Ein Referent des Unterrichtsministeriums berichtet über den Stand der Verhandlungen zu den Anträgen der Bischöfe des Königreichs Ungarn. Er behandelt dabei nach der Reihe die Anträge der Bischöfe, die bei einer Konferenz im Jahr 1850 von den Bischöfen beschlossen worden waren. Sie umfassen Bitten zur Besetzung erledigter Bistümer sowie Amnestiegesuche von Bischöfen und Priestern, die sich während der Revolution kompromittierend verhalten hatten. Die Bischöfe beantragten auch die Übergabe des Religionsfonds an die Kirche. Darüber hinaus betreffen weitere Anträge die Pfarrkongrua, Patronatsfragen, die Frage der Ehen, die Union der griechischen Kirche mit der Lateinischen sowie die Regelung der theologischen Studien an den Diözesanlehranstalten und an der Universität Pest. Was das theologische Studium an der Universität betrifft, wünschen die Bischöfe die Schaffung mehrerer neuer Lehrkanzeln. Die Bischöfe hoffen außerdem, dass die Diözesanlehranstalten bestehen bleiben und unter ihre Aufsicht gestellt werden. Der Referent geht auf die einzelnen Anträge ein und berichtet, was in der jeweiligen Angelegenheit unternommen worden ist bzw. noch zu unternehmen sei.
Das Schriftstück ist halbbrüchig geschrieben. In der linken Spalte findet
sich dabei jeweils die Inhaltsangabe eines Antrags, in der rechten
Spalte die Bemerkungen des Referenten hinsichtlich der Vorgehensweise zu
jedem Antrag.
In der Transkription wurde daher zunächst die
Beschreibung und Inhalt des jeweiligen Antrags wiedergegeben und die
Bemerkungen des Referenten über den Stand der Verhandlungen und die
empfohlene Vorgehensweise dann unter den entsprechenden Anträgen kursiv
gesetzt.
Stand der Verhandlungen über die Eingaben der Bischöfe Ungarns und seiner vormaligen Nebenländer aus der zu Gran im Jahre 1850 abgehaltenen Konferenz
I. In der ersten Einlage bringen die Bischöfe Seiner
Majestät ihre Huldigung dar und danken Allerhöchstderselben für
die der Kirche gewährten Freiheiten; sie drücken die Überzeugung aus, daß jene
mit der allerhöchsten Entschließung vom 23. April 18501 verliehenen Freiheiten der ganzen, also
auch der ungarischen Kirche angehören: sie versprechen, daß sie hievon besonders
aber von dem freigegebenen Verkehr mit dem päpstlichen Stuhle einen solchen
Gebrauch zu machen werden, daß er zum Wohle des Staates und der Kirche
gereiche.
Die Bischöfe bitten in dieser Einlage, daß das Seiner Majestät als apostolischem Könige
zukommende Recht, die Bischöfe zu ernennen, hinsichtlich der Ausübung mittelst
eines mit dem apostolischen Stuhle abzuschließenden Konkordates geregelt und daß
zu irgend einem öffentlichen oder Privatamte kein Geistlicher ohne Einwilligung
des betreffenden Ordinariates zugelassen werde.
Die Regelung des Seiner Majestät
dem Kaiser als apostolischem Könige Ungarns zukommenden Rechtes mittelst eines Konkordates
scheint nach dem allerhöchsten Rescripte vom 20. August dieses Jahres nicht
nothwendig zu sein.
Über diese Einlage der Bischöfe ist der Vortrag an
Seine Majestät bereits
ausgearbeitet und in demselben darauf angetragen, daß die allerhöchste
Entschließung von 23. April 1851 [sic! richtig: 1850] auch auf
Ungarn ausdrücklich ausgedehnt werde. Der Vortrag
konnte aber bis jetzt allerhöchsten Orts deshalb nicht vorgelegt werden,
weil sich die Bischöfe in Bezug auf die Konkursprüfungen für die erledigten
Kunstbeneficien, welche sie einzuführen wünschen, nicht näher ausgesprochen
haben, wozu dieselben aufgefordert worden sind. (Die Äußerungen der Bischöfe
liegen noch nicht vor.)
