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß dem Stifter der Universität der Gedanke,
Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen,
welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, unter Ausschluß
der lehrenden Glieder zu übertragen, völlig fremd war.
Die Wirksamkeit der Universität und aller ihrer Glieder im Lehrfache war, wie es schon in dem Begriffe einer Universität
liegt, von Anfange an und durch lange Zeit die Hauptsache, das Principale,
die Ausübung der ursprünglich verliehenen und später noch erworbenen
corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das Accidens und bestimmt,
der Hauptsache zu dienen. Wenn später dieser Standpunkt durch
Regierungsmaßregeln verrückt wurde, so liegt in dem hieraus entstandenen
Herkommen gewiß kein rechtliches Hindernis, durch neue Maßregeln auf den in
den Stiftungsurkunden der Universität begründeten Standpunkt
zurückzukehren.
Das Gesagte enthält auch schon die Widerlegung der
Behauptung, daß gegen die Zustände die vor dem Jahr 1848 bestanden, keine
wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Vom Standpunkte der
wissenschaftlichen Interessen und des Einflusses der Professoren sind zwar
vor dem Jahr 1848 keine Klagen erhoben worden, weil es zu jener Zeit nicht
geschehen konnte. Seit dem hat es bekanntlich von dieser Seite an
Protestazionen gegen die Usurpazion der nicht-lehrenden Doktoren nicht
gefehlt.
Überdies sind aber von einem anderen Standpunkte aus, auch
schon vor dem Jahr 1848 Klagen laut geworden. Es liegt erwiesen vor, daß die
medizinische Fakultät durch die Umtriebe der nichtlehrenden Doktoren einer
der Herde der Revoluzion gewesen ist, und durch deren Stellung an der
Universität auch auf den Geist der Studierenden und der Dozenten einen sehr
nachtheiligen Einfluß geübt hat. Es ist ferner Thatsache, daß in neuerer
Zeit die Agitazion der nicht lehrenden Doktoren der Theologischen Fakultät
auch diejenigen Männer die vor Allen durch wissenschaftliche Bedeutung und
durch ihre Stellung berufen sind, den Aufschwung der Theologie zu fördern,
einen so ungünstigen Eindruck macht, daß wenn diese Agitazion von der
Universität nicht fern gehalten wird, eher eine höhere theologische Schule
außerhalb der Universität entstehen, als die theologische Fakultät zu einem
Aufschwunge gelangen wird.
Der Herr Minister des Innern erkennt nun zwar die Nothwendigkeit an,
den Doktorenkollegien den Einfluß auf die Universität als Studienanstalt
abzuschneiden. Dazu wird im Wesentlichen folgende Einrichtung vorgeschlagen:
das Rektorat und die Dekanate und das Universitäts Consistorium, d. i. die
Würden und Ämter der Universität und die oberste Universitätsbehörde werden
in die Hände der Doktoren gelegt. Sie sollen aber nicht mit den
Studienangelegenheiten zu thun haben, sondern diese sollen von einigen
Professoren geleitet werden, eine genaue Bezeichnung des Wirkungskreises von
den Collegien soll Streitigkeiten zwischen ihnen vermeiden[?].
In einer
solchen Einrichtung könnte ich aber keine Organisazion, sondern nur eine
völlige Desorganisazion der Universität erblicken. Jedes organische Leben
ist bedingt und erkennbar durch den Einklang der äußeren Erscheinung mit dem
inneren Zweck, auf die Universität angewendet – durch den Einklang der
korporativen Gestaltung mit der wissenschaftlichen Aufgabe, und der
Benützung jener um diese mehr zu fördern als es durch bloße
Regierungsverordnungen und Maßregeln geschehen kann. Ein solcher Einklang
ist der große Vorzug, den die Zustände der Universität in alter Zeit vor den
dermaligen voraus hat. Ein Blick auf das rege Leben an der Universität in
jener Zeit beweist, daß es damit völlig unvereinbar wäre zwei Autoritäten
aufzustellen, deren Kompetenz nach dem Gesichtspunkte der korporativen und
der Studienangelegenheiten geschieden wäre. Ein solcher Dualismus ist nur
möglich, wo man es mit leeren Formen zu thun hat, die kein Streben zu einem
gemeinsamen Ziele mehr belebt, und jeder Versuch jetzt einen solchen
Dualismus herzustellen erscheint schon deshalb verwerflich, weil er von
vornherein die Möglichkeit abschneidet, daß sich ein den jetzigen
Verhältnissen und Bedürfnissen angemessenes Leben an der Universität wieder
gestalte. Wäre es selbst ausführbar den Wirkungskreis getrennter Doktoren-
und Professorenkollegien durch Aufzählung so zu erschöpfen, daß keine
Gelegenheit zu Streitigkeiten darüber mehr übrig bliebe, so wäre damit der
Eifersucht und den gegenseitigen Reibung doch nicht vorgebeugt. Denn der
Grund dazu liegt nicht in der Unbestimmtheit der Wirkungsweise sondern in
der naturwidrigen Stellung.
Die Einigung dennoch zu erwirken, soll wohl
nach dem Vorschlage die Aufgabe der beiden Kollegien gemeinsame neutrale
Praesides sein. Es ist möglich, daß es diesem gelänge den Ausbruch offener
Konflikte und deren Darlegung in offiziellen Akten zu verhüthen. Damit wäre
aber der Unfriede noch nicht beseitigt, und noch viel weniger ein
erfolgreiches Zusammenwirken zur Ehre und zum Gedeihen der Universität
bewirkt. Um den äußeren Frieden zu erhalten, würden vielmehr die Praesides
sich genöthiget sehen, die Thätigkeit beider Kollegien in allen
Angelegenheiten die für beide Interesse haben könnten, nieder zu halten,
denn nur um diesen Preis wäre die Scheidung des Wirkungskreises möglich. Das
will aber sagen: Apathie beider Kollegien und ihre Bedeutungslosigkeit für
die Universität wäre die Bedingung der Erhaltung eines scheinbaren Friedens.
Die Idee eines Rektorates, Dekanates und eines Universitäts-Consistoriums,
welche gar nichts mit Studienangelegenheiten zu thun haben, dürfte schon an
sich einer unbefangenen Anschauung kaum verständlich sein. Den Professoren
aber eine Stellung anweisen, welche sie von den Universitäts-Würden
ausschließt, heißt sie doch in einer Weise behandeln, die ihr berechtigtes
Ehrgefühl tief verletzen muß. Von ihren Leistungen hängt der Werth und die
Ehre der Universität ab, will man sie zum Lohn dafür zu ihren Dienern
erniedrigen, so kann man Anhänglichkeit an die Universität wahrlich nicht
von ihnen erwarten. (1 Bogen 5/4) Daß man dieser erniedrigenden Stellung
nicht noch die Unterordnung der Professoren unter die nicht lehrenden
Doktoren hinzufügen kann, scheint von dem Herrn Minister des Innern selbst gefühlt zu werden und um
dieser Nothwendigkeit – wenigstens in Beziehung auf das Dekanat –
auszuweichen scheint eigentlich vorgeschlagen zu werden, den Ausschüssen für
die Leitung der Studien wie der so genannten korporativen Angelegenheiten
jeder Fakultät Praesides, welche die Regierung zu ernennen haben,
vorzusetzen. Das ist die Wiederherstellung der ehemaligen Studiendirektoren.
Die Frage, ob diese wünschenswerth sei, wurde bei Berathung der
Universitäts-Angelegenheiten im Allgemeinen erörtert. Hier käme sie nur in
Betracht als ein Ausweg zur Rettung aus den Verlegenheiten, in welche die
Anerkennung der Usurpazion der nicht lehrenden Doktoren nothwendig führen
muss, ein Gesichtspunkt, den ich nicht entscheidend betrachten kann. In dem
vorliegenden Vorschlage sind diese Praesides allerdings schon deshalb
unentbehrlich, weil sie, nachdem die akademischen Würden, die oberste
Universitäts-Behörde (Consistorium) und selbst der Nahme Fakultät den
Doktorencollegien überantwortet werden, das einzige äußerliche Band sind,
wodurch dasjenige, was alle Welt unter "Universität" versteht, nämlich die
Anstalt zur Pflege der Wissenschaft und des Unterrichts noch mit dem
verbunden bleibt, was dann aus der Wiener
Universitäts-Corporation geworden ist. Lässt man in der
vorgeschlagenen Einrichtung die Praesides fallen, so liegen die Studien
sammt Professoren, wissenschaftlichen Instituten und Studenten völlig
abgesondert und außerhalb der Wiener
Universität.
So wäre ein Dualismus auf die Spitze
getrieben, den die alten glänzenden Zeiten der Wiener Universität gar nicht kannten
(2. Bogen 5/4)
Doch eine Verbindung bliebe noch übrig, nämlich die
Berechtigung der Professoren, wenn sie Doktoren sind, sich bei der Wiener
Fakultät inkorporieren zu lassen, und dadurch die Wählbarkeit zu den
akademischen Würden und andere korporative Vortheile zu erkaufen. Daß dieser
Umstand nicht zur Belebung der Universität beizutragen vermöchte und damit
mindestens ein werthloser wäre, liegt am Tage. Er könnte aber wohl ein
schädlicher werden. Wissenschaftlich hervorragende Professoren, Männer die
sich durch ihren persönlichen Werth und ihre geistige Kraft eine geehrte und
materiell gesicherte Stellung zu erringen wußten, würden von jenem Rechte
wahrscheinlich keinen Gebrauch machen. Hingegen würden Dozenten
untergeordneten Ranges, die ihnen dadurch zugänglich gemachten Vortheile zu
erreichen suchen, sie würden, wenn sie einmal inkorporiert sind, wohl auch
suchen, zu dem Taxen tragenden Dekanate zu gelangen, und da nicht die
Tüchtigkeit im Lehramte Anspruch darauf gewährte, das Ziel durch Mittel
anderer Art zu erstreben bemüht sein. So würde das Universitäts-Statut dem
Beruf der Dozenten eher gefährlich als förderlich und die künstlich
gehaltenen Doktoren-Corporationen blieben im Nexus mit den unbedeutenden
statt mit den bedeutenden Gliedern der Lehrkörper. Ohne das Gedeihen der
Universität irgendwie zu fördern oder zu sichern, würden sie in Zeiten der
Aufregung auf ihren Geist wahrscheinlich ebenso nachtheilig wirken, wie es
zum Theile vor dem Ausbruch der letzten Revoluzion der Fall war. Die
Zustände der Wiener Universität
vor 1848 biethen das Bild einer Einrichtung die für Alles, was das
eigentliche Leben einer Universität betrifft, zu bedeutungsloser Form
geworden war, und für die Universität ganz unwesentlichen Dingen allein
Beachtung schenkte. Die Eigenthümlichkeit die sich dabei an ihr ihren ältern
Schwestern gegenüber erhalten hat, besteht in ihrer historischen Wesenheit
nur darin, daß die an ihr promovierten Doktoren, auch wenn sie sich nicht
dem Lehramte widmen mit der Universität in Verbindung bleiben. Diese
Verbindung möge aufrecht erhalten werden, eben nicht als todte, oder gar
lähmende Form, sondern in belebender Weise. Soll aber diese Verbindung eine
lebendige sein, so fordert sie vor Allem Achtung vor dem Begriff der
Universität d. i. der höchsten Studienanstalt. Nicht mit dem bloßen Namen,
sondern mit der Wesenheit der Universität und ihrer wissenschaftlichen
Abtheilungen, d. i. den Fakultäten muß die Verbindung hergestellt werden.
Dann fordert diese Verbindung aber auch Unterordnung unter die historischen
Autoritäten der Universität. Es sollen auch die nicht lehrenden Doktoren an
dem Leben und Wirken der Universität theilnehmen; ihre anderweitigen
gemeinsamen Angelegenheiten sollen sie unter der Oberlenkung der
akademischen Autoritäten besorgen. Wer aber die Universität, wer ihren
einzelnen Abtheilungen (den Fakultäten) vorstehen soll, wie überhaupt die
Verfassung der Universität beschaffen sein soll, das werde nach ihrem
Hauptpunkten und nicht nach unwesentlichen Nebenpunkten beurtheilt. Wollen
diesen – in der Natur der Sache gegründeten – Bedingungen die nicht
lehrenden Doktoren sich nicht fügen, so steht es ihnen frei, sich als
abgesonderte Korporation zu konstituieren; einen Anspruch: in Absonderung
von dem eigentlichen Leben und der Bestimmung der Universität, ihre Würden,
das Geld ihrer Studierenden, ihre Privilegien, und selbst den Nahmen ihrer
Fakultäten in Besitz zu nehmen, können sie weder durch Argumente noch durch
Urkunden erreichen.
Auf diesen Anschauungen beruhen die "Grundzüge". Der
Herr Minister des Innern macht
ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf
ihre corporativen Vermögens-Interessen ungünstiger behandelt würden, als
jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf wird von den Vertheidigern der
Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe hervorgekehrt, weil er den
Schein verletzter Privatrechte begründet.
Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und Regelung
der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der Plenar-Versammlung
vorbehalten, wobei alle Doctoren erscheinen und
abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen, wenn sie
nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern sie
über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht
einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem
Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen
Zuflüssen und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung,
den Zwecken der Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der
unmittelbar vor 1848 mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen.
Es wäre unrichtig, dieser Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu
gewähren, und mit diesem Einkommen schalten zu lassen, wie mit einem
Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch öffentliche Rücksichten auf ein
öffentliches Institut in den Vordergrund. Daher gehört es sich, daß die
Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der Universität erfüllen, bei
derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan diese Beschlüsse
controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht bestand, so war
dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es war nur aus
einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die Facultäten
insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für öffentliche
Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt wurden.
Das aber
ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß die
Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften
angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt
werden, in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.
§. 2
In allen Functionen welche nicht und ausdrücklich der
Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät durch einen engeren
Ausschuß cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem
Vorsitze des Decanes aus den ordentlichen, und aus sovielen
außerordentlichen Professoren, daß die Zahl derselben die Hälfte der
ordentlichen nicht übersteige.
§ 3 = 4
§ 4
Der Plenarversammlung sind folgende Funkzionen vorbehalten
a bis
d.
Andre Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem
Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur
Verhandlung zugewiesen werden.
An allen etc. – anzuhören.
§
Der Plenarversammlung präsidiert der Dekan, oder sein
Stellvertreter.
Er ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verhandlungen
verantwortlich und daher berechtigt, wenn es nothwendig werden sollte,
einzelne Glieder derselben zu recht zu weisen und selbst aus der Versammlung
zu entfernen.
§ 5
Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung
zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der vorsitzende Dekan und zwar
im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung
des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.
§ 8
In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und
der medizinischen Fakultät ist jeder derselben ein Syndikus als permanenter
Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 4 ad d zugewiesenen
Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann insofern sich hierzu ein Bedürfnis
ergeben sollte auch in der theologischen und philosophischen Fakultät
geschehen. Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines andern Referenten
räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem vorsitzenden Dekan
zu. Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät
auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt,
und von der Fakultät so [?]. Seine Macht unterliegt der Genehmigung des
Unterrichtsministeriums
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.
Sogleich 3 mal abschreiben und mir bis 1/2 8 Uhr zu schicken.
Thun
§1
Jede der vier Fakultäten besteht
a) aus den von Seiner Majestät
ernannten Professoren
b) aus den der Fakultät einverleibten
Doktoren
Die sämmtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die
Plenarversammlung.
§ 2
Der Plenarversammlung der Fakultät kommen nachstehende Befugnisse
zu.
a) die Wahl des Prokurators und der Beamten für die Geschäfte der
Fakultät als Korporation (Notar, Archivar, Kassaführer).
b) Die
Verwaltung des eigenthümlichen Vermögens der Stiftungen, die Vertretung
derselben, und die Approbierung der Rechnungen
c) die Vergütung der von
der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse mit
Ausnahme der von Studierenden an der Wiener Universität zu verleihenden
Stipendien, welche in so weit nicht die Stiftungsbestimmungen
entgegenstehen, von dem engeren Ausschuße cum auctoritate pleni verliehen
werden.
d) die Fassung von Beschlüssen und die Erstattung von
Vorschlägen in Angelegenheiten welche die Fakultät als Korporation
betreffen, wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.
e) Die
Verhandlung einzelner Gegenstände welche der Plenarversammlung von dem
Unterrichts-Ministerium oder dem Staatsministerium[?] zugwiesen
werden.
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen
Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur
diejenigen ihrer Glieder Theil zu nehmen berechtigt, welche der katholischen
Kirche angehören.
§ 3
In allen jenen Funkzionen, welche nicht ausdrücklich der
Plenarversammlung zugewiesen sind, wird die Fakultät durch einen engeren
Ausschuß vertreten cum auctoriate pleni vertreten. Derselbe besteht unter
dem Vorsitze des Dekanes aus den ordentlichen und so vielen
außerordentlichen Professoren der Fakultät, daß die Zahl der letzteren die
Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.
§ 4
Die übrigen außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten sind
nicht Mitglieder des engeren Ausschusses; jedoch sind zwei von letzteren
gewählte Vertreter dem Ausschuße beizuziehen, wenn es sich um Fragen handelt
von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind
einzelne oder sämmtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten
an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo
beizuziehen. Wenn Studien- oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt
werden, über welche sie möglichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie
mitzuwirken in der Lage sind.
§ 5
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämmtlichen
Fakultätsmitgliedern gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung des
Ministeriums
§ 6
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan in den Dekanatsgeschäften
durch den Prodekan vertreten.
§ 7
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in
Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849 bis 1854
das Dekanat des Professoren-Kollegiums bekleidet hat, im Falle der
Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.
§ 8
Permanenter Referent in der Plenarversammlung der Fakultät ist der
Prokurator. Er wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf
4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. Er hat
den nächsten Rang nach dem Dekan, oder dem fungierenden Prodekan, vertritt
die Stelle des Dekans im Falle der Verhinderung bei feierlichen
Gelegenheiten, und ist permanenter Beisitzer im engeren Ausschuße und bei
den Rigorosen und Promozionen.
§ 9
Die Dekane, die fungierenden Prodekane und die Prokuratoren führen
den Titel Spectabilis.
(§ a)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät
bleiben so lange in Kraft bis sie nicht durch andere die fortdauernde
Beschäftigung mit der Wissenschaft mehr berücksichtigende ersetzt
werden.
Die Vorschriften in Betreff der Wittwensozietäten und der
Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue
Vorschriften über diese Angelegenheiten, so wie Bestimmungen über die Wahl
von Fakultätsausschüßen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät
einzeln zu entwerfen und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium
zur Genehmigung vorzulegen.
(§ b)
Die Bestimmungen bezüglich Examinatoren bei den Rigorosen und der
Vornahme der Promozionen sind der Rigorosenordnung vorbehalten.
§ 10
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz
dem Unterrichtsministerium. In disziplinärer Beziehung unterstehen alle
Fakultätsglieder dem Rector, er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren
Funkzionen zu suspendieren und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen
seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine
Amtswürde währt auszuschließen. Findet er um die Ehre der Universität zu
wahren nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät aus derselben bleibend
ausgeschieden oder seines Diplomes verlustig erklärt werde, so hat er nach
Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum
Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.
§ 11
Das Consistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier
Dekanen, den vier Prodekanen, und vier Senioren.
§ 12
Der Rektor wird von 3 zu 3 Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von
dem Consistorium aus der Mitte der Fakultät, und zwar in der Regel ein Jahr
vor dem Antritte seines Amtes, gewählt. Seine Wahl unterliegt der
allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät. Sobald diese Bestätigung seiner
Wahl erfolgt ist, steht ihm das Recht zu den Sitzungen des Consistoriums,
bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors
anzuweisen ist, beizuwohnen.
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt
den Rektor dasjenige Mitglied des Konsistoriums welches die Rektorswürde
zuletzt bekleidete oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder
fungierende Prodekan derjenigen Fakultät aus welcher der Rektor gewählt
worden ist.
§ 13
Der Rektor führt den Titel Magnificus
(§ c)
Die akademischen Nazionen sind aufgehoben. Hingegen können zur
Unterstützung dürftiger Studenten, oder zur Förderung ihrer akademischen
Zwecke besondere nicht auf nazionale Rücksichten gegründete Vereinigungen,
jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums,
und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums
geregelten Leitung gegründet werden.
§ 14
Die Senioren werden von dem Consistorium auf 5 Jahre, in den Regel
ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde, aus den älteren und erfahrensten
Gliedern der vier Fakultäten gewählt.
§ 15
Sie führen gleich den Dekanen den Titel Spectabilis, sind berechtigt
auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen und
haben den Rang nach den Prodekanen.
§
Das Consistorium kann seinen Berathungen nach Bedürfnis Glieder der
Fakultäten, welche ihm nicht angehören cum voto informativo beiziehen
§ 14
Wenn die Wahlen zu einer akademischen Würde die erforderliche
Genehmigung des Ministeriums nicht erhält ist eine neue Wahl
vorzunehmen.
Wird auch die zweite Wahl nicht genehmiget, oder führt aus
anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate so tritt die Ernennung durch
das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß
jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität oder andere
gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.
§ 15
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten wenn es nicht in
seiner Gesamtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen
vertreten.
§ 16
Zu Rektoren und Senioren können nur Katholiken gewählt
werden.
Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige
Fakultätsglieder welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige
Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und
ihre Achtung vor deren Stiftungszwecken zu beweisen, zu Dekanen gewählt
werden, so haben sie sich während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen
Feierlichkeiten als bei allen Funkzionen die auf kirchliche Privilegien und
Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. Deshalb ist
eine solche Wahl nur dann zulässig wenn der Prodekan ein Katholik ist.
<§ 1
Die Wiener Universität besteht aus der theologischen, der
juridischen, der medizinischen und der philosophischen Fakultät.>4
§ <2 etc.>5
Jede der vier Fakultäten besteht:
a. aus den von Seiner
Majestät ernannten Professoren
b. aus den der Fakultät einverleibten
Doktoren
Die sämtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die
Plenarversammlung.
§ <3>6
In
allen Funkzionen welche nicht durch diese oder spätere Anordnungen
ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät von
einem engeren Ausschusse cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht,
unter dem Vorsitze des Dekanes, aus den ordentlichen und so vielen
außerordentlichen Professoren, daß deren Zahl die Hälfte der ordentlichen
Professoren nicht übersteige.>7
§ <5>8
Der Plenarversammlung der Fakultät <sind>9 nachstehende
<Funkzionen vorbehalten:>10
A. Die Wahl der Beamten für die Geschäfte
der Fakultät <als Korporazion.>11
B.
Die Verwaltung <ihres>12 Vermögens und ihrer Stiftungen, die
Vertretung derselben und die Approbierung der Rechnungen.
C. Die
Vergebung<der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer
Stiftungsgenüsse, mit Ausnahme der für Studierende an der Wiener Universität
bestimmten Stipendien, welche insoweit nicht die Stiftungsbestimmungen
entgegenstehen, von dem engeren Ausschuss cum auctoritate pleni verliehen
werden.>13
D. Die Fassung von
Beschlüssen, und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten, welche
die Fakultät als Korporation betreffen, <wohin auch die Aufnahme neuer
Mitglieder gehört.>14
<Andere Angelegenheiten können der Plenarversammlung von
dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur
Verhandlung zugewiesen werden.>15
An allen Verhandlungen,
welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten
beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder theilzunehmen berechtigt,
welche der katholischen Kirche angehören.
<>16
§ <4>17
<Die übrigen außerordentlichen Professoren und die>18 Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren
Ausschusses, jedoch sind <zwei>19 von <den letzteren>20 gewählte Vertreter dem Ausschusse beizuziehen, wenn er
Frage verhandelt, von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird.
Desgleichen sind einzelne oder sämtliche außerordentliche Professoren oder
andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto
informativo beizuziehen, wenn Studien oder Disziplinarangelegenheiten
verhandelt werden, über welche sie nützlichen Aufschluß zu geben, oder zu
welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.
§ <6>21
<Der Plenarversammlng präsidiert der Dekan oder sein
Stellvertreter. Er ist für den ordnungsmäßigen Gang der Verhandlungen
verantwortlich, und daher auch berechtigt, Glieder, welche denselben stören
sollten, zurecht zu weisen, und selbst aus der Versammlung zu
entfernen.>22
§ <7>23<Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der Vorsitzende und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.>24
§ <8>25
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus
sämtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt. Seine Wahl unterliegt der
<Genehmigung>26 des Ministeriums
§ <9>27
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan <>28 durch den Prodekan vertreten.
§ <10>29
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus
den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre
1849–1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat. Im Falle
der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.
§ <11>30
<In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der
juridischen und der medizinischen Fakultät ist von jeder derselben ein
Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben
§ 5 sub a bis d vorbehaltenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann,
insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte, auch in der theologischen
Fakultät geschehen.
Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines
anderen Referenten nothwendig oder räthlich erscheint, so steht die
Bestimmung desselben dem Vorsitzenden zu.
Der Syndikus wird von der
Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre und zwar in der
Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät [?].
Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums.
Er
hat den nächsten Rang nach dem Senior.> 31
§ <12>32
Die Dekane und die fungierenden Prodekane <>33führen den Titel "Spectabilis".
(§ <a>34)
Die
Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so
lange in Kraft, bis sie nicht durch andere, mehr die fortdauernde
Beschäftigung mit der Wissenschaft berücksichtigende ersetzt werden.
