Justizminister Franz Nádasdy erklärt die Regelung der Gerichtssprache in Ungarn. Aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln des Königreiches war für jeden Sprengel einst eine eigene Regelung entworfen worden. Zwar hatte Nádasdy, als er die Leitung des Justizministeriums übernommen hatte, eine Vereinheitlichung angestrebt, war aber letztlich davon abgegangen. Somit herrsche weiterhin große Vielfalt, die Nádasdy dann in groben Zügen erläutert. Zunächst bemerkt der Justizminister, dass beim Schriftenverkehr der Justizbehörden in Ungarn die deutsche Sprache im Allgemeinen in Anwendung sei. Ausnahmen bilden die Gerichtssprengel in Pest, Ödenburg und Großwardein. Hier ist Amtssprache Ungarisch, da die meisten Justizbeamten der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Nur in den Gerichtssprengeln von Pressburg und Eperies ist sowohl im inneren als auch im äußeren Verkehr die deutsche Sprache fast ausnahmslos in Anwendung. Nádasdy sieht derzeit keinen akuten Handlungsbedarf, bittet Goluchowski aber dennoch um seine Ansichten hinsichtlich möglicher Änderungen.
Abschrift.
Das Schreiben ist im Nachlass gemeinsam mit sieben weiteren Dokumenten
unter der Rubrik "Zur Sprachenfrage 1859" unter der Signatur A3 XXI D525
abgelegt:
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. November
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. November
1859.
Note von Agenor Goluchowski an Franz Nádasdy. o. O., 21. Dezember
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. Januar
1860.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. Januar
1860.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 6. Januar
1860.
Notizen von Leo Thun zur Sprachenfrage bei den Gerichtsbehörden
1589.
Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen von Goluchowski, dtto. Wien, 5. November 1859 Z. 17802/J.M.
Die Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache im Königreich
Ungarn
ist bereits der Gegenstand wiederholter
Erörterungen und Verhandlungen gewesen.
Das Justizministerium beabsichtigte
anfänglich, die gerichtliche Sprachfrage in diesem
Kronlande durch eine allgemeine Verordnung zu regeln und hat jene
Grundsätze, die ihm in dieser Beziehung am zweckmäßigsten und entsprechendsten
schienen, am 11. Mai 1853 Z. 2852 Seiner kaiserlichen Hoheit dem
durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge
Albrecht als Militär- und Civilgouverneur mittheilen zu sollen
erachtet und diese Grundsätze sowie die von Seiner kaiserlichen Hoheit hierüber gnädigst eröffneten
Ansichten mit der Note vom 2. Juli 1853 Z. 10258 dem Herrn Minister des Innern,
Freiherrn von Bach, bekannt
gegeben, dessen unter 17. Oktober 1853 Z. 7068/M.I. eröffnete Wohlmeinung dem
Justizministerium durch das
Finanzministerium zukam.
Die mannigfaltige Verschiedenheit der Sprachverhältnisse in den einzelnen
Oberlandesgerichtssprengeln Ungarns und die
mittlerweile gewonnene Erfahrung, daß ein allmähliges Vorgehen in der
Sprachfrage und ein theilweises Abhelfen gegen evident auftretende Übelstände
dem Versuche einer allseitigen und gleichzeitigen Durchführung vorzuziehen sei,
bewog jedoch das Justizministerium von seinem Vorhaben, die gerichtliche
Sprachfrage in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu
regeln oder aber die allerhöchste Entscheidung in dieser Beziehung einzuholen,
wieder abzugehen und die Regelung der Geschäftssprache im ministeriellen Wege,
soweit es erforderlich erschien, für jeden Oberlandesgerichtssprengel
insbesondere vorzunehmen, worüber dem löblichen k.k. Ministerium des Innern mit den
Noten vom 27. Februar 1855 Z. 2499 und 11. Jänner 1857 Z. 27761 die
erforderlichen Mittheilungen gemacht worden sind.
