Votum von Ministerialsekretär Joseph Andreas Zimmermann zur Frage der Organisation der evangelischen Kirche in Ungarn
Wien, 26. August 1852
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Regest

Ministerialsekretär Joseph Andreas Zimmermann äußert sich zur Frage der Organisation der evangelischen Kirchen und deren Schulen in Österreich. Das Hauptaugenmerk seiner Ausführung liegt auf der Situation in Ungarn. Aus seiner Sicht ist die Frage der Organisation der evangelischen Kirchen seit 1791 ungelöst und soll daher möglichst rasch in Angriff genommen werden, um Rechtssicherheit in diesem Bereich zu erhalten und einen Konfliktherd zu beseitigen. In der Folge geht er zunächst auf die Frage der Schulen ein und anschließend auf die Regelung der allgemeinen rechtlichen Stellung der evangelischen Kirchen und deren Organisation. Im Bezug auf die evangelischen Schulen stellt er fest, dass diese derzeit überwiegend ohne staatlichen Zugriff geführt würden. Dies müsse zuallererst geändert werden, weil es im Interesse des Staates liegen müsse, ein einheitliches Schulsystem mit einheitlicher Überwachung der Schulen im gesamten Reich zu errichten. Auch der Organisationsentwurf spreche diesen Grundsatz aus. Gleichzeitig soll allerdings sichergestellt werden, dass die evangelischen Kirchen ihren Einfluss auf die Schulen wahren können. Die Frage, wie dieser Einfluss geregelt werden soll, ist allerdings noch offen, auch weil diese mit der bisher nicht endgültig geklärten Frage der Verwaltung der evangelischen Kirchen zusammenhänge. Daher müsse aus Zimmermanns Sicht zunächst die Regelung der Organisation der Kirchen im Allgemeinen begonnen werden. Dabei sollten zwei Ziele angestrebt werden: einerseits solle die bisherige provisorische Ordnung durch eine definitive Regelung für das gesamte Reich ersetzt werden, andererseits müsse es das Ziel der Regierung sein, die Protestanten stärker an den Staat zu binden. Diese intensivere Bindung an den Staat soll jedoch derart erfolgen, dass die traditionellen Organisationsformen der Kirchen durch Senioren, Konvente und Synoden dennoch respektiert werden. Die Neuordnung soll nach Ansicht von Zimmermann durch Beratung mit Delegierten der verschiedenen Kirchen erfolgen. Er geht auch ausführlich darauf ein, wie diese Delegierten gewählt werden sollen und verweist dabei auf unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Traditionen. Zimmermann empfiehlt schließlich auch die Schaffung eines Oberkirchenrates für das gesamte Reich, der als oberste kirchliche Aufsichts- und Gerichtsbehörde dienen soll.

Anmerkungen zum Dokument

Abgedruckt in: Franz Zimmermann, Die Leiturkunden für Neuordnung der evangelischen Kirche im Gesamtstaat Österreich, Hermannstadt 1925, S. 26–55.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-D9B4-5

Schlagworte

Edierter Text

Votum des Herrn Ministerialsekretärs Zimmermann zur kirchlichen Organisationsfrage der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn

428/m.c. 852 Praes. am 26. August 1852
Ref. Erinnerung
Zur kirchlichen Organisationsfrage der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn

Zwei Fragen sind es, welche gewöhnlich einerseits die Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn, andererseits die Regierung in hohem Grade interessiren; es sind das die Fragen
A. der Schulorganisation
B. der kirchlichen Organisation.
Die Behandlung und definitive Lösung beider Fragen ist für die evangelische Kirche wie für den Staat von gleich hoher Wichtigkeit. Beide Fragen stehen seit dem Jahr 1791 auf der Tagesordnung und harren der Entscheidung.
Schon in dieser Thatsache allein würde, da die Evangelischen in Ungarn an dritthalb Millionen Seelen zählen, ein Motiv liegen, diese Fragen der Entscheidung zuzuführen, um dem schwankenden Zustande ein Ende zu machen. Daher mögen beide Fragen nun Gegenstand der Erwägung sein.

Votum

A. Schulorganisation
Nach dem 15. und 67. Artikel vom Jahre 1791 sollte ein ganz Ungarn verbindliches allgemeines Unterrichtsgesetz erlassen werden; der in der Frage der Autonomie so oft angerufene 26. Artikel von 1791 schloß in seinen 5 Paragraphen die Evangelischen in dieses allgemeine Unterrichtssystem („coordinatione tamen literariae institutionis erga demissam Statuum et Ordinum propositionem per Suam Majestatem determinando ad has perinde scholas etc. extendenda“) ausdrücklich ein, mit Ausnahme blos der mit der Religion zusammenhängenden Lehrgegenstände („huc tamen haud intellectis Religionis objectis, quae cuivis Religioni propria manere debent“).
Es erfolgte, freilich nicht auf dem durch das angeführte Gesetz Artikel 15 1791 bezeichneten Wege, endlich die im Jahre 1806 gedruckte „ratio educationis publicae totiusque rei literariae per Regnum Hungariae et Provincias eidem adnexas“1 und sollte nach der Allerhöchsten Entschließung Kaiser Franz (Vorrede S. XIII: „Evangelici autem Augustanae et Helveticae Confessioni addicti in iis, quae pure sunt Litteraria, studiorum argumentis huic Normae se se conformare debeant“) auch auf die Evangelischen ausgedehnt werden. Sowohl eine vom Kaiser Leopold im Jahre 1791 an die damals in Pesth und Ofen versammelten zwei evangelischen Synoden erlassene Allerhöchste Resolution, als auch spätere Allerhöchste Resolutionen des Kaiser Franz halten unwandelbar an dem Grundsatze fest, daß die Evangelischen in der Schulorganisationsfrage eine bevorrechtete Stellung nicht einnehmen können, sondern sich dem allgemein verbindlichen Unterrichtssysteme, mit Ausnahme der religionis objecta, fügen müßten. Diese Resolutionen sind aber nie vollzogen worden und es ist eine unbestreitbare historische Thatsache, daß die volles Öffentlichkeitsrecht genießenden evangelischen Schulanstalten hinsichtlich ihrer innern Einrichtung jedem normirenden Einfluße der Staatsgewalt entrückt geblieben sind. Außer andern mitwirkenden Ursachen (Stände, Hofstudiencommission und der letztern Zusammensetzung und Stellung zu den nach Artikel 10 und 14 von 1791 ausschließlich competenten ungarischen Dicasterien) mag diese Erscheinung großentheils ihre Erklärung auch in der unläugbaren Thatsache finden, daß die Regierung für die Protestanten gar nichts that, gegen sie aber zu Maaßregeln (z. B. das Verbot des Besuches der deutschen Universitäten usw.) schritt, welche sie selbst zurückzunehmen sich genöthigt sah.
Worin aber auch immer die bisherige gänzliche Unabhängigkeit des evangelischen Schulwesens in Ungarn von jeglichem normirenden Einfluße der Staatsgewalt ihre Erklärung finden mag, so stehet unläugbar fest, daß der Staat nicht nur keine Schule, deren Richtung sich mit den Lebensbedingungen seines Bestandes in Opposition setzt, dulden könne, sondern daß das einige Kaiserreich vielmehr unbedingt fordern müsse, daß jede Schule außer der entsprechenden Wissenschaftlichkeit ihre Zöglinge auch in einer positiv staatsfreundlichen Richtung erziehe. Kein Staat, welcher ein lebendiger Organismus sein will, kann sich in der nachwachsenden Generation Gegner erziehen; es hieße sonst, sich selbst unausgesetzt bekämpfen. Daher können auch die Evangelischen dem von dem Staate ausgehenden allgemeinen Unterrichtssysteme gegenüber nicht das Monopol einer ausnahmsweise bevorrechteten Stellung ansprechen; was dieselben dagegen zu fordern ein Recht haben, ist: daß in denselben evangelischen Schulen, welche die nachwachsenden Bürger zur Treue gegen den Staat erziehen, die evangelischen Zöglinge nicht in ihrer Treue gegen ihre Kirche wankend gemacht werden. Diese Forderung ist aber durch die Schulorganisationsvorschriften der kaiserlichen Regierung bereits gewährt, denn die Evangelischen haben das Recht Ober- und Untergymnasien zu errichten, der Religionsunterricht steht unter der Kirche, wie denn auch „zur Hintanhaltung unmotivirter Besorgnisse“ im Erlaße vom 18. Sept. 1851, Zahl 5321 1851, ausdrücklich erklärt wird, „daß die Regierung keinesweges die Absicht habe, ihren negativen Einfluß auf die Wahl namentlich der Lehrbücher für Geschichte an protestantischen Lehranstalten in einer der dogmatischen Lehrfreiheit und confessionellen Anschauungsweise der Protestanten, besonders hinsichtlich der Reformation, widersprechenden Weise in Ausübung zu bringen“. In den Organisationsvorschriften der Regierung liegt also kein Grund zu Besorgnissen für ihre confessionelle Fortbildung, kein Grund stark genug, um die Ablehnung der bezüglichen Organisationsvorschriften vom confessionellen Standpunkte aus motiviren zu können. Hat doch die aus lauter Protestanten bestandene sächsische Nationsuniversität (Nationalversammlung) in Siebenbürgen in ihrer zu Schulzwecken gemachten Stiftungsurkunde vom 22. August 1850 es zu einer Bedingung gemacht, daß die Einrichtung der Gymnasien „mit der Einrichtung der Gymnasien im Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns übereinstimmen muß“ und gesteht doch auch der Preßburger Localconvent, „daß der zu Zay Ugrotz ausgearbeitete und durch den Generalconvent bestätigte Organisationsplan im Wesentlichen mit dem durch die hohe Regierung für öffentliche Lehranstalten vorgeschriebenen Organisationsentwurf übereinstimme“.2Vom wissenschaftlichen Standpunkte aus haben die Evangelischen den Organisationsvorschriften der Regierung keine Einwendungen entgegengestellt. Die so oft stattgefundene Anrufung des 26. Artikels von 1791 und daraus gefolgerte Incompetenz des Unterrichtsministeriums bekundet also – den Prämissen gemäß – ein Festhalten an dem überwundenen Standpunkte eines Staatsrechtes, welches – zum Theile durch die Mitwirkung der Evangelischen – in den jüngsten Wirren zu Grabe getragen worden ist; andrerseits erklärt sich die organisatorische Unfruchtbarkeit der während der zwei letzten Jahre von der kaiserlichen Regierung zum Zwecke der Schulreform zugestandenen Localsenioral- und Districtualconvente, welche alle in der alten Zusammensetzung abgehalten worden sind, durch das numerische Übergewicht weniger kirchlich, dagegen mehr oppositionell gesinnten Elemente. In dieser Hinsicht kann zum Theile nur die kirchliche Organisation Abhilfe bringen, indem sie die mehr kirchlich gesinnten Elemente zur Geltung bringt.