Die
Vorschriften in Betreff der Witwen-Societäten und der Aufnahme in dieselben
bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über
diese Angelegenheiten, sowie Bestimmungen über die Wahl von
Fakultätsausschüssen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln
zu entwerfen, und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur
Genehmigung vorzulegen.
(§ <b>35
Die
Bestimmungen bezüglich der Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme
der Promotionen sind der Rigorosen-Ordnung vorbehalten.
§ <13>36
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in
weiterer Instanz dem Unterrichts-Ministerium. <Er hat die
Disziplinargewalt über die Glieder aller vier Fakultäten. Er hat das Recht
sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren, und unter Freilassung
der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den
Versammlungen, so lange seine Amtswürde dauert auszuschließen. Findet er es
zur Wahrung der Ehre der Universität nothwendig, daß ein Glied einer
Fakultät as derselben bleibend ausgeschieden, oder sogar seines Diploms
verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen
Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen
Amtshandlung zu erstatten.>37
§ <14>38
Das Konsistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den
vier Dekanen, den vier Prodekanen und den vier <Senioren>39
§ <15>40
Der Rektor wird von drei zu drei Jahren nach dem Turnus der
Fakultäten von dem Konsistorium aus der Mitte der Fakultät und zwar in der
Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt.
Seine Wahl
unterliegt der Bestätigung <Seiner k.k. apostolischen Majestät. Sobald
diese Bestätigung erfolgt ist, steht dem Neugewählten das Recht zu, den
Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des
fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.>41
Im
Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt <den Rektor>42 dasjenige Mitglied des
Konsistoriums, welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete, oder in
Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen
Fakultät, aus welcher der Rektor gewählt worden ist.
§ <16>43
Der Rektor führt den Titel "Magnificus".
<§ 17
Die Senioren werden von dem Konsistorium auf 5 Jahre, in der
Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde aus den älteren und erfahrensten
Gliedern der vier Fakultäten gewählt.>44
<§ 18
Sie führen gleich den Dekanen und fungierenden Prodekanen den
Titel Spectabilis. Sie sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren
Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen, und haben den Rang nach den
Prodekanen.>45
<§ 19
Das Konsistorium kann Glieder der vier Fakultäten, welche ihm
nicht angehören, nach Bedürfnis seinen Berathungen cum voto informativo
beiziehen.>46
(§ <c>47
Die
akademischen Nationen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung
dürftiger Studenten oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere
nicht <auf dem Prinzip von Nazionalitäten beruhende>48 Vereinigungen, jedoch nur
mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter
einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten
Leitung gegründet werden.
§ <20>49
Wenn die Wahl zu einer akademischen Würde die
erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält, so ist eine neue
Wahl vorzunehmen. Wird auch die zweite Wahl nicht genehmigt oder führt aus
anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch
das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß
jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität, oder andere
gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.
§ <21>50
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten,
<wenn das Consistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint>51
von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.
§ <22>52
Zu Rektoren, <Senioren und Fakultätssyndiken>53
können nur Katholiken gewählt werden.<Wenn einem anderen christlichen
Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder, welche ausnahmsweise in der Lage
waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um
dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor den Stiftungszwecken derselben zu
beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich>54Sie haben sich
jedoch während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als
bei allen Funktionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der
Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. <Deshalb ist eine solche
Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.>55
Es scheinen mir dreierlei Arten von Bemerkungen nöthig, die indes nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind.
1. Bemerkungen hinsichtlich der Ordnung des Stoffes.
Dieser würde sich
viel natürlicher und geziemender in folgender Weise eintheilen
lassen:
I. Bestandtheile und organische Gliederung der akademischen
Behörden.
II. Aufstellung der einzelnen akademischen Behörden und
Amtsdauer.
III. Wirkungskreis der einzelnen akademischen Behörden und
deren wechselseitiges Verhältnis
IV. Ehrenrechte und Bezüge
derselben
V. Stellung des Doktoren-Kollegium zu den Fakultäten.
2. Bemerkungen prinzipieller Art.
Man kann diese auch als zu erledigende
Vorfragen bezeichnen, und sie daher in der Form von Fragen vorlegen, über
die vielleicht einsichtsvolle und verläßliche Stimmen aus den einzelnen
Fakultäten gehört werden könnten. Sie folgen hier nach der Ordnung des
Entwurfes.
ad § 3
Der Direktor sollte blos bei den Sitzungen der
Fakultät anwesend sein; bei den Sitzungen des Professorencollegiums genügt
der Dekan, nur muß dem Direktor die Möglichkeit der Überwachung auch bei
dieser durch angemessene Einrichtungen gewahrt bleiben.56
ad § 4
Wäre
es nicht besser, den alten Ausdruck: Fakultätsmitglieder, statt des hier
gebrauchten neuen: Fakultätsräthe, beizubehalten? 57
ad § 9
Soll der Direktor nicht
aus den Mitgliedern der Fakultät, mindestens in der
Regel, genommen werden? Soll ihm nicht gestattet sein, außerordentliche
Vorträge zu halten? 58
ad § 12
Die Bestimmung wegen der Wahlmänner ist in
mehrfacher Beziehung eine sehr unglückliche, und daher wo möglich eine
Rücknahme derselben zu erwirken. 59
60(§12 des Entwurfes)
Die Bestimmung der allerhöchsten
Entschließung vom 25. August 1856 Punkt 6 des Inhaltes: "Für den Fall, daß
die nicht lehrenden Mitglieder der Fakultät an Zahl geringer sind, als die
lehrenden, wird der Fakultät für die Wahlhandlung eine entsprechende Zahl
von nicht lehrenden Mitgliedern des Doktoren-Kollegiums beigegeben; ich
behalte mir vor, diese Wahlmänner in derselben Weise, wie die
Fakultäts-Mitglieder zu ernennen" hat folgende große Bedenken gegen
sich:
1. Das in den Grundzügen des neuen Organisationsentwurfs der
Wiener Universität deutlich hervortretende Bestreben, die Fakultäten durch
die Absonderung und Ausscheidung der Doktoren-Collegien wieder zu größerem
Ansehen zu erheben, wird durch diese Bestimmung wesentlich beeinträchtigt,
es wird sozusagen, ein Bruch in das Prinzip gemacht, während sonst die
Grundzüge unverkennbar der Universität einen conservativen Charakter
einprägen, enthält diese Bestimmung hinsichtlich der "Wahlmänner" noch einen
Überrest jenes demagogischen Charakters, welcher sich gerade durch die
Doktoren-Collegien in die Universität zu ihrem großen Nachtheile einzunisten
gewußt hatte.61
2. Allerdings ist durch die allerhöchste Ernennung
dieser Gefahr die Spitze gebrochen. Allein abgesehen von dem hiedurch
bedingten langwierigen Vorgehen, welches in einzelnen Fällen leicht zu
Verzögerung der betreffenden Wahlen führen kann, erscheint doch auch die
Sache an sich, die Wahl eines Fakultäts-Dekans mit seinem immerhin sehr
untergeordneten und beschränkten Wirkungskreis – kaum bedeutend genug, um
die bloße Ernennung eines Wahlmannes jedesmal an Seine Majestät gelangen zu
lassen. Es erscheint das um so bedenklicher, wenn man die Lage ins Auge
fasst, in welche sich hiedurch das h. Unterrichtsministerium und Seine
Majestät sich nur zu leicht versetzt finden könnte. Bei jenen Fakultäten
nämlich, wo die Zahl der Professoren bedeutend groß ist, kann es sich gar
leicht ereignen, daß außer den bereits ernannten nicht lehrenden
Fakultäts-Mitgliedern keine anderen verläßlichen
Mitglieder des Doktoren-Collegiums zu finden sind. Wenn aber dennoch diese
Bestimmung in Punkt 6 der allerhöchsten Entschließung aufrecht erhalten
wird, so kann es wohl geschehen, daß ganz ungeeignete Männer in Vorschlag
gebracht und Allerhöchsten Orts ernannt werden müssen, oder daß man diese
Bestimmung dann wieder fallen lassen muss. Es ist gewiß besser, dieser
bedenklichen Lage zum vorhinein auszuweichen.62
3. Endlich ist aber auch gar
keine Nöthigung vorhanden zu einer solchen Beiziehung von einer gleichen
Anzahl nicht lehrender Mitglieder des Doktoren-Collegiums. Sind denn nicht
die Professoren selbst Männer, welche das Vertrauen der Regierung besitzen,
da sie von ihr ernannt sind? Wenn zu diesen noch alle würdigen und
verläßlichen Männer des Doktoren-Collegiums und zwar wofern so viele zu
finden sind, bis zu einer den Professoren gleichen Zahl, durch seine
Majestät in die Fakultät aufgenommen werden, ist doch gewiß, mag nun die
Zahl der nicht lehrenden Mitglieder jener der lehrenden gleich, oder wo die
Umstände es nicht gestatten, etwas geringer sein, die genügende Bürgschaft
einer guten Dekanswahl gegeben.63
Auch eine andere Bemerkung dürfte hier
nicht überflüßig sein. Sie bezieht sich auf die Ernennung der nicht
lehrenden Fakultätsmitglieder und deren Zahl. Nachdem die erste Ernennung
erfolgt sein wird, entweder in gleicher Zahl mit den lehrenden Mitgliedern
oder in geringerer Zahl, so frägt es sich, von wem der Antrag zu den
weiteren Ernennungen ausgehe. Es scheint mir, als ob niemand besser in der
Lage sei, die Nothwendigkeit hiervon zu beurtheilen, als der Direktor, welcher als solcher der Mann des Vertrauens der
Regierung ist, welcher bei den Fakultätssitzungen das Bedürfnis und die
Opportunität neuer Mitglieder der Fakultät fühlen muss, und was die
geeigneten Personen betrifft, ausdrücklich an den Dekan als Vorstand des
Doctoren-Collegiums zu weisen sein dürfte, um einverständlich mit ihm vorzugehen, damit er etwa keinen Mißgriff
in der Person begehe. Die Fakultät selbst aber soll über das aufzunehmende
Mitglied, welches der Direktor ihr namhaft macht, ebenfalls ihre Stimme
abgeben, und zwar mit dem, daß es jedem Mitglied frei stehen soll, seinem
Votum eine Motivierung beizufügen. Von der Einstimmung des Dekans könnte
jedoch in besonderen Fällen abgegangen werden, wie aber von der Vorlage in
der Fakultätssitzung, wo es dann dem Dekan unbenommen ist, seine Gegengründe
offen darzulegen. Auf diese Weise dürfte die nothwendige Vorsicht angewendet
sein, um nur würdige, verlässliche und tüchtige Mitglieder in die Fakultäten
zu bekommen, und den Agitationen der Doktoren wirksam zu begegnen.
ad § 17
Die Senioren sind nicht zu wählen, sondern es hat immer der
älteste ordentliche in Wirksamkeit stehende Professor der Fakultät diese
Stelle einzunehmen, denn die Erfahrung entscheidet. 64
ad § 18
Die Ernennung zu Fakultätsmitgliedern soll
nicht zwangsweise geschehen, auch die Ablehnung der Wahl zum Dekan nicht zu
sehr erschwert werden.65
Soll nicht auch vom Kanzler Erwähnung geschehen, wo von
der Aufstellung der academischen Behörden die Rede ist.
ad §
21
Hinsichtlich der Rangordnung mag die Erlangung des Doktorgrades
maßgebend sein für die Ordnung in den Doktoren-Collegien, aber in der
Fakultät sollte wohl die Ernennung als Fakultäts-Mitglied für die
Rangordnung maßgebend sein.66
ad § 25
Auch im Universitäts-Consistorium
soll der Dekan und der Senior für den Fall ihrer Verhinderung immer
vertreten sein und hierfür eine Bestimmung getroffen werden.67
ad § 32
Die Bezüge der Examinatoren
bei den Rigorosen, und des Präses bei den Disputationen, vielleicht auch der
Disputatoren sind ganz unberührt geblieben. Soll ihrer keine Erwähnung
geschehen?<gehört in die Rigorosenordnung>
ad § 33
Fehlt die Zeit
der Amtsdauer des Rektors.68
ad § 43
Diese Bestimmung trägt den
Charakter einer halben Maßregel an sich und wird daher auf beiden Seiten
Anstoß geben. Wenn ein Akatholik Dekan werden kann, warum nicht auch Rektor,
wenn die gleiche Bedingung der Vertretung beigefügt wird? Das ist die
natürliche Consequenz und man wird den Akatholiken nicht Unrecht geben
können, wenn sie das in diesem § förmlich aufgestellte Prinzip über kurz
oder lang zu dieser Consequenz treiben. Es ist gewiß viel leichter, jetzt
die Sache mit Stillschweigen umgehen, als dann dem Drängen zur consequenten
Fortentwicklung Einhalt thun und den hereinbrechenden Kampf beschwören.
Andererseits werden Jene, welche durch dieses neue Statut sich verletzt
glauben, weil ihre unbegründeten Prätensionen dadurch abgewiesen werden,
sich mit desto größerer Heftigkeit als es schon von einigen Jahren geschah,
auf diesen Punkt werfen und vielleicht desto eher Anklang finden, als sie
die Verletzung ihrer angeblichen Rechte und Privilegien mit dem Untergang
des katholischen Charakters der Wiener Universität verbinden und so bei den
eifrigen Katholiken für beide Dinge gleiches Interesse erwecken.69
ad § 44–45
Fehlt die Mitwirkung des
Dekans bei Rigorosen, Disputationen und Promotionen70
ad §
52
Soll nicht eine Fakultätssitzung zu Anfang und gegen das Ende eines
jeden Studienjahres abzuhalten und daher eigens vorgeschrieben werden, zu
dem Zwecke, damit jedes Mitglied sich äußern könne, ob und was im Interesse
der Wissenschaft, des Studiums oder der Disziplin vorgekehrt oder
vorgeschlagen werden könnte. 71
ad §
72.
Die Doktoren-Collegien bestehen zufolge der Allerhöchsten
Entschließung "neben der Fakultät" daher ist die Fassung
dieses § prinzipiell fehlerhaft und könnte etwas so lauten: "Das
Doktoren-Collegium bei jeder Fakultät besteht aus den in
diesselbe auf gehörige Art aufgenommenen Doktoren.72
ad § 74 und 76
Die Stellung der
Doktoren-Collegien ist zu wenig bestimmt und deutlich ausgesprochen und
würde in dieser Fassung höchst wahrscheinlich zu bedeutenden Streitigkeiten
Anlaß geben. Es muß hier namentlich gesagt werden:
Wem gehören die Fakultäts-Schriften?73
Wem gehört die Fakultäts-Casse?
Wer macht den Vorschlag für die Stiftplätze und
Stipendien der Fakultät?74
Man sollte glauben, das gehöre sicherlich alles der
Fakultät an; wenn es aber nicht ausdrücklich den Doktoren-Collegien
abgesprochen wird, so werden diese darauf ihre Ansprüche gelten zu machen
suchen. Auch dürfte es geschehen, daß einzelne Bezüge, die zwischen der
Fakultät und dem Doktoren-Collegium streitig sind, erst noch einer
Entscheidung bedürfen, und daher für diesen Fall Vorsorge zu treffen
ist.75
In
Betreff der Handhabung der Disziplin sind die Bestimmungen ungenügend.76
3. Die Bemerkungen über einzelne untergeordnete Punkte.
Diese werden am
besten auf kurzem Wege mündlich gemacht und erledigt.
Nachtrag zu dem Promemoria über das Universitäts-Statut
In Betreff des Wirkungskreises der einzelnen akademischen Behörden scheint
es, um das Durchkreuzen der einzelnen Wirkungskreise zu verhüten,
nothwendig, zuerst die Behörden in ihrer Abstufung festzusetzen, dann die
verschiedenen Geschäfte zusammenzustellen und endlich diese an die
geeigneten Behörden zuzuweisen.
Die Behörden in ihrer
Abstufung sind etwa in folgender Ordnung zu denken:
1.
Dekan
2. Ordentliches Professoren-Collegium mit dem
Dekan an der Spitze
3. Verstärktes Professoren-Collegium mit dem Dekan
an der Spitze
4. Direktor
5. Die Fakultät mit dem Direktor an der
Spitze
6. der Rektor
7. Das Universitäts-Consistorium mit dem Rektor
an der Spitze. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede der aufgezählten
Behörden einen größeren oder kleineren Wirkungskreis habe, wie auch der
Entwurf zeigt. Da jedoch die Sache durch diese vielen berechtigten Organe
ziemlich kompliziert wird, so muß man jedenfalls eine genaue Ordnung
einhalten bei der Anweisung ihrer Geschäfte. Man kann aber die Sache endlich
etwas vereinfachen, wenn die drei persönlichen Schwerpunkte dieses ganzen
Organismus zur Grundlage genommen werden, etwa in folgender Weise:
A.
Der Dekan
a. allein
b. mit dem ordentlichen
Professoren-Collegium
c. mit dem verstärkten
Professoren-Collegium
B. Der Direktor
a. allein
b. mit der
Fakultät
C. Der Rektor
a. allein
b. mit dem
Consistorium.
Diese Formulierung ist jedoch nur deutlichkeitshalber
nothwendig. Im Statut selbst wird es besser lauten:
Der Dekan hat das
Recht usw.
In anderen Fällen hat er das ordentliche
Professoren-Collegium zu versammeln, nämlich usw.
So auch beim Direktor,
und beim Rektor
Die vorkommenden Geschäfte dürften ungefähr folgende
sein:
a. Aufnahme und Immatrikulation der
Studierenden; wie lange soll jede Behörde zur Aufnahme befugt sein?
b.
Entscheidung über die Einrechnung eines akademischen
Semesters, besonders in dem Fall des Übertrittes von einer Fakultät
zur andern während des Semesters
c. Ausstellung der Frequentations-Zeugnisse.
d. Handhabung der Disziplin bei den
Studierenden, etwa mit den Graden: Ermahnung – Rüge – Verweisung; wem die ersten
beiden zustehen, und wer auf die letzteren den Antrag zu stellen und darüber
zu entscheiden habe.
e. Befreiung vom Collegiengeld und deren
Wiederentziehung.
f. Vorschlag für Stipendien, wo
nicht schon vom Stifter hierüber eine eigene Verfügung getroffen ist, und
namentlich für alle landesfürstlichen Stipendien.
g.
Beglaubigung der Würdigkeit des Stipendisten77
h. Antrag auf Verlust des
Stipendiums
i. Zulassung zu Rigorosen, Disputationen und
Promotionen
k. Genehmigung der Disputations-Thesen78
l. Bestimmung des Stoffes
für die Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades.
m. Vorsitz oder
Theilnahme an Rigorosen, Disputationen und Promotionen.
n. Festsetzung
der Prüfungen, wo solche noch üblich sind, Vorsitz bei
denselben; Überwachung der Colloquien, insofern diese nicht blos privater
Art sind, sondern öffentliche, gesetzliche Folgen haben; Beiwohnung bei den Staatsprüfungen, wenn auch nicht mit Einfluß
auf die Abstimmung, aber doch weil sie über den Stand der wissenschaftlichen
Bildung der Professoren und Schüler die beste Einsicht gewähren.
o.
Anfertigung des Lektions-Kataloges.
p. Aufstellung von Supplenten.79
q. Habilitierung von Privat-Dozenten.80
r. Antrag
auf die Besetzung erledigter Lehrkanzeln81
s. Abhaltung der Konkursprüfungen und
Vornahme alles dessen, was sich auf die Einleitung derselben und auf die
Beurtheilung der Elaborate bezieht.
t. Überwachung aller Dozenten mit
den nothwendigen Folgen daraus, als Bewachung, Verweis, Anzeige höheren
Ortes mit den geeigneten Anträgen.
u. Antrag auf Belohnung besonders
verdienter Professoren.
v. Beilegung von Streitigkeiten und
Zerwürfnissen unter den Dozenten und Fakultätsmitgliedern.
w. Vorschlag
zur Errichtung neuer Lehrkanzeln82
x. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft,
Förderung des Studiums und einer bessern Disziplin; Anträge auf Änderung
oder Erläuterung bestehender Gesetze.
y. Akademische Wahlen
z.
Fakultäts-Cassaverwaltung; Geldverwendung und jährliche
Rechnungslegung.83
Alle diese Gegenstände bedürfen einer namentlichen Erwähnung
und Zuweisung entweder an den Dekan (sei es allein oder
sei es mit Zuziehung des ordentlichen oder verstärkten
Professoren-Collegiums), oder an den Direktor (allein
oder mit Versammlung der Fakultät), einiges auch an den Rektor und das
Consistorium. Mehrere Gegenstände sind der Art, daß sie in einem gewissen
mindern Umfang an den Dekan, in einem weiteren an den Direktor und zuletzt
an das Consistorium zuzuweisen sein dürften, z. B. Disziplin.
Ferner
wird es hiebei nöthig sein zu bestimmen, welcher Geschäftsgang hinsichtlich
der Berichte und Anträge einzuhalten sei, ob alle Sachen vom Dekan durch den
Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und durch dieses an das hohe
Ministerium zu leiten seien, oder ob letzteres bestimmen wolle, wann der
Direktor seine Eingaben unmittelbar an das Ministerium richten könne. Denn
wenn Alles vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den
Rektor) und von diesem an das Ministerium zu geben ist, was überhaupt zu
diesem letzteren kommen muß, so wird das einen entsetzlich schleppenden und
langsamen Geschäftsgang geben, und es wird doch eigentlich in der
Wirklichkeit nichts damit erreicht. Es wäre doch wohl besser, blos die
"allgemeinen Angelegenheiten der Universität" (wie es § 70 heißt) diesen Weg
gehen zu lassen, und das Partikulare jeder einzelnen Fakultät, wofern es
nicht die allgemeinen Interessen der Universität berührt, durch den Direktor
unmittelbar an das hohe Ministerium gelangen zu lassen.
Sofern der
Direktor nach den oben gemachten Andeutungen an den Sitzungen des
Professoren-Collegiums nicht Antheil hat, muß ihm die genaue Einsicht in
dieselben gewährt werden, theils durch die vorläufige Anzeige jeder Sitzung
und der darin vorkommenden Gegenstände der Verhandlung, theils durch die ihm
zustehende Befugnis, bei jeder Sitzung persönlich zu erscheinen, wenn er
will, theils durch die nachträgliche Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll,
die ihm von Amtswegen zu gewähren ist, theils durch die Verpflichtung des
Dekans, jeden Beschluß des Professoren-Collegiums durch den Direktor an die
höhere Behörde gelangen zu lassen, welche daher erforderlichen Falles die
Sache sistieren und die Fakultät darüber versammeln kann.
ad §
58
Scheint mir noch zu bemerken nöthig, daß es nicht gut sei, in lit. a.
die Doktoren-Collegien zu erwähnen; es läßt sich auch ganz wohl vermeiden
durch folgende Fassung: "soweit dieselben nicht durch nachträgliche Gesetze
oder Anordnungen des Unterrichts-Ministers denselben
entzogen sind.
ad § 61
Hier werden Religion und Sittlichkeit, Loyalität und ehrenhaftes Betragen erwähnt,
wogegen an sich gewiß nichts einzuwenden ist, aber das wäre jedenfalls noch
zu erwägen, ob es nicht besser wäre, einen § an die Spitze des ganzen
Statutes zu stellen, worin diese wichtigen Momente und deren Förderung als
die hohe Aufgabe der Universität bezeichnet werden, wie solches auch und gar
mit vollem Recht, in dem ältesten Statut der Universität Wien geschehen ist.
Es nimmt sich gar so seltsam aus, wenn nur einmal in § 61 von Religion und
Sittlichkeit etc. die Rede ist. Es könnte dann in jenem Anfangs-Paragraph
oder falls es zweckmäßiger scheint, in einer Einleitung zum Statut auch die
Förderung echter Wissenschaft im Einklang mit jenen anderen ethischen
Momenten als die große Aufgabe der Universität bezeichnet werden. Eine
solche Einleitung, die nicht weitläufig zu sein braucht, sondern in kurzen
kräftigen Zügen einige tiefe Wahrheiten an die Spitze stellt, scheint mir
unerläßlich.84
Statut der Wiener Universität.
I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere
Repräsentation
<Abzuschreiben mit Ansetzung der Zahlen der §§.
Thun 15/3>85
§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die
theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und
philosophische.
§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das
Universitäts-Konsistorium:
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a.
aus dem Rektor
b. dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier
Dekanen, und
e. den vier Senioren der Fakultäten, dann86
f. dem Syndikus der
Universität, als Schriftführer.
§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren
und habilitierten Dozenten und aus den Fakultätsräthen
§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der
Dekan und der Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den
ordentlichen Professoren und den Fakultätsräthen, <unter dem Vorsitze des
Direktors.>87
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen
Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die
ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher
Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei
ihrer Enthebung verlustig erklärt würden,<oder freiwillig darauf
verzichten>88
b.
andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten <Eigenschaften>89oder
Leistungen hierzu ernannte Doktoren. <Die Zahl der Fakultätsräthe hat
niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der Fakultät zu
überschreiten.>90
§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe
ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.
§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das
Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint von dem Rektor und
den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei
feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner
Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor
und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.
II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und
dem Antritte ihres Amtes.
§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem
jeweilig bestehenden Konsistorium <durch absolute Stimmenmehrheit aus den
von der Fakultät aus ihrer Mitte vorzuschlagenden Kandidaten>91 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember desselben
Jahres.
