Die Bischöfe fordern in § 12 die Verbesserung der ökonomischen Situation
von Lehrern und Gehilfen. In diesem Zusammenhang regen sie auch eine
Reform der Einhebung des Schulgeldes an.
Anton Krombholz betont in
seinem Gutachten, dass das Ministerium bereits vor Jahren Maßnahmen
ergriffen habe, um die ökonomische Situation der Lehrer zu verbessern:
Darunter fallen unter anderem die Aufbesserung der Lehrer- und
Gehilfengehälter, die Erhöhung des Schulgeldes und die Regelung zur
Einhebung desselben. Den Vorschlag der Bischöfe, das Schulgeld von der
Gemeinde – aus Steuergeldern – entrichten zu lassen, lehnt er ab.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2
XII.
Mit gutem Grunde klagen viele Lehrer über die Schwierigkeiten, mit
welchen sie bei Einbringung des Schulgeldes zu kämpfen haben. Wo das Schulgeld
üblich ist und von den Eltern entrichtet wird, werde also nach Maßgabe der
allerdings sehr verschiedenen Verhältnisse gesorgt, daß einerseits der
Schullehrer das ihm Gebührende erhalte und andererseits die wahrhaft dürftigen
Eltern durch Leistungen von der Gemeinde erleichtert werden. Wider ein
allgemeines Gesetz, kraft dessen das Schuldgeld von der Gemeinde zu entrichten
wäre, könnten mehrfache Bedenken erhoben werden; wofern aber eine Gemeinde
bereit ist, den Lehrer für das Schulgeld durch einen nach den directen Steuern
zu vertheilenden Geldbetrag zu entschädigen, so möge sie hierin keine
Schwierigkeiten finden. Wo den Schullehrern und was noch häufiger der Fall ist,
den Schulgehilfen das nöthige Auskommen fehlt, wäre es zu wünschen, daß für
dieselben durch Naturalien gesorgt würde. Eine solche Leistung fällt dem
Landmanne leichter und gewährt dem Betheiligten größere Sicherheit. Der Werth
der Lebensmittel, welcher auf ihrer unmittelbaren Verwendbarkeit beruht, steht
fester als der des Geldes. In Ungarn wird es leicht sein, bei
Gelegenheit der Theilung des Gemeindelandes für den Schullehrer Grundstücke
auszumitteln; es wäre zu wünschen, daß in anderen Theilen des Reiches dasselbe
geschehen könnte.
XII.
Schulgeld. Verbesserung der Lehrer- und Gehilfengehalte bei einzelnen
Schulen.
Es ist Pflicht zu bemerken, daß das Ministerium für Kultus und
Unterricht seit einer Reihe von Jahren alles dasjenige und noch
weit mehr angestrebt und mit Erfolg durchgeführt hat, was die versammelten
Bischöfe bezüglich der Einbringung des Schulgeldes und der Verbesserung der
ökonomischen Lage einzelner Lehrer und Gehilfen in Antrag bringen; es kann daher
auch nur als eine auffallende Erscheinung bezeichnet werden, daß die
hochwürdigsten Herren Bischöfe von den Maßregeln, die das Ministerium in
ununterbrochener Sorgfalt für die bessere Einrichtung des Volksschulwesens zur
Aufbesserung der Lehrerdotationen getroffen hat und zu treffen fortfährt, so
wenig Kenntnis nehmen und sonach die Wirksamkeit des Ministeriums so wie
die erfolgreichen Bemühungen der politischen Landesbehörden durch derartige
Anträge offenbar in ein ungünstiges Licht stellen.
