Bericht eines Referenten im Kultusministerium über die Anträge der Bischöfe Ungarns
o. O., o. D. [1851]
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Regest

Ein Referent des Unterrichtsministeriums berichtet über den Stand der Verhandlungen zu den Anträgen der Bischöfe des Königreichs Ungarn. Er behandelt dabei nach der Reihe die Anträge der Bischöfe, die bei einer Konferenz im Jahr 1850 von den Bischöfen beschlossen worden waren. Sie umfassen Bitten zur Besetzung erledigter Bistümer sowie Amnestiegesuche von Bischöfen und Priestern, die sich während der Revolution kompromittierend verhalten hatten. Die Bischöfe beantragten auch die Übergabe des Religionsfonds an die Kirche. Darüber hinaus betreffen weitere Anträge die Pfarrkongrua, Patronatsfragen, die Frage der Ehen, die Union der griechischen Kirche mit der Lateinischen sowie die Regelung der theologischen Studien an den Diözesanlehranstalten und an der Universität Pest. Was das theologische Studium an der Universität betrifft, wünschen die Bischöfe die Schaffung mehrerer neuer Lehrkanzeln. Die Bischöfe hoffen außerdem, dass die Diözesanlehranstalten bestehen bleiben und unter ihre Aufsicht gestellt werden. Der Referent geht auf die einzelnen Anträge ein und berichtet, was in der jeweiligen Angelegenheit unternommen worden ist bzw. noch zu unternehmen sei.

Anmerkungen zum Dokument

Das Schriftstück ist halbbrüchig geschrieben. In der linken Spalte findet sich dabei jeweils die Inhaltsangabe eines Antrags, in der rechten Spalte die Bemerkungen des Referenten hinsichtlich der Vorgehensweise zu jedem Antrag.
In der Transkription wurde daher zunächst die Beschreibung und Inhalt des jeweiligen Antrags wiedergegeben und die Bemerkungen des Referenten über den Stand der Verhandlungen und die empfohlene Vorgehensweise dann unter den entsprechenden Anträgen kursiv gesetzt.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DCBC-A

Schlagworte

Edierter Text

Stand der Verhandlungen über die Eingaben der Bischöfe Ungarns und seiner vormaligen Nebenländer aus der zu Gran im Jahre 1850 abgehaltenen Konferenz

I. In der ersten Einlage bringen die Bischöfe Seiner Majestät ihre Huldigung dar und danken Allerhöchstderselben für die der Kirche gewährten Freiheiten; sie drücken die Überzeugung aus, daß jene mit der allerhöchsten Entschließung vom 23. April 18501 verliehenen Freiheiten der ganzen, also auch der ungarischen Kirche angehören: sie versprechen, daß sie hievon besonders aber von dem freigegebenen Verkehr mit dem päpstlichen Stuhle einen solchen Gebrauch zu machen werden, daß er zum Wohle des Staates und der Kirche gereiche.
Die Bischöfe bitten in dieser Einlage, daß das Seiner Majestät als apostolischem Könige zukommende Recht, die Bischöfe zu ernennen, hinsichtlich der Ausübung mittelst eines mit dem apostolischen Stuhle abzuschließenden Konkordates geregelt und daß zu irgend einem öffentlichen oder Privatamte kein Geistlicher ohne Einwilligung des betreffenden Ordinariates zugelassen werde.

Die Regelung des Seiner Majestät dem Kaiser als apostolischem Könige Ungarns zukommenden Rechtes mittelst eines Konkordates scheint nach dem allerhöchsten Rescripte vom 20. August dieses Jahres nicht nothwendig zu sein.
Über diese Einlage der Bischöfe ist der Vortrag an Seine Majestät bereits ausgearbeitet und in demselben darauf angetragen, daß die allerhöchste Entschließung von 23. April 1851 [sic! richtig: 1850] auch auf Ungarn ausdrücklich ausgedehnt werde. Der Vortrag konnte aber bis jetzt allerhöchsten Orts deshalb nicht vorgelegt werden, weil sich die Bischöfe in Bezug auf die Konkursprüfungen für die erledigten Kunstbeneficien, welche sie einzuführen wünschen, nicht näher ausgesprochen haben, wozu dieselben aufgefordert worden sind. (Die Äußerungen der Bischöfe liegen noch nicht vor.)

