Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski
Wien, 5. November 1859
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Regest

Justizminister Franz Nádasdy erklärt die Regelung der Gerichtssprache in Ungarn. Aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln des Königreiches war für jeden Sprengel einst eine eigene Regelung entworfen worden. Zwar hatte Nádasdy, als er die Leitung des Justizministeriums übernommen hatte, eine Vereinheitlichung angestrebt, war aber letztlich davon abgegangen. Somit herrsche weiterhin große Vielfalt, die Nádasdy dann in groben Zügen erläutert. Zunächst bemerkt der Justizminister, dass beim Schriftenverkehr der Justizbehörden in Ungarn die deutsche Sprache im Allgemeinen in Anwendung sei. Ausnahmen bilden die Gerichtssprengel in Pest, Ödenburg und Großwardein. Hier ist Amtssprache Ungarisch, da die meisten Justizbeamten der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Nur in den Gerichtssprengeln von Pressburg und Eperies ist sowohl im inneren als auch im äußeren Verkehr die deutsche Sprache fast ausnahmslos in Anwendung. Nádasdy sieht derzeit keinen akuten Handlungsbedarf, bittet Goluchowski aber dennoch um seine Ansichten hinsichtlich möglicher Änderungen.

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Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen von Goluchowski, dtto. Wien, 5. November 1859 Z. 17802/J.M.

Die Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache im Königreich Ungarn ist bereits der Gegenstand wiederholter Erörterungen und Verhandlungen gewesen.
Das Justizministerium beabsichtigte anfänglich, die gerichtliche Sprachfrage in diesem Kronlande durch eine allgemeine Verordnung zu regeln und hat jene Grundsätze, die ihm in dieser Beziehung am zweckmäßigsten und entsprechendsten schienen, am 11. Mai 1853 Z. 2852 Seiner kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge Albrecht als Militär- und Civilgouverneur mittheilen zu sollen erachtet und diese Grundsätze sowie die von Seiner kaiserlichen Hoheit hierüber gnädigst eröffneten Ansichten mit der Note vom 2. Juli 1853 Z. 10258 dem Herrn Minister des Innern, Freiherrn von Bach, bekannt gegeben, dessen unter 17. Oktober 1853 Z. 7068/M.I. eröffnete Wohlmeinung dem Justizministerium durch das Finanzministerium zukam.
Die mannigfaltige Verschiedenheit der Sprachverhältnisse in den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln Ungarns und die mittlerweile gewonnene Erfahrung, daß ein allmähliges Vorgehen in der Sprachfrage und ein theilweises Abhelfen gegen evident auftretende Übelstände dem Versuche einer allseitigen und gleichzeitigen Durchführung vorzuziehen sei, bewog jedoch das Justizministerium von seinem Vorhaben, die gerichtliche Sprachfrage in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu regeln oder aber die allerhöchste Entscheidung in dieser Beziehung einzuholen, wieder abzugehen und die Regelung der Geschäftssprache im ministeriellen Wege, soweit es erforderlich erschien, für jeden Oberlandesgerichtssprengel insbesondere vorzunehmen, worüber dem löblichen k.k. Ministerium des Innern mit den Noten vom 27. Februar 1855 Z. 2499 und 11. Jänner 1857 Z. 27761 die erforderlichen Mittheilungen gemacht worden sind.
Nachdem die Leitung des Justizministeriums allergnädigst mir übertragen worden ist, glaubte ich die Frage, ob die Gerichtssprache in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu regeln sei, einer nochmaligen Erwägung unterziehen zu sollen und ich forderte die sämmtlichen Oberlandesgerichtspräsidien Ungarns insbesondere zur Erstattung des Gutachtens auf, ob die Bestimmungen der allerhöchsten Entschließung vom 20. Oktober 1852 über die Gerichtssprache in Galizien und Lodomerien, dann in Krakau bei den Gerichten Ungarns in Anwendung gebracht werden könnten oder ob und welche Modifikationen bei deren Anwendung und Durchführung unbedingt nothwendig sein dürften. Nach Einlangen der diesfälligen Gutachten habe ich mir auch die Ansicht Seiner kaiserlichen Hoheit, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Gouverneurs Albrecht erbeten und hierauf mit dem Herrn Minister des Innern, Freiherrn von Bach, unterm 18. Mai 1858 Z. 9848 das erforderliche Einvernehmen gepflogen.