Ein weiteres Hindernis liegt in dem Glauben, daß dem gegenwärtigen Systeme der unbeugsame Ernst des Bestandes und der Ausdauer abgehe. Diesem Irrthum kann in der Sphäre des Unterrichtswesens wirksam nur dadurch begegnet werden, wenn alle Zweifler, Anhänger und Gegner durch eine schlagende That davon überzeugt werden, daß das Gesetz über den Privatunterricht (Reichsgesetzblatt von 1850, Nr. 309) vom 27. Juni 18503 in der That „wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie“ unbedingt und ausnahmslos durchgeführt werden müßte. Die Opportunität des Momentes für den Erlaß einer in der Weise wirksamen Maaßregel dürfte von dem Stadium, in welches die kirchliche Organisationsfrage treten wird, abhängig sein.
Ein weiteres Hindernis (dieses hat auch der Superintendentialconvent der Bergsuperintendenz in seinem Bittgesuche an Seine kaiserliche Hoheit Erzherzog Albrecht de dato 14. November 1851 anerkannt)4 für die Durchführung der Schulreform liegt in der gegenwärtigen Abgrenzung der durch Kaiser Karl VI. im Jahre 1734 octroyirten vier Superintendentialsprengel. Die gegenwärtige Eintheilung, nach welcher eine Superintendenz sich über drei Kronländer, ein Seniorat über mehrere Gespanschaften erstreckt, bietet große Schwierigkeiten der Durchführung der Schulreform
a. weil das Gebiet der Staatsschulbehörde (der Schuldistrikt) mit dem Superintendentialsprengel nicht zusammenfällt; so untersteht – um nur das eine Beispiel der in der Bergsuperintendenz A. C. befindlichen Schulen anzuführen – das Lyceum in Schemnitz [Banská Štiavnica] der Preßburger Schulbehörde, das Gymnasium in Pesth der Pesther Districtsschulbehörde, das Gymnasium in Szarvas der Großwardeiner [Oradea] Schulbehörde, das Gymnasium in Uj-Verbász unter der Schulbehörde der Woiwodina in Temeschwar [Timişoara].
b. weil – in Ermangelung der nöthigen Stiftungsfonde – die Einhebung einer vom Superintendentialconvente beschloßenen und von der Regierung genehmigten Schulsteuer mit vielen Weitläufigkeiten und großen Schwierigkeiten verbunden ist, welche größtentheils wegfielen, wenn die Superintendenz nur so viele Comitate umfaßte, als unter einem Districtsobergespane stehen.
c. weil in der gegenwärtigen Eintheilung mit ein Erklärungsgrund liegt für das Beibehalten mehrerer Lehranstalten mit einem theologischen Cursus und sofort ein Hindernis für die Commassirung mehrerer in eine einzige tüchtige. Hieraus, so wie aus dem Umstande, daß die Superintendenten wandernde Amtssitze haben, erklärt sich
d. ein weiteres Hindernis für die Durchführung der Gymnasialreform, welches in der Schwierigkeit, das Gymnasium von dem bisher damit verbundenen theologischen Curse zu trennen, liegt und zwar deshalb liegt, weil sich der Satz, daß der theologische Unterricht unmittelbar unter der Kirche stehe, nicht leicht durchführen läßt; denn wie soll z. B. der in Komorn (also im Preßburger [Bratislava] Militärdistricte) gegenwärtig wohnende reformierte Superintendent Nagy die theologischen Studien an der Lehranstalt in Pápa (Ödenburger [Sopron] Militärdistrictes) inspiziren? Kann er der Regierung aus auf eigener Beobachtung gegründeter Überzeugung irgendwelche beruhigende Versicherung geben hinsichtlich der Richtung, in welcher die künftigen Dorfgeistlichen und Volksschullehrer in Pápa erzogen werden. In diesem Zusammenhange mögen hier noch einige Daten zur gegenwärtigen Eintheilung der Superintendenzen erwähnt werden. Die evangelische Superintendenz helvetischen Bekenntnisses an der Donau hat 316.684 Seelen5, die evangelische Superintendenz helvetischen Bekenntnisses jenseits der Theiß hat 736.559 Seelen6. Die erstere hat acht Seniorate und befindet sich ausgebreitet in den drei Regierungsdistrikten von Pest, Ödenburg, Preßburg, dann in der Woiwodina und endlich in Slavonien. Die zweite hat dreizehn Seniorate und liegt ausgebreitet in den drei Regierungsdistricten von Pest, Groß-Wardein und Kaschau [Košice], dann in der Woiwodina und in der Miltärgränze. Wenn diese Superintendenz lediglich sich auf die Comitate des Groß-Wardeiner Regierungsdistrictes erstrecken sollte, so würde sie blos 526.924 Seelen in sich fassen und die übrigen 210.000 können auf andere Superintendenzen, welche durch diesen Zuwachs die Größe dieser doch nicht erreichen würden.
Diesem Hindernisse, welches für die Schulreform vom Standpunkte des Staates wie der Kirche in der totalen Verschiedenheit der Kirchensprengel von den politischen Verwaltungsgebieten liegt, ein Ende zu machen, ist die Regierung berufen und berechtigt; Haynaus Verordnung vom 10. Febr. 1850 sagt im 8. Punkte „eine zweckmäßigere Abgränzung der bisherigen vier Bezirke der Superintendenten mit Rücksicht auf die dermalige militärisch administrative Eintheilung des Landes und die Bestimmung der Amtsorte für die zeitlichen Administratoren ist ein Gegenstand der ersten und dringendsten Erwägung“. (Landesgesetz- und Regierungsblatt für Ungarn von 1850).
