Dieser Gesetzesentwurf steht im engen Zusammenhang mit dem kaiserlichen Patent vom 25. September 1850, das die Grundsätze beinhaltet, nach welchen bei der Leistung der Kapitalsentschädigung für die infolge der Grundentlastung aufgehobenen und ablösbaren Bezüge vorzugehen ist. Dieser Entwurf führt aus, wie die Gerichtsbehörden im Sinne der Durchführung dieses Patentes bei der Zuweisung der Kapitalsabfertigung zu verfahren haben.
Mit eigenhändigen Anmerkungen und Korrekturen Thuns.
Beilage: Eigenhändige Notizen Thuns zum
Entwurf.
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von
Hungarn und Böhmen, König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien,
Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; König von Jerusalem etc. Erzherzog
von Oesterreich; Großherzog von Toskana und Krakau; Herzog von Lothringen, von
Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen,
Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma,
Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und
Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradeska;
Fürst von Trient und Brixen, Margraf von Ober- und Niederlausitz und in Istrien;
Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc. Herr von Triest, von
Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien etc.
etc.
haben über Antrag Unseres Ministerrathes nach Maßgabe des § 87 der Reichsverfassung die
nachfolgenden Bestimmungen über das Verfahren der Gerichtsbehörden zur
Durchführung Unseres Patentes vom 25. September 18502 rücksichtlich der Zuweisung der
Kapitalsabfertigung für die in Folge der Grundentlastung aufgehobenen oder
abzulösenden Bezüge zu beschließen befunden und verordnen, daß dieselben in den
Kronländern Oesterreich ob und unter
der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien,
Steiermark, Kärnthen,
Krain, Salzburg, Istrien,
Görz und Gradiska und in der
reichsunmittelbaren Stadt Triest und deren Gebiete sofort
zur Ausführung gebracht werden.
I. Zuständigkeit:
§ 1. Zur Vornahme der hier
vorgezeichneten Amtshandlungen behufs der Durchführung des Patentes vom 25.
September 1850 ist in der Regel dasjenige Gericht zuständig, dem die Führung des
öffentlichen Buches obliegt, in welchem das Gut eingetragen erscheint, mit
dessen Besitz das Bezugsrecht auf die in Folge der Grundentlastung aufgehobenen
oder abzulösenden Leistungen verbunden ist.
§ 2. Rücksichtlich jener Güter,
welche in den Land- und Lehentafeln eingetragen sind, werden diese
Amtshandlungen dem Landesgerichte am Sitze der
Grundentlastungslandes(ministerial)kommission desjenigen Kronlandes zugewiesen,
in welchem das Gut gelegen ist.
II. Trennung des Bezugrechtes und des Entlastungskapitals von Grund
und Boden:
§ 3. Der bücherliche Besitzer des bezugsberechtigten
Gutes ist jederzeit, auch noch vor dem Beginne einer Verhandlung, befugt die
Trennung der Bezugsrechte (oder des an ihre Stelle tretenden
Entlastungskapitales) von Grund und Boden im öffentlichen Buche bei dem in § 1
bestimmten Realgerichte zu bewirken.
Diese Trennung hat mittelst einer
bücherlichen Anmerkung zu geschehen, welche die Rechtswirkung hat, daß die
Bezugsrechte für die Folge keinen Bestandtheil des unbeweglichen Gutes bilden
und daß daher eine später eingetragene bücherliche Forderung auf dieselben kein
Pfandrecht mehr erlangt.
III. Einleitung des Verfahrens:
§ 4. Das zuständige
Gericht hat das Verfahren einzuleiten:
1. über Begehren einer der dabei
betheiligten Parteien, sobald das Entlastungskapital für das bezugsberechtigte
Gut entweder
a. vollständig rücksichtlich sämmtlicher aufgehobener und
abgelöster Bezüge oder
b. nur rücksichtlich eines Theiles derselben
ermittelt und dem Gerichte bekannt gegeben worden ist.
2. Auch noch vor
diesem Zeitpunkte über Einschreiten des Besitzers des bezugsberechtigten Gutes,
wenngleich das Entlastungskapital selbst noch gar nicht ermittelt ist.
§ 5.
Sobald das Gericht zur Einleitung des Verfahrens aufgefordert wird, hat es zu
erheben, ob das bezugsberechtigte Gut mit einem die freie Verfügung
beschränkenden Bande behaftet sei, ob und welche Hypothekarrechte darauf lasten
und ob der bücherliche Besitzer zugleich bezugs- und eigenberechtiget sei.
IV. Verfahren bei vollständig ermittelten
Entlastungskapitalien:
A. wenn das Gut nicht belastet
ist oder das Einverständnis sämmtlicher Hypothekargläubiger ausgewiesen
wird:
§ 6. Der bücherliche Besitzer des bezugsberechtigten Gutes
kann die Zuweisung des Entlastungskapitals für sich in Anspruch nehmen, wenn das
Gut unbelastet ist oder alle bücherlichen Gläubiger damit einverstanden
sind.
§ 7. Zu diesem Behufe hat derselbe die im § 3 angedeutete bücherliche
Trennung des Entlastungskapitals so wie das Vorhandensein der im §
vorgeschriebenen Bedingungen durch Beibringung des bücherlichen Extrakts und der
rechtsverbindlichen Erklärungen der Gläubiger darzuthun, worauf ihm das Gericht
das Entlastungskapital zuzuweisen und die weitern Verfügungen nach § 50 und 51
zu treffen hat.
B. Wenn das Gut belastet ist und das
Einverständnis der Gläubiger nicht vorliegt:
§ 8. Tritt der Fall
des § 6 nicht ein, so hat das Gericht in der Regel alle diejenigen, denen ein
Hypothekarrecht auf dem Gute zusteht, mittelst Ediktes zur Anmeldung ihrer
Ansprüche aufzufordern. Über Ansuchen des Besitzers des bezugsberechtigten Gutes
kann jedoch diese Aufforderung unterbleiben, wenn derselbe einen bücherlichen
Extrakt beibringt, aus welchem die erfolgte Trennung des Entlastungskapitals von
Grund und Boden (§ 3) sowie der Umstand ersichtlich wird, daß eine
Ediktalaufforderung mit Rücksicht auf die Anzahl und den bekannten Wohnort der
Hypothekargläubiger und auf den Betrag des Entlastungskapitals entbehrlich
erscheine. Die Beibringung des bücherlichen Extrakts entfällt, wenn dem
Gerichte, welches die Verhandlung vorzunehmen hat, zugleich die Führung des
öffentlichen Buches zusteht.
