Mehrere niederösterreichische Grundherrn beschweren sich beim Ministerrat
über die Grundentlastungsgesetze vom 7. September 1848, 4. März 1849 und
13. Februar 1850. Aus ihrer Sicht ist es zwar verständlich, dass die
Ereignisse des Jahres 1848 zahlreiche rechtliche Neuregelungen mit sich
bringen mussten, sie glauben aber, dass die jetzige Regelung über das
Ziel hinausschießt. Aus ihrer Sicht werden die Grundentlastungsgesetze
letzten Endes nämlich besonders zum wirtschaftlichen und sozialen
Abstieg des niederösterreichischen Adels führen. Außerdem verweisen sie
darauf, dass die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses und die
damit verbundene Grundentlastung letztlich auch zum Nachteil der Bauern
gereiche, da die Untertänigkeitsverpflichtung nun anders erfolgen müsse,
und zwar in Form des Entschädigungsdrittels, das jeder Bauer als
Ablösesumme für Grund und Boden an den Grundherrn leisten müsse. Um
dieses Geld aufzubringen, müssten sich viele Bauern verschulden. Da die
Verfasser nicht davon ausgehen, dass jeder die nötige Ablösesumme
aufbringen könne, wird es auch dazu kommen, dass den ehemaligen
Grundherren enorme Verluste drohen. Darüber hinaus führe die
Grundentlastung zur Beschränkung des Wohlstandes und zur Vernichtung des
Eigentums der Besitzenden. Die Verfasser glauben auch, dass sich das
fehlende Kapital letztlich auch negativ auf die Industrie und die
gesamte Volkswirtschaft auswirken werde. Daher schade der Staat sich
selbst, da er nun mit geringeren Einnahmen zu rechnen habe. Die
Grundentlastung nütze aus ihrer Sicht niemandem, es bringe nur Unheil,
nicht zuletzt auch deshalb, weil es ein Gesetz der Revolution sei und
nicht einer natürlichen und historischen Entwicklung entspringe.
Sie
führen schließlich einige Bitten an, wie die Schäden des Gesetzes
begrenzt werden könnten.
Gekürzt abgedruckt in: Christoph Stölzl, Die Ära Bach in Böhmen. Sozialgeschichtliche Studien zum Neoabsolutismus 1849–1859 (Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 26), München, Wien 1971, S. 315–316.
Hoher Ministerrath
Die unterthänigst Gefertigten erlauben sich im Anbuge eine gedrängte Beleuchtung
der für sie nachtheiligen Bestimmungen der Grundentlastungsgesetze und eine
Darstellung ihrer höchst ungünstigen Lage und ihres Einflußes auf das Allgemeine
zu überreichen.
Die unterthänigst Gefertigten bestreiten nicht die Erfahrung
aller Zeiten, daß Weltereignisse wie jenes, welches sich in den abgelaufenen
Jahren über den größeren Theil des gebildeten Europa
verbreitete, tief in die gesellschaftlichen Verhältnisse eingreifen und
Besitzströmungen im Allgemeinen und im Einzelnen zur Folge haben müssen. Sie
ergeben sich der überzeugenden Nothwendigkeit, daß der Stand, dem sie angehören,
durch Stellung und Besitzgattung den Stürmen der entfesselten Leidenschaft mehr
als jeder andere zugänglich, von dem Hasse des subversiven Elementes
angefeindet, in dem Opfer eines Theiles seines Eigenthums zugleich die Mittel
der Versöhnung und der Beruhigung der Bevölkerung bieten mußte, welche in dem
Fortbestehen des Überrestes einer längt gefallenen Abhängigkeit eine
Beschränkung der Freiheit und Gleichberechtigung zu finden vermeinten, die dem
constitutionellen Staatsbürger ohne Unterschied und Vorbehalt zu Theil werden
müssen. Sie verzichten auf Reclamationen, welche die Verletzung desselben
Prinzipes, welches die Volksvertreter in Anspruch nehmen, an ihrem gesetzlichen
Rechte und wohl erworbenen Eigenthum begründen könnten, sie verzichten auf die
vergebliche Bekämpfung der Meinung, die dem Recht die Gewalt entgegenstellt im
Gewande des Zeitgeistes und des Gesetzes. Sie können aber nicht auf den Schutz
verzichten, den ihnen das Bedürfnis der organischen Erhaltung der Gesellschaft,
des Bestandes ihrer Gliederung, der Unverletzbarkeit ihrer Grundlagen, der
staatlichen Bedeutung des großen Grundbesitzes, der Wahrung eines allgemeinen
Rechtszustandes und die Pflicht der Selbsterhaltung bieten. Wie unabweislich die
Verpflichtungen des Staatsbürgers immer sein mögen, auch ihre Gränzen sind
gezogen durch die Pflichten aller gegen den Einzelnen, dem sie die Bürgschaft
seiner Rechte schulden, ohne deren gewißenhafte Zuhaltung die Bande der
Gesellschaft brechen müssen, sie selbst in Verfall gerathen muß. Unter ihre
Ägide und jene des Gesetzes vom 7. Sept. 1848
gestellt, glauben sie in dem letzteren das Maß ihrer Opfer zur Wohlfahrt
des Vaterlandes erkennen zu dürfen und in den darüber hinausschweifenden
Ausdehnungen vermögen sie ebenso wenig das Gebot unabweislicher Nothwendigkeit
als die Förderung der Vortheile des constitutionellen Staates zu finden, der
ihnen die Erhaltung ihres materiellen Wohlstandes und die Sicherheit ihres
Hausstandes schuldet. Wie tief beide durch die Auslegungsgesetze verletzt sind,
wie gegründet ihre Befürchtungen einer weiteren Ausdehnung sind, wie nöthig zur
Erhaltung des Rechtszustandes einige Abänderungen in dem Patente vom 13. Februar
sind, ist in der beiliegenden Denkschrift ausführlich nachgewiesen und es
erübrigt ihnen daher nur mehr jene unterthänigsten Bitten zu stellen, welche,
ohne in den prinzipiellen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Sept. 1848
Abänderungen zu treffen, ihre Gewährung finden können.
Diese Bitten sind
nachfolgende:
1. Um Zulassung aller gesetzlichen Rechtstitel zur
Beweisführung für ihre Bezüge und um Erleichterungen in den Vorschriften für die
Nachweisungen,
2. Um Nachlassung eines Sechstels der Urbarial- und
Zehentsteuer vom Jahre 1848,
3. Um Berücksichtigung der in dem Drittel des
Abzuges von den Zehent- und Unterthansgiebigkeitsbezügen enthaltenen
Verwaltungskosten bei Laudemium und Mortuar und Ausscheidung der Kosten für die
Landesgerichts- und Steueramtsverwaltung,
4. Um Bestimmung der Art und
Weise, wie ihnen die Kapitalseinzahlungen der Verpflichteten nach Auflösung der
Landescommission zugewiesen werden,
5. Um die Aufrechterhaltung der
Bürgschaft des Landes für die Bezüge von den einzelnen Verpflichteten nach dem
Gesetze vom 7. Sept. 1848,
6. Um Verabfolgung der bewilligten Vorschüsse für
das Jahr 1849 und für jedes künftige Jahr bis nach Vollendung des
Liquidirungsgechäftes und Verrechnung derselben für das Jahr, wofür sie gegeben
wurden,
7. Um Abänderung der Zusammensetzung der Landescommission und
definitive Giltigkeit der nicht recurrirten Beschlüsse und Entscheidungen der
Schiedsgerichte und Bezirkscommissionen,
8. Um volle Entschädigung für die
Bezüge an Laudemium und Mortuar nach dem Durchschnitte der letzten zehn
Bezugsjahre.
Geruhe ein hoher Ministerrath, diese Bitten einer geneigten
Würdigung zu unterziehen.
Wien, den 14. Mai 1850
Wer die Weltereignisse nach den nächstliegenden Ursachen beurtheilt, wird
vergeblich nach einer umfassenden Anschauung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite
ringen. Ihre Quellen liegen meistens in einer weit entfernten Vergangenheit; und
je tiefer eingreifend, je gewaltsamer und heftiger sociale und politische
Umwälzungen auftreten, desto weiter zurück müssen ihre ersten Keime gesucht
werden, desto ausgedehnter war die Periode ihrer stufenweisen Ausbildung.
Die staatlichen Institutionen als Grundlage und Bindungsmittel der
Gesellschaft können der äußeren Erscheinung nach in voller Kraft bestehen, aber
neben und unter ihnen entwickeln sich die widerstrebenden Elemente des nach
Veränderung und Entfeßlung drängenden Sinnes der Völker und was noch in der Form
aufrecht erhalten wird, ist im Geiste oft schon lange untergegangen. Dieser
stille lautlose Kampf entgegengesetzter Kräfte: des Vorwärtsdrängens und
Widerstandes schlägt tiefe Wurzel in den Völkern und Organen der Staatsgewalt
und im Siege wie in der Niederlage pflanzt er sich fort im Boden neuer
Institutionen. So liegt in der Vergangenheit die Anwartschaft der Zukunft und
die Verirrungen in jener müssen in dieser ihre Wiederholung finden, wenn sie
nicht erkannt, wenn die Lehren der Erfahrung mißachtet werden, und so die
Erbschaft der Vorfahren auf die Nachkommen übertragen wird.
Nichts fördert
mehr die Entsittlichung der Völker als schwankende Rechtsbegriffe; geduldete
oder sanctionirte Rechtsverletzungen stürzen endlich die Macht des Gesetzes und
lösen die Bande der Ordnung und geregelter Herrschaft, indem sie ihre legitimen
Träger immer vorwärts in der Bahn der Zugeständnisse und Willkür treiben, des
Schutzes der öffentlichen Achtung und des Vertrauens sie entkleiden. Das
Übergewicht selbst der legitimen Gewalt feiert nur kurze Triumphe, wenn streng
gehandhabtes Recht ihm nicht zur Seite steht und in dem Schwanken zwischen
Entschiedenheit und Nachgeben bricht es sich selbst die Spitze ab. Die
Unverletzlichkeit des Gesetzes durch eine starke Regierung gesichert, der klare
Rechtsbegriff dem Volke durch That und Überzeugung angebildet, sind die einzig
unerschütterlichen Grundlagen für den Bestand der Reiche. Wo diese
Vorbedingungen fehlen, wird der allgemeine Rechtszustand gelockert und der lange
vorbereitete endlich losbrechende Sturm wird das Staatsgebäude mit dem Umsturze,
die Gesellschaft mit der Auflösung bedrohen.
