Gutachten von Anton Krombholz zu § 12 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 20. August 1856
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Regest

Die Bischöfe fordern in § 12 die Verbesserung der ökonomischen Situation von Lehrern und Gehilfen. In diesem Zusammenhang regen sie auch eine Reform der Einhebung des Schulgeldes an.
Anton Krombholz betont in seinem Gutachten, dass das Ministerium bereits vor Jahren Maßnahmen ergriffen habe, um die ökonomische Situation der Lehrer zu verbessern: Darunter fallen unter anderem die Aufbesserung der Lehrer- und Gehilfengehälter, die Erhöhung des Schulgeldes und die Regelung zur Einhebung desselben. Den Vorschlag der Bischöfe, das Schulgeld von der Gemeinde – aus Steuergeldern – entrichten zu lassen, lehnt er ab.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBE3-E

Schlagworte

Edierter Text

XII.
Mit gutem Grunde klagen viele Lehrer über die Schwierigkeiten, mit welchen sie bei Einbringung des Schulgeldes zu kämpfen haben. Wo das Schulgeld üblich ist und von den Eltern entrichtet wird, werde also nach Maßgabe der allerdings sehr verschiedenen Verhältnisse gesorgt, daß einerseits der Schullehrer das ihm Gebührende erhalte und andererseits die wahrhaft dürftigen Eltern durch Leistungen von der Gemeinde erleichtert werden. Wider ein allgemeines Gesetz, kraft dessen das Schuldgeld von der Gemeinde zu entrichten wäre, könnten mehrfache Bedenken erhoben werden; wofern aber eine Gemeinde bereit ist, den Lehrer für das Schulgeld durch einen nach den directen Steuern zu vertheilenden Geldbetrag zu entschädigen, so möge sie hierin keine Schwierigkeiten finden. Wo den Schullehrern und was noch häufiger der Fall ist, den Schulgehilfen das nöthige Auskommen fehlt, wäre es zu wünschen, daß für dieselben durch Naturalien gesorgt würde. Eine solche Leistung fällt dem Landmanne leichter und gewährt dem Betheiligten größere Sicherheit. Der Werth der Lebensmittel, welcher auf ihrer unmittelbaren Verwendbarkeit beruht, steht fester als der des Geldes. In Ungarn wird es leicht sein, bei Gelegenheit der Theilung des Gemeindelandes für den Schullehrer Grundstücke auszumitteln; es wäre zu wünschen, daß in anderen Theilen des Reiches dasselbe geschehen könnte.