Die von diesem letzteren in der Note vom 3. August 1858 Z. 4577/M.I. geltend gemachten politischen Bedenken gegen die Erlassung einer allgemeinen die Sprachfrage in Ungarn regelnden Verordnung und insbesondere die von ihm ausgesprochene Ansicht, in Absicht auf die Normirung der Amtssprache bei den Stuhlrichterämtern zu positiven Ministerialweisungen seine Hand nicht biethen zu sollen, endlich der Umstand, daß in neuerer Zeit die Verhältnisse sich wesentlich und im Ganzen für die Sprachfrage günstiger gestalteten, bestimmten mich jedoch von meiner Absicht, die Sprachfrage in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu regeln, wieder abzugehen, worüber ich Seiner kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Gouverneur von Ungarn die unterthänigste Anzeige erstattete.
Es ist daher bis jetzt die gerichtliche Sprachfrage in Ungarn durch allgemeine das ganze Kronland gleichmäßig betreffende Bestimmungen nicht geregelt worden und es gelten für jeden Oberlandesgerichtssprengel Ungarns über den Gebrauch der verschiedenen Landessprachen bei Gericht abgesonderte Bestimmungen, welche ich Euer Excellenz mit Bezug auf meine Note betreffend den Stand der Regelung der Geschäftssprache in Galizien, Lodomerien und Krakau 1 in Nachfolgendem zur gefälligen Kenntnisnahme mitzutheilen mich verpflichtet hatte.
Was zu vörderst den Schriftenwechsel der Justizbehörden in Ungarn betrifft, so kommt bei denselben allerwärts die deutsche Sprache insoferne in Anwendung, als schon mit dem Justizministerialerlaße vom 19. August 1851 Z. 10878 ./. den sämmtlichen Oberlandesgerichtspräsidien der Auftrag ertheilt wurde, sämmtlichen unterstehenden Gerichten die Weisung zu geben, daß selbe ihre Ersuchschreiben an die Behörden eines anderen Kronlandes und umsomehr an auswärtige Behörden in deutscher Sprache abzufassen und von den nichtdeutschen Beilagen derselben wenigstens jene in deutscher Übersetzung beizuschließen haben, deren Inhalt die ersuchte Behörde nothwendig wissen muß, um die angesuchte Amtshandlung ausführen zu können, als ferner mit den Justizministerialerlässen vom 28. November 1852 Z. 18059 ./2 und vom 27. März 1854 Z. 20804 ./3 angeordnet wurde, daß sämmtliche Gerichtsbehörden Ungarns sich in ihren Correspondenzen mit Gerichten und Behörden, bei denen die deutsche Sprache als Geschäftssprache eingeführt ist (daher insbesondere mit den Behörden des serbischen Banater Verwaltungsgebietes) nur der deutschen Sprache zu bedienen haben.
In Folge des Justizministerialerlaßes vom 10. August 1852 Z. 11472 ./4 soll auch mit den Militär- und Gendarmeriebehörden, dann in Gemäßheit des Justizministerialerlaßes vom 23. August 1856 Z. 18444 ./5 mit den Strafhausverwaltungen der ämtliche Geschäftsverkehr in deutscher Sprache geführt werden und es werden bereits auch alle Berichte an das Justizministerium und an den Obersten Gerichtshof von den Gerichtsbehörden aller Sprengel Ungarns in deutscher Sprache erstattet.
Der ausnahmslose Gebrauch der deutschen Sprache in der Correspondenz der Gerichte Ungarns unter sich und namentlich mit den Waisencommissionen und Urbarialgerichten, welche größtentheils durchgehends ungarisch amtiren, ja selbst mit den vorgesetzten Obergerichten wurde jedoch bisher nicht vorgeschrieben und es konnte selbst die Durchführung obiger Verordnungen im Pesther, Ödenburger und Großwardeiner Sprengel theilweise nur nach wiederholten Einschärfungen erzielt werden, weil in diesen Sprengeln noch immer viele Justizbeamte der deutschen Sprache in hinlänglichem Maße nicht mächtig sind.
Aus diesem Grunde war es auch nicht thunlich, für den inneren Dienst der Gerichte 1. Instanz und der Staatsanwaltschaften dieser drei Sprengel durchgehends die deutsche Sprache einzuführen.