Nachdem die Leitung des
Justizministeriums
allergnädigst mir übertragen worden ist, glaubte ich die Frage, ob die
Gerichtssprache in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu
regeln sei, einer nochmaligen Erwägung unterziehen zu sollen und ich forderte
die sämmtlichen Oberlandesgerichtspräsidien Ungarns insbesondere zur Erstattung des Gutachtens auf, ob die
Bestimmungen der allerhöchsten Entschließung vom 20. Oktober 1852 über die
Gerichtssprache in Galizien und Lodomerien,
dann in Krakau bei den Gerichten Ungarns in Anwendung gebracht werden könnten oder ob und welche
Modifikationen bei deren Anwendung und Durchführung unbedingt nothwendig sein
dürften. Nach Einlangen der diesfälligen Gutachten habe ich mir auch die Ansicht
Seiner kaiserlichen Hoheit, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Gouverneurs
Albrecht erbeten und hierauf
mit dem Herrn Minister des Innern, Freiherrn von
Bach, unterm 18. Mai 1858 Z. 9848 das erforderliche Einvernehmen
gepflogen.
Die von diesem letzteren in der Note vom 3. August 1858 Z.
4577/M.I. geltend gemachten politischen Bedenken gegen die Erlassung einer
allgemeinen die Sprachfrage in Ungarn regelnden Verordnung
und insbesondere die von ihm ausgesprochene Ansicht, in Absicht auf die
Normirung der Amtssprache bei den Stuhlrichterämtern zu positiven
Ministerialweisungen seine Hand nicht biethen zu sollen, endlich der Umstand,
daß in neuerer Zeit die Verhältnisse sich wesentlich und im Ganzen für die
Sprachfrage günstiger gestalteten, bestimmten mich jedoch von meiner Absicht,
die Sprachfrage in Ungarn durch eine allgemeine Verordnung zu
regeln, wieder abzugehen, worüber ich Seiner kaiserlichen Hoheit dem
durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Gouverneur
von Ungarn die unterthänigste Anzeige erstattete.
Es ist
daher bis jetzt die gerichtliche Sprachfrage in Ungarn durch
allgemeine das ganze Kronland gleichmäßig betreffende Bestimmungen nicht
geregelt worden und es gelten für jeden Oberlandesgerichtssprengel Ungarns über den Gebrauch der verschiedenen
Landessprachen bei Gericht abgesonderte Bestimmungen, welche ich Euer Excellenz
mit Bezug auf meine Note betreffend den Stand der Regelung der Geschäftssprache
in Galizien, Lodomerien und
Krakau
1 in Nachfolgendem zur gefälligen Kenntnisnahme
mitzutheilen mich verpflichtet hatte.
Was zu vörderst den Schriftenwechsel der Justizbehörden in Ungarn
betrifft, so kommt bei denselben allerwärts die deutsche Sprache insoferne in
Anwendung, als schon mit dem Justizministerialerlaße vom 19. August 1851 Z.
10878 ./. den sämmtlichen Oberlandesgerichtspräsidien der Auftrag ertheilt
wurde, sämmtlichen unterstehenden Gerichten die Weisung zu geben, daß selbe ihre
Ersuchschreiben an die Behörden eines anderen Kronlandes und umsomehr an
auswärtige Behörden in deutscher Sprache abzufassen und von den nichtdeutschen
Beilagen derselben wenigstens jene in deutscher Übersetzung beizuschließen
haben, deren Inhalt die ersuchte Behörde nothwendig wissen muß, um die
angesuchte Amtshandlung ausführen zu können, als ferner mit den
Justizministerialerlässen vom 28. November 1852 Z. 18059 ./2 und vom 27. März
1854 Z. 20804 ./3 angeordnet wurde, daß sämmtliche Gerichtsbehörden Ungarns sich in ihren Correspondenzen mit Gerichten
und Behörden, bei denen die deutsche Sprache als Geschäftssprache eingeführt ist
(daher insbesondere mit den Behörden des serbischen Banater Verwaltungsgebietes)
nur der deutschen Sprache zu bedienen haben.
