Aufstellung der Vorschriften zur Bestreitung der Schulbaukosten in Österreich von Ludwig Heufler
Wien, 6. Mai 1853
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Regest

Sektionsrat Ludwig Heufler legt eine Aufstellung über die Verordnungen und Gesetze vor, welche die Finanzierung des Schulbaus in der Monarchie regeln. Zunächst listet er Gesetze auf, die für einen Großteil der Monarchie, mit Ausnahme von Ungarn, Lombardo-Venetien und Dalmatien gelten. Während in diesen Ländern die Gemeinden die Kosten für den Schulbau tragen, werden diese in den übrigen Kronländern zwischen den Patronen, Gemeinden und Grundobrigkeiten aufgeteilt. Die Form der Aufteilung wird dabei umfassend geregelt. Diese Vorschriften sind bereits in der politischen Schulverfassung von 1805 verankert worden. Im zweiten Teil geht er auf weitere Sonderbestimmungen einzelner Länder ein, dies betrifft – abgesehen von den bereits genannten Ländern – Regelungen in Oberösterreich, Böhmen, Galizien, Tirol und Siebenbürgen.

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Die verschiedenen Vorschriften über die Bestreitung der Schulbaukosten im Kaiserthum Oesterreich

Vorschriften über die Konkurrenz bei Schulbauten

I. Für sämmtliche Kronländer mit Ausnahme von Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern, Lombardie, Venedig und Dalmatien
An Trivialschulen haben gemäß Hofdekretes vom 6. Oktober 1787 Z. 379 die Grundobrigkeiten, die Patrone und Gemeinden den Bau gemeinschaftlich zu bestreiten, dergestalt, daß die Grundobrigkeiten die Baumaterialien, die Patrone die Auszahlung der Professionisten, die Gemeinden die Hand- und Zugrobot beizutragen haben, wenn nicht etwa vermöge eines besonderen Vertrages zwischen den baupflichtigen Theilen etwas anderes festgesetzt worden ist. § 368 der politischen Schulverfassung.
Bei Hauptschulen ist zwischen Normalhauptschulen, Kreishauptschulen und gewöhnlichen Hauptschulen zu unterscheiden.
Alle Normalschulen, welche nicht die Stelle einer Pfarrschule vertreten, fallen hinsichtlich der Material- und Professionistenkosten so wie der Hand- und Zugarbeiten dem allgemeinen und Landesschulfonde zur Last.
Dasselbe gilt von allen solchen Kreishauptschulen.
Wenn aber die Normal- oder Kreishauptschule zugleich die Stelle der Pfarrschule vertritt, so hat der Landesschulfond bei einer Hauptschule von drei Klassen mit einem Drittheile der Material- und Professionistenkosten, die Gemeinden für die Hand- und Zuarbeiten, der Patron und die Dominien aber mit zwei Drittheilen der Material- und Professionistenkosten zu konkurriren. Bei einer Hauptschule von vier Klassen hat der Landesschulfond mit zwei Viertheilen, der Patron und die Dominien ebenfalls mit zwei Viertheilen der Material- und Professionistenkosten, die Gemeinden aber mit den Hand- und Zugarbeiten zu konkurriren.
Alle übrigen Hauptschulen fallen dem allgemeinen Schulfonde nicht zur Last, denn entweder gehören sie einem geistlichen Körper oder einer Stiftung oder einer Stadtgemeinde zu, und in diesen Fällen hat der geistliche Körper, die Stiftung oder die Stadtgemeinde dieselben zu erhalten. Oder keiner von diesen Fällen tritt ein und dann tritt die Konkurrenz der Trivialschulen ein. Allerhöchste Entschließung 8. Oktober 1829, Hofdekret 5.11.1829 Z. 3666, abgedruckt im § 369 der politischen Schulverfassung.