In diesen 3 Sprengeln ist daher größtentheils im inneren Dienste die ungarische Sprache im Gebrauche. Dies ist insbesondere bei den Gerichten des Großwardeiner Sprengels der Fall, bei denen lediglich in Präsidialgeschäften die deutsche Sprache im Gebrauche ist, indem mit dem Justizministerialerlaß vom 26. September 1857 Z. 21460 und 23774 ./6 ./7 angeordnet wurde, daß die Präsidialcorrespondenz bei den Gerichtsbehörden dieses Sprengels deutsch geführt werden müsse und in Folge des Justizministerialerlaßes vom 7. Jänner 1857 Z. 28685 ./8 Eingaben, welche persönliche Verhältnisse der Justizbeamten betreffen, in deutscher Sprache zu überreichen sind. In Folge des Justizministerialerlaßes vom 27. August 1858 Z. 6008 ./9 ist auch darauf zu dringen, daß die Aktenauszüge, wenigstens bei den Gerichtshöfen 1. Instanz sowie die Berichte der städtisch delegirten Bezirksgerichte sogleich, jenes der Stuhlrichterämter als Gerichte aber wenigstens mit der Zeit und allmälig in deutscher Sprache verfaßt werden. Bei den Staatsanwaltschaften des Großwardeiner Sprengels dagegen werden bereits seit dem 1. Jänner 1855 alle Geschäftsprotokolle, Eingaben und Correspondenzen mit sämmtlichen Behörden und seit 1. Jänner 1859 der ganze innere Dienst in deutscher Sprache geführt und auch sämmtliche Anträge mit Ausnahme der Anklageschriften über Individuen ungarischer Nationalität, ferner die Berufungsschriften in deutscher Sprache verfaßt.
Auch im Ödenburger Oberlandesgerichtssprengel wird beinahe bei allen ersten Gerichtsinstanzen im inneren Dienste die ungarische Sprache in Anwendung gebracht und es wurde nur für folgende Gerichte mit den Justizministerialerlässen vom 19. Dezember 1853 Z. 19377 ./10, 29. Dezember 1853 Z. 22308 ./11, 31. März 1854 Z. 1617 ./12 und 31. März 1854 Z. 1912 ./13 der Gebrauch der deutschen Sprache im inneren Dienste angeordnet: und zwar
beim Landesgerichte in Ödenburg,
beim Ödenburger Bezirksgerichte und der dortigen Waisencommission, bei den Stuhlrichterämtern Eisenstadt, Mattersdorf und Pullendorf des Ödenburger Comitates; bei den Stuhlrichterämtern Ungarisch-Altenburg und Neusidl am See des Wieselburger Comitates, beim Bezirksgerichte in Hüns und den Stuhlrichterämtern zu Oßnitz, Güßing und Oberwarth (früher Pinkafeld) des Eisenburger Comitates, bei den Stuhlrichterämtern zu Pecsvard und Mohacs des Barnyaer Comitates und bei den Stuhlrichterämtern Bonghás und Tamasi (früher Ozora) des Tolnaer Comitates, daher bei allen übrigen Gerichten der obgenannten Comitate und bei sämmtlichen Gerichten des Zalaer, Somoyer [Somogy], Veszprimer [Veszprém]und Raaber Comitates im inneren Dienste die ungarische Sprache in Anwendung belassen wude.
Im Pesther Oberlandesgerichtssprengel wurde mit den Justizministerialerlässen vom 18. Oktober 1853 Z. 5025 ./14 und 19. Dezember 1853 Z. 19377 ./15 blos für die Landesgerichte in Pesth und Ofen und namentlich für das Handels- und Wechselgericht in Pesth, dann für die Bezirksgerichte dieser beiden Städte sowie für die Waisencommission in Pesth die deutsche Sprache als Amtssprache für den inneren Dienst eingeführt, für alle übrigen Gerichte aber sowie für die Staatsanwaltschaften der Gebrauch der ungarischen Sprache im inneren Dienste belassen.
Was den Eperieser [Prešov] Oberlandesgerichtssprengel betrifft, so wurde dem Eperieser Oberlandesgerichtspräsidium mit dem aus Anlaß eines besonderen Falles mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 22. Oktober 1854 Z. 11967 bereits zur allerhöchsten Kenntnis gebrachten Justizministerialerlaß vom 7. Dezember 1853 Z. 689/J.M. ./16 die allgemeine Weisung ertheilt, als Geschäftssprache für den inneren Dienst die deutsche Sprache bei allen Gerichten einzuführen, bei welchen es mit Rücksicht auf die bei den Beamten jedes Gerichtes vorhandenen Sprachkenntnisse thunlich ist. Die Beurtheilung der Thunlichkeit und die Bestimmung, wann und in welchem Umfange die deutsche Sprache als Geschäftssprache für den inneren Dienst in Anwendung zu kommen habe, wurde dem Oberlandesgerichtspräsidium überlassen.
