Bemerkungen von Plato Athanaczkovics über das Übersetzungsrecht durch den Kaiser
Wien, 31. Dezember 1849
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Regest

Der griechisch-orthodoxe Bischof von Bacs, Plato Athanaczkovicz, verurteilt den Versuch des Patriarchen Joseph Rajačić, das dem Kaiser gebührende Recht zur Versetzung von Bischöfen in eine andere Diözese, angetastet zu haben. Athanaczkovicz führt in der Folge eine Reihe von Reskripten und Beispielen an, die bestätigen sollen, dass das Recht zur Versetzung von Bischöfen allein dem Kaiser gebühre. Der Bischof zitiert auch die Kirchensatzungen, die es dem Patriarchen sogar ausdrücklich verbieten, Versetzungen von Bischöfen vorzunehmen. Auch hat der Patriarch kein Votum bei der Wahl des Bischofs. Die Bischöfe werden durch die bischöfliche Synode gewählt und dann vom Kaiser bestätigt.

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Als Seine Majestät der Kaiser und König, Höchstwelchem ohnehin in kirchlichen Angelegenheiten das ius inspiciendi zusteht, Allerhöchst sich das Recht, unsere Bischöfe aus einer Diöcese in eine andere zu übersetzen, zu behalten geruheten, ist dabey mit keiner Sylbe die Erwähnung gemacht worden von einem Erzbischöflichen Präsentirungsrechte.
Im allerhöchsten Rescripte dato 7. April 1778 lautet der § 16 so: „Quoad translationem Episcoporum de una Dioecesi in aliam iure Nobis, qua Reginae Apostolicae et supremo Ecclesiarum Patronae, competente, porro quoque utemur, neque petitum in contrarium amplius reiterandum erit.“

