Entwurf für ein kaiserliches Patent zur Regelung der Rechte der Protestanten in Ungarn
o. D. [1858] 1
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Regest

Entwurf für das Protestantenpatent für das Königreich Ungarn vom 1. September 1859. Das Patent regelt die Organisation, Verwaltung und Rechte der Protestanten in Ungarn, dem Temescher Banat sowie in der Serbischen Wojwodschaft. Es umfasst dabei sowohl die Protestanten Augsburgischen als auch Helvetischen Bekenntnisses.

Anmerkungen zum Dokument

Konzept mit eigenhändigen Korrekturen von Leo Thun.
Der Entwurf wird in der vorgefundenen Reihenfolge wiedergegeben.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC64-D

Schlagworte

Edierter Text

Schönbach
Der Antrag ist sogleich nur zu meinem Gebrauch abzuschreiben, halbbrüchig, so wie es von mir mit Bleistift korrigiert ist, ohne die Bleistiftbemerkungen, die hie und da auf der linken Seite stehen.
Thun.2

Wir usw.. Nachdem die von den Evangelischen beider Bekenntnisse in Unserem Königreiche Ungarn aus ihrem zu Pesth und Ofen im September und October 1791 gehaltenen beiden Generalsynoden Unserem ... dem Kaiser Leopold II. zur Allerhöchsten Schlußfassung unterlegten kirchlichen Gesetzvorschläge betreffend die kirchliche Vertretung und Verwaltung in der stufenweisen Gliederung der Ortsgemeinden, der Seniorate, der einzelnen Superintendenzen und die betreffende Gesammtheit sämtlicher Superintendenzen des einen oder des anderen Bekenntnisses, betreffend die Organisation der zum Zwecke der kirchlichen Gesetzgebung einzusetzenden beiden Generalsynoden,
betreffend die Einrichtung und Leitung des Unterrichtswesens, betreffend endlich die Feststellung sowohl des Eherechtes als auch des vor den berufenen kirchlichen Ehegerichten einzuhaltenden Verfahrens in Ehestreitigkeiten _
seit der Zeit Gegenstand wiederholter Verhandlung gewesen sind, nachdem ein die Erledigung der vorerwähnten 1791er Synodalvorschläge bezweckender und vorbereitender Gesetzentwurf von Unserem Minister für Cultus und Unterricht unter dem 21. August 1856 den Districtualconventen beider Confessionen zur unbedingt freien Meinungsäußerung mitgetheilt worden ist, nachdem sowohl die Äußerungen der acht Superintendenzen über diesen Entwurf, als auch die nachherigen bezüglichen Erklärungen und Eingaben der Evangelischen beider Bekenntnisse aus Ungarn, der Wojwodschaft Serbien nebst dem Temescher Banate Unserer Schlußfassung unterzogen worden sind: so finden Wir nach Anhörung Unserer Minister und Vernehmung Unseres Reichsrathes, indem Wir Uns hinsichtlich des Unterrichtswesens auch Unsere für das ganze Reich verbindliche Entschließung vom 27. Juni 1850 (Reichsgesetzblatt vom Jahr 1850 Nr. 309) und Unser Handschreiben vom 9. Dezember 1854 (Reichsgesetzblatt vom Jahr 1854 Nr. 315) beziehen und die dem Grundsatze der in dem ganzen Reiche einheitlichen Organisation der Gymnasien und des höheren Unterrichtswesens, jedoch mit Ausnahme des theologischen Studienwesens, unabänderlich festhalten, Unsere mittelst Entschließung vom 21. Juni 1854 (Landes- und Regierungsblatt für das Königreich Ungarn. Jahr 1854. Zweite Abtheilung XIV. Stück Nr. 20) zugesagte definitive Entscheidung über die 1791er Synodaloperate innerhalb der zufolge des § 4 des 26. Artikels vom Jahr 1791 Uns zustehenden Rechte und nach Maaßgabe dieses Gesetzes obliegenden Pflichten lediglich auf die Organisation der Gemeinden in ihrer stufenweisen Gliederung, auf die Organisation der beiden Generalsynoden, endlich auf die Bestimmungen der Ehegerichte zu beschränken. Indem Wir sowohl den weiteren Ausbau der freien Selbstbestimmung und Thätigkeit der Gemeinden und der gemäß dieser Unserer Allerhöchsten definitiven Entscheidung zusammenzusetzenden, beiden Generalsynoden überlassen und zuweisen, finden Wir folgende Grundsätze definitiv festzustellen und auszusprechen.

