Abschrift eines Vortrags des Ministerialrates Metel Ožegović von Barlabaševec und Bela über die Unabhängigkeitsbestrebungen der Slowaken
o. O. [Wien], o. D. [7. Juni 1849]1
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Regest

Ministerialrat Metel Ožegović erörtert in dem umfangreichen Memorandum eine Petition sowie mehrere Denkschriften, die dem Kaiser von einer Gruppe von Slowaken überreicht worden sind. Die Slowaken fordern darin insbesondere die Abtrennung der von den Slowaken bewohnten Gebiete des Königreichs Ungarns und die Schaffung einer eigenen Provinz mit einer eigenen Rechtsordnung, eigener Verwaltung sowie die Anerkennung des Slowakischen als Amtssprache. Die Forderungen begründen sie mit dem in der Märzverfassung festgeschriebenen Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationalitäten sowie der Treue und der Opferbereitschaft der Slowaken während des ungarischen Aufstandes.
Ožegović stimmt den Forderungen weitgehend zu und empfiehlt, diesen auch nachzukommen. Auch er bekräftigt die vielfach bewiesene Opferbereitschaft der Slowaken und ihre Treue zum Kaiserhaus. Er betont, wie sehr die Slowaken unter der jahrzehntelangen Herrschaft der Magyaren gelitten haben und unterstützt daher ihre Anträge auf Unabhängigkeit von der magyarischen Herrschaft vollkommen. Er erörtert auch ausführlich, dass und wie eine Abtrennung der Slowakei rechtlich möglich sei. In weiterer Folge spricht er sich auch dafür aus, die Gebiete, die von den Ruthenen bewohnt werden, Galizien zuzuschlagen. Aus seiner Sicht könnte damit die versprochene Gleichberechtigung der Völker in der Monarchie erreicht und gleichzeitig auch eine Erleichterung bei der Verwaltung des Reiches erzielt werden. Außerdem könnten die Slowaken so ein Bollwerk gegen die stets aufsässigen Ungarn bilden. Ausführlich geht der Ministerialrat noch darauf ein, dass es wichtig sei, die Posten der Regierungskommissäre klug zu besetzen. Dabei kritisiert er einerseits, dass gerade nach dem Aufstand vielfach ungeeignete Personen in führende Positionen gelangt seien, und spricht andererseits die Hoffnung aus, dass sich das nun ändern werde. Ožegović betont dabei besonders, dass führende Beamte die nötigen Sprachkenntnisse besitzen sollten, um mit dem Volk in Kontakt treten zu können. Ožegović unterstreicht außerdem, dass man den Verfassern und Überbringern der Petitionen auch zukünftig eine beratende Rolle bei der Neugestaltung Ungarns zuerkennen soll.

Anmerkungen zum Dokument

Die Abschrift des Textes erfolgte durch mehrere Personen. Das erklärt auch die mehrfach wechselnde Schreibweise einzelner Wörter innerhalb des Textes.

Abgedruckt in: Daniel Rapant, Slovenské povstanie roku 1848–49. Bd. 4,2., Bratislava 1961, S. 125–155.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-D9BB-E

Schlagworte

Edierter Text

Hohes Ministerium!

In Bezug auf die, unter dem 19. März laufenden Jahres durch eine, aus 27 mitunterfertigten Mitgliedern bestehende Deputation der Slowaken Seiner Majestät überreichte, und hier sub % beiliegende Petition2 glaubt der ergebenst gefertigte Ministerialrath dem hohen Auftrage so am besten entsprechen zu können, wenn er zuerst den Inhalt dieser Petiton und der hierauf bezüglichen Denkschriften vorausschickt und erst dann sein unmaßgebliches Gutachten folgen läßt.
Um daher das Gewicht der berührten Petition gehörig würdigen zu können, ist es nöthig zu bemerken, daß die aus verschiedenen Gegenden der Slowakei zusammentretenden Verfasser derselben gleich im Eingange auf die zahlreichen Manifestationen des slowakischen Volkes hinweisen, durch welche sie sich in den Stand gesetzt glaubten, im Namen dieser Nation sich dem allerhöchsten Throne zu nähern, und Seiner Majestät die Versicherung der Treue und Hingebung an das angestammte Herrscherhaus zu geben, welche dieses Volk trotz allen magyarischen Verfolgungen und Kunstgriffen bewährte, und so wie es sich im Beginn des ungarischen Feldzuges um die kaiserlichen Fahnen schaarte, auch jederzeit bereitstehe, gegen den gemeinschaftlichen Feind zu kämpfen.
Die Petition drückt ferner den wärmsten Dank der slowakischen Nation aus für die ihr zugestandenen konstitutionellen Rechte und für die Befreiung von der magyarischen Gewaltherrschaft, und erkennt in der duch die Reichsverfassung gewährleisteten Gleichberechtigung aller Nationen eine in die Alters Blüthe Seiner Majestät fallende Grundlage zur neuen Schöpfung des großen und mächtigen österreichischen Gesammtstaates und seiner schöneren Zukunft.
In der Hoffnung nach so vielen Leiden das gute Recht endlich zu erlangen, werden in der Petition folgende Bitten vorgebracht:
1. Um die allerhöchste Anerkennung der slowakischen Nation als solcher innerhalb bestimmter Landesgränzen, wodurch nämlich für die slowakische Nation nur die Erreichung eines Vaterlandes angestrebt wird, in jenem Gebiethe, welches von ihr seit jeher bewohnt, und unter dem Namen der Slowakey bekannt ist.
2. Um die Gewährung der Gleichberechtigung der slowakischen Nation mit allen übrigen Völkern Österreichs, und Sicherstellung gegen die Rückkehr der magyarischen Oberherrschaft.
3. Kraft des 71. § der Reichsverfassung3 um Verleihung solcher Institutionen, welche den festen und unmittelbaren Verband mit der Gesammtmonarchie zu bewerkstelligen, und den eigenthümlichen Verhältnissen der Slowaken zu entsprechen geeignet sind, als welche in der Petition ein Provinzial-Landtag und eine eigene Administration bezeichnet werden.
4. Um Einführung der slowakischen Sprache in die ämtlichen Geschäfte innerhalb des slowakischen Gebiethes, und Entfernung aller magyarischen, gegen die kaiserliche Regierung feindselig gesinnten Kommissäre und Beamten.
5. Um die Errichtung einer obersten und dem Reichsministerium unmittelbar unterstehenden Landesbehörde, welche die Reorganisation der Slowakey ins Leben rufen soll.
Im verflossenen Monate überreichte der slowakische Ausschuß im Namen der früheren Deputation dem hohen Ministerio eine Denkschrift, die sub 2 angeschlossen ist, in welcher der Inhalt der oben detaillirten Petition folgendermaßen näher motivirt wird.
Als Ursache dessen, warum sich das wiewohl von der Natur mit schönen Gaben ausgestattete slowakische Volk nicht entwickeln konnte, muß die politische Oberherrschaft des magyarischen Stammes und die daher rührende stiefmütterliche Behandlung der Slowaken betrachtet werden, welche auch künftighin nicht aufhören würde, wenn die früheren Beziehungen der Magyaren zu den Slowaken noch ferner fortdauern sollen. Vielmehr dürfte das slowakische Volk nach allem, was vorgefallen ist, für die Zukunft an den Magyaren noch größere Feinde haben, und ihren Druck noch schwerer empfinden, wobey dann wohl von keiner Gleichberechtigung der Nationen die Rede seyn könnte.
Es wird in der Denkschrift weiter nachgewiesen, wie die nationale Konstituierung der Slowakey unumgänglich nothwendig sey, auch aus Rücksichten für die Ruhe und Sicherheit der Monarchie, weil die nach einer bevorzugten Sonderstellung strebenden Magyaren sich mit dem ihnen bevorstehenden Lose nimmer zufrieden stellen und darum die erste Gelegenheit zum Aufruhr wieder ergreifen werden, wobey sie sich aus der Slowakei, wenn sie mit Ungarn verbunden bleibt, ebenso, wie dies bei der jetzigen Insurrektion geschah, an Menschen und an anderen Hülfsmitteln verstärken würden, was keinesfalls geschehen könnte, wenn die Slowakei von dem magyarischen Theile Ungarns getrennt wird, wodurch allein gegen die Bestrebungen des magyarischen Elementes ein mächtiger Damm gebildet werden kann. Wenn daher die Magyaren auf welche immer Art eine präponderante Stellung vor den übrigen Völkern gewinnen, so wird nach der Denkschrift ihr ruchloses Treiben ungehindert fortgesetzt, und die alte Fehde unter den Völkern erneuert, ja mit einer noch größeren Bitterkeit als bisher und Gefährdung der Ruhe des Gesammtstaates geführt werden, weil die übrigen slawischen Völker das Loos ihrer unterdrückten Brüder nicht gleichgültig zusehen könnten.
Die Einführung der slawischen Sprache in das ämtliche Leben allein würde bey dem unerschöpflichen Intriguenspiel der Magyaren den beabsichtigten Zweck der Gleichberechtigung durchaus nicht verwirklichen, und sehr bald gänzlich vereitelt werden.
Was die ethnographische und geographische Stellung der Slowakei anbetrifft, so ist sie nach der Denkschrift der gesonderten Konstituierung derselben nicht im geringsten hinderlich und wenn man bedenkt, daß in der Reichsverfassung Kronländer von weit geringerem Umfange anerkannt werden, so scheint allerdings kein Grund vorhanden zu seyn, warum die Slowakei dem Magyarenthum geopfert werden müßte. Im weiteren Verfolge der Petition werden dann bittere Klagen geführt über die vom Fürsten Windischgrätz in der Slowakei eingesetzten k. Kommissäre, welche die treuen Slowaken mit neuen Verfolgungen heimsuchten, und dadurch nur die Sache der Insurrektion förderten, wie dieß in einer sub A. bezogenen, aber der Denkschrift selbst nicht beiliegenden Beilage näher nachgewiesen worden seyn soll.
Am Schluße der Denkschrift wird endlich die volle Zuversicht ausgesprochen, daß die Verdienste dieses bisher so unglücklichen Volkes allergnädigst gewürdigt, und seine heißen Wünsche in Erfüllung gebracht werden, wodurch dasselbe an die Gesammtmonarchie noch fester gekettet werden würde.
In der neuesten, dem hohen Ministerium als dringend eingereichten, und durch 27 aus Ungarn flüchtige Slowaken unterfertigten Denkschrift sub 3 wird die Aufmerksamkeit der Regierung darauf gelenkt, daß, wiewohl die slowakische Nation durch das, den k. Manifesten offenbar widersprechende Verfahren der k. Kommissäre bitter getäuscht und gekränkt wurde, sie dennoch von dem Wunsche stets beseelt sey, für die allerhöchste Dynastie, Einheit der Monarchie, und ihre Nationalität die Rebellen mit jeder Aufopferung zu bekämpfen.
Hier wird dann die Willkühr der feindlich gesinnten und übel berathenen k. Kommissäre geschildert, die das slowakische Volk im Widerspruch mit den allerhöchsten Manifesten, der magyarischen Zwingherrschaft neuerdings überlieferten und dadurch eine Verfolgung der kaiserlich gesinnten, und die Gefahr des Abfalles von der guten Sache herbeiführten.
Es wird daher zur Abwendung eines größeren Unglückes für die Monarchie in der Denkschrift Nachstehendes vorgeschlagen:
1. Daß alsogleich mittelst eines allerhöchsten Manifestes der slowakischen Nation die alleinige Geltung ihrer Nationalität in ihrem Lande mit allen Folgen der Gleichberechtigung der Völker, insbesondere ihrem eigenen Landtage und Administration gewährleistet werde.
2. Daß ein eigener k. Kommissär für die ganze Slowakei ohne Verzug ernannt werde, welcher selbst ein Slawe oder wenigstens der slawischen Sprache vollkommen mächtig seyn soll, und die Verwaltung in der Slowakei im allerhöchsten Namen zu übernehmen hätte.