Die Patrone derjenigen Pfarren, in deren Bezirken abgesonderte Schulen zum Besten der im Umkreise von einer halben Stunde vorhandenen Kinder errichtet werden, sollen auch zu dem Baue dieser Schulen die normalmäßigen Beiträge leisten. Hofdekret vom 30. November 1787, abgedruckt im § 371 der politischen Schulverfassung.
Wenn zwei oder mehrere unter verschiedenen Patronen stehende Pfarren nur eine Schule haben, so gehört gemäß allerhöchster Entschließung die Schule zum Patronate der Pfarre, wo die Schule sich befindet; es ist jedoch aus dem Titel der Billigkeit über die Beitragsleistung der übrigen Patrone eine Verhandlung zu pflegen. Studienhofdekret 13. Juni 1836 Z. 3197 und 13. Mai 1837 Z. 2848, abgedruckt in dem Beisatze zum § 371 der politischen Schulverfassung.
Die Beiträge, welche Seine Majestät theils als Grundobrigkeit, theils als Patron zu leisten haben, sind nach Verschiedenheit des allseitigen Eigenthums allemal aus demjenigen Fonde, auf welchem das Eigenthum haftet, folglich für die Jesuitengüter aus dem Studienfonde, für die Kameralgüter aus dem Kammerärarium, für die eingezogenen Klostergüter und für die neu errichteten Pfarren und Lokalkaplaneien aus dem Religionsfonde zu bestreiten. § 372 der politischen Schulverfassung.
Ist der zu einer neuen Schule ausersehene Grund das Eigenthum der Grundobrigkeit, so hat ihn die Grundobrigkeit, ist er das Eigenthum der Gemeinde, so hat ihn die Gemeinde unentgeltlich herzugeben, ist er aber das Eigenthum eines Dritten, so soll die Grundobrigkeit, der Patron und die Gemeinde die Ankaufskosten zu gleichen Theilen tragen. Hofverordnung 8. Mai 1788, abgedruckt im § 378 der politischen Schulverfassung.
Eben so sollen diese drei baupflichtigen Theile für die Zwischenzeit, als ein Schulhaus reparirt oder erbauet wird, den Zins für die gemiethete Schulwohnung zu gleichen Theilen bestreiten. Hofverordnung 8. Mai 1788, abgedruckt im § 379 der politischen Schulverfassung.
Unter der Gemeinde, welche die Hand- und Zugrobot zu bestreiten hat, werden alle diejenigen Gemeinden und einschichtigen Häuser verstanden, welche zu derselben Pfarre und Schule gehören. Regierungsverordnung 20. Mai 1788, abgedruckt im § 384 der politischen Schulverfassung.
Wenn aber eine oder die andere Gemeinde zu einer anderen als Pfarrschule geschrieben worden wäre, so hat sie dorthin, wo sie ihre Kinder zum Unterrichte zu schicken hat, auch zu roboten. [?] vom 7. Jänner 1788, abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 385.
Doch haben nur die in den Gemeinden liegenden, wirklich behausten Grundholden, nicht aber die unbehausten Grundbesitzer zu dem Schulbaue zu konkurriren. Hofverordnung Juli 1788, abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 386.
Der Steuergulden ist als derjenige Maßstab anzusehen, der bei der Vertheilung der Gemeindelasten in streitigen Fällen, wenn eine gütliche Übereinkunft der Gemeindeglieder nicht zu Stande gebracht werden kann, angenommen werden soll. Studienhofdekret 20. Mai 1821 Z. 14925, abgedruckt im § 384 (erster Beisatz) der politischen Schulverfassung.
Diejenigen Gemeinden, welche allenfalls an den Schulbaukosten zwei Drittheile zu leisten haben, sollen, wenn bei einer genauen kreisamtlichen Untersuchung ihre Mittel nicht hinreichend befunden werden, aus dem Schul- und Religionsfonde eine Unterstützung erhalten. § 388 der politischen Schulverfassung.

Besondere Verordnungen für einzelne Kronländer, in welchen die politische Verfassung der deutschen Volksschulen, der die bisherigen mitgetheilten Verordnungen entnommen sind, Gültigkeit hat.

A. Für das Land ob der Enns
Die gesetzlichen Beiträge der Dominien und Gemeinden zu Kirchen, Pfarrhof und Schulgebäuden sind nach dem bei dem allgemeinen Konkurrenzkataster der Provinz bestehenden Umlagsmaßstabe der öffentlichen Besteuerung zu vertheilen. Allerhöchste Entschließung 24. August 1839, Hofkanzleidekret 1.10.1839 Z. 27620, abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der politischen Schulverfassung.

B. Für Böhmen
Zu den Hand- und Zugarbeiten haben alle zu einer Schule eingeschulten Gemeindeglieder in dem Maße beizutragen, als sie der Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer unterliegen. Die Inwohner und Emphyteuter sind gleichfalls beizuziehen, erstere, insofern sie nicht etwa aus dem Armeninstitute betheilt sind, mit der Hälfte der letzten Klasse der Gebäudesteuer, und die letzteren mit Rücksicht auf die nothwendige Ausgleichung der bei dem ständischen Kollegium zu ermittelnden Differenz zwischen dem Ordinarium und Extraordinarium, da das letztere, welches entweder die Emphyteuter selbst entrichten oder die Obrigkeit für sie entrichtet, niedriger entfällt. In der Hauptstadt Prag hat die Gebäudezinssteuer als Umlagsmaßstab in Anwendung zu kommen. Von der Konkurrenzpflicht werden die Besitzer von Dominikalkörpern, alle landesfürstlichen, städtischen und obrigkeitlichen Beamten, Seelsorger und Schullehrer und die gesetzlich von der Robot befreiten auszunehmen sein, es wäre denn, daß sie nie der Grund- oder Haussteuer unterliegen, das Reale besitzen oder bei einem der Erwerbsteuer unterstehenden Gewerbe betheiliget sind. Die Fuhr- und Handarbeiten sind durchaus in Geld zu veranschlagen und nach dem genehmigten Maßstabe zu repartiren, wogegen es den hiezu Verpflichteten nach ihrer individuellen Konkurrenz frei steht, ihre Geldbeiträge entweder selbst oder durch verdingte Naturalarbeiter wieder ins Verdienen zu bringen. Wenn übrigens die Robotschuldigen in einer anderen Art der Vertheilung ihrer Schuldigkeit nachkommen wollen, und wenn zwischen ihnen kein Streit besteht, so ist auch die Nothwendigkeit nicht vorhanden, den Maßstab der Steuer, wie er hier bestimmt wird, in Anwendung zu bringen. Hofkanzleidekret 24. Juni 1840 Z. 19665, abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der politischen Schulverfassung.

C. In Galizien
In jenen Ortschaften Galiziens, in welchen gemischte Schulen bestehen, bleibt es den Gemeindegliedern des griechisch-katholischen Ritus freigestellt, eine ganz ruthenische Schule für ihre Kinder auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten. Derlei Schulen bleiben den Gemeinden für alle Zeiten zur Last und haben keinen Anspruch auf eine andere Unterstützung. Ganz ruthenisch-katholische Schulen aber, welche in Ortschaften allein bestehen, sind in Hinsicht der Konkurrenzpflichtigkeit bei Baulichkeiten und der Ergänzung der Dotation aus dem Schulfonde durchaus so zu behandeln, wie die Schulen des lateinisch-katholischen Ritus. Allerhöchste Entschließung vom 16. April 1818. Studienhofdekret 25. April 1818 Z. 4511, abgedruckt in der Anmerkung zum § 368 der politischen Schulverfassung.

D. In Tirol und Vorarlberg
Die verschiedene Verfassung von Tirol in Ansehung des Unterthansverbandes erheischt eine Abweichung in Beziehung auf die Schulbaukonkurrenz. Demgemäß hat der Patron 1/3 und die sämmtlichen Domikal- und Rustikalbesitzer haben zwei Drittheile zu tragen. Wenn die Lehrerswohnung in Folge der stabilen Vereinigung des Meßnerdienstes mit dem Schullehrerdienste zugleich Meßnerswohnung ist, so ist das Kirchenvermögen zu den diesfälligen Baulichkeiten beizutragen verpflichtet. Studienhofdekret 6. August 1818 Z. 1854, abgedruckt in der Anmerkung zu § 369 der politischen Schulverfassung.
Die Fabriksinhaber oder Familienhäupter der nach Tirol und Vorarlberg aus dem Auslande gekommenen Kinder sind zur Bestreitung der Schulauslagen wie die übrigen Ortseinwohner verhältnismäßig konkurrenzpflichtig. Studienhofdekret 1. Oktober 1842 Z. 8244, abgedruckt in der Anmerkung zu § 384 der politischen Schulverfassung.

