Der griechisch-orthodoxe Bischof von Bacs, Plato Athanaczkovicz, verurteilt den Versuch des Patriarchen Joseph Rajačić, das dem Kaiser gebührende Recht zur Versetzung von Bischöfen in eine andere Diözese, angetastet zu haben. Athanaczkovicz führt in der Folge eine Reihe von Reskripten und Beispielen an, die bestätigen sollen, dass das Recht zur Versetzung von Bischöfen allein dem Kaiser gebühre. Der Bischof zitiert auch die Kirchensatzungen, die es dem Patriarchen sogar ausdrücklich verbieten, Versetzungen von Bischöfen vorzunehmen. Auch hat der Patriarch kein Votum bei der Wahl des Bischofs. Die Bischöfe werden durch die bischöfliche Synode gewählt und dann vom Kaiser bestätigt.
Als Seine Majestät der Kaiser und
König, Höchstwelchem ohnehin in kirchlichen Angelegenheiten das ius
inspiciendi zusteht, Allerhöchst sich das Recht, unsere Bischöfe aus einer
Diöcese in eine andere zu übersetzen, zu behalten geruheten, ist dabey mit
keiner Sylbe die Erwähnung gemacht worden von einem Erzbischöflichen
Präsentirungsrechte.
Im allerhöchsten Rescripte dato 7. April 1778 lautet
der § 16 so: „Quoad translationem Episcoporum de una Dioecesi in aliam iure
Nobis, qua Reginae Apostolicae et supremo Ecclesiarum Patronae, competente,
porro quoque utemur, neque petitum in contrarium amplius reiterandum erit.“
Nicht einmal einen Administrator auf ein erledigtes Bisthum kann der
Erzbischof einsetzen. Im erwähnten Rescripte § 5 lautet darüber:
„Administratorem Episcopatuum dum vacant, denominandi porro Nostrae reservamus
potestati, neque petitum in contrarium amplius iterari
volumus.“
Ein anderes allerhöchstes Rescript dato 16. Juli 1779 enthält im §
20 die Worte:
„Denominationem Adminstratoris Episcopatuum, quotiescumque
aliquis horum vacaverit, Nobis porro quoque reservamus,
casusque emersurae iutius modi vacantiae absque mora Cancellariae Nostrae
Hungarico-Aulicae significandus, et relate ad administrationem et procurationem
vacantis Episcopatus a b. Resolutione Nostra praestolandum erit.“
Selbst der
Ausdruck „neque petitum in contrarium amplius reiterari
volumus“ beweiset zur Genüge, daß unsere Erzbischöfe dieses Majestätsrecht zu
beeinträchtigen oft bemühet waren, daß aber auch diese allerhöchsten Orts
wiederhohlt gewagten ungegründeten Belästigungen ausdrücklich und wiederholt
allerhöchst verbothen worden sind.
Und jetzt würde man wagen dieses über 70
Jahre festbestandene Majestätsrecht in Zweifel zu ziehen und eigenmächtig aus
purer Leidenschaftlichkeit ohne alle vorhandene Ursache
erschleichend sich zu zueignen!
Herr Patriarch beruft sich auf den
Prüfer von Stylus der allerhöchsten Diplomen „ad repraesentationem fidelis Nobis
dilecti Archiepiscopi Carlovicensis“. Doch wird es keinem Menschen, selbst dem
Patriarchen nicht einfallen, zu
wagen zu behaupten, Seine Majestät
wäre bemüßigt, ja nicht einem andern verdienten Bischofe, sondern einzig und
allein demjenigen diese allerhöchste Übersetzungsgnade zu Theil werden zu
lassen, welchen der Erzbischof namentlich etwa bezeichnet hat! Diesen Umstand
könnten wohl die bisherigen Beispiele erläutern:
1. Im Jahre 1833, am 12.
Februar, dem Geburtstage Kaisers Franz
glorreichen Andenkens, geruheten Seine
Majestät den damaligen Ofner Bischof Stephan Stankovics
allergnädigst zu befragen, welche von beyden ledig gewesenen Bacser-
und Temesvarer Diöcesen ihm
lieber wäre; Stankovics
erklärte sich für die erstere und gleich am folgenden Tage wurde derselbe von
Seiner k. Hoheit dem Erzherzoge Palatin Joseph, Höchstwelcher Sich zufällig in Wien befand, schriftlich in Kenntnis gesetzt, daß Seine Majestät ihn in die Bacser
Diöcese allergnädigst zu übersetzen geruheten. Diesen allerglücklichsten Zufall
sagte Stankovics in seiner
Installationspredigt heraus, öffentlich in der Kirche, was man noch männiglich
im Volke erzählt.
2. Ich bin im Besitze eines eigenhändigen Briefes vom
Erzbischofe Stratimirovics,
welcher an den Werscheczer Bischof Maxim Manujlovics im Jahre
1833 folgendermaßen schrieb: „Euer Hochwürden bitten mich ich möchte dahin
wirken, damit Sie in die Bacser Diöcese übersetzt
werden würden; das steht aber nicht in meiner Macht, sondern einzig und allein
in der Macht Seiner Majestät des
Kaisers.“
3. Unsere Bischöfe in Siebenbürgen und Bukowina sind auch wirkliche Mitglieder unserer Carloviczer [Karlowitzer]Synode und diese Bischöfe werden ohne allen
Einfluß von Seite unserer bischöflichen Synode gewählt und nach der von Seiner
Majestät erfolgten Bestätigung in Carlovicz geweihet. Der
gegenwärtige Siebenbürger Bischof Andreas Schaguna hatte unter den
3. seinen Mitcandidaten die wenigsten vota für sich und ward doch dabey von
Seiner Majestät e plenitudine iuris et potestatis
Maiestaticae bestätiget.