II. In der zweiten Einlage bitten die Bischöfe um die baldige Besetzung der erledigten Bisthümer.

Durch die mittlerweile erfolgte Besetzung der vakanten Bisthümer hat diese Einlage ihre Erledigung gefunden.

III. In der dritten Einlage bitten die Bischöfe um die Amnestie für jene Bischöfe und Priester, welche sich in der Revolution compromittirt hatten.

Ist an ihre Kompetenz, nämlich das Ministerium des Inneren, hingeleitet worden.

IV. In der vierten Einlage bitten die Bischöfe um die Befreiung der kirchlichen Gebäude von der Militäreinquartirung wie der Pfarrer von den Vorspannsleistungen.

Die Einquartirungsangelegenheit ist durch eine spätere allerhöchste Verordnung geregelt worden. Die Einlage selbst ist dem Ministerium des Inneren mitgetheilt worden.

V. In der fünften Einlage bitten die Bischöfe, daß der Religionsfond für das Eigenthum der Katholiken erklärt, dessen Verwaltung von der Finanz weggenommen und der „Commissio Ecclesiastica“, welche bei der Statthalterei einzuführen wäre, übergeben und die Verwendung desselben zu irgend einem fremden Zwecke verbothen werde.

Diese Einlage biethet einen Gegenstand der Verhandlung mit dem Finanzministerium und dem Comité der Bischöfe; mit jenem, damit dasselbe die Verwaltung des Religionsfonds herausgebe; mit dem bischöflichen Comité aber bezüglich der Commissio Ecclesiastica. Über die Commissio Ecclesiastica sind die Vorarbeiten bei dem Herrn Ministerialrath v. Meschutar.
Hinsichtlich derjenigen Bitte der Bischöfe, daß der Religionsfond für die verlorenen Urbarialbeneficien der Entschädigung ebenso gut wie andere Besitzer von Privatgütern theilhaftig gemacht werde, ist an das Ministerium des Inneren mittelst einer Note die Anfrage von hieraus gestellt worden, wie weit die Verhandlungen in Bezug auf die Entschädigung der geistlichen Güter überhaupt und des Religionsfondes insbesonders gediehen seien? Ist noch keine Antwort erfolgt. Was endlich jene Bitte der Bischöfe anbetrifft, daß der Religionsfond auch für die verlorenen Zehenten entschädigt werde, so hängt die Entscheidung über diese Frage, nachdem das Gesetz vom Jahre 1848 für die Zehenten keine Entschädigung gewährleistet, einzig von der allerhöchsten Gnade Seiner Majestät ab.

VI. Die sechste Einlage handelt von der Regelung der theologischen Studien an den Diöcesanlehranstalten und an der Universität zu Pesth; dann von der Erhaltung der Seminarien.
Bezüglich der theologischen Studien an den Diöcesanlehranstalten hoffen die Bischöfe, daß sie in der Freiheit selbe ohne Einflußnahme der Regierung zu regeln auch für die Zukunft belassen werden.

