Sektionsrat Ludwig Heufler legt eine Aufstellung über die Verordnungen und Gesetze vor, welche die Finanzierung des Schulbaus in der Monarchie regeln. Zunächst listet er Gesetze auf, die für einen Großteil der Monarchie, mit Ausnahme von Ungarn, Lombardo-Venetien und Dalmatien gelten. Während in diesen Ländern die Gemeinden die Kosten für den Schulbau tragen, werden diese in den übrigen Kronländern zwischen den Patronen, Gemeinden und Grundobrigkeiten aufgeteilt. Die Form der Aufteilung wird dabei umfassend geregelt. Diese Vorschriften sind bereits in der politischen Schulverfassung von 1805 verankert worden. Im zweiten Teil geht er auf weitere Sonderbestimmungen einzelner Länder ein, dies betrifft – abgesehen von den bereits genannten Ländern – Regelungen in Oberösterreich, Böhmen, Galizien, Tirol und Siebenbürgen.
Die verschiedenen Vorschriften über die Bestreitung der Schulbaukosten im Kaiserthum Oesterreich
Vorschriften über die Konkurrenz bei Schulbauten
I. Für sämmtliche Kronländer mit Ausnahme von
Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern, Lombardie, Venedig und
Dalmatien
An Trivialschulen haben gemäß
Hofdekretes vom 6. Oktober 1787 Z. 379 die Grundobrigkeiten, die
Patrone und Gemeinden den Bau gemeinschaftlich zu
bestreiten, dergestalt, daß die Grundobrigkeiten die Baumaterialien, die Patrone
die Auszahlung der Professionisten, die Gemeinden die Hand- und Zugrobot
beizutragen haben, wenn nicht etwa vermöge eines besonderen Vertrages zwischen
den baupflichtigen Theilen etwas anderes festgesetzt worden ist. § 368 der
politischen Schulverfassung.
Bei Hauptschulen ist zwischen Normalhauptschulen, Kreishauptschulen und gewöhnlichen Hauptschulen zu unterscheiden.
Alle Normalschulen, welche nicht die Stelle einer Pfarrschule
vertreten, fallen hinsichtlich der Material- und Professionistenkosten
so wie der Hand- und Zugarbeiten dem allgemeinen und Landesschulfonde zur
Last.
Dasselbe gilt von allen solchen Kreishauptschulen.
Wenn aber die
Normal- oder Kreishauptschule zugleich die
Stelle der Pfarrschule vertritt, so hat der Landesschulfond bei einer
Hauptschule von drei Klassen mit einem Drittheile der
Material- und Professionistenkosten, die Gemeinden für die Hand- und Zuarbeiten,
der Patron und die Dominien aber mit zwei Drittheilen der Material- und
Professionistenkosten zu konkurriren. Bei einer Hauptschule von
vier Klassen hat der Landesschulfond mit zwei Viertheilen, der Patron
und die Dominien ebenfalls mit zwei Viertheilen der Material- und
Professionistenkosten, die Gemeinden aber mit den Hand- und Zugarbeiten zu
konkurriren.
Alle übrigen Hauptschulen fallen dem allgemeinen Schulfonde
nicht zur Last, denn entweder gehören sie einem geistlichen Körper oder einer
Stiftung oder einer Stadtgemeinde zu, und in diesen Fällen hat der geistliche
Körper, die Stiftung oder die Stadtgemeinde dieselben zu erhalten. Oder keiner
von diesen Fällen tritt ein und dann tritt die Konkurrenz der Trivialschulen
ein. Allerhöchste Entschließung 8. Oktober 1829, Hofdekret 5.11.1829 Z. 3666,
abgedruckt im § 369 der politischen Schulverfassung.
Die
Patrone derjenigen Pfarren, in deren Bezirken abgesonderte Schulen zum
Besten der im Umkreise von einer halben Stunde vorhandenen Kinder errichtet
werden, sollen auch zu dem Baue dieser Schulen die normalmäßigen Beiträge
leisten. Hofdekret vom 30. November 1787, abgedruckt im § 371 der politischen
Schulverfassung.