Nachdem mit eben diesem Erlaße für die Gerichtshöfe in Kaschau [Košice], Leutschau [Levoča] und Eperies sowie für die Bezirksgerichte dieser Orte die deutsche Sprache für den inneren Dienst sogleich eingeführt wurde, hat das Oberlandesgerichtspräsidium seither laut des Berichtes vom 1. Dezember 1857 Z. 27370/J.M. auch bei allen übrigen Gerichtshöfen und Bezirksgerichten die deutsche Amtssprache eingeführt, da hier bei denselben seit Jahren der innere Dienst deutsch geführt wird, in welcher Beziehung um so weniger der Anstand besteht, als sämmtliche Conceptsbeamte der Gerichtshöfe mit Ausnahme eines Gerichtsadjunkten und eines Auskulanten, dann von 102 Kanzleibeamten 94 der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind.
Im Grunde des oberwähnten Justizministerialerlaßes wurden auch die meisten gemischten Stuhlrichterämter gleich bei ihrer Aktivirung im April 1854 angewiesen, sich im inneren Dienste der deutschen Sprache zu bedienen und seit länger als 3 Jahren bringen bereits sämmtliche Stuhlrichterämter des Eperieser Sprengels im inneren Dienste die deutsche Sprache in Anwendung, indem von 178 Conceptsbeamten derselben 166 und von 117 Kanzleibeamten 99 der deutschen Sprache vollkommen mächtig sind.
Im Preßburger [Bratislava] Oberlandesgerichtssprengel endlich wurde, nachdem das k.k. Militär- und Civilgouvernement für Ungarn mit dem Erlaße vom 18. März 1854 Z. 4907 bei der Aktivirung der gemischten Stuhlrichterämter angeordnet hatte, daß die in der politischen Linie ohnehin schon eingeführte deutsche Sprache als Amts- und Geschäftssprache auch bei den neuen Stuhlrichterämtern beizubehalten und auf die Vollziehung dieser Anordnung von der Statthaltereiabtheilung in Gemeinschaft mit dem Oberlandesgerichtspräsidium eindringlichst einzuwirken sei und nachdem mit dem Justizministerialerlaß vom 11. April 1854 Z. 5215 anbefohlen wurde, in Betreff der Amtssprache bei den Stuhlrichterämtern die oben citirte Weisung des Militär- und Civilgouvernements zur Richtschnur zu nehmen, hiernach also die deutsche Sprache für den Preßburger Oberlandesgerichtssprengel zur Amtssprache erhoben erschien, dieselbe ausnahmslos für den inneren Dienst aller Stuhlrichterämter sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften als Geschäfts- und allgemeine Correspondenzsprache eingeführt und diese Verfügung aus Anlaß vorgekommener besonderer Fälle mit den allerunterthänigsten Vorträgen vom 7. Dezember 1857 Z. 26081 und 26082 auch zur allerhöchsten Kenntnis gebracht.
Was den Verkehr der Gerichte mit den rechtsuchenden Parteien, den äußeren gerichtlichen Dienst betrifft, so ist in Ungarn zum größten Theile die ungarische und nur ausnahmsweise die deutsche Sprache im Gebrauche.
Namentlich kommt im Großwardeiner Sprengel im äußeren Dienste der Gerichte hauptsächlich blos die ungarische Sprache in Anwendung, indem mit den Justizministerialerlässen vom 25. August 1855 Z. 16248 ./17 und 27. Mai 1858 Z. 9955 ./18 lediglich angeordnet wurde, daß in deutscher Sprache überreichte Eingaben in eben dieser Sprache zu erledigen sind, ferner mit den Justizministerialerlässen vom 30. Jänner 1855 Z. 1279 ./19 und 4. Jänner 1856 Z. 22311 ./20 anbefohlen wurde, daß bei strafgerichtlichen Verhandlungen so oft Deutsche als Inquisiten oder Zeugen vor Gericht gestellt werden, die Protokolle mit ihnen in deutscher Sprache aufzunehmen und auf gleiche Weise alle civilgerichtlichen Verhandlungen mit denselben in deutscher Sprache zu pflegen sind sowie in Folge des Justizministerialerlaßes vom 12. August 1856 Z. 15077 ./21 die Vertretung von Inquisiten deutscher Nationalität bei strafgerichtlichen Schlußverhandlungen durch Advokaten in deutscher Sprache zu geschehen hat.