Die Abgränzung der Superintendentialsprengel ist nicht eine dogmatische oder liturgische, sie ist eine rein administrative Frage, deren Entscheidung von Verwaltungsrücksichten abhängt. Daher ist sich weder die Anzahl der Superintendenzen, noch der Umfang derselben gleich geblieben. Es haben dieses auch die Evangelischen selbst thatsächlich anerkannt. Die in Folge des Baron Haynauischen Erlaßes vom damaligen k.k. bevollmächtigten Civilcommissär für Ungarn gepflogenen Verhandlungen liegen vor, nebst den von Baron Geringer und General Mayerhofer gestellten Anträgen unter Zahl 5/m.c. 1851. Das erheblichste Bedenken gegen den Vorschlag, die Superintendenzen nach den 5 Militärdistricten abzugränzen besteht in der Einwendung, daß diese Maaßregel nur und am wirksamsten auf einer allgemeinen Synode durchgeführt werden könne; die Einwendung entbehrt eines rechtlichen Grundes, indem das Gesetz von 1791 blos das Recht auf Abhaltung von Synoden garantirt, die Frage über ihren Geschäftskreis usw. seit 1791 aber noch immer eine offene ist, weil die von diesem Gesetze geforderte kaiserliche Bestätigung des von der 1791er Synode gemachten Organisirungsvorschlages noch immer Gegenstand der Verhandlung ist; diese Einwendung erklärt sich durch das Streben, die Abhaltung einer allgemeinen Synode der Evangelischen herbeizuführen und in diesem Wege der bezüglichen Gesetzesstelle durch einen neuen Fall mehr die gewünschte Geltung zu verschaffen. Eines historischen Grundes entbehrt sie gleichfalls, da die gegenwärtige Eintheilung sich auf eine Verfügung Kaiser Carls VI. vom October 1734 gründet, indem dieser die fünfte Superintendenz aufhob. Die einzige erhebliche Einwendung ist eine ganz allgemeine gehaltene Hinweisung auf Stiftungen, jedoch durch keine Spezialität bewiesen, obwohl es den Betreffenden nicht entgangen sein kann, daß diese Einwendung sich doch hören lasse. Der 26. Artikel vom Jahre 1791 sagt nämlich im 10. Punkte „ut hae fundationes ad mentem fundatorum administrentur ac dispensentur“; hiemit steht der 23. Artikel in Verbindung „Majestas Sacratissima etc. cujuscunque nominis ad mentem fundatorum administrari faciet“. In derselben Textirung drückt sich auch die siebenbürgische Gesetzgebung hinsichtlich der Stiftungen aus im Artikel 54 von 1791 „ad mentem ac intentionem fundatorum“. Die etwaigen, obwohl nicht nachgewiesenen Stiftungen können zur Perpetuirung der gegenwärtigen Eintheilung als Rechtsgrund nicht gelten, weil das System der Stiftungen die Evangelischen A. C. im Jahre 1610 nicht hinderte, zehn Comitate unter drei Superintendenten zu theilen und schon im Jahre 1614 blos in dem Zipser und Scharoscher [Sáros] Comitate (welche unter den zehn Comitaten von 1610 nicht mitbegriffen waren) aus dem Grunde „cum duorum istorum Comitatuum ac Liberarum in eis Civitatum tanta sit amplitudo ut unus Superintendens minime sufficiens esse videatur“, noch zwei Superintendenturen zu creiren, so daß es nun fünf Superintendenturen A. C. gab und später die übrigen Comitate in die Superintendenturen einzubeziehen, obwohl für die alten Comitate bereits Stiftungen vorhanden waren. Das System der Stiftungen ist bei den Evangelischen helvetischen Bekenntnisses kein Hindernis gewesen, die einst unter dem siebenbürgischen Superintendenten gestandenen ungarländischen Kirchen den Superintendenten diesseits und jenseits der Theiß zuzuwenden. Der ungarische Gesetzgeber sagt „ad mentem fundatorum“ und gibt damit der betreffenden Kirche blos die Garantie, daß ihre Stiftungen nicht zu ihr fremden Zwecken verwendet werden; auf keinen Fall entäußert sich aber die bürgerliche Gesetzgebung, mit der Übernahme der Schutzpflicht für Stiftungen, des Rechtes, jene organisatorischen Vorschriften zu erlassen, welche ihr als Staatsnothwendigkeit erscheinen. Diese Auffassung des Gesetzes erklärt es, daß in Ungarn z. B. im Jahre 1804 die Erlauer bischöfliche Diöcese in drei, im Jahre 1816 die Munkatscher [Mukatschewe] in zwei zerlegt worden ist, daß die Stiftung des Fünfkirchener Bischofs Szepesy für die Academie in Fünfkirchen unter dem 27. August 1835 mit dem Beisatze genehmigt ist „salvis item et praeexistentibus, et quas in futurum defigere nobis visum foret, in re literaria altissimis dispositionibus nostris“. Aus dem Gesetze, daß die Stiftungen ad mentem fundatorum zu behandeln seien, läßt sich nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß die Staatsgewalt ihr Recht, eine neue Organisation des Unterrichtswesens zu erlassen, aufgegeben habe mit der Übernahme der Verpflichtung, die bestehenden Schulstiftungen zu schützen; es genügt, sich blos die Einrichtung des Gymnasial- und juridischen Studiums in Ungarn und Siebenbürgen zu vergegenwärtigen und sich zu erinnern, daß z. B. an den reformirten Collegien in M[aros] Vásárhely [Marosvásárhely, Târgu Mureş] und Clausenburg [Cluj-Napoca] die Rechtsacademie aus einem 2jährigen Curse mit einem einzigen Professor bestand, daß im Jahre 1847 an dem unitarischen Collegium in Clausenburg eine Rechtsacademie in gleicher Weise ins Leben trat, indem ein Glied der unitarischen Kirche die Stiftung zu diesem Zwecke dergestalt gemacht hatte, daß ein anzustellender Professor juris binnen eines zweijährigen Curses den ganzen rechtswissenschaftlichen Unterricht zu besorgen habe.
Ein weiteres Hindernis liegt in dem Mangel an den nöthigen Fonden. Es hat zwar das Unterrichtsministerium in seiner Verordnung vom 9. October 1849 in seine „Grundsätze für die provisorische Organisation des Unterrichtswesens in dem Kronlande Ungarn“ (Sammlung der für Ungarn erlassenen etc. Manifeste, Kundmachungen etc., Seite 224–231)7 in § 14 auch den Fall der Dotirung einer protestantischen Lehranstalt aus Staatsmitteln aufgenommen und es ist bereits der Localconvent in Leutschau [Levoča] um die Errichtung eines vollständigen evangelischen Obergymnasiums aus Staatsmitteln bei dem Unterrichtsministerium bittlich eingeschritten. Allein, es dürfte dieser Punkt der Natur der Sache nach erst dann Gegenstand ernster Erwägung und sofortiger Schlußfaßung sein können, wenn nach Beseitigung der andern Hindernisse sich herausstellt, daß die Kirche das Schulbedürfnis nicht befriedigen könne und daß die Mitwirkung oder gar selbstständige Errichtung von protestantischen Schulen durch den Staat eine unabweisliche Nothwendigkeit sei.
Aus der vorausgelassenen Erörterung würde sich also in Erwägung dessen, daß
a. wenn die evangelische Kirche confessionelle Gymnasien haben soll,
b. wenn der theologische Unterricht für die künftigen Dorfgeistlichen und Dorfschullehrer unter der Kirche stehen soll,
die Nothwendigkeit einer vorauszuschickenden Organisation der Kirche ergeben, denn die Kirche als Gesellschaft kann ohne allseitig anerkannte Organisation (Gesellschaftsverfassung) weder Schulen organisiren, noch leiten und überwachen; die bisherige Organisation der Kirche ist durch Baron Haynau’s Erlaß vom 10. Feb. 1850 aufgehoben.
Es kommt somit zu erörtern:

B. die Frage der kirchlichen Organisation
Der 4. Paragraph des 26. Artikels vom Jahre 1791 hatte als Grundsätze ausgesprochen:
a. „Evangelici utriusque Confessionis in iis, quae ad Religionem pertinent, unice a Religionis suae Superioribus dependeant; ut autem haec gradualis in re Religionis Superioritas suo certo ordine consistat, reservat sibi Sua Majestas etc. intacta caeteroquin Religionis libertate eum stabilire ordinem, qui communi virorum ejusdem Religionis, tam secularium, quam Religionis Ministrorum consensione maxime congruus reputabitur. Hinc Sua Majestas Caesareo Regia, pro suprema inspectionis sibi competentis potestate, Evangelicos utriusque Confessionis ulterius audiet, atque una curabit, ut hac in re certus, principiisque ipsorum religionis ac commodatus ordo constabiliatur.“
Zur Ausführung dieses Gesetzes wurde die Abhaltung einer Generalsynode für die Evangelischen A. C. in Pesth, für die Evangelischen H. C. in Ofen von Kaiser Leopold mittelst Allerhöchster Resolution im Jahr 1791 gestattet und diese Allerhöchste Entschließung nebst der vom Kaiser für die allerhöchst ernannten Commissarien, Grafen Jos[eph] Brunszvik und Paul Almaßy [Almásy], genehmigten Instruction durch Rescript vom 4. August 1791 der Statthalterei mitgetheilt.8 Die Synoden wurden im September und October 1791 abgehalten; die Statthalterei erstattete unter dem 11. Februar 1792 ihren gutächtlichen Bericht über die Seiner Majestät bereits unterlegten Synodalbeschlüsse, welche nun Gegenstand der Dicasterialverhandlung in Wien wurden und seit der Zeit geblieben sind, ohne daß die allerhöchste Entscheidung erfolgt wäre.
