Ministerialrat Metel Ožegović erörtert in dem umfangreichen Memorandum
eine Petition sowie mehrere Denkschriften, die dem Kaiser von einer
Gruppe von Slowaken überreicht worden sind. Die Slowaken fordern darin
insbesondere die Abtrennung der von den Slowaken bewohnten Gebiete des
Königreichs Ungarns und die Schaffung einer eigenen Provinz mit einer
eigenen Rechtsordnung, eigener Verwaltung sowie die Anerkennung des
Slowakischen als Amtssprache. Die Forderungen begründen sie mit dem in
der Märzverfassung festgeschriebenen Grundsatz der Gleichberechtigung
der Nationalitäten sowie der Treue und der Opferbereitschaft der
Slowaken während des ungarischen Aufstandes.
Ožegović stimmt den
Forderungen weitgehend zu und empfiehlt, diesen auch nachzukommen. Auch
er bekräftigt die vielfach bewiesene Opferbereitschaft der Slowaken und
ihre Treue zum Kaiserhaus. Er betont, wie sehr die Slowaken unter der
jahrzehntelangen Herrschaft der Magyaren gelitten haben und unterstützt
daher ihre Anträge auf Unabhängigkeit von der magyarischen Herrschaft
vollkommen. Er erörtert auch ausführlich, dass und wie eine Abtrennung
der Slowakei rechtlich möglich sei. In weiterer Folge spricht er sich
auch dafür aus, die Gebiete, die von den Ruthenen bewohnt werden,
Galizien zuzuschlagen. Aus seiner Sicht könnte damit die versprochene
Gleichberechtigung der Völker in der Monarchie erreicht und gleichzeitig
auch eine Erleichterung bei der Verwaltung des Reiches erzielt werden.
Außerdem könnten die Slowaken so ein Bollwerk gegen die stets
aufsässigen Ungarn bilden. Ausführlich geht der Ministerialrat noch
darauf ein, dass es wichtig sei, die Posten der Regierungskommissäre
klug zu besetzen. Dabei kritisiert er einerseits, dass gerade nach dem
Aufstand vielfach ungeeignete Personen in führende Positionen gelangt
seien, und spricht andererseits die Hoffnung aus, dass sich das nun
ändern werde. Ožegović betont dabei besonders, dass führende Beamte die
nötigen Sprachkenntnisse besitzen sollten, um mit dem Volk in Kontakt
treten zu können. Ožegović unterstreicht außerdem, dass man den
Verfassern und Überbringern der Petitionen auch zukünftig eine beratende
Rolle bei der Neugestaltung Ungarns zuerkennen soll.
Die Abschrift des Textes erfolgte durch mehrere Personen. Das erklärt auch die mehrfach wechselnde Schreibweise einzelner Wörter innerhalb des Textes.
Abgedruckt in: Daniel Rapant, Slovenské povstanie roku 1848–49. Bd. 4,2., Bratislava 1961, S. 125–155.
Hohes Ministerium!
In Bezug auf die, unter dem 19. März laufenden Jahres durch eine, aus 27
mitunterfertigten Mitgliedern bestehende Deputation der Slowaken Seiner Majestät
überreichte, und hier sub % beiliegende Petition2 glaubt der ergebenst gefertigte Ministerialrath dem hohen
Auftrage so am besten entsprechen zu können, wenn er zuerst den Inhalt dieser
Petiton und der hierauf bezüglichen Denkschriften vorausschickt und erst dann
sein unmaßgebliches Gutachten folgen läßt.
Um daher das Gewicht der
berührten Petition gehörig würdigen zu können, ist es nöthig zu bemerken, daß
die aus verschiedenen Gegenden der Slowakei zusammentretenden
Verfasser derselben gleich im Eingange auf die zahlreichen Manifestationen des
slowakischen Volkes hinweisen, durch welche sie sich in den Stand gesetzt
glaubten, im Namen dieser Nation sich dem allerhöchsten Throne zu nähern, und
Seiner Majestät die Versicherung der
Treue und Hingebung an das angestammte Herrscherhaus zu geben, welche dieses
Volk trotz allen magyarischen Verfolgungen und Kunstgriffen bewährte, und so wie
es sich im Beginn des ungarischen Feldzuges um die kaiserlichen Fahnen schaarte,
auch jederzeit bereitstehe, gegen den gemeinschaftlichen Feind zu
kämpfen.
Die Petition drückt ferner den wärmsten Dank der slowakischen
Nation aus für die ihr zugestandenen konstitutionellen Rechte und für die
Befreiung von der magyarischen Gewaltherrschaft, und erkennt in der duch die
Reichsverfassung gewährleisteten Gleichberechtigung aller Nationen eine in die
Alters Blüthe Seiner Majestät fallende Grundlage zur neuen Schöpfung des großen
und mächtigen österreichischen Gesammtstaates und seiner schöneren
Zukunft.
In der Hoffnung nach so vielen Leiden das gute Recht endlich zu
erlangen, werden in der Petition folgende Bitten vorgebracht:
1. Um die
allerhöchste Anerkennung der slowakischen Nation als solcher
innerhalb bestimmter Landesgränzen, wodurch nämlich für
die slowakische Nation nur die Erreichung eines Vaterlandes angestrebt wird, in
jenem Gebiethe, welches von ihr seit jeher bewohnt, und unter dem Namen der
Slowakey bekannt ist.
2. Um die Gewährung der Gleichberechtigung der slowakischen Nation mit
allen übrigen Völkern Österreichs, und
Sicherstellung gegen die Rückkehr der magyarischen Oberherrschaft.
3. Kraft
des 71. § der Reichsverfassung3 um Verleihung solcher Institutionen, welche den festen und unmittelbaren Verband mit der
Gesammtmonarchie zu bewerkstelligen, und den eigenthümlichen
Verhältnissen der Slowaken zu entsprechen geeignet sind, als
welche in der Petition ein Provinzial-Landtag und eine eigene
Administration bezeichnet werden.
4. Um Einführung
der slowakischen Sprache in die ämtlichen Geschäfte innerhalb des
slowakischen Gebiethes, und Entfernung aller magyarischen,
gegen die kaiserliche Regierung feindselig gesinnten Kommissäre
und Beamten.
5. Um die Errichtung einer obersten
und dem Reichsministerium unmittelbar unterstehenden Landesbehörde, welche die Reorganisation der Slowakey ins Leben rufen soll.
Im verflossenen Monate
überreichte der slowakische Ausschuß im Namen der früheren Deputation dem hohen
Ministerio eine Denkschrift, die sub 2 angeschlossen ist, in welcher der Inhalt
der oben detaillirten Petition folgendermaßen näher motivirt wird.
Als
Ursache dessen, warum sich das wiewohl von der Natur mit schönen Gaben
ausgestattete slowakische Volk nicht entwickeln konnte, muß die politische Oberherrschaft des magyarischen Stammes und die daher
rührende stiefmütterliche Behandlung der Slowaken betrachtet werden, welche auch
künftighin nicht aufhören würde, wenn die früheren Beziehungen der Magyaren zu
den Slowaken noch ferner fortdauern sollen. Vielmehr dürfte das slowakische Volk
nach allem, was vorgefallen ist, für die Zukunft an den Magyaren noch größere
Feinde haben, und ihren Druck noch schwerer empfinden, wobey dann wohl von
keiner Gleichberechtigung der Nationen die Rede seyn könnte.
Es wird in der
Denkschrift weiter nachgewiesen, wie die nationale Konstituierung
der Slowakey unumgänglich nothwendig sey, auch aus
Rücksichten für die Ruhe und Sicherheit der Monarchie, weil die nach
einer bevorzugten Sonderstellung strebenden Magyaren sich mit dem ihnen
bevorstehenden Lose nimmer zufrieden stellen und darum die erste Gelegenheit zum
Aufruhr wieder ergreifen werden, wobey sie sich aus der
Slowakei, wenn sie mit Ungarn verbunden
bleibt, ebenso, wie dies bei der jetzigen Insurrektion geschah, an Menschen und
an anderen Hülfsmitteln verstärken würden, was keinesfalls geschehen könnte,
wenn die Slowakei von dem magyarischen Theile Ungarns getrennt wird, wodurch allein gegen die
Bestrebungen des magyarischen Elementes ein mächtiger Damm gebildet werden kann.
Wenn daher die Magyaren auf welche immer Art eine präponderante Stellung vor den
übrigen Völkern gewinnen, so wird nach der Denkschrift ihr ruchloses Treiben
ungehindert fortgesetzt, und die alte Fehde unter den Völkern
erneuert, ja mit einer noch größeren Bitterkeit als bisher und Gefährdung der
Ruhe des Gesammtstaates geführt werden, weil die übrigen slawischen Völker das
Loos ihrer unterdrückten Brüder nicht gleichgültig zusehen könnten.
Die
Einführung der slawischen Sprache in das ämtliche Leben allein würde bey dem
unerschöpflichen Intriguenspiel der Magyaren den beabsichtigten Zweck der
Gleichberechtigung durchaus nicht verwirklichen, und sehr bald gänzlich
vereitelt werden.
Was die ethnographische und geographische
Stellung der Slowakei anbetrifft, so ist sie nach
der Denkschrift der gesonderten Konstituierung derselben nicht im geringsten hinderlich und wenn man bedenkt, daß in
der Reichsverfassung Kronländer von weit geringerem Umfange anerkannt werden, so
scheint allerdings kein Grund vorhanden zu seyn, warum die
Slowakei dem Magyarenthum geopfert werden müßte. Im
weiteren Verfolge der Petition werden dann bittere Klagen geführt
über die vom Fürsten Windischgrätz in der Slowakei eingesetzten
k. Kommissäre, welche die treuen Slowaken mit neuen Verfolgungen
heimsuchten, und dadurch nur die Sache der Insurrektion förderten, wie dieß in
einer sub A. bezogenen, aber der Denkschrift selbst nicht
beiliegenden Beilage näher nachgewiesen worden seyn soll.
Am Schluße der
Denkschrift wird endlich die volle Zuversicht ausgesprochen, daß die Verdienste
dieses bisher so unglücklichen Volkes allergnädigst gewürdigt, und seine heißen
Wünsche in Erfüllung gebracht werden, wodurch dasselbe an die Gesammtmonarchie
noch fester gekettet werden würde.
In der neuesten, dem hohen Ministerium
als dringend eingereichten, und durch 27 aus Ungarn flüchtige
Slowaken unterfertigten Denkschrift sub 3 wird die Aufmerksamkeit der Regierung
darauf gelenkt, daß, wiewohl die slowakische Nation durch
das, den k. Manifesten offenbar widersprechende Verfahren der k. Kommissäre bitter getäuscht und gekränkt wurde, sie dennoch von dem
Wunsche stets beseelt sey, für die allerhöchste Dynastie, Einheit der Monarchie,
und ihre Nationalität die Rebellen mit jeder Aufopferung zu
bekämpfen.
Hier wird dann die Willkühr der feindlich
gesinnten und übel berathenen k. Kommissäre geschildert, die das
slowakische Volk im Widerspruch mit den allerhöchsten Manifesten, der
magyarischen Zwingherrschaft neuerdings überlieferten und dadurch eine
Verfolgung der kaiserlich gesinnten, und die Gefahr des Abfalles von der guten
Sache herbeiführten.
Es wird daher zur Abwendung eines größeren Unglückes
für die Monarchie in der Denkschrift Nachstehendes vorgeschlagen:
1. Daß
alsogleich mittelst eines allerhöchsten Manifestes der
slowakischen Nation die alleinige Geltung ihrer Nationalität
in ihrem Lande mit allen Folgen der Gleichberechtigung der Völker, insbesondere
ihrem eigenen Landtage und Administration gewährleistet
werde.
2. Daß ein eigener k. Kommissär für die ganze
Slowakei
ohne Verzug ernannt werde, welcher selbst
ein Slawe oder wenigstens der slawischen Sprache
vollkommen mächtig seyn soll, und die Verwaltung in der
Slowakei im allerhöchsten Namen zu übernehmen hätte.
3.
Ihm zur Seite soll ein Rath von mehreren
gut gesinnten, mit den Verhältnissen der Slowakei
genau vertrauten und populären Männern gestellt werden, mit
dessen Einvernehmen die ganze Verwaltung geführt wird. Diesem Rathe stünde es
zu, die betreffenden Unterbehörden zu regeln, die vom Generale Götz eingesetzten und von den k.
Kommissären zum Nachtheil der guten Sache abgeschafften Comitées wieder
herzustellen, welche sodann bis zur völligen Organisation der
Slowakei in ihrer Wirksamkeit verbleiben würden, dadurch
wären alle die bisherigen Kommissäre und perfiden
Landesbehörden de facto beseitigt.