Nicht einmal einen Administrator auf ein erledigtes Bisthum kann der Erzbischof einsetzen. Im erwähnten Rescripte § 5 lautet darüber: „Administratorem Episcopatuum dum vacant, denominandi porro Nostrae reservamus potestati, neque petitum in contrarium amplius iterari volumus.“
Ein anderes allerhöchstes Rescript dato 16. Juli 1779 enthält im § 20 die Worte:
„Denominationem Adminstratoris Episcopatuum, quotiescumque aliquis horum vacaverit, Nobis porro quoque reservamus, casusque emersurae iutius modi vacantiae absque mora Cancellariae Nostrae Hungarico-Aulicae significandus, et relate ad administrationem et procurationem vacantis Episcopatus a b. Resolutione Nostra praestolandum erit.“
Selbst der Ausdruck „neque petitum in contrarium amplius reiterari volumus“ beweiset zur Genüge, daß unsere Erzbischöfe dieses Majestätsrecht zu beeinträchtigen oft bemühet waren, daß aber auch diese allerhöchsten Orts wiederhohlt gewagten ungegründeten Belästigungen ausdrücklich und wiederholt allerhöchst verbothen worden sind.
Und jetzt würde man wagen dieses über 70 Jahre festbestandene Majestätsrecht in Zweifel zu ziehen und eigenmächtig aus purer Leidenschaftlichkeit ohne alle vorhandene Ursache erschleichend sich zu zueignen!
Herr Patriarch beruft sich auf den Prüfer von Stylus der allerhöchsten Diplomen „ad repraesentationem fidelis Nobis dilecti Archiepiscopi Carlovicensis“. Doch wird es keinem Menschen, selbst dem Patriarchen nicht einfallen, zu wagen zu behaupten, Seine Majestät wäre bemüßigt, ja nicht einem andern verdienten Bischofe, sondern einzig und allein demjenigen diese allerhöchste Übersetzungsgnade zu Theil werden zu lassen, welchen der Erzbischof namentlich etwa bezeichnet hat! Diesen Umstand könnten wohl die bisherigen Beispiele erläutern:
1. Im Jahre 1833, am 12. Februar, dem Geburtstage Kaisers Franz glorreichen Andenkens, geruheten Seine Majestät den damaligen Ofner Bischof Stephan Stankovics allergnädigst zu befragen, welche von beyden ledig gewesenen Bacser- und Temesvarer Diöcesen ihm lieber wäre; Stankovics erklärte sich für die erstere und gleich am folgenden Tage wurde derselbe von Seiner k. Hoheit dem Erzherzoge Palatin Joseph, Höchstwelcher Sich zufällig in Wien befand, schriftlich in Kenntnis gesetzt, daß Seine Majestät ihn in die Bacser Diöcese allergnädigst zu übersetzen geruheten. Diesen allerglücklichsten Zufall sagte Stankovics in seiner Installationspredigt heraus, öffentlich in der Kirche, was man noch männiglich im Volke erzählt.
2. Ich bin im Besitze eines eigenhändigen Briefes vom Erzbischofe Stratimirovics, welcher an den Werscheczer Bischof Maxim Manujlovics im Jahre 1833 folgendermaßen schrieb: „Euer Hochwürden bitten mich ich möchte dahin wirken, damit Sie in die Bacser Diöcese übersetzt werden würden; das steht aber nicht in meiner Macht, sondern einzig und allein in der Macht Seiner Majestät des Kaisers.“
3. Unsere Bischöfe in Siebenbürgen und Bukowina sind auch wirkliche Mitglieder unserer Carloviczer [Karlowitzer]Synode und diese Bischöfe werden ohne allen Einfluß von Seite unserer bischöflichen Synode gewählt und nach der von Seiner Majestät erfolgten Bestätigung in Carlovicz geweihet. Der gegenwärtige Siebenbürger Bischof Andreas Schaguna hatte unter den 3. seinen Mitcandidaten die wenigsten vota für sich und ward doch dabey von Seiner Majestät e plenitudine iuris et potestatis Maiestaticae bestätiget.
Mit Übergehung der vielen andern dergleichen Beispiele ist zu bemerken, daß es sehr zweckdienlich wäre, die Anteacta hervorzunehmen, wie der gegenwärtige Patriarch, damals noch Bischof zu Werschecz, in Gesellschaft des damaligen Ofner – nunmehrigen Temesvarer Bischofs Zsivkovics in den Jahren 1838 und 1839 bey dem k.k. Hofkriegsrathe wie auch der k. ungarischen Hofkanzley und selbst bey Seiner Majestät unabläßig durch viele Monathe in Wien weilend, aus allen Kräften dahin arbeitete, um ebendasselbe prätensive Präsentirungsrecht dem Erzbischofe Stankovics als null und nichtig zu beweisen und dem im Anempfehlungs- und nicht Präsentirungswege vom Erzbischofe Stankovics vorgemerkten Bischofe Chranislaw, welcher dem Rajacsics [Rajačić], Zsivkovics und auch mir Professor in Humanioribus gewesen ist (die Erwähnung dessen geschieht hier aus der triftigen Ursache seines Alters und der Erkenntlichkeit andererseits), die Bacser Diöcese zu entreißen. Demnach dachte Seine Excellenz damals ganz entgegen gesetzt und konnte sich natürlich nicht einbilden, daß er Waffen schmiede gegen sich selbst; denn sein Vorgänger Erzbischof Stankovics war jünger als er.
Jetzt fragt er sich aber: wie tauchte auf dieses prätensive Präsentirungsrecht? Außer andern psychologischen Rücksichten der einzelnen Erzbischöfe könnte man füglich die fragliche Protension daraus ableiten, daß die oben angeführten Rescriptsparagraphen dem Erzbischofe anbefehlen, jeden Fall der Bisthumserledigung alsogleich allerhöchsten Orts zu melden und durch die Länge der Zeit bildete man sich ein daraus ein Präsentirungsrecht.
Hinzu kam noch
Des IV. öcumenischen Chalcedonischen Concils Canon 25, welcher den Erzbischof, falls dieser vernachlässigen würde von seiner Seite auch Sorge zu tragen, damit kein erledigtes Bisthum über 3 Monate vacire, der Epitimiae zu unterwerfen anbefiehlt. Daraus wurde wieder hie und da von einem unserer Erzbischöfe ungebührlich die Idee des prätensiven Präsentirungsrechtes modulirt.
Über ebendieses prätensive Recht unserer Erzbischöfe sprechen nicht – können nicht sprechen – die Kirchensatzungen unserer Kirche, indem ebendiese Kirchensatzungen alle und jede Übersetzung aus einer Diöcese in die andere strengstens verbiethen und folglich nur gegen die eigenmächtigen Eingriffe in andere – erledigte oder nicht – Diöcesen verdammen.
Seit Constantin‘s dem Großen bis Photius‘ und seit dessen Zeiten bis zur Gegenwart hat sich niemals ein Fall ereignet, daß ein ganz gesetzmäßiges und in der gehörigsten Form herausgegebenes Diplom eines Kaisers angetastet worden wäre; der Herr Patriarch ist bemüht solch ein ganz und gar isolirtes Beispiel in der Kirchengeschichte aufzustellen!
Die Abhaltung unserer Synode nahet; die Lösung dieser ungegründeten Frage lasse man der Synode für die Zukunft über, die Vergangenheit aber belasse man in Ruhe; denn selbst auch diese Synodalzukunftsformirung wird sich nach dem Alten regeln müssen; so befiehlt der Geist unserer Kirchensatzungen, welche für ewige Zeiten als Dogma gelten müssen, so der Geist unserer Kirchenregierung, welche lauter hierarchatisch ist und nicht durch einen Patriarchen, nicht durch einen Erzbischof, nicht durch einen Metropoliten (was bey uns respective gleichviel ist), sondern einzig und allein durch bischöfliche Synode ausgeübt wird. Wer könnte es von den in die Sache nicht Eingeweiheten glauben, daß bey uns ein Patriarch nicht einmal ein Votum in der Wahl eines Bischofs hat? Und doch ist es im strengen Sinne der Kirchensatzungen so und nicht anders.
Seine Majestät hat dadurch, daß Allerhöchstdieselben das fragliche Übersetzungsrecht zu behalten geruheten, einen mächtigen Damm gegen die bey uns großartig grassirende Simonie dadurch zu setzen sehr zweckmäßig und nothwendigerweise geruhet. Auch für diesen gegenwärtig obwaltenden fraglichen Fall spricht die böswillige Fama nicht erwünschenstwerth, nicht kirchensatzungsmäßig!

Wien, am 31. December 1849

Plato Athanaczkovics
Früher Ofner, nunmehr Bacser gr. n. unirter Bischof