Entwürfe, Akten und Stellungnahmen zur Ausarbeitung eines neuen Statutes der Universität Wien,
o. D. [1854–1857]
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Regest

Unter der Signatur sind insgesamt elf Stücke abgelegt, welche die Ausarbeitung eines neuen Statuts für die Universität Wien betreffen.
1. Leo Thun spricht sich in einem Promemoria für die Notwendigkeit aus, das Statut der Universität Wien neu zu regeln. Aus seiner Sicht widerspricht das aktuelle Statut der Intention des Stifters der Universität. Thun plädiert insbesondere für die Abschaffung der Doktorenkollegien, die aus seiner Sicht großen Einfluss haben, obschon sie nichts für das Wesentliche – nämlich den Lehrbetrieb – der Universität leisten. Die Macht und der Einfluss der Doktorenkollegien verhindern die Durchführung der Reformen und auch den Aufschwung der Universität. Aus der Sicht von Thun kann ein solcher Aufschwung nur erfolgen, wenn diejenigen, die das meiste zum Erfolg der Universität beitragen, den größten Einfluss innerhalb der Universität besitzen. Leo Thun spricht sich dabei mehrfach gegen die Ansichten von Minister Alexander Bach aus, der an den Doktorenkollegien festhalten will. Er tritt dabei auch der Meinung entgegen, die ehemaligen Studiendirektoren könnten als Moderatoren im Streit zwischen den Kollegien fungieren.
2. Eigenhändiger Entwurf von Leo Thun für ein Statut der Universität Wien.
3. Entwurf für einige Paragrafen eines Statuts für die Wiener Universität mit Anmerkungen von Leo Thun.
4. Anmerkungen von fremder Hand zum Entwurf des Universitätsstatuts. Der Schreiber legt zu zahlreichen Paragrafen seine Ansichten dar. Besonderen Wert legt er auf eine genaue Definition der verschiedenen Agenden der einzelnen Gremien.
5. Weitere Bemerkungen zum Statut von fremder Hand mit eigenhändigen Anmerkungen von Leo Thun.
6. Entwurf eines Statuts für die Wiener Universität mit eigenhändigen Korrekturen von Leo Thun. Dieser Entwurf wurde in Abschrift an Franz Miklosich, George Phillips und an einen nicht identifizierbaren Adressaten versendet, die sich als Gutachter zu dem Entwurf äußern sollten.
7. Der Slawist Franz Miklosich äußert sich zum Entwurf eines neuen Statuts der Wiener Universität. Er spricht sich dabei gegen ein weiteres Verbleiben der Doktorenkollegien in den Fakultäten aus. Miklosich begründet das insbesondere damit, dass man damit den Doktoren, die von der Wissenschaft entfremdet seien, großen Einfluss auf die Entwicklung der Universität gewähre. Miklosich plädiert insgesamt dafür, dass der Staat das Unterrichtswesen dominieren und daher auch an der wichtigsten Bildungseinrichtung des Landes nicht einer privaten Korporation so großen Einfluss gewähren solle. Die Doktorenkollegien sind aus der Sicht von Miklosich ihrem einstmaligen Zweck vollkommen entfremdet. Sollten die Doktorenkollegien aufrecht erhalten werden, so möchte Miklosich zumindest erreicht wissen, dass nur ein Professor zum Dekan gewählt werden könne.
8. Der Jurist George Phillips äußert sich auf Bitte von Leo Thun zum Entwurf des Statuts der Wiener Universität. Er dankt für das Vertrauen und bittet den Minister, seine Vorschläge mit Nachsicht aufzunehmen. Phillips ist mit mehreren Paragrafen nicht einverstanden. Besonders eine neuerliche Stärkung der Rechte der Studiendirektoren sieht er kritisch, zumal damit die freie Entwicklung der Universität, wie sie seit Beginn der Reform möglich war, wieder eingeschränkt werden würde. Der neu erworbene Ruhm der Universität würde damit schnell wieder verblassen. Sollten die Studiendirektoren allerdings tatsächlich wieder eingeführt werden, müsste man große Aufmerksamkeit auf die richtige Auswahl der Direktoren legen.
9. Der Physiologe Ernst Brücke sendet seine Bemerkungen zum Statut der Universität Wien an Thun. Er dankt Thun, dass er die unvermeidliche – da auf Wunsch des Kaisers befohlene – Wiedereinführung der Studiendirektoren möglichst sanft durchgeführt habe. Brücke kritisiert dann gewisse Vorrechte der Studiendirektoren und den Ausschluss von Nicht-Katholiken von akademischen Würden der Universität.
10. Ein nicht eruierbarer Schreiber äußert sich zum Entwurf für ein neues Statut der Universität Wien und kommentiert dabei vorwiegend den § 60 und den Zusatz zu diesem Paragrafen. Dieser sieht die Einrichtung einer kaiserlichen Kommission vor, welche die Übergabe des Besitzes der Fakultät von den Doktorenkollegien auf die Fakultätsausschüsse regeln und überwachen soll. Er sieht dabei mehrere Schwierigkeiten: einerseits glaubt er, dass sicherlich nicht einfach herauszufinden sei, was der Fakultät und was den Doktorenkollegien an sich gehöre. Andererseits glaubt er, dass die Frage nicht ausreichend geklärt sei, was in Streitfällen geschehen solle. Der Schreiber befürwortet dabei eine Entscheidung durch ein ordentliches Gericht gegenüber den in Betracht gezogen Kommissaren.
11. Übersicht über die Paragrafen des Entwurfs für das Statut der Wiener Universität.

Anmerkungen zum Dokument

Insgesamt 11 Stücke:

Promemoria über die Notwendigkeit der definitiven Regelung des Universitäts-Statuts. Eigenhändiges Konzept von Leo Thun, o. D. und dasselbe Promemoria in eigenhändiger Korrektur von Leo Thun, o. D. [11. April 1855] 1
Eigenhändiger Entwurf eines Statuts von Leo Thun, o. D.
Entwurf eines Statuts von unbekannter Hand [Rudolf Kink] mit Randbemerkungen von Leo Thun, o. D. 2
Bemerkungen zu dem Entwurf von Unbekannt mit Randbemerkungen von Leo Thun, o. D.
Nachtrag zu dem Promemoria über das Universitätsstatut mit Randbemerkungen von Leo Thun.
Ergänzter Entwurf des Statuts der Universität Wien mit Randbemerkungen von Leo Thun.
Ansichten von Franz Miklosich über den Entwurf des Statuts. o. D.
Ansichten von George Phillips über den Entwurf des Statuts. Wien, 24. Mai 1857.
Ansichten von Ernst Brücke zum Entwurf des Statuts. Wien, 23. Mai 1857.
Ansichten eines nicht identifizierbaren Schreibers zum Entwurf des Statuts. Wien, 28. April 1857.
Übersicht über die einzelnen Paragrafen des Statuts.

Stück 1 besteht aus einer ursprünglichen und einer eigenhändig korrigierten Fassung von Thun, die teilweise nebeneinander auf denselben Blättern standen. Für die bessere Lesbarkeit wurden die beiden Texte hier auf zwei verschiedene Versionen aufgeteilt. Teilweise ist die Ordnung der Blätter durcheinander geraten. Mögliche unsichere Einordnungen von Blättern wurden vermerkt.
Bei Stück 3 wurde die teilweise falsche Ordnung der Paragrafen beibehalten.

Teilweise abgedruckt in: Waltraud Heindl, Die Protokolle des Österreichischen Ministerrates 1848–1867. Das Ministerium Buol-Schauenstein. Bd. 3, S. 394–415.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-F7F9-4

Schlagworte

Edierter Text

Als im Jahre 1848 aus Gründen die keiner näheren Erwähnung bedürfen, die frühere Studien-Einrichtung an den österreichischen Universitäten beseitigt worden war, mußte, wenigstens ad interim, eine neue Einrichtung an deren Stelle gesetzt werden. Dieses Interim fand sich in dem provisorischen Gesetze vom 30. September 1849 sammt jenen angehängten Bestimmungen, welche die Wiener Universität speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die Anerkennung nicht versagen, daß es – eben weil es nur von provisorischer Geltung – sichtlich den Zweck verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für die Zukunft zu präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den Wirkungskreis und die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ ausgesprochene Bestätigung der Universitäts-Privilegien und ihrer corporativen Rechte. – Diese, man könnte beinahe sagen, ängstliche Gewissenhaftigkeit, bestehenden Rechten ihre Zukunft zu wahren, war der Anlaß zu der im Prinzip ausgesprochenen Gleichberechtigung der Professoren und Doctoren und in Folge dessen zu dem offen hingestellten Dualismus. Daß gegenwärtig die definitive Regelung des Universitäts-Statuts durch kein Präjudiz beeinträchtigt, sondern eine ganz offene Frage ist, ist das Verdienst des obcitierten provisorischen Gesetzes. Es versteht sich aber auch von selbst, daß dasselbe für das einzuführende Definitivum in seinen Bestimmungen nicht maßgebend sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen wünschenswerth ist, eine definitive Regelung baldigst eintreten zu lassen.
Hiebei sind nur zwei Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder in parte potiori) zu den statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man nimmt das dermalige Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Im ersteren Fall wäre nöthig, zu zeigen,daß die Zustände vor 1848 so im Rechte begründet seien, daß sie nicht geändert werden können, oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen. Im zweiten Falle ist es nöthig, für die Einführung von beabsichtigten Änderungen triftige Gründe anführen zu können, da es weder gerecht noch billig wäre, bestehende Zustände zu beseitigen, so lange sie ihren Fortbestand nicht verwirkt haben.
Die Äußerung des Herrn Ministers des Innern räth den erstern Ausweg an, der vorliegende Entwurf eines neuen Statuts versucht den zweiten Ausweg.
In der That beruft sich der Herr Minister des Innern, indem er den Bestand der Facultäten und die Zusammensetzung des Konsistoriums, wie vor 1848, befürwortet, sowohl auf die rechtliche Begründung, nämlich auf die Achtung des alten Herkommens, als auch auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die statutarischen Zustände vor 1848 keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien. Es ist allerdings richtig, daß man sich auf das alte Herkommen mit Recht berufen kann. Nur datiert dasselbe, insoferne es sich um die statutarischen Verhältnisse der Wiener Universität kurz vor dem Jahre 1848 handelt, nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die Universität selbst über 500 Jahre besteht. Es ist in der Motivirung der Grundzüge erwähnt und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß dem Stifter der Universität der Gedanke, Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen zu übertragen, welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, völlig fremd war. Die Wirksamkeit der Universität und aller ihrer Glieder im Lehrfache war von Anfange an und durch lange Zeit die Hauptsache, das Principale, die Ausübung der ursprünglich verliehenen und später noch erworbenen corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das Accidens, später allerdings wurde dieser Standpunkt verrückt, während das ächt wissenschaftliche Leben erlosch, trat die Wirksamkeit der nicht-lehrenden Mitglieder in den Vordergrund und behauptete sich bis in die neueste Zeit, weil es sich zugleich um die Verwaltung und Verwendung von Geldern, um die Erlangung von akademischen Würden und Titeln handelte, – Dinge für welche das Interesse aus naheliegenden Gründen sich immer wach erhält.
Es ist aber wohl nicht nöthig, von dem alten Herkommen, als von einer juristischen Nöthigung zu sprechen. Denn es sind im 16. und 18. Jahrhunderte, als die Umstände es erheischten, sehr eingreifende Änderungen, dem Herkommen zu Trotze, vorgenommen werden und können daher wieder vorgenommen werden. Das aber ist nöthig, ausdrücklich hervorzuheben, daß es inconsequent wäre, sich einerseits auf historische Gründe zu berufen, andererseits aber hiebei nur so weit in der Zeit zurückzugehen, als man es für einen bestimmten Zweck zu brauchen glaubt. Will man wirklich auf die historische Begründung einen Werth legen, so muß man weiter zurückgehen und nicht eher innehalten, als bis man beim Stiftsbrief vom Jahr 1384 angelangt ist. Den nehme man zur Hand und man wird finden, daß es dem Stifter auch nicht im Traume beigefallen wäre, die akademischen Würden, Rechte und Functionen aller Facultäten anderen Personen anvertraut zu wissen, als solchen, die wirklich ihre Lehrkräfte der Universität widmeten.
Es scheint übrigens, daß der Herr Minister des Innern diese Berufung auf das alte Herkommen selbst nicht als streng juristischen Grund, sondern nur als Rücksicht der Pietät verstanden wissen will, welche wenn der Drang der Umstände es erheischt, doch auch bei Seite gesetzt werden könne. Er geht daher auf den zweiten Punkt über, indem er, vom Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit aus, bemerkt, daß die Einrichtungen, wie sie bis 1848 diesfalls bestanden, deshalb zu restituieren seien, weil sie nie einen wesentlichen Anlaß zur Klage gaben, mit andern Worten: weil sie sich nicht als nachtheilig erwiesen.
Die Universität ist ein Institut, das nun seit einem halben Jahrtausend besteht, gelegen im Centrum einer der wichtigsten Monarchien Europas, ausgestattet mit auszeichnenden Privilegien, geehrt durch die Huld seiner Monarchen, unmittelbar vom Staate mit großen Geldmitteln erhalten, sein Zweck ist: für die höheren Wissenschaften die erste Lehranstalt des Reiches zu sein. Wenn nun mit einem solchen Institute eine Korporation von Doctoren in Verbindung steht, in einer Weise, daß diesen vorzugsweise dessen Repräsentation und die Führung der amtlichen Functionen zustehen soll, so muß man gestehen, es ist das Geringste, was man von einer solchen Korporation mit Rücksicht auf den Zweck des Institutes verlangen kann, daß sich nichts Nachtheiliges von ihr sagen lasse. Dieses Lob ist aber auch das einzige, das sie sich verdient hat. Es hat Zeiten gegeben, wo die Wiener Universität sich des Rufes einer der ersten Lehranstalten erfreute, und sie zählte bedeutende und berühmte Männer in den Reihen ihrer Mitglieder. Aller Ruhm aber und alles Verdienst, das sie sich für die Wissenschaft im Laufe von 5 Jahrhunderten erwarb, gebührt ausschließlich den Professoren, die an ihr lehrten, und nicht den Doctoren. Der Herr Minister des Innern sagt selbst, die Wiener Universität habe nach ihrem Ursprunge den Charakter einer Korporation zur Pflege und Ausbreitung der Wissenschaft an sich getragen. Gleichwohl ist es nicht möglich, während der langen Dauer ihres Bestandes auch nur Einen Akt aufzuweisen, durch welchen die Doctoren als solche sich um die Wissenschaft verdient gemacht hätten; es ist dies deshalb nicht möglich, weil ein solcher Akt in Wirklichkeit nicht existiert. Was je durch Verträge, Zeitschriften, Bücher usf. für die Wissenschaft geleistet wurde, ist durch die Professoren, und nur durch sie geschehen. Es war die einzige Aufgabe der Doctoren: den vegetativen Lebensprozess der Aufnahme, der Vertheilung der Gelder, der Theilnahme an den Vortheilen der Wittwen-Societät usf. durchzumachen, im Übrigen aber um die Förderung der Wissenschaft und ihrer Lehre sich auch nicht im Geringsten zu bekümmern. Bei alle dem aber bestand die Anomalie, daß sie sagen konnten: "Wir die Doctoren, sind die Universität, wir repräsentieren sie, wir vertreten ihre Rechte, uns gebühren ihre Würden."
Angenommen, es bestände beispielsweise in Wien eine Gewerbsschule in großartigem Maßstabe zu welcher ein Zuströmen aus allen Theilen des Reiches stattfände, welche ausschließlich aus Staatsmitteln erhalten würde und bei der es dem Staate daran läge, durch große Opfer ausgezeichnete Männer für die Haltung von Vorträgen zu gewinnen. Was würde man nun aber dazu sagen, wenn eine Zunft ausübender Gewerbsleute aufstände, welche, sich fußend auf alte Dokumente, die theils mißverstanden, theils im Laufe der Zeit geradezu mißbraucht wurden, und auf Einzahlungen an die Lade, deren Ertrag wieder nur ihnen selbst zu Gute kommt, für sich das Recht in Anspruch nähmen, die Vorstandschaft und die Ehren dieser Schule an sich zu ziehen, und sie zu repräsentieren? Das Ungehörige einer solchen Verbindung würde in die Augen springen, und mit Recht würde man diesen Gewerbsleuten sagen: ihr mögt was immer für eine Gesellschaft privatim unter euch errichten, aber die Schule vorstellen könnt ihr nicht." – Daß an der Wiener Universität, wo eine solche Anomalie wirklich besteht, das Handgreifliche derselben nicht so erkannt wird, hat bei Weiten seinen Grund einzig darin, daß man seit Langem an diese lokale Anschauung sich gewöhnt hat. Ja noch mehr.–
Alle Universitäten, deren Entstehung bis in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht, wie die Universität Wien, bei allen zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche als "fruges consumere nati", sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen einzukassieren und zu vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde in dem Maße, als eine Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das Ansehen der Professoren restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich nicht mit dem Gedeihen einer Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen hinzusetzten, welche nur die Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben. Nur bei der Wiener Universität fand eine solche Restauration des Ansehens der Professoren nicht statt, ob dieser exceptionelle Zustand ihr zum Heile gereicht hat, darüber mag ein unbefangener Vergleich mit dem wissenschaftlich Leben der übrigen Universitäten Europas in den letzten 50 Jahren am besten entscheiden.
Der Herr Minister des Innern, indem er eine Rückkehr zu den Zuständen vor 1848 empfiehlt, spricht die Ansicht aus, daß die beiderlei Interessen der Professoren und der Doctoren sich am besten durch eine gänzliche und scharfe Abgränzung ihres beiderseitigen Wirkungskreises ordnen und daß eine Einigung sich durch Einführung von Präsides erzielen lassen, welche sowohl der einen als der anderen Körperschaft vorständen. Es ist möglich, daß durch eine solche Kautel der Ausbruch offener Conflikte und deren Darlegung in officiellen Akten vermieden werden könnte, weil der Präses denselben seine Sanction versagen würde. Daraus aber auf eine einträchtiges und förderliches Zusammenwirken Beider schließen zu wollen, beruht auf einer offenbaren Illusion. Vor dem Jahr 1848 haben allerdings keine Konflikte stattgefunden; sie fanden aber deshalb nicht statt, theils, weil es überhaupt an einem regeren Leben fehlte, theils weil die Superiorität der Doctoren unangefochten ausgeübt wurde. In ersterer Beziehung kann man ungeschaut sagen, daß ein Historiker, der die Wirksamkeit der "Facultät" in Wien seit dem letzten Jahrhundert beschreiben wollte, in die größte Verlegenheit käme, wenn er außer den Namen und Titeln der Decane und außer den jährlichen Rechnungs-Ausweisen noch andere Dinge, insbesondere wissenschaftliche Ergebnisse, aufzeichnen sollte. Von dem, der nur vegetierte, läßt sich eben nichts anderes erzählen, als: welchen Namen er führte und wann er gestorben ist. Was aber die Superiorität der Doctoren anbelangt, so genügt es anzuführen, daß Jeder, der immer den Gradus nahm und eine gewisse Geldsumme (Aufnahmstaxe) zahlte, sich dadurch die Mitgliedschaft der Wiener Universität erwerben konnte, daß aber die allerhöchste Berufung auf den Posten eines Professors, und somit die Ausübung des wichtigsten stiftsbrieflichen Berufes, nämlich des Lehramtes, nicht für genügend erachtet wurde, die Mitgliedschaft der Universität zu erwerben. Der Doctortitel in Verbindung mit der Einzahlung von einigen 100 fl. galt also höher, als das Vertrauen Seiner Majestät und als die hervorragendsten Verdienste um die wissenschaftlichen Interessen der Lehranstalt.
Will man nun nicht zur früheren Apathie und Bedeutungslosigkeit dieser Körperschaften zurückkehren – und wer könnte in diesem Sinne eine Rückkehr zu den früheren Zuständen wünschen? – so muß man sich entweder auf die Fortdauer ihrer Rivalitäten und Conflikte gefasst machen, oder man muß sich entschließen, durch eine naturgemäße Unterordnung und Disciplin diesem Übel vorzubeugen.– Der Herr Minister des Innern, der doch das Unerquickliche der in der letzten Jahren vorgekommenen gegenseitigen Anfeindungen zugesteht, schlägt gleichwohl einen Ausweg vor, der diesen Dualismus (Facultät – Lehrkörper, Konsistorium – akademischer Senat) auf's allerschroffste erneuern würde. Es ist in der That nicht abzusehen, welchen Umständen zu Liebe die beiderseitigen, in getrennte Lager gespaltenen Kollegien von ihrer bisherigen Zwietracht ablassen sollten. Der Präses, welcher gleichsam à double usage in zweierlei Richtungen moderieren soll, wird diesen Zweck nur dann erreichen, wenn es ihm gelingen darf, wie vor 1848 alle Lebenszeichen zu ersticken. Die vom Herrn Minister des Innern betonte vollständige Abscheidung der Wirkungskreise wird einerseits nicht möglich sein sein, und würde andererseits den Keim der Konflikte nicht entfernen.
Denn der Keim dieses Übels liegt nicht so sehr in der Unbestimmtheit einzelner Competenz-Fragen, sondern er hat seinen wesentlichen Grund darin, daß die vor und seit 1848 bestandene Stellung der Doctoren und Professoren eine unnatürliche ist.
Die Professoren rücksichtlich ihrer Stellung an der Universität den Doctoren unterzuordnen ist ein rein erkünsteltes System, welches sich nur durch die Macht der Gewohnheit und durch die Bedeutungslosigkeit der ganzen Existenz erhalten konnte.
Der Gegenvorschlag des Herrn Ministers des Innern hinwiderum ist ein Zwitterding. Er will in einer Beziehung die im Gesetz vom 30. September 1849 ausgesprochene Gleichberechtigung durch Scheidung der Wirkungskreise auf's strengste durchführen. Diese Seite des Vorschlages ist unpraktisch; denn es ist eine Illusion zu glauben, daß zwei, den Keim der Rivalität in sich tragende Körperschaften, mit Eintracht neben einander wirken werden. Andererseits räumt er aber doch in honorifico den Doctoren entschiedenen Vorrang vor den Professoren ein, denn erstere allein sollen die Facultät und das Konsistorium der Universität bilden; letzteren wird nur gestattet, in separaten Berathungen die Studiengeschäfte abzuthun. Man könnte da wirklich fragen: wozu also ein neues Gesetz machen, da diese Gestaltung im Wesentlichen dem provisorischen Gesetze vom 30. September 1849 bereits zu Grunde liegt? Es gibt in der That nur ein Mittel über diese Schwierigkeit hinauszukommen; es liegt dies in der Wiederherstellung der natürlichen Stellung, die der Unterordnung der Doctoren unter die Professoren. Die frühere Überordnung ersterer über letztere ist ein schreiender Widersinn und auf die Dauer unhaltbar. Die Gleichberechtigung aber ist eine Chimäre und würde nur auf dem Papiere existieren.
Der vorliegende Entwurf sucht diesen Grundsatz offen und unumwunden auszuführen, er thut dies zugleich mit der möglichsten Schonung für die Doctoren, denn kein wesentliches Interesse derselben wird verletzt. Das allein wird verlangt, daß sie sich bequemen sollen, nicht mehr eine Autorität auszuüben, welche auf's grellste gegen die Natur der Dinge verstößt und zugleich dem Willen des Stifters schnurstracks zuwiderläuft.
Man muß nie vergessen, daß es vor Allem gilt, das wissenschaftliche Leben auf den österreichischen Universitäten zu heben, die bisherige Unselbständigkeit und die von purem Nachahmungstriebe genährte Existenz zu brechen, kurz: den eigentlichen Beruf der Universität zu restaurieren. Damit dieses geschehe, ist es unbedingt nöthig, daß diejenigen, welche die fast ausschließlichen Träger und Vollbringer dieser wichtigen Aufgabe sind, auch jene Stellung einnehmen, welche naturgemäß und vermöge alter Rechte ihnen gebührt. Räumt man ihnen diese nicht ein, so verlieren sie und mit ihnen die gute Sache sehr Vieles, während andererseits die Doctoren bei dem Wirkungskreise, den ihnen der Entwurf zuweist, nur einige Objecte der Eitelkeit, in merito aber nichts verlieren. Kann bei einer solchen Alternative die Wahl zweifelhaft sein und kann man, angesichts der wichtigen Aufgaben, welche durch die Universität erst verwirklicht werden sollen, sich so weit bescheiden, nettement zu den Zuständen vor 1848 zurückzukehren, weil sie keinen Anlaß zur Klage geben? Mit anderen Worten: fehlt es etwa dem Entwurfe an einem positiven Grunde, der nöthig ist, die projektierten Änderungen zu rechtfertigen? -3
Da der Herr Minister des Innern auf der ersten Seite seiner Äußerung den Hauptzweck der Universität, nämlich "die Pflege und Ausbreitung der Wissenschaft" anerkennt, so wäre es vielleicht nicht überflüssig, jenen Passus aufzunehmen, welcher ausdrücklich darauf hinweist, daß die Doctorencollegien als solche (ja nicht einmal Einzelne derselben [?] Mitglieder der Doctorencollegien) zur Förderung dieses Zweckes in Rede, Schrift oder durch Druckwerke beitrugen. Der auffallendeste Beleg hierfür ist wohl der, daß zur Zeit als von der juridischen Facultät noch über konkrete Fälle Rechtsgutachten verlangt wurden, die Abfassung derselben regelmäßig den Professoren, nicht den Doctoren der Facultät, übertragen wurde. – Wenn nun eine Korporation durch eine so lange Zeit die wissenschaftliche Bestimmung, der sie dienen sollte, nicht nur nicht förderte, sondern ihr (wie schon van Swieten d. Ä. klagte) geradezu ein Hemmschuh war, so sollte man doch glauben, daß es an der Zeit sei solche Modificationen eintreten zu lassen, welche wenigstens das Hemmende dieser Einrichtung beseitigt.
Einer jahrhundertelangen Thatlosigkeit gegenüber ist dann immerhin nur erst des gelindeste Heilmittel angewendet, es ist immer noch Gnade für Recht geübt worden.
Der Herr Minister des Innern macht ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf ihre corporativen Vermögens-Interessen ungünstiger behandelt würden, als jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf wird von den Vertheidigern der Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe hervorgekehrt, weil er den Schein verletzter Privatrechte begründet. Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und Regelung der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der Plenar-Versammlung vorbehalten, wobei alle Doctoren erscheinen und abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen, wenn sie nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern sie über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen Zuflüssen und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung, den Zwecken der Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der unmittelbar vor 1848 mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen. Es wäre unrichtig, dieser Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu gewähren, und mit diesem Einkommen schalten zu lassen, wie mit einem Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch (öffentliche) Rücksichten auf ein öffentliches Institut in den Vordergrund. Daher gehört es sich, daß die Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der Universität erfüllen, bei derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan diese Beschlüsse controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht bestand, so war dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es war nur aus einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die Facultäten insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für öffentliche Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt wurden.
Das aber ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß die Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt werden in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.