§ 1
3Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche, sowohl Augsburgischer als Helvetischer Confession gliedert sich nach folgenden drei Abstufungen:
a) der Pfarrgemeinde
b) der Bezirksgemeinde (Seniorate) und
c) den Superintendenzialgemeinden (Superintendenzen)

§ II
4Die Organe des Kirchenregimentes sind:
1. für die Pfarrgemeinde:
a. das Presbyterium
b. die größere Gemeindevertretung
2. für die Bezirksgemeinde:
a. das Senioralconsistorium
b. der Senioralconvent
3. für die Superintendentialgemeinde:
a. das Superintendentialconsistorium
b. der Superintendentialconvent.
4. für die Gesammtheit der Superintendenzen:
die betreffende Generalversammlung sämtlicher Superintendenzen der einen, oder der anderen Confession.

§ III
5Der Staatsregierung steht das Recht der Oberaufsicht zu.

§ IV
6Als oberste Kirchenbehörde wird für jede Confession ein besonderer k.k. Oberkirchenrath, dessen sämtliche Mitglieder ohne Ausnahme der betreffenden Confession angehören müssen, eingesetzt.
Derselbe hat in Wien seinen Sitz. Der Präsident ist beiden Collegien gemeinschaftlich.

§ V
Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird in folgendem Instanzenzuge:
1. durch das Senioralconsistorium
2. durch das Superintendenzialconsistorium
3. durch die betreffende Generalconferenz sämmtlicher Superintendenzen der einen oder der anderen Confession endlich
4. in oberster und letzter Instanz durch den k.k. Oberkirchenrath in Wien ausgeübt.

§ VI
7<Sobald diese kirchlichen Gerichtsbehörden ins Leben treten, wird>8 die Ehegerichtsbarkeit Unserer landesfürstlichen Gerichte in Unserem Königreich Ungarn, der Wojwodschaft Serbien nebst dem Temescher Banate über die Evangelischen beider Bekenntnisse <aufgehoben werden und dieselbe wird sofort auszuüben sein>9
a. in erster Instanz durch das Senioral-Consistorium,
b. in zweiter Instanz durch das Superintendential-Consistorium
c. in dritter und letzter Instanz durch den Oberkirchenrath.

§ VII
10Bis im Synodalwege ein Gesetz über das Eherecht der Evangelischen zu Stande kommt, bleiben die bisherigen Gesetze (Patent vom 29. November 1852 Reichsgesetzblatt Nr. 246) in Wirksamkeit und sind die in § VI des gegenwärtigen Patentes aufgezählten Ehegerichte bei ihren Erkenntnissen an die Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung gebunden
Die Entscheidung über die bürgerliche Wirkungen der Ehe bleibt auch für die Zukunft den Civilgerichten vorbehalten.11