Im Ödenburger Oberlandesgerichtssprengel bildet gleichfalls die ungarische Sprache für den Verkehr der Gerichte mit den Parteien die Regel und es wird nur ausnahmsweise auch die deutsche Sprache im äußeren gerichtlichen Dienste angewendet, indem mit den oben sub ./10 und ./11 bereits abschriftlich angeschlossenen Justizministerialerlässen vom 19. Dezember 1853 Z. 19377 und 29. Dezember 1853 Z. 22308 die deutsche Sprache blos für das Bezirksgericht zu Ödenburg und für die Stuhlrichterämter Eisenstadt, Ungarisch-Altenburg und Neusidl am See auch für den äußeren Dienst vorgeschrieben, für jene Stuhlrichterämter und Gerichte aber, für deren inneren Dienst die deutsche Sprache als Amtssprache vorgezeichnet wurde, anbefohlen worden ist, daß in Strafangelegenheiten das Verhör des Beschuldigten, wenn dieser die deutsche Sprache spricht oder wenn er nur einer anderen, nicht aber der ungarischen Sprache mächtig ist, in deutscher Sprache abzufassen und in diesem Falle auch die weitere Verhandlung in deutscher Sprache zu pflegen und in dieser Sprache die Erledigung auszufertigen ist, in allen übrigen Fällen aber die ungarische Sprache anzuwenden und auf gleiche Weise bei Zeugenvernehmungen und mündlichen civilgerichtlichen Verhandlungen vorzugehen ist.
Dieselben Bestimmungen gelten rücksichtlich der schriftlichen Verhandlungen des Ödenburger Landesgerichtes, wenn der Geklagte ein Einwohner von Ödenburg oder einer deutschen Ortschaft des Ödenburger Landesgerichtssprengels ist, in welchem Falle auch die Eingaben von Parteien und Advokaten in deutscher Sprache überreicht werden müssen, während es den übrigen Einwohnern des Ödenburger Landesgerichtssprengels sowie jener Bezirksgerichtssprengel, in welchen im inneren Dienste die deutsche Sprache gebraucht wird, freisteht, sich der deutschen oder ungarischen Sprache zu bedienen sowie die Ausfertigungen in jener Sprache, in welcher die Verhandlung stattfand und wenn sich jeder Theil einer anderen Sprache bedient, nöthigenfalls in beiden Sprachen zu erfolgen haben.
Die Waisenangelegenheiten bei der Waisencommission in Ödenburg sowie die Waisenangelegenheiten in Betreff der deutschen Ortschaften jener Gerichte, bei denen im inneren Dienste die deutsche Sprache angenommen wird, sind in deutscher Sprache, dagegen aber auch selbst im Ungarisch-Altenburger Gerichtssprengel, obwohl für den inneren und äußeren Dienst daselbst die deutsche Sprache eingeführt wurde, die vorkommenden Verlassenschaftsabhandlungen jener Familien, welche blos der ungarischen Sprache mächtig sind, zu Folge des Justizministerialerlaßes vom 5. Februar 1854 Z. 1334 ./22 in ungarischer Sprache abzuführen und es haben bei mündlichen Verhandlungen von den Gerichten des Wieselburger Comitates die Protokollsaufnahmen mit ungarischen Bewohnern laut des Justizministerialerlaßes vom 7. November 1854 Z. 13309 ./23 in ungarischer Sprache zu geschehen.
Im Pesther Obelandesgerichtssprengel ist gleichfalls im äußeren Dienste der Gerichte 1. Instanz die ungarische Sprache in Anwendung und es wurden blos für die Gerichte des Pester und Ofner Landesgerichtssprengels mit den Justizministerialerlässen vom 18. Oktober 1853 Z. 5025 und 19. Dezember 1853 Z. 19377, welche bereits oben sub ./14 und ./15 abschriftlich angeschlossen wurden, rücksichtlich des Gebrauches der deutschen Amtssprache in Angelegenheiten der Parteien, die die deutsche oder nur eine andere als die ungarische Sprache sprechen, gleiche Anordnungen wie für den Ödenburger Sprengel erlassen, für das Pesther Handels- und Wechselgericht aber vorgeschrieben, daß bei demselben alle schriftlichen Eingaben in deutscher Sprache zu überreichen, in dieser Sprache auch die mündlichen Anbringen der Partheien zu Protokoll zu bringen und alle gerichtlichen Erledigungen und Entscheidungen auszufertigen sind und daß nur in dem Falle, wenn Zeugen oder Sachverständige blos der ungarischen Sprache kundig sind, die Vernehmung und Protokollirung der Aussagen derselben in ungarischer, sonst aber stets in deutscher Sprache zu geschehen habe.
Was den Eperieser Oberlandesgerichtssprengel betrifft, so wurde mit dem oben sub ./16 angeschlossenen Justizministerialerlaße vom 7. Dezember 1853 Z. 689/p. angeordnet, daß bei dem Gerichtshofe in Leutschau und bei allen Einzelngerichten des Leutschauer Sprengels, bei dem Gerichtshofe und Bezirksgerichte in Eperies, bei dem Bezirksgerichte zu Bartfeld, endlich zu Kaschau, insoferne es sich um Rechtsangelegenheiten der städtischen Bevölkerung handelt, die schriftlichen Eingaben der Parteien in deutscher Sprache zu überreichen, die mündlichen Anbringen derselben in deutscher Sprache zu Protokoll zu nehmen und alle gerichtlichen Erlässe und Entscheidungen in deutscher Sprache auszufertigen sind, dagegen die Vernehmung und Protokollirung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen im Civil- und Strafverfahren, dann von den einer strafbaren Handlung Beschuldigten, wenn diese Personen der deutschen Sprache nicht kundig sind, in jener durch das Landesgesetzblatt anerkannten Landessprache zu geschehen hat, in welcher sie sich auszudrücken vermögen.
