Die drei Dokumente sind unterschiedliche Entwürfe für ein Statut des Reichsrats. Das Statut regelt die Kompetenzen, die rechtliche Stellung und die Zusammensetzung des Reichsrats. Der erste Entwurf ist der endgültige Entwurf der Reichsratskommission, der zweite wurde vom Ministerrat ausgearbeitet, der dritte stellt die Version dar, die auf der Basis der vorangegangen Vorschläge als gemeinsamer Entwurf vom Präsidenten des Reichsrats und des Ministerrats vorgelegt wurde. Die Entwürfe weichen ingesamt nur wenig voneinander ab. Unterschiede zeigen sich insbesondere bei den Kompetenzen des Reichsrats. Im letzten Entwurf werden etwa die im zweiten Entwurf vorkommenden Bestimmungen fallen gelassen, in Dringlichkeitsfällen den Reichsrat bei Gesetzeseinbringungen nicht konsultieren zu müssen sowie das Recht der Minister bei den Beratungen des Reichsrats anwesend zu sein. Dagegen wird die Bestimmung aufgenommen, dass der Ministerrat eine allfällige Nichtberücksichtigung eines reichsrätlichen Gutachtens begründen müsse. Die Anmerkungen von Thun zeigen eine grundsätzliche Skepsis, was die Funktion des Reichsrates betrifft.
Drei Stücke:
Entwurf des Reichsratsstatuts nach der Auffassung
der mehreren Stimmen der Kommission, 14. Januar 1851.
Entwurf des Reichsratsstatuts nach den gefassten
Beschlüssen des Ministerrats, 10. und 11. Februar 1851.
Der Entwurf ist halbbrüchig verfasst, wobei dem Entwurf des
Ministerrats obiger Entwurf des Reichsratsstatuts nach der Auffassung
der mehreren Stimmen der Kommission, 14. Januar 1851 gegenübergestellt
ist. Der Entwurf des Ministerrats ist im Dokument mit B (rechte Spalte),
der Entwurf der eingesetzten Kommission mit A (linke Spalte)
überschrieben. Die Transkription von letzterer wird hier kursiv wiedergegeben.
Entwurf des Reichsratsstatutes nach der zwischen
den Präsidenten des Ministerrats und des Reichsrats getroffenen
Vereinbarung, 28. Februar 1851.
2
Mit eigenhändigen Anmerkungen Thuns.
Entwurf des Reichsrathsstatuts nach der Auffassung der mehreren Stimmen der Commission 3
I. Bestimmung und Stellung
§ 1. Der Reichsrath ist ein in Gemäßheit der Reichsverfassung (§ 96) zur
Seite der Krone und der vollziehenden Reichsgewalt eingesetzter Körper zur
Berathung aller jener Angelegenheiten, über welche er im Sinne des § 7 dieses
Statutes einen berathenden Einfluß auszuüben berufen oder von der Krone oder von
der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird.
§ 2. Seine
vorzügliche Aufgabe ist es, die Krone und die vollziehende Reichsgewalt durch
seine Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstützen, damit in der Gesetzgebung und
Verwaltung gediegene Reife <doctrinär>4 erzielt werde.
§
3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar Seiner Majestät dem Kaiser
untergeordnet. Seine Stellung zu den Ministerien ist jene der
Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines
Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung
gesichert.
§ 5. Aufträge zur Ertheilung von Gutachten gelangen an den
Reichsrath unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser und Einladungen in
gleicher Absicht von dem Ministerrathe.5
Einzelne Minister können die Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des
Reichsrathes nur durch den Ministerrath
veranlassen. Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können
keine Veranlassung zu Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie
nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten des Reichsrathes betreffen,
stets unerwidert zu lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Seiner Majestät dem
Kaiser an den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittels
kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Seiner Majestät
unmittelbar vorgelegt.
Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe
durch den Präsidenten des Ministerrathes an
jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der
reichsräthlichen Berathung an den Präsidenten des Ministerrathes zu
leiten.
§ 7. Der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes sind jederzeit
zu unterziehen: Alle Gegenstände der Reichs- und Landesgesetzgebung und der
Gesetzerläuterung sowie jene der im Verfügungswege zu erlassenden Anordnungen,
welche zu ihrer gesetzlichen Geltung die kaiserliche Sanction bedürfen.
In
der Kundmachung solcher Gesetze und Verfügungen ist die vorausgegangene
Vernehmung des Reichsrathes stets ausdrücklich zu erwähnen.
§ 8. In
Beziehung auf alle anderen Gegenstände steht es der Krone und dem Ministerium
frei, sie der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes zu unterziehen.6
§ 9. Dem Reichsrathe können nur bereits ausgearbeitete Entwürfe zur
Berathung und Begutachtung übergeben werden; zur ersten Verfassung derselben ist
er nicht berufen.7
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes-
oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch in der bestehenden Gesetzgebung
im weitesten Sinne Lücken, Mängel oder Bedürfnisse auffallen, so ist er berufen,
dieselben ohne Erstattung eines Vorschlages Seiner Majestät dem Kaiser
wohlbegründet vorzustellen, Allerhöchstdemselben vorbehaltend, davon im
verfassungsmäßigen Wege Gebrauch zu machen.
§ 11. Das Resultat der Berathung
des Reichsrathes kann das allein verantwortliche Ministerium in seinen Anträgen
in seinen Anträgen nicht binden. <Wenn aber>8 Angelegenheiten, welche im § 7
bezeichnet sind, <der Reichsrath mit dem von dem Ministerrathe an ihn gelangten Entwurfe nicht einverstanden ist
und der Ministerrath gleichwohl auf demselben beharrt, so>9 wird der Ministerrath seine Beschlüsse mit ihrer
Begründung durch abschriftliche Mittheilung der Protokolle dem Reichsrathe zur
Kenntnisnahme eröffnen.
§ 12. Sollten dem Reichsrathe noch andere Attribute
oder Functionen zugedacht werden wollen, so sind sie als Ergänzung des
gegenwärtigen Statutes im gesetzlichen Wege zu Stande zu bringen.
II. Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, den Reichsräthen und
zeitlichen Theilnehmern. Ein Stellvertreter des Präsidenten wird von Seiner
Majestät aus den Reichsräthen bestimmt. Zur Besorgung der Hülfs- und
Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv und besondere Organe in
entsprechender Zahl zugewiesen.
§ 14. Alle Personalernennungen sind Seiner
Majestät dem Kaiser vorbehalten.10
Von Allerhöchstdenselben hängt es ab, darüber Vorschläge einzuholen und zu
bestimmen, welche Kategorien des Hülfspersonales und der Dienerschaft, dann
unter welchen Bedingungen der Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder
seines Präsidenten überlassen werden wollen.
Als Ehrentitel wird die bloße
Benennung Reichsrath nie ertheilt.
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe wird
vorläufig auf achtzehn bestimmt. Ihre Ernennung erfolgt in der Art, daß die Wahl
der einen Hälfte vorzugsweise aus dem Grunde besonderer Geschäfts- und
Fachkenntnisse, jene der anderen Hälfte aber vorzugsweise mit Rücksicht auf die
verschiedenen Theile des Reiches (§ 97 Reichsverfassung) bestimmt werde.
§
16. Als zeitliche Theilnehmer des Reichsrathes können zur gründlichen Erörterung
und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und Fragen Männer aus allen Ständen
und Theilen der Monarchie zeitweilig beigezogen werden, welche durch ihre
Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der
Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen
Fächern ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Einberufung erfolgt über Antrag des
Präsidenten des Reichsrathes und erwirkte Allerhöchste Genehmigung Seiner
Majestät des Kaisers von dem gedachten Präsidenten.
III. Pflichten und Rechte
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen auch
die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der Reichsrath hat bei
allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil der
Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Furcht vor Lob oder
Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr und offen sein
Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und
deutlich verfaßt abzugeben.
§ 19. Der Präsident und die Reichsräthe
beschwören diese Verpflichtung in die Hände Seiner Majestät des Kaisers, die
zeitlichen Theilnehmer geloben dieselbe in die Hände des Präsidenten und damit
auch die Bewahrung des Geheimnisses über die Berathungen.
§ 20. Die
Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege zukommenden Arbeiten
unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die wünschenswerth befundenen
Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt alles vorzubereiten, was die
erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 21. Der Reichsrath ist
berechtigt, durch seinen Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der
Ministerien in Anspruch zu nehmen, welche von den ihnen untergeordneten Behörden
und Anstalten alle zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes
bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 22. Wenn zum Behufe von
Aufklärungen über vorliegende Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch begründet wird,
Mitglieder des einen oder anderen Körpers den Berathungen beizuziehen, so ist es
dem Einverständnisse der beiden Präsidenten vorbehalten, diesem Wunsche in
angemessener Weise zu entsprechen.11
§ 23. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den Präsidenten des
Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Allerhöchstihrem
Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe
beizuziehen, in welchem ihre Meinungen jedoch keine zählende Stimme
gewähren.
§ 24. Der Präsident des Reichsrathes hat den Rang der ersten
Diätenklasse unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Jener der Reichsräthe als solcher ist der eines
österreichischen Staatsbeamten der dritten Diätenklasse.
§ 25. Außer den
Fällen der Beförderung zu anderen Functionen, die aber gegen den Willen nicht
aufgedrungen werden kann, der Pensionirung wegen Alters oder erwiesener
Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes
kann die Enthebung eines Reichsrathes nur nach Erkenntnis des im Plenum
versammelten Reichsrathes von Seiner Majestät dem Kaiser ausgesprochen
werden.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten, der Reichsräthe,
die Gebühren der zeitlichen Theilnehmer, die Genüsse des Personales und der
Dienerschaft werden in der Geschäftsordnung von Seiner Majestät bestimmt.
§
27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung entspringende
Verhältnisse gelten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 28. Der
Präsident und die Reichsräthe, dann die Beamtenschaft des Reichsrathes können
außer Ordens- und Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch
Mitglieder repräsentativer Körperschaften seyn.
§ 29. Der Reichsrath hat
seinen regelmäßigen Sitz in Wien, doch kann ihn Seine
Majestät der Kaiser auch an einen anderen Ort berufen.
IV. Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 30. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die erste
Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgter Zusammentretung seyn und Seiner
Majestät dem Kaiser sowie über die Vorschläge über das Hülfspersonal und die
Dienerschaft, den Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die
materiellen Diensterfordernisse vorgelegt werden. Folgende Grundsätze werden
darin ihren näheren Ausdruck zu finden haben.
§ 31. Die Verhandlungen des
Reichsrathes sind ohne Öffentlichkeit. Die Geschäftssprache desselben ist die
deutsche, ohne bei mündlichen Verhandlungen andere Sprachen unbedingt
auszuschließen.12
§ 32. Der Reichsrath wird in drei Sectionen getheilt, und zwar:
a. in
die Sektion des Inneren nebst Kultus, Unterricht und ökonomisch-administrativen
Militärgegenständen,
b. in die Section für Finanzen, Handel, Industrie,
Kommunicationen, Ackerbau und Bergwesen,
c. in die Sektion für
Justiz.
Zur Leitung der Verhandlungen in den Sektionen wird einer der
Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor der anderen
einen Vorrang.
Ein Mitglied kann mehreren Sectionen angehören.
§ 33. Der
Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung die
Geschäftszuweisung.
§ 34. Die an den Reichsrath in gehöriger Weise gelangten
Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen und
die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im
Protokolle niederzulegen. Übrigens nach § 6 zu verfahren.
§ 35. Es steht
jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle
beizulegen.13
§ 36. Kein berufener Reichsrath kann sich außer in Angelegenheiten
persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung der Theilnahme und Abstimmung
enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener Reichsrath
(mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 37. Die
Geschäftsordnung hat genau zu bestimmen, was in einer Plenarversammlung des
Reichsrathes und was in zwei gleichzeitig versammelten Sektionen vorgetragen
werden soll.
