Joseph Jelačič bittet Leo Thun die baldmöglichste Konstituierung der serbischen Woiwodschaft auf der Grundlage des vom Kaiser ausgesprochenen Manifestes vom 15. Dezember 1848 sowie die Realisierung der in der Reichsverfassung 1849 der Woiwodschaft zugesicherten Freiheitsrechte zu unterstützen. Der Ban betont, dass nach der Niederschlagung des Aufstandes in Ungarn die in Aussicht gestellte Lösung nicht länger aufgeschoben werden könne, auch weil der Kaiser sein Wort gegeben habe. In der Folge geht Jelačič darauf ein, welche Schritte dazu unternommen werden müssten. Zunächst ist es aus der Sicht von Jelačič notwendig, die territoriale Abgrenzung der künftigen Woiwodschaft festzulegen, um dem serbischen Volk die Einrichtung einer serbischen Woiwodschaft garantieren zu können. Da Serben und Kroaten in dieser Frage aber unterschiedliche Ansichten besäßen und die in Karlowitz gefassten Beschlüsse der serbischen Nationalversammlung vom Mai 1848 nicht mehr als Grundlage dienen könnten - damals habe es das Prinzip der Gleichberechtigung der Nationen noch nicht gegeben -, legt der Ban einen eigenen Lösungsvorschlag vor. Damit soll den Ansprüchen aller Nationalitäten Rechnung getragen werden. Eine zentrale Frage ist zudem die Vereinigung der serbischen Woiwodschaft mit einem anderen Kronland. Die Klärung der Vereinigungsfrage sollte den serbischen Vertrauensmännern obliegen. Für diese steht die Vereinigung mit dem Königreich Kroatien und Slawonien außer Zweifel, allerdings ist die Art und Weise, wie die Vereinigung erfolgen soll, in der Reichsverfassung nicht näher erläutert. Schließlich fasst Jelačič seine Ansichten über die zukünftige Konstitution der Woiwodschaft Serbien zusammen: der Kaiser solle den Titel eines Großwoiwoden der österreichischen Serben annehmen und die Woiwodschaft die von Jelačič angeregte territoriale Begrenzung erhalten. In administrativer und legislativer Beziehung werde diese mit Kroatien-Slawonien vereint; die Woiwodschaft untersteht einem gemeinsamen Statthalter, dem Ban, bei dessen Ernennung das Glaubensbekenntnis keine Rolle spielen sollte. Der für die Woiwodschaft selbst als Teil der Statthalterschaft zu ernennende Präsident sollte jedoch der orientalischen Kirche angehören.
Euer Hochwohlgeboren!
Eine der fachwichtigsten und dringendsten Angelegenheiten des österreichischen Kaiserstaates ist die baldige
Constituirung der serbischen
Woiwodschaft, weil das serbische Volk einen gerechten Anspruch
darauf machen kann, daß die sowohl am 15. Dez. vorigen Jahres durch ein
Allerhöchstes Manifest1 als auch in der Reichsverfassung § 722 demselben gemachten Verheißungen
sobald als möglich in Erfüllung gehen.
Die Verdienste, welche diese Nation
im Vereine mit der kroatischen sich um die Erhaltung der Gesammtmonarchie
erworben hat, brauche ich hier nicht erst näher auseinander zu setzen, Seine k.k. Majestät haben dieselben im
Eingange des oben erwähnten Manifestes selbst mit folgenden Worten allergnädigst
anerkannt: unsere tapfere und treue serbische Nation hat sich zu allen Zeiten
durch Anhänglichkeit an unser kaiserliches Haus und durch heldenmüthige
Gegenwehr gegen alle Feinde unsers Thrones und unserer Reiche rühmlichst
hervorgethan.
Nach diesem Inhalte desselben Allerhöchsten Manifestes wurde
ferner in Anerkennung dieser Verdienste und zum besonderen Beweise der
allerhöchsten kaiserlichen Gnade und Fürsorge für den Bestand und die Wohlfahrt
der serbischen Nation die oberste kirchliche Würde des Patriarchats und die
altgeschichtliche Würde eines Vojvoden wieder hergestellt und dadurch diesem
biedern Volke eine Bürgschaft für ihre nationelle und den Bedürfnissen
entsprechende innere Organisation allergnädigst geruhet.