Die Kanzlei hat Vorträge erstattet, die Erledigung erfolgte nicht; nach langer Unterbrechung wurde die Angelegenheit wieder aufgenommen, es wurden vom ungarischen Kanzleipräsidium einzelnen Evangelischen beider Bekenntnisse Gutachten abverlangt9, die Stände machten auf dem 1825–27er ungarischen Landtage Gravamen aus der Verzögerung, allerhöchste urgirende Handschreiben erfolgten und es schien, es werde nun die definitive Erledigung erfolgen. Der ungarische Hofkanzler, Graf Anton Mailáth, erstattete am 27. December 1840 einen Präsidialvortrag mit dem beigefügten Gutachten, daß in Anbetracht der bedauerlichen Aufregung, welche Religionsfragen über das ganze Land verbreiten, dieser ganze Gegenstand vor der Hand am füglichsten auf sich zu beruhen hätte.10 Dieses Einrathen wurde mit Allerhöchster Entschließung vom 22. März 1841 genehmigt und dem Grafen Mailáth aufgetragen, den geeigneten Zeitpunkt der weitern Verhandlung dieser Angelegenheit wahrzunehmen und sodann die wohlbegründeten Anträge zu erstatten.
Die Sache ruhete nun, bis einerseits eine Beschwerde des Vertesallyaer Seniorates gegen eine Superintendentenwahl, andrerseits die Nachricht, daß der Generalconvent A. C. eine Deputation mit der Ausarbeitung einer kirchlichen Organisation beauftragt habe, neuen Impuls gaben. Durch Allerhöchstes Handschreiben an den Grafen Mailáth vom 4. October 1845 wurde über die 1791er Synodalbeschlüsse und Organisationsprojekte abermals Bericht abverlangt; die ungarische Hofkanzlei erstattet Bericht unter dem 16. October 1845, Hofzahl 16.098 1845, und ist der Meinung, es solle auf einem neuen Generalconvente der Gegenstand abermals berathen werden. Der Antrag der Kanzlei wurde Allerhöchsten Orts nicht genehmigt, sondern es wurden mittelst Allerhöchsten Handschreibens vom 6. Februar 1846 sämmtliche, diese Angelegenheit betreffenden Akten dem ungarischen Grafen Anton Mailáth in der Absicht übergeben, „damit Sie mit Rücksicht auf Mein Kabinettschreiben vom 12. Dezember 1840 und auf Meine Entschließung vom 22. März 1841 auf Ihren Vortrag vom 27. December 1840 Mir das in diesen Meinen Weisungen verlangte Gutachten erstatten.“11 Diese Akten konnte Referent sich nicht verschaffen.
Während die Frage der Allerhöchsten Entscheidung über die 1791er Synodalbeschlüsse Gegenstand der Dicasterialverhandlung war, gaben sich die Evangelischen beider Bekenntnisse alle Mühe, die Angelegenheit zu beschleunigen und die Erledigung zu betreiben. Sie sprachen sich noch in einer im April 1817 Seiner Majestät eingereichten Darstellung ihres Zustandes über den fraglichen Punkt der kirchlichen Organisation mit theilweiser Bitterkeit also aus:12
„Schon im Jahre 1791 wurden in Gemäßheit des damaligen Landtagsbeschlußes, mit Genehmigung Kaiser Leopolds II. unter Aufsicht eines königlichen Commissärs, von den Protestanten beyder Confessionen in Ungarn öffentliche Synoden gehalten, deren Acten Seiner Majestät zur Allerhöchsten Sanctionirung unterthänigst vorgelegt wurden. Allein die königliche Bestätigung erfolgte noch bis diesen Augenblick nicht, ungeachtet unserer oft wiederholten Bitten, ungeachtet mehrerer deshalb besonders in den Jahren 1792, 1796 und 1801 eingereichten dringenden Suppliken. Diese von uns schon oft beseufzete Verzögerung einer Consistorialverfassung ist das Werk des ungarischen Clerus und seiner Anhänger, deren Absicht nur dahin geht, daß aus Mangel einer wirksamen, durch das Ansehen der Regierung unterstützten Aufsicht und zusammenhängenden Ordnung unsere Kirchenangelegenheiten in Verwirrung gerathen und in unseren Gemeinden Unordnungen entstehen sollen, die man immer dazu benützt, uns bey der Regierung als unruhige, gefährliche Menschen anzuklagen. Auch können der Clerus und seine Freunde uns in allen einzelnen Fällen viel leichter beunruhigen und drücken, wenn keine festorganisirte, graduelle kirchliche Superiorität vorhanden ist, die den Bedrängten schützen und bei der Regierung gehörig vertreten kann.
Aus diesem schwankenden, unruhigen und für die Regierung so wie für die Protestanten gleich nachtheiligen Zustande wird sich Ungarn so lange nicht erheben, bis nicht der übermächtige Einfluß des Clerus auf unsere kirchlichen Angelegenheiten aufgehoben und die durch das Gesetz bestimmten Gränzen überall getreu beobachtet werden.“
Im Jahre 1820 erneuern die Evangelischen ihre Klagen, erhalten aber in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. November 1820 von der ungarischen Hofkanzlei unter dem 3. November 1820, Hofzahl 13.455 1820, den Bescheid: „In Hinsicht sowohl der angeführten Beschwerden, als der die Synodalakten haben Bittsteller die Allerhöchste Entschließung abzuwarten.“
Im Jahre 1825 unter dem 25. März reichen die Evangelischen beider Bekenntnisse Seiner Majestät abermals eine Gesuch ein – wie das Rubrum besaget: „um allergnädigsten Befehle, daß die Angelegenheiten der Evangelischen in Ungarn sammt ihren Synodalacten bis zur allhöchsten Zurückkunft aus Italien gänzlich vorbereitet und zur allergnädigsten Entscheidung vorgelegt werden mögen“13. Dieses Gesuch kam mittelst Handschreiben vom 8. Juni 1829 an den ungarischen Hofkanzler Grafen Adam Revićzky [Reviczky], welcher unter der Präs. Zahl 48. 1829 in Folge Allerhöchsten Handschreibens vom 15. Januar 1829 die Frage der Synodaloperate einigen Protestanten, jedoch blos weltlichen Standes, zur Begutachtung vorgelegt hatte.
Seit dieser letzten Bittschrift, de dato 25. März 1825, scheinen die Evangelischen keine Bittschrift mehr in Sache der 1791er Synodalbeschlüsse eingereicht zu haben.
b. „interea vero statuitur, ut Canones circa Religionem per Synodos suarum Confessionum suo modo conditi, in quorum nempe actuali usu consistunt et deinceps ratione per hanc legem definita condendi, neque per Dicasterialia Mandata, nec per Regias Resolutiones possint alterari.
c. Liberam proinde illis futuram non modo Consistoriorum (so heißen bei den Reformirten die Convente) quorumvis celebrationem, sed et Synodorum, praevie tamen tam quoad numerum personarum ad illas concurrentium, quam etiam objecta ibidem pertractanda per Suam Majestatem Regio-Apostolicam de casu ad casum determinandam, ad locum, quem ipsi praevio Altefatae Suae Majestatis adsensu delegerint, convocationem, ita tamen, ut ad has Superintendentiarum Evangelicorum unius, aut alterius Confessionis Synodos praevie, ut dictum, Suae Majestati insinuandas, si Altefatae Suae Majestati ita visum fuerit, Regium quoque hominem sine Religionis discrimine, non quidem pro directione aut praesidio, sed solum pro inspectione admittere teneantur, Canonesque et statuta talifer condita, non nisi postquam superinspectionem Regiam transiverint et approbationem obtinuerint, robur sortiantur firmitatis.“
Nach diesem Gesetze hatten die Evangelischen auf ihren Conventen (Consistorien) laufende Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, kirchliche Gesetzesvorschriften aber blos auf Synoden das Recht festzustellen, mit der Verpflichtung, sowohl die Erlaubnis zur Abhaltung etc. der Synoden, als auch die Bestätigung der gefaßten Beschlüsse anzusuchen. Da jedoch die Allerhöchste Entscheidung über die 1791er Synodalbeschlüsse nicht erfolgte, so begannen sie nach und nach diese Beschlüsse in die Praxis einzuführen und das Recht, kirchliche Gesetzesnormen festzustellen, anstatt auf Synoden, nun auf den Conventen auszuüben, deren Abhaltung an eine vorher einzuholende Erlaubnis durch das Gesetz nicht gebunden war. Ja, die Evangelischen hielten sogar, mit Überschreitung des 26. Artikels, einen oder gemischten Generalconvent; dessen Idee gleichfalls erst in den Synodalbeschlüssen vom Jahre 1791 erscheint. Es muß endlich dieses Selbstregiment höchsten Orts zur Sprache gekommen sein, denn unter Hofzahl 11.143. 1816 findet sich ein Allerhöchstes Handschreiben vom 3. September 1816, welches nach Berufung auf den vierten Paragraphen des 26. Artikels 1791 sagt: „wie Ich vernehme, werden diese Vorschriften ganz umgangen und von den Protestanten statt der Synoden theils alljährlich und theils mehrmal des Jahres ohne aller vorläufigen Anzeige und Beiziehung eines k. Commissärs Districtual- und Generalconvente gehalten, welche im Grunde nichts anders als Synoden sind“ und beauftragt sofort die ungarische Hofkanzlei „in einem eigenen Vortrage die reif erwogenen Maaßregeln vorzuschlagen, welche diesfalls zu treffen wären.