Die ehemaligen
Unterthansverhältnisse und die sie umfassende politische Gesetzgebung bieten ein
unermeßliches Feld zur Anwendung dieser Betrachtungen.
Aus der Urzeit der
Ausbildung der Gesellschaft im Kronlande Oesterreich stammend
fußt das Patrimonialverhältnis nicht auf der Leibeigenschaft, wie Manche
glauben, sondern auf dem patriarchalischen Familienverbande. Der rechtlich
erworbene Besitz von dem Herrn verliehen seinen Schutzbefohlenen, den Gliedern
und Angehörigen der Familie, begründet das getheilte Eigenthum. Das Prinzip der
Theilung des Gewinnes zwischen Kapital und Arbeit, dem unsere heutige
Anschauungsweise in der Theorie so sehr huldigt, war in der That schon vor
tausend Jahren verwirklicht und die Grundlage des Aufblühens des Landes. Die
Zunahme des allgemeinen Wohlstandes der Belehnten gibt die sprechendsten
Beweise, daß die Theilung für sie keine unvortheilhafte war, daß für das Kapital
nicht mehr gefordert wurde als der ihm gebührende verhältnismäßige Antheil. Mit
der Ausbildung des von seinen ursprünglichen Grundlagen immer mehr sich
entfernenden gesellschaftlichen Zustandes, mit den im gleichen Schritte sich
entwickelnden Formen der Rechtspflege begannen und steigerten sich, die
Verlegenheiten hervorgerufen durch die Nothwendigkeit der Aufrechterhaltung des
geregelten Rechtszustandes und der Befriedigung der Forderungen individueller
Unabhängigkeit.
Die Auflösung des Feudalverhältnisses von der
Staatsverwaltung angestrebt und endlich thatsächlich durchgeführt, mußte die
Bande zerreißen zwischen Herrn und Unterthan und ihre gegenseitigen Beziehungen
in ein einfaches Rechtsverhältnis umstalten. Was früher gefordert und geleistet
wurde aus dem Titel des Unterthansverbandes, wurde von seinem ursprünglichen
historischen Standpunkte auf die gesetzlichen Basen des Vertrages, der
Verjährung und des erwiesenen Besitzes übertragen. Das ehemalige
Abhängigkeitsverhältnis bestand nur mehr dem Namen nach, der Begriff des
getheilten Eigenthums hatte durch die freie Schaltung des Unterthans und durch
seine directe Belastung seine Bedeutung verloren, dasselbe Gesetz, das in
anderen Streitfragen gilt, entschied auch zwischen Herrn und Unterthan,
wenngleich in einem verschiedenen Instanzenzuge. Während aber auf diese Weise
die Leistungen der Verpflichteten wesentlich beschränkt wurden, hielt die
Staatsverwaltung dem Berechtigten gegenüber an dem längst nicht mehr Bestehenden
fest. Alle aus dem Unterthansverhältnisse hervorgehenden Lasten und
Beitragspflichtigkeiten wurden aufrecht erhalten und durch die an Complicationen
gewinnende Jurisdictionspflege wurden die Kosten der Administration namhaft
gesteigert. So wurden die Dominienbesitzer unentgeldliche Organe des Staates,
auf ihre Schultern wurde die ganze Last der Gerichtspflege und Administration in
ihren untersten Verzweigungen gelegt, alle Schattenseiten der zwangsweisen
Anwendung des Gesetzes ihnen zugeschoben. Welche großen Dienste sie dem Staate
in dieser Richtung geleistet haben, wird bereits allgemein anerkannt, ihr Abgang
tief empfunden. Aus diesen durch zwei verschiedene Ausgangspunkte
hervorgerufenen Widersprüchen, mußte sich eine Verwirrung der Rechtsbegriffe des
Volkes ausbilden. Der ausgedehnte unentgeldliche Schutz der Behörden, dessen
sich der Unterthan gelegentlich seiner Zerwürfnisse mit seiner Obrigkeit
erfreute, die nachsichtslose Strenge, womit diese ihre Gesammtverpflichtungen
nachzukommen verhalten wurde, mußte dem Urtheile des Verpflichteten die
Übersicht des Zusammenhanges entziehen, die Gesetzlichkeit der Forderungen
seiner Obrigkeit verdächtigen, das Bewußtsein materieller Überlegenheit die
Neigung zum Widerstande erwecken. Robot, Zehent, Urbarialleistungen,
Veränderungsgebühren verloren in der Meinung des Unterthans die Geltung
geetzlicher Rechte. Er gewöhnte sich, in seinen Verpflichtungen eine drückende
Last altherkömmlicher Gewohnheit und Mißbrauchs zu erkennen, die von der
Staatsverwaltung nur geduldet wurde. Die Leistungen der Obrigkeiten galten ihm
dagegen als eine Pflicht, zu deren Forderung er ein Recht erworben habe. Die
Meinung, daß seine Verpflichtungen ohne Entschädigung aufgelassen werden müßten,
griff immer mehr um sich und fand in der Richtung des Zeitgeistes umso stärker
Nahrung, als er seinem Interesse fröhnte. Je straffer die Regierung die Zügel
des Alleinherrschens anzog, je offener die Obrigkeiten nur mehr als
administrative Hilfsämter erschienen, umso augenscheinlicher mußte die
Unhaltbarkeit formaler Verhältnisse hervortreten, die einem Systeme angehörten,
dessen Kraft und moralischer Halt gebrochen war, das sich überlebt hatte.
Mehrfältig wurde diese bedenkliche Sachlage durch die N[ieder]
Oe[sterreichischen] Stände in eindringlichen Vorstellungen zur Kenntnis der
Regierungsorgane gebracht, bis es ihnen im Jahre 1846 gelang, eine Ablösungsnorm
für die Unterthansleistungen zu erwirken. Aber der günstige Augenblick, ein
Resultat zu erzielen, war vorüber und die Wahl des freien Übereinkommens zu
einer Zeit, wo nur mehr von einer Zwangsmaßregel Erfolg erwartet werden konnte,
bestärkte den größeren Theil der Verpflichteten in dem Wahne seines unter die
Oberfläche der Erscheinungen nicht eindringenden Urtheiles. Ablösungen kamen nur
in geringer Anzahl zu Stande, weil die wenigen dazu Geneigten von den anders
Denkenden abgehalten wurden, das Geschäft aber durch unnütze Formenforderungen
wesentlich erschwert und in die Länge gezogen wurde.
Auf diesen unsicheren
Grundlagen schleppte sich das Unterthansverhältnis bis zum Ausbruche des
Völkersturmes im Jahr 1848. Auch damals waren es wieder die N[ieder]
Oe[sterreichischen] Stände, welche die Gefahr, womit das Unterthansverhältnis
nicht den Berechtigten allein, sondern das ganze Land bedrohte, nach ihrem
ganzen Umfange würdigten und die Initiative zu dessen Aufhebung ergriffen. Der
Kaiser willfahrte ihrem Ansinnen und schon im Monate April wurde die Aufhebung
des Unterthänigkeitsverbandes mit seinen Lasten gegen billige Entschädigung
durch ein Gesetz ausgesprochen. Das Gesetz genügte nicht den Plänen der damals
herrschenden Partei des Umsturzes. Einen für den Samen der Zwietracht so
empfänglichen Boden konnten und wollten die Koriphäen des Aufstandes nicht
unbenützt aufgeben. Nicht der Kaiser sollte zuvorkommend dem Wunsche seiner
Völker die Bande der Liebe und Anhänglichkeit fester ziehen, die durch ihre
Interessen sich gegenüber stehenden Parteien verhöhnen, die gegenseitigen Rechte
unter den Schutz friedlicher Ausgleichung durch das Gesetz stellen. Die
Democratie wollte für sich den Ruhm usurpiren als Retter des angeblich
geknechteten Unterthans zu glänzen, die Herzen der Bevölkerung ihrem Kaiser
entziehen, die Massen als Stützen ihrer Umsturzpläne gewinnen, das conservative
Element vernichten. Eine Rechtsverletzung sollte den Bruch vollenden, der Haß
gegen den Besitz überhaupt sollte sich in einer Beraubung des Berechtigten
entladen, eine nie sich schließende Kluft sollte den Kampf im Herzen der
Bevölkerung verewigen.
Ein junger, unerfahrener Volksvertreter wurde
ausersehen, im Reichstage ein Gesetz zur Aufhebung des Unterthansverbandes
einzubringen; dieses mit Jubel als Prüfstein der souverainen Gewalt des
democratischen Elementes begrüßt, wurde sogleich in Berathung genommen. Und nun
folgte ein Heer von Verfechtern der Ordnungs- und Rechtslosigkeit dem unreifen
Führer; in langen Reden die absurdesten Axiome falscher Freiheit aufstellend,
mit Schimpf und Hohn die Grundherren überschüttend; ihre Rechte als Überreste
der Barbarei schildernd, die geradezu gestrichen werden müßten. Nur mit großer
Anstrengung gelang es einigen besonnenen, muthvoll ihnen entgegentretenden
Männern nach langem hartnäckigem Widerstande wenigstens einen Theil der Rechte
zu retten, deren Untergang die Verfechter der Democratie geschworen hatten. So
kam das unklare, unvollständige, viele Rechtseingriffe und Verletzungen
enthaltende Gesetz vom 7. Sept. 1848 zu Stande.
Der Kaiser schon einmal aus
der Burg seiner Ahnen vertrieben, durch die steigende Aufregung und Gährung der
Bewohner der Hauptstadt neuerdings in seiner Sicherheit gefährdet, von einem
schwankenden Ministerium berathen, ertheilte diesem Gesetze, welches der
Reichstag, ohne Bestätigung der Krone zu erlassen Miene machte, seine Sanction,
ohne Grebrauch zu machen von dem constitutionellen Rechte: Abänderungen seiner
anstößigen Bestimmungen zu verlangen, es mit diesen an den Reichstag
zurückzuweisen; und die Democratie feierte ihren ersten in den staatlichen
Organismus tief eingreifenden Triumph.
Die Versagung aller bisherigen
Unterthansleistungen war jetzt durch ein Gesetz sanctionirt, das Einkommen einer
unermeßlichen Zahl von Berechtigten gestundet, ihr Haushalt ganz oder zum Theile
seiner Zuflüsse beraubt, ihrem ökonomischen Betriebe die nöthigsten Hilfsmittel
entzogen, ihr Eigenthum mit Schmälerung oder Vernichtung bedroht, sie selbst
waren ihren Gläubigern gegenüber unsicher oder zahlungsunfähig und angewiesen
auf eine ferne Zukunft von manchem schweren Opfer der Zwischenzeit verkümmert.