§ 38. Bei der Einberufung zeitlicher Theilnehmer sind die
Vorarbeiten, für welche sie geladen wurden, vor allem ihrer eigenen Berathung zu
unterziehen, welcher der Präsident selbst oder durch einen Stellvertreter
vorzusitzen hat.
Dieser Berathung können die Reichsräthe beiwohnen, ohne
wirksamen Antheil daran zu nehmen.
Die im Protocolle niedergelegten
Resultate der Berathung der zeitlichen Theilnehmer gelangen dann erst an den
Reichsrath, wo sie nach dem Statute der Geschäftsordnung in weitere Verhandlung
genommen werden.
§ 39. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten, den
Reichsrath unter Allerhöchsteigenem Vorsitz Gegenstände erörtern zu lassen,
worüber Allerhöchstdieselben jedesmal besondere Weisungen an den Präsidenten des
Reichsrathes erlassen.
Entwurf des Reichsrathsstatutes
A. nach dem Vorschlage der zu dessen Entwerfung eingesetzt
gewesenen Commission
14
B. nach dem Vorschlage des Ministercomités vom 10. und 11.
Hornung 1851 gemäß den früheren Ministerrathsbeschlüssen
Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien, König von Jerusalem, etc. Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toskana und Krakau, Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoywod der Woywodschaft Serbien etc. etc. haben in Ausführung der §§ 96 bis 98 der Reichsverfassung nach eingeholtem Gutachten der unter dem Vorsitze Unseres Reichsrathspräsidenten zusammengesetzten Commission und nach Anhörung Unseres Ministerrathes im Grunde der §§ 87 und 120 der Reichsverfassung folgendes Statut über den Reichsrath erlassen:
I. Abschnitt:
Bestimmung und Stellung des Reichsrathes
§ 1. Der Reichsrath ist zur Berathung aller jener Angelegenheiten
bestimmt, über welche er von Uns befragt oder von Unserem Ministerrathe um sein Gutachten angegangen wird.
§ 1. Der Reichsrath ist ein in Gemäßheit der
Reichsverfassung (§ 96) zur Seite der Krone und der vollziehenden
Reichsgewalt eingesetzter Körper zur Berathung aller jener
Angelegenheiten, über welche er im Sinne des § 7 dieses Statutes einen
berathenden Einfluß auszuüben berufen oder von der Krone oder von der
vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird.
§ 2. Die vorzüglichste Aufgabe des Reichsrathes ist Uns und Unsere
Regierung durch seine Einsichten, Kenntnisse und Erfahrungen zu
unterstützen, damit in der Gesetzgebung gediegene Reife (und Einheit der
leitenden Grundsätze) erzielt werde.
§ 2. Seine vorzügliche Aufgabe ist es, die Krone und die
vollziehende Reichsgewalt durch seine Kenntnisse und Erfahrungen zu
unterstützen, damit in der Gesetzgebung und Verwaltung gediegene Reife
und Einheit der leitenden Grundsätze erzielt werde.
§ 3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar Uns
untergeordnet. Seine Stellung zu Unseren Ministerien ist jene der Nebenordnung.
§ 3. Der Reichsrath ist ausschließend und unmittelbar
Seiner Majestät dem Kaiser untergeordnet. Seine Stellung zu den
Ministerien ist jene der Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung seines Rathes
ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In Ertheilung
seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien
Berathung gesichert.
§ 5. Aufträge zur Erstattung von Gutachten gelangen an den Reichsrath
unmittelbar von Uns und Einladungen in gleicher Absicht von dem Ministerrathe. Einzelne Minister leiten die
Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des Reichsrathes nur durch den
Ministerrath ein.
Eingaben von
anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu
Verhandlungen oder Berathungen des Reichsrathes geben und sind, wenn sie
nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten desselben betreffen, stets
unerwidert zu lassen.
§ 5. Aufträge zur Ertheilung von Gutachten gelangen an den
Reichsrath unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser und Einladungen in
gleicher Absicht von dem Ministerrathe. Einzelne Minister können die
Vergutachtung eines Gegenstandes im Körper des Reichsrathes nur durch
den Ministerrath veranlassen. Eingaben von anderen Behörden,
Körperschaften oder Privaten können keine Veranlassung zu Berathungen
des Reichsrathes geben und sind, wenn sie nicht ausschließend die
inneren Angelegenheiten des Reichsrathes betreffen, stets unerwidert zu
lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Uns an den Reichsrath gehenden Gegenstände
kommen demselben mittelst kaiserlichen Erlasses zu. Das Gutachten hierüber
wird Uns unmittelbar vorgelegt. Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind
zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des
Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das Ergebnis der
reichsräthlichen Berathung sammt der Abschrift des Berathungsprotokolls an
den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 6. Die unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser an den
Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittels kaiserlichen
Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Seiner Majestät unmittelbar
vorgelegt. Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath
leitet, sind zu diesem Behufe durch den Präsidenten des Ministerrathes
an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In diesem Falle ist auch das
Ergebnis der reichsräthlichen Berathung an den Präsidenten des
Ministerrathes zu leiten.
§ 7. Der Reichsrath wird, Dringlichkeitsfälle ausgenommen, in allen
Fragen der Gesetzgebung gehört und der Anhörung desselben in der Kundmachung
der Gesetze erwähnt. Übrigens behalten Wir Uns vor die Ansicht und das
Gutachten des Reichsrathes auch in anderen Angelegenheiten zu vernehmen.
§ 7. Der Berathung und Begutachtung des Reichsrathes sind
jederzeit zu unterziehen: Alle Gegenstände der Reichs- und
Landesgesetzgebung und der Gesetzerläuterung sowie jene der im
Verfügungswege zu erlassenden Anordnungen, welche zu ihrer gesetzlichen
Geltung die kaiserliche Sanction bedürfen.
In der Kundmachung
solcher Gesetze und Verfügungen ist die vorausgegangene Vernehmung des
Reichsrathes stets ausdrücklich zu erwähnen.