Schließlich haben
Seine Majestät die gleich nach
hergestellten Frieden vorzunehmende Regelung und Feststellung einer solchen
nationallen inneren Verwaltung der Vojvodschaft nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung aller
Völker als eine der ersten und angelegentlichsten Sorgen Ihres väterlichen
Herzens huldreichst ausgesprochen; die Vereinigung der Vojvodschaft [Woiwodschaft] mit eineom
andern Kronlande aber solle ferner zufolge § 72 der Reichsverfassung nach
Einvernehmung der Abgeordneten derselben durch eine besondere Verfügung
festgestellt werden.
Nach der siegreich beendigten Bekämpfung des Aufstandes
in Ungarn kann nun die in so nahe Aussicht gestellte Lösung
der oben bezeichneten Aufgaben ohne nachtheilige Folgen nicht länger
aufgeschoben werden und die Heiligkeit des kaiserlichen Wortes läßt nicht daran
zweifeln, daß dies in kurzem Zeitraume geschehen werde, da die Regierung
Seiner Majestät nach bereits
erfolgter Anhörung der betreffenden Competenzen und von verschiedenen
Gesichtspunkten vorausgegangenen Erörterungen sich zweifelsohne in der Lage
befinden wird über die obwaltenden Fragen auch ihrerseits bestimmte Anträge zu
stellen.
Ich habe darüber ebenfalls die Meinungen der kroatischen und
serbischen Vertrauensmänner vernommen und einige mit Sachkenntnis gegebene und
berücksichtigungswerthe Aufklärungen der obschwebenden Fragen von beiderseitigem
Standpunkte erhalten, welche zum Theil in den hier sub % und 2 % beiliegend
angeschlossenen Erörterungen3enthalten sind. Auch kann ich zugleich das
schriftlich abgefaßte Resultat der zwischen den serbischen Vertrauensmännern auf
meine Fragepuncte stattgefundenen Berathungen als einen wichtigen Beitrag zur
Aufhellung der fraglichen Angelegenheit der hohen Einsicht sub 3 %
ehrfurchtsvoll unterbreiten.
Zwei Fragen sind es jetzt vorzüglich, durch
deren Lösung die Verwirklichung der dem serbischen Volke verheißenen
Einrichtungen wesentlich bedingt wird, ich werde es meiner Pflicht gemäß
versuchen meine Ansichten bezüglich derselben offen und ohne Rückhalt in der
möglichsten Kürze auszusprechen.
Die erste Frage betrifft die
Territorialabgrenzung der serbischen
Vojvodschaft
. Welche Landestheile die im Monat Mai vorigen
Jahres zu Karlovic [Karlowitz] abgehaltene serbische
Nationalversammlung als Bestandtheile ihrer Vojvodschaft gewünscht und
betrachtet habe, ist bekannt und in den beiliegenden Erörterungen umständlich
auseinandergesetzt worden. Syrmien, Backa
[Batschka], Baranya
und ganz Banat nebst der betreffenden
Militärgrenze sind jene Gebietstheile, welche für das Territorium der Woiwodschaft in Anspruch genommen
wurden.
Die Zeit, zu welcher man diese Forderungen stellte, war eine von der
gegenwärtigen ganz verschiedene, damals war das Princip der Gleichberechtigung
der Nationen noch nicht einmal zur Anerkennung, geschweige denn zur Geltung
gebracht, welches seit dem wiederholt in feierlichen Manifesten ausgesprochen,
nach § 5 der Reichsverfassung allen Volksstämmen gleiches und unverletzliches
Recht ihrer Nationalität gewährleistet. Was zu jener Zeit auf Grund der
historischen und in allen Urkunden radizirten Ansprüche mit einem Scheine des
Rechtes verlangt werden konnte, das ist heute ohne ein Unrecht zu begehen,
geradezu unmöglich geworden, wie dies selbst vom serbischen Standpunkte aus in
den sub 2 % anruhenden Erörterungen auch mit Rücksicht auf die tieferen Motive
der Karlowicer Beschlüsse offen
zugestanden wurde.