“ Infolge des von der Kanzlei unter dem 6. September 1816, Zahl 11.143, erlassenen Hofdecretes unterlegt die Statthalterei mittelst Berichtes vom 31. März 181714 die Erklärungen der in dieser Angelegenheit vernommenen Superintendenzen (leider sind diese Akten, 37 Stück, nicht im Hofkanzleiarchive), spricht sich für die Zuläßigkeit der Abhaltung der Generalconvente aus und glaubt, zur Aufrechthaltung des jus supremae inspectionis genüge die Einsendung der Protokolle. Die ungarische Hofkanzlei erstattet Seiner Majestät einen allerunterthänigsten Vortrag, über welchen die Allerhöchste Entschließung am 18. August 1817 erfolgte: „Opinionem Cancellariae in omnibus punctis ratihabeo; in cujus conformitate congrui ordines sua via dimittendi erunt" (aus dem Referatsbogen, denn der Vortrag nebst der Originalresolution fehlen). Das in Folge dessen am 22. August 1817 an die ungarische Statthalterei unter der Hofzahl 10.367. 1817 erlassene Hofdecret sagt: „Suam Majestatem Sacratissimam clementer praecipere dignatam esse; ut de tempore in tempus Protocolla Superintendentiarum et Conventuum altissimae Inspectioni medio Consilii L. R. substernantur, Conventus vero mixti Pestini celebrari sueti usque subsecuturam quoad Synodos b. Resolutionem Regiam cessent, et ab exmissione Commissariorum ad Conventus, insinuatione etiam eorundem celebrationis, materiarum denique et numeri Deputatorum designatione proscindatur.“
Die Generalconvente hatten also die Allerhöchste Billigung erhalten, blos der vereinigte Generalconvent aller acht Superintendenzen war verboten; gegen dieses Verbot wurde vom Superintendentialconsistorium helvetischer Confession jenseits der Donau15, dann von der evangelischen Superintendenz A. C. jenseits der Donau remonstrirt und um ungehinderte Abhaltung vereinigter Generalconvente gebeten.16 Auf den von der ungarischen Hofkanzlei erstatteten Vortrag erfolgte unter dem 10. December 1820 folgende Allerhöchste Entschließung: „Circa admittendam mixtorum Conventuum celebrationem Resolutioni Meae ad propositionem Cancellariae de dato 6. Iunii 1817 substratam elargitae porro quoque inhaereo quoad Synodalia Acta sequetur Resolutio Mea“ (aus dem Referatsbogen unter Z. 14.927 1820). Somit waren denn die Generalconvente – nämlich einmal der Evangelischen A. C., dann der Evangelischen H. C. – als zu Recht bestehende Organe anerkannt, ihre Protocolle sind der Kanzlei einigemal mittelst allerunterthänigster Vorträge auch Seiner Majestät unterlegt worden; es sind den Generalconventen in Folge Allerhöchster Entschließungen Aufträge zugekommen.
In dieselbe Zeit fällt eine aus der helvetischen Superintendenz jenseits der Theiß (Ende 1818) geführte Klage über Präponderanz der Laien, über Einführung der 1791er Synodalbeschlüsse auf factischem Wege; sie endigte über Vortrag der Kanzlei und Bericht der Statthalterei mit gänzlicher Niederlage der klagenden Geistlichkeit, wie aus den unter 1631/8 1852 Cult. Ev. erliegenden Akten hervorgeht. Wird mit den Prämissen noch die Thatsache in Verbindung gebracht, daß es Laien waren, welche die Verzögerung der Entscheidung über die 1791er Synodalakten auf dem 1825–27er Landtage als Beschwerde vorbrachten, daß blos Laien im Jahre 1829 von dem ungarischen Hofkanzler über die evangelische kirchliche Organisationsfrage consultirt wurden, daß Laien auf den Comitatsversammlungen und auf den Landtagen den 26. Artikel von 1791 gegen Angriffe vertheidigten, daß die Geistlichkeit in einer gedrückten Stellung sich befand, so wird es einleuchten, daß die Generalconvente dem in ihnen vorherrschenden Geiste und Hauptzwecke noch mehr eine politische Versammlung werden mußten, zumal nachdem die über Willkürlichkeiten des Generalconventes und des Generalinspectors Grafen Zay klagenden slovakischen Geistlichen mit ihren Klagen durchgefallen waren. Es kann daher nicht überraschen, wenn man in der Denkschrift zu Baron Haynaus Verordnung vom 10. Feb. 185017 liest: „Von dieser Zeit an herrscht in der evangelischen Kirche Ungarns fortwährender Hader und Zwiespalt und die Berichte, welche geachtete Stimmen ohne Unterschied der Confession von diesen Zuständen abgeben, müssen den Staatsmann und Moralisten mit dem tiefsten Bedauern erfüllen. Die weltlichen Glieder der Kirchenverwaltung, zumeist der Opposition angehörig und wenig bekümmert um religiöse Angelegenheiten, benützten ihre Stellung lediglich zu politischen Zwecken. Ihre Hauptaufgabe bestand in der Magyarisirung des Volkes und in der Entfremdung von der Regierung. Zur Erreichung dieser Zwecke wurden die gewaltsamsten Mittel in Anwendung gebracht und jeder Widerstand durch terroristische Maaßregeln unterdrückt“ etc. „Je empörender diese Vorgänge erscheinen müssen, um so trauriger ist die Wahrnehmung, daß von Seiten der Regierung gar nichts wesentliches geschah, um die Interessen der niedergetretenen Slovaken und Deutschen und damit ihre eigenen wahrzunehmen. Es war eine gewöhnliche Taktik der magyarischen Propaganda, die Regierung als ungerecht, absolutistisch, der protestantischen Religion feindlich, als undankbar gegen ihre Vertheidiger und Anhänger darzustellen.“
Aus dem Vorausgeschickten ergibt sich wohl von selbst die Schlußfolgerung:
1. daß die Regierung die Entscheidung über die seit dem Jahre 1791 schwebende kirchliche Organisationsfrage noch immer in der Hand habe und daß ihre Competenz gesetzlich begründet sei. Es ist die Regierung
2. aber auch genöthigt, in ihrem eigenem Interesse an die Stelle der Baron Haynauischen Verordnung, eben aus den Motiven ihres Erlaßes, eine definitive Organisation treten zu lassen und dadurch die Evangelischen beider Bekenntnisse zu überzeugen, daß diese Verordnung als bloße Nothwendigkeit eines strengern Ausnahmezustandes erlassen worden sei.
Die Textirung der Verordnung selbst bezeichnet diese als eine provisorische Maaßregel und fordert im achten Punkte in vertrauensvoller Weise die Superintendenten zu Anträgen auf mit der Versicherung: „Die Superintendenten und Administratoren werden von Seite der Regierung ein bereitwilliges Entgegenkommen bei diesen wie bei allen Anträgen finden, die auf ein engeres Anschließen der protestantischen Kirche an den Staat und auf die Verbesserung ihres Zustandes gerichtet sind.“
Es darf nicht übersehen werden, daß alle reformirten Superintendenten den Antrag gestellt haben, den frühern Status mit Aufhebung der erwähnten Verordnung wiederherzustellen, daß von den evangelischen Superintendentialadministratoren Augsburger Confession Wohlmuth und Komáromy gleiche Vorstellungen unterlegt haben und daß blos Chalupka (564/m.c. 1851) und Reiß (606/m.c. 1851) von Haynaus Aufforderung Gebrauch gemacht haben. Chalupka behält das Conventssystem bei, schließt den durch einen Ausschuß des Generalconventes von 1845 ausgearbeiteten Verfassungsentwurf bei und richtet seine Bemerkungen vorzugsweise gegen die untergeordnete Stellung der Geistlichen; das Staatsoberaufsichtsrecht mag er vielleicht deshalb nicht eigens behandelt haben, weil er den Antrag auf Zuratheziehung von Vertrauensmännern stellt. Reiß macht einen positiven Vorschlag, derselbe erklärt sich gegen den Generalconvent, substituirt diesem einen Kirchenrath (§ 26) für alle Protestanten aus der Monarchie und vindicirt die gesetzgebende (§ 19) Gewalt der Synode, welche gleichfalls die Protestanten aus der ganzen Monarchie zu umschließen habe; der Kirchenrath soll die Pfarrer, Senioren und Superintendenten „mit Gutheißung“ des Ministeriums für Cultus und Unterricht bestätigen (§ 31); Klagen gegen den Kirchenrath sollen von der Synode dem Ministerium des Cultus (§ 23) unterlegt werden; die Synode ist durch den Kirchenrath nach eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Cultus (§ 19) zu berufen.
Den Vorsitz überträgt Reiß in allen Versammlungen der Pfarr-, der Senioral-, der Superintendentialgemeinde dem betreffenden Geistlichen, in der Synode dem ältesten Superintendenten.