Wenn zwei oder mehrere unter verschiedenen Patronen
stehende Pfarren nur eine Schule haben, so gehört gemäß allerhöchster
Entschließung die Schule zum Patronate der Pfarre, wo die Schule sich befindet;
es ist jedoch aus dem Titel der Billigkeit über die Beitragsleistung der übrigen
Patrone eine Verhandlung zu pflegen. Studienhofdekret 13. Juni 1836 Z. 3197 und
13. Mai 1837 Z. 2848, abgedruckt in dem Beisatze zum § 371 der politischen
Schulverfassung.
Die Beiträge, welche Seine Majestät
theils als Grundobrigkeit, theils als Patron zu leisten haben, sind
nach Verschiedenheit des allseitigen Eigenthums allemal aus demjenigen Fonde,
auf welchem das Eigenthum haftet, folglich für die Jesuitengüter aus dem
Studienfonde, für die Kameralgüter aus dem Kammerärarium, für die eingezogenen
Klostergüter und für die neu errichteten Pfarren und Lokalkaplaneien aus dem
Religionsfonde zu bestreiten. § 372 der politischen Schulverfassung.
Ist der zu einer neuen Schule ausersehene Grund das Eigenthum der
Grundobrigkeit, so hat ihn die Grundobrigkeit, ist er das Eigenthum der
Gemeinde, so hat ihn die Gemeinde unentgeltlich herzugeben, ist er aber das
Eigenthum eines Dritten, so soll die Grundobrigkeit, der Patron und die Gemeinde
die Ankaufskosten zu gleichen Theilen tragen. Hofverordnung 8. Mai 1788,
abgedruckt im § 378 der politischen Schulverfassung.
Eben so sollen diese
drei baupflichtigen Theile für die Zwischenzeit, als ein Schulhaus reparirt oder
erbauet wird, den Zins für die gemiethete Schulwohnung zu gleichen Theilen
bestreiten. Hofverordnung 8. Mai 1788, abgedruckt im § 379 der politischen
Schulverfassung.
Unter der Gemeinde, welche die Hand- und
Zugrobot zu bestreiten hat, werden alle diejenigen Gemeinden und
einschichtigen Häuser verstanden, welche zu derselben Pfarre und Schule gehören.
Regierungsverordnung 20. Mai 1788, abgedruckt im § 384 der politischen
Schulverfassung.
Wenn aber eine oder die andere Gemeinde zu einer anderen
als Pfarrschule geschrieben worden wäre, so hat sie dorthin, wo sie ihre Kinder
zum Unterrichte zu schicken hat, auch zu roboten. [?] vom 7. Jänner 1788,
abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 385.
Doch haben nur die in
den Gemeinden liegenden, wirklich behausten Grundholden, nicht aber die
unbehausten Grundbesitzer zu dem Schulbaue zu konkurriren. Hofverordnung Juli
1788, abgedruckt in der politischen Schulverfassung § 386.
Der Steuergulden ist als derjenige Maßstab anzusehen, der bei der
Vertheilung der Gemeindelasten in streitigen Fällen, wenn eine gütliche
Übereinkunft der Gemeindeglieder nicht zu Stande gebracht werden kann,
angenommen werden soll. Studienhofdekret 20. Mai 1821 Z. 14925, abgedruckt im §
384 (erster Beisatz) der politischen Schulverfassung.
Diejenigen Gemeinden, welche allenfalls an den Schulbaukosten zwei
Drittheile zu leisten haben, sollen, wenn bei einer genauen kreisamtlichen
Untersuchung ihre Mittel nicht hinreichend befunden werden, aus dem Schul-
und Religionsfonde eine Unterstützung erhalten. § 388 der politischen
Schulverfassung.
Besondere Verordnungen für einzelne Kronländer, in welchen die politische Verfassung der deutschen Volksschulen, der die bisherigen mitgetheilten Verordnungen entnommen sind, Gültigkeit hat.
A. Für das Land ob der
Enns
Die gesetzlichen Beiträge der Dominien und Gemeinden
zu Kirchen, Pfarrhof und Schulgebäuden sind nach dem bei dem allgemeinen
Konkurrenzkataster der Provinz bestehenden Umlagsmaßstabe der öffentlichen
Besteuerung zu vertheilen. Allerhöchste Entschließung 24. August 1839,
Hofkanzleidekret 1.10.1839 Z. 27620, abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der
politischen Schulverfassung.