Im Falle dieses §es hat das Gericht sogleich
die Tagfahrt zur Einvernehmung der Interessenten nach § 16 anzuordnen, im
Übrigen aber sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu benehmen.
Gegen
den Beschluß des Gerichts, daß die Ediktalaufforderung einzutreten oder zu
unterbleiben habe, findet keine Berufung statt.
§ 9. Das Aufforderungsedikt
ist in das Amtsblatt der Regierungszeitung des betreffenden Kronlandes zu drei
verschiedenen Malen einzuschalten und bei Gericht anzuschlagen.
Ist das Gut
in dem Bezirke eines anderen als desjenigen Gerichtes gelegen, von welchem das
Edikt erlassen wird, so ist dieses auch am Sitze des ersteren anzuschlagen. Ist
das Gut in dem Bezirke eines anderen als desjenigen Gerichtes gelegen, von
welchem das Edikt erlassen wird, so ist dieses auch am Sitze des ersteren
anzuschlagen.
§ 10. Das Edikt kann nach der Wahl des Gerichtes sich auf ein
oder mehrere bezugsberechtigte Güter zugleich erstrecken und hat zu
enthalten:
a. die Bezeichnung des Gerichts, von dem es erlassen wird.
b.
die genaue Bezeichnung des Gutes,
c. den Namen des bücherlichen Besitzers
und Bezugsberechtigten
d. die Ziffer des Entlastungskapitals
e. die in
dem § 14 dieses Gesetzes ausgedrückten Folgen der unterlassenen Anmeldung,
welche wörtlich anzuführen sind,
f. die Erfordernisse der Anmeldung
und
g. den Kalendertag, an welchem die Anmeldungsfrist, welche
annäherungsweise auf 60 Tage nach der Kundmachung des Edikts zu berechnen ist,
abläuft.
§ 11. Gleichzeitig mit der Erlassung des Ediktes hat das Gericht
außer dem Falle des § 3 im öffentlichen Buche bei dem bezugsberechtigten Gute
anmerken zu lassen, daß die Verhandlung wegen Zuweisung des Entlastungskapitales
eingeleitet sei, wobei der Termin, mit welchem die Anmeldungsfrist zu Ende geht,
ersichtlich zu machen ist.
Diese Anmerkung hat die Rechtswirkung, daß auf
die nach diesem Termine zur Eintragung gelangenden Hypothekargläubiger bei
dieser Verhandlung von Amtswegen kein Bedacht genommen wird. (§ 20)
§ 12.
Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich geschehen und hat zu
enthalten:
a. die genaue Angabe des Vor- und Zunamens und Wohnortes
(Hausnummer) des Anmelders und seines allfälligen Bevollmächtigten, welcher eine
mit den gesetzlichen Erfordernissen versehene und legalisirte Vollmacht in
beglaubter Form beizubringen hat,
b. den Betrag der angesprochenen
Hypothekarforderung sowohl bezüglich des Kapitals, als auch der gleiches
Vorrecht mit demselben genießenden Zinsen.
c. die bücherliche Bezeichnung
der angemeldeten Post und
d. wenn der Anmelder seinen Aufenthalt außerhalb
des Kronlandes hat, die Namhaftmachung eines daselbst befindlichen
Bevollmächtigten zur Annahme der gerichtlichen Verordnung, widrigens selbe
lediglich mittelst der Post an den Anmelder, und zwar mit gleicher Rechtswirkung
wie die zu eigenen Handen geschehene Zustellung würden abgesendet werden.
§
13. Für nicht eigenberechtigte Personen, für Gemeinden und andere Körperschaften
für die unter öffentlicher Verwaltung oder Controlle stehenden Fonde, dann für
Lehen, Fideikommisse u. dgl. haben die nach den besonderen gesetzlichen
Bestimmungen bestehenden Vertreter und Organe die Anmeldung einzubringen.
§
14. Wer die Anmeldung in der bestimmten Frist einzubringen unterläßt, wird so
angesehen, als <ob er es der Entscheidung des Gerichtes überlassen habe, ob
er auf das Entlastungskapital verwiesen werde oder auf der ..[?] verbleiben
soll>3, wenn er in die
Überweisung seiner Forderung auf das Entlastungscapital nach Maßgabe der ihn
treffenden Reihenfolge eingewilligt hätte, wird bei der Verhandlung nicht weiter
gehört und es treffen ihn sonach auch die weiteren Folgen, welche im § 23 auf
das Ausbleiben eines zur Tagsatzung vorgeladenen Hypothekargläubigers gesetzt
sind.
Wird die Richtigkeit oder die bücherliche Rangordnung einer nicht
angemeldeten Forderung bei der Verhandlung bestritten, so finden die §§ 39 und
40 ihre Anwendung.
§ 15. Die einlangenden Anmeldungen sind zu sammeln,
gleich nach der Einlangung für jedes Gut abgesondert in ein Verzeichnis
einzutragen und in der Kanzlei zu jedermanns Einsicht bereit zu halten.
§
16. Nach Ablauf der zur Anmeldung eingeräumten Frist hat das Gericht von
Amtswegen eine Tagsatzung auf einen angemessenen Termin anzuberaumen, zu welcher
der Besitzer des bezugsberechtigten Gutes, der von der Verwaltungsbehörde
(Direction) des Entlastungsfondes (und bevor dieser ins Leben tritt, von dem
Grundentlastungsministerialcommissär) bestellte Vertreter des Entlastungsfondes
und alle, die eine Forderung angemeldet haben, unter ausdrücklicher Anführung
der im § 23 bestimmten Folgen des Ausbleibens und mit dem Auftrage vorzuladen
sind, die zur Darthuung ihrer Ansprüche dienlichen Originalurkunden und Behelfe
zur Tagsatzung mitzubringen.
§ 17. Die Zustellung hat, den Fall des § 12
lit. d. ausgenommen, auf die in der Gerichtsordnung für die Zustellung erster
Klagen vorgeschriebene Art und rechtzeitig zu geschehen.
Das Gericht hat
sich noch vor der Tagsatzung hievon zu überzeugen und die Einsendung der
allenfalls noch fehlenden Zustellungsausweise zu betreiben.
