Geschichte der evangelischen Kirche im Kaisertum Österreich von Karl Kuzmany
o. O., 1850
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Regest

Karl Kuzmany, Professor an der evangelisch-theologischen Lehranstalt in Wien, skizziert die Geschichte der evangelischen Kirche Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses in Ungarn, Siebenbürgen und den übrigen österreichischen Ländern seit der Reformation bis in das 19. Jahrhundert. Zentrale Themen dabei sind die Entwicklung der Organisation und Leitung der Kirchen. Großen Wert legt er auf die umfassende Darstellung der rechtlichen Stellung und der zugesicherten Rechte der Protestanten. Mehrfach führt er hierzu Rechtsquellen an und zitiert ausführlich aus diesen.

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Kurzgefasste historische Darstellung der Verfassungsveränderungen der evangelischen Kirche im Kaiserstaate Oesterreich nach den verschiedenen Ländern und beiden Confessionen.

1. Die A.C. in Ungarn
Anfangs der Reformation und durch das ganze XVI. Jahrhundert wurden die A.C. in Ungarn durch die römisch-katholischen Erzbischöfe und Bischöfe gleichsam als Zweige ihrer Diöcesen betrachtet und als „Hochwürdige Verehrungswürdige Brüder“ angesprochen und behandelt. Die Graner Erzbischöfe Nic[olaus] Olahus 1560 und Anton Verantius 1573 und der Großwardeiner Bischof Gregor Bornemisza 1573 hießen nicht nur die A.C. gut und bestärkten die Evangelischen bei ihr zu bleiben, sie nur vor den Sacramentariern warnend; sondern unterstützten sie selbst mit zeitlichen Gütern und schützten sie gegen Beraubung ihrer kirchlichen Besitzungen. Durch ihre Vermittelung geschah es, daß die evangelischen Gemeindepfarrer in Klein Honth und an den Gränzen des Neograder Comitats in dem Besitz des Zehent blieben. Die Evangelischen hatten durch das ganze XVI. Jahrhundert keine eigenen Superintendenten, ihre jungen Theologen wurden zu Wittenberg ordinirt. Um des Zusammenhanges, Kraft des Einheitsbewußtseins und seiner Wahrung willen traten die Geistlichen nach bestimmten Länderflächen in gewiße Brüderschaften, Fraternitates, Contubernien, später Seniorate genannt, zusammen; bestellten sich aus ihrer Mitte Senioren und Consenioren, unter deren Leitung sie berathschlagende Versammlungen, Synoden, Convente, Congregationen hielten, in denen sie über kirchliche, liturgische, dogmatische und Ehesachen beriethen und festsetzten.1 So haben z. B. schon 1580 einige Contubernien des Trentschiner Comitats ihre Beschlüsse dem Trentschiner Obergespan Em[merich] Forgach zur Bestätigung vorgelegt und am 12. Feb. 1600 unterzeichneten zu Bitsche eine Menge Pastoren und 9 anwesende Magnaten die dort gemachten Satzungen.
Nach dem Frieden von Wien 1606 und dem darüber gebrachten Landesgesetz zu Preßburg 1608 Art. 1. berief der Palatin Graf Georg Thurzo eine Synode nach Silein [Sillein, Žilina], welche aus den Magnaten, angesehenen Edelleuten, Abgeordneten der Städte und den Geistlichen der 10 Comitate: Liptau, Arva, Trentschin, Thurocz [Turz], Neograd, Sohl, Honth, Bars, Neutra und Preßburg bestand am 29. März 1610. Auf dieser Synode wurden die ersten drei Suprintendenten für diese Comitate bestellt und ihnen zwei Geistliche als Inspectoren, der eine der deutschen, der andere der magyarischen Gemeinden wie auch die übrigen schon früher bestandenen Senioren, die in ihren Ämtern und Fractionen bestätigt wurden, unterordnet. Der Inhalt der 16. Canonen dieser Synode ist: 1. Daß die Superintendenten, die Insepectoren und Senioren die orthodoxe Lehre im Bekenntnis und Leben befolgen und diese den übrigen Geistlichen vorleuchten. 2. Daß sie die Gemeinden jährlich visitiren oder doch Versammlungen der Geistlichen abhalten lassen und denselben mit Rath und That beiwohnen und behülflich seien. 3. Verfügt, wie die Gemeinden zu visitiren seien, nämlich bei Mitbegleitung des Seniors und worauf es da in Betreff des Pfarrers, der Pfarrkinder, des Schullehrers und der Schule zu sehen sei. 4. Der Superintendent soll über die Einkünfte der Kirchen und Schulen wachen und gegen Beraubungen bei der weltlichen Obrigkeit Schutz und Hülfe suchen. 5. Die Superintendenten sollen die Pfarrer und Lehrer gegen Beleidigungen und Verläumdungen schützen; daher von diesen einen jährlichen Zins erhalten, aus welchem sie die Unkosten ihrer Vertheidigung bestreiten. 6. Sie sollen über die Gleichförmigkeit des Cultus und der Ceremonien wachen wie auch über die Feier der heiligen Tage. 7. Sie sollen die Candidaten im Beisein der nächsten Senioren oder Inspectoren prüfen und nach der Wittenberger Art ordiniren. Die zu Ordinirenden müssen die Concordienformel unterschreiben. 8. Bei der Revision der an den Superintendenten appellirten Processen sollen auch weltliche Rahtsgelehrte durch den Superintendenten zugezogen werden. 9. Jeder berufene Prediger muß sich vor dem Superintendenten oder doch dem Inspector oder Senior zum Erweis der Übereinstimmung seiner Lehre und Sitten stellen und daß er eine legitime Berufung habe. 10. Streitigkeiten größerer Art, nämlich Beschuldigungen der Häresie oder des Ehebruchs, sollen vor den Superintendenten gebracht werden und dieser sie mit Beiziehung der vorzüglichen Männer aus allen Fraternitäten sowie auch weltlichen Rechtsgelehrten aburtheilen, die Schuldigen vom Amte thun oder der weltlichen Obrigkeit zur Bestrafung übergeben. Geringere Streitigkeiten sollen den Senioren oder Inspectoren vorgelegt und durch diese in den Fraternitäten abgefertigt werden. 11. Ist ein Beschuldigter, Abgeurtheilter mit der Senioralsentenz nicht zufrieden und appellirt an den Superintendenten, so sind durch diesen die Senioralacten durchzusehen und ist recht geurtheilt worden zu bestätigen, wo nicht, zurückzusenden und neuer Urtheilsspruch, wo nöthig, mit Zuziehung von Männern aus andern Fraternitäten zu verlangen. 12. Der Superintendent soll die Geistlichen nicht nach Willkühr richten; Halsstarrige aber soll er, nach ein- oder zweimaliger Ermahnung und nachdem er sein Vorhaben den Senioren und der weltlichen Behörde mitgetheilt, excommuniciren. 13. Wird ein Geistlicher durch jemand belangt, so ist die Belangung dem Superintendenten einzuhändigen, die oberste Citation den Senioren oder Inspectoren zu übergeben, welche sie durch einen Geistlichen vollführen. 14. Gegen Bedrückungen Einzelner und Schmälerung der Rechte soll durch den Superintendenten, Senior oder Inspector oder auch Pfarrer die weltliche Behörde um Schutz angegangen werden, welche ihn nicht versagen dürfe. 15. Die Contubernien sollen bei ihren Gepflogenheiten, welche den gegenwärtigen Bestimmungen nicht widersprechen, belassen und dabei durch den Superintendenten beschützt werden. 16. Die Superintendenten sollen auf die nachfolgende Formel beeidet werden. (Diese Formel enthält die Beeidung auf die prophetischen und apostolischen Schriften, die A.C., die Concordienformel und die Bestimmungen dieser Canonen.)
Drei Jahre hierauf berief Graf Christoph Thurzo, Erbobergespan des Zipser Comitats und Bruder des Palatins, nach eingeholter Erlaubnis von diesem eine zweite Synode nach Kirchtrauf [Kirchdrauf] (Podzámčok, Szepes Várallja [Szepesváralja]), auf welcher die 16 Canonen der Sileiner [Sillein, Žilina] Synode bestätigt und zwei neue Superintendenten, einer für die Städte Leutschau [Levoča], Kaschau [Košice], Eperies [Prešov], Zeben und Bartfeld und ein anderer für die übrigen Gemeinden der Comitate Zips und Sáros bestellt wurden. Diese Synode bestand aus einer Menge Ablegisten des Comitats Zips und Sáros und der Städte in denselben, ferner vielen Adeligen und einer außerordentlichen Menge von Predigern.
Nach dem Niklasburger [Nikolsburger] Frieden zwischen Bethlen und Ferdinand II. von 1621 und der Bestätigung desselben durch den VI. Art. des Oedenburger Landtages von 1622 berief der dort gewählte Palatin Stanislaus Thurzo das sogenannte Semptauer Consistorium und bestätigte dessen 20 Canonen am 1. Sept. 1622 für die Comitate: Neutra, Preßburg, Wieselburg, Raab, Comorn, Bars, Neograd, Gran, beide Honth und Gömör. Dieses Consistorium wurde durch den Superintendenten Tobias Brunswick gehalten und setzte fest 20 Canonen. Canon 1. unterwirft alle Geistlichen dem Superintendenten. Canon 2–5. enthalten die Rechte und Pflichten des Superintendenten; namentlich soll er über die Reinheit der Lehre gegenüber dem römisch-katholischen und reformierten wachen, die Disciplin über die Geistlichen aufrechterhalten, jährliche Visitationen der Gemeinden abhalten und über den Besitz der Kirchengüter wachen; endlich: jährliche Synoden zusammen zu berufen und in denselben die Candidaten prüfen und ordiniren. 6. Dort sollen auch alle Kirchenregimentlichen und Ehestreitigkeiten abgeurtheilt werden. 7. Niemand dürfe sich der Synoden entziehen bei Strafe von 12 fl. 8. Der Census Cathedraticus von den Geistlichen an den Superintendenten wird bestimmt. 9. Die Rechte und Pflichten der Senioren. 10. Der Diaconen. 11. Pflicht aller dem Superint. Gericht zu stehen, violatio sedis für Geistliche 12, für Laien 40, für Edelleute 100 fl. 12.–20. Pflichten der Pfarrer; niemand dürfe hin und her predigen. Nach dem Tode eines Pfarrers soll die Gemeinde ein Jahr lang supplirt werden und dann die Wittwe ehrlich weggehen; niemand vor 1 Jahre seine Stelle verlassen; Feier der Sonntage, der Sacramente, Copulationen, Berufung der Schullehrer, ihre Unterordnung unter die Pfarrer.2
So hatte die evangelische Kirche A.C. in Ungarn zu dieser Zeit 6 Superintendenten und eine episcopalsynodale Verfassungsform, die vom Staate anerkannt war. Die zweite, für die Evangelischen so traurige Hälfte des XVII. Jahrhunderts hat sie freilich vielfach gestört. 1703 brach der politisch religionare Krieg unter Fr[anz] Rakoczy [Rákóczi] II. aus; Leopold starb 1705. Joseph I. wollte den Frieden; die Evangelischen hielten die Synode von Rosenberg. Diese bestand aus Magnaten, Abgeordneten der Comitate und Städte und aus den Geistlichen. Ihre 25 Canonen bestätigen die Sileiner [Sillein, Žilina] und Kirchtraufer [Kirchdraufer] Beschlüsse; verbreiten sich meist über den Cultus und ordnen 4 Superintendenten an, zwei jenseits der Donau, zwei jenseits der Theiß, auch bestellen sie für die ersten zwei Superintendenten ein geistliches Gericht und ebenso für die zwei andern ein zweites, dort mit 12 weltlichen und 13 geistlichen, hier mit 11 weltlichen und 12 geistlichen Assessoren. Die Synode unterschrieben 35 weltliche und 49 geistliche Mitglieder. Weil aber diese Synode ohne höhere Erlaubnis gehalten wurde, wurden ihre Beschlüsse auf dem Landtage von 1715 durch den 31. Art. aufgehoben.
Nach vielen Streitigkeiten, besonders auch wegen der Eidesformel „per beatam virginem Mariam et omnes Sanctos“ auf den Landtagen 1728 und 1729, und nach den Relationen der k. Relig-Commissionen erschienen endlich die Carolinischen Resolutionen von 1731 und 17343, durch deren letzten für eine jede Confession zu vier Superintendenten bewilligt wurden: „clementer admittendum seu tolerandum esse duximus, ut quaevis dictarum confessionum, numero quatuor Superiores seu Superintendentes, e numero praedicantium, in praefato nostro Hungariae regno iam habitantium et quidem patriae filiorum, in finem praecise illum, ut tales invigilent moribus et doctrinae praedicantium iisdem subordinatorum et in excessivos etiam animadvertant, suo modo eligere et constituere possint, ea per expressum conditione adjecta, ne populo novum per hoc pro subsistentia nempe ipsorum, onus accedat, sed modernis subsistendi mediis, etiam ut Superintendentes contenti esse debeant.“
Hiernach wurden die jetzt bestehenden Superintendenzen, nämlich die Bergsuperintendenz, die Theißsuperintendenz, dann diesseits und jenseits der Donau eingerichtet, und einem jeden Superintendenten sowie einem jeden Senior ein Inspector beigegeben, 1736.
Diese Verfassung verblieb dann auch durch die Toleranzzeit, ja auch nach dem 1791 Gesetze § 26., nur daß gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts auch noch das Amt eines Generalinspectors und das eines Vicegeneralinspectors, ersteres für die kirchlichen, letzteres für die Schulangelegenheiten, bestellt wurde. (1832 wurden auch die Schulangelegenheiten dem Generalinspector überwiesen.)4
Die Synode von Pest 17915 nahm nach vorläufiger Übereinkunft der weltlichen Herren A.C. und H.C. den polnischen Codex zur Basis, ihre Canonen sind gleichsam nur ein Abdruck jenes. Sie ordnete nun auch noch die Localinspectoren und gab dem weltlichen Stand ein ungebührliches Übergewicht. Die Canonen sind zwar nicht bestätigt, doch so ziemlich im Leben, besonders nach der „Coordinatio Berzevitiano[?] 1815“ eingeführt.
In den letzten zwei Decennien sind viele Stimmen für eine endliche Neubestimmung der Verfassung laut geworden, veranlaßt vorzüglich durch die Unordnung, welche in die Art der Abhaltung sowohl der Senioral- und Superintendential-, aber vorzüglich der Generalconvente eingedrungen war: denn obwohl sie in Thesi auf einem Repräsentationssystem beruhten, so drang doch jedermann ein. Alle graduellen Convente sind eigentlich zu Localconventen geworden und es herrschte in ihnen vielfache Willkühr und Unordnung. Die Ursachen waren theils nationeller, theils politischer Natur und sind bekannt. Die Schulen sind 1844–45 durch die Zay-Ugrotzer Schulordnung nach größerm oder geringerm Widerstand der Gemeinden durchaus auf dem Boden magyarischer Nationalität geordnet; 1845 schied der Generalvoncent einen Ausschuß zur Ausarbeitung eines Entwurfs revidirter Kirchenverfassung, welcher 1846 an die Gemeinden versendet und von diesen auch geprüft wurde.6 Die Berathungen darüber hätten 1848 gehalten werden sollen.

II. Der H.C. in Ungarn
Seit der Zeit, als die Protestanten in Ungarn sich in zwei Partheien schieden, nahmen die H.C. die Zürcher Verfassung zum Muster7; vorzüglich aber ohngefähr 400 Gemeinden in den Comitaten: Borsod, Gömör, K[lein] Honth [Kis-Hont], [?], Torna, Saros, Zemplin, Ung, welche in 4 Tractus (Seniorate, das, was bei den A.C. die Fraternitäten oder Contubernien gewesen) eingetheilt, durch Seniore (ungarisch esperes, von dem griechisch-lateinischen Presbyter) regiert wurden, nichts von einem Superintendenten wissen wollten, noch auch einen solchen bis 1734 (zu der Resolutio Carolina, durch welche für eine jede Confession 4 Superintendenten angeordnet wurden) anerkannten. Die übrigen H.C. hielten ihre bedeutendere erste Synode zu Csenger 1604, auf welcher sie den Debrecziner Prediger Hodaszi zum Superintendenten wählten, welcher durch den siebenbürgischen Fürsten Gabr[iel] Báthory 1608 bestätigt wurde. Die H.C. jenseits der Theiß und in Siebenbürgen hingen damals zusammen. Ihr berühmter Superintendent Stefan Katona von Gele – gewöhnlich Gelei Katona genannt – „Ministerium orthodoxorum in Transylvania degentium episcopus seu superattendens“, wie er sich selbst unterschrieb, arbeitete die ersten angesehendsten Canonen im Auftrage der Synode von Szathmár Némethi [Szatmárnémeti, Satu Mare] 1646 aus, die dann auf der Synode zu Maros Vásárhely [Marosvásárhely] 1649 bestätigt wurden. Sie stellten – wie der 85. Canon selbst sagt – ein „aristocratico democraticum ecclesiae regimen“ fest, oder was man jetzt eine episcopalsynodonale Verfassung nennen würde, denn die Weltlichen kamen wohl, aber stets nur auf accidentelle Weise zu den Synoden und hatten mehr den Beruf der Beschützung als der Satzung selbst. Durch diese Canonen8 sind alle Geistlichen den Senioren, die durch sie gewählt und durch den Superintendenten bestätigt und geweiht, untergestellt worden und hielten mit ihm jährlich dreimal berathende Versammlungen. Für die H.C. in Siebenbürgen wurde ein Superintendent und für die H.C. jenseits der Theiss auch einer bestellt, welche die Gemeinden visitiren und bei den jährlich abzuhaltenden Synoden die Candidaten prüfen und ordiniren sollen. Übrigens verbreiten sich die 100 Canonen über alle Zweige des Kirchendienstes und des Kirchenregiments.
Noch etwas weniger früher, nämlich 1626 hielten die H.C. der Comitate: Wieselburg, Pressburg, Comorn, Neutra, Bars, Honth, Neograd und der angränzenden eine Synode zu Komjáth und stellte da fest 5 Classen von Canonen9. Die erste Classis handelt de fide orthodoxa: daß der episcopus (Superintendent) in der Synode zu wählen sei; die Candidaten vor der Synode prüfen und ordiniren; über die Reinheit der Lehre wachen usw. Classis 2. handelt von den Senioren und ihren Pflichten, daß sie Mithelfer der Superintendenten seien. Class. 3. von den Presbytern (Pfarrgeistlichen) ihrer Wahl durch das Volk. Hiebei ist merkwürdig die Abweichung von den Zürchern, diese nämlich ordinirten und ordiniren zum Stand vor der Vocation an irgend eine Gemeinde; der Komjather Canon Class. 3, Nr. 14 bestimmt dagegen: Nemo ordinandus sine titulo certae ecclesiae“. Classis 4. verbreitet sich über die Schulen; Class. 5. über die Abhaltung jährlicher Synoden, die aus allen Senioren, Geistlichen und Schullehrern bestehen sollen. Von Weltlichen war keine Rede.
So hatten die H.C. dies- und jenseits der Donau einen Superintendenten, jenseits der Theiss einen zweiten und die 4 Senoriate diesseits der Theiss keinen bis 1734. Da hielten sie, nach der Resolutio Carolina zu Bodrog Keresztúr [Bodrogkeresztúr] 1734 eine Versammlung, auf welcher sie 4 Superintendenten bestellten und bald dazu einem jeden Superintendenten einen Obercurator, einem jeden Senior aber einen Vicecurator beigaben, mit vieler Protestation der Geistlichen und der Kampf zwischen den Geistlichen und den Weltlichen zieht sich von da bis in die neuesten Zeiten.
Nachdem nämlich der 1791 Landtag unter Leopold II. zusammenberufen werden sollte und man voraussah, daß an demselben die Religionssachen vorgenommen werden würden, so arbeitete besonders der Superintendent H.C. Steph[an] Paksi durch Instructionen bei den Landtagsablegisten H.C., besonders einen gewissen Sinai, dahin, daß ja nicht etwas ins Landesgesetz übergehe, was die Rechte der Geistlichkeit kränken könnte. Nachdem nun der Gesetzvorschlag ihm durch diese von Pressburg aus mitgetheilt wurde, berief er einen Convent und schickte 5 Bemerkungen zu den 8., 9., 10., 12. und 13. §§. Da erbosten die Herren H.C. und hielten mit den A.C. Ablegisten einen Rath, um seine Majestät wegen einer Nationalsynode zu bitten. Diese wurde bewilligt und, nachdem die weltlichen A.C. und H.C. über den polnischen Codex übereingekommen, auch in Pest (die A.C.) und in Ofen (die H.C.) so gehalten, daß beide Ausschüsse ernannten, die vereint über die Canonen übereinkommen sollten (man war schon nämlich übereingekommen), und so ist der geistliche Stand auf dieser Synode eludirt, nachdem man auch das Präsidium in weltliche Hände gleich von vorne gespielt, ja selbst der Präses (Teleky)10, der noch ein gemäßigter Mann war – durch Insulte – terrorisirt worden, der erwähnte Paksi und Sinai Opfer ihres kindlichen Eifers geworden. Die Geistlichkeit beider Confessionen war auf dieser Synode eine Null, weil schon alles durch Übermächte ohne sie von vorne herein abgemacht worden war.
1798 haben beide Confessionen im August gehalten, um die Bestätigung jener Synodalacten zu betreiben; und zwar insbesondere über die Frage: „Ac non consultam foret ex ordinationibus Synodi Budensis (Pestiensis) ea quae respectu nostri sine approbatione quoque regia vim obligationis habent bonis modis et sine coactione minuatim introducere.“ – und versuchten durch den Palatin die Bekräftigung jener Synodalacten zu erlangen – doch fruchtlos. 1801 kamen sie (nämlich die 8 Superintendenzen der A. und H.C.) zusammen. Aber jener Sinai und die Geistlichkeit schickten am 28. October 1801 eine Bitte – eigentlich trug sie Sinai selbst – an Seine Majestät, daß jene Synodalacten nicht bestätigt werden sollen, wo es stand: „Ordo ecclesiasticus helv. Conf. non in ecclesiis dentaxat districtus Tibiseani sed per universam nationem hungaricam in segno Deo famulans apud Ssm Matteni per ae supplicat demistissime, ac Budensis Synodi decreta, cum consense suo nullatenus lata, et a quibus vi dogmatis abhorret, in se patiatur extendi, servitutique adeo eorum se invitum ac reluctantem mancipari – verum Ssm. Majestas legibus regni, pacificationibus viennensi et .. .. admittentibus, quie requirentibus lergiatur, concedat ac indulgeat, ut antiquis suis, suo modo receptis et per regnantes principes benigne confirmatis canonibus per extensum sub 13. hic advolutis se .. que divinitus sibi comissum regere ac dirigere valeat ac ...“
Der Obercurator Vay Jos[eph] hat nun an alle Superintendenzen dagegen auffordernd geschrieben, daß sie Sinai desavouiren sollen und, da die Übermacht der Weltlichen bereits factisch eingeführt war, mit mehr oder weniger Glück, Vays Deputation wirkte 1802 die Bestätigung nicht aus.
1819 schickte man eine neue Deputation, und zwar schon auch mit einem geistlichen Mitgliede, nämlich Papai Jos[eph] Superintendent jenseits der Donau. Nämlich Em[merich] Pechy hat jenseits der Theiss schon nach den Synodalcanonen von 1791 regieren wollen: dagegen stemmten sich die Geistlichen mit Graf Rhédey Ludw[ig] an der Spitze und klagten bei der Statthalterei. Diese theilte die Klage dem Superintendenten Mich[ael] Benedek mit, welcher nun wieder erklärte, daß die Geistlichen das zwar ohne sein förmliches Wissen gethan, jedoch alles das wahr sei, worüber die klagen. Nun rief Pechy einen Generalconvent nach Pest zusammen; von den jenseits der Theiss Geistlichen, Senioren oder Superintendenten oder Ablegisten kam niemand und man nahm ohne weiters den Superintendenten jenseits der Donau mit nach Wien. Mich[ael] Benedek schrieb eine Repäsention dagegen an Seine Majestät mit Wissen seiner Geistlichkeit und unterwarf die Canonen einer strengen Critik.11 Hierauf wurde von der Statthalterei eine Beilegung des Streites durch Convente (!!!) aufgetragen und so hielten die 4 Superintendenzen unter dem ältesten Obercurator Vay (zum ersten Male unter einem weltlichen Präsidium) mehrere Convente, auf deren Relationen 13. Juli 1820 Nr. 8904 folgendes Rescript herablangte: „Suam Mattem, Ssam Generali Conventii de compositis dissidiis altissimam satisfactionem significare rectionem tractum (der Seniorate) subdivisionem (eben die, welche Pechy eigenmächtig nach den unbestätigten Synodalcanonen von 1791 vorhatte) et ordinationem mutius ecclesiasticorum et secularium consiliis necesseniam adinventam et nunc quoque per gener. Conventum agnitam ea lege confirmari, ut hae subdivisio et coordinatio in gen. Convento determinenda medio Consilii hujus [?].
Hiemit war aber keineswegs eine wirkliche Ordnung erreicht, nicht einmal die der Convente, denn, wenn es auch obigermaßen bestimmt angesprochen ist, daß nur die beeideten Mitglieder geistlicher und weltlicher Stände entscheidende Stimmen haben sollten, so ließen es doch die Präsides ja nie dazu kommen, sondern faßten und sprachen die Beschlüsse ohne Sammlung der Virilstimmen, sondern nach der Meinung der Versammlung, zu der jedermann zugelassen und ein Recht mitzusprechen hatte.

III. Die A.C. in Siebenbürgen
Nachdem die Reformation bei den Sachsen in Siebenbürgen schon 1545 durchgeführt wurde, blieb die Geistlichkeit sowohl im Besitz der frühern Einkünfte und Rechte als auch der Benennungen und meist auch der Verfassungsform. Sie wählten 1553 den ersten Superintendenten Paul Wiener, welcher der Vorstand der gesammten Geistlichkeit wurde, ihm also auch die Pröbste von Kronstadt und die Dechanten von Hermannstadt, wie auch die übrigen Capiteln untergestellt waren, obwohl die letzten auch selbst ordinirten und das Endurtheil in Ehesachen sprachen. Das Verhältnis der Geistlichkeit zu den Laien bestimmt der Tit. 1. der Pass. 1. des Constitutiones aprobatae folgendermaßen: „Praeter receptas quatuor religiones in articulis fidei vel religionis nec privati cuinscenque sint ordinis ne ecclesiae innovationes aut secessiones inducere nel facere audeaut sub poena notae infidelitatis. In ritibus vero et directione reformare vel variare eccelesiis ab antiquo liberum fuit; quae libertas christiana nec deinceps recludetur, ita tamen prout in aliis regnis christianis ac etiam in nostro viquit et nunc quoque viget; scilicet quod in minoribus et solum ecclesiasticum ordinem respicientibus causis ipsi etiam ecclesiasstici concludere, constitutionesque facere valeant, verum in congregationibus generalibus. In causis autem cum auditoribus et ordinibus politius communibus aut ad eos etiam spectantibus non aliter, quam communi illorum etiam assensu, nimirum quilibet cum suae religionis magsitratuum et patronorum consensu.“ Die Sachen, welche allein die Geistlichkeit angehen (nach der dortigen Auffassungsweise), wurden in Synoden, die aber, welche auch die Weltlichen angehen, in den Consistorien verhandelt.
Die Versammlung der Dechanten und Abgeordneten der Capiteln unter dem Superintendenten, der zu Birthälm [Biertan] seinen Sitz hat, machten die Synode aus, welche die oberste Kirchenregierung ausübte neben den Gepflogenheit Rechten der Capitel, was die Ordination und Ehesachen anbelangt.
Anfangs des 18. Jahrhunderts stellte 1708 die politisch sogenannte sächsische Universität an die Synode eine Zumuthungen ihren Einfluß bei derselben geltend zu machen und weil die Geistlichkeit des Schutzes der Universität in Betreff des Zehents bedurfte, so schloß man sich immer mehr ihr an, bis 1754 eine völlig verabredete Verfassung zu Stande kam, welche weiter ausgebildet allerhöchsten Ortes 1783 bestätigt wurde, die ebenso bestätigte Coordination des Oberconsistoriums 1807, die Kirchenvisitationsordnung 1818 und die Wahlnorm 1819 herauskam. Die Consistorien gliedern sich nun in das Oberconsistorium zu Hermannstadt, welches 1. aus allen evangelischen geheimen und Gubernialräthen und Secretären, 2. allen evangelischen Räthen und Secretären der übrigen Dicasterien, 3. allen Nationaldeputirten, 4. dem Superintendenten, 5. den Dechanten und 6. einigen Pfarrern besteht. Außerdem ist ein delegirtes permanentes Oberconsistorium aus den in Hermannstadt wohnenden Mitgliedern bestehend. Domesticalconsistorien (14 an der Zahl) aus den evangelischen Stuhl- und Districtsoberbeamten und den städtischen ältesten Mag. Räthen, dem Dechant, dem Syndicus des Capitels und dem Stadtpfarrer. Localconsistorien aus den Ältesten der Gem. dem Magistr. oder Officiolate, der älteste Beamte hat das Präsidium, der Pfarrer aber das Veto.
Neben der Synode ist eine stellvertretende aus dem Superintendenten, Gen. Dechant, Gen. Syndicus und einigen Pfarrern. Der Superintendent ist dem Oberconsistorium nicht subordinirt, sondern coordinirt und steht unmittelbar unter der Landesstelle.

IV. Die H.C. in Siebenbürgen
Die Siebenbürger H.C. hielten anfangs der Reformation und lange hernach mit den H.C. in Ungarn jenseits der Theiss, beriethen mit diesen zusammen und hatten dieselben St[ephan] Katona (Geleii)schen Canonen, welcher eben ein siebenbürgischer H.C. Superintendent gewesen.
Schon aber 1682 wurde unter dem Fürsten Apaffy [Apafi] Mich[ael] I. ein Supremum Curatorium decemvirale aus 5 fürstlichen Räthen, dem Superintendenten und noch 4 Geistlichen zum Theil auch Professoren errichtet und zu Enyed (Straßburg) eingesetzt. Dieses wurde aber 1709 zu einem Oberconsistorium nach Art der A.C. umgewandelt, so daß das [?] aus 3 höchsten Dignitären und dem Superintendenten bestehen sollte; zu Beisitzern wurden 24 Weltliche designirt, dann „universi proceres praeenobiles reformatae religioni addicti, quin et nobiles e comitatibus et sedibus siculicalibus sincero erga Deum et religionem amore zelantes;12 dann: omnes V.D. Ministri fidelissimi, insbesondere die Professoren von Enyed, Klausenburg und Karlsburg, dann die Senioren und die Sen. Notäre, endlich die Pastoren von Karlsburg [Alba Iulia], Klausenburg, Sachsenburg, Fogaras [Fogarasch], Enyed, M. Vasárhely [Marosvásárhely] und Thorda, Vizakna, Dévo Hungad, Kolos, Szék, Dees. Bald wurden auch für die Tractus (Seniorate) Subcuratoren ernannt. Im Jahre 1713 wurde dieses Consistorium etwas umformt auf der Synode zu Enyed, nämlich die 4 Obercuratoren mit dem Superintendenten als das Haupt erklärt, dann 21 weltliche und 21 geistliche Assessoren disignirt und 4 weltliche Notäre, so daß es nun aus bestimmten 50 Individuen bestand. Im Jahre 1791 wurde sein Sitz nach Klausenburg verlegt und von da an datiren sich die ewigen Kämpfe und Unordnungen. Es wurde da nämlich wieder die alte Art beliebt aus unbestimmten Assessoren, also eine beliebig zusammenströmende Menge von Adeligen und sogenannten Patronen. Das engere Oberconsistorium, nämlich die 4 obersten Dignitäre mit dem Superintendenten haben den Mißbrauch der nur durch Willkühr eingeführten Art, nämlich, daß der Consist. Notär der Nachfolger des Superintendenten sei, der nämliche Notär nicht gewählt, sondern durch den Zusammenschluß der Weltlichen bei den Consistorien willkührlich designirt wurde, abzuschaffen sich bemüht; besonders geschah dies 1829 und die Kämpfe dauerten deshalb bis [1]832, wo die Dicasterien – bei denen freilich nur wieder die [?] Richter waren – den alten Zustand wiederherzustellen anbefohlen. Es besteht also das Oberconsistorium – obwohl die Verfassung nie allerhöchsten Ortes bestätigt – nach den Einleitungsworten seiner Erläße aus: „Excellentissimus N.N. Statuum et Ordinum M. hujus principatus praeses; assessores; Illustrissimi domini Consiliarii ac Magnifici Secretarii Guberniales, Superintendens, tractuum sive dioecesium Supremi et Vice Curatores; Collegiorum item ac Gymnasiorum Supremi ac Vice Curatores et Professores, nec non Archidiaconi et Notarii et directores Tractuum, ac denique omnes Magnates eminentiorisque conditionis et officii individua H.C. addicta.“13 Also ein unbestimmter, willkührlich zusammenströmender Haufen von großentheils ungebildeten, herrschsüchtigen Menschen. Die Seniore sollten nach dem 86 Canon durch die Geistlichkeit gewählt werden; auch hier siegte jedoch die Art, daß der bestellte Notär des Domesticalconsistoriums der Nachfolger des Seniors wird. Nur der Sylvaner (der größte) Tractus behielt die freie Wahl.

V. Die A.C. und H.C. in den übrigen Ländern
Wie es vor 1620 gewesen, ist von keinem praktischen Belang; nach dieser Zeit ist bis 1700 das Kirchenregiment, vielfach gestört durch Superintendenten und Seniore geführt worden. Festere Gestaltung nach[sic!] die Verfassung erst seit 1707 durch die Altramstädter [Altranstädter] Convention (mit Carl XII. von Schweden) durch, welche eine Religionecommission zu Teschen eingesetzt wurde. Nach der Publication des Toleranzedictes wurde sie aufgehoben und ein Consistorium errichtet, schon 1784 nach Wien verlegt und ihm zur Seite auch ein H.C. bestellt. Beide Consistorien sind getrennte Behörden.

Anmerkung. Unterstützungen vom Staate beziehen jetzt die Administratoren der Superintendenz A.C. in Ungarn mit 2.400 fl CM. Bei dem Wiener Consistorium erhält der Präses 500, der Secretär 700, Protocollist 450. Die Superintendenz A.C. in Böhmen, 300, H.C. 500, die Senioren zu je 50 fl.