II. In der zweiten Einlage bitten die Bischöfe um die baldige Besetzung der erledigten Bisthümer.
Durch die mittlerweile erfolgte Besetzung der vakanten Bisthümer hat diese Einlage ihre Erledigung gefunden.
III. In der dritten Einlage bitten die Bischöfe um die Amnestie für jene Bischöfe und Priester, welche sich in der Revolution compromittirt hatten.
Ist an ihre Kompetenz, nämlich das Ministerium des Inneren, hingeleitet worden.
IV. In der vierten Einlage bitten die Bischöfe um die Befreiung der kirchlichen Gebäude von der Militäreinquartirung wie der Pfarrer von den Vorspannsleistungen.
Die Einquartirungsangelegenheit ist durch eine spätere allerhöchste Verordnung geregelt worden. Die Einlage selbst ist dem Ministerium des Inneren mitgetheilt worden.
V. In der fünften Einlage bitten die Bischöfe, daß der Religionsfond für das Eigenthum der Katholiken erklärt, dessen Verwaltung von der Finanz weggenommen und der „Commissio Ecclesiastica“, welche bei der Statthalterei einzuführen wäre, übergeben und die Verwendung desselben zu irgend einem fremden Zwecke verbothen werde.
Diese Einlage biethet einen Gegenstand der Verhandlung mit dem
Finanzministerium und dem Comité der Bischöfe; mit jenem, damit dasselbe die
Verwaltung des Religionsfonds herausgebe; mit dem bischöflichen Comité aber
bezüglich der Commissio Ecclesiastica. Über die Commissio Ecclesiastica sind
die Vorarbeiten bei dem Herrn Ministerialrath v. Meschutar.
Hinsichtlich
derjenigen Bitte der Bischöfe, daß der Religionsfond für die verlorenen
Urbarialbeneficien der Entschädigung ebenso gut wie andere Besitzer von
Privatgütern theilhaftig gemacht werde, ist an das Ministerium des Inneren
mittelst einer Note die Anfrage von hieraus gestellt worden, wie weit die
Verhandlungen in Bezug auf die Entschädigung der geistlichen Güter überhaupt
und des Religionsfondes insbesonders gediehen seien? Ist noch keine Antwort
erfolgt. Was endlich jene Bitte der Bischöfe anbetrifft, daß der
Religionsfond auch für die verlorenen Zehenten entschädigt werde, so hängt
die Entscheidung über diese Frage, nachdem das Gesetz vom Jahre 1848 für die
Zehenten keine Entschädigung gewährleistet, einzig von der allerhöchsten
Gnade Seiner Majestät ab.
VI. Die sechste Einlage handelt von der Regelung der theologischen Studien an den
Diöcesanlehranstalten und an der Universität zu
Pesth; dann von der Erhaltung der Seminarien.
Bezüglich der
theologischen Studien an den Diöcesanlehranstalten hoffen die Bischöfe, daß sie
in der Freiheit selbe ohne Einflußnahme der Regierung zu regeln auch für die
Zukunft belassen werden.
Die Lehrer der Theologie an den bischöflichen Lehranstalten
werden in Ungarn von den Bischöfen frei und unabhängig
von der Regierung angestellt, die Konkursprüfungen zur Erlangung des
Lehramtes bestehen nicht, die von den Bischöfen ernannten Lehrer sind jedoch
verpflichtet binnen längstens 9 und nach der neueren Verordnung vom 11.
April 1820, Z. 9093 binnen zwei Jahren von ihrer Anstellung an ein
sogenanntes „Examen approbatorium“ aus jenem Gegenstande, welches sie
vortragen, vor der theologischen Fakultät der Pesther Universität abzulegen, wenn
sie nicht graduirte Doktoren der Theologie sind. Wollte die Regierung die
Konkursprüfungen eben so gut, wie es in den deutsch-slavischen Provinzen der
Fall ist, auch in Ungarn einführen, so müßte für eine
bessere Besoldung der Lehrer der Theologie gesorgt werden. Gegenwärtig
erhalten dieselben nur 300–500 Gulden, ja hie und da nur 200 Gulden. Nur die
Lehrer an der Agramer und Raaber Lehranstalt beziehen aus dem Studienfonde
einzeln 800 fl CM. Dieser Punkt wird demnach Gegenstand der Verhandlung mit
dem bischöflichen Comité. Die Hauptschwierigkeit liegt – meiner
unmaßgeblichen Meinung nach –, da in Ungarn so viele
Diöcesanlehranstalten sind, deren jede wenigstens drei Professuren zählt und
deren Gehalte erhöht werden sollten und da der regulirte Bisthümerfond
aufgehört hat und hiemit die meisten Seminarien ihre Dotation verloren
haben, in der Ermittlung des Fondes, aus welchem die bessere Dotation
hergenommen werden könnte. Vielleicht werden die Bischöfe irgendwelchen
anzudeuten wissen.
An den bischöflichen Lehranstalten sind ferner nur
vier Lehrer der Theologie angestellt, jeder Lehrer trägt somit – jenen der
Dogmatik ausgenommen – mehrere Gegenstände vor, deshalb geschieht es, daß
die Theologen in jedem 2. Jahre die Dogmatik früher hören als die Grundlage
derselben, die Kirchengeschichte und die Pastoraltheologie früher als die
Moral, welche doch den Stoff zur Pastoral liefert. Meines Erachtens wäre die
Zahl der Lehrer der Theologie auf 6 festzusetzen. Dann könnte man auch
fordern, daß der Katechetik, Methodik und Didaktik gehörig Rechnung getragen
werde, welche für die Volksschulen so hochwichtige Gegenstände jetzt nur in
einem sehr mageren Compendium vorgetragen werden von einem Lehrer, der die
Moral, Pastoral, die Katechetik, Methodik, Didaktik und Pädagogie lehren muß
und deshalb all‘ die angeführten Gegenstände nicht gehörig behandeln
kann.
Die Bischöfe wünschen ferner, daß die höhere weltpriesterliche Bildungsanstalt
bei St. Augustin und das Pazmanische Kollegium zu
Wien fortbestehen, daß die Bildungsanstalt bei
St. Augustin unter die Aufsicht der
Bischöfe gestellt und in dieser Hinsicht auch dem ungarischen Episcopate ein
Einfluß eingeräumt werde.
Beide Institute bestehen, es wird somit der Wunsch der Bischöfe
erfüllt.
Die Reorganisation der höheren weltpriesterlichen
Bildungsanstalt ist Sache des gesammten österreichischen
Episcopates.
Hinsichtlich des theologischen Studiums an der Pesther Universität bitten die Bischöfe, daß ihnen auf das
Pesther Seminarium derselbe Einfluß
gewährt werde, den sie in Bezug auf die Diöcesanseminarien
haben.
Insbesonders bitten sie:
daß die Konkursprüfungen für die
erledigten Lehrkanzeln vor dem Fürstprimas abgehalten;
die Elaborate der
Censur desselben unterzogen;
die Professoren auf dessen Vorschlag von
Seiner Majestät ernannt und zum
Lehreramte befähigt werden;
daß bei der Universität ein bischöflicher Commissär oder Direktor der
theologischen Fakultät angestellt werde.
Das Pesther Seminär ist von
der theologischen Fakultät an der Pesther
Universität zu unterscheiden. Auf das erstere nimmt die
Regierung keinen anderen Einfluß in Anspruch, als daß der Rektor auf den
Vorschlag des Fürstprimas oder in Erledigung dieser Würde des älteren
Erzbischofs von Seiner Majestät
ernannt wird, sonst ist das Seminär ganz dem Fürstprimas anheim
gestellt.
Die übrigen Punkte des Antrages der Bischöfe bezüglich des
theologischen Studiums und der Facultät an der Pesther Universität werden dadurch
erlediget, wenn den in der allerhöchsten Entschließung vom 23. April 1850
enthaltenen Bestimmungen auch für Ungarn Geltung gegeben
wird. Dadurch werden die Rechte des Episcopates in Bezug auf das
theologische Studium an der Universität gewahrt und die Bischöfe zufrieden gestellt
werden.
Die Bischöfe petitioniren ferner um die Errichtung von drei Lehrkanzeln an der theologischen Fakultät: a. für die semitischen Sprachen, b. für die Patrologie, c. für die Liturgik; dann um die Vereinigung der Lehrkanzel des kanonischen Rechtes mit der theologischen Fakultät wie auch jener der Erziehungskunde.
Daß die theologische Fakultät eine vorzügliche Berücksichtigung
verdiene, ist nicht zu läugnen, ist ja die Universität zu Pesth aus kirchlichen Mitteln errichtet und
dotirt zu dem Zwecke, daß durch selbe der katholischen Religion aufgeholfen
werde. Die Nothwendigkeit der geforderten Lehrkanzel kann ebenfalls nicht in
Abrede gestellt werden, die besagten Gegenstände könnten jedoch von
außerordentlichen Lehrern vorgetragen werden, was weniger Auslagen
verursachen würde, man könnte auch die besagten Gegenstände den zwei
Studienpräfekten an dem Pesther Seminar
anvertrauen, die ohnehin die Pflicht der Supplenten auf sich haben; nur
müßte dann darauf gesehen werden, daß die Lehrkanzeln immer besetzt seien.
Die semitischen Sprachen werden an der Fakultät auch jetzt vorgetragen,
jedoch durch den Professor des alten Bundes, seit nämlich vom Jahre 1835.
Früher hatten die erwähnten Sprachen einen eigenen Professor.
Dem
Wunsche der Bischöfe in Bezug auf das kanonische Recht wäre durch die
Anstellung eines eigenen Lehrers für die Theologen zu entsprechen.
Die
Lehrkanzel der Erziehungskunde sollte endlich immer einem Katholiken
anvertraut werden, da an den Vorlesungen aus derselben an der Pesther Universität beinahe
ausschließlich nur die Theologen Antheil nehmen.
Die Anträge der Bischöfe bezüglich der Erhaltung der Seminarien gehen
dahin
a. daß denselben für die verlorenen Urbarialbeneficien und Zehenten
eine Entschädigung gegeben werde.
In Bezug auf die Seminarien ist im Allgemeinen zu bemerken, daß
die Bischöfe von hieraus angewiesen worden sind, den finanziellen Zustand
ihrer Seminarien anher vorzulegen!
Das Ministerium des Inneren ist
mittelst Note befragt worden über den Stand der Verhandlungen in Bezug auf
die Entschädigungsangelegenheit. (Es erfolgte noch kein Bescheid.)
b. daß die Bischöfe derselben Wohlthat theilhaftig gemacht werden, auf daß sie den kirchlichen Bedürfnissen, somit auch jenen der Seminarien zu entsprechen im Stande seien.
Gilt was ad. a. geschen [sic!] ist…
Wenn die bischöflichen
Güter für die verlorenen Urbarialbeneficien eine Entschädigung erhalten
werden, so wären die Bischöfe und auch die Domkapitel aufzufordern, wenn
auch nicht die ganze Summe, die selbe hoc titulo empfangen werden, so doch
einen Theil derselben zur Dotirung des Fondes regulatorum Episcopatuum
herzugeben.
c. daß die Zinsen der bei dem Staatsärar ausliegenden Kapitalien der Seminarien in vollem Werthe und Betrage ausbezahlt werden.
Auf dieses Verlangen wird die Finanz kaum eingehen.
d. daß die Einkünfte der Abteien Kapornak, Lekir etc. dem Seminarienfonde zugewendet werden.
Hierüber ist bereits eine allerhöchste Entschließung Seiner Majestät erfloßen. 2
e. daß die Interkulareinkünfte der vakanten Bisthümer dieselbe Bestimmung erhalten.
Über diesen Antrag ist eine Note an das Finanzministerium erlassen worden.
f. daß die Handstipendien auch noch dann bei den Stipendisten belassen, jedoch von dem Seminär bezogen werden, wenn der Stipendist schon in einem Seminär als Zögling die Theologie studirt.
Dieser Antrag scheint der Natur des Handstipendiums zu widerstreiten.
g. daß an einer jeden Diöcesanlehranstalt verpflichtet sei ein Dechant als Canonicus Theologus zu lehren.
Dies einzuführen hängt von den Bischöfen ab. Die Satzungen des Trienter Kichenrathes schreiben es ausdrücklich vor, welcher Vorschrift in mehreren Diöcesen Ungarns entsprochen wird.
VII. In der siebenten Einlage bitten und beantragen die Bischöfe die Aufhebung der durch die Kollonies’sche Konvention festgestellten Beschränkung der Freiheit zu testiren der ungarischen Prälaten.
Bezüglich dieses Antrages ist von hieraus eine Note an das Finanzministerium erlassen worden. (Die Antwort des Finanzministeriums liegt noch nicht vor.)
VIII. In der achten Einlage bitten die Bischöfe um Schutz für die Angelegenheit der Union der griechischen Kirche mit der lateinischen.
Die Errichtung der griechisch-katholischen Metropolie von
Alba Iulia und 2 neuer Bisthümer zu
Lugos und Szamosujvár ist
allerhöchsten Ortes bereits beschlossen.
Der Bischof von Blasendorf erhielt
von der Regierung einen Vorschuß.
Hinsichtlich derjenigen
Kirchengebäude, welche die nicht-unirten Griechen den
griechisch-katholischen entrissen haben, sind die Erhebungen mittelst
Ministerialrescripte an die ungarische Statthalterei und der Gouvernement
von Siebenbürgen angeordnet.
Das
Resultat der Erhebungen ist noch nicht eingesendet worden.
IX. Die neunte Einlage enthält die Anträge über die Eheangelegenheiten, und
zwar:
1. daß die Gerichtsbarkeit über die Eheaccestorien den geistlichen
Gerichten zurückgegeben werde.
Die Justiz wird hierauf kaum eingehen.
2. daß die Ehen abgefallener Priester und Mönche verbothen werden.
Ist Gegenstand der Verhandlung mit dem Justizministerium, welches in dieser Hinsicht bereits zwei Noten von hieraus erhalten hat.
3. daß das Impedimentum Catholicitatis aufrechterhalten werde.
Da die Bischöfe Ungarns schon
im Jahre 1848 gegen die Ehen der von dem katholischen Glauben Abgefallenen
bei der Staatsregierung mittelst Vorstellung eingeschritten sind, so ist der
interimistische Chef der k.k.
Statthalterei für Ungarn am 18. August letzten Jahres zur
Einsendung der gedachten Vorstellung aufgefordert worden. Weil sich jedoch
die fragliche Vorstellung unter den Akten der Statthalterei nicht vorfand,
so ist die Abschrift derselben durch den Statthalter von dem Fürstprimas abgefordert und von demselben unter dem 26.
September letzten Jahres anher übermacht und am 1. Oktober präsentirt
worden.
Die gnädigste beschloßene Note an das Justizministerium ist
bereits der Arbeit unterzogen worden.
4. daß die bis jetzt bestandenen Verordnungen in Bezug auf die Verehelichung der nicht ungarischen Staatsbürger in Ungarn abgeschafft werden.
Hat durch eine von dem Ministerium des Inneren getroffene und anher mitgetheilte Maßregel seine Erledigung erhalten.
X. In der zehnten Einlage beantragen die Bischöfe die Aufhebung der Freiheit der Priester und Mönche von dem katholischen Glauben abzufallen.
Das Gesetz über den Übertritt von der katholischen Kirche zu
einer der Evangelischen ist allgemein. Der Beweis der Bischöfe, daß nämlich
unter dem Gesetze die Priester und Mönche nicht verstanden werden können,
entbehrt jeden gesetzlichen Grundes. Der Abfall derselben von dem
katholischen Glauben könnte demnach nur durch ein neues Gesetz verhindert
werden.
Wird den abgefallenen Priestern und Mönchen die Ehe untersagt,
dann werden von der traurigen Freiheit nur sehr wenige einen Gebrauch
machen.
XI. Die eilfte Einlage behandelt die Patronatsfrage.
Die hierüber zu stellenden Anträge sind bereits ausgearbeitet und liegen vor.