<11>12 13
Das den Evangelischen beider Confessionen gesetzlich zustehende Recht, Volksschulen, Realschulen, Gymnasien und Volkschullehrerseminarien (Präparandien) überall, wo eine Kirchengemeinde (Pfarrgemeinde, Seniorat, Superintendenz) der betreffenden Confession deren Bestand für nothwendig erachtet, zu errichten, wird auch für die Zukunft aufrecht erhalten, unter folgenden näheren Bestimmungen:
a. jede Realschule, jedes Gymnasium, jede Präparandie muß einen Vorstand haben, welcher die unmittelbare Leitung der Anstalt besorgt und den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichkeit für den Zustand derselben trägt,
b. der Vorstand und die Lehrer an einer Realschule, an einem Gymnasium oder an einer Präparandie müssen in moralischer und politischer Beziehung unbescholten <und in der Regel österreichische Staatsbürger>14 sein und in wissenschaftlicher Hinsicht durch eine Lehramtsprüfung diejenige Befähigung nachweisen, welche von einem Lehrer an einer gleichnamigen Staatsschule gefordert wird. <Ausnahmsweise können auch Ausländer>15 mit Genehmigung der Regierung als Schulvorstände und Lehrer auch aus den deutschen Bundesstaaten16 berufen werden.
c. die Anstellung des Vorstandes und der Lehrer steht dem betreffenden Schulpatronate zu; die Enthebung vom Lehramt jedoch kann durch das Schulpatronat nicht willkürlich verfügt werden, sondern nur in Folge eines ordentlichen Prozesses nach vorausgegangenem rechtlichen Gehör im Wege des kirchengesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuges statthaben.
d. sowohl der Vorstand, als auch die Lehrer unterliegen der Bestätigung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, mit Ausnahme der Religionslehrer, welche der Oberkirchenrath zu bestätigen hat.
e. an keiner der genannten Schulen darf ein Lehrbuch gebraucht werden, welches vor seiner Einführung die Genehmigung des Ministeriums für Unterricht nicht bereits erhalten hat.
f. das Recht die Lehrbücher zur Genehmigung vorzuschlagen, steht dem Schulpatronate zu, welches jedoch in jedem einzelnen Falle das Gutachten des gesammten Lehrkörpers früher einholen und seinem Einschreiten beischließen muß.
g. die Religionsbücher unterliegen der Bestätigung des Oberkirchenrathes, welcher jedoch vorher das Gutachten des Superintendentialconsistoriums einzuholen hat.
g.[sic!] der Gebrauch geschriebener Hefte anstatt gedruckter Lehrbücher ist an den genannten Schulen, unbedingt verboten. Die Schüler müssen gedruckte Lehrbücher haben.
h. die <in dem Staatsoberaufsichtsrechte begründete Inspekzion evangelischer Schulen wird nur durch Männer des Augsburger oder Helvetischen Bekenntnisses geübt werden>17
i. verweigert eine Schule der Regierung die in Anspruch genommene Einsicht, so kann sie geschlossen werden; dasselbe hat zu jeder Zeit zu geschehen, wenn sie eine in moralischer oder politischer Beziehung schädlichen Charakter annimmt, in beiden Fällen wird eine Untersuchung durch den zuständigen evangelischen Schulrath und einen vom Oberkirchenrathe zu bestimmenden Commissair vollzogen und werden die Schuldtragenden Mitglieder des Schulpatronates mit dem Verluste der Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern bestraft.
k. Keine Stiftung oder sonstige Leistung zu Schulzwecken darf Clauseln enthalten, welche mit dem gesetzlich bestehenden Unterrichtssystem im Widerspruch stehen. Widrigenfalls ist eine solche Clausel null und nichtig, die Stiftung <und Leistung>18 selbst aber wird aufrecht erhalten und zu Schulzwecken verwendet werden.
l. Jede Schule, welche den vorausgeschickten Bedingungen vollkommen entspricht, <hat gesetzlichen Anspruch auf alle Rechte einer öffentlichen Schule.>19

<12>20
Die Gesetze über die Organisation des Volkschulwesens finden auch auf die Volkschulen der Evangelischen beider Bekenntnisse, bei vollständiger Wahrung ihres Charakters in confessioneller Erziehung ihre Anwendung.
Alle Lehrer der, für die Evangelischen der einen oder der anderen Confession bestimmten Volksschulen unterstehen der kirchlichen Aufsicht derselben Organe, welche die Volksschulen in kirchlicher Beziehung überhaupt zu überwachen haben.

<13>21
<Wenn>22 vom Staate für die evangelische Jugend der einen oder der anderen Confession Schulen <auf Staatskosten errichtet werden, so können an denselben nur solche Männer angestellt werden, welche einer dieser Confessionen angehören.>23