§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des
Metropolitankapitels von St. Stefan.
§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar
für die theologische Fakultät über Vorstellung des Erzbischofes von Wien,
für die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des
Unterrichtsministers.
Ihr Amt ist mit dem eines Professors
unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid in die Hände des Ministers des
Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als Direktoren wird in jeder
Beziehung als aktive Staatsdienstleistung angesehen.
§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse <durch
absolute Stimmenmehrheit>92 aus seiner Mitte<>93 gewählt.
<Die Dekane
werden im November gewählt>94, sie treten ihr Amt
mit Beginn des nächsten Studienjahres an <und bekleiden dasselbe durch
zwei Jahre>.95
§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse
<durch absolute Stimmenmehrheit>96 aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern derselben
<>97auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der
Regel im Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.
§ 13
Die Fakultätsräthe werden von Seiner Majestät ernannt. Der Vorschlag
hiezu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch <wird>98 er nach einmal
eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in der Folge
das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch
das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den Fakultätsausschüssen steht
es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf Ernennung von
Fakultätsräthen zu stellen.
§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium
ernannt.
§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die
Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn
dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue
Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht
geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer
Wahl vorgenommenem Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder
führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die
Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der
Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit
Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine
Wahl unzulässig machen.
§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige
Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde
bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder
fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor
hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in
Fällen zeitweiliger Verhinderung <in so lange ihm nicht von dem
Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird,>99 von dem Dekan
vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar <in der
Regel>100 kein
Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu
erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme
bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu
ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu
lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen
akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der
Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden <zuletzt>101 das Dekanat – und zwar
bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des Professoren-Kollegiums –
bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben von seinem nächsten
Vorgänger.
Die Senioren werden in Verhinderungsfällen nur bei der
Rektorswahl und zwar durch das älteste Mitglied der betreffenden Fakultät
vertreten.102
§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener
Universität nur von Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hievon
kann nur mit Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle
stattfinden, wenn ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges
Fakultätsglied, welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an
der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung
vor <ihrem katholischen Charakter>103 zu beweisen, zum
Dekan gewählt wird. In einem solchen Falle hat sich derselbe jedoch sowohl
bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen, die auf kirchliche
Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu
lassen.
Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der
Prodekan ein Katholik ist.
III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden
und der Universitäts-Dignitarien.
§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die
Senioren den Titel: "Spectabilis".
§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin
schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt,
taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.
§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens
fünfjährige Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des Titels und Charakters k .k. Räthe.
§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.
§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und
staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der
philosophischen den Vorrang und Vortritt.
§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der
Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die
Senioren.
§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem
Direktor, Dekan <und Senior>104 und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die wirklichen
Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen
Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur
rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser
Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere
Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre
Reihung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.
IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des
Dekans und der Professorenkollegien
§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre
Disziplin, <ferner auf die Erwerbung akademischer Grade>105 bezieht, haben zunächst
der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu besorgen.
§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche
Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die
außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.
§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium
versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekanes.
§ 28
Die auf <Studienangelegenheiten>106 bezüglichen Geschäfte in soweit sie nicht
durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor oder
einem der obgenannten Kollegien <(§§ 26 und 27)>107 zur Entscheidung oder Verhandlung
zugewiesen sind, besorgt der Dekan.
§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu
leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach
den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die
Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat
in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in
Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im
verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die
Referenten zu wählen.
§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere
solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den
Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu
berathen.
§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem
Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.
§ 32
Alle von dem Dekan <oder dem Professoren-Collegium>108 an das
Unterrichts-Ministerium <oder das Universitäts-Consistorium>109 gerichteten Äußerungen
oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.
§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen
Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die (erste)
Ertheilung von ganzen oder halben Befreiungen vom Kollegiengelde;
b. die
Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die
Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.
§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche
Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt
wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.
§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des
Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr
Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekan zu rechtfertigen.
B. des Direktors und des Fakultätsausschusses.
§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der
Fakultät vorgeht, genaue Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und
Anliegen derselben bei der Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß
die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekan, den
Professoren, Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft
entsprochen werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu
unterstützen, aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu
<erinnern>110 und wenn seine Ermahnungen erfolglos bleiben sollten,
davon dem Ministerium die Anzeige zu erstatten.
§ 37
Der Direktor hat sich <abgesehen von dem Falle eines besonderen
Auftrages>111 mit der
unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu befassen, wohl
aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen Auffassungen der
bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und dieselben in
geeignetem Wege abzustellen.
§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von
solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten
wünschenswerth <ist>112, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu
bringen.
§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die
Vorlesungen von den Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und
geschlossen, und pünktlich gehalten werden. <Professoren und
Dozenten>113 haben ihm daher von zeitweiliger Verhinderung Anzeige
zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen einen achttägigen Urlaub zu
ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen Angelegenheiten derselben
sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium vorzulegen.
§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des
Professorenkollegiums, bei den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen
Prüfungen und Colloquien, die an der Fakultät gehalten werden, zu
erscheinen. <Es ist ihm daher von den bevorstehenden Sitzungen, und zwar
unter Angabe der dabei zu verhandelnden Gegenstände, so wie von den
abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen und Kolloquien vorläufige
Anzeige zu erstatten>114
So oft er sich dabei einfindet, gebührt ihm der
Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Professorenkollegiums,
welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu
verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach
Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur
Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen hat er sich nicht zu
betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei einen ordnungswidrigen
Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige Beurtheilung wahrnehmen sollte,
die Prüfung oder die Approbation zu suspendieren. Diese Suspension hat die
Wirkung, daß die Prüfung als nicht geschehen zu betrachten ist.
§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei
Streitigkeiten unter den Professoren oder Dozenten, hat er zunächst
vermittelnd einzuschreiten, falls jedoch seine Vermittlung erfolglos ist,
die Angelegenheit dem Ministerium vorzulegen, und das etwa inzwischen
Nothwendige nach eigenem Ermessen zu verfügen.
§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen
anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlungen sowie die Referenten für
diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende
Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den
Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar
unzweckmäßig scheinen, zu systieren, und nach Umständen dem
Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung
vorzulegen.
§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des
Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu
unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft
berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue
Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Creirung neuer, oder Besetzung
erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitirung von Privatdozenten und die
Aufstellung von Supplenten oder Assistenten;
e. Anträge auf Verleihung
besonderer Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f.
Verleihung von Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät
zusteht;
g. Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich
Studierende der Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur
Hebung der Wissenschaft, und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin
unter den Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in folge höherer
Weisungen ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder
Schlussfassung zukommen.
§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen
Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem
Direktor zu rechtfertigen.
<C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Konsistoriums>115
§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesamtheit, ordnet <im
Einvernehmen mit dem Kanzler>116 die kirchlichen und anderweitigen Feierlichkeiten derselben
an, und führt ihre Korrespondenz.
§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle
Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im
Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen <sind von ihm
auszufertigen.>117
§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren
Beamte.
§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände
der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung,
hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt,
Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter
unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu systieren.
§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und
dem Unterrichts-Ministerium <mit Ausnahme jener>118, welche bloß eine einzelne Fakultät
berühren und nur von minderem Belange sind, gehen in der Regel durch seine
Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder Direktoren, die
an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie selbst zur Kenntnis
und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu bringen.
§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher
geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung
§ 51
<Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums>119 bilden alle allgemeinen
Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese Statuten,
durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen Behörden oder
Funktionären zugewiesen sind.
§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen <der Dekane>120
sowie erste Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um
Verweisung von der Wiener Universität, oder von allen österreichischen
Universitäten handelt.
§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeiten zwischen der
Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem
Doktorenkollegium, legt es dem Ministerium vor.
§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den <aus Antheilen an den
Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu
erhaltenden Universitäts-Kanzleifond. Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung
von Kanzleierfordernissen, Druck- und Inserzionskosten, Remunerazionen für
Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen
Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem
Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um
höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.>121
V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien
§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen
bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der
jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.
§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus
der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.
§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeltlich.
VI. Von den Doktoren-Collegien
§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien
werden aufrecht erhalten.
§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden,
sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche
bisher inkorporirt und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben im
Besitze aller <blos ihre eigenen Interessen berührenden>122
Rechte und Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.
§ 60
Die Disposition über <alles, was den Fakultäten
als Bestandtheilen der Universität angehört hat>123 an die
Fakultätsausschüsse überzugehen. Es steht jedoch nichts entgegen, daß die
Verwaltung von Fakultätseigenthum oder Stiftungsvermögen, wenn es für
zweckmäßig erkannt wird, den Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern
sich jedoch unter dem, was dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung
bezeichnet wird, Bestandtheile befinden sollten, welche mit Rücksicht auf
die Zeit und Ort ihrer Widmung als den Doktoren-Kollegien und nicht der
Universitäts-Fakultät in ihrer künftigen Gestaltung angehörig zu betrachten
sein dürften, sind dieselben auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu
belassen.<Auf der linken Spalte zu schreiben
zu § 60
(Zur
Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher Kommissär zu
ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes Doktoren-Collegiums der
letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium gewählten Doktoren zu
vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen Sachverhalt genau zu erheben,
und die Ausscheidung wo möglich im Einvernehmen mit den genannten Vertretern
vorzunehmen; das Elaborat wäre Seiner Majestät zur allerhöchsten
Genehmigung, vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden,
so hätte der kaiserliche Kommissär einen Ausspruch in der Form eines
Erkenntnisses zu fällen, gegen welches die Vertreter des Doktoren-Collegiums
ihm binnen Monatsfrist ihre motivierte Vorstellung zu überreichen obläge.
Hierüber wäre die allerhöchste Entscheidung einzuholen)>.124
§ 61
Die bisherigen Fakultätswittwensozietäten werden künftig als
Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.
§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner
Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k.
Administrativbehörden bleibt unberührt.
§ 63
Die bisherigen Bezüge der Wittwensozietäten, Thesauren, Notare usw.,
<>125, Promotions- und
Disputationstaxen etc. werden einer neuen Regulirung nach Maßgabe des
Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der Verwaltung des
Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.
§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in
Verhinderung derselben der Prodekane.
§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des
Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert
denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die
Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten
Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert
dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporirung nach
ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des
Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums,
welche ihm als gesetzes- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und
für den Fall, als hiebei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische
Anordnung zu treffen.
§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des
Kollegiums und das Recht einzelne Mitglieder nöthigenfalls von der
Theilnahme an den Versammlungen auszuschließen.
§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem
Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.
zu § 67
(Wir behalten uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien
durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das
Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im
Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge
zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und
Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im
Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)
VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.
<>126
§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische
Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im
Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.
Euer Excellenz!
Dem Verfasser des Entwurfs hat leider nicht beliebt die Verbindung der
Professoren- und Doctoren-Collegien an der Wiener Universität zu
lösen.
Erlauben Euer Excellenz, daß ich die für die Aufrechthaltung
dieser Verbindung angeführten Gründe ein wenig beleuchte.
1. Verknüpfung der Theorie mit der Praxis.
Dagegen ist
einzuwenden: a) die Universität hat überall nur die Aufgabe, den jungen Mann
mit der Theorie vertraut zu machen, und es ist nicht zu besorgen, daß ihm,
ist er theoretisch gründlich gebildet, die Praxis Schwierigkeiten machen
werde; b) ist nicht abzusehen, wie der Studierende dadurch, daß ihm ein
Mitglied des Doctorencollegiums beim Rigorosum eine Frage stellt, die in den
meisten Fällen den Fragenden compromittiert, dieser Zweck erreicht werden
soll;
2. Die verbrieften Rechte der
Doctoren-Collegien. Dagegen ist anzuführen: a) Der Staat betrachtet
nicht erst seit gestern den gesammten öffentlichen Unterricht als ein seinem
ausschließlichen Einfluße unterstehenden Gegenstand und handelt in jeder
Beziehung nach diesem Grundsatze, nur in diesem einen Falle gibt er das
Prinzip auf, und gestattet den über alle Verantwortlichkeit erhabenen, von
der Universität in jeder Beziehung factisch ganz losgelösten, in Fragen der
Wissenschaft und des Unterrichts meist vollkommen unbewanderten Gliedern
einer Corporation einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die Leitung des
öffentlichen Unterrichtes. Dadurch daß künftighin die an dieser Leitung
theilnehmenden Individuen von der Staatsverwaltung ernannt werden, wird in
der Sache nichts geändert; b) Hätten die heutigen Doctoren mit ihren
Vorgängern etwas mehr als den Namen gemein, so müßten sie Lehrer sein: jene Rechte sind den wahren Doctoren, d.i. Lehrern,
nicht Advocaten, praktischen Ärzten usw. verliehen.
3. Schutz der Doctorats-Candidaten gegen die Willkür der Professoren bei
den strengen Prüfungen. Ein solcher Schutz ist a) nicht nothwendig,
und wäre er nothwendig könnte er b) nur von Männern der Wissenschaft gewährt
werden. Daß aber die Doctoren regelmäßig keine Männer der Wissenschaft sein
können, wird jener wohl zugeben müßen, der erwogen hat, was heut zu Tage
dazu gehört, sich auf der Höhe irgendeiner Wissenschaft zu erhalten und daß
niemand zwei Herren, der Praxis und der Wissenschaft, dienen kann. Es sind
dies zwei ganz verschiedene Richtungen und nur wer es mit keiner ernst
nimmt, kann an einer Verschmelzung derselben denken.
4. Die Corporationen an den Universitäten haben die Bestimmung, Erziehung
und geistige Bildung den Schwankungen zu entziehen, welchen die Staaten
im Laufe ihrer Geschichte zu verfallen pflegen, meinte vor kurzem
ein Historiker. Dieser Historiker kann in der Geschichte der Pharaonen ganz
gut bewandert sein, die Geschichte unserer Tage kennt er offenbar nicht,
sonst würde ihm nicht entgangen sein, welche Kreise an gewissen
Universitäten zuerst und am heftigsten geschwankt haben. Die Phrase ist
zweischneidig: der Regierung will sie sagen, die Corporation mache Front
gegen die Revolution; den Liberalen sagt sie, die Corporation sei der Hort
der Freiheit im öffentlichen Unterricht und kämpfe für sie gegen die Launen
des Polizeistaates. Diesen Gedanken könnte allenfalls eine den Unterricht
aus eigenen Mitteln bestreitende Corporation verwirklichen, nicht eine
solche, die, ohne dazu irgend etwas beizutragen, vom Marke der Universität
zehrt. Der Erfinder der Phrase wollte offenbar nach zwei Seiten hin eine
Verbeugung machen.
Nach dem gesagten kann ich nicht errathen, was das
Ministerium bestimmt an der fatalen Verbindung der
Professoren- und Doctoren-Collegien festzuhalten; ich weiß jedoch, warum
sich die Doctoren gegen die Lösung dieses Verhältnisses so sehr sträuben.
Das einem Mitglied des Doctoren-Collegiums zugängliche Universitätsamt ist
nämlich der müheloseste Theil seines Erwerbes. Für jede Promotion bezieht
der betreffende Notar 6 fl.; jeder Decan 4 fl. 30 x; und ist er zugleich
Promotor außerdem 4 fl. 30 x, bei Promotionen aus der Medizin fließen in die
medicinische Facultätscasse 13 fl. 30 x; in die juridische bei Promotionen
aus dem Jus gar 100 fl., ohne daß dadurch der Promovierte irgend ein Recht
an der Facultätscasse erlangt.
Von der Theilnahme an den Promotionstaxen
sind die Professoren mit einziger Ausnahme des Promotors bei Promotionen aus
der Medizin, der stets ein Professor sein muß, ganz ausgeschloßen, nach
jener barocken Theorie, nach welcher sie und sie allein geeignet sind die
Doctorats-Candidaten zu unterrichten und ihre wissenschaftliche Bildung zu
erproben, jedoch nicht geeignet sind, das Wort auszusprechen: Du bist
Doctor!
Kämen diese Taxen den Professoren zu Gute oder flößen sie in den
die Kosten des öffentlichen Unterrichtes bestreitenden Fond, Niemand könnte
dagegen irgend etwas einwenden; daß aber die sauer erworbenen, häufig
entlehnten Pfennige der Studierenden Leute bereichern, die die Doctoranden
bei der Promotion in den meisten Fällen zum ersten und zugleich letzten Mal
gesehen haben, ist eine unerhörte Anomalie.
Soll ungeachtet der
angeführten Gründe die Verbindung durch die Facultätsräthe aufrecht erhalten
werden, so ist die Bestimmung, daß nur ein Professor zum Decan
gewählt werden kann, unumgänglich nothwendig: die Besorgung der
Decanatsgeschäfte durch andere Personen kann unmöglich eine entsprechende
sein und wird früher oder später zu Vice-Directoren und dadurch in den
Abgrund des kaum überwundenen Schlendrians führen.
Was die Directoren
betrifft, so ist wohl nicht zu verkennen, daß der Entwurf sie eine solche
Lage vesetzt, daß sie, wenn sie ihre Aufgabe nicht ganz verkennen und nicht
offenbar böswillig sind, nicht viel schaden können: nur den
Eingang des § 39 halte ich für unausführbar. Das Prinzip selbst
ist, wie ich aus der Zuschrift Euer Excellenz ersehe, der Discussion
entzogen.
Manche Doctoren geben sich der Hoffnung hin, daß die
Doctoren-Collegien nicht nur aufrecht erhalten und in ihrer Verbindung mit
der Universität belassen werden, sondern daß solche Corporationen an
Universitäten, wo sie noch nicht bestehen, errichtet werden sollen. Wenn es
schon in Wien mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden sein wird, auch
nur eine geringere Anzahl von Facultätsräthen zusammen zu bringen, so wird
sich dies an den meisten anderen Universitäten als eine bare Unmöglichkeit
erweisen.
Ich habe nun hier und in den Randbemerkungen meine Ansicht
über den Entwurf dargelegt, bei deren Formulierung ich mir, im Vertrauen auf
die Hoheit Ihrer Gesinnung, keinen Zwang angethan habe.
Welches auch die
entgiltige Entscheidung sei, immer können Euer Excellenz darauf rechnen, daß
wir mit jener Mäßigung verfahren werden, die geeignet ist, ohne der Sache zu
vergeben, der uns vorgesetzten Behörde jede Verlegenheit zu
ersparen.
Euer Excellenz
unterthänigster Diener
Franz Miklosich
Hochgeborner Herr Graf
Euer Exzellenz
haben mir in dem gnädigen Schreiben, mit welchem Hochdieselben mich am 19.
des Monats beehrten, den Befehl ertheilt: mich erstens über den in der
Anlage zurückfolgenden Entwurf eines Statutes für die Wiener Universität, in
so weit dasselbe die Stellung der Studiendirectoren betrifft, so wie
zweitens darüber zu äußern, ob ich der Ansicht sei, daß die Universität sich
auf solcher Grundlage ersprießlich werde entwickeln können. Bevor ich, so
gut ich es vermag, mich der Erfüllung dieses Befehles unterziehe, wollen
Euer Exzellenz mir gestatten, Hochderselben für diesen Beweis eines mich
ehrenden Vertrauens meinen ganz gehorsamsten Dank
darzubringen.
Hinsichtlich des ersten Theiles meiner Aufgabe glaube ich
bemerken zu dürfen, daß der Entwurf den Studiendirectoren, deren Einsetzung
Seine Majestät befohlen haben, gar bedeutende Rechte eingeräumt hat, daß
dies aber, wenn das Institut kein bloßes Phantom sein sollte, auch gar nicht
anders geschehen konnte. Auf die Frage, die ich mir mehrmals stellte: wie
ich selbst wohl einen solchen Entwurf gemacht haben würde? habe ich mir
stets die Antwort geben müßen: bis auf ganz wenige Modifikationen, eben so.
Ich würde, wenn ich auch eine Zeitlang versucht hätte, dem Studiendirector
einige Punkte auf dem Grenzgebiete streitig zu machen, nach näherer Prüfung
mich doch bald überzeugt haben, daß schon mit der bloßen Position dieses
Beamten implicite ein ganz unantastbarer Kreis von sehr weitgreifenden
Rechten gegeben sei: Unter den ihm in dem Entwurfe eingeräumten Rechten ist
etwa, wenn ich nach reiflicher Erwägung zugestehen muß, keines, das ihm ganz
fehlen dürfte.
Die hauptsächlichste der von mir angedeuteten
Modificationen würde sich auf § 40 beziehen. In
diesem ist dem Studiendirector gestattet, bei allen Prüfungen und Colloquien
zu erscheinen und es soll ihm auch von diesen letzteren vorher Anzeige
gemacht werden. Abgesehen davon, daß die Bürde der Colloquien nicht noch
durch eine neu hinzukommende Weitläufigkeit zu [?] wäre, könnten auf diesem
Wege unter einem andern Namen die Semestralprüfungen wieder in Aufnahme
kommen. Mehr aber noch als dies dürfte der Umstand ins Gewicht fallen, daß,
anderer [?] nicht zu gedenken, durch die Anwesenheit des Studiendirectors
die Autorität des Lehrers vor seinem Schüler herabgesetzt wird.
Einer
Mißdeutung ist der § 39 des Entwurfes
ausgesetzt, indem er dahin interpretiert werden könnte, als ob die
Professoren von jeder einzelnen Stunde, die sie etwa genöthigt sein mögten
ausfallen zu lassen, den Studiendirector in Kenntnis zu setzen müßten. Man
darf es den Professoren, daß sie, wie sie es früher ohne Studiendirectoren
gethan, auch für die Zukunft hierin mit Gewissenhaftigkeit ihre Schuldigkeit
erfüllen werden.[sic!]
Wenn ich mir erlauben darf, auch noch auf zwei
andere Gegenstände einzugehen, so scheint mir im § 5
lit. b ausgesprochene Aufnahme von Doctoren in die
Facultätsausschüsse wenigstens für die juristische Facultät denselben ein zu
großes Übergewicht zu gewähren. Da die Zahl der Ordinarien sich hier auf
zwölf beläuft und nur sehr wenig emeritierte Professoren da sind, so würde
sich bei Abstimmungen leicht das Verhältnis herausstellen, daß die Majorität
der Professoren sich in der Minorität befände.
Auch kann ich mich mit
§ 17 welcher von der Regel, daß die
akademischen Würden nur von Katholiken bekleidet werden können, eine
Ausnahme statuiert, in Betreff dieser nicht einverstanden erklären. Dieser
Paragraph könnte, indem er ein Grundprinzip der bisherigen Verfassung der
Universität [?], im Laufe der Zeit eine viel größere Tragweite gewinnen, als
er beabsichtigt.
Weit schwieriger ist für mich der zweite Theil des mir gewordenen Auftrages,
darüber nämlich meine Ansicht auszusprechen: ob auf der Grundlage dieses
Entwurfes die Universität Wien eine ersprießliche Wirksamkeit entwickeln
werde. Es wäre mir angenehm, in dieser Beziehung nur meine aufrichtigsten
Wünsche aussprechen zu dürfen. Auch diese Frage dreht sich allein um das
Institut der Studiendirectoren; es kommt daher darauf an, welche Vorstellung
man von der Ersprießlichkeit desselben hat. Daß dieses nur eine gesetzliche
Begründung erhalten soll, ist eine von Seiner Majestät bereits entschiedene
Sache. Wenn Männer von höherer Einsicht, als die meinige ist, und von
genauerer Kenntnis der Bedürfnisse der Wissenschaft, als ich sie besitze,
Seiner Majestät die Wiedereinführung jenes Institutes anrathen zu müssen
geglaubt haben, so wäre es nach der gegenwärtigen Sachlage eine nicht
geziemende Kühnheit von meiner Seite, wenn ich jetzt noch meiner
abweichenden Meinung in Betreff der Zweckdienlichkeit der Studiendirectoren
einen Ausdruck leihen wollte. Dieß kann ich im gegenwärtigen Augenblicke nur
noch Kraft des mir von Euer Exzellenz ertheilten Befehles thun und ich habe
in diesem den hohen Charakter des befehlenden erkannt, da Hochdieselbe es
mir auferlegen, mich mit meiner gewohnten Offenheit
auszusprechen.
Demgemäß kann ich es Euer Exzellenz nicht verhehlen, daß
obgleich die in dem Entwurf vorgezeichnete Grundlage in allem Übrigen für
die Universität und dem Hauptzweck, die Wissenschaft, segensreich zu sein
verheißen, gerade jenes Institut der Studiendirectoren mir in dieser
Beziehung ein großes Hindernis zu sein scheint. Meine, hoffentlich zu großen
Besorgnisse, bestehen in Folgendem: Wie ich aus einer mehr als
dreißigjährigen Erfahrung das Universitätsleben kenne, fürchte ich, daß der
Studiendirector, welchem in § 41 des Entwurfes
die ganz nothwendige Befugnis zur Beilegung von Zerwürfnissen in der
Fakultät zugewiesen wird, sehr leicht selbst, auch ohne es zu wollen, die
Ursache zu solchen Zerwürfnissen und zwar nicht bloß vorübergehender,
sondern dauernder werden kann. Ohne mich hier in Einzelheiten einzulassen,
erlaube ich mir nur im Allgemeinen zu bemerken: mit dem Studiendirector
tritt eine große Versuchung in die Facultät hinein, welcher Widerstand zu
leisten stärkere Charaktere voraussetzt, als wir Menschen gewöhnlich sind
und sie in einem Kollegium, wo Geltung auf verschiedene Weise angestrebt
wird, gefunden zu werden pflegen.