XII. Die zwölfte Einlage behandelt die Pfarrcongrua. Die Bischöfe bitten:
a.
daß für den verlorenen Zehent und das Sechszehntel den Pfarrern eine
Entschädigung geleistet werde, wie dies von dem Gesetze des Jahres 1848
garantirt wird.
b. daß die Pfarrcongrua in Ungarn von 300 fl auf jene Summe,
die selbe in Oesterreich beträgt, erhöhet werde.
c. daß den Behörden zur
Pflicht gemacht werde, den Pfarrern Assistenz zu leisten, wenn die durch die
Ereignisse des Jahres 1848 irregeführten Gemeinden den zur Erhaltung der
Seelsorger zu leistenden Betrag verweigern würden.
Der eigentliche Zehent gehörte in Ungarn den
Bischöfen, nur wenige Pfarrer bekamen den Zehent, dieses war der Fall im
Zipser Komitate, dann im Zohler
[Zala] und Gömörer [Gemer]. Allen Pfarrern kam jedoch (sehr
wenige ausgenommen) der bischöfliche Zehent zu Gute, denn von dem Zehent
gebührte der sechszehnte Theil den Ortspfarrern, mit dem Zehentsrechte der
Bischöfe hat nun auch das Recht der Pfarrer auf den sechszehnten Theil
desselben aufgehört, somit haben mit dem Aufhören des Zehents nicht nur die
Bischöfe, sondern auch die Pfarrer und viele derselben an ihrem Einkommen
einen bedeutenden Verlust erlitten. Das Gesetz verspricht jenen Pfarrern,
die auf diese Weise den ganzen oder doch den größeren Theil ihrer Einkünfte
verloren haben, eine Entschädigung. Bis jetzt haben eine solche durch die
allerhöchste Gnade Seiner Majestät
nur die Pfarrer der Zipser Diöcese
erhalten, was den Wunsch in den Pfarrern anderer Diöcesen sehr rege gemacht
hat, derselben allerhöchsten Gnade theilhaftig zu werden, um so mehr, da sie
ebenso gut, wie die Zipser Pfarrer ihre
Dotation verloren haben.
Die Congrua der Pfarrer in
Ungarn ist in den Zeiten der Kaiserin Maria Theresia und des Kaisers Josef II. auf 300 Gulden festgesetzt worden
und sie besteht daselbst bis zur Stunde. Allein bis in die neueste Zeit
hatten manche Pfarrer nicht einmal diese auf das Minimum reducirte Congrua
erhalten. Die Ergänzung geschah in diesem Jahre durch die kaiserliche
Regierung. Bei der Wichtigkeit des geistlichen Standes, insbesonders des
Seelsorgeramtes, auch für den Staat verdient die äußerst dürftige Lage so
mancher Pfarrer in Ungarn im hohen Grade die
Berücksichtigung der Staatsregierung, noch mehr aber verdienen die Kapläne
berücksichtiget zu werden, deren Gehalte in der Regel unter jene des
Dienstbothen steht, ein Kaplan mit 60 fl WW ist keine seltene Erscheinung in
Ungarn, die meisten beziehen 120 fl WW, die besser,
ja am besten dotirten 100 fl Conventionsmünze, diese dürftige Lage war eine
der Ursachen, weshalb sich so viele aus dem jüngeren Klerus an den
Revolutionsbestrebungen betheiligt haben. Die Umsturzmänner wußten es recht
gut, daß die Kapläne Menschen sind, sie unterließen es nicht, auf diese ihre
schwache Seite zu spekuliren und denselben einen guten Gehalt zu
versprechen. Vielleicht werden die hieher berufenen Bischöfe im Stande sein,
die Quellen zur besseren Subsistenz der Kapläne anzugeben. Es ist diese
Angelegenheit meines Erachtens so wichtig, daß sie mit den Bischöfen
besprochen werden muß.
XIII. Die dreizehnte Einlage der Bischöfe hat zum Gegenstande die Schul- und Unterrichtsfrage an der Pesther Universität und an den Gymnasien.