3. Ihm zur Seite soll ein Rath von mehreren gut gesinnten, mit den Verhältnissen der Slowakei genau vertrauten und populären Männern gestellt werden, mit dessen Einvernehmen die ganze Verwaltung geführt wird. Diesem Rathe stünde es zu, die betreffenden Unterbehörden zu regeln, die vom Generale Götz eingesetzten und von den k. Kommissären zum Nachtheil der guten Sache abgeschafften Comitées wieder herzustellen, welche sodann bis zur völligen Organisation der Slowakei in ihrer Wirksamkeit verbleiben würden, dadurch wären alle die bisherigen Kommissäre und perfiden Landesbehörden de facto beseitigt.
4. Aus Anlass der gegen die, für die slowakische Nation und die Gesammtmonarchie viel verdienten Männer, Hurban, Hodža und Stur, von den magyarisch gesinnten Kommissären und Beamten erhobenen Beschuldigung der kommunistischen Bestrebungen, soll den Urhebern dieser Verdächtigungen die Pflicht auferlegt werden, dieselben gerichtlich zu erweisen, widrigenfalls aber sie die verdiente Strafe treffen, was auch mit jenen Beamten zu geschehen hätte, weche an den Kossuthischen standrechtlichen Gerichten Theil genommen haben.
5. Da man schließlich die Rebellion nicht nur mit physischen, sondern auch moralischen Waffen bekämfen muß, so leuchtet die Nothwendigkeit einer ämtlich-slowakischen Zeitung von selbst ein, welche jede Gemeinde der durch die kaiserlichen Truppen zu besetzenden Gegenden der Slowakei zu halten verpflichtet sey.
Wenn diese Bitten vom hohen Ministerium erhört werden, so sind die Bittsteller erböthig, zur Ausführung einer allgemeinen Schilderhebung des slowakischen Volkes gegen die magyarischen Rebellen sich in ihre Heimath zu begeben, und dabey mit Wort und That mitzuwirken, in der Voraussetzung, daß den erhobenen Freyscharen von der Regierung Waffen und das zu ihrer Erhaltung nöthige Geld verabfolgt werden würde.
Der Inhalt dieser Petition und Denkschriften gibt den deutlichsten Beweis dessen, daß die Slowaken auch zu dem Bewußtseyn ihres Rechtes und ihrer nationalen Bestimmung gelangt sind; die in ihren Adressen vorgebrachten Bitten und Vorstellungen beziehen sich zum theile auf die neue Konstituierung des von der slowakischen Nation bewohnten Gebiethes in Ungarn, zum Theil aber, und zwar insbesondere in der zweiten Denkschrift der Slowaken auf solche Gegenstände, deren Erledigung unter den gegenwärtgen Umständen dringend erheischt wird, um damit durch zweckmäßige provisorische Maßregeln sowohl jener Zustand, welchen das slowakische Volk im Sinne der Reichsverfassung anzusprechen berechtigt ist, angebahnt, als auch in diesem Volke zur Förderung der guten Sache die nöthige Kraftentwicklung ermöglicht werden könne.
Da jedoch in den oben berührten Adressen auch bezüglich der provisorischen Maßregeln für die Slowakei dahin gedeutet wird, wie nothwendig es sey, zur Beruhigung und Ermuthigung der treuen und so vielfältig bedrängten slowakischen Bevölkerung ihr im allerhöchsten Namen schon jetzt mittelst eines eigenen Patentes gewisse Zusicherungen zu geben, welche mit der künftigen Neugestaltung der Slowakei im innigsten Zusammenhang stehen, so scheint es unvermeidlich nothwendig zu seyn, vor allen in die Frage einzugehen, welche Stellung die Slowakei künftighin unter den Ländern der ungarischen Krone mit Rücksicht auf die am 4. März 1849 allen Völkern Österreichs verliehenen Reichsverfassung4 einzunehmen habe, um nach der Beantwortung dieser Frage bezüglich der einzelnen Punkte der erwähnten Petitionen die gehorsamsten Anträge um so angemessener stellen zu können.
Mit Recht berufen sich die in der Petition unterfertigten Slowaken auf die laut bekannte loyale Gesinnung ihres, dem glorreichen Herrscherhause mit unerschütterlicher Treue ergebenen Volkes, welches sich bisher durch keine Teuschungskünste und Schreckmittel sowohl der Kossutischen Kommissäre, als der vom Fürsten Windischgrätz eingesetzten schlecht gesinnten Beamten wankend machen ließ. Es ist vielmehr dem hohen Ministerium sehr wohl bekannt, daß sich der treue Sinn dieser Nation in vielen Gegenden auch durch thatsächliche Beweise der Bereitwilligkeit, für die heilige Sache des Throns und der Gesammtmonarchie Gut und Blut zu opfern, glänzend bewährte. Hierüber genüge hier, um andere Beweise nicht anzuführen, an den, in mehreren Orten auf den ersten Aufruf der Volksführer noch im verflossenen Jahre sich erhebenden slowakischen Landsturm, und ihre bedeutende Freywilligenschaar zu erinnern, durch welche die Operationen der kaiserlichen Armee mehrmals mit gutem Erfolge unterstützt wurden, während dem außer der einzigen Sirmayschen Familie sich im magyarischen Volksstamme die ganze Dauer des Winterfeldzuges gegen die Insurgenten hindurch Niemand vorfand, der eingedenk der Treue, als der heiligsten Unterthanenpflicht unter seinen Stammgenossen für den rechtmäßigen Landesherrn, aus freiem Antriebe, mit edler Aufopferung, Streitmänner zu sammeln, den Willen und den Muth gehabt hätte, und da es wohl bekannt ist, daß selbst das Sirmayschen Freykorps keineswegs aus Magyaren, sondern größtentheils aus Slawen zusammengsetzt worden sey, so ist es evident, daß auch die drei magyarischen Elemente unrechtmäßig vindicierte Bildung dieses Korps, als das einzige Beispiel der im höheren Grade magyarischen Seite dem geh. Throne gegenüber angeblich bewährten Loyalität nicht zu Gunsten der Magyaren, sondern offenbar zu Gunsten der Slawen spricht.
Das fromme und religiöse slowakische Volk, dessen innere Kraft und Ausdauer seit dem Anbeginn der Magyarisierungs-Tendenzen in der Schule des Unglückes unter den fürchterlichsten Verfolgungen von Seite der Magyaren im hohen Grade geprüft und gehoben wurde, und welches dem Augenblicke seiner Erlösung von der magyarischen Schreckensherrschaft mit Sehnsucht entgegensieht, verdient daher im vollen Maße, daß die im Gefühle seines moralischen Werthes und seiner für die Interessen des Gesammtstaates unläugbar hohen Wichtigkeit, durch die Wortführer desselben ausgesprochenen Wünsche von der hohen Regierung möglichst gewürdigt werden.
Die Grundlage aller Wünsche, welche im Namen der slowakischen Nation vorgebracht werden, bilden die §§ 5 und 71 der von Seiner Majestät am 4. März allergnädigst ertheilten Reichsverfassung, deren ersterer alle Volksstämme im Allgemeinen für gleichberechtigt erklärt, der letztere aber alle Bestimmungen der früher bestandenen ungarischen Verfassung außer Wirksamkeit setzt, in wiefern sie mit den Bestimmungen der neuen Reichsverfasung, also auch mit der Gleichberechtigung der Nationalitäten und der landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens nicht im Einklange steht, und verbürgt unter Einem solche Institutionen, welche die oberwähnten Zugeständnisse zu gewährleisten geeignet wären.
Wenn daher die Slowaken in ihrer Petition sub puncto:
1mo, ihre Nationalität innerhalb des von ihrem Volke bewohnten Gebiethes und so bestimmten Landesgränzen der Slowakei allerhöchst anzuerkennen bitten, so verlangen sie nichts anderes, als was sie weiter unten deutlich sagen, nämlich:
puncto 2do, daß ihrer Nation die Gleichberechtigung mit allen übrigen Völkern der österreichischen Monarchie in der That gewährt, und so die Sicherstellung vor der Rückkehr der Oberherrschaft der Magyaren gegeben werde. Dieß glauben sie aber nur durch Bewilligung der hierauf folgenden Bitte erlangen zu können, wenn ihnen noch
puncto 3tio im Sinne des § 71 der erwähnten Reichsverfassung solche Institutionen zu Theil werden, welche die Slowakei nicht nur in einem festen und unmittelbaren Verband mit den übrigen Ländern der österreichischen Monarchie bringen, sondern auch zugleich ihren nationalen Eigenthümlichkeiten Rechnung tragen würden. Als solche bezeichnen sie einen jährlichen Provinzial-Landtag und ihre eigene Administration, das nämliche wird durch im 1. Punkte der Vorschläge der neuesten Denkschrift der Slowaken mit anderen Worten verlangt, daher man die Wiederholung derselben hier nicht für nothwendig erachtet.
Die hier erwähnten Punkte der slowakischen Petition sind eigentlich nur als Corollarien des in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundgesetzes des konstitutionellen Österreichs zu betrachten, indem die slowakische Nation durch dieselben kein anderes Ziel anstrebt, als die Verwirklichung jener Bestimmungen der Reichsverfassung, welche unverkennbar das Lebensprinzip des neugestalteten österreichischen Staates bilden. Denn die Gleichberechtigung der Nationen und ihre konsequente Durchführung ist es, was die dem Throne und ihrer Nation treu ergebenen Männer des slowakischen Volkes suchen, und deshalb kann man nicht umhin, im Interesse des unverletzlichen, durch die Reichsverfassung selbst anerkannten Rechtes der Nationen, und der nur auf dieser Grundlage sicher ruhenden Zukunft Österreichs, die Wünsche der Slowaken als der allerhöchsten Würdigung werth anzuerkennen.
Es dürfte indeß vielleicht von jener Seite her, welche das Königreich Ungarn in seiner Integrität erhalten will, und sich hiebey sowohl auf den § 6, wie auf den oberwähnten § 71 der Reichsverfassung beruft, gegen die erwähnten Wünsche der Slowaken der Einwurf gemacht werden, daß in diesen Wünschen die Erhebung der Slowakei zu einem eigenen Kronlande gesucht, mithin die Theilung Ungarns beabsichtigt erscheine, was doch dem Inhalte der obenbezeichneten §§ der Reichsverfassung selbst zuwiderlaufen würde.
Allein wenn man diesen hochwichtigen Gegenstand einer allseitigen Erwägung genauer unterzieht, so wird sich die Unhaltbarkeit sowohl dieser wie mancher anderer Einwürfe sattsam erweisen. Es scheint darum hier unerläßlich die ganze Frage der künftigen Konstitutierung Ungarns etwas näher erörtern, um hiedurch zu jenen Resultaten zu gelangen, welche bey Erledigung der slowakischen Petition als unverrückbare Grundprinzipien festgehalten werden könnten. Niemand wird es in Abrede stellen, daß es 2 Faktoren hauptsächlich waren, welche die magyarische Revolution hervorgerufen, und in einen bis jetzt fortdauernden Bürgerkrieg verwandelt haben: Erstens das Streben der Magyaren nach einer vollkommenen Trennung Ungarns von Österreich, welche nur das lockere Band einer Personalunion in der gesalbten Person des Königs zurücklassen würde, und zweitens die Herrschsucht des magyarischen Stammes über alle übrigen Nationalitäten Ungarns. Der erstere Zweck wurde durch die am letzten Preßburger Reichstage zu Stande gebrachten Gesetze bewerkstelligt, da sich jedoch die übrigen Völkerschaften Ungarns durch die nunmehr vollkommen entfesselte Macht des Magyarismus in ihrer nationalen Existenz äußerst gefährdet, und einer ihnen bevorstehenden moralischen Vernichtung gänzlich Preis gegeben sahen, so erhoben sie sich, und zwar zuerst die südslawische Nation gegen die ihr aufzudringen beabsichtigte magyarische Herrschaft, an einem staatseinheitlichen Verbande mit Österreich festhaltend, und ergriffen die Waffen, um die Integrität der Monarchie und mit derselben ihr eigenes nationales Leben sicher zu stellen, zum Losungsworte aller Freunde der Monarchie und Feinde des Magyarismus wurde nun ein großes einiges Österreich auf der Grundlage der Gleichberechtigung aller Nationen dieses mächtigen Staates, und in der That nur durch die feierliche Anerkennung dieser neuen Grundlage des österreichischen Kaiserstaates in den wiederholten Manifesten Seiner Majestät des Kaisers und Königs Ferdinand, wie auch seiner jetzt regierenden k.k. Majestät war es möglich, die Begeisterung für die kaiserliche Dynastie und die Gesammtmonarchie in den nicht magyarischen Völkern zu erhalten, da sie nur durch den Sieg der kaiserlichen Sache ihre Emanzipation vom magyarischen Joche sicher zu erreichen hofften.