Nachdem im Jahre 1848 die frühere Studien-Einrichtung an den österreichischen Universitäten beseitigt worden war, mußte, wenigstens ad interim, eine neue Einrichtung an deren Stelle gesetzt werden. Dieses Interim schuf das provisorische Gesetz vom 30. September 1849 sammt jenen angehängten Bestimmungen, welche die Wiener Universität speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die Anerkennung nicht versagen, daß es – indem es nur provisorische Geltung bis zur gründlichen Aufklärung der bezüglichen Verhältnisse in Anspruch nahm – sichtlich den Zweck verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für die Zukunft zu präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den Wirkungskreis und die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ ausgesprochene Bestätigung der Universitäts-Privilegien und ihrer corporativen Rechte. Diese ängstliche Gewissenhaftigtkeit, bestehenden Rechten nicht leichtfertig Eintrag zu thun, führte zu dem Auskunftsmittel den vorgefundenen Dualismus der Professoren- und Doctorenkollegien offen auszusprechen; ihr gebührt jedenfalls das Verdienst, daß die Regelung dieser Verhältnisse jetzt, wo es nicht an gründlicher Aufklärung fehlt, noch eine offene Frage ist. Es versteht sich aber auch von selbst, daß das Provisorium für das einzuführende Definitivum in seinen Bestimmungen nicht maßgebend sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen wünschenswerth ist, eine definitive Regelung baldigst eintreten zu lassen.
Hiebei sind nur zwei Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder in parte potiori) zu den statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man nimmt das dermalige Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Wer das erstere befürwortet, hat zu zeigen, daß die Zustände vor 1848 so im Rechte begründet seien, daß sie nicht geändert werden können, oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen. Wer hingegen einen Neubau beantragt, dem liegt ob die Nothwendigkeit einen solchen zu beweisen, da es weder gerecht noch billig wäre, bestehende Zustände aus bloßer Willkür zu beseitigen, und er hat überdies rechtliche Grundlagen für die vorgeschlagene Einrichtung nachzuweisen.
Die Äußerung des Herrn Ministers des Innern räth den erstern Ausweg an, der vorliegende Entwurf eines neuen Statuts versucht den zweiten Ausweg.
In der That beruft sich der Herr Minister des Innern, indem er den Bestand der Facultäten und die Zusammensetzung des Konsistoriums, wie vor 1848, befürwortet, sowohl auf die Achtung des alten Herkommens als auch auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die statutarischen Zustände vor 1848 keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Das alte Herkommen, auf welches sich berufen wird, führt aber nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die Universität selbst über 500 Jahre besteht, und es verdankt seine Entstehung Maßregeln der Regierung, welche in den älteren Universitäts-Statuten keineswegs gegründet sind, Maßregeln nämlich, welche von dem früheren autonomen Leben der Universität völlig absahen, und ihr Reformen oktroyierten in eine Richtung, die sie lediglich unmittelbaren Staatszwecken dienstbar machen sollten.
Diese Richtung lähmte zugleich mit dem wissenschaftlichen Leben das Ansehen und den Einfluß der Träger dieses Lebens nämlich der Professoren, und bahnte dadurch der Herrschaft der nicht lehrenden Doktoren den Weg.
Alle Universitäten, deren Entstehung bis in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht, wie die Universität Wien, bei allen zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche, als "fruges consumere nati", sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen einzukassieren und zu vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde in dem Maße, als eine Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das Ansehen der Professoren restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich nicht mit dem Gedeihen einer Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen hinzusetzten, welche nur die Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben. Eine solche Einrichtung ist mit einer lebenskräftigen, organischen Entwicklung unvereinbar. Sie ist auch in Österreich unhaltbar, wenn an den Universitäten der wissenschaftliche Aufschwung restauriert werden soll.
Es ist in der Motivierung der Grundzüge erwähnt und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß dem Stifter der Universität der Gedanke, Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen, welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, unter Ausschluß der lehrenden Glieder zu übertragen, völlig fremd war. Die Wirksamkeit der Universität und aller ihrer Glieder im Lehrfache war, wie es schon in dem Begriffe einer Universität liegt, von Anfange an und durch lange Zeit die Hauptsache, das Principale, die Ausübung der ursprünglich verliehenen und später noch erworbenen corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das Accidens und bestimmt, der Hauptsache zu dienen. Wenn später dieser Standpunkt durch Regierungsmaßregeln verrückt wurde, so liegt in dem hieraus entstandenen Herkommen gewiß kein rechtliches Hindernis, durch neue Maßregeln auf den in den Stiftungsurkunden der Universität begründeten Standpunkt zurückzukehren.
Das Gesagte enthält auch schon die Widerlegung der Behauptung, daß gegen die Zustände die vor dem Jahr 1848 bestanden, keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Vom Standpunkte der wissenschaftlichen Interessen und des Einflusses der Professoren sind zwar vor dem Jahr 1848 keine Klagen erhoben worden, weil es zu jener Zeit nicht geschehen konnte. Seit dem hat es bekanntlich von dieser Seite an Protestazionen gegen die Usurpazion der nicht-lehrenden Doktoren nicht gefehlt.
Überdies sind aber von einem anderen Standpunkte aus, auch schon vor dem Jahr 1848 Klagen laut geworden. Es liegt erwiesen vor, daß die medizinische Fakultät durch die Umtriebe der nichtlehrenden Doktoren einer der Herde der Revoluzion gewesen ist, und durch deren Stellung an der Universität auch auf den Geist der Studierenden und der Dozenten einen sehr nachtheiligen Einfluß geübt hat. Es ist ferner Thatsache, daß in neuerer Zeit die Agitazion der nicht lehrenden Doktoren der Theologischen Fakultät auch diejenigen Männer die vor Allen durch wissenschaftliche Bedeutung und durch ihre Stellung berufen sind, den Aufschwung der Theologie zu fördern, einen so ungünstigen Eindruck macht, daß wenn diese Agitazion von der Universität nicht fern gehalten wird, eher eine höhere theologische Schule außerhalb der Universität entstehen, als die theologische Fakultät zu einem Aufschwunge gelangen wird.
Der Herr Minister des Innern erkennt nun zwar die Nothwendigkeit an, den Doktorenkollegien den Einfluß auf die Universität als Studienanstalt abzuschneiden. Dazu wird im Wesentlichen folgende Einrichtung vorgeschlagen: das Rektorat und die Dekanate und das Universitäts Consistorium, d. i. die Würden und Ämter der Universität und die oberste Universitätsbehörde werden in die Hände der Doktoren gelegt. Sie sollen aber nicht mit den Studienangelegenheiten zu thun haben, sondern diese sollen von einigen Professoren geleitet werden, eine genaue Bezeichnung des Wirkungskreises von den Collegien soll Streitigkeiten zwischen ihnen vermeiden[?].
In einer solchen Einrichtung könnte ich aber keine Organisazion, sondern nur eine völlige Desorganisazion der Universität erblicken. Jedes organische Leben ist bedingt und erkennbar durch den Einklang der äußeren Erscheinung mit dem inneren Zweck, auf die Universität angewendet – durch den Einklang der korporativen Gestaltung mit der wissenschaftlichen Aufgabe, und der Benützung jener um diese mehr zu fördern als es durch bloße Regierungsverordnungen und Maßregeln geschehen kann. Ein solcher Einklang ist der große Vorzug, den die Zustände der Universität in alter Zeit vor den dermaligen voraus hat. Ein Blick auf das rege Leben an der Universität in jener Zeit beweist, daß es damit völlig unvereinbar wäre zwei Autoritäten aufzustellen, deren Kompetenz nach dem Gesichtspunkte der korporativen und der Studienangelegenheiten geschieden wäre. Ein solcher Dualismus ist nur möglich, wo man es mit leeren Formen zu thun hat, die kein Streben zu einem gemeinsamen Ziele mehr belebt, und jeder Versuch jetzt einen solchen Dualismus herzustellen erscheint schon deshalb verwerflich, weil er von vornherein die Möglichkeit abschneidet, daß sich ein den jetzigen Verhältnissen und Bedürfnissen angemessenes Leben an der Universität wieder gestalte. Wäre es selbst ausführbar den Wirkungskreis getrennter Doktoren- und Professorenkollegien durch Aufzählung so zu erschöpfen, daß keine Gelegenheit zu Streitigkeiten darüber mehr übrig bliebe, so wäre damit der Eifersucht und den gegenseitigen Reibung doch nicht vorgebeugt. Denn der Grund dazu liegt nicht in der Unbestimmtheit der Wirkungsweise sondern in der naturwidrigen Stellung.
Die Einigung dennoch zu erwirken, soll wohl nach dem Vorschlage die Aufgabe der beiden Kollegien gemeinsame neutrale Praesides sein. Es ist möglich, daß es diesem gelänge den Ausbruch offener Konflikte und deren Darlegung in offiziellen Akten zu verhüthen. Damit wäre aber der Unfriede noch nicht beseitigt, und noch viel weniger ein erfolgreiches Zusammenwirken zur Ehre und zum Gedeihen der Universität bewirkt. Um den äußeren Frieden zu erhalten, würden vielmehr die Praesides sich genöthiget sehen, die Thätigkeit beider Kollegien in allen Angelegenheiten die für beide Interesse haben könnten, nieder zu halten, denn nur um diesen Preis wäre die Scheidung des Wirkungskreises möglich. Das will aber sagen: Apathie beider Kollegien und ihre Bedeutungslosigkeit für die Universität wäre die Bedingung der Erhaltung eines scheinbaren Friedens. Die Idee eines Rektorates, Dekanates und eines Universitäts-Consistoriums, welche gar nichts mit Studienangelegenheiten zu thun haben, dürfte schon an sich einer unbefangenen Anschauung kaum verständlich sein. Den Professoren aber eine Stellung anweisen, welche sie von den Universitäts-Würden ausschließt, heißt sie doch in einer Weise behandeln, die ihr berechtigtes Ehrgefühl tief verletzen muß. Von ihren Leistungen hängt der Werth und die Ehre der Universität ab, will man sie zum Lohn dafür zu ihren Dienern erniedrigen, so kann man Anhänglichkeit an die Universität wahrlich nicht von ihnen erwarten. (1 Bogen 5/4) Daß man dieser erniedrigenden Stellung nicht noch die Unterordnung der Professoren unter die nicht lehrenden Doktoren hinzufügen kann, scheint von dem Herrn Minister des Innern selbst gefühlt zu werden und um dieser Nothwendigkeit – wenigstens in Beziehung auf das Dekanat – auszuweichen scheint eigentlich vorgeschlagen zu werden, den Ausschüssen für die Leitung der Studien wie der so genannten korporativen Angelegenheiten jeder Fakultät Praesides, welche die Regierung zu ernennen haben, vorzusetzen. Das ist die Wiederherstellung der ehemaligen Studiendirektoren. Die Frage, ob diese wünschenswerth sei, wurde bei Berathung der Universitäts-Angelegenheiten im Allgemeinen erörtert. Hier käme sie nur in Betracht als ein Ausweg zur Rettung aus den Verlegenheiten, in welche die Anerkennung der Usurpazion der nicht lehrenden Doktoren nothwendig führen muss, ein Gesichtspunkt, den ich nicht entscheidend betrachten kann. In dem vorliegenden Vorschlage sind diese Praesides allerdings schon deshalb unentbehrlich, weil sie, nachdem die akademischen Würden, die oberste Universitäts-Behörde (Consistorium) und selbst der Nahme Fakultät den Doktorencollegien überantwortet werden, das einzige äußerliche Band sind, wodurch dasjenige, was alle Welt unter "Universität" versteht, nämlich die Anstalt zur Pflege der Wissenschaft und des Unterrichts noch mit dem verbunden bleibt, was dann aus der Wiener Universitäts-Corporation geworden ist. Lässt man in der vorgeschlagenen Einrichtung die Praesides fallen, so liegen die Studien sammt Professoren, wissenschaftlichen Instituten und Studenten völlig abgesondert und außerhalb der Wiener Universität.
So wäre ein Dualismus auf die Spitze getrieben, den die alten glänzenden Zeiten der Wiener Universität gar nicht kannten (2. Bogen 5/4)
Doch eine Verbindung bliebe noch übrig, nämlich die Berechtigung der Professoren, wenn sie Doktoren sind, sich bei der Wiener Fakultät inkorporieren zu lassen, und dadurch die Wählbarkeit zu den akademischen Würden und andere korporative Vortheile zu erkaufen. Daß dieser Umstand nicht zur Belebung der Universität beizutragen vermöchte und damit mindestens ein werthloser wäre, liegt am Tage. Er könnte aber wohl ein schädlicher werden. Wissenschaftlich hervorragende Professoren, Männer die sich durch ihren persönlichen Werth und ihre geistige Kraft eine geehrte und materiell gesicherte Stellung zu erringen wußten, würden von jenem Rechte wahrscheinlich keinen Gebrauch machen. Hingegen würden Dozenten untergeordneten Ranges, die ihnen dadurch zugänglich gemachten Vortheile zu erreichen suchen, sie würden, wenn sie einmal inkorporiert sind, wohl auch suchen, zu dem Taxen tragenden Dekanate zu gelangen, und da nicht die Tüchtigkeit im Lehramte Anspruch darauf gewährte, das Ziel durch Mittel anderer Art zu erstreben bemüht sein. So würde das Universitäts-Statut dem Beruf der Dozenten eher gefährlich als förderlich und die künstlich gehaltenen Doktoren-Corporationen blieben im Nexus mit den unbedeutenden statt mit den bedeutenden Gliedern der Lehrkörper. Ohne das Gedeihen der Universität irgendwie zu fördern oder zu sichern, würden sie in Zeiten der Aufregung auf ihren Geist wahrscheinlich ebenso nachtheilig wirken, wie es zum Theile vor dem Ausbruch der letzten Revoluzion der Fall war. Die Zustände der Wiener Universität vor 1848 biethen das Bild einer Einrichtung die für Alles, was das eigentliche Leben einer Universität betrifft, zu bedeutungsloser Form geworden war, und für die Universität ganz unwesentlichen Dingen allein Beachtung schenkte. Die Eigenthümlichkeit die sich dabei an ihr ihren ältern Schwestern gegenüber erhalten hat, besteht in ihrer historischen Wesenheit nur darin, daß die an ihr promovierten Doktoren, auch wenn sie sich nicht dem Lehramte widmen mit der Universität in Verbindung bleiben. Diese Verbindung möge aufrecht erhalten werden, eben nicht als todte, oder gar lähmende Form, sondern in belebender Weise. Soll aber diese Verbindung eine lebendige sein, so fordert sie vor Allem Achtung vor dem Begriff der Universität d. i. der höchsten Studienanstalt. Nicht mit dem bloßen Namen, sondern mit der Wesenheit der Universität und ihrer wissenschaftlichen Abtheilungen, d. i. den Fakultäten muß die Verbindung hergestellt werden. Dann fordert diese Verbindung aber auch Unterordnung unter die historischen Autoritäten der Universität. Es sollen auch die nicht lehrenden Doktoren an dem Leben und Wirken der Universität theilnehmen; ihre anderweitigen gemeinsamen Angelegenheiten sollen sie unter der Oberlenkung der akademischen Autoritäten besorgen. Wer aber die Universität, wer ihren einzelnen Abtheilungen (den Fakultäten) vorstehen soll, wie überhaupt die Verfassung der Universität beschaffen sein soll, das werde nach ihrem Hauptpunkten und nicht nach unwesentlichen Nebenpunkten beurtheilt. Wollen diesen – in der Natur der Sache gegründeten – Bedingungen die nicht lehrenden Doktoren sich nicht fügen, so steht es ihnen frei, sich als abgesonderte Korporation zu konstituieren; einen Anspruch: in Absonderung von dem eigentlichen Leben und der Bestimmung der Universität, ihre Würden, das Geld ihrer Studierenden, ihre Privilegien, und selbst den Nahmen ihrer Fakultäten in Besitz zu nehmen, können sie weder durch Argumente noch durch Urkunden erreichen.
Auf diesen Anschauungen beruhen die "Grundzüge". Der Herr Minister des Innern macht ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf ihre corporativen Vermögens-Interessen ungünstiger behandelt würden, als jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf wird von den Vertheidigern der Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe hervorgekehrt, weil er den Schein verletzter Privatrechte begründet. Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und Regelung der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der Plenar-Versammlung vorbehalten, wobei alle Doctoren erscheinen und abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen, wenn sie nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern sie über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen Zuflüssen und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung, den Zwecken der Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der unmittelbar vor 1848 mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen. Es wäre unrichtig, dieser Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu gewähren, und mit diesem Einkommen schalten zu lassen, wie mit einem Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch öffentliche Rücksichten auf ein öffentliches Institut in den Vordergrund. Daher gehört es sich, daß die Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der Universität erfüllen, bei derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan diese Beschlüsse controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht bestand, so war dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es war nur aus einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die Facultäten insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für öffentliche Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt wurden.
Das aber ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß die Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt werden, in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.

§. 2
In allen Functionen welche nicht und ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät durch einen engeren Ausschuß cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem Vorsitze des Decanes aus den ordentlichen, und aus sovielen außerordentlichen Professoren, daß die Zahl derselben die Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.

§ 3 = 4

§ 4
Der Plenarversammlung sind folgende Funkzionen vorbehalten
a bis d.
Andre Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur Verhandlung zugewiesen werden.
An allen etc. – anzuhören.

§
Der Plenarversammlung präsidiert der Dekan, oder sein Stellvertreter.
Er ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verhandlungen verantwortlich und daher berechtigt, wenn es nothwendig werden sollte, einzelne Glieder derselben zu recht zu weisen und selbst aus der Versammlung zu entfernen.

§ 5
Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der vorsitzende Dekan und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.

§ 8
In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und der medizinischen Fakultät ist jeder derselben ein Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 4 ad d zugewiesenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte auch in der theologischen und philosophischen Fakultät geschehen. Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines andern Referenten räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem vorsitzenden Dekan zu. Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät so [?]. Seine Macht unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.

Sogleich 3 mal abschreiben und mir bis 1/2 8 Uhr zu schicken.
Thun

§1
Jede der vier Fakultäten besteht
a) aus den von Seiner Majestät ernannten Professoren
b) aus den der Fakultät einverleibten Doktoren
Die sämmtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die Plenarversammlung.

§ 2
Der Plenarversammlung der Fakultät kommen nachstehende Befugnisse zu.
a) die Wahl des Prokurators und der Beamten für die Geschäfte der Fakultät als Korporation (Notar, Archivar, Kassaführer).
b) Die Verwaltung des eigenthümlichen Vermögens der Stiftungen, die Vertretung derselben, und die Approbierung der Rechnungen
c) die Vergütung der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse mit Ausnahme der von Studierenden an der Wiener Universität zu verleihenden Stipendien, welche in so weit nicht die Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, von dem engeren Ausschuße cum auctoritate pleni verliehen werden.
d) die Fassung von Beschlüssen und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten welche die Fakultät als Korporation betreffen, wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.
e) Die Verhandlung einzelner Gegenstände welche der Plenarversammlung von dem Unterrichts-Ministerium oder dem Staatsministerium[?] zugwiesen werden.
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder Theil zu nehmen berechtigt, welche der katholischen Kirche angehören.

§ 3
In allen jenen Funkzionen, welche nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, wird die Fakultät durch einen engeren Ausschuß vertreten cum auctoriate pleni vertreten. Derselbe besteht unter dem Vorsitze des Dekanes aus den ordentlichen und so vielen außerordentlichen Professoren der Fakultät, daß die Zahl der letzteren die Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.

§ 4
Die übrigen außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren Ausschusses; jedoch sind zwei von letzteren gewählte Vertreter dem Ausschuße beizuziehen, wenn es sich um Fragen handelt von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind einzelne oder sämmtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo beizuziehen. Wenn Studien- oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt werden, über welche sie möglichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.

§ 5
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämmtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums

§ 6
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan in den Dekanatsgeschäften durch den Prodekan vertreten.

§ 7
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849 bis 1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.

§ 8
Permanenter Referent in der Plenarversammlung der Fakultät ist der Prokurator. Er wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt. Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. Er hat den nächsten Rang nach dem Dekan, oder dem fungierenden Prodekan, vertritt die Stelle des Dekans im Falle der Verhinderung bei feierlichen Gelegenheiten, und ist permanenter Beisitzer im engeren Ausschuße und bei den Rigorosen und Promozionen.

§ 9
Die Dekane, die fungierenden Prodekane und die Prokuratoren führen den Titel Spectabilis.

(§ a)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so lange in Kraft bis sie nicht durch andere die fortdauernde Beschäftigung mit der Wissenschaft mehr berücksichtigende ersetzt werden.
Die Vorschriften in Betreff der Wittwensozietäten und der Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über diese Angelegenheiten, so wie Bestimmungen über die Wahl von Fakultätsausschüßen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln zu entwerfen und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(§ b)
Die Bestimmungen bezüglich Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme der Promozionen sind der Rigorosenordnung vorbehalten.

§ 10
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz dem Unterrichtsministerium. In disziplinärer Beziehung unterstehen alle Fakultätsglieder dem Rector, er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine Amtswürde währt auszuschließen. Findet er um die Ehre der Universität zu wahren nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät aus derselben bleibend ausgeschieden oder seines Diplomes verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.

§ 11
Das Consistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier Dekanen, den vier Prodekanen, und vier Senioren.

§ 12
Der Rektor wird von 3 zu 3 Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von dem Consistorium aus der Mitte der Fakultät, und zwar in der Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt. Seine Wahl unterliegt der allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät. Sobald diese Bestätigung seiner Wahl erfolgt ist, steht ihm das Recht zu den Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt den Rektor dasjenige Mitglied des Konsistoriums welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen Fakultät aus welcher der Rektor gewählt worden ist.

§ 13
Der Rektor führt den Titel Magnificus

(§ c)
Die akademischen Nazionen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung dürftiger Studenten, oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere nicht auf nazionale Rücksichten gegründete Vereinigungen, jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten Leitung gegründet werden.

§ 14
Die Senioren werden von dem Consistorium auf 5 Jahre, in den Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde, aus den älteren und erfahrensten Gliedern der vier Fakultäten gewählt.

§ 15
Sie führen gleich den Dekanen den Titel Spectabilis, sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen und haben den Rang nach den Prodekanen.

§
Das Consistorium kann seinen Berathungen nach Bedürfnis Glieder der Fakultäten, welche ihm nicht angehören cum voto informativo beiziehen

§ 14
Wenn die Wahlen zu einer akademischen Würde die erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Wird auch die zweite Wahl nicht genehmiget, oder führt aus anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate so tritt die Ernennung durch das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität oder andere gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.

§ 15
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten wenn es nicht in seiner Gesamtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.

§ 16
Zu Rektoren und Senioren können nur Katholiken gewählt werden.
Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor deren Stiftungszwecken zu beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funkzionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig wenn der Prodekan ein Katholik ist.

<§ 1
Die Wiener Universität besteht aus der theologischen, der juridischen, der medizinischen und der philosophischen Fakultät.>4

§ <2 etc.>5
Jede der vier Fakultäten besteht:
a. aus den von Seiner Majestät ernannten Professoren
b. aus den der Fakultät einverleibten Doktoren
Die sämtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die Plenarversammlung.

§ <3>6
In allen Funkzionen welche nicht durch diese oder spätere Anordnungen ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät von einem engeren Ausschusse cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem Vorsitze des Dekanes, aus den ordentlichen und so vielen außerordentlichen Professoren, daß deren Zahl die Hälfte der ordentlichen Professoren nicht übersteige.>7

§ <5>8
Der Plenarversammlung der Fakultät <sind>9 nachstehende <Funkzionen vorbehalten:>10
A. Die Wahl der Beamten für die Geschäfte der Fakultät <als Korporazion.>11
B. Die Verwaltung <ihres>12 Vermögens und ihrer Stiftungen, die Vertretung derselben und die Approbierung der Rechnungen.
C. Die Vergebung<der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse, mit Ausnahme der für Studierende an der Wiener Universität bestimmten Stipendien, welche insoweit nicht die Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, von dem engeren Ausschuss cum auctoritate pleni verliehen werden.>13
D. Die Fassung von Beschlüssen, und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten, welche die Fakultät als Korporation betreffen, <wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.>14
<Andere Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur Verhandlung zugewiesen werden.>15
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder theilzunehmen berechtigt, welche der katholischen Kirche angehören.

<>16

§ <4>17
<Die übrigen außerordentlichen Professoren und die>18 Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren Ausschusses, jedoch sind <zwei>19 von <den letzteren>20 gewählte Vertreter dem Ausschusse beizuziehen, wenn er Frage verhandelt, von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind einzelne oder sämtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo beizuziehen, wenn Studien oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt werden, über welche sie nützlichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.

§ <6>21
<Der Plenarversammlng präsidiert der Dekan oder sein Stellvertreter. Er ist für den ordnungsmäßigen Gang der Verhandlungen verantwortlich, und daher auch berechtigt, Glieder, welche denselben stören sollten, zurecht zu weisen, und selbst aus der Versammlung zu entfernen.>22

§ <7>23<Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der Vorsitzende und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.>24

§ <8>25
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt. Seine Wahl unterliegt der <Genehmigung>26 des Ministeriums

§ <9>27
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan <>28 durch den Prodekan vertreten.

§ <10>29
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849–1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat. Im Falle der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.

§ <11>30
<In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und der medizinischen Fakultät ist von jeder derselben ein Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 5 sub a bis d vorbehaltenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann, insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte, auch in der theologischen Fakultät geschehen.
Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines anderen Referenten nothwendig oder räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem Vorsitzenden zu.
Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät [?]. Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums.
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.> 31

§ <12>32
Die Dekane und die fungierenden Prodekane <>33führen den Titel "Spectabilis".

(§ <a>34)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so lange in Kraft, bis sie nicht durch andere, mehr die fortdauernde Beschäftigung mit der Wissenschaft berücksichtigende ersetzt werden.
Die Vorschriften in Betreff der Witwen-Societäten und der Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über diese Angelegenheiten, sowie Bestimmungen über die Wahl von Fakultätsausschüssen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln zu entwerfen, und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(§ <b>35
Die Bestimmungen bezüglich der Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme der Promotionen sind der Rigorosen-Ordnung vorbehalten.

§ <13>36
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz dem Unterrichts-Ministerium. <Er hat die Disziplinargewalt über die Glieder aller vier Fakultäten. Er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren, und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine Amtswürde dauert auszuschließen. Findet er es zur Wahrung der Ehre der Universität nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät as derselben bleibend ausgeschieden, oder sogar seines Diploms verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.>37

§ <14>38
Das Konsistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier Dekanen, den vier Prodekanen und den vier <Senioren>39

§ <15>40
Der Rektor wird von drei zu drei Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von dem Konsistorium aus der Mitte der Fakultät und zwar in der Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung <Seiner k.k. apostolischen Majestät. Sobald diese Bestätigung erfolgt ist, steht dem Neugewählten das Recht zu, den Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.>41
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt <den Rektor>42 dasjenige Mitglied des Konsistoriums, welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete, oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen Fakultät, aus welcher der Rektor gewählt worden ist.

§ <16>43
Der Rektor führt den Titel "Magnificus".

<§ 17
Die Senioren werden von dem Konsistorium auf 5 Jahre, in der Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde aus den älteren und erfahrensten Gliedern der vier Fakultäten gewählt.>44

<§ 18
Sie führen gleich den Dekanen und fungierenden Prodekanen den Titel Spectabilis. Sie sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen, und haben den Rang nach den Prodekanen.>45

<§ 19
Das Konsistorium kann Glieder der vier Fakultäten, welche ihm nicht angehören, nach Bedürfnis seinen Berathungen cum voto informativo beiziehen.>46

(§ <c>47
Die akademischen Nationen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung dürftiger Studenten oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere nicht <auf dem Prinzip von Nazionalitäten beruhende>48 Vereinigungen, jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten Leitung gegründet werden.

§ <20>49
Wenn die Wahl zu einer akademischen Würde die erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Wird auch die zweite Wahl nicht genehmigt oder führt aus anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität, oder andere gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.

§ <21>50
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, <wenn das Consistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint>51 von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.

§ <22>52
Zu Rektoren, <Senioren und Fakultätssyndiken>53 können nur Katholiken gewählt werden.<Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder, welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor den Stiftungszwecken derselben zu beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich>54Sie haben sich jedoch während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. <Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.>55

Es scheinen mir dreierlei Arten von Bemerkungen nöthig, die indes nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind.

1. Bemerkungen hinsichtlich der Ordnung des Stoffes.
Dieser würde sich viel natürlicher und geziemender in folgender Weise eintheilen lassen:
I. Bestandtheile und organische Gliederung der akademischen Behörden.
II. Aufstellung der einzelnen akademischen Behörden und Amtsdauer.
III. Wirkungskreis der einzelnen akademischen Behörden und deren wechselseitiges Verhältnis
IV. Ehrenrechte und Bezüge derselben
V. Stellung des Doktoren-Kollegium zu den Fakultäten.