Ein Studiendirector muß ferner alle
diejenigen Attribute haben, welche ihm ganz folgerichtig in § 36 des Entwurfes zugesprochen werden; ich
könnte ihn mir gar nicht anders denken. Aber wie will er sich alle die für
ihn erforderlichen Specialkenntnisse anders verschaffen, als durch ein
Verfahren, welches mehr oder weniger (und wird es auch noch so geschickt
angestellt) einen gehässigen Schein an sich tragen muß.
Euer Exzellenz
werden mich für einen absoluten Gegner der Studiendirectoren halten; der bin
ich nicht. Es kann Verhältnisse geben, wo auch nach meiner Vorstellung ein
solches Institut [?] in das Ganze passt. Bei christlichen Orden z.B., welche
die Leitung großer Studienanstalten, namentlich für die Ausbildung ihrer
eigenen Mitglieder zu versehen haben, ist ein Studiendirector, selbst mit
den ausgedehntesten Vollmachten, eine ganz geeignete Person; hier sind aber
auch die Voraussetzungen durchaus andere. Dasselbe würde auch von einer
vereinzelt stehenden theologischen Lehranstalt gelten dürfen. Derartige
andere Voraussetzungen gab es auch in dem ältern Studiensystem Österreichs;
in diesem war der Studiendirector nicht nur ein nützliches, sondern auch ein
nothwendiges Glied. Für die Beseitigung jenes Systems hat aber die
Wissenschaft, insbesondere die Rechtswissenschaft, Euer Exzellenz den
größten Dank zu zollen. Durch die freie Entwicklung, welche Hochdieselbe
dieser gewährt haben, ist der Weg gebahnt, daß gerade die juristische
Fakultät vor allen andern, auch im Auslande, einen wohlbegründeten Ruf und
Ruhm erwarten kann. Ich habe demnach gegen die Studiendirectoren nur das
relative Bedenken: Auf ganz andern Vorrausetzungen beruhend passen sie nicht
in ein System hinein, dessen Prinzip die freie Entwicklung der Wissenschaft
ist. Dieses System – natürlich nicht im Sinne einer von dem richtigen
Glauben emancipierten Wissenschaft dessen – bedarf dessen, daß in den
Professoren ein edles Selbstgefühl genährt wird, daß sie weder in
wissenschaftlicher noch in disciplinärer Beziehung als speciell
beaufsichtigt vor ihren Schülern und der übrigen Welt dastehen; es bedarf
einer Hebung und nicht eine Minderung ihrer Stellung, wofür die im § 20 und § 21 unter andern Umständen sehr
erfreulichen Verheißungen den in seiner Selbstständigkeit verkürzten nicht
genügend entschädigen.
Der Studiendirector, als ein im System
begründetes Institut, muß sich auch in dem Universitätsleben einen Boden
schaffen, in welchen, nachdem sich dasselbe auf eine viel freiere Weise
entwickelt hat, er als ein widersprechendes Prinzip hineintritt. Er kann
aber gemäß der dem Gesetze innewohnenden Consequenz sich jenen Boden nicht
anders bereiten, als daß er die noch reichhaltig vorhandenen, adäquaten
Elemente an sich zieht und die ihm nicht conformen neutralisiert und dann
ausstößt.
Sind diese Besorgnisse gegründet, und ich will mir selbst mit
der Hoffnung schmeicheln, sie sind es nicht, so komme es nun freilich
außerordentlich auf die Persönlichkeit der zu dem Studiendirectorat
auszuersehenden Männer an. Ob indessen Persönlichkeiten allein dazu im
Stande sind, zwei einander entgegenstehende Principien zu vermitteln, ist
eine andere Frage. An einen Studiendirector der Gegenwart und Zukunft müssen
ganz andere Anforderungen gestellt werden, als an seine Vorgänger, aus deren
Gebiet er auf den neuen Boden hinüberkommt. Er muß ein Mann sein, der durch
seine wissenschaftliche Bildung dem Professoren eine ganz besondere Achtung
einflößt und muß damit die in unserer Zeit selten gewordene Eigenschaft der
Charakterfestigkeit vereinigen. Gerade in seiner Stellung sind ihm
Versuchungen geboten, die wenn er sich schwach finden läßt, nur zum größten
Schaden für die Wissenschaft hinführen können. Die Wahl der
Studiendirectoren wird daher stets großen Schwierigkeiten unterliegen,
namentlich aber jetzt, wo sich die Universität mehrere Jahre lang ohne sie
und zwar in großen und rühmlichen Fortschritten bewegt hat. Der
Studiendirector aber bringt wenigstens den Schein einer Zensur dieser
freieren Bewegung mit sich. Zudem wird die edle Persönlichkeit Euer
Exzellenz die Professoren selbst möglichst schonen wollen, namentlich
diejenigen, welche noch nie an ein solches System gewöhnt, gerade deshalb so
freudig dem Rufe nach Österreich gefolgt sind, weil sich ihnen hier ein so
freier Wirkungskreis zu eröffnen anließ.
Indem ich mir zu wiederholen
erlaube, daß ich diese meine Ansichten nur auf den ausdrücklichen Befehl
Euer Exzellenz auszusprechen gewagt habe, bitte ich meine Freimüthigtkeit in
Gnaden aufnehmen zu wollen: ich habe nach meinem besten Wissen und Gewissen,
wie immer, so auch diesmal geredet.
Genehmigen Hochdieselben den
Ausdruck der größten Hochachtung und Verehrung, mit welcher ich mich zeichne
als Euer Exzellenz
unterthänigster Diener
Dr. George Phillips k.k. Hofrath
Wien 24. May 1857
Euer Exzellenz
erhalten anliegend das Statut der Wiener Universität zurück. Ich habe mir
erlaubt Randbemerkungen zu machen zu den §§ 8,
12, 16, 17 und 33. Die
Wiener Professoren sind Euer Exzellenz zum tiefsten Danke verpflichtet, daß
Hochdieselben das Unvermeidliche mit so sanfter Hand über sie verhängt
haben. Es bleibt ihnen nur noch übrig Euer Exzellenz ewiges Leben auf Erden
zu wünschen, damit Hochdieselben auch in alle Ewigkeit die Direktoren
ernennen könnten, denn die Befürchtungen, welche sich an das Institut
knüpfen sind leider für die Zukunft größer als für die Gegenwart.
In
tiefster Ehrerbietung und Ergebenheit
Ernst Brücke
Wien am 23. Mai 1857
Statut der Wiener Universität.
I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere
Repräsentation
§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die
theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und
philosophische.
§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das
Universitäts-Konsistorium:
§ 3
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a. aus dem Rektor
b.
dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier Dekanen, und
e.
den vier Senioren der Fakultäten, dann
f. dem Syndikus der Universität,
als Schriftführer.
§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren
und habilitirten Dozenten und aus den Fakultätsräthen
§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der Dekan und der
Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den ordentlichen
Professoren und den Fakultätsräthen unter dem Vorsitze des
Direktors.
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen
Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die
ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher
Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei
ihrer Enthebung verlustig erklärt würden, oder freiwillig darauf
verzichteten
b. andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten
Eigenschaften oder Leistungen hierzu ernannte Doktoren.
Die Zahl der
Fakultätsräthe hat niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der
Fakultät zu überschreiten.
§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe
ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.
§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das
Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint, von dem Rektor und
den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei
feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner
Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor
und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.
II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und
dem Antritte ihres Amtes.
§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem
jeweilig bestehenden Konsistorium durch absolute Stimmenmehrheit aus der
Mitte des betreffenden Fakultätsausschusses auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Fakultätsausschuss hat für diese Wahl einen Terna-Vorschlag zu
erstatten, an welchen das Konsistorium jedoch nicht unbedingt gebunden
ist.
Die Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember
desselben Jahres. 127
§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des
Metropolitankapitels zu St. Stephan.
§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar
für die theologische Fakultät über Vorschlag des Erzbischofes von Wien, für
die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des Unterrichtsministers.
Ihr
Amt ist mit dem eines Professors unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid
in die Hände des Ministers des Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als
Direktoren wird in jeder Beziehung als aktive Staatsdienstleistung
angesehen.
§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse durch absolute
Stimmenmehrheit aus seiner Mitte gewählt.
Die Dekane werden im November
gewählt, sie treten ihr Amt mit Beginn des nächsten Studienjahres an und
bekleiden dasselbe durch zwei Jahre.
§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse durch
absolute Stimmenmehrheit aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern
derselben auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der Regel im
Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.128
§ 13
Die Fakultätsräthe werden insofern sie nicht als emeritierte
Professoren in diese Stellung eintreten, von Seiner Majestät ernannt. Der
Vorschlag hierzu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch wird er
nach einmal eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in
der Folge das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester
handelt, auch das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den
Fakultätsausschüssen steht es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf
Ernennung von Fakultätsräthen zu stellen.
§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium
ernannt.
§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die
Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn
dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue
Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht
geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer
Wahl vorgenommenen Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder
führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die
Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der
Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit
Ausschluß jeder Wahl, Dekane und Senioren in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine
Wahl unzulässig machen.
§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige
Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde
bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder
fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor
hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in
Fällen zeitweiliger Verhinderung in so lange ihm nicht von dem
Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird, von dem Dekan
vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar in der Regel kein
Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu
erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme
bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu
ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu
lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen
akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der
Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden zuletzt das
Dekanat – und zwar bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des
Professoren-Kollegiums – bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben
von seinem nächsten Vorgänger.
Die Senioren werden in
Verhinderungsfällen nur bei der Rektorswahl und zwar durch das älteste
Mitglied der betreffenden Fakultät vertreten.129
§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener Universität nur von
Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hiervon kann nur mit
Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle stattfinden, wenn
ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges Fakultätsmitglied,
welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität
sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung von ihrem
katholischen Charakter zu beweisen, zum Dekan gewählt wird. In einem solchen
Falle hat sich derselbe jedoch sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als
bei allen Funktionen, die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der
Universität Bezug haben, vertreten zu lassen.
Deshalb ist eine solche
Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.
Eh. Bemerkung von Brücke: Die protestantischen
Professoren haben sich über ihre verkümmerte akademische Stellung
bisher mit der Idee getröstet, die k.k. Regierung gehe von der
Ansicht aus, die Wiener Universität trage noch so viel von ihrem
ursprünglichen clericalen Charakter an sich, daß es unmöglich sei
Nicht-Katholiken zu Würdenträgern an derselben zu machen. Sie
konnten hierbei hoffen, daß die Wiener Universität einmal
vollständig in eine Staatsanstalt umgewandelt werden und daß damit
für sie Vollgenuß ihrer akademischen Rechte eintreten würde. Sie
müssen überrascht sein zu erfahren, daß sie auch hinfort, nachdem
ihr Glaubensbekenntnis kein unübersteigliches Hindernis mehr
darbietet, erst durch persönliche Verdienste um die Universität und
durch allerhöchste Gnade in die Qualification hineinavancieren
müssen, die dem Katholiken sofort mit seiner Anstellung zufällt. Ein
Professor der den katholischen Character der Universität nicht zu
achten bereit ist, kann an einer solchen, an der ihn die
Staatsregierung aufrecht erhalten will, überhaupt nicht geduldet
werden, und somit auch bei der Dekanatsfrage nicht in Betracht
kommen. Ein Dekan der sich in allen kirchlichen Angelegenheiten
vertreten läßt, hat mit der Universität als geistlicher Körperschaft
nicht mehr zu thun als ein Professor; seine Functionen beziehen sich
nur auf die Universität als Staatsanstalt. Die Ausschließung von
einer so eingeschränkten Dekanatswürde scheint mir deshalb in die
Kategorie der "Civil disabilities and privations" zu fallen, von
denen die Gerechtigkeit und Milde der Österreichischen Gerichte ihre
zahlreichen protestantischen Unterthanen befreit hat.
III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden
und der Universitäts-Dignitarien.
§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die
Senioren den Titel: "Spectabilis".
§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin
schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt,
taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.
§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens fünfjährige
Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie Verleihung des
Titels und Charakters k .k. Räthe.
§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.
§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und
staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der
philosophischen den Vorrang und Vortritt.
§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der
Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die
Senioren.
§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem
Direktor, Dekan und Senior und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die
wirklichen Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen
Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur
rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser
Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere
Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre
Rangirung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.
IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des
Dekanes und der Professorenkollegien
§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre
Disziplin, ferner auf die Erwerbung akademischer Grade bezieht, haben
zunächst der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu
besorgen.
§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche
Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die
außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.
§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium
versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekans.
§ 28
Die auf Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte, in soweit sie
nicht durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor
oder einem der obgenannten Kollegien (§§ 26 und 27) zur Entscheidung oder
Verhandlungen zugewiesen sind, besorgt der Dekan.
§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu
leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach
den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die
Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat,
in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in
Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im
verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die
Referenten zu wählen.
§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere
solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den
Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu
berathen.
§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem
Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.
§ 32
Alle von dem Dekane oder dem Professoren-Collegium an das
Unterrichts-Ministerium oder das Universitäts-Consistorium gerichteten
Äußerungen oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.
§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen
Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die erste
Ertheilung der ganzen oder halben Befreiung vom Kollegiengelde;
b. die
Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die
Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden. 131
§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche
Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt
wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.
§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des
Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr
Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekane zu rechtfertigen.
B. des Directors und des Fakultätsausschusses.
§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der Fakultät vorgeht, genaue
Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und Anliegen derselben bei der
Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß die gesetzlichen
Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekane, den Professoren,
Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft entsprochen
werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu unterstützen,
aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu erinnern und wenn seine
Ermahnungen erfolglos bleiben sollten, davon dem Ministerium die Anzeige zu
erstatten.
§ 37
Der Direktor hat sich abgesehen von dem Falle eines besonderen
Auftrages mit der unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu
befassen, wohl aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen
Auffassungen der bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und
dieselben im geeigneten Wege abzustellen.
§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von
solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten
wünschenswerth ist, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu
bringen.
§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die Vorlesungen von den
Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und geschlossen, und
pünktlich gehalten werden. Die Professoren und Dozenten haben ihm daher von
zeitweiliger Verhinderung Anzeige zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen
einen achttägigen Urlaub zu ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen
Angelegenheiten derselben sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium
vorzulegen.
§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des Professorenkollegiums, bei
den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen Prüfungen und Colloquien, die an
der Fakultät gehalten werden, zu erscheinen. Es ist ihm daher von den
bevorstehenden Sitzungen, und zwar unter Angabe der dabei zu verhandelnden
Gegenstände, so wie von den abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen
und Kolloquien vorläufige Anzeige zu erstatten.
So oft er sich dabei
einfindet, gebührt ihm der Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des
Professorenkollegiums, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist
bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen,
zu sistieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem
Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen
hat er sich nicht zu betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei
einen ordnungswidrigen Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige
Beurtheilung wahrnehmen sollte, die Prüfung oder die Approbation zu
suspendieren. Diese Suspension hat die Wirkung, daß die Prüfung als nicht
geschehen zu betrachten ist.
§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei Streitigkeiten unter den
Professoren oder Dozenten, hat er zunächst vermittelnd einzuschreiten, falls
jedoch seine Vermittlung erfolglos ist, die Angelegenheit dem Ministerium
vorzulegen, und das etwa inzwischen Nothwendige nach eigenem Ermessen zu
verfügen.
§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen
anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlung sowie die Referenten für
diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende
Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den
Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar
unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach Umständen dem
Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung
vorzulegen.
§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des
Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu
unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft
berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue
Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Kreirung neuer, oder Besetzung
erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitierung von Privatdozenten und die
Aufstellung von Supplenten;
e. Anträge auf Verleihung besonderer
Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f. Verleihung von
Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät zusteht;
g.
Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich Studierende der
Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur Hebung der
Wissenschaft und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin unter den
Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in Folge höherer Weisungen
ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder Schlussfassung
zukommen.
§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen
Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem
Direktor zu rechtfertigen.
C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Consistoriums
§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesammtheit, ordnet im
Einvernehmen mit dem Kanzler die kirchlichen und anderweitigen
Feierlichkeiten derselben an, und führt ihre Korrespondenz.
§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle
Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im
Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen aus.
§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren
Beamte.
§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände
der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung,
hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt,
Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter
unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu sistieren.
§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und
dem Unterrichts-Ministerium mit Ausnahme jener, welche bloß eine einzelne
Fakultät berühren und nur von minderem Belang sind, gehen in der Regel durch
seine Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder
Direktoren, die an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie
selbst zur Kenntnis und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu
bringen.
§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher
geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung.
§ 51
Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums bilden alle
allgemeinen Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese
Statuten, durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen
Behörden oder Funktionären zugewiesen sind.
§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen der Dekane sowie erste
Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um Verweisung von der
Wiener Universität, oder von allen österreichischen Universitäten
handelt.
§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeit zwischen der
Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem
Doktorenkollegium legt es dem Ministerium vor.
§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den aus Antheilen an den
Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu
erhaltenden Universitäts-Kanzleifond.
Derselbe ist bestimmt zur
Bestreitung von Kanzleierfordernissen, Druck- und Insertionskosten,
Remunerationen für Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen
Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem
Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um
höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.
V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien
§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen
bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der
jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.
§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus
der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.
§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeldlich.
VI. Von den Doktoren-Collegien
§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien
werden aufrecht erhalten.
§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden,
sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche
bisher inkorporiert und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben
im Besitze aller bloß ihre eigenen Interessen berührenden Rechte und
Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.
§ 60
Die Disposition über Alles, was den Fakultäten als Bestandtheilen
der Universität angehört hat an die Fakultätsausschüsse überzugehen. Es
steht jedoch nichts entgegen, daß die Verwaltung von Fakultätseigenthum oder
Stiftungsvermögen, wenn es für zweckmäßig erkannt wird, den
Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern sich jedoch unter dem, was
dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung bezeichnet wird, Bestandtheile
befinden sollten, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Ort ihrer Widmung
als den Doktoren-Kollegien und nicht der Universitäts-Fakultät in ihrer
künftigen Gestaltung gehörig zu betrachten sein dürften, sind dieselben
auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu belassen.
zu § 60
(Zur Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher
Kommissär zu ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes
Doktoren-Collegiums der letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium
gewählten Doktoren zu vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen
Sachverhalt genau zu erheben, und die Ausscheidung wo möglich im
Einvernehmen mit den genannten Vertretern vorzunehmen; das Elaborat wäre
durch das Ministerium Seiner Majestät zur Allerhöchsten Genehmigung
vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so hätte der
kaiserliche Kommissär seine umständlichen Anträge an das Ministerium zu
erstatten, und dieses einen motivierten Ausspruch zu fällen, den Vertretern
des Doktoren-Collegiums wäre das Recht vorbehalten binnen Monatsfrist
dagegen eine Vorstellung zu überreichen, über welche die Allerhöchste
Entscheidung einzuholen wäre.)
§ 61
Die bisherigen Fakultäts-Witwensozietäten werden künftig als
Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.
§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner
Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k.
Administrativbehörden bleibt unberührt.
§ 63
Die bisherigen Bezüge der Witwensozietäten, Thesaurare, Notare usw.
aus den Promotions- und Disputationstaxen etc. werden einer neuen
Regulierung nach Maßgabe des Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der
Verwaltung des Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.
§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in
Verhinderung derselben der Prodekane.
§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des
Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert
denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die
Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten
Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert
dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporierung nach
ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des
Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums,
welche ihm als gesetz- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und für
den Fall, als hierbei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische Anordnung
zu treffen.
§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des
Kollegiums und das Recht ein Mitglied nöthigenfalls von der Theilnahme an
den Versammlungen auszuschließen.
§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem
Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.
zu § 67
(Wir behalten Uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien
durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das
Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im
Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge
zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und
Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im
Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)
VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.
§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische
Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im
Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.
Die aus Anlaß des § 60 des im Entwurf vorliegenden Statutes der Wiener Universität angeregten Bedenken beziehen sich – ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise der dem k.k. Ministerium des Innern in Stiftungssachen zustehende Einfluß gewahrt werden mag – nicht sowohl auf den Inhalt dieses § sondern vielmehr auf den anmerkungsweise beigefügten Modus der Durchführung.
Das Statut spricht den im Sinne der neuen Einrichtungen vollkommen
gerechtfertigten Grundsatz aus, daß die Disposition über alles, was die
Fakultäten als Bestand theilen der Universität gehört an die
Fakultätsausschüsse überzugehen habe. Es werden jedoch sogleich zwei, theils
durch Gründe der Zweckmäßigkeit, theils durch Gründe des Rechtes gebothene
Beschränkungen hinzugefügt. Es soll nämlich:
1. von solchen
Vermögenschaften, deren Eigenthum nach der Sonderung den zur Universität
gehörigen Körperschaften unzweifelhat dem Fakultätsausschusse zu gesprochen
werden muß, die Verwaltung dennoch ausnahmsweise dem
Doktorencollegium belassen werden, wenn Gründe der
Zweckmäßigkeit dies wünschenswerth erscheinen lassen.
2. In
sofern sich aber unter dem, was bisher als Fakultäts-Eigenthum oder Stiftung
bezeichnet worden ist, solche Bestandtheile befinden, welche mit Rücksicht
auf die Zeit und Art ihrer Wiedmung nicht als der Universitätsfakultät,
sondern vielmehr den Doktorencollegien in ihrer künftigen Gestaltung gehörig
zu betrachten seyn dürften, sollen derlei Bestandtheile gänzlich
ausgeschieden, und den Doktorencollegien nicht nur zur Verwaltung, sondern
zur völligen Disposition überlassen werden.
Denkt man sich nun den ad 2
vorgesehenen Fall, daß wirklich solche Bestandtheile vorliegen rücksichtlich
derer es nach der Scheidung der Fakultät von dem Doktorencollegium als
zweifelhaft erscheint, welchen dieser beiden Körperschaften das Eigenthum
oder das bei Stiftungsvermögenschaften sich eigenthümlich gestaltende
Dispositionsrecht gebühren, und daß über diesen streitigen Anspruch eine
Entscheidung (aus Gründen des Rechtes) nothwendig wird, so dürfte der in der
Anmerkung zum § 60 angedeutete Modus des
Verfahrens selbst dann einigen Bedenken unterliegen, wenn man wirklich
darüber einig wäre, daß hier mit Ausschließung des ordentlichen Rechtsweges
ein Verfahren eingehalten werden solle, welches unter den vagen Begriff der
administrativen Justiz zu subsummieren ist. Denn erstlich
setzt die Entscheidung über Eigenthumsansprüche auch wenn sie im
administrativen Wege vorgenommen werden soll, jeder Zeit eine mehr oder
minder förmliche Verhandlung zwischen zwei Parteien voraus. Es müßte daher
in dem vorliegenden Falle auch für eine entsprechende Vertretung des
Fakultätsausschusses gesorgt werden, welcher ja auch seiner Seite [sic!] in
den Fall kommen kann, eine zu seinen Ungunsten erfolgte Entscheidung
Beschwerde führen zu müssen.
Allein es erscheint auch zweitens nicht ohne Bedenken die Entscheidung über Ansprüche der
beschriebenen Art, auch wenn man die Idee der administrativen Justiz gelten
läßt in erster Instanz in die Hand eines Einzelnen zu legen. Endlich wäre
auch abgesehen von diesem Anstande zu besorgen, daß drittens eine
Einrichtung nach welcher die Berufung von dem Spruche eines bürgerlichen
Commissäres unmittelbar an Seine Majestät zu gehen hätte, den herkömmlichen
Vorstellungen von der Gliederung des Instanzenzuges nicht entsprechend
gefunden würde.
Allein es kann hier die tiefe einschneidende Bemerkung nicht übergangen
werden, daß sich vor genauer Bestimmung der Ansprüche, welche die
Doktorencollegien erheben mögen, wohl kaum mit einiger Sicherheit bestimmen
lasse, ob es auch angehen werde, alle auftauchenden Differenzen der
definitiven Erledigung in administrativem Wege zuzuweisen.
Um ein ganz
naheliegendes Beispiel anzuführen, so hat bereits das juridische
Doktorencollegium in seiner Sitzung vom 23. vorigen Monats beschlossen, den
Civilprozess wegen Anerkennung seiner Rechte auf den M.A. v. Ertl'schen
Nachlass einzuleiten, und den Anspruch, um den es sich hier handelt, ist in
Wahrheit so geartet, daß kaum etwas anderes erübrigen wird, als dieser Sache
auf dem ordentlichen Rechtswege ihren Lauf zu lassen.
Bei der großen
Mannigfaltigkeit des Inhaltes der Stiftbriefe und anderer auf das Vermögen
der Universität sich beziehenden Rechtstitel kann es nicht fehlen, daß noch
manche andere Fälle ähnlicher Natur auftauchen, deren Entscheidung nicht
wohl dem Weg der sogenannten Administrativjustiz wird vorbehalten werden
können.
Es scheint vielmehr schon Alles was hier im Interesse der neuen
Ordnung überhaupt geschehen konnte damit gethan, wenn einerseits in dem
Statute der Grundsatz ausgesprochen wird, daß in der Regel alles Eigenthum
der Fakultäten an die Fakultätsausschüsse übergehe, und an dieselben zu
übergeben sey; andererseits aber für die Übergangsepoche solche Vorkehrungen
getroffen werden, welche eine geordnete Abwicklung des Geschäftes
sicherstellen.
Zu diesem Ende wäre sonach
1. Zugleich mit der
Publikation der Statuten ein angemessener Termin zur Effektuierung der
Übergabe (von Cassabeständen, Werthpapieren, Urkunden etc. ) an die
Vorstände der Fakultätsausschüsse zu bestimmen.