<14>24<Jeder Superintendenz steht es frei, in solange in dieser Beziehung nicht im Wege der synodalen Gesetzgebung allgemeingültige Bestimmungen getroffen werden, diejenigen Anordnungen zu erlassen, die sie für erforderlich erachtet, um den Bildungsgang jener aus den Gymnasien austretenden Schülern zu regeln und zu überwachen, welche sich dem Dienste der Kirche und Schule zu widmen, und zu dem Ende ausländische Universitäten zu besuchen oder an inländische theologische Anstalten überzugehen wünschen. Zu diesem Ende können die Superintendenzen>25 über das von der Regierung geforderte Bildungsmaß hinaus weitere Anforderungen zu stellen und jene Fächer zu bestimmen, deren mit Erfolg beendigtes Studium für die Schüler der erwähnten Kategorie die Berechtigung zum Besuche einer Universität oder zum Eintritt in das theologische Studium begründet.
<Sie können sich sofort die Bestätigung der Maturitäts-Zeugnisse solcher Schüler vorbehalten, und von>26 sämtlichen Kandidaten, welche von einer Universität oder an einer außerhalb der Superintendenz, der sie angehören, befindlichen theologischen Lehranstalt studieren, <genaue periodische Nachweise über ihre Studien verlangen.
Candidaten, welche den dießfälligen Anordnungen nicht nachkommen, sollen nicht angestellt werden dürfen.>27
Ohne vorherige Genehmigung des Superintendential-Consistoriums darf an einer, der in seinem Sprengel befindlichen Realschule, Gymnasium und Volksschullehrer-Seminarien (Präparandien) Niemand als Lehrer angestellt werden. Das Superintendenzial-Consistorium kann die Genehmigung jedoch nur wegen sittlicher Gebrechen oder wegen notorischer Unkirchlichkeit28 verweigern. Gegen die Entscheidung des Superintendential-Consistoriums findet Recurs nur an den Oberkirchenrath, als letzte Instanz, statt. Ausländer legitimieren sich über ihre kirchliche Qualifikation durch ein Zeugnis jener Kirchenbehörde, unter der dieselben früher gestanden.

§ <8>29
Die bloß weltlichen Rechtssachen der Geistlichen, wie Verträge über das Eigenthumsrecht, Schulden, Erbschaften untersucht und entscheidet das weltliche Gericht.

§ <9>30
Geistliche werden wegen Verbrechen oder anderen Vergehungen, wider welche die Strafgesetze des Kaiserthums gerichtet sind, vor das weltliche Gericht gestellt; doch liegt es diesem ob, hiervon die betreffende Superintendenz ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Bei Verhaftung und Festhaltung der Schuldigen wird man jene Rücksichten beobachten, welche die den Geistlichen gebührende Achtung erheischt. Wenn das Urtheil auf Kerker lautet, so wird man in jedem Falle die Gerichtsverhandlungen von Amtswegen der Superintendenz mittheilen.

§ <10>31
Wer
a. einem Geistlichen, oder
b. einem Lehrer an einer evangelischen Schulanstalt, oder dieselbe durch das zuständige, weltliche oder kirchliche Gericht zum Verluste des Amtes und des damit verbundenen Einkommens verurtheilt worden sind,
aus einem Kirchen-, Schul- oder Stiftungsfond den Gehalt auch nach der Verurtheilung auszahlen läßt oder auszahlt, begeht das Verbrechen der Veruntreuung eines öffentlichen Gutes und unterliegt dem staatsgerichtlichen Verfahren.

§ XV
Die theologischen Lehranstalten, welche für die eine oder die andere der beiden Confessionen nach der bisherigen Einrichtung abgesondert bestehen, werden in ihrem Bestande erhalten. Doch hat die erste Generalsynode, welche seiner Zeit zusammentritt, ein Gesetz über die Einrichtung und Regelung des theologischen Studienfaches für die Confession, deren Organ die betreffende Generalsynode ist, in Antrag zu bringen und im Wege des Oberkirchenrathes Unserer Allhöchsten Genehmigung zu unterlegen.

§ XVI
Die Kirchengemeinden (Pfarrgemeinde, Seniorat, Superintendenz) sind berechtigt, Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben.

§ XVII
Schul- und Kirchenstiftungen dürfen nur zu Zwecken der Schule und Kirche der betreffenden Confession verwendet werden.
In allen strittigen Fällen welche sich über und aus Schul- und Kirchenstiftungen und solchen Fonden ergeben, entscheidet der Oberkirchenrath in letzter Instanz.

§ XVIII
Die Verwaltung des Kirchen- und Schulvermögens, der Kirchen- und Schulfonde bleibt in den Händen jener Gemeinden, welche dasselbe auch bisher verwaltet haben. Die Staatsoberaufsicht über die Gebahrung mit dem Schul- und Kirchenvermögen führt der Oberkirchenrath mit dem Rechte, in die Rechnungen Einsicht zu nehmen und erforderlichen Falles die Sicherstellung und Schadloshaltung der betreffenden Fonde in kirchengesetzlichem Wege zu veranlassen.

§ XIX
In Stiftungen und anderen Urkunden, durch welche bewegliches oder unbewegliches Eigenthum erworben wird, zu Kirchenzwecken solche Clauseln, welche gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes laufen, aufzunehmen, ist untersagt und jede derartige Clausel wirkungslos, unbeschadet jedoch der der Kirche aus der Stiftung oder einer anderen Urkunde erwachsenden Begünstigung, welche aufrecht erhalten wird.

§ XX
Die Gebiete der Seniorate sind unter thunlicher Berücksichtigung der politischen Verwaltungsbezirke, die Gebiete der Superintendenzen dagegen in Übereinstimmung mit den politischen Verwaltungsgebieten neu einzutheilen. 32

§ XXII
<Demnach werden künftig folgende>33Superintendenzen<zu bestehen haben>34
A. für die Evangelischen Augsburgischer Confession:
1. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Ofen die Pesther.
2. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Preßburg die Preßburger,
3. in dem Verwaltungsbiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Ödenburg [Sopron] die Ödenburger,
4. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Kaschau [Košice] die Eperieser [Prešov],
5. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Großwardein [Oradea] die Szarvaser,
6. in der serbischen Wojwodschaft mit dem Temeser Banate die Neu-Verbasser [Vrbas].
B. Für die Evangelischen Helvetischer Confession:
1. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Ofen die Pesther,
2. in dem Verwaltungsbiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Preßburg die Comorner [Komárom/Komárno],
3. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Ödenburg [Sopron] die Papaer,
4. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Kaschau [Košice] die Sarospataker,
5. in dem Verwaltungsgebiete der k.k. Statthalterei-Abtheilung von Großwardein [Oradea] die Debreziner,
6. in der Serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate die Neu-Szivaczer [Novi Sivac].35

§ XXIII
Die Bildung neuer Superintendenzen innerhalb der politischen Verwaltungsgebiete kann von der Synode in Antrag gebracht werden und solche Anträge sind im Wege des Oberkirchenrathes Unserer Schlußfassung zu unterziehen.

§ XXIV
Jede Generalkonferenz hat nach Anhörung der Betheiligten einen abgesonderten Vorschlag über die Durchführung der von den ausscheidenden Senioraten und Gemeinden etwa verlangten Theilung der dem <bisherigen>36 Superintendentialdistrikte, als Distrikte, gehörigen gemeinschaftlichen Fond und Stiftungen zu machen und dem Oberkirchenrathe zur definitiven Entscheidung zu unterlegen.
Bis zur Entscheidung bleibt die Verwaltung des Distriktualvermögens in den Händen derer, welchen sie zur Zeit anvertraut ist.

§ XXV
Nach Durchführung usw. ganz die § XXI auf Bogen 128, Seite 2.
usw. auf Bogen 129, 130, 131 und 132

37

§ XXI
Nach Durchführung der Eintheilung der Superintendenzen beider Confessionen hat jeder Superintendentialconvent einen Vorschlag zu einer neuen Eintheilung der Seniorate zu machen und dabei Rücksicht zu nehmen, a. auf die thunlichste Übereinstimmung mit den politischen Verwaltungsbezirken b. auf die Anzahl der Gemeinden, c. auf die Seelenanzahl, d. auf den den ausscheidenden Gemeinden aus dem bisherigen gemeinschaftlichen Fonde zuzuweisenden Antheil. Der Vorschlag ist dem Oberkirchenrathe zur Entscheidung zu unterlegen.

§ XXII
Die Superintendenturen erhalten bleibende Amtssitze.

§ XXIII
Zur Bildung einer neuen selbstständigen Pfarre (Pfarrgemeinde) ist die Genehmigung des betreffenden Oberkirchenrathes erforderlich. Sie kann nur mit dem Einverständnisse des Senioral- und Superintendenzial-Consistoriums geschehen und wenn die neu zu bildende Gemeinde aus einer schon bestehenden ausgeschieden werden soll, nur mit Vorwissen und Zustimmung der Muttergemeinde.

§ XXIV38
Die neu zu bildende Gemeinde hat, wenn dieselbe aus einer bereits bestehenden ausgeschieden wird, keinen Anspruch auf das bisher gemeinschaftlich benützte Schul- und Kirchenvermögen, welches, der Fall einer freiwilligen Übereinkunft ausgenommen, ungetheilt beisammen zu erhalten ist.

§ <XXV>39 40
Jede Gemeinde ist berechtigt, ihre besonderen Angelegenheiten durch die Beschlüße ihrer in gesetzmäßiger Weise versammelten Vertretung zu regeln, in so ferne dadurch nicht den allgemeinen Vorschriften, oder den gesetzmäßigen Anordnungen der ihr vorgesetzten Kirchenbehörde entgegen gehandelt wird.

§ <XXXVI>41 42
Jede kirchliche Gemeinde hat das Recht, ihren Pfarrer und die Pfarrgehilfen und Schullehrer ohne Ausnahme zu wählen.

§ <XXVII>43 44
Jede Pfarrgemeinde wird in ihren kirchlichen Gemeindeangelegenheiten durch ein Presbyterium vertreten, welches mit dem Pfarrer oder den Pfarrern aus Aeltesten, Kirchenmeistern und Diakonen (Armenpflegern) besteht.45

§XXVII46
Jede evangelische Gemeinde, welche über fünfhundert Seelen zählt, erhält außer dem Presbyterium eine größere Gemeindevertretung, welche in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, immer gemeinschaftlich und in Einem Körper mit dem Presbyterium vereinigt, beräth und beschließt. Für sich allein und getrennt darf sich die große Gemeindevertretung niemals versammeln.

§ <XXIX>47 48
Den Vorsitz im Presbyterium führt der Pfarrer. Wo mehrere Pfarrer mit gleichen Rechten stehen, führt das Präsidium der im Dienste älteste. Das Dienstalter zählt vom Tage der Ordination zum Seelsorgeramte.

§ <XXX>49 50
In jeder Gemeinde ist aus den Gliedern des Presbyteriums ein Gemeindecurator durch die größere Gemeindevertretung aus den Gliedern des Presbyteriums zu wählen. Doch kann hierzu kein Mitglied des Presbyteriums gewählt werden, welches ein Staatsamt bekleidet und dadurch gehindert wird, den Angelegenheiten der Kirchengemeinde die erforderliche Zeit zu widmen.
Der Gemeindecurator hat im Presbyterium den Vorsitz zu führen:
a. wenn der ordentliche Vorsitzer verhindert ist.
b. wenn die Stelle desselben erledigt ist.
Es steht jeder Kirchengemeinde frei den ordentlichen Vorsitz in der größeren Gemeindevertretung an den Gemeindecurator zu übertragen.51

§ XXXI.
In Städten, so wie in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen ist der Gemeindecurator durch den Oberkirchenrath zu bestättigen.
Der Einfluss auf Schule pp. erheischt irgendeine Vorsorge.

§ <XXXII>52
Die Bezirksgemeinde (Seniorat) wird in ihrer Gesammtheit durch die Bezirksversammlung (Senioralconvent) vertreten.

§ XXXIII
Den Vorsitz im Senioralconvent hat53 in der Regel der Senioralcurator, im Senioralconsistorium der Senior zu führen.

§ XXXIV
Der Senior hat in Begleitung des Senioralcurators im Verlaufe von zwei Jahren alle Pfarrgemeinden, Filialen und Volksschulen seines Sprengels zu visitieren, den Zustand zu Protokoll zu nehmen und dieses dem Superintendentialconsistorium vor dem Ablauf des zweiten Jahres zu unterlegen.

§ XXXV54
Die Superintendenz wird in ihrer Gesammtheit durch die Superintendenzialversammlung (Superintendentialconvent) vertreten.55

§ XXXVI56
Die Superintendenzial-Versammlung wird immer im Amts- und Wohnorte des Superintendenten gehalten, wo auch das Archiv aufzubewahren ist.

§ XXXVII57
Als Amts- und Wohnort der Superintendenten werden bestimmt:
A. für die Evangelischen Augsburgischen Bekenntnisses:
1. in der Pesther Superintendenz die Stadt Pesth.
2. in der Preßburger Superintendenz die Stadt Preßburg
3. in der Ödenburger Superintendenz die Stadt Ödenburg [Sopron]
4. in der Eperieser Superintendenz die Stadt Eperies [Prešov]
5. in der Szarvascher Superintendenz die Stadt Szarvas,
6. in der Neu-Verbaßer Superintendenz der Ort Neu-Verbaß [Vrbas].

§ XXXVIII
Für die Evangelischen Helvetischen Bekenntnisses weden als Amts- und Wohnorte der Superintendenten bestimmt:
1. in der Pesther Superintendenz die Stadt Pesth.
2. in der Comorner Superintendenz die Stadt Comorn [Komárom/Komárno]
3. In der Papaer Superintendenz die Stadt Papa [Pápa],
4. in der Sarospataker Superintendenz die Stadt Sarospatak [Sárospatak]
5. in der Debrecziner Superintendenz die Stadt Debreczin [Debrecen].
6. in der Neu-Szivaczer Superintendenz der Ort Neu-Szivacz [Novi Sivac].

§ <XXXIX>58 59
Den Vorsitz im Superintendentialconvente hat in der Regel der frei zu wählende, dem Laienstand angehörige Curator der Superintendenz zu führen. Den Vorsitz im Superintendentialconsistorium führt der Superintendent und in dessen Verhinderung der Superintendentialvicar.

§XL
Der Superintendent hat im Verlaufe von vier Jahren alle Pfarrgemeinden und Volksschulen seines Sprengels zu visitieren, den Befund nebst seinen etwaigen Bemerkungen und Verfügungen zu Protokoll zu nehmen und dieses im Wege des Superintendentialconsistoriums dem Oberkirchenrathe zur unterlegen.

§ <XLI>60 61
Die Superintendenzen werden in ihrer Gesammtheit vertreten durch die Generalconferenz
a. der Evangelischen Augsburgischer Confession
b. der Evangelischen Helvetischer Confession.

§ <XLII>62 63
Jede Conferenz hat ihre Sitzungen abgesondert zu halten.

§ <XLIII>64 65
Jede Conferenz versammelt sich jährlich einmal am ersten Sonntag nach Trinitatis jeden Jahres in Pesth.

§ <XLIV>66 67
Den Vorsitz in den Generalconferenzen führt der betreffende dienstälteste Superintendent und im Falle seiner Verhinderung der nächstfolgende. Das Dienstalter zählt vom Tage Meiner (§XXXVI) dem Superintendenten ertheilten Allerhöchsten Bestätigung.

§ <XLV>68 69
Jede der beiden Confessionen kann abgesondert alle sechs Jahre eine Generalsynode halten.
Die von der Synode zu entwerfenden Gesetze bedürfen der landesfürstlichen Bestätigung. Die Verfassung der Kirche kann nur über Antrag der Synode abgeändert werden.

§ <XLVI>70 71
Die Generalsynoden werden mit Abänderung der gegentheiligen Bestimmungen im § 4 des 26. Artikels vom Jahr 1791 ohne Gegenwart landesfürstlicher Commissäre abgehalten.

§ <XLVII>72 73
Das Einberufungsschreiben an die Superintendenzen zu der Generalsynode hat der Oberkirchenrath zu erlassen.

§ <XLVIII>74 75
Die Sitzungen sämmtlicher in § II des gegenwärtigen Patentes erwähnten kirchenregimentlichen Organe sind in der Regel nicht öffentlich.
Doch können zu den Sitzungen der Superintendentialconvente die Mitglieder der Senioralconsistorien, die Pfarrgehilfen, Pfarrer, die Lehrer an den Gymnasien und höheren Schulen als stumme Zuhörer zugelassen werden.

§ <XLIX>76 77
Die Protokolle der in § II dieses Patentes erwähnten kirchenregimentlichen Organe sind mit einer solchen Vollständigkeit abzufassen, daß sie der nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes zur vorherigen Prüfung und Genehmigung berufenen kirchlichen Autorität die vollständigste Einsicht sowohl in den Berathungsgegenstand, als auch in die Gründe der gefassten Beschlüsse gewähren.
Die Protokolle der Superintendenzialconvente und der Generalconferenzen unterliegen vor ihrer Bekanntmachung und Zusendung an die Gemeinden der Einsicht und Genehmigung des Oberkirchenrathes, welcher die Bestätigung nur aus dem Grunde eines stattgefundenen Competenzübergriffes verweigern kann.

§ <L>78
Die Senioren werden durch die Presbyterien sämmtlicher Gemeinden ihres Sprengels mit absoluter Stimmenmehrheit aus der Zahl der selbstständigen Pfarrer frei gewählt.

§ <LI>79
Die erledigte Stelle des Superintendenten und der Superintendentialvicare kann nur durch freie Wahl der Presbyterien sämmtlicher Pfarrgemeinden des Superintendenzialsprengels besetzt werden. Es ist absolute Majorität erforderlich.
Die Wähler sind bei Abgabe ihrer Stimmen weder auf die Superintendenz, noch auf das Kronland beschränkt.

§ <LII>80
Sämmtliche Pfarrer, Senioren, Gemeindecuratoren nach § XXXI, Senioral-Curatoren, Superintendenzial-Vicare und Superintendenzial-Curatoren müssen vor der Einführung in ihr Amt durch den Oberkirchenrath bestättigt werden.

§ <LIII>81
Die Erwählung der Superintendenten unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung, welche im Wege des Oberkirchenrathes anzusuchen ist. Nach erfolgter Bestättigung ist der neue Superintendent in allen Kirchen seines Sprengels als solcher zu publicieren und in sein Amt einzuführen.

§ <LIV>82
Allen Eidesformeln der Lehrer, Diener und Beamten der Kirche ohne Unterschied ist die Verpflichtung einzuschalten, Uns und Unserem Hause unverbrüchliche Treue zu wahren, in dem ihnen übertragenen Amte Unseres Gesammtreiches Ehre und Wohl nach allen ihren Kräften zu befördern, jeden Nachtheil und Schaden davon abzuwenden und stets die genaueste Befolgung und Aufrechterhaltung der Gesetze vor Augen zu haben.83 84

§ <LVI>85
Zum Vollzug der in gesetzlicher Weise von evangelischen Gemeinden und kirchlichen Behörden getroffenen Verfügungen und nach ordnungsmäßigem Vorgang gefällten Erkenntnissen, so wie zur Eintreibung der den Dienern und Beamten der Kirche und Schule gebührenden Einkünfte und solcher Umlagen, welche zur Erhaltung evangelischer Cultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten mit Genehmigung des Oberkirchenrathes auferlegt werden, kann der Schutz und Beistand der weltlichen Behörden in Anspruch genommen werden. Die weltlichen Behörden haben im Falle der Verweigerung dieses Beistandes ihre Gründe in gehöriger Vollständigkeit dem Requirenten ohne Verzug schriftlich zuzustellen, wogegen demselben das Recht der Beschwerdeführung bei der höheren politischen Behörde im Wege des Senioral- und Superintendential-Consistoriums und des Oberkirchenrathes zusteht.

<LV>86
Die Superintendenzen beider Bekenntnisse erhalten jährliche Unterstützungspauschale aus dem Staatsschatze. Diese Pauschale werden stets am zweiten Jänner jeden Jahres ohne den mindesten Abzug in die Superintendentialcasse abgeführt.
Diese Unterstützungspauschale sind zu verwenden:
a. zur Verabfolgung einer jährlichen Functionszulage an die Superintendenten,
b. zur Verabfolgung einer jährlichen Functionszulage an jeden einzelnen Senior.
c. zur Unterstützung armer Pfarreien und Volksschulen über Verfügung des Oberkirchenrathes,
d. zur Unterstützung von Candidaten für den höheren Kirchen- und Schuldienst während ihrer Studienzeit an irgend einer philosophischen oder theologischen Facultät mit einem jährlichen Stipendium für jede Superintendenz über Verleihung des Oberkirchenrathes.
Eine besondere Verwendung wird die nähere Modalität der Ausführung festsetzen.

§ <LVII>87
In Ausführung der voranstehenden definitiven Bestimmungen befehlen wir hiermit, daß das beiliegende Gesetz über die Vertretung und Verwaltung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen beider Bekenntnisse in Unserem Königreiche Ungarn, in der Wojwodschaft Serbien nebst dem Temeser Banate und in der Militärgränze nach seinem ganzen Inhalte provisorisch in Wirksamkeit gesetzt werde. Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt die mit Unserer Beschließung vom 21. Juni 1854 genehmigte Verordnung Unseres Ministers für Cultus und Unterricht (Landes-Regierungsblatt für das Königreich Ungarn, Jahrgang 1854. Zweite Abtheilung XIV Stück, Nr. 20).
Eine besondere Verordnung wird den Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, bekannt machen.
Unser Minister für Cultus und Unterricht ist mit der Vollziehung dieser Unserer Allerhöchsten definitiven Entscheidung (im Einvernehmen mit den Minister der Finanzen, des Innern und der Justiz) beauftragt.
Gegeben usw.