2. Bemerkungen prinzipieller Art.
Man kann diese auch als zu erledigende Vorfragen bezeichnen, und sie daher in der Form von Fragen vorlegen, über die vielleicht einsichtsvolle und verläßliche Stimmen aus den einzelnen Fakultäten gehört werden könnten. Sie folgen hier nach der Ordnung des Entwurfes.
ad § 3
Der Direktor sollte blos bei den Sitzungen der Fakultät anwesend sein; bei den Sitzungen des Professorencollegiums genügt der Dekan, nur muß dem Direktor die Möglichkeit der Überwachung auch bei dieser durch angemessene Einrichtungen gewahrt bleiben.56
ad § 4
Wäre es nicht besser, den alten Ausdruck: Fakultätsmitglieder, statt des hier gebrauchten neuen: Fakultätsräthe, beizubehalten? 57
ad § 9
Soll der Direktor nicht aus den Mitgliedern der Fakultät, mindestens in der Regel, genommen werden? Soll ihm nicht gestattet sein, außerordentliche Vorträge zu halten? 58
ad § 12
Die Bestimmung wegen der Wahlmänner ist in mehrfacher Beziehung eine sehr unglückliche, und daher wo möglich eine Rücknahme derselben zu erwirken. 59

60(§12 des Entwurfes)
Die Bestimmung der allerhöchsten Entschließung vom 25. August 1856 Punkt 6 des Inhaltes: "Für den Fall, daß die nicht lehrenden Mitglieder der Fakultät an Zahl geringer sind, als die lehrenden, wird der Fakultät für die Wahlhandlung eine entsprechende Zahl von nicht lehrenden Mitgliedern des Doktoren-Kollegiums beigegeben; ich behalte mir vor, diese Wahlmänner in derselben Weise, wie die Fakultäts-Mitglieder zu ernennen" hat folgende große Bedenken gegen sich:
1. Das in den Grundzügen des neuen Organisationsentwurfs der Wiener Universität deutlich hervortretende Bestreben, die Fakultäten durch die Absonderung und Ausscheidung der Doktoren-Collegien wieder zu größerem Ansehen zu erheben, wird durch diese Bestimmung wesentlich beeinträchtigt, es wird sozusagen, ein Bruch in das Prinzip gemacht, während sonst die Grundzüge unverkennbar der Universität einen conservativen Charakter einprägen, enthält diese Bestimmung hinsichtlich der "Wahlmänner" noch einen Überrest jenes demagogischen Charakters, welcher sich gerade durch die Doktoren-Collegien in die Universität zu ihrem großen Nachtheile einzunisten gewußt hatte.61
2. Allerdings ist durch die allerhöchste Ernennung dieser Gefahr die Spitze gebrochen. Allein abgesehen von dem hiedurch bedingten langwierigen Vorgehen, welches in einzelnen Fällen leicht zu Verzögerung der betreffenden Wahlen führen kann, erscheint doch auch die Sache an sich, die Wahl eines Fakultäts-Dekans mit seinem immerhin sehr untergeordneten und beschränkten Wirkungskreis – kaum bedeutend genug, um die bloße Ernennung eines Wahlmannes jedesmal an Seine Majestät gelangen zu lassen. Es erscheint das um so bedenklicher, wenn man die Lage ins Auge fasst, in welche sich hiedurch das h. Unterrichtsministerium und Seine Majestät sich nur zu leicht versetzt finden könnte. Bei jenen Fakultäten nämlich, wo die Zahl der Professoren bedeutend groß ist, kann es sich gar leicht ereignen, daß außer den bereits ernannten nicht lehrenden Fakultäts-Mitgliedern keine anderen verläßlichen Mitglieder des Doktoren-Collegiums zu finden sind. Wenn aber dennoch diese Bestimmung in Punkt 6 der allerhöchsten Entschließung aufrecht erhalten wird, so kann es wohl geschehen, daß ganz ungeeignete Männer in Vorschlag gebracht und Allerhöchsten Orts ernannt werden müssen, oder daß man diese Bestimmung dann wieder fallen lassen muss. Es ist gewiß besser, dieser bedenklichen Lage zum vorhinein auszuweichen.62
3. Endlich ist aber auch gar keine Nöthigung vorhanden zu einer solchen Beiziehung von einer gleichen Anzahl nicht lehrender Mitglieder des Doktoren-Collegiums. Sind denn nicht die Professoren selbst Männer, welche das Vertrauen der Regierung besitzen, da sie von ihr ernannt sind? Wenn zu diesen noch alle würdigen und verläßlichen Männer des Doktoren-Collegiums und zwar wofern so viele zu finden sind, bis zu einer den Professoren gleichen Zahl, durch seine Majestät in die Fakultät aufgenommen werden, ist doch gewiß, mag nun die Zahl der nicht lehrenden Mitglieder jener der lehrenden gleich, oder wo die Umstände es nicht gestatten, etwas geringer sein, die genügende Bürgschaft einer guten Dekanswahl gegeben.63
Auch eine andere Bemerkung dürfte hier nicht überflüßig sein. Sie bezieht sich auf die Ernennung der nicht lehrenden Fakultätsmitglieder und deren Zahl. Nachdem die erste Ernennung erfolgt sein wird, entweder in gleicher Zahl mit den lehrenden Mitgliedern oder in geringerer Zahl, so frägt es sich, von wem der Antrag zu den weiteren Ernennungen ausgehe. Es scheint mir, als ob niemand besser in der Lage sei, die Nothwendigkeit hiervon zu beurtheilen, als der Direktor, welcher als solcher der Mann des Vertrauens der Regierung ist, welcher bei den Fakultätssitzungen das Bedürfnis und die Opportunität neuer Mitglieder der Fakultät fühlen muss, und was die geeigneten Personen betrifft, ausdrücklich an den Dekan als Vorstand des Doctoren-Collegiums zu weisen sein dürfte, um einverständlich mit ihm vorzugehen, damit er etwa keinen Mißgriff in der Person begehe. Die Fakultät selbst aber soll über das aufzunehmende Mitglied, welches der Direktor ihr namhaft macht, ebenfalls ihre Stimme abgeben, und zwar mit dem, daß es jedem Mitglied frei stehen soll, seinem Votum eine Motivierung beizufügen. Von der Einstimmung des Dekans könnte jedoch in besonderen Fällen abgegangen werden, wie aber von der Vorlage in der Fakultätssitzung, wo es dann dem Dekan unbenommen ist, seine Gegengründe offen darzulegen. Auf diese Weise dürfte die nothwendige Vorsicht angewendet sein, um nur würdige, verlässliche und tüchtige Mitglieder in die Fakultäten zu bekommen, und den Agitationen der Doktoren wirksam zu begegnen.

ad § 17
Die Senioren sind nicht zu wählen, sondern es hat immer der älteste ordentliche in Wirksamkeit stehende Professor der Fakultät diese Stelle einzunehmen, denn die Erfahrung entscheidet. 64
ad § 18
Die Ernennung zu Fakultätsmitgliedern soll nicht zwangsweise geschehen, auch die Ablehnung der Wahl zum Dekan nicht zu sehr erschwert werden.65
Soll nicht auch vom Kanzler Erwähnung geschehen, wo von der Aufstellung der academischen Behörden die Rede ist.
ad § 21
Hinsichtlich der Rangordnung mag die Erlangung des Doktorgrades maßgebend sein für die Ordnung in den Doktoren-Collegien, aber in der Fakultät sollte wohl die Ernennung als Fakultäts-Mitglied für die Rangordnung maßgebend sein.66
ad § 25
Auch im Universitäts-Consistorium soll der Dekan und der Senior für den Fall ihrer Verhinderung immer vertreten sein und hierfür eine Bestimmung getroffen werden.67
ad § 32
Die Bezüge der Examinatoren bei den Rigorosen, und des Präses bei den Disputationen, vielleicht auch der Disputatoren sind ganz unberührt geblieben. Soll ihrer keine Erwähnung geschehen?<gehört in die Rigorosenordnung>
ad § 33
Fehlt die Zeit der Amtsdauer des Rektors.68
ad § 43
Diese Bestimmung trägt den Charakter einer halben Maßregel an sich und wird daher auf beiden Seiten Anstoß geben. Wenn ein Akatholik Dekan werden kann, warum nicht auch Rektor, wenn die gleiche Bedingung der Vertretung beigefügt wird? Das ist die natürliche Consequenz und man wird den Akatholiken nicht Unrecht geben können, wenn sie das in diesem § förmlich aufgestellte Prinzip über kurz oder lang zu dieser Consequenz treiben. Es ist gewiß viel leichter, jetzt die Sache mit Stillschweigen umgehen, als dann dem Drängen zur consequenten Fortentwicklung Einhalt thun und den hereinbrechenden Kampf beschwören. Andererseits werden Jene, welche durch dieses neue Statut sich verletzt glauben, weil ihre unbegründeten Prätensionen dadurch abgewiesen werden, sich mit desto größerer Heftigkeit als es schon von einigen Jahren geschah, auf diesen Punkt werfen und vielleicht desto eher Anklang finden, als sie die Verletzung ihrer angeblichen Rechte und Privilegien mit dem Untergang des katholischen Charakters der Wiener Universität verbinden und so bei den eifrigen Katholiken für beide Dinge gleiches Interesse erwecken.69
ad § 44–45
Fehlt die Mitwirkung des Dekans bei Rigorosen, Disputationen und Promotionen70
ad § 52
Soll nicht eine Fakultätssitzung zu Anfang und gegen das Ende eines jeden Studienjahres abzuhalten und daher eigens vorgeschrieben werden, zu dem Zwecke, damit jedes Mitglied sich äußern könne, ob und was im Interesse der Wissenschaft, des Studiums oder der Disziplin vorgekehrt oder vorgeschlagen werden könnte. 71
ad § 72.
Die Doktoren-Collegien bestehen zufolge der Allerhöchsten Entschließung "neben der Fakultät" daher ist die Fassung dieses § prinzipiell fehlerhaft und könnte etwas so lauten: "Das Doktoren-Collegium bei jeder Fakultät besteht aus den in diesselbe auf gehörige Art aufgenommenen Doktoren.72
ad § 74 und 76
Die Stellung der Doktoren-Collegien ist zu wenig bestimmt und deutlich ausgesprochen und würde in dieser Fassung höchst wahrscheinlich zu bedeutenden Streitigkeiten Anlaß geben. Es muß hier namentlich gesagt werden:
Wem gehören die Fakultäts-Schriften?73
Wem gehört die Fakultäts-Casse?
Wer macht den Vorschlag für die Stiftplätze und Stipendien der Fakultät?74
Man sollte glauben, das gehöre sicherlich alles der Fakultät an; wenn es aber nicht ausdrücklich den Doktoren-Collegien abgesprochen wird, so werden diese darauf ihre Ansprüche gelten zu machen suchen. Auch dürfte es geschehen, daß einzelne Bezüge, die zwischen der Fakultät und dem Doktoren-Collegium streitig sind, erst noch einer Entscheidung bedürfen, und daher für diesen Fall Vorsorge zu treffen ist.75
In Betreff der Handhabung der Disziplin sind die Bestimmungen ungenügend.76

3. Die Bemerkungen über einzelne untergeordnete Punkte.
Diese werden am besten auf kurzem Wege mündlich gemacht und erledigt.

Nachtrag zu dem Promemoria über das Universitäts-Statut

In Betreff des Wirkungskreises der einzelnen akademischen Behörden scheint es, um das Durchkreuzen der einzelnen Wirkungskreise zu verhüten, nothwendig, zuerst die Behörden in ihrer Abstufung festzusetzen, dann die verschiedenen Geschäfte zusammenzustellen und endlich diese an die geeigneten Behörden zuzuweisen.
Die Behörden in ihrer Abstufung sind etwa in folgender Ordnung zu denken:
1. Dekan
2. Ordentliches Professoren-Collegium mit dem Dekan an der Spitze
3. Verstärktes Professoren-Collegium mit dem Dekan an der Spitze
4. Direktor
5. Die Fakultät mit dem Direktor an der Spitze
6. der Rektor
7. Das Universitäts-Consistorium mit dem Rektor an der Spitze. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede der aufgezählten Behörden einen größeren oder kleineren Wirkungskreis habe, wie auch der Entwurf zeigt. Da jedoch die Sache durch diese vielen berechtigten Organe ziemlich kompliziert wird, so muß man jedenfalls eine genaue Ordnung einhalten bei der Anweisung ihrer Geschäfte. Man kann aber die Sache endlich etwas vereinfachen, wenn die drei persönlichen Schwerpunkte dieses ganzen Organismus zur Grundlage genommen werden, etwa in folgender Weise:
A. Der Dekan
a. allein
b. mit dem ordentlichen Professoren-Collegium
c. mit dem verstärkten Professoren-Collegium
B. Der Direktor
a. allein
b. mit der Fakultät
C. Der Rektor
a. allein
b. mit dem Consistorium.
Diese Formulierung ist jedoch nur deutlichkeitshalber nothwendig. Im Statut selbst wird es besser lauten:
Der Dekan hat das Recht usw.
In anderen Fällen hat er das ordentliche Professoren-Collegium zu versammeln, nämlich usw.
So auch beim Direktor, und beim Rektor

Die vorkommenden Geschäfte dürften ungefähr folgende sein:
a. Aufnahme und Immatrikulation der Studierenden; wie lange soll jede Behörde zur Aufnahme befugt sein?
b. Entscheidung über die Einrechnung eines akademischen Semesters, besonders in dem Fall des Übertrittes von einer Fakultät zur andern während des Semesters
c. Ausstellung der Frequentations-Zeugnisse.
d. Handhabung der Disziplin bei den Studierenden, etwa mit den Graden: ErmahnungRügeVerweisung; wem die ersten beiden zustehen, und wer auf die letzteren den Antrag zu stellen und darüber zu entscheiden habe.
e. Befreiung vom Collegiengeld und deren Wiederentziehung.
f. Vorschlag für Stipendien, wo nicht schon vom Stifter hierüber eine eigene Verfügung getroffen ist, und namentlich für alle landesfürstlichen Stipendien.
g. Beglaubigung der Würdigkeit des Stipendisten77
h. Antrag auf Verlust des Stipendiums
i. Zulassung zu Rigorosen, Disputationen und Promotionen
k. Genehmigung der Disputations-Thesen78
l. Bestimmung des Stoffes für die Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades.
m. Vorsitz oder Theilnahme an Rigorosen, Disputationen und Promotionen.
n. Festsetzung der Prüfungen, wo solche noch üblich sind, Vorsitz bei denselben; Überwachung der Colloquien, insofern diese nicht blos privater Art sind, sondern öffentliche, gesetzliche Folgen haben; Beiwohnung bei den Staatsprüfungen, wenn auch nicht mit Einfluß auf die Abstimmung, aber doch weil sie über den Stand der wissenschaftlichen Bildung der Professoren und Schüler die beste Einsicht gewähren.
o. Anfertigung des Lektions-Kataloges.
p. Aufstellung von Supplenten.79
q. Habilitierung von Privat-Dozenten.80
r. Antrag auf die Besetzung erledigter Lehrkanzeln81
s. Abhaltung der Konkursprüfungen und Vornahme alles dessen, was sich auf die Einleitung derselben und auf die Beurtheilung der Elaborate bezieht.
t. Überwachung aller Dozenten mit den nothwendigen Folgen daraus, als Bewachung, Verweis, Anzeige höheren Ortes mit den geeigneten Anträgen.
u. Antrag auf Belohnung besonders verdienter Professoren.
v. Beilegung von Streitigkeiten und Zerwürfnissen unter den Dozenten und Fakultätsmitgliedern.
w. Vorschlag zur Errichtung neuer Lehrkanzeln82
x. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft, Förderung des Studiums und einer bessern Disziplin; Anträge auf Änderung oder Erläuterung bestehender Gesetze.
y. Akademische Wahlen
z. Fakultäts-Cassaverwaltung; Geldverwendung und jährliche Rechnungslegung.83
Alle diese Gegenstände bedürfen einer namentlichen Erwähnung und Zuweisung entweder an den Dekan (sei es allein oder sei es mit Zuziehung des ordentlichen oder verstärkten Professoren-Collegiums), oder an den Direktor (allein oder mit Versammlung der Fakultät), einiges auch an den Rektor und das Consistorium. Mehrere Gegenstände sind der Art, daß sie in einem gewissen mindern Umfang an den Dekan, in einem weiteren an den Direktor und zuletzt an das Consistorium zuzuweisen sein dürften, z. B. Disziplin.
Ferner wird es hiebei nöthig sein zu bestimmen, welcher Geschäftsgang hinsichtlich der Berichte und Anträge einzuhalten sei, ob alle Sachen vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und durch dieses an das hohe Ministerium zu leiten seien, oder ob letzteres bestimmen wolle, wann der Direktor seine Eingaben unmittelbar an das Ministerium richten könne. Denn wenn Alles vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und von diesem an das Ministerium zu geben ist, was überhaupt zu diesem letzteren kommen muß, so wird das einen entsetzlich schleppenden und langsamen Geschäftsgang geben, und es wird doch eigentlich in der Wirklichkeit nichts damit erreicht. Es wäre doch wohl besser, blos die "allgemeinen Angelegenheiten der Universität" (wie es § 70 heißt) diesen Weg gehen zu lassen, und das Partikulare jeder einzelnen Fakultät, wofern es nicht die allgemeinen Interessen der Universität berührt, durch den Direktor unmittelbar an das hohe Ministerium gelangen zu lassen.
Sofern der Direktor nach den oben gemachten Andeutungen an den Sitzungen des Professoren-Collegiums nicht Antheil hat, muß ihm die genaue Einsicht in dieselben gewährt werden, theils durch die vorläufige Anzeige jeder Sitzung und der darin vorkommenden Gegenstände der Verhandlung, theils durch die ihm zustehende Befugnis, bei jeder Sitzung persönlich zu erscheinen, wenn er will, theils durch die nachträgliche Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll, die ihm von Amtswegen zu gewähren ist, theils durch die Verpflichtung des Dekans, jeden Beschluß des Professoren-Collegiums durch den Direktor an die höhere Behörde gelangen zu lassen, welche daher erforderlichen Falles die Sache sistieren und die Fakultät darüber versammeln kann.
ad § 58
Scheint mir noch zu bemerken nöthig, daß es nicht gut sei, in lit. a. die Doktoren-Collegien zu erwähnen; es läßt sich auch ganz wohl vermeiden durch folgende Fassung: "soweit dieselben nicht durch nachträgliche Gesetze oder Anordnungen des Unterrichts-Ministers denselben entzogen sind.
ad § 61
Hier werden Religion und Sittlichkeit, Loyalität und ehrenhaftes Betragen erwähnt, wogegen an sich gewiß nichts einzuwenden ist, aber das wäre jedenfalls noch zu erwägen, ob es nicht besser wäre, einen § an die Spitze des ganzen Statutes zu stellen, worin diese wichtigen Momente und deren Förderung als die hohe Aufgabe der Universität bezeichnet werden, wie solches auch und gar mit vollem Recht, in dem ältesten Statut der Universität Wien geschehen ist. Es nimmt sich gar so seltsam aus, wenn nur einmal in § 61 von Religion und Sittlichkeit etc. die Rede ist. Es könnte dann in jenem Anfangs-Paragraph oder falls es zweckmäßiger scheint, in einer Einleitung zum Statut auch die Förderung echter Wissenschaft im Einklang mit jenen anderen ethischen Momenten als die große Aufgabe der Universität bezeichnet werden. Eine solche Einleitung, die nicht weitläufig zu sein braucht, sondern in kurzen kräftigen Zügen einige tiefe Wahrheiten an die Spitze stellt, scheint mir unerläßlich.84

Statut der Wiener Universität.

I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere Repräsentation

<Abzuschreiben mit Ansetzung der Zahlen der §§.
Thun 15/3>85

§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und philosophische.

§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das Universitäts-Konsistorium:
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a. aus dem Rektor
b. dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier Dekanen, und
e. den vier Senioren der Fakultäten, dann86
f. dem Syndikus der Universität, als Schriftführer.

§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren und habilitierten Dozenten und aus den Fakultätsräthen

§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der Dekan und der Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den ordentlichen Professoren und den Fakultätsräthen, <unter dem Vorsitze des Direktors.>87
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei ihrer Enthebung verlustig erklärt würden,<oder freiwillig darauf verzichten>88
b. andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten <Eigenschaften>89oder Leistungen hierzu ernannte Doktoren. <Die Zahl der Fakultätsräthe hat niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der Fakultät zu überschreiten.>90

§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.

§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.

II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und dem Antritte ihres Amtes.

§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem jeweilig bestehenden Konsistorium <durch absolute Stimmenmehrheit aus den von der Fakultät aus ihrer Mitte vorzuschlagenden Kandidaten>91 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember desselben Jahres.

§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des Metropolitankapitels von St. Stefan.

§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar für die theologische Fakultät über Vorstellung des Erzbischofes von Wien, für die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des Unterrichtsministers.
Ihr Amt ist mit dem eines Professors unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid in die Hände des Ministers des Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als Direktoren wird in jeder Beziehung als aktive Staatsdienstleistung angesehen.

§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse <durch absolute Stimmenmehrheit>92 aus seiner Mitte<>93 gewählt.
<Die Dekane werden im November gewählt>94, sie treten ihr Amt mit Beginn des nächsten Studienjahres an <und bekleiden dasselbe durch zwei Jahre>.95

§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse <durch absolute Stimmenmehrheit>96 aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern derselben <>97auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der Regel im Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.

§ 13
Die Fakultätsräthe werden von Seiner Majestät ernannt. Der Vorschlag hiezu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch <wird>98 er nach einmal eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in der Folge das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den Fakultätsausschüssen steht es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf Ernennung von Fakultätsräthen zu stellen.

§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium ernannt.

§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer Wahl vorgenommenem Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine Wahl unzulässig machen.

§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in Fällen zeitweiliger Verhinderung <in so lange ihm nicht von dem Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird,>99 von dem Dekan vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar <in der Regel>100 kein Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden <zuletzt>101 das Dekanat – und zwar bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben von seinem nächsten Vorgänger.
Die Senioren werden in Verhinderungsfällen nur bei der Rektorswahl und zwar durch das älteste Mitglied der betreffenden Fakultät vertreten.102

§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener Universität nur von Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hievon kann nur mit Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle stattfinden, wenn ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges Fakultätsglied, welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung vor <ihrem katholischen Charakter>103 zu beweisen, zum Dekan gewählt wird. In einem solchen Falle hat sich derselbe jedoch sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen, die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen.
Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.

III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden und der Universitäts-Dignitarien.

§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die Senioren den Titel: "Spectabilis".

§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt, taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.

§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens fünfjährige Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters k .k. Räthe.

§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.

§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der philosophischen den Vorrang und Vortritt.

§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die Senioren.

§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem Direktor, Dekan <und Senior>104 und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die wirklichen Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre Reihung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.

IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des Dekans und der Professorenkollegien

§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre Disziplin, <ferner auf die Erwerbung akademischer Grade>105 bezieht, haben zunächst der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu besorgen.

§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.

§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekanes.

§ 28
Die auf <Studienangelegenheiten>106 bezüglichen Geschäfte in soweit sie nicht durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor oder einem der obgenannten Kollegien <(§§ 26 und 27)>107 zur Entscheidung oder Verhandlung zugewiesen sind, besorgt der Dekan.

§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die Referenten zu wählen.

§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu berathen.

§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.

§ 32
Alle von dem Dekan <oder dem Professoren-Collegium>108 an das Unterrichts-Ministerium <oder das Universitäts-Consistorium>109 gerichteten Äußerungen oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.

§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die (erste) Ertheilung von ganzen oder halben Befreiungen vom Kollegiengelde;
b. die Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.

§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.

§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekan zu rechtfertigen.

B. des Direktors und des Fakultätsausschusses.

§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der Fakultät vorgeht, genaue Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und Anliegen derselben bei der Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekan, den Professoren, Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft entsprochen werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu unterstützen, aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu <erinnern>110 und wenn seine Ermahnungen erfolglos bleiben sollten, davon dem Ministerium die Anzeige zu erstatten.

§ 37
Der Direktor hat sich <abgesehen von dem Falle eines besonderen Auftrages>111 mit der unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu befassen, wohl aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen Auffassungen der bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und dieselben in geeignetem Wege abzustellen.

§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten wünschenswerth <ist>112, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu bringen.

§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die Vorlesungen von den Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und geschlossen, und pünktlich gehalten werden. <Professoren und Dozenten>113 haben ihm daher von zeitweiliger Verhinderung Anzeige zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen einen achttägigen Urlaub zu ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen Angelegenheiten derselben sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium vorzulegen.

§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des Professorenkollegiums, bei den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen Prüfungen und Colloquien, die an der Fakultät gehalten werden, zu erscheinen. <Es ist ihm daher von den bevorstehenden Sitzungen, und zwar unter Angabe der dabei zu verhandelnden Gegenstände, so wie von den abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen und Kolloquien vorläufige Anzeige zu erstatten>114
So oft er sich dabei einfindet, gebührt ihm der Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Professorenkollegiums, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen hat er sich nicht zu betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei einen ordnungswidrigen Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige Beurtheilung wahrnehmen sollte, die Prüfung oder die Approbation zu suspendieren. Diese Suspension hat die Wirkung, daß die Prüfung als nicht geschehen zu betrachten ist.

§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei Streitigkeiten unter den Professoren oder Dozenten, hat er zunächst vermittelnd einzuschreiten, falls jedoch seine Vermittlung erfolglos ist, die Angelegenheit dem Ministerium vorzulegen, und das etwa inzwischen Nothwendige nach eigenem Ermessen zu verfügen.

§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlungen sowie die Referenten für diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu systieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.

§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Creirung neuer, oder Besetzung erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitirung von Privatdozenten und die Aufstellung von Supplenten oder Assistenten;
e. Anträge auf Verleihung besonderer Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f. Verleihung von Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät zusteht;
g. Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich Studierende der Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft, und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin unter den Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in folge höherer Weisungen ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder Schlussfassung zukommen.

§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Direktor zu rechtfertigen.

<C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Konsistoriums>115

§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesamtheit, ordnet <im Einvernehmen mit dem Kanzler>116 die kirchlichen und anderweitigen Feierlichkeiten derselben an, und führt ihre Korrespondenz.

§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen <sind von ihm auszufertigen.>117

§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren Beamte.

§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung, hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt, Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu systieren.

§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und dem Unterrichts-Ministerium <mit Ausnahme jener>118, welche bloß eine einzelne Fakultät berühren und nur von minderem Belange sind, gehen in der Regel durch seine Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder Direktoren, die an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie selbst zur Kenntnis und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu bringen.

§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung

§ 51
<Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums>119 bilden alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese Statuten, durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen Behörden oder Funktionären zugewiesen sind.

§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen <der Dekane>120 sowie erste Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um Verweisung von der Wiener Universität, oder von allen österreichischen Universitäten handelt.

§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz. Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem Doktorenkollegium, legt es dem Ministerium vor.

§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den <aus Antheilen an den Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu erhaltenden Universitäts-Kanzleifond. Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung von Kanzleierfordernissen, Druck- und Inserzionskosten, Remunerazionen für Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.>121

V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien

§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.

§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.

§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeltlich.

VI. Von den Doktoren-Collegien

§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien werden aufrecht erhalten.

§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden, sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche bisher inkorporirt und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben im Besitze aller <blos ihre eigenen Interessen berührenden>122 Rechte und Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.

§ 60
Die Disposition über <alles, was den Fakultäten als Bestandtheilen der Universität angehört hat>123 an die Fakultätsausschüsse überzugehen. Es steht jedoch nichts entgegen, daß die Verwaltung von Fakultätseigenthum oder Stiftungsvermögen, wenn es für zweckmäßig erkannt wird, den Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern sich jedoch unter dem, was dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung bezeichnet wird, Bestandtheile befinden sollten, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Ort ihrer Widmung als den Doktoren-Kollegien und nicht der Universitäts-Fakultät in ihrer künftigen Gestaltung angehörig zu betrachten sein dürften, sind dieselben auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu belassen.<Auf der linken Spalte zu schreiben
zu § 60
(Zur Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher Kommissär zu ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes Doktoren-Collegiums der letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium gewählten Doktoren zu vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen Sachverhalt genau zu erheben, und die Ausscheidung wo möglich im Einvernehmen mit den genannten Vertretern vorzunehmen; das Elaborat wäre Seiner Majestät zur allerhöchsten Genehmigung, vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so hätte der kaiserliche Kommissär einen Ausspruch in der Form eines Erkenntnisses zu fällen, gegen welches die Vertreter des Doktoren-Collegiums ihm binnen Monatsfrist ihre motivierte Vorstellung zu überreichen obläge. Hierüber wäre die allerhöchste Entscheidung einzuholen)>.124

§ 61
Die bisherigen Fakultätswittwensozietäten werden künftig als Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.

§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k. Administrativbehörden bleibt unberührt.

§ 63
Die bisherigen Bezüge der Wittwensozietäten, Thesauren, Notare usw., <>125, Promotions- und Disputationstaxen etc. werden einer neuen Regulirung nach Maßgabe des Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der Verwaltung des Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.

§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in Verhinderung derselben der Prodekane.

§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporirung nach ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums, welche ihm als gesetzes- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und für den Fall, als hiebei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische Anordnung zu treffen.

§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Kollegiums und das Recht einzelne Mitglieder nöthigenfalls von der Theilnahme an den Versammlungen auszuschließen.

§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.

zu § 67
(Wir behalten uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)

VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.

<>126

§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.

Euer Excellenz!

Dem Verfasser des Entwurfs hat leider nicht beliebt die Verbindung der Professoren- und Doctoren-Collegien an der Wiener Universität zu lösen.
Erlauben Euer Excellenz, daß ich die für die Aufrechthaltung dieser Verbindung angeführten Gründe ein wenig beleuchte.
1. Verknüpfung der Theorie mit der Praxis.
Dagegen ist einzuwenden: a) die Universität hat überall nur die Aufgabe, den jungen Mann mit der Theorie vertraut zu machen, und es ist nicht zu besorgen, daß ihm, ist er theoretisch gründlich gebildet, die Praxis Schwierigkeiten machen werde; b) ist nicht abzusehen, wie der Studierende dadurch, daß ihm ein Mitglied des Doctorencollegiums beim Rigorosum eine Frage stellt, die in den meisten Fällen den Fragenden compromittiert, dieser Zweck erreicht werden soll;
2. Die verbrieften Rechte der Doctoren-Collegien. Dagegen ist anzuführen: a) Der Staat betrachtet nicht erst seit gestern den gesammten öffentlichen Unterricht als ein seinem ausschließlichen Einfluße unterstehenden Gegenstand und handelt in jeder Beziehung nach diesem Grundsatze, nur in diesem einen Falle gibt er das Prinzip auf, und gestattet den über alle Verantwortlichkeit erhabenen, von der Universität in jeder Beziehung factisch ganz losgelösten, in Fragen der Wissenschaft und des Unterrichts meist vollkommen unbewanderten Gliedern einer Corporation einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die Leitung des öffentlichen Unterrichtes. Dadurch daß künftighin die an dieser Leitung theilnehmenden Individuen von der Staatsverwaltung ernannt werden, wird in der Sache nichts geändert; b) Hätten die heutigen Doctoren mit ihren Vorgängern etwas mehr als den Namen gemein, so müßten sie Lehrer sein: jene Rechte sind den wahren Doctoren, d.i. Lehrern, nicht Advocaten, praktischen Ärzten usw. verliehen.
3. Schutz der Doctorats-Candidaten gegen die Willkür der Professoren bei den strengen Prüfungen. Ein solcher Schutz ist a) nicht nothwendig, und wäre er nothwendig könnte er b) nur von Männern der Wissenschaft gewährt werden. Daß aber die Doctoren regelmäßig keine Männer der Wissenschaft sein können, wird jener wohl zugeben müßen, der erwogen hat, was heut zu Tage dazu gehört, sich auf der Höhe irgendeiner Wissenschaft zu erhalten und daß niemand zwei Herren, der Praxis und der Wissenschaft, dienen kann. Es sind dies zwei ganz verschiedene Richtungen und nur wer es mit keiner ernst nimmt, kann an einer Verschmelzung derselben denken.
4. Die Corporationen an den Universitäten haben die Bestimmung, Erziehung und geistige Bildung den Schwankungen zu entziehen, welchen die Staaten im Laufe ihrer Geschichte zu verfallen pflegen, meinte vor kurzem ein Historiker. Dieser Historiker kann in der Geschichte der Pharaonen ganz gut bewandert sein, die Geschichte unserer Tage kennt er offenbar nicht, sonst würde ihm nicht entgangen sein, welche Kreise an gewissen Universitäten zuerst und am heftigsten geschwankt haben. Die Phrase ist zweischneidig: der Regierung will sie sagen, die Corporation mache Front gegen die Revolution; den Liberalen sagt sie, die Corporation sei der Hort der Freiheit im öffentlichen Unterricht und kämpfe für sie gegen die Launen des Polizeistaates. Diesen Gedanken könnte allenfalls eine den Unterricht aus eigenen Mitteln bestreitende Corporation verwirklichen, nicht eine solche, die, ohne dazu irgend etwas beizutragen, vom Marke der Universität zehrt. Der Erfinder der Phrase wollte offenbar nach zwei Seiten hin eine Verbeugung machen.
Nach dem gesagten kann ich nicht errathen, was das Ministerium bestimmt an der fatalen Verbindung der Professoren- und Doctoren-Collegien festzuhalten; ich weiß jedoch, warum sich die Doctoren gegen die Lösung dieses Verhältnisses so sehr sträuben. Das einem Mitglied des Doctoren-Collegiums zugängliche Universitätsamt ist nämlich der müheloseste Theil seines Erwerbes. Für jede Promotion bezieht der betreffende Notar 6 fl.; jeder Decan 4 fl. 30 x; und ist er zugleich Promotor außerdem 4 fl. 30 x, bei Promotionen aus der Medizin fließen in die medicinische Facultätscasse 13 fl. 30 x; in die juridische bei Promotionen aus dem Jus gar 100 fl., ohne daß dadurch der Promovierte irgend ein Recht an der Facultätscasse erlangt.
Von der Theilnahme an den Promotionstaxen sind die Professoren mit einziger Ausnahme des Promotors bei Promotionen aus der Medizin, der stets ein Professor sein muß, ganz ausgeschloßen, nach jener barocken Theorie, nach welcher sie und sie allein geeignet sind die Doctorats-Candidaten zu unterrichten und ihre wissenschaftliche Bildung zu erproben, jedoch nicht geeignet sind, das Wort auszusprechen: Du bist Doctor!
Kämen diese Taxen den Professoren zu Gute oder flößen sie in den die Kosten des öffentlichen Unterrichtes bestreitenden Fond, Niemand könnte dagegen irgend etwas einwenden; daß aber die sauer erworbenen, häufig entlehnten Pfennige der Studierenden Leute bereichern, die die Doctoranden bei der Promotion in den meisten Fällen zum ersten und zugleich letzten Mal gesehen haben, ist eine unerhörte Anomalie.
Soll ungeachtet der angeführten Gründe die Verbindung durch die Facultätsräthe aufrecht erhalten werden, so ist die Bestimmung, daß nur ein Professor zum Decan gewählt werden kann, unumgänglich nothwendig: die Besorgung der Decanatsgeschäfte durch andere Personen kann unmöglich eine entsprechende sein und wird früher oder später zu Vice-Directoren und dadurch in den Abgrund des kaum überwundenen Schlendrians führen.
Was die Directoren betrifft, so ist wohl nicht zu verkennen, daß der Entwurf sie eine solche Lage vesetzt, daß sie, wenn sie ihre Aufgabe nicht ganz verkennen und nicht offenbar böswillig sind, nicht viel schaden können: nur den Eingang des § 39 halte ich für unausführbar. Das Prinzip selbst ist, wie ich aus der Zuschrift Euer Excellenz ersehe, der Discussion entzogen.
Manche Doctoren geben sich der Hoffnung hin, daß die Doctoren-Collegien nicht nur aufrecht erhalten und in ihrer Verbindung mit der Universität belassen werden, sondern daß solche Corporationen an Universitäten, wo sie noch nicht bestehen, errichtet werden sollen. Wenn es schon in Wien mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden sein wird, auch nur eine geringere Anzahl von Facultätsräthen zusammen zu bringen, so wird sich dies an den meisten anderen Universitäten als eine bare Unmöglichkeit erweisen.
Ich habe nun hier und in den Randbemerkungen meine Ansicht über den Entwurf dargelegt, bei deren Formulierung ich mir, im Vertrauen auf die Hoheit Ihrer Gesinnung, keinen Zwang angethan habe.
Welches auch die entgiltige Entscheidung sei, immer können Euer Excellenz darauf rechnen, daß wir mit jener Mäßigung verfahren werden, die geeignet ist, ohne der Sache zu vergeben, der uns vorgesetzten Behörde jede Verlegenheit zu ersparen.
Euer Excellenz