Die stets mehr um sich greifende Anarchie, deren Herd der Reichstag selbst
geworden war, erreichte kurz darauf ihre Spitze, Ordnung und Gesetz hatten
aufgehört zu regieren, in voller Blüthe stand die Saat, dem giftigen Samen der
Wühlerei entsprossen in allen Theilen der Monarchie, in der Gewalt der Waffen
lag das letzte Mittel, die Partei des Umsturzes zu bändigen, das Reich von
seinem Zerfalle zu retten. Es galt jetzt Alles einzusetzen gegen Alles.
Der
auflebenden Kraft der Regierung gelang der rechtzeitige Wurf, dem Rechte der
Krone und der Ordnung war der Sieg und ebnete die Bahn, den zweiten
folgenschweren Schlag zu führen, die Macht der Democratie durch Auflösung des
Reichstages zu brechen, der Ausgeburt einer radicalen Vertretung eine octroyrte
Verfassung zu substituiren. Der vierte März 1849 sollte der Tag des Abschlußes
der Revolution sein, unter dem Schutze der gegebenen Verfassung der Organismus
der neuen Staatsform sich entfalten, um das geregelte Zusammenwirken der
gesetzgebenden Gewalten vorzubereiten.
Mit Begeisterung wurde dieser erste
Schritt zur Wiedergeburt der constitutionellen Monarchie als Abschluß einer
kümmervollen Zeit von allen Gesinnungsredlichen begrüßt; an ihn knüpfte sich die
Hoffnung, daß auch Verletzungen dem Irrsinn und der Verlockung angehörend ihre
Ausgleichung finden, das Gesetz, in voller Kraft erstanden, die Frevel der
Vergangenheit jetzt führen müsse.
Das Ministerium nahm zugleich die
Grundentlastungsfrage in die Hand und übernahm die Austragung von Rechten und
Verpflichtungen, die der Reichtstag im Gesetze sich selbst vorbehalten hatte.
Geschah dieses in der wohlwollenden Absicht, die ausgesprochenen Grundsätze
unverletzt festzuhalten, die Grenzpfähle vor den zu bringenden Opfern der
Berechtigten festzurammen, vor weiteren Übergriffen ihr wohlerworbenes Recht und
den Besitz zu schützen, die schwer Betroffenen möglichst bald in den Genuß ihrer
vorenthaltenen Bezüge einzusetzen, so ist ihm der Dank dafür auszusprechen.
Das Landvolk aber bedurfte jedenfalls der Beruhigung, daß durch die Wendung
der Dinge seine Errungenschaften nicht in Frage gestellt werden.
Das Gesetz
vom 7. Sept. 1848 bestimmte jene Rechte und Verpflichtungen, welche mit oder
ohne Entschädigung aufzuheben sind. An diesen grundsätzlichen Bestimmungen
durfte nicht gerüttelt werden. Sie waren eine Thatsache, die anerkannt werden
mußte, so schwer sie auch auf dem Berechtigten lastet. Die Massen zu beruhigen,
war die erste Pflicht der executiven Gewalt und die Erhaltung dessen, was ihnen
noch geblieben, zeigte darin den Berechtigten die unabweisliche Nothwendigkeit
der Ergebung in das Unvermeidliche und das einzige Mittel gegen die Gelüste des
Radicalismus.
Das Maß der Entschädigung war durch das Gesetz offen gelassen
und nur der Grundsatz der Billigkeit ausgesprochen.
Es war die Aufgabe: dem
Worte den wahren Sinn, gefordert durch das Recht des Eigenthums zu unterlegen,
dem das Gesetz den Zugang nicht verschloß, die Fluth der Übergriffe abzudämmen,
die nicht stille steht und unaufhaltsam endlich den Besitz jeder Art zu
überstürzen droht.
Die Billigkeit reiht sich unmittelbar an das Recht,
entfernt sie sich zu weit davon, so geht ihr Begriff verloren, sie wird zur
Unbilligkeit. Wo aber das Gesetz schon an und für sich das Recht verkümmert, muß
der Begriff der Billigkeit umso schärfer eingehalten werden, als sonst das
Unrecht eine noch größere Ausdehnung erhält. Soll dem Verpflichteten eine Last
abgenommen werden, die mit dem Prinzipe unverträglich ist, unter dessen Schutz
die Gesammtheit steht, so kann es nicht die Pflicht des Einzelnen sein, die
Opfer seines Rechtes zu tragen, die Gesammtheit muß die Lasten in sich aufnehmen
in gleichmäßiger Vertheilung.
Auch dieser letzte Grundsatz ist in dem
Gesetze vom 7. Sept. § 8d ausgesprochen, welcher der betreffenden Provinz durch
Vermittlung des Staates die Entschädigungsquoten zur Tilgung überweist. Die
Absicht, dem Verpflichteten unmittelbar einen Theil des Werthes derselben zur
Tilgung zuzuweisen, ist in dem Gesetze nicht enthalten.
In dem Patente vom
4. März 1849 wurde von diesem Grundsatze wesentlich abgegangen, indem es die
Repartition, welche für den Einzelnen aus der ganzen Entlastungssumme
hervorgehen sollte, in seinen einzelnen Bestandtheilen vornimmt und von dem
Werthe der zu entschädigenden Rechte einen Theil dem Belasteten selbst, den
zweiten Theil dem Lande, den dritten aber dem Berechtigten als Äquivalent, der
dessen Höhe bei weitem nicht erreichenden Abgaben und Einbringungskosten
überträgt und für die abzulösenden Naturalleistungen Werthsbestimmungen
festsetzt, welche ihrem wahren Werthe nicht im entferntesten nahe kommen. Durch
diese Bestimmungen hat offenbar nur der Berechtigte verloren. Abgesehen, daß die
Tarifsansätze ihm neue Opfer aufbürden, abgesehen, daß Steuern und
Einhebungskosten den dritten Theil des Werthes nicht erreichen, wird er noch
Mitträger des zweiten Drittels bei Vertheilung desselben auf alle
Steuerpflichtigen. Es liegt in diesen Bestimmungen eine Verkürzung des Werthes
seiner Rechte, den er zu empfangen hat, die in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848
nicht enthalten ist und das Patent vom 4. März bewilligt darin den
Verpflichteten neue Conzessionen zum Nachtheile der Berechtigten, welche die
Gränze der Billigkeit überschreiten.
Allein auch dieses Gesetz, insoferne es
sich auf die Leistungen des Verpflichteten bezieht, ist ein unumstößliches und
wenn die Berechtigten dem über sie unverdient ergangenen Strafgerichte sich
unterziehen müssen, in der Voraussetzung, daß Ruhe und Ordnund nur durch
besondere Opfer von ihnen zu erkaufen waren, so blieb ihnen doch noch die
Hoffnung bei der Geltendmachung des kleinen Theiles ihrer ihnen verbliebenen
Rechte nicht auf Erschwerungen zu stoßen, in denen neue Verkürzungen und
Verzögerungen der Flüßigmachung lange entbehrter Bezüge wurzeln. Auch diese
Hoffnungen sind durch das Entlastungspatent vom 13. Feb. dieses Jahres nicht in
Erfüllung gegangen und entmuthigend ist der Blick, den der Berechtigte in seine
Zukunft wirft.
Sowie das Patent vom 4. März 1849 eine Ausdehnung der Opfer
enthielt, welche jenes vom 7. Sept. 1848 den Berechtigten auflegte, geht das
Grundentlastungspatent noch einige Schritte weiter und verläßt mitunter ganz die
Basen, welche letzteres vorgezeichnet hat.
Die Bestimmungen des
Grundentlastungspatentes, welche wesentlich nachtheilig für die Berechtigten
sind, zerfallen in solche, welche
1. Verpflichtungen abweichend von den
Gesetzen interpretiren
2. der rückwirkenden Kraft des Patentes vom 4. März
1849 eine weitere Ausdehnung geben
3. mit den bestehenden Gesetzen
unvereinbar sind
4. die Nachweisungen der Bezüge erschweren
5. durch
doppelte Aufrechnung der Lasten die Bezüge in der Ziffer herabsetzen
6. die
Berechtigten über die Refundirung der Einzahlungen von Ablösungsinpitalen in
Ungewißheit lassen
7. die Zuführung der Vorschüsse eludiren, endlich fußen
sie
8. in der Zusammensetzung und in dem Wirkungskreise der
Grundentlastungslandescomission.
I. Bestimmungen, welche Verpflichtungen abweichend von den Gesetzen
interpretiren.
Der § 14 ad c. enthält in Beziehung auf die unveränderlichen
Giebigkeiten für Kirchen, Schulen, Pfarren oder andere Gemeindezwecke die
Bestimmung:
„Es wird als Grundsatz festzuhalten sein, daß der Belastete als
Grundbesitzer sie zu leisten hat und daß sich diese Leistungen nach der
Andeutung der § 18 und 19 obigen Patentes vom 4. März 1849 auf eine geistliche
Stiftung oder ein ähnliches Verhältnis gründen.“
Die Bestimmungen dieses
Paragrafes [sic!] scheinen zwar nun gegen den Verpflichteten, d. h. gegen den
ehemaligen Unterthan gerichtet zu sein, sie können aber auch ihre Einwendung
gegen den Berechtigten finden.
Es ist bekannt, daß die
Patrimonialobrigkeiten Leistungen dieser Art wohl auch seit unvordenklichen
Zeiten zu machen haben, welche theils aus dem Kirchen- und Schulpatronaten,
theils aus dem schutzobrigkeitlichen Verhältnisse hervorgegangen sind und welche
sich nicht selten auf Naturalbezüge gründen, die durch das Gesetz vom 7. Sept.
1848 der Entschädigung zugewiesen sind. Diejenigen, welche auf dem
Kirchenpatronate fußen, sind außer Verbindung mit dem Grundbesitze und die
Regelung der Patronatsverhältnisse wird festsetzen, ob und wie ferne
Verpflichtungen dieser Art noch fernerhin zu leisten und ob sie nicht ganz
aufzulassen sein werden. Die Leistungen aber, welche mit dem Schulpatronate und
mit dem schutzobrigkeitlichen Verhältnisse in Verbindung stehen, sind durch § 5
des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 aufgehoben und können fortan nicht mehr gefordert
werden. Sämmtliche drei Gattungen können daher durch ein nicht organisches
Gesetz nicht in Verbindung mit dem Grundbesitze gebracht werden, mit dem sie nie
in Verbindung standen, sie liegen außer der Competenz der Liquidirungscommission
und nur das Gesetz vom 7. Sept. 1848 und die allgemeine Gesetzgebung finden auf
sie ihre Anwendung.