4. Aus Anlass
der gegen die, für die slowakische Nation und die Gesammtmonarchie viel
verdienten Männer, Hurban, Hodža und Stur, von den magyarisch gesinnten Kommissären und
Beamten erhobenen Beschuldigung der kommunistischen Bestrebungen, soll
den Urhebern dieser Verdächtigungen die Pflicht auferlegt werden, dieselben
gerichtlich zu erweisen, widrigenfalls aber sie die verdiente
Strafe treffen, was auch mit jenen Beamten zu geschehen hätte, weche
an den Kossuthischen standrechtlichen Gerichten Theil genommen
haben.
5. Da man schließlich die Rebellion nicht nur mit
physischen, sondern auch moralischen Waffen bekämfen muß, so leuchtet die Nothwendigkeit einer ämtlich-slowakischen Zeitung von
selbst ein, welche jede Gemeinde der durch die kaiserlichen Truppen zu
besetzenden Gegenden der Slowakei zu halten verpflichtet
sey.
Wenn diese Bitten vom hohen Ministerium erhört werden, so sind die Bittsteller erböthig, zur Ausführung einer allgemeinen
Schilderhebung des slowakischen Volkes gegen die magyarischen Rebellen
sich in ihre Heimath zu begeben, und dabey mit Wort und That mitzuwirken, in der Voraussetzung, daß den erhobenen Freyscharen von
der Regierung Waffen und das zu ihrer Erhaltung nöthige Geld verabfolgt werden
würde.
Der Inhalt dieser Petition und Denkschriften gibt den deutlichsten
Beweis dessen, daß die Slowaken auch zu dem Bewußtseyn ihres
Rechtes und ihrer nationalen Bestimmung gelangt sind; die in ihren
Adressen vorgebrachten Bitten und Vorstellungen beziehen sich zum theile auf die
neue Konstituierung des von der slowakischen Nation bewohnten Gebiethes in
Ungarn, zum Theil aber, und zwar insbesondere in der
zweiten Denkschrift der Slowaken auf solche Gegenstände, deren Erledigung unter
den gegenwärtgen Umständen dringend erheischt wird, um damit durch zweckmäßige
provisorische Maßregeln sowohl jener Zustand, welchen das slowakische Volk im
Sinne der Reichsverfassung anzusprechen berechtigt ist, angebahnt, als auch in
diesem Volke zur Förderung der guten Sache die nöthige Kraftentwicklung
ermöglicht werden könne.
Da jedoch in den oben berührten Adressen auch
bezüglich der provisorischen Maßregeln für die Slowakei dahin
gedeutet wird, wie nothwendig es sey, zur Beruhigung und Ermuthigung der treuen
und so vielfältig bedrängten slowakischen Bevölkerung ihr im allerhöchsten Namen
schon jetzt mittelst eines eigenen Patentes gewisse Zusicherungen zu geben,
welche mit der künftigen Neugestaltung der Slowakei im innigsten Zusammenhang
stehen, so scheint es unvermeidlich nothwendig zu seyn, vor allen in die Frage
einzugehen, welche Stellung die Slowakei
künftighin unter den Ländern der ungarischen Krone mit Rücksicht auf die am
4. März 1849 allen Völkern Österreichs verliehenen Reichsverfassung4 einzunehmen habe, um nach der
Beantwortung dieser Frage bezüglich der einzelnen Punkte der erwähnten
Petitionen die gehorsamsten Anträge um so angemessener
stellen zu können.
Mit Recht berufen sich die in der Petition
unterfertigten Slowaken auf die laut bekannte loyale Gesinnung ihres, dem
glorreichen Herrscherhause mit unerschütterlicher Treue ergebenen
Volkes, welches sich bisher durch keine Teuschungskünste und
Schreckmittel sowohl der Kossutischen
Kommissäre, als der vom Fürsten Windischgrätz eingesetzten schlecht gesinnten Beamten wankend
machen ließ. Es ist vielmehr dem hohen Ministerium sehr wohl bekannt, daß sich
der treue Sinn dieser Nation in vielen Gegenden auch durch thatsächliche Beweise
der Bereitwilligkeit, für die heilige Sache des Throns und der Gesammtmonarchie
Gut und Blut zu opfern, glänzend bewährte. Hierüber genüge
hier, um andere Beweise nicht anzuführen, an den, in
mehreren Orten auf den ersten Aufruf der Volksführer noch im
verflossenen Jahre sich erhebenden slowakischen Landsturm, und ihre
bedeutende Freywilligenschaar zu erinnern, durch welche die Operationen
der kaiserlichen Armee mehrmals mit gutem Erfolge unterstützt wurden, während dem außer der einzigen Sirmayschen Familie sich im magyarischen Volksstamme die
ganze Dauer des Winterfeldzuges gegen die Insurgenten hindurch Niemand
vorfand, der eingedenk der Treue, als der heiligsten Unterthanenpflicht
unter seinen Stammgenossen für den rechtmäßigen Landesherrn, aus freiem
Antriebe, mit edler Aufopferung, Streitmänner zu sammeln, den Willen und den
Muth gehabt hätte, und da es wohl bekannt ist, daß selbst das Sirmayschen
Freykorps keineswegs aus Magyaren, sondern größtentheils aus Slawen
zusammengsetzt worden sey, so ist es evident, daß auch die drei magyarischen
Elemente unrechtmäßig vindicierte Bildung dieses Korps, als das einzige Beispiel
der im höheren Grade magyarischen Seite dem geh. Throne gegenüber angeblich
bewährten Loyalität nicht zu Gunsten der Magyaren, sondern offenbar zu Gunsten
der Slawen spricht.
Das fromme und religiöse slowakische
Volk, dessen innere Kraft und Ausdauer seit dem Anbeginn der
Magyarisierungs-Tendenzen in der Schule des Unglückes unter den fürchterlichsten
Verfolgungen von Seite der Magyaren im hohen Grade geprüft und gehoben wurde,
und welches dem Augenblicke seiner Erlösung von der magyarischen
Schreckensherrschaft mit Sehnsucht entgegensieht, verdient daher
im vollen Maße, daß die im Gefühle seines moralischen Werthes und
seiner für die Interessen des Gesammtstaates unläugbar hohen Wichtigkeit, durch die Wortführer desselben ausgesprochenen Wünsche von der
hohen Regierung möglichst gewürdigt werden.
Die
Grundlage aller Wünsche, welche im Namen der slowakischen Nation
vorgebracht werden, bilden die §§ 5 und 71 der von Seiner Majestät
am 4. März allergnädigst ertheilten Reichsverfassung, deren ersterer
alle Volksstämme im Allgemeinen für gleichberechtigt erklärt, der letztere aber alle
Bestimmungen der früher bestandenen ungarischen Verfassung außer Wirksamkeit
setzt, in wiefern sie mit den Bestimmungen der neuen Reichsverfasung,
also auch mit der Gleichberechtigung der Nationalitäten und
der landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und
bürgerlichen Lebens nicht im Einklange steht, und verbürgt
unter Einem solche Institutionen, welche die oberwähnten Zugeständnisse zu
gewährleisten geeignet wären.
Wenn daher die Slowaken in ihrer Petition sub
puncto:
1mo, ihre Nationalität innerhalb des von ihrem Volke
bewohnten Gebiethes und so bestimmten Landesgränzen der Slowakei
allerhöchst anzuerkennen bitten, so verlangen sie nichts anderes, als was sie
weiter unten deutlich sagen, nämlich:
puncto 2do, daß
ihrer Nation die Gleichberechtigung mit allen übrigen Völkern der
österreichischen Monarchie in der That gewährt, und so die
Sicherstellung vor der Rückkehr der Oberherrschaft der Magyaren gegeben werde.
Dieß glauben sie aber nur durch Bewilligung der hierauf folgenden Bitte erlangen
zu können, wenn ihnen noch
puncto 3tio im Sinne des § 71
der erwähnten Reichsverfassung solche Institutionen zu Theil
werden, welche die Slowakei nicht nur in einem festen und
unmittelbaren Verband mit den übrigen Ländern der österreichischen Monarchie
bringen, sondern auch zugleich ihren nationalen Eigenthümlichkeiten Rechnung
tragen würden. Als solche bezeichnen sie einen jährlichen
Provinzial-Landtag und ihre eigene Administration, das nämliche wird
durch im 1. Punkte der Vorschläge der neuesten Denkschrift der Slowaken mit
anderen Worten verlangt, daher man die Wiederholung derselben hier nicht für
nothwendig erachtet.
Die hier erwähnten Punkte der slowakischen Petition
sind eigentlich nur als Corollarien des in der Reichsverfassung
ausgesprochenen Grundgesetzes des konstitutionellen Österreichs zu
betrachten, indem die slowakische Nation durch dieselben kein anderes Ziel
anstrebt, als die Verwirklichung jener Bestimmungen der Reichsverfassung, welche
unverkennbar das Lebensprinzip des neugestalteten österreichischen Staates
bilden. Denn die Gleichberechtigung der Nationen und ihre konsequente
Durchführung ist es, was die dem Throne und ihrer Nation treu ergebenen Männer
des slowakischen Volkes suchen, und deshalb kann man nicht umhin, im Interesse
des unverletzlichen, durch die Reichsverfassung selbst anerkannten Rechtes der
Nationen, und der nur auf dieser Grundlage sicher ruhenden Zukunft Österreichs,
die Wünsche der Slowaken als der allerhöchsten Würdigung werth
anzuerkennen.
Es dürfte indeß vielleicht von jener Seite her, welche das
Königreich Ungarn in seiner Integrität erhalten will, und
sich hiebey sowohl auf den § 6, wie auf den oberwähnten § 71 der Reichsverfassung beruft, gegen die
erwähnten Wünsche der Slowaken der Einwurf gemacht werden, daß in
diesen Wünschen die Erhebung der Slowakei zu
einem eigenen Kronlande gesucht, mithin die Theilung Ungarns
beabsichtigt erscheine, was doch dem Inhalte der
obenbezeichneten §§ der Reichsverfassung selbst zuwiderlaufen würde.
Allein
wenn man diesen hochwichtigen Gegenstand einer allseitigen Erwägung genauer
unterzieht, so wird sich die Unhaltbarkeit sowohl dieser wie mancher anderer Einwürfe sattsam erweisen. Es
scheint darum hier unerläßlich die ganze Frage der künftigen Konstitutierung
Ungarns etwas näher erörtern, um hiedurch zu
jenen Resultaten zu gelangen, welche bey Erledigung der slowakischen Petition
als unverrückbare Grundprinzipien festgehalten werden könnten. Niemand wird es
in Abrede stellen, daß es 2 Faktoren hauptsächlich waren, welche die magyarische Revolution hervorgerufen, und in einen
bis jetzt fortdauernden Bürgerkrieg verwandelt haben: Erstens das
Streben der Magyaren nach einer vollkommenen Trennung Ungarns von Österreich, welche nur das lockere Band einer Personalunion
in der gesalbten Person des Königs zurücklassen würde, und zweitens die Herrschsucht des magyarischen Stammes über alle übrigen
Nationalitäten Ungarns. Der erstere
Zweck wurde durch die am letzten Preßburger Reichstage zu Stande
gebrachten Gesetze bewerkstelligt, da sich jedoch die
übrigen Völkerschaften Ungarns
durch
die nunmehr vollkommen entfesselte Macht des Magyarismus in ihrer nationalen
Existenz äußerst gefährdet, und einer ihnen bevorstehenden moralischen
Vernichtung gänzlich Preis gegeben sahen, so erhoben sie sich, und zwar zuerst die südslawische Nation gegen die ihr
aufzudringen beabsichtigte magyarische Herrschaft, an einem staatseinheitlichen
Verbande mit Österreich festhaltend, und
ergriffen die Waffen, um die Integrität der Monarchie und mit
derselben ihr eigenes nationales Leben sicher zu stellen, zum
Losungsworte aller Freunde der Monarchie und Feinde des Magyarismus wurde nun ein großes einiges Österreich auf der Grundlage der Gleichberechtigung aller
Nationen dieses mächtigen Staates, und in der That nur
durch die feierliche Anerkennung dieser neuen Grundlage des österreichischen
Kaiserstaates in den wiederholten Manifesten Seiner Majestät des
Kaisers und Königs Ferdinand,
wie auch seiner jetzt regierenden k.k.
