Gesuch mehrerer niederösterreichischer Grundherrn an den Ministerrat
Wien, 14. Mai 1850
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Regest

Mehrere niederösterreichische Grundherrn beschweren sich beim Ministerrat über die Grundentlastungsgesetze vom 7. September 1848, 4. März 1849 und 13. Februar 1850. Aus ihrer Sicht ist es zwar verständlich, dass die Ereignisse des Jahres 1848 zahlreiche rechtliche Neuregelungen mit sich bringen mussten, sie glauben aber, dass die jetzige Regelung über das Ziel hinausschießt. Aus ihrer Sicht werden die Grundentlastungsgesetze letzten Endes nämlich besonders zum wirtschaftlichen und sozialen Abstieg des niederösterreichischen Adels führen. Außerdem verweisen sie darauf, dass die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses und die damit verbundene Grundentlastung letztlich auch zum Nachteil der Bauern gereiche, da die Untertänigkeitsverpflichtung nun anders erfolgen müsse, und zwar in Form des Entschädigungsdrittels, das jeder Bauer als Ablösesumme für Grund und Boden an den Grundherrn leisten müsse. Um dieses Geld aufzubringen, müssten sich viele Bauern verschulden. Da die Verfasser nicht davon ausgehen, dass jeder die nötige Ablösesumme aufbringen könne, wird es auch dazu kommen, dass den ehemaligen Grundherren enorme Verluste drohen. Darüber hinaus führe die Grundentlastung zur Beschränkung des Wohlstandes und zur Vernichtung des Eigentums der Besitzenden. Die Verfasser glauben auch, dass sich das fehlende Kapital letztlich auch negativ auf die Industrie und die gesamte Volkswirtschaft auswirken werde. Daher schade der Staat sich selbst, da er nun mit geringeren Einnahmen zu rechnen habe. Die Grundentlastung nütze aus ihrer Sicht niemandem, es bringe nur Unheil, nicht zuletzt auch deshalb, weil es ein Gesetz der Revolution sei und nicht einer natürlichen und historischen Entwicklung entspringe.
Sie führen schließlich einige Bitten an, wie die Schäden des Gesetzes begrenzt werden könnten.

Anmerkungen zum Dokument

Gekürzt abgedruckt in: Christoph Stölzl, Die Ära Bach in Böhmen. Sozialgeschichtliche Studien zum Neoabsolutismus 1849–1859 (Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 26), München, Wien 1971, S. 315–316.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC03-A

Schlagworte

Edierter Text

Hoher Ministerrath

Die unterthänigst Gefertigten erlauben sich im Anbuge eine gedrängte Beleuchtung der für sie nachtheiligen Bestimmungen der Grundentlastungsgesetze und eine Darstellung ihrer höchst ungünstigen Lage und ihres Einflußes auf das Allgemeine zu überreichen.
Die unterthänigst Gefertigten bestreiten nicht die Erfahrung aller Zeiten, daß Weltereignisse wie jenes, welches sich in den abgelaufenen Jahren über den größeren Theil des gebildeten Europa verbreitete, tief in die gesellschaftlichen Verhältnisse eingreifen und Besitzströmungen im Allgemeinen und im Einzelnen zur Folge haben müssen. Sie ergeben sich der überzeugenden Nothwendigkeit, daß der Stand, dem sie angehören, durch Stellung und Besitzgattung den Stürmen der entfesselten Leidenschaft mehr als jeder andere zugänglich, von dem Hasse des subversiven Elementes angefeindet, in dem Opfer eines Theiles seines Eigenthums zugleich die Mittel der Versöhnung und der Beruhigung der Bevölkerung bieten mußte, welche in dem Fortbestehen des Überrestes einer längt gefallenen Abhängigkeit eine Beschränkung der Freiheit und Gleichberechtigung zu finden vermeinten, die dem constitutionellen Staatsbürger ohne Unterschied und Vorbehalt zu Theil werden müssen. Sie verzichten auf Reclamationen, welche die Verletzung desselben Prinzipes, welches die Volksvertreter in Anspruch nehmen, an ihrem gesetzlichen Rechte und wohl erworbenen Eigenthum begründen könnten, sie verzichten auf die vergebliche Bekämpfung der Meinung, die dem Recht die Gewalt entgegenstellt im Gewande des Zeitgeistes und des Gesetzes. Sie können aber nicht auf den Schutz verzichten, den ihnen das Bedürfnis der organischen Erhaltung der Gesellschaft, des Bestandes ihrer Gliederung, der Unverletzbarkeit ihrer Grundlagen, der staatlichen Bedeutung des großen Grundbesitzes, der Wahrung eines allgemeinen Rechtszustandes und die Pflicht der Selbsterhaltung bieten. Wie unabweislich die Verpflichtungen des Staatsbürgers immer sein mögen, auch ihre Gränzen sind gezogen durch die Pflichten aller gegen den Einzelnen, dem sie die Bürgschaft seiner Rechte schulden, ohne deren gewißenhafte Zuhaltung die Bande der Gesellschaft brechen müssen, sie selbst in Verfall gerathen muß. Unter ihre Ägide und jene des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 gestellt, glauben sie in dem letzteren das Maß ihrer Opfer zur Wohlfahrt des Vaterlandes erkennen zu dürfen und in den darüber hinausschweifenden Ausdehnungen vermögen sie ebenso wenig das Gebot unabweislicher Nothwendigkeit als die Förderung der Vortheile des constitutionellen Staates zu finden, der ihnen die Erhaltung ihres materiellen Wohlstandes und die Sicherheit ihres Hausstandes schuldet. Wie tief beide durch die Auslegungsgesetze verletzt sind, wie gegründet ihre Befürchtungen einer weiteren Ausdehnung sind, wie nöthig zur Erhaltung des Rechtszustandes einige Abänderungen in dem Patente vom 13. Februar sind, ist in der beiliegenden Denkschrift ausführlich nachgewiesen und es erübrigt ihnen daher nur mehr jene unterthänigsten Bitten zu stellen, welche, ohne in den prinzipiellen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 Abänderungen zu treffen, ihre Gewährung finden können.
Diese Bitten sind nachfolgende:
1. Um Zulassung aller gesetzlichen Rechtstitel zur Beweisführung für ihre Bezüge und um Erleichterungen in den Vorschriften für die Nachweisungen,
2. Um Nachlassung eines Sechstels der Urbarial- und Zehentsteuer vom Jahre 1848,
3. Um Berücksichtigung der in dem Drittel des Abzuges von den Zehent- und Unterthansgiebigkeitsbezügen enthaltenen Verwaltungskosten bei Laudemium und Mortuar und Ausscheidung der Kosten für die Landesgerichts- und Steueramtsverwaltung,
4. Um Bestimmung der Art und Weise, wie ihnen die Kapitalseinzahlungen der Verpflichteten nach Auflösung der Landescommission zugewiesen werden,
5. Um die Aufrechterhaltung der Bürgschaft des Landes für die Bezüge von den einzelnen Verpflichteten nach dem Gesetze vom 7. Sept. 1848,
6. Um Verabfolgung der bewilligten Vorschüsse für das Jahr 1849 und für jedes künftige Jahr bis nach Vollendung des Liquidirungsgechäftes und Verrechnung derselben für das Jahr, wofür sie gegeben wurden,
7. Um Abänderung der Zusammensetzung der Landescommission und definitive Giltigkeit der nicht recurrirten Beschlüsse und Entscheidungen der Schiedsgerichte und Bezirkscommissionen,
8. Um volle Entschädigung für die Bezüge an Laudemium und Mortuar nach dem Durchschnitte der letzten zehn Bezugsjahre.
Geruhe ein hoher Ministerrath, diese Bitten einer geneigten Würdigung zu unterziehen.

Wien, den 14. Mai 1850

Wer die Weltereignisse nach den nächstliegenden Ursachen beurtheilt, wird vergeblich nach einer umfassenden Anschauung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite ringen. Ihre Quellen liegen meistens in einer weit entfernten Vergangenheit; und je tiefer eingreifend, je gewaltsamer und heftiger sociale und politische Umwälzungen auftreten, desto weiter zurück müssen ihre ersten Keime gesucht werden, desto ausgedehnter war die Periode ihrer stufenweisen Ausbildung.
Die staatlichen Institutionen als Grundlage und Bindungsmittel der Gesellschaft können der äußeren Erscheinung nach in voller Kraft bestehen, aber neben und unter ihnen entwickeln sich die widerstrebenden Elemente des nach Veränderung und Entfeßlung drängenden Sinnes der Völker und was noch in der Form aufrecht erhalten wird, ist im Geiste oft schon lange untergegangen. Dieser stille lautlose Kampf entgegengesetzter Kräfte: des Vorwärtsdrängens und Widerstandes schlägt tiefe Wurzel in den Völkern und Organen der Staatsgewalt und im Siege wie in der Niederlage pflanzt er sich fort im Boden neuer Institutionen. So liegt in der Vergangenheit die Anwartschaft der Zukunft und die Verirrungen in jener müssen in dieser ihre Wiederholung finden, wenn sie nicht erkannt, wenn die Lehren der Erfahrung mißachtet werden, und so die Erbschaft der Vorfahren auf die Nachkommen übertragen wird.
Nichts fördert mehr die Entsittlichung der Völker als schwankende Rechtsbegriffe; geduldete oder sanctionirte Rechtsverletzungen stürzen endlich die Macht des Gesetzes und lösen die Bande der Ordnung und geregelter Herrschaft, indem sie ihre legitimen Träger immer vorwärts in der Bahn der Zugeständnisse und Willkür treiben, des Schutzes der öffentlichen Achtung und des Vertrauens sie entkleiden. Das Übergewicht selbst der legitimen Gewalt feiert nur kurze Triumphe, wenn streng gehandhabtes Recht ihm nicht zur Seite steht und in dem Schwanken zwischen Entschiedenheit und Nachgeben bricht es sich selbst die Spitze ab. Die Unverletzlichkeit des Gesetzes durch eine starke Regierung gesichert, der klare Rechtsbegriff dem Volke durch That und Überzeugung angebildet, sind die einzig unerschütterlichen Grundlagen für den Bestand der Reiche. Wo diese Vorbedingungen fehlen, wird der allgemeine Rechtszustand gelockert und der lange vorbereitete endlich losbrechende Sturm wird das Staatsgebäude mit dem Umsturze, die Gesellschaft mit der Auflösung bedrohen.
Die ehemaligen Unterthansverhältnisse und die sie umfassende politische Gesetzgebung bieten ein unermeßliches Feld zur Anwendung dieser Betrachtungen.
Aus der Urzeit der Ausbildung der Gesellschaft im Kronlande Oesterreich stammend fußt das Patrimonialverhältnis nicht auf der Leibeigenschaft, wie Manche glauben, sondern auf dem patriarchalischen Familienverbande. Der rechtlich erworbene Besitz von dem Herrn verliehen seinen Schutzbefohlenen, den Gliedern und Angehörigen der Familie, begründet das getheilte Eigenthum. Das Prinzip der Theilung des Gewinnes zwischen Kapital und Arbeit, dem unsere heutige Anschauungsweise in der Theorie so sehr huldigt, war in der That schon vor tausend Jahren verwirklicht und die Grundlage des Aufblühens des Landes. Die Zunahme des allgemeinen Wohlstandes der Belehnten gibt die sprechendsten Beweise, daß die Theilung für sie keine unvortheilhafte war, daß für das Kapital nicht mehr gefordert wurde als der ihm gebührende verhältnismäßige Antheil. Mit der Ausbildung des von seinen ursprünglichen Grundlagen immer mehr sich entfernenden gesellschaftlichen Zustandes, mit den im gleichen Schritte sich entwickelnden Formen der Rechtspflege begannen und steigerten sich, die Verlegenheiten hervorgerufen durch die Nothwendigkeit der Aufrechterhaltung des geregelten Rechtszustandes und der Befriedigung der Forderungen individueller Unabhängigkeit.
Die Auflösung des Feudalverhältnisses von der Staatsverwaltung angestrebt und endlich thatsächlich durchgeführt, mußte die Bande zerreißen zwischen Herrn und Unterthan und ihre gegenseitigen Beziehungen in ein einfaches Rechtsverhältnis umstalten. Was früher gefordert und geleistet wurde aus dem Titel des Unterthansverbandes, wurde von seinem ursprünglichen historischen Standpunkte auf die gesetzlichen Basen des Vertrages, der Verjährung und des erwiesenen Besitzes übertragen. Das ehemalige Abhängigkeitsverhältnis bestand nur mehr dem Namen nach, der Begriff des getheilten Eigenthums hatte durch die freie Schaltung des Unterthans und durch seine directe Belastung seine Bedeutung verloren, dasselbe Gesetz, das in anderen Streitfragen gilt, entschied auch zwischen Herrn und Unterthan, wenngleich in einem verschiedenen Instanzenzuge. Während aber auf diese Weise die Leistungen der Verpflichteten wesentlich beschränkt wurden, hielt die Staatsverwaltung dem Berechtigten gegenüber an dem längst nicht mehr Bestehenden fest. Alle aus dem Unterthansverhältnisse hervorgehenden Lasten und Beitragspflichtigkeiten wurden aufrecht erhalten und durch die an Complicationen gewinnende Jurisdictionspflege wurden die Kosten der Administration namhaft gesteigert. So wurden die Dominienbesitzer unentgeldliche Organe des Staates, auf ihre Schultern wurde die ganze Last der Gerichtspflege und Administration in ihren untersten Verzweigungen gelegt, alle Schattenseiten der zwangsweisen Anwendung des Gesetzes ihnen zugeschoben. Welche großen Dienste sie dem Staate in dieser Richtung geleistet haben, wird bereits allgemein anerkannt, ihr Abgang tief empfunden. Aus diesen durch zwei verschiedene Ausgangspunkte hervorgerufenen Widersprüchen, mußte sich eine Verwirrung der Rechtsbegriffe des Volkes ausbilden. Der ausgedehnte unentgeldliche Schutz der Behörden, dessen sich der Unterthan gelegentlich seiner Zerwürfnisse mit seiner Obrigkeit erfreute, die nachsichtslose Strenge, womit diese ihre Gesammtverpflichtungen nachzukommen verhalten wurde, mußte dem Urtheile des Verpflichteten die Übersicht des Zusammenhanges entziehen, die Gesetzlichkeit der Forderungen seiner Obrigkeit verdächtigen, das Bewußtsein materieller Überlegenheit die Neigung zum Widerstande erwecken. Robot, Zehent, Urbarialleistungen, Veränderungsgebühren verloren in der Meinung des Unterthans die Geltung geetzlicher Rechte. Er gewöhnte sich, in seinen Verpflichtungen eine drückende Last altherkömmlicher Gewohnheit und Mißbrauchs zu erkennen, die von der Staatsverwaltung nur geduldet wurde. Die Leistungen der Obrigkeiten galten ihm dagegen als eine Pflicht, zu deren Forderung er ein Recht erworben habe. Die Meinung, daß seine Verpflichtungen ohne Entschädigung aufgelassen werden müßten, griff immer mehr um sich und fand in der Richtung des Zeitgeistes umso stärker Nahrung, als er seinem Interesse fröhnte. Je straffer die Regierung die Zügel des Alleinherrschens anzog, je offener die Obrigkeiten nur mehr als administrative Hilfsämter erschienen, umso augenscheinlicher mußte die Unhaltbarkeit formaler Verhältnisse hervortreten, die einem Systeme angehörten, dessen Kraft und moralischer Halt gebrochen war, das sich überlebt hatte. Mehrfältig wurde diese bedenkliche Sachlage durch die N[ieder] Oe[sterreichischen] Stände in eindringlichen Vorstellungen zur Kenntnis der Regierungsorgane gebracht, bis es ihnen im Jahre 1846 gelang, eine Ablösungsnorm für die Unterthansleistungen zu erwirken. Aber der günstige Augenblick, ein Resultat zu erzielen, war vorüber und die Wahl des freien Übereinkommens zu einer Zeit, wo nur mehr von einer Zwangsmaßregel Erfolg erwartet werden konnte, bestärkte den größeren Theil der Verpflichteten in dem Wahne seines unter die Oberfläche der Erscheinungen nicht eindringenden Urtheiles. Ablösungen kamen nur in geringer Anzahl zu Stande, weil die wenigen dazu Geneigten von den anders Denkenden abgehalten wurden, das Geschäft aber durch unnütze Formenforderungen wesentlich erschwert und in die Länge gezogen wurde.
Auf diesen unsicheren Grundlagen schleppte sich das Unterthansverhältnis bis zum Ausbruche des Völkersturmes im Jahr 1848. Auch damals waren es wieder die N[ieder] Oe[sterreichischen] Stände, welche die Gefahr, womit das Unterthansverhältnis nicht den Berechtigten allein, sondern das ganze Land bedrohte, nach ihrem ganzen Umfange würdigten und die Initiative zu dessen Aufhebung ergriffen. Der Kaiser willfahrte ihrem Ansinnen und schon im Monate April wurde die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes mit seinen Lasten gegen billige Entschädigung durch ein Gesetz ausgesprochen. Das Gesetz genügte nicht den Plänen der damals herrschenden Partei des Umsturzes. Einen für den Samen der Zwietracht so empfänglichen Boden konnten und wollten die Koriphäen des Aufstandes nicht unbenützt aufgeben. Nicht der Kaiser sollte zuvorkommend dem Wunsche seiner Völker die Bande der Liebe und Anhänglichkeit fester ziehen, die durch ihre Interessen sich gegenüber stehenden Parteien verhöhnen, die gegenseitigen Rechte unter den Schutz friedlicher Ausgleichung durch das Gesetz stellen. Die Democratie wollte für sich den Ruhm usurpiren als Retter des angeblich geknechteten Unterthans zu glänzen, die Herzen der Bevölkerung ihrem Kaiser entziehen, die Massen als Stützen ihrer Umsturzpläne gewinnen, das conservative Element vernichten. Eine Rechtsverletzung sollte den Bruch vollenden, der Haß gegen den Besitz überhaupt sollte sich in einer Beraubung des Berechtigten entladen, eine nie sich schließende Kluft sollte den Kampf im Herzen der Bevölkerung verewigen.
Ein junger, unerfahrener Volksvertreter wurde ausersehen, im Reichstage ein Gesetz zur Aufhebung des Unterthansverbandes einzubringen; dieses mit Jubel als Prüfstein der souverainen Gewalt des democratischen Elementes begrüßt, wurde sogleich in Berathung genommen. Und nun folgte ein Heer von Verfechtern der Ordnungs- und Rechtslosigkeit dem unreifen Führer; in langen Reden die absurdesten Axiome falscher Freiheit aufstellend, mit Schimpf und Hohn die Grundherren überschüttend; ihre Rechte als Überreste der Barbarei schildernd, die geradezu gestrichen werden müßten. Nur mit großer Anstrengung gelang es einigen besonnenen, muthvoll ihnen entgegentretenden Männern nach langem hartnäckigem Widerstande wenigstens einen Theil der Rechte zu retten, deren Untergang die Verfechter der Democratie geschworen hatten. So kam das unklare, unvollständige, viele Rechtseingriffe und Verletzungen enthaltende Gesetz vom 7. Sept. 1848 zu Stande.
Der Kaiser schon einmal aus der Burg seiner Ahnen vertrieben, durch die steigende Aufregung und Gährung der Bewohner der Hauptstadt neuerdings in seiner Sicherheit gefährdet, von einem schwankenden Ministerium berathen, ertheilte diesem Gesetze, welches der Reichstag, ohne Bestätigung der Krone zu erlassen Miene machte, seine Sanction, ohne Grebrauch zu machen von dem constitutionellen Rechte: Abänderungen seiner anstößigen Bestimmungen zu verlangen, es mit diesen an den Reichstag zurückzuweisen; und die Democratie feierte ihren ersten in den staatlichen Organismus tief eingreifenden Triumph.
Die Versagung aller bisherigen Unterthansleistungen war jetzt durch ein Gesetz sanctionirt, das Einkommen einer unermeßlichen Zahl von Berechtigten gestundet, ihr Haushalt ganz oder zum Theile seiner Zuflüsse beraubt, ihrem ökonomischen Betriebe die nöthigsten Hilfsmittel entzogen, ihr Eigenthum mit Schmälerung oder Vernichtung bedroht, sie selbst waren ihren Gläubigern gegenüber unsicher oder zahlungsunfähig und angewiesen auf eine ferne Zukunft von manchem schweren Opfer der Zwischenzeit verkümmert.
Die stets mehr um sich greifende Anarchie, deren Herd der Reichstag selbst geworden war, erreichte kurz darauf ihre Spitze, Ordnung und Gesetz hatten aufgehört zu regieren, in voller Blüthe stand die Saat, dem giftigen Samen der Wühlerei entsprossen in allen Theilen der Monarchie, in der Gewalt der Waffen lag das letzte Mittel, die Partei des Umsturzes zu bändigen, das Reich von seinem Zerfalle zu retten. Es galt jetzt Alles einzusetzen gegen Alles.
Der auflebenden Kraft der Regierung gelang der rechtzeitige Wurf, dem Rechte der Krone und der Ordnung war der Sieg und ebnete die Bahn, den zweiten folgenschweren Schlag zu führen, die Macht der Democratie durch Auflösung des Reichstages zu brechen, der Ausgeburt einer radicalen Vertretung eine octroyrte Verfassung zu substituiren. Der vierte März 1849 sollte der Tag des Abschlußes der Revolution sein, unter dem Schutze der gegebenen Verfassung der Organismus der neuen Staatsform sich entfalten, um das geregelte Zusammenwirken der gesetzgebenden Gewalten vorzubereiten.
Mit Begeisterung wurde dieser erste Schritt zur Wiedergeburt der constitutionellen Monarchie als Abschluß einer kümmervollen Zeit von allen Gesinnungsredlichen begrüßt; an ihn knüpfte sich die Hoffnung, daß auch Verletzungen dem Irrsinn und der Verlockung angehörend ihre Ausgleichung finden, das Gesetz, in voller Kraft erstanden, die Frevel der Vergangenheit jetzt führen müsse.
Das Ministerium nahm zugleich die Grundentlastungsfrage in die Hand und übernahm die Austragung von Rechten und Verpflichtungen, die der Reichtstag im Gesetze sich selbst vorbehalten hatte. Geschah dieses in der wohlwollenden Absicht, die ausgesprochenen Grundsätze unverletzt festzuhalten, die Grenzpfähle vor den zu bringenden Opfern der Berechtigten festzurammen, vor weiteren Übergriffen ihr wohlerworbenes Recht und den Besitz zu schützen, die schwer Betroffenen möglichst bald in den Genuß ihrer vorenthaltenen Bezüge einzusetzen, so ist ihm der Dank dafür auszusprechen.
Das Landvolk aber bedurfte jedenfalls der Beruhigung, daß durch die Wendung der Dinge seine Errungenschaften nicht in Frage gestellt werden.
Das Gesetz vom 7. Sept. 1848 bestimmte jene Rechte und Verpflichtungen, welche mit oder ohne Entschädigung aufzuheben sind. An diesen grundsätzlichen Bestimmungen durfte nicht gerüttelt werden. Sie waren eine Thatsache, die anerkannt werden mußte, so schwer sie auch auf dem Berechtigten lastet. Die Massen zu beruhigen, war die erste Pflicht der executiven Gewalt und die Erhaltung dessen, was ihnen noch geblieben, zeigte darin den Berechtigten die unabweisliche Nothwendigkeit der Ergebung in das Unvermeidliche und das einzige Mittel gegen die Gelüste des Radicalismus.
Das Maß der Entschädigung war durch das Gesetz offen gelassen und nur der Grundsatz der Billigkeit ausgesprochen.
Es war die Aufgabe: dem Worte den wahren Sinn, gefordert durch das Recht des Eigenthums zu unterlegen, dem das Gesetz den Zugang nicht verschloß, die Fluth der Übergriffe abzudämmen, die nicht stille steht und unaufhaltsam endlich den Besitz jeder Art zu überstürzen droht.
Die Billigkeit reiht sich unmittelbar an das Recht, entfernt sie sich zu weit davon, so geht ihr Begriff verloren, sie wird zur Unbilligkeit. Wo aber das Gesetz schon an und für sich das Recht verkümmert, muß der Begriff der Billigkeit umso schärfer eingehalten werden, als sonst das Unrecht eine noch größere Ausdehnung erhält. Soll dem Verpflichteten eine Last abgenommen werden, die mit dem Prinzipe unverträglich ist, unter dessen Schutz die Gesammtheit steht, so kann es nicht die Pflicht des Einzelnen sein, die Opfer seines Rechtes zu tragen, die Gesammtheit muß die Lasten in sich aufnehmen in gleichmäßiger Vertheilung.
Auch dieser letzte Grundsatz ist in dem Gesetze vom 7. Sept. § 8d ausgesprochen, welcher der betreffenden Provinz durch Vermittlung des Staates die Entschädigungsquoten zur Tilgung überweist. Die Absicht, dem Verpflichteten unmittelbar einen Theil des Werthes derselben zur Tilgung zuzuweisen, ist in dem Gesetze nicht enthalten.
In dem Patente vom 4. März 1849 wurde von diesem Grundsatze wesentlich abgegangen, indem es die Repartition, welche für den Einzelnen aus der ganzen Entlastungssumme hervorgehen sollte, in seinen einzelnen Bestandtheilen vornimmt und von dem Werthe der zu entschädigenden Rechte einen Theil dem Belasteten selbst, den zweiten Theil dem Lande, den dritten aber dem Berechtigten als Äquivalent, der dessen Höhe bei weitem nicht erreichenden Abgaben und Einbringungskosten überträgt und für die abzulösenden Naturalleistungen Werthsbestimmungen festsetzt, welche ihrem wahren Werthe nicht im entferntesten nahe kommen. Durch diese Bestimmungen hat offenbar nur der Berechtigte verloren. Abgesehen, daß die Tarifsansätze ihm neue Opfer aufbürden, abgesehen, daß Steuern und Einhebungskosten den dritten Theil des Werthes nicht erreichen, wird er noch Mitträger des zweiten Drittels bei Vertheilung desselben auf alle Steuerpflichtigen. Es liegt in diesen Bestimmungen eine Verkürzung des Werthes seiner Rechte, den er zu empfangen hat, die in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 nicht enthalten ist und das Patent vom 4. März bewilligt darin den Verpflichteten neue Conzessionen zum Nachtheile der Berechtigten, welche die Gränze der Billigkeit überschreiten.
Allein auch dieses Gesetz, insoferne es sich auf die Leistungen des Verpflichteten bezieht, ist ein unumstößliches und wenn die Berechtigten dem über sie unverdient ergangenen Strafgerichte sich unterziehen müssen, in der Voraussetzung, daß Ruhe und Ordnund nur durch besondere Opfer von ihnen zu erkaufen waren, so blieb ihnen doch noch die Hoffnung bei der Geltendmachung des kleinen Theiles ihrer ihnen verbliebenen Rechte nicht auf Erschwerungen zu stoßen, in denen neue Verkürzungen und Verzögerungen der Flüßigmachung lange entbehrter Bezüge wurzeln. Auch diese Hoffnungen sind durch das Entlastungspatent vom 13. Feb. dieses Jahres nicht in Erfüllung gegangen und entmuthigend ist der Blick, den der Berechtigte in seine Zukunft wirft.
Sowie das Patent vom 4. März 1849 eine Ausdehnung der Opfer enthielt, welche jenes vom 7. Sept. 1848 den Berechtigten auflegte, geht das Grundentlastungspatent noch einige Schritte weiter und verläßt mitunter ganz die Basen, welche letzteres vorgezeichnet hat.
Die Bestimmungen des Grundentlastungspatentes, welche wesentlich nachtheilig für die Berechtigten sind, zerfallen in solche, welche
1. Verpflichtungen abweichend von den Gesetzen interpretiren
2. der rückwirkenden Kraft des Patentes vom 4. März 1849 eine weitere Ausdehnung geben
3. mit den bestehenden Gesetzen unvereinbar sind
4. die Nachweisungen der Bezüge erschweren
5. durch doppelte Aufrechnung der Lasten die Bezüge in der Ziffer herabsetzen
6. die Berechtigten über die Refundirung der Einzahlungen von Ablösungsinpitalen in Ungewißheit lassen
7. die Zuführung der Vorschüsse eludiren, endlich fußen sie
8. in der Zusammensetzung und in dem Wirkungskreise der Grundentlastungslandescomission.

I. Bestimmungen, welche Verpflichtungen abweichend von den Gesetzen interpretiren.
Der § 14 ad c. enthält in Beziehung auf die unveränderlichen Giebigkeiten für Kirchen, Schulen, Pfarren oder andere Gemeindezwecke die Bestimmung:
„Es wird als Grundsatz festzuhalten sein, daß der Belastete als Grundbesitzer sie zu leisten hat und daß sich diese Leistungen nach der Andeutung der § 18 und 19 obigen Patentes vom 4. März 1849 auf eine geistliche Stiftung oder ein ähnliches Verhältnis gründen.“
Die Bestimmungen dieses Paragrafes [sic!] scheinen zwar nun gegen den Verpflichteten, d. h. gegen den ehemaligen Unterthan gerichtet zu sein, sie können aber auch ihre Einwendung gegen den Berechtigten finden.
Es ist bekannt, daß die Patrimonialobrigkeiten Leistungen dieser Art wohl auch seit unvordenklichen Zeiten zu machen haben, welche theils aus dem Kirchen- und Schulpatronaten, theils aus dem schutzobrigkeitlichen Verhältnisse hervorgegangen sind und welche sich nicht selten auf Naturalbezüge gründen, die durch das Gesetz vom 7. Sept. 1848 der Entschädigung zugewiesen sind. Diejenigen, welche auf dem Kirchenpatronate fußen, sind außer Verbindung mit dem Grundbesitze und die Regelung der Patronatsverhältnisse wird festsetzen, ob und wie ferne Verpflichtungen dieser Art noch fernerhin zu leisten und ob sie nicht ganz aufzulassen sein werden. Die Leistungen aber, welche mit dem Schulpatronate und mit dem schutzobrigkeitlichen Verhältnisse in Verbindung stehen, sind durch § 5 des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 aufgehoben und können fortan nicht mehr gefordert werden. Sämmtliche drei Gattungen können daher durch ein nicht organisches Gesetz nicht in Verbindung mit dem Grundbesitze gebracht werden, mit dem sie nie in Verbindung standen, sie liegen außer der Competenz der Liquidirungscommission und nur das Gesetz vom 7. Sept. 1848 und die allgemeine Gesetzgebung finden auf sie ihre Anwendung.
Auf diejenigen Leistungen jeder Art an Kirchen, Schulen und Pfarren, welche nur einen aliquoten Theil von zu entschädigenden Naturalbezügen des Berechtigten bilden oder auf diese sich gründen, kann aber bei ihrer Ablösung kein anderer als der für die Entschädigung festgestellte Maßstab angenommen werden und sie sind daher nicht in die ablösbaren, sondern in die zu entschädigenden Giebigkeiten einzureihen.

II. Bestimmungen, welche der rückwirkenden Kraft des Patentes vom 4. März 1849 eine weitere Ausdehnung geben.
Der in dem Patente vom 4. März 1849 aufgestellte Grundsatz auch die Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 mit einem Einlasse von 1/6 nach den für die Entschädigung angenommenen Grundlagen zu bemessen, wird in dem § 54 des Entlastungspatentes wiederholt und im § 56 den sie sogleich einzahlenden Verpflichteten ein Nachlaß von 10 % bewilligt. In diesen Paragrafen ist, im Widerspruche mit der Gesetzgebung, eine rückwirkende Kraft ausgesprochen, welche in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 nicht enthalten ist. Dem Berechtigten gebührt der volle ziffermäßige Bezug der Rückstände aus dem Jahre 1848 bis zum 7. Sept. wie jener für alle früheren Jahre. Der Verpflichtete war verbunden seine Rückstände mit dem Schlusse des Jahres 1848 zu berichtigen, es gebühren ihm daher weder Termine noch ein 10 %iger Einlaß zum Nachtheile des Berechtigten, dem seine Bezüge vorenthalten werden und der jetzt dafür noch zu einer Premie zu Gunsten des Verpflichteten verurtheilt wird. Ungeachtet aber dem Berechtigten seine Bezüge durch niedrige Werthbemessung, durch Auflassung von 1/6 und durch 10 %igen Einlaß so bedeutend herabgesetzt werden, verlangt das Patent dennoch die volle Bezahlung der mit einem 50 %igen Zuschlage behafteten ursprünglichen Urbarial- und Zehentsteuer, der Berechtigte wird daher verhalten die Steuer für Nutzungen zu bezahlen, welche ihm durch das Gesetz abgesprochen werden.

III. Bestimmungen, welche mit den bestehenden Gesetzen unvereinbar sind.
Der § 16 enthält folgende Bestimmung:
„Das Ausmaß der Schuldigkeit ist in so ferne als gebührend anzunehmen, als der Berechtigte sich noch im Jahre 1847 im factischen Besitze befand und dieser Besitz mit der Dominicalfassion vom Jahre 1751 oder den Nachtragsfassionen, bezüglich der Zehente aber mit den nach der neuen Instruction vom Jahre 1842 verfaßten Zehentfassionen oder mit dem Inhalte besonderer Verträge oder rechtskräftigen Erkenntnisse übereinstimmt oder überhaupt von dem Verpflichteten nicht bestritten wird.“
Die Fassionen, die bekanntlich nur der Besteuerung wegen anbefohlen wurden, haben keine andere Beweiskraft als jene der Zuständigkeit und des Rechtes der Obrigkeit, als Beweistitel für Unterthansgiebigkeiten jeder Art sind sie von den politischen und Justizbehörden nie zugelassen worden, sie sind sogar gesetzlich davon ausgeschlossen; sie können also auch bei der Entschädigungsliquidirung diese Beweiskraft nicht haben weder für den Grundherrn, wenn sie vollständig, noch für den Verpflichteten, wenn sie mangelhaft sind und dessen Leistungen aus den Fassionen nicht nachgewiesen werden können, was dem Umfange nach aus jener des Jahres 1751 beinahe immer der Fall sein wird.
Die Rechte der Grundherrn gründen sich auch sehr oft auf Gebrauch, Verjährung, Urbarien, Grundbücher, Gabenbücher usw. Die Übereinstimmung dieser Titel wird aber zur Beweisführung für die Aufrechterhaltung des factischen Bezuges vom Jahre 1847 nicht ausdrücklich zugelassen, daher es zweifelhaft ist, ob im solchen Fällen das durch sie nachgewiesene Recht des Bezuges aufrecht erhalten wird oder nicht, für die Verjährung, welche ganz übergangen wird, gibt es selten andere Beweise als die Gabenbücher der Berechtigten und die Gabenbüchel der Verpflichteten, sollte das durch das bürgerliche Gesetzbuch sanctionirte stärkste Recht unserer Gesetzgebung das Recht der Verjährung, sollten die zu seiner Constatirung stets zugelassenen Beweise keine Geltung haben, so würden viele von den Verpflichteten bestrittenen Rechte der Berechtigten ohne Entschädigung bleiben.
Der § 23 bestimmt: „Daß jene Leistungen, welche bleibend in eine jährlich oder zu bestimmten Zeiten wiederkehrende Geldgabe oder Arbeitsleistung in Folge eines rechtsgiltigen Vertrages oder durch einen Zeitraum von 30 Jahren vom Beginne des Nutzjahres 1848 an zurückgerechnet durch die geforderte und entrichtete stets gleiche Leistung eines anerkannten Betrages oder der übereingekommenen Arbeiten umgeändert wurden, als fixe Geldgaben zu betrachten und nach den für fixe Geldgaben oder Arbeitsleistungen aufgestellten Grundsätzen zu verwerthen sind.“
Diese Grundsätze für die fixen Geldgaben sind in dem § 29 enthalten, welcher bestimmt, daß die Gelddienste, worunter die ständigen Robotgelder gehören, in dem Betrage, in welchem sie dem Thatbestande gemäß wirklich entrichtet werden, in die Nachweisungen aufzunehmen sind.
Nicht im Einklange mit diesen Grundsätzen wird für alle Leistungen aus Robotabolitions- und Reluctionsverträgen, aus welchen alle ständigen Robotgelder hervorgehen § 36 angeordnet: alle seit unvordenklichen Zeiten wiederkehrenden Leistungen in Geld auf ihren Ursprung zurückzuführen, die ursprüngliche Leistung nach den Entschädigungsgrundsätzen zu prüfen und die geringer ausfallende Ziffer als Maßstab für die Entschädigung anzunehmen. Diese Verfügung verdankt ihren Ursprung ohne Zweifel der Absicht, alle Verpflichteten in der Entzifferung des Werthes ihrer Schuldigkeit gleich zu stellen; eine Absicht, welche dennoch nicht erreicht wird, weil die Ungleichheit des Maßes der Verpflichtung ihr entgegensteht, welcher aber der Berechtigte, dem man das möglich Geringste seiner Bezüge zuwenden will, als Opfer fallen soll, indem man sein gutes Recht der gesetzlichen Verjährung aufhebt. Robotgelder dieser Art sind so niedrig bemessen, daß die Berechtigten durch viele Jahre dadurch und durch den Umstand, daß sie in Wienerwährung bezogen, was ihnen in Conventionsmünze gebührte und in Conventionsmünze von ihnen versteuert wurde, sehr verkürzt waren und durch die Umwandlung in Conventionsmünze zu 250 einen neuerlichen Verlust erleiden. Sollten zufällig die Ansätze des Katasters eine geringere Summe entziffern, so haben sie noch einen dritten Abzug zu tragen. Die meisten ständigen Robotgelder gründen sich auf die ungemessene oder patentmäßige Robot, auf mündliches oder schriftliches Übereinkommen zu einer Zeit, wo die Robottage von den Berechtigten der Ziffer nach nicht ausgesprochen worden sind. Wo diese Nachweisung der ursprünglichen Robottage nicht geliefert werden kann, wird das Verfahren zu Streitigkeiten führen, welche das Recht des Berechtigten gefährden oder es müßte nach dem Schlußsatze des Paragrafes die Schuldigkeit als eine fixe Geldgabe betrachtet werden. Die Liquidirungscommission wird daher in überflüßige, unentsprechende Resultate, welchen keine Rechtskraft gegen den Berechtigten beigelegt werden kann, liefernde Erhebungen verwickelt, dem Verpflichteten wird die Gelegenheit gegeben, der Streitsucht freien Lauf zu lassen, der Berechtigte wird entweder in dem Bezugsrechte beirrt oder der Knoten mit einem Machtspruche durchhauen werden müssen.
Der § 30 ad 2a bestimmt den 30jährigen durchschnittlichen Betrag der Bezüge von Laudemium und Mortuar als Grundlage der Entschädigungsermittlung.
Wenn es sich um die gänzliche Auflassung eines Urbarialbezuges handelte, welche in ihren Resultaten den Verpflichteten unmittelbar zu Gute käme, würde diese Vorschrift in den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes vom 7. Sept. 1848, welche den Berechtigten zum Opfer des Gesetzes auserkoren haben, seine Berufung finden. Dieses ist aber nicht der Fall, hier handelt sich um die Übertragung eines Rechtes der Berechtigten auf den Staat. Dieser übernimmt den gegenwärtigen Bestand der Sachlage mit seiner ganzen reichen Zukunft und gibt dem Rechte, wenn auch nicht der Ziffer, doch der That nach, eine wesentlich bedeutende Ausdehnung, wodurch der Berechtigte selbst ebenfalls ins Mitleiden gezogen wird. Nicht der dreißigjährige Bezugsdurchschnitt, sondern der Status quo muß daher bei der Ablösung als Basis angenommen werden, wenn die Staatsverwaltung nicht der Vorwurf treffen soll aus den durch ein eigenes Gesetz verhängten Verlusten der Berechtigten eine Quelle des Staatseinkommens zu bilden. Die Berechtigten stehen unter dem Schutze des bürgerlichen Gesetzbuches, welches jedem Staatsbürger den vollen Werth seines an den Staat abgetretenen Eigenthums sichert. Zum Nachtheile der Berechtigten kann ein das Eigenthum schützendes Staatsgrundgesetz nicht umgangen werden. Als die absolute Regierung Tax und Umgeld behufs der Umlegung der Verzehrungssteuer an sich zog, wurde von ihr der factische Bezug in dem letzten Jahre als Basis angenommen. Keinem der Berechtigten wurde die liquidirte Summe auch nur im Mindesten geschmälert und sogar Reclamationen einer größeren Summe wurde Folge gegeben. Die constitutionelle Regierung kann daher von den allgemeinen Grundgesetzen nicht absehen, sie kann sich das Eigenthum der Berechtigten nicht unter seinem Werthe aneignen, ohne die Grundsäulen des Rechtsbestandes, die Sicherheit des Eigenthums zu erschüttern und den Berechtigten muß die volle Entschädigung für die abgetretenen Rechte auf Grundlage des letzten Bezugsjahres oder wenigstens der zehn letzten Bezugsjahre werden.

IV. Bestimmungen, welche die Nachweisungen der Bezüge erschweren.
Hieher gehört der oben angezogene § 16, welcher die angeführten Rechtstitel von der Beweisführung ausschließt, worauf sich hier nur berufen wird.
Der § 30 ad 2a schreibt die Nachweisungen vor:
a. der dreißigjährigen Bezüge von Laudemium und Mortuar von dem unbeweglichen Eigenthum,
b. des dreißigjährigen Durchschnitts der Steuern
c. des dreißigjährigen Aufwandes für die Administration
d. des dreißigjährigen Durchschnitts der Jurisdicationsgebühren
e. der dreißigjährigen Bezüge des Mortuars vom beweglichen Eigenthum.
Im Allgemeinen werden diese Nachweisungen von wenigen Berechtigten vollständig geliefert werden können, sie werden daher in Beziehung auf Laudemium und Mortuar großentheils dem § 122 verfallen. Mit welchen Schwierigkeiten, mit welchen Ungenauigkeiten bei nicht vorliegendem Realitätenwerthe die Schätzung durch Gedenkmänner verbunden sein wird, bedarf keiner Erwähnung. Wird auf den Werth der vorausgegangenen Veränderung zurückgegangen, so ist es nicht mehr der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre, welcher zur Entschädigung kommt, sondern jener einer früheren Periode. Wird aber in den vorausgesetzten Fällen ein Durchschnitt aus einer Reihe von mehreren Jahren und dem in der Fassion von 1751 fatirten Erträgnisse gezogen, so gehört er einer mehr als hundertjährigen Periode an, in welcher die Realitäten einen gesicherten Werth hatten und der Berechtigte bringt eine bei weitem geringere als die ihm gebührende Ziffer zur Ablösung. Die Nachweisungen ad b., c., d., werden denselben Schwierigkeiten unterliegen, das Patent enthält in Ermanglung eines möglichen Auskunftsmittels darüber nichts als die im § 124 enthaltene Hinweisung auf die von Fall zu Fall einzuholende Entscheidung des Ministeriums, also einen Ausweg ohne positive gesetzliche Grundlage.
Die Trennung der Bezugsnachweisung des Mortuars von unbeweglichen und beweglichen Eitgenthum ist auf keine Weise motivirt. Wenn das letztere von den Jurisdictionskosten abgezogen, folglich dadurch die Entschädigungssumme vermehrt wird, so wäre es dasselbe, wenn die Bezugsverrechnung unter einem mit dem Mortuar vom unbeweglichen Eigenthum gemacht würde. Wird diese Vorschrift festgehalten, so muß bei allen Abhandlungen, in welchen beide Kategorien vorkommen, die Ausscheidung vorgenommen werden, wodurch nicht allein die Nachweisungen ohne Grund erschwert werden, sondern auch ihre Richtigkeit gefährdet werden kann durch die folgerecht vorzunehmende Theilung der Passiven, welche, wenn sie nicht intabulirt sind, von dem beweglichen Eigenthum abgezogen werden müßten und dieses in vielen Fällen überschreiten würden. Die Klarheit der Übersicht würde darunter ohne Zweifel jedenfalls leiden.

V. Bestimmungen, welche durch doppelte Aufrechnung der Lasten die Bezüge in der Ziffer herabsetzen.
Der § 30 ad 2a setzt fest, daß von den nachgewiesenen Laudemial- und Mortuarsbezügen die Auslagen der Grundbuchsführung und die Auslagen für die Gerichtspflege und politische Verwaltung, insoferne sie durch die benannten Nebenbezüge nicht gedeckt sind, abzuziehen kommen.
Die Jurisdictionspflege überhaupt umfaßt das ganze ehemalige Unterthansverhältnis und alle aus ihm abzuleitenden Geschäfte, nicht aber abgesondert die Grundbuchsführung, die administrative und Justizverwaltung. Die Auslagen können daher nur im Ganzen einmal oder theilweise bei den ausgeschiedenen Zweigen in Berücksichtigung gezogen werden. Bei den Urbarialgiebigkeiten, der Zehente nicht zu gedenken, wurde bereits ein Drittel für Steuern und Administrationskosten in Abzug gebracht. Der citirte Paragraf scheidet die Steuern aus, welche für die Laudemial- und Mortuarbezüge entfallen, diesem Grundsatze consequent können von diesen Bezügen nicht die ganzen Administrationskosten in Abschlag gebracht werden, weil ein Theil davon gleich den Steuern bei den Unterthansgiebigkeiten bereits in Aufrechnung, und zwar nach einem Maßstabe gebracht wurde, welcher die geringfügigen Kosten der Einbringung der Urbarialien in Geld und Natura im Verwaltungswege mehrfach übersteigt.
Unter den Kosten für die Gerichtsbarkeit befinden sich auch jene für die Landgerichte und es ist aus der Stylisirung des Paragrafes nicht abzunehmen, ob diese von den Abzugsposten auszuscheiden sind. Die Landgerichtsbarkeit ist ein Majestätsrecht, welches mit der Patrimonialgerichtsbarkeit als einem aus der Landesverfassung hervorgehenden Rechte nicht vermengt werden kann, die Auslagen dafür können folglich nicht einen Theil der Abzugsposten bilden.
Unter den nachzuweisenden Bezügen fehlt der Bezug der 2 %igen Provision für die Grund- und Häusersteuereinhebung, welche den durch die Staatsverwaltung aufgestellten Steuerbezirksobrigkeiten für die Einhebung und für die Besorgung des Katasters und der Evidenzhaltung bewilligt wurden. Die Leitung dieser Katastralgeschäfte brachte Auslagen mit sich, welche die bewilligten Prozente bei den meisten Steuerbezirksobrigkeiten bei weitem überstiegen und gerechterweise von dem Lande hätten bestritten werden müssen, worüber mehrfältige, jedoch nicht gewürdigte Vorstellungen gemacht wurden. Da nun die erwähnten Prozentenbezüge nicht zu den Dominicalrechten, Steuereinhebung und Führung des Katasters nicht zu den Dominicalverpflichtungen gehören, so können die Auslagen dafür auch nicht einen Bestandtheil der Kosten für die administrative und Justizverwaltung bilden, müssen daher von diesen ausgeschieden werden und außer Verrechnung bleiben.

VI. Bestimmungen, welche die Berechtigten über die Refundirung der Einzahlungen von Ablösungscapitalen in Ungewißheit lassen.
In dem § 60 sind die Modalitäten festgestellt, unter welchen der Verpflichtete das Kapital seiner Rente einbezahlen kann, aber es ist in dem Patente keine Bestimmung enthalten, wie der Berechtigte zu seinem Gelde gelangen wird. Der § 133 bestimmt zwar, daß die einfließenden Kapitalsbeträge von der Landescommission an die Realgerichtsbehörde des Berechtigten erfolgt werden. Allein diese Bestimmung kann nur transitorisch sein und sich nur auf den Zeitraum des Liquidirungsgeschäftes beziehen. Mit der geschlossenen Liquidirung einer Gemeinde schließt die Landescommission ihre Functionen mit dieser und nach Vollendung des ganzen Liquidirungsgeschäftes entfällt der Zweck ihres ferneren Bestehens. Die Geldgebahrung wird sodann an die Leiter des Entschädigungskatasters übergehen und es muß dem Berechtigten also auch für die Zukunft die Beruhigung gegeben werden, daß jede Kapitalseinzahlung ihm unmittelbar darnach und von welcher Behörde sie ihm ausgefolgt wird.

VII. Bestimmungen, welche die Zusicherung der Vorschüsse eludiren.
Der § 65 verspricht den Berechtigten über ihr Einschreiten den einundeinhalbfachen Betrag der in dem Jahre 1847 zu entrichten gewesenen Urbarial- und Zehentsteuer um die in dem § 25 des Patentes vom 4. März 1849 bezweckte Erleichterung ihrer Lage schneller zu verwirklichen. Laut § 137 sollen aber zur Deckung dieser Vorschüsse vor allem die einfließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 verwendet werden. Es läßt sich wohl voraussetzen, daß nur über die für die betreffende Vorschuß nehmende Partei einfließenden Gelder die Abrechnung gepflogen werden kann. Allein die Vorschüsse, welche die Staatsverwaltung leistet, gründen sich nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht auf das Nutzjahr 1848, sondern auf die Forderungen der Berechtigten aus dem Jahre 1849 sowohl an den Staat, als an den Verpflichteten, für welche gegenüber dem Berechtigten laut § 58 die Grundentlastungscasse Schuldner wird. Diese Abrechnung gegen die Einflüsse für das Nutzjahr 1848 entbehrt daher jeder Begründung.
Daß der Berechtigte an Staat und Verpflichtete Forderungen zu stellen hat, wenn er Urbarial- und Zehentsteuer bezahlte, ist unbezweifelt, daß er durch die Verzögerung der Liquidirung derselben durch beinahe zwei Jahre in große Verluste gebracht, zu großen Entbehrungen verhalten wurde, ist es ebenso wenig. Es gebühren ihm daher umso mehr die Vorschüsse für das Jahr 1849 und für jedes der weiteren Jahre bis zur Beendigung des Liquidirungsgeschäftes, als der Staat wirklich und namentlich für aufgelassene Bezüge, welche ihm durch das Taxgesetz zufließen, sein Schuldner geworden ist und es ist nicht eine Wohlthat, welche ihm dadurch erwiesen wird, es ist eine Verpflichtung, welche der Staat nur in einem sehr beschränkten Umfange abträgt.

VIII. Zusammensetzung der Grundentlastungscommission und ihr Wirkungskreis. Die Grundentlastungslandescommisison besteht laut § 67 aus fünf Staatsbeamten, einem ständischen Buchhaltereibeamten, fünf Vertretern der Berechtigten und fünf Vertretern der Verpflichteten.
Vom legislativen Standpunkt aus betrachtet kann der leitende Gedanke bei der Zusammensetzung der Commission kein anderer gewesen sein, als dem schiedsrichterlichen Urtheile in der Vertretung der beiden Parteien vollkommene Gleichheit und Unbefangenheit zu sichern und durch die Organe der Regierung dem Gesetze seine Geltung zu erhalten. Diese beiden Zwecke lassen sich durch die ausgesprochene Zusammensetzung der Commission nicht erreichen, wenn die Vertreter des Gesetzes dabei eine andere als eine blos berathende Stimmenzahl bei getheilten Meinungen den Ausschlag für die Minorität geben kann, wodurch die Beschlüsse des Schiedsgerichtes annullirt werden oder wenn seine Repräsentanten den gesetzlichen Standpunkt verlassend ihren individuellen Ansichten folgend in ihren Voten zerfallen, das Gleichgewicht der Vertretung der Parteien verrückt wird.
Resultate dieser Art, welche zum Vorschein kommen müssen, werden beide Parteien nicht befriedigen und zu Verdächtigungen Veranlassung geben, weil den Organen der Regierung die Bezeichnung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit fehlt, welche nur einem mit der richterlichen Entscheidungsgewalt ausgestatteten Tribunale beigelegt werden kann, dessen Beschlüsse der Ausfluß des Gesetzes sind und nicht als das Resultat individueller Auffassung erscheinen.
Der Einfluß und die Macht des Gesetzes ist bei den Geschäften der Commission hinlänglich gesichert, wenn dasselbe auf die Beschlüsse im Wege der Information den entsprechenden Einfluß nimmt, das Resultat der Unbefangenheit des schiedsrichterlichen Theiles der Commission geht aber vollständig verloren, wenn die Mehrheit der Stimmen durch Beisitzer, bei denen ein Urtheil nach zwei verschiedenen Richtungen als möglich angenommen werden kann, erzielt wird. Wenn dem Präsidenten als politisches Organ das Recht vorbehalten ist bei getheilten Stimmen durch seinen Beitritt zu entscheiden, so dürfte dadurch beiden Theilen genügt werden und die Nothwendigkeit der Beiziehung eines zweiten politischen und zweier Justizorgane entfallen.
Dem ständischen Buchhaltungsbeamten, dessen Beiziehung nur zur Aufklärung über thatsächliche Verhältnisse nöthig erscheint, kann als Votanten keine Bedeutung beigelegt werden, als solcher ist er daher ganz überflüßig.
Die Stellung des Vertreters des Ärars ist aber eine ganz unklare, wenn nicht angenommen werden soll, daß er gegen das Gesetz nur im Interesse des Ärars als Verpflichteten zu stimmen berufen ist. In diesem Falle werden die Vertreter der Verpflichteten um eine Stimme vermehrt, im entgegengesetzten Falle entfällt aber die Nothwendigkeit seiner Beiziehung, weil das Gesetz durch die Regierungsorgane ohnehin vertreten ist.
Soll die Grundentlastungscommission den Charakter der vollständigen Unabhängigkeit und Unbefangenheit erhalten und von dem Einfluße der Staatsverwaltung frei gehalten werden, so muß sie in der Eigenschaft eines Schiedsgerichtes fungiren und ihre Beschlüsse müssen durch die Vertreter des Gesetzes als oberstes Tribunal bestätigt oder abgeändert werden. Dem § 129 zu Folge hat der Vorsitzende der Landescommission über die von der Bezirkscommission eingesendeten Entlastungsoperate die buchhalterische Prüfung und die Berichterstattung über den legalen Vorgang bei dem Entlastungsgeschäfte zu veranlassen, worauf, wenn diesfalls keine Anstände obwalten oder wenn diese behoben sind, die Bestätigung zu erfolgen hat.
Der erste Theil dieser Bestimmung bezieht sich auf die Richtigstellung der Ziffer ohne das Wesen des Operates zu berühren oder in dasselbe einzugreifen.
Der zweite Theil hebt die Wirksamkeit der Schiedsgerichte und der Bezirkscommissionen auf, indem er selbst ohne Berufung ihre Beschlüsse einer höheren Censur unterzieht und sie einer Abänderung oder Umstoßung fähig erklärt.
Die Entscheidungen der ersten Instanzen, gegen welche kein Recurs angemeldet wurde, hatten bisher ihre volle Rechtsgiltigkeit, wird diese aufgehoben, so ersteht das Bevormundungssystem aus der Asche und überschattet das freie Übereinkommen und den freien Willen der Übereinkommenden. Für den legalen Vorgang ist die Bezirkscommission verantwortlich, die Garantien dafür liegen in ihrer Verantwortlichkeit und in dem Gesetze; gegen Verletzungen desselben steht die Berufung ganz allein der sich beeinträchtigt fühlenden Partei zu, welche hinlänglich über ihre Rechte aufgeklärt ist, sich selbst zu vertreten hat und nicht unterlassen wird gegen eine ihr ausfällige Entscheidung den ihr offen gelassenen Weg des Recurses zu betreten. Das Übereinkommen beider Parteien ergänzt aber nicht allein die vorausgesetzten etwaigen Mängel, sondern sanctionirt auch die für die eine oder die andere daraus hervorgegangenen freiwillig übernommenen Folgen. Ein Mangel dieser Art kann daher auf das Meritorische der Beschlüsse keinen rückwirkenden Einfluß haben, ohne über das ganze Entlastungsverfahren die größte Unsicherheit zu verbreiten und den eigenen Regierungsorganen Ansehen und Vertrauen zu entziehen. Wenn Berechtigte und Verpflichtete über das Maß der Entschädigung übereingekommen sind, so könnte es nur einen Grund geben, welcher die Landescommission bestimmen könnte die Reform des Beschlußes zu veranlassen. Dieser läge nicht in dem verletzten legalen Vorgange, sondern in seinen Resultaten, welche von der Staatsverwaltung als seine Interessen beeinträchtigend erkannt werden könnten, es wäre also nicht das Gesetz allein, welches gegen alle Rechtsformen die Initiation ergriffe, es wäre die Staatsverwaltung als dritte Partei, welche sich das Klagerecht vorbehielte, ihre Stellung als ausgleichendes Element zwischen Berechtigten und Verpflichteten verließe und in Wahrung ihrer vermeintlichen Interessen dem Verpflichteten nicht geforderte Zugeständnisse erwirken, dem Berechtigten nicht geforderte Opfer auflegen würde.
Der Landescommission ist auch die Entscheidung über die Nachweisungen der Laudemial- und Mortuarbezüge zugewiesen, wofür die Entschädigung von dem Staate allein zu tragen ist. Der Verpflichtete als solcher ist in seinen Interessen unmittelbar davon nicht betroffen. Es entsteht daher die Frage, aus welchem Rechtsgrunde die Beiziehung seiner fünf Vertreter dabei statthaben soll, da ihn seine Interessen nicht dazu berufen? Als Vertreter der allgemeinen Landesinteressen dürfen sie nicht anerkannt werden, da sie eine Vollmacht dieser Art, die nicht in die Hände einer Partei gelegt werden kann, weder besitzen noch erhalten können und nur die Parteien, welche unter sich vertragen, das Stimmrecht auszuüben haben, keine derselben aber eine Verstärkung außer sich zu suchen, ein legales Recht besitzt. Diese Verstärkung der Staatsverwaltung läge aber in der Beiziehung von fünf Stimmen, welche durchaus keine Hinneigung für das Recht der Berechtigten, aber eine um so größere für die Einsprüche der Staatsverwaltung haben müssen, indem sie aus der größeren Ziffer auch eine größere Beitragspflichtigkeit zu den künftigen allgemeinen Lasten ableiten werden. In diesem ihnen zugetheilten Stimmrechte liegt also die Sicherheit aller gegen die Berechtigten gerichteten Entscheidungen und diese müssen in allen von der Staatsverwaltung angefochtenen Bezügen unterliegen.
Die Zusammensetzung der Landescommission und die besprochenen Theile der Geschäftsführung sind daher den Berechtigten so entschieden ungünstig, daß in der ersten die Ausgleichung der Stimmenzahl beider Parteien und die Beruhigung eines von allen Einwirkungen frei erhaltenen aus dem Gesetze hervorgehenden Resultates nicht gefunden werden kann, in der zweiten aber der Berechtigte die Rechtsunsicherheit selbst im Wege des Vergleiches oder nicht recurrirter Entscheidungen der Bezirkscommission festgestellter Bezüge durch die unberufene Wiederaufnahme der Landescommission zu gewärtigen hat. Das Gesetz vom 7. Sept. 1848 fällt, wie bereits erwähnt, in jene unglückliche Epoche, in der das Land in das letzte Stadium der Unsicherheit getreten war, das dem Wendepunkt vorangeht, der über die Geschicke der Reiche entscheidet. Tief waren die Wunden, die es dem Rechte schlug, doch nicht unheilbar. Die Entschädigung war ausgesprochen, das Land als Bürge eingesetzt und was die Ungunst des Momentes verschuldet, konnte die wieder erstehende Macht der Gesetze begleichen.
Es galt nun nur den günstigen Boden des Gesetzes zu bestellen, durch die Befriedigung aller dem Rechtsprinzipe zu genügen, die reiche Ernte der Zufriedenheit der Bevölkerung aufzuspeichern als Unterpfand für künftige Mißjahre an Vertrauen. Doch anders brachte es die Zeit und das Patent vom 4. März 1849, erlassen in der Absicht die Parteien zu versöhnen, befriedigte keine und was noch schlimmer ist, es öffnet neuerdings die Schranken einem schon erloschenen Kampfe sich entgegenstehender Interessen auf dem schwankenden Boden eines unsicheren Rechtszustandes.
Das Gesetz vom 7. Sept. 1848 enthob den Verpflichteten aller Lasten, übertrug sie auf die Gesammtheit, ohne darüber sich auszusprechen: ob und in welchem Maße der Entlastete für sich besonders dazu beizutragen habe. Als ein Geschenk ohne Beschränkung ist die Entlastung für ihn hingestellt und der in ihm zur Überzeugung gewordene Gedanke, daß alles, was er bisher leistete, mit Unrecht von ihm gefordert wurde, fand darin seine Anerkennung, trug ihn hinaus über die Zweifel seines Rechtsgefühles. Darauf war er gefaßt: daß aus der Übertragung seiner Verpflichtungen auf das Land ein Theil derselben als eine Last auf ihn zurückfallen müsse, nicht aber, daß von der Übertragung ein Theil ihm selbst zur Tilgung bleiben würde, so gerecht auch der Grundsatz, so billig als das Muß auch immer sein möge. Wie aber der Verpflichtete schon in dieser Zuweisung eine Beschränkung erworbener Befreiung finden wird, muß der Berechtigte in der Auslegung des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 durch die Patente vom 4. März 1849 und 13. Feb. 1850 eine Verletzung der ihm gegebenen Garantien beklagen, die nicht allein ihn selbst betrifft, sondern sich tief in alle Privat- und Rechtsverhältnisse verzweigt. Das Gesetz vom 7. Sept. hat seine nicht aufgehobenen, schon lange durch ihre Übertragung auf rechtsgiltige Basen gesicherten Bezüge anerkannt, nur seinen Schuldner ihm entzogen und die Mittel des Landes ihm als Bürgschaft zugewiesen. Mit diesem Tausche konnte er zufrieden sein, da er ihn außer Verbindung mit dem Verpflichteten brachte und die Verpflichtung des Einzelnen sich in jener der Gesammtheit vereinigte, die wenigstens die gleichen Sicherheiten bot und den Fond nicht schmälerte, aus dem er befriedigt werden sollte. Durch die späteren Patente wird diese Bürgschaft ihm entzogen, weil die Bemessung des Antheiles, den der Verpflichtete vorhinein zu entrichten hat, aus nicht zu verkennenden und von dem Berechtigten auch nicht verkannten Rücksichten unter dem Maße der Billigkeit blieben. Allein diese Rücksichten konnten auf die Totalität seiner Forderungen keinen Einfluß nehmen und weil der Verpflichtete selbst begünstigt werden mußte, war die gleiche Begünstigung nicht anzuordnen auf seine ganze durch das Band verbürgte Forderung. Dort war der Maßstab festzuhalten, den das Gesetz mit dem Ausdrucke der Billigkeit bezeichnete, dort gab es keine Rücksichten, geboten durch die Macht der Verhältnisse, gerichtet gegen seine Interessen, dort mußten für ihn Rücksichten sprechen, geboten durch die Nothwendigkeit des Schutzes des Eigenthums, der Erhaltung seines Wohlstandes und der Möglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
Die Zuweisung eines Drittels für Steuern und Einbringungskosten ging schon über das Maß der Billigkeit hinaus, die Herabsetzung aber des letzten aus den Mitteln des Landes zu bestreitenden Drittels nach den für den Verpflichteten festgesetzten Basen, gleicht einem Concursverfahren, der Umstaltung der Landesmittel in eine Concursmasse, aus welcher dem Berechtigten als Gläubiger die entfallenden Prozente zugewiesen werden. Was der Berechtigte nach den angenommenen Grundsätzen aus der Entschädigung für seine Urbarialbezüge zu empfangen haben wird, gehalten gegen die thatsächlich genossenen Bezüge, verträgt somit weder den Maßstab der Billigkeit, noch den Vergleich mit der Leistungsfähigkeit des Landes, er wird nur einen ganz kleinen Theil seiner Bezüge aus dem Schiffbruche retten.
Seine Verluste beschränken sich jedoch nicht auf die Entschädigung jener Rechte und Bezüge, welche für immer als erloschen erklärt worden sind, sie werden auch noch auf diejenigen ausgedehnt, welche von jetzt an als eine reiche Einnahmsquelle von der Staatsverwaltung benützt, woraus voraussichtlich Zuflüsse gewonnen werden müssen, welche den vollen den Bezugsberechtigten gebührenden Entschädigungswerth namhaft übersteigen. Die Bestimmungen des Patentes vom 4. März 1849 und des Patentes vom 13. Feb. 1850 zusammengehalten mit jenen des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 geben demnach das Resultat, daß die Opfer der Berechtigten mit jedem der ersteren eine fortschreitende Ausdehnung erhalten haben.
Jedes im Sturme der Zeit eroberte Gesetz trägt den Stempel seines Ursprungs, kehren Ordnung und Ruhe wieder, dann ist die Zeit gekommen, wo das ewige Recht den aufgegebenen Richterstuhl wieder einnimmt die Thaten der Gewalt zu führen, auf daß die Herrschaft der Willkür über das Gesetz nicht sich fortpflanze, die unheilvolle Saat nicht fortwuchere im gesunden staatlichen Leben.
Die heilende Hand hat ihr Werk begonnen, der Aufbau der erneuernden Staatsordnung ist im raschen Fortschreiten, Gewerbe, Handel, Industrie, alle Zweige der nationalen Lebensthätigkeit erstehen aus der Erstarrung, mit Liebe gepflegt öffnen sich ihnen neue Wege zu ihrer kräftigeren Entwicklung und bald werden die Anbilder der vergangenen Jahre ausgeglichen sein durch eine segenreiche Zukunft. Alle Erinnerungen an die gewaltsamen Erschütterungen der überstürzten Umstaltung des Staatsprinzips werden untergehen in dem Vollgenusse der Früchte der neuen Ordnung, der freien Entfaltung der Kräfte des Einzelnen und der Gesammtheit. Der Verlust keines Eigenthums wird zu beklagen sein als jenes, das der rohen Gewalt verfiel, ehe noch das Gesetz zur vollen Herrschaft gelangte.
Nicht einer solchen Zukunft gehen die Besitzer von Rechten und Bezügen entgegen, die durch das Gesetz vom 7. Sept. 1848 berührt werden. Ihre Verluste stammen nicht aus jener Zeit allein, wo jeder um sein Eigenthum besorgt der Zukunft bang entgegensah, die Zeit der wiederkehrenden Ordnung und Ruhe bezeichnete erst die Größe ihrer Verluste, deren Umfang zu bestimmen ihren Hoffnungen zu Folge glücklicherweise dem Ausbruche des Haßes gegen ihre Rechte entzogen worden war. So stehen sie jetzt allein inmitten des aufblühenden Landes, umgeben von ihren Mitbürgern, die einer besseren Zukunft entgegensehen, auf ihrem schwer beschädigten Eigenthum, wohl auch auf seinen Trümmern, die ausschließlichen durch die Gesetze bestätigten Opfer der Revolution.
Wenn sie jetzt ihre Lage überschauend, in ihrem Haushalte beschränkt, der Mittel beraubt ihre Gläubiger zu befriedigen, der Zukunft ihrer Familien ungewiß, die Stimme erheben, so ist es nicht ihr tief verletztes Recht allein, das ihnen Worte gibt, es ist die allgemeine Rechtsverletzung, die aus ihnen spricht, der Überblick der unermeßlichen Folgen, die aus ihrem Schicksale sich entwickeln müssen.
Vor dem Gesetze sind alle Rechte gleich, weß [sic!] Ursprungs sie sein mögen, wenn sie unter seiner positiven Anerkennung redlich erworben und besessen werden und widerstreben sie in der Form dem Zeitgeiste, so kann dieses sie nicht entkräften.
Die Rechte der Dominicalbesitzer beruhen, wie nachgewiesen wurde, auf allen gesetzlichen Grundlagen jeder anderen Gattung des Eigenthums, sowohl im Titel des Bseitzerwerbes als seiner Ausübung, und das Gesetz muß sie schützen, gleich jedem anderen Besitze, so lange es einen allgemeinen Schutz des Gesetzes gibt. Die Gesetze aber, welche darüber zuletzt entschieden haben, lassen die in voller Kraft bestehende politische und Justizgesetzgebung unbeachtet und bewegen sich auf dem Boden eines Ausnahmszustandes, wodurch die Berechtigten unmittelbar zwar jetzt allein betroffen werden, aber der ganze Rechtszustand erschüttert wird und der gesetzliche Boden, auf welchem alle Eigenthumsrechte fußen ins Schwanken geräth. Die Gesetzgebung bildet eine festgeschlossene Kette, ein Glied gebrochen und die ganze Kette reißt. Daher können Machtsprüche nie allein stehen, es werden ihnen immer andere folgen oder sie müssen zu den grellsten Ungerechtigkeiten führen. Wenn dem Berechtigten ein Theil seines verpfändeten Eigenthums aus Staatsrücksichten genommen wird, wer kann ihm verdenken, wenn er das Gesetz, das zu seinem Nachtheile wirkt, zu seinem Schutze anzuwenden strebt, seinem Gläubiger die seine Forderung treffende Quote aufzulegen versucht und eine solche Übertragung durch ein Gesetz verlangt? Kann, wie er muß, der Gesetzgeber ihn zurückweisen ohne dem Gefühle des tiefen Unrechts, unter dessen Druck der Bittende unverdient leidet? Wenn aber der Eigenthümer eines verpfändeten Gutes unfähig wird seine Schuld zu tilgen und durch die Einziehung seines Eigenthums ihm die Wahl gelassen wird, sie mit seiner Freiheit zu büßen oder die Rechtswohlthaten des Gesetzes in Anspruch zu nehmen, den Concurs zu eröffnen, der seine politische Berechtigung suspendirt, kann das Gesetz dann seinen Lauf haben? Wird der Geklagte seiner unerbittlichen Strenge preisgegeben werden oder wird nicht ein zweiter Machtspruch ihn schützen müssen, mit der Entziehung der Rechtsmittel dem Gläubiger nicht auch zugleich das Recht seiner Forderung entzogen werden und ist in diesen Fällen nicht das Unrecht des Entschädigungsgesetzes auf den Gläubiger übertragen?
Auf welche Abwege werden diese Fragen die Gesetzgebung leiten und wie wird ihre Lösung möglich sein, ohne prinzipielle Widersprüche oder Verletzung ihrer moralischen Grundlagen! So tief greift ein einziges Ausnahmsgesetz in das ganze Gebäude der Gesetzgebung und ist der Grundsatz einmal ausgesprochen, daß sie unwirksam werden kann im Schutz des Eigenthums einer Gattung, weil die Verhältnisse es begehren, dann ist sie nur mehr eine Sammlung von Privilegien, die in ähnlichen Fällen aufgehoben werden können und für jedes Eigenthum kann seine Stunde schlagen.
Noch tiefer aber dringt das Gesetz in die Familien und staatsöconomischen Verhältnisse. Mit Ausnahme großer reicher Gutsbesitzer sind die meisten Berechtigten außer ihrem Besitze ohne Vermögen, ein großer Theil mehr oder minder verschuldet. Das Gesetz entzieht ihnen ein Viertel, die Hälfte wohl auch noch mehr von ihrem Eigenthum, denn noch läßt sich die Quote nicht entziffern, die durch die Anwendung seiner Grundsätze für sie entfallen wird. Der größere Besitzer wird sich beschränken, der Kleinere wird darben, der Verschuldete sein Eigenthum verlassen, der nicht befriedigte Gläubiger seine Forderung verlieren müssen. Eine ganze reich dotirte Classe sinkt mit einem Schlage auf einen minderen Wohlstand herab, ist gezwungen Hausstand und Bedürfnisse zu beschränken, verfällt wohl gar der Armuth. Ein Theil ihrer Jahresbezüge ist durch Schätzung und Auflassung unter, ein Theil in das Eigenthum des Verpflichteten übergegangen. Der letztere vermehrt wohl zeitlich den Wohlstand der Massen, er hält aber eine ganz andere volkswirthschaftliche Richtung, verschwindet mitunter durch die Vertheilung aus dem Kreise des Verkehres und wird durch die steigenden Abgaben theilweise absorbirt werden. Die Verluste des Berechtigten werden daher großentheils unfruchtbar bleiben in fremder Hand, sie werden aber lähmend einwirken auf jenen Theil der Industrie und Volkswirthschaft der auch durch ihn in Thätigkeit erhalten wurde. Die Glieder einer reichen Mittelclasse werden aus dem Volkshaushalte theils ganz scheiden, theils die früheren Zuflüsse seinem Betriebe vorenthalten müssen, verminderter Absatz wird verminderte Beschäftigung und Erzeugung zur Folge haben, der electrische Schlag ausgehend von dem Entschädigungsgesetze wird alle Glieder der Bevölkerung durchlaufen. Das Einkommen des Berechtigten aus den zu entschädigenden Bezügen bildet einen namhaften Theil des Nationaleinkommens, übernetzt das ganze Reich, befruchtet es in allen seinen Theilen in herabsteigender Verwendung durch Millionen Hände, es ist eines der wichtigsten Triebräder der Startmaschine, dessen Stillestehen tief in das staatliche Leben eingreifen wird. Die Entkräftung einer der größten Klassen der Besitzenden wird die Ursache von Stockungen des Betriebes, Erwerbes und Verkehrs in der ganzen Ausdehnung der Monarchie sein und seine Opfer aus allen Klassen nehmen, die Verluste der Berechtigten werden fortzeugend wirken im ganzen Lande.
So bringt jede Beschränkung der Entschädigungsbezüge über das Maß der Billigkeit nicht zu berechnende Verluste für das Allgemeine und auch die Abzüge zum Nutzen des Staatsschatzes gemacht, müssen sich zu seinem Nachtheile wenden und zu Ausfällen in anderen Zweigen führen, welche die gehofften Vortheile überwiegen. Der Begriff des Staatshaushaltes ist gleichbedeutend mit dem Begriffe des Volkshaushaltes. Die Kraft des Staates liegt in der Kraft des Volkes und ein armes schwaches Volk bildet einen armen schwachen Staat. Was die Staatsverwaltung an dem Volke zu ersparen oder zu verdienen glaubt an übermäßigen Abzügen und Abgaben ist die Kraft des Staates, die sie selbst verzehrt und so das Stammcapital vernichtet, von dessen Ertrage, klug verwendet, die Staatsmaschine im Betrieb erhalten werden soll. Der Angriff eines Theiles des Kapitals schwächt das ganze und der Überrest vermag nicht den Ausfall im Ertrage zu ergänzen. Durch die übermäßige Entwerthung der Bezüge der Berechtigten bricht die Staatsverwaltung einen starken Ast aus der Krone des Lebensbaumes, die Ertragsfähigkeit der übrigen Äste wird den Ausfall nicht ersetzen, die Wunde wird auch diese schwächen und ein Ast nach dem anderen wird fallen, wenn sein Ertrag seine Kräfte übersteigen soll. Der Staat wird nichts dabei gewinnen, wenn er an der Entschädigung übermäßig kargt, die er selbst zu leisten hat, deren Werth er sich vollständig aneignet; unfruchtbar wird der Ertrag in seinen Händen sein, der fortzeugend im ganzen Lande dessen Fruchtbarkeit vermehren würde.
Nicht die Schwächung des materiellen Wohlstandes des Berechtigten, sein Eingreifen in die rechts-, volks- und staatswirthschaftlichen Verhältnisse sind es ausschließlich, welche den Blick in die Zukunft umdüstern, noch ein anderes Moment umschließt das Gesetz, das alle übrigen an Wichtigkeit und Bedeutung überragt. Es ist das sociale Element, das in ihm sich bewegt und gegen Willen und Absicht seiner Richtung im Volke den Brennstoff zuführt, der zur verheerenden Gluth sich entzünden kann.
Die sociale Demokratie strebte die Vernichtung des Eigenthums, den fortgesetzten Kampf der verschiedenen Schichten der Bevölkerung an, der redlich zur Ausgleichung des Besitzes führt und was ihr nicht gelang, dazu werden jetzt unwillkürlich die Mittel ihr geboten. Sie hat durch das Gesetz einen Sieg ohne Kampf gewonnen, sie wird nicht versäumen ihn auszubeuten. Das Gesetz vom 7. Sept. 1848 hatte den Verpflichteten in seinen ungemessenen Forderungen ohne Vorbehalt befriedigt, jeden Anhaltspunkt einer Klage ihm entzogen und das Eigenthum, wenn auch beschränkt, in Schutz genommen.
Die Auslegungsgesetze haben das Eigenthum über die ursprünglichen Bestimmungen hinaus herabgesetzt und einen Theil der abgeschafften Unterthänigkeitsverpflichtungen in einer anderen Gestalt wieder ins Leben gerufen; das ist der Boden, auf dem die Democratie ihre Banner entfalten, den gesetzlichen Gewalten ihre Schlachten liefern wird. Mit der Beschränkung des Eigenthums wird sie sich vorläufig begnügen, ihre Siege auf diesem Felde werden die Folge anderwärts erkämpfter sein; aber die unvollständige Enthebung des ehemaligen Unterthans von seinen Lasten, wie das Gesetz vom 7. Sept. sie aussprach, wird der Ausgangspunkt ihrer Operationspläne werden.
Der Verpflichtete, schon lange gewohnt seine Lasten als unbillig und ungerecht zu erkennen, in seinem Wahne durch die Ereignisse des Jahres 1848 bestätigt, auf seine gänzliche Entlastung hoffend, durch mehrjähriges Zusehen des Bezahlens entwöhnt, wird den Ursprung seiner umgestalteten Leistungen nicht vergessen. Seine Unzufriedenheit wird durch die Männer des Umsturzes leicht zu erwecken sein, an die diese sich klammern werden, um durch falsche Vorspieglungen ihn zum Widerstande zu hetzen. Nebenher thürmen sich die Steuern, das Pfundgeld ersteht in neuer Form, die gesteigerten Gemeindelasten treten ins Leben, das Entschädigungsdrittel wird flüßig, alle Nebenauslagen bleiben und er erfährt, daß er wenig oder nichts durch die Veränderung gewonnen hat und seine Unabhängigkeit eine erkaufte ist. Seine Begriffsfähigkeit trägt ihn nicht hinaus über die Erscheinungen zur Erkenntnis des Rechtes und seiner Pflicht, der Stachel der Erinnerung ist ihm geblieben und fügt er sich im besten Falle allen übrigen Verpflichtungen, so wird die eine ihm als die lästigste erscheinen, er wird unausgesetzt, aufgereizt durch die Partei des Umsturzes, versuchen das Entschädigungsdrittel sich zu entschlagen.
Die unmittelbare Zuweisung eines Entschädigungsdrittels an den Verpflichteten trägt nicht allein die Möglichkeit des Verlustes eines Theiles der dem Berechtigten durch das Land verbürgten Entschädigungssumme, sondern auch den lebendigen Keim künftiger Aufregung in sich.
So ist die Erbschaft der Vorzeit gemacht, der stille Kampf des Vorwärtsdrängens und Wiederstandes in die Zukunft übertragen, das conservative Element geschwächt, das Vorwärtsschreiten auf der Bahn der Zugeständnisse kaum zu bezweifeln, die Opfer, die der Berechtigte bringen soll, sind vielleicht durch das Gesetz nicht abgeschlossen und die Vorläufer größerer.
Noch ist es nicht zu spät den Berechtigten gerecht zu werden in jenen Punkten, welche nicht prinzipiell in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 enthalten sind, ohne die festgestellten Basen für den Verpflichteten zu verrücken. Die Nothwendigkeit der Erhaltung ihres Standes, ihrer Familien, das Recht ihrer Gläubiger, des Gesetzes eigene Anordnung, die Stabilität des Rechtszustandes, die Wohlfahrt des Landes erfordern es, ihr Vertrauen in die Weisheit und Gerechtigkeit ihres Kaisers und des Ministerrathes hofft und erwartet es.