Alle andern Eingaben, welche seit dem Erlaße der Haynauischen Verordnung mittelbar oder unmittelbar an das Cultusministerium von Local-, Senioral- oder Superintendentialconventen gerichtet sind, verlangen einfach die Zurücknahme der erwähnten Verordnung und damit die Wiederherstellung der Generalkonvente und der Autonomie, welche und wie sie früher ausgeübt worden ist.
Die Regierung kann sich hiedurch nicht beirren lassen, denn sie ist in der Lage, mit der gewissenhaftesten Wahrung des staatlichen Interesses die volle Gewährung der berechtigten Forderungen der Protestanten zu verbinden. Das Ministerium hat überdies das Klein Honter Seniorat über sein ab aula herabgelangtes Gesuch um Wiedereinführung der frühern Autonomie unter dem 23. October 185118 durch den interimellen Statthalter von Ungarn bedeuten lassen, „daß sie die Bestimmungen über die künftige Verfassung der evangelischen Kirche Ungarns, worüber die Verhandlungen im Zuge sind, abzuwarten haben.“
Somit wäre die Erörterung bei der Frage angelangt,
3. welches Verfahren die Regierung einzuhalten habe?
Die Einberufung von Vertrauensmännern würde gegen den 4 § des 26. Artikels von 1791 um so weniger verstoßen, als diese Frage seit 1791 von Evangelischen und Nichtevangelischen in den offiziellen Acten hinreichend durchsprochen ist; es ist auf eine solche Einberufung von dem Preßburger Districtsobergespan und früher von der Statthalterei, und zwar von letzterer mit Nennung von Candidaten aus dem Grunde angetragen worden, weil sich ohne feststehende allgemein anerkannte kirchliche Organisation die Reorganisation der confessionellen Schulen nicht durchführen lasse. Hier sind nun zwei Fälle denkbar:
a. Es läßt sich „eine hinlängliche Anzahl von Vertrauensmännern beider Stände mit der Ausarbeitung einer Kirchenverfassung betrauen“ (nach Chalupka's Antrage, mit dem der Preßburger Districtsobergespan und die Statthalterei übereinstimmen) und das Ministerium legt den Vertrauensmännern nichts vor, außer einigen Fragen, über welche die Vertrauensmänner Vorlagen zu machen aufgefordert werden. Würde die kirchliche Organisation nur auf Ungarn ausgedehnt, so würde Referent es vorziehen, den Vertrauensmännern blos Fragepunkte, als eben so viele Themata zur Ausarbeitung vorzulegen.
b. Würde dagegen die kirchliche Organisation sämmtliche Protestanten des Reiches umschließen, so müßte ein Entwurf den Vertrauensmännern vorgelegt werden, gleichsam zur weitern Ausführung und Berathung, die Hauptgrundsätze eines solchen Entwurfes aber müßten früher die Allerhöchste Genehmigung – nach des Referenten Überzeugung – erhalten haben. Dieser vor der Hand blos als eine Möglichkeit hingestellte Fall führt
4. zur Umschau auf dem Gebiete kirchlicher Organisation außerhalb Ungarns .
a. Die Evangelischen beider Bekenntnisse in den sogenannten deutsch-slavischen Ländern petitioniren um eine Kirchenverfassung. Die Regierung hat die Nothwendigkeit der Abänderung der bestehenden anerkannt, indem sie Vertrauensmänner zur Entwerfung einer neuen im Jahre 1849 nach Wien einberufen hat. Außerdem sichert das Allerhöchste Patent vom 31. December 185119 diesen selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. b. Die Evangelischen A. C. in Siebenbürgen haben einen Entwurf vorgelegt20, welcher die Norm von 1807 theilweise modifizirt, das Prinzip der Autonomie mit Beziehung auf „die Grundrechte“ festhält, mit positiver Billigung des Gouvernements.
c. Die Evangelischen helvetischen Bekenntnisses in Siebenbürgen dürften größtentheils erklären, sie bedürften keiner neuen Organisation, sobald das reformirte Oberconsistorium oder die reformirte Synode Veranlassung erhielte, über die Frage der Organisation der Regierung eine Erklärung abzugeben. Eine solche rein negative Haltung würde zwar mit der unläugbaren Thatsache, daß das frühere Gubernium zu existiren aufgehört hat, und mit der hieraus sich ergebenden Nothwendigkeit von Änderungen im Widerspruche stehen; allein es würde nichts desto weniger das Oberconsistorium und großentheils auch die Synode eine jede Einrichtung und Mitwirkung der Regierung ablehnende Erklärung geben, außer politischen Erwägungen geleitet von der Meinung, daß, da das Gesetz Approbata Consitutio 1. T. 1. Artikel 3 blos „in articulis fidei vel religionis“ die Neuerungen ausdrücklich verbiete, dagegen „in externis ritibus directioneque Ecclesiastica“ das Recht zu Reformen und Abänderungen des Bestehenden jeder Kirche ausdrücklich gestatte, sie in diesem gesetzlich begründeten Organisationsrechte ohnehin die nöthigen Mittel besäßen, sich jederzeit die entsprechende Einrichtung auch ohne Mitwirkung der Regierung zu geben. In dieser Meinung wird Referent bestärkt durch die Haltung, welche
d. die Unitarier in Siebenbürgen dem Ministerialerlaße vom 8. Dezember 1850, Zahl 145/m.c. 1850, gegenüber bereits eingenommen haben. Die Unitarier waren durch diesen Erlaß auf der Grundlage des Allerhöchsten Kabinettschreibens vom 18. März 1845 (durch welches „in dem Protokolle vom 5. Februar 1837 die Neuerung beanständet worden, daß gegen den bisherigen Usus von nun an zwei Präsidenten bestellt wurden, einer für das Oberconsistorium und ein anderer für das Consistorium repraesentativum (Punkt 2.) und daß sich auf gewiße Consistorialstatuten vom Jahre 1796 berufen wurde, von denen sich zufolge der genauesten Nachforschungen herausgestellt hat, daß sie nie die landesfürstliche Sanction erlangt hatten“) aufgefordert worden, die von der Regierung erhobenen vorerwähnten Anstände zu beheben,
dadurch, „daß das Oberconsistorium einen umfassenden neuen Plan seiner Kirchenverfassung vorlegt oder,
wenn an dem gegenwärtigen Zustande keine wesentliche Änderung gewünscht würde, dadurch, daß der rechtliche Bestand urkundlich nachgewiesen, für die Lücken in dieser Nachweisung aber und für die allfälligen Änderungen mit einem die Motivirung ausführlich enthaltenden Berichte nachgesucht wird.“ (145/m.c. 1850)
Auf die voranstehende Aufforderung antworten nun die Unitarier aus ihrer Synodalversammlung vom 2. September 1851 (587/m.c. 1851) nach allseitiger und reifer Erwägung, sich darin geeinigt zu haben, „daß unsere Kirche bei ihrer auch gegenwärtig bestehenden innern Organisation, welche auch mit den gegenwärtigen Umständen und Verhältnissen in vollkommener Übereinstimmung ist und mit denselben nicht in dem geringsten Widerspruche steht, auch gemäß dem einstimmigen Wunsche unserer Religionsgesellschaft, auch für die Zukunft vollständig verbleiben möge.“
Nun entwerfen sie die Grundzüge ihrer Verfassung und innern Organisation und setzen dem oberwähnten Ministerialerlaße folgende Erwiderung entgegen:
„Diese Organisation ruht zugleich auf den gesetzmäßigsten Grundlagen und besteht auch gegenwärtig in voller gesetzlicher Kraft, denn weder haben die nächsten revolutionären Bewegungen dieselbe hervorgerufen, noch haben sie das geringste daran verändert, dieselbe beruht vielmehr auf jahrhundertelangem Gebrauche, auf den Beschlüssen der Synoden und der Oberconsistorien, die Rechtsgiligkeit dieser Gebräuche und Beschlüsse hat der 3. Artikel des 1. Titels des 1. Theiles der Approbata Consitutio gewährleistet, welchem gemäß die Gesammtheiten der vier in Siebenbürgen recipirten Religionen, folglich auch die Religionsgesellschaft der Unitarier, ihre Angelegenheiten auf allgemeinen, aus geistlichen und weltlichen Personen bestehenden Versammlungen ordnen kann, auf diesen Versammlungen Constitutionen machen und dieselben in den Gebrauch nehmen kann und außerdem sich niemand in die Angelegenheiten der Kirche mischen kann – gewährleistet hat diese Verfassung der erste Punkt des Leopoldinischen Diploms, in welchem zum Grundgesetze gemacht worden ist, daß in Angelegenheiten der vier rezipirten Religionen keine Änderung gemacht werden wird und der dritte Punkt, in welchem die Unverletzlichkeit der Landesgesetze eben so zum Grundgesetze gemacht worden ist – gewährleistet die Heiligkeit des von den hohen Regenten bei Gelegenheit ihrer Thronbesteigung auf die Heiligkeit der erwähnten Gesetze abgelegten Eides – gewährleistet endlich der Umstand, daß, nachdem unser Fürst seligen Andenkens, Franz I., unter dem 7. April 1797, Hofzahl 822, die Hinaufsendung der Oberconsistorialprotokolle anzubefehlen geruhet haben, die Protokolle des unitarischen Oberconsistoriums Allerhöchsten Orts gut geheißen worden sind und daß dieselben, nachdem sie mit der Allerhöchsten Gutheißung versehen sind, daher die hier geschilderte innere Organisation als eine gesetzmäßig entstandene und gesetzmäßig bestehende darstellen.“
Endlich erklären die Unitarier, daß ein Conclusum (145/m.c. 1850), welchem gemäß ein Präsident für das Oberconsistorium und einer für das Consistorium repraesentativum bestellt worden sei, niemals in Vollzug gesetzt worden sei, daß in dem 1837er Beschluße mit Unrecht ein 1796er Statut angeführt werde. Mit einem Worte, die Unitarier wollen hinsichtlich ihrer innern Organisation in statu quo bleiben und jede Verhandlung darüber vermeiden.