Majestät
war es möglich, die Begeisterung für die kaiserliche Dynastie und
die Gesammtmonarchie in den nicht magyarischen Völkern zu
erhalten, da sie nur durch den Sieg der kaiserlichen Sache ihre
Emanzipation vom magyarischen Joche sicher zu erreichen hofften.
Dies war der Preis der todesmuthigen
Aufopferung der Kroaten und Serben, und die Quelle vieler glücklicher
Waffenerfolge im Feldzuge gegen die Magyaren, so lange die Kräfte dieser Völker
nicht zu sehr erschöpft und ausschließlich von Männern ihres Vertrauens geleitet
waren. Auch die Sachsen, Romanen und Slowaken zeigten viele
Beweise ihrer Bereitwilligkeit sich an diesem heiligen Kampfe zu
betheiligen, und erwarben sich in diesem, vom magyarischen Stamme auf
den Umsturz der Monarchie gerichteten mörderischen Kriege durch thätige
Mitwirkung wesentliche Verdienste, sofern es ihnen ihre, durch das magyarische
Element beinahe vollkommen beherrschten Kräfte gestatteten.
Die Ursache, warum sie in diesem Kampfe der magyarischen Übermacht so
schnell unterliegen mußten, ist lediglich darin zu suchen, weil ihre nationale Kraft keine organische Konsistenz hatte,
und darum dem Andrange einer gehörig organisierten Macht der Magyaren keinen
langen Widerstand leisten konnte, so wurden demnach diese
ihrem Schicksale größtentheils preisgegebenen Völker durch alle
Mittel des Terrorismus gezwungen, sich an dem gegen ihren rechtmäßigen
Landesherrn erhobenen Rebellionskrieg mit blutenden Herzen selbst zu
betheiligen, wie dieß leider noch jetzt die traurige Erfahrung zeigt. Nach allem
dem mußte es wohl jedem wahren Freunde des österreichischen Gesammtstaates klar
werden, daß zur Bekämpfung des, den Bestand Österreichs seiner Natur nach mit dem Untergange bedrohten
magyarischen Elementes kein wirksameres und kräftigeres Mittel denkbar sey, als
die Emanzipation der bisher unter dem magyarischen Drucke
seufzenden nichtmagyarischen Völkerschaften Ungarns, und dies ist der eigentliche Ursprung der allen
Völkern Ungarns so feyerlich zugesicherten Gleichberechtigung.
Bey
diesem unwiderlegbar konstituirten Sachverhalte wäre es wohl überflüßig, die
Beweisführung des hohen Werthes, welchen das Prinzip der
nationalen Gleichberechtigung für den österreichischen Staat besitzt, hier noch
weitläufiger zu verfolgen. Es genüge daher aus dem Vorausgeschickten folgerecht,
das Axiom zu ziehen, daß es keineswegs im
Interesse Österreichs liegen kann, die
Gleichberechtigung der Nationalitäten Ungarns
auf irgend eine Art zu Gunsten des magyarischen
Elementes und zum Nachtheile der übrigen Völker, oder, was eben so viel heißt,
zur Schwächung der Gesammtmonarchie zu schmälern.
Daraus
folgt nun, daß, je kräftiger und von dem magyarischen
Einfluße unabhängiger, sich die einzelnen nicht magyarischen
Nationen Ungarns konstituieren können, um so mächtiger und
undurchdringlicher der Damm werden müßte, welchen sie gegen die vom magyarischen Elemente der Gesammtmonarchie drohenden
Gefahren bilden würden. Wenn also zur höchsten Stufe der nationalen
Entwicklung einer Nation der staatliche Ausdruck desselben in
einer provinziellen Selbstständigkeit bestehend erforderlich ist,
welcher nur durch die Theilung Ungarns in so viele abgesonderte Ländertheile als daselbst
kompakte Nationalitäten zu finden sind erreicht weden kann, dann dürfte
wohl gegen die derartige Bitte der Slowaken mit Grund kaum etwas eingewendet
werden können. Was insbesondere die zu Gunsten der Integrität Ungarns geschehene Berufung an die oberwähnten
Bestimmungen der Reichsverfassung selbst anbetrifft, so muß man darüber nur die
Bemerkung machen, daß die fraglichen Bestimmungen und namentlich die des § 71
der Reichsverfassung dem Begehren der Slovaken durchaus nicht im Wege stehe,
indem sie ihnen und allen einzelnen Völkerschaften Ungarns solche Institutionen zusichern, welche die
Gleichberechtigung aller Nationalitäten zu gewährleisten geeignet sind. Wenn es
nun aber außer allem Zweifel stehet, daß im
Falle die Slovaken und die übrigen Nationen Ungarns eine von den Magyaren gesonderte provinzielle
Konstituierung nicht erhalten, sie unfehlbar dem überwiegenden Einfluße
des magyarischen Elementes wieder verfallen, und dadurch ihre
Gleichberechtigung selbst zu einem Schatten werden müßte, der weit
hinter der Wahrheit zurückbliebe, so wird man wohl nicht mehr in Zweifel ziehen
können, ob die provinzielle Konstituierung der Slovaken im Sinne der
Reichsverfassung gestattet werden dürfe.
Der die gesellschaftlichen
Verhältnisse Ungarns näher kennt, dem wird es
wohl bekannt seyn, wie sehr der Magyarismus unter dem
Deckmantel der Gesetzlichkeit alle höheren Schichten der
Gesellschaft selbst zwischen den nichtmagyarischen Bewohnern Ungarns durchdrungen hat und wie sicher die
Apostel des allein selig machenden Magyarenthums darauf gerechnet haben, mit
Hilfe der zahlreichen renegaten Söhne anderer Völker binnen weniger Generationen
dahin zu gelangen, daß in Ungarn nur eine, und zwar
magyarische Nationalität existiere, um so den Lieblingstraum eines
Großmagyariens einst zur Wirklichkeit zu machen.
Diese auf die moralische
Tödtung aller übrigen Nationalitäten berechnete Magyarisierungspolitik wurde nur durch die gewaltigen Ereignisse der
Gegenwart in ihrem tiefsten Grunde erschüttert, und durch das neue
Lebensprinzip Österreichs, "die
Gleichberechtigung aller Nationen" jedoch wohl gemerkt , nur
so zur reinen Unmöglichkeit gemacht, wenn die ausgesprochene Gleichberechtigung
auch zur vollen Wahrheit gemacht wird, diese aber müßte zu einer großen Illusion werden, wenn man die Slowaken dem magyarischen
Einfluße durch eine provinzielle Gemeinschaft neuerdings überantworten
wollte.
In dem Vorbesagten glaubt der gehorsamst Gefertigte bis zur Evidenz
nachgewiesen zu haben, daß eben der Inhalt jener Bestimmungen der
Reichsverfassung, welche man als ein Hinderniß für die Ansprüche der nicht
magyarischen Nationalitäten Ungarns hinstellen
will, es zur unabweislichen Nothwendigkeit macht, die den einzelnen
Nationalitäten Ungarns zugesicherten
Institutionen so weit auszudehnen, daß die feierlich gewährleistete
Gleichberechtigung fortan nicht nur bloßer Wortschall verbleibe, den das
wirkliche Leben in eine bittere Ironie verwandeln würde.
Alles
dies aber erscheint namentlich bezüglich der Slowaken einzig und allein
durch die Trennung derselben von den Magyaren als praktisch
erreichbar.
Schließlich glaubt man hier nicht auch
den Umstand unberührt lassen zu dürfen, daß in Bezug auf die
wahre Bedeutung der durch die Reichsverfassung anerkannten Kronländer und ihre
Unantastbarkeit das Königreich Illyrien ein mit Ungarn sehr
analoges und diese Frage auf eine bemerkenswerthe Weise beleuchtendes
Beispiel biethet. Denn ebenso wie im Eingange der Reichsverfassung
ausgesprochen wird, daß das Königreich Illyrien
aus Kärnten, Krain,
Görz und Istrien
bestehe, kann auch nicht geläugnet werden, daß das Königreich Ungarn aus einem magyarischen, nordslawischen, (d.h.
slowakischen, rutenischen), romanischen, illyrischen (d.h. serbisch,
kroatischen) und deutschen Gebiethe zusammengesetzt ist. Wenn nun der Grundsatz
fest stünde, daß die in der Reichsverfassung aufgezählten Kronländer
hinsichtlich ihrer Gebiethsintegrität als unverletzlich und untheilbar zu
betrachten sind, so hätte Kärnthen als ein
selbstständiges Kronland nicht anerkannt werden dürfen.
Nachdem aber dies doch geschah, so kann a paritate und im
Einklang mit diesen antecedentien auch die
Zulässigkeit einer Zersetzung Ungarns nach
den einzelnen Nationalitäten in mehrere, mit authonomen Verwaltungen
versehene, oder mit den angränzenden stammverwandten Kronländern vereinbare
Provinzen, selbst aus dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit der
Reichsverfassung nicht beanständet werden, weil sich diese bloß auf die obersten Prinzipien der Verfassung, nämlich auf die Einheit des österreichischen Staates und die
Gleichberechtigung aller Nationalitäten, keineswegs aber auf die
territoriale Integrität irgend eines aus verschiedenen
Nationalitäten zusammengesetzten Kronlandes beziehen kann.
Es wird wohl
nicht fehlen an weiteren Einwürfen gegen die Absicht, indem die Gegner derselben
ganz sicher einwenden werden, daß eben der Umstand der so weit gediehenen
Magyarisierung der höheren Schichten der Gesellschaft in der Slovakey als ein
Motiv mehr gegen ihre besondere Absonderung spreche, weil doch jene Schichten der Gesellschaft, welche die Bildung und den Wohlstand
vorzüglich vertreten, besonders berücksichtigt zu werden verdienen,
worauf man aber erwidern muß, daß die benannten Klassen der bürgerlichen
Gesellschaft nur dem Zwange und dem materiellen Vortheile folgend,
ihrem eigenen nationalen Elemente untreu und abtrünnig geworden sind,
die auch ebenso gut (und noch weit eher, als dies in Bezug auf das ihnen fremde
magyarische Element möglich war) sich ihrer eigenen Nation wieder
zuwenden werden, wenn sie sehen, daß es zur Begründung ihrer Zukunft keiner
Abtrünnigkeit von ihrem nationalen Elemente bedarf, mit dem sie sich um
so leichter und schneller identificieren dürften, da ihnen durchgehend mit
äußerst geringen Ausnahmen die slavische Sprache als Muttersprache wohl bekannt
ist, in welcher sie die erforderliche Fertigkeit, um die Geschäfte in derselben
zu führen, ohne alle Schwierigkeit erlangen werden.
Aber noch mehrere
Einwendungen dürften gegen die beabsichtigte Trennung der nichtmagyarischen
Landestheile Ungarns von dem magyarischen Theile
durch die Gegner dieser Ansicht vorgebracht werden, die sich jedoch alle, kurz
zusammgefasst auf folgende Punkte zurückführen lassen.
1. daß dies ein revolutionärer Schritt wäre, welcher das gute und durch die
pragmatische Sanktion geheiligte, historische Recht und selbst die
politische Existenz Ungarns vollends vernichten und daher ewige
Conspirationen nach sich ziehen würde.
2. daß diese Maßregel auch den wirklichen Bedürfnissen der einzelnen Nationalitäten
Ungarns, welche sich nur ungern von Ungarn trennen würden, nicht entsprechen möchte, und ob Mangel an
konservativen Elementen für die Bildung abgesonderter Provinzen nicht
einmahl wünschenswerth wäre.
3. daß sowohl die zu sehr gemischte
Bevölkerung, als auch andre Verhältnisse Ungarns der praktischen
Ausführung dieser Separation der Nationalitäten im
Wege stehe.
Ad 1. Genüge es in der Kürze zu bemerken, daß die Magyaren durch die revolutionäre Schilderhebung und vollends
durch die im Debreziner Konvente am 14. April laufenden Jahres dekretierte Absetzung der regierenden Dynastie, indem sie hiedurch
alle Satzungen der pragmatischen Sankzion im frevelhaften Übermuth mit
gewaltsamer Hand selbst umstießen, ihre historischen Rechte fortan
verwirkt haben, welche sich ohnehin vor dem Richterstuhle des
allgemeinen Staatsrechtes als ein drückendes Unrecht gegen die übrigen
Mitnationen erweisen. Diese Ansicht wurde auch von der hohen
Regierung schon damals geltend gemacht, als die octroyirte
Reichsverfassung vom 4. März laufenden Jahres selbst auf das nun völkerrechtlich
neu zu konstituierende Ungarn ausgedehnt wurde.