unterthänigster Diener

Franz Miklosich

Hochgeborner Herr Graf
Euer Exzellenz

haben mir in dem gnädigen Schreiben, mit welchem Hochdieselben mich am 19. des Monats beehrten, den Befehl ertheilt: mich erstens über den in der Anlage zurückfolgenden Entwurf eines Statutes für die Wiener Universität, in so weit dasselbe die Stellung der Studiendirectoren betrifft, so wie zweitens darüber zu äußern, ob ich der Ansicht sei, daß die Universität sich auf solcher Grundlage ersprießlich werde entwickeln können. Bevor ich, so gut ich es vermag, mich der Erfüllung dieses Befehles unterziehe, wollen Euer Exzellenz mir gestatten, Hochderselben für diesen Beweis eines mich ehrenden Vertrauens meinen ganz gehorsamsten Dank darzubringen.
Hinsichtlich des ersten Theiles meiner Aufgabe glaube ich bemerken zu dürfen, daß der Entwurf den Studiendirectoren, deren Einsetzung Seine Majestät befohlen haben, gar bedeutende Rechte eingeräumt hat, daß dies aber, wenn das Institut kein bloßes Phantom sein sollte, auch gar nicht anders geschehen konnte. Auf die Frage, die ich mir mehrmals stellte: wie ich selbst wohl einen solchen Entwurf gemacht haben würde? habe ich mir stets die Antwort geben müßen: bis auf ganz wenige Modifikationen, eben so. Ich würde, wenn ich auch eine Zeitlang versucht hätte, dem Studiendirector einige Punkte auf dem Grenzgebiete streitig zu machen, nach näherer Prüfung mich doch bald überzeugt haben, daß schon mit der bloßen Position dieses Beamten implicite ein ganz unantastbarer Kreis von sehr weitgreifenden Rechten gegeben sei: Unter den ihm in dem Entwurfe eingeräumten Rechten ist etwa, wenn ich nach reiflicher Erwägung zugestehen muß, keines, das ihm ganz fehlen dürfte.
Die hauptsächlichste der von mir angedeuteten Modificationen würde sich auf § 40 beziehen. In diesem ist dem Studiendirector gestattet, bei allen Prüfungen und Colloquien zu erscheinen und es soll ihm auch von diesen letzteren vorher Anzeige gemacht werden. Abgesehen davon, daß die Bürde der Colloquien nicht noch durch eine neu hinzukommende Weitläufigkeit zu [?] wäre, könnten auf diesem Wege unter einem andern Namen die Semestralprüfungen wieder in Aufnahme kommen. Mehr aber noch als dies dürfte der Umstand ins Gewicht fallen, daß, anderer [?] nicht zu gedenken, durch die Anwesenheit des Studiendirectors die Autorität des Lehrers vor seinem Schüler herabgesetzt wird.
Einer Mißdeutung ist der § 39 des Entwurfes ausgesetzt, indem er dahin interpretiert werden könnte, als ob die Professoren von jeder einzelnen Stunde, die sie etwa genöthigt sein mögten ausfallen zu lassen, den Studiendirector in Kenntnis zu setzen müßten. Man darf es den Professoren, daß sie, wie sie es früher ohne Studiendirectoren gethan, auch für die Zukunft hierin mit Gewissenhaftigkeit ihre Schuldigkeit erfüllen werden.[sic!]
Wenn ich mir erlauben darf, auch noch auf zwei andere Gegenstände einzugehen, so scheint mir im § 5 lit. b ausgesprochene Aufnahme von Doctoren in die Facultätsausschüsse wenigstens für die juristische Facultät denselben ein zu großes Übergewicht zu gewähren. Da die Zahl der Ordinarien sich hier auf zwölf beläuft und nur sehr wenig emeritierte Professoren da sind, so würde sich bei Abstimmungen leicht das Verhältnis herausstellen, daß die Majorität der Professoren sich in der Minorität befände.
Auch kann ich mich mit § 17 welcher von der Regel, daß die akademischen Würden nur von Katholiken bekleidet werden können, eine Ausnahme statuiert, in Betreff dieser nicht einverstanden erklären. Dieser Paragraph könnte, indem er ein Grundprinzip der bisherigen Verfassung der Universität [?], im Laufe der Zeit eine viel größere Tragweite gewinnen, als er beabsichtigt.

Weit schwieriger ist für mich der zweite Theil des mir gewordenen Auftrages, darüber nämlich meine Ansicht auszusprechen: ob auf der Grundlage dieses Entwurfes die Universität Wien eine ersprießliche Wirksamkeit entwickeln werde. Es wäre mir angenehm, in dieser Beziehung nur meine aufrichtigsten Wünsche aussprechen zu dürfen. Auch diese Frage dreht sich allein um das Institut der Studiendirectoren; es kommt daher darauf an, welche Vorstellung man von der Ersprießlichkeit desselben hat. Daß dieses nur eine gesetzliche Begründung erhalten soll, ist eine von Seiner Majestät bereits entschiedene Sache. Wenn Männer von höherer Einsicht, als die meinige ist, und von genauerer Kenntnis der Bedürfnisse der Wissenschaft, als ich sie besitze, Seiner Majestät die Wiedereinführung jenes Institutes anrathen zu müssen geglaubt haben, so wäre es nach der gegenwärtigen Sachlage eine nicht geziemende Kühnheit von meiner Seite, wenn ich jetzt noch meiner abweichenden Meinung in Betreff der Zweckdienlichkeit der Studiendirectoren einen Ausdruck leihen wollte. Dieß kann ich im gegenwärtigen Augenblicke nur noch Kraft des mir von Euer Exzellenz ertheilten Befehles thun und ich habe in diesem den hohen Charakter des befehlenden erkannt, da Hochdieselbe es mir auferlegen, mich mit meiner gewohnten Offenheit auszusprechen.
Demgemäß kann ich es Euer Exzellenz nicht verhehlen, daß obgleich die in dem Entwurf vorgezeichnete Grundlage in allem Übrigen für die Universität und dem Hauptzweck, die Wissenschaft, segensreich zu sein verheißen, gerade jenes Institut der Studiendirectoren mir in dieser Beziehung ein großes Hindernis zu sein scheint. Meine, hoffentlich zu großen Besorgnisse, bestehen in Folgendem: Wie ich aus einer mehr als dreißigjährigen Erfahrung das Universitätsleben kenne, fürchte ich, daß der Studiendirector, welchem in § 41 des Entwurfes die ganz nothwendige Befugnis zur Beilegung von Zerwürfnissen in der Fakultät zugewiesen wird, sehr leicht selbst, auch ohne es zu wollen, die Ursache zu solchen Zerwürfnissen und zwar nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder werden kann. Ohne mich hier in Einzelheiten einzulassen, erlaube ich mir nur im Allgemeinen zu bemerken: mit dem Studiendirector tritt eine große Versuchung in die Facultät hinein, welcher Widerstand zu leisten stärkere Charaktere voraussetzt, als wir Menschen gewöhnlich sind und sie in einem Kollegium, wo Geltung auf verschiedene Weise angestrebt wird, gefunden zu werden pflegen.
Ein Studiendirector muß ferner alle diejenigen Attribute haben, welche ihm ganz folgerichtig in § 36 des Entwurfes zugesprochen werden; ich könnte ihn mir gar nicht anders denken. Aber wie will er sich alle die für ihn erforderlichen Specialkenntnisse anders verschaffen, als durch ein Verfahren, welches mehr oder weniger (und wird es auch noch so geschickt angestellt) einen gehässigen Schein an sich tragen muß.
Euer Exzellenz werden mich für einen absoluten Gegner der Studiendirectoren halten; der bin ich nicht. Es kann Verhältnisse geben, wo auch nach meiner Vorstellung ein solches Institut [?] in das Ganze passt. Bei christlichen Orden z.B., welche die Leitung großer Studienanstalten, namentlich für die Ausbildung ihrer eigenen Mitglieder zu versehen haben, ist ein Studiendirector, selbst mit den ausgedehntesten Vollmachten, eine ganz geeignete Person; hier sind aber auch die Voraussetzungen durchaus andere. Dasselbe würde auch von einer vereinzelt stehenden theologischen Lehranstalt gelten dürfen. Derartige andere Voraussetzungen gab es auch in dem ältern Studiensystem Österreichs; in diesem war der Studiendirector nicht nur ein nützliches, sondern auch ein nothwendiges Glied. Für die Beseitigung jenes Systems hat aber die Wissenschaft, insbesondere die Rechtswissenschaft, Euer Exzellenz den größten Dank zu zollen. Durch die freie Entwicklung, welche Hochdieselbe dieser gewährt haben, ist der Weg gebahnt, daß gerade die juristische Fakultät vor allen andern, auch im Auslande, einen wohlbegründeten Ruf und Ruhm erwarten kann. Ich habe demnach gegen die Studiendirectoren nur das relative Bedenken: Auf ganz andern Vorrausetzungen beruhend passen sie nicht in ein System hinein, dessen Prinzip die freie Entwicklung der Wissenschaft ist. Dieses System – natürlich nicht im Sinne einer von dem richtigen Glauben emancipierten Wissenschaft dessen – bedarf dessen, daß in den Professoren ein edles Selbstgefühl genährt wird, daß sie weder in wissenschaftlicher noch in disciplinärer Beziehung als speciell beaufsichtigt vor ihren Schülern und der übrigen Welt dastehen; es bedarf einer Hebung und nicht eine Minderung ihrer Stellung, wofür die im § 20 und § 21 unter andern Umständen sehr erfreulichen Verheißungen den in seiner Selbstständigkeit verkürzten nicht genügend entschädigen.
Der Studiendirector, als ein im System begründetes Institut, muß sich auch in dem Universitätsleben einen Boden schaffen, in welchen, nachdem sich dasselbe auf eine viel freiere Weise entwickelt hat, er als ein widersprechendes Prinzip hineintritt. Er kann aber gemäß der dem Gesetze innewohnenden Consequenz sich jenen Boden nicht anders bereiten, als daß er die noch reichhaltig vorhandenen, adäquaten Elemente an sich zieht und die ihm nicht conformen neutralisiert und dann ausstößt.
Sind diese Besorgnisse gegründet, und ich will mir selbst mit der Hoffnung schmeicheln, sie sind es nicht, so komme es nun freilich außerordentlich auf die Persönlichkeit der zu dem Studiendirectorat auszuersehenden Männer an. Ob indessen Persönlichkeiten allein dazu im Stande sind, zwei einander entgegenstehende Principien zu vermitteln, ist eine andere Frage. An einen Studiendirector der Gegenwart und Zukunft müssen ganz andere Anforderungen gestellt werden, als an seine Vorgänger, aus deren Gebiet er auf den neuen Boden hinüberkommt. Er muß ein Mann sein, der durch seine wissenschaftliche Bildung dem Professoren eine ganz besondere Achtung einflößt und muß damit die in unserer Zeit selten gewordene Eigenschaft der Charakterfestigkeit vereinigen. Gerade in seiner Stellung sind ihm Versuchungen geboten, die wenn er sich schwach finden läßt, nur zum größten Schaden für die Wissenschaft hinführen können. Die Wahl der Studiendirectoren wird daher stets großen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich aber jetzt, wo sich die Universität mehrere Jahre lang ohne sie und zwar in großen und rühmlichen Fortschritten bewegt hat. Der Studiendirector aber bringt wenigstens den Schein einer Zensur dieser freieren Bewegung mit sich. Zudem wird die edle Persönlichkeit Euer Exzellenz die Professoren selbst möglichst schonen wollen, namentlich diejenigen, welche noch nie an ein solches System gewöhnt, gerade deshalb so freudig dem Rufe nach Österreich gefolgt sind, weil sich ihnen hier ein so freier Wirkungskreis zu eröffnen anließ.
Indem ich mir zu wiederholen erlaube, daß ich diese meine Ansichten nur auf den ausdrücklichen Befehl Euer Exzellenz auszusprechen gewagt habe, bitte ich meine Freimüthigtkeit in Gnaden aufnehmen zu wollen: ich habe nach meinem besten Wissen und Gewissen, wie immer, so auch diesmal geredet.
Genehmigen Hochdieselben den Ausdruck der größten Hochachtung und Verehrung, mit welcher ich mich zeichne
als Euer Exzellenz

unterthänigster Diener
Dr. George Phillips k.k. Hofrath

Wien 24. May 1857

Euer Exzellenz

erhalten anliegend das Statut der Wiener Universität zurück. Ich habe mir erlaubt Randbemerkungen zu machen zu den §§ 8, 12, 16, 17 und 33. Die Wiener Professoren sind Euer Exzellenz zum tiefsten Danke verpflichtet, daß Hochdieselben das Unvermeidliche mit so sanfter Hand über sie verhängt haben. Es bleibt ihnen nur noch übrig Euer Exzellenz ewiges Leben auf Erden zu wünschen, damit Hochdieselben auch in alle Ewigkeit die Direktoren ernennen könnten, denn die Befürchtungen, welche sich an das Institut knüpfen sind leider für die Zukunft größer als für die Gegenwart.
In tiefster Ehrerbietung und Ergebenheit

Ernst Brücke

Wien am 23. Mai 1857

Statut der Wiener Universität.

I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere Repräsentation

§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und philosophische.

§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das Universitäts-Konsistorium:

§ 3
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a. aus dem Rektor
b. dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier Dekanen, und
e. den vier Senioren der Fakultäten, dann
f. dem Syndikus der Universität, als Schriftführer.

§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren und habilitirten Dozenten und aus den Fakultätsräthen

§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der Dekan und der Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den ordentlichen Professoren und den Fakultätsräthen unter dem Vorsitze des Direktors.
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei ihrer Enthebung verlustig erklärt würden, oder freiwillig darauf verzichteten
b. andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten Eigenschaften oder Leistungen hierzu ernannte Doktoren.
Die Zahl der Fakultätsräthe hat niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der Fakultät zu überschreiten.

§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.

§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint, von dem Rektor und den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.

II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und dem Antritte ihres Amtes.

§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem jeweilig bestehenden Konsistorium durch absolute Stimmenmehrheit aus der Mitte des betreffenden Fakultätsausschusses auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Fakultätsausschuss hat für diese Wahl einen Terna-Vorschlag zu erstatten, an welchen das Konsistorium jedoch nicht unbedingt gebunden ist.
Die Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember desselben Jahres. 127

§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des Metropolitankapitels zu St. Stephan.

§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar für die theologische Fakultät über Vorschlag des Erzbischofes von Wien, für die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des Unterrichtsministers.
Ihr Amt ist mit dem eines Professors unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid in die Hände des Ministers des Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als Direktoren wird in jeder Beziehung als aktive Staatsdienstleistung angesehen.

§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse durch absolute Stimmenmehrheit aus seiner Mitte gewählt.
Die Dekane werden im November gewählt, sie treten ihr Amt mit Beginn des nächsten Studienjahres an und bekleiden dasselbe durch zwei Jahre.

§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse durch absolute Stimmenmehrheit aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern derselben auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der Regel im Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.128

§ 13
Die Fakultätsräthe werden insofern sie nicht als emeritierte Professoren in diese Stellung eintreten, von Seiner Majestät ernannt. Der Vorschlag hierzu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch wird er nach einmal eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in der Folge das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den Fakultätsausschüssen steht es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf Ernennung von Fakultätsräthen zu stellen.

§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium ernannt.

§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer Wahl vorgenommenen Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit Ausschluß jeder Wahl, Dekane und Senioren in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine Wahl unzulässig machen.

§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in Fällen zeitweiliger Verhinderung in so lange ihm nicht von dem Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird, von dem Dekan vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar in der Regel kein Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden zuletzt das Dekanat – und zwar bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben von seinem nächsten Vorgänger.
Die Senioren werden in Verhinderungsfällen nur bei der Rektorswahl und zwar durch das älteste Mitglied der betreffenden Fakultät vertreten.129

§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener Universität nur von Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hiervon kann nur mit Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle stattfinden, wenn ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges Fakultätsmitglied, welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung von ihrem katholischen Charakter zu beweisen, zum Dekan gewählt wird. In einem solchen Falle hat sich derselbe jedoch sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen, die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen.
Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist. Eh. Bemerkung von Brücke: Die protestantischen Professoren haben sich über ihre verkümmerte akademische Stellung bisher mit der Idee getröstet, die k.k. Regierung gehe von der Ansicht aus, die Wiener Universität trage noch so viel von ihrem ursprünglichen clericalen Charakter an sich, daß es unmöglich sei Nicht-Katholiken zu Würdenträgern an derselben zu machen. Sie konnten hierbei hoffen, daß die Wiener Universität einmal vollständig in eine Staatsanstalt umgewandelt werden und daß damit für sie Vollgenuß ihrer akademischen Rechte eintreten würde. Sie müssen überrascht sein zu erfahren, daß sie auch hinfort, nachdem ihr Glaubensbekenntnis kein unübersteigliches Hindernis mehr darbietet, erst durch persönliche Verdienste um die Universität und durch allerhöchste Gnade in die Qualification hineinavancieren müssen, die dem Katholiken sofort mit seiner Anstellung zufällt. Ein Professor der den katholischen Character der Universität nicht zu achten bereit ist, kann an einer solchen, an der ihn die Staatsregierung aufrecht erhalten will, überhaupt nicht geduldet werden, und somit auch bei der Dekanatsfrage nicht in Betracht kommen. Ein Dekan der sich in allen kirchlichen Angelegenheiten vertreten läßt, hat mit der Universität als geistlicher Körperschaft nicht mehr zu thun als ein Professor; seine Functionen beziehen sich nur auf die Universität als Staatsanstalt. Die Ausschließung von einer so eingeschränkten Dekanatswürde scheint mir deshalb in die Kategorie der "Civil disabilities and privations" zu fallen, von denen die Gerechtigkeit und Milde der Österreichischen Gerichte ihre zahlreichen protestantischen Unterthanen befreit hat.

III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden und der Universitäts-Dignitarien.

§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die Senioren den Titel: "Spectabilis".

§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt, taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.

§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens fünfjährige Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters k .k. Räthe.

§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.

§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der philosophischen den Vorrang und Vortritt.

§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die Senioren.

§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem Direktor, Dekan und Senior und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die wirklichen Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre Rangirung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.

IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des Dekanes und der Professorenkollegien

§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre Disziplin, ferner auf die Erwerbung akademischer Grade bezieht, haben zunächst der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu besorgen.

§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.

§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekans.

§ 28
Die auf Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte, in soweit sie nicht durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor oder einem der obgenannten Kollegien (§§ 26 und 27) zur Entscheidung oder Verhandlungen zugewiesen sind, besorgt der Dekan.

§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat, in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die Referenten zu wählen.

§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu berathen.

§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.

§ 32
Alle von dem Dekane oder dem Professoren-Collegium an das Unterrichts-Ministerium oder das Universitäts-Consistorium gerichteten Äußerungen oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.

§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die erste Ertheilung der ganzen oder halben Befreiung vom Kollegiengelde;
b. die Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden. 131

§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.

§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekane zu rechtfertigen.

B. des Directors und des Fakultätsausschusses.

§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der Fakultät vorgeht, genaue Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und Anliegen derselben bei der Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekane, den Professoren, Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft entsprochen werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu unterstützen, aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu erinnern und wenn seine Ermahnungen erfolglos bleiben sollten, davon dem Ministerium die Anzeige zu erstatten.

§ 37
Der Direktor hat sich abgesehen von dem Falle eines besonderen Auftrages mit der unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu befassen, wohl aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen Auffassungen der bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und dieselben im geeigneten Wege abzustellen.

§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten wünschenswerth ist, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu bringen.

§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die Vorlesungen von den Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und geschlossen, und pünktlich gehalten werden. Die Professoren und Dozenten haben ihm daher von zeitweiliger Verhinderung Anzeige zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen einen achttägigen Urlaub zu ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen Angelegenheiten derselben sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium vorzulegen.

§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des Professorenkollegiums, bei den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen Prüfungen und Colloquien, die an der Fakultät gehalten werden, zu erscheinen. Es ist ihm daher von den bevorstehenden Sitzungen, und zwar unter Angabe der dabei zu verhandelnden Gegenstände, so wie von den abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen und Kolloquien vorläufige Anzeige zu erstatten.
So oft er sich dabei einfindet, gebührt ihm der Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Professorenkollegiums, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen hat er sich nicht zu betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei einen ordnungswidrigen Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige Beurtheilung wahrnehmen sollte, die Prüfung oder die Approbation zu suspendieren. Diese Suspension hat die Wirkung, daß die Prüfung als nicht geschehen zu betrachten ist.

§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei Streitigkeiten unter den Professoren oder Dozenten, hat er zunächst vermittelnd einzuschreiten, falls jedoch seine Vermittlung erfolglos ist, die Angelegenheit dem Ministerium vorzulegen, und das etwa inzwischen Nothwendige nach eigenem Ermessen zu verfügen.

§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlung sowie die Referenten für diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.

§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Kreirung neuer, oder Besetzung erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitierung von Privatdozenten und die Aufstellung von Supplenten;
e. Anträge auf Verleihung besonderer Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f. Verleihung von Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät zusteht;
g. Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich Studierende der Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin unter den Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in Folge höherer Weisungen ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder Schlussfassung zukommen.

§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Direktor zu rechtfertigen.

C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Consistoriums

§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesammtheit, ordnet im Einvernehmen mit dem Kanzler die kirchlichen und anderweitigen Feierlichkeiten derselben an, und führt ihre Korrespondenz.

§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen aus.

§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren Beamte.

§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung, hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt, Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu sistieren.

§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und dem Unterrichts-Ministerium mit Ausnahme jener, welche bloß eine einzelne Fakultät berühren und nur von minderem Belang sind, gehen in der Regel durch seine Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder Direktoren, die an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie selbst zur Kenntnis und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu bringen.

§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung.

§ 51
Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums bilden alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese Statuten, durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen Behörden oder Funktionären zugewiesen sind.

§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen der Dekane sowie erste Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um Verweisung von der Wiener Universität, oder von allen österreichischen Universitäten handelt.

§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeit zwischen der Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz. Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem Doktorenkollegium legt es dem Ministerium vor.

§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den aus Antheilen an den Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu erhaltenden Universitäts-Kanzleifond.
Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung von Kanzleierfordernissen, Druck- und Insertionskosten, Remunerationen für Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.

V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien

§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.

§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.

§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeldlich.

VI. Von den Doktoren-Collegien

§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien werden aufrecht erhalten.

§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden, sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche bisher inkorporiert und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben im Besitze aller bloß ihre eigenen Interessen berührenden Rechte und Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.

§ 60
Die Disposition über Alles, was den Fakultäten als Bestandtheilen der Universität angehört hat an die Fakultätsausschüsse überzugehen. Es steht jedoch nichts entgegen, daß die Verwaltung von Fakultätseigenthum oder Stiftungsvermögen, wenn es für zweckmäßig erkannt wird, den Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern sich jedoch unter dem, was dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung bezeichnet wird, Bestandtheile befinden sollten, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Ort ihrer Widmung als den Doktoren-Kollegien und nicht der Universitäts-Fakultät in ihrer künftigen Gestaltung gehörig zu betrachten sein dürften, sind dieselben auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu belassen.

zu § 60
(Zur Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher Kommissär zu ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes Doktoren-Collegiums der letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium gewählten Doktoren zu vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen Sachverhalt genau zu erheben, und die Ausscheidung wo möglich im Einvernehmen mit den genannten Vertretern vorzunehmen; das Elaborat wäre durch das Ministerium Seiner Majestät zur Allerhöchsten Genehmigung vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so hätte der kaiserliche Kommissär seine umständlichen Anträge an das Ministerium zu erstatten, und dieses einen motivierten Ausspruch zu fällen, den Vertretern des Doktoren-Collegiums wäre das Recht vorbehalten binnen Monatsfrist dagegen eine Vorstellung zu überreichen, über welche die Allerhöchste Entscheidung einzuholen wäre.)

§ 61
Die bisherigen Fakultäts-Witwensozietäten werden künftig als Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.

§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k. Administrativbehörden bleibt unberührt.

§ 63
Die bisherigen Bezüge der Witwensozietäten, Thesaurare, Notare usw. aus den Promotions- und Disputationstaxen etc. werden einer neuen Regulierung nach Maßgabe des Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der Verwaltung des Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.

§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in Verhinderung derselben der Prodekane.

§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporierung nach ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums, welche ihm als gesetz- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und für den Fall, als hierbei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische Anordnung zu treffen.

§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Kollegiums und das Recht ein Mitglied nöthigenfalls von der Theilnahme an den Versammlungen auszuschließen.

§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.

zu § 67
(Wir behalten Uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)

VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.

§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.

Die aus Anlaß des § 60 des im Entwurf vorliegenden Statutes der Wiener Universität angeregten Bedenken beziehen sich – ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise der dem k.k. Ministerium des Innern in Stiftungssachen zustehende Einfluß gewahrt werden mag – nicht sowohl auf den Inhalt dieses § sondern vielmehr auf den anmerkungsweise beigefügten Modus der Durchführung.

Das Statut spricht den im Sinne der neuen Einrichtungen vollkommen gerechtfertigten Grundsatz aus, daß die Disposition über alles, was die Fakultäten als Bestand theilen der Universität gehört an die Fakultätsausschüsse überzugehen habe. Es werden jedoch sogleich zwei, theils durch Gründe der Zweckmäßigkeit, theils durch Gründe des Rechtes gebothene Beschränkungen hinzugefügt. Es soll nämlich:
1. von solchen Vermögenschaften, deren Eigenthum nach der Sonderung den zur Universität gehörigen Körperschaften unzweifelhat dem Fakultätsausschusse zu gesprochen werden muß, die Verwaltung dennoch ausnahmsweise dem Doktorencollegium belassen werden, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dies wünschenswerth erscheinen lassen.
2. In sofern sich aber unter dem, was bisher als Fakultäts-Eigenthum oder Stiftung bezeichnet worden ist, solche Bestandtheile befinden, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Art ihrer Wiedmung nicht als der Universitätsfakultät, sondern vielmehr den Doktorencollegien in ihrer künftigen Gestaltung gehörig zu betrachten seyn dürften, sollen derlei Bestandtheile gänzlich ausgeschieden, und den Doktorencollegien nicht nur zur Verwaltung, sondern zur völligen Disposition überlassen werden.
Denkt man sich nun den ad 2 vorgesehenen Fall, daß wirklich solche Bestandtheile vorliegen rücksichtlich derer es nach der Scheidung der Fakultät von dem Doktorencollegium als zweifelhaft erscheint, welchen dieser beiden Körperschaften das Eigenthum oder das bei Stiftungsvermögenschaften sich eigenthümlich gestaltende Dispositionsrecht gebühren, und daß über diesen streitigen Anspruch eine Entscheidung (aus Gründen des Rechtes) nothwendig wird, so dürfte der in der Anmerkung zum § 60 angedeutete Modus des Verfahrens selbst dann einigen Bedenken unterliegen, wenn man wirklich darüber einig wäre, daß hier mit Ausschließung des ordentlichen Rechtsweges ein Verfahren eingehalten werden solle, welches unter den vagen Begriff der administrativen Justiz zu subsummieren ist. Denn erstlich setzt die Entscheidung über Eigenthumsansprüche auch wenn sie im administrativen Wege vorgenommen werden soll, jeder Zeit eine mehr oder minder förmliche Verhandlung zwischen zwei Parteien voraus. Es müßte daher in dem vorliegenden Falle auch für eine entsprechende Vertretung des Fakultätsausschusses gesorgt werden, welcher ja auch seiner Seite [sic!] in den Fall kommen kann, eine zu seinen Ungunsten erfolgte Entscheidung Beschwerde führen zu müssen.
Allein es erscheint auch zweitens nicht ohne Bedenken die Entscheidung über Ansprüche der beschriebenen Art, auch wenn man die Idee der administrativen Justiz gelten läßt in erster Instanz in die Hand eines Einzelnen zu legen. Endlich wäre auch abgesehen von diesem Anstande zu besorgen, daß drittens eine Einrichtung nach welcher die Berufung von dem Spruche eines bürgerlichen Commissäres unmittelbar an Seine Majestät zu gehen hätte, den herkömmlichen Vorstellungen von der Gliederung des Instanzenzuges nicht entsprechend gefunden würde.

Allein es kann hier die tiefe einschneidende Bemerkung nicht übergangen werden, daß sich vor genauer Bestimmung der Ansprüche, welche die Doktorencollegien erheben mögen, wohl kaum mit einiger Sicherheit bestimmen lasse, ob es auch angehen werde, alle auftauchenden Differenzen der definitiven Erledigung in administrativem Wege zuzuweisen.
Um ein ganz naheliegendes Beispiel anzuführen, so hat bereits das juridische Doktorencollegium in seiner Sitzung vom 23. vorigen Monats beschlossen, den Civilprozess wegen Anerkennung seiner Rechte auf den M.A. v. Ertl'schen Nachlass einzuleiten, und den Anspruch, um den es sich hier handelt, ist in Wahrheit so geartet, daß kaum etwas anderes erübrigen wird, als dieser Sache auf dem ordentlichen Rechtswege ihren Lauf zu lassen.
Bei der großen Mannigfaltigkeit des Inhaltes der Stiftbriefe und anderer auf das Vermögen der Universität sich beziehenden Rechtstitel kann es nicht fehlen, daß noch manche andere Fälle ähnlicher Natur auftauchen, deren Entscheidung nicht wohl dem Weg der sogenannten Administrativjustiz wird vorbehalten werden können.
Es scheint vielmehr schon Alles was hier im Interesse der neuen Ordnung überhaupt geschehen konnte damit gethan, wenn einerseits in dem Statute der Grundsatz ausgesprochen wird, daß in der Regel alles Eigenthum der Fakultäten an die Fakultätsausschüsse übergehe, und an dieselben zu übergeben sey; andererseits aber für die Übergangsepoche solche Vorkehrungen getroffen werden, welche eine geordnete Abwicklung des Geschäftes sicherstellen.
Zu diesem Ende wäre sonach
1. Zugleich mit der Publikation der Statuten ein angemessener Termin zur Effektuierung der Übergabe (von Cassabeständen, Werthpapieren, Urkunden etc. ) an die Vorstände der Fakultätsausschüsse zu bestimmen.
2. die Ernennung des kaiserlichen Commissärs bekannt zu geben, welcher diese Übergabe zu überwachen, und bis zur Vollendung derselben die Oberaufsicht auf das Universitätsarchiv zu führen hat. Es würden ferners
3. die Doktoren-Collegien anzuweisen seyn in kürzester Frist in einer an den Commissär zu überreichenden Eingabe diejenigen Theile des Fakultätseigenthums oder Stiftungsvermögens zu bezeichnen, welche nach ihrer Ansicht von der Übergabe ausgeschlossen bleiben sollten, weil es entweder a) zweckmäßig scheine die Verwaltung dieser Vermögenstheile noch ferner bei den bisherigen Administratoren zu belassen, oder b) weil das Doktorencollegium auf das Eigenthum oder auf das Dispositionsrecht über dieselben gegründete Ansprüche zu haben vermeint.
4. Der kaiserliche Commissär wird angewiesen über die in beiden Richtungen gestellten Ansprüche seine begründeten Anträge an das k.k. Ministerium zu erstatten.
5. Zur Begründung der bei diesem Anlasse von den Doktorencollegien erhobenen Ansprüche, ist ihnen durch den kaiserlichen Commissär die Einsicht des Universitätsarchives zu gestatten, auch sollen denselben auf Verlangen beglaubte Abschriften der ihnen dienlich scheinenden Archivs-Urkunden ausgefolgt werden.
Wien den 28. April 1857

R[?]

I. Organische Gliederung und Repräsentation

§ 1 die 4 Fakultäten

§ 2 Rector, Kanzler Consistorium

§ 3 Consistorium

§ 4 Fakultät

§ 5 Ausschuss und Räthe

§ 6 Doktorencollegien

§ 7 Repräsentation von Universität und Fakultät

II. Bestellung der Dignitarien, Dauer und Antritt des Amtes

§ 8 Rector

§ 9 Kanzler

§ 10 Direktoren

§ 11 Dekane

§ 12 Senioren

§ 13 Fakultätsräthe

§ 14 Syndikus

§ 15 Bestätigung von Rector und Dekan. [?] der Ernennung

§ 16 Vertretung

§ 17 Erfordernisse der Räthe

III. Titel und Rang

§ 18 Rector

§ 10 Direktor

§ 20 Fakultätsräthe

§ 21 Senioren

§ 22 Rang der Fakultäten untereinander

§ 22 Rang der Consistoriums-Mitglieder

§ 24 Rang der Glieder des Fakultätsausschusses

IV Wirkungskreis

A Dekan und Professorencollegium

§ 25 im Allgemeinen

§ 26 ordentliche Professorencollegien und außerordentliche

§ 27 Vertretung des Dekans

§ 28 Allgemeine Aufgaben des Dekans

§ 29 Leitung, Erledigung, Leitung des Professorencollegiums

§ 30 Streitigkeiten im Fakultätsausschuss

§ 31 Einvernehmen mit Direktor

§ 32 An Ministerium oder Consistorium durch ihn

§ 33 insbesondere von dem ordentlichen Professorencollegium

§ 34 insbesondere von dem verstärkten Professorencollegium

§ 35 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen

B Direktor und Fakultätsausschuss

§ 36 im Allgemeinen

§ 37 ist unmittelbar zu erledigen[?], aber Abstellung von Gebrechen [?]

§ 38 was mehrere Fakultäten berührt und Consistorium

§ 39 Überwachung der Abhaltung der Vorlesungen. [?] anderer persönlicher Angelegenheiten der Dozenten

§ 40 Einfluß auf Prüfungen

§ 41 Einfluß auf Zerwürfnisse im Lehrkörper

§ 42 Präses des Fakultätsausschusses

§ 43 insbesondere vor den Fakultätsausschuss

§ 44 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen des Ausschusses

C Rektor, Kanzler, Consistorium

§ 45 Rector im Allgemeinen

§ 46 Promozionen und Diplome

§ 47 Kanzlei, Quästor, Beamte

§ 48 Präses des Consistoriums

§ 49 Berichte der Fakultäten

§ 50 Kanzler

§ 51 Consistorium im Allgemeinen

§ 52 als Instanz

§ 53 Kompetenz-Streitigkeiten

§ 54 Universitäts-Kanzlei-Fond

V. Bezüge der Dignitarien

§ 55 Rector, Kanzler und Dekan

§ 56 Direktoren

§ 57 Fakultätsräthe und Senioren

VI. Doktorencollegien

§ 58 werden aufrecht erhalten

§ 59 Fakultätsglieder - Vorbehalt bisher erworbener Rechte

§ 60 Fakultätsvermögen und Akten

Ausscheidung des Einflusses der Doktorencollegien

§ 61 Wittwensozietät

§ 62 medizinisches Doktorencollegium als Gremium der Ärzte

§ 63 Bezüge der Witwensozietät, Notar, Thesaurare

§ 64 unter Leitung der Dekane

§ 65 Stellung des Dekans zu ihm

§ 66 Disziplinargewalt

§ 67 Unterordnung unter Consistorium und Ministerium

VIII.

§ 68 ältere Statuten und Privilegien

Nachdem im Jahre 1848 die frühere Studien-Einrichtung an den österreichischen Universitäten beseitigt worden war, mußte, wenigstens ad interim, eine neue Einrichtung an deren Stelle gesetzt werden. Dieses Interim schuf das provisorische Gesetz vom 30. September 1849 sammt jenen angehängten Bestimmungen, welche die Wiener Universität speziell betreffen. Man kann diesem Gesetze die Anerkennung nicht versagen, daß es – indem es nur provisorische Geltung bis zur gründlichen Aufklärung der bezüglichen Verhältnisse in Anspruch nahm – sichtlich den Zweck verfolgte, bestehende Rechte in keinerlei Beziehung für die Zukunft zu präjudizieren. Daher die ausdrückliche Bedachtnahme auf den Wirkungskreis und die Befugnisse der Doctoren und die cumulativ ausgesprochene Bestätigung der Universitäts-Privilegien und ihrer corporativen Rechte. Diese ängstliche Gewissenhaftigtkeit, bestehenden Rechten nicht leichtfertig Eintrag zu thun, führte zu dem Auskunftsmittel den vorgefundenen Dualismus der Professoren- und Doctorenkollegien offen auszusprechen; ihr gebührt jedenfalls das Verdienst, daß die Regelung dieser Verhältnisse jetzt, wo es nicht an gründlicher Aufklärung fehlt, noch eine offene Frage ist. Es versteht sich aber auch von selbst, daß das Provisorium für das einzuführende Definitivum in seinen Bestimmungen nicht maßgebend sein kann, sowie daß es aus vielen Gründen wünschenswerth ist, eine definitive Regelung baldigst eintreten zu lassen.
Hiebei sind nur zwei Auswege möglich. Entweder man kehrt (ganz oder in parte potiori) zu den statutarischen Bestimmungen vor 1848 zurück, oder man nimmt das dermalige Interim zum Anlaß, einen neuen Bau aufzuführen. Wer das erstere befürwortet, hat zu zeigen, daß die Zustände vor 1848 so im Rechte begründet seien, daß sie nicht geändert werden können, oder so zweckmäßig, daß sie nicht geändert werden sollen. Wer hingegen einen Neubau beantragt, dem liegt ob die Nothwendigkeit einen solchen zu beweisen, da es weder gerecht noch billig wäre, bestehende Zustände aus bloßer Willkür zu beseitigen, und er hat überdies rechtliche Grundlagen für die vorgeschlagene Einrichtung nachzuweisen.
Die Äußerung des Herrn Ministers des Innern räth den erstern Ausweg an, der vorliegende Entwurf eines neuen Statuts versucht den zweiten Ausweg.
In der That beruft sich der Herr Minister des Innern, indem er den Bestand der Facultäten und die Zusammensetzung des Konsistoriums, wie vor 1848, befürwortet, sowohl auf die Achtung des alten Herkommens als auch auf Gründe der Zweckmäßigkeit, da gegen die statutarischen Zustände vor 1848 keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Das alte Herkommen, auf welches sich berufen wird, führt aber nicht weiter zurück als etwa 100 Jahre, während die Universität selbst über 500 Jahre besteht, und es verdankt seine Entstehung Maßregeln der Regierung, welche in den älteren Universitäts-Statuten keineswegs gegründet sind, Maßregeln nämlich, welche von dem früheren autonomen Leben der Universität völlig absahen, und ihr Reformen oktroyierten in eine Richtung, die sie lediglich unmittelbaren Staatszwecken dienstbar machen sollten.
Diese Richtung lähmte zugleich mit dem wissenschaftlichen Leben das Ansehen und den Einfluß der Träger dieses Lebens nämlich der Professoren, und bahnte dadurch der Herrschaft der nicht lehrenden Doktoren den Weg.
Alle Universitäten, deren Entstehung bis in's Mittelalter reicht, haben einen ähnlichen Gang durchgemacht, wie die Universität Wien, bei allen zeigte sich zur Zeit, als das wissenschaftliche Leben versumpfte, das gleich Vordringen der nicht vortragenden Doctoren, welche, als "fruges consumere nati", sich ausschließlich damit beschäftigten, die Aufnahmstaxen einzukassieren und zu vertheilen. Bei allen übrigen Universitäten aber wurde in dem Maße, als eine Restauration der Wissenschaften eintrat, auch das Ansehen der Professoren restauriert, und mit Recht. Denn es verträgt sich nicht mit dem Gedeihen einer Anstalt, neben die arbeitenden Kräfte Drohnen hinzusetzten, welche nur die Ehrensitze und Geldbeträge einzunehmen haben. Eine solche Einrichtung ist mit einer lebenskräftigen, organischen Entwicklung unvereinbar. Sie ist auch in Österreich unhaltbar, wenn an den Universitäten der wissenschaftliche Aufschwung restauriert werden soll.
Es ist in der Motivierung der Grundzüge erwähnt und in der Universitäts-Geschichte umständlich dargelegt, daß dem Stifter der Universität der Gedanke, Repräsentations- und corporative Rechte an derselben an solche Personen, welche nicht durch Vortrag und Lehre direct thätig waren, unter Ausschluß der lehrenden Glieder zu übertragen, völlig fremd war. Die Wirksamkeit der Universität und aller ihrer Glieder im Lehrfache war, wie es schon in dem Begriffe einer Universität liegt, von Anfange an und durch lange Zeit die Hauptsache, das Principale, die Ausübung der ursprünglich verliehenen und später noch erworbenen corporativen (zunftartigen) Rechte hiebei war nur das Accidens und bestimmt, der Hauptsache zu dienen. Wenn später dieser Standpunkt durch Regierungsmaßregeln verrückt wurde, so liegt in dem hieraus entstandenen Herkommen gewiß kein rechtliches Hindernis, durch neue Maßregeln auf den in den Stiftungsurkunden der Universität begründeten Standpunkt zurückzukehren.
Das Gesagte enthält auch schon die Widerlegung der Behauptung, daß gegen die Zustände die vor dem Jahr 1848 bestanden, keine wesentlichen Klagen vorgekommen seien.
Vom Standpunkte der wissenschaftlichen Interessen und des Einflusses der Professoren sind zwar vor dem Jahr 1848 keine Klagen erhoben worden, weil es zu jener Zeit nicht geschehen konnte. Seit dem hat es bekanntlich von dieser Seite an Protestazionen gegen die Usurpazion der nicht-lehrenden Doktoren nicht gefehlt.
Überdies sind aber von einem anderen Standpunkte aus, auch schon vor dem Jahr 1848 Klagen laut geworden. Es liegt erwiesen vor, daß die medizinische Fakultät durch die Umtriebe der nichtlehrenden Doktoren einer der Herde der Revoluzion gewesen ist, und durch deren Stellung an der Universität auch auf den Geist der Studierenden und der Dozenten einen sehr nachtheiligen Einfluß geübt hat. Es ist ferner Thatsache, daß in neuerer Zeit die Agitazion der nicht lehrenden Doktoren der Theologischen Fakultät auch diejenigen Männer die vor Allen durch wissenschaftliche Bedeutung und durch ihre Stellung berufen sind, den Aufschwung der Theologie zu fördern, einen so ungünstigen Eindruck macht, daß wenn diese Agitazion von der Universität nicht fern gehalten wird, eher eine höhere theologische Schule außerhalb der Universität entstehen, als die theologische Fakultät zu einem Aufschwunge gelangen wird.
Der Herr Minister des Innern erkennt nun zwar die Nothwendigkeit an, den Doktorenkollegien den Einfluß auf die Universität als Studienanstalt abzuschneiden. Dazu wird im Wesentlichen folgende Einrichtung vorgeschlagen: das Rektorat und die Dekanate und das Universitäts Consistorium, d. i. die Würden und Ämter der Universität und die oberste Universitätsbehörde werden in die Hände der Doktoren gelegt. Sie sollen aber nicht mit den Studienangelegenheiten zu thun haben, sondern diese sollen von einigen Professoren geleitet werden, eine genaue Bezeichnung des Wirkungskreises von den Collegien soll Streitigkeiten zwischen ihnen vermeiden[?].
In einer solchen Einrichtung könnte ich aber keine Organisazion, sondern nur eine völlige Desorganisazion der Universität erblicken. Jedes organische Leben ist bedingt und erkennbar durch den Einklang der äußeren Erscheinung mit dem inneren Zweck, auf die Universität angewendet – durch den Einklang der korporativen Gestaltung mit der wissenschaftlichen Aufgabe, und der Benützung jener um diese mehr zu fördern als es durch bloße Regierungsverordnungen und Maßregeln geschehen kann. Ein solcher Einklang ist der große Vorzug, den die Zustände der Universität in alter Zeit vor den dermaligen voraus hat. Ein Blick auf das rege Leben an der Universität in jener Zeit beweist, daß es damit völlig unvereinbar wäre zwei Autoritäten aufzustellen, deren Kompetenz nach dem Gesichtspunkte der korporativen und der Studienangelegenheiten geschieden wäre. Ein solcher Dualismus ist nur möglich, wo man es mit leeren Formen zu thun hat, die kein Streben zu einem gemeinsamen Ziele mehr belebt, und jeder Versuch jetzt einen solchen Dualismus herzustellen erscheint schon deshalb verwerflich, weil er von vornherein die Möglichkeit abschneidet, daß sich ein den jetzigen Verhältnissen und Bedürfnissen angemessenes Leben an der Universität wieder gestalte. Wäre es selbst ausführbar den Wirkungskreis getrennter Doktoren- und Professorenkollegien durch Aufzählung so zu erschöpfen, daß keine Gelegenheit zu Streitigkeiten darüber mehr übrig bliebe, so wäre damit der Eifersucht und den gegenseitigen Reibung doch nicht vorgebeugt. Denn der Grund dazu liegt nicht in der Unbestimmtheit der Wirkungsweise sondern in der naturwidrigen Stellung.
Die Einigung dennoch zu erwirken, soll wohl nach dem Vorschlage die Aufgabe der beiden Kollegien gemeinsame neutrale Praesides sein. Es ist möglich, daß es diesem gelänge den Ausbruch offener Konflikte und deren Darlegung in offiziellen Akten zu verhüthen. Damit wäre aber der Unfriede noch nicht beseitigt, und noch viel weniger ein erfolgreiches Zusammenwirken zur Ehre und zum Gedeihen der Universität bewirkt. Um den äußeren Frieden zu erhalten, würden vielmehr die Praesides sich genöthiget sehen, die Thätigkeit beider Kollegien in allen Angelegenheiten die für beide Interesse haben könnten, nieder zu halten, denn nur um diesen Preis wäre die Scheidung des Wirkungskreises möglich. Das will aber sagen: Apathie beider Kollegien und ihre Bedeutungslosigkeit für die Universität wäre die Bedingung der Erhaltung eines scheinbaren Friedens. Die Idee eines Rektorates, Dekanates und eines Universitäts-Consistoriums, welche gar nichts mit Studienangelegenheiten zu thun haben, dürfte schon an sich einer unbefangenen Anschauung kaum verständlich sein. Den Professoren aber eine Stellung anweisen, welche sie von den Universitäts-Würden ausschließt, heißt sie doch in einer Weise behandeln, die ihr berechtigtes Ehrgefühl tief verletzen muß. Von ihren Leistungen hängt der Werth und die Ehre der Universität ab, will man sie zum Lohn dafür zu ihren Dienern erniedrigen, so kann man Anhänglichkeit an die Universität wahrlich nicht von ihnen erwarten. (1 Bogen 5/4) Daß man dieser erniedrigenden Stellung nicht noch die Unterordnung der Professoren unter die nicht lehrenden Doktoren hinzufügen kann, scheint von dem Herrn Minister des Innern selbst gefühlt zu werden und um dieser Nothwendigkeit – wenigstens in Beziehung auf das Dekanat – auszuweichen scheint eigentlich vorgeschlagen zu werden, den Ausschüssen für die Leitung der Studien wie der so genannten korporativen Angelegenheiten jeder Fakultät Praesides, welche die Regierung zu ernennen haben, vorzusetzen. Das ist die Wiederherstellung der ehemaligen Studiendirektoren. Die Frage, ob diese wünschenswerth sei, wurde bei Berathung der Universitäts-Angelegenheiten im Allgemeinen erörtert. Hier käme sie nur in Betracht als ein Ausweg zur Rettung aus den Verlegenheiten, in welche die Anerkennung der Usurpazion der nicht lehrenden Doktoren nothwendig führen muss, ein Gesichtspunkt, den ich nicht entscheidend betrachten kann. In dem vorliegenden Vorschlage sind diese Praesides allerdings schon deshalb unentbehrlich, weil sie, nachdem die akademischen Würden, die oberste Universitäts-Behörde (Consistorium) und selbst der Nahme Fakultät den Doktorencollegien überantwortet werden, das einzige äußerliche Band sind, wodurch dasjenige, was alle Welt unter "Universität" versteht, nämlich die Anstalt zur Pflege der Wissenschaft und des Unterrichts noch mit dem verbunden bleibt, was dann aus der Wiener Universitäts-Corporation geworden ist. Lässt man in der vorgeschlagenen Einrichtung die Praesides fallen, so liegen die Studien sammt Professoren, wissenschaftlichen Instituten und Studenten völlig abgesondert und außerhalb der Wiener Universität.
So wäre ein Dualismus auf die Spitze getrieben, den die alten glänzenden Zeiten der Wiener Universität gar nicht kannten (2. Bogen 5/4)
Doch eine Verbindung bliebe noch übrig, nämlich die Berechtigung der Professoren, wenn sie Doktoren sind, sich bei der Wiener Fakultät inkorporieren zu lassen, und dadurch die Wählbarkeit zu den akademischen Würden und andere korporative Vortheile zu erkaufen. Daß dieser Umstand nicht zur Belebung der Universität beizutragen vermöchte und damit mindestens ein werthloser wäre, liegt am Tage. Er könnte aber wohl ein schädlicher werden. Wissenschaftlich hervorragende Professoren, Männer die sich durch ihren persönlichen Werth und ihre geistige Kraft eine geehrte und materiell gesicherte Stellung zu erringen wußten, würden von jenem Rechte wahrscheinlich keinen Gebrauch machen. Hingegen würden Dozenten untergeordneten Ranges, die ihnen dadurch zugänglich gemachten Vortheile zu erreichen suchen, sie würden, wenn sie einmal inkorporiert sind, wohl auch suchen, zu dem Taxen tragenden Dekanate zu gelangen, und da nicht die Tüchtigkeit im Lehramte Anspruch darauf gewährte, das Ziel durch Mittel anderer Art zu erstreben bemüht sein. So würde das Universitäts-Statut dem Beruf der Dozenten eher gefährlich als förderlich und die künstlich gehaltenen Doktoren-Corporationen blieben im Nexus mit den unbedeutenden statt mit den bedeutenden Gliedern der Lehrkörper. Ohne das Gedeihen der Universität irgendwie zu fördern oder zu sichern, würden sie in Zeiten der Aufregung auf ihren Geist wahrscheinlich ebenso nachtheilig wirken, wie es zum Theile vor dem Ausbruch der letzten Revoluzion der Fall war. Die Zustände der Wiener Universität vor 1848 biethen das Bild einer Einrichtung die für Alles, was das eigentliche Leben einer Universität betrifft, zu bedeutungsloser Form geworden war, und für die Universität ganz unwesentlichen Dingen allein Beachtung schenkte. Die Eigenthümlichkeit die sich dabei an ihr ihren ältern Schwestern gegenüber erhalten hat, besteht in ihrer historischen Wesenheit nur darin, daß die an ihr promovierten Doktoren, auch wenn sie sich nicht dem Lehramte widmen mit der Universität in Verbindung bleiben. Diese Verbindung möge aufrecht erhalten werden, eben nicht als todte, oder gar lähmende Form, sondern in belebender Weise. Soll aber diese Verbindung eine lebendige sein, so fordert sie vor Allem Achtung vor dem Begriff der Universität d. i. der höchsten Studienanstalt. Nicht mit dem bloßen Namen, sondern mit der Wesenheit der Universität und ihrer wissenschaftlichen Abtheilungen, d. i. den Fakultäten muß die Verbindung hergestellt werden. Dann fordert diese Verbindung aber auch Unterordnung unter die historischen Autoritäten der Universität. Es sollen auch die nicht lehrenden Doktoren an dem Leben und Wirken der Universität theilnehmen; ihre anderweitigen gemeinsamen Angelegenheiten sollen sie unter der Oberlenkung der akademischen Autoritäten besorgen. Wer aber die Universität, wer ihren einzelnen Abtheilungen (den Fakultäten) vorstehen soll, wie überhaupt die Verfassung der Universität beschaffen sein soll, das werde nach ihrem Hauptpunkten und nicht nach unwesentlichen Nebenpunkten beurtheilt. Wollen diesen – in der Natur der Sache gegründeten – Bedingungen die nicht lehrenden Doktoren sich nicht fügen, so steht es ihnen frei, sich als abgesonderte Korporation zu konstituieren; einen Anspruch: in Absonderung von dem eigentlichen Leben und der Bestimmung der Universität, ihre Würden, das Geld ihrer Studierenden, ihre Privilegien, und selbst den Nahmen ihrer Fakultäten in Besitz zu nehmen, können sie weder durch Argumente noch durch Urkunden erreichen.
Auf diesen Anschauungen beruhen die "Grundzüge". Der Herr Minister des Innern macht ihnen zum Vorwurf, daß nach ihren Bestimmungen "die Fakultäten in Bezug auf ihre corporativen Vermögens-Interessen ungünstiger behandelt würden, als jede Vermögens-Gesellschaft". Dieser Einwurf wird von den Vertheidigern der Doctoren-Collegien bei jedem Anlaß mit Vorliebe hervorgekehrt, weil er den Schein verletzter Privatrechte begründet. Allein:
nach dem § 5, B des Entwurfes ist die Verwaltung und Regelung der corporativen Vermögens-Verhältnisse ausdrücklich der Plenar-Versammlung vorbehalten, wobei alle Doctoren erscheinen und abstimmen, folglich weitaus die Majorität für sich haben müssen, wenn sie nur wollen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die Fakultät, insofern sie über Vermögenschaften Bestimmungen zu treffen hat, nicht einer Privatgesellschaft gleich zu stellen ist. Was die Facultäten seit dem Bestehen der Universitäten nach und nach an Kapitalien, periodischen Zuflüssen und dergleichen erworben haben, hatte immer nur die Bestimmung, den Zwecken der Facultät in ihrer ungefälschten Bedeutung, nicht in der unmittelbar vor 1848 mißbräuchlich angenommenen Sonderstellung, zu dienen. Es wäre unrichtig, dieser Bestimmung einen reinen Privatcharakter zu gewähren, und mit diesem Einkommen schalten zu lassen, wie mit einem Privatvermögen. Vielmehr treten hiebei auch öffentliche Rücksichten auf ein öffentliches Institut in den Vordergrund. Daher gehört es sich, daß die Professoren, welche zunächst den Hauptberuf der Universität erfüllen, bei derlei Beschlüssen intervenieren und daß der Dekan diese Beschlüsse controlliere. Wenn vor 1848 eine solche Intervention nicht bestand, so war dies eben ein Unrecht gegen die Zwecke der Universität, und es war nur aus einer argen Verkennung der letzteren zu erklären, wenn die Facultäten insofern sie über Vermögensfragen abzusprechen hatten, einer für öffentliche Zwecke indifferenten Privatgesellschaft gleichgestellt wurden.
Das aber ist der innere Widerspruch der gegnerischen Auffassung, daß die Doktorenkollegien einerseits als selbstständige Privatgesellschaften angesehen werden, während sie andererseits in dem Bestreben unterstützt werden, in die Rechte und Privilegien der Universität einzutreten.

§. 2
In allen Functionen welche nicht und ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät durch einen engeren Ausschuß cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem Vorsitze des Decanes aus den ordentlichen, und aus sovielen außerordentlichen Professoren, daß die Zahl derselben die Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.

§ 3 = 4

§ 4
Der Plenarversammlung sind folgende Funkzionen vorbehalten
a bis d.
Andre Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur Verhandlung zugewiesen werden.
An allen etc. – anzuhören.

§
Der Plenarversammlung präsidiert der Dekan, oder sein Stellvertreter.
Er ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verhandlungen verantwortlich und daher berechtigt, wenn es nothwendig werden sollte, einzelne Glieder derselben zu recht zu weisen und selbst aus der Versammlung zu entfernen.

§ 5
Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der vorsitzende Dekan und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.

§ 8
In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und der medizinischen Fakultät ist jeder derselben ein Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 4 ad d zugewiesenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte auch in der theologischen und philosophischen Fakultät geschehen. Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines andern Referenten räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem vorsitzenden Dekan zu. Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät so [?]. Seine Macht unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.

Sogleich 3 mal abschreiben und mir bis 1/2 8 Uhr zu schicken.
Thun

§1
Jede der vier Fakultäten besteht
a) aus den von Seiner Majestät ernannten Professoren
b) aus den der Fakultät einverleibten Doktoren
Die sämmtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die Plenarversammlung.

§ 2
Der Plenarversammlung der Fakultät kommen nachstehende Befugnisse zu.
a) die Wahl des Prokurators und der Beamten für die Geschäfte der Fakultät als Korporation (Notar, Archivar, Kassaführer).
b) Die Verwaltung des eigenthümlichen Vermögens der Stiftungen, die Vertretung derselben, und die Approbierung der Rechnungen
c) die Vergütung der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse mit Ausnahme der von Studierenden an der Wiener Universität zu verleihenden Stipendien, welche in so weit nicht die Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, von dem engeren Ausschuße cum auctoritate pleni verliehen werden.
d) die Fassung von Beschlüssen und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten welche die Fakultät als Korporation betreffen, wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.
e) Die Verhandlung einzelner Gegenstände welche der Plenarversammlung von dem Unterrichts-Ministerium oder dem Staatsministerium[?] zugwiesen werden.
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder Theil zu nehmen berechtigt, welche der katholischen Kirche angehören.

§ 3
In allen jenen Funkzionen, welche nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, wird die Fakultät durch einen engeren Ausschuß vertreten cum auctoriate pleni vertreten. Derselbe besteht unter dem Vorsitze des Dekanes aus den ordentlichen und so vielen außerordentlichen Professoren der Fakultät, daß die Zahl der letzteren die Hälfte der ordentlichen nicht übersteige.