In Folge des
Justizministerialerlaßes vom 10. August 1852 Z. 11472 ./4 soll auch mit den
Militär- und Gendarmeriebehörden, dann in Gemäßheit des Justizministerialerlaßes
vom 23. August 1856 Z. 18444 ./5 mit den Strafhausverwaltungen der ämtliche
Geschäftsverkehr in deutscher Sprache geführt werden und es werden bereits auch
alle Berichte an das Justizministerium und an den Obersten Gerichtshof von den
Gerichtsbehörden aller Sprengel Ungarns in
deutscher Sprache erstattet.
Der ausnahmslose Gebrauch der deutschen
Sprache in der Correspondenz der Gerichte Ungarns unter sich und namentlich mit den Waisencommissionen und
Urbarialgerichten, welche größtentheils durchgehends ungarisch amtiren, ja
selbst mit den vorgesetzten Obergerichten wurde jedoch bisher nicht
vorgeschrieben und es konnte selbst die Durchführung obiger Verordnungen im
Pesther, Ödenburger und Großwardeiner Sprengel theilweise nur nach wiederholten
Einschärfungen erzielt werden, weil in diesen Sprengeln noch immer viele
Justizbeamte der deutschen Sprache in hinlänglichem Maße nicht mächtig sind.
Aus diesem Grunde war es auch nicht thunlich, für den inneren Dienst der Gerichte 1. Instanz und der Staatsanwaltschaften
dieser drei Sprengel durchgehends die deutsche Sprache einzuführen.
In
diesen 3 Sprengeln ist daher größtentheils im inneren Dienste die ungarische
Sprache im Gebrauche. Dies ist insbesondere bei den Gerichten des Großwardeiner Sprengels der Fall, bei denen
lediglich in Präsidialgeschäften die deutsche Sprache im Gebrauche ist, indem
mit dem Justizministerialerlaß vom 26.
September 1857 Z. 21460 und
23774 ./6 ./7 angeordnet wurde, daß die Präsidialcorrespondenz bei den
Gerichtsbehörden dieses Sprengels deutsch geführt werden müsse und in Folge des
Justizministerialerlaßes vom 7. Jänner 1857 Z. 28685 ./8 Eingaben, welche
persönliche Verhältnisse der Justizbeamten betreffen, in deutscher Sprache zu
überreichen sind. In Folge des Justizministerialerlaßes vom 27. August 1858 Z.
6008 ./9 ist auch darauf zu dringen, daß die Aktenauszüge, wenigstens bei den
Gerichtshöfen 1. Instanz sowie die Berichte der städtisch delegirten
Bezirksgerichte sogleich, jenes der Stuhlrichterämter als Gerichte aber
wenigstens mit der Zeit und allmälig in deutscher Sprache verfaßt werden. Bei
den Staatsanwaltschaften des Großwardeiner Sprengels dagegen werden bereits seit dem 1.
Jänner 1855 alle Geschäftsprotokolle, Eingaben und Correspondenzen mit
sämmtlichen Behörden und seit 1. Jänner 1859 der ganze innere Dienst in
deutscher Sprache geführt und auch sämmtliche Anträge mit Ausnahme der
Anklageschriften über Individuen ungarischer Nationalität,
ferner die Berufungsschriften in deutscher Sprache verfaßt.
Auch im
Ödenburger Oberlandesgerichtssprengel
wird beinahe bei allen ersten Gerichtsinstanzen im inneren Dienste die
ungarische Sprache in Anwendung gebracht und es wurde nur für folgende Gerichte
mit den Justizministerialerlässen vom 19. Dezember 1853 Z. 19377 ./10, 29.
Dezember 1853 Z. 22308 ./11, 31. März 1854 Z. 1617 ./12 und 31. März 1854 Z.