Auf diejenigen Leistungen jeder Art an Kirchen, Schulen
und Pfarren, welche nur einen aliquoten Theil von zu entschädigenden
Naturalbezügen des Berechtigten bilden oder auf diese sich gründen, kann aber
bei ihrer Ablösung kein anderer als der für die Entschädigung festgestellte
Maßstab angenommen werden und sie sind daher nicht in die ablösbaren, sondern in
die zu entschädigenden Giebigkeiten einzureihen.
II. Bestimmungen, welche der rückwirkenden Kraft des Patentes vom 4. März 1849
eine weitere Ausdehnung geben.
Der in dem Patente vom 4. März 1849
aufgestellte Grundsatz auch die Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 mit einem
Einlasse von 1/6 nach den für die Entschädigung angenommenen Grundlagen zu
bemessen, wird in dem § 54 des Entlastungspatentes wiederholt und im § 56 den
sie sogleich einzahlenden Verpflichteten ein Nachlaß von 10 % bewilligt. In
diesen Paragrafen ist, im Widerspruche mit der Gesetzgebung, eine rückwirkende
Kraft ausgesprochen, welche in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 nicht enthalten
ist. Dem Berechtigten gebührt der volle ziffermäßige Bezug der Rückstände aus
dem Jahre 1848 bis zum 7. Sept. wie jener für alle früheren Jahre. Der
Verpflichtete war verbunden seine Rückstände mit dem Schlusse des Jahres 1848 zu
berichtigen, es gebühren ihm daher weder Termine noch ein 10 %iger Einlaß zum
Nachtheile des Berechtigten, dem seine Bezüge vorenthalten werden und der jetzt
dafür noch zu einer Premie zu Gunsten des Verpflichteten verurtheilt wird.
Ungeachtet aber dem Berechtigten seine Bezüge durch niedrige Werthbemessung,
durch Auflassung von 1/6 und durch 10 %igen Einlaß so bedeutend herabgesetzt
werden, verlangt das Patent dennoch die volle Bezahlung der mit einem 50 %igen
Zuschlage behafteten ursprünglichen Urbarial- und Zehentsteuer, der Berechtigte
wird daher verhalten die Steuer für Nutzungen zu bezahlen, welche ihm durch das
Gesetz abgesprochen werden.
III. Bestimmungen, welche mit den bestehenden Gesetzen unvereinbar sind.
Der
§ 16 enthält folgende Bestimmung:
„Das Ausmaß der Schuldigkeit ist in so
ferne als gebührend anzunehmen, als der Berechtigte sich noch im Jahre 1847 im
factischen Besitze befand und dieser Besitz mit der Dominicalfassion vom Jahre
1751 oder den Nachtragsfassionen, bezüglich der Zehente aber mit den nach der
neuen Instruction vom Jahre 1842 verfaßten Zehentfassionen oder mit dem Inhalte
besonderer Verträge oder rechtskräftigen Erkenntnisse übereinstimmt oder
überhaupt von dem Verpflichteten nicht bestritten wird.“
Die Fassionen, die
bekanntlich nur der Besteuerung wegen anbefohlen wurden, haben keine andere
Beweiskraft als jene der Zuständigkeit und des Rechtes der Obrigkeit, als
Beweistitel für Unterthansgiebigkeiten jeder Art sind sie von den politischen
und Justizbehörden nie zugelassen worden, sie sind sogar gesetzlich davon
ausgeschlossen; sie können also auch bei der Entschädigungsliquidirung diese
Beweiskraft nicht haben weder für den Grundherrn, wenn sie vollständig, noch für
den Verpflichteten, wenn sie mangelhaft sind und dessen Leistungen aus den
Fassionen nicht nachgewiesen werden können, was dem Umfange nach aus jener des
Jahres 1751 beinahe immer der Fall sein wird.
Die Rechte der Grundherrn
gründen sich auch sehr oft auf Gebrauch, Verjährung, Urbarien, Grundbücher,
Gabenbücher usw. Die Übereinstimmung dieser Titel wird aber zur Beweisführung
für die Aufrechterhaltung des factischen Bezuges vom Jahre 1847 nicht
ausdrücklich zugelassen, daher es zweifelhaft ist, ob im solchen Fällen das
durch sie nachgewiesene Recht des Bezuges aufrecht erhalten wird oder nicht, für
die Verjährung, welche ganz übergangen wird, gibt es selten andere Beweise als
die Gabenbücher der Berechtigten und die Gabenbüchel der Verpflichteten, sollte
das durch das bürgerliche Gesetzbuch sanctionirte stärkste Recht unserer
Gesetzgebung das Recht der Verjährung, sollten die zu seiner Constatirung stets
zugelassenen Beweise keine Geltung haben, so würden viele von den Verpflichteten
bestrittenen Rechte der Berechtigten ohne Entschädigung bleiben.
Der § 23
bestimmt: „Daß jene Leistungen, welche bleibend in eine jährlich oder zu
bestimmten Zeiten wiederkehrende Geldgabe oder Arbeitsleistung in Folge eines
rechtsgiltigen Vertrages oder durch einen Zeitraum von 30 Jahren vom Beginne des
Nutzjahres 1848 an zurückgerechnet durch die geforderte und entrichtete stets
gleiche Leistung eines anerkannten Betrages oder der übereingekommenen Arbeiten
umgeändert wurden, als fixe Geldgaben zu betrachten und nach den für fixe
Geldgaben oder Arbeitsleistungen aufgestellten Grundsätzen zu verwerthen
sind.“
Diese Grundsätze für die fixen Geldgaben sind in dem § 29 enthalten,
welcher bestimmt, daß die Gelddienste, worunter die ständigen Robotgelder
gehören, in dem Betrage, in welchem sie dem Thatbestande gemäß wirklich
entrichtet werden, in die Nachweisungen aufzunehmen sind.
Nicht im Einklange
mit diesen Grundsätzen wird für alle Leistungen aus Robotabolitions- und
Reluctionsverträgen, aus welchen alle ständigen Robotgelder hervorgehen § 36
angeordnet: alle seit unvordenklichen Zeiten wiederkehrenden Leistungen in Geld
auf ihren Ursprung zurückzuführen, die ursprüngliche Leistung nach den
Entschädigungsgrundsätzen zu prüfen und die geringer ausfallende Ziffer als
Maßstab für die Entschädigung anzunehmen. Diese Verfügung verdankt ihren
Ursprung ohne Zweifel der Absicht, alle Verpflichteten in der Entzifferung des
Werthes ihrer Schuldigkeit gleich zu stellen; eine Absicht, welche dennoch nicht
erreicht wird, weil die Ungleichheit des Maßes der Verpflichtung ihr
entgegensteht, welcher aber der Berechtigte, dem man das möglich Geringste
seiner Bezüge zuwenden will, als Opfer fallen soll, indem man sein gutes Recht
der gesetzlichen Verjährung aufhebt. Robotgelder dieser Art sind so niedrig
bemessen, daß die Berechtigten durch viele Jahre dadurch und durch den Umstand,
daß sie in Wienerwährung bezogen, was ihnen in Conventionsmünze gebührte und in
Conventionsmünze von ihnen versteuert wurde, sehr verkürzt waren und durch die
Umwandlung in Conventionsmünze zu 250 einen neuerlichen Verlust erleiden.
Sollten zufällig die Ansätze des Katasters eine geringere Summe entziffern, so
haben sie noch einen dritten Abzug zu tragen. Die meisten ständigen Robotgelder
gründen sich auf die ungemessene oder patentmäßige Robot, auf mündliches oder
schriftliches Übereinkommen zu einer Zeit, wo die Robottage von den Berechtigten
der Ziffer nach nicht ausgesprochen worden sind. Wo diese Nachweisung der
ursprünglichen Robottage nicht geliefert werden kann, wird das Verfahren zu
Streitigkeiten führen, welche das Recht des Berechtigten gefährden oder es müßte
nach dem Schlußsatze des Paragrafes die Schuldigkeit als eine fixe Geldgabe
betrachtet werden. Die Liquidirungscommission wird daher in überflüßige,
unentsprechende Resultate, welchen keine Rechtskraft gegen den Berechtigten
beigelegt werden kann, liefernde Erhebungen verwickelt, dem Verpflichteten wird
die Gelegenheit gegeben, der Streitsucht freien Lauf zu lassen, der Berechtigte
wird entweder in dem Bezugsrechte beirrt oder der Knoten mit einem Machtspruche
durchhauen werden müssen.
Der § 30 ad 2a bestimmt den 30jährigen
durchschnittlichen Betrag der Bezüge von Laudemium und Mortuar als Grundlage der
Entschädigungsermittlung.
Wenn es sich um die gänzliche Auflassung eines
Urbarialbezuges handelte, welche in ihren Resultaten den Verpflichteten
unmittelbar zu Gute käme, würde diese Vorschrift in den allgemeinen Grundsätzen
des Gesetzes vom 7. Sept. 1848, welche den Berechtigten zum Opfer des Gesetzes
auserkoren haben, seine Berufung finden. Dieses ist aber nicht der Fall, hier
handelt sich um die Übertragung eines Rechtes der Berechtigten auf den Staat.