Gemäß der vorausgeschickten Entwicklung von Seite 16–31 und der von Seite 33 etc. folgenden Umschau würden also der Beurtheilung unterliegen die Thatsachen,
a. daß die Evangelischen in den deutsch-slavischen Landen erst seit dem Patente vom 4. März 1849 und vom 31. Dezember 1851 „selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten“ beanspruchen, diese also in der Lage der Erwerbung eines bisher nicht besessenen Rechtes sich befinden und hier die praktische Durchführung eben so octroyirt werden kann, wie der Grundsatz octroyirt worden ist.
b. daß die Evangelischen A. C. in Siebenbürgen einen mit strenger Festhaltung der aus dem Prinzipe der Autonomie sich ergebenden Consequenzen abgefaßten Organisationsentwurf in Folge diesseitigen Erlaßes vom 8. December 1850, Z. 145/m.c. 1850, unterlegt haben, welchen das siebenbürgische Gouvernement beipflichtet und dieses wiederholt erklärt, 451/m.c. 1851 und 178/m.c. 1852.
c. daß die Reformirten in Siebenbürgen der Regierung in Folge des hierortigen Erlaßes vom 8. Dezember 1850, Z. 145/m.c., (wenn mit Abänderung des unter dem 16. März 1852, Z. 524/m.c. 1851, lediglich an und für das siebenbürgische Gouvernement erfloßenen Erlaßes, nach welch letztern „eine Vorlage über die Kirchenverfassungsfrage“ dem reformirten Oberconsistorium nicht zu machen ist, gemäß dem Erlaße vom 8. Dec. 1850 an das reformirte Oberconsistorium eine Vorlage gemacht würde) eben so antworten werden, wie
d. die Unitarier unter 587/m.c. 1851 geantwortet haben, daß sie hinsichtlich ihrer Organisation in statu quo verbleiben wollen und jede Verhandlung darüber vermeiden wollen.
e. daß die Evangelischen in Ungarn (mit Ausnahme des Chalupka und des Reiß) blos die Belassung in ihrer bisherigen Autonomie und sofort die Aufhebung der Baron Haynauischen Verordnung wollen.
Die Protestanten in Ungarn und Siebenbürgen befinden sich nämlich nicht in dem Falle der Erwerbung neuer Rechte, sie wollen blos Behaltung der bisherigen.
Es drängt sich somit die Frage auf,
5. ob die Staatsgewalt die Autonomie der Protestanten in Ungarn und Siebenbürgen in der bisherigen Weise ihres Bestandes zu belassen habe?
Referent antwortet mit einem entschiedenen Nein. Vielmehr hat die Staatsgewalt ihr bereits im 8. Punkte der Baron Haynauischen Verordnung vorgestecktes Ziel, „auf ein engeres Anschließen der protestantischen Kirche an den Staat und auf die Verbesserung ihres Zustandes" fortwährend anzustreben, überzeugt, daß sie, wenn sie dieses doppelte Ziel mit gleicher Consequenz verfolgt, einerseits der Nothwendigkeit der Wahrung des staatlichen Interesses Rechnung trage, andererseits, ungeachtet einiger Einwendungen und Widersprüche des Momentes, sich den bleibenden Dank der Protestanten sichern werde. Die Protestanten Ungarns werden niemals auf die Errungenschaft des Gesetzes vom Jahre 1791 Artikel 26 § 4 „in iis, quae ad Religonem pertinent, unice a Religionis suae Superioribus dependeant“ Verzicht leisten, immer werden sie verlangen, daß die kirchliche Organisation „certus principiisque ipsorum religionis accommodatus ordo“ sei; immer werden sie das nach zweihundertjährigem Kampfe endlich anerkannte Recht zur Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung durch kirchliche Volksversammlungen (Convente und Synoden) beanspruchen und sobald sie mit der gegenwärtigen Regierung in dieser Beziehung zu einem Abschluße gekommen sind, werden sie gewiß mit Berufung auf Artikel 20 von 1848 § 3 „die kirchlichen und Schulbedürfnisse aller gesetzlich anerkannten Glaubensparteien sind durch Staatsauslagen zu decken“, die Unterstützung ihres Cultus und ihrer Schulen aus dem Staatsschatze verlangen und sich hiebei gleichzeitig auf die Dotirung der römisch-katholischen Kirche aus Staatsgütern zu einer Zeit, wo die Protestanten eine vom Staate bereits anerkannte Kirche gebildet haben, berufen. Denselben Standpunkt werden die Protestanten und Unitarier in Siebenbürgen um so mehr einnehmen, als sie ihre Autonomie in den Verträgen Österreichs mit Siebenbürgen zu Ende des 17. Jahrhunderts gewährleistet nachweisen und namentlich die Synoden so unabhängig von der Regierung gehalten haben, daß der Regierung die Synodalprotokolle (mit Ausnahme der Josephinischen Periode) nicht einmal zur Einsicht vorgelegt worden sind. Die Dotirung und Unterstützung beanspruchen sie, darüber waltet kein Zweifel, gleichfalls aus dem Staatsschatze, gestützt auf die grundgesetzliche Gleichheit der recipirten Religionen in Siebenbürgen.
Referent bekennt offen, vom Gesichtspunkte des staatlichen Interesses kein Motiv zu kennen, mit dessen Gewichte er den Antrag auf Elimination der Convente (Consistorien) und Synoden, welche integrirende Bestandtheile des protestantischen Lehrbegriffes bilden, zu rechtfertigen wüßte, vielmehr dürfte es im Staatsinteresse liegen, durch Achtung dieser mit den religiösen Überzeugungen und mit der ganzen Entwicklungsgeschichte der Protestanten in Ungarn und Siebenbürgen innigst verwachsenen Einrichtungen die Protestanten durch das Bindemittel des ihnen gewährten Rechtsschutzes stärker an sich anzuschließen; auf der andern Seite fällt das Gewicht der Thatsache, daß die Glieder der Kirche zugleich Bürger und Unterthanen eines Staates sind und daß Convente und Synoden mehr oder weniger Volksversammlungen, wenn auch mit kirchlichen Aufgaben, sind, schwer in die Waagschale der Entscheidung; es ist dieser letztere Umstand besonders in Ungarn und Siebenbürgen zu beachten, wo die Gewohnheit, Politik zu machen, so alt ist. Der Staat wird also eine solche praktische Durchführung des Prinzips der Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung fordern müssen, eine solche Zusammensetzung und Leitung der Convente und Synoden fordern müssen, eine solche Überwachung anzustreben haben, daß der Staat in gleicher Weise, wie er die erwähnten Versammlungen in ihrer rein kirchlichen Thätigkeit auf dem rein kirchlichen Gebiete ihrer religiösen Überzeugungen nicht beirrt oder hemmt, gegen unzulässige Rückwirkungen auf sein eigens Rechtsgebiet sicher gestellt sei. Es würden sich aus diesen Prämissen folgende Consequenzen als Hauptgrundsätze für die kirchliche Organisation ergeben:
a. Die Gemeinden regieren sich durch ihre gewählte Vertretung in Local-, Senioral- und Superintendentialconventen.
b. Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch das Senioralconsistorium, in zweiter durch das Superintendentialconsistorium und in letzter Instanz durch den Oberkirchenrath ausgeübt.
c. Die gesetzgebende Gewalt wird von der Synode ausgeübt. Zu jedem neuen Gesetze ist die Genehmigung des Kaisers erforderlich.
d. Die oberste Aufsichts- und Gerichtsbehörde ist der Oberkirchenrath, welcher lediglich aus evangelischen Mitgliedern besteht, vom Staate besoldet und vom Kaiser ernannt wird.
e. Den Vorsitz führen in der Ortgemeinde der Pfarrer, in der Senioralgemeinde der Senior, in der Superintendentialgemeinde der Superintendent, welche dem Staate gegenüber verantwortlich sind.
f. Die Beschlüsse der kirchlichen Versammlungen unterliegen der Bestätigung der höhern Behörde.
g. Jede Gemeinde hat das Recht der Besteuerung mit Genehmigung des Ministeriums für Cultus.
h. Die Senioral- und Superintendentialsprengel fallen in der Regel mit der politischen Eintheilung zusammen.
i. Die Pfarrer werden von ihren Gemeinden gewählt und vom Oberkirchenrath bestätigt.
k. Die Senioren werden von den Senioralgemeinden gewählt und vom Oberkirchenrath bestätigt und erhalten eine Functionszulage aus dem Staatsschatze.
l. Die Superintendenten werden durch die Gemeinden ihres Sprengels gewählt, vom Staate besoldet und vom Kaiser bestätigt. Die Superintendenten erhalten bestimmte Amtsorte. Würden die voranstehenden Grundsätze für kirchliche Organisation von der Staatsgewalt adoptirt, so würden sich für den Fall ihrer Durchführung
6. zwei Modalitäten denken lassen:
a. Es würden diese Grundsätze blos auf die sogenannten deutsch-slavischen Lande der Monarchie angewendet und blos in diesen durchgeführt werden wollen.