1912 ./13 der Gebrauch der deutschen Sprache im inneren Dienste angeordnet: und
zwar
beim Landesgerichte in Ödenburg,
beim Ödenburger Bezirksgerichte und der dortigen Waisencommission,
bei den Stuhlrichterämtern Eisenstadt,
Mattersdorf und Pullendorf des
Ödenburger Comitates; bei den
Stuhlrichterämtern Ungarisch-Altenburg und Neusidl am See des Wieselburger Comitates, beim
Bezirksgerichte in Hüns und den
Stuhlrichterämtern zu Oßnitz, Güßing und Oberwarth
(früher Pinkafeld) des Eisenburger
Comitates, bei den Stuhlrichterämtern zu
Pecsvard und Mohacs des
Barnyaer Comitates und bei den
Stuhlrichterämtern Bonghás und
Tamasi (früher Ozora) des Tolnaer Comitates, daher bei allen übrigen Gerichten der
obgenannten Comitate und bei sämmtlichen Gerichten des Zalaer, Somoyer [Somogy], Veszprimer [Veszprém]und Raaber
Comitates im inneren Dienste die ungarische Sprache in Anwendung
belassen wude.
Im Pesther
Oberlandesgerichtssprengel wurde mit den Justizministerialerlässen vom 18.
Oktober 1853 Z. 5025 ./14 und 19. Dezember 1853 Z. 19377 ./15 blos für die
Landesgerichte in Pesth und
Ofen und namentlich für das Handels- und
Wechselgericht in Pesth, dann für die
Bezirksgerichte dieser beiden Städte sowie für die Waisencommission in
Pesth die deutsche Sprache als Amtssprache
für den inneren Dienst eingeführt, für alle übrigen Gerichte aber sowie für die
Staatsanwaltschaften der Gebrauch der ungarischen Sprache im inneren Dienste
belassen.
Was den Eperieser [Prešov]
Oberlandesgerichtssprengel betrifft, so wurde dem Eperieser Oberlandesgerichtspräsidium mit dem aus Anlaß eines
besonderen Falles mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 22. Oktober 1854 Z.
11967 bereits zur allerhöchsten Kenntnis gebrachten Justizministerialerlaß vom
7. Dezember 1853 Z. 689/J.M. ./16 die allgemeine Weisung ertheilt, als
Geschäftssprache für den inneren Dienst die deutsche Sprache bei allen Gerichten
einzuführen, bei welchen es mit Rücksicht auf die bei den Beamten jedes
Gerichtes vorhandenen Sprachkenntnisse thunlich ist. Die Beurtheilung der
Thunlichkeit und die Bestimmung, wann und in welchem Umfange die deutsche
Sprache als Geschäftssprache für den inneren Dienst in Anwendung zu kommen habe,
wurde dem Oberlandesgerichtspräsidium überlassen.
Nachdem mit eben diesem
Erlaße für die Gerichtshöfe in Kaschau [Košice],
Leutschau [Levoča] und Eperies
sowie für die Bezirksgerichte dieser Orte die deutsche Sprache für den inneren
Dienst sogleich eingeführt wurde, hat das Oberlandesgerichtspräsidium seither
laut des Berichtes vom 1. Dezember 1857 Z. 27370/J.M. auch bei allen übrigen
Gerichtshöfen und Bezirksgerichten die deutsche Amtssprache eingeführt, da hier
bei denselben seit Jahren der innere Dienst deutsch geführt wird, in welcher
Beziehung um so weniger der Anstand besteht, als sämmtliche Conceptsbeamte der
Gerichtshöfe mit Ausnahme eines Gerichtsadjunkten und eines Auskulanten, dann
von 102 Kanzleibeamten 94 der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig
sind.