Die hierüber vernommenen serbischen Vertrauensmänner
haben zwar laut dem sub 3 % bezogenen Protokolle ihrer Berathungen erklärt nicht
befugt zu sein von dem oben näher angedeuteten Gebiethe etwas abzulassen, sie
fügten jedoch auch hinzu, daß sie selbst im Sinne der Karlowicer Nationalversammlung der romanischen Nation in
Erlangung ihrer selbstständigen Existenz durchaus nicht hinderlich sein
wollen.
Andererseits aber geben sie selbst zu, daß im Baranyer Komitate bei der Feststellung der
Gränzen der Woiwodschaft die Sprache
der Bewohner zur Grundlage dienen soll, wodurch sie denn thatsächlich beweisen,
daß sie dem Grundsatze der Gleichberechtigung die gebührende Rechnung zu tragen
geneigt sind.
Da jedoch meines Erachtens von der Heilighaltung dieses
unantastbaren Grundsatzes das Wohl und Wehe des Gesammtstaates abhängt, so halte
ich dafür, daß dasselbe auch bei den übrigen Theilen des zukünftigen Gebiethes
der serbischen Woiwodschaft seine
möglichste Anwendung finden müsse, dies ist namentlich beim Bacer Comitate der Fall, wo der nördliche an das
Pesther Comitat angrenzende Theil
desselben der Mehrheit nach von dem magyarischen Stamme bewohnt wird.
In
diesem Sinne haben sich auch jene Männer ausgesprochen, die sich veranlaßt
gefunden haben, mir ihre Ansichten schriftlich mitzutheilen, nur kann ich ihrem
Vorschlage in so ferne nicht ganz beipflichten, als sie die Demarkationslinie
zwischen dem Gebiethe der Woiwodschaft und jenem Ungarns zu
weit nordwärts zu ziehen und selbst Baja in das Gebieth
der Woiwodschaft einzuschließen
wünschen, während dem nach meiner Meinung die Grenzlinie von
Theresiopel [Subotica] gegen
Bezdan gezogen, jedoch die beiden letztgenannten Orte
in die serbische Woiwodschaft
eingeschlossen werden sollten.
Der ganze von dieser Demarkationslinie
südlich liegende Theil der Backa [Batschka], wiewohl auch da
verschiedene Nationalitäten unter einander vermengt wohnen, kann vom Gebiehte
der Woiwodschaft nicht getrennt
werden, weil sowohl da und in dem angrenzenden rein serbischen Csaikisten
Battaillon die serbische Bevölkerung jedenfalls überwiegend ist, außerdem den
nicht serbischen Nationalitäten soviel als möglich durch Errichtung ihrer
eigenen Bezirke billige Rechnung getragen werden kann und muß.
Das Syrmier Komitat sammt dem Peterwardeiner Grenzregimente wäre nach der
Meinung der serbischen Vertrauensmänner dem Gebiethe der serbischen Woiwodschaft ohne allen
Abbruch einzuverleiben, dagegen erhebt sie [sic!] von einigen kroatisch
slavonischen Vertrauensmännern ein Bedenken, in wie ferne nämlich unter dem in
Artikel 7 des kroatisch slavonischen Landtages erwähnten Syrmien nicht das gegenwärtige, zum Theil aus
der alten Valpoer Gespannschaft zusammengesetzte Syrmier Comitat, sondern nur das alte Syrmien, mit Ausschluß des ganzen Vukovaer Bezirkes und den mit demselben bis
zur Save parallel laufenden 2 Compagnien des Peterwardeiner Regiments verstanden
werden soll.