Die Lehrer der Theologie an den bischöflichen Lehranstalten werden in Ungarn von den Bischöfen frei und unabhängig von der Regierung angestellt, die Konkursprüfungen zur Erlangung des Lehramtes bestehen nicht, die von den Bischöfen ernannten Lehrer sind jedoch verpflichtet binnen längstens 9 und nach der neueren Verordnung vom 11. April 1820, Z. 9093 binnen zwei Jahren von ihrer Anstellung an ein sogenanntes „Examen approbatorium“ aus jenem Gegenstande, welches sie vortragen, vor der theologischen Fakultät der Pesther Universität abzulegen, wenn sie nicht graduirte Doktoren der Theologie sind. Wollte die Regierung die Konkursprüfungen eben so gut, wie es in den deutsch-slavischen Provinzen der Fall ist, auch in Ungarn einführen, so müßte für eine bessere Besoldung der Lehrer der Theologie gesorgt werden. Gegenwärtig erhalten dieselben nur 300–500 Gulden, ja hie und da nur 200 Gulden. Nur die Lehrer an der Agramer und Raaber Lehranstalt beziehen aus dem Studienfonde einzeln 800 fl CM. Dieser Punkt wird demnach Gegenstand der Verhandlung mit dem bischöflichen Comité. Die Hauptschwierigkeit liegt – meiner unmaßgeblichen Meinung nach –, da in Ungarn so viele Diöcesanlehranstalten sind, deren jede wenigstens drei Professuren zählt und deren Gehalte erhöht werden sollten und da der regulirte Bisthümerfond aufgehört hat und hiemit die meisten Seminarien ihre Dotation verloren haben, in der Ermittlung des Fondes, aus welchem die bessere Dotation hergenommen werden könnte. Vielleicht werden die Bischöfe irgendwelchen anzudeuten wissen.
An den bischöflichen Lehranstalten sind ferner nur vier Lehrer der Theologie angestellt, jeder Lehrer trägt somit – jenen der Dogmatik ausgenommen – mehrere Gegenstände vor, deshalb geschieht es, daß die Theologen in jedem 2. Jahre die Dogmatik früher hören als die Grundlage derselben, die Kirchengeschichte und die Pastoraltheologie früher als die Moral, welche doch den Stoff zur Pastoral liefert. Meines Erachtens wäre die Zahl der Lehrer der Theologie auf 6 festzusetzen. Dann könnte man auch fordern, daß der Katechetik, Methodik und Didaktik gehörig Rechnung getragen werde, welche für die Volksschulen so hochwichtige Gegenstände jetzt nur in einem sehr mageren Compendium vorgetragen werden von einem Lehrer, der die Moral, Pastoral, die Katechetik, Methodik, Didaktik und Pädagogie lehren muß und deshalb all‘ die angeführten Gegenstände nicht gehörig behandeln kann.

Die Bischöfe wünschen ferner, daß die höhere weltpriesterliche Bildungsanstalt bei St. Augustin und das Pazmanische Kollegium zu Wien fortbestehen, daß die Bildungsanstalt bei St. Augustin unter die Aufsicht der Bischöfe gestellt und in dieser Hinsicht auch dem ungarischen Episcopate ein Einfluß eingeräumt werde.

Beide Institute bestehen, es wird somit der Wunsch der Bischöfe erfüllt.
Die Reorganisation der höheren weltpriesterlichen Bildungsanstalt ist Sache des gesammten österreichischen Episcopates.

Hinsichtlich des theologischen Studiums an der Pesther Universität bitten die Bischöfe, daß ihnen auf das Pesther Seminarium derselbe Einfluß gewährt werde, den sie in Bezug auf die Diöcesanseminarien haben.
Insbesonders bitten sie:
daß die Konkursprüfungen für die erledigten Lehrkanzeln vor dem Fürstprimas abgehalten;
die Elaborate der Censur desselben unterzogen;
die Professoren auf dessen Vorschlag von Seiner Majestät ernannt und zum Lehreramte befähigt werden;
daß bei der Universität ein bischöflicher Commissär oder Direktor der theologischen Fakultät angestellt werde.

Das Pesther Seminär ist von der theologischen Fakultät an der Pesther Universität zu unterscheiden. Auf das erstere nimmt die Regierung keinen anderen Einfluß in Anspruch, als daß der Rektor auf den Vorschlag des Fürstprimas oder in Erledigung dieser Würde des älteren Erzbischofs von Seiner Majestät ernannt wird, sonst ist das Seminär ganz dem Fürstprimas anheim gestellt.
Die übrigen Punkte des Antrages der Bischöfe bezüglich des theologischen Studiums und der Facultät an der Pesther Universität werden dadurch erlediget, wenn den in der allerhöchsten Entschließung vom 23. April 1850 enthaltenen Bestimmungen auch für Ungarn Geltung gegeben wird. Dadurch werden die Rechte des Episcopates in Bezug auf das theologische Studium an der Universität gewahrt und die Bischöfe zufrieden gestellt werden.