§ 8. In Beziehung auf alle anderen Gegenstände steht es
der Krone und dem Ministerium frei, sie der Berathung und Begutachtung
des Reichsrathes zu unterziehen.
§ 8. Dem Reichsrathe sollen in der Regel ausgearbeitete Entwürfe zur
Berathung und Begutachtung übergeben werden. Er kann aber auch berufen
werden, Gesetzentwürfe auszuarbeiten.
§ 9. Dem Reichsrathe können nur bereits ausgearbeitete
Entwürfe zur Berathung und Begutachtung übergeben werden; zur ersten
Verfassung derselben ist er nicht berufen.
§ 9. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von Gesetzes-
oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch bei einem seiner Berathung
zugewiesenen Gegenstande Lücken, Mängel oder Bedürfnisse in der über
denselben bestehenden Gesetzgebung auffallen, so ist er berufen, sie bei der
Abgabe seines Gutachtens zur Sprache zu bringen.
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung
von Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. Sollten ihm jedoch in der
bestehenden Gesetzgebung im weitesten Sinne Lücken, Mängel oder
Bedürfnisse auffallen, so ist er berufen, dieselben ohne Erstattung
eines Vorschlages Seiner Majestät dem Kaiser wohlbegründet vorzustellen,
Allerhöchstdemselben vorbehaltend, davon im verfassungsmäßigen Wege
Gebrauch zu machen.
§ 10. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das Ministerium
in seinen Anträgen nicht binden.
§ 11. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das
allein verantwortliche Ministerium in seinen Anträgen in seinen Anträgen
nicht binden. In den Angelegenheiten, welche im § 7 bezeichnet sind,
wird der Ministerrath seine Beschlüsse mit ihrer Begründung durch
abschriftliche Mittheilung der Protokolle dem Reichsrathe zur
Kenntnisnahme eröffnen.
§ 11. Sollten Wir für gut finden, dem Reichsrathe noch andere Attribute
oder Funktionen zuzuweisen, so werden Wir hierüber die weiteren Bestimmungen erlassen.
§ 12. Sollten dem Reichsrathe noch andere Attribute oder
Functionen zugedacht werden wollen, so sind sie als Ergänzung des
gegenwärtigen Statutes im gesetzlichen Wege zu Stande zu bringen.
II. Abschnitt:
Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 12. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten und Reichsräthen im
ordentlichen und außerordentlichen Dienste. Ein Stellvertreter des
Präsidenten wird von Uns aus den Reichsräthen bestimmt.
Zur Besorgung
der Hilfs- und Ordnungsgeschäfte wird ihm das nöthige Personale in
entsprechender Anzahl zugewiesen.
Zusatz nach dem Antrage des Ministers des Innern: und die Benützung des
Cabinetsarchives eingeräumt.
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, den
Reichsräthen und zeitlichen Theilnehmern. Ein Stellvertreter des
Präsidenten wird von Seiner Majestät aus den Reichsräthen bestimmt. Zur
Besorgung der Hülfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv
und besondere Organe in entsprechender Zahl zugewiesen.
§ 13. Alle Personalernennungen gehen von Uns aus.
Wir behalten Uns
übrigens vor, abgesondert zu bestimmen, welche Kathegorien des
Hilfspersonals und der Dienerschaft dann unter welchen Bedingungen, der Wahl
und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten überlassen
werden. Als Ehrentitel wird die Benennung Reichsrath nie ertheilt.
§ 14. Alle Personalernennungen sind Seiner Majestät dem
Kaiser vorbehalten.
Von Allerhöchstdenselben hängt es ab, darüber
Vorschläge einzuholen und zu bestimmen, welche Kategorien des
Hülfspersonales und der Dienerschaft, dann unter welchen Bedingungen der
Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten
überlassen werden wollen.
Als Ehrentitel wird die bloße Benennung
Reichsrath nie ertheilt.
§ 14. Die Zahl der Reichsräthe im ordentlichen Dienste wird nach dem
Bedürfnisse des Geschäftsumfanges über den Vorschlag Unseres
Reichsrathspräsidenten von Uns bestimmt werden. Die Zahl der Reichsräthe im
außerordentlichen Dienste ist unbestimmt. Bei der Wahl der Reichsräthe wird
auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende Rücksicht genommen
werden.15
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe wird vorläufig auf achtzehn
bestimmt.
Ihre Ernennung erfolgt in der Art, daß die Wahl der einen
Hälfte vorzugsweise aus dem Grunde besonderer Geschäfts- und
Fachkenntnisse, jene der anderen Hälfte aber vorzugsweise mit Rücksicht
auf die verschiedenen Theile des Reiches (§ 97 Reichsverfassung)
bestimmt werde.
§ 15. Wenn nach dem Erachten des Reichsrathes die Nothwendigkeit oder
Räthlichkeit der Einvernehmung von Männern sich ergeben sollte, welche durch
ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum
Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget oder durch besondere Kenntnisse
in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet sind, so wird der Reichsrath
Unseren Ministerrath hierzu auffordern,
welcher nach Einholung Unserer Genehmigung die Wahl und Abhörung dieser
Männer die vom Reichsrathe genau anzugebenden Punkte vornehmen und deren
Ergebnis dem Reichsrathe mittheilen wird.16
Oder nach dem Vorschlage des Ministers des Innern: Wir behalten Uns übrigens vor
in besonderen Fällen, wo Wir es zur gründlichen Erörterung und Aufklärung
einzelner Gesetzvorschläge und Fragen für nothwendig oder nützlich erkennen,
Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie als Beisitzer zum
Reichsrathe einzuberufen, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre
gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse befähiget
oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern ausgezeichnet
sind.
In jedem solchen Falle werden Wir über die Wahl der zur Theilnahme
berufenen Personen, über den Gegenstand sowie über die Art und Weise der
Verhandlung besonders bestimmen.