Wenn daher die
Reichsverfassung mit allen ihren Konsequenzen auch in diesem empörten, und erst
mit vollständiger Bezwingung der Rebellion neu zu erobernden Land auszuführen
gesucht wird, so kann wohl Niemand darin eine revolutionäre
Handlung billigerweise erblicken, wo man nur, wie es oben nachgewiesen
wurde, einen Akt der Selbsterhaltung der Monarchie anerkennen muß, und eben weil
dies unläugbar die höchste Pflicht der Regierung gebiethet, so kann die
politische Vernichtung Ungarns dagegen nicht als
ein stichhaltiges Argument dienen, denn hier handelt es sich darum, ob ein
großes einiges Österreich, oder ein
selbstständiges und vollkommen unabhängiges Ungarn mit dem Untergange Österreichs zu bestehen habe, und nachdem sich das letztere als
mit dem Ersteren gänzlich unvereinbar erwiesen hat, so unterliegt
es wohl keinem Zweifel, daß die Theilung Ungarns nach den Nationalitäten, wenn man ein einheitliches
Österreich sicherstellen will,
unerläßlich geschehen müsse, wodurch jedoch die nationale Autonomie der
Magyaren innerhalb des von ihrer Nation bewohnten Gebiethes durchaus nicht
gefährdet und überhaupt die politische Existenz Ungarns ebensowenig vernichtet wird, wie dies früher der Fall
war, als die einzelnen Länder der ungarischen Krone, nämlich Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien von dem eigentlichen
Ungarn gewissermaßen sowohl in legislativer als auch zum
Theil in administrativer Hinsicht getrennt waren.
Das nämliche Verhältnis
sollte also nun auch hinsichtlich der übrigen Völker Ungarns ins Leben treten,
worin die Magyaren, wenn sie gerecht und billig sein wollen keinen Grund zu
Conspirationen finden könnten, nachdem ihnen alle jene Rechte zugestanden
werden, welche auch den übrigen Völkern der Monarchie zu Theil geworden sind, wo
hingegen, wenn man die Trennung der nichtmagyarischen Theile von
Ungarn auszuführen unterliesse,
hiedurch nur das österreichfeindliche magyarische Elemente verstärkt und die dem
Staate anhänglichen Nationalitäten der Slawen und Romanen, welche in
Gesammtösterreich die Magyaren an der Zahl 5 mahl übertreffen, dem wahren
Staatsinteresse Oesterreichs leicht entfremdet werden
könnten, was zu verhüten jedenfalls eine der wichtigsten Aufgaben der
Staatsverwaltung bleibt.
Ad 2. Ob das Bewußtsein einzelner
nicht magyarischer Nationalitäten, namentlich der Slovaken, Romanen,
und der Deutschen in Ungarn an und durch sich selbst jenen Grad
bereits erreicht habe, daß diesselben vom Bedürfnisse einer Trennung von den
Magyaren durchgehends durchdrungen wären, das läßt
man vorläufig zwar dahingestellt sein, und bemerkt nur, daß
wenn dem auch nicht so wäre, dies hauptsächlich der hundertjährigen Knechtung
dieser Völker durch die Magyaren zuzuschreiben sei, welche jedes nationale
Aufstreben in den unterdrückten Nationen zu ersticken geeignet war. Niemand wird
es jedoch läugnen, daß in den letzten Jahren, als der Druck
des Magyarismus bis zum Grade des nicht mehr erträglichen stieg,
die Idee der Nationalität sich in vielen wahrhaften Freunden aller
nichtmagyarischen Nationalitäten gewaltig zu regen begann, seit
der magyarischen Revolution aber und dem daraus entsprungenen
Bürgerkriege, in welchem außer der deutschen alle übrigen Nationalitäten
Ungarns der magyarischen im Kampfe
freiwillig gegenüber gestanden sind und noch immer stehen, ist das
Streben nach einer vollständigen nationalen Emanzipirung vorzüglich in
Folge des allerhöchst ausgesprochenen Prinzips der Gleichberechtigung nicht nur
erneuert, sondern so zu sagen, in den entschiedensten Haß gegen
die magyarischen Dränger verwandelt worden, wodurch jene Idee zu
solcher Reife gelangte, welche das Bedürfnis einer Trennung von den Magyaren
täglich dringender macht.
Aber selbst dann, wenn dies nicht der Fall wäre,
dürfte die hohe österreichische Regierung die Ausführung einer
Maßregel nicht unterlassen, welche wie aber nachgewiesen wurde, das Interesse der Selbsterhaltung des österreichischen
Staates unabwendbar erheischt und zwar nicht allein
um das dem einheitlichen Bestande Österreichs feindselige Prinzip des
Magyarismus unschädlich zu machen, sondern auch um die, das österreichische
Staatsleben sonst bedrohenden inneren Unruhen zu verhüthen, welche ein
unvertilgbarer Nationalitätenkampf in Ungarn unvermeidlich
hervorrufen müßte, und in ultima analysi jedenfalls die Nothwendigkeit des
vorgeschlagenen Mittels nach vielen traurigen Erfahrungen beweisen würde,
welches sich nun, wo es sich um die neue Konstitutierung Ungarns handelt, am leichtesten durchführen lässt.
Dem angeblichen Bedürfnisse des Beisammenseins der Slovaken
und Romanen mit den Magyaren, wenn eines nach all den inzwischen getretenen
Schrecknissen des Bürgerkrieges und der damit verknüpften gegenseitigen
Verfolgungen noch vorhanden sein kann, wird ja schon dadurch eine
hinreichende Rechnung getragen, daß die Magyaren mit ihnen nicht allein im
ungehinderten und im Sinne des 7. § der neuen Reichsverfassung nicht
einmahl durch eine Zwischenzoll-Linie gestörten freundnachbarlichen Verkehre,
sondern auch in staatsrechtlicher Gemeinschaft auch fernerhin verbleiben, weil
alle Völker Österreichs fortan als
gleichberechtigte Glieder einen großen einheitlichen Staat bilden werden,
folglich jener aus hundertjährigem Beisammensein entsprungene Verband durch die
provinzielle Trennung einzelner nicht magyarischer Nationalitäten von
Ungarn keineswegs zerrissen, sondern nur in einer
anderen, den Zeitverhältnissen gebotenen Form erneuert werden würde.
Was
schließlich den Mangel an conservativen Elementen in der Slovakey anbetrifft, welche eine abgesonderte politische
Konstituierung derselben als nicht wünschenswerth erscheinen ließe, so muß man
diesen Einwurf als einen völlig ungegründeten erklären, wenn man in Erwägung
zieht, daß es in jedem Land Intelligenz, Besitz und Vermögen,
folglich jene Elemente gebe, welche der bürgerlichen Gesellschaft als
Garantie der Ruhe und Ordnung dienen. Der nämliche Fall ist auch in der
Slovakey und es kommt daher lediglich auf
die Art und Weise an, wie man solche konservativen Elemente daselbst geltend zu
machen suchen wird. Diese werden sich aber jedenfalls, wie es schon oben gesagt
wurde, ebenso und noch eher mit dem slovakischen, weil ihrem eigenen nationalen
Elemente, nachdem sie es durch die neue Ordnung der Dinge anerkannt erblicken,
assimiliren und identificiren, als sie dieses bezüglich des magyarischen
Elementes thaten.
Ad 3. Die praktischen Schwierigkeiten
in der Ausführung der Eintheilung Ungarns nach
den einzelnen Nationalitäten können zwar nicht in Abrede gestellt werden, sie
sind jedoch weit geringer, als man sich dieß den ersten
Augenblick vorstellen dürfte. Denn die verschiedenen
Völkerschaften dieses Landes, wenn auch ihre Bruchstücke untereinander
in vielen Gegenden sehr gemischt sind, lassen sich doch den
größeren Gruppen nach sehr gut von einander trennen.
Insbesondere ist dies hinsichtlich der Slovakei der Fall, deren Absonderung vom magyarischen
Theil Ungarns in ethnographischer und
geographischer Hinsicht mit sehr unbedeutenden Schwierigkeiten verbunden sein
würde,wenn nur der Grundsatz festgestellt werden wird, daß
sich die Gränzen des slovakischen Gebiethes so weit ausdehnen, als die
Bevölkerung selbst überwiegend slovakisch ist und die magyarische
Provinz erst dort beginnt, wo die Mehrzahl der Bevölkerung dem magyarischen
Volksstamme angehört.
Nach diesem Grundsatze müßten nicht allein die beinahe
ganz rein slovakischen Komitate als da Neutra, Trentsin, Turotz, Arva
Liptau, Sohl, Zips und Saros
sondern auch der Mehrzahl der Bevölkerung nach von den Bewohnern der
slawischen Zunge bewohnten Komitate
Preßburg, Bars, Honth, Neorgrad, Gomör, Abenj, Zemplin, Beregh, Ungvàr,
Marmaros und Ugocsa dem slovakischen Gebiethe
zugetheilt werden. Es versteht sich indes von selbst, daß ebenso wie die
allenfalls rein magyarischen Theile einiger unter den benannten Komitaten vom
slovakischen Gebiethe getrennt und dem angränzenden magyarischen Landestheile
angeschlossen werden können, auch die vier slawischen Theile
in den überwiegend magyarischen oder vom romanischen Volksstamme bewohnten
Comitaten als da Komoer, Graner, Tornaer, Borsoder,
Szabolder und Szathmarer, in wie fern sie dem slavischen
Landesgebieth unmittelbar angränzen, und diesem vereinigt werden
sollten.
Die praktische Ausführbarkeit dieser Idee
dürfte sich aus den, durch die hiezu eigens beauftragten Vertrauensmänner der slovakischen Nation gelieferten
Vorarbeiten so deutlich herausstellen, daß man hierorts darüber in
nähere Details schon jetzt einzugehen für überflüssig erachtet. Nicht umhin kann
man jedoch hier ausdrücklich zu bemerken, daß auch jene Theile der
einzelnen Volksstämme, welche durch die oben angedeutete Eintheilung
Ungarns von ihren Stammgenossen getrennt werden würden,
innerhalb ihres Gemeindelebens und in ihren unmittelbaren Berührungen mit den
nächsten betreffenden Behörden im Vollgenuße ihrer
Nationlität durch geeignete Einrichtungen geschützt
werden können, worüber ebenfalls bereits fertige Entwürfe der
slovakischen Vertrauensmänner vorliegen.
Nachdem man nun jene Einwürfe, die
allenfalls gegen die beabsichtigte Theilung Ungarns allenfalls gemacht werden
dürften, hinreichend widerlegt zu haben glaubt und zur vollständigeren
Betrachtung dieses Gegenstandes die von den Vertrethern aller
nicht magyarischer Volksstämme entworfene, jedoch noch nicht
überreichte Denkschrift zur vorläufigen Einsichtnahme der
hohen Regierung hier sub 4. beigeschlossen wird, bleiben mir noch einige positiven Vortheile und Motive zu erwähnen, welche die politische Absonderung einzelner Nationalitäten Ungarns für
die Gesammtmonarchie in jeder Hinsicht höchst wünschenswerth
machen. Die Verwirklichung der Reichsverfassung und eine innigere
Verschmelzung Ungarns mit den übrigen
Provinzen des großen Kaiserreiches ist das hohe Ziel, welches sich die
gegenwärtige willenskräftige Regierung vorgesteckt hat. Es muß daher ihr
vorzügliches Streben dahin gerichtet seyn, die Ausführung dieser wichtigen
Aufgabe auf jede mögliche Art zu fördern. Es ist aber durchaus nicht zu läugnen,
daß das magyarische Element, welches durch die neue
Reichsverfassung seiner, über so viele andere Völker ausgeübten Herrschaft
entkleidet werden soll, dieser Absicht in der practischen
Durchführung ganz gewiß den gewaltigsten und unbeugsamsten Widerstand
entgegensetzen wird. Wenn nun dieses Element mit den übrigen
nicht magyarischen Elementen in einem politischen Körpercomplex auch fernerhin
belassen werden sollte, dann würde es vermöge des ihm noch
immer zu Gebothe stehenden materiellen und moralischen Übergewichtes, die anderen Elemente beherrschend, der Regierung nur solchermaßen
widerstehen können. Während dem nach Abtrennung der nicht magyarischen
Nationalitäten seine Widerstandskraft bedeutend gelähmt werden müßte.
Der Widerstand von Seite der Magyaren der oesterreichischen
Regierung gegenüber dürfte sich nicht allein auf jene passive
Resistenz d.h. durch nicht Befolgung der von der Regierung erlassenen
Befehle und Verordnungen, welche in Ungarn unter
dem Namen der vis inertiae seit jeher bekannt und einheimisch
ist, auf dem administrativen Felde beschränken, er würde vielmehr
auf einem ungarischen Landtage und selbst auf dem oesterreichischen
Reichstage durch die Vertreter der magyarischen Nation in
der Form einer activen Opposition auftreten und zwar um so
gefahrdrohender, je größer der Spielraum seyn wird, welchen man den magyarischen
Einfluß zu geben geneigt sein sollte.