Die Bischöfe petitioniren ferner um die Errichtung von drei Lehrkanzeln an der theologischen Fakultät: a. für die semitischen Sprachen, b. für die Patrologie, c. für die Liturgik; dann um die Vereinigung der Lehrkanzel des kanonischen Rechtes mit der theologischen Fakultät wie auch jener der Erziehungskunde.

Daß die theologische Fakultät eine vorzügliche Berücksichtigung verdiene, ist nicht zu läugnen, ist ja die Universität zu Pesth aus kirchlichen Mitteln errichtet und dotirt zu dem Zwecke, daß durch selbe der katholischen Religion aufgeholfen werde. Die Nothwendigkeit der geforderten Lehrkanzel kann ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden, die besagten Gegenstände könnten jedoch von außerordentlichen Lehrern vorgetragen werden, was weniger Auslagen verursachen würde, man könnte auch die besagten Gegenstände den zwei Studienpräfekten an dem Pesther Seminar anvertrauen, die ohnehin die Pflicht der Supplenten auf sich haben; nur müßte dann darauf gesehen werden, daß die Lehrkanzeln immer besetzt seien. Die semitischen Sprachen werden an der Fakultät auch jetzt vorgetragen, jedoch durch den Professor des alten Bundes, seit nämlich vom Jahre 1835. Früher hatten die erwähnten Sprachen einen eigenen Professor.
Dem Wunsche der Bischöfe in Bezug auf das kanonische Recht wäre durch die Anstellung eines eigenen Lehrers für die Theologen zu entsprechen.
Die Lehrkanzel der Erziehungskunde sollte endlich immer einem Katholiken anvertraut werden, da an den Vorlesungen aus derselben an der Pesther Universität beinahe ausschließlich nur die Theologen Antheil nehmen.

Die Anträge der Bischöfe bezüglich der Erhaltung der Seminarien gehen dahin
a. daß denselben für die verlorenen Urbarialbeneficien und Zehenten eine Entschädigung gegeben werde.

In Bezug auf die Seminarien ist im Allgemeinen zu bemerken, daß die Bischöfe von hieraus angewiesen worden sind, den finanziellen Zustand ihrer Seminarien anher vorzulegen!
Das Ministerium des Inneren ist mittelst Note befragt worden über den Stand der Verhandlungen in Bezug auf die Entschädigungsangelegenheit. (Es erfolgte noch kein Bescheid.)

b. daß die Bischöfe derselben Wohlthat theilhaftig gemacht werden, auf daß sie den kirchlichen Bedürfnissen, somit auch jenen der Seminarien zu entsprechen im Stande seien.

Gilt was ad. a. geschen [sic!] ist…
Wenn die bischöflichen Güter für die verlorenen Urbarialbeneficien eine Entschädigung erhalten werden, so wären die Bischöfe und auch die Domkapitel aufzufordern, wenn auch nicht die ganze Summe, die selbe hoc titulo empfangen werden, so doch einen Theil derselben zur Dotirung des Fondes regulatorum Episcopatuum herzugeben.

c. daß die Zinsen der bei dem Staatsärar ausliegenden Kapitalien der Seminarien in vollem Werthe und Betrage ausbezahlt werden.

Auf dieses Verlangen wird die Finanz kaum eingehen.

d. daß die Einkünfte der Abteien Kapornak, Lekir etc. dem Seminarienfonde zugewendet werden.

Hierüber ist bereits eine allerhöchste Entschließung Seiner Majestät erfloßen. 2

e. daß die Interkulareinkünfte der vakanten Bisthümer dieselbe Bestimmung erhalten.

Über diesen Antrag ist eine Note an das Finanzministerium erlassen worden.

f. daß die Handstipendien auch noch dann bei den Stipendisten belassen, jedoch von dem Seminär bezogen werden, wenn der Stipendist schon in einem Seminär als Zögling die Theologie studirt.