Dieser übernimmt den gegenwärtigen Bestand der Sachlage mit seiner ganzen
reichen Zukunft und gibt dem Rechte, wenn auch nicht der Ziffer, doch der That
nach, eine wesentlich bedeutende Ausdehnung, wodurch der Berechtigte selbst
ebenfalls ins Mitleiden gezogen wird. Nicht der dreißigjährige
Bezugsdurchschnitt, sondern der Status quo muß daher bei der Ablösung als Basis
angenommen werden, wenn die Staatsverwaltung nicht der Vorwurf treffen soll aus
den durch ein eigenes Gesetz verhängten Verlusten der Berechtigten eine Quelle
des Staatseinkommens zu bilden. Die Berechtigten stehen unter dem Schutze des
bürgerlichen Gesetzbuches, welches jedem Staatsbürger den vollen Werth seines an
den Staat abgetretenen Eigenthums sichert. Zum Nachtheile der Berechtigten kann
ein das Eigenthum schützendes Staatsgrundgesetz nicht umgangen werden. Als die
absolute Regierung Tax und Umgeld behufs der Umlegung der Verzehrungssteuer an
sich zog, wurde von ihr der factische Bezug in dem letzten Jahre als Basis
angenommen. Keinem der Berechtigten wurde die liquidirte Summe auch nur im
Mindesten geschmälert und sogar Reclamationen einer größeren Summe wurde Folge
gegeben. Die constitutionelle Regierung kann daher von den allgemeinen
Grundgesetzen nicht absehen, sie kann sich das Eigenthum der Berechtigten nicht
unter seinem Werthe aneignen, ohne die Grundsäulen des Rechtsbestandes, die
Sicherheit des Eigenthums zu erschüttern und den Berechtigten muß die volle
Entschädigung für die abgetretenen Rechte auf Grundlage des letzten Bezugsjahres
oder wenigstens der zehn letzten Bezugsjahre werden.
IV. Bestimmungen, welche die Nachweisungen der Bezüge erschweren.
Hieher
gehört der oben angezogene § 16, welcher die angeführten Rechtstitel von der
Beweisführung ausschließt, worauf sich hier nur berufen wird.
Der § 30 ad 2a
schreibt die Nachweisungen vor:
a. der dreißigjährigen Bezüge von Laudemium
und Mortuar von dem unbeweglichen Eigenthum,
b. des dreißigjährigen
Durchschnitts der Steuern
c. des dreißigjährigen Aufwandes für die
Administration
d. des dreißigjährigen Durchschnitts der
Jurisdicationsgebühren
e. der dreißigjährigen Bezüge des Mortuars vom
beweglichen Eigenthum.
Im Allgemeinen werden diese Nachweisungen von wenigen
Berechtigten vollständig geliefert werden können, sie werden daher in Beziehung
auf Laudemium und Mortuar großentheils dem § 122 verfallen. Mit welchen
Schwierigkeiten, mit welchen Ungenauigkeiten bei nicht vorliegendem
Realitätenwerthe die Schätzung durch Gedenkmänner verbunden sein wird, bedarf
keiner Erwähnung. Wird auf den Werth der vorausgegangenen Veränderung
zurückgegangen, so ist es nicht mehr der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre,
welcher zur Entschädigung kommt, sondern jener einer früheren Periode. Wird aber
in den vorausgesetzten Fällen ein Durchschnitt aus einer Reihe von mehreren
Jahren und dem in der Fassion von 1751 fatirten Erträgnisse gezogen, so gehört
er einer mehr als hundertjährigen Periode an, in welcher die Realitäten einen
gesicherten Werth hatten und der Berechtigte bringt eine bei weitem geringere
als die ihm gebührende Ziffer zur Ablösung. Die Nachweisungen ad b., c., d.,
werden denselben Schwierigkeiten unterliegen, das Patent enthält in Ermanglung
eines möglichen Auskunftsmittels darüber nichts als die im § 124 enthaltene
Hinweisung auf die von Fall zu Fall einzuholende Entscheidung des Ministeriums,
also einen Ausweg ohne positive gesetzliche Grundlage.
Die Trennung der
Bezugsnachweisung des Mortuars von unbeweglichen und beweglichen Eitgenthum ist
auf keine Weise motivirt. Wenn das letztere von den Jurisdictionskosten
abgezogen, folglich dadurch die Entschädigungssumme vermehrt wird, so wäre es
dasselbe, wenn die Bezugsverrechnung unter einem mit dem Mortuar vom
unbeweglichen Eigenthum gemacht würde. Wird diese Vorschrift festgehalten, so
muß bei allen Abhandlungen, in welchen beide Kategorien vorkommen, die
Ausscheidung vorgenommen werden, wodurch nicht allein die Nachweisungen ohne
Grund erschwert werden, sondern auch ihre Richtigkeit gefährdet werden kann
durch die folgerecht vorzunehmende Theilung der Passiven, welche, wenn sie nicht
intabulirt sind, von dem beweglichen Eigenthum abgezogen werden müßten und
dieses in vielen Fällen überschreiten würden. Die Klarheit der Übersicht würde
darunter ohne Zweifel jedenfalls leiden.
V. Bestimmungen, welche durch doppelte Aufrechnung der Lasten die Bezüge in der
Ziffer herabsetzen.
Der § 30 ad 2a setzt fest, daß von den nachgewiesenen
Laudemial- und Mortuarsbezügen die Auslagen der Grundbuchsführung und die
Auslagen für die Gerichtspflege und politische Verwaltung, insoferne sie durch
die benannten Nebenbezüge nicht gedeckt sind, abzuziehen kommen.
Die
Jurisdictionspflege überhaupt umfaßt das ganze ehemalige Unterthansverhältnis
und alle aus ihm abzuleitenden Geschäfte, nicht aber abgesondert die
Grundbuchsführung, die administrative und Justizverwaltung. Die Auslagen können
daher nur im Ganzen einmal oder theilweise bei den ausgeschiedenen Zweigen in
Berücksichtigung gezogen werden. Bei den Urbarialgiebigkeiten, der Zehente nicht
zu gedenken, wurde bereits ein Drittel für Steuern und Administrationskosten in
Abzug gebracht. Der citirte Paragraf scheidet die Steuern aus, welche für die
Laudemial- und Mortuarbezüge entfallen, diesem Grundsatze consequent können von
diesen Bezügen nicht die ganzen Administrationskosten in Abschlag gebracht
werden, weil ein Theil davon gleich den Steuern bei den Unterthansgiebigkeiten
bereits in Aufrechnung, und zwar nach einem Maßstabe gebracht wurde, welcher die
geringfügigen Kosten der Einbringung der Urbarialien in Geld und Natura im
Verwaltungswege mehrfach übersteigt.
Unter den Kosten für die
Gerichtsbarkeit befinden sich auch jene für die Landgerichte und es ist aus der
Stylisirung des Paragrafes nicht abzunehmen, ob diese von den Abzugsposten
auszuscheiden sind. Die Landgerichtsbarkeit ist ein Majestätsrecht, welches mit
der Patrimonialgerichtsbarkeit als einem aus der Landesverfassung hervorgehenden
Rechte nicht vermengt werden kann, die Auslagen dafür können folglich nicht
einen Theil der Abzugsposten bilden.
Unter den nachzuweisenden Bezügen fehlt
der Bezug der 2 %igen Provision für die Grund- und Häusersteuereinhebung, welche
den durch die Staatsverwaltung aufgestellten Steuerbezirksobrigkeiten für die
Einhebung und für die Besorgung des Katasters und der Evidenzhaltung bewilligt
wurden. Die Leitung dieser Katastralgeschäfte brachte Auslagen mit sich, welche
die bewilligten Prozente bei den meisten Steuerbezirksobrigkeiten bei weitem
überstiegen und gerechterweise von dem Lande hätten bestritten werden müssen,
worüber mehrfältige, jedoch nicht gewürdigte Vorstellungen gemacht wurden. Da
nun die erwähnten Prozentenbezüge nicht zu den Dominicalrechten, Steuereinhebung
und Führung des Katasters nicht zu den Dominicalverpflichtungen gehören, so
können die Auslagen dafür auch nicht einen Bestandtheil der Kosten für die
administrative und Justizverwaltung bilden, müssen daher von diesen
ausgeschieden werden und außer Verrechnung bleiben.
VI. Bestimmungen, welche die Berechtigten über die Refundirung der Einzahlungen
von Ablösungscapitalen in Ungewißheit lassen.
In dem § 60 sind die
Modalitäten festgestellt, unter welchen der Verpflichtete das Kapital seiner
Rente einbezahlen kann, aber es ist in dem Patente keine Bestimmung enthalten,
wie der Berechtigte zu seinem Gelde gelangen wird. Der § 133 bestimmt zwar, daß
die einfließenden Kapitalsbeträge von der Landescommission an die
Realgerichtsbehörde des Berechtigten erfolgt werden. Allein diese Bestimmung
kann nur transitorisch sein und sich nur auf den Zeitraum des
Liquidirungsgeschäftes beziehen. Mit der geschlossenen Liquidirung einer
Gemeinde schließt die Landescommission ihre Functionen mit dieser und nach
Vollendung des ganzen Liquidirungsgeschäftes entfällt der Zweck ihres ferneren
Bestehens. Die Geldgebahrung wird sodann an die Leiter des
Entschädigungskatasters übergehen und es muß dem Berechtigten also auch für die
Zukunft die Beruhigung gegeben werden, daß jede Kapitalseinzahlung ihm
unmittelbar darnach und von welcher Behörde sie ihm ausgefolgt wird.
VII. Bestimmungen, welche die Zusicherung der Vorschüsse eludiren.
Der § 65
verspricht den Berechtigten über ihr Einschreiten den einundeinhalbfachen Betrag
der in dem Jahre 1847 zu entrichten gewesenen Urbarial- und Zehentsteuer um die
in dem § 25 des Patentes vom 4. März 1849 bezweckte Erleichterung ihrer Lage
schneller zu verwirklichen. Laut § 137 sollen aber zur Deckung dieser Vorschüsse
vor allem die einfließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 verwendet werden.
Es läßt sich wohl voraussetzen, daß nur über die für die betreffende Vorschuß
nehmende Partei einfließenden Gelder die Abrechnung gepflogen werden kann.
Allein die Vorschüsse, welche die Staatsverwaltung leistet, gründen sich nach
dem Wortlaute des Gesetzes nicht auf das Nutzjahr 1848, sondern auf die
Forderungen der Berechtigten aus dem Jahre 1849 sowohl an den Staat, als an den
Verpflichteten, für welche gegenüber dem Berechtigten laut § 58 die
Grundentlastungscasse Schuldner wird. Diese Abrechnung gegen die Einflüsse für
das Nutzjahr 1848 entbehrt daher jeder Begründung.
Daß der Berechtigte an
Staat und Verpflichtete Forderungen zu stellen hat, wenn er Urbarial- und
Zehentsteuer bezahlte, ist unbezweifelt, daß er durch die Verzögerung der
Liquidirung derselben durch beinahe zwei Jahre in große Verluste gebracht, zu
großen Entbehrungen verhalten wurde, ist es ebenso wenig. Es gebühren ihm daher
umso mehr die Vorschüsse für das Jahr 1849 und für jedes der weiteren Jahre bis
zur Beendigung des Liquidirungsgeschäftes, als der Staat wirklich und namentlich
für aufgelassene Bezüge, welche ihm durch das Taxgesetz zufließen, sein
Schuldner geworden ist und es ist nicht eine Wohlthat, welche ihm dadurch
erwiesen wird, es ist eine Verpflichtung, welche der Staat nur in einem sehr
beschränkten Umfange abträgt.