Diese Bedenken würden sich zwar von selbst beheben, wenn die
serbische Woiwodschaft mit
Kroatien und Slavonien vereiniget
werden soll, wie davon weiter unten die Rede sein wird, weil dann beide Theile
einen Körper bilden würden und kein Grund vorhanden wäre, bei der neuen
administrativen Einrichtung Slavoniens durch
eine Trennung den bisher administrativ verbundenen Gebietstheile Syrmiens (deren Bewohner der Mehrzahl nach
dem serbischen Stamme und dem orientalischen Glaubensbekenntnis angehören) eine
zwecklose Entfremdung der Gemüther herbeizuführen. Falls aber die gehoffte
Vereinigung aus welchen immer kaum begreiflichen Ursachen, nicht zu Stande
kommen könnte, dann dürfte wohl auf den vorbesagten Wunsch um desto mehr
Rücksicht genommen werden, weil Syrmiens
Vereinigung mit der serbischen
Vojvodschaft vom kroatisch-slavonischen Landtage nur in der
Voraussicht und mit ausdrücklichen Vorbehalte des ausgesprochenen politischen
Verbandes beider Theile vermeint war.
Für den Entgang Syrmiens glaube ich indes, daß dem Königreiche Slavonien aus dem benachbarten und vom
Gebiethe der serbischen Vojwodschaft
ohnedies durch die Donau getrennten Baranya
Komitate durch die Einverleibung desjenigen Theiles, welcher von
der Majorität des illirischen Volkes bewohnt wird, jedenfalls ein Ersatz gegeben
werden sollte. Als solcher Theil dieses Komitats ist in dem mir vorgelegten
Entwurfe bezeichnet worden der bisherige Mohaier [Mohacs] und Baranyavarer (illirisch Bernjavarski) Stuhlbezirk, dann ein Theil
des Sikloser wie auch des Fünfkirchner Bezirkes. Obwohl jedoch im
Mohaier Stuhlbezirke (Proceß), d.
i. Baranya Komitats, eine große Anzahl
Bewohner illirischer Mundart zu finden ist, so erachte ich es, da die übrigen
jetzt genannten Gebietstheile des Baranyer
Komitats auch nicht rein illirische Bevölkerung enthalten, dem
Principe der Gleichberechtigung angemessener, daß auf diesen Umstand eine
wesentliche Rücksicht genommen und mit Weglassung des Mohaier, ohnedies zu sehr gegen Norden
hinauf ausgedehnten, Bezirkes das für Slavonien
auszuscheidende Gebieth des Baranyer
Komitats auf den bisherigen Baranyavarer Bezirk sammt einen Theil des Sikloser und Fünfkirchner Bezirkes beschränkt werde – wie dies aus meiner sub 4
% beiliegenden tabellarischen Übersicht der Bestandtheile der künftigen Vojvodschaft zu entnehmen
ist.
Bezüglich der Territorialeintheilung Banats sammt der Banater Grenze erblicke ich darin den leitenden
Grundsatz, daß in diesem Gebiete die serbische und wallachische Nationalität
ihrer Anzahl nach die weit überwiegende ist. Die statistischen Daten über
Banat, so wie über ganz
Ungarn überhaupt, welche bis nun veröffentlicht wurden,
beruhen alle auf einseitigen Privatcompilationen und Zusammenstellungen, die
bedeutend von einander abweichen, ihre Unzuverlässigkeit wird sub 2 % schlagend
nachgewiesen, daher man zur Grundlage einer billigen Berücksichtigung der
Nationalitäten einstweilen nur eine approximative Berechnung der
Bevölkerungszahl annehmen muß.
Wenn man nun die Bevölkerung Banats sammt der Militärgrenze in nur der
Anzahl zwischen 1.100.000 und 1.200.000 Seelen anschlägt, so dürften davon nach
approximativer Rechnung bei 600.000 Seelen auf die wallechische, bei 300.000
Seelen auf die serbische und überhaupt slavische, bei 200.000 auf die deutsche
und der übrige Rest auf die magyarische und aus verschiedenen Colonien
bestehende gemischte Bevölkerung entfallen. Es läßt sich daher nicht läugnen,
daß in Banat die zwei größten Factoren
die romanische und die serbische Nationalität bilden.
Die Gründe für eine
solche Eintheilung Banats und namentlich
für die Ausscheidung des wallachischen Gebiethes aus der Vojvodschaft finden sich in dem sub %
item sub c ad % dann sub 2 % beiliegenden Erörterungen so schlagend dargelegt,
daß es hierorth genügen kann, auf dieselbe einfach hinzuweisen.