Dieser Antrag scheint der Natur des Handstipendiums zu widerstreiten.

g. daß an einer jeden Diöcesanlehranstalt verpflichtet sei ein Dechant als Canonicus Theologus zu lehren.

Dies einzuführen hängt von den Bischöfen ab. Die Satzungen des Trienter Kichenrathes schreiben es ausdrücklich vor, welcher Vorschrift in mehreren Diöcesen Ungarns entsprochen wird.

VII. In der siebenten Einlage bitten und beantragen die Bischöfe die Aufhebung der durch die Kollonies’sche Konvention festgestellten Beschränkung der Freiheit zu testiren der ungarischen Prälaten.

Bezüglich dieses Antrages ist von hieraus eine Note an das Finanzministerium erlassen worden. (Die Antwort des Finanzministeriums liegt noch nicht vor.)

VIII. In der achten Einlage bitten die Bischöfe um Schutz für die Angelegenheit der Union der griechischen Kirche mit der lateinischen.

Die Errichtung der griechisch-katholischen Metropolie von Alba Iulia und 2 neuer Bisthümer zu Lugos und Szamosujvár ist allerhöchsten Ortes bereits beschlossen.
Der Bischof von Blasendorf erhielt von der Regierung einen Vorschuß.
Hinsichtlich derjenigen Kirchengebäude, welche die nicht-unirten Griechen den griechisch-katholischen entrissen haben, sind die Erhebungen mittelst Ministerialrescripte an die ungarische Statthalterei und der Gouvernement von Siebenbürgen angeordnet.
Das Resultat der Erhebungen ist noch nicht eingesendet worden.

IX. Die neunte Einlage enthält die Anträge über die Eheangelegenheiten, und zwar:
1. daß die Gerichtsbarkeit über die Eheaccestorien den geistlichen Gerichten zurückgegeben werde.

Die Justiz wird hierauf kaum eingehen.

2. daß die Ehen abgefallener Priester und Mönche verbothen werden.

Ist Gegenstand der Verhandlung mit dem Justizministerium, welches in dieser Hinsicht bereits zwei Noten von hieraus erhalten hat.

3. daß das Impedimentum Catholicitatis aufrechterhalten werde.

Da die Bischöfe Ungarns schon im Jahre 1848 gegen die Ehen der von dem katholischen Glauben Abgefallenen bei der Staatsregierung mittelst Vorstellung eingeschritten sind, so ist der interimistische Chef der k.k. Statthalterei für Ungarn am 18. August letzten Jahres zur Einsendung der gedachten Vorstellung aufgefordert worden. Weil sich jedoch die fragliche Vorstellung unter den Akten der Statthalterei nicht vorfand, so ist die Abschrift derselben durch den Statthalter von dem Fürstprimas abgefordert und von demselben unter dem 26. September letzten Jahres anher übermacht und am 1. Oktober präsentirt worden.
Die gnädigste beschloßene Note an das Justizministerium ist bereits der Arbeit unterzogen worden.

4. daß die bis jetzt bestandenen Verordnungen in Bezug auf die Verehelichung der nicht ungarischen Staatsbürger in Ungarn abgeschafft werden.

Hat durch eine von dem Ministerium des Inneren getroffene und anher mitgetheilte Maßregel seine Erledigung erhalten.

X. In der zehnten Einlage beantragen die Bischöfe die Aufhebung der Freiheit der Priester und Mönche von dem katholischen Glauben abzufallen.

Das Gesetz über den Übertritt von der katholischen Kirche zu einer der Evangelischen ist allgemein. Der Beweis der Bischöfe, daß nämlich unter dem Gesetze die Priester und Mönche nicht verstanden werden können, entbehrt jeden gesetzlichen Grundes. Der Abfall derselben von dem katholischen Glauben könnte demnach nur durch ein neues Gesetz verhindert werden.
Wird den abgefallenen Priestern und Mönchen die Ehe untersagt, dann werden von der traurigen Freiheit nur sehr wenige einen Gebrauch machen.