XII.
Schulgeld. Verbesserung der Lehrer- und Gehilfengehalte bei einzelnen Schulen.
Es ist Pflicht zu bemerken, daß das Ministerium für Kultus und Unterricht seit einer Reihe von Jahren alles dasjenige und noch weit mehr angestrebt und mit Erfolg durchgeführt hat, was die versammelten Bischöfe bezüglich der Einbringung des Schulgeldes und der Verbesserung der ökonomischen Lage einzelner Lehrer und Gehilfen in Antrag bringen; es kann daher auch nur als eine auffallende Erscheinung bezeichnet werden, daß die hochwürdigsten Herren Bischöfe von den Maßregeln, die das Ministerium in ununterbrochener Sorgfalt für die bessere Einrichtung des Volksschulwesens zur Aufbesserung der Lehrerdotationen getroffen hat und zu treffen fortfährt, so wenig Kenntnis nehmen und sonach die Wirksamkeit des Ministeriums so wie die erfolgreichen Bemühungen der politischen Landesbehörden durch derartige Anträge offenbar in ein ungünstiges Licht stellen.
Durch die seit Jahren ununterbrochen fortgesetzten Bestrebungen des Ministeriums wurden:
a. allenthalben die unzulänglich gewordenen Lehrerdotationen namhaft aufgebessert;
b. wurde nicht nur allenthalben das Schulgeld, wo nicht andere Gemeindemittel aufgefunden werden konnten, erhöht, sondern auch die Einbringung desselben auf Grund der politischen Schulverfassung (§ 205) geregelt und gegen jede Beeinträchtigung gesichert.
c. wurden die Schulgemeinden verhalten, an die Schullehrer die volle oder wenigstens theilweise Vergütung des auf die armen Kinder entfallenden Schulgelder aus Gemeindemitteln zu leisten;
d. wurden die Landesbehörden wiederholt aufgefordert, die Lehrerdotationen theils durch Zuweisung von nutzbaren Grundstücken, theils durch Ausmittlung von Naturalgaben auf jede zulässige Weise zu verbessern, was auch bei sehr vielen Schulen in der That geschehen ist und bei vielen andern noch gewärtiget wird;
e. wurde das Los der Schulgehilfen, das bei vielen Schulen durch die Härte und Eigennützigkeit der Lehrer wahrhaft beklagenswerth war, vielseitig gebessert;
f. wurden nicht nur nach Ungarn, sondern auch nach Kroatien und Slavonien, nach der Woiwodschaft und dem Banate die geeigneten Anordnungen längst erlassen, den Volksschulen bei Gelegenheit der Theilung des Gemeinlandes den bestimmten Antheil zuzuweisen.
Es war sonach gar kein Grund vorhanden, erst Anträge zu stellen.
Was den Antrag betrifft, den Gemeinden keine Schwierigkeiten zu stellen, wenn sie bereit sind, die Lehrer für das Schulgeld durch einen nach den direkten Steuern zu vertheilenden Geldbetrag zu entschädigen, so widerspricht derselbe offenbar der Natur des Schulgeldes und den die Entrichtung desselben betreffenden gesetzlichen Vorschriften. Zur Entrichtung des Schulgeldes sind nur diejenigen zahlungsfähigen Partheien verpflichtet, welche schulfähige Kinder haben; die Zahlung beginnt mit der Schulpflichtigkeit der Kinder und endet mit dieser, wofern nicht etwa der Schulbesuch über die gesetzlich bestimmte Zeit fortgesetzt wird. Einzelne Gemeinden beschloßen in der eigennützigen Absicht, einen guten Theil des Schulgeldes den ehemaligen Grundobrigkeiten, der Geistlichkeit und den Kirchen zu überweisen, den Schulgeldbetrag nach den direkten Steuern zu vertheilen, was jedoch an dem Widerstreben der großen Grundbesitzer und insbesondere der Geistlichkeit scheiterte und an sich betrachtet nicht zugelassen werden konnte.
Überhaupt würde eine jährliche Umlage des Schulgeldes auf die direkten Steuern den Lehrern nur fortgesetzte Anfeindungen zuziehen, weshalb auch das Ministerium für Kultus und Unterricht die Einleitung traf, daß die von den Gemeinden zu leistenden Zahlungen an die Schule oder den Lehrer in die Gemeindeauslagen einbezogen und aus Gemeindemitteln bestritten werden. Reichen diese nicht zu, so wird der zur Deckung erforderliche Betrag an die Beitragspflichtigen repartirt. Ausnahmen treten nur dort ein, wo die Schulgemeinde mit der politischen Ortsgemeinde nicht zusammenfällt. Dagegen hat man den Gemeinden gestattet, das für den Lehrer auf Grund der bestehenden Vorschriften berechnete Schulgeld auf die schulgeldpflichtigen Eltern nach verschiedenen den Vermögensverhältnissen entsprechenden Klassen zu repartiren und nach dieser Zahlungsmodalität einzuheben.
Eben so wurde den Gemeinden, welche ein zureichendes Gemeindevermögen besitzen, gestattet, das Schulgeld durch einen angemessenen Betrag, welcher in Fristenzahlungen an den Lehrer aus der Gemeindekasse zu entrichten ist, auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit unter behördlicher Zustimmung abzulösen.

Wien, den 20. Aug. 1856

Kr[ombholz]