Da es sich übrigens zeigte, daß selbst in denjenigen Gerichtsbezirken, in welchen die Bevölkerung überwiegend slovakisch, ruthenisch oder romanisch ist, die Aufnahme der Verhandlungen und die Ausfertigung der Erledigungen über dieselben unangemessener Weise in ungarischer Sprache erfolgte, so wurde mit obigem Justizministerialerlaße zugleich angeordnet, daß in den erwähnten Gerichtsbezirken, insoweit die Sprachkenntnisse der Beamten es gestatten, die mit Rücksicht auf die Bevölkerung und einen geregelten Geschäftsgang geeignetere deutsche Sprache als Geschäftssprache auch für den äußeren Dienst nach obigen Bestimmungen einzuführen sei, in welcher Beziehung das Oberlandesgerichtspräsidium in Eperies ermächtiget wurde mit der Ausführung dieser Maßregel in denjenigen unter diesen Gerichtsbezirken, in welchen die Beamten der deutschen Sprache genügend mächtig sind, nach seinem Ermessen sogleich, in den übrigen derselben aber in dem Maße vorzugehen, als dieses durch allmäliche Besetzung der Stellen durch geeignete Individuen möglich gemacht werden kann.
Im Grunde dieses Justizministerialerlaßes und der weiteren aus Anlaß vorgekommener besonderer Fälle mit den allerunterthänigsten Vorträgen vom 22. Oktober 1854 Z. 11967 und 14. Juli 1857 Z. 8653 bereits zur allerhöchsten Kenntnis gebrachten Justizministerialverordnungen vom 19. Mai und 24. Juni 1854 Z. 8707 und 10028, dann vom 22. Oktober 1854 Z. 16385 sub ./23, ./24, ./25, mit welchen als Grundsatz aufgestellt wurde, daß in den Sprengeln solcher Stuhlrichterämter, wo die deutsche Sprache für den äußeren Dienst des Gerichtes eingeführt wurde, doch von Parteien und Advokaten, welche der deutschen Sprache nicht kundig sind, die Eingaben auch in ungarischer Sprache zugelassen werden müssen und daß bei jenen Stuhlrichterämtern, bei denen für den äußeren Dienst die deutsche Geschäftssprache nicht eingeführt ist, deutsche Eingaben dennoch eingebracht und auch deutsche Protokollaranbringen aufgenommen werden dürfen und selbe dann auch in der deutschen Sprache zu erledigen sind, der äußere Dienst hinsichtlich der Magyaren aber, dann hinsichtlich derjenigen anderen Nationalitäten angehörigen Parteien, welche der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, nach Maßgabe der Sprache der Eingaben auch in ungarischer Sprache zu besorgen und auf deutschen Eingaben nur von solchen Personen zu bestehen ist, welche entweder selbst Deutsche sind oder zu einer der übrigen nicht magyarischen Nationen gehören, aber der deutschen Sprache genügend mächtig sind, ist nunmehr laut des Berichts des Eperieser Oberlandesgerichtspräsidiums vom 1. Dezember 1857 Zahl 27370/J.M. bei sämmtlichen Gerichtshöfen und städtisch delegirten Bezirksgerichten des Eperieser Oberlandesgerichtssprengels mit Ausnahme des städtisch delegirten Bezirksgerichtes in Beregszasz, welches sich der deutschen und ungarischen Sprache bedient, im äußeren Verkehre die deutsche Geschäftssprache schon seit langer Zeit eingeführt, jedoch mit der Beschränkung, daß auf deutschen Eingaben nur von den hiezu besonders verpflichteten Advokaten bestanden wird und daß die Vorladungen in der zukömmlichen Sprache des Vorgeladenen erfolgen.