§ 4
Die übrigen außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren Ausschusses; jedoch sind zwei von letzteren gewählte Vertreter dem Ausschuße beizuziehen, wenn es sich um Fragen handelt von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind einzelne oder sämmtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo beizuziehen. Wenn Studien- oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt werden, über welche sie möglichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.

§ 5
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämmtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums

§ 6
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan in den Dekanatsgeschäften durch den Prodekan vertreten.

§ 7
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849 bis 1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.

§ 8
Permanenter Referent in der Plenarversammlung der Fakultät ist der Prokurator. Er wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre, und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt. Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. Er hat den nächsten Rang nach dem Dekan, oder dem fungierenden Prodekan, vertritt die Stelle des Dekans im Falle der Verhinderung bei feierlichen Gelegenheiten, und ist permanenter Beisitzer im engeren Ausschuße und bei den Rigorosen und Promozionen.

§ 9
Die Dekane, die fungierenden Prodekane und die Prokuratoren führen den Titel Spectabilis.

(§ a)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so lange in Kraft bis sie nicht durch andere die fortdauernde Beschäftigung mit der Wissenschaft mehr berücksichtigende ersetzt werden.
Die Vorschriften in Betreff der Wittwensozietäten und der Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über diese Angelegenheiten, so wie Bestimmungen über die Wahl von Fakultätsausschüßen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln zu entwerfen und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(§ b)
Die Bestimmungen bezüglich Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme der Promozionen sind der Rigorosenordnung vorbehalten.

§ 10
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz dem Unterrichtsministerium. In disziplinärer Beziehung unterstehen alle Fakultätsglieder dem Rector, er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine Amtswürde währt auszuschließen. Findet er um die Ehre der Universität zu wahren nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät aus derselben bleibend ausgeschieden oder seines Diplomes verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.

§ 11
Das Consistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier Dekanen, den vier Prodekanen, und vier Senioren.

§ 12
Der Rektor wird von 3 zu 3 Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von dem Consistorium aus der Mitte der Fakultät, und zwar in der Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt. Seine Wahl unterliegt der allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät. Sobald diese Bestätigung seiner Wahl erfolgt ist, steht ihm das Recht zu den Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt den Rektor dasjenige Mitglied des Konsistoriums welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen Fakultät aus welcher der Rektor gewählt worden ist.

§ 13
Der Rektor führt den Titel Magnificus

(§ c)
Die akademischen Nazionen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung dürftiger Studenten, oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere nicht auf nazionale Rücksichten gegründete Vereinigungen, jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten Leitung gegründet werden.

§ 14
Die Senioren werden von dem Consistorium auf 5 Jahre, in den Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde, aus den älteren und erfahrensten Gliedern der vier Fakultäten gewählt.

§ 15
Sie führen gleich den Dekanen den Titel Spectabilis, sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen und haben den Rang nach den Prodekanen.

§
Das Consistorium kann seinen Berathungen nach Bedürfnis Glieder der Fakultäten, welche ihm nicht angehören cum voto informativo beiziehen

§ 14
Wenn die Wahlen zu einer akademischen Würde die erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Wird auch die zweite Wahl nicht genehmiget, oder führt aus anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate so tritt die Ernennung durch das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität oder andere gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.

§ 15
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten wenn es nicht in seiner Gesamtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.

§ 16
Zu Rektoren und Senioren können nur Katholiken gewählt werden.
Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor deren Stiftungszwecken zu beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funkzionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig wenn der Prodekan ein Katholik ist.

<§ 1
Die Wiener Universität besteht aus der theologischen, der juridischen, der medizinischen und der philosophischen Fakultät.>4

§ <2 etc.>5
Jede der vier Fakultäten besteht:
a. aus den von Seiner Majestät ernannten Professoren
b. aus den der Fakultät einverleibten Doktoren
Die sämtlichen Mitglieder einer Fakultät bilden die Plenarversammlung.

§ <3>6
In allen Funkzionen welche nicht durch diese oder spätere Anordnungen ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind, wird die Fakultät von einem engeren Ausschusse cum auctoritate pleni vertreten. Derselbe besteht, unter dem Vorsitze des Dekanes, aus den ordentlichen und so vielen außerordentlichen Professoren, daß deren Zahl die Hälfte der ordentlichen Professoren nicht übersteige.>7

§ <5>8
Der Plenarversammlung der Fakultät <sind>9 nachstehende <Funkzionen vorbehalten:>10
A. Die Wahl der Beamten für die Geschäfte der Fakultät <als Korporazion.>11
B. Die Verwaltung <ihres>12 Vermögens und ihrer Stiftungen, die Vertretung derselben und die Approbierung der Rechnungen.
C. Die Vergebung<der von der Fakultät zu verleihenden Stiftsplätze und anderer Stiftungsgenüsse, mit Ausnahme der für Studierende an der Wiener Universität bestimmten Stipendien, welche insoweit nicht die Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, von dem engeren Ausschuss cum auctoritate pleni verliehen werden.>13
D. Die Fassung von Beschlüssen, und die Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten, welche die Fakultät als Korporation betreffen, <wohin auch die Aufnahme neuer Mitglieder gehört.>14
<Andere Angelegenheiten können der Plenarversammlung von dem Konsistorium oder dem Unterrichtsministerium von Fall zu Fall zur Verhandlung zugewiesen werden.>15
An allen Verhandlungen, welche sich auf die kirchlichen Privilegien und Befugnisse der Fakultäten beziehen, sind jedoch nur diejenigen ihrer Glieder theilzunehmen berechtigt, welche der katholischen Kirche angehören.

<>16

§ <4>17
<Die übrigen außerordentlichen Professoren und die>18 Privatdozenten sind nicht Mitglieder des engeren Ausschusses, jedoch sind <zwei>19 von <den letzteren>20 gewählte Vertreter dem Ausschusse beizuziehen, wenn er Frage verhandelt, von welchen ihre lehramtliche Stellung berührt wird. Desgleichen sind einzelne oder sämtliche außerordentliche Professoren oder andere Dozenten an der Fakultät den Sitzungen des Ausschusses cum voto informativo beizuziehen, wenn Studien oder Disziplinarangelegenheiten verhandelt werden, über welche sie nützlichen Aufschluß zu geben, oder zu welchen sie mitzuwirken in der Lage sind.

§ <6>21
<Der Plenarversammlng präsidiert der Dekan oder sein Stellvertreter. Er ist für den ordnungsmäßigen Gang der Verhandlungen verantwortlich, und daher auch berechtigt, Glieder, welche denselben stören sollten, zurecht zu weisen, und selbst aus der Versammlung zu entfernen.>22

§ <7>23<Ergeben sich Zweifel über den Umfang des der Plenarversammlung zugewiesenen Wirkungskreises, so hat darüber der Vorsitzende und zwar im Falle eines Widerspruchs unter Vorbehalt der einzuholenden Entscheidung des Konsistoriums und in letzter Instanz des Ministeriums abzusprechen.>24

§ <8>25
Der Dekan wird jährlich von dem engeren Ausschuße aus sämtlichen Fakultätsmitgliedern gewählt. Seine Wahl unterliegt der <Genehmigung>26 des Ministeriums

§ <9>27
Im Falle der Verhinderung wird der Dekan <>28 durch den Prodekan vertreten.

§ <10>29
Prodekan ist dasjenige Fakultätsmitglied, welches zuletzt aus den in Wien domizilierenden das Dekanat und zwar bezüglich der Jahre 1849–1854 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat. Im Falle der Verhinderung desselben sein nächster Vorgänger.

§ <11>30
<In Berücksichtigung des Umfanges der Geschäfte der juridischen und der medizinischen Fakultät ist von jeder derselben ein Syndikus als permanenter Referent in der Plenarversammlung für die derselben § 5 sub a bis d vorbehaltenen Funkzionen aufzustellen. Dasselbe kann, insofern sich hierzu ein Bedürfnis ergeben sollte, auch in der theologischen Fakultät geschehen.
Wenn in einzelnen Fällen die Bestellung eines anderen Referenten nothwendig oder räthlich erscheint, so steht die Bestimmung desselben dem Vorsitzenden zu.
Der Syndikus wird von der Plenarversammlung aus der Mitte der Fakultät auf 4 Jahre und zwar in der Regel ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt, und von der Fakultät [?]. Seine Wahl unterliegt der Genehmigung des Unterrichtsministeriums.
Er hat den nächsten Rang nach dem Senior.> 31

§ <12>32
Die Dekane und die fungierenden Prodekane <>33führen den Titel "Spectabilis".

(§ <a>34)
Die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Fakultät bleiben so lange in Kraft, bis sie nicht durch andere, mehr die fortdauernde Beschäftigung mit der Wissenschaft berücksichtigende ersetzt werden.
Die Vorschriften in Betreff der Witwen-Societäten und der Aufnahme in dieselben bleiben ebenfalls bis auf Weiteres aufrecht.
Neue Vorschriften über diese Angelegenheiten, sowie Bestimmungen über die Wahl von Fakultätsausschüssen zu besonderen Zwecken sind von jeder Fakultät einzeln zu entwerfen, und durch das Konsistorium gutächtlich dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(§ <b>35
Die Bestimmungen bezüglich der Examinatoren bei den Rigorosen und der Vornahme der Promotionen sind der Rigorosen-Ordnung vorbehalten.

§ <13>36
Die Fakultäten unterstehen dem Konsistorium und in weiterer Instanz dem Unterrichts-Ministerium. <Er hat die Disziplinargewalt über die Glieder aller vier Fakultäten. Er hat das Recht sie zu ermahnen, von ihren Funkzionen zu suspendieren, und unter Freilassung der weiteren Berufung gegen seinen Ausspruch von der Theilnahme an den Versammlungen, so lange seine Amtswürde dauert auszuschließen. Findet er es zur Wahrung der Ehre der Universität nothwendig, daß ein Glied einer Fakultät as derselben bleibend ausgeschieden, oder sogar seines Diploms verlustig erklärt werde, so hat er nach Anhörung des Consistoriums seinen Antrag an das Unterrichts-Ministerium zum Behufe der gesetzlichen Amtshandlung zu erstatten.>37

§ <14>38
Das Konsistorium besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, den vier Dekanen, den vier Prodekanen und den vier <Senioren>39

§ <15>40
Der Rektor wird von drei zu drei Jahren nach dem Turnus der Fakultäten von dem Konsistorium aus der Mitte der Fakultät und zwar in der Regel ein Jahr vor dem Antritte seines Amtes, gewählt.
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung <Seiner k.k. apostolischen Majestät. Sobald diese Bestätigung erfolgt ist, steht dem Neugewählten das Recht zu, den Sitzungen des Consistoriums, bei welchen ihm ein Ehrensitz an der Seite des fungierenden Rektors anzuweisen ist, beizuwohnen.>41
Im Falle zeitweiser Verhinderung ersetzt <den Rektor>42 dasjenige Mitglied des Konsistoriums, welches die Rektorswürde zuletzt bekleidete, oder in Ermangelung eines solchen der Dekan oder fungierende Prodekan derjenigen Fakultät, aus welcher der Rektor gewählt worden ist.

§ <16>43
Der Rektor führt den Titel "Magnificus".

<§ 17
Die Senioren werden von dem Konsistorium auf 5 Jahre, in der Regel ein Jahr vor dem Antritte ihrer Würde aus den älteren und erfahrensten Gliedern der vier Fakultäten gewählt.>44

<§ 18
Sie führen gleich den Dekanen und fungierenden Prodekanen den Titel Spectabilis. Sie sind berechtigt auch den Sitzungen des engeren Ausschusses ihrer Fakultät beizuwohnen, und haben den Rang nach den Prodekanen.>45

<§ 19
Das Konsistorium kann Glieder der vier Fakultäten, welche ihm nicht angehören, nach Bedürfnis seinen Berathungen cum voto informativo beiziehen.>46

(§ <c>47
Die akademischen Nationen sind aufgehoben. Hingegen können zur Unterstützung dürftiger Studenten oder zur Förderung ihrer akademischen Zwecke besondere nicht <auf dem Prinzip von Nazionalitäten beruhende>48 Vereinigungen, jedoch nur mit der jederzeit widerruflichen Bewilligung des Konsistoriums, und unter einer von demselben mit Genehmigung des Unterrichts-Ministeriums geregelten Leitung gegründet werden.

§ <20>49
Wenn die Wahl zu einer akademischen Würde die erforderliche Genehmigung des Ministeriums nicht erhält, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Wird auch die zweite Wahl nicht genehmigt oder führt aus anderen Gründen die Wahl zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch das Ministerium an ihre Stelle.
Das Ministerium hat auch mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder der Universität, oder andere gewichtige Gründe die Wahl unzulässig machen.

§ <21>50
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, <wenn das Consistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint>51 von dem Rektor und den vier Dekanen vertreten.

§ <22>52
Zu Rektoren, <Senioren und Fakultätssyndiken>53 können nur Katholiken gewählt werden.<Wenn einem anderen christlichen Bekenntnisse angehörige Fakultätsglieder, welche ausnahmsweise in der Lage waren durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und ihre Achtung vor den Stiftungszwecken derselben zu beweisen, zu Dekanen gewählt werden, so haben sie sich>54Sie haben sich jedoch während ihres Dekanates sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen. <Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.>55

Es scheinen mir dreierlei Arten von Bemerkungen nöthig, die indes nicht alle von gleicher Wichtigkeit sind.

1. Bemerkungen hinsichtlich der Ordnung des Stoffes.
Dieser würde sich viel natürlicher und geziemender in folgender Weise eintheilen lassen:
I. Bestandtheile und organische Gliederung der akademischen Behörden.
II. Aufstellung der einzelnen akademischen Behörden und Amtsdauer.
III. Wirkungskreis der einzelnen akademischen Behörden und deren wechselseitiges Verhältnis
IV. Ehrenrechte und Bezüge derselben
V. Stellung des Doktoren-Kollegium zu den Fakultäten.

2. Bemerkungen prinzipieller Art.
Man kann diese auch als zu erledigende Vorfragen bezeichnen, und sie daher in der Form von Fragen vorlegen, über die vielleicht einsichtsvolle und verläßliche Stimmen aus den einzelnen Fakultäten gehört werden könnten. Sie folgen hier nach der Ordnung des Entwurfes.
ad § 3
Der Direktor sollte blos bei den Sitzungen der Fakultät anwesend sein; bei den Sitzungen des Professorencollegiums genügt der Dekan, nur muß dem Direktor die Möglichkeit der Überwachung auch bei dieser durch angemessene Einrichtungen gewahrt bleiben.56
ad § 4
Wäre es nicht besser, den alten Ausdruck: Fakultätsmitglieder, statt des hier gebrauchten neuen: Fakultätsräthe, beizubehalten? 57
ad § 9
Soll der Direktor nicht aus den Mitgliedern der Fakultät, mindestens in der Regel, genommen werden? Soll ihm nicht gestattet sein, außerordentliche Vorträge zu halten? 58
ad § 12
Die Bestimmung wegen der Wahlmänner ist in mehrfacher Beziehung eine sehr unglückliche, und daher wo möglich eine Rücknahme derselben zu erwirken. 59

60(§12 des Entwurfes)
Die Bestimmung der allerhöchsten Entschließung vom 25. August 1856 Punkt 6 des Inhaltes: "Für den Fall, daß die nicht lehrenden Mitglieder der Fakultät an Zahl geringer sind, als die lehrenden, wird der Fakultät für die Wahlhandlung eine entsprechende Zahl von nicht lehrenden Mitgliedern des Doktoren-Kollegiums beigegeben; ich behalte mir vor, diese Wahlmänner in derselben Weise, wie die Fakultäts-Mitglieder zu ernennen" hat folgende große Bedenken gegen sich:
1. Das in den Grundzügen des neuen Organisationsentwurfs der Wiener Universität deutlich hervortretende Bestreben, die Fakultäten durch die Absonderung und Ausscheidung der Doktoren-Collegien wieder zu größerem Ansehen zu erheben, wird durch diese Bestimmung wesentlich beeinträchtigt, es wird sozusagen, ein Bruch in das Prinzip gemacht, während sonst die Grundzüge unverkennbar der Universität einen conservativen Charakter einprägen, enthält diese Bestimmung hinsichtlich der "Wahlmänner" noch einen Überrest jenes demagogischen Charakters, welcher sich gerade durch die Doktoren-Collegien in die Universität zu ihrem großen Nachtheile einzunisten gewußt hatte.61
2. Allerdings ist durch die allerhöchste Ernennung dieser Gefahr die Spitze gebrochen. Allein abgesehen von dem hiedurch bedingten langwierigen Vorgehen, welches in einzelnen Fällen leicht zu Verzögerung der betreffenden Wahlen führen kann, erscheint doch auch die Sache an sich, die Wahl eines Fakultäts-Dekans mit seinem immerhin sehr untergeordneten und beschränkten Wirkungskreis – kaum bedeutend genug, um die bloße Ernennung eines Wahlmannes jedesmal an Seine Majestät gelangen zu lassen. Es erscheint das um so bedenklicher, wenn man die Lage ins Auge fasst, in welche sich hiedurch das h. Unterrichtsministerium und Seine Majestät sich nur zu leicht versetzt finden könnte. Bei jenen Fakultäten nämlich, wo die Zahl der Professoren bedeutend groß ist, kann es sich gar leicht ereignen, daß außer den bereits ernannten nicht lehrenden Fakultäts-Mitgliedern keine anderen verläßlichen Mitglieder des Doktoren-Collegiums zu finden sind. Wenn aber dennoch diese Bestimmung in Punkt 6 der allerhöchsten Entschließung aufrecht erhalten wird, so kann es wohl geschehen, daß ganz ungeeignete Männer in Vorschlag gebracht und Allerhöchsten Orts ernannt werden müssen, oder daß man diese Bestimmung dann wieder fallen lassen muss. Es ist gewiß besser, dieser bedenklichen Lage zum vorhinein auszuweichen.62
3. Endlich ist aber auch gar keine Nöthigung vorhanden zu einer solchen Beiziehung von einer gleichen Anzahl nicht lehrender Mitglieder des Doktoren-Collegiums. Sind denn nicht die Professoren selbst Männer, welche das Vertrauen der Regierung besitzen, da sie von ihr ernannt sind? Wenn zu diesen noch alle würdigen und verläßlichen Männer des Doktoren-Collegiums und zwar wofern so viele zu finden sind, bis zu einer den Professoren gleichen Zahl, durch seine Majestät in die Fakultät aufgenommen werden, ist doch gewiß, mag nun die Zahl der nicht lehrenden Mitglieder jener der lehrenden gleich, oder wo die Umstände es nicht gestatten, etwas geringer sein, die genügende Bürgschaft einer guten Dekanswahl gegeben.63
Auch eine andere Bemerkung dürfte hier nicht überflüßig sein. Sie bezieht sich auf die Ernennung der nicht lehrenden Fakultätsmitglieder und deren Zahl. Nachdem die erste Ernennung erfolgt sein wird, entweder in gleicher Zahl mit den lehrenden Mitgliedern oder in geringerer Zahl, so frägt es sich, von wem der Antrag zu den weiteren Ernennungen ausgehe. Es scheint mir, als ob niemand besser in der Lage sei, die Nothwendigkeit hiervon zu beurtheilen, als der Direktor, welcher als solcher der Mann des Vertrauens der Regierung ist, welcher bei den Fakultätssitzungen das Bedürfnis und die Opportunität neuer Mitglieder der Fakultät fühlen muss, und was die geeigneten Personen betrifft, ausdrücklich an den Dekan als Vorstand des Doctoren-Collegiums zu weisen sein dürfte, um einverständlich mit ihm vorzugehen, damit er etwa keinen Mißgriff in der Person begehe. Die Fakultät selbst aber soll über das aufzunehmende Mitglied, welches der Direktor ihr namhaft macht, ebenfalls ihre Stimme abgeben, und zwar mit dem, daß es jedem Mitglied frei stehen soll, seinem Votum eine Motivierung beizufügen. Von der Einstimmung des Dekans könnte jedoch in besonderen Fällen abgegangen werden, wie aber von der Vorlage in der Fakultätssitzung, wo es dann dem Dekan unbenommen ist, seine Gegengründe offen darzulegen. Auf diese Weise dürfte die nothwendige Vorsicht angewendet sein, um nur würdige, verlässliche und tüchtige Mitglieder in die Fakultäten zu bekommen, und den Agitationen der Doktoren wirksam zu begegnen.

ad § 17
Die Senioren sind nicht zu wählen, sondern es hat immer der älteste ordentliche in Wirksamkeit stehende Professor der Fakultät diese Stelle einzunehmen, denn die Erfahrung entscheidet. 64
ad § 18
Die Ernennung zu Fakultätsmitgliedern soll nicht zwangsweise geschehen, auch die Ablehnung der Wahl zum Dekan nicht zu sehr erschwert werden.65
Soll nicht auch vom Kanzler Erwähnung geschehen, wo von der Aufstellung der academischen Behörden die Rede ist.
ad § 21
Hinsichtlich der Rangordnung mag die Erlangung des Doktorgrades maßgebend sein für die Ordnung in den Doktoren-Collegien, aber in der Fakultät sollte wohl die Ernennung als Fakultäts-Mitglied für die Rangordnung maßgebend sein.66
ad § 25
Auch im Universitäts-Consistorium soll der Dekan und der Senior für den Fall ihrer Verhinderung immer vertreten sein und hierfür eine Bestimmung getroffen werden.67
ad § 32
Die Bezüge der Examinatoren bei den Rigorosen, und des Präses bei den Disputationen, vielleicht auch der Disputatoren sind ganz unberührt geblieben. Soll ihrer keine Erwähnung geschehen?<gehört in die Rigorosenordnung>
ad § 33
Fehlt die Zeit der Amtsdauer des Rektors.68
ad § 43
Diese Bestimmung trägt den Charakter einer halben Maßregel an sich und wird daher auf beiden Seiten Anstoß geben. Wenn ein Akatholik Dekan werden kann, warum nicht auch Rektor, wenn die gleiche Bedingung der Vertretung beigefügt wird? Das ist die natürliche Consequenz und man wird den Akatholiken nicht Unrecht geben können, wenn sie das in diesem § förmlich aufgestellte Prinzip über kurz oder lang zu dieser Consequenz treiben. Es ist gewiß viel leichter, jetzt die Sache mit Stillschweigen umgehen, als dann dem Drängen zur consequenten Fortentwicklung Einhalt thun und den hereinbrechenden Kampf beschwören. Andererseits werden Jene, welche durch dieses neue Statut sich verletzt glauben, weil ihre unbegründeten Prätensionen dadurch abgewiesen werden, sich mit desto größerer Heftigkeit als es schon von einigen Jahren geschah, auf diesen Punkt werfen und vielleicht desto eher Anklang finden, als sie die Verletzung ihrer angeblichen Rechte und Privilegien mit dem Untergang des katholischen Charakters der Wiener Universität verbinden und so bei den eifrigen Katholiken für beide Dinge gleiches Interesse erwecken.69
ad § 44–45
Fehlt die Mitwirkung des Dekans bei Rigorosen, Disputationen und Promotionen70
ad § 52
Soll nicht eine Fakultätssitzung zu Anfang und gegen das Ende eines jeden Studienjahres abzuhalten und daher eigens vorgeschrieben werden, zu dem Zwecke, damit jedes Mitglied sich äußern könne, ob und was im Interesse der Wissenschaft, des Studiums oder der Disziplin vorgekehrt oder vorgeschlagen werden könnte. 71
ad § 72.
Die Doktoren-Collegien bestehen zufolge der Allerhöchsten Entschließung "neben der Fakultät" daher ist die Fassung dieses § prinzipiell fehlerhaft und könnte etwas so lauten: "Das Doktoren-Collegium bei jeder Fakultät besteht aus den in diesselbe auf gehörige Art aufgenommenen Doktoren.72
ad § 74 und 76
Die Stellung der Doktoren-Collegien ist zu wenig bestimmt und deutlich ausgesprochen und würde in dieser Fassung höchst wahrscheinlich zu bedeutenden Streitigkeiten Anlaß geben. Es muß hier namentlich gesagt werden:
Wem gehören die Fakultäts-Schriften?73
Wem gehört die Fakultäts-Casse?
Wer macht den Vorschlag für die Stiftplätze und Stipendien der Fakultät?74
Man sollte glauben, das gehöre sicherlich alles der Fakultät an; wenn es aber nicht ausdrücklich den Doktoren-Collegien abgesprochen wird, so werden diese darauf ihre Ansprüche gelten zu machen suchen. Auch dürfte es geschehen, daß einzelne Bezüge, die zwischen der Fakultät und dem Doktoren-Collegium streitig sind, erst noch einer Entscheidung bedürfen, und daher für diesen Fall Vorsorge zu treffen ist.75
In Betreff der Handhabung der Disziplin sind die Bestimmungen ungenügend.76

3. Die Bemerkungen über einzelne untergeordnete Punkte.
Diese werden am besten auf kurzem Wege mündlich gemacht und erledigt.

Nachtrag zu dem Promemoria über das Universitäts-Statut

In Betreff des Wirkungskreises der einzelnen akademischen Behörden scheint es, um das Durchkreuzen der einzelnen Wirkungskreise zu verhüten, nothwendig, zuerst die Behörden in ihrer Abstufung festzusetzen, dann die verschiedenen Geschäfte zusammenzustellen und endlich diese an die geeigneten Behörden zuzuweisen.
Die Behörden in ihrer Abstufung sind etwa in folgender Ordnung zu denken:
1. Dekan
2. Ordentliches Professoren-Collegium mit dem Dekan an der Spitze
3. Verstärktes Professoren-Collegium mit dem Dekan an der Spitze
4. Direktor
5. Die Fakultät mit dem Direktor an der Spitze
6. der Rektor
7. Das Universitäts-Consistorium mit dem Rektor an der Spitze. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede der aufgezählten Behörden einen größeren oder kleineren Wirkungskreis habe, wie auch der Entwurf zeigt. Da jedoch die Sache durch diese vielen berechtigten Organe ziemlich kompliziert wird, so muß man jedenfalls eine genaue Ordnung einhalten bei der Anweisung ihrer Geschäfte. Man kann aber die Sache endlich etwas vereinfachen, wenn die drei persönlichen Schwerpunkte dieses ganzen Organismus zur Grundlage genommen werden, etwa in folgender Weise:
A. Der Dekan
a. allein
b. mit dem ordentlichen Professoren-Collegium
c. mit dem verstärkten Professoren-Collegium
B. Der Direktor
a. allein
b. mit der Fakultät
C. Der Rektor
a. allein
b. mit dem Consistorium.
Diese Formulierung ist jedoch nur deutlichkeitshalber nothwendig. Im Statut selbst wird es besser lauten:
Der Dekan hat das Recht usw.
In anderen Fällen hat er das ordentliche Professoren-Collegium zu versammeln, nämlich usw.
So auch beim Direktor, und beim Rektor

Die vorkommenden Geschäfte dürften ungefähr folgende sein:
a. Aufnahme und Immatrikulation der Studierenden; wie lange soll jede Behörde zur Aufnahme befugt sein?
b. Entscheidung über die Einrechnung eines akademischen Semesters, besonders in dem Fall des Übertrittes von einer Fakultät zur andern während des Semesters
c. Ausstellung der Frequentations-Zeugnisse.
d. Handhabung der Disziplin bei den Studierenden, etwa mit den Graden: ErmahnungRügeVerweisung; wem die ersten beiden zustehen, und wer auf die letzteren den Antrag zu stellen und darüber zu entscheiden habe.
e. Befreiung vom Collegiengeld und deren Wiederentziehung.
f. Vorschlag für Stipendien, wo nicht schon vom Stifter hierüber eine eigene Verfügung getroffen ist, und namentlich für alle landesfürstlichen Stipendien.
g. Beglaubigung der Würdigkeit des Stipendisten77
h. Antrag auf Verlust des Stipendiums
i. Zulassung zu Rigorosen, Disputationen und Promotionen
k. Genehmigung der Disputations-Thesen78
l. Bestimmung des Stoffes für die Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades.
m. Vorsitz oder Theilnahme an Rigorosen, Disputationen und Promotionen.
n. Festsetzung der Prüfungen, wo solche noch üblich sind, Vorsitz bei denselben; Überwachung der Colloquien, insofern diese nicht blos privater Art sind, sondern öffentliche, gesetzliche Folgen haben; Beiwohnung bei den Staatsprüfungen, wenn auch nicht mit Einfluß auf die Abstimmung, aber doch weil sie über den Stand der wissenschaftlichen Bildung der Professoren und Schüler die beste Einsicht gewähren.
o. Anfertigung des Lektions-Kataloges.
p. Aufstellung von Supplenten.79
q. Habilitierung von Privat-Dozenten.80
r. Antrag auf die Besetzung erledigter Lehrkanzeln81
s. Abhaltung der Konkursprüfungen und Vornahme alles dessen, was sich auf die Einleitung derselben und auf die Beurtheilung der Elaborate bezieht.
t. Überwachung aller Dozenten mit den nothwendigen Folgen daraus, als Bewachung, Verweis, Anzeige höheren Ortes mit den geeigneten Anträgen.
u. Antrag auf Belohnung besonders verdienter Professoren.
v. Beilegung von Streitigkeiten und Zerwürfnissen unter den Dozenten und Fakultätsmitgliedern.
w. Vorschlag zur Errichtung neuer Lehrkanzeln82
x. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft, Förderung des Studiums und einer bessern Disziplin; Anträge auf Änderung oder Erläuterung bestehender Gesetze.
y. Akademische Wahlen
z. Fakultäts-Cassaverwaltung; Geldverwendung und jährliche Rechnungslegung.83
Alle diese Gegenstände bedürfen einer namentlichen Erwähnung und Zuweisung entweder an den Dekan (sei es allein oder sei es mit Zuziehung des ordentlichen oder verstärkten Professoren-Collegiums), oder an den Direktor (allein oder mit Versammlung der Fakultät), einiges auch an den Rektor und das Consistorium. Mehrere Gegenstände sind der Art, daß sie in einem gewissen mindern Umfang an den Dekan, in einem weiteren an den Direktor und zuletzt an das Consistorium zuzuweisen sein dürften, z. B. Disziplin.
Ferner wird es hiebei nöthig sein zu bestimmen, welcher Geschäftsgang hinsichtlich der Berichte und Anträge einzuhalten sei, ob alle Sachen vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und durch dieses an das hohe Ministerium zu leiten seien, oder ob letzteres bestimmen wolle, wann der Direktor seine Eingaben unmittelbar an das Ministerium richten könne. Denn wenn Alles vom Dekan durch den Direktor an das Consistorium (oder den Rektor) und von diesem an das Ministerium zu geben ist, was überhaupt zu diesem letzteren kommen muß, so wird das einen entsetzlich schleppenden und langsamen Geschäftsgang geben, und es wird doch eigentlich in der Wirklichkeit nichts damit erreicht. Es wäre doch wohl besser, blos die "allgemeinen Angelegenheiten der Universität" (wie es § 70 heißt) diesen Weg gehen zu lassen, und das Partikulare jeder einzelnen Fakultät, wofern es nicht die allgemeinen Interessen der Universität berührt, durch den Direktor unmittelbar an das hohe Ministerium gelangen zu lassen.
Sofern der Direktor nach den oben gemachten Andeutungen an den Sitzungen des Professoren-Collegiums nicht Antheil hat, muß ihm die genaue Einsicht in dieselben gewährt werden, theils durch die vorläufige Anzeige jeder Sitzung und der darin vorkommenden Gegenstände der Verhandlung, theils durch die ihm zustehende Befugnis, bei jeder Sitzung persönlich zu erscheinen, wenn er will, theils durch die nachträgliche Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll, die ihm von Amtswegen zu gewähren ist, theils durch die Verpflichtung des Dekans, jeden Beschluß des Professoren-Collegiums durch den Direktor an die höhere Behörde gelangen zu lassen, welche daher erforderlichen Falles die Sache sistieren und die Fakultät darüber versammeln kann.
ad § 58
Scheint mir noch zu bemerken nöthig, daß es nicht gut sei, in lit. a. die Doktoren-Collegien zu erwähnen; es läßt sich auch ganz wohl vermeiden durch folgende Fassung: "soweit dieselben nicht durch nachträgliche Gesetze oder Anordnungen des Unterrichts-Ministers denselben entzogen sind.
ad § 61
Hier werden Religion und Sittlichkeit, Loyalität und ehrenhaftes Betragen erwähnt, wogegen an sich gewiß nichts einzuwenden ist, aber das wäre jedenfalls noch zu erwägen, ob es nicht besser wäre, einen § an die Spitze des ganzen Statutes zu stellen, worin diese wichtigen Momente und deren Förderung als die hohe Aufgabe der Universität bezeichnet werden, wie solches auch und gar mit vollem Recht, in dem ältesten Statut der Universität Wien geschehen ist. Es nimmt sich gar so seltsam aus, wenn nur einmal in § 61 von Religion und Sittlichkeit etc. die Rede ist. Es könnte dann in jenem Anfangs-Paragraph oder falls es zweckmäßiger scheint, in einer Einleitung zum Statut auch die Förderung echter Wissenschaft im Einklang mit jenen anderen ethischen Momenten als die große Aufgabe der Universität bezeichnet werden. Eine solche Einleitung, die nicht weitläufig zu sein braucht, sondern in kurzen kräftigen Zügen einige tiefe Wahrheiten an die Spitze stellt, scheint mir unerläßlich.84

Statut der Wiener Universität.