Im Grunde des oberwähnten Justizministerialerlaßes wurden auch die
meisten gemischten Stuhlrichterämter gleich bei ihrer Aktivirung im April 1854
angewiesen, sich im inneren Dienste der deutschen Sprache zu bedienen und seit
länger als 3 Jahren bringen bereits sämmtliche Stuhlrichterämter des Eperieser Sprengels im inneren Dienste die
deutsche Sprache in Anwendung, indem von 178 Conceptsbeamten derselben 166 und
von 117 Kanzleibeamten 99 der deutschen Sprache vollkommen mächtig sind.
Im
Preßburger [Bratislava]
Oberlandesgerichtssprengel endlich wurde, nachdem das k.k. Militär- und
Civilgouvernement für Ungarn mit dem Erlaße vom 18. März 1854
Z. 4907 bei der Aktivirung der gemischten Stuhlrichterämter angeordnet hatte,
daß die in der politischen Linie ohnehin schon eingeführte deutsche Sprache als
Amts- und Geschäftssprache auch bei den neuen Stuhlrichterämtern beizubehalten
und auf die Vollziehung dieser Anordnung von der Statthaltereiabtheilung in
Gemeinschaft mit dem Oberlandesgerichtspräsidium eindringlichst einzuwirken sei
und nachdem mit dem Justizministerialerlaß vom 11. April 1854 Z. 5215 anbefohlen
wurde, in Betreff der Amtssprache bei den Stuhlrichterämtern die oben citirte
Weisung des Militär- und Civilgouvernements zur Richtschnur zu nehmen, hiernach
also die deutsche Sprache für den Preßburger Oberlandesgerichtssprengel zur Amtssprache erhoben
erschien, dieselbe ausnahmslos für den inneren Dienst aller Stuhlrichterämter
sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften als Geschäfts- und allgemeine
Correspondenzsprache eingeführt und diese Verfügung aus Anlaß vorgekommener
besonderer Fälle mit den allerunterthänigsten Vorträgen vom 7. Dezember 1857 Z.
26081 und 26082 auch zur allerhöchsten Kenntnis gebracht.
Was den Verkehr
der Gerichte mit den rechtsuchenden Parteien, den äußeren
gerichtlichen Dienst betrifft, so ist in Ungarn zum größten
Theile die ungarische und nur ausnahmsweise die deutsche Sprache im Gebrauche.
Namentlich kommt im
Großwardeiner
Sprengel im äußeren Dienste der Gerichte
hauptsächlich blos die ungarische Sprache in Anwendung, indem mit den
Justizministerialerlässen vom 25. August 1855 Z. 16248 ./17 und 27. Mai 1858 Z.
9955 ./18 lediglich angeordnet wurde, daß in deutscher Sprache überreichte
Eingaben in eben dieser Sprache zu erledigen sind, ferner mit den
Justizministerialerlässen vom 30. Jänner 1855 Z. 1279 ./19 und 4. Jänner 1856 Z.
22311 ./20 anbefohlen wurde, daß bei strafgerichtlichen Verhandlungen so oft
Deutsche als Inquisiten oder Zeugen vor Gericht gestellt werden, die Protokolle
mit ihnen in deutscher Sprache aufzunehmen und auf gleiche Weise alle
civilgerichtlichen Verhandlungen mit denselben in deutscher Sprache zu pflegen
sind sowie in Folge des Justizministerialerlaßes vom 12. August 1856 Z. 15077
./21 die Vertretung von Inquisiten deutscher Nationalität bei strafgerichtlichen
Schlußverhandlungen durch Advokaten in deutscher Sprache zu geschehen hat.