Durch die seit Jahren
ununterbrochen fortgesetzten Bestrebungen des Ministeriums wurden:
a. allenthalben die unzulänglich gewordenen Lehrerdotationen namhaft
aufgebessert;
b. wurde nicht nur allenthalben das Schulgeld, wo nicht andere
Gemeindemittel aufgefunden werden konnten, erhöht, sondern auch die Einbringung
desselben auf Grund der politischen Schulverfassung (§ 205) geregelt und gegen
jede Beeinträchtigung gesichert.
c. wurden die Schulgemeinden verhalten, an
die Schullehrer die volle oder wenigstens theilweise Vergütung des auf die armen
Kinder entfallenden Schulgelder aus Gemeindemitteln zu leisten;
d. wurden
die Landesbehörden wiederholt aufgefordert, die Lehrerdotationen theils durch
Zuweisung von nutzbaren Grundstücken, theils durch Ausmittlung von Naturalgaben
auf jede zulässige Weise zu verbessern, was auch bei sehr vielen Schulen in der
That geschehen ist und bei vielen andern noch gewärtiget wird;
e. wurde das
Los der Schulgehilfen, das bei vielen Schulen durch die Härte und
Eigennützigkeit der Lehrer wahrhaft beklagenswerth war, vielseitig
gebessert;
f. wurden nicht nur nach Ungarn, sondern auch
nach Kroatien und Slavonien,
nach der Woiwodschaft und dem
Banate die geeigneten Anordnungen
längst erlassen, den Volksschulen bei Gelegenheit der Theilung des Gemeinlandes
den bestimmten Antheil zuzuweisen.
Es war sonach gar kein Grund vorhanden,
erst Anträge zu stellen.
Was den Antrag betrifft, den Gemeinden keine
Schwierigkeiten zu stellen, wenn sie bereit sind, die Lehrer für das Schulgeld
durch einen nach den direkten Steuern zu vertheilenden
Geldbetrag zu entschädigen, so widerspricht derselbe offenbar der Natur
des Schulgeldes und den die Entrichtung desselben betreffenden gesetzlichen
Vorschriften. Zur Entrichtung des Schulgeldes sind nur diejenigen
zahlungsfähigen Partheien verpflichtet, welche schulfähige Kinder haben; die
Zahlung beginnt mit der Schulpflichtigkeit der Kinder und endet mit dieser,
wofern nicht etwa der Schulbesuch über die gesetzlich bestimmte Zeit fortgesetzt
wird. Einzelne Gemeinden beschloßen in der eigennützigen Absicht, einen guten
Theil des Schulgeldes den ehemaligen Grundobrigkeiten, der Geistlichkeit und den
Kirchen zu überweisen, den Schulgeldbetrag nach den direkten Steuern zu
vertheilen, was jedoch an dem Widerstreben der großen Grundbesitzer und
insbesondere der Geistlichkeit scheiterte und an sich betrachtet nicht
zugelassen werden konnte.
Überhaupt würde eine jährliche Umlage des
Schulgeldes auf die direkten Steuern den Lehrern nur fortgesetzte Anfeindungen
zuziehen, weshalb auch das Ministerium für Kultus und Unterricht die Einleitung traf, daß
die von den Gemeinden zu leistenden Zahlungen an die Schule oder den Lehrer in
die Gemeindeauslagen einbezogen und aus Gemeindemitteln bestritten werden.
Reichen diese nicht zu, so wird der zur Deckung erforderliche Betrag an die
Beitragspflichtigen repartirt. Ausnahmen treten nur dort ein, wo die
Schulgemeinde mit der politischen Ortsgemeinde nicht zusammenfällt. Dagegen hat
man den Gemeinden gestattet, das für den Lehrer auf Grund der bestehenden
Vorschriften berechnete Schulgeld auf die schulgeldpflichtigen Eltern nach
verschiedenen den Vermögensverhältnissen entsprechenden Klassen zu repartiren
und nach dieser Zahlungsmodalität einzuheben.
Eben so wurde den Gemeinden,
welche ein zureichendes Gemeindevermögen besitzen, gestattet, das Schulgeld
durch einen angemessenen Betrag, welcher in Fristenzahlungen an den Lehrer aus
der Gemeindekasse zu entrichten ist, auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit
unter behördlicher Zustimmung abzulösen.
Wien, den 20. Aug. 1856
Kr[ombholz]