VIII. Zusammensetzung der Grundentlastungscommission und ihr Wirkungskreis. Die
Grundentlastungslandescommisison besteht laut § 67 aus fünf Staatsbeamten, einem
ständischen Buchhaltereibeamten, fünf Vertretern der Berechtigten und fünf
Vertretern der Verpflichteten.
Vom legislativen Standpunkt aus betrachtet
kann der leitende Gedanke bei der Zusammensetzung der Commission kein anderer
gewesen sein, als dem schiedsrichterlichen Urtheile in der Vertretung der beiden
Parteien vollkommene Gleichheit und Unbefangenheit zu sichern und durch die
Organe der Regierung dem Gesetze seine Geltung zu erhalten. Diese beiden Zwecke
lassen sich durch die ausgesprochene Zusammensetzung der Commission nicht
erreichen, wenn die Vertreter des Gesetzes dabei eine andere als eine blos
berathende Stimmenzahl bei getheilten Meinungen den Ausschlag für die Minorität
geben kann, wodurch die Beschlüsse des Schiedsgerichtes annullirt werden oder
wenn seine Repräsentanten den gesetzlichen Standpunkt verlassend ihren
individuellen Ansichten folgend in ihren Voten zerfallen, das Gleichgewicht der
Vertretung der Parteien verrückt wird.
Resultate dieser Art, welche zum
Vorschein kommen müssen, werden beide Parteien nicht befriedigen und zu
Verdächtigungen Veranlassung geben, weil den Organen der Regierung die
Bezeichnung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit fehlt, welche nur einem mit
der richterlichen Entscheidungsgewalt ausgestatteten Tribunale beigelegt werden
kann, dessen Beschlüsse der Ausfluß des Gesetzes sind und nicht als das Resultat
individueller Auffassung erscheinen.
Der Einfluß und die Macht des Gesetzes
ist bei den Geschäften der Commission hinlänglich gesichert, wenn dasselbe auf
die Beschlüsse im Wege der Information den entsprechenden Einfluß nimmt, das
Resultat der Unbefangenheit des schiedsrichterlichen Theiles der Commission geht
aber vollständig verloren, wenn die Mehrheit der Stimmen durch Beisitzer, bei
denen ein Urtheil nach zwei verschiedenen Richtungen als möglich angenommen
werden kann, erzielt wird. Wenn dem Präsidenten als politisches Organ das Recht
vorbehalten ist bei getheilten Stimmen durch seinen Beitritt zu entscheiden, so
dürfte dadurch beiden Theilen genügt werden und die Nothwendigkeit der
Beiziehung eines zweiten politischen und zweier Justizorgane entfallen.
Dem
ständischen Buchhaltungsbeamten, dessen Beiziehung nur zur Aufklärung über
thatsächliche Verhältnisse nöthig erscheint, kann als Votanten keine Bedeutung
beigelegt werden, als solcher ist er daher ganz überflüßig.
Die Stellung des
Vertreters des Ärars ist aber eine ganz unklare, wenn nicht angenommen werden
soll, daß er gegen das Gesetz nur im Interesse des Ärars als Verpflichteten zu
stimmen berufen ist. In diesem Falle werden die Vertreter der Verpflichteten um
eine Stimme vermehrt, im entgegengesetzten Falle entfällt aber die
Nothwendigkeit seiner Beiziehung, weil das Gesetz durch die Regierungsorgane
ohnehin vertreten ist.
Soll die Grundentlastungscommission den Charakter der
vollständigen Unabhängigkeit und Unbefangenheit erhalten und von dem Einfluße
der Staatsverwaltung frei gehalten werden, so muß sie in der Eigenschaft eines
Schiedsgerichtes fungiren und ihre Beschlüsse müssen durch die Vertreter des
Gesetzes als oberstes Tribunal bestätigt oder abgeändert werden. Dem § 129 zu
Folge hat der Vorsitzende der Landescommission über die von der
Bezirkscommission eingesendeten Entlastungsoperate die buchhalterische Prüfung
und die Berichterstattung über den legalen Vorgang bei dem Entlastungsgeschäfte
zu veranlassen, worauf, wenn diesfalls keine Anstände obwalten oder wenn diese
behoben sind, die Bestätigung zu erfolgen hat.
Der erste Theil dieser
Bestimmung bezieht sich auf die Richtigstellung der Ziffer ohne das Wesen des
Operates zu berühren oder in dasselbe einzugreifen.
Der zweite Theil hebt
die Wirksamkeit der Schiedsgerichte und der Bezirkscommissionen auf, indem er
selbst ohne Berufung ihre Beschlüsse einer höheren Censur unterzieht und sie
einer Abänderung oder Umstoßung fähig erklärt.
Die Entscheidungen der ersten
Instanzen, gegen welche kein Recurs angemeldet wurde, hatten bisher ihre volle
Rechtsgiltigkeit, wird diese aufgehoben, so ersteht das Bevormundungssystem aus
der Asche und überschattet das freie Übereinkommen und den freien Willen der
Übereinkommenden. Für den legalen Vorgang ist die Bezirkscommission
verantwortlich, die Garantien dafür liegen in ihrer Verantwortlichkeit und in
dem Gesetze; gegen Verletzungen desselben steht die Berufung ganz allein der
sich beeinträchtigt fühlenden Partei zu, welche hinlänglich über ihre Rechte
aufgeklärt ist, sich selbst zu vertreten hat und nicht unterlassen wird gegen
eine ihr ausfällige Entscheidung den ihr offen gelassenen Weg des Recurses zu
betreten. Das Übereinkommen beider Parteien ergänzt aber nicht allein die
vorausgesetzten etwaigen Mängel, sondern sanctionirt auch die für die eine oder
die andere daraus hervorgegangenen freiwillig übernommenen Folgen. Ein Mangel
dieser Art kann daher auf das Meritorische der Beschlüsse keinen rückwirkenden
Einfluß haben, ohne über das ganze Entlastungsverfahren die größte Unsicherheit
zu verbreiten und den eigenen Regierungsorganen Ansehen und Vertrauen zu
entziehen. Wenn Berechtigte und Verpflichtete über das Maß der Entschädigung
übereingekommen sind, so könnte es nur einen Grund geben, welcher die
Landescommission bestimmen könnte die Reform des Beschlußes zu veranlassen.
Dieser läge nicht in dem verletzten legalen Vorgange, sondern in seinen
Resultaten, welche von der Staatsverwaltung als seine Interessen
beeinträchtigend erkannt werden könnten, es wäre also nicht das Gesetz allein,
welches gegen alle Rechtsformen die Initiation ergriffe, es wäre die
Staatsverwaltung als dritte Partei, welche sich das Klagerecht vorbehielte, ihre
Stellung als ausgleichendes Element zwischen Berechtigten und Verpflichteten
verließe und in Wahrung ihrer vermeintlichen Interessen dem Verpflichteten nicht
geforderte Zugeständnisse erwirken, dem Berechtigten nicht geforderte Opfer
auflegen würde.
Der Landescommission ist auch die Entscheidung über die
Nachweisungen der Laudemial- und Mortuarbezüge zugewiesen, wofür die
Entschädigung von dem Staate allein zu tragen ist. Der Verpflichtete als solcher
ist in seinen Interessen unmittelbar davon nicht betroffen. Es entsteht daher
die Frage, aus welchem Rechtsgrunde die Beiziehung seiner fünf Vertreter dabei
statthaben soll, da ihn seine Interessen nicht dazu berufen? Als Vertreter der
allgemeinen Landesinteressen dürfen sie nicht anerkannt werden, da sie eine
Vollmacht dieser Art, die nicht in die Hände einer Partei gelegt werden kann,
weder besitzen noch erhalten können und nur die Parteien, welche unter sich
vertragen, das Stimmrecht auszuüben haben, keine derselben aber eine Verstärkung
außer sich zu suchen, ein legales Recht besitzt. Diese Verstärkung der
Staatsverwaltung läge aber in der Beiziehung von fünf Stimmen, welche durchaus
keine Hinneigung für das Recht der Berechtigten, aber eine um so größere für die
Einsprüche der Staatsverwaltung haben müssen, indem sie aus der größeren Ziffer
auch eine größere Beitragspflichtigkeit zu den künftigen allgemeinen Lasten
ableiten werden. In diesem ihnen zugetheilten Stimmrechte liegt also die
Sicherheit aller gegen die Berechtigten gerichteten Entscheidungen und diese
müssen in allen von der Staatsverwaltung angefochtenen Bezügen
unterliegen.
Die Zusammensetzung der Landescommission und die besprochenen
Theile der Geschäftsführung sind daher den Berechtigten so entschieden
ungünstig, daß in der ersten die Ausgleichung der Stimmenzahl beider Parteien
und die Beruhigung eines von allen Einwirkungen frei erhaltenen aus dem Gesetze
hervorgehenden Resultates nicht gefunden werden kann, in der zweiten aber der
Berechtigte die Rechtsunsicherheit selbst im Wege des Vergleiches oder nicht
recurrirter Entscheidungen der Bezirkscommission festgestellter Bezüge durch die
unberufene Wiederaufnahme der Landescommission zu gewärtigen hat. Das Gesetz vom
7. Sept. 1848 fällt, wie bereits erwähnt, in jene unglückliche Epoche, in der
das Land in das letzte Stadium der Unsicherheit getreten war, das dem Wendepunkt
vorangeht, der über die Geschicke der Reiche entscheidet. Tief waren die Wunden,
die es dem Rechte schlug, doch nicht unheilbar. Die Entschädigung war
ausgesprochen, das Land als Bürge eingesetzt und was die Ungunst des Momentes
verschuldet, konnte die wieder erstehende Macht der Gesetze begleichen.
Es
galt nun nur den günstigen Boden des Gesetzes zu bestellen, durch die
Befriedigung aller dem Rechtsprinzipe zu genügen, die reiche Ernte der
Zufriedenheit der Bevölkerung aufzuspeichern als Unterpfand für künftige
Mißjahre an Vertrauen. Doch anders brachte es die Zeit und das Patent vom 4.