XI. Die eilfte Einlage behandelt die Patronatsfrage.

Die hierüber zu stellenden Anträge sind bereits ausgearbeitet und liegen vor.

XII. Die zwölfte Einlage behandelt die Pfarrcongrua. Die Bischöfe bitten:
a. daß für den verlorenen Zehent und das Sechszehntel den Pfarrern eine Entschädigung geleistet werde, wie dies von dem Gesetze des Jahres 1848 garantirt wird.
b. daß die Pfarrcongrua in Ungarn von 300 fl auf jene Summe, die selbe in Oesterreich beträgt, erhöhet werde.
c. daß den Behörden zur Pflicht gemacht werde, den Pfarrern Assistenz zu leisten, wenn die durch die Ereignisse des Jahres 1848 irregeführten Gemeinden den zur Erhaltung der Seelsorger zu leistenden Betrag verweigern würden.

Der eigentliche Zehent gehörte in Ungarn den Bischöfen, nur wenige Pfarrer bekamen den Zehent, dieses war der Fall im Zipser Komitate, dann im Zohler [Zala] und Gömörer [Gemer]. Allen Pfarrern kam jedoch (sehr wenige ausgenommen) der bischöfliche Zehent zu Gute, denn von dem Zehent gebührte der sechszehnte Theil den Ortspfarrern, mit dem Zehentsrechte der Bischöfe hat nun auch das Recht der Pfarrer auf den sechszehnten Theil desselben aufgehört, somit haben mit dem Aufhören des Zehents nicht nur die Bischöfe, sondern auch die Pfarrer und viele derselben an ihrem Einkommen einen bedeutenden Verlust erlitten. Das Gesetz verspricht jenen Pfarrern, die auf diese Weise den ganzen oder doch den größeren Theil ihrer Einkünfte verloren haben, eine Entschädigung. Bis jetzt haben eine solche durch die allerhöchste Gnade Seiner Majestät nur die Pfarrer der Zipser Diöcese erhalten, was den Wunsch in den Pfarrern anderer Diöcesen sehr rege gemacht hat, derselben allerhöchsten Gnade theilhaftig zu werden, um so mehr, da sie ebenso gut, wie die Zipser Pfarrer ihre Dotation verloren haben.
Die Congrua der Pfarrer in Ungarn ist in den Zeiten der Kaiserin Maria Theresia und des Kaisers Josef II. auf 300 Gulden festgesetzt worden und sie besteht daselbst bis zur Stunde. Allein bis in die neueste Zeit hatten manche Pfarrer nicht einmal diese auf das Minimum reducirte Congrua erhalten. Die Ergänzung geschah in diesem Jahre durch die kaiserliche Regierung. Bei der Wichtigkeit des geistlichen Standes, insbesonders des Seelsorgeramtes, auch für den Staat verdient die äußerst dürftige Lage so mancher Pfarrer in Ungarn im hohen Grade die Berücksichtigung der Staatsregierung, noch mehr aber verdienen die Kapläne berücksichtiget zu werden, deren Gehalte in der Regel unter jene des Dienstbothen steht, ein Kaplan mit 60 fl WW ist keine seltene Erscheinung in Ungarn, die meisten beziehen 120 fl WW, die besser, ja am besten dotirten 100 fl Conventionsmünze, diese dürftige Lage war eine der Ursachen, weshalb sich so viele aus dem jüngeren Klerus an den Revolutionsbestrebungen betheiligt haben. Die Umsturzmänner wußten es recht gut, daß die Kapläne Menschen sind, sie unterließen es nicht, auf diese ihre schwache Seite zu spekuliren und denselben einen guten Gehalt zu versprechen. Vielleicht werden die hieher berufenen Bischöfe im Stande sein, die Quellen zur besseren Subsistenz der Kapläne anzugeben. Es ist diese Angelegenheit meines Erachtens so wichtig, daß sie mit den Bischöfen besprochen werden muß.

XIII. Die dreizehnte Einlage der Bischöfe hat zum Gegenstande die Schul- und Unterrichtsfrage an der Pesther Universität und an den Gymnasien.