Dies war der Preis der todesmuthigen Aufopferung der Kroaten und Serben, und die Quelle vieler glücklicher Waffenerfolge im Feldzuge gegen die Magyaren, so lange die Kräfte dieser Völker nicht zu sehr erschöpft und ausschließlich von Männern ihres Vertrauens geleitet waren. Auch die Sachsen, Romanen und Slowaken zeigten viele Beweise ihrer Bereitwilligkeit sich an diesem heiligen Kampfe zu betheiligen, und erwarben sich in diesem, vom magyarischen Stamme auf den Umsturz der Monarchie gerichteten mörderischen Kriege durch thätige Mitwirkung wesentliche Verdienste, sofern es ihnen ihre, durch das magyarische Element beinahe vollkommen beherrschten Kräfte gestatteten.
Die Ursache, warum sie in diesem Kampfe der magyarischen Übermacht so schnell unterliegen mußten, ist lediglich darin zu suchen, weil ihre nationale Kraft keine organische Konsistenz hatte, und darum dem Andrange einer gehörig organisierten Macht der Magyaren keinen langen Widerstand leisten konnte, so wurden demnach diese ihrem Schicksale größtentheils preisgegebenen Völker durch alle Mittel des Terrorismus gezwungen, sich an dem gegen ihren rechtmäßigen Landesherrn erhobenen Rebellionskrieg mit blutenden Herzen selbst zu betheiligen, wie dieß leider noch jetzt die traurige Erfahrung zeigt. Nach allem dem mußte es wohl jedem wahren Freunde des österreichischen Gesammtstaates klar werden, daß zur Bekämpfung des, den Bestand Österreichs seiner Natur nach mit dem Untergange bedrohten magyarischen Elementes kein wirksameres und kräftigeres Mittel denkbar sey, als die Emanzipation der bisher unter dem magyarischen Drucke seufzenden nichtmagyarischen Völkerschaften Ungarns, und dies ist der eigentliche Ursprung der allen Völkern Ungarns so feyerlich zugesicherten Gleichberechtigung.
Bey diesem unwiderlegbar konstituirten Sachverhalte wäre es wohl überflüßig, die Beweisführung des hohen Werthes, welchen das Prinzip der nationalen Gleichberechtigung für den österreichischen Staat besitzt, hier noch weitläufiger zu verfolgen. Es genüge daher aus dem Vorausgeschickten folgerecht, das Axiom zu ziehen, daß es keineswegs im Interesse Österreichs liegen kann, die Gleichberechtigung der Nationalitäten Ungarns auf irgend eine Art zu Gunsten des magyarischen Elementes und zum Nachtheile der übrigen Völker, oder, was eben so viel heißt, zur Schwächung der Gesammtmonarchie zu schmälern.
Daraus folgt nun, daß, je kräftiger und von dem magyarischen Einfluße unabhängiger, sich die einzelnen nicht magyarischen Nationen Ungarns konstituieren können, um so mächtiger und undurchdringlicher der Damm werden müßte, welchen sie gegen die vom magyarischen Elemente der Gesammtmonarchie drohenden Gefahren bilden würden. Wenn also zur höchsten Stufe der nationalen Entwicklung einer Nation der staatliche Ausdruck desselben in einer provinziellen Selbstständigkeit bestehend erforderlich ist, welcher nur durch die Theilung Ungarns in so viele abgesonderte Ländertheile als daselbst kompakte Nationalitäten zu finden sind erreicht weden kann, dann dürfte wohl gegen die derartige Bitte der Slowaken mit Grund kaum etwas eingewendet werden können. Was insbesondere die zu Gunsten der Integrität Ungarns geschehene Berufung an die oberwähnten Bestimmungen der Reichsverfassung selbst anbetrifft, so muß man darüber nur die Bemerkung machen, daß die fraglichen Bestimmungen und namentlich die des § 71 der Reichsverfassung dem Begehren der Slovaken durchaus nicht im Wege stehe, indem sie ihnen und allen einzelnen Völkerschaften Ungarns solche Institutionen zusichern, welche die Gleichberechtigung aller Nationalitäten zu gewährleisten geeignet sind. Wenn es nun aber außer allem Zweifel stehet, daß im Falle die Slovaken und die übrigen Nationen Ungarns eine von den Magyaren gesonderte provinzielle Konstituierung nicht erhalten, sie unfehlbar dem überwiegenden Einfluße des magyarischen Elementes wieder verfallen, und dadurch ihre Gleichberechtigung selbst zu einem Schatten werden müßte, der weit hinter der Wahrheit zurückbliebe, so wird man wohl nicht mehr in Zweifel ziehen können, ob die provinzielle Konstituierung der Slovaken im Sinne der Reichsverfassung gestattet werden dürfe.
Der die gesellschaftlichen Verhältnisse Ungarns näher kennt, dem wird es wohl bekannt seyn, wie sehr der Magyarismus unter dem Deckmantel der Gesetzlichkeit alle höheren Schichten der Gesellschaft selbst zwischen den nichtmagyarischen Bewohnern Ungarns durchdrungen hat und wie sicher die Apostel des allein selig machenden Magyarenthums darauf gerechnet haben, mit Hilfe der zahlreichen renegaten Söhne anderer Völker binnen weniger Generationen dahin zu gelangen, daß in Ungarn nur eine, und zwar magyarische Nationalität existiere, um so den Lieblingstraum eines Großmagyariens einst zur Wirklichkeit zu machen.
Diese auf die moralische Tödtung aller übrigen Nationalitäten berechnete Magyarisierungspolitik wurde nur durch die gewaltigen Ereignisse der Gegenwart in ihrem tiefsten Grunde erschüttert, und durch das neue Lebensprinzip Österreichs, "die Gleichberechtigung aller Nationen" jedoch wohl gemerkt , nur so zur reinen Unmöglichkeit gemacht, wenn die ausgesprochene Gleichberechtigung auch zur vollen Wahrheit gemacht wird, diese aber müßte zu einer großen Illusion werden, wenn man die Slowaken dem magyarischen Einfluße durch eine provinzielle Gemeinschaft neuerdings überantworten wollte.
In dem Vorbesagten glaubt der gehorsamst Gefertigte bis zur Evidenz nachgewiesen zu haben, daß eben der Inhalt jener Bestimmungen der Reichsverfassung, welche man als ein Hinderniß für die Ansprüche der nicht magyarischen Nationalitäten Ungarns hinstellen will, es zur unabweislichen Nothwendigkeit macht, die den einzelnen Nationalitäten Ungarns zugesicherten Institutionen so weit auszudehnen, daß die feierlich gewährleistete Gleichberechtigung fortan nicht nur bloßer Wortschall verbleibe, den das wirkliche Leben in eine bittere Ironie verwandeln würde.
Alles dies aber erscheint namentlich bezüglich der Slowaken einzig und allein durch die Trennung derselben von den Magyaren als praktisch erreichbar.
Schließlich glaubt man hier nicht auch den Umstand unberührt lassen zu dürfen, daß in Bezug auf die wahre Bedeutung der durch die Reichsverfassung anerkannten Kronländer und ihre Unantastbarkeit das Königreich Illyrien ein mit Ungarn sehr analoges und diese Frage auf eine bemerkenswerthe Weise beleuchtendes Beispiel biethet. Denn ebenso wie im Eingange der Reichsverfassung ausgesprochen wird, daß das Königreich Illyrien aus Kärnten, Krain, Görz und Istrien bestehe, kann auch nicht geläugnet werden, daß das Königreich Ungarn aus einem magyarischen, nordslawischen, (d.h. slowakischen, rutenischen), romanischen, illyrischen (d.h. serbisch, kroatischen) und deutschen Gebiethe zusammengesetzt ist. Wenn nun der Grundsatz fest stünde, daß die in der Reichsverfassung aufgezählten Kronländer hinsichtlich ihrer Gebiethsintegrität als unverletzlich und untheilbar zu betrachten sind, so hätte Kärnthen als ein selbstständiges Kronland nicht anerkannt werden dürfen. Nachdem aber dies doch geschah, so kann a paritate und im Einklang mit diesen antecedentien auch die Zulässigkeit einer Zersetzung Ungarns nach den einzelnen Nationalitäten in mehrere, mit authonomen Verwaltungen versehene, oder mit den angränzenden stammverwandten Kronländern vereinbare Provinzen, selbst aus dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit der Reichsverfassung nicht beanständet werden, weil sich diese bloß auf die obersten Prinzipien der Verfassung, nämlich auf die Einheit des österreichischen Staates und die Gleichberechtigung aller Nationalitäten, keineswegs aber auf die territoriale Integrität irgend eines aus verschiedenen Nationalitäten zusammengesetzten Kronlandes beziehen kann.
Es wird wohl nicht fehlen an weiteren Einwürfen gegen die Absicht, indem die Gegner derselben ganz sicher einwenden werden, daß eben der Umstand der so weit gediehenen Magyarisierung der höheren Schichten der Gesellschaft in der Slovakey als ein Motiv mehr gegen ihre besondere Absonderung spreche, weil doch jene Schichten der Gesellschaft, welche die Bildung und den Wohlstand vorzüglich vertreten, besonders berücksichtigt zu werden verdienen, worauf man aber erwidern muß, daß die benannten Klassen der bürgerlichen Gesellschaft nur dem Zwange und dem materiellen Vortheile folgend, ihrem eigenen nationalen Elemente untreu und abtrünnig geworden sind, die auch ebenso gut (und noch weit eher, als dies in Bezug auf das ihnen fremde magyarische Element möglich war) sich ihrer eigenen Nation wieder zuwenden werden, wenn sie sehen, daß es zur Begründung ihrer Zukunft keiner Abtrünnigkeit von ihrem nationalen Elemente bedarf, mit dem sie sich um so leichter und schneller identificieren dürften, da ihnen durchgehend mit äußerst geringen Ausnahmen die slavische Sprache als Muttersprache wohl bekannt ist, in welcher sie die erforderliche Fertigkeit, um die Geschäfte in derselben zu führen, ohne alle Schwierigkeit erlangen werden.
Aber noch mehrere Einwendungen dürften gegen die beabsichtigte Trennung der nichtmagyarischen Landestheile Ungarns von dem magyarischen Theile durch die Gegner dieser Ansicht vorgebracht werden, die sich jedoch alle, kurz zusammgefasst auf folgende Punkte zurückführen lassen.
1. daß dies ein revolutionärer Schritt wäre, welcher das gute und durch die pragmatische Sanktion geheiligte, historische Recht und selbst die politische Existenz Ungarns vollends vernichten und daher ewige Conspirationen nach sich ziehen würde.
2. daß diese Maßregel auch den wirklichen Bedürfnissen der einzelnen Nationalitäten Ungarns, welche sich nur ungern von Ungarn trennen würden, nicht entsprechen möchte, und ob Mangel an konservativen Elementen für die Bildung abgesonderter Provinzen nicht einmahl wünschenswerth wäre.
3. daß sowohl die zu sehr gemischte Bevölkerung, als auch andre Verhältnisse Ungarns der praktischen Ausführung dieser Separation der Nationalitäten im Wege stehe.
Ad 1. Genüge es in der Kürze zu bemerken, daß die Magyaren durch die revolutionäre Schilderhebung und vollends durch die im Debreziner Konvente am 14. April laufenden Jahres dekretierte Absetzung der regierenden Dynastie, indem sie hiedurch alle Satzungen der pragmatischen Sankzion im frevelhaften Übermuth mit gewaltsamer Hand selbst umstießen, ihre historischen Rechte fortan verwirkt haben, welche sich ohnehin vor dem Richterstuhle des allgemeinen Staatsrechtes als ein drückendes Unrecht gegen die übrigen Mitnationen erweisen. Diese Ansicht wurde auch von der hohen Regierung schon damals geltend gemacht, als die octroyirte Reichsverfassung vom 4. März laufenden Jahres selbst auf das nun völkerrechtlich neu zu konstituierende Ungarn ausgedehnt wurde.