Im
Ödenburger
Oberlandesgerichtssprengel bildet gleichfalls die ungarische Sprache für den
Verkehr der Gerichte mit den Parteien die Regel und es wird nur ausnahmsweise
auch die deutsche Sprache im äußeren gerichtlichen Dienste angewendet, indem mit
den oben sub ./10 und ./11 bereits abschriftlich angeschlossenen
Justizministerialerlässen vom 19. Dezember 1853 Z. 19377 und 29. Dezember 1853
Z. 22308 die deutsche Sprache blos für das Bezirksgericht zu Ödenburg und für die Stuhlrichterämter
Eisenstadt,
Ungarisch-Altenburg und Neusidl am See auch für den äußeren Dienst
vorgeschrieben, für jene Stuhlrichterämter und Gerichte aber, für deren inneren
Dienst die deutsche Sprache als Amtssprache vorgezeichnet wurde, anbefohlen
worden ist, daß in Strafangelegenheiten das Verhör des Beschuldigten, wenn
dieser die deutsche Sprache spricht oder wenn er nur einer anderen, nicht aber
der ungarischen Sprache mächtig ist, in deutscher Sprache abzufassen und in
diesem Falle auch die weitere Verhandlung in deutscher Sprache zu pflegen und in
dieser Sprache die Erledigung auszufertigen ist, in allen übrigen Fällen aber
die ungarische Sprache anzuwenden und auf gleiche Weise bei Zeugenvernehmungen
und mündlichen civilgerichtlichen Verhandlungen vorzugehen ist.
Dieselben
Bestimmungen gelten rücksichtlich der schriftlichen Verhandlungen des Ödenburger Landesgerichtes, wenn der Geklagte
ein Einwohner von Ödenburg oder einer
deutschen Ortschaft des Ödenburger
Landesgerichtssprengels ist, in welchem Falle auch die Eingaben von Parteien und
Advokaten in deutscher Sprache überreicht werden müssen, während es den übrigen
Einwohnern des Ödenburger
Landesgerichtssprengels sowie jener Bezirksgerichtssprengel, in welchen im
inneren Dienste die deutsche Sprache gebraucht wird, freisteht, sich der
deutschen oder ungarischen Sprache zu bedienen sowie die Ausfertigungen in jener
Sprache, in welcher die Verhandlung stattfand und wenn sich jeder Theil einer
anderen Sprache bedient, nöthigenfalls in beiden Sprachen zu erfolgen haben.
Die Waisenangelegenheiten bei der Waisencommission in Ödenburg sowie die Waisenangelegenheiten in
Betreff der deutschen Ortschaften jener Gerichte, bei denen im inneren Dienste
die deutsche Sprache angenommen wird, sind in deutscher Sprache, dagegen aber
auch selbst im Ungarisch-Altenburger Gerichtssprengel, obwohl für den inneren
und äußeren Dienst daselbst die deutsche Sprache eingeführt wurde, die
vorkommenden Verlassenschaftsabhandlungen jener Familien, welche blos der
ungarischen Sprache mächtig sind, zu Folge des Justizministerialerlaßes vom 5.
Februar 1854 Z. 1334 ./22 in ungarischer Sprache abzuführen und es haben bei
mündlichen Verhandlungen von den Gerichten des Wieselburger Comitates die Protokollsaufnahmen mit ungarischen
Bewohnern laut des Justizministerialerlaßes vom 7. November 1854 Z. 13309 ./23
in ungarischer Sprache zu geschehen.
Im
Pesther
Obelandesgerichtssprengel ist gleichfalls im
äußeren Dienste der Gerichte 1. Instanz die ungarische Sprache in Anwendung und
es wurden blos für die Gerichte des Pester und
Ofner Landesgerichtssprengels mit den
Justizministerialerlässen vom 18. Oktober 1853 Z. 5025 und 19. Dezember 1853 Z.
19377, welche bereits oben sub ./14 und ./15 abschriftlich angeschlossen wurden,
rücksichtlich des Gebrauches der deutschen Amtssprache in Angelegenheiten der
Parteien, die die deutsche oder nur eine andere als die ungarische Sprache
sprechen, gleiche Anordnungen wie für den Ödenburger Sprengel erlassen, für das Pesther Handels- und Wechselgericht aber vorgeschrieben, daß
bei demselben alle schriftlichen Eingaben in deutscher Sprache zu überreichen,
in dieser Sprache auch die mündlichