Das Gesetz vom 8. Februar 1869 für das Königreich Böhmen beinhaltet die Bestimmungen zur Schulaufsicht in Böhmen. Es regelt die Kompetenzen des Ortsschulrates, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie das Verhältnis der einzelnen Aufsichtsorgane zu einander. Das Gesetz legt außerdem die Zusammensetzung der Organe fest und definiert deren Aufgaben. Die Orts- und Bezirksschulräte sind dabei mit der Aufsicht über den Elementarschulbereich beauftragt. Diese Aufsichtsorgane setzen sich aus Vertretern der staatlichen Verwaltung, aus Vertretern der verschiedenen Kirchen sowie aus Vertretern der Lehrerschaft zusammen. Die alleinige Aufsicht durch die Kirchen betrifft lediglich den Religionsunterricht. Dem Landesschulrat obliegt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen im Land sowie über die Arbeit der ihm untergeordneten Orts- und Bezirksschulräte. Die Zusammensetzung des Landesschulrats erfolgt nach demselben Prinzip, nach dem die ihm untergeordneten Aufsichtsorgane gebildet werden.
Lithographie.
Das Gesetz ist abgedruckt in: Landesgesetzblatt für das Königreich Böhmen, Jahrgang 1869, VII. Stück, Nr. 26.
Gesetz wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Schulaufsicht
Mit
Zustimmung des Landtages
I. Der Ortsschulrath
§ 1.
Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln
ganz oder theilweise erhaltenen Volksschulen, zu welchen die Alltags- und
Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen
unter der Aufsicht des Ortsschulrathes.
§ 2.
Der Ortsschulrath besteht
aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen ist auch der
Schulpatron berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten und an den
Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit
Stimmrecht theilzunehmen.
§ 3.
Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrath
sind die Seelsorger der der Schule zugewiesenen Gegend.
Wo sich zwei oder
mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die
kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath
einzutreten hat. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen
Jugend tritt der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath
ein.
§ 4.
Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter,
(der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der
Direktor oder erste Lehrer).
Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen,
so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang am höchsten stehenden, bei
gleichem Rang der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den
Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre
eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender
Stimme theil.
§ 5.
Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden
von der Gemeindevertretung und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder
Theile derselben angehören, von einer Versammlung der betheiligten
Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei,
höchstens fünf und wird vom Bezirksschulrathe bestimmt, wobei dieser darauf
Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen
Glaubensbekenntnisse im Ortsschulrathe möglich gemacht werde.
Die Wahl
erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren.
Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl
der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem wählt die
Gemeindevertretung zwei Ersatzmänner.
§ 6.
Wählbar sind alle jene,
welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer dem Ortsschulrath
zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das
Ausscheiden aus dem Ortsschulrath zur Folge.
Die Wahl in den Ortsschulrath
kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die
Gemeindevertretung abzulehnen oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch
Mitglied des Ortsschulrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des
Eintrittes wird vom Bezirksschulrathe mit einer Geldbuße von 50–300 fl
bestraft.
Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden.
§ 7.
Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der
Gemeindevertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise
getheilt werden. in diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein
besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet.
§ 8.
Dem Ortsschulrathe kommt es zu, für die Befolgung der Schulgesetze
sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende
zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen.
Insbesondere hat
derselbe:
1. dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der
gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten;
2. den etwa
vorhandenen Lokalschulfond sowie das Schulstiftungsvermögen, soweit darüber
nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu verwalten;
3.
das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schulgeräthe zu beaufsichtigen und das
erforderliche Inventar zu führen;
4. über die Befreiung von der
Schulgeldzahlung zu entscheiden;
5. die Schulbücher und andere
Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und
Instandhaltung der Schulgeräthe, die nötigen Lehrmittel und sonstigen
Unterrichtserfordernisse Sorge zu tragen;
6. die jährlichen Voranschläge für
die Dotations- und sonstigen Schulerfordernisse, so weit hiefür nicht besondere
Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu
leiten und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen;
7. die der Schule
gehörigen Wertpapiere, Urkunden, Fassionen usw. aufzubewahren;
8. die
jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art
zu befördern und die Strafanträge gegen die Vernachlässigung desselben an den
Bezirksschulrath zu stellen;
9. die Unterrichtszeit mit Beachtung der
vorgeschriebenen Stundenzahl zu bestimmen;
10. die Ertheilung des
vorgeschriebenen Unterrichtes zu überwachen;
11. den Lebenswandel des
Lehrpersonales, die Disziplin in den Schulen sowie das Betragen der Schuljugend
außerhalb der Schule zu beaufsichtigen;
12. den Lehrern hinsichtlich ihrer
Amtsführung die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen;
13.
Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen
Gemeindegliedern (soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen) nach
Thunlichkeit auszugleichen;
14. Auskünfte und Gutachten an die
Gemeindevertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der
Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtiget ist.
§ 9.
Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit
Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Übungsschulen ausgenommen; nur
wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in
Bezug auf sie dem Ortsschulrathe die im § 8 unter 1–7 bezeichnete Wirksamkeit
zu.
§ 10.
Die Mitglieder des Ortsschulrathes, dessen Constituirung
sowohl der Gemeindevertretung als dem Bezirksschulrathe anzuzeigen ist, wählen
aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
Ist sowohl der Vorsitzende als
auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt der Älteste unter den
Mitgliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz.
§ 11.
Der Ortsschulrath
versammelt sich wenigstens einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der
Vorsitzende kann aber jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen,
eine außerordentliche Versammlung einberufen.
§ 12.
Zur
Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier
Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit
gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch
berechtiget ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem
Gesetz zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen und
den Gegenstand an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an
den Bezirksschulrath.
Dieselben sind bei dem Ortsschulrath einzubringen und
haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung
der angefochtenen Entscheidung geschieht.
§ 13.
Kein Mitglied des
Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten
theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen.
§ 14.
In
Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche
Sitzung abgewartet noch eine außerordentliche einberufen werden kann, darf der
Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und
spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen.
§ 15.
Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der
Schule wird ein fachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathe
als Ortsschulinspektor bestellt.
Der Ortsschulinspektor hat sich mit dem
Leiter der Schule in stetene Einvernehmung zu erhalten.
Tritt hiebei eine
Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung
des Bezirksschulrathes einzuholen.
An jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer
befinden, ist der Ortsschulinspektor den Lehrerkonferenzen beizuwohnen
berechtiget.
Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen
erstreckt, können zur didaktisch-pädagogischen Beaufsichtigung derselben zwei
Ortsschulinspektoren bestellt werden.
Die Schulen zu besuchen, um von den
Zuständen derselben Kenntnis zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des
Ortsschulrathes berechtigt. Die Befugnis, etwa notwendige Anordnungen zu treffen
steht jedoch nicht einem einzelnen Mitgliede, sondern blos der gesamten
Körperschaft zu.
§ 16.
Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein
Entgeld für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch.
Für die damit
verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeindemitteln
geleistet.
II. Der Bezirksschulrath
§ 17.
Die nächst höhere Aufsicht in die
Volksschulen wird von dem Bezirksschulrathe geführt.
§ 18.
Die
Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen.
Städte, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bilden jenen besonderen
Schulbezirk.
§ 19.
Der Bezirksschulrath besteht in der Regel:
a. Aus
dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden.
b. Aus je
einem Geistlichen jener Glaubensgenossenschaften, deren Seelenzahl im Bezirke
mehr als 2.000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diözesanbehörde, beziehungsweise
dem Seniorate zu. Der allfällige Vertreter der israelitischen Religion wird von
den Vorstehern der Kultusgemeinden des Bezirkes gewählt.
c. Aus zwei
Fachmännern im Lehramte. Der eine derselben wird von der Lehrerversammlung des
Bezirkes gewählt. Als zweiter Fachmann tritt der Direktor der etwa im Bezirke
befindlichen Lehrerbildungsanstalt, in Ermanglung einer solchen der der
Mittelschule des Bezirkes und wo es auch an einer solchen fehlt, der der
Hauptschule des Bezirkes ein. Besitzt der Bezirk mehrere höhere Schulen gleicher
Art, so entscheidet das Dienstalter darüber, welcher der Direktoren in den
Bezirksschulrath einzutreten habe. Befindet sich im Bezirke keine öffentliche
Lehranstalt von der bezeichneten Art, dann werden beide Fachmänner von der
Lehrerversammlung gewählt.
d. Aus zwei und wo mehrere Bezirksvertretungen
sind, aus je einem von jeder Bezirksvertretung und in Ermanglung einer solchen
aus zwei vom Landesausschuße gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle jene,
welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer im Schulbezirke befindlichen
Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden
aus den Bezirksschulrath zur Folge.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird
von diesem aus der Mitte des Bezirksschulrathes bestimmt.
§ 20.
In
Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, treten bei der Zusammensetzung
des Bezirksschulrathes folgende Abweichungen von den im § 19 ertheilten
Vorschriften ein:
a. Vorsitzender ist der Bürgermeister; der Stellvertreter
des Vorsitzenden wird vom Bezirksschulrathe aus seiner eigenen Mitte durch
Stimmenmehrheit gewählt.
b. Jede Glaubensgenossenschaft, deren Seelenzahl
mehr als 500 beträgt, ist im Bezirksschulrathe durch einen Geistlichen, die
israelitische Kultusgemeinde, sofern sie diese Zahl übersteigt, durch ihren
Vorsteher zu vertreten.
c. Die Bestimmung des § 19 lit. d. findet hier keine
Anwendung. Dagegen wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte oder aus den
anderen zur Gemeindevertretung Wählbaren zwei Mitglieder des Bezirksschulrathes.
Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt aus dem
Bezirksschulrathe nach sich.
§ 21.
Zur Wahrnehmung der religiösen
Interessen jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der
Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt der Letztere je einen Beirath
dieses Bekenntnisses.
§ 22.
Alle nach den §§ 19–21 stattfindenden
Ernennungen und Wahlen unterliegen der Bestätigung des Landeschefs und gelten
auf sechs Jahre.
§ 23.
Dem Bezirksschulrath kommt in Bezug auf alle
öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privatanstalten und
Spezialschulen, dann über die Kinderbewahranstalten des Bezirkes jener
Wirkungskreis zu, welcher nach den bisherigen Vorschriften den politischen
Bezirksbehörden und den Schuldistriktsaufsehern zustand.
Insbesondere kommt
demselben zu:
1. die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen,
die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für
die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben
überhaupt und jeder Schule insbesondere;
2. die Sorge für die Verlautbarung
der in Volksschulangelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren
Schulbehörden sowie für den Vollzug derselben;
3. die Leitung der
Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden sowie über die
Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Aus- und
Einschulungen, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insofern sie nicht aus
Landesmitteln bestritten werden und über die Anschaffung der Erfordernisse für
die Lokalitäten der Volksschulen, die Richtigstellung und Bestätigung der
Schulfassionen;
4. die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die
Lokalschulfonde und Schulstiftungen, insofern dazu nicht besondere Organe
bestimmt sind oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde vorbehalten ist;
5. der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen und
polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über die
Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Dotationen), der
Versorgungsgebühren, insofern diese Versorgungsgebühren nicht aus Staats- oder
Landesmitteln zu leisten sind und der Lehrmittel;
6. die Anwendung der
Zwangsmittel in den gesetzlich bestimmten Fällen;
7. die provisorische
Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der
definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer
in höhere Gehalte;
8. die Untersuchung der Disziplinarfehler des
Lehrpersonals und anderer Gebrechen der Schulen und die Entscheidung darüber in
erster Instanz oder nach Erfordernis die Antragstellung an den Landesschulrath;
9. die Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonals, Veranstaltung der
Bezirkslehrerkonferenzen und Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliotheken;
10. die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen;
11. die
Anordnungen zur Constituirung der Ortsschulräthe und die Förderung und
Überwachung der Wirksamkeit derselben (§§ 5, 6, 7, 12, 15);
12. die
Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen;
13. die nach
Anhörung des Ortsschulrathes vorzunehmende Festsetzung des den Ortsverhältnissen
angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen;
14. die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen
Schulberichten an die höheren Schulbehörden.
§ 24.
Der Bezirksschulrath
versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur ordentlichen Berathung. Der
Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag zweier Mitglieder
außerordentliche Versammlungen einberufen.
Alle Angelegenheiten,
rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag
zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt.
§ 25.
Zur
Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die
Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen,
einzustellen und darüber die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen.
An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das
persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht
theilzunehmen.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen
an den Landesschulrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschulrath einzubringen und
haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung
der angefochtenen Entscheidung geschieht.
§ 26.
In dringlichen Fällen (§
14) kann der Vorsitzende rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche
kollegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch
ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des
Bezirksschulrathes einholen.
§ 27.
Der Minister für Kultus und
Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schulinspektor und da, wo besondere
Umstände es nötig machen, auch mehrere Schulinspektoren. Die Ernennung erfolgt
auf Grundlage eines Ternavorschlages des Landesschulrathes für die Dauer von
sechs Jahren.
Wird der Bezirksschulinspektor nicht ohnehin dem
Bezirksschulrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches
Mitglied in denselben.
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht
nicht dem Bezirksschulinspektor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu.
§
28.
Volksschulendirektoren und Lehrer, welche den Unterricht in einer
Schulklasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines Bezirksschulinspektors
nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotiren, berufen
werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erfordernis auf die Dauer dieser
Funktion zu der zeitweise notwendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der
eigenen Schule ein Personalunterlehrer auf Kosten des Normalschulfondes
beigegeben.
§ 29.
Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen
Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt, in
didaktisch-pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben und den in dieser
Beziehung wahrgenommenen Übelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen
abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirkslehrerkonferenzen zu.
Bei
dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der
Bezirksschulinspektor vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu
richten:
1. ob die Ortsschulinspektoren ihren Pflichten bezüglich der
Beaufsichtigung der Schule nachkommen, ferner
2. auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder;
3. auf die
Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten der Lehrer und auf die
in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit;
4. auf die
Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte
der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere;
5. auf
die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung der
Schule;
6. auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule; insbesondere auf
die Besoldung der Lehrer; - ob der Lehrer das ihm zugesicherte Einkommen
pünktlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigungen er betreibe. Beim Besuch
der Privatschul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirksschulinspektor darauf zu
sehen, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden,
entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten.
§
30.
Die Bezirksschulinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den
Bezirksschulrath unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an
Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu erstatten.
Diese Berichte sind sammt
den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landesschulrathe vorzulegen, welcher auf
dieselben auch bei den an den Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden
Schulberichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat.
§ 31.
Die
Beiräthe des Bezirksschulrathes (§ 21) sind berechtiget, die im Bezirke etwa
vorhandenen Schulen ihrer Konfession, um von deren Zuständen Kenntnis zu nehmen,
zu besuchen, den periodischen Inspektionen und Visitationen derselben durch den
Bezirksschulinspektor beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem
Bezirksschulrathe anzuzeigen und an denselben auch Anträge zur Verbesserung
dieser Schulen zu stellen.
Sie sind vom Bezirksschulrathe in allen
einschlägigen Fragen einzuvernehmen und können an den Verhandlungen über
dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theilnehmen.
§
32.
Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspektoren kommt das Prädikat
kaiserlich-königlich zu.
Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden
Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder und besorgt mit
Benützung der Arbeitskräfte der k.k. Bezirksbehörde die laufende
Geschäftsführung.
Die Kanzleierfordernisse besorgt die
Bezirksbehörde.
In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird
dem Bezirksschulrathe das erforderliche Hilfspersonale von der
Gemeindevertretung beigegeben und der Aufwand für Kanzleierfordernisse aus
Gemeindemitteln bestritten.
Die Bezirksschulinspektoren erhalten zur
Vornahme der periodischen Schuleninspektionen und Visitationen einen
Diätenpauschalbetrag aus Staatsmitteln. Die Fahrgelegenheiten zu den
periodischen Schulvisitationen zu stellen, ist die Schulgemeinde
verpflichtet.
III. Der Landesschulrath
§ 33.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande
ist der k.k. Landesschulrath.
Demselben unterstehen:
1. die dem
Wirkungskreise der Bezirksschulräthe zugewiesenen Schul- und
Erziehungsanstalten;
2. die Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen der
Volksschulen;
3. die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und
Realschulen) sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- und
Speziallehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des
Unterrichtsministeriums stehen.
§ 34.
Der Landesschulrath besteht:
1. aus dem Landesschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als
Vorsitzenden;
2. aus zwei vom Landesausschuß aus seiner Mitte delegirten
Mitgliedern;
3. aus einem Referenten für die administrativen und
ökonomischen Schulangelegenheiten;
4. aus den Landesschulinspektoren;
5.
aus zwei katholischen und einem evangelischen Geistlichen und einem Bekenner des
israelitischen Glaubens;
6. aus zwei Mitgliedern des Lehrstandes.
§ 35.
Die im § 34 unter Z. 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des
Landesschulrathes werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und
Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage
kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden und in Bezug auf die
Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins
Einvernehmen zu setzen hat, ernannt.
Die Funktionsdauer der im § 34 Z. 2, 5
und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes beträgt sechs Jahre.
Die
Dienststellung und die Bezüge des administrativen Referenten und der
Landesschulinspektoren werden im Verordnungswege festgesetzt.
Die Mitglieder
des Lehrstandes erhalten eine Funktionsgebühr aus Staatsmitteln.
§
36.
Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden
Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen Landesstelle und
unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868 RGBl. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte den der
kirchlichen Oberbehörden und Schulenoberaufseher.
Außerdem kommt dem
Landesschulrath zu:
1. die Überwachung der Bezirks- und Ortsschulräthe, die
Aufsicht und Leitung der Lehrerbeildungsanstalten;
2. die Bestätigung der
Direktoren und Lehrer an aus Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter
Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen zustehenden
speziellen Rechte;
3. die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und
Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen;
4. die Erstattung von
Jahresberichten über den Zustand des gesammten Schulwesens im Lande an das
Ministerium für Kultus und Unterricht.
§ 37.
Die Sitzungen des
Landesschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Eine
außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit und muß er, wenn zwei
Mitglieder es verlangen, anordnen.
Angelegenheiten, rücksichtlich deren
eine Entscheidung zu treffen oder ein Gutachten oder ein Antrag an das
Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist, werden kollegialisch
behandelt, alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden
erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen
Verfügungen dem Landesschulrath mitzutheilen hat.
Der Landesschulrath kann
sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der
Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen.
§ 38.
Zur Beschlußfähigkeit
des Landesschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder
erfordert.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die
Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden
Gesetze verstoßen würden, einzustellen und darüber die Entscheidung des
Ministeriums für Kultus und Unterricht einzuholen.
An der Berathung und
Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines
Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen.
Beschwerden gegen
Entscheidungen des Landesschulrathes gehen an das Ministerium für Kultus und
Unterricht. Sie sind beim Landesschulrathe einzubringen und haben aufschiebende
Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen
Entscheidung geschieht.
§ 39.
In dringlichen Fällen (§ 14) kann der
Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch
zu behandeln sind (§ 37), unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne
Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des
Landesschulrathes einholen.
§ 40.
Den unmittelbaren Einfluß auf die
didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch periodische
Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Überwachung der Wirksamkeit der
Schuldirektionen sowie der Orts- und Bezirksschulräthe usf. zu üben, sind
zunächst die Landesschulinspektoren berufen, denen der Minister für Kultus und
Unterricht die erforderlichen Dienstinstruktionen ertheilt. Der Landeschef kann
jedoch für einzelne Fälle Funktionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des
Landesschulrathes übertragen.
Die Inspektoren erstatten über diese ihre
Wirksamkeit an den Landesschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der
darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für Kultus
und Unterricht vorzulegen hat.
Die Landesschulinspektoren sind verpflichtet,
auf erhaltenen Auftrag auch direkt an den Minister für Kultus und Unterricht zu
berichten.
§ 41.
Der Vorsitzende des Landesschulrathes vertheilt die
Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse aus. Die
erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen
Landesstelle beigegeben.
Schlußbestimmung
§ 42.
Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und
Ortsschulräthe konstituirt sind, gehen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
die Schulgeschäfte der kirchlichen Oberbehörden und der Schulenoberaufseher an
den Landesschulrath, jene der politischen Bezirksbehörden und der
Schuldistriktsaufseher an die Bezirksschulräthe, endlich jene der Ortsseelsorger
und Ortsschulaufseher an die Ortsschulräthe über.