Was die Sprache des äußeren Dienstes bei den 44 Stuhlrichterämtern betrifft, so ist selbe bei 29 derselben, nämlich beim Stuhlrichteramte zu Alsó-Verecske [Alsóverecke] und Munkats [Munkatschewe] im Beregugoczaer [Bereg-Ugocsa] Comitate, den 6 Stuhlrichterämtern in der Marmaros [Máramaros], den 5 Stuhlrichterämtern des Saroser Comitates, den Stuhlrichterämtern Nagy-Berezan [Nagy-Berezna] und Tiba im Ungher Comitate, dann Hamona [Homonna], Papina, Sztropko, Galszecs, Varanno und Nagy-Mihály im Zempliner Comitate und den 6 Stuhlrichterämtern in der Zips, dann Nagy-Röeze [Nagy-Röcze] und Rima-Breze [Rima-Brezo] des Gömörer Comitates deutsch, jedoch mit der Beschränkung, daß keine Eingabe deshalb, weil sie ungarisch verfaßt ist, zurückgewiesen werden darf.
Dagegen ist der äußere Dienst bei 11 Stuhlrichterämtern ausschließend ungarisch, nämlich in Torna, Szikszo und Szanto im Abayi-Tornaer [Abaúj-Torna] Comitate, in Kaczony, Halmi und Kis-Almas im Beregugoczaer [Bereg-Ugocsa] Comitate, in Tornallya im Gömörer Comitate, in Nagy-Kapos im Ungher Comitate und in Szerencz, Tokay und Kiraly-Helmecz im Zempliner Comitate.
Bei 4 Stuhlrichterämtern endlich wird der Dienst im äußeren Verkehre deutsch und ungarisch besorgt, nämlich in Myslie und Szepsi des Abayi-Tornaer Comitates, in Nagy-Szöllös des Beregugosczaer und in Rosenau des Gömörer Comitates, mit dem Justizministerialerlaße vom 11. Oktober 1857 Z. 2264 ./27 wurde übrigens für den Eperieser Sprengel angeordnet, daß bei Zustellungen von Klagen, worüber eine Tagsatzung angeordnet wird oder bei anderen gerichtlichen Vorladungen die Zustellung möge durch einen Gerichtsdiener oder durch einen Gemeindeabgeordneten geschehen, dem Vorgeladenen, wenn er der deutschen Sprache nicht kundig ist, die Vorladung nach Thunlichkeit mündlich durch den Zustellenden erklärt werden, ohne daß übrigens die Gültigkeit derselben davon abhängig gemacht wurde.
Was insbesondere die Strafsachen betrifft, so werden Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte nur dann in der deutschen Sprache einvernommen, wenn sie derselben mächtig sind, sonst geschieht ihre Vernehmung und die Protokollirung ihrer Aussagen in jener Sprache, in welcher sie sich auszudrücken vermögen.
Hievon kommen Ausnahmen nur bei den Comitatsgerichten in Beregszasz und in M[armaros] Szigeth, dann bei den Stuhlrichterämtern Munkats [Munkatschewe], Halmi und jenen in der Marmaros und nur insoferne vor, als dort auch solche Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zwar in ihrer eigenthümlichen Sprache vernommen, jedoch die Protokolle gleich deutsch, niemals aber romanisch und rein ruthenisch ohne ersichtliche Beiziehung eines Dollmetsches aufgenommen werden.
Die Sprache bei den Schlußverhandlungen über Verbrechen und Vergehen richtet sich immer nach derjenigen Sprache, welcher der oder die mehreren Angeklagten mächtig sind, die Anträge der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshof erfolgen aber in deutscher Sprache und werden dem Angeklagten erforderlichenfalls verdollmetscht.
Die Verkündung des Urtheils und aller anderen Erkenntnisse an den anwesenden Angeklagten geschieht in der ihm verständlichen, die Ausfertigung der Urtheile und sonstigen Erkenntnisse der Gerichtshöfe aber in deutscher Sprache.
Die Protokolle über Verhandlungen in Übertretungsfällen werden, als zum inneren Dienste gehörig, in deutscher Sprache aufgenommen, es kommen jedoch in denselben die Ausdrücke, um welche es wesentlich handelt, in der Sprache des Einvernommenen vor.
Im Preßburger Oberlandesgerichtssprengel endlich wurde auf Grundlage der oben angeführten Verordnungen, durch welche in diesem Sprengel die deutsche Sprache zur gerichtlichen Geschäftssprache erhoben erschien, auch im äußeren Dienste der Gerichte die deutsche Sprache beinahe allgemein eingeführt und es werden demnach bei allen Gerichten und Stuhlrichterämtern dieses Sprengels Eingaben in deutscher Sprache anstandslos angenommen, mündliche Verhandlungen mit Partheien, die der deutschen Sprache kundig sind, in dieser gepflogen und die Erledigungen hierüber in deutscher Sprache ausgefertigt, dagegen aber jenen Parteien, die der deutschen Sprache unkundig sind, kein Zwang angethan und jeder mündliche Akt mit ihnen in ihrer Muttersprache aufgenommen.