§ 16. Als zeitliche Theilnehmer des Reichsrathes können
zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner Gesetzvorschläge und
Fragen Männer aus allen Ständen und Theilen der Monarchie zeitweilig
beigezogen werden, welche durch ihre Erfahrung, ihr Wissen, ihre
gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der Verhältnisse
befähiget oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen Fächern
ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Einberufung erfolgt über Antrag des Präsidenten
des Reichsrathes und erwirkte Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät
des Kaisers von dem gedachten Präsidenten.
III. Abschnitt:
Pflichten und Rechte
§ 16. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen
auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder. Der Reichsrath hat bei
allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das Heil
der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf
Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher Überzeugung wahr
und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und in möglichst
kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes
bezeichnen auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der
Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen
Rücksicht nur das Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist
verpflichtet, ohne Furcht vor Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung
und männlicher Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen
und zu begründen und in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt
abzugeben.
§ 17. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung
in Unsere Hände.
§ 19. Der Präsident und die Reichsräthe beschwören diese
Verpflichtung in die Hände Seiner Majestät des Kaisers, die zeitlichen
Theilnehmer geloben dieselbe in die Hände des Präsidenten und damit auch
die Bewahrung des Geheimnisses über die Berathungen.
§ 18. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen Wege
zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die
wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt
alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes sichert.
§ 20. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen
Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern,
die wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und
überhaupt alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des
Gegenstandes sichert.
§ 19. Der Reichsrath ist berechtiget, durch seinen Präsidenten das
willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welches
von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten die zur Vollständigkeit
der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen werden.
§ 21. Der Reichsrath ist berechtigt, durch seinen
Präsidenten das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch
zu nehmen, welche von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten
alle zur Vollständigkeit der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten
Behelfe herbeischaffen werden.
§ 20. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate von dem
Ministerrathe oder dem Reichsrathe
der Wunsch begründet wird, Mitglieder des einen oder des anderen Körpers den
Berathungen beizuziehen, so ist es dem Einverständnisse der beiden
Präsidenten vorbehalten, diesem Wunsche in angemessener Weise zu
entsprechen. Jeder Minister hat das Recht (bei den seinen Wirkungskreis
betreffenden Berathungsgegenständen) <an den Berathungen>17 des
Reichsrathes entweder selbst <Antheil zu nehmen>18 oder <bei den sein
Ministerium insbesondere betreffenden Gegenständen>19 sich dabei durch einen Abgeordneten vertreten
zu lassen.
§ 22. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende
Operate von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch begründet
wird, Mitglieder des einen oder anderen Körpers den Berathungen
beizuziehen, so ist es dem Einverständnisse der beiden Präsidenten
vorbehalten, diesem Wunsche in angemessener Weise zu entsprechen.
§ 21. Es bleibt Uns vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes
allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Unserem Vorsitze
abzuhaltenden Ministerrathe
beizuziehen. Bei dieser Berathung haben jedoch die Mitglieder des
Reichsrathes keine entscheidende Stimme.
§ 23. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten,
den Präsidenten des Reichsrathes allein oder mit einzelnen Mitgliedern
dem unter Allerhöchstihrem Vorsitze abzuhaltenden Ministerrathe
beizuziehen, in welchem ihre Meinungen jedoch keine zählende Stimme
gewähren.
§ 22. Der Präsident des Reichsrathes <ist zugleich Minister ohne
Portefeuille>20, hat
den Rang unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes. Die Reichsräthe als solche haben gleichen
Rang mit den Statthaltern.
§ 24. Der Präsident des Reichsrathes hat den Rang der
ersten Diätenklasse unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrathes.
Jener der Reichsräthe als solcher ist der eines österreichischen
Staatsbeamten der dritten Diätenklasse.
§ 23. Die Enthebung vom Amte eines Reichsrathes wird, die Fälle der
Beförderung zu anderen Funktionen, der Pensionirung wegen Alters oder
erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen
Dienstverlustes ausgenommen, von Uns nur nach Anhörung des Reichsrathes
ausgesprochen werden.
§ 25. Außer den Fällen der Beförderung zu anderen
Functionen, die aber gegen den Willen nicht aufgedrungen werden kann,
der Pensionirung wegen Alters oder erwiesener Gebrechen und des nach den
allgemeinen Gesetzen vorgesehenen Dienstverlustes kann die Enthebung
eines Reichsrathes nur nach Erkenntnis des im Plenum versammelten
Reichsrathes von Seiner Majestät dem Kaiser ausgesprochen werden.
§ 24. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten und der Reichsräthe,
dann die Genüsse des Personals und der Dienerschaft werden von Uns bestimmt.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten, der
Reichsräthe, die Gebühren der zeitlichen Theilnehmer, die Genüsse des
Personales und der Dienerschaft werden in der Geschäftsordnung von
Seiner Majestät bestimmt.
§ 25. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen Stellung
entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden Vorschriften.
§ 27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der ämtlichen
Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften.
§ 26. Der Präsident und die Reichsräthe im ordentlichen Dienste, dann
die Beamten des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden nebstbei
weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch Mitglieder repräsentativer
Körperschaften seyn.
§ 28. Der Präsident und die Reichsräthe, dann die
Beamtenschaft des Reichsrathes können außer Ordens- und Hofwürden
nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden noch Mitglieder
repräsentativer Körperschaften seyn.
§ 29. Der Reichsrath hat seinen regelmäßigen Sitz in Wien,
doch kann ihn Seine Majestät der Kaiser auch an einen anderen Ort
berufen.
IV. Abschnitt:
Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 27. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die
erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgtem Zusammentritte seyn und
Uns so wie die Vorschläge über das Hilfspersonal und die Dienerschaft, den
Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen
Diensterfordernisse vorgelegt werden.
§ 30. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung
wird die erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgter
Zusammentretung seyn und Seiner Majestät dem Kaiser sowie über die
Vorschläge über das Hülfspersonal und die Dienerschaft, den
Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen
Diensterfordernisse vorgelegt werden. Folgende Grundsätze werden darin
ihren näheren Ausdruck zu finden haben.
§ 28. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind nicht öffentlich.