An eine Befriedigung und Aussöhnung
des magyarischen Elementes mit der beabsichtigten Neugestaltung Oesterreichs ist nicht zu denken. Jedem der mit
den Eigenthümlichkeiten des magyarischen Elementes näher vertraut zu werden
Gelegenheit hatte, muß es sonnenklar vor den Augen stehen, daß sich die Magyaren
ohne Unterschied (mit äußerst seltenen Ausnahmen) nur dann zufrieden stellen
werden, wenn ihnen wenigstens ihre vormärzliche Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit von Oesterreich wie auch die
Suprematie über alle übrigen Nationalitäten Ungarns wieder eingeräumt wird. Nachdem dies aber ohne die
Reichsverfassung vom 4. März vollends über den Haufen zu werfen, rein unmöglich
ist, so wäre es eine ungeheure Selbsttäuschung, wenn man die Hoffnung einer
Befriedigung der Magyaren (ohne die Verwirklichung der Reichsverfassung selbst
aufzugeben) hegen möchte.
Indem sich also die hohe Regierung bei der
Festhaltung an der einmal gegebenen Reichsverfassung auf eine perennirende und
unbesiegbare Opposition von Seiten des magyarischen Elementes gefaßt machen muß,
so bleibt wohl nichts anderes übrig, als dahin zu wirken, daß
die Kräfte dieser Opposition möglichst geschwächt werden, was nur so
erreichbar erscheint, wenn man alle nicht magyarischen Nationalitäten der
Einwirkung des Magyarismus entzieht, woraus dann die unabweißbare
Nothwendigkeit der Trennung aller nicht magyarischen Theile von den
Magyaren klar hervorgeht.
Aber auch selbst in administrativer Hinsicht ist
es von höchster Wichtigkeit, daß man die nichtmagyarischen Nationalitäten von
der magyarischen trenne, denn die Ausdehnung des ganzen Ungarn
selbst mit Hinweglassung von Siebenbürgen dann Kroatien
und Slawonien
dürfte doch bei 9 Millionen Seelen und einem
Flächeninhalt beinahe von 4.000 Quadratmeilen betragen, was jedenfalls für den Wirkungskreis eines einzigen Gouvernements eine zu
große Gebiethsausdehnung bildet.
Die Nothwendigkeit einer
Verringerung des Gebiethsumfanges für die ämtliche Thätigkeit einer einzigen
Landesstelle hat sich in Ungarn bereits
seit länger, und zwar in weit höherem Grade fühlbar gemacht,
als dies in dem bei weitem nicht so ausgedehnten, und nur von der slavischen Zunge bewohnten Galizien der
Fall war, und nachdem selbst Galizien der
leichteren Administration wegen in zwei Gouvernements getheilt werden
mußte, so braucht man wohl in diesem Bezuge keine weiteren Gründe
anzuführen und die Theilung Ungarns in mehrere
Gouvernements zu rechtfertigen.
Wenn man nun noch bedenkt, daß diejenigen
Volkstämme, welche von dem magyarischen Theile Ungarns getrennt werden müßten, ihre Stammverwandten in den
unmittelbar angränzenden österreichischen Erbländern finden, und welche sie nach
dem oben in der Widerlegung der Einwürfe sub 3 entwickelten Grundsätzen
größtentheils angeschlossen werden könnten, so unterliegt es wohl keinem
Zweifel, daß die Ausführung dieser Maßregel nicht allein in nationaler, sondern
auch in staatsökonomischer Hinsicht als dringend gebothen erscheint.
Nach
einer nur etwas aufmerksamen Prüfung des von verschiedenen Nationalitäten
bewohnten ungarischen Gebiethes muß jedermann die Zweckmäßigkeit
einer solchen Eintheilung Ungarns
einleuchten, nach welcher die an Oesterreich unmittelbar angränzenden deutschen
Theile des Wieselburger
und Oedenburger Comitats an Niederösterreich
die deutschen und vindischen Theile des Eisenburger und Zalader Comitats an Steiermark, die croatischen Theile des
Salader, Sümegher und Baranyer Comitates an
Croatien und Slavonien, die im südlichen Ungarn und im
Banate von der illyrischen Bevölkerung bewohnten Gebiethe an die serbische Vojvodschaft im Verbande
mit Kroatien und Slavonien - die
wallachischen Theile im südlichen und östlichen Ungarn
an Siebenbürgen und Buccovina, die ruthenischen Theile
Oberungarns an das galizische Gubernium in Lemberg.
Endlich die
slovakischen Theile Oberungarns an das vereinigte Kronland
Mähren und Schlesien
angeschlossen werden würden.
Dadurch wäre dann das
eigentliche
Ungarn, nunmehr eben Magyarien,
beiläufig auf die Hälfte seiner jetzigen Ausdehnung, noch immer jedoch
mit mehr als 2.000 Quadratmeilen, und auf das, von der überwiegend magyarischen
Bevölkerung etwas über 4.000.000 Seelen bewohnte Gebieth reducirt
– die Gleichberechtigung einer jeden Nationalität auf das
vollkommenste garantiert, die Administrationskosten aber
bedeutend vereinfacht, indem man beiden jetzt bestehenden Gouvernements in Folge
des Anschlußes der neuen Ländertheile nur noch einige Referenten hinzugeben
könnte, während dem sich die Zahl der bei der ungarischen Landesverwaltung
angestellten und ohnehin vermöge ihrer politischen Gesinnung größthentheils
nicht verläßlicher Mitglieder wenigstens um die Hälfte vermindern ließen, und
schließlich, was vor allem das wichtigste ist, hiedurch würde
jener große Vortheil erreicht werden, daß die zu den
oesterreichischen Erbländern neu hinzutretenden Theile nach dem dort
bereits bestehenden System weit schneller in einen geregelten
Zustand kommen, und mit dem oesterreichischen Gesammtstaate amalgamirt
werden könnten, als wenn sie entweder mit Magyaren zusammen verbleiben oder ein
jedes nicht magyarische Volk als eine ganz besondere Provinz organisirt, und mit
eigener Landesgesetzgebung wie auch Administrationsorganen erst neu ausgestattet
werden müßten.
Die nicht magyarischen, und der
österreichischen Idee treu ergebenen Völker Ungarns werden sich ganz gewiß mit allen jenen
Institutionen, welche in den betreffenden, von ihren Stammgenossen
bewohnten oesterreichischen Ländern kraft der neuen
Reichsverfassung ins Leben zu treten haben, vollkommen zufrieden
stellen, und so die Kraft der österreichischen Stammländer in solchem
Grade vermehren, daß sich die Regierung hiedurch stets in der Lage
befinden dürfte, die allenfalls noch künftighin auftauchenden magyarisch polnischen Revolutionsgelüste gleich in ihrem Beginn zu
ersticken, was so lange immer schwieriger bleibt, bis die Magyaren mit
Hülfe der ihrem Einfluße preisgegebenen, nichtmagyarischen Völker und durch die
Mitwirkung des revolutionären Elementes im benachbarten polnischen Lande
verstärkt, eine so gefahrdrohende physische Macht, wie wir dies gegenwärtig
erblicken, zu entfalten im Stande seyn werden.
Die
unmittelbare Nachbarschaft des polnischen, jeder Revolution geneigten
Elementes zu Ungarn
ist es namentlich,
was die Aufmerksamkeit der Regierung im hohen Grade erheischt, – welcher
Übelstand nicht anders gehoben werden kann, als
wenn nach der obigen Andeutung der cechisch slovakische Theil von
Oberungarn zu Mähren, der ruthenische Theil aber
zum galizischen Gubernium geschlagen wird, weil hiedurch ein
starker, von beiden Seiten her durch ein getreues, stammverwandtes Volk
befestigter Damm gleichsam dem magyarischen und polnischen Elemente gezogen werden würde, welcher jedem feindlichen und
treubrüchigen Andrange zu widerstehen genug kräftig wäre.
Dieses natürliche,
und selbst in strategischer Beziehung höchst wichtige, ja gleichsam von der
Vorsehung zum Schutze des oesterreichischen Gesammtstaates
bestimmte Bollwerk zweckmäßig zu benützen und zu kräftigen, muß, nach dem Dafürhalten des ergebenst Gefertigten als eine der Hauptaufgaben der That- und willenskräftigen Lenker
Oesterreichs betrachtet werden.
Da nun also die in der
gegenwärtigen Erörterung vorgenommene Erwägung aller Gründe,
welche für und wider die Theilung Ungarns nach
den verschiedenen Nationalitäten geltend gemacht werden können, das
unbestreitbare Resultat liefert, daß die Gleichberechtigung der
Nationalitäten und auf dieser Grundlage die Neugestaltung des einheitlichen
Oesterreichs nicht anders
verwirklicht werden kann, als wenn die einzelnen Nationalitäten Ungarns
nach dem angedeuteten Vorschlag von
einander gesondert werden, so erübrigt dem ergebenst Gefertigten nur noch die
Aufgabe, in Gemäßheit diese Principes die
weiteren Anträge bezüglich der Eingangs erwähnten Petitionen des slowakischen Volkes so kurz als möglich zu
entwickeln.
Das erste und dringendste Bedürfnis von
allen ist den Völkern Ungarns über
die ihnen bevorstehende Zukunft und die Absichten der hohen Regierung
durch ein an jede Nationalität in ihrer Sprache zu
erlassendes Manifest volle Gewissheit zu verschaffen, denn nur
dann, wenn die Völker zu der Einsicht kommen, daß die Räthe Seiner
Majestät ihre billigen und in den feierlichen Zusagen des Thrones begründeten
Wünsche in der That zu erfüllen willens sind, kann man hoffen, daß
sie aus der traurigen Apathie, welche sie zum größten Schmerze aller
Freunde der guten Sache gegenüber dem, auf den höchsten Grad bereits
gesteigerten Fanatismus der revolutionären Partei an den Tag legen, erwachen, und von einer Begeisterung für den Thron und das
Vaterland ergriffen werden, welche allein zahlreiche Schaaren den
fanatischen Massen der Anarchisten mit einer todesmuthigen Aufopferung
entgegenführen kann. In diesem Manifeste wäre nach der
unmaßgeblichen Meinung des gehorsamst Gefertigten mit Hinweisung auf die in der
Reichsverfassung durch § 5 und 71 gewährleistete Gleichberechtigung aller
Nationalitäten der Grundsatz obenan festzustellen, daß zur
Verwirklichung dieser Zusicherung die unabänderliche Absicht
Seiner Majestät dahin gehe, alle überwiegend von den nicht magyarischen
Volksstämmen bewohnten Landestheile Ungarns
der weiteren Herrschaft des Magyarischen Elementes zu entziehen und an die
unmittelbar angränzenden Länder stammverwandter Nationen des
oesterreichischen Staates anzuschließen, folglich den vom slovakischen
Volksstamm bewohnten Theil Oberungarns mit dem bereits bestehenden Kronland
Mähren, den von Russinen bevölkerten
Landestheil aber mit Galizien zu vereinigen,
wodurch sodann eine jede Nationalität ihre ungehinderte Entwickelung und volle
Gleichberechtigung im Staatsverbande eines konstitutionellen Oesterreich die vollkommenste Bürgschaft
erhalten würde, welche auch dem magyarischen Volksstamm innerhalb des von ihm
bewohnten Gebiethes im vollen Maaße zu Theil werden soll.
Ein
so gewaltiges Wort durch den Mund des Monarchen gesprochen, wird wie ein
electrischer Zungenschlag alle nicht magyarischen Nationalitäten,
selbst die deutsche, in so fern sie in dem an Oesterreich angränzenden Theile Ungarns compact beisammen stehet, aus ihrer
Lethargie erwecken und sie zu den heroischesten Anstrengungen
befähigen, um das verhaßte Joch der Magyaren auf ewig abzuschütteln, und im
engen Verbande mit den stammverwandten Brüdern starke und mächtige Stützen des
österreichischen Kaiserthums zu bilden. Zu Tausenden würden sich dann die
slavischen Freiwilligen aus Böhmen, Mähren, Schlesien
und Galizien in Ungarn um das glorreiche oesterreichische Banner schaaren, um
ihre hart bedrängten Brüder aus der schmachvollen Knechtschaft, in welcher sie
unter dem magyarischen Terrorismus seufzen, durch einen
großen, im Vereine mit der getreuen kaiserlichen Armee todesmuthig
auszufechtenden Sieg auf immer zu befreien. Es bliebe dann den
Anarchisten auch kein Schein mehr übrig, um den gegenwärtigen Krieg
gegen die magyarische Insurrection als einen Krieg des
Absolutismus gegen die Freiheit von Europa länger noch auszuposaunen.