2. die Ernennung des
kaiserlichen Commissärs bekannt zu geben, welcher diese Übergabe zu
überwachen, und bis zur Vollendung derselben die Oberaufsicht auf das
Universitätsarchiv zu führen hat. Es würden ferners
3. die
Doktoren-Collegien anzuweisen seyn in kürzester Frist in einer an den
Commissär zu überreichenden Eingabe diejenigen Theile des
Fakultätseigenthums oder Stiftungsvermögens zu bezeichnen, welche nach ihrer
Ansicht von der Übergabe ausgeschlossen bleiben sollten, weil es entweder a)
zweckmäßig scheine die Verwaltung dieser Vermögenstheile noch ferner bei den
bisherigen Administratoren zu belassen, oder b) weil das Doktorencollegium
auf das Eigenthum oder auf das Dispositionsrecht über dieselben gegründete
Ansprüche zu haben vermeint.
4. Der kaiserliche Commissär wird
angewiesen über die in beiden Richtungen gestellten Ansprüche seine
begründeten Anträge an das k.k. Ministerium zu erstatten.
5. Zur
Begründung der bei diesem Anlasse von den Doktorencollegien erhobenen
Ansprüche, ist ihnen durch den kaiserlichen Commissär die Einsicht des
Universitätsarchives zu gestatten, auch sollen denselben auf Verlangen
beglaubte Abschriften der ihnen dienlich scheinenden Archivs-Urkunden
ausgefolgt werden.
Wien den 28. April 1857
R[?]
I. Organische Gliederung und Repräsentation
§ 1 die 4 Fakultäten
§ 2 Rector, Kanzler Consistorium
§ 3 Consistorium
§ 4 Fakultät
§ 5 Ausschuss und Räthe
§ 6 Doktorencollegien
§ 7 Repräsentation von Universität und Fakultät
II. Bestellung der Dignitarien, Dauer und Antritt des Amtes
§ 8 Rector
§ 9 Kanzler
§ 10 Direktoren
§ 11 Dekane
§ 12 Senioren
§ 13 Fakultätsräthe
§ 14 Syndikus
§ 15 Bestätigung von Rector und Dekan. [?] der Ernennung
§ 16 Vertretung
§ 17 Erfordernisse der Räthe
III. Titel und Rang
§ 18 Rector
§ 10 Direktor
§ 20 Fakultätsräthe
§ 21 Senioren
§ 22 Rang der Fakultäten untereinander
§ 22 Rang der Consistoriums-Mitglieder
§ 24 Rang der Glieder des Fakultätsausschusses
IV Wirkungskreis
A Dekan und Professorencollegium
§ 25 im Allgemeinen
§ 26 ordentliche Professorencollegien und außerordentliche
§ 27 Vertretung des Dekans
§ 28 Allgemeine Aufgaben des Dekans
§ 29 Leitung, Erledigung, Leitung des Professorencollegiums
§ 30 Streitigkeiten im Fakultätsausschuss
§ 31 Einvernehmen mit Direktor
§ 32 An Ministerium oder Consistorium durch ihn
§ 33 insbesondere von dem ordentlichen Professorencollegium
§ 34 insbesondere von dem verstärkten Professorencollegium
§ 35 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen
B Direktor und Fakultätsausschuss
§ 36 im Allgemeinen
§ 37 ist unmittelbar zu erledigen[?], aber Abstellung von Gebrechen [?]
§ 38 was mehrere Fakultäten berührt und Consistorium
§ 39 Überwachung der Abhaltung der Vorlesungen. [?] anderer persönlicher Angelegenheiten der Dozenten
§ 40 Einfluß auf Prüfungen
§ 41 Einfluß auf Zerwürfnisse im Lehrkörper
§ 42 Präses des Fakultätsausschusses
§ 43 insbesondere vor den Fakultätsausschuss
§ 44 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen des Ausschusses
C Rektor, Kanzler, Consistorium
§ 45 Rector im Allgemeinen
§ 46 Promozionen und Diplome
§ 47 Kanzlei, Quästor, Beamte
§ 48 Präses des Consistoriums
§ 49 Berichte der Fakultäten
§ 50 Kanzler
§ 51 Consistorium im Allgemeinen
§ 52 als Instanz
§ 53 Kompetenz-Streitigkeiten
§ 54 Universitäts-Kanzlei-Fond
V. Bezüge der Dignitarien
§ 55 Rector, Kanzler und Dekan
§ 56 Direktoren
§ 57 Fakultätsräthe und Senioren
VI. Doktorencollegien
§ 58 werden aufrecht erhalten
§ 59 Fakultätsglieder - Vorbehalt bisher erworbener Rechte
§ 60 Fakultätsvermögen und Akten
Ausscheidung des Einflusses der Doktorencollegien
§ 61 Wittwensozietät
§ 62 medizinisches Doktorencollegium als Gremium der Ärzte
§ 63 Bezüge der Witwensozietät, Notar, Thesaurare
§ 64 unter Leitung der Dekane
§ 65 Stellung des Dekans zu ihm
§ 66 Disziplinargewalt
§ 67 Unterordnung unter Consistorium und Ministerium
VIII.
§ 68 ältere Statuten und Privilegien
Nachdem im Jahre 1848 die frühere Studien-Einrichtung an den österreichischen
Universitäten beseitigt worden war, mußte, wenigstens ad interim, eine neue
Einrichtung an deren Stelle gesetzt werden. Dieses Interim schuf das
provisorische Gesetz vom 30. September 1849 sammt jenen angehängten
Bestimmungen, welche die Wiener
Universität speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die
Anerkennung nicht versagen, daß es – indem es nur provisorische Geltung bis
zur gründlichen Aufklärung der bezüglichen Verhältnisse in Anspruch nahm –
sichtlich den Zweck verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für
die Zukunft zu präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den
Wirkungskreis und die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ
ausgesprochene Bestätigung der Universitäts-Privilegien und ihrer
corporativen Rechte. Diese ängstliche Gewissenhaftigtkeit, bestehenden
Rechten nicht leichtfertig Eintrag zu thun, führte zu dem Auskunftsmittel
den vorgefundenen Dualismus der Professoren- und Doctorenkollegien offen
auszusprechen; ihr gebührt jedenfalls das Verdienst, daß die Regelung dieser
Verhältnisse jetzt, wo es nicht an gründlicher Aufklärung fehlt, noch eine
offene Frage ist. Es versteht sich aber auch von selbst, daß das Provisorium
für das einzuführende Definitivum in seinen Bestimmungen nicht maßgebend
sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen wünschenswerth ist, eine
definitive Regelung baldigst eintreten zu lassen.
Hiebei sind nur zwei
Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder in parte potiori) zu den
statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man nimmt das dermalige
Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Wer das erstere befürwortet,
hat zu zeigen, daß die Zustände vor 1848 so im Rechte
begründet seien, daß sie nicht geändert werden können,
oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen.
Wer hingegen einen Neubau beantragt, dem liegt ob die Nothwendigkeit einen
solchen zu beweisen, da es weder gerecht noch billig wäre, bestehende
Zustände aus bloßer Willkür zu beseitigen, und er hat überdies rechtliche
Grundlagen für die vorgeschlagene Einrichtung nachzuweisen.
Die Äußerung
des Herrn Ministers des Innern
räth den erstern Ausweg an, der vorliegende Entwurf eines
neuen Statuts versucht den zweiten Ausweg.
In der That beruft sich der
Herr Minister des Innern, indem er
den Bestand der Facultäten und die Zusammensetzung des Konsistoriums, wie
vor 1848, befürwortet, sowohl auf die Achtung des
alten Herkommens als auch auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die
statutarischen Zustände vor 1848 keine wesentlichen
Klagen vorgekommen seien.
Das alte Herkommen, auf welches sich berufen
wird, führt aber nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die
Universität selbst über 500 Jahre besteht, und es verdankt seine Entstehung
Maßregeln der Regierung, welche in den älteren Universitäts-Statuten
keineswegs gegründet sind, Maßregeln nämlich, welche von dem früheren
autonomen Leben der Universität völlig absahen, und ihr Reformen
oktroyierten in eine Richtung, die sie lediglich unmittelbaren Staatszwecken
dienstbar machen sollten.
Diese Richtung lähmte zugleich mit dem
wissenschaftlichen Leben das Ansehen und den Einfluß der Träger dieses
Lebens nämlich der Professoren, und bahnte dadurch der Herrschaft der nicht
lehrenden Doktoren den Weg.
Alle Universitäten, deren Entstehung bis
in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht, wie die
Universität Wien, bei allen
zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich
Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche, als "fruges consumere
nati", sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen
einzukassieren und zu vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde
in dem Maße, als eine Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das
Ansehen der Professoren restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich
nicht mit dem Gedeihen einer Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen
hinzusetzten, welche nur die Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben.
Eine solche Einrichtung ist mit einer lebenskräftigen, organischen
Entwicklung unvereinbar. Sie ist auch in Österreich
unhaltbar, wenn an den Universitäten der wissenschaftliche Aufschwung
restauriert werden soll.
Es ist in der Motivierung der Grundzüge erwähnt
und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß dem Stifter der Universität der Gedanke,
Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen,
welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, unter Ausschluß
der lehrenden Glieder zu übertragen, völlig fremd war.
Die Wirksamkeit der Universität und aller ihrer Glieder im Lehrfache war, wie es schon in dem Begriffe einer Universität
liegt, von Anfange an und durch lange Zeit die Hauptsache, das Principale,
die Ausübung der ursprünglich verliehenen und später noch erworbenen
corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das Accidens und bestimmt,
der Hauptsache zu dienen. Wenn später dieser Standpunkt durch
Regierungsmaßregeln verrückt wurde, so liegt in dem hieraus entstandenen
Herkommen gewiß kein rechtliches Hindernis, durch neue Maßregeln auf den in
den Stiftungsurkunden der Universität begründeten Standpunkt
zurückzukehren.
Das Gesagte enthält auch schon die Widerlegung der
Behauptung, daß gegen die Zustände die vor dem Jahr 1848 bestanden, keine
wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Vom Standpunkte der
wissenschaftlichen Interessen und des Einflusses der Professoren sind zwar
vor dem Jahr 1848 keine Klagen erhoben worden, weil es zu jener Zeit nicht
geschehen konnte. Seit dem hat es bekanntlich von dieser Seite an
Protestazionen gegen die Usurpazion der nicht-lehrenden Doktoren nicht
gefehlt.
Überdies sind aber von einem anderen Standpunkte aus, auch
schon vor dem Jahr 1848 Klagen laut geworden. Es liegt erwiesen vor, daß die
medizinische Fakultät durch die Umtriebe der nichtlehrenden Doktoren einer
der Herde der Revoluzion gewesen ist, und durch deren Stellung an der
Universität auch auf den Geist der Studierenden und der Dozenten einen sehr
nachtheiligen Einfluß geübt hat. Es ist ferner Thatsache, daß in neuerer
Zeit die Agitazion der nicht lehrenden Doktoren der Theologischen Fakultät
auch diejenigen Männer die vor Allen durch wissenschaftliche Bedeutung und
durch ihre Stellung berufen sind, den Aufschwung der Theologie zu fördern,
einen so ungünstigen Eindruck macht, daß wenn diese Agitazion von der
Universität nicht fern gehalten wird, eher eine höhere theologische Schule
außerhalb der Universität entstehen, als die theologische Fakultät zu einem
Aufschwunge gelangen wird.
Der Herr Minister des Innern erkennt nun zwar die Nothwendigkeit an,
den Doktorenkollegien den Einfluß auf die Universität als Studienanstalt
abzuschneiden. Dazu wird im Wesentlichen folgende Einrichtung vorgeschlagen:
das Rektorat und die Dekanate und das Universitäts Consistorium, d. i. die
Würden und Ämter der Universität und die oberste Universitätsbehörde werden
in die Hände der Doktoren gelegt. Sie sollen aber nicht mit den
Studienangelegenheiten zu thun haben, sondern diese sollen von einigen
Professoren geleitet werden, eine genaue Bezeichnung des Wirkungskreises von
den Collegien soll Streitigkeiten zwischen ihnen vermeiden[?].
In einer
solchen Einrichtung könnte ich aber keine Organisazion, sondern nur eine
völlige Desorganisazion der Universität erblicken. Jedes organische Leben
ist bedingt und erkennbar durch den Einklang der äußeren Erscheinung mit dem
inneren Zweck, auf die Universität angewendet – durch den Einklang der
korporativen Gestaltung mit der wissenschaftlichen Aufgabe, und der
Benützung jener um diese mehr zu fördern als es durch bloße
Regierungsverordnungen und Maßregeln geschehen kann. Ein solcher Einklang
ist der große Vorzug, den die Zustände der Universität in alter Zeit vor den
dermaligen voraus hat. Ein Blick auf das rege Leben an der Universität in
jener Zeit beweist, daß es damit völlig unvereinbar wäre zwei Autoritäten
aufzustellen, deren Kompetenz nach dem Gesichtspunkte der korporativen und
der Studienangelegenheiten geschieden wäre. Ein solcher Dualismus ist nur
möglich, wo man es mit leeren Formen zu thun hat, die kein Streben zu einem
gemeinsamen Ziele mehr belebt, und jeder Versuch jetzt einen solchen
Dualismus herzustellen erscheint schon deshalb verwerflich, weil er von
vornherein die Möglichkeit abschneidet, daß sich ein den jetzigen
Verhältnissen und Bedürfnissen angemessenes Leben an der Universität wieder
gestalte. Wäre es selbst ausführbar den Wirkungskreis getrennter Doktoren-
und Professorenkollegien durch Aufzählung so zu erschöpfen, daß keine
Gelegenheit zu Streitigkeiten darüber mehr übrig bliebe, so wäre damit der
Eifersucht und den gegenseitigen Reibung doch nicht vorgebeugt. Denn der
Grund dazu liegt nicht in der Unbestimmtheit der Wirkungsweise sondern in
der naturwidrigen Stellung.
Die Einigung dennoch zu erwirken, soll wohl
nach dem Vorschlage die Aufgabe der beiden Kollegien gemeinsame neutrale
Praesides sein. Es ist möglich, daß es diesem gelänge den Ausbruch offener
Konflikte und deren Darlegung in offiziellen Akten zu verhüthen. Damit wäre
aber der Unfriede noch nicht beseitigt, und noch viel weniger ein
erfolgreiches Zusammenwirken zur Ehre und zum Gedeihen der Universität
bewirkt. Um den äußeren Frieden zu erhalten, würden vielmehr die Praesides
sich genöthiget sehen, die Thätigkeit beider Kollegien in allen
Angelegenheiten die für beide Interesse haben könnten, nieder zu halten,
denn nur um diesen Preis wäre die Scheidung des Wirkungskreises möglich. Das
will aber sagen: Apathie beider Kollegien und ihre Bedeutungslosigkeit für
die Universität wäre die Bedingung der Erhaltung eines scheinbaren Friedens.
Die Idee eines Rektorates, Dekanates und eines Universitäts-Consistoriums,
welche gar nichts mit Studienangelegenheiten zu thun haben, dürfte schon an
sich einer unbefangenen Anschauung kaum verständlich sein. Den Professoren
aber eine Stellung anweisen, welche sie von den Universitäts-Würden
ausschließt, heißt sie doch in einer Weise behandeln, die ihr berechtigtes
Ehrgefühl tief verletzen muß. Von ihren Leistungen hängt der Werth und die
Ehre der Universität ab, will man sie zum Lohn dafür zu ihren Dienern
erniedrigen, so kann man Anhänglichkeit an die Universität wahrlich nicht
von ihnen erwarten. (1 Bogen 5/4) Daß man dieser erniedrigenden Stellung
nicht noch die Unterordnung der Professoren unter die nicht lehrenden
Doktoren hinzufügen kann, scheint von dem Herrn Minister des Innern selbst gefühlt zu werden und um
dieser Nothwendigkeit – wenigstens in Beziehung auf das Dekanat –
auszuweichen scheint eigentlich vorgeschlagen zu werden, den Ausschüssen für
die Leitung der Studien wie der so genannten korporativen Angelegenheiten
jeder Fakultät Praesides, welche die Regierung zu ernennen haben,
vorzusetzen. Das ist die Wiederherstellung der ehemaligen Studiendirektoren.
Die Frage, ob diese wünschenswerth sei, wurde bei Berathung der
Universitäts-Angelegenheiten im Allgemeinen erörtert. Hier käme sie nur in
Betracht als ein Ausweg zur Rettung aus den Verlegenheiten, in welche die
Anerkennung der Usurpazion der nicht lehrenden Doktoren nothwendig führen
muss, ein Gesichtspunkt, den ich nicht entscheidend betrachten kann. In dem
vorliegenden Vorschlage sind diese Praesides allerdings schon deshalb
unentbehrlich, weil sie, nachdem die akademischen Würden, die oberste
Universitäts-Behörde (Consistorium) und selbst der Nahme Fakultät den
Doktorencollegien überantwortet werden, das einzige äußerliche Band sind,
wodurch dasjenige, was alle Welt unter "Universität" versteht, nämlich die
Anstalt zur Pflege der Wissenschaft und des Unterrichts noch mit dem
verbunden bleibt, was dann aus der Wiener
Universitäts-Corporation geworden ist. Lässt man in der
vorgeschlagenen Einrichtung die Praesides fallen, so liegen die Studien
sammt Professoren, wissenschaftlichen Instituten und Studenten völlig
abgesondert und außerhalb der Wiener
Universität.
So wäre ein Dualismus auf die Spitze
getrieben, den die alten glänzenden Zeiten der Wiener Universität gar nicht kannten
(2. Bogen 5/4)
Doch eine Verbindung bliebe noch übrig, nämlich die
Berechtigung der Professoren, wenn sie Doktoren sind, sich bei der Wiener
Fakultät inkorporieren zu lassen, und dadurch die Wählbarkeit zu den
akademischen Würden und andere korporative Vortheile zu erkaufen. Daß dieser
Umstand nicht zur Belebung der Universität beizutragen vermöchte und damit
mindestens ein werthloser wäre, liegt am Tage. Er könnte aber wohl ein
schädlicher werden. Wissenschaftlich hervorragende Professoren, Männer die
sich durch ihren persönlichen Werth und ihre geistige Kraft eine geehrte und
materiell gesicherte Stellung zu erringen wußten, würden von jenem Rechte
wahrscheinlich keinen Gebrauch machen. Hingegen würden Dozenten
untergeordneten Ranges, die ihnen dadurch zugänglich gemachten Vortheile zu
erreichen suchen, sie würden, wenn sie einmal inkorporiert sind, wohl auch
suchen, zu dem Taxen tragenden Dekanate zu gelangen, und da nicht die
Tüchtigkeit im Lehramte Anspruch darauf gewährte, das Ziel durch Mittel
anderer Art zu erstreben bemüht sein. So würde das Universitäts-Statut dem
Beruf der Dozenten eher gefährlich als förderlich und die künstlich
gehaltenen Doktoren-Corporationen blieben im Nexus mit den unbedeutenden
statt mit den bedeutenden Gliedern der Lehrkörper. Ohne das Gedeihen der
Universität irgendwie zu fördern oder zu sichern, würden sie in Zeiten der
Aufregung auf ihren Geist wahrscheinlich ebenso nachtheilig wirken, wie es
zum Theile vor dem Ausbruch der letzten Revoluzion der Fall war. Die
Zustände der Wiener Universität
vor 1848 biethen das Bild einer Einrichtung die für Alles, was das
eigentliche Leben einer Universität betrifft, zu bedeutungsloser Form
geworden war, und für die Universität ganz unwesentlichen Dingen allein
Beachtung schenkte. Die Eigenthümlichkeit die sich dabei an ihr ihren ältern
Schwestern gegenüber erhalten hat, besteht in ihrer historischen Wesenheit
nur darin, daß die an ihr promovierten Doktoren, auch wenn sie sich nicht
dem Lehramte widmen mit der Universität in Verbindung bleiben. Diese
Verbindung möge aufrecht erhalten werden, eben nicht als todte, oder gar
lähmende Form, sondern in belebender Weise. Soll aber diese Verbindung eine
lebendige sein, so fordert sie vor Allem Achtung vor dem Begriff der
Universität d. i. der höchsten Studienanstalt. Nicht mit dem bloßen Namen,
sondern mit der Wesenheit der Universität und ihrer wissenschaftlichen
Abtheilungen, d. i. den Fakultäten muß die Verbindung hergestellt werden.
Dann fordert diese Verbindung aber auch Unterordnung unter die historischen
Autoritäten der Universität. Es sollen auch die nicht lehrenden Doktoren an
dem Leben und Wirken der Universität theilnehmen; ihre anderweitigen
gemeinsamen Angelegenheiten sollen sie unter der Oberlenkung der
akademischen Autoritäten besorgen. Wer aber die Universität, wer ihren
einzelnen Abtheilungen (den Fakultäten) vorstehen soll, wie überhaupt die
Verfassung der Universität beschaffen sein soll, das werde nach ihrem
Hauptpunkten und nicht nach unwesentlichen Nebenpunkten beurtheilt. Wollen
diesen – in der Natur der Sache gegründeten – Bedingungen die nicht
lehrenden Doktoren sich nicht fügen, so steht es ihnen frei, sich als
abgesonderte Korporation zu konstituieren; einen Anspruch: in Absonderung
von dem eigentlichen Leben und der Bestimmung der Universität, ihre Würden,
das Geld ihrer Studierenden, ihre Privilegien, und selbst den Nahmen ihrer
Fakultäten in Besitz zu nehmen, können sie weder durch Argumente noch durch
Urkunden erreichen.
Auf diesen Anschauungen beruhen die "Grundzüge". Der
Herr Minister des Innern macht
ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf
ihre corporativen Vermögens-Interessen ungünstiger behandelt würden, als
jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf wird von den Vertheidigern der
Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe hervorgekehrt, weil er den
Schein verletzter Privatrechte begründet.
Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und Regelung
der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der Plenar-Versammlung
vorbehalten, wobei alle Doctoren erscheinen und
abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen, wenn sie
nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern sie
über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht
einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem
Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen
Zuflüssen und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung,
den Zwecken der Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der
unmittelbar vor 1848 mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen.
Es wäre unrichtig, dieser Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu
gewähren, und mit diesem Einkommen schalten zu lassen, wie mit einem
Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch öffentliche Rücksichten auf ein
öffentliches Institut in den Vordergrund. Daher gehört es sich, daß die
Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der Universität erfüllen, bei
derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan diese Beschlüsse
controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht bestand, so war
dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es war nur aus
einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die Facultäten
insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für öffentliche
Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt wurden.
Das aber
ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß die
Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften
angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt
werden, in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.
§. 2
In allen Functionen welche nicht und ausdrücklich der
Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät durch einen engeren
Ausschuß cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem
Vorsitze des Decanes aus den ordentlichen, und aus sovielen
außerordentlichen Professoren, daß die Zahl derselben die Hälfte der
ordentlichen nicht übersteige.
§ 3 = 4
§ 4
Der Plenarversammlung sind folgende Funkzionen vorbehalten
a bis
d.
Andre Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem
Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur
Verhandlung zugewiesen werden.
An allen etc. – anzuhören.
§
Der Plenarversammlung präsidiert der Dekan, oder sein
Stellvertreter.
Er ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verhandlungen
verantwortlich und daher berechtigt, wenn es nothwendig werden sollte,
einzelne Glieder derselben zu recht zu weisen und selbst aus der Versammlung
zu entfernen.
§ 5
Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung
zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der vorsitzende Dekan und zwar
im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung
des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.
§ 8
In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und
der medizinischen Fakultät ist jeder derselben ein Syndikus als permanenter
Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 4 ad d zugewiesenen
Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann insofern sich hierzu ein Bedürfnis
ergeben sollte auch in der theologischen und philosophischen Fakultät
geschehen. Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines andern Referenten
räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem vorsitzenden Dekan
zu. Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät
auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt,
und von der Fakultät so [?]. Seine Macht unterliegt der Genehmigung des
Unterrichtsministeriums
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.
Sogleich 3 mal abschreiben und mir bis 1/2 8 Uhr zu schicken.
Thun
§1
Jede der vier Fakultäten besteht
a) aus den von Seiner Majestät
ernannten Professoren
b) aus den der Fakultät einverleibten
Doktoren
Die sämmtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die
Plenarversammlung.
§ 2
Der Plenarversammlung der Fakultät kommen nachstehende Befugnisse
zu.
a) die Wahl des Prokurators und der Beamten für die Geschäfte der
Fakultät als Korporation (Notar, Archivar, Kassaführer).
b) Die
Verwaltung des eigenthümlichen Vermögens der Stiftungen, die Vertretung
derselben, und die Approbierung der Rechnungen
c) die Vergütung der von
der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse mit
Ausnahme der von Studierenden an der Wiener Universität zu verleihenden
Stipendien, welche in so weit nicht die Stiftungsbestimmungen
entgegenstehen, von dem engeren Ausschuße cum auctoritate pleni verliehen
werden.
d) die Fassung von Beschlüssen und die Erstattung von
Vorschlägen in Angelegenheiten welche die Fakultät als Korporation
betreffen, wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.
e) Die
Verhandlung einzelner Gegenstände welche der Plenarversammlung von dem
Unterrichts-Ministerium oder dem Staatsministerium[?] zugwiesen
werden.