Das
serbische Gebieth im Banate würde meines
Erachtens aus dem Torontaler Komitate
mit 330.000 Seelen, dann aus dem deutsch und illirsch Banater Regimente mit Einfluß von
Pančero und Weißkirchen [ Bela Crkva] mit 170.000, dann aus dem Versećer Bezirke des Temeser Komitats mit 50.000 bestehen, wie dies
ebenfalls aus der oben erwähnten Übersichtstabelle ersichtlich ist. Die
Bevölkerungszahl dieses Gebiethes dürfte daher, so ferne es der serbischen Vojvodschaft zufiele, nicht
über 550.000 Seelen betragen.
Für das romanische Gebieth Banats würde also verbleiben der übrige Theil
des Temeśer Comitats mit 270.000 Seelen des
Krassover Comitats mit 250.000 und
des romanisch Banater Grenzregiments bei 80.000, zusammen daher mit 600.000
Einwohner. Allerdings wird dadurch die totale Scheidung des romanischen vom
serbischen Elemente nicht erzielt werden und es werden sich noch in beiden
Gebiethsteilen die Elemente der einen und der andern Nationalität vorfinden; ein
Umstand, der nicht zu beseitigen, aber auch nicht vom wesentlichen Belange ist,
sobald nur nach dem Prinzipe der Gleichberechtigung jeder Nationalität ehrlich
Rechnung getragen, jedem Volksstamme mit möglichster Berücksichtigung schon
bestehender geographischer Grenzen in den von ihm in entschiedener Mehrzahl
bewohnten Ländertheilen sein Name in der großen Völkerfamilie des Kaiserreiches
seine politische Einreihung in die übrigen Theile der Monarchie gewährt
wird.
Der meistens von Romanen bewohnte Theil des Banats könnte füglich nach Ausscheidung des
für die Woiwodschaft abzutretenden
Gebietes unter dem Namen des Temešer
Banats vorläufig einen romanischen Kreis bilden und sich durch die
nächste Kreisvertretung entschieden aussprechen, ob derselbe sich dem Kronlande
Siebenbürgen oder der Woiwodschaft anschließen wolle, wenn es
nicht noch natürlicher und billiger wäre, dem vom romanischen Volke im Osten
Ungarns bewohnten Gebiete mit Inbegriff des
Temešer Banats eine eigene, wenn auch
vor der Hand nur provisorische politische Abgrenzung zu geben. Nach der
vorgeschlagenen Gebietseintheilung würde der romanische Theil für den durch die
Abtrennung eines Theiles vom Temeser
Comitat und seine im Torontaler
Comitat lebende Bevölkerung durch die im Temeser Comitate befindlichen deutschen und
andern Bewohner, ebenso durch die im Krasower
Comitate lebenden Slaven einen hinreichenden Ersatz erhalten und es
dürfte sich in der That zwischen der Bevölkerungszahl der Romanen im Banat überhaupt und jener, die in dem
vorgeschlagenen romanischen Gebiete vorhanden wäre, kein erheblicher Unterschied
herausstellen.
Was die im Banat
lebende zahlreiche deutsche Bevölkerung anbetrifft, so muß ich in Bezug auf
dieselbe leider durch eigene Anschauung und traurige Erfahrungen belehrt
bemerken, daß sie sich während der letzten Insurrektion durchaus nicht als
verläßlich bewährt, im Gegentheil mit den Insurgenten auf das innigste verbunden
und ihnen gegen die kaiserlichen Truppen allenthalben den größten Vorschub
geleistet hat. Überdies legte sie kein Zeichen ihres Strebens an den Tag, die
deutsche Nationalität gegen die magyarischen Übergriffe zu verwahren. Es kann
daher von einer im Banat zu errichtenden
deutschen Provinz um so weniger die Rede sein, als die Wohnungen des deutschen
Volkes durch das Torontaler und Temešer Comitat so zerstreut liegen, daß sie
einen derartig großen und kompakten Körper keineswegs bilden, wie solcher zur
Errichtung einer deutschen Provinz oder auch nur eines Kreises erforderlich
wäre. Es können indes, wie schon oben erwähnt wurde, aus jenen Theilen, wo die
deutsche Bevölkerung überwiegend ist, eigene Bezirke gebildet werden, um so
ihrer Nationalität jene Garantien zu geben, die nach dem Prinzipe der
Gleichberechtigung auch das in der Minderzahl befindliche Volk anzusprechen
befugt ist.
Es bleiben noch viele tausend auch vom illirischen Volksstamme
in den übrigen Theilen Ungarns zerstreut,
nämlich in dem beim ungarischen Gebiete zu belassenden Theil der Baranya und Bacska, dann in Krasower,
Arader, Pesther, Stuhlweißenburger, Tolnaer,
Sumegher [Suemeg], Zalader, Eisenburger, Oedenburger
und Wieselburger Comitaten; ihre
Anzahl kann nach den bisher bekannten statistischen Daten, wenn nicht höher,
ganz gewiß eben so hoch angeschlagen werden, wie hoch sich die Anzahl der
magyarischen und deutschen Bewohner in der nach den vorgeschlagenen Grundzügen
abzugrenzenden serbischen
Woiwodschaft belaufen würde.
Nach diesem Sachverhalte kann sich
also weder der magyarische noch der deutsche Volksstamm aus Anlaß dessen, daß
eine Anzahl ihrer Stammgenossen der serbischen Woiwodschaft einverleibt werden soll, über ein
angebliches Unrecht eben so wenig beklagen, als dies von den in eben
spezifizirten ungarischen Komitaten wohnenden Gruppen des illirischen
Volksstammes rechtlicher Weise geschehen könnte.
Ich habe hiermit ohne
Rückhalt die Grundzüge einer Abgrenzung der zukünftigen serbischen Woiwodschaft dargelegt, wie
ich dieselbe dem Prinzipe der Gleichberechtigung und den billigen Ansprüchen der
serbischen Nation für die angemessenste halte. Seine Majestät mögen nur über diesen Gegenstand eine definitive
Entscheidung allergnädigst erlassen, damit die serbische Nation eine ihren Namen
tragende Heimath erlange, welche sie an einen großen Staatskörper um so fester
knüpfen wird, durch dessen Dasein auch ihr eigener Bestand bedingt ist.
Die
huldreiche Annahme des Titels eines Großwoiwoden der österreichischen Serben
durch Seine Majestät würde jener
kaiserlichen Gnade, deren sich dieses verdienstvolle Volk bisher erfreuen
konnte, die Krone aufsetzen, und ich erlaube mir mit der in dieser Hinsicht im
Namen der serbischen Nation wiederholt ausgesprochenen Bitte auch meine eigene
zu verbinden.
Die zweite Frage, deren Lösung ich mit der ersten für
unzertrennlich zusammenhängend halte, ist die der Vereinigung der serbischen Woiwodschaft mit einem andern
Kronlande. Die Erledigung dieser Frage ist zwar durch den § 72 der
Reichsverfassung dem Einvernehmen der Abgeordneten der serbischen Woiwodschaft vorbehalten
worden. Nachdem sich jedoch die serbische Nationalversammlung darüber bereits im
verflossenen Jahre zu Karlowitz dahin ausgesprochen
hatte, daß die serbische
Woiwodschaft mit dem Königreiche
Croatien und Slavonien in solchen Verband trete, nach welchen sie
mit dem letzteren einen festen politischen Körper bilden soll, diese feierliche
Erklärung ferner vom kroatisch-slavonischen Landtage laut dem Artikel 7 des
Landtagsprotokolls nicht allein angenommen, sondern auch, wie dies in den
beiliegenden Erörterungen spezifisch nachgewiesen erscheint, von beiden Nationen
in allen Handlungen eine Solidarität eingegangen wurde, so will es mir nicht
einleuchten, welchen weiteren Zweck das Einvernehmen eigener Abgeordneten der
Woiwodschaft haben sollte. Dies
haben auch die Vertrauensmänner beider Theile einstimmig anerkannt, wie es aus
allen hier anruhenden Beilagen ersichtlich ist.
