Regest

Der evangelische Superintendent Georg Paul Binder bittet den Kaiser, die von der evangelischen Kirche in Siebenbürgen beantragte rechtliche Neuordnung der Kirchenverfassung zu bestätigen. Die Kirche hatte bereits im Jahr 1851 einen solchen Antrag eingebracht, bisher war über diesen aber noch nicht entschieden worden. Zur Untermauerung des Antrags weist Binder insbesondere auf das seit jeher gute Verhältnis der evangelischen Kirche zu den staatlichen Autoritäten hin. Außerdem verweist er auf die treue Haltung der Siebenbürger Sachsen während der Revolution von 1848. Binder hebt auch besonders hervor, dass durch die Neuordnung der Kirchenverfassung staatliche Rechte nicht eingeschränkt werden würden.

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Euer Kaiserliche Königliche Apostolische Majestät!
Allergnädigster Kaiser und Herr!

Schon seit der Reformation nahmen bei den Evangelischen A. C. in Siebenbürgen die Geistlichen und Weltlichen stets gleichen Antheil an der äußeren Verwaltung der Kirche namentlich des Kirchenvermögens, und dieses Verhältniß wurde auch in der im Jahr 1807 von Allerhöchst Seiner Majestät Kaiser Franz, dem Ersten, glorreichen Andenkens, genehmigten neuesten Kirchenverfassung oder Vorschrift für die Consistorien A. C. aufrecht erhalten. Die Mitwirkung der Weltlichen aber und die Vertretung der Kirchengemeinden fand mit der politischen Verfassung der sächsischen Nation, deren Mitglieder dem Augsburgischen Glaubensbekenntnisse anhangen, in dem engsten Zusammenhang, denn die Vorsteher und Mitglieder der Ortsbehörden waren zugleich auch die verfassungsmäßigen Mitglieder der Ortskirchenräthe (Localconsistorien), die Kreisvorsteher – Stuhls- und Distriktsbeamten – waren Mitglieder der Kreiskirchenräthe (Domesticalconsistorien) und die Deputirten zur Nationsuniversität waren Beisitzer des Oberkirchenrathes (Oberconsistorien). Alle diese Beamten und Deputirten aber gingen aus der Wahl des Volkes hervor, desselben Volkes, welches sonst ausschließlich dem Augsburger Glaubensbekenntnisse angehört. Die Kirche hatte daher keine Veranlassung, dieses Laienelement als mit dem geistlichen Stande gleichberechtigt nicht anzuerkennen, zumal dasselbe Laienelement die vollziehende Gewalt in Händen hatte, mithin zur Durchführung von Beschlüßen, zu deren Fassung es mitgewirkt hatte, das brachium civile mit aller Bereitwilligkeit ertheilte.
Diese Ordnung der Dinge ist durch die politische Organisationsverfügung der hohen Regierung von Grund aus abgeändert worden und es sind durch dieselben in der Zusammensetzung der Gemeindekirchenräthe, der Kreiskirchenräthe und des Oberkirchenrathes so bedeutende Lücken entstanden, daß das deutsche Kirchen- und Schulwesen in Siebenbürgen von Staatswegen mit Desorganisation und Anarchie im höchsten Grade bedroht erscheint. Und wenn bis zur Stunde Symptome der Anarchie nicht zu Tage treten, so erklärt sich diese Erscheinung lediglich aus dem eingelebten, von den bisherigen Institutionen genährten "Sinn für Ordnung und Gesetzlichkeit", welchen auch Euer Majestät gleich Allerhöchst Ihren Erlauchten Vorfahren, der sächsischen Nation nachzurühmen im Allerhöchsten Patente vom 21. Dezember 18481 die aufmunternde Gnade gehabt haben. Wohl aber begegnet der Freund der Ordnung auch auf kirchlichem Gebiete in Folge der durch die neue Staatsorganisation theilweise herbeigeführten Auflösung des Kirchenregiments schon vielfacher Lähmung des kirchlichen Lebens; und es erscheint aber deshalb bei dem durch Jahrhunderte geheiligten Zusammenhange zwischen Kirche und Schule auch der Bestand der deutschen Schulen von Regierungswegen in Frage gestellt, von Schulen, welche sich bewährt und der hohen Regierung niemals, aber niemals, in Hinsicht ihrer politischen Richtung zur Unzufriedenheit Veranlassung geboten haben. Euer Majestät geruhen mir Allergnädigst zu gestatten, auf die Haltung der unter der evangelischen Kirche A. C. stehenden deutschen Jugend im Jahre 1848 ehrerbietigst hinzuweisen. Vom Schäßburger Gymnasium allein scharten sich in dem beklagenswerthen Jahre sonst allgemeinen Abfalles sieben und zwanzig Studirende unter den kaiserlichen Fahnen, um in ihrer Treue gegen das angestammte Herrscherhaus sogar das Leben einzusetzen. Und diesem Schulwesen, welches solche Früchte getragen, droht große Gefahr, indem in Folge der Organisationsacte der hohen Regierung die Schulpatronate im Zustande der theilweisen Auflösung sich befinden.
Allergnädigster Kaiser und Herr! Die sächsische Nation hat bis zur Erschöpfung ihrer Kräfte Hab und Gut ihrer Anhänglichkeit für Österreich geopfert. Die sächsische Nation hat ihre wichtigsten, durch keinen Treubruch verwirkten, Rechte der Idee einer vollkommen einheitlichen Organisierung Neuösterreichs zum Opfer gebracht. Vom theuren Erbe der Väter ist ihr nur die Schule und Kirche geblieben. Aber auch diesem einzigen Erbgute droht große Gefahr, wenn die durch Verfügungen der hohen Regierung herbeigeführten Lücken im Kirchenregimente nicht bald ausgefüllt werden. Dieses Unglück abzuwenden hat Euer Majestät treue evangelische Landeskirche A. C. in Siebenbürgen bereits unter dem 28. Mai 1851 die nöthigen kirchlichen Organisationsvorlagen gemacht, und noch immer – nach beinahe drei Jahren – harret die treue evangelische Kirche A. C. in Siebenbürgen deren günstiger Erledigung. Dieser Zustand einer Angelegenheit, welche der Kirche als eine heilige erscheinen muß, beängstigt um so mehr die Gemüther, je mehr sich die evangelische Kirche A. C. in Siebenbürgen vollkommen bewußt ist, jene Rechte, welche in den Staatsverträgen und Gesetzen als Majestätsrechte bezeichnet werden, auch in den erwähnten Organisationsvorlagen von 1851 nicht im Mindesten auch nur bezweifelt zu haben.
Geruhen daher Allerhöchst Euer Majestät durch eine Allergnädigste Entschließung die treue evangelische Kirche A. C. in Siebenbürgen zu beglücken und Allergnädigst zu verfügen, daß die Euer Majestät stets getreue evangelische Kirche nicht gehindert werde, die durch Organisationsmaßregeln der hohen Regierung in ihrem Kirchenregimente herbeigeführten Lücken auszufüllen, um so mehr, als auch die vorerwähnten Vorlagen Zeugenschaft geben dürften, daß die Kirche keinem Rechte des Staates auch nur im Mindesten zu nahe getreten sei.
Der ich in homagialischer Unterwürfigkeit verharre

Euer Kaiserlichen Königlichen Apostolischen Majestät
treugehorsamster Unterthan
Georg Binder
Superintendent der evangelischen Landeskirche A. C. in Siebenbürgen

Wien, am 18. Mai 1854