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen
Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur
diejenigen ihrer Glieder Theil zu nehmen berechtigt, welche der katholischen
Kirche angehören.
§ 3
In allen jenen Funkzionen, welche nicht ausdrücklich der
Plenarversammlung zugewiesen sind, wird die Fakultät durch einen engeren
Ausschuß vertreten cum auctoriate pleni vertreten. Derselbe besteht unter
dem Vorsitze des Dekanes aus den ordentlichen und so vielen
außerordentlichen Professoren der Fakultät, daß die Zahl der letzteren die
Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.
§ 4
Die übrigen außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten sind
nicht Mitglieder des engeren Ausschusses; jedoch sind zwei von letzteren
gewählte Vertreter dem Ausschuße beizuziehen, wenn es sich um Fragen handelt
von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind
einzelne oder sämmtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten
an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo
beizuziehen. Wenn Studien- oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt
werden, über welche sie möglichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie
mitzuwirken in der Lage sind.
§ 5
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämmtlichen
Fakultätsmitgliedern gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung des
Ministeriums
§ 6
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan in den Dekanatsgeschäften
durch den Prodekan vertreten.
§ 7
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in
Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849 bis 1854
das Dekanat des Professoren-Kollegiums bekleidet hat, im Falle der
Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.
§ 8
Permanenter Referent in der Plenarversammlung der Fakultät ist der
Prokurator. Er wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf
4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. Er hat
den nächsten Rang nach dem Dekan, oder dem fungierenden Prodekan, vertritt
die Stelle des Dekans im Falle der Verhinderung bei feierlichen
Gelegenheiten, und ist permanenter Beisitzer im engeren Ausschuße und bei
den Rigorosen und Promozionen.
§ 9
Die Dekane, die fungierenden Prodekane und die Prokuratoren führen
den Titel Spectabilis.
(§ a)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät
bleiben so lange in Kraft bis sie nicht durch andere die fortdauernde
Beschäftigung mit der Wissenschaft mehr berücksichtigende ersetzt
werden.
Die Vorschriften in Betreff der Wittwensozietäten und der
Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue
Vorschriften über diese Angelegenheiten, so wie Bestimmungen über die Wahl
von Fakultätsausschüßen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät
einzeln zu entwerfen und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium
zur Genehmigung vorzulegen.
(§ b)
Die Bestimmungen bezüglich Examinatoren bei den Rigorosen und der
Vornahme der Promozionen sind der Rigorosenordnung vorbehalten.
§ 10
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz
dem Unterrichtsministerium. In disziplinärer Beziehung unterstehen alle
Fakultätsglieder dem Rector, er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren
Funkzionen zu suspendieren und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen
seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine
Amtswürde währt auszuschließen. Findet er um die Ehre der Universität zu
wahren nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät aus derselben bleibend
ausgeschieden oder seines Diplomes verlustig erklärt werde, so hat er nach
Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum
Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.
§ 11
Das Consistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier
Dekanen, den vier Prodekanen, und vier Senioren.
§ 12
Der Rektor wird von 3 zu 3 Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von
dem Consistorium aus der Mitte der Fakultät, und zwar in der Regel ein Jahr
vor dem Antritte seines Amtes, gewählt. Seine Wahl unterliegt der
allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät. Sobald diese Bestätigung seiner
Wahl erfolgt ist, steht ihm das Recht zu den Sitzungen des Consistoriums,
bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors
anzuweisen ist, beizuwohnen.
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt
den Rektor dasjenige Mitglied des Konsistoriums welches die Rektorswürde
zuletzt bekleidete oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder
fungierende Prodekan derjenigen Fakultät aus welcher der Rektor gewählt
worden ist.
§ 13
Der Rektor führt den Titel Magnificus
(§ c)
Die akademischen Nazionen sind aufgehoben. Hingegen können zur
Unterstützung dürftiger Studenten, oder zur Förderung ihrer akademischen
Zwecke besondere nicht auf nazionale Rücksichten gegründete Vereinigungen,
jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums,
und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums
geregelten Leitung gegründet werden.
§ 14
Die Senioren werden von dem Consistorium auf 5 Jahre, in den Regel
ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde, aus den älteren und erfahrensten
Gliedern der vier Fakultäten gewählt.
§ 15
Sie führen gleich den Dekanen den Titel Spectabilis, sind berechtigt
auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen und
haben den Rang nach den Prodekanen.
§
Das Consistorium kann seinen Berathungen nach Bedürfnis Glieder der
Fakultäten, welche ihm nicht angehören cum voto informativo beiziehen
§ 14
Wenn die Wahlen zu einer akademischen Würde die erforderliche
Genehmigung des Ministeriums nicht erhält ist eine neue Wahl
vorzunehmen.
Wird auch die zweite Wahl nicht genehmiget, oder führt aus
anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate so tritt die Ernennung durch
das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß
jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität oder andere
gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.
§ 15
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten wenn es nicht in
seiner Gesamtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen
vertreten.
§ 16
Zu Rektoren und Senioren können nur Katholiken gewählt
werden.
Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige
Fakultätsglieder welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige
Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und
ihre Achtung vor deren Stiftungszwecken zu beweisen, zu Dekanen gewählt
werden, so haben sie sich während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen
Feierlichkeiten als bei allen Funkzionen die auf kirchliche Privilegien und
Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. Deshalb ist
eine solche Wahl nur dann zulässig wenn der Prodekan ein Katholik ist.
<§ 1
Die Wiener Universität besteht aus der theologischen, der
juridischen, der medizinischen und der philosophischen Fakultät.>4
§ <2 etc.>5
Jede der vier Fakultäten besteht:
a. aus den von Seiner
Majestät ernannten Professoren
b. aus den der Fakultät einverleibten
Doktoren
Die sämtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die
Plenarversammlung.
§ <3>6
In
allen Funkzionen welche nicht durch diese oder spätere Anordnungen
ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät von
einem engeren Ausschusse cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht,
unter dem Vorsitze des Dekanes, aus den ordentlichen und so vielen
außerordentlichen Professoren, daß deren Zahl die Hälfte der ordentlichen
Professoren nicht übersteige.>7
§ <5>8
Der Plenarversammlung der Fakultät <sind>9 nachstehende
<Funkzionen vorbehalten:>10
A. Die Wahl der Beamten für die Geschäfte
der Fakultät <als Korporazion.>11
B.
Die Verwaltung <ihres>12 Vermögens und ihrer Stiftungen, die
Vertretung derselben und die Approbierung der Rechnungen.
C. Die
Vergebung<der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer
Stiftungsgenüsse, mit Ausnahme der für Studierende an der Wiener Universität
bestimmten Stipendien, welche insoweit nicht die Stiftungsbestimmungen
entgegenstehen, von dem engeren Ausschuss cum auctoritate pleni verliehen
werden.>13
D. Die Fassung von
Beschlüssen, und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten, welche
die Fakultät als Korporation betreffen, <wohin auch die Aufnahme neuer
Mitglieder gehört.>14
<Andere Angelegenheiten können der Plenarversammlung von
dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur
Verhandlung zugewiesen werden.>15
An allen Verhandlungen,
welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten
beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder theilzunehmen berechtigt,
welche der katholischen Kirche angehören.
<>16
§ <4>17
<Die übrigen außerordentlichen Professoren und die>18 Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren
Ausschusses, jedoch sind <zwei>19 von <den letzteren>20 gewählte Vertreter dem Ausschusse beizuziehen, wenn er
Frage verhandelt, von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird.
Desgleichen sind einzelne oder sämtliche außerordentliche Professoren oder
andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto
informativo beizuziehen, wenn Studien oder Disziplinarangelegenheiten
verhandelt werden, über welche sie nützlichen Aufschluß zu geben, oder zu
welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.
§ <6>21
<Der Plenarversammlng präsidiert der Dekan oder sein
Stellvertreter. Er ist für den ordnungsmäßigen Gang der Verhandlungen
verantwortlich, und daher auch berechtigt, Glieder, welche denselben stören
sollten, zurecht zu weisen, und selbst aus der Versammlung zu
entfernen.>22
§ <7>23<Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der Vorsitzende und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.>24
§ <8>25
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus
sämtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt. Seine Wahl unterliegt der
<Genehmigung>26 des Ministeriums
§ <9>27
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan <>28 durch den Prodekan vertreten.
§ <10>29
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus
den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre
1849–1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat. Im Falle
der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.
§ <11>30
<In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der
juridischen und der medizinischen Fakultät ist von jeder derselben ein
Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben
§ 5 sub a bis d vorbehaltenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann,
insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte, auch in der theologischen
Fakultät geschehen.
Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines
anderen Referenten nothwendig oder räthlich erscheint, so steht die
Bestimmung desselben dem Vorsitzenden zu.
Der Syndikus wird von der
Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre und zwar in der
Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät [?].
Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums.
Er
hat den nächsten Rang nach dem Senior.> 31
§ <12>32
Die Dekane und die fungierenden Prodekane <>33führen den Titel "Spectabilis".
(§ <a>34)
Die
Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so
lange in Kraft, bis sie nicht durch andere, mehr die fortdauernde
Beschäftigung mit der Wissenschaft berücksichtigende ersetzt werden.
Die
Vorschriften in Betreff der Witwen-Societäten und der Aufnahme in dieselben
bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über
diese Angelegenheiten, sowie Bestimmungen über die Wahl von
Fakultätsausschüssen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln
zu entwerfen, und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur
Genehmigung vorzulegen.
(§ <b>35
Die
Bestimmungen bezüglich der Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme
der Promotionen sind der Rigorosen-Ordnung vorbehalten.
§ <13>36
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in
weiterer Instanz dem Unterrichts-Ministerium. <Er hat die
Disziplinargewalt über die Glieder aller vier Fakultäten. Er hat das Recht
sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren, und unter Freilassung
der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den
Versammlungen, so lange seine Amtswürde dauert auszuschließen. Findet er es
zur Wahrung der Ehre der Universität nothwendig, daß ein Glied einer
Fakultät as derselben bleibend ausgeschieden, oder sogar seines Diploms
verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen
Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen
Amtshandlung zu erstatten.>37
§ <14>38
Das Konsistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den
vier Dekanen, den vier Prodekanen und den vier <Senioren>39
§ <15>40
Der Rektor wird von drei zu drei Jahren nach dem Turnus der
Fakultäten von dem Konsistorium aus der Mitte der Fakultät und zwar in der
Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt.
Seine Wahl
unterliegt der Bestätigung <Seiner k.k. apostolischen Majestät. Sobald
diese Bestätigung erfolgt ist, steht dem Neugewählten das Recht zu, den
Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des
fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.>41
Im
Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt <den Rektor>42 dasjenige Mitglied des
Konsistoriums, welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete, oder in
Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen
Fakultät, aus welcher der Rektor gewählt worden ist.
§ <16>43
Der Rektor führt den Titel "Magnificus".
<§ 17
Die Senioren werden von dem Konsistorium auf 5 Jahre, in der
Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde aus den älteren und erfahrensten
Gliedern der vier Fakultäten gewählt.>44
<§ 18
Sie führen gleich den Dekanen und fungierenden Prodekanen den
Titel Spectabilis. Sie sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren
Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen, und haben den Rang nach den
Prodekanen.>45
<§ 19
Das Konsistorium kann Glieder der vier Fakultäten, welche ihm
nicht angehören, nach Bedürfnis seinen Berathungen cum voto informativo
beiziehen.>46
(§ <c>47
Die
akademischen Nationen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung
dürftiger Studenten oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere
nicht <auf dem Prinzip von Nazionalitäten beruhende>48 Vereinigungen, jedoch nur
mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter
einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten
Leitung gegründet werden.
§ <20>49
Wenn die Wahl zu einer akademischen Würde die
erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält, so ist eine neue
Wahl vorzunehmen. Wird auch die zweite Wahl nicht genehmigt oder führt aus
anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch
das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß
jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität, oder andere
gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.
§ <21>50
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten,
<wenn das Consistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint>51
von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.
§ <22>52
Zu Rektoren, <Senioren und Fakultätssyndiken>53
können nur Katholiken gewählt werden.<Wenn einem anderen christlichen
Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder, welche ausnahmsweise in der Lage
waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um
dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor den Stiftungszwecken derselben zu
beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich>54Sie haben sich
jedoch während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als
bei allen Funktionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der
Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. <Deshalb ist eine solche
Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.>55
Es scheinen mir dreierlei Arten von Bemerkungen nöthig, die indes nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind.
1. Bemerkungen hinsichtlich der Ordnung des Stoffes.
Dieser würde sich
viel natürlicher und geziemender in folgender Weise eintheilen
lassen:
I. Bestandtheile und organische Gliederung der akademischen
Behörden.
II. Aufstellung der einzelnen akademischen Behörden und
Amtsdauer.
III. Wirkungskreis der einzelnen akademischen Behörden und
deren wechselseitiges Verhältnis
IV. Ehrenrechte und Bezüge
derselben
V. Stellung des Doktoren-Kollegium zu den Fakultäten.
2. Bemerkungen prinzipieller Art.
Man kann diese auch als zu erledigende
Vorfragen bezeichnen, und sie daher in der Form von Fragen vorlegen, über
die vielleicht einsichtsvolle und verläßliche Stimmen aus den einzelnen
Fakultäten gehört werden könnten. Sie folgen hier nach der Ordnung des
Entwurfes.
ad § 3
Der Direktor sollte blos bei den Sitzungen der
Fakultät anwesend sein; bei den Sitzungen des Professorencollegiums genügt
der Dekan, nur muß dem Direktor die Möglichkeit der Überwachung auch bei
dieser durch angemessene Einrichtungen gewahrt bleiben.56
ad § 4
Wäre
es nicht besser, den alten Ausdruck: Fakultätsmitglieder, statt des hier
gebrauchten neuen: Fakultätsräthe, beizubehalten? 57
ad § 9
Soll der Direktor nicht
aus den Mitgliedern der Fakultät, mindestens in der
Regel, genommen werden? Soll ihm nicht gestattet sein, außerordentliche
Vorträge zu halten? 58
ad § 12
Die Bestimmung wegen der Wahlmänner ist in
mehrfacher Beziehung eine sehr unglückliche, und daher wo möglich eine
Rücknahme derselben zu erwirken. 59
60(§12 des Entwurfes)
Die Bestimmung der allerhöchsten
Entschließung vom 25. August 1856 Punkt 6 des Inhaltes: "Für den Fall, daß
die nicht lehrenden Mitglieder der Fakultät an Zahl geringer sind, als die
lehrenden, wird der Fakultät für die Wahlhandlung eine entsprechende Zahl
von nicht lehrenden Mitgliedern des Doktoren-Kollegiums beigegeben; ich
behalte mir vor, diese Wahlmänner in derselben Weise, wie die
Fakultäts-Mitglieder zu ernennen" hat folgende große Bedenken gegen
sich:
1. Das in den Grundzügen des neuen Organisationsentwurfs der
Wiener Universität deutlich hervortretende Bestreben, die Fakultäten durch
die Absonderung und Ausscheidung der Doktoren-Collegien wieder zu größerem
Ansehen zu erheben, wird durch diese Bestimmung wesentlich beeinträchtigt,
es wird sozusagen, ein Bruch in das Prinzip gemacht, während sonst die
Grundzüge unverkennbar der Universität einen conservativen Charakter
einprägen, enthält diese Bestimmung hinsichtlich der "Wahlmänner" noch einen
Überrest jenes demagogischen Charakters, welcher sich gerade durch die
Doktoren-Collegien in die Universität zu ihrem großen Nachtheile einzunisten
gewußt hatte.61
2. Allerdings ist durch die allerhöchste Ernennung
dieser Gefahr die Spitze gebrochen. Allein abgesehen von dem hiedurch
bedingten langwierigen Vorgehen, welches in einzelnen Fällen leicht zu
Verzögerung der betreffenden Wahlen führen kann, erscheint doch auch die
Sache an sich, die Wahl eines Fakultäts-Dekans mit seinem immerhin sehr
untergeordneten und beschränkten Wirkungskreis – kaum bedeutend genug, um
die bloße Ernennung eines Wahlmannes jedesmal an Seine Majestät gelangen zu
lassen. Es erscheint das um so bedenklicher, wenn man die Lage ins Auge
fasst, in welche sich hiedurch das h. Unterrichtsministerium und Seine
Majestät sich nur zu leicht versetzt finden könnte. Bei jenen Fakultäten
nämlich, wo die Zahl der Professoren bedeutend groß ist, kann es sich gar
leicht ereignen, daß außer den bereits ernannten nicht lehrenden
Fakultäts-Mitgliedern keine anderen verläßlichen
Mitglieder des Doktoren-Collegiums zu finden sind. Wenn aber dennoch diese
Bestimmung in Punkt 6 der allerhöchsten Entschließung aufrecht erhalten
wird, so kann es wohl geschehen, daß ganz ungeeignete Männer in Vorschlag
gebracht und Allerhöchsten Orts ernannt werden müssen, oder daß man diese
Bestimmung dann wieder fallen lassen muss. Es ist gewiß besser, dieser
bedenklichen Lage zum vorhinein auszuweichen.62
3. Endlich ist aber auch gar
keine Nöthigung vorhanden zu einer solchen Beiziehung von einer gleichen
Anzahl nicht lehrender Mitglieder des Doktoren-Collegiums. Sind denn nicht
die Professoren selbst Männer, welche das Vertrauen der Regierung besitzen,
da sie von ihr ernannt sind? Wenn zu diesen noch alle würdigen und
verläßlichen Männer des Doktoren-Collegiums und zwar wofern so viele zu
finden sind, bis zu einer den Professoren gleichen Zahl, durch seine
Majestät in die Fakultät aufgenommen werden, ist doch gewiß, mag nun die
Zahl der nicht lehrenden Mitglieder jener der lehrenden gleich, oder wo die
Umstände es nicht gestatten, etwas geringer sein, die genügende Bürgschaft
einer guten Dekanswahl gegeben.63
Auch eine andere Bemerkung dürfte hier
nicht überflüßig sein. Sie bezieht sich auf die Ernennung der nicht
lehrenden Fakultätsmitglieder und deren Zahl. Nachdem die erste Ernennung
erfolgt sein wird, entweder in gleicher Zahl mit den lehrenden Mitgliedern
oder in geringerer Zahl, so frägt es sich, von wem der Antrag zu den
weiteren Ernennungen ausgehe. Es scheint mir, als ob niemand besser in der
Lage sei, die Nothwendigkeit hiervon zu beurtheilen, als der Direktor, welcher als solcher der Mann des Vertrauens der
Regierung ist, welcher bei den Fakultätssitzungen das Bedürfnis und die
Opportunität neuer Mitglieder der Fakultät fühlen muss, und was die
geeigneten Personen betrifft, ausdrücklich an den Dekan als Vorstand des
Doctoren-Collegiums zu weisen sein dürfte, um einverständlich mit ihm vorzugehen, damit er etwa keinen Mißgriff
in der Person begehe. Die Fakultät selbst aber soll über das aufzunehmende
Mitglied, welches der Direktor ihr namhaft macht, ebenfalls ihre Stimme
abgeben, und zwar mit dem, daß es jedem Mitglied frei stehen soll, seinem
Votum eine Motivierung beizufügen. Von der Einstimmung des Dekans könnte
jedoch in besonderen Fällen abgegangen werden, wie aber von der Vorlage in
der Fakultätssitzung, wo es dann dem Dekan unbenommen ist, seine Gegengründe
offen darzulegen. Auf diese Weise dürfte die nothwendige Vorsicht angewendet
sein, um nur würdige, verlässliche und tüchtige Mitglieder in die Fakultäten
zu bekommen, und den Agitationen der Doktoren wirksam zu begegnen.
ad § 17
Die Senioren sind nicht zu wählen, sondern es hat immer der
älteste ordentliche in Wirksamkeit stehende Professor der Fakultät diese
Stelle einzunehmen, denn die Erfahrung entscheidet. 64
ad § 18
Die Ernennung zu Fakultätsmitgliedern soll
nicht zwangsweise geschehen, auch die Ablehnung der Wahl zum Dekan nicht zu
sehr erschwert werden.65
Soll nicht auch vom Kanzler Erwähnung geschehen, wo von
der Aufstellung der academischen Behörden die Rede ist.
ad §
21
Hinsichtlich der Rangordnung mag die Erlangung des Doktorgrades
maßgebend sein für die Ordnung in den Doktoren-Collegien, aber in der
Fakultät sollte wohl die Ernennung als Fakultäts-Mitglied für die
Rangordnung maßgebend sein.66
ad § 25
Auch im Universitäts-Consistorium
soll der Dekan und der Senior für den Fall ihrer Verhinderung immer
vertreten sein und hierfür eine Bestimmung getroffen werden.67
ad § 32
Die Bezüge der Examinatoren
bei den Rigorosen, und des Präses bei den Disputationen, vielleicht auch der
Disputatoren sind ganz unberührt geblieben. Soll ihrer keine Erwähnung
geschehen?<gehört in die Rigorosenordnung>
ad § 33
Fehlt die Zeit
der Amtsdauer des Rektors.68
ad § 43
Diese Bestimmung trägt den
Charakter einer halben Maßregel an sich und wird daher auf beiden Seiten
Anstoß geben. Wenn ein Akatholik Dekan werden kann, warum nicht auch Rektor,
wenn die gleiche Bedingung der Vertretung beigefügt wird? Das ist die
natürliche Consequenz und man wird den Akatholiken nicht Unrecht geben
können, wenn sie das in diesem § förmlich aufgestellte Prinzip über kurz
oder lang zu dieser Consequenz treiben. Es ist gewiß viel leichter, jetzt
die Sache mit Stillschweigen umgehen, als dann dem Drängen zur consequenten
Fortentwicklung Einhalt thun und den hereinbrechenden Kampf beschwören.
Andererseits werden Jene, welche durch dieses neue Statut sich verletzt
glauben, weil ihre unbegründeten Prätensionen dadurch abgewiesen werden,
sich mit desto größerer Heftigkeit als es schon von einigen Jahren geschah,
auf diesen Punkt werfen und vielleicht desto eher Anklang finden, als sie
die Verletzung ihrer angeblichen Rechte und Privilegien mit dem Untergang
des katholischen Charakters der Wiener Universität verbinden und so bei den
eifrigen Katholiken für beide Dinge gleiches Interesse erwecken.69
ad § 44–45
Fehlt die Mitwirkung des
Dekans bei Rigorosen, Disputationen und Promotionen70
ad §
52
Soll nicht eine Fakultätssitzung zu Anfang und gegen das Ende eines
jeden Studienjahres abzuhalten und daher eigens vorgeschrieben werden, zu
dem Zwecke, damit jedes Mitglied sich äußern könne, ob und was im Interesse
der Wissenschaft, des Studiums oder der Disziplin vorgekehrt oder
vorgeschlagen werden könnte. 71
ad §
72.
Die Doktoren-Collegien bestehen zufolge der Allerhöchsten
Entschließung "neben der Fakultät" daher ist die Fassung
dieses § prinzipiell fehlerhaft und könnte etwas so lauten: "Das
Doktoren-Collegium bei jeder Fakultät besteht aus den in
diesselbe auf gehörige Art aufgenommenen Doktoren.72
ad § 74 und 76
Die Stellung der
Doktoren-Collegien ist zu wenig bestimmt und deutlich ausgesprochen und
würde in dieser Fassung höchst wahrscheinlich zu bedeutenden Streitigkeiten
Anlaß geben. Es muß hier namentlich gesagt werden:
Wem gehören die Fakultäts-Schriften?73
Wem gehört die Fakultäts-Casse?
Wer macht den Vorschlag für die Stiftplätze und
Stipendien der Fakultät?74
Man sollte glauben, das gehöre sicherlich alles der
Fakultät an; wenn es aber nicht ausdrücklich den Doktoren-Collegien
abgesprochen wird, so werden diese darauf ihre Ansprüche gelten zu machen
suchen. Auch dürfte es geschehen, daß einzelne Bezüge, die zwischen der
Fakultät und dem Doktoren-Collegium streitig sind, erst noch einer
Entscheidung bedürfen, und daher für diesen Fall Vorsorge zu treffen
ist.75
In
Betreff der Handhabung der Disziplin sind die Bestimmungen ungenügend.76
3. Die Bemerkungen über einzelne untergeordnete Punkte.
Diese werden am
besten auf kurzem Wege mündlich gemacht und erledigt.
Nachtrag zu dem Promemoria über das Universitäts-Statut
In Betreff des Wirkungskreises der einzelnen akademischen Behörden scheint
es, um das Durchkreuzen der einzelnen Wirkungskreise zu verhüten,
nothwendig, zuerst die Behörden in ihrer Abstufung festzusetzen, dann die
verschiedenen Geschäfte zusammenzustellen und endlich diese an die
geeigneten Behörden zuzuweisen.
Die Behörden in ihrer
Abstufung sind etwa in folgender Ordnung zu denken:
1.
Dekan
2. Ordentliches Professoren-Collegium mit dem
Dekan an der Spitze
3. Verstärktes Professoren-Collegium mit dem Dekan
an der Spitze
4. Direktor
5. Die Fakultät mit dem Direktor an der
Spitze
6. der Rektor
7. Das Universitäts-Consistorium mit dem Rektor
an der Spitze. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede der aufgezählten
Behörden einen größeren oder kleineren Wirkungskreis habe, wie auch der
Entwurf zeigt. Da jedoch die Sache durch diese vielen berechtigten Organe
ziemlich kompliziert wird, so muß man jedenfalls eine genaue Ordnung
einhalten bei der Anweisung ihrer Geschäfte. Man kann aber die Sache endlich
etwas vereinfachen, wenn die drei persönlichen Schwerpunkte dieses ganzen
Organismus zur Grundlage genommen werden, etwa in folgender Weise:
A.