März 1849, erlassen in der Absicht die Parteien zu versöhnen, befriedigte keine
und was noch schlimmer ist, es öffnet neuerdings die Schranken einem schon
erloschenen Kampfe sich entgegenstehender Interessen auf dem schwankenden Boden
eines unsicheren Rechtszustandes.
Das Gesetz vom 7. Sept. 1848 enthob den
Verpflichteten aller Lasten, übertrug sie auf die Gesammtheit, ohne darüber sich
auszusprechen: ob und in welchem Maße der Entlastete für sich besonders dazu
beizutragen habe. Als ein Geschenk ohne Beschränkung ist die Entlastung für ihn
hingestellt und der in ihm zur Überzeugung gewordene Gedanke, daß alles, was er
bisher leistete, mit Unrecht von ihm gefordert wurde, fand darin seine
Anerkennung, trug ihn hinaus über die Zweifel seines Rechtsgefühles. Darauf war
er gefaßt: daß aus der Übertragung seiner Verpflichtungen auf das Land ein Theil
derselben als eine Last auf ihn zurückfallen müsse, nicht aber, daß von der
Übertragung ein Theil ihm selbst zur Tilgung bleiben würde, so gerecht auch der
Grundsatz, so billig als das Muß auch immer sein möge. Wie aber der
Verpflichtete schon in dieser Zuweisung eine Beschränkung erworbener Befreiung
finden wird, muß der Berechtigte in der Auslegung des Gesetzes vom 7. Sept. 1848
durch die Patente vom 4. März 1849 und 13. Feb. 1850 eine Verletzung der ihm
gegebenen Garantien beklagen, die nicht allein ihn selbst betrifft, sondern sich
tief in alle Privat- und Rechtsverhältnisse verzweigt. Das Gesetz vom 7. Sept.
hat seine nicht aufgehobenen, schon lange durch ihre Übertragung auf
rechtsgiltige Basen gesicherten Bezüge anerkannt, nur seinen Schuldner ihm
entzogen und die Mittel des Landes ihm als Bürgschaft zugewiesen. Mit diesem
Tausche konnte er zufrieden sein, da er ihn außer Verbindung mit dem
Verpflichteten brachte und die Verpflichtung des Einzelnen sich in jener der
Gesammtheit vereinigte, die wenigstens die gleichen Sicherheiten bot und den
Fond nicht schmälerte, aus dem er befriedigt werden sollte. Durch die späteren
Patente wird diese Bürgschaft ihm entzogen, weil die Bemessung des Antheiles,
den der Verpflichtete vorhinein zu entrichten hat, aus nicht zu verkennenden und
von dem Berechtigten auch nicht verkannten Rücksichten unter dem Maße der
Billigkeit blieben. Allein diese Rücksichten konnten auf die Totalität seiner
Forderungen keinen Einfluß nehmen und weil der Verpflichtete selbst begünstigt
werden mußte, war die gleiche Begünstigung nicht anzuordnen auf seine ganze
durch das Band verbürgte Forderung. Dort war der Maßstab festzuhalten, den das
Gesetz mit dem Ausdrucke der Billigkeit bezeichnete, dort gab es keine
Rücksichten, geboten durch die Macht der Verhältnisse, gerichtet gegen seine
Interessen, dort mußten für ihn Rücksichten sprechen, geboten durch die
Nothwendigkeit des Schutzes des Eigenthums, der Erhaltung seines Wohlstandes und
der Möglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
Die Zuweisung eines
Drittels für Steuern und Einbringungskosten ging schon über das Maß der
Billigkeit hinaus, die Herabsetzung aber des letzten aus den Mitteln des Landes
zu bestreitenden Drittels nach den für den Verpflichteten festgesetzten Basen,
gleicht einem Concursverfahren, der Umstaltung der Landesmittel in eine
Concursmasse, aus welcher dem Berechtigten als Gläubiger die entfallenden
Prozente zugewiesen werden. Was der Berechtigte nach den angenommenen
Grundsätzen aus der Entschädigung für seine Urbarialbezüge zu empfangen haben
wird, gehalten gegen die thatsächlich genossenen Bezüge, verträgt somit weder
den Maßstab der Billigkeit, noch den Vergleich mit der Leistungsfähigkeit des
Landes, er wird nur einen ganz kleinen Theil seiner Bezüge aus dem Schiffbruche
retten.
Seine Verluste beschränken sich jedoch nicht auf die Entschädigung
jener Rechte und Bezüge, welche für immer als erloschen erklärt worden sind, sie
werden auch noch auf diejenigen ausgedehnt, welche von jetzt an als eine reiche
Einnahmsquelle von der Staatsverwaltung benützt, woraus voraussichtlich Zuflüsse
gewonnen werden müssen, welche den vollen den Bezugsberechtigten gebührenden
Entschädigungswerth namhaft übersteigen. Die Bestimmungen des Patentes vom 4.
März 1849 und des Patentes vom 13. Feb. 1850 zusammengehalten mit jenen des
Gesetzes vom 7. Sept. 1848 geben demnach das Resultat, daß die Opfer der
Berechtigten mit jedem der ersteren eine fortschreitende Ausdehnung erhalten
haben.
Jedes im Sturme der Zeit eroberte Gesetz trägt den Stempel seines
Ursprungs, kehren Ordnung und Ruhe wieder, dann ist die Zeit gekommen, wo das
ewige Recht den aufgegebenen Richterstuhl wieder einnimmt die Thaten der Gewalt
zu führen, auf daß die Herrschaft der Willkür über das Gesetz nicht sich
fortpflanze, die unheilvolle Saat nicht fortwuchere im gesunden staatlichen
Leben.
Die heilende Hand hat ihr Werk begonnen, der Aufbau der erneuernden
Staatsordnung ist im raschen Fortschreiten, Gewerbe, Handel, Industrie, alle
Zweige der nationalen Lebensthätigkeit erstehen aus der Erstarrung, mit Liebe
gepflegt öffnen sich ihnen neue Wege zu ihrer kräftigeren Entwicklung und bald
werden die Anbilder der vergangenen Jahre ausgeglichen sein durch eine
segenreiche Zukunft. Alle Erinnerungen an die gewaltsamen Erschütterungen der
überstürzten Umstaltung des Staatsprinzips werden untergehen in dem Vollgenusse
der Früchte der neuen Ordnung, der freien Entfaltung der Kräfte des Einzelnen
und der Gesammtheit. Der Verlust keines Eigenthums wird zu beklagen sein als
jenes, das der rohen Gewalt verfiel, ehe noch das Gesetz zur vollen Herrschaft
gelangte.
Nicht einer solchen Zukunft gehen die Besitzer von Rechten und
Bezügen entgegen, die durch das Gesetz vom 7. Sept. 1848 berührt werden. Ihre
Verluste stammen nicht aus jener Zeit allein, wo jeder um sein Eigenthum besorgt
der Zukunft bang entgegensah, die Zeit der wiederkehrenden Ordnung und Ruhe
bezeichnete erst die Größe ihrer Verluste, deren Umfang zu bestimmen ihren
Hoffnungen zu Folge glücklicherweise dem Ausbruche des Haßes gegen ihre Rechte
entzogen worden war. So stehen sie jetzt allein inmitten des aufblühenden
Landes, umgeben von ihren Mitbürgern, die einer besseren Zukunft entgegensehen,
auf ihrem schwer beschädigten Eigenthum, wohl auch auf seinen Trümmern, die
ausschließlichen durch die Gesetze bestätigten Opfer der Revolution.
Wenn
sie jetzt ihre Lage überschauend, in ihrem Haushalte beschränkt, der Mittel
beraubt ihre Gläubiger zu befriedigen, der Zukunft ihrer Familien ungewiß, die
Stimme erheben, so ist es nicht ihr tief verletztes Recht allein, das ihnen
Worte gibt, es ist die allgemeine Rechtsverletzung, die aus ihnen spricht, der
Überblick der unermeßlichen Folgen, die aus ihrem Schicksale sich entwickeln
müssen.
Vor dem Gesetze sind alle Rechte gleich, weß [sic!] Ursprungs sie
sein mögen, wenn sie unter seiner positiven Anerkennung redlich erworben und
besessen werden und widerstreben sie in der Form dem Zeitgeiste, so kann dieses
sie nicht entkräften.
Die Rechte der Dominicalbesitzer beruhen, wie
nachgewiesen wurde, auf allen gesetzlichen Grundlagen jeder anderen Gattung des
Eigenthums, sowohl im Titel des Bseitzerwerbes als seiner Ausübung, und das
Gesetz muß sie schützen, gleich jedem anderen Besitze, so lange es einen
allgemeinen Schutz des Gesetzes gibt. Die Gesetze aber, welche darüber zuletzt
entschieden haben, lassen die in voller Kraft bestehende politische und
Justizgesetzgebung unbeachtet und bewegen sich auf dem Boden eines
Ausnahmszustandes, wodurch die Berechtigten unmittelbar zwar jetzt allein
betroffen werden, aber der ganze Rechtszustand erschüttert wird und der
gesetzliche Boden, auf welchem alle Eigenthumsrechte fußen ins Schwanken geräth.
Die Gesetzgebung bildet eine festgeschlossene Kette, ein Glied gebrochen und die
ganze Kette reißt. Daher können Machtsprüche nie allein stehen, es werden ihnen
immer andere folgen oder sie müssen zu den grellsten Ungerechtigkeiten führen.
Wenn dem Berechtigten ein Theil seines verpfändeten Eigenthums aus
Staatsrücksichten genommen wird, wer kann ihm verdenken, wenn er das Gesetz, das
zu seinem Nachtheile wirkt, zu seinem Schutze anzuwenden strebt, seinem
Gläubiger die seine Forderung treffende Quote aufzulegen versucht und eine
solche Übertragung durch ein Gesetz verlangt? Kann, wie er muß, der Gesetzgeber
ihn zurückweisen ohne dem Gefühle des tiefen Unrechts, unter dessen Druck der
Bittende unverdient leidet? Wenn aber der Eigenthümer eines verpfändeten Gutes
unfähig wird seine Schuld zu tilgen und durch die Einziehung seines Eigenthums
ihm die Wahl gelassen wird, sie mit seiner Freiheit zu büßen oder die
Rechtswohlthaten des Gesetzes in Anspruch zu nehmen, den Concurs zu eröffnen,
der seine politische Berechtigung suspendirt, kann das Gesetz dann seinen Lauf
haben? Wird der Geklagte seiner unerbittlichen Strenge preisgegeben werden oder
wird nicht ein zweiter Machtspruch ihn schützen müssen, mit der Entziehung der
Rechtsmittel dem Gläubiger nicht auch zugleich das Recht seiner Forderung
entzogen werden und ist in diesen Fällen nicht das Unrecht des
Entschädigungsgesetzes auf den Gläubiger übertragen?