Denn die thatsächliche Erhebung der Völker von der Magyarenherrschaft würde alle
derlei Verdächtigungen vor Europa bald verstummen machen.
Die
Regierung gewänne hiedurch im Innern und Ausland die wichtigsten Sympathien
für sich, und in Folge dessen eine so hohe moralische und physische
Stärke, daß sie nicht allein mit der bereits vorhandenen russischen Hilfe die
magyarische Insurrektion in Kurzem zu bewältigen, sondern auch die
Wiederkehr jeder magyarischen polnischen Schilderhebung zu verhindern in
eigenen Kräften hinreichende Mittel fände, und dies letzteres ist es
eben, worauf das Hauptaugenmerk der hohen Regierung Seiner Majestät gerichtet
seyn muß, weil die traurige Erfahrung bisher zu Genüge gezeigt hat, daß alle mit
Waffengewalt in Ungarn gewonnenen Vortheile nach
dem Abzuge der bewaffneten Macht selbst in jenen Gebiethen gänzlich verloren
gegangen sind, welche von einer nicht magyarischen Bevölkerung bewohnt werden,
was nimmermehr geschehen würde, wenn das Gefühl des nationalen
Selbstbewußtseyns und <die Erkenntnis eines nur im großen
Gesammtösterreich für alle Nationalinteressen erreichbaren wirksamen
Schutzes>5 auf die
angegebene Art erweckt, und durch die zum Theil nicht ohne Mitwirkung der
eigenen Kräfte vollbrachte Befreiung von der magyarischen Gewaltherrschaft
erhöht werden möchte, welches nachher eine volksfreundliche Regierung
stets in den Stand setzen wird, mit Hilfe desselben jede
Wiederkehr der auf Zerstörung Österreichs gerichteten Schilderhebung unmöglich zu
machen.
Es ist indes vorauszusehen, daß man die auf
den Erfolg eines derartigen Aufrufes der Krone an die Völker gesetzten
Hoffnungen vielleicht als zu sanguinisch darzustellen suchen, und auf
die geringen Erfolge der bereits zu wiederholten Malen vom Throne herab
feierlich verkündigten Gleichberechtigung aller Nationalitäten hinweisen wird,
um die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßregel hiedurch bestreiten zu
können. Allein die Widersacher des erwähnten Vorschlages mögen bedenken, daß der geringe Erfolg der bisherigen allerhöchsten Manifeste eben
hauptsächlich dem Umstande zuzuschreiben sey, weil von jenen, die an
die Spitze der ungarischen Angelegenheiten gestellt wurden, nichts
geschah, was den Erfolg des kaiserlichen Willens zu sichern geeignet gewesen
wäre.
Hierorts genüge es, nur an das ganz verkehrte
System zu erinnern, welches Fürst
Windischgrätz während seiner obersten Geschäftsleitung in
Ungarn befolgte, indem er mit
völliger Hintansetzung der feyerlich zugesicherten Gleichberechtigung
die slowakische Nation der Willkühr der magyarischen und gegen die Slaven
feindlich gesinnten Commissäre überlieferte, die nicht allein jeden Aufschwung
der slawischen Nationalität niederhielten, sondern auch alle zur Befestigung der
neuen Ordnung der Dinge und Unterstützung der kaiserlichen Sache verwendbaren
Kräfte, namentlich den slowakischen, im Auftrage der Militär- Comandanten zu
Stande gebrachten Landsturm allenthalben entwaffneten, und so die, von den
kaiserlichen Truppen kaum eroberten Landestheile in einen solchen Zustand der
Wehrlosigkeit absichtlich versetzten, daß es den Insurgenten ein Leichtes werden
mußte, nach Abzug der kk.Armee in denselben wieder festen Fuß zu fassen, und
ohne einen Widerstand durch großartige Rekruten-Aushebung alle verfügbaren
Volkskräfte an sich zu reissen, wodann natürlich die Stimmung der
treuen slawischen Bevölkerung, als sie sich trotz der im Allerhöchsten
Nahmen erhaltenen Zusicherungen durch die Regierungsorgane selbst auf eine so
perfide Art dem Erzfeinde preisgegeben sah, für die gute Sache
keineswegs eine günstige, sondern vielmehr höchst unerwünschte, und den
revolutionären Umtrieben im hohen Grade zugänglich werden
mußte.
Eben daher, um das Vertrauen und jene gute Stimmung in der
slowakischen Bevölkerung zu erwecken, und zu erhalten, welche die
unerschöpfliche Quelle einer höheren Begeisterung für die heilige Sache des
Thrones und der nationalen Emanzipation werden müßte, ist es
einleuchtend, daß die bloße Verkündigung der Gleichberechtigung
der Nationen keineswegs genüge, wenn auch unter einem solche Verfügungen
nicht getroffen werden, welche das zugesicherte Recht zu verwirklichen
vermögen. Und so wäre denn die Zweckmäßigkeit, ja die Unerläßlichkeit
einer nähern, im oben angedeuteten Sinne zu erlassenden Erklärung der Art und
Weise, wie die ausgesprochene Gleichberechtigung zur Wahrheit werden solle, klar
erwiesen, und die gegentheiligen Bedenken im Vorhinein schlagend
wiederlegt.
Wenn die hohe Regierung durch die im gegenwärtigen ergebensten
Vortrage entwickelten Gründe bewogen, den oben detaillierten Vorschlag zu
genehmigen sich veranlaßt finden wird, so wären die ersten drei
Punkte der slowakischen Petition und der 1te Punkt ihrer letzten Denkschrift
auf die befriedigendste Weise erledigt, indem hiedurch die slowakische und resp. die russinische Nationalität, als eine
mit den übrigen Völkern Österreichs vollkommen gleichberechtigte
feyerlich anerkannt, und durch den Anschluß an die stammverwandten
benachbarten Länder vollkommen sichergestellt, wie auch jenes
in der Petition ausgesprochene Ziel eines festen und unmittelbaren
Verbandes mit der Gesammtmonarchie auf das vollständigste, und zwar,
wie es in der Petition gewünscht wird, mit möglichster
Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse der Slovakey erreicht werden würde.
Nach dem Abschlusse
dieses wichtigsten Theiles der slowakischen Petitionen, wird es nun nicht mehr
schwierig seyn, hier auch in Bezug auf die übrigen Punkte derselben die
practische Durchführung der oben ausgesprochenen Absicht bezweckende
ausführlichere Anträge zu stellen, und zwar:
Was die Punkto 4
der Petition gestellte Bitte betrifft, daß die slowakische Sprache in alle
ämtlichen Geschäfte innerhalb des slowakischen Gebiethes eingeführt
werde, so ist dies allerdings ein so gerechter Wunsch, daß dagegen
füglich gar nichts eingewendet werden kann. Wie dies aber in Ausführung gebracht
werden sollte, hier umständlicher zu erörtern, dürfte wohl bei dem Umstande, daß
der
Herr Franz v.
Hanrik
6 als hiezu vom hohen Ministerium
eigens beauftragter slowakischer Vertrauensmann darüber bereits
einen umfassenden Vorschlag ausgearbeitet hat, überflüssig
erscheinen.
Es kann jedoch auch hierorts nicht der wesentliche Unterschied
zwischen der Ansicht des ergebenst Gefertigten und jener des Herrn von Hanrik unerwähnt bleiben, daß
Hanrik die Modalität
zeigen will, wie die slowakische Sprache in die ämtlichen Geschäfte und
überhaupt in allen Zweigen des öffentlichen Lebens eingeführt werden soll, wenn die Slovakey mit Ungarn vereinigt bliebe, während demnach der
Meinung des gehorsamst Gefertigten die Grundlage, auf welche alle weiteren
Schritte gebaut werden sollen, die vollkommene Trennung der Slovakey von Ungarn
bildet, daher alles jene, was der erwähnte Vertrauensmann bezüglich der Appellationsgerichte und der königlichen Curia
als des obersten Gerichtshofes in Ungarn, dann hinsichtlich der ungarischen Landesstellen im Vten und
VI. Abschnitte seines Operates angeführt hat, von selbst wegfallen und dahin modificirt werden müßte, daß die
nämlichen Normen, welche in Ansehung der ämtlichen Sprache in Mähren und Galizien
mit Rücksicht auf das, in der
Reichsverfassung ausgesprochene Prinzip der Gleichberechtigung der
Nationalitäten als maßgebend festgestellt werden, auch für die
Slovakey zu gelten haben, mit der einzigen Ausnahme, daß indem die
Kenntniß der deutschen Sprache unter den Slovaken nicht allgemein verbreitet
ist, wie in Mähren, inwiefern für die ämtlichen
Berührungen der mährischen und galizischen Landesbehörden mit der Regierung der
Gebrauch der deutschen Sprache allenfalls vorgeschrieben wäre, hinsichtlich der Slovakey
davon eine
Abweichung in der Art als angezeigt erscheint, daß es den
betreffenden Beamten unbenommen bleibt, sich statt der deutschen Sprache
entweder der slawischen oder der lateinischen zu bedienen, wie denn
sich überhaupt in dieser Hinsicht jeder Zwang nicht allein als ungerecht,
sondern auch in seinen Folgen als höchst nachtheilig stets erwiesen hat.
Soviel kann man indessen von jedem öffentlichen Beamten, der
in der Slovakey dienen will, billig verlangen, daß er mit seinen Untergebenen insbesondere aber mit den
Gemeinden und ihren Vorstehern gut und verständlich in
der Nationalsprache zu verkehren wisse, wie auch alle Bescheide auf
die, in der slowakischen Sprache erhaltenen Eingaben in der nämlichen Sprache
ertheile, und ebenso im Verkehre mit den Landesbeamten gleichen
oder auch höheren Ranges sich der Nationalsprache bediene, doch kann für diese letzteren Berührungen jenen, die
eine hiezu erforderliche Fertigkeit in der slovakischen Sprache nicht
besitzen, noch ein kurzen Termin von 3 höchstens 6 Jahren gegeben
werden, binnen welchen sich alle Beamten ohne Unterschied jene Kenntniß
der Nationalsprache zu verschaffen verpflichtet seyn sollen, die zur Führung
aller Geschäfte in derselben innerhalb der Landesgrenzen erforderlich ist. Bis dahin aber könnten sich die erwähnten
Beamten ausser den Berührungen zu ihren Untergebenen entweder der
deutschen oder lateinischen Sprache bedienen.
Um die Frage zu
beantworten, welche Sprache bei dem betreffenden Landes-Gouvernement in der
Slovakey als ämtlich zu gelten habe, ist es
nothwendig zuvor zu erwägen, ob die gesammte Slovakey ein Gouvernement haben, oder ob nicht der ruthenische
Theil vom cehoslavischen zu trennen sey, weil dann die ämtliche Sprache des
Landesguberniums von selbst bestimmt weden kann.
Der ergebenst Gefertigte
Ministerialrath findet sich hier veranlaßt, die oben berührte Idee zu
wiederholen, wonach die ruthenische Nationalität, als eine von der
ceho-slovakischen wesentlich verschiedene, von der letzteren getrennt und an
Galizien angeschlossen werden soll,
wo sie aller jener Vortheile theilhaftig werden würde, welche überhaupt der
ruthenischen Nationalität unter dem Schutze der Reichsverfassung zu Theil werden
muß. Wenn die hohe Regierung diesen unmaßgeblichen Antrag zu genehmigen sich
bewogen finden wird, dann dürfte für die Ruthenen, wiewohl
sie im Bereger, Ungvarer, Zempliner und Marmarsher
Komitat überwiegend sind, aber auch einen großen Theil der
Bevölkerung im Saroser, Zipser, Abjaner und Tornaer Comitat bilden, und selbst in Gömörer, Borsoder, Szathmarer und Szabolther
Komitat noch ihre Wohnsitze haben, die Errichtung eines
abgesonderten Gouvernements ganz überflüssig seyn, und die ruthenische Sprache
würde mit der oben bezeichneten Ausnahme auch rücksichtlich der hier
aufgezählten ruthenischen Gebiethe diejenige Geltung beym Lemberger Gouvernement haben, welche
ihr auch in Bezug auf den galizischen Theil nicht verweigert werden
kann.