B. Für Böhmen
Zu den Hand-
und Zugarbeiten haben alle zu einer Schule eingeschulten Gemeindeglieder in dem
Maße beizutragen, als sie der Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer unterliegen. Die
Inwohner und Emphyteuter sind gleichfalls beizuziehen, erstere, insofern sie
nicht etwa aus dem Armeninstitute betheilt sind, mit der Hälfte der letzten
Klasse der Gebäudesteuer, und die letzteren mit Rücksicht auf die nothwendige
Ausgleichung der bei dem ständischen Kollegium zu ermittelnden Differenz
zwischen dem Ordinarium und Extraordinarium, da das letztere, welches entweder
die Emphyteuter selbst entrichten oder die Obrigkeit für sie entrichtet,
niedriger entfällt. In der Hauptstadt Prag hat die
Gebäudezinssteuer als Umlagsmaßstab in Anwendung zu kommen. Von der
Konkurrenzpflicht werden die Besitzer von Dominikalkörpern, alle
landesfürstlichen, städtischen und obrigkeitlichen Beamten, Seelsorger und
Schullehrer und die gesetzlich von der Robot befreiten auszunehmen sein, es wäre
denn, daß sie nie der Grund- oder Haussteuer unterliegen, das Reale besitzen
oder bei einem der Erwerbsteuer unterstehenden Gewerbe betheiliget sind. Die
Fuhr- und Handarbeiten sind durchaus in Geld zu veranschlagen und nach dem
genehmigten Maßstabe zu repartiren, wogegen es den hiezu Verpflichteten nach
ihrer individuellen Konkurrenz frei steht, ihre Geldbeiträge entweder selbst
oder durch verdingte Naturalarbeiter wieder ins Verdienen zu bringen. Wenn
übrigens die Robotschuldigen in einer anderen Art der Vertheilung ihrer
Schuldigkeit nachkommen wollen, und wenn zwischen ihnen kein Streit besteht, so
ist auch die Nothwendigkeit nicht vorhanden, den Maßstab der Steuer, wie er hier
bestimmt wird, in Anwendung zu bringen. Hofkanzleidekret 24. Juni 1840 Z. 19665,
abgedruckt in der Anmerkung zum § 384 der politischen Schulverfassung.
C. In Galizien
In jenen Ortschaften
Galiziens, in welchen gemischte Schulen
bestehen, bleibt es den Gemeindegliedern des griechisch-katholischen Ritus
freigestellt, eine ganz ruthenische Schule für ihre Kinder auf eigene Kosten
herzustellen und zu unterhalten. Derlei Schulen bleiben den Gemeinden für alle
Zeiten zur Last und haben keinen Anspruch auf eine andere Unterstützung. Ganz
ruthenisch-katholische Schulen aber, welche in Ortschaften allein bestehen, sind
in Hinsicht der Konkurrenzpflichtigkeit bei Baulichkeiten und der Ergänzung der
Dotation aus dem Schulfonde durchaus so zu behandeln, wie die Schulen des
lateinisch-katholischen Ritus. Allerhöchste Entschließung vom 16. April 1818.
Studienhofdekret 25. April 1818 Z. 4511, abgedruckt in der Anmerkung zum § 368
der politischen Schulverfassung.
D. In Tirol und
Vorarlberg
Die verschiedene Verfassung von
Tirol in Ansehung des Unterthansverbandes erheischt eine
Abweichung in Beziehung auf die Schulbaukonkurrenz. Demgemäß hat der Patron 1/3
und die sämmtlichen Domikal- und Rustikalbesitzer haben zwei Drittheile zu
tragen. Wenn die Lehrerswohnung in Folge der stabilen Vereinigung des
Meßnerdienstes mit dem Schullehrerdienste zugleich Meßnerswohnung ist, so ist
das Kirchenvermögen zu den diesfälligen Baulichkeiten beizutragen verpflichtet.