Auf welche Abwege
werden diese Fragen die Gesetzgebung leiten und wie wird ihre Lösung möglich
sein, ohne prinzipielle Widersprüche oder Verletzung ihrer moralischen
Grundlagen! So tief greift ein einziges Ausnahmsgesetz in das ganze Gebäude der
Gesetzgebung und ist der Grundsatz einmal ausgesprochen, daß sie unwirksam
werden kann im Schutz des Eigenthums einer Gattung, weil die Verhältnisse es
begehren, dann ist sie nur mehr eine Sammlung von Privilegien, die in ähnlichen
Fällen aufgehoben werden können und für jedes Eigenthum kann seine Stunde
schlagen.
Noch tiefer aber dringt das Gesetz in die Familien und
staatsöconomischen Verhältnisse. Mit Ausnahme großer reicher Gutsbesitzer sind
die meisten Berechtigten außer ihrem Besitze ohne Vermögen, ein großer Theil
mehr oder minder verschuldet. Das Gesetz entzieht ihnen ein Viertel, die Hälfte
wohl auch noch mehr von ihrem Eigenthum, denn noch läßt sich die Quote nicht
entziffern, die durch die Anwendung seiner Grundsätze für sie entfallen wird.
Der größere Besitzer wird sich beschränken, der Kleinere wird darben, der
Verschuldete sein Eigenthum verlassen, der nicht befriedigte Gläubiger seine
Forderung verlieren müssen. Eine ganze reich dotirte Classe sinkt mit einem
Schlage auf einen minderen Wohlstand herab, ist gezwungen Hausstand und
Bedürfnisse zu beschränken, verfällt wohl gar der Armuth. Ein Theil ihrer
Jahresbezüge ist durch Schätzung und Auflassung unter, ein Theil in das
Eigenthum des Verpflichteten übergegangen. Der letztere vermehrt wohl zeitlich
den Wohlstand der Massen, er hält aber eine ganz andere volkswirthschaftliche
Richtung, verschwindet mitunter durch die Vertheilung aus dem Kreise des
Verkehres und wird durch die steigenden Abgaben theilweise absorbirt werden. Die
Verluste des Berechtigten werden daher großentheils unfruchtbar bleiben in
fremder Hand, sie werden aber lähmend einwirken auf jenen Theil der Industrie
und Volkswirthschaft der auch durch ihn in Thätigkeit erhalten wurde. Die
Glieder einer reichen Mittelclasse werden aus dem Volkshaushalte theils ganz
scheiden, theils die früheren Zuflüsse seinem Betriebe vorenthalten müssen,
verminderter Absatz wird verminderte Beschäftigung und Erzeugung zur Folge
haben, der electrische Schlag ausgehend von dem Entschädigungsgesetze wird alle
Glieder der Bevölkerung durchlaufen. Das Einkommen des Berechtigten aus den zu
entschädigenden Bezügen bildet einen namhaften Theil des Nationaleinkommens,
übernetzt das ganze Reich, befruchtet es in allen seinen Theilen in
herabsteigender Verwendung durch Millionen Hände, es ist eines der wichtigsten
Triebräder der Startmaschine, dessen Stillestehen tief in das staatliche Leben
eingreifen wird. Die Entkräftung einer der größten Klassen der Besitzenden wird
die Ursache von Stockungen des Betriebes, Erwerbes und Verkehrs in der ganzen
Ausdehnung der Monarchie sein und seine Opfer aus allen Klassen nehmen, die
Verluste der Berechtigten werden fortzeugend wirken im ganzen Lande.
So
bringt jede Beschränkung der Entschädigungsbezüge über das Maß der Billigkeit
nicht zu berechnende Verluste für das Allgemeine und auch die Abzüge zum Nutzen
des Staatsschatzes gemacht, müssen sich zu seinem Nachtheile wenden und zu
Ausfällen in anderen Zweigen führen, welche die gehofften Vortheile überwiegen.
Der Begriff des Staatshaushaltes ist gleichbedeutend mit dem Begriffe des
Volkshaushaltes. Die Kraft des Staates liegt in der Kraft des Volkes und ein
armes schwaches Volk bildet einen armen schwachen Staat. Was die
Staatsverwaltung an dem Volke zu ersparen oder zu verdienen glaubt an
übermäßigen Abzügen und Abgaben ist die Kraft des Staates, die sie selbst
verzehrt und so das Stammcapital vernichtet, von dessen Ertrage, klug verwendet,
die Staatsmaschine im Betrieb erhalten werden soll. Der Angriff eines Theiles
des Kapitals schwächt das ganze und der Überrest vermag nicht den Ausfall im
Ertrage zu ergänzen. Durch die übermäßige Entwerthung der Bezüge der
Berechtigten bricht die Staatsverwaltung einen starken Ast aus der Krone des
Lebensbaumes, die Ertragsfähigkeit der übrigen Äste wird den Ausfall nicht
ersetzen, die Wunde wird auch diese schwächen und ein Ast nach dem anderen wird
fallen, wenn sein Ertrag seine Kräfte übersteigen soll. Der Staat wird nichts
dabei gewinnen, wenn er an der Entschädigung übermäßig kargt, die er selbst zu
leisten hat, deren Werth er sich vollständig aneignet; unfruchtbar wird der
Ertrag in seinen Händen sein, der fortzeugend im ganzen Lande dessen
Fruchtbarkeit vermehren würde.
Nicht die Schwächung des materiellen
Wohlstandes des Berechtigten, sein Eingreifen in die rechts-, volks- und
staatswirthschaftlichen Verhältnisse sind es ausschließlich, welche den Blick in
die Zukunft umdüstern, noch ein anderes Moment umschließt das Gesetz, das alle
übrigen an Wichtigkeit und Bedeutung überragt. Es ist das sociale Element, das
in ihm sich bewegt und gegen Willen und Absicht seiner Richtung im Volke den
Brennstoff zuführt, der zur verheerenden Gluth sich entzünden kann.
Die
sociale Demokratie strebte die Vernichtung des Eigenthums, den fortgesetzten
Kampf der verschiedenen Schichten der Bevölkerung an, der redlich zur
Ausgleichung des Besitzes führt und was ihr nicht gelang, dazu werden jetzt
unwillkürlich die Mittel ihr geboten. Sie hat durch das Gesetz einen Sieg ohne
Kampf gewonnen, sie wird nicht versäumen ihn auszubeuten. Das Gesetz vom 7.
Sept. 1848 hatte den Verpflichteten in seinen ungemessenen Forderungen ohne
Vorbehalt befriedigt, jeden Anhaltspunkt einer Klage ihm entzogen und das
Eigenthum, wenn auch beschränkt, in Schutz genommen.
Die Auslegungsgesetze
haben das Eigenthum über die ursprünglichen Bestimmungen hinaus herabgesetzt und
einen Theil der abgeschafften Unterthänigkeitsverpflichtungen in einer anderen
Gestalt wieder ins Leben gerufen; das ist der Boden, auf dem die Democratie ihre
Banner entfalten, den gesetzlichen Gewalten ihre Schlachten liefern wird. Mit
der Beschränkung des Eigenthums wird sie sich vorläufig begnügen, ihre Siege auf
diesem Felde werden die Folge anderwärts erkämpfter sein; aber die
unvollständige Enthebung des ehemaligen Unterthans von seinen Lasten, wie das
Gesetz vom 7. Sept. sie aussprach, wird der Ausgangspunkt ihrer Operationspläne
werden.
Der Verpflichtete, schon lange gewohnt seine Lasten als unbillig und
ungerecht zu erkennen, in seinem Wahne durch die Ereignisse des Jahres 1848
bestätigt, auf seine gänzliche Entlastung hoffend, durch mehrjähriges Zusehen
des Bezahlens entwöhnt, wird den Ursprung seiner umgestalteten Leistungen nicht
vergessen. Seine Unzufriedenheit wird durch die Männer des Umsturzes leicht zu
erwecken sein, an die diese sich klammern werden, um durch falsche
Vorspieglungen ihn zum Widerstande zu hetzen. Nebenher thürmen sich die Steuern,
das Pfundgeld ersteht in neuer Form, die gesteigerten Gemeindelasten treten ins
Leben, das Entschädigungsdrittel wird flüßig, alle Nebenauslagen bleiben und er
erfährt, daß er wenig oder nichts durch die Veränderung gewonnen hat und seine
Unabhängigkeit eine erkaufte ist. Seine Begriffsfähigkeit trägt ihn nicht hinaus
über die Erscheinungen zur Erkenntnis des Rechtes und seiner Pflicht, der
Stachel der Erinnerung ist ihm geblieben und fügt er sich im besten Falle allen
übrigen Verpflichtungen, so wird die eine ihm als die lästigste erscheinen, er
wird unausgesetzt, aufgereizt durch die Partei des Umsturzes, versuchen das
Entschädigungsdrittel sich zu entschlagen.
Die unmittelbare Zuweisung eines
Entschädigungsdrittels an den Verpflichteten trägt nicht allein die Möglichkeit
des Verlustes eines Theiles der dem Berechtigten durch das Land verbürgten
Entschädigungssumme, sondern auch den lebendigen Keim künftiger Aufregung in
sich.
So ist die Erbschaft der Vorzeit gemacht, der stille Kampf des
Vorwärtsdrängens und Wiederstandes in die Zukunft übertragen, das conservative
Element geschwächt, das Vorwärtsschreiten auf der Bahn der Zugeständnisse kaum
zu bezweifeln, die Opfer, die der Berechtigte bringen soll, sind vielleicht
durch das Gesetz nicht abgeschlossen und die Vorläufer größerer.
Noch ist es
nicht zu spät den Berechtigten gerecht zu werden in jenen Punkten, welche nicht
prinzipiell in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 enthalten sind, ohne die
festgestellten Basen für den Verpflichteten zu verrücken. Die Nothwendigkeit der
Erhaltung ihres Standes, ihrer Familien, das Recht ihrer Gläubiger, des Gesetzes
eigene Anordnung, die Stabilität des Rechtszustandes, die Wohlfahrt des Landes
erfordern es, ihr Vertrauen in die Weisheit und Gerechtigkeit ihres Kaisers und
des Ministerrathes hofft und erwartet es.