Wenn daher die Reichsverfassung mit allen ihren Konsequenzen auch in diesem empörten, und erst mit vollständiger Bezwingung der Rebellion neu zu erobernden Land auszuführen gesucht wird, so kann wohl Niemand darin eine revolutionäre Handlung billigerweise erblicken, wo man nur, wie es oben nachgewiesen wurde, einen Akt der Selbsterhaltung der Monarchie anerkennen muß, und eben weil dies unläugbar die höchste Pflicht der Regierung gebiethet, so kann die politische Vernichtung Ungarns dagegen nicht als ein stichhaltiges Argument dienen, denn hier handelt es sich darum, ob ein großes einiges Österreich, oder ein selbstständiges und vollkommen unabhängiges Ungarn mit dem Untergange Österreichs zu bestehen habe, und nachdem sich das letztere als mit dem Ersteren gänzlich unvereinbar erwiesen hat, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß die Theilung Ungarns nach den Nationalitäten, wenn man ein einheitliches Österreich sicherstellen will, unerläßlich geschehen müsse, wodurch jedoch die nationale Autonomie der Magyaren innerhalb des von ihrer Nation bewohnten Gebiethes durchaus nicht gefährdet und überhaupt die politische Existenz Ungarns ebensowenig vernichtet wird, wie dies früher der Fall war, als die einzelnen Länder der ungarischen Krone, nämlich Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien von dem eigentlichen Ungarn gewissermaßen sowohl in legislativer als auch zum Theil in administrativer Hinsicht getrennt waren.
Das nämliche Verhältnis sollte also nun auch hinsichtlich der übrigen Völker Ungarns ins Leben treten, worin die Magyaren, wenn sie gerecht und billig sein wollen keinen Grund zu Conspirationen finden könnten, nachdem ihnen alle jene Rechte zugestanden werden, welche auch den übrigen Völkern der Monarchie zu Theil geworden sind, wo hingegen, wenn man die Trennung der nichtmagyarischen Theile von Ungarn auszuführen unterliesse, hiedurch nur das österreichfeindliche magyarische Elemente verstärkt und die dem Staate anhänglichen Nationalitäten der Slawen und Romanen, welche in Gesammtösterreich die Magyaren an der Zahl 5 mahl übertreffen, dem wahren Staatsinteresse Oesterreichs leicht entfremdet werden könnten, was zu verhüten jedenfalls eine der wichtigsten Aufgaben der Staatsverwaltung bleibt.
Ad 2. Ob das Bewußtsein einzelner nicht magyarischer Nationalitäten, namentlich der Slovaken, Romanen, und der Deutschen in Ungarn an und durch sich selbst jenen Grad bereits erreicht habe, daß diesselben vom Bedürfnisse einer Trennung von den Magyaren durchgehends durchdrungen wären, das läßt man vorläufig zwar dahingestellt sein, und bemerkt nur, daß wenn dem auch nicht so wäre, dies hauptsächlich der hundertjährigen Knechtung dieser Völker durch die Magyaren zuzuschreiben sei, welche jedes nationale Aufstreben in den unterdrückten Nationen zu ersticken geeignet war. Niemand wird es jedoch läugnen, daß in den letzten Jahren, als der Druck des Magyarismus bis zum Grade des nicht mehr erträglichen stieg, die Idee der Nationalität sich in vielen wahrhaften Freunden aller nichtmagyarischen Nationalitäten gewaltig zu regen begann, seit der magyarischen Revolution aber und dem daraus entsprungenen Bürgerkriege, in welchem außer der deutschen alle übrigen Nationalitäten Ungarns der magyarischen im Kampfe freiwillig gegenüber gestanden sind und noch immer stehen, ist das Streben nach einer vollständigen nationalen Emanzipirung vorzüglich in Folge des allerhöchst ausgesprochenen Prinzips der Gleichberechtigung nicht nur erneuert, sondern so zu sagen, in den entschiedensten Haß gegen die magyarischen Dränger verwandelt worden, wodurch jene Idee zu solcher Reife gelangte, welche das Bedürfnis einer Trennung von den Magyaren täglich dringender macht.
Aber selbst dann, wenn dies nicht der Fall wäre, dürfte die hohe österreichische Regierung die Ausführung einer Maßregel nicht unterlassen, welche wie aber nachgewiesen wurde, das Interesse der Selbsterhaltung des österreichischen Staates unabwendbar erheischt und zwar nicht allein um das dem einheitlichen Bestande Österreichs feindselige Prinzip des Magyarismus unschädlich zu machen, sondern auch um die, das österreichische Staatsleben sonst bedrohenden inneren Unruhen zu verhüthen, welche ein unvertilgbarer Nationalitätenkampf in Ungarn unvermeidlich hervorrufen müßte, und in ultima analysi jedenfalls die Nothwendigkeit des vorgeschlagenen Mittels nach vielen traurigen Erfahrungen beweisen würde, welches sich nun, wo es sich um die neue Konstitutierung Ungarns handelt, am leichtesten durchführen lässt.
Dem angeblichen Bedürfnisse des Beisammenseins der Slovaken und Romanen mit den Magyaren, wenn eines nach all den inzwischen getretenen Schrecknissen des Bürgerkrieges und der damit verknüpften gegenseitigen Verfolgungen noch vorhanden sein kann, wird ja schon dadurch eine hinreichende Rechnung getragen, daß die Magyaren mit ihnen nicht allein im ungehinderten und im Sinne des 7. § der neuen Reichsverfassung nicht einmahl durch eine Zwischenzoll-Linie gestörten freundnachbarlichen Verkehre, sondern auch in staatsrechtlicher Gemeinschaft auch fernerhin verbleiben, weil alle Völker Österreichs fortan als gleichberechtigte Glieder einen großen einheitlichen Staat bilden werden, folglich jener aus hundertjährigem Beisammensein entsprungene Verband durch die provinzielle Trennung einzelner nicht magyarischer Nationalitäten von Ungarn keineswegs zerrissen, sondern nur in einer anderen, den Zeitverhältnissen gebotenen Form erneuert werden würde.
Was schließlich den Mangel an conservativen Elementen in der Slovakey anbetrifft, welche eine abgesonderte politische Konstituierung derselben als nicht wünschenswerth erscheinen ließe, so muß man diesen Einwurf als einen völlig ungegründeten erklären, wenn man in Erwägung zieht, daß es in jedem Land Intelligenz, Besitz und Vermögen, folglich jene Elemente gebe, welche der bürgerlichen Gesellschaft als Garantie der Ruhe und Ordnung dienen. Der nämliche Fall ist auch in der Slovakey und es kommt daher lediglich auf die Art und Weise an, wie man solche konservativen Elemente daselbst geltend zu machen suchen wird. Diese werden sich aber jedenfalls, wie es schon oben gesagt wurde, ebenso und noch eher mit dem slovakischen, weil ihrem eigenen nationalen Elemente, nachdem sie es durch die neue Ordnung der Dinge anerkannt erblicken, assimiliren und identificiren, als sie dieses bezüglich des magyarischen Elementes thaten.
Ad 3. Die praktischen Schwierigkeiten in der Ausführung der Eintheilung Ungarns nach den einzelnen Nationalitäten können zwar nicht in Abrede gestellt werden, sie sind jedoch weit geringer, als man sich dieß den ersten Augenblick vorstellen dürfte. Denn die verschiedenen Völkerschaften dieses Landes, wenn auch ihre Bruchstücke untereinander in vielen Gegenden sehr gemischt sind, lassen sich doch den größeren Gruppen nach sehr gut von einander trennen. Insbesondere ist dies hinsichtlich der Slovakei der Fall, deren Absonderung vom magyarischen Theil Ungarns in ethnographischer und geographischer Hinsicht mit sehr unbedeutenden Schwierigkeiten verbunden sein würde,wenn nur der Grundsatz festgestellt werden wird, daß sich die Gränzen des slovakischen Gebiethes so weit ausdehnen, als die Bevölkerung selbst überwiegend slovakisch ist und die magyarische Provinz erst dort beginnt, wo die Mehrzahl der Bevölkerung dem magyarischen Volksstamme angehört.
Nach diesem Grundsatze müßten nicht allein die beinahe ganz rein slovakischen Komitate als da Neutra, Trentsin, Turotz, Arva Liptau, Sohl, Zips und Saros sondern auch der Mehrzahl der Bevölkerung nach von den Bewohnern der slawischen Zunge bewohnten Komitate Preßburg, Bars, Honth, Neorgrad, Gomör, Abenj, Zemplin, Beregh, Ungvàr, Marmaros und Ugocsa dem slovakischen Gebiethe zugetheilt werden. Es versteht sich indes von selbst, daß ebenso wie die allenfalls rein magyarischen Theile einiger unter den benannten Komitaten vom slovakischen Gebiethe getrennt und dem angränzenden magyarischen Landestheile angeschlossen werden können, auch die vier slawischen Theile in den überwiegend magyarischen oder vom romanischen Volksstamme bewohnten Comitaten als da Komoer, Graner, Tornaer, Borsoder, Szabolder und Szathmarer, in wie fern sie dem slavischen Landesgebieth unmittelbar angränzen, und diesem vereinigt werden sollten.
Die praktische Ausführbarkeit dieser Idee dürfte sich aus den, durch die hiezu eigens beauftragten Vertrauensmänner der slovakischen Nation gelieferten Vorarbeiten so deutlich herausstellen, daß man hierorts darüber in nähere Details schon jetzt einzugehen für überflüssig erachtet. Nicht umhin kann man jedoch hier ausdrücklich zu bemerken, daß auch jene Theile der einzelnen Volksstämme, welche durch die oben angedeutete Eintheilung Ungarns von ihren Stammgenossen getrennt werden würden, innerhalb ihres Gemeindelebens und in ihren unmittelbaren Berührungen mit den nächsten betreffenden Behörden im Vollgenuße ihrer Nationlität durch geeignete Einrichtungen geschützt werden können, worüber ebenfalls bereits fertige Entwürfe der slovakischen Vertrauensmänner vorliegen.
Nachdem man nun jene Einwürfe, die allenfalls gegen die beabsichtigte Theilung Ungarns allenfalls gemacht werden dürften, hinreichend widerlegt zu haben glaubt und zur vollständigeren Betrachtung dieses Gegenstandes die von den Vertrethern aller nicht magyarischer Volksstämme entworfene, jedoch noch nicht überreichte Denkschrift zur vorläufigen Einsichtnahme der hohen Regierung hier sub 4. beigeschlossen wird, bleiben mir noch einige positiven Vortheile und Motive zu erwähnen, welche die politische Absonderung einzelner Nationalitäten Ungarns für die Gesammtmonarchie in jeder Hinsicht höchst wünschenswerth machen. Die Verwirklichung der Reichsverfassung und eine innigere Verschmelzung Ungarns mit den übrigen Provinzen des großen Kaiserreiches ist das hohe Ziel, welches sich die gegenwärtige willenskräftige Regierung vorgesteckt hat. Es muß daher ihr vorzügliches Streben dahin gerichtet seyn, die Ausführung dieser wichtigen Aufgabe auf jede mögliche Art zu fördern. Es ist aber durchaus nicht zu läugnen, daß das magyarische Element, welches durch die neue Reichsverfassung seiner, über so viele andere Völker ausgeübten Herrschaft entkleidet werden soll, dieser Absicht in der practischen Durchführung ganz gewiß den gewaltigsten und unbeugsamsten Widerstand entgegensetzen wird. Wenn nun dieses Element mit den übrigen nicht magyarischen Elementen in einem politischen Körpercomplex auch fernerhin belassen werden sollte, dann würde es vermöge des ihm noch immer zu Gebothe stehenden materiellen und moralischen Übergewichtes, die anderen Elemente beherrschend, der Regierung nur solchermaßen widerstehen können. Während dem nach Abtrennung der nicht magyarischen Nationalitäten seine Widerstandskraft bedeutend gelähmt werden müßte.