Mit Übergehung der vielen andern
dergleichen Beispiele ist zu bemerken, daß es sehr zweckdienlich wäre, die
Anteacta hervorzunehmen, wie der gegenwärtige Patriarch, damals noch Bischof zu Werschecz, in Gesellschaft des damaligen Ofner –
nunmehrigen Temesvarer Bischofs Zsivkovics in den Jahren 1838
und 1839 bey dem k.k. Hofkriegsrathe wie auch der k. ungarischen Hofkanzley und
selbst bey Seiner Majestät unabläßig
durch viele Monathe in Wien weilend, aus allen
Kräften dahin arbeitete, um ebendasselbe prätensive Präsentirungsrecht dem
Erzbischofe Stankovics als null
und nichtig zu beweisen und dem im Anempfehlungs- und nicht Präsentirungswege
vom Erzbischofe Stankovics
vorgemerkten Bischofe Chranislaw,
welcher dem Rajacsics [Rajačić],
Zsivkovics und auch mir
Professor in Humanioribus gewesen ist (die Erwähnung dessen geschieht hier aus
der triftigen Ursache seines Alters und der Erkenntlichkeit andererseits), die
Bacser Diöcese zu
entreißen. Demnach dachte Seine
Excellenz damals ganz entgegen gesetzt und konnte sich natürlich nicht
einbilden, daß er Waffen schmiede gegen sich selbst; denn sein Vorgänger
Erzbischof Stankovics war
jünger als er.
Jetzt fragt er sich aber: wie tauchte auf dieses prätensive
Präsentirungsrecht? Außer andern psychologischen Rücksichten der einzelnen
Erzbischöfe könnte man füglich die fragliche Protension daraus ableiten, daß die
oben angeführten Rescriptsparagraphen dem Erzbischofe anbefehlen, jeden Fall der
Bisthumserledigung alsogleich allerhöchsten Orts zu melden und durch die Länge
der Zeit bildete man sich ein daraus ein Präsentirungsrecht.
Hinzu kam
noch
Des IV. öcumenischen Chalcedonischen Concils Canon 25, welcher den
Erzbischof, falls dieser vernachlässigen würde von seiner Seite auch Sorge zu
tragen, damit kein erledigtes Bisthum über 3 Monate vacire, der Epitimiae zu
unterwerfen anbefiehlt. Daraus wurde wieder hie und da von einem unserer
Erzbischöfe ungebührlich die Idee des prätensiven Präsentirungsrechtes
modulirt.
Über ebendieses prätensive Recht unserer Erzbischöfe sprechen
nicht – können nicht sprechen – die Kirchensatzungen unserer Kirche, indem
ebendiese Kirchensatzungen alle und jede Übersetzung aus einer Diöcese in die
andere strengstens verbiethen und folglich nur gegen die eigenmächtigen Eingriffe in andere – erledigte oder nicht – Diöcesen
verdammen.
Seit Constantin‘s
dem Großen bis Photius‘ und
seit dessen Zeiten bis zur Gegenwart hat sich niemals ein Fall ereignet, daß ein
ganz gesetzmäßiges und in der gehörigsten Form herausgegebenes Diplom eines
Kaisers angetastet worden wäre; der Herr
Patriarch ist bemüht solch ein ganz und gar isolirtes Beispiel in der
Kirchengeschichte aufzustellen!
Die Abhaltung unserer Synode nahet; die
Lösung dieser ungegründeten Frage lasse man der Synode für die Zukunft über, die
Vergangenheit aber belasse man in Ruhe; denn selbst auch diese
Synodalzukunftsformirung wird sich nach dem Alten regeln müssen; so befiehlt der
Geist unserer Kirchensatzungen, welche für ewige Zeiten als Dogma gelten müssen,
so der Geist unserer Kirchenregierung, welche lauter hierarchatisch ist und
nicht durch einen Patriarchen, nicht durch einen Erzbischof, nicht durch einen
Metropoliten (was bey uns respective gleichviel ist), sondern einzig und allein
durch bischöfliche Synode ausgeübt wird. Wer könnte es von den in die Sache
nicht Eingeweiheten glauben, daß bey uns ein Patriarch nicht einmal ein Votum in der Wahl eines Bischofs hat? Und doch ist es im
strengen Sinne der Kirchensatzungen so und nicht anders.
Seine Majestät hat dadurch, daß
Allerhöchstdieselben das fragliche Übersetzungsrecht zu behalten geruheten,
einen mächtigen Damm gegen die bey uns großartig grassirende Simonie dadurch zu
setzen sehr zweckmäßig und nothwendigerweise geruhet. Auch für diesen
gegenwärtig obwaltenden fraglichen Fall spricht die böswillige Fama nicht
erwünschenstwerth, nicht kirchensatzungsmäßig!
Wien, am 31. December 1849
Plato Athanaczkovics
Früher Ofner, nunmehr Bacser gr. n. unirter Bischof