§ 31. Die Verhandlungen des Reichsrathes sind ohne
Öffentlichkeit. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche, ohne
bei mündlichen Verhandlungen andere Sprachen unbedingt
auszuschließen.
§ 29. Der Reichsrath wird in Sektionen getheilt, deren Zusammensetzung
und Geschäftskreis durch die Geschäftsordnung bestimmt werden wird. Die
Bildung der etwa nothwendigen Comités bleibt dem Ermessen des Präsidenten
überlassen. Zur Leitung der Verhandlungen in den Sektionen oder Comités wird
einer der Reichsräthe vom Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor
der anderen einen Vorrang. Ein Mitglied kann mehreren Sektionen oder Comités angehören.
§ 32. Der Reichsrath wird in drei Sectionen getheilt, und
zwar:
a. in die Sektion des Inneren nebst Kultus, Unterricht und
ökonomisch-administrativen Militärgegenständen,
b. in die Section
für Finanzen, Handel, Industrie, Kommunicationen, Ackerbau und
Bergwesen,
c. in die Sektion für Justiz.
Zur Leitung der
Verhandlungen in den Sektionen wird einer der Reichsräthe vom
Präsidenten bestimmt. Keine der Sektionen hat vor der anderen einen
Vorrang.
Ein Mitglied kann mehreren Sectionen angehören.
§ 30. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der
festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 33. Der Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der
festgesetzten Eintheilung die Geschäftszuweisung.
§ 31. Die an den Reichsrath im vorschriftsmäßigen Wege gelangten
Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu ziehen
und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung aller
Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens ist nach § 6 zu verfahren.
§ 34. Die an den Reichsrath in gehöriger Weise gelangten
Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit vollendet ist, in Berathung zu
ziehen und die Antragsbeschlüsse mit gleichzeitiger genauer Anführung
aller Abstimmungen im Protokolle niederzulegen. Übrigens nach § 6 zu
verfahren.
§ 32. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich
dem Protokolle beizulegen.
§ 35. Es steht jedem Rathe frei, seine besondere Meinung
schriftlich dem Protokolle beizulegen.
§ 33. Kein berufener Reichsrath kann sich, außer in Angelegenheiten
persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung, der Theilnahme und Abstimmung
enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung berufener
Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 36. Kein berufener Reichsrath kann sich außer in
Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung der Theilnahme
und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der
Geschäftsordnung berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme)
übergangen oder ausgeschlossen werden.
§ 34. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, welche Gegenstände in eine
Plenarversammlung der Reichsräthe im ordentlichen Dienste und welche
sektionsweise vorgetragen werden sollen.
§ 37. Die Geschäftsordnung hat genau zu bestimmen, was in
einer Plenarversammlung des Reichsrathes und was in zwei gleichzeitig
versammelten Sektionen vorgetragen werden soll.
§ 38. Bei der Einberufung zeitlicher Theilnehmer sind die
Vorarbeiten, für welche sie geladen wurden, vor allem ihrer eigenen
Berathung zu unterziehen, welcher der Präsident selbst oder durch einen
Stellvertreter vorzusitzen hat.
Dieser Berathung können die
Reichsräthe beiwohnen, ohne wirksamen Antheil daran zu nehmen.
Die
im Protocolle niedergelegten Resultate der Berathung der zeitlichen
Theilnehmer gelangen dann erst an den Reichsrath, wo sie nach dem
Statute der Geschäftsordnung in weitere Verhandlung genommen
werden.
§ 35. Es bleibt Uns vorbehalten, den Reichsrath unter Unserem Vorsitze
Gegenstände erörtern zu lassen, worüber Wir jedesmal besondere Weisungen an
den Präsidenten des Reichsrathes ertheilen werden.
§ 39. Es bleibt Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten,
den Reichsrath unter Allerhöchsteigenem Vorsitz Gegenstände erörtern zu
lassen, worüber Allerhöchstdieselben jedesmal besondere Weisungen an den
Präsidenten des Reichsrathes erlassen.
Die Einleitungen zum Vollzuge dieses organischen Gesetzes hat der Präsident
Unseres Ministerrathes im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Reichsrathes
zu treffen.
Gegeben in Unserer etc. etc.
Entwurf des Reichsrathsstatutes nach der zwischen den Präsidenten des Ministerrathes und des Reichsrathes getroffenen Vereinbarung21
Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von
Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien,
Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem
etc. Erzherzog von Österreich, Großherzog von Toskana und Krakau, Herzog von
Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina,
Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und
Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz
und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von
Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und
Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von
Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenburg etc. Herr von Triest, von Cattaro
und auf der windischen Mark; Großwoywod der Woywodschaft Serbien etc.
etc.
haben in Ausführung der §§ 96 bis 98 der Reichsverfassung nach
eingeholtem Gutachten der unter dem Vorsitze Unseres Reichsrathspräsidenten
zusammengesetzten Commission und nach Anhörung Unseres Ministerrathes im
Grunde der §§ 87 und 120 der Reichsverfassung folgendes Statut über den
Reichsrath erlassen.
I. Abschnitt:
Bestimmung und Stellung des Reichsrathes
§ 1. Der Reichsrath ist zur Berathung aller jener Angelegenheiten
bestimmt, über welche er im Sinne des § 7 dieses Statutes einen berathenden
Einfluß auszuüben berufen oder von Uns befragt oder von Unserem Ministerrathe um sein Gutachten angegangen
wird.
§ 2. Die vorzüglichste Aufgabe des Reichsrathes ist, Uns und Unser
Ministerium durch seine Einsichten, Kenntnisse und Erfahrungen zu
unterstützen, damit in der Gesetzgebung gediegene Reife und Einheit der
leitenden Grundsätze erzielt werde.
§ 3. Der Reichsrath ist auschließend
und unmittelbar Uns untergeordnet; seine Stellung zu Unserem Ministerium ist
jene der Nebenordnung.
§ 4. Sein Beruf ist ein rein berathender. In
Ertheilung seines Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner
freien Berathung gesichert.