Der Widerstand von Seite der Magyaren der oesterreichischen Regierung gegenüber dürfte sich nicht allein auf jene passive Resistenz d.h. durch nicht Befolgung der von der Regierung erlassenen Befehle und Verordnungen, welche in Ungarn unter dem Namen der vis inertiae seit jeher bekannt und einheimisch ist, auf dem administrativen Felde beschränken, er würde vielmehr auf einem ungarischen Landtage und selbst auf dem oesterreichischen Reichstage durch die Vertreter der magyarischen Nation in der Form einer activen Opposition auftreten und zwar um so gefahrdrohender, je größer der Spielraum seyn wird, welchen man den magyarischen Einfluß zu geben geneigt sein sollte.
An eine Befriedigung und Aussöhnung des magyarischen Elementes mit der beabsichtigten Neugestaltung Oesterreichs ist nicht zu denken. Jedem der mit den Eigenthümlichkeiten des magyarischen Elementes näher vertraut zu werden Gelegenheit hatte, muß es sonnenklar vor den Augen stehen, daß sich die Magyaren ohne Unterschied (mit äußerst seltenen Ausnahmen) nur dann zufrieden stellen werden, wenn ihnen wenigstens ihre vormärzliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Oesterreich wie auch die Suprematie über alle übrigen Nationalitäten Ungarns wieder eingeräumt wird. Nachdem dies aber ohne die Reichsverfassung vom 4. März vollends über den Haufen zu werfen, rein unmöglich ist, so wäre es eine ungeheure Selbsttäuschung, wenn man die Hoffnung einer Befriedigung der Magyaren (ohne die Verwirklichung der Reichsverfassung selbst aufzugeben) hegen möchte.
Indem sich also die hohe Regierung bei der Festhaltung an der einmal gegebenen Reichsverfassung auf eine perennirende und unbesiegbare Opposition von Seiten des magyarischen Elementes gefaßt machen muß, so bleibt wohl nichts anderes übrig, als dahin zu wirken, daß die Kräfte dieser Opposition möglichst geschwächt werden, was nur so erreichbar erscheint, wenn man alle nicht magyarischen Nationalitäten der Einwirkung des Magyarismus entzieht, woraus dann die unabweißbare Nothwendigkeit der Trennung aller nicht magyarischen Theile von den Magyaren klar hervorgeht.
Aber auch selbst in administrativer Hinsicht ist es von höchster Wichtigkeit, daß man die nichtmagyarischen Nationalitäten von der magyarischen trenne, denn die Ausdehnung des ganzen Ungarn selbst mit Hinweglassung von Siebenbürgen dann Kroatien und Slawonien dürfte doch bei 9 Millionen Seelen und einem Flächeninhalt beinahe von 4.000 Quadratmeilen betragen, was jedenfalls für den Wirkungskreis eines einzigen Gouvernements eine zu große Gebiethsausdehnung bildet.
Die Nothwendigkeit einer Verringerung des Gebiethsumfanges für die ämtliche Thätigkeit einer einzigen Landesstelle hat sich in Ungarn bereits seit länger, und zwar in weit höherem Grade fühlbar gemacht, als dies in dem bei weitem nicht so ausgedehnten, und nur von der slavischen Zunge bewohnten Galizien der Fall war, und nachdem selbst Galizien der leichteren Administration wegen in zwei Gouvernements getheilt werden mußte, so braucht man wohl in diesem Bezuge keine weiteren Gründe anzuführen und die Theilung Ungarns in mehrere Gouvernements zu rechtfertigen.
Wenn man nun noch bedenkt, daß diejenigen Volkstämme, welche von dem magyarischen Theile Ungarns getrennt werden müßten, ihre Stammverwandten in den unmittelbar angränzenden österreichischen Erbländern finden, und welche sie nach dem oben in der Widerlegung der Einwürfe sub 3 entwickelten Grundsätzen größtentheils angeschlossen werden könnten, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß die Ausführung dieser Maßregel nicht allein in nationaler, sondern auch in staatsökonomischer Hinsicht als dringend gebothen erscheint.
Nach einer nur etwas aufmerksamen Prüfung des von verschiedenen Nationalitäten bewohnten ungarischen Gebiethes muß jedermann die Zweckmäßigkeit einer solchen Eintheilung Ungarns einleuchten, nach welcher die an Oesterreich unmittelbar angränzenden deutschen Theile des Wieselburger und Oedenburger Comitats an Niederösterreich die deutschen und vindischen Theile des Eisenburger und Zalader Comitats an Steiermark, die croatischen Theile des Salader, Sümegher und Baranyer Comitates an Croatien und Slavonien, die im südlichen Ungarn und im Banate von der illyrischen Bevölkerung bewohnten Gebiethe an die serbische Vojvodschaft im Verbande mit Kroatien und Slavonien - die wallachischen Theile im südlichen und östlichen Ungarn an Siebenbürgen und Buccovina, die ruthenischen Theile Oberungarns an das galizische Gubernium in Lemberg.
Endlich die slovakischen Theile Oberungarns an das vereinigte Kronland Mähren und Schlesien angeschlossen werden würden.
Dadurch wäre dann das eigentliche Ungarn, nunmehr eben Magyarien, beiläufig auf die Hälfte seiner jetzigen Ausdehnung, noch immer jedoch mit mehr als 2.000 Quadratmeilen, und auf das, von der überwiegend magyarischen Bevölkerung etwas über 4.000.000 Seelen bewohnte Gebieth reducirt – die Gleichberechtigung einer jeden Nationalität auf das vollkommenste garantiert, die Administrationskosten aber bedeutend vereinfacht, indem man beiden jetzt bestehenden Gouvernements in Folge des Anschlußes der neuen Ländertheile nur noch einige Referenten hinzugeben könnte, während dem sich die Zahl der bei der ungarischen Landesverwaltung angestellten und ohnehin vermöge ihrer politischen Gesinnung größthentheils nicht verläßlicher Mitglieder wenigstens um die Hälfte vermindern ließen, und schließlich, was vor allem das wichtigste ist, hiedurch würde jener große Vortheil erreicht werden, daß die zu den oesterreichischen Erbländern neu hinzutretenden Theile nach dem dort bereits bestehenden System weit schneller in einen geregelten Zustand kommen, und mit dem oesterreichischen Gesammtstaate amalgamirt werden könnten, als wenn sie entweder mit Magyaren zusammen verbleiben oder ein jedes nicht magyarische Volk als eine ganz besondere Provinz organisirt, und mit eigener Landesgesetzgebung wie auch Administrationsorganen erst neu ausgestattet werden müßten.
Die nicht magyarischen, und der österreichischen Idee treu ergebenen Völker Ungarns werden sich ganz gewiß mit allen jenen Institutionen, welche in den betreffenden, von ihren Stammgenossen bewohnten oesterreichischen Ländern kraft der neuen Reichsverfassung ins Leben zu treten haben, vollkommen zufrieden stellen, und so die Kraft der österreichischen Stammländer in solchem Grade vermehren, daß sich die Regierung hiedurch stets in der Lage befinden dürfte, die allenfalls noch künftighin auftauchenden magyarisch polnischen Revolutionsgelüste gleich in ihrem Beginn zu ersticken, was so lange immer schwieriger bleibt, bis die Magyaren mit Hülfe der ihrem Einfluße preisgegebenen, nichtmagyarischen Völker und durch die Mitwirkung des revolutionären Elementes im benachbarten polnischen Lande verstärkt, eine so gefahrdrohende physische Macht, wie wir dies gegenwärtig erblicken, zu entfalten im Stande seyn werden.
Die unmittelbare Nachbarschaft des polnischen, jeder Revolution geneigten Elementes zu Ungarn ist es namentlich, was die Aufmerksamkeit der Regierung im hohen Grade erheischt, – welcher Übelstand nicht anders gehoben werden kann, als wenn nach der obigen Andeutung der cechisch slovakische Theil von Oberungarn zu Mähren, der ruthenische Theil aber zum galizischen Gubernium geschlagen wird, weil hiedurch ein starker, von beiden Seiten her durch ein getreues, stammverwandtes Volk befestigter Damm gleichsam dem magyarischen und polnischen Elemente gezogen werden würde, welcher jedem feindlichen und treubrüchigen Andrange zu widerstehen genug kräftig wäre.
Dieses natürliche, und selbst in strategischer Beziehung höchst wichtige, ja gleichsam von der Vorsehung zum Schutze des oesterreichischen Gesammtstaates bestimmte Bollwerk zweckmäßig zu benützen und zu kräftigen, muß, nach dem Dafürhalten des ergebenst Gefertigten als eine der Hauptaufgaben der That- und willenskräftigen Lenker Oesterreichs betrachtet werden.
Da nun also die in der gegenwärtigen Erörterung vorgenommene Erwägung aller Gründe, welche für und wider die Theilung Ungarns nach den verschiedenen Nationalitäten geltend gemacht werden können, das unbestreitbare Resultat liefert, daß die Gleichberechtigung der Nationalitäten und auf dieser Grundlage die Neugestaltung des einheitlichen Oesterreichs nicht anders verwirklicht werden kann, als wenn die einzelnen Nationalitäten Ungarns nach dem angedeuteten Vorschlag von einander gesondert werden, so erübrigt dem ergebenst Gefertigten nur noch die Aufgabe, in Gemäßheit diese Principes die weiteren Anträge bezüglich der Eingangs erwähnten Petitionen des slowakischen Volkes so kurz als möglich zu entwickeln.
Das erste und dringendste Bedürfnis von allen ist den Völkern Ungarns über die ihnen bevorstehende Zukunft und die Absichten der hohen Regierung durch ein an jede Nationalität in ihrer Sprache zu erlassendes Manifest volle Gewissheit zu verschaffen, denn nur dann, wenn die Völker zu der Einsicht kommen, daß die Räthe Seiner Majestät ihre billigen und in den feierlichen Zusagen des Thrones begründeten Wünsche in der That zu erfüllen willens sind, kann man hoffen, daß sie aus der traurigen Apathie, welche sie zum größten Schmerze aller Freunde der guten Sache gegenüber dem, auf den höchsten Grad bereits gesteigerten Fanatismus der revolutionären Partei an den Tag legen, erwachen, und von einer Begeisterung für den Thron und das Vaterland ergriffen werden, welche allein zahlreiche Schaaren den fanatischen Massen der Anarchisten mit einer todesmuthigen Aufopferung entgegenführen kann. In diesem Manifeste wäre nach der unmaßgeblichen Meinung des gehorsamst Gefertigten mit Hinweisung auf die in der Reichsverfassung durch § 5 und 71 gewährleistete Gleichberechtigung aller Nationalitäten der Grundsatz obenan festzustellen, daß zur Verwirklichung dieser Zusicherung die unabänderliche Absicht Seiner Majestät dahin gehe, alle überwiegend von den nicht magyarischen Volksstämmen bewohnten Landestheile Ungarns der weiteren Herrschaft des Magyarischen Elementes zu entziehen und an die unmittelbar angränzenden Länder stammverwandter Nationen des oesterreichischen Staates anzuschließen, folglich den vom slovakischen Volksstamm bewohnten Theil Oberungarns mit dem bereits bestehenden Kronland Mähren, den von Russinen bevölkerten Landestheil aber mit Galizien zu vereinigen, wodurch sodann eine jede Nationalität ihre ungehinderte Entwickelung und volle Gleichberechtigung im Staatsverbande eines konstitutionellen Oesterreich die vollkommenste Bürgschaft erhalten würde, welche auch dem magyarischen Volksstamm innerhalb des von ihm bewohnten Gebiethes im vollen Maaße zu Theil werden soll.
Ein so gewaltiges Wort durch den Mund des Monarchen gesprochen, wird wie ein electrischer Zungenschlag alle nicht magyarischen Nationalitäten, selbst die deutsche, in so fern sie in dem an Oesterreich angränzenden Theile Ungarns compact beisammen stehet, aus ihrer Lethargie erwecken und sie zu den heroischesten Anstrengungen befähigen, um das verhaßte Joch der Magyaren auf ewig abzuschütteln, und im engen Verbande mit den stammverwandten Brüdern starke und mächtige Stützen des österreichischen Kaiserthums zu bilden. Zu Tausenden würden sich dann die slavischen Freiwilligen aus Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien in Ungarn um das glorreiche oesterreichische Banner schaaren, um ihre hart bedrängten Brüder aus der schmachvollen Knechtschaft, in welcher sie unter dem magyarischen Terrorismus seufzen, durch einen großen, im Vereine mit der getreuen kaiserlichen Armee todesmuthig auszufechtenden Sieg auf immer zu befreien. Es bliebe dann den Anarchisten auch kein Schein mehr übrig, um den gegenwärtigen Krieg gegen die magyarische Insurrection als einen Krieg des Absolutismus gegen die Freiheit von Europa länger noch auszuposaunen. Denn die thatsächliche Erhebung der Völker von der Magyarenherrschaft würde alle derlei Verdächtigungen vor Europa bald verstummen machen.