Ein anderer Fall waltet ob in Bezug auf den
cehoslovakischen Theil der Slovakei,
weil dieser an Ausdehnung und Bevölkerungszahl den ruthenischen
Theil 4–5 mahl übersteigt, und daher wohl ein großer Zweifel entstehen muß,
ob man das ganze Gebieth der Cehoslowaken der Verwaltung des mährischen Gouvernements unmittelbar unterordnen kann, denn
dieses begreift in sich nicht allein einen Theil aller oben benannten und zum
Theil von den Ruthenen bewohnten Comitate (außer dem Szathmarer und Marmeroser Comitat, wo keine Slovaken
wohnen) sondern es sind namentlich die Komitate
Saros, Zips und
Gömör in überwiegender
Mehrzahl, ferner die Komitate
Zemplin, Abauj
und Ungvar von einer so großen Anzahl
Slovaken bewohnt, daß man diese keineswegs allein dem ruthenischen Volksstamme
zuerkennen kann, während dem die Komitate
Preßburg (mit Ausnahme der Insel Schütt [Žitný ostrov]), dann
Neutra, Tretsin, Liptau, Arva, Turocz und
Sohl eine ausschließlich
slovakische Bevölkerung haben, und diese selbst auch in den Comitaten Bars, Hont, Neograd
überwiegend ist, welche außerdem noch im Graner und Komorner
Komitat bedeutende Landstriche einnimmt.
Daß
ein so ausgedehntes und nicht viel unter 800 Quadratmeilen im Umfange
einnehmendes und nahe bey 2 Millionen Bewohner zählendes Gebieth
ohne einen eigenen Gouvernement füglich nicht bleiben dürfte, muß wohl
zugegeben werden. Dieß kann jedoch den Anschluß des slovakischen Landestheils an
das Kronland Mähren, noch keineswegs beirren. Denn es giebt bereits im
österreichischen Kaiserstaate mehrere Kronländer, deren Einheit
durch das Bestehen verschiedener Gouvernements innerhalb ihrer Grenzen
durchaus nicht verhindert erscheint.
So hat z. B. Oberösterreich von Niederösterreich eine abgesonderte
Landesregierung, und doch einen gemeinschaftlichen Landtag. Eben so sind im
Bereiche des Königreiches Illyrien 2
Gouvernements, eines in Triest und das
andere in Laibach. Selbst das Kronland
Galizien mit Krakau zählt zwey Gouvernements und wird doch nur eine
Landesgesetzgebung haben. Nach solchen Prämissen will daher die
Ursache nicht recht einleuchten, warum der Slovakei
trotz dem Verbande mit Mähren
nicht ein abgesondertes Gouvernement bewilligt werden
könnte.
Wird dieser Vorschlag von der hohen Regierung angenommen, dann
steht es wohl außer allem Zweifel, daß innerhalb der Grenzen
dieses Gouvernements die slowakische Sprache ausschließlich als die ämtliche
zu betrachten sey, mit der einzigen Ausnahme, daß den deutschen und
magyarischen Gemeinden, welche allenfalls, als vom slovakischen Gebiethe
umschlossen, der Verwaltung dieses Gouvernements zugewiesen werden
sollten.
Der Genuß ihrer Nationalität im Kreise ihres
Gemeindelebens und selbst für die Berührungen mit ihren unmittelbaren
Behörden in der Art gewahrt werden müßte, wie dies auch
wechselseitig zu Gunsten jener slovakischen Gemeinden, die sich
innerhalb des deutschen und magyarischen Gouvernements befinden, zu geschehen
hätte.
Wenn man nun die weiteren Bedürfnisse der Slovakei in Betracht ziehen will, so erscheint es
eben so unentbehrlich, daß die Slovakei
nebst den auf geeignete Weise zu regelnden Gerichten der 1ten Instanz innerhalb
ihrer Provinz auch ein Appellationsgericht für Civil-, Kriminal-
und Wechselprozesse erhalte, von wo jedoch die Revision zu dem
nähmlichen obersten Gerichtshof geführt werden kann, welcher für das Kronland
Mähren gesetzlich befugt seyn wird.
Für den ruthenischen Theil dürfte ein von Galizien
abgesondertes Appellationsgericht ebensowenig erforderlich
seyn wie dieß oben hinsichtlich eines abgesonderten Gouvernements
bemerkt wurde.
Wo aber der Sitz des slovakischen Guberniums zu errichten? –
und in welcher Art die Grenzen zwischen dem slovakischen und
ruthenischen Landestheil untereinander zu ziehen? – in welcher Richtung
ferner die Scheidelinie dieser beiden Ländertheile von dem magyarischen Gebiethe (wie es sich von selbst
versteht vorzüglich mit Berücksichtigung der natürlichen Grenzen als da Flüsse
und Gebirge) aufzustellen wären? Dieß kann wohl einzig und allein
in gemeinschaftlicher Mitwirkung der slovakischen, ruthenischen,
magyarischen und zum Theile, namentlich in wiefern die Ruthenen mit den Romanen
(d.i. Vallachen) im Marmarosser
und Szathmarer Komitate angränzen,
selbst mit Zuziehung der romanischen Vertrauensmänner näher und
genauer festgestellt werden, und dürfte hier, wo es sich bloß um die
Aufstellung der Grundlinien der künftigen Gestaltung der Slovakei handelt, füglich nicht umständlicher besprochen
werden.
Eines glaubt indes der ergebenst gefertigte Ministerialrath hierorts
mit Stillschweigen nicht übergehen zu dürfen, daß, indem von der hohen Regierung
aus der Mitte aller andern Völker Ungarns
Vertrauensmänner einberufen worden sind, dieß einzig und allein noch in Bezug auf die in Ungarn
lebenden Ruthenen zu wünschen übrig bleibt, deren verläßlichster Vertrauensmann
in dessen Gesinnung sowohl seine Stammgenossen als die Regierung die vollste
Beruhigung finden dürfte, wohl der biedere
griechisch-katholische
Bischof
Gaganec von Eperies
[Prešov] am besten anzudeuten im Stande wäre, und daher von Seite der hohen Regierung eigens aufgefordert werden
könnte, einen solchen für die Ruthenen in Vorschlag zu bringen.
Als einen der kaiserlichen Sache treu ergebenen Mann aus der
ruthenischen Nation hat der Endesgefertigte an Herrn
Adolph Dobrzanski
, Bergbeamter in
Oberungarn, der gegenwärtig beym hohen k. Kommissär Emeric von Pechy in der Eigenschaft eines
Sekretärs fungirt, kennen zu lernen Gelegenheit gehabt, über welchen jedoch vom
oben erwähnten Herrn Bischof allenfalls noch weitere Auskunft abverlangt werden
könnte.
Es wäre nicht dem Zwecke dieses unmaßgeblichen Gutachtens
entsprechend, die Erörterung der neueren Organisation der Slovakei
hier noch weiter zu verfolgen,
indem dieß alles erst nach Aufstellung jener Grundprinzipien, nach welchen die
Neugestaltung der Slovakei zur Ausführung kommen
soll, füglich geschehen kann, deren Feststellung aber noch von der
allerhöchsten Erledigung der oben berührten Fragen abhängt.
Im 4ten Punkte der Petition wird noch die Entfernung aller
magyarischen, gegen die kaiserliche Regierung feindlich gesinnten Kommissäre und
Beamten verlangt, was jedoch im innigsten Zusammenhange stehet mit
dem im 5ten Punkte der Petition vorgebrachten Wunsche, daß nemlich in der
Slovakei eine oberste und dem
Reichsministerium unmittelbar unterstehende Landesbehörde errichtet werde,
welche die Reorganisation dieses Landes ins Leben rufen soll.
Solange der Kriegszustand in Ungarn
dauert, ist wohl von selbst einleuchtend, daß die ganze Administrationsgewalt den militärischen Händen anvertraut
werden müsse, bis die Rebellion nicht allenthalben vollständig besiegt wird. Zu
diesem Behufe ist auch der Armeeoberbefehlshaber mit
erforderlichen Vollmachten von Seiner Majestät versehen, und ihm zur Seite ein k. politischer Ob.Kommissär allerhöchst
beygegeben worden, von dessen oberster Leitung alle übrigen
Landeskommissäre ebenso abhängen sollen wie die
Militärcommandanten den Befehlen des Armee Oberbefehlshabers untergeordnet
sind.
Ein solcher Regierungszustand ist zwar nur ein provisorischer und
bildet bloß den Übergang zu einem geregelten, welcher erst dann ins Leben treten
kann, wenn der Bürgerkrieg zu Ende ist. Da jedoch während dieses
exzeptionellen Zustandes die Neugestaltung aller Verhältnisse nach den
Erfordernissen der Gegenwart angebahnt werden muß, so waltet
schon jetzt eine unabweisbare Nothwendigkeit ob, den politischen
Regierungscommissären jene Weisungen zu geben, deren Befolgung erforderlich ist,
um die Gleichberechtigung der Nationen Ungarns zu verwirklichen und die Staatseinheit Oesterreichs auf das
sicherste zu begründen.
Was in dieser beider Hinsicht bezüglich der
Slovakei zu geschehen hätte, wurde schon
oben umständlicher entwickelt und es ist nur zu wünschen, daß sowohl bey der Wahl des militärischen Oberkommandanten im slovakischen
Gebiethe, als bei der Ernennung des politischen Oberkommissärs, dessen
Wirkungskreis sich über das ganze[sic!] Bereich der Slovakei zu erstrecken
hätte, darauf Rücksicht genommen werde, daß man hiezu Männer berufe, die der slavischen Sprache wenigstens in dem Grade kundig seyen, um sich dem Volke selbst in seiner Sprache verständlich
zu machen und das Vertrauen desselben persönlich gewinnen zu können. Hiezu
dürften sich von Seite des Militärs insbesondere die Herrn FML
Schlick und Simunic
als diejenigen, die bereits in der Slovakei mit gutem Erfolge gewirkt haben, am besten
eignen. Nicht so glücklich scheint die Wahl des Herrn FML Kempen gewesen zu sein,
der als Militärcommandant in Preßburg
auch einen politischen Wirkungskreis erhielt, da sich gegen sein für die
Slovaken ungünstiges Verfahren von mehreren Seiten laute Klagen erhoben haben
sollen. Die untergebenen Militärcommandos wären ebenfalls nur
jenen Personen anzuvertrauen, welche die erforderliche
Sprachkenntnis besitzen, um mit dem Volke nöthigenfalls selbst
persönlich verkehren und auf dasselbe zweckmäßig wirken zu können, worauf das
militärische Oberkommando ein Hauptaugenmerk zu richten hätte.
Was die Wahl der politischen Regierungskommissäre für die Slovakei
betrifft, diese könnte mit allseitiger Berücksichtigung und
Befriedigung der billigen Wünsche nur dann gelingen, wenn man
bei der Besetzung so wichtiger Stellen auch die Vertrauensmänner der
slovakischen und ruthenischen Nation zu Rathe zieht, wie denn überhaupt
dieselben über die Verhältnisse ihrer Heimath und einzelner Personen, welchen
die hohe Regierung einen Wirkungskreis einzuräumen gesonnen ist, allein die
beste Auskunft zu geben berufen sind, indem ihnen stets das Wohl und Glück ihres
Volkes am Herzen liegt, welches nach ihrer eigenen Überzeugung nur im Einklange
mit den höchsten Staatsinteressen erreichbar ist, und deshalb auch die Regierung
ihren Rathschlägen mit voller Beruhigung und Vertrauen ein williges Gehör
schenken kann.
Wenn nun das hohe Ministerium es für gerathen und
unentbehrlich gefunden hat, verläßliche Vertrauensmänner aus der Mitte einer
jeden Nation um sich zu sammeln (welchen hoffentlich auch ein bleibender Platz
am Sitze der Regierung angewiesen wird) so ist dieß bei jenen Männern, welche
als Regierungskommissäre in den einzelnen Landestheilen zu fungiren hätten, noch
weit mehr geboten, denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß der
Erfolg aller Bemühungen der betreffenden Regierungskommissäre hauptsächlich
dadurch gesichert wird, wenn sie sich der Entwicklung der einflußreichsten
Männer aus dem Volke versichern, was nur durch Zuziehung der
verläßlichen Vertrauensmänner jener Nation erreichbar erscheint, in deren Mitte
der betreffende Kommissär zu handeln den Beruf hat, und dieß scheint auch
hauptsächlich das Motiv gewesen zu sein, warum der FML Götz, als er während dem
verflossenen Winter in Oberungarn mit einem glücklichen Erfolg operirte, sich veranlaßt sah, allenthalben Comitées von Vertrauensmännern
einzusetzen, welche ihre Thätigkeit vorzüglich dahin zu richten hatten,
daß im Volke eine gute und der kaiserlichen Sache ergebene Stimmung
hervorgerufen und genährt werde, um hiedurch der kaiserlichen
Occupations-Armee jene moralische und physische Unterstützung zu verschaffen, ohne welche der dauerhafte Besitz des
eroberten Gebietes nicht gesichert werden kann.