Der Dekan
a. allein
b. mit dem ordentlichen
Professoren-Collegium
c. mit dem verstärkten
Professoren-Collegium
B. Der Direktor
a. allein
b. mit der
Fakultät
C. Der Rektor
a. allein
b. mit dem
Consistorium.
Diese Formulierung ist jedoch nur deutlichkeitshalber
nothwendig. Im Statut selbst wird es besser lauten:
Der Dekan hat das
Recht usw.
In anderen Fällen hat er das ordentliche
Professoren-Collegium zu versammeln, nämlich usw.
So auch beim Direktor,
und beim Rektor
Die vorkommenden Geschäfte dürften ungefähr folgende
sein:
a. Aufnahme und Immatrikulation der
Studierenden; wie lange soll jede Behörde zur Aufnahme befugt sein?
b.
Entscheidung über die Einrechnung eines akademischen
Semesters, besonders in dem Fall des Übertrittes von einer Fakultät
zur andern während des Semesters
c. Ausstellung der Frequentations-Zeugnisse.
d. Handhabung der Disziplin bei den
Studierenden, etwa mit den Graden: Ermahnung – Rüge – Verweisung; wem die ersten
beiden zustehen, und wer auf die letzteren den Antrag zu stellen und darüber
zu entscheiden habe.
e. Befreiung vom Collegiengeld und deren
Wiederentziehung.
f. Vorschlag für Stipendien, wo
nicht schon vom Stifter hierüber eine eigene Verfügung getroffen ist, und
namentlich für alle landesfürstlichen Stipendien.
g.
Beglaubigung der Würdigkeit des Stipendisten77
h. Antrag auf Verlust des
Stipendiums
i. Zulassung zu Rigorosen, Disputationen und
Promotionen
k. Genehmigung der Disputations-Thesen78
l. Bestimmung des Stoffes
für die Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades.
m. Vorsitz oder
Theilnahme an Rigorosen, Disputationen und Promotionen.
n. Festsetzung
der Prüfungen, wo solche noch üblich sind, Vorsitz bei
denselben; Überwachung der Colloquien, insofern diese nicht blos privater
Art sind, sondern öffentliche, gesetzliche Folgen haben; Beiwohnung bei den Staatsprüfungen, wenn auch nicht mit Einfluß
auf die Abstimmung, aber doch weil sie über den Stand der wissenschaftlichen
Bildung der Professoren und Schüler die beste Einsicht gewähren.
o.
Anfertigung des Lektions-Kataloges.
p. Aufstellung von Supplenten.79
q. Habilitierung von Privat-Dozenten.80
r. Antrag
auf die Besetzung erledigter Lehrkanzeln81
s. Abhaltung der Konkursprüfungen und
Vornahme alles dessen, was sich auf die Einleitung derselben und auf die
Beurtheilung der Elaborate bezieht.
t. Überwachung aller Dozenten mit
den nothwendigen Folgen daraus, als Bewachung, Verweis, Anzeige höheren
Ortes mit den geeigneten Anträgen.
u. Antrag auf Belohnung besonders
verdienter Professoren.
v. Beilegung von Streitigkeiten und
Zerwürfnissen unter den Dozenten und Fakultätsmitgliedern.
w. Vorschlag
zur Errichtung neuer Lehrkanzeln82
x. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft,
Förderung des Studiums und einer bessern Disziplin; Anträge auf Änderung
oder Erläuterung bestehender Gesetze.
y. Akademische Wahlen
z.
Fakultäts-Cassaverwaltung; Geldverwendung und jährliche
Rechnungslegung.83
Alle diese Gegenstände bedürfen einer namentlichen Erwähnung
und Zuweisung entweder an den Dekan (sei es allein oder
sei es mit Zuziehung des ordentlichen oder verstärkten
Professoren-Collegiums), oder an den Direktor (allein
oder mit Versammlung der Fakultät), einiges auch an den Rektor und das
Consistorium. Mehrere Gegenstände sind der Art, daß sie in einem gewissen
mindern Umfang an den Dekan, in einem weiteren an den Direktor und zuletzt
an das Consistorium zuzuweisen sein dürften, z. B. Disziplin.
Ferner
wird es hiebei nöthig sein zu bestimmen, welcher Geschäftsgang hinsichtlich
der Berichte und Anträge einzuhalten sei, ob alle Sachen vom Dekan durch den
Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und durch dieses an das hohe
Ministerium zu leiten seien, oder ob letzteres bestimmen wolle, wann der
Direktor seine Eingaben unmittelbar an das Ministerium richten könne. Denn
wenn Alles vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den
Rektor) und von diesem an das Ministerium zu geben ist, was überhaupt zu
diesem letzteren kommen muß, so wird das einen entsetzlich schleppenden und
langsamen Geschäftsgang geben, und es wird doch eigentlich in der
Wirklichkeit nichts damit erreicht. Es wäre doch wohl besser, blos die
"allgemeinen Angelegenheiten der Universität" (wie es § 70 heißt) diesen Weg
gehen zu lassen, und das Partikulare jeder einzelnen Fakultät, wofern es
nicht die allgemeinen Interessen der Universität berührt, durch den Direktor
unmittelbar an das hohe Ministerium gelangen zu lassen.
Sofern der
Direktor nach den oben gemachten Andeutungen an den Sitzungen des
Professoren-Collegiums nicht Antheil hat, muß ihm die genaue Einsicht in
dieselben gewährt werden, theils durch die vorläufige Anzeige jeder Sitzung
und der darin vorkommenden Gegenstände der Verhandlung, theils durch die ihm
zustehende Befugnis, bei jeder Sitzung persönlich zu erscheinen, wenn er
will, theils durch die nachträgliche Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll,
die ihm von Amtswegen zu gewähren ist, theils durch die Verpflichtung des
Dekans, jeden Beschluß des Professoren-Collegiums durch den Direktor an die
höhere Behörde gelangen zu lassen, welche daher erforderlichen Falles die
Sache sistieren und die Fakultät darüber versammeln kann.
ad §
58
Scheint mir noch zu bemerken nöthig, daß es nicht gut sei, in lit. a.
die Doktoren-Collegien zu erwähnen; es läßt sich auch ganz wohl vermeiden
durch folgende Fassung: "soweit dieselben nicht durch nachträgliche Gesetze
oder Anordnungen des Unterrichts-Ministers denselben
entzogen sind.
ad § 61
Hier werden Religion und Sittlichkeit, Loyalität und ehrenhaftes Betragen erwähnt,
wogegen an sich gewiß nichts einzuwenden ist, aber das wäre jedenfalls noch
zu erwägen, ob es nicht besser wäre, einen § an die Spitze des ganzen
Statutes zu stellen, worin diese wichtigen Momente und deren Förderung als
die hohe Aufgabe der Universität bezeichnet werden, wie solches auch und gar
mit vollem Recht, in dem ältesten Statut der Universität Wien geschehen ist.
Es nimmt sich gar so seltsam aus, wenn nur einmal in § 61 von Religion und
Sittlichkeit etc. die Rede ist. Es könnte dann in jenem Anfangs-Paragraph
oder falls es zweckmäßiger scheint, in einer Einleitung zum Statut auch die
Förderung echter Wissenschaft im Einklang mit jenen anderen ethischen
Momenten als die große Aufgabe der Universität bezeichnet werden. Eine
solche Einleitung, die nicht weitläufig zu sein braucht, sondern in kurzen
kräftigen Zügen einige tiefe Wahrheiten an die Spitze stellt, scheint mir
unerläßlich.84
Statut der Wiener Universität.
I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere
Repräsentation
<Abzuschreiben mit Ansetzung der Zahlen der §§.
Thun 15/3>85
§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die
theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und
philosophische.
§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das
Universitäts-Konsistorium:
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a.
aus dem Rektor
b. dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier
Dekanen, und
e. den vier Senioren der Fakultäten, dann86
f. dem Syndikus der
Universität, als Schriftführer.
§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren
und habilitierten Dozenten und aus den Fakultätsräthen
§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der
Dekan und der Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den
ordentlichen Professoren und den Fakultätsräthen, <unter dem Vorsitze des
Direktors.>87
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen
Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die
ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher
Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei
ihrer Enthebung verlustig erklärt würden,<oder freiwillig darauf
verzichten>88
b.
andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten <Eigenschaften>89oder
Leistungen hierzu ernannte Doktoren. <Die Zahl der Fakultätsräthe hat
niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der Fakultät zu
überschreiten.>90
§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe
ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.
§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das
Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint von dem Rektor und
den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei
feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner
Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor
und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.
II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und
dem Antritte ihres Amtes.
§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem
jeweilig bestehenden Konsistorium <durch absolute Stimmenmehrheit aus den
von der Fakultät aus ihrer Mitte vorzuschlagenden Kandidaten>91 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember desselben
Jahres.
§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des
Metropolitankapitels von St. Stefan.
§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar
für die theologische Fakultät über Vorstellung des Erzbischofes von Wien,
für die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des
Unterrichtsministers.
Ihr Amt ist mit dem eines Professors
unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid in die Hände des Ministers des
Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als Direktoren wird in jeder
Beziehung als aktive Staatsdienstleistung angesehen.
§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse <durch
absolute Stimmenmehrheit>92 aus seiner Mitte<>93 gewählt.
<Die Dekane
werden im November gewählt>94, sie treten ihr Amt
mit Beginn des nächsten Studienjahres an <und bekleiden dasselbe durch
zwei Jahre>.95
§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse
<durch absolute Stimmenmehrheit>96 aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern derselben
<>97auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der
Regel im Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.
§ 13
Die Fakultätsräthe werden von Seiner Majestät ernannt. Der Vorschlag
hiezu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch <wird>98 er nach einmal
eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in der Folge
das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch
das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den Fakultätsausschüssen steht
es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf Ernennung von
Fakultätsräthen zu stellen.
§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium
ernannt.
§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die
Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn
dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue
Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht
geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer
Wahl vorgenommenem Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder
führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die
Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der
Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit
Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn
Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine
Wahl unzulässig machen.
§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige
Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde
bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder
fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor
hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in
Fällen zeitweiliger Verhinderung <in so lange ihm nicht von dem
Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird,>99 von dem Dekan
vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar <in der
Regel>100 kein
Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu
erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme
bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu
ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu
lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen
akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der
Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden <zuletzt>101 das Dekanat – und zwar
bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des Professoren-Kollegiums –
bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben von seinem nächsten
Vorgänger.
Die Senioren werden in Verhinderungsfällen nur bei der
Rektorswahl und zwar durch das älteste Mitglied der betreffenden Fakultät
vertreten.102
§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener
Universität nur von Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hievon
kann nur mit Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle
stattfinden, wenn ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges
Fakultätsglied, welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an
der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung
vor <ihrem katholischen Charakter>103 zu beweisen, zum
Dekan gewählt wird. In einem solchen Falle hat sich derselbe jedoch sowohl
bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen, die auf kirchliche
Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu
lassen.
Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der
Prodekan ein Katholik ist.
III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden
und der Universitäts-Dignitarien.
§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die
Senioren den Titel: "Spectabilis".
§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin
schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt,
taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.
§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens
fünfjährige Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des Titels und Charakters k .k. Räthe.
§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.
§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und
staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der
philosophischen den Vorrang und Vortritt.
§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der
Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die
Senioren.
§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem
Direktor, Dekan <und Senior>104 und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die wirklichen
Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen
Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur
rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser
Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere
Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre
Reihung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.
IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des
Dekans und der Professorenkollegien
§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre
Disziplin, <ferner auf die Erwerbung akademischer Grade>105 bezieht, haben zunächst
der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu besorgen.
§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche
Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die
außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.
§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium
versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekanes.
§ 28
Die auf <Studienangelegenheiten>106 bezüglichen Geschäfte in soweit sie nicht
durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor oder
einem der obgenannten Kollegien <(§§ 26 und 27)>107 zur Entscheidung oder Verhandlung
zugewiesen sind, besorgt der Dekan.
§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu
leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach
den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die
Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat
in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in
Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im
verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die
Referenten zu wählen.
§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere
solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den
Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu
berathen.
§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem
Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.
§ 32
Alle von dem Dekan <oder dem Professoren-Collegium>108 an das
Unterrichts-Ministerium <oder das Universitäts-Consistorium>109 gerichteten Äußerungen
oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.
§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen
Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die (erste)
Ertheilung von ganzen oder halben Befreiungen vom Kollegiengelde;
b. die
Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die
Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.
§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche
Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt
wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche
demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das
Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.
§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des
Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr
Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekan zu rechtfertigen.
B. des Direktors und des Fakultätsausschusses.
§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der
Fakultät vorgeht, genaue Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und
Anliegen derselben bei der Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß
die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekan, den
Professoren, Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft
entsprochen werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu
unterstützen, aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu
<erinnern>110 und wenn seine Ermahnungen erfolglos bleiben sollten,
davon dem Ministerium die Anzeige zu erstatten.
§ 37
Der Direktor hat sich <abgesehen von dem Falle eines besonderen
Auftrages>111 mit der
unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu befassen, wohl
aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen Auffassungen der
bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und dieselben in
geeignetem Wege abzustellen.
§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von
solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten
wünschenswerth <ist>112, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu
bringen.
§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die
Vorlesungen von den Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und
geschlossen, und pünktlich gehalten werden. <Professoren und
Dozenten>113 haben ihm daher von zeitweiliger Verhinderung Anzeige
zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen einen achttägigen Urlaub zu
ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen Angelegenheiten derselben
sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium vorzulegen.
§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des
Professorenkollegiums, bei den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen
Prüfungen und Colloquien, die an der Fakultät gehalten werden, zu
erscheinen. <Es ist ihm daher von den bevorstehenden Sitzungen, und zwar
unter Angabe der dabei zu verhandelnden Gegenstände, so wie von den
abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen und Kolloquien vorläufige
Anzeige zu erstatten>114
So oft er sich dabei einfindet, gebührt ihm der
Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Professorenkollegiums,
welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu
verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach
Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur
Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen hat er sich nicht zu
betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei einen ordnungswidrigen
Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige Beurtheilung wahrnehmen sollte,
die Prüfung oder die Approbation zu suspendieren. Diese Suspension hat die
Wirkung, daß die Prüfung als nicht geschehen zu betrachten ist.
§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei
Streitigkeiten unter den Professoren oder Dozenten, hat er zunächst
vermittelnd einzuschreiten, falls jedoch seine Vermittlung erfolglos ist,
die Angelegenheit dem Ministerium vorzulegen, und das etwa inzwischen
Nothwendige nach eigenem Ermessen zu verfügen.
§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen
anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlungen sowie die Referenten für
diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende
Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den
Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar
unzweckmäßig scheinen, zu systieren, und nach Umständen dem
Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung
vorzulegen.
§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des
Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu
unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft
berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue
Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Creirung neuer, oder Besetzung
erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitirung von Privatdozenten und die
Aufstellung von Supplenten oder Assistenten;
e. Anträge auf Verleihung
besonderer Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f.
Verleihung von Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät
zusteht;
g. Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich
Studierende der Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur
Hebung der Wissenschaft, und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin
unter den Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in folge höherer
Weisungen ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder
Schlussfassung zukommen.
§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen
Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem
Direktor zu rechtfertigen.
<C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Konsistoriums>115
§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesamtheit, ordnet <im
Einvernehmen mit dem Kanzler>116 die kirchlichen und anderweitigen Feierlichkeiten derselben
an, und führt ihre Korrespondenz.
§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle
Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im
Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen <sind von ihm
auszufertigen.>117
§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren
Beamte.
§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände
der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung,
hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt,
Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter
unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu systieren.
§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und
dem Unterrichts-Ministerium <mit Ausnahme jener>118, welche bloß eine einzelne Fakultät
berühren und nur von minderem Belange sind, gehen in der Regel durch seine
Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder Direktoren, die
an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie selbst zur Kenntnis
und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu bringen.
§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher
geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung
§ 51
<Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums>119 bilden alle allgemeinen
Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese Statuten,
durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen Behörden oder
Funktionären zugewiesen sind.
§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen <der Dekane>120
sowie erste Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um
Verweisung von der Wiener Universität, oder von allen österreichischen
Universitäten handelt.
§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeiten zwischen der
Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem
Doktorenkollegium, legt es dem Ministerium vor.
§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den <aus Antheilen an den
Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu
erhaltenden Universitäts-Kanzleifond. Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung
von Kanzleierfordernissen, Druck- und Inserzionskosten, Remunerazionen für
Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen
Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem
Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um
höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.>121
V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien
§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen
bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der
jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.
§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus
der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.
§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeltlich.
VI. Von den Doktoren-Collegien
§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien
werden aufrecht erhalten.
§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden,
sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche
bisher inkorporirt und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben im
Besitze aller <blos ihre eigenen Interessen berührenden>122
Rechte und Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.
§ 60
Die Disposition über <alles, was den Fakultäten
als Bestandtheilen der Universität angehört hat>123 an die
Fakultätsausschüsse überzugehen. Es steht jedoch nichts entgegen, daß die
Verwaltung von Fakultätseigenthum oder Stiftungsvermögen, wenn es für
zweckmäßig erkannt wird, den Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern
sich jedoch unter dem, was dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung
bezeichnet wird, Bestandtheile befinden sollten, welche mit Rücksicht auf
die Zeit und Ort ihrer Widmung als den Doktoren-Kollegien und nicht der
Universitäts-Fakultät in ihrer künftigen Gestaltung angehörig zu betrachten
sein dürften, sind dieselben auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu
belassen.<Auf der linken Spalte zu schreiben
zu § 60
(Zur
Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher Kommissär zu
ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes Doktoren-Collegiums der
letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium gewählten Doktoren zu
vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen Sachverhalt genau zu erheben,
und die Ausscheidung wo möglich im Einvernehmen mit den genannten Vertretern
vorzunehmen; das Elaborat wäre Seiner Majestät zur allerhöchsten
Genehmigung, vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden,
so hätte der kaiserliche Kommissär einen Ausspruch in der Form eines
Erkenntnisses zu fällen, gegen welches die Vertreter des Doktoren-Collegiums
ihm binnen Monatsfrist ihre motivierte Vorstellung zu überreichen obläge.
Hierüber wäre die allerhöchste Entscheidung einzuholen)>.124
§ 61
Die bisherigen Fakultätswittwensozietäten werden künftig als
Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.
§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner
Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k.
Administrativbehörden bleibt unberührt.
§ 63
Die bisherigen Bezüge der Wittwensozietäten, Thesauren, Notare usw.,
<>125, Promotions- und
Disputationstaxen etc. werden einer neuen Regulirung nach Maßgabe des
Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der Verwaltung des
Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.
§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in
Verhinderung derselben der Prodekane.
§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des
Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert
denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die
Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten
Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert
dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporirung nach
ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des
Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums,
welche ihm als gesetzes- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und
für den Fall, als hiebei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische
Anordnung zu treffen.
§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des
Kollegiums und das Recht einzelne Mitglieder nöthigenfalls von der
Theilnahme an den Versammlungen auszuschließen.
§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem
Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.
zu § 67
(Wir behalten uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien
durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das
Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im
Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge
zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und
Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im
Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)
VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.
<>126
§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische
Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im
Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.
Euer Excellenz!
Dem Verfasser des Entwurfs hat leider nicht beliebt die Verbindung der
Professoren- und Doctoren-Collegien an der Wiener Universität zu
lösen.
Erlauben Euer Excellenz, daß ich die für die Aufrechthaltung
dieser Verbindung angeführten Gründe ein wenig beleuchte.
1. Verknüpfung der Theorie mit der Praxis.
Dagegen ist
einzuwenden: a) die Universität hat überall nur die Aufgabe, den jungen Mann
mit der Theorie vertraut zu machen, und es ist nicht zu besorgen, daß ihm,
ist er theoretisch gründlich gebildet, die Praxis Schwierigkeiten machen
werde; b) ist nicht abzusehen, wie der Studierende dadurch, daß ihm ein
Mitglied des Doctorencollegiums beim Rigorosum eine Frage stellt, die in den
meisten Fällen den Fragenden compromittiert, dieser Zweck erreicht werden
soll;
2. Die verbrieften Rechte der
Doctoren-Collegien. Dagegen ist anzuführen: a) Der Staat betrachtet
nicht erst seit gestern den gesammten öffentlichen Unterricht als ein seinem
ausschließlichen Einfluße unterstehenden Gegenstand und handelt in jeder
Beziehung nach diesem Grundsatze, nur in diesem einen Falle gibt er das
Prinzip auf, und gestattet den über alle Verantwortlichkeit erhabenen, von
der Universität in jeder Beziehung factisch ganz losgelösten, in Fragen der
Wissenschaft und des Unterrichts meist vollkommen unbewanderten Gliedern
einer Corporation einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die Leitung des
öffentlichen Unterrichtes. Dadurch daß künftighin die an dieser Leitung
theilnehmenden Individuen von der Staatsverwaltung ernannt werden, wird in
der Sache nichts geändert; b) Hätten die heutigen Doctoren mit ihren
Vorgängern etwas mehr als den Namen gemein, so müßten sie Lehrer sein: jene Rechte sind den wahren Doctoren, d.i. Lehrern,
nicht Advocaten, praktischen Ärzten usw. verliehen.
3. Schutz der Doctorats-Candidaten gegen die Willkür der Professoren bei
den strengen Prüfungen. Ein solcher Schutz ist a) nicht nothwendig,
und wäre er nothwendig könnte er b) nur von Männern der Wissenschaft gewährt
werden. Daß aber die Doctoren regelmäßig keine Männer der Wissenschaft sein
können, wird jener wohl zugeben müßen, der erwogen hat, was heut zu Tage
dazu gehört, sich auf der Höhe irgendeiner Wissenschaft zu erhalten und daß
niemand zwei Herren, der Praxis und der Wissenschaft, dienen kann. Es sind
dies zwei ganz verschiedene Richtungen und nur wer es mit keiner ernst
nimmt, kann an einer Verschmelzung derselben denken.
4. Die Corporationen an den Universitäten haben die Bestimmung, Erziehung
und geistige Bildung den Schwankungen zu entziehen, welchen die Staaten
im Laufe ihrer Geschichte zu verfallen pflegen, meinte vor kurzem
ein Historiker. Dieser Historiker kann in der Geschichte der Pharaonen ganz
gut bewandert sein, die Geschichte unserer Tage kennt er offenbar nicht,
sonst würde ihm nicht entgangen sein, welche Kreise an gewissen
Universitäten zuerst und am heftigsten geschwankt haben. Die Phrase ist
zweischneidig: der Regierung will sie sagen, die Corporation mache Front
gegen die Revolution; den Liberalen sagt sie, die Corporation sei der Hort
der Freiheit im öffentlichen Unterricht und kämpfe für sie gegen die Launen
des Polizeistaates. Diesen Gedanken könnte allenfalls eine den Unterricht
aus eigenen Mitteln bestreitende Corporation verwirklichen, nicht eine
solche, die, ohne dazu irgend etwas beizutragen, vom Marke der Universität
zehrt. Der Erfinder der Phrase wollte offenbar nach zwei Seiten hin eine
Verbeugung machen.
Nach dem gesagten kann ich nicht errathen, was das
Ministerium bestimmt an der fatalen Verbindung der
Professoren- und Doctoren-Collegien festzuhalten; ich weiß jedoch, warum
sich die Doctoren gegen die Lösung dieses Verhältnisses so sehr sträuben.
Das einem Mitglied des Doctoren-Collegiums zugängliche Universitätsamt ist
nämlich der müheloseste Theil seines Erwerbes. Für jede Promotion bezieht
der betreffende Notar 6 fl.; jeder Decan 4 fl. 30 x; und ist er zugleich
Promotor außerdem 4 fl. 30 x, bei Promotionen aus der Medizin fließen in die
medicinische Facultätscasse 13 fl. 30 x; in die juridische bei Promotionen
aus dem Jus gar 100 fl., ohne daß dadurch der Promovierte irgend ein Recht
an der Facultätscasse erlangt.
Von der Theilnahme an den Promotionstaxen
sind die Professoren mit einziger Ausnahme des Promotors bei Promotionen aus
der Medizin, der stets ein Professor sein muß, ganz ausgeschloßen, nach
jener barocken Theorie, nach welcher sie und sie allein geeignet sind die
Doctorats-Candidaten zu unterrichten und ihre wissenschaftliche Bildung zu
erproben, jedoch nicht geeignet sind, das Wort auszusprechen: Du bist
Doctor!
Kämen diese Taxen den Professoren zu Gute oder flößen sie in den
die Kosten des öffentlichen Unterrichtes bestreitenden Fond, Niemand könnte
dagegen irgend etwas einwenden; daß aber die sauer erworbenen, häufig
entlehnten Pfennige der Studierenden Leute bereichern, die die Doctoranden
bei der Promotion in den meisten Fällen zum ersten und zugleich letzten Mal
gesehen haben, ist eine unerhörte Anomalie.