Den Parteien sind jedoch im Preßburger sowohl als im Eperieser Sprengel, wo mehr weniger die deutsche Amtssprache auch im äußeren Dienste eingeführt ist, in sprachlicher Beziehung die Advokaten als öffentliche Justizorgane nicht gleichgestellt und es wird von den Advokaten in der Regel gefordert, daß sie ihre Eingaben in deutscher Sprache bei Gericht überreichen, welcher Anforderung auch großentheils bereitwillig nachgekommen, jenen Advokaten aber, welche sich die Kenntnis der deutschen Sprache bisher im hinreichenden Maße nicht aneignen konnten, zur Erlernung derselben eine angemessene Frist gegeben wird.
In dieser Beziehung wurde übrigens von Seiner k.k. apostolischen Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 14. Jänner 1858 ./28 angeordnet, daß hinsichtlich der Verhaltung der Advokaten in Ungarn zur Anwendung der deutschen Sprache vor Gericht mit Schonung vorzugehen ist, ihnen hiezu eine angemessene Frist, innerhalb welcher sie sich die mangelnde Sprachkenntnis verschaffen sollen, einzuräumen und diese erforderlichenfalls zu verlängern, auch ihnen die Erlernung jener Sprache gänzlich nachzusehen sei, wenn sie wegen vorgerückten Alters sich dieselbe nicht mehr ohne bedeutende Schwierigkeiten aneignen können.
Es muß schließlich bemerkt werden, daß zur Vermeidung aller Anstände, welche daraus entstehen können, daß die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen oder Erledigungen an Parteien, die der deutschen Sprache gar nicht kundig sind, nur in deutscher Sprache erlassen werden, mit der Justizministerialverordnung vom 13. Mai 1859 Z. 7436 ./29 sämmtlichen Gerichten in Ungarn verordnet wurde, von den Entscheidungsgründen den der deutschen Sprache nicht kundigen Parteien Übersetzungen in der ihnen verständlichen Landessprache hinauszugeben, welche Verfügung namentlich rücksichtlich der grundbücherlichen Erledigungen für den Pesther, Ödenburger, Großwardeiner und Eperieser Sprengel bereits mit den Justizministerialerlässen vom 6. und 15. Oktober 1857 Zahlen 20845 und 23582 ./30, ./31 getroffen, dagegen aber mit den Justizministerialerlässen vom 6. September 1859 und 19. September 1859 Z. 14280 und 15075 ./32, ./33 angeordnet wurde, daß in Bezirken mit Gemeinden rein oder überwiegend ungarischer Bevölkerung nicht nur die in ungarischer Sprache angelegten Grundbuchsprotokolle in ungarischer Sprache zu führen, sondern auch die grundbücherlichen Bescheide in ungarischer Sprache zu erlassen sind.
Es erübrigt noch zu bemerken, daß von den Oberlandesgerichten in Preßburg und Eperies durchgehends, von jenen in Pesth, Ödenburg und Großwardein aber zum größten Theile im inneren Dienste die deutsche Sprache angewendet und auch bei den letztgenannten drei Oberlandesgerichten bei den Sitzungsvorträgen namentlich über in deutscher Sprache verhandelte Prozesse die deutsche Sprache gebraucht wird und die Berichte der Oberlandesgerichte an das Justizministerium und den Obersten Gerichtshof in deutscher Sprache erstattet werden.
Insoferne von den Oberlandesgerichten Entscheidungen und Erledigungen in deutscher Sprache erlassen werden, sind dieselben für Parteien, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, zu Folge der oben sub ./29 angeschlossenen Justizministerialverordnung vom 13. Mai 1859 Z. 7436 stets mit den erforderlichen Übersetzungen in den Landessprachen zu versehen.
Nach dieser Darstellung der für die einzelnen Oberlandesgerichtssprengel Ungarns in Betreff der Regelung der Gerichtssprache erlassenen Verordnungen, erlaube ich mir die Bemerkung, daß ich diese Vorschriften, welche den in den einzelnen Sprengeln vorwaltenden Verhältnissen angemessen Rechnung tragen, vorläufig für genügend halte und mir eine Ergänzung oder Abänderung dieser Bestimmungen, welche insoweit sie den Preßburger und Eperieser Sprengel betreffen, bereits zur allerhöchsten Kenntnis gebracht wurden, in dem jetzigen Zeitpunkte nicht nothwendig erscheine, daß es mir aber sehr erwünscht wäre, mit den erleuchteten Ansichten Eurer Excellenz über diesen wichtigen Gegenstand bekannt zu werden, um hiernach im Einvernehmen mit Eurer Excellenz die allenfalls weiter erforderlichen Verfügungen treffen zu können.