§ 18. Kann der
Besitzer des Gutes, sein gesetzlicher Vertreter oder ausgewiesene
Bevollmächtigte nicht vorgeladen werden, so ist auf seine Gefahr und Kosten ein
Curator ad actum zu bestellen.
Ist der Besitz des Gutes zwischen zwei oder
mehreren Personen streitig oder befindet sich dasselbe in dem Mitbesitze
mehrerer Personen, so haben dieselben für die Verhandlung mit den
Hypothekargläubigern einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten acht Tage vor der
Tagsatzung dem Gericht namhaft zu machen, widrigens von demselben auf ihre
Gefahr und Kosten ein Curator ad actum zu bestellen und zur Tagsatzung
vorzuladen ist. Ist das Gut in Sequestration, so ist auch der Sequester
beizuziehen.
§ 19. Wenn das Gut mit dem Substitutionsbande behaftet ist, so
ist nebst dem Besitzer auch der Substitut und wenn ein Substitutionscurator
besteht, dieser vorzuladen. Ebenso ist in allen Fällen des bloßen Fruchtgenußes
sowohl der Fruchtnießer als der Eigenthümer oder der zur Wahrung der Rechte des
letzteren bestehende Vertreter beizuziehen. Bei Lehngütern sind die Vasallen,
ferner bei landesfürstlichen Lehen die Kammerprokuratur und bei Privatlehen die
Lehensherren vorzuladen.
§ 20. Nur diejenigen Hypothekargläubiger, die in
der festgesetzten Frist ihre Forderungen angemeldet haben, werden zur
Verhandlung vorgeladen § 11, doch steht es den nach Ablauf des Edictaltermines
eingetragenen Gläubigern frei, bei der Tagsatzung zu erscheinen und ihre
Ansprüche so wie das im § 26 dieses Gesetzes angedeutete Wahlrecht geltend zu
machen, insoferne sie nach den Bestimmungen des § 3 nicht von dem
Entlastungskapitale überhaupt ausgeschlossen sind.
§ 21. Zugleich hat das
Gericht von Amtswegen einen vollständigen bücherlichen Extrakt über sämmtliche
Hypothekarlasten des Gutes und die allfälligen Superhaftungen beizuschaffen,
welcher der Verhandlung zur Grundlage zu dienen hat.
Wenn jemand bei der
Tagsatzung eine inzwischen eingetretene Änderung in dem Tabularstande behauptet,
so liegt ihm ob, den Beweis zu liefern.
§ 22. Das Gericht hat bei der
Tagsatzung vor Beginn der Verhandlung, wenn ein oder mehrere der vorgeladenen
Interessenten nicht erschienen wären, ob die Zustellung an dieselbe geschehen
sei.
A. Fehlen die betreffenden Zustellungsausweise, so ist mit den
erschienenen Parteien, soweit es thunlich ist, die Verhandlung zu pflegen,
sofort aber die Tagsatzung zu erstrecken und Tag und Stunde derselben den
erschienen Parteien sogleich mittelst eines von ihnen zu unterfertigenden
Protokolle, den ausgebliebenen aber nach § 17 bekannt zu geben.
B. Sollten
bei der erstreckten Tagsatzung einige dieser letzteren wieder nicht erscheinen
und die Ausweise über die erfolgte Zustellung fehlen, so ist mit den
Erschienenen nach lit. a. vorzugehen und die Tagsatzung zwar nochmals zu
erstrecken, jedoch sind die wiederholt ausgebliebenen hiezu nicht mehr
vorzuladen, sondern auf ihre Gefahr und Kosten Curatoren zu bestellen, wovon sie
durch Edict zu verständigen sind.
C. Auf bloße schriftliche Äußerungen der
Parteien ist kein Bedacht zu nehmen.
§ 23. Ist die Vorladung gehörig
geschehen und erscheint der Gläubiger weder in Person noch durch einen
ausgewiesenen Bevollmächtigten, so wird er so angesehen, als <ob (wie bei §
14)>4 wenn er in die
Überweisung seiner Forderung auf das Entlastungscapital nach Maßgabe der durch
die bücherliche Rangordnung bestimmte Reihenfolge ausdrücklich eingewilliget
hätte.
Er verliert auch das Recht jeder Einwendung und jedes Rechtsmittel
gegen ein von den erschienenen Interessenten im Sinne des § 5 des Patentes vom
25. September 1850 getroffenes Übereinkommen unter der Voraussetzung, daß seine
Forderung nach Maßgabe ihrer bücherlichen Rangordnung auf das Entlastungskapital
verwiesen worden ist.
Wird die Richtigkeit oder bücherliche Rangordnung der
Forderung bestritten, so hat das Gericht nach § 39 und 40 vorzugehen. Das
Rechtsmittel der Rechtfertigung des Ausbleibens von der Tagsatzung ist
unzulässig.
§ 24. Erscheint dagegen der vorgeladene Besitzer beziehungsweise
dessen Vertreter nicht, so ist auf seine Gefahr und Kosten ein Curator ad actum
zu bestellen, mit welchem so lange unter voller Rechtswirkung zu verhandeln ist,
bis der Besitzer persönlich oder durch einen Bevollmächtigten
erscheint.
Bleibt der vorgeladene Vertreter des Entlastungsfondes aus, so
ist die Tagsatzung wegen dieses Umstandes allein nicht zu erstrecken, sondern
die Verhandlung auch ohne seine Dazwischenkunft zu pflegen.
§ 25. Außer dem
Falle der §§ 22 und 24 findet eine Erstreckung der Tagsatzung nur dann statt,
wenn der unverzüglichen zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hindernis
entgegensteht.
Hierüber hat das Gericht ohne Zulassung einer weitern
Berufung zu entscheiden. Kann die Verhandlung an einem Tage nicht beendigt
werden, so ist sie am zweiten und nach Erfordernis an den nächstfolgenden Tagen
bis zur Beendigung fortzusetzen.
§ 26. Bei der Tagsatzung hat das Gericht
vor allem zwischen sämmtlichen erschienenen Parteien ein Übereinkommen darüber
zu versuchen, welche Forderungen auf das Entlastungskapital zu weisen seien und
welche dagegen auf dem Gute selbst zu verbleiben haben. Wird ein solches
Übereinkommen erzielt, so hat dasselbe die Wirkungen eines gerichtlichen
Vergleiches.
