Der griechisch-orthodoxe Bischof des Bistums Bacs, Plato Athanaczkovics, übt Kritik an der Publikation „Elementa iuris canonici“ des griechisch-orthodoxen Bischofs von Siebenbürgen, Andreas Schaguna. Athanaczkovics beginnt seine Kritik damit, dass die Aussage Schagunas falsch sei, wonach es kein ähnliches Werk für die Rumänen gäbe. Genau das Gegenteil sei nach Ansicht des Bischofs richtig und er verweist auf das Pandektenbuch „Pidalionul“, das aus dem Griechischen ins Rumänische übersetzt worden sei. Athanaczkovics kritisiert dann auch die inhaltliche Ausrichtung des Werks und hebt zahlreiche Fehler hervor. Außerdem merkt er an, dass zahlreiche Behauptungen aufgestellt würden, für die Schaguna keine Beweise liefere.
Elementa iuris canonici der rechtgläubigen orientalischen Kirche. Zum Gebrauche
der Geistlichkeit, des jungen Klerus und der Christen.
(In der romanischen
Sprache), herausgegeben von Andreas Freiherrn von Schaguna, Diözesanbischofe der
rechtgläubigen griechisch-orientalischen Kirche in Siebenbürgen, Commandeur des
erlauchten österreichischen Leopoldordens und geheimen Rathe des Staates Seiner
kaiserlichen königlichen apostolischen Majestät. Hermannstadt, in der
Diözesanbuchdruckerei. 1854. S. XVIII. 183.
In der Vorrede klagt Bischof Schaguna
über den Mangel dogmatischer, kanonischer und historischer Bücher in seiner
Diözese und fragt sich selbst dabei, ob er deswegen an den Flüssen Babylons
sitzen und weinen solle? Das that ich nicht – sagt er weiter – sondern sammelte
als Professor der Theologie und Custos zugleich der Metropolitanbibliothek in
Carlovicz durch 20 Jahre das
Materiale zu diesem meinem Werke.
Diese Klage ist ungerecht; denn gerade
hinsichtlich der kanonischen Bücher sind die Romanen besser gesegnet als die
Serben, indem dieselben in ihrer populär-romanischen Sprache ein vorzügliches
Pandektenbuch unter dem Namen „Pidalionul“ aus dem griechischen Urtexte
übersetzt bereits seit 12 Jahren besitzen und es ist wirklich zu verwundern, wie
sich Bischof Schaguna beim
Vorhandensein dieses trefflichen romanischen Pidalions hat entschließen können,
mit seinem gegenwärtigen so mangelhaften, seiner eigenen Benennung sehr wenig
entsprechenden Büchlein hervorzutreten, dessen weit größerer Theil ohnehin
einen, man möchte sagen, fremdartigen Stoff abzuhandeln scheint, wie z. B. § 1.
Was ist die Kirche? und § 100. wieder: Was ist die Kirche? § 2. Wer ist das
Haupt der Kirche? § 23. Vom Theodor Balsamon. § 24. Vom Johann Zonaras. § 25.
Vom Alexius Aristenus. §§ 29–38. Von verschiedenen Sammlern und Übersetzern der
Kirchensatzungen. § 59. Von den Chorobischöfen. § 90. Von den Nonnen (welche in
Österreich gar nicht mehr existiren). § 94. Von dem ehrbaren Kreuze. § 116. Von
der alten Begräbnisweise. § 117. Von der Begräbnisweise in den
Verfolgungszeiten. § 131. Von der Adoption. § 132. Von der Verbrüderung und
deren mehr.
Alle diese Gegenstände, welche theils dogmatischer, theils
historischer Natur sind, könnten in einem umfaßreichen kanonischen Werke wohl
ihren Platz behaupten, keineswegs aber in einer so gedrängten auf den
nothdürftigsten Gebrauch des geistlichen Standes, des jungen Klerus und der
Christen berechneten Skizze.
§ 2. behauptet richtig dogmatisch den Satz:
„Das Haupt der Kirche ist nur Jesus Christus“, sagt jedoch weiter gar nicht, auf
welche Weise Jesus Christus als Caput Ecclesiae invisibile, seine Kirche
regiere, was auf keinen Fall nicht hat ausbleiben dürfen. Selbst in den §§
42–90, wo es sich von der Hierarchie: Patriarchen, Erzbischöfen, Metropoliten,
Bischöfen etc. handelt, ist diese Frage gehörig nicht gelöst worden.
§ 3.
handelt vom unzertrennlichen Bündnisse zwischen Kirche und Staat; so lautet
wenigstens die Aufschrift dieses §. Und doch stehen in dem Texte desselben §.
ausdrücklich diese Worte: „Die Kirche kann auch ohne Beihilfe des Staates
bestehen.“ Diese Behauptung ist wenigstens zwecklos und mit einer
unverzeihlichen Unvorsichtigkeit blindlings hingeworfen und dem befangenen
romanischen Lehrpublikum zum müßigen Nachgrübeln preisgegeben worden. Mag auch
sein, daß dieser anstößliche Grundsatz den Verfaßer verführt habe, daß derselbe
in diesem seinen rapsodischen Werke das tiefste Schweigen beobachte über das
bestehende Rescriptum Declaratorium und über das Consistorialsistem.
Auffallend merkwürdig ist es, daß, indem dieses Werklein alle jene anfangs
zitirten Gegenstände, obwohl dieselben gegenüber dieses Büchleins fremdartig und
heterogen erscheinen, aufgenommen hat, doch dabei der anderen vielen gerade
hieher gehörenden nothwendigsten Gegenstände gänzlich vergessen habe; so z. B.
der Ehehindernisse, die doch ein Priester kennen und der junge Klerus lernen
muß; so des Consistoriums, Appellatoriums, der Rekurse an den allerhöchsten
Thron, welche alle drei doch als förmliche Institute bestehen.
Demnach
dieses mangelhafte, hie und da weitläufige und dann wieder hie und da wunderlich
aphoristische Büchlein, welches seinem Titel nach mehr verspricht, als es in
seiner Durchführung leistet, sinkt völlig zur Unbedeutendheit herab und macht
jedenfalls keine Ehre einem 20jährigen Studium.
Wien, am 2. August [1]854
Platon Athanaczkovics
Bácskaer Diözesanbischof