Nachdem also die Art und
Weise, wie die Abgeordneten der serbischen
Woiwodschaft über die Vereinigungsfrage vernommen werden sollen, in
der Reichsverfassung nicht näher bezeichnet erscheint und deshalb die durch das
Vertrauen der Regierung und der Nation gleich ausgezeichneten hier verweilenden
Vertrauensmänner füglich als diejenigen anerkannt werden können, welche unter
dem Begriffe der Abgeordneten nach der Bestimmung der Reichsverfassung zu
verstehen sind und überdies die Übereinkunft zwischen beiden Theilen bereits,
wie gesagt, erfolgt wäre, so kann nach der vorbesagten Aufhellung des früher
nicht genau gekannten Sachverhaltes durchaus kein weiterer Zweifel darüber
obwalten, ob die serbische
Woiwodschaft mit Kroatien und
Slawonien oder mit einem anderen Kronlande vereint werden
soll!
Es würde indes nicht genügen die Vereinigung der serbischen Woiwodschaft mit Kroatien und Slavonien nur im Prinzipe
auszusprechen, ohne zugleich die Art und Weise näher zu bezeichnen, wie diese
Vereinigung zur Ausführung zu bringen sei.
Daß die serbische Woiwodschaft mit den vereinigten Königreichen einen
gemeinschaftlichen Landtag haben solle, darüber ist unter den
serbisch-kroatischen Vertrauensmännern nur eine ungetheilte Meinung; wobei es
sich von selbst versteht, daß die Kultusangelegenheiten beider Kirchen in ihren
eigenen aus den betreffenden Glaubensgenossen zusammenzutretenden Versammlungen
keineswegs aber in einem Landtage, wo beide Konfessionen gemischt sein würden
den Gegenstand der Verhandlungen bilden können.
Auch wünschen die serbischen
Vertrauensmänner, daß die Wojwodschaft
Serbien als ein Kronland mit dem Königreiche in einen politischen Verband treten, was jedoch in so
ferne, als unter dem Begriffe des Kronlandes ein mit ihrer eigenen
Landesgesetzgebung versehener Theil des Reiches zu verstehen wäre (nachdem diese
Länder nicht ihre abgesonderten Landtage, sondern einen gemeinschaftlichen
Landtag haben sollen) gehörig erläutert werden müßte.
Die Mehrheit der
serbischen Vertrauensmänner ist schließlich der Meinung, daß die Modalitäten
dieser Vereinigung beim künftigen Landtage näher zu bestimmen und zu diesem
Zwecke, um dem Landtag seine Aufgabe zu erleichtern und den Erfolg desselben zu
sichern, von den hier befindlichen beiderseitigen Vertrauensmännern spezielle
Anträge zu stellen wären.
Ich nehme keinen Anstand diesen Ansichten der
serbischen Vertrauensmänner auch meinerseits beizupflichten, indem sie
ihrerseits ausdrücklich erklärten, daß es sich beim nächsten Landtage durchaus
nicht um die Frage handeln soll, ob sich die serbische Vojvodschaft mit Croatien und Slavonien vereinigen würde oder nicht?, sondern blos
über die Art und Weise wie dies statt zu finden habe. Diese Vereinigung ist
nicht allein naturgemäß, nicht allein im Interesse unserer nationellen
Entwicklung und im Interesse des Staatshaushaltes, nicht allein im Sinne des im
Landtage des Jahres 1848 ausgesprochenen Beschlusses, sondern auch eine conditio
sine qua non, an welche sich die bei Bildung der Vojvodschaft beabsichtigte Verbindung
Syrmiens mit derselben knüpft, eine
Bedingung deren Umgehung einerseits eben so wenig gerechtfertigt, als anderseits
von den dabei zunächst Betheiligten gewünscht werden könnte.