Die
Richtigkeit dieser Auffassung bestätigte auch bald in der That die traurige
Erfahrung, als die vom Fürsten Windischgrätz eingesetzen k. Kommissäre die
vorgefundenen Comitées allenthalben auflösten und sich dergestalt der
wirksamsten Organe, um das Volk für die gute Sache zu begeistern, absichtlich
oder unbewußt beraubten, welche demzufolge ausschließlich dem Einfluße der
magyarischen, zumeist Kossuthisch gesinnten Aristocratie verfallen sind, und
alle Mittel gleichsam dazu anwendeten, um einen
dauerhaften Sieg der gerechten Sache unmöglich zu machen, ja vielmehr jeden
möglichen Vortheil den Insurgenten zu sichern.
Es würde zu weit
führen, wollte man alle verrätherischen oder wenigstens aus einer gränzenlosen
Beschränktheit der Fähigkeiten und erbärmlichen selbstsüchtigen Gesinnung
entsprungenen Maßregeln und Handlungen der vormaligen Regierungskommissäre einer
umständlichen Kritik unterwerfen. Ihre Verkehrtheit und Schädlichkeit ist
allenthalben schon zu anerkannt, und das einstimmige Verdammungsurtheil über sie
bereits zu allgemein ausgesprochen, als daß es nothwendig wäre, darüber noch
viele Worte zu machen. Die bloße Erinnerung an die bedauerlichen
Folgen eines, der vom Endesgefertigten nun anempfohlenen Vorschläge
entgegengesetzten Systems dürfte genügen, um der hohen Regierung das
schlagendste Motiv anschaulich zu machen, warum man die guten Elemente des
slavischen Volkes als den kräftigsten Hebel zur Förderung der löblichen
Absichten der österreichischen Staatsgewalt pflegen und benützen soll, nicht
etwa brach und nutzlos liegen oder gar der Österreich feindlichen Parthei, deren
Thätigkeit keine Gränzen kennt, sich zuwenden lassen darf.
Die
Unvermeidlichkeit des Handelns in diesem Sinne scheint auch von der, dem
österreichischen Staatsinteresse freundlich gesinnten Parthei in Ungarn endlich erkannt worden zu sein, indem
sie nach den neuesten Vorgängen in Preßburg zu urtheilen, sich nun kräftig zusammen zu schaaren
entschlossen ist, um die durch das Fortschreiten der kaiserlichen Armee
erreichten Vortheile auf die Dauer zu sichern und zu diesem Behufe sich durch
patriotische Zusammenwirkung eine Art von Municipialgarde zu Stande zu bringen
bemüht, um jede revoluzionäre Schilderhebung hinter dem Rücken der siegreich
vorrückenden Truppen unmöglich zu machen.
Es kann in Bezug auf dieses
löbliche Vorhaben gar keine andere Bemerkung gemacht werden, als daß es zu wünschen wäre, wenn die hohe Regierung dieses Bestreben ihrer
vollen Aufmerksamkeit würdigen, und allen jenen Übergriffen der
magyarischen Aristocratie (unter deren Ägide diese Art von Gendarmerie ins Leben
treten zu wollen scheint), welche die Emancipation der gleichberechtigten
Nationalitäten in Ungarn hindanzuhalten, und so
mittelbar den Stoff zu neuen Reibungen und Unruhen daselbst zu liefern geeignet
wären, auf das sorgfältigste und wirksamste rechtzeitig vorbeugen
möchte, was am zweckmäßigsten dadurch erzielt werden könnte, wenn diese neu zu errichtende Land- oder Sicherheitswache
nicht allein unter die Überwachung und Verfügung der mit möglichster
Berücksichtigung der slavischen Nationalität in Oberungarn zu ernennenden k.
Commissäre, sondern auch, so lange die militärische Regierung herrschen muß, unter das Kommando der militärischen Befehlshaber gestellt werden
würde, die es nicht zugeben dürfen, daß man die zur Befestigung der
Ruhe und Ordnung bestimmten Kräfte zur Unterdrückung des feierlich
gewährleisteten Rechts der nicht magyarischen Nationen im Namen der Regierung
verwende.
Bis eine vollständige Pacification Ungarns nicht erfolgt, muß natürlich eine exceptionale Regierung
in Ungarn bestehen und ein allmähliger Übergang zu jenem Zustand
der Dinge, wie ihn die constitutionelle Neugestaltung Österreichs gebietherisch erheischt,
auf jede mögliche Art vorbereitet werden, und nach dem für die Dauer dieser
provisorischen Epoche ein politischer Oberkommissär zur Seite des militärischen
Oberkommandos bereits allerhöchst ernannt worden ist, so wäre die
Einleitung jener Absonderung der einzelnen Nationalitäten und ihres
Anschlusses an die stammverwandten angränzenden Kronländer Österreichs als eine seiner
Hauptaufgaben zu betrachten, nach deren Lösung sodann alle administrative Gewalt
an die betreffenden Landesgouvernements zu übergehen hätte, welche natürlich dem
Reichsministerio unmittelbar untergeordnet sein würden. Um damit aber diese
Aufgabe durch die Vermittlung des politischen Oberkommissärs in Ungarn glücklich erledigt werden könne, ist die Berufung der Vertrauensmänner von einer jeden Nationalität
Ungarns
, die ihm bei diesem
wichtigen Werke treu zur Seite stehen sollen, eine unerläßliche Bedingniß. Die Wahl der hiezu qualificirten Individuen kann von der hohen Regierung ebenfalls nur mit Zuziehung
der bereits hier weilenden Vertrauensmänner erfolgreich getroffen
werden, worauf das meiste ja so zu sagen alles ankömmt. Denn nur eine
treue und aufrichtige Mitwirkung aller Kräfte, die es mit der Gleichberechtigung
der Nationen, und der Einheit Österreichs
redlich meinen, kann die riesenhaften Schwierigkeiten überwinden, welche nicht
allein durch die hundertjährigen Vorurtheile der Landesbewohner, sondern auch
durch böswillge Partheiumtriebe und die Leidenschaftlichkeit der verblendeten
Massen in Weg gelegt werden dürften. Wenn die hier beantragten Maßnahmen ins
Leben treten, dann ist auch jener Theil der slovakischen Petition,
daß die magyarischen und schlecht gesinnten Commissäre, welche vom
Fürsten Windischgrätz für
die Slovakei ernannt wurden, entfernt werden sollen, von selbst erfüllt, weil man von einer hohen
Regierung unmöglich voraussetzen kann, daß sie die Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten in einem Lande, welches aus feindlichen Händen erst
zurückgewonnen und auf den Weg der Treue und Ergebenheit zurückgeführt werden
muß, erwiesenermaßen treulosen oder doch sehr unverläßlichen Männern auch
fernerhin anvertrauen würde. Durch die bezüglich des 4. Punktes der Petition
oben entwickelten Anträge, wären ferner auch der 2. und 3. Punkt
der letzten slovakischen Denkschrift zur Zufriedenheit der Bittsteller,
zugleich aber im wohlverstandenen Interesse des Staates erledigt.
Hieher gehört schließlich noch der 4. Punkt der in 2.
Denkschrift der Slovaken vorgetragenen Bitten, daß nämlich
jene vom Fürsten
Windischgrätz in der Slovakei
eingesetzten k. Komissäre und Beamten, welche nicht allein die
slovakische Nationalität und ihre muthigen Vorkämpfer
Stur, Hurban und Hodza auf
jede mögliche Art verfolgen und verdächtigen, sondern auch sich
als Helfershelfer bei der ungarischen revoluzionären Regierung
betheiliget, und als Mitglieder der von Kossuth eingesetzten standrechtlichen Gerichte an der
Hinrichtung der getreuen Unterthanen Seiner Majestät die Mitschuld zugezogen haben, der wohlverdienten Strafe unterworfen werden sollen. Die
Gerechtigkeit dieser Bitte ist so klar und die Nothwendigkeit ihrer
Gewährung so gebieterisch, daß eine entgegengesetzte Entscheidung dem
Endesgefertigten beinahe als unmöglich erscheint, wenn man bedenkt, welche bitteren Früchte die Straflosigkeit der verrätherischen
Regierungsbeamten in Ungarn schon bisher
getragen hat und welche sie noch in der Zukunft bringen müßte, falls
man es dulden könnte, daß jene Männer, die sich der österreichischen Dynastie
treu, für die Erhaltung der Gesammtmonarchie und die Emancipation ihrer
Nationalitäten vom magyarischen Drucke, mit Energie erhebend, die schlummernden
Kräfte des Volkes für die Förderung der guten Sache des Rechts und des
geheiligten Thrones zu wecken und gegen die Rebellen zu entwickeln bestrebt
waren, dem böswilligen Ränken der offenen oder geheimen Feinde Österreichs auch fernerhin rücksichtslos
geopfert werden.
Gegen die Übel, welche ein so verkehrtes
System heraufbeschwören würde, giebt es kein sicheres Mittel, als ein
consequentes Verfolgen nach den einmal ausgesprochenen Grundsätzen mit
Belohnung der treuen Dienste für den Thron und das constitutionelle Österreich, sie mögen von hohen oder niedern
geleistet werden, und einer unnachsichtlichen Bestrafung der Treulosigkeit,
unter welcher immer Form sie auftaucht. Wenn dieß namentlich in der Slovakei zur vollen Anwendung kommt, dann hört die Nothwendigkeit von selbst auf, in Bezug auf den 4. Punkt der
slovakischen Denkschrift einen weiteren speziellen Antrag zu
stellen.
Der 5. und letzte Punkt der zweiten slovakischen Denkschrift
bezieht sich auf das Bedürfnis einer ämtlichen Zeitung in der
slovakischen Sprache, welche von einer jeden Gemeinde gehalten werden
soll. Die Gesammtheit und Zweckmäßigkeit dieses Wunsches wurde bereits durch das
hohe Ministerium anerkannt, und dem Vernehmen nach die Begründung
einer ämtlich slovakischen Zeitung bewilliget, welche jedoch nach dem
Ermessen des ergebenst Gefertigten innerhalb der Gränzen der
Slovakei
, und zwar am Sitze des
künftigen Gouvernements dieser Provinz oder des einstweiligen Oberkommissärs,
vorläufig aber vielleicht in Preßburg
als in der unmittelbaren Nähe des
Regierungssitzes erscheinen sollte. Wem die Redaction dieses
Zeitungsblattes anzuvertrauen und wie sie zu leiten wäre, damit sie um
so erfolgreicher wirken könne, darüber dürften die slovakischen
Vertrauensmänner selbst die beste Auskunft geben.
Und hiermit wären
denn alle Punkte der slovakischen Petitionen und Denkschriften der Reihe nach
erörtert und rücksichtlich derselben die zweckmässigen Anträge entwickelt, von
deren Würdigung es nun allein abhängt, in welcher Art die vorliegenden
Petitionen erledigt und wie der Inhalt des an die Petitionenten
jedenfals zu ertheilenden, und im Wege der hier weilenden slovakischen
Vertrauensmänner denselben zuzustellenden allerhöchsten Bescheides verfaßt werden soll, wobei auch die am
Schlusse der letzten Denkschrift geäusserte Bereitwilligkeit zum Behufe der Bewerkstelligung einer allgemeinen Schilderhebung des slovakischen Volkes gegen die magyarischen
Rebellen auf jede Weise mitzuwirken, und zu diesem Zwecke Freischaaren
zu sammeln, aus den angeführten Gründen auch militärischerseits eine besondere
Berücksichtigung dieses Anerbiethens wünschenswerth machen dürfte.
Der
ergebenst Gefertigte wird sich höchst glücklich schätzen, wenn es ihm gelungen
ist, durch die vorstehende Auseinandersetzung seiner unmaßgeblichen Ansichten
zur Begründung eines, allen billigen Ansprüchen der einzelnen Nazionalitäten
Ungarns möglichst entsprechenden und eine
sichere und glückliche Zukunft des neu gestalteten constitutionellen Österreichs wesentlich bedingenden
Rechtszustandes ein wie immer geringes Schärflein beizutragen, welches er einer
reifern Prüfung des hohen Ministeriums unterbreitend, Hochachtungsvoll sich
zeichnet.