Die Regierung gewänne hiedurch im Innern und Ausland die wichtigsten Sympathien für sich, und in Folge dessen eine so hohe moralische und physische Stärke, daß sie nicht allein mit der bereits vorhandenen russischen Hilfe die magyarische Insurrektion in Kurzem zu bewältigen, sondern auch die Wiederkehr jeder magyarischen polnischen Schilderhebung zu verhindern in eigenen Kräften hinreichende Mittel fände, und dies letzteres ist es eben, worauf das Hauptaugenmerk der hohen Regierung Seiner Majestät gerichtet seyn muß, weil die traurige Erfahrung bisher zu Genüge gezeigt hat, daß alle mit Waffengewalt in Ungarn gewonnenen Vortheile nach dem Abzuge der bewaffneten Macht selbst in jenen Gebiethen gänzlich verloren gegangen sind, welche von einer nicht magyarischen Bevölkerung bewohnt werden, was nimmermehr geschehen würde, wenn das Gefühl des nationalen Selbstbewußtseyns und <die Erkenntnis eines nur im großen Gesammtösterreich für alle Nationalinteressen erreichbaren wirksamen Schutzes>5 auf die angegebene Art erweckt, und durch die zum Theil nicht ohne Mitwirkung der eigenen Kräfte vollbrachte Befreiung von der magyarischen Gewaltherrschaft erhöht werden möchte, welches nachher eine volksfreundliche Regierung stets in den Stand setzen wird, mit Hilfe desselben jede Wiederkehr der auf Zerstörung Österreichs gerichteten Schilderhebung unmöglich zu machen.
Es ist indes vorauszusehen, daß man die auf den Erfolg eines derartigen Aufrufes der Krone an die Völker gesetzten Hoffnungen vielleicht als zu sanguinisch darzustellen suchen, und auf die geringen Erfolge der bereits zu wiederholten Malen vom Throne herab feierlich verkündigten Gleichberechtigung aller Nationalitäten hinweisen wird, um die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßregel hiedurch bestreiten zu können. Allein die Widersacher des erwähnten Vorschlages mögen bedenken, daß der geringe Erfolg der bisherigen allerhöchsten Manifeste eben hauptsächlich dem Umstande zuzuschreiben sey, weil von jenen, die an die Spitze der ungarischen Angelegenheiten gestellt wurden, nichts geschah, was den Erfolg des kaiserlichen Willens zu sichern geeignet gewesen wäre.
Hierorts genüge es, nur an das ganz verkehrte System zu erinnern, welches Fürst Windischgrätz während seiner obersten Geschäftsleitung in Ungarn befolgte, indem er mit völliger Hintansetzung der feyerlich zugesicherten Gleichberechtigung die slowakische Nation der Willkühr der magyarischen und gegen die Slaven feindlich gesinnten Commissäre überlieferte, die nicht allein jeden Aufschwung der slawischen Nationalität niederhielten, sondern auch alle zur Befestigung der neuen Ordnung der Dinge und Unterstützung der kaiserlichen Sache verwendbaren Kräfte, namentlich den slowakischen, im Auftrage der Militär- Comandanten zu Stande gebrachten Landsturm allenthalben entwaffneten, und so die, von den kaiserlichen Truppen kaum eroberten Landestheile in einen solchen Zustand der Wehrlosigkeit absichtlich versetzten, daß es den Insurgenten ein Leichtes werden mußte, nach Abzug der kk.Armee in denselben wieder festen Fuß zu fassen, und ohne einen Widerstand durch großartige Rekruten-Aushebung alle verfügbaren Volkskräfte an sich zu reissen, wodann natürlich die Stimmung der treuen slawischen Bevölkerung, als sie sich trotz der im Allerhöchsten Nahmen erhaltenen Zusicherungen durch die Regierungsorgane selbst auf eine so perfide Art dem Erzfeinde preisgegeben sah, für die gute Sache keineswegs eine günstige, sondern vielmehr höchst unerwünschte, und den revolutionären Umtrieben im hohen Grade zugänglich werden mußte.
Eben daher, um das Vertrauen und jene gute Stimmung in der slowakischen Bevölkerung zu erwecken, und zu erhalten, welche die unerschöpfliche Quelle einer höheren Begeisterung für die heilige Sache des Thrones und der nationalen Emanzipation werden müßte, ist es einleuchtend, daß die bloße Verkündigung der Gleichberechtigung der Nationen keineswegs genüge, wenn auch unter einem solche Verfügungen nicht getroffen werden, welche das zugesicherte Recht zu verwirklichen vermögen. Und so wäre denn die Zweckmäßigkeit, ja die Unerläßlichkeit einer nähern, im oben angedeuteten Sinne zu erlassenden Erklärung der Art und Weise, wie die ausgesprochene Gleichberechtigung zur Wahrheit werden solle, klar erwiesen, und die gegentheiligen Bedenken im Vorhinein schlagend wiederlegt.
Wenn die hohe Regierung durch die im gegenwärtigen ergebensten Vortrage entwickelten Gründe bewogen, den oben detaillierten Vorschlag zu genehmigen sich veranlaßt finden wird, so wären die ersten drei Punkte der slowakischen Petition und der 1te Punkt ihrer letzten Denkschrift auf die befriedigendste Weise erledigt, indem hiedurch die slowakische und resp. die russinische Nationalität, als eine mit den übrigen Völkern Österreichs vollkommen gleichberechtigte feyerlich anerkannt, und durch den Anschluß an die stammverwandten benachbarten Länder vollkommen sichergestellt, wie auch jenes in der Petition ausgesprochene Ziel eines festen und unmittelbaren Verbandes mit der Gesammtmonarchie auf das vollständigste, und zwar, wie es in der Petition gewünscht wird, mit möglichster Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse der Slovakey erreicht werden würde.
Nach dem Abschlusse dieses wichtigsten Theiles der slowakischen Petitionen, wird es nun nicht mehr schwierig seyn, hier auch in Bezug auf die übrigen Punkte derselben die practische Durchführung der oben ausgesprochenen Absicht bezweckende ausführlichere Anträge zu stellen, und zwar:
Was die Punkto 4 der Petition gestellte Bitte betrifft, daß die slowakische Sprache in alle ämtlichen Geschäfte innerhalb des slowakischen Gebiethes eingeführt werde, so ist dies allerdings ein so gerechter Wunsch, daß dagegen füglich gar nichts eingewendet werden kann. Wie dies aber in Ausführung gebracht werden sollte, hier umständlicher zu erörtern, dürfte wohl bei dem Umstande, daß der Herr Franz v. Hanrik 6 als hiezu vom hohen Ministerium eigens beauftragter slowakischer Vertrauensmann darüber bereits einen umfassenden Vorschlag ausgearbeitet hat, überflüssig erscheinen.
Es kann jedoch auch hierorts nicht der wesentliche Unterschied zwischen der Ansicht des ergebenst Gefertigten und jener des Herrn von Hanrik unerwähnt bleiben, daß Hanrik die Modalität zeigen will, wie die slowakische Sprache in die ämtlichen Geschäfte und überhaupt in allen Zweigen des öffentlichen Lebens eingeführt werden soll, wenn die Slovakey mit Ungarn vereinigt bliebe, während demnach der Meinung des gehorsamst Gefertigten die Grundlage, auf welche alle weiteren Schritte gebaut werden sollen, die vollkommene Trennung der Slovakey von Ungarn bildet, daher alles jene, was der erwähnte Vertrauensmann bezüglich der Appellationsgerichte und der königlichen Curia als des obersten Gerichtshofes in Ungarn, dann hinsichtlich der ungarischen Landesstellen im Vten und VI. Abschnitte seines Operates angeführt hat, von selbst wegfallen und dahin modificirt werden müßte, daß die nämlichen Normen, welche in Ansehung der ämtlichen Sprache in Mähren und Galizien mit Rücksicht auf das, in der Reichsverfassung ausgesprochene Prinzip der Gleichberechtigung der Nationalitäten als maßgebend festgestellt werden, auch für die Slovakey zu gelten haben, mit der einzigen Ausnahme, daß indem die Kenntniß der deutschen Sprache unter den Slovaken nicht allgemein verbreitet ist, wie in Mähren, inwiefern für die ämtlichen Berührungen der mährischen und galizischen Landesbehörden mit der Regierung der Gebrauch der deutschen Sprache allenfalls vorgeschrieben wäre, hinsichtlich der Slovakey davon eine Abweichung in der Art als angezeigt erscheint, daß es den betreffenden Beamten unbenommen bleibt, sich statt der deutschen Sprache entweder der slawischen oder der lateinischen zu bedienen, wie denn sich überhaupt in dieser Hinsicht jeder Zwang nicht allein als ungerecht, sondern auch in seinen Folgen als höchst nachtheilig stets erwiesen hat.
Soviel kann man indessen von jedem öffentlichen Beamten, der in der Slovakey dienen will, billig verlangen, daß er mit seinen Untergebenen insbesondere aber mit den Gemeinden und ihren Vorstehern gut und verständlich in der Nationalsprache zu verkehren wisse, wie auch alle Bescheide auf die, in der slowakischen Sprache erhaltenen Eingaben in der nämlichen Sprache ertheile, und ebenso im Verkehre mit den Landesbeamten gleichen oder auch höheren Ranges sich der Nationalsprache bediene, doch kann für diese letzteren Berührungen jenen, die eine hiezu erforderliche Fertigkeit in der slovakischen Sprache nicht besitzen, noch ein kurzen Termin von 3 höchstens 6 Jahren gegeben werden, binnen welchen sich alle Beamten ohne Unterschied jene Kenntniß der Nationalsprache zu verschaffen verpflichtet seyn sollen, die zur Führung aller Geschäfte in derselben innerhalb der Landesgrenzen erforderlich ist. Bis dahin aber könnten sich die erwähnten Beamten ausser den Berührungen zu ihren Untergebenen entweder der deutschen oder lateinischen Sprache bedienen.
Um die Frage zu beantworten, welche Sprache bei dem betreffenden Landes-Gouvernement in der Slovakey als ämtlich zu gelten habe, ist es nothwendig zuvor zu erwägen, ob die gesammte Slovakey ein Gouvernement haben, oder ob nicht der ruthenische Theil vom cehoslavischen zu trennen sey, weil dann die ämtliche Sprache des Landesguberniums von selbst bestimmt weden kann.
Der ergebenst Gefertigte Ministerialrath findet sich hier veranlaßt, die oben berührte Idee zu wiederholen, wonach die ruthenische Nationalität, als eine von der ceho-slovakischen wesentlich verschiedene, von der letzteren getrennt und an Galizien angeschlossen werden soll, wo sie aller jener Vortheile theilhaftig werden würde, welche überhaupt der ruthenischen Nationalität unter dem Schutze der Reichsverfassung zu Theil werden muß. Wenn die hohe Regierung diesen unmaßgeblichen Antrag zu genehmigen sich bewogen finden wird, dann dürfte für die Ruthenen, wiewohl sie im Bereger, Ungvarer, Zempliner und Marmarsher Komitat überwiegend sind, aber auch einen großen Theil der Bevölkerung im Saroser, Zipser, Abjaner und Tornaer Comitat bilden, und selbst in Gömörer, Borsoder, Szathmarer und Szabolther Komitat noch ihre Wohnsitze haben, die Errichtung eines abgesonderten Gouvernements ganz überflüssig seyn, und die ruthenische Sprache würde mit der oben bezeichneten Ausnahme auch rücksichtlich der hier aufgezählten ruthenischen Gebiethe diejenige Geltung beym Lemberger Gouvernement haben, welche ihr auch in Bezug auf den galizischen Theil nicht verweigert werden kann.
Ein anderer Fall waltet ob in Bezug auf den cehoslovakischen Theil der Slovakei, weil dieser an Ausdehnung und Bevölkerungszahl den ruthenischen Theil 4–5 mahl übersteigt, und daher wohl ein großer Zweifel entstehen muß, ob man das ganze Gebieth der Cehoslowaken der Verwaltung des mährischen Gouvernements unmittelbar unterordnen kann, denn dieses begreift in sich nicht allein einen Theil aller oben benannten und zum Theil von den Ruthenen bewohnten Comitate (außer dem Szathmarer und Marmeroser Comitat, wo keine Slovaken wohnen) sondern es sind namentlich die Komitate Saros, Zips und Gömör in überwiegender Mehrzahl, ferner die Komitate Zemplin, Abauj und Ungvar von einer so großen Anzahl Slovaken bewohnt, daß man diese keineswegs allein dem ruthenischen Volksstamme zuerkennen kann, während dem die Komitate Preßburg (mit Ausnahme der Insel Schütt [Žitný ostrov]), dann Neutra, Tretsin, Liptau, Arva, Turocz und Sohl eine ausschließlich slovakische Bevölkerung haben, und diese selbst auch in den Comitaten Bars, Hont, Neograd überwiegend ist, welche außerdem noch im Graner und Komorner Komitat bedeutende Landstriche einnimmt.
Daß ein so ausgedehntes und nicht viel unter 800 Quadratmeilen im Umfange einnehmendes und nahe bey 2 Millionen Bewohner zählendes Gebieth ohne einen eigenen Gouvernement füglich nicht bleiben dürfte, muß wohl zugegeben werden. Dieß kann jedoch den Anschluß des slovakischen Landestheils an das Kronland Mähren, noch keineswegs beirren. Denn es giebt bereits im österreichischen Kaiserstaate mehrere Kronländer, deren Einheit durch das Bestehen verschiedener Gouvernements innerhalb ihrer Grenzen durchaus nicht verhindert erscheint.
So hat z. B. Oberösterreich von Niederösterreich eine abgesonderte Landesregierung, und doch einen gemeinschaftlichen Landtag. Eben so sind im Bereiche des Königreiches Illyrien 2 Gouvernements, eines in Triest und das andere in Laibach. Selbst das Kronland Galizien mit Krakau zählt zwey Gouvernements und wird doch nur eine Landesgesetzgebung haben. Nach solchen Prämissen will daher die Ursache nicht recht einleuchten, warum der Slovakei trotz dem Verbande mit Mähren nicht ein abgesondertes Gouvernement bewilligt werden könnte.
Wird dieser Vorschlag von der hohen Regierung angenommen, dann steht es wohl außer allem Zweifel, daß innerhalb der Grenzen dieses Gouvernements die slowakische Sprache ausschließlich als die ämtliche zu betrachten sey, mit der einzigen Ausnahme, daß den deutschen und magyarischen Gemeinden, welche allenfalls, als vom slovakischen Gebiethe umschlossen, der Verwaltung dieses Gouvernements zugewiesen werden sollten.
Der Genuß ihrer Nationalität im Kreise ihres Gemeindelebens und selbst für die Berührungen mit ihren unmittelbaren Behörden in der Art gewahrt werden müßte, wie dies auch wechselseitig zu Gunsten jener slovakischen Gemeinden, die sich innerhalb des deutschen und magyarischen Gouvernements befinden, zu geschehen hätte.
Wenn man nun die weiteren Bedürfnisse der Slovakei in Betracht ziehen will, so erscheint es eben so unentbehrlich, daß die Slovakei nebst den auf geeignete Weise zu regelnden Gerichten der 1ten Instanz innerhalb ihrer Provinz auch ein Appellationsgericht für Civil-, Kriminal- und Wechselprozesse erhalte, von wo jedoch die Revision zu dem nähmlichen obersten Gerichtshof geführt werden kann, welcher für das Kronland Mähren gesetzlich befugt seyn wird.
Für den ruthenischen Theil dürfte ein von Galizien abgesondertes Appellationsgericht ebensowenig erforderlich seyn wie dieß oben hinsichtlich eines abgesonderten Gouvernements bemerkt wurde.
Wo aber der Sitz des slovakischen Guberniums zu errichten? – und in welcher Art die Grenzen zwischen dem slovakischen und ruthenischen Landestheil untereinander zu ziehen? – in welcher Richtung ferner die Scheidelinie dieser beiden Ländertheile von dem magyarischen Gebiethe (wie es sich von selbst versteht vorzüglich mit Berücksichtigung der natürlichen Grenzen als da Flüsse und Gebirge) aufzustellen wären? Dieß kann wohl einzig und allein in gemeinschaftlicher Mitwirkung der slovakischen, ruthenischen, magyarischen und zum Theile, namentlich in wiefern die Ruthenen mit den Romanen (d.i. Vallachen) im Marmarosser und Szathmarer Komitate angränzen, selbst mit Zuziehung der romanischen Vertrauensmänner näher und genauer festgestellt werden, und dürfte hier, wo es sich bloß um die Aufstellung der Grundlinien der künftigen Gestaltung der Slovakei handelt, füglich nicht umständlicher besprochen werden.
Eines glaubt indes der ergebenst gefertigte Ministerialrath hierorts mit Stillschweigen nicht übergehen zu dürfen, daß, indem von der hohen Regierung aus der Mitte aller andern Völker Ungarns Vertrauensmänner einberufen worden sind, dieß einzig und allein noch in Bezug auf die in Ungarn lebenden Ruthenen zu wünschen übrig bleibt, deren verläßlichster Vertrauensmann in dessen Gesinnung sowohl seine Stammgenossen als die Regierung die vollste Beruhigung finden dürfte, wohl der biedere griechisch-katholische Bischof Gaganec von Eperies [Prešov] am besten anzudeuten im Stande wäre, und daher von Seite der hohen Regierung eigens aufgefordert werden könnte, einen solchen für die Ruthenen in Vorschlag zu bringen.
Als einen der kaiserlichen Sache treu ergebenen Mann aus der ruthenischen Nation hat der Endesgefertigte an Herrn Adolph Dobrzanski , Bergbeamter in Oberungarn, der gegenwärtig beym hohen k. Kommissär Emeric von Pechy in der Eigenschaft eines Sekretärs fungirt, kennen zu lernen Gelegenheit gehabt, über welchen jedoch vom oben erwähnten Herrn Bischof allenfalls noch weitere Auskunft abverlangt werden könnte.
Es wäre nicht dem Zwecke dieses unmaßgeblichen Gutachtens entsprechend, die Erörterung der neueren Organisation der Slovakei hier noch weiter zu verfolgen, indem dieß alles erst nach Aufstellung jener Grundprinzipien, nach welchen die Neugestaltung der Slovakei zur Ausführung kommen soll, füglich geschehen kann, deren Feststellung aber noch von der allerhöchsten Erledigung der oben berührten Fragen abhängt.
Im 4ten Punkte der Petition wird noch die Entfernung aller magyarischen, gegen die kaiserliche Regierung feindlich gesinnten Kommissäre und Beamten verlangt, was jedoch im innigsten Zusammenhange stehet mit dem im 5ten Punkte der Petition vorgebrachten Wunsche, daß nemlich in der Slovakei eine oberste und dem Reichsministerium unmittelbar unterstehende Landesbehörde errichtet werde, welche die Reorganisation dieses Landes ins Leben rufen soll.
Solange der Kriegszustand in Ungarn dauert, ist wohl von selbst einleuchtend, daß die ganze Administrationsgewalt den militärischen Händen anvertraut werden müsse, bis die Rebellion nicht allenthalben vollständig besiegt wird. Zu diesem Behufe ist auch der Armeeoberbefehlshaber mit erforderlichen Vollmachten von Seiner Majestät versehen, und ihm zur Seite ein k. politischer Ob.Kommissär allerhöchst beygegeben worden, von dessen oberster Leitung alle übrigen Landeskommissäre ebenso abhängen sollen wie die Militärcommandanten den Befehlen des Armee Oberbefehlshabers untergeordnet sind.
Ein solcher Regierungszustand ist zwar nur ein provisorischer und bildet bloß den Übergang zu einem geregelten, welcher erst dann ins Leben treten kann, wenn der Bürgerkrieg zu Ende ist. Da jedoch während dieses exzeptionellen Zustandes die Neugestaltung aller Verhältnisse nach den Erfordernissen der Gegenwart angebahnt werden muß, so waltet schon jetzt eine unabweisbare Nothwendigkeit ob, den politischen Regierungscommissären jene Weisungen zu geben, deren Befolgung erforderlich ist, um die Gleichberechtigung der Nationen Ungarns zu verwirklichen und die Staatseinheit Oesterreichs auf das sicherste zu begründen.
Was in dieser beider Hinsicht bezüglich der Slovakei zu geschehen hätte, wurde schon oben umständlicher entwickelt und es ist nur zu wünschen, daß sowohl bey der Wahl des militärischen Oberkommandanten im slovakischen Gebiethe, als bei der Ernennung des politischen Oberkommissärs, dessen Wirkungskreis sich über das ganze[sic!] Bereich der Slovakei zu erstrecken hätte, darauf Rücksicht genommen werde, daß man hiezu Männer berufe, die der slavischen Sprache wenigstens in dem Grade kundig seyen, um sich dem Volke selbst in seiner Sprache verständlich zu machen und das Vertrauen desselben persönlich gewinnen zu können. Hiezu dürften sich von Seite des Militärs insbesondere die Herrn FML Schlick und Simunic als diejenigen, die bereits in der Slovakei mit gutem Erfolge gewirkt haben, am besten eignen. Nicht so glücklich scheint die Wahl des Herrn FML Kempen gewesen zu sein, der als Militärcommandant in Preßburg auch einen politischen Wirkungskreis erhielt, da sich gegen sein für die Slovaken ungünstiges Verfahren von mehreren Seiten laute Klagen erhoben haben sollen. Die untergebenen Militärcommandos wären ebenfalls nur jenen Personen anzuvertrauen, welche die erforderliche Sprachkenntnis besitzen, um mit dem Volke nöthigenfalls selbst persönlich verkehren und auf dasselbe zweckmäßig wirken zu können, worauf das militärische Oberkommando ein Hauptaugenmerk zu richten hätte.
Was die Wahl der politischen Regierungskommissäre für die Slovakei betrifft, diese könnte mit allseitiger Berücksichtigung und Befriedigung der billigen Wünsche nur dann gelingen, wenn man bei der Besetzung so wichtiger Stellen auch die Vertrauensmänner der slovakischen und ruthenischen Nation zu Rathe zieht, wie denn überhaupt dieselben über die Verhältnisse ihrer Heimath und einzelner Personen, welchen die hohe Regierung einen Wirkungskreis einzuräumen gesonnen ist, allein die beste Auskunft zu geben berufen sind, indem ihnen stets das Wohl und Glück ihres Volkes am Herzen liegt, welches nach ihrer eigenen Überzeugung nur im Einklange mit den höchsten Staatsinteressen erreichbar ist, und deshalb auch die Regierung ihren Rathschlägen mit voller Beruhigung und Vertrauen ein williges Gehör schenken kann.
Wenn nun das hohe Ministerium es für gerathen und unentbehrlich gefunden hat, verläßliche Vertrauensmänner aus der Mitte einer jeden Nation um sich zu sammeln (welchen hoffentlich auch ein bleibender Platz am Sitze der Regierung angewiesen wird) so ist dieß bei jenen Männern, welche als Regierungskommissäre in den einzelnen Landestheilen zu fungiren hätten, noch weit mehr geboten, denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß der Erfolg aller Bemühungen der betreffenden Regierungskommissäre hauptsächlich dadurch gesichert wird, wenn sie sich der Entwicklung der einflußreichsten Männer aus dem Volke versichern, was nur durch Zuziehung der verläßlichen Vertrauensmänner jener Nation erreichbar erscheint, in deren Mitte der betreffende Kommissär zu handeln den Beruf hat, und dieß scheint auch hauptsächlich das Motiv gewesen zu sein, warum der FML Götz, als er während dem verflossenen Winter in Oberungarn mit einem glücklichen Erfolg operirte, sich veranlaßt sah, allenthalben Comitées von Vertrauensmännern einzusetzen, welche ihre Thätigkeit vorzüglich dahin zu richten hatten, daß im Volke eine gute und der kaiserlichen Sache ergebene Stimmung hervorgerufen und genährt werde, um hiedurch der kaiserlichen Occupations-Armee jene moralische und physische Unterstützung zu verschaffen, ohne welche der dauerhafte Besitz des eroberten Gebietes nicht gesichert werden kann.
Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigte auch bald in der That die traurige Erfahrung, als die vom Fürsten Windischgrätz eingesetzen k. Kommissäre die vorgefundenen Comitées allenthalben auflösten und sich dergestalt der wirksamsten Organe, um das Volk für die gute Sache zu begeistern, absichtlich oder unbewußt beraubten, welche demzufolge ausschließlich dem Einfluße der magyarischen, zumeist Kossuthisch gesinnten Aristocratie verfallen sind, und alle Mittel gleichsam dazu anwendeten, um einen dauerhaften Sieg der gerechten Sache unmöglich zu machen, ja vielmehr jeden möglichen Vortheil den Insurgenten zu sichern.
Es würde zu weit führen, wollte man alle verrätherischen oder wenigstens aus einer gränzenlosen Beschränktheit der Fähigkeiten und erbärmlichen selbstsüchtigen Gesinnung entsprungenen Maßregeln und Handlungen der vormaligen Regierungskommissäre einer umständlichen Kritik unterwerfen. Ihre Verkehrtheit und Schädlichkeit ist allenthalben schon zu anerkannt, und das einstimmige Verdammungsurtheil über sie bereits zu allgemein ausgesprochen, als daß es nothwendig wäre, darüber noch viele Worte zu machen. Die bloße Erinnerung an die bedauerlichen Folgen eines, der vom Endesgefertigten nun anempfohlenen Vorschläge entgegengesetzten Systems dürfte genügen, um der hohen Regierung das schlagendste Motiv anschaulich zu machen, warum man die guten Elemente des slavischen Volkes als den kräftigsten Hebel zur Förderung der löblichen Absichten der österreichischen Staatsgewalt pflegen und benützen soll, nicht etwa brach und nutzlos liegen oder gar der Österreich feindlichen Parthei, deren Thätigkeit keine Gränzen kennt, sich zuwenden lassen darf.
Die Unvermeidlichkeit des Handelns in diesem Sinne scheint auch von der, dem österreichischen Staatsinteresse freundlich gesinnten Parthei in Ungarn endlich erkannt worden zu sein, indem sie nach den neuesten Vorgängen in Preßburg zu urtheilen, sich nun kräftig zusammen zu schaaren entschlossen ist, um die durch das Fortschreiten der kaiserlichen Armee erreichten Vortheile auf die Dauer zu sichern und zu diesem Behufe sich durch patriotische Zusammenwirkung eine Art von Municipialgarde zu Stande zu bringen bemüht, um jede revoluzionäre Schilderhebung hinter dem Rücken der siegreich vorrückenden Truppen unmöglich zu machen.
Es kann in Bezug auf dieses löbliche Vorhaben gar keine andere Bemerkung gemacht werden, als daß es zu wünschen wäre, wenn die hohe Regierung dieses Bestreben ihrer vollen Aufmerksamkeit würdigen, und allen jenen Übergriffen der magyarischen Aristocratie (unter deren Ägide diese Art von Gendarmerie ins Leben treten zu wollen scheint), welche die Emancipation der gleichberechtigten Nationalitäten in Ungarn hindanzuhalten, und so mittelbar den Stoff zu neuen Reibungen und Unruhen daselbst zu liefern geeignet wären, auf das sorgfältigste und wirksamste rechtzeitig vorbeugen möchte, was am zweckmäßigsten dadurch erzielt werden könnte, wenn diese neu zu errichtende Land- oder Sicherheitswache nicht allein unter die Überwachung und Verfügung der mit möglichster Berücksichtigung der slavischen Nationalität in Oberungarn zu ernennenden k. Commissäre, sondern auch, so lange die militärische Regierung herrschen muß, unter das Kommando der militärischen Befehlshaber gestellt werden würde, die es nicht zugeben dürfen, daß man die zur Befestigung der Ruhe und Ordnung bestimmten Kräfte zur Unterdrückung des feierlich gewährleisteten Rechts der nicht magyarischen Nationen im Namen der Regierung verwende.
Bis eine vollständige Pacification Ungarns nicht erfolgt, muß natürlich eine exceptionale Regierung in Ungarn bestehen und ein allmähliger Übergang zu jenem Zustand der Dinge, wie ihn die constitutionelle Neugestaltung Österreichs gebietherisch erheischt, auf jede mögliche Art vorbereitet werden, und nach dem für die Dauer dieser provisorischen Epoche ein politischer Oberkommissär zur Seite des militärischen Oberkommandos bereits allerhöchst ernannt worden ist, so wäre die Einleitung jener Absonderung der einzelnen Nationalitäten und ihres Anschlusses an die stammverwandten angränzenden Kronländer Österreichs als eine seiner Hauptaufgaben zu betrachten, nach deren Lösung sodann alle administrative Gewalt an die betreffenden Landesgouvernements zu übergehen hätte, welche natürlich dem Reichsministerio unmittelbar untergeordnet sein würden. Um damit aber diese Aufgabe durch die Vermittlung des politischen Oberkommissärs in Ungarn glücklich erledigt werden könne, ist die Berufung der Vertrauensmänner von einer jeden Nationalität Ungarns , die ihm bei diesem wichtigen Werke treu zur Seite stehen sollen, eine unerläßliche Bedingniß. Die Wahl der hiezu qualificirten Individuen kann von der hohen Regierung ebenfalls nur mit Zuziehung der bereits hier weilenden Vertrauensmänner erfolgreich getroffen werden, worauf das meiste ja so zu sagen alles ankömmt. Denn nur eine treue und aufrichtige Mitwirkung aller Kräfte, die es mit der Gleichberechtigung der Nationen, und der Einheit Österreichs redlich meinen, kann die riesenhaften Schwierigkeiten überwinden, welche nicht allein durch die hundertjährigen Vorurtheile der Landesbewohner, sondern auch durch böswillge Partheiumtriebe und die Leidenschaftlichkeit der verblendeten Massen in Weg gelegt werden dürften. Wenn die hier beantragten Maßnahmen ins Leben treten, dann ist auch jener Theil der slovakischen Petition, daß die magyarischen und schlecht gesinnten Commissäre, welche vom Fürsten Windischgrätz für die Slovakei ernannt wurden, entfernt werden sollen, von selbst erfüllt, weil man von einer hohen Regierung unmöglich voraussetzen kann, daß sie die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten in einem Lande, welches aus feindlichen Händen erst zurückgewonnen und auf den Weg der Treue und Ergebenheit zurückgeführt werden muß, erwiesenermaßen treulosen oder doch sehr unverläßlichen Männern auch fernerhin anvertrauen würde. Durch die bezüglich des 4. Punktes der Petition oben entwickelten Anträge, wären ferner auch der 2. und 3. Punkt der letzten slovakischen Denkschrift zur Zufriedenheit der Bittsteller, zugleich aber im wohlverstandenen Interesse des Staates erledigt.
Hieher gehört schließlich noch der 4. Punkt der in 2. Denkschrift der Slovaken vorgetragenen Bitten, daß nämlich jene vom Fürsten Windischgrätz in der Slovakei eingesetzten k. Komissäre und Beamten, welche nicht allein die slovakische Nationalität und ihre muthigen Vorkämpfer Stur, Hurban und Hodza auf jede mögliche Art verfolgen und verdächtigen, sondern auch sich als Helfershelfer bei der ungarischen revoluzionären Regierung betheiliget, und als Mitglieder der von Kossuth eingesetzten standrechtlichen Gerichte an der Hinrichtung der getreuen Unterthanen Seiner Majestät die Mitschuld zugezogen haben, der wohlverdienten Strafe unterworfen werden sollen. Die Gerechtigkeit dieser Bitte ist so klar und die Nothwendigkeit ihrer Gewährung so gebieterisch, daß eine entgegengesetzte Entscheidung dem Endesgefertigten beinahe als unmöglich erscheint, wenn man bedenkt, welche bitteren Früchte die Straflosigkeit der verrätherischen Regierungsbeamten in Ungarn schon bisher getragen hat und welche sie noch in der Zukunft bringen müßte, falls man es dulden könnte, daß jene Männer, die sich der österreichischen Dynastie treu, für die Erhaltung der Gesammtmonarchie und die Emancipation ihrer Nationalitäten vom magyarischen Drucke, mit Energie erhebend, die schlummernden Kräfte des Volkes für die Förderung der guten Sache des Rechts und des geheiligten Thrones zu wecken und gegen die Rebellen zu entwickeln bestrebt waren, dem böswilligen Ränken der offenen oder geheimen Feinde Österreichs auch fernerhin rücksichtslos geopfert werden.
Gegen die Übel, welche ein so verkehrtes System heraufbeschwören würde, giebt es kein sicheres Mittel, als ein consequentes Verfolgen nach den einmal ausgesprochenen Grundsätzen mit Belohnung der treuen Dienste für den Thron und das constitutionelle Österreich, sie mögen von hohen oder niedern geleistet werden, und einer unnachsichtlichen Bestrafung der Treulosigkeit, unter welcher immer Form sie auftaucht. Wenn dieß namentlich in der Slovakei zur vollen Anwendung kommt, dann hört die Nothwendigkeit von selbst auf, in Bezug auf den 4. Punkt der slovakischen Denkschrift einen weiteren speziellen Antrag zu stellen.
Der 5. und letzte Punkt der zweiten slovakischen Denkschrift bezieht sich auf das Bedürfnis einer ämtlichen Zeitung in der slovakischen Sprache, welche von einer jeden Gemeinde gehalten werden soll. Die Gesammtheit und Zweckmäßigkeit dieses Wunsches wurde bereits durch das hohe Ministerium anerkannt, und dem Vernehmen nach die Begründung einer ämtlich slovakischen Zeitung bewilliget, welche jedoch nach dem Ermessen des ergebenst Gefertigten innerhalb der Gränzen der Slovakei , und zwar am Sitze des künftigen Gouvernements dieser Provinz oder des einstweiligen Oberkommissärs, vorläufig aber vielleicht in Preßburg als in der unmittelbaren Nähe des Regierungssitzes erscheinen sollte. Wem die Redaction dieses Zeitungsblattes anzuvertrauen und wie sie zu leiten wäre, damit sie um so erfolgreicher wirken könne, darüber dürften die slovakischen Vertrauensmänner selbst die beste Auskunft geben.
Und hiermit wären denn alle Punkte der slovakischen Petitionen und Denkschriften der Reihe nach erörtert und rücksichtlich derselben die zweckmässigen Anträge entwickelt, von deren Würdigung es nun allein abhängt, in welcher Art die vorliegenden Petitionen erledigt und wie der Inhalt des an die Petitionenten jedenfals zu ertheilenden, und im Wege der hier weilenden slovakischen Vertrauensmänner denselben zuzustellenden allerhöchsten Bescheides verfaßt werden soll, wobei auch die am Schlusse der letzten Denkschrift geäusserte Bereitwilligkeit zum Behufe der Bewerkstelligung einer allgemeinen Schilderhebung des slovakischen Volkes gegen die magyarischen Rebellen auf jede Weise mitzuwirken, und zu diesem Zwecke Freischaaren zu sammeln, aus den angeführten Gründen auch militärischerseits eine besondere Berücksichtigung dieses Anerbiethens wünschenswerth machen dürfte.
Der ergebenst Gefertigte wird sich höchst glücklich schätzen, wenn es ihm gelungen ist, durch die vorstehende Auseinandersetzung seiner unmaßgeblichen Ansichten zur Begründung eines, allen billigen Ansprüchen der einzelnen Nazionalitäten Ungarns möglichst entsprechenden und eine sichere und glückliche Zukunft des neu gestalteten constitutionellen Österreichs wesentlich bedingenden Rechtszustandes ein wie immer geringes Schärflein beizutragen, welches er einer reifern Prüfung des hohen Ministeriums unterbreitend, Hochachtungsvoll sich zeichnet.