§ 5. Aufträge zur Erstattung von Gutachten
gelangen an den Reichsrath unmittelbar von Uns und Einladungen in gleicher
Absicht von dem
Ministerrathe
. <Dem Reichsrathe sollen von dem Ministerrathe nur vollkommen ausgearbeitete Gesetzentwürfe
zur Berathung übergeben werden.
Die einzelnen Minister sind jedoch
berechtiget, von der ihnen obliegenden Ausarbeitung umfassender
Gesetzentwürfe die Berathung der Prinzipien derselben im Reichsrathe zu
verlangen und an dieser Berathung Theil zu nehmen. (Vgl. § 22)>22
Eingaben von anderen Behörden, Körperschaften oder Privaten können
keine Veranlassung zu Verhandlungen oder Berathungen des Reichsrathes geben
und sind, wenn sie nicht ausschließend die inneren Angelegenheiten desselben
betreffen, stets unerwidert zu lassen.
§ 6. Die unmittelbar von Uns an
den Reichsrath gehenden Gegenstände kommen demselben mittelst kaiserlichen
Erlasses zu. Das Gutachten hierüber wird Uns unmittelbar
vorgelegt.
Gegenstände, welche der Ministerrath an den Reichsrath leitet, sind zu diesem Behufe
durch den Präsidenten des Ministerrathes an jenen des Reichsrathes zu übersenden. In
diesem Falle ist auch das Ergebnis der reichsräthlichen Berathung sammt der
Abschrift des Berathungsprotokolles an den Präsidenten des Ministerrathes zu leiten.
§ 7. Der
Reichsrath wird in allen Fragen der Gesetzgebung gehört
und der Anhörung desselben in der Kundmachung der Gesetze erwähnt.
§ 8.
Wir behalten Uns vor, die Ansicht und das Gutachten des Reichsrathes auch in
anderen Angelegenheiten zu vernehmen. Unserem Ministerium steht es frei,
auch andere hier nicht bezeichnete Gegenstände der Berathung und
Begutachtung des Reichsrathes zu unterziehen.
§ 9. Dem Reichsrathe
sollen von dem Ministerium nur ausgearbeitete Entwürfe zur Berathung und
Begutachtung übergeben werden.23
§ 10. Der Reichsrath hat keinerlei Initiative in Vorlegung von
Gesetzes- oder Verordnungsvorschlägen. <Wir behalten uns jedoch vor dem
Reichsrathe in dem Falle, wenn er sich gegen einen ihm von dem Ministerium
vorgelegten Gesetzentwurf ausspricht, die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes
aufzutragen.>24Sollten
ihm bei einem seiner Berathung zugewiesenen Gegenstande Lücken, Mängel oder
Bedürfnisse in der bestehenden Gesetzgebung auffallen, so ist er
<überdies>25
berufen, sie bei der Abgabe seines Gutachtens zur Sprache zu bringen.
§
11. Das Resultat der Berathung des Reichsrathes kann das Ministerium in
seinen Anträgen nicht binden. In den Angelegenheiten, welche im § 7
bezeichnet sind, wird der Ministerrath
seine Beschlüsse mit ihren Gründen dem Reichsrathe zur Kenntnisnahme
eröffnen.
§ 12. Sollten Wir für gut finden, dem Reichsrathe noch andere
Attribute oder Functionen zuzuweisen, so werden Wir hierüber die weiteren
Bestimmungen erlassen.
II. Abschnitt:
Zusammensetzung des Reichsrathes
§ 13. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, aus den
Reichsräthen und aus zeitlichen Beisitzern. Ein Stellvertreter des
Präsidenten wird von Uns aus den Reichsräthen bestimmt.
Wir behalten Uns
vor, nebst den für den ordentlichen Dienst bestimmten Reichsräthen auch
Reichsräthe im außerordentlichen Dienste zu ernennen und die in dieser
Beziehung erforderlichen Bestimmungen besonders festzusetzen.
Zur
Besorgung der Hilfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Cabinetsarchiv im
engeren Sinne mit Vorbehalt der freien Benützung für das Ministerium, dann
die weiters erforderlichen besonderen Organe in entsprechender Zahl
zugewiesen.
§ 14. Alle Personalernennungen gehen von Uns aus.
Wir
behalten Uns übrigens vor, abgesondert zu bestimmen, welche Categorien des
Hilfspersonals und der Dienerschaft, dann unter welchen Bedingungen, der
Wahl und Ernennung des Reichsrathes selbst oder seines Präsidenten
überlassen werden.
Als Ehrentitel wird die Benennung Reichsrath nie
ertheilt.
§ 15. Die Zahl der Reichsräthe im ordentlichen Dienste wird
nach dem Bedürfnisse des Geschäftsumfanges über den Vorschlag Unseres
Reichsrathspräsidenten jeweilig von Uns bestimmt werden. Bei der Wahl der
Reichsräthe wird auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende
Rücksicht genommen werden.
§ 16. Als zeitliche Beisitzer des
Reichsrathes können zur gründlichen Erörterung und Aufklärung einzelner
Gesetzvorschläge und Fragen Männer aus allen Ständen und Theilen der
Monarchie zeitweilig beigezogen werden, welche durch ihre Erfahrung, ihr
Wissen, ihre gesellschaftliche Stellung zum Gesammtüberblicke der
Verhältnisse befähigt oder durch besondere Kenntnisse in den verschiedenen
Fächern ausgezeichnet sind.
§ 17. Die Beschlüsse über die Zweckmäßigkeit
oder Nützlichkeit der Einberufung, über den Gegenstand und die Ordnung der
Berathung so wie über die Wahl der Beisitzer bleiben Uns in jedem besonderen
Falle vorbehalten.
III. Abschnitt:
Pflichten und Rechte
§ 18. Die Bestimmung und Zusammensetzung des Reichsrathes bezeichnen
auch die Pflichten dieses Körpers und seiner Glieder.
Der Reichsrath hat
bei allen seinen Arbeiten mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht nur das
Heil der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne
Rücksicht auf Lob oder Tadel nach gewissenhafter Prüfung und männlicher
Überzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen und zu begründen und
in möglichst kurzer Frist klar und deutlich verfaßt abzugeben.