§ 27. Zur Rechtsgiltigkeit der abgegebenen Erklärungen der
Vertreter von nicht eigenberechtigten Personen, von Gemeinden und andern
Corporationen, Fideikommissen, unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonden u.
dgl. bedarf es keines besonderen Consenses der betreffenden Pflegschafts- oder
Administrativbehörden.
§ 28. Ist ein freiwilliges Übereinkommen nicht zu
Stande gebracht worden, so hat jeder erschienene Gläubiger, dessen Forderung
nicht ihrer Natur nach auf Grund und Boden haftend bleiben muß (was das Gericht
zu entscheiden hat), nach der bücherlichen Rangordnung das Recht zu fordern, daß
<der derselben entsprechende Betrag aus dem Entlastungskapitale, wenn seine
Forderung fällig ist, ihm überwiesen, wenn sie aber noch nicht fällig ist, bis
zu seiner Befriedigung für ihn als Pfand bei Gericht hinterlegt werde, wogegen
seine Forderung auf der Hypothek zu löschen ist.>5 er aus dem Entlastungskapitale überwiesen werde,
außer der Schuldner würde ihn sogleich befriedigen.6
§ 29. Die
Forderungen jener Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben oder von der
Tagsatzung ausgeblieben sind, werden, wenn sie die Reihenfolge trifft, sammt
dreijährigen Zinsen, insoferne der Schuldner sich nicht über deren Berechtigung
ausweisen kann, mit Vorbehalt der weiteren Austragung auf das Entlastungskapital
gewiesen.7
§ 30. Wählt kein Gläubiger das Entlastungskapital oder wird
letzteres durch diese Wahl und durch die Überweisung der im § 29 bezeichneten
Forderungen nicht erschöpft, so hat der bezugsberechtigte Besitzer des Gutes das
Recht zu begehren, daß das Kapital oder dessen Restbetrag entweder ihm
zugewiesen oder unter die Gläubiger vertheilt werde.
§ 31. Erklärt sich der
Berechtigte in dem Falle des § 30, daß das Entlastungskapital unter die
Hypothekargläubiger zu vertheilen sei, so müssen sich dieselben, insoweit ihre
Forderungen nicht in den ersten zwei Drittheilen des Werthes von Grund und Boden
versichert erscheinen8, und zwar zuerst der letzte, dann der nächst
vorhergehende usf. auf das Entlastungskapital überweisen lassen.
Wäre eine
solche Forderung jedoch nicht fällig, so kann der Gläubiger verlangen, daß
dieselbe entweder auf Grund und Boden belassen oder daß der zu ihrer
pfandrechtlichen Deckung erforderliche Betrag des Entlastungskapitales bis zu
seiner Befriedigung gerichtlich hinterlegt werde.
Wird das
Entlastungskapital durch diese Zuweisung nicht erschöpft, so ist der Rest dem
Besitzer des Gutes zuzuweisen.9
§ 32.
Als Gutswerth hat der hundertfache Betrag der einjährigen Grundsteuer (ohne
Zuschuß) zu gelten. Will der Besitzer des Gutes von seinem Rechte, die Zuweisung
nach § 31 zu verlangen, Gebrauch machen, so hat er den Ausweis über den
Jahresbetrag der einfachen Grundsteuer zur Tagsatzung mitzubringen.10
§ 33. Haftet die in einigen
Kronländern gesetzlich bestehende Octava auf dem Gute, so bleibt bis zu
seinerzeitigen Aufhebung dieser Haftung Grund und Boden bis zum achten Theile
des Werthes damit belastet und ist diese Haftung zugleich auch auf den achten
Theil des Entlastungskapitals, welches einen Bestandtheil des gesammten
Gutswerthes bildet, zu übertragen. Über den Zeitpunkt und die Modalitäten der
Aufhebung dieser gesetzlichen Haftung werden besondere Bestimmungen
erfolgen.
§ 34. Bei Renten und anderen derlei Forderungen, bei denen im
öffentlichen Buche kein bestimmter Kapitalsbetrag ausgedrückt erscheint, ist,
wenn sie die Reihe der Übertragung auf das Entlastungskapital trifft und die
betheiligten Parteien sich über einen bestimmten Abfertigungsbetrag einigen,
dieser auf das Entlastungscapital zu verweisen.
Kommt ein derartiges
Einverständnis nicht zu Stande, so ist der zur Bedeckung der Rente erforderliche
Betrag gerichtlich zu bestimmen und auf dem Entlastungskapitale sicher zu
stellen.
§ 35. Alle Hypothekarforderungen, welche nicht in ziffermäßigen
Geldbeträgen haften, sind, insoferne sie nicht ihrer Natur nach auf Grund und
Boden haften zu bleiben haben § 28, bei der Tagsatzung in ziffermäßigen
Geldbeträgen zu liquidiren.
Kommt hierüber zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner kein Vergleich zu Stande, so ist die Sache auf den Rechtsweg zu
verweisen und die unbestimmte Forderung nach Wahl des Gläubigers entweder auf
Grund und Boden zu belassen oder auf dem Entlastungskapitale sicherzustellen.
Im letzteren Falle kann der nach Abzug der vorhergehenden auf das
Entlastungskapital gewiesenen Forderungen erübrigende Rest desselben vor
Austragung der Sache nicht weiter vertheilt werden.
§ 36. Bei der
Überweisung hypothecirter Schulden auf das Entlastungskapital sind dieselben
ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Zinsfuß § 47: die rückständigen
Zinsen aber in dem Maße, in welchem ihnen gleiche Priorität mit dem Kapitale
zusteht, in Anschlag zu bringen.
Die rückständigen Zinsen sind stets bis zum
Schluße des Monats zu berechnen, in welchem die Verhandlung stattfindet.
Geschieht dies vor dem 1. November 1851, an welchem Tage der Entlastungsfond
erst ins Leben tritt, so ist die Abrechnung auf den 31. Oktober 1851 zu
pflegen.
§ 37. Alle Forderungen sind im Falle einer Überweisung auf das
Entlastungskapital in Conventionsmünze nach den bestehenden Gesetzen zu
berechnen.
§ 38. Die Richtigkeit einer Forderung kann nur vom Schuldner
bestritten werden. Die Gläubiger sind bloß befugt, das Pfandrecht oder die
Rangordnung einer vorangehenden Forderung zu bestreiten.
§ 39. Wird die
Richtigkeit einer Forderung, welche die Reihenfolge zur Übertragung auf das
Entlastungskapital nach den gegenwärtigen Grundsätzen zu treffen hätte, ganz
oder theilweise bestritten, so versucht das Gericht vor allem einen Vergleich
zwischen den streitenden Theilen zu vermitteln.
Gelingt dieses nicht, so
wird einstweilen die Forderung oder der streitige Betrag derselben mit dem
Vorbehalte der weiteren Austragung auf das Entlastungskapital gewiesen und den
Parteien überlassen, ihren Streit im ordentlichen Rechtswege zur Entscheidung zu
bringen. Jener Betrag des Entlastungskapitals, welcher in diesem abgesonderten
Rechtsverfahren dem Gläubiger abgesprochen wird, bildet sofort den Gegenstand
einer nachträglichen Zuweisung (§ 58).
§ 40. Wird das Pfandrecht oder die
bücherliche Rangordnung einer Forderung bestritten, so ist hierüber sogleich zu
verhandeln und auch in dem Falle, daß der betreffende Hypothekargläubiger nicht
erschienen ist, lediglich auf Grundlage des Tabularstandes in der
Haupterledigung selbst zu erkennen.
Gegen dieses Erkenntnis findet nur das
Rechtsmittel des Rekurses statt (§ 46).
§ 41. Wird eine Forderung auf das
Entlastungskapital gewiesen, welche mit Supersätzen belastet oder sonst
vinkulirt ist, so kann diese Zuweisung nur mit Verwahrung der Rechte der
betreffenden Interessenten geschehen (§ 52).
§ 42. Jene Hypothekargläubiger,
deren Forderungen ganz oder theilweise auf das Entlastungskapital übertragen
werden sollen, sind außer dem Falle des § 35 und 39 zu verhalten, die in ihrem
Besitze befindlichen Schuldverschreibungen bei der Verhandlung einzulegen.
Werden dieselben aus was immer für einem Grunde nicht eingelegt, so kann der
Schuldner begehren, daß dieser Theil des Entlastungskapitals nur gegen
Beibringung oder erst nach Amortisirung derselben ausgefolgt werde. In den
Fällen dieses Patentes ist die Amortisationsfrist auf 3 Monate festzusetzen.
§ 43. Nach geschlossener Verhandlung hat das Gericht mit möglichster
Beschleunigung zur Erledigung zu schreiten.
Bei Landesgerichten sind alle
derlei Erledigungen, welche eine Entscheidung des Gerichtes voraussetzen, weil
kein Vergleich erzielt worden ist, in ständigen Senten von einem Vorsitzenden
und vier Stimmführern und in eigenen abgesonderten Sitzungen in Vortrag zu
bringen.
§ 44. Die Erledigung hat in Form eines Bescheides zu geschehen und
ist, es mag dieselbe eine Entscheidung des Gerichtes oder die bloße Intimation
eines Vergleiches enthalten, dem Besitzer des Gutes dem vollen Inhalte nach, den
betheiligten Gläubigern aber nur mittelst Auszuges in Betreff ihrer eigenen
Forderung hinauszugeben. Das Original oder eine ämtliche Abschrift der
vollständigen Erledigung ist in der Kanzlei aufzulegen und ist jedermann zu
gestatten hievon die Einsicht oder Abschrift zu nehmen, welche letztere die
Partei jedoch selbst zu besorgen hat.
§ 45. Kann die Zustellung aus was
immer für einem Grunde weder an die Parthei selbst noch an ihrem
Bevollmächtigten bewerkstelligt werden (§ 12 lit. d.), so ist der Bescheid
lediglich bei Gericht anzuschlagen und der Tag der geschehenen Affizirung
anzumerken.
§ 46. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes steht jedem, der
sich dadurch in seinen Rechten gekränkt glaubt, der Rekurs offen, welcher bei
dem Gerichte, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, in der
unerstreckbaren Frist von 14 Tagen zu überreichen und von diesem nach Ablauf der
Frist mit allen Akten dem Gerichte II. Instanz berichtlich vorzulegen ist. Sind
mehrere Rekurse überreicht worden, hat diese Vorlegung unter einem zu geschehen.
Gegen die Entscheidung des höheren Richters, wodurch die erstrichterliche
bestätigt wird, findet keine weitere Berufung statt.
Gesuche um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Rekursfrist sind ohne
weiters zu verwerfen.
§ 47. Durch die rechtskräftig gewordene Überweisung
der Hypothekarforderungen auf das Entlastungscapital hört sowohl der Personal-
als Hypothekarschuldner auf Schuldner dieser Forderungen zu seyn.
Für
dieselben werden ohne Rücksicht auf ihren früheren Zinsfuß fünfprozentige auf
den Namen lautende Grundentlastungsschuldverschreibungen des betreffenden
Kornlandes hinausgegeben.
§ 48. Nach eingetretener Rechtskraft der
richterlichen Erledigung sind die auf das Entlastungscapital ganz oder
theilweise überwiesenen Forderungen nach Maß der erfolgten Überweisung im
öffentlichen Buche zu löschen und ist daselbst unter einem das zugewiesen
Entlastungscapital von dem bezugsberechtigten Gute abzuschreiben.
§ 49.
Haftet die übertragene Post gleichzeitig auch auf einer anderen Realität, so ist
deren Löschung auch dort von Amtswegen oder über Begehren der Parthei zu
veranlassen. Bei derlei Simultanhypotheken hat überhaupt als Grundsatz zu
gelten, daß dieselben bei jener Realität in Behandlung genommen werden, welche
früher zur Verhandlung kommt. Sind dieselben hiebei gar nicht oder nicht
gänzlich auf das Entlastungskapital übertragen worden, so werden sie
(rücksichtlich der Rest) bei der zweiten verpfändeten Realität neuerlich in
Verhandlung gezogen.
§ 50. Das Gericht hat ferner der Verwaltungsbehörde des
Entlastungsfondes mit Rücksicht auf die etwa inzwischen in der Person der
Interessenten eingetretenen Veränderungen bekannt zugeben, auf wessen Namen, für
welche Beträge die einzelnen Grundentlastungsschuldverschreibungen auszustellen,
vom welchen Tage die Zinsen zu verabfolgen sind, dann welchen Personen die
letzteren unmittelbar auszufolgen und welche Beträge dagegen dem Gerichte oder
einer anderen Behörde zur Aufbewahrung oder weiteren Veranlassung zu übergeben
seien. Ist die Person desjenigen, dem eine Schuldverschreibung endlich
auszufolgen sein wird, nicht bekannt, so ist die letztere auf den Namen des
bezugsberechtigten Gutes auszustellen und seinerzeit umzuschreiben.
§ 51.
Die unmittelbare Ausfolgung von Seite des Entlastungsfondes findet nur bezüglich
der dem bezugsberechtigten Besitzer zugewiesenen Beträge des Entlastungskapitals
statt. Jene Beträge, welche den im § 13 bezeichneten Personen oder Gütern als
Bezugsberechtigten zugewiesen wurden, sind der betreffenden Pflegschafts- oder
Administrativbehörde zu übermitteln. Alle übrigen sind dem Gerichte zu
übergeben.
§ 52. Dieses hat von dem Einlangen die betheiligten
Hypothekargläubiger zu verständigen und in dem diesfälligen Bescheide, sobald
kein Anstand obwaltet, sogleich die Ausfolgung, und zwar in diesem Falle
zähltaxfrei zu bewilligen, im Übrigen aber bei der Erfolglassung die die
gesetzlichen Vorsichten zu beobachten.
Für jene auf das Entlastungskapital
verwiesenen Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben oder deren Aufenthaltsort
unbekannt ist, sind nach den bestehenden Anordnungen Curatoren zu bestellen.
Jene Beträge des Entlastungskapitales, welche den im § 13 benannten Personen
oder Gütern als Hypothekargläubigern zugewiesen wurden, sind der zuständigen
Behörde zur weiteren Verfügung zu übermitteln, wogegen alle jene in der eigenen
Aufbewahrung des Gerichtes zu bleiben haben, welche in den Fällen der §§ 31, 33,
34, 35, 39 und 41 nicht sogleich ausgefolgt werden können.
§ 53. Das Gericht
hat bei der Ausfolglassung die nach § 42 zurückbehaltene oder von der Parthei
beigebrachte Schuldverschreibung, wenn die Forderung gänzlich auf das
Entlastungskapital übertragen wurde, mittelst Durchstreichung zu kassiren, wenn
aber die Überweisung nur theilweise geschehen ist, den getilgten Betrag auf der
Urkunde abzuschreiben und letztere der Parthei, welche sie eingelegt hat,
zurückzustellen.
V. Verfahren bei theilweise ermittelten
Entlastungscapitalien:
§ 54. Nach den vorstehenden Bestimmungen der §§
8–53 ist auch in dem Falle des § 4 ad. 1.b. zu verfahren, wenn endlich nur ein
Theil des Entlastungscapitals ermittelt ist; jedoch muß bei den im § 3 und 11
gedachten Anmerkungen im öffentlichen Buche, dann in dem Vorrufungsedikte sowie
in der Enderledigung des Gerichtes dieser Umstand, daß das Entlastungscapital
nur theilweise ermittelt ist sowie die Ziffer desselben klar ausgedrückt werden.
Ferners ist in dem Edikte die Rechtsfolge der unterlassenen Anmeldung nach § 14
mit dem weiteren Beisatze anzuführen, daß die stillschweigend angenommene
Einwilligung in die Überweisung auf das Entlastungscapital auch für die noch zu
ermittelnden Beträge desselben zu gelten habe.
§ 55. Reicht der ermittelte
Theil des Entlastungscapital nicht zu, um alle Hypothekarforderungen darauf zu
überweisen, so ist doch über Begehren des Besitzers des bezugsberechtigten Gutes
oder eines Gläubigers über die Richtigkeit und Rangordnung der
Hypothekarkapitalien zu verhandeln und erkennen (§§ 35, 39, 40).
§ 56. Die
definitive Zuweisung des Entlastungskapitals kann sich immer nur in soweit
erstrecken, als dasselbe bereits ziffermäßig ermittelt ist. Eine eventuelle
Zuweisung findet nicht statt.
§ 57. So oft ein weiterer Theil des
Entlastungskapitals ermittelt worden ist, ist die Verhandlung und Zuweisung nach
den vorstehenden Bestimmungen der §§ 54–56 vorzunehmen; jedoch sind in dem
Edikte nur jene Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, welche
seit Ablauf des früheren Edictaltermines neue bücherliche Rechte erworben
haben.
Zu der Tagsatzung sind nebst den in Folge dieses Edictes sich
meldenden Hypothekargläubigern auch jene Gläubiger vorzuladen, welche nach
Maßgabe der vorhergegangenen Verhandlung auf das später ermittelte
Entlastungskapital noch einen Anspruch zu stellen berechtigt sind.
VI. Nachträgliche Zuweisung von Entlastungscapitalien:
§
58. Wird ein nach § 52 in die gerichtliche Verwahrung übernommener Betrag des
Entlastungskapitales frei, weil entweder die Rente erloschen ist (§ 34) oder
weil die darauf verwiesene unbestimmte Haftung ziffermäßig liquidirt worden ist
und noch ein Theil des Entlastungskapitals zur weiteren Zuweisung erübrigt (§§
33 und 35) oder weil die bestrittene Forderung (§ 39) nach dem Ergebnisse des
abgeforderten Rechtsverfahrens den verwahrten Betrag nicht erschöpft usf., so
ist der freigewordene Betrag, wenn noch eine Verhandlung über die Zuweisung
eines später ermittelten Theiles des Entlastungskapitals im Zuge ist oder
bevorsteht, (§ 57) in diese einzubeziehen.
Hat dagegen in einem solchen
Falle die Verhandlung über das vollständig ermittelte Entlastungskapital bereits
statt gefunden, so hat die Zuweisung der freigewordenen Beträge ohne Erlassung
eines Ediktes über allfällige Einvernehmung jener Interessenten, welche nach
Maßgabe der vorhergegangenen Verhandlung noch einen Anspruch haben, zu
geschehen. Vor der Ausfolgung der Grundentlastungschuldverschreibungen an die
Parthei, ist deren Umschreibung bei dem Entlastungsfonde zu bewerkstelligen (§
50).
VII. Verfahren, wenn das Entlastungscapital noch nicht ermittelt
ist:
§ 59. In dem Falle des § 4 ad. 2., wo die
Capitalsentschädigung der Ziffer nach weder ganz noch theilweise ermittelt ist,
hat das Gericht ein Übereinkommen zwischen sämmtlichen Interessenten, welche auf
Begehren des Besitzers des bezugsberechtigten Gutes zu einer Tagsatzung
vorzuladen sind, zu versuchen.
Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist
doch über Verlangen des Letzteren über die Richtigkeit und Rangordnung der
Hypothekarcapitalien zu verhandeln und zu erkennen (§§ 35, 39, 40), im Übrigen
aber die Verhandlung erst dann wieder aufzunehmen, wenn das Entlastungscapital
ganz oder wenigstens zum Theile ziffermäßig ermittelt ist.
Die definitive
Zuweisung des Letzteren kann jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkte
erfolgen.
§ 60. Zur Förderung des hier vorgezeichneten Verfahrens wird dem
Besitzer eines bezugsberechtigten Gutes das Recht eingeräumt, auch einen
einzelnen Hypothekargläubiger, dessen Forderung nach § 35 im unbestimmten
Betrage haftet, ehe noch die Verhandlung wegen Zuweisung des
Entlastungscapitales eingeleitet wird, im Aufforderungswege zur ziffermäßigen
Liquidirung zu belangen.
VIII. Besondere Bestimmungen:
A. Wenn das
bezugsberechtigte Gut in Concurs oder in Execution gezogen wird.
§
61. Ist das Gut im Executionswege veräußert oder in Concurs gezogen worden, so
ist die Verhandlung über die Zuweisung des Entlastungskapitals von der
Executions- beziehungsweise von der Concursinstanz nach den bestehenden Gesetzen
zu pflegen. Eine bereits ausgesprochene Zuweisung eines Theiles des
Entlastungskapitals wird jedoch hiedurch nicht berührt.
B. Für
Fideicommisse.
§ 62. Bei Fideicommißgütern findet die Einvernehmung
der Hypothekargläubiger im Sinne der vorstehenden Vorschriften nicht statt,
sondern es ist das Entlastungskapital als Fideikommißsurrogatcapital für die
abgetrennten und im öffentlichen Buche abzuschreibenden Bezugsrechte des Gutes
zu behandeln.
Die auf das Fideikommiß auszustellenden
Grundentlastungsschuldverschreibungen sind der Fideikommißbehörde zu übergeben,
welche dieselben in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und die bücherlichen
Haftungen in den Depositenbüchern ersichtlich zu machen hat.
C. Für Güter, welche ausschließend aus Bezugsrechten bestehen.
§
63. Besteht ein Landtafel- oder Grundbuchskörper ausschließend aus solchen
Bezugsrechten, welche in Folge der Grundentlastung aufgehoben oder abzulösen
sind, so ist das an deren Stelle tretende Entlastungskapital von der zuständigen
Realgerichtsbehörde, wie der Kaufschilling einer gerichtlich veräußerten
Realität, zu vertheilen und sodann die bücherliche Einlage mit allen Haftungen
zu löschen.
Diese Vertheilung kann auch succeßiv in dem Maße, als die
Ermittlung des Entlastungskapitals fortschreitet, geschehen in welchem Falle
immer nur der zugewiesene Theil des letzteren im öffentlichen Buche
abzuschreiben kommt, bis die gänzliche Löschung erfolgt.
§ 64. Ist ein
solcher Gutskörper gänzlich unbelastet, so steht dem eigenberechtigten
bücherlichen Besitzer frei, die Löschung desselben sogleich zu begehren und sich
auf Grund der Löschungsbewilligung des Entlastungskapitals, ob dasselbe schon
ermittelt ist oder nicht, von der Verwaltungsbehörde des Entlastungsfondes
zuweisen zu lassen.
D. Für Güter, welche in den öffentlichen
Büchern nicht eingetragen sind.
§ 65. Ist das bezugsberechtigte Gut
in keinem öffentlichen Buche eingetragen (wie z.B. bei Kirchen, Pfarren und
dgl.), so finden die gegenwärtigen Bestimmungen keine Anwendung, sondern es hat
sich die Grundentlastungslandes(ministerial)kommission über die Frage, wem das
Entlastungskapital auszufolgen sei, nach Umständen mit jener Behörde ins
Einvernehmen zu setzen, welcher nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
die Obsorge oder Controlle über die Vermögensgebahrung zusteht.
E. Für Görz und
Istrien.
§ 66. In der gefürsteten Grafschaft Görz und der Markgrafschaft
Istrien ist für die hier vorgeschriebenen Amtshandlungen
lediglich das im § 2 bestimmte Landesgericht am Size der Ministerialkommission
zuständig.
Dieselben sind in demjenigen Theile, wo die Notifikenbücher zur
Erwerbung von Hypothekarrechten bestehen, ohne Rücksicht auf den Umstand
einzuleiten, daß die Bezugsrechte nicht in ein öffentliches Buch eingetragen
sind.
In den genannten Landestheilen sind nur diejenigen Bezugsrechte,
welche entweder als Stiftungsreichnisse oder als Sammlungen für Kirchen,
Pfarren, Schulen und für Gemeindezwecke von den Verpflichteten vollständig ohne
Einlassung eines Drittels abzulösen oder als pfarrherrlicher Zehent zu
entschädigen sind, von dieser Verhandlung ausgeschlossen und es hat sich die
Ministerialkommission in dieser Beziehung wegen der Ausfolgung des
Entlastungskapitals nach Umständen mit jener Behörde ins Einvernehmen zu setzen,
welcher nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Obsorge oder
Controlle über die Vermögensgebahrung der berechtigten Person zusteht.
§ 67.
In den genannten Landestheilen soll die Frist zur Anmeldung für die in den
Notifikenbüchern eingetragenen Hypothekarforderungen in dem Anmeldungsedikte mit
dem Beisatze ausgeschrieben werden, daß die Vertheilung des Entlastungskapitals
unter die angemeldeten Hypothekargläubiger ohne Rücksicht auf diejenigen, die
sich nicht gemeldet haben, vorgenommen und der Rest dem bisherigen
Bezugsberechtigten ausgefolgt werden wird, es wäre denn, daß letzterer selbst
als Schuldner die Einbeziehung der Forderung in die Verhandlung begehren würde,
wobei sodann den Hypothekargläubiger die im § 14 dieses Gesetzes ausgedrückten
Folgen der unterlassenen Anmeldung, welche wörtlich anzuführen sind, zu treffen
haben.