II. In der Lombardie und Venedig
Die Sorge für den ökonomischen Zustand und die Bedürfnisse jeder Elementarschule liegt der Gemeindeverwaltung ob.
Insbesondere sind die Schulbauten den bezüglichen Gemeinden zur Last und die Gemeindeverwaltungen müssen daher für ihren guten Zustand Sorge tragen. § 1 der Istruzioni per le autorità amministrative in dem mit allerhöchster Entschließung 12. September 1818 gegebenen Gesetzbuche: „Regolamento ed istruzioni per le scuole elementari“.
Die Kosten der Baulichkeiten so wie alle anderen Schulkosten sind eine Last der bezüglichen Gemeinden. Bei den Baulichkeiten und anderen Erfordernissen der Hauptschulen werden die Vorschriften beobachtet, welche für die Lyceen und Gymnasien bestehen. § 61 und 62 des „Regolamento per le scuole elementari nel regno Lombardo-Veneto“ in dem eben zitirten Gesetzbuche.

III. Für Dalmatien
bestehen wörtlich die gleichen Vorschriften wie für das lombardisch-venetianische Königreich. § 57 und 58 des „Regolamento per le scuole elementari nel governo die tutta la Dalmazia“ und §§ 1 und 3 der angehängten autorità amministrative. Allerhöchste Entschließung vom 8. April 1822, gedruckt Notificazione 4. März 1823 Z. 2933/Gubernzahl, Hofzahl 4769/32, 2422/22 und 242/23.

IV. Für Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer Kroatien und Slavonien
Die Kosten der Schulbauten liegen den betreffenden Gemeinden ob.
Übrigens können sowohl die Schulpatrone und Grundherren, welche aus einer gleichsam natürlichen Pflicht den Gemeinden in Errichtung von Schulen helfen sollen, als auch die Gönner, Wohlthäter und Privatstifter der Schulen einen Theil der Kosten auf sich nehmen. § 72 und 74 des Magyarország elemi tanodainak alapszubalyai (Systema scholarum elementarium in Hungaria). Zufolge Ministerialzahl 5641/50 im Januar 1845 von der Studienkommission und Statthalterei genehmigt, sodann auf Befehl des Palatinus Erzherzog Joseph zu Ofen in Druck gelegt und mit allerhöchster Genehmigung vom 21. Dezember 1845 im Jahre 1846 als Gesetz kundgemacht. In lateinischer Übersetzung nach Agram geschickt.

V. Für Siebenbürgen in Beziehung auf katholische Schulen
Die Professionistenkosten zahlt der Religionsfond, die Hand- und Zugarbeiten bestreiten alle Einwohner ohne Unterschied zu welcher Religion sie gehören. Die Materialien liefern gratis auf dem Lande die Grundherren, sie mögen was immer für einer Religion angehören, in Städten, dann in den Taral- und adelichen Ortschaften die Gemeinden in concreto.
Originaltext: Ad haec aedificia in civitatibus oppidis ac locis taralibus atque nobilibus erigenda lapides, ligna talia materialia quae adinueniri poterunt, per communitates in concreto, in pagis vero per dominos terrestres, eujuscumque sint religionis, gratis subministrari et labores manuarii atque aecturae per omnes locorum incolas etiam et religioni catholicae non additos praestrari debent. Mercedem vero pro opificibus e fundo religioni pendendam annuimus. Absatz Nr. 5 im Rescripte der Kaiserin Maria Theresia vom 23. März 1775. Eine Abschrift unter den Beilagen von 7650/50.

Wien, 6. Mai 1853

Heufler