§ 19. Der
Präsident und die Reichsräthe beschwören diese Verpflichtung in Unsere
Hände, die zeitlichen Beisitzer geloben dieselben, in die Hände des
Präsidenten und damit auch die Bewahrung des Geheimnisses über die
Berathungen.
§ 20. Die Reichsräthe haben die ihnen im ordnungsmäßigen
Wege zukommenden Arbeiten unabträglich der Gründlichkeit zu befördern, die
wünschenswerth befundenen Behelfe und Aufklärungen zu sammeln und überhaupt
alles vorzubereiten, was die erschöpfende Berathung des Gegenstandes
sichert.
§ 21. Der Reichsrath ist berechtigt, durch seinen Präsidenten
das willfährige Entgegenkommen der Ministerien in Anspruch zu nehmen, welche
von den ihnen untergeordneten Behörden und Anstalten die zur Vollständigkeit
der Arbeiten des Reichsrathes bezeichneten Behelfe herbeischaffen
werden.
§ 22. Wenn zum Behufe von Aufklärungen über vorliegende Operate
von dem Ministerrathe oder dem Reichsrathe der Wunsch ausgesprochen wird,
Mitglieder des einen oder des anderen Köpers <oder Beamte einzelner
Ministerien>26 den
Berathungen beizuziehen, <oder wenn von einzelnen Ministerien gemäß § 5
das Verlangen gestellt wird an den Berathungen des Reichsrathes
theilzunehmen>27, so
ist im Einvernehmen der beiden Präsidien die Art und Weise zu bestimmen, in
welcher diesem Wunsche zu entsprechen ist.28
§ 23. Es bleibt Uns vorbehalten, den Präsidenten des Reichsrathes
allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter Unserem Vorsitze
abzuhaltenden Ministerrathe beizuziehen. Bei dieser Berathung haben jedoch
die Mitglieder des Reichsrathes keine entscheidende Stimme.
§ 24. Der
Präsident des Reichsrathes hat den Rang unmittelbar nach dem Präsidenten des
Ministerrathes. Die Reichsräthe als solche haben gleichen Rang mit den
Statthaltern.
§ 25. Die Enthebung vom Amte eines Reichsrathes wird, die
Fälle der Beförderung zu anderen Functionen, die Pensionirung wegen Alters
oder erwiesener Gebrechen und des nach den allgemeinen Gesetzen vorgesehenen
Dienstverlustes ausgenommen, von Uns nur nach Anhörung des Reichsrathes
ausgesprochen werden.
§ 26. Die Besoldungen und Gebühren des Präsidenten
und der Reichsräthe, dann die Genüsse des Personals und der Dienerschaft
werden von Uns bestimmt.
§ 27. In Beziehung auf Ruhegenüsse und aus der
ämtlichen Stellung entspringende Verhältnisse gelten die bestehenden
Vorschriften.
§ 28. Der Präsident und die Reichsräthe im ordentlichen
Dienste, dann die Beamten des Reichsrathes können außer Ordens- und
Hofwürden nebstbei weder ein anderes Staatsamt bekleiden, noch Mitglieder
repräsentativer Wahlkörper29 sein.
IV. Abschnitt:
Allgemeine Grundzüge der Geschäftsordnung
§ 29. Die Ausarbeitung einer umfassenden Geschäftsordnung wird die
erste Beschäftigung des Reichsrathes nach erfolgtem Zusammentritte sein und
Uns so wie die Vorschläge über das Hilfspersonale und die Dienerschaft, den
Besoldungsstand, die Genüsse und Gebühren, dann die materiellen
Diensterfordernisse vorgelegt werden.
§ 30. Die Verhandlungen des
Reichsrathes sind nicht öffentlich.
§ 31. Der Reichsrath wird in
Sectionen getheilt, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis durch die
Geschäftsordnung bestimmt werden wird.
Die Bildung der etwa nothwendigen
Comités bleibt dem Ermessen des Präsidenten überlassen.
Zur Leitung der
Verhandlungen in den Sectionen oder Comités wird einer der Reichsräthe vom
Präsidenten bestimmt. Keine der Sectionen hat vor der anderen einen Vorrang.
Ein Mitglied kann mehreren Sectionen oder Comités angehören.
§ 32. Der
Präsident des Reichsrathes verfügt innerhalb der festgesetzten Eintheilung
die Geschäftszuweisung.
§ 33. Die an den Reichsrath im
vorschriftsmäßigen Wege gelangten Aufgaben sind, sobald die Vorarbeit
vollendet ist, in Berathung zu ziehen und die Antragsbeschlüsse mit
gleichzeitiger genauer Anführung aller Abstimmungen im Protokolle
niederzulegen. Übrigens ist nach § 6 zu verfahren.
§ 34. Es steht jedem
Rathe frei, seine besondere Meinung schriftlich dem Protokolle
beizulegen.
§ 35. Kein berufener Reichsrath kann sich, außer in
Angelegenheiten persönlicher Betreffnisse oder Erkrankung, der Theilnahme
und Abstimmung enthalten. Es darf aber auch kein nach der Geschäftsordnung
berufener Reichsrath (mit der obigen Ausnahme) übergangen oder
ausgeschlossen werden.
§ 36. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, welche
Gegenstände in einer Plenarversammlung der Reichsräthe im ordentlichen
Dienste und welche sectionsweise vorgetragen werden sollen.
§ 37. Es
bleibt Uns vorbehalten, den Reichsrath unter Unserem Vorsitze Gegenstände
erörtern zu lassen, worüber Wir jedesmal besondere Weisungen an den
Präsidenten des Reichsrathes ertheilen werden.
§ 38. Die Einleitungen
zum Vollzuge dieses organischen Gesetzes haben der Präsident des
Ministerrathes und der Präsident des Reichsrathes theils im Einvernehmen,
theils jeder in seinem Bereiche zu treffen.
Gegeben in Unserer etc.
etc.