Studienhofdekret 6. August 1818 Z. 1854, abgedruckt in der Anmerkung zu § 369
der politischen Schulverfassung.
Die Fabriksinhaber oder Familienhäupter der
nach Tirol und Vorarlberg aus dem Auslande gekommenen Kinder sind zur
Bestreitung der Schulauslagen wie die übrigen Ortseinwohner verhältnismäßig
konkurrenzpflichtig. Studienhofdekret 1. Oktober 1842 Z. 8244, abgedruckt in der
Anmerkung zu § 384 der politischen Schulverfassung.
II. In der Lombardie und
Venedig
Die Sorge für den ökonomischen Zustand und
die Bedürfnisse jeder Elementarschule liegt der Gemeindeverwaltung
ob.
Insbesondere sind die Schulbauten den bezüglichen Gemeinden zur Last und
die Gemeindeverwaltungen müssen daher für ihren guten Zustand Sorge tragen. § 1
der Istruzioni per le autorità amministrative in dem mit allerhöchster
Entschließung 12. September 1818 gegebenen Gesetzbuche: „Regolamento ed
istruzioni per le scuole elementari“.
Die Kosten der
Baulichkeiten so wie alle anderen Schulkosten sind eine Last der bezüglichen
Gemeinden. Bei den Baulichkeiten und anderen Erfordernissen der Hauptschulen
werden die Vorschriften beobachtet, welche für die Lyceen und Gymnasien
bestehen. § 61 und 62 des „Regolamento per le scuole elementari nel
regno Lombardo-Veneto“ in dem eben zitirten Gesetzbuche.
III. Für Dalmatien
bestehen wörtlich die
gleichen Vorschriften wie für das lombardisch-venetianische Königreich. § 57 und 58 des
„Regolamento per le scuole elementari nel governo die tutta la Dalmazia“ und §§
1 und 3 der angehängten autorità amministrative. Allerhöchste Entschließung vom
8. April 1822, gedruckt Notificazione 4. März 1823 Z. 2933/Gubernzahl, Hofzahl
4769/32, 2422/22 und 242/23.
IV. Für Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer
Kroatien und
Slavonien
Die Kosten der Schulbauten liegen den betreffenden
Gemeinden ob.
Übrigens können sowohl die Schulpatrone und Grundherren,
welche aus einer gleichsam natürlichen Pflicht den Gemeinden in Errichtung von
Schulen helfen sollen, als auch die Gönner, Wohlthäter und Privatstifter der
Schulen einen Theil der Kosten auf sich nehmen. § 72 und 74 des Magyarország
elemi tanodainak alapszubalyai (Systema scholarum elementarium in Hungaria).
Zufolge Ministerialzahl 5641/50 im Januar 1845 von der Studienkommission und
Statthalterei genehmigt, sodann auf Befehl des Palatinus Erzherzog Joseph zu
Ofen in Druck gelegt und mit allerhöchster
Genehmigung vom 21. Dezember 1845 im Jahre 1846 als Gesetz kundgemacht. In
lateinischer Übersetzung nach Agram geschickt.
V. Für Siebenbürgen in Beziehung auf katholische
Schulen
Die Professionistenkosten zahlt der
Religionsfond, die Hand- und Zugarbeiten bestreiten alle Einwohner ohne
Unterschied zu welcher Religion sie gehören. Die Materialien liefern gratis
auf dem Lande die Grundherren, sie mögen was immer für einer Religion
angehören, in Städten, dann in den Taral- und adelichen Ortschaften die
Gemeinden in concreto.
Originaltext: Ad haec aedificia in
civitatibus oppidis ac locis taralibus atque nobilibus erigenda lapides, ligna
talia materialia quae adinueniri poterunt, per communitates in concreto, in
pagis vero per dominos terrestres, eujuscumque sint religionis, gratis
subministrari et labores manuarii atque aecturae per omnes locorum incolas etiam
et religioni catholicae non additos praestrari debent. Mercedem vero pro
opificibus e fundo religioni pendendam annuimus. Absatz Nr. 5 im Rescripte der
Kaiserin Maria Theresia vom 23. März 1775. Eine Abschrift unter den Beilagen von
7650/50.
Wien, 6. Mai 1853
Heufler