F. Für Salzburg.
§ 68. In
dem Herzogthume Salzburg ist mit Rücksicht auf den § 91 der
Ministerialverordnung vom 4. October 1849 zu den hier vorgeschriebenen
Amtshandlungen in der Regel das Bezirksgericht bestimmt, in dessen Sprengel der
Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmsweise ist das Landesgericht in
Salzburg zuständig, wenn das aufgehobene Bezugsrecht oder das Gut, zu dem es
gehörte, in der Hypothekentabelle des ehemaligen Stadt- und Landrechtes
eingetragen erscheint oder wo dies nicht der Fall ist, wenn der Berechtigte im
Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnt oder sich
nicht innerhalb des Kronlandes befindet.
§ 69. Die gegen Ablösung
aufgehobenen Bezugsrechte sind von dieser Verhandlung ausgeschlossen und die
Grundentlastungslandescommission hat sich wegen Ausfolgung des Ablösungskapitals
nach Umständen mit jener Behörde ins Einvernehmen zu setzen, welcher nach den
bestehenden Vorschriften die Obsorge oder Kontrolle über die Vermögensgebarung
des Berechtigten zusteht.
§ 70. Rücksichtlich der gegen billige
Entschädigung aufgehobenen Bezugsrechte, sie mögen für sich allein bestanden
haben oder mit einem Grundbesitze verbunden gewesen sein, sind alle
Hypothekargläubiger der bisherigen Zehent- und Urbarsberechtigten zur Anmeldung
aufzufordern.
Die Frist zur Anmeldung der darauf erworbenen Hypothekarrechte
ist mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Vertheilung des
Entschädigungskapitals unter die angemeldeten Pfandgläubiger ohne Rücksicht auf
diejenigen, die sich nicht gemeldet haben, vorgenommen und der Rest dem
bisherigen Bezugsberechtigten ausgefolgt werden wird, woferne nicht der
Schuldner selbst die Einbeziehung der Forderung in die Verhandlung begehren
würde, in welchem Falle der betreffende Pfandgläubiger, insoweit er mit seiner
Forderung auf das Entschädigungskapital überwiesen wird, dagegen kein
Rechtsmittel weiterhin geltend machen kann.
Hat das Pfandrecht nur allein
auf den aufgehobenen Bezugsrechten gehaftet, so ist das an deren Stelle tretende
Entschädigungskapital wie der Kaufschilling einer gerichtlich veräußerten
Realität zu vertheilen und die etwaige bücherliche Eintragung des Bezugsrechtes
und der darauf begründeten Haftungen zu löschen.
§ 71. Alle Eingaben,
Protokolle, Urkunden und gerichtlichen Erledigungen und Ausfertigungen in den
auf Grundlage dieses Gesetzes vorzunehmenden Verhandlungen und die diesfälligen
Löschungen und Anmerkungen in den öffentlichen Büchern sind gebührenfrei zu
behandeln.
Diese Befreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf das
abgesonderte Rechtsverfahren über die Richtigkeit streitiger Forderungen.
X. Abänderung des Patentes vom 25. Sept. 1850.
§ 72. Jene
Abänderungen des Patentes vom 25. Sept. 1850, welche durch die vorstehenden
Bestimmungen abgeändert erscheinen, haben außer Kraft zu treten.
Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Patentes beauftragt.
Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am … März im Jahre Eintausendachthunderteinundfünfzig, Unserer Reiche im Dritten.
Ist ein Übereinkommen unter allen Interessenten nicht zu erzielen, so hat das
Gericht zu entscheiden, welche Forderungen auf das Entlastungskapital zu
verweisen sind und welche auf der Hypothek zu verbleiben
haben.
Demselben hat dabei folgendes zur Regel zu dienen:
1.
Diejenigen Gläubiger deren Forderungen innerhalb der ersten 2/3 des Werths
von Grund und Boden versichert erscheinen, können weder gegen ihren Willen
auf das Entlastungskapital gewiesen werden, noch haben sie das Recht gegen
den Willen des Grundbesitzers darauf zu greifen. <2. Kommt einer oder der
andere aus ihnen mit [dem] Grundbesitzer überein, sich aus dem
Entlastungskapitale oder in anderer Weise befriedigen zu lassen, so ist
seine Forderung sogleich als gelöscht anzusehen und die nachfolgenden
Gläubiger rücken in dem Maße in das sub. 1 bezeichnete Verhältnis ein.>11
3.
Den Gläubigern, deren Forderungen nicht durch die ersten 2/3 des Werthes von
Grund und Boden gesichert erscheinen, <haben das Recht zu erklären, ob
sie sich mit der Hypothek auf dem Grund und Boden zufriedenstellen wollen
oder nicht. In letzterem Falle sind sie auf das Entlastungskapital zu
weisen, wenn nicht der Schuldner erklärt sie binnen des Zeitraumes der ihnen
zustehenden Aufkündigung in anderer Weise befriedigen und bis dahin durch
Deponirung eines ihrer Forderung gleichkommenden Betrages aus dem
Entlastungskapitale sicherstellen zu wollen.>12
Patent vom 25.9.[1]850 sucht so viel als möglich (§ 8) die Gläubiger auf die
Entschädigung hienüber zu schieben. Gelingt das – so wären damit allerdings
die Gefahren für die Grundbesitzer beseitiget.
Das müßte aber schnell
und ohne alle Verluste geschehen, sonst ist es ein ungeheurer Schlag für den
österreichischen Realkredit (ärger als [1]841)
Auf jenes Patent die Verhandlung sehr komplizirt:
Aufforderung aller
Gläubiger und Verhandlung mit allen §§ 4 und 5
Erst möglich13 nach Durchführung des Liquiditätsgeschäfts §
4
Wahlrecht der vorderste Gläubiger § 11
Vorweisung streitiger
Forderung auf die Entschädigung § 14
Rekursrecht aller Betheiligten §
15
Rücksicht auf den Zinsfuß der [?] (§ 21)
(Eine Folge davon war,
daß ausländische Gläubiger ihren Zinsfuß auf 5 % haben und die Gutsbesitzer
es sich gefallen lassen mußten)