Soll ungeachtet der
angeführten Gründe die Verbindung durch die Facultätsräthe aufrecht erhalten
werden, so ist die Bestimmung, daß nur ein Professor zum Decan
gewählt werden kann, unumgänglich nothwendig: die Besorgung der
Decanatsgeschäfte durch andere Personen kann unmöglich eine entsprechende
sein und wird früher oder später zu Vice-Directoren und dadurch in den
Abgrund des kaum überwundenen Schlendrians führen.
Was die Directoren
betrifft, so ist wohl nicht zu verkennen, daß der Entwurf sie eine solche
Lage vesetzt, daß sie, wenn sie ihre Aufgabe nicht ganz verkennen und nicht
offenbar böswillig sind, nicht viel schaden können: nur den
Eingang des § 39 halte ich für unausführbar. Das Prinzip selbst
ist, wie ich aus der Zuschrift Euer Excellenz ersehe, der Discussion
entzogen.
Manche Doctoren geben sich der Hoffnung hin, daß die
Doctoren-Collegien nicht nur aufrecht erhalten und in ihrer Verbindung mit
der Universität belassen werden, sondern daß solche Corporationen an
Universitäten, wo sie noch nicht bestehen, errichtet werden sollen. Wenn es
schon in Wien mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden sein wird, auch
nur eine geringere Anzahl von Facultätsräthen zusammen zu bringen, so wird
sich dies an den meisten anderen Universitäten als eine bare Unmöglichkeit
erweisen.
Ich habe nun hier und in den Randbemerkungen meine Ansicht
über den Entwurf dargelegt, bei deren Formulierung ich mir, im Vertrauen auf
die Hoheit Ihrer Gesinnung, keinen Zwang angethan habe.
Welches auch die
entgiltige Entscheidung sei, immer können Euer Excellenz darauf rechnen, daß
wir mit jener Mäßigung verfahren werden, die geeignet ist, ohne der Sache zu
vergeben, der uns vorgesetzten Behörde jede Verlegenheit zu
ersparen.
Euer Excellenz
unterthänigster Diener
Franz Miklosich
Hochgeborner Herr Graf
Euer Exzellenz
haben mir in dem gnädigen Schreiben, mit welchem Hochdieselben mich am 19.
des Monats beehrten, den Befehl ertheilt: mich erstens über den in der
Anlage zurückfolgenden Entwurf eines Statutes für die Wiener Universität, in
so weit dasselbe die Stellung der Studiendirectoren betrifft, so wie
zweitens darüber zu äußern, ob ich der Ansicht sei, daß die Universität sich
auf solcher Grundlage ersprießlich werde entwickeln können. Bevor ich, so
gut ich es vermag, mich der Erfüllung dieses Befehles unterziehe, wollen
Euer Exzellenz mir gestatten, Hochderselben für diesen Beweis eines mich
ehrenden Vertrauens meinen ganz gehorsamsten Dank
darzubringen.
Hinsichtlich des ersten Theiles meiner Aufgabe glaube ich
bemerken zu dürfen, daß der Entwurf den Studiendirectoren, deren Einsetzung
Seine Majestät befohlen haben, gar bedeutende Rechte eingeräumt hat, daß
dies aber, wenn das Institut kein bloßes Phantom sein sollte, auch gar nicht
anders geschehen konnte. Auf die Frage, die ich mir mehrmals stellte: wie
ich selbst wohl einen solchen Entwurf gemacht haben würde? habe ich mir
stets die Antwort geben müßen: bis auf ganz wenige Modifikationen, eben so.
Ich würde, wenn ich auch eine Zeitlang versucht hätte, dem Studiendirector
einige Punkte auf dem Grenzgebiete streitig zu machen, nach näherer Prüfung
mich doch bald überzeugt haben, daß schon mit der bloßen Position dieses
Beamten implicite ein ganz unantastbarer Kreis von sehr weitgreifenden
Rechten gegeben sei: Unter den ihm in dem Entwurfe eingeräumten Rechten ist
etwa, wenn ich nach reiflicher Erwägung zugestehen muß, keines, das ihm ganz
fehlen dürfte.
Die hauptsächlichste der von mir angedeuteten
Modificationen würde sich auf § 40 beziehen. In
diesem ist dem Studiendirector gestattet, bei allen Prüfungen und Colloquien
zu erscheinen und es soll ihm auch von diesen letzteren vorher Anzeige
gemacht werden. Abgesehen davon, daß die Bürde der Colloquien nicht noch
durch eine neu hinzukommende Weitläufigkeit zu [?] wäre, könnten auf diesem
Wege unter einem andern Namen die Semestralprüfungen wieder in Aufnahme
kommen. Mehr aber noch als dies dürfte der Umstand ins Gewicht fallen, daß,
anderer [?] nicht zu gedenken, durch die Anwesenheit des Studiendirectors
die Autorität des Lehrers vor seinem Schüler herabgesetzt wird.
Einer
Mißdeutung ist der § 39 des Entwurfes
ausgesetzt, indem er dahin interpretiert werden könnte, als ob die
Professoren von jeder einzelnen Stunde, die sie etwa genöthigt sein mögten
ausfallen zu lassen, den Studiendirector in Kenntnis zu setzen müßten. Man
darf es den Professoren, daß sie, wie sie es früher ohne Studiendirectoren
gethan, auch für die Zukunft hierin mit Gewissenhaftigkeit ihre Schuldigkeit
erfüllen werden.[sic!]
Wenn ich mir erlauben darf, auch noch auf zwei
andere Gegenstände einzugehen, so scheint mir im § 5
lit. b ausgesprochene Aufnahme von Doctoren in die
Facultätsausschüsse wenigstens für die juristische Facultät denselben ein zu
großes Übergewicht zu gewähren. Da die Zahl der Ordinarien sich hier auf
zwölf beläuft und nur sehr wenig emeritierte Professoren da sind, so würde
sich bei Abstimmungen leicht das Verhältnis herausstellen, daß die Majorität
der Professoren sich in der Minorität befände.
Auch kann ich mich mit
§ 17 welcher von der Regel, daß die
akademischen Würden nur von Katholiken bekleidet werden können, eine
Ausnahme statuiert, in Betreff dieser nicht einverstanden erklären. Dieser
Paragraph könnte, indem er ein Grundprinzip der bisherigen Verfassung der
Universität [?], im Laufe der Zeit eine viel größere Tragweite gewinnen, als
er beabsichtigt.
Weit schwieriger ist für mich der zweite Theil des mir gewordenen Auftrages,
darüber nämlich meine Ansicht auszusprechen: ob auf der Grundlage dieses
Entwurfes die Universität Wien eine ersprießliche Wirksamkeit entwickeln
werde. Es wäre mir angenehm, in dieser Beziehung nur meine aufrichtigsten
Wünsche aussprechen zu dürfen. Auch diese Frage dreht sich allein um das
Institut der Studiendirectoren; es kommt daher darauf an, welche Vorstellung
man von der Ersprießlichkeit desselben hat. Daß dieses nur eine gesetzliche
Begründung erhalten soll, ist eine von Seiner Majestät bereits entschiedene
Sache. Wenn Männer von höherer Einsicht, als die meinige ist, und von
genauerer Kenntnis der Bedürfnisse der Wissenschaft, als ich sie besitze,
Seiner Majestät die Wiedereinführung jenes Institutes anrathen zu müssen
geglaubt haben, so wäre es nach der gegenwärtigen Sachlage eine nicht
geziemende Kühnheit von meiner Seite, wenn ich jetzt noch meiner
abweichenden Meinung in Betreff der Zweckdienlichkeit der Studiendirectoren
einen Ausdruck leihen wollte. Dieß kann ich im gegenwärtigen Augenblicke nur
noch Kraft des mir von Euer Exzellenz ertheilten Befehles thun und ich habe
in diesem den hohen Charakter des befehlenden erkannt, da Hochdieselbe es
mir auferlegen, mich mit meiner gewohnten Offenheit
auszusprechen.
Demgemäß kann ich es Euer Exzellenz nicht verhehlen, daß
obgleich die in dem Entwurf vorgezeichnete Grundlage in allem Übrigen für
die Universität und dem Hauptzweck, die Wissenschaft, segensreich zu sein
verheißen, gerade jenes Institut der Studiendirectoren mir in dieser
Beziehung ein großes Hindernis zu sein scheint. Meine, hoffentlich zu großen
Besorgnisse, bestehen in Folgendem: Wie ich aus einer mehr als
dreißigjährigen Erfahrung das Universitätsleben kenne, fürchte ich, daß der
Studiendirector, welchem in § 41 des Entwurfes
die ganz nothwendige Befugnis zur Beilegung von Zerwürfnissen in der
Fakultät zugewiesen wird, sehr leicht selbst, auch ohne es zu wollen, die
Ursache zu solchen Zerwürfnissen und zwar nicht bloß vorübergehender,
sondern dauernder werden kann. Ohne mich hier in Einzelheiten einzulassen,
erlaube ich mir nur im Allgemeinen zu bemerken: mit dem Studiendirector
tritt eine große Versuchung in die Facultät hinein, welcher Widerstand zu
leisten stärkere Charaktere voraussetzt, als wir Menschen gewöhnlich sind
und sie in einem Kollegium, wo Geltung auf verschiedene Weise angestrebt
wird, gefunden zu werden pflegen.
Ein Studiendirector muß ferner alle
diejenigen Attribute haben, welche ihm ganz folgerichtig in § 36 des Entwurfes zugesprochen werden; ich
könnte ihn mir gar nicht anders denken. Aber wie will er sich alle die für
ihn erforderlichen Specialkenntnisse anders verschaffen, als durch ein
Verfahren, welches mehr oder weniger (und wird es auch noch so geschickt
angestellt) einen gehässigen Schein an sich tragen muß.
Euer Exzellenz
werden mich für einen absoluten Gegner der Studiendirectoren halten; der bin
ich nicht. Es kann Verhältnisse geben, wo auch nach meiner Vorstellung ein
solches Institut [?] in das Ganze passt. Bei christlichen Orden z.B., welche
die Leitung großer Studienanstalten, namentlich für die Ausbildung ihrer
eigenen Mitglieder zu versehen haben, ist ein Studiendirector, selbst mit
den ausgedehntesten Vollmachten, eine ganz geeignete Person; hier sind aber
auch die Voraussetzungen durchaus andere. Dasselbe würde auch von einer
vereinzelt stehenden theologischen Lehranstalt gelten dürfen. Derartige
andere Voraussetzungen gab es auch in dem ältern Studiensystem Österreichs;
in diesem war der Studiendirector nicht nur ein nützliches, sondern auch ein
nothwendiges Glied. Für die Beseitigung jenes Systems hat aber die
Wissenschaft, insbesondere die Rechtswissenschaft, Euer Exzellenz den
größten Dank zu zollen. Durch die freie Entwicklung, welche Hochdieselbe
dieser gewährt haben, ist der Weg gebahnt, daß gerade die juristische
Fakultät vor allen andern, auch im Auslande, einen wohlbegründeten Ruf und
Ruhm erwarten kann. Ich habe demnach gegen die Studiendirectoren nur das
relative Bedenken: Auf ganz andern Vorrausetzungen beruhend passen sie nicht
in ein System hinein, dessen Prinzip die freie Entwicklung der Wissenschaft
ist. Dieses System – natürlich nicht im Sinne einer von dem richtigen
Glauben emancipierten Wissenschaft dessen – bedarf dessen, daß in den
Professoren ein edles Selbstgefühl genährt wird, daß sie weder in
wissenschaftlicher noch in disciplinärer Beziehung als speciell
beaufsichtigt vor ihren Schülern und der übrigen Welt dastehen; es bedarf
einer Hebung und nicht eine Minderung ihrer Stellung, wofür die im § 20 und § 21 unter andern Umständen sehr
erfreulichen Verheißungen den in seiner Selbstständigkeit verkürzten nicht
genügend entschädigen.
Der Studiendirector, als ein im System
begründetes Institut, muß sich auch in dem Universitätsleben einen Boden
schaffen, in welchen, nachdem sich dasselbe auf eine viel freiere Weise
entwickelt hat, er als ein widersprechendes Prinzip hineintritt. Er kann
aber gemäß der dem Gesetze innewohnenden Consequenz sich jenen Boden nicht
anders bereiten, als daß er die noch reichhaltig vorhandenen, adäquaten
Elemente an sich zieht und die ihm nicht conformen neutralisiert und dann
ausstößt.
Sind diese Besorgnisse gegründet, und ich will mir selbst mit
der Hoffnung schmeicheln, sie sind es nicht, so komme es nun freilich
außerordentlich auf die Persönlichkeit der zu dem Studiendirectorat
auszuersehenden Männer an. Ob indessen Persönlichkeiten allein dazu im
Stande sind, zwei einander entgegenstehende Principien zu vermitteln, ist
eine andere Frage. An einen Studiendirector der Gegenwart und Zukunft müssen
ganz andere Anforderungen gestellt werden, als an seine Vorgänger, aus deren
Gebiet er auf den neuen Boden hinüberkommt. Er muß ein Mann sein, der durch
seine wissenschaftliche Bildung dem Professoren eine ganz besondere Achtung
einflößt und muß damit die in unserer Zeit selten gewordene Eigenschaft der
Charakterfestigkeit vereinigen. Gerade in seiner Stellung sind ihm
Versuchungen geboten, die wenn er sich schwach finden läßt, nur zum größten
Schaden für die Wissenschaft hinführen können. Die Wahl der
Studiendirectoren wird daher stets großen Schwierigkeiten unterliegen,
namentlich aber jetzt, wo sich die Universität mehrere Jahre lang ohne sie
und zwar in großen und rühmlichen Fortschritten bewegt hat. Der
Studiendirector aber bringt wenigstens den Schein einer Zensur dieser
freieren Bewegung mit sich. Zudem wird die edle Persönlichkeit Euer
Exzellenz die Professoren selbst möglichst schonen wollen, namentlich
diejenigen, welche noch nie an ein solches System gewöhnt, gerade deshalb so
freudig dem Rufe nach Österreich gefolgt sind, weil sich ihnen hier ein so
freier Wirkungskreis zu eröffnen anließ.
Indem ich mir zu wiederholen
erlaube, daß ich diese meine Ansichten nur auf den ausdrücklichen Befehl
Euer Exzellenz auszusprechen gewagt habe, bitte ich meine Freimüthigtkeit in
Gnaden aufnehmen zu wollen: ich habe nach meinem besten Wissen und Gewissen,
wie immer, so auch diesmal geredet.
Genehmigen Hochdieselben den
Ausdruck der größten Hochachtung und Verehrung, mit welcher ich mich zeichne
als Euer Exzellenz
unterthänigster Diener
Dr. George Phillips k.k. Hofrath
Wien 24. May 1857
Die aus Anlaß des § 60 des im Entwurf vorliegenden Statutes der Wiener Universität angeregten Bedenken beziehen sich – ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise der dem k.k. Ministerium des Innern in Stiftungssachen zustehende Einfluß gewahrt werden mag – nicht sowohl auf den Inhalt dieses § sondern vielmehr auf den anmerkungsweise beigefügten Modus der Durchführung.
Das Statut spricht den im Sinne der neuen Einrichtungen vollkommen
gerechtfertigten Grundsatz aus, daß die Disposition über alles, was die
Fakultäten als Bestand theilen der Universität gehört an die
Fakultätsausschüsse überzugehen habe. Es werden jedoch sogleich zwei, theils
durch Gründe der Zweckmäßigkeit, theils durch Gründe des Rechtes gebothene
Beschränkungen hinzugefügt. Es soll nämlich:
1. von solchen
Vermögenschaften, deren Eigenthum nach der Sonderung den zur Universität
gehörigen Körperschaften unzweifelhat dem Fakultätsausschusse zu gesprochen
werden muß, die Verwaltung dennoch ausnahmsweise dem
Doktorencollegium belassen werden, wenn Gründe der
Zweckmäßigkeit dies wünschenswerth erscheinen lassen.
2. In
sofern sich aber unter dem, was bisher als Fakultäts-Eigenthum oder Stiftung
bezeichnet worden ist, solche Bestandtheile befinden, welche mit Rücksicht
auf die Zeit und Art ihrer Wiedmung nicht als der Universitätsfakultät,
sondern vielmehr den Doktorencollegien in ihrer künftigen Gestaltung gehörig
zu betrachten seyn dürften, sollen derlei Bestandtheile gänzlich
ausgeschieden, und den Doktorencollegien nicht nur zur Verwaltung, sondern
zur völligen Disposition überlassen werden.
Denkt man sich nun den ad 2
vorgesehenen Fall, daß wirklich solche Bestandtheile vorliegen rücksichtlich
derer es nach der Scheidung der Fakultät von dem Doktorencollegium als
zweifelhaft erscheint, welchen dieser beiden Körperschaften das Eigenthum
oder das bei Stiftungsvermögenschaften sich eigenthümlich gestaltende
Dispositionsrecht gebühren, und daß über diesen streitigen Anspruch eine
Entscheidung (aus Gründen des Rechtes) nothwendig wird, so dürfte der in der
Anmerkung zum § 60 angedeutete Modus des
Verfahrens selbst dann einigen Bedenken unterliegen, wenn man wirklich
darüber einig wäre, daß hier mit Ausschließung des ordentlichen Rechtsweges
ein Verfahren eingehalten werden solle, welches unter den vagen Begriff der
administrativen Justiz zu subsummieren ist. Denn erstlich
setzt die Entscheidung über Eigenthumsansprüche auch wenn sie im
administrativen Wege vorgenommen werden soll, jeder Zeit eine mehr oder
minder förmliche Verhandlung zwischen zwei Parteien voraus. Es müßte daher
in dem vorliegenden Falle auch für eine entsprechende Vertretung des
Fakultätsausschusses gesorgt werden, welcher ja auch seiner Seite [sic!] in
den Fall kommen kann, eine zu seinen Ungunsten erfolgte Entscheidung
Beschwerde führen zu müssen.
Allein es erscheint auch zweitens nicht ohne Bedenken die Entscheidung über Ansprüche der
beschriebenen Art, auch wenn man die Idee der administrativen Justiz gelten
läßt in erster Instanz in die Hand eines Einzelnen zu legen. Endlich wäre
auch abgesehen von diesem Anstande zu besorgen, daß drittens eine
Einrichtung nach welcher die Berufung von dem Spruche eines bürgerlichen
Commissäres unmittelbar an Seine Majestät zu gehen hätte, den herkömmlichen
Vorstellungen von der Gliederung des Instanzenzuges nicht entsprechend
gefunden würde.
Allein es kann hier die tiefe einschneidende Bemerkung nicht übergangen
werden, daß sich vor genauer Bestimmung der Ansprüche, welche die
Doktorencollegien erheben mögen, wohl kaum mit einiger Sicherheit bestimmen
lasse, ob es auch angehen werde, alle auftauchenden Differenzen der
definitiven Erledigung in administrativem Wege zuzuweisen.
Um ein ganz
naheliegendes Beispiel anzuführen, so hat bereits das juridische
Doktorencollegium in seiner Sitzung vom 23. vorigen Monats beschlossen, den
Civilprozess wegen Anerkennung seiner Rechte auf den M.A. v. Ertl'schen
Nachlass einzuleiten, und den Anspruch, um den es sich hier handelt, ist in
Wahrheit so geartet, daß kaum etwas anderes erübrigen wird, als dieser Sache
auf dem ordentlichen Rechtswege ihren Lauf zu lassen.
Bei der großen
Mannigfaltigkeit des Inhaltes der Stiftbriefe und anderer auf das Vermögen
der Universität sich beziehenden Rechtstitel kann es nicht fehlen, daß noch
manche andere Fälle ähnlicher Natur auftauchen, deren Entscheidung nicht
wohl dem Weg der sogenannten Administrativjustiz wird vorbehalten werden
können.
Es scheint vielmehr schon Alles was hier im Interesse der neuen
Ordnung überhaupt geschehen konnte damit gethan, wenn einerseits in dem
Statute der Grundsatz ausgesprochen wird, daß in der Regel alles Eigenthum
der Fakultäten an die Fakultätsausschüsse übergehe, und an dieselben zu
übergeben sey; andererseits aber für die Übergangsepoche solche Vorkehrungen
getroffen werden, welche eine geordnete Abwicklung des Geschäftes
sicherstellen.
Zu diesem Ende wäre sonach
1. Zugleich mit der
Publikation der Statuten ein angemessener Termin zur Effektuierung der
Übergabe (von Cassabeständen, Werthpapieren, Urkunden etc. ) an die
Vorstände der Fakultätsausschüsse zu bestimmen.
2. die Ernennung des
kaiserlichen Commissärs bekannt zu geben, welcher diese Übergabe zu
überwachen, und bis zur Vollendung derselben die Oberaufsicht auf das
Universitätsarchiv zu führen hat. Es würden ferners
3. die
Doktoren-Collegien anzuweisen seyn in kürzester Frist in einer an den
Commissär zu überreichenden Eingabe diejenigen Theile des
Fakultätseigenthums oder Stiftungsvermögens zu bezeichnen, welche nach ihrer
Ansicht von der Übergabe ausgeschlossen bleiben sollten, weil es entweder a)
zweckmäßig scheine die Verwaltung dieser Vermögenstheile noch ferner bei den
bisherigen Administratoren zu belassen, oder b) weil das Doktorencollegium
auf das Eigenthum oder auf das Dispositionsrecht über dieselben gegründete
Ansprüche zu haben vermeint.
4. Der kaiserliche Commissär wird
angewiesen über die in beiden Richtungen gestellten Ansprüche seine
begründeten Anträge an das k.k. Ministerium zu erstatten.
5. Zur
Begründung der bei diesem Anlasse von den Doktorencollegien erhobenen
Ansprüche, ist ihnen durch den kaiserlichen Commissär die Einsicht des
Universitätsarchives zu gestatten, auch sollen denselben auf Verlangen
beglaubte Abschriften der ihnen dienlich scheinenden Archivs-Urkunden
ausgefolgt werden.
Wien den 28. April 1857
R[?]
I. Organische Gliederung und Repräsentation
§ 1 die 4 Fakultäten
§ 2 Rector, Kanzler Consistorium
§ 3 Consistorium
§ 4 Fakultät
§ 5 Ausschuss und Räthe
§ 6 Doktorencollegien
§ 7 Repräsentation von Universität und Fakultät
II. Bestellung der Dignitarien, Dauer und Antritt des Amtes
§ 8 Rector
§ 9 Kanzler
§ 10 Direktoren
§ 11 Dekane
§ 12 Senioren
§ 13 Fakultätsräthe
§ 14 Syndikus
§ 15 Bestätigung von Rector und Dekan. [?] der Ernennung
§ 16 Vertretung
§ 17 Erfordernisse der Räthe
III. Titel und Rang
§ 18 Rector
§ 10 Direktor
§ 20 Fakultätsräthe
§ 21 Senioren
§ 22 Rang der Fakultäten untereinander
§ 22 Rang der Consistoriums-Mitglieder
§ 24 Rang der Glieder des Fakultätsausschusses
IV Wirkungskreis
A Dekan und Professorencollegium
§ 25 im Allgemeinen
§ 26 ordentliche Professorencollegien und außerordentliche
§ 27 Vertretung des Dekans
§ 28 Allgemeine Aufgaben des Dekans
§ 29 Leitung, Erledigung, Leitung des Professorencollegiums
§ 30 Streitigkeiten im Fakultätsausschuss
§ 31 Einvernehmen mit Direktor
§ 32 An Ministerium oder Consistorium durch ihn
§ 33 insbesondere von dem ordentlichen Professorencollegium
§ 34 insbesondere von dem verstärkten Professorencollegium
§ 35 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen
B Direktor und Fakultätsausschuss
§ 36 im Allgemeinen
§ 37 ist unmittelbar zu erledigen[?], aber Abstellung von Gebrechen [?]
§ 38 was mehrere Fakultäten berührt und Consistorium
§ 39 Überwachung der Abhaltung der Vorlesungen. [?] anderer persönlicher Angelegenheiten der Dozenten
§ 40 Einfluß auf Prüfungen
§ 41 Einfluß auf Zerwürfnisse im Lehrkörper
§ 42 Präses des Fakultätsausschusses
§ 43 insbesondere vor den Fakultätsausschuss
§ 44 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen des Ausschusses
C Rektor, Kanzler, Consistorium
§ 45 Rector im Allgemeinen
§ 46 Promozionen und Diplome
§ 47 Kanzlei, Quästor, Beamte
§ 48 Präses des Consistoriums
§ 49 Berichte der Fakultäten
§ 50 Kanzler
§ 51 Consistorium im Allgemeinen
§ 52 als Instanz
§ 53 Kompetenz-Streitigkeiten
§ 54 Universitäts-Kanzlei-Fond
V. Bezüge der Dignitarien
§ 55 Rector, Kanzler und Dekan
§ 56 Direktoren
§ 57 Fakultätsräthe und Senioren
VI. Doktorencollegien
§ 58 werden aufrecht erhalten
§ 59 Fakultätsglieder - Vorbehalt bisher erworbener Rechte
§ 60 Fakultätsvermögen und Akten
Ausscheidung des Einflusses der Doktorencollegien
§ 61 Wittwensozietät
§ 62 medizinisches Doktorencollegium als Gremium der Ärzte
§ 63 Bezüge der Witwensozietät, Notar, Thesaurare
§ 64 unter Leitung der Dekane
§ 65 Stellung des Dekans zu ihm
§ 66 Disziplinargewalt
§ 67 Unterordnung unter Consistorium und Ministerium
VIII.
§ 68 ältere Statuten und Privilegien