Als Resultat
der über diesen hochwichtigen Gegenstand gepflogenen mündlichen und
schriftlichen Verhandlungen, dann meiner eigenen, in diesen Ländern an Ort und
Stelle gemachten Erfahrungen zugleich mit gewissenhafter Berücksichtigung der
von Seiner Majestät dem Allergnädigsten Kaiser und
Herrn und durch die Reichsverfassung vom 4. März allen
Nationalitäten sowohl in deren eigenem als in dem Interesse der Gesammtmonarchie
gewährleistete Gleichberechtigung durchdrungen von der tiefsten Überzeugung, daß
nur durch die Vereinigung der homogenen nationalen Elemente die so unerläßliche
engste Vereinigung aller Ländertheile des Kaiserreiches zu einem großen
lebenskräftigen Ganzen angebahnt werden könne, kann ich sonach in Kurzem meine
Ansichten in Bezug auf die zu konstituirende Vojvodschaft folgendermaßen
aussprechen:
1. Seine Majestät der
Kaiser nimmt den Titel eines Großvojvoden der österreichischen
Serben an.
2. Die Vojvodschaft
erhält die in diesem Vortrage angetragene Begrenzung.
3. Die Vojvodschaft tritt in legislativer und
administrativer Beziehung mit Croatien und
Slavonien in enge Verbindung und erhält auch einen
gemeinschaftlichen Obersten Gerichts- und Kassationshof.
4. Die Vojvodschaft untersteht mit diesen
Ländern einem gemeinschaftlichen Statthalter; - dem Ban, der in Hinkunft ohne
Unterschied des Glaubensbekenntnisses, nach Befähigung und mit billiger
Rücksicht auf die Wünsche der Nation von der Krone ernannt wird.
Jede
diesfällige Norm, die eine gleichmäßige abwechselnde Reihenfolge der Bane mit
Bezug auf das Glaubensbekenntnis festsetzen würde, wäre eine Satyre auf den
Geist der Zeit, auf die Grundsätze des konstitutionellen Staatslebens – hieße
den Separatismus verewigen, da wo Einigung so noth thut.
Um indes den
dermals noch nicht gereiften Gesinnungen des Volkes Rechnung zu tragen, müßte in
der Vojvodschaft, in so ferne selbe
einen Bestandtheil in der Statthalterschaft bildet, der zu ernennende Präsident
unter der Benennung eines Vojvoden der orientalischen Kirche angehören. Hiezu
kenne ich nur Einen ganz Befähigten – und der ist der Ingenieuroberste von Mamula, seine ausgezeichneten
Verdienste, seine Umsicht und Kenntnisse, sein gediegener Character, seine
felsenfeste treue Anhänglichkeit an Kaiser und Staat, seine Popularität unter
jener Bevölkerung machen ihn vorzugsweise für jenen Posten geeignet. Er könnte,
falls Seine Majestät denselben zum Generalmajor zu ernennen geruhen würde, bis
zur definitiven Reglung in dem für die serbische Vojvodschaft bemeinten
Provinzialterritorio als Distriktskommandant fungiren, während die
Grenzregimenter unter den Befehlen des Corpscommando zu
Peterwardein im Sinne der neuen Armeeeintheilung von
der Hand unbeirrt gestellt bleiben würden.
Dies wäre meines Erachtens der
Inbegriff jener Grundzüge, nach welchen, wenn Seine
Majestät denselben Allerhöchst Ihre Genehmigung gnädigst gewähren
sollten, die ausführlichen Anträge für eine gemeinschaftliche Landesverfassung
mit gleichartigen organischen Gesetzen rücksichtlich der politischen und
gerichtlichen Administration für diese Länder durch die Vertrauensmänner im
gegenseitigen Einverständnisse ausgearbeitet und der Regierung zur Prüfung
unterbreitet werden können.
Es bedarf aber hiezu jedenfalls einer
diesfälligen allergnädigsten Entscheidung, welcher die serbische und kroatische
Nation mitgroßer Sehnsucht entgegen sieht, da sie in derselben mit Recht die
befriedigende Lösung einer Lebensfrage begrüßen zu können hofft, durch welche
allein die in der Reichsverfassung gewährleistete Gleichberechtigung der
Nationalitäten auch für unser Volk zur Wahrheit werden kann.
J. Jellacic
FZM Ban
Wien, am 25. Oktober 1849