In diesem Falle würde der wesentliche Unterschied zwischen der bisherigen und der neuen Einrichtung darin bestehen, daß das bisherige k.k. Consistorium in Wien anstatt eines römisch-katholischen Präsidenten einen evangelischen erhielte und daß der in der Instruction der Consistorien (Dekret der niederösterreichischen Regierung vom 14. März 1785) über die Synoden enthaltene und also lautende:
„Articulus XVII. De Synodis. Sollte ein Synodus zu veranlassen für nöthig erachtet werden, so wird das Consistorium dem k.k. Landesgubernium die Anzeige der Materien einreichen, welche diesen Synodum erfordern. Nach erfolgter Einwilligung berufet das Consistorium alle dazu nöthigen ministros Ecclesiae, auch Laicos, welche an diesem Geschäfte Antheil nehmen sollen, durch ein Intimationscirculare zusammen und bestimmt Zeit und Ort, wo selbiger gehalten werden soll.“
umgewandelt würde in ein Gesetz über periodisch wiederkehrende Synoden. Der Grundsatz selbst aber bliebe ein historisch Gegebenes.
b. Sie würden auch auf Ungarn und Siebenbürgen angewendet, und zwar auf die fünf Kirchen getrennt, so würden dort fünf Oberkirchenrathscollegien existiren und fünf Synoden und bliebe die serbische Woiwodschaft etc. ein eigenes unmittelbar dem Reichsministerium untergeordnetes Verwaltungsgebiet, so käme noch eine Superintendentur mit einem Oberkirchenrathe dazu.
Gegen das Prinzip eines stetigen, aus lauter Protestanten bestehenden Oberkirchenrathes würde keine Einwendung erhoben werden, weil bereits im Artikel 26 von 1791 § 4 gesagt wird: „Evangelici utriusque Confessionis in iis, quae ad Religionem pertinent, unice a Religionis suae Superioribus dependeant.“
In Siebenbürgen würde man blos eine numerische Reduction der Oberconsistorien erkennen.
Das Prinzip der Synode würde man in Ungarn als eine neue Bestätigung eines bereits in 26. Artikel von 1791 enthaltenen („liberam proinde illis futuram non modo Consistoriorum quorumvis celebrationem, sed et Synodorum) Rechtes ansehen.
In Siebenbürgen ist die Abhaltung der Synoden als eine selbstverständliche Sache von jeher angesehen worden. Die Evangelischen A. C. halten Synoden, so oft sie es für nöthig erachten, die Evangelischen H. C. jedes Jahr, die Unitarier jedes Jahr, alle drei Kirchengesellschaften aber ohne an eine frühere Bewilligung der Regierung gebunden zu sein, ohne Gegenwart eines k.k. Commissärs, ohne die Protocolle der Regierung auch nur zur Einsicht zu unterlegen.
Die Besoldung des Oberkirchenrathes und der Superintendenten würde in Ungarn aufgenommen werden als eine Vollziehung des Artikels 20 von 1848 § 3: „Die kirchlichen und Schulbedürfnisse aller gesetzlich anerkannten Glaubensparteien sind durch Staatsauslagen zu decken“; eben so würde die Sache in Siebenbürgen angesehen werden, wo der reformirte und unitarische Superintendent bereits eine jährliche Unterstützung aus dem Staatsschatze beziehen, die Evangelischen A. C. die Dotirung ihres Superintendenten aus dem Staatsschatze gleichfalls im Jahre 1850 angesucht haben, im Monat Mai letzten Jahres dagegen die Umlegung einer Kirchensteuer beschlossen haben.
Hinsichtlich der Superintendentenbestätigung durch den Kaiser ist mit Gewißheit vorherzusehen, daß aus Ungarn das Verlangen gestellt werden wird, es möge bei dem bisherigen Gebrauche verbleiben und den Allerhöchsten Entschließungen Carl VI. vom 20. October 1734 und Leopold II. vom Jahre 1791 (ungarische Hofzahl 13.028 1791) gegenüber in dieser Hinsicht keine Neuerung eingeführt werden. Carl VI. hatte am 20. October 1734 auf das Bittgesuch der Evangelischen resolvirt, daß die Namen der zu Superintendenten Gewählten der Statthalterei „ad solum statum notitiae“ angezeigt werden sollen. Im Jahre 1791 präsentirte die reformirte Donau Superintendenz ihren neugewählten Superintendenten, der Kaiser signirte das Gesuch, die Kanzlei äußerte: „Diese treugehorsamste Hofkanzlei ist demnach der unterthänigsten Meinung, daß die hier angezeigte Wahl nach der bisherigen Beobachtung der Statthalterei zu ihrer Wissenschaft bedeutet werden dürfte.“ Die Allerhöchste Resolution lautet: „Ich genehmige das Einrathen der Kanzley. Leopold m.p.“
Es erging daher ein Dekret an die Statthalterei unter dem 17. October 1791, wodurch die Erwählung des Végh-Veresmarti zum Superintendenten dieser Stelle „pro notitia“ bekannt gegeben wird. Diesen Standpunkt dürften die Evangelischen in Ungarn um so mehr einhalten, als sie aus Baron Haynaus' Erlaße vom 10. Feb. 1850 folgende Stelle anführen können: „Nachdem die Abhaltung von Wahlen zu den erledigten Stellen der Superintendenten, welche sonst durch die freie Wahl der Gemeinden zu ihrer Würde zu berufen wären, während der Dauer des Ausnahmszustandes gleich anderen Wahlhandlungen unzuläßig ist.“
Aus Siebenbürgen wird hinsichtlich der Superintendentenbestätigung durch den Kaiser dasselbe Verlangen gestellt. Die Evangelischen A. C. haben sich zwar noch auszusprechen. Die Reformirten (1091/56 1852 Cult.) nehmen den alten Standpunkt ein (149/m.c. 1852), nach welchem die Bestätigung sich blos auf das Ceremonial der Namensunterschrift unter ein nach einem feststehenden Formular mundirtes Bestätiungsdiplom reduzirt, die Unitarier thun dasselbe, indem sie in ihrer auf den hierortigen Erlaß vom 8. Dezember 1850, Z. 145/m.c. 1850, unter dem 2. September 1851 (587/m.c. 1851) gegebenen Erklärung bezüglich der Superintendentenwahl sagen: „Die Erwählung des Obercurators unterliegt nicht der Bestätigung der Regierung, den Bischof bestätigt indessen die Majestät und versieht denselben in Folge der Erwählung durch das Generale Consistorium mit einem Diplom, der erwählte Bischof wird indessen nach seiner Erwählung zum Zwecke der Ausübung der bischöflichen Functionen durch das Generale Consistorium beeidet und verrichtet auch in Folge dieser Beeidigung die bischöflichen Functionen, mit dem Herablangen der Allerhöchsten Bestätigung aber wird dem bestätigten Bischofe blos der Eid der Treue gegen das erhabene Herrscherhaus abgenommen, welches in Gegenwart von Regierungscommissären, die in der Regel aus Unitariern bestehen, in der Sitzung des Generale Consistorium geschieht.“
Nach der von Seite 33–47 vorausgelassenen Digression wäre Referent da angelangt, um seine auf die Prämissen von Seite 16–47 gegründete Überzeugung dahin auszusprechen:
1. Die vom Kaiser zu bestätigende kirchliche Organisation hat die Protestanten des ganzen Reiches, mit Einschluß der Unitarier in Siebenbürgen, zu umfassen.
2. Zu diesem Zwecke werden die S. 42–43 unter lit. a–l aufgezählten Grundsätze der Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers unterzogen.
3. Nach erfolgter Genehmigung dieser Grundsätze, welche vor der Hand als bloße Directive für das Ministerium zu gelten hätten, hat eine Vernehmung von Vertrauensmännern statt zu finden.
Es könnte übrigens die Genehmigung auch blos hinsichtlich der Ausdehnung der einen kirchlichen Organisation auf das ganze Reich angesucht werden.

Wien, am 24. August 1852

Zimmermann