I.
Organische Gliederung der akademischen Behörden und äußere Repräsentation

<Abzuschreiben mit Ansetzung der Zahlen der §§.
Thun 15/3>85

§ 1
Die Wiener Universität besteht aus vier Fakultäten:
die theologische, rechts- und staatswissenschaftliche, medizinische und philosophische.

§ 2
An der Spitze der Universität steht der Rektor und das Universitäts-Konsistorium:
Das Universitäts-Konsistorium besteht:
a. aus dem Rektor
b. dem Kanzler
c. den vier Direktoren
d. den vier Dekanen, und
e. den vier Senioren der Fakultäten, dann86
f. dem Syndikus der Universität, als Schriftführer.

§ 4
Jede Fakultät besteht aus den an derselben angestellten Professoren und habilitierten Dozenten und aus den Fakultätsräthen

§ 5
An der Spitze jeder Fakultät steht der Direktor, der Dekan und der Fakultätsausschuß. Der Fakultätsausschuß besteht aus den ordentlichen Professoren und den Fakultätsräthen, <unter dem Vorsitze des Direktors.>87
Fakultätsräthe sind:
a. die emeritierten ordentlichen Professoren, welche ihren Pflichten vollkommen genügt haben. Die ordentlichen Professoren, welche ihres Amtes enthoben werden, bleiben daher Glieder des Fakultätsausschusses, es sei denn, daß sie dieses Rechtes bei ihrer Enthebung verlustig erklärt würden,<oder freiwillig darauf verzichten>88
b. andere in Anerkennung ihrer ausgezeichneten <Eigenschaften>89oder Leistungen hierzu ernannte Doktoren. <Die Zahl der Fakultätsräthe hat niemals die Zahl der ordentlichen Professoren der Fakultät zu überschreiten.>90

§ 6
Bei jeder Fakultät besteht ein Kollegium der in dasselbe ordnungsmäßig aufgenommenen Doktoren.

§ 7
Die Universität wird bei feierlichen Gelegenheiten, wenn das Konsistorium dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint von dem Rektor und den vier Dekanen repräsentiert.
Die einzelnen Fakultäten werden bei feierlichen Gelegenheiten, wenn der Fakultätsausschuß dabei nicht in seiner Gesammtheit erscheint, durch den Dekan, den ältesten ordentlichen Professor und den ältesten Fakultätsrath repräsentiert.

II.
Von der Bestellung der Universitäts-Dignitarien, von der Dauer und dem Antritte ihres Amtes.

§ 8
Der Rektor wird nach dem üblichen Turnus der Fakultäten von dem jeweilig bestehenden Konsistorium <durch absolute Stimmenmehrheit aus den von der Fakultät aus ihrer Mitte vorzuschlagenden Kandidaten>91 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Monate Mai, der Amtsantritt am 1. Dezember desselben Jahres.

§ 9
Kanzler der Universität ist der jeweilige Dompropst des Metropolitankapitels von St. Stefan.

§ 10
Die Fakultätsdirektoren werden von Seiner Majestät ernannt, und zwar für die theologische Fakultät über Vorstellung des Erzbischofes von Wien, für die weltlichen Fakultäten über Vorschlag des Unterrichtsministers.
Ihr Amt ist mit dem eines Professors unvereinbar.
Sie legen einen Diensteid in die Hände des Ministers des Unterrichtes ab, und ihre Dienstleistung als Direktoren wird in jeder Beziehung als aktive Staatsdienstleistung angesehen.

§ 11
Der Fakultätsdekan wird von dem Fakultätsausschusse <durch absolute Stimmenmehrheit>92 aus seiner Mitte<>93 gewählt.
<Die Dekane werden im November gewählt>94, sie treten ihr Amt mit Beginn des nächsten Studienjahres an <und bekleiden dasselbe durch zwei Jahre>.95

§ 12
Die Senioren jeder Fakultät werden von dem Fakultätsausschusse <durch absolute Stimmenmehrheit>96 aus den älteren und erfahrensten Mitgliedern derselben <>97auf acht Jahre gewählt.
Die Senioren werden in der Regel im Juni gewählt und treten ihr Amt mit 1. Dezember an.

§ 13
Die Fakultätsräthe werden von Seiner Majestät ernannt. Der Vorschlag hiezu ist von dem Unterrichts-Minister zu erstatten, doch <wird>98 er nach einmal eingetretener erster Konstituierung der Fakultäts-Ausschüsse in der Folge das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch das des Erzbischofes von Wien einholen.
Den Fakultätsausschüssen steht es auch zu, aus eigenem Antriebe den Antrag auf Ernennung von Fakultätsräthen zu stellen.

§ 14
Der Syndikus der Universität wird von dem Universitäts-Konsistorium ernannt.

§ 15
Die Wahl des Rektors unterliegt der Bestätigung Seiner Majestät, die Wahl der Dekane und Senioren der des Unterrichts-Ministeriums.
Wenn dieselbe die erforderliche höhere Bestätigung nicht erhält, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Ist auch die zweite Dekanatswahl zur Genehmigung nicht geeignet, oder wird selbst nach dreimaligem, worunter zweimal in engerer Wahl vorgenommenem Wahlversuche die absolute Majorität nicht erzielt, oder führt die Wahl aus anderen Gründen zu keinem Resultate, so tritt die Ernennung durch den Unterrichts-Minister an ihre Stelle.
Der Unterrichts-Minister hat auch gleich nach der ersten Wahl oder selbst mit Ausschluß jeder Wahl zu akademischen Würden in dem Falle zu ernennen, wenn Zerwürfnisse im Innern einer Fakultät oder andere gewichtige Gründe eine Wahl unzulässig machen.

§ 16
In Fällen zeitweiliger Verhinderung wird der Rektor durch dasjenige Mitglied des Universitäts-Konsistoriums, welches zuletzt die Rektorswürde bekleidet, oder in Ermangelung eines solchen durch den Dekan oder fungierenden Prodekan derjenigen Fakultät, aus deren Mitte der Rektor hervorgegangen ist, vertreten.
In der Fakultät wird der Direktor in Fällen zeitweiliger Verhinderung <in so lange ihm nicht von dem Unterrichts-Minister ein Stellvertreter eigens bestellt wird,>99 von dem Dekan vertreten.
Im Universitäts-Konsistorium tritt zwar <in der Regel>100 kein Ersatzmann an seine Stelle, jedoch steht es dem Direktor frei, wenn er zu erscheinen verhindert ist, seine Anträge, seine Meinung oder seine Stimme bei Wahlen von einem anderen, von ihm hiezu von Fall zu Fall zu ermächtigenden Mitgliede des Universitäts-Konsistoriums abgeben zu lassen.
In Verhinderungsfällen des Dekans wird derselbe in allen seinen akademischen Beziehungen von dem Prodekan, d. i. von jenem Mitgliede der Fakultät vertreten, welches aus den in Wien domizilirenden <zuletzt>101 das Dekanat – und zwar bezüglich der Jahre 1849–1857 das Dekanat des Professoren-Kollegiums – bekleidet hat, im Falle der Verhinderung desselben von seinem nächsten Vorgänger.
Die Senioren werden in Verhinderungsfällen nur bei der Rektorswahl und zwar durch das älteste Mitglied der betreffenden Fakultät vertreten.102

§ 17
Die akademischen Würden können an der Wiener Universität nur von Katholiken bekleidet werden.
Eine Ausnahme hievon kann nur mit Allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät in dem Falle stattfinden, wenn ein, einem anderen christlichen Bekenntnisse angehöriges Fakultätsglied, welches in der Lage war, durch mehrjährige Wirksamkeit an der Universität sich Verdienste um dieselbe zu erwerben, und seine Achtung vor <ihrem katholischen Charakter>103 zu beweisen, zum Dekan gewählt wird. In einem solchen Falle hat sich derselbe jedoch sowohl bei kirchlichen Feierlichkeiten als bei allen Funktionen, die auf kirchliche Privilegien und Befugnisse der Universität Bezug haben, vertreten zu lassen.
Deshalb ist eine solche Wahl nur dann zulässig, wenn der Prodekan ein Katholik ist.

III.
Von den Titeln und den Rangverhältnissen der akademischen Behörden und der Universitäts-Dignitarien.

§ 18
Der Rektor führt den Titel: "Magnifizenz", die Dekane und die Senioren den Titel: "Spectabilis".

§ 19
Der Direktor erhält bei seiner Ernennung, falls er nicht ohnehin schon eine gleiche oder höhere Rangstellung im Staatsdienste einnimmt, taxfrei den Titel und Charakter eines k.k. Hofrathes.

§ 20
Die Fakultätsräthe erlangen durch eine wenigstens fünfjährige Verwendung in dieser Eigenschaft Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters k .k. Räthe.

§ 21
Die Senioren haben bei ihrem Austritte Anspruch auf die taxfreie Verleihung des Titels und Charakters von k.k. Regierungsräthen.

§ 22
Die theologische Fakultät hat vor der rechts- und staatswissenschaftlichen, diese vor der medizinischen, diese vor der philosophischen den Vorrang und Vortritt.

§ 23
In dem Konsistorium hat den ersten Rang der Rektor, nach ihm der Kanzler, nach diesem die Direktoren, dann die Dekane und endlich die Senioren.

§ 24
In den Fakultätsausschüssen reihen sich die Mitglieder nach dem Direktor, Dekan <und Senior>104 und zwar zur linken Seite des Vorsitzenden die wirklichen Professoren nach dem Senium ihrer an einer in- oder ausländischen Universität erfolgten ersten Ernennung zu ordentlichen Professoren, zur rechten Seite die Fakultätsräthe nach dem Senium ihrer Ernennung zu dieser Würde und beziehungsweise zu ordentlichen Professoren.
Sind mehrere Fakultätsräthe an demselben Tage ernannt worden, so entscheidet über ihre Reihung das Senium ihres Doktorates der betreffenden Fakultät.

IV.
Von dem Wirkungskreise der akademischen Leitungsorgane
A. des Dekans und der Professorenkollegien

§ 25
Alles, was sich auf den Unterricht, auf die Studierenden und ihre Disziplin, <ferner auf die Erwerbung akademischer Grade>105 bezieht, haben zunächst der Dekan und die Professoren einzeln oder gemeinsam zu besorgen.

§ 26
Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet das ordentliche Professoren-Kollegium.
Nach Bedürfnis sind demselben auch die außerordentlichen Professoren und andere Dozenten beizuziehen.

§ 27
Sowohl das ordentliche als das verstärkte Professorenkollegium versammelt sich unter dem Vorsitze des Dekanes.

§ 28
Die auf <Studienangelegenheiten>106 bezüglichen Geschäfte in soweit sie nicht durch ausdrückliche Anordnungen einer höheren Behörde, dem Direktor oder einem der obgenannten Kollegien <(§§ 26 und 27)>107 zur Entscheidung oder Verhandlung zugewiesen sind, besorgt der Dekan.

§ 29
Dem Dekan liegt ob, die Thätigkeit der Professoren und Dozenten zu leiten, und die auf die Studienangelegenheiten bezüglichen Geschäfte nach den bestehenden Vorschriften selbst zu erledigen, oder, insofern die Erledigung einer anderen Behörde zugewiesen ist, zu vermitteln.
Er hat in soweit es der Sache förderlich ist, die Mitwirkung der Professoren in Anspruch zu nehmen, zu bestimmen, was in dem ordentlichen oder im verstärkten Professorenkollegium zu verhandeln ist, und in diesem Falle die Referenten zu wählen.

§ 30
Studienangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, insbesondere solche von prinzipieller Bedeutung, oder Fragen, deren Lösung in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, sind in dem Fakultätsausschusse zu berathen.

§ 31
In zweifelhaften Fällen hat sich der Dekan vorläufig mit dem Direktor in's Einvernehmen zu setzen, oder seine Weisung einzuholen.

§ 32
Alle von dem Dekan <oder dem Professoren-Collegium>108 an das Unterrichts-Ministerium <oder das Universitäts-Consistorium>109 gerichteten Äußerungen oder Berichte, hat er dem Direktor zu übergeben.

§ 33
Folgende Angelegenheiten hat der Dekan jedenfalls dem ordentlichen Professorenkollegium zur Entscheidung vorzulegen.
a. die (erste) Ertheilung von ganzen oder halben Befreiungen vom Kollegiengelde;
b. die Entziehung einer solchen Befreiung;
c. zweifelhafte Fragen über die Einrechnung eines akademischen Semesters;
d. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.

§ 34
Vor das verstärkte Professorenkollegium gehören:
a. solche Angelegenheiten, von welchen das gesammte Lehrpersonal der Fakultät berührt wird;
b. Entwurf des Lektionskataloges;
c. Angelegenheiten, welche demselben speziell durch das Unterrichts-Ministerium oder durch das Universitäts-Konsistorium oder durch den Direktor zugewiesen werden.

§ 35
Alle, welche zur Theilnahme an den Sitzungen des Professorenkollegiums berufen sind, haben dabei zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Dekan zu rechtfertigen.

B. des Direktors und des Fakultätsausschusses.

§ 36
Der Direktor hat sich von Allem, was an der Fakultät vorgeht, genaue Kenntnis zu verschaffen, die Bedürfnisse und Anliegen derselben bei der Regierung zu bevorworten, darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen befolgt und von dem Dekan, den Professoren, Privatdozenten und Lehrern ihren Pflichten gewissenhaft entsprochen werde.
Er hat diese in ihrer Pflichterfüllung kräftigst zu unterstützen, aber auch wenn es nöthig ist, an dieselben zu <erinnern>110 und wenn seine Ermahnungen erfolglos bleiben sollten, davon dem Ministerium die Anzeige zu erstatten.

§ 37
Der Direktor hat sich <abgesehen von dem Falle eines besonderen Auftrages>111 mit der unmittelbaren Erledigung der laufenden Geschäfte nicht zu befassen, wohl aber bemerkten Missbräuchen oder offenbar irrigen Auffassungen der bestehenden Gesetze und Anordnungen entgegenzutreten und dieselben in geeignetem Wege abzustellen.

§ 38
Angelegenheiten, welche auch andere Fakultäten berühren, oder von solcher Art sind, daß ein gleichmäßiger Vorgang in mehreren Fakultäten wünschenswerth <ist>112, sind im Universitäts-Konsistorium zur Sprache zu bringen.

§ 39
Der Direktor hat darüber zu wachen, daß die Vorlesungen von den Professoren und Dozenten zu rechter Zeit begonnen und geschlossen, und pünktlich gehalten werden. <Professoren und Dozenten>113 haben ihm daher von zeitweiliger Verhinderung Anzeige zu erstatten. Er ist ermächtiget, ihnen einen achttägigen Urlaub zu ertheilen.
Alle anderweitigen persönlichen Angelegenheiten derselben sind durch ihn dem Unterrichts-Ministerium vorzulegen.

§ 40
Er ist berechtiget, bei den Sitzungen des Professorenkollegiums, bei den Rigorosen, so wie überhaupt bei allen Prüfungen und Colloquien, die an der Fakultät gehalten werden, zu erscheinen. <Es ist ihm daher von den bevorstehenden Sitzungen, und zwar unter Angabe der dabei zu verhandelnden Gegenstände, so wie von den abzuhaltenden Rigorosen und anderen Prüfungen und Kolloquien vorläufige Anzeige zu erstatten>114
So oft er sich dabei einfindet, gebührt ihm der Ehrenplatz.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Professorenkollegiums, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu sistieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
An den Prüfungen hat er sich nicht zu betheiligen, jedoch steht es ihm zu, wenn er dabei einen ordnungswidrigen Vorgang oder eine offenbar zu nachsichtige Beurtheilung wahrnehmen sollte, die Prüfung oder die Approbation zu suspendieren. Diese Suspension hat die Wirkung, daß die Prüfung als nicht geschehen zu betrachten ist.

§ 41
Bei Zerwürfnissen im Lehrkörper oder bei Streitigkeiten unter den Professoren oder Dozenten, hat er zunächst vermittelnd einzuschreiten, falls jedoch seine Vermittlung erfolglos ist, die Angelegenheit dem Ministerium vorzulegen, und das etwa inzwischen Nothwendige nach eigenem Ermessen zu verfügen.

§ 42
Als Präses des Fakultätsausschusses hat er dessen Sitzungen anzuordnen, und die Gegenstände der Verhandlungen sowie die Referenten für diesselben zu bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme.
Im Übrigen steht es ihm zu, Beschlüsse, welche ihm gegen den Wortlaut oder den Geist bestehender Anordnungen zu verstossen, oder offenbar unzweckmäßig scheinen, zu systieren, und nach Umständen dem Universitäts-Konsistorium oder dem Unterrichts-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.

§ 43
Der Berathung und beziehungsweise Entscheidung des Fakultätsausschusses sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu unterziehen:
a. alle die Fakultät als akademische Körperschaft berührende Angelegenheiten;
b. Anträge oder Berathungen über neue Gesetze und Anordnungen;
c. Anträge auf Creirung neuer, oder Besetzung erledigter Lehrkanzeln;
d. die Habilitirung von Privatdozenten und die Aufstellung von Supplenten oder Assistenten;
e. Anträge auf Verleihung besonderer Fakultätsstatuten, ihre Ergänzung oder Abänderung;
f. Verleihung von Stipendien oder Stiftungen, deren Verleihung der Fakultät zusteht;
g. Anträge auf die Entziehung von Stipendien, deren sich Studierende der Fakultät unwürdig erwiesen haben;
h. Vorschläge zur Hebung der Wissenschaft, und zur Förderung des Studiums oder der Disziplin unter den Studierenden;
i. andere Angelegenheiten, die in folge höherer Weisungen ausdrücklich dem Fakultätsausschusse zur Berathung oder Schlussfassung zukommen.

§ 44
Alle Glieder des Fakultätsausschusses sind verpflichtet, bei dessen Sitzungen zu erscheinen, oder ihr Ausbleiben durch genügende Gründe vor dem Direktor zu rechtfertigen.

<C. des Rectors, des Kanzlers und des Universitäts-Konsistoriums>115

§ 45
Der Rektor vertritt die Universität als Gesamtheit, ordnet <im Einvernehmen mit dem Kanzler>116 die kirchlichen und anderweitigen Feierlichkeiten derselben an, und führt ihre Korrespondenz.

§ 46
Er präsidiert bei den Doktors-Promotionen, und fertiget alle Diplome, die im Namen der Universität ausgestellt werden, ferner alle im Namen der Universität erscheinenden Kundmachungen <sind von ihm auszufertigen.>117

§ 47
Ihm unterstehen die Universitätskanzlei und Quästur und deren Beamte.

§ 48
Er beruft das Universitäts-Konsistorium, bestimmt die Gegenstände der Verhandlung und die Referenten, leitet die Berathung und die Abstimmung, hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, und ist befugt, Beschlüsse desselben, die ihm gesetzwidrig oder bedenklich erscheinen, unter unverzüglicher Anzeige an das Unterrichts-Ministerium zu systieren.

§ 49
Die sämmtlichen Verhandlungen zwischen den akademischen Behörden und dem Unterrichts-Ministerium <mit Ausnahme jener>118, welche bloß eine einzelne Fakultät berühren und nur von minderem Belange sind, gehen in der Regel durch seine Hand, und er hat das Recht, den Berichten der Dekanate oder Direktoren, die an ihn gelangen, seine Bemerkungen beizufügen, oder sie selbst zur Kenntnis und Berathung vor das Universitäts-Konsistorium zu bringen.

§ 50
Bezüglich der Stellung des Universitätskanzlers bleiben alle bisher geltenden Normen in voller Kraft und Anwendung

§ 51
<Den Wirkungskreis des Universitäts-Konsistoriums>119 bilden alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, soweit sie nicht durch diese Statuten, durch Gesetze, oder sonstige Anordnungen anderen akademischen Behörden oder Funktionären zugewiesen sind.

§ 52
Es ist Berufungs-Instanz gegen Entscheidungen <der Dekane>120 sowie erste Disziplinarinstanz für die Studierenden, wenn es sich um Verweisung von der Wiener Universität, oder von allen österreichischen Universitäten handelt.

§ 53
Es entscheidet allfällige Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Fakultät und den Doktorenkollegien in erster Instanz. Kompetenzstreitigkeiten zwischen ihm selbst und einer Fakultät oder einem Doktorenkollegium, legt es dem Ministerium vor.

§ 54
Das Universitäts-Konsistorium verwaltet den <aus Antheilen an den Matrikel-, Rigorosen- und Diplomstaxen entstandenen und aufrecht zu erhaltenden Universitäts-Kanzleifond. Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung von Kanzleierfordernissen, Druck- und Inserzionskosten, Remunerazionen für Schreibgeschäfte und andere der Universität förderlichen Auslagen.
Bewilligungen aus demselben stehen dem Universitäts-Consistorium bis zum Betrage von 100 fl., wenn es sich aber um höhere Beträge handelt, dem Unterrichts-Ministerium zu.>121

V. Von den Bezügen der Universitäts-Dignitarien

§ 55
Der Rektor, der Kanzler und die Dekane beziehen für ihre Funktionen bei den verschiedenen Doktoratsakten Taxen nach den Bestimmungen der jeweilig in Kraft bestehenden Rigorosen- und Promotionsordnungen.

§ 56
Den Direktoren werden bei ihrer Ernennung die geeigneten Bezüge aus der Staatskassa angewiesen. Auf Taxbezüge haben sie keinen Anspruch.

§ 57
Die Fakultätsräthe und Senioren verwalten ihr Amt unentgeltlich.

VI. Von den Doktoren-Collegien

§ 58
Die bei den einzelnen Fakultäten bestehenden Doktoren-Kollegien werden aufrecht erhalten.

§ 59
Die Doktoren, welche in Zukunft in das Kollegium aufgenommen werden, sind dadurch noch nicht Mitglieder der Fakultät.
Diejenigen aber, welche bisher inkorporirt und dadurch Fakultätsmitglieder geworden sind, bleiben im Besitze aller <blos ihre eigenen Interessen berührenden>122 Rechte und Ansprüche, welche sie dadurch erlangt haben.

§ 60
Die Disposition über <alles, was den Fakultäten als Bestandtheilen der Universität angehört hat>123 an die Fakultätsausschüsse überzugehen. Es steht jedoch nichts entgegen, daß die Verwaltung von Fakultätseigenthum oder Stiftungsvermögen, wenn es für zweckmäßig erkannt wird, den Doktoren-Kollegien belassen werde.
Insofern sich jedoch unter dem, was dermalen als Fakultätseigenthum oder Stiftung bezeichnet wird, Bestandtheile befinden sollten, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Ort ihrer Widmung als den Doktoren-Kollegien und nicht der Universitäts-Fakultät in ihrer künftigen Gestaltung angehörig zu betrachten sein dürften, sind dieselben auszuscheiden und den Doktoren-Kollegien zu belassen.<Auf der linken Spalte zu schreiben
zu § 60
(Zur Schlichtung dieser Angelegenheit wäre ein kaiserlicher Kommissär zu ernennen. Vor demselben hätte die Interessen jedes Doktoren-Collegiums der letzte Doktoren-Dekan nebst zwei von dem Collegium gewählten Doktoren zu vertreten. Der Kommissär hätte den dermaligen Sachverhalt genau zu erheben, und die Ausscheidung wo möglich im Einvernehmen mit den genannten Vertretern vorzunehmen; das Elaborat wäre Seiner Majestät zur allerhöchsten Genehmigung, vorzulegen.
Könnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so hätte der kaiserliche Kommissär einen Ausspruch in der Form eines Erkenntnisses zu fällen, gegen welches die Vertreter des Doktoren-Collegiums ihm binnen Monatsfrist ihre motivierte Vorstellung zu überreichen obläge. Hierüber wäre die allerhöchste Entscheidung einzuholen)>.124

§ 61
Die bisherigen Fakultätswittwensozietäten werden künftig als Anstalten der Doktoren-Kollegien fortzubestehen haben.

§ 62
Das Verhältnis des medizinischen Doktoren-Kollegiums in seiner Eigenschaft als Gremium der in Wien praktizierenden Ärzte zu den k.k. Administrativbehörden bleibt unberührt.

§ 63
Die bisherigen Bezüge der Wittwensozietäten, Thesauren, Notare usw., <>125, Promotions- und Disputationstaxen etc. werden einer neuen Regulirung nach Maßgabe des Antheiles, der den Doktoren-Kollegien an der Verwaltung des Fakultätsvermögens belassen werden dürfte vorbehalten.

§ 64
Die Doktoren-Kollegien stehen unter der Leitung der Dekane oder in Verhinderung derselben der Prodekane.

§ 65
Der Dekan oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des Kollegiums zu den ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, präsidiert denselben, theilt die Referate zu, bestimmt die Tagesordnung, leitet die Berathung und Abstimmung, sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse, führt die Korrespondenz des Kollegiums und repräsentiert dasselbe nach außen im Vereine mit den drei der Zeit der Inkorporirung nach ältesten Doktoren.
Seine Stimme gibt bei gleich getheilten Stimmen des Kollegiums den Ausschlag.
Er hat das Recht, Beschlüsse des Kollegiums, welche ihm als gesetzes- oder Statutenwidrig erscheinen, zu sistieren, und für den Fall, als hiebei Gefahr am Verzuge wäre, eine provisorische Anordnung zu treffen.

§ 66
Er hat zunächst die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Kollegiums und das Recht einzelne Mitglieder nöthigenfalls von der Theilnahme an den Versammlungen auszuschließen.

§ 67
In weiterer Unterordnung unterstehen die Doktoren-Kollegien dem Universitäts-Konsistorium und dem Unterrichts-Ministerium.

zu § 67
(Wir behalten uns vor die Verhältnisse der Doktoren-Kollegien durch eigene Statuten näher zu regeln, zu welchen das Universitäts-Konsistorium nach Einvernehmung der einzelnen Kollegien Uns im Wege Unseres Ministers für Kultus und Unterricht die geeigneten Vorschläge zu erstatten hat.
Bis dahin werden die bisherigen Verhältnisse und Einrichtungen, in so weit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Statutes im Widerspruch stehen, so viel als möglich aufrecht zu halten sein.)

VII. Von dem Verhältnisse dieses Statutes zu den älteren Statuten.

<>126

§ 68
Alle gegenwärtig bestehenden Einrichtungen, statutarische Anordnungen oder Privilegien, welche mit gegenwärtigem Statute im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.

Euer Excellenz!

Dem Verfasser des Entwurfs hat leider nicht beliebt die Verbindung der Professoren- und Doctoren-Collegien an der Wiener Universität zu lösen.
Erlauben Euer Excellenz, daß ich die für die Aufrechthaltung dieser Verbindung angeführten Gründe ein wenig beleuchte.
1. Verknüpfung der Theorie mit der Praxis.
Dagegen ist einzuwenden: a) die Universität hat überall nur die Aufgabe, den jungen Mann mit der Theorie vertraut zu machen, und es ist nicht zu besorgen, daß ihm, ist er theoretisch gründlich gebildet, die Praxis Schwierigkeiten machen werde; b) ist nicht abzusehen, wie der Studierende dadurch, daß ihm ein Mitglied des Doctorencollegiums beim Rigorosum eine Frage stellt, die in den meisten Fällen den Fragenden compromittiert, dieser Zweck erreicht werden soll;
2. Die verbrieften Rechte der Doctoren-Collegien. Dagegen ist anzuführen: a) Der Staat betrachtet nicht erst seit gestern den gesammten öffentlichen Unterricht als ein seinem ausschließlichen Einfluße unterstehenden Gegenstand und handelt in jeder Beziehung nach diesem Grundsatze, nur in diesem einen Falle gibt er das Prinzip auf, und gestattet den über alle Verantwortlichkeit erhabenen, von der Universität in jeder Beziehung factisch ganz losgelösten, in Fragen der Wissenschaft und des Unterrichts meist vollkommen unbewanderten Gliedern einer Corporation einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die Leitung des öffentlichen Unterrichtes. Dadurch daß künftighin die an dieser Leitung theilnehmenden Individuen von der Staatsverwaltung ernannt werden, wird in der Sache nichts geändert; b) Hätten die heutigen Doctoren mit ihren Vorgängern etwas mehr als den Namen gemein, so müßten sie Lehrer sein: jene Rechte sind den wahren Doctoren, d.i. Lehrern, nicht Advocaten, praktischen Ärzten usw. verliehen.
3. Schutz der Doctorats-Candidaten gegen die Willkür der Professoren bei den strengen Prüfungen. Ein solcher Schutz ist a) nicht nothwendig, und wäre er nothwendig könnte er b) nur von Männern der Wissenschaft gewährt werden. Daß aber die Doctoren regelmäßig keine Männer der Wissenschaft sein können, wird jener wohl zugeben müßen, der erwogen hat, was heut zu Tage dazu gehört, sich auf der Höhe irgendeiner Wissenschaft zu erhalten und daß niemand zwei Herren, der Praxis und der Wissenschaft, dienen kann. Es sind dies zwei ganz verschiedene Richtungen und nur wer es mit keiner ernst nimmt, kann an einer Verschmelzung derselben denken.
4. Die Corporationen an den Universitäten haben die Bestimmung, Erziehung und geistige Bildung den Schwankungen zu entziehen, welchen die Staaten im Laufe ihrer Geschichte zu verfallen pflegen, meinte vor kurzem ein Historiker. Dieser Historiker kann in der Geschichte der Pharaonen ganz gut bewandert sein, die Geschichte unserer Tage kennt er offenbar nicht, sonst würde ihm nicht entgangen sein, welche Kreise an gewissen Universitäten zuerst und am heftigsten geschwankt haben. Die Phrase ist zweischneidig: der Regierung will sie sagen, die Corporation mache Front gegen die Revolution; den Liberalen sagt sie, die Corporation sei der Hort der Freiheit im öffentlichen Unterricht und kämpfe für sie gegen die Launen des Polizeistaates. Diesen Gedanken könnte allenfalls eine den Unterricht aus eigenen Mitteln bestreitende Corporation verwirklichen, nicht eine solche, die, ohne dazu irgend etwas beizutragen, vom Marke der Universität zehrt. Der Erfinder der Phrase wollte offenbar nach zwei Seiten hin eine Verbeugung machen.
Nach dem gesagten kann ich nicht errathen, was das Ministerium bestimmt an der fatalen Verbindung der Professoren- und Doctoren-Collegien festzuhalten; ich weiß jedoch, warum sich die Doctoren gegen die Lösung dieses Verhältnisses so sehr sträuben. Das einem Mitglied des Doctoren-Collegiums zugängliche Universitätsamt ist nämlich der müheloseste Theil seines Erwerbes. Für jede Promotion bezieht der betreffende Notar 6 fl.; jeder Decan 4 fl. 30 x; und ist er zugleich Promotor außerdem 4 fl. 30 x, bei Promotionen aus der Medizin fließen in die medicinische Facultätscasse 13 fl. 30 x; in die juridische bei Promotionen aus dem Jus gar 100 fl., ohne daß dadurch der Promovierte irgend ein Recht an der Facultätscasse erlangt.
Von der Theilnahme an den Promotionstaxen sind die Professoren mit einziger Ausnahme des Promotors bei Promotionen aus der Medizin, der stets ein Professor sein muß, ganz ausgeschloßen, nach jener barocken Theorie, nach welcher sie und sie allein geeignet sind die Doctorats-Candidaten zu unterrichten und ihre wissenschaftliche Bildung zu erproben, jedoch nicht geeignet sind, das Wort auszusprechen: Du bist Doctor!
Kämen diese Taxen den Professoren zu Gute oder flößen sie in den die Kosten des öffentlichen Unterrichtes bestreitenden Fond, Niemand könnte dagegen irgend etwas einwenden; daß aber die sauer erworbenen, häufig entlehnten Pfennige der Studierenden Leute bereichern, die die Doctoranden bei der Promotion in den meisten Fällen zum ersten und zugleich letzten Mal gesehen haben, ist eine unerhörte Anomalie.
Soll ungeachtet der angeführten Gründe die Verbindung durch die Facultätsräthe aufrecht erhalten werden, so ist die Bestimmung, daß nur ein Professor zum Decan gewählt werden kann, unumgänglich nothwendig: die Besorgung der Decanatsgeschäfte durch andere Personen kann unmöglich eine entsprechende sein und wird früher oder später zu Vice-Directoren und dadurch in den Abgrund des kaum überwundenen Schlendrians führen.
Was die Directoren betrifft, so ist wohl nicht zu verkennen, daß der Entwurf sie eine solche Lage vesetzt, daß sie, wenn sie ihre Aufgabe nicht ganz verkennen und nicht offenbar böswillig sind, nicht viel schaden können: nur den Eingang des § 39 halte ich für unausführbar. Das Prinzip selbst ist, wie ich aus der Zuschrift Euer Excellenz ersehe, der Discussion entzogen.
Manche Doctoren geben sich der Hoffnung hin, daß die Doctoren-Collegien nicht nur aufrecht erhalten und in ihrer Verbindung mit der Universität belassen werden, sondern daß solche Corporationen an Universitäten, wo sie noch nicht bestehen, errichtet werden sollen. Wenn es schon in Wien mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden sein wird, auch nur eine geringere Anzahl von Facultätsräthen zusammen zu bringen, so wird sich dies an den meisten anderen Universitäten als eine bare Unmöglichkeit erweisen.
Ich habe nun hier und in den Randbemerkungen meine Ansicht über den Entwurf dargelegt, bei deren Formulierung ich mir, im Vertrauen auf die Hoheit Ihrer Gesinnung, keinen Zwang angethan habe.
Welches auch die entgiltige Entscheidung sei, immer können Euer Excellenz darauf rechnen, daß wir mit jener Mäßigung verfahren werden, die geeignet ist, ohne der Sache zu vergeben, der uns vorgesetzten Behörde jede Verlegenheit zu ersparen.
Euer Excellenz

unterthänigster Diener

Franz Miklosich

Hochgeborner Herr Graf
Euer Exzellenz

haben mir in dem gnädigen Schreiben, mit welchem Hochdieselben mich am 19. des Monats beehrten, den Befehl ertheilt: mich erstens über den in der Anlage zurückfolgenden Entwurf eines Statutes für die Wiener Universität, in so weit dasselbe die Stellung der Studiendirectoren betrifft, so wie zweitens darüber zu äußern, ob ich der Ansicht sei, daß die Universität sich auf solcher Grundlage ersprießlich werde entwickeln können. Bevor ich, so gut ich es vermag, mich der Erfüllung dieses Befehles unterziehe, wollen Euer Exzellenz mir gestatten, Hochderselben für diesen Beweis eines mich ehrenden Vertrauens meinen ganz gehorsamsten Dank darzubringen.
Hinsichtlich des ersten Theiles meiner Aufgabe glaube ich bemerken zu dürfen, daß der Entwurf den Studiendirectoren, deren Einsetzung Seine Majestät befohlen haben, gar bedeutende Rechte eingeräumt hat, daß dies aber, wenn das Institut kein bloßes Phantom sein sollte, auch gar nicht anders geschehen konnte. Auf die Frage, die ich mir mehrmals stellte: wie ich selbst wohl einen solchen Entwurf gemacht haben würde? habe ich mir stets die Antwort geben müßen: bis auf ganz wenige Modifikationen, eben so. Ich würde, wenn ich auch eine Zeitlang versucht hätte, dem Studiendirector einige Punkte auf dem Grenzgebiete streitig zu machen, nach näherer Prüfung mich doch bald überzeugt haben, daß schon mit der bloßen Position dieses Beamten implicite ein ganz unantastbarer Kreis von sehr weitgreifenden Rechten gegeben sei: Unter den ihm in dem Entwurfe eingeräumten Rechten ist etwa, wenn ich nach reiflicher Erwägung zugestehen muß, keines, das ihm ganz fehlen dürfte.
Die hauptsächlichste der von mir angedeuteten Modificationen würde sich auf § 40 beziehen. In diesem ist dem Studiendirector gestattet, bei allen Prüfungen und Colloquien zu erscheinen und es soll ihm auch von diesen letzteren vorher Anzeige gemacht werden. Abgesehen davon, daß die Bürde der Colloquien nicht noch durch eine neu hinzukommende Weitläufigkeit zu [?] wäre, könnten auf diesem Wege unter einem andern Namen die Semestralprüfungen wieder in Aufnahme kommen. Mehr aber noch als dies dürfte der Umstand ins Gewicht fallen, daß, anderer [?] nicht zu gedenken, durch die Anwesenheit des Studiendirectors die Autorität des Lehrers vor seinem Schüler herabgesetzt wird.
Einer Mißdeutung ist der § 39 des Entwurfes ausgesetzt, indem er dahin interpretiert werden könnte, als ob die Professoren von jeder einzelnen Stunde, die sie etwa genöthigt sein mögten ausfallen zu lassen, den Studiendirector in Kenntnis zu setzen müßten. Man darf es den Professoren, daß sie, wie sie es früher ohne Studiendirectoren gethan, auch für die Zukunft hierin mit Gewissenhaftigkeit ihre Schuldigkeit erfüllen werden.[sic!]
Wenn ich mir erlauben darf, auch noch auf zwei andere Gegenstände einzugehen, so scheint mir im § 5 lit. b ausgesprochene Aufnahme von Doctoren in die Facultätsausschüsse wenigstens für die juristische Facultät denselben ein zu großes Übergewicht zu gewähren. Da die Zahl der Ordinarien sich hier auf zwölf beläuft und nur sehr wenig emeritierte Professoren da sind, so würde sich bei Abstimmungen leicht das Verhältnis herausstellen, daß die Majorität der Professoren sich in der Minorität befände.
Auch kann ich mich mit § 17 welcher von der Regel, daß die akademischen Würden nur von Katholiken bekleidet werden können, eine Ausnahme statuiert, in Betreff dieser nicht einverstanden erklären. Dieser Paragraph könnte, indem er ein Grundprinzip der bisherigen Verfassung der Universität [?], im Laufe der Zeit eine viel größere Tragweite gewinnen, als er beabsichtigt.

Weit schwieriger ist für mich der zweite Theil des mir gewordenen Auftrages, darüber nämlich meine Ansicht auszusprechen: ob auf der Grundlage dieses Entwurfes die Universität Wien eine ersprießliche Wirksamkeit entwickeln werde. Es wäre mir angenehm, in dieser Beziehung nur meine aufrichtigsten Wünsche aussprechen zu dürfen. Auch diese Frage dreht sich allein um das Institut der Studiendirectoren; es kommt daher darauf an, welche Vorstellung man von der Ersprießlichkeit desselben hat. Daß dieses nur eine gesetzliche Begründung erhalten soll, ist eine von Seiner Majestät bereits entschiedene Sache. Wenn Männer von höherer Einsicht, als die meinige ist, und von genauerer Kenntnis der Bedürfnisse der Wissenschaft, als ich sie besitze, Seiner Majestät die Wiedereinführung jenes Institutes anrathen zu müssen geglaubt haben, so wäre es nach der gegenwärtigen Sachlage eine nicht geziemende Kühnheit von meiner Seite, wenn ich jetzt noch meiner abweichenden Meinung in Betreff der Zweckdienlichkeit der Studiendirectoren einen Ausdruck leihen wollte. Dieß kann ich im gegenwärtigen Augenblicke nur noch Kraft des mir von Euer Exzellenz ertheilten Befehles thun und ich habe in diesem den hohen Charakter des befehlenden erkannt, da Hochdieselbe es mir auferlegen, mich mit meiner gewohnten Offenheit auszusprechen.
Demgemäß kann ich es Euer Exzellenz nicht verhehlen, daß obgleich die in dem Entwurf vorgezeichnete Grundlage in allem Übrigen für die Universität und dem Hauptzweck, die Wissenschaft, segensreich zu sein verheißen, gerade jenes Institut der Studiendirectoren mir in dieser Beziehung ein großes Hindernis zu sein scheint. Meine, hoffentlich zu großen Besorgnisse, bestehen in Folgendem: Wie ich aus einer mehr als dreißigjährigen Erfahrung das Universitätsleben kenne, fürchte ich, daß der Studiendirector, welchem in § 41 des Entwurfes die ganz nothwendige Befugnis zur Beilegung von Zerwürfnissen in der Fakultät zugewiesen wird, sehr leicht selbst, auch ohne es zu wollen, die Ursache zu solchen Zerwürfnissen und zwar nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder werden kann. Ohne mich hier in Einzelheiten einzulassen, erlaube ich mir nur im Allgemeinen zu bemerken: mit dem Studiendirector tritt eine große Versuchung in die Facultät hinein, welcher Widerstand zu leisten stärkere Charaktere voraussetzt, als wir Menschen gewöhnlich sind und sie in einem Kollegium, wo Geltung auf verschiedene Weise angestrebt wird, gefunden zu werden pflegen.
Ein Studiendirector muß ferner alle diejenigen Attribute haben, welche ihm ganz folgerichtig in § 36 des Entwurfes zugesprochen werden; ich könnte ihn mir gar nicht anders denken. Aber wie will er sich alle die für ihn erforderlichen Specialkenntnisse anders verschaffen, als durch ein Verfahren, welches mehr oder weniger (und wird es auch noch so geschickt angestellt) einen gehässigen Schein an sich tragen muß.
Euer Exzellenz werden mich für einen absoluten Gegner der Studiendirectoren halten; der bin ich nicht. Es kann Verhältnisse geben, wo auch nach meiner Vorstellung ein solches Institut [?] in das Ganze passt. Bei christlichen Orden z.B., welche die Leitung großer Studienanstalten, namentlich für die Ausbildung ihrer eigenen Mitglieder zu versehen haben, ist ein Studiendirector, selbst mit den ausgedehntesten Vollmachten, eine ganz geeignete Person; hier sind aber auch die Voraussetzungen durchaus andere. Dasselbe würde auch von einer vereinzelt stehenden theologischen Lehranstalt gelten dürfen. Derartige andere Voraussetzungen gab es auch in dem ältern Studiensystem Österreichs; in diesem war der Studiendirector nicht nur ein nützliches, sondern auch ein nothwendiges Glied. Für die Beseitigung jenes Systems hat aber die Wissenschaft, insbesondere die Rechtswissenschaft, Euer Exzellenz den größten Dank zu zollen. Durch die freie Entwicklung, welche Hochdieselbe dieser gewährt haben, ist der Weg gebahnt, daß gerade die juristische Fakultät vor allen andern, auch im Auslande, einen wohlbegründeten Ruf und Ruhm erwarten kann. Ich habe demnach gegen die Studiendirectoren nur das relative Bedenken: Auf ganz andern Vorrausetzungen beruhend passen sie nicht in ein System hinein, dessen Prinzip die freie Entwicklung der Wissenschaft ist. Dieses System – natürlich nicht im Sinne einer von dem richtigen Glauben emancipierten Wissenschaft dessen – bedarf dessen, daß in den Professoren ein edles Selbstgefühl genährt wird, daß sie weder in wissenschaftlicher noch in disciplinärer Beziehung als speciell beaufsichtigt vor ihren Schülern und der übrigen Welt dastehen; es bedarf einer Hebung und nicht eine Minderung ihrer Stellung, wofür die im § 20 und § 21 unter andern Umständen sehr erfreulichen Verheißungen den in seiner Selbstständigkeit verkürzten nicht genügend entschädigen.
Der Studiendirector, als ein im System begründetes Institut, muß sich auch in dem Universitätsleben einen Boden schaffen, in welchen, nachdem sich dasselbe auf eine viel freiere Weise entwickelt hat, er als ein widersprechendes Prinzip hineintritt. Er kann aber gemäß der dem Gesetze innewohnenden Consequenz sich jenen Boden nicht anders bereiten, als daß er die noch reichhaltig vorhandenen, adäquaten Elemente an sich zieht und die ihm nicht conformen neutralisiert und dann ausstößt.
Sind diese Besorgnisse gegründet, und ich will mir selbst mit der Hoffnung schmeicheln, sie sind es nicht, so komme es nun freilich außerordentlich auf die Persönlichkeit der zu dem Studiendirectorat auszuersehenden Männer an. Ob indessen Persönlichkeiten allein dazu im Stande sind, zwei einander entgegenstehende Principien zu vermitteln, ist eine andere Frage. An einen Studiendirector der Gegenwart und Zukunft müssen ganz andere Anforderungen gestellt werden, als an seine Vorgänger, aus deren Gebiet er auf den neuen Boden hinüberkommt. Er muß ein Mann sein, der durch seine wissenschaftliche Bildung dem Professoren eine ganz besondere Achtung einflößt und muß damit die in unserer Zeit selten gewordene Eigenschaft der Charakterfestigkeit vereinigen. Gerade in seiner Stellung sind ihm Versuchungen geboten, die wenn er sich schwach finden läßt, nur zum größten Schaden für die Wissenschaft hinführen können. Die Wahl der Studiendirectoren wird daher stets großen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich aber jetzt, wo sich die Universität mehrere Jahre lang ohne sie und zwar in großen und rühmlichen Fortschritten bewegt hat. Der Studiendirector aber bringt wenigstens den Schein einer Zensur dieser freieren Bewegung mit sich. Zudem wird die edle Persönlichkeit Euer Exzellenz die Professoren selbst möglichst schonen wollen, namentlich diejenigen, welche noch nie an ein solches System gewöhnt, gerade deshalb so freudig dem Rufe nach Österreich gefolgt sind, weil sich ihnen hier ein so freier Wirkungskreis zu eröffnen anließ.
Indem ich mir zu wiederholen erlaube, daß ich diese meine Ansichten nur auf den ausdrücklichen Befehl Euer Exzellenz auszusprechen gewagt habe, bitte ich meine Freimüthigtkeit in Gnaden aufnehmen zu wollen: ich habe nach meinem besten Wissen und Gewissen, wie immer, so auch diesmal geredet.
Genehmigen Hochdieselben den Ausdruck der größten Hochachtung und Verehrung, mit welcher ich mich zeichne
als Euer Exzellenz

unterthänigster Diener
Dr. George Phillips k.k. Hofrath

Wien 24. May 1857

Die aus Anlaß des § 60 des im Entwurf vorliegenden Statutes der Wiener Universität angeregten Bedenken beziehen sich – ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise der dem k.k. Ministerium des Innern in Stiftungssachen zustehende Einfluß gewahrt werden mag – nicht sowohl auf den Inhalt dieses § sondern vielmehr auf den anmerkungsweise beigefügten Modus der Durchführung.

Das Statut spricht den im Sinne der neuen Einrichtungen vollkommen gerechtfertigten Grundsatz aus, daß die Disposition über alles, was die Fakultäten als Bestand theilen der Universität gehört an die Fakultätsausschüsse überzugehen habe. Es werden jedoch sogleich zwei, theils durch Gründe der Zweckmäßigkeit, theils durch Gründe des Rechtes gebothene Beschränkungen hinzugefügt. Es soll nämlich:
1. von solchen Vermögenschaften, deren Eigenthum nach der Sonderung den zur Universität gehörigen Körperschaften unzweifelhat dem Fakultätsausschusse zu gesprochen werden muß, die Verwaltung dennoch ausnahmsweise dem Doktorencollegium belassen werden, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dies wünschenswerth erscheinen lassen.
2. In sofern sich aber unter dem, was bisher als Fakultäts-Eigenthum oder Stiftung bezeichnet worden ist, solche Bestandtheile befinden, welche mit Rücksicht auf die Zeit und Art ihrer Wiedmung nicht als der Universitätsfakultät, sondern vielmehr den Doktorencollegien in ihrer künftigen Gestaltung gehörig zu betrachten seyn dürften, sollen derlei Bestandtheile gänzlich ausgeschieden, und den Doktorencollegien nicht nur zur Verwaltung, sondern zur völligen Disposition überlassen werden.
Denkt man sich nun den ad 2 vorgesehenen Fall, daß wirklich solche Bestandtheile vorliegen rücksichtlich derer es nach der Scheidung der Fakultät von dem Doktorencollegium als zweifelhaft erscheint, welchen dieser beiden Körperschaften das Eigenthum oder das bei Stiftungsvermögenschaften sich eigenthümlich gestaltende Dispositionsrecht gebühren, und daß über diesen streitigen Anspruch eine Entscheidung (aus Gründen des Rechtes) nothwendig wird, so dürfte der in der Anmerkung zum § 60 angedeutete Modus des Verfahrens selbst dann einigen Bedenken unterliegen, wenn man wirklich darüber einig wäre, daß hier mit Ausschließung des ordentlichen Rechtsweges ein Verfahren eingehalten werden solle, welches unter den vagen Begriff der administrativen Justiz zu subsummieren ist. Denn erstlich setzt die Entscheidung über Eigenthumsansprüche auch wenn sie im administrativen Wege vorgenommen werden soll, jeder Zeit eine mehr oder minder förmliche Verhandlung zwischen zwei Parteien voraus. Es müßte daher in dem vorliegenden Falle auch für eine entsprechende Vertretung des Fakultätsausschusses gesorgt werden, welcher ja auch seiner Seite [sic!] in den Fall kommen kann, eine zu seinen Ungunsten erfolgte Entscheidung Beschwerde führen zu müssen.
Allein es erscheint auch zweitens nicht ohne Bedenken die Entscheidung über Ansprüche der beschriebenen Art, auch wenn man die Idee der administrativen Justiz gelten läßt in erster Instanz in die Hand eines Einzelnen zu legen. Endlich wäre auch abgesehen von diesem Anstande zu besorgen, daß drittens eine Einrichtung nach welcher die Berufung von dem Spruche eines bürgerlichen Commissäres unmittelbar an Seine Majestät zu gehen hätte, den herkömmlichen Vorstellungen von der Gliederung des Instanzenzuges nicht entsprechend gefunden würde.

Allein es kann hier die tiefe einschneidende Bemerkung nicht übergangen werden, daß sich vor genauer Bestimmung der Ansprüche, welche die Doktorencollegien erheben mögen, wohl kaum mit einiger Sicherheit bestimmen lasse, ob es auch angehen werde, alle auftauchenden Differenzen der definitiven Erledigung in administrativem Wege zuzuweisen.
Um ein ganz naheliegendes Beispiel anzuführen, so hat bereits das juridische Doktorencollegium in seiner Sitzung vom 23. vorigen Monats beschlossen, den Civilprozess wegen Anerkennung seiner Rechte auf den M.A. v. Ertl'schen Nachlass einzuleiten, und den Anspruch, um den es sich hier handelt, ist in Wahrheit so geartet, daß kaum etwas anderes erübrigen wird, als dieser Sache auf dem ordentlichen Rechtswege ihren Lauf zu lassen.
Bei der großen Mannigfaltigkeit des Inhaltes der Stiftbriefe und anderer auf das Vermögen der Universität sich beziehenden Rechtstitel kann es nicht fehlen, daß noch manche andere Fälle ähnlicher Natur auftauchen, deren Entscheidung nicht wohl dem Weg der sogenannten Administrativjustiz wird vorbehalten werden können.
Es scheint vielmehr schon Alles was hier im Interesse der neuen Ordnung überhaupt geschehen konnte damit gethan, wenn einerseits in dem Statute der Grundsatz ausgesprochen wird, daß in der Regel alles Eigenthum der Fakultäten an die Fakultätsausschüsse übergehe, und an dieselben zu übergeben sey; andererseits aber für die Übergangsepoche solche Vorkehrungen getroffen werden, welche eine geordnete Abwicklung des Geschäftes sicherstellen.
Zu diesem Ende wäre sonach
1. Zugleich mit der Publikation der Statuten ein angemessener Termin zur Effektuierung der Übergabe (von Cassabeständen, Werthpapieren, Urkunden etc. ) an die Vorstände der Fakultätsausschüsse zu bestimmen.
2. die Ernennung des kaiserlichen Commissärs bekannt zu geben, welcher diese Übergabe zu überwachen, und bis zur Vollendung derselben die Oberaufsicht auf das Universitätsarchiv zu führen hat. Es würden ferners
3. die Doktoren-Collegien anzuweisen seyn in kürzester Frist in einer an den Commissär zu überreichenden Eingabe diejenigen Theile des Fakultätseigenthums oder Stiftungsvermögens zu bezeichnen, welche nach ihrer Ansicht von der Übergabe ausgeschlossen bleiben sollten, weil es entweder a) zweckmäßig scheine die Verwaltung dieser Vermögenstheile noch ferner bei den bisherigen Administratoren zu belassen, oder b) weil das Doktorencollegium auf das Eigenthum oder auf das Dispositionsrecht über dieselben gegründete Ansprüche zu haben vermeint.
4. Der kaiserliche Commissär wird angewiesen über die in beiden Richtungen gestellten Ansprüche seine begründeten Anträge an das k.k. Ministerium zu erstatten.
5. Zur Begründung der bei diesem Anlasse von den Doktorencollegien erhobenen Ansprüche, ist ihnen durch den kaiserlichen Commissär die Einsicht des Universitätsarchives zu gestatten, auch sollen denselben auf Verlangen beglaubte Abschriften der ihnen dienlich scheinenden Archivs-Urkunden ausgefolgt werden.
Wien den 28. April 1857

R[?]

I. Organische Gliederung und Repräsentation

§ 1 die 4 Fakultäten

§ 2 Rector, Kanzler Consistorium

§ 3 Consistorium

§ 4 Fakultät

§ 5 Ausschuss und Räthe

§ 6 Doktorencollegien

§ 7 Repräsentation von Universität und Fakultät

II. Bestellung der Dignitarien, Dauer und Antritt des Amtes

§ 8 Rector

§ 9 Kanzler

§ 10 Direktoren

§ 11 Dekane

§ 12 Senioren

§ 13 Fakultätsräthe

§ 14 Syndikus

§ 15 Bestätigung von Rector und Dekan. [?] der Ernennung

§ 16 Vertretung

§ 17 Erfordernisse der Räthe

III. Titel und Rang

§ 18 Rector

§ 10 Direktor

§ 20 Fakultätsräthe

§ 21 Senioren

§ 22 Rang der Fakultäten untereinander

§ 22 Rang der Consistoriums-Mitglieder

§ 24 Rang der Glieder des Fakultätsausschusses

IV Wirkungskreis

A Dekan und Professorencollegium

§ 25 im Allgemeinen

§ 26 ordentliche Professorencollegien und außerordentliche

§ 27 Vertretung des Dekans

§ 28 Allgemeine Aufgaben des Dekans

§ 29 Leitung, Erledigung, Leitung des Professorencollegiums

§ 30 Streitigkeiten im Fakultätsausschuss

§ 31 Einvernehmen mit Direktor

§ 32 An Ministerium oder Consistorium durch ihn

§ 33 insbesondere von dem ordentlichen Professorencollegium

§ 34 insbesondere von dem verstärkten Professorencollegium

§ 35 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen

B Direktor und Fakultätsausschuss

§ 36 im Allgemeinen

§ 37 ist unmittelbar zu erledigen[?], aber Abstellung von Gebrechen [?]

§ 38 was mehrere Fakultäten berührt und Consistorium

§ 39 Überwachung der Abhaltung der Vorlesungen. [?] anderer persönlicher Angelegenheiten der Dozenten

§ 40 Einfluß auf Prüfungen

§ 41 Einfluß auf Zerwürfnisse im Lehrkörper

§ 42 Präses des Fakultätsausschusses

§ 43 insbesondere vor den Fakultätsausschuss

§ 44 Verpflichtung zur Theilnahme an den Sitzungen des Ausschusses

C Rektor, Kanzler, Consistorium

§ 45 Rector im Allgemeinen

§ 46 Promozionen und Diplome

§ 47 Kanzlei, Quästor, Beamte

§ 48 Präses des Consistoriums

§ 49 Berichte der Fakultäten

§ 50 Kanzler

§ 51 Consistorium im Allgemeinen

§ 52 als Instanz

§ 53 Kompetenz-Streitigkeiten

§ 54 Universitäts-Kanzlei-Fond

V. Bezüge der Dignitarien

§ 55 Rector, Kanzler und Dekan

§ 56 Direktoren

§ 57 Fakultätsräthe und Senioren

VI. Doktorencollegien

§ 58 werden aufrecht erhalten

§ 59 Fakultätsglieder - Vorbehalt bisher erworbener Rechte

§ 60 Fakultätsvermögen und Akten

Ausscheidung des Einflusses der Doktorencollegien

§ 61 Wittwensozietät

§ 62 medizinisches Doktorencollegium als Gremium der Ärzte

§ 63 Bezüge der Witwensozietät, Notar, Thesaurare

§ 64 unter Leitung der Dekane

§ 65 Stellung des Dekans zu ihm

§ 66 Disziplinargewalt

§ 67 Unterordnung unter Consistorium und Ministerium

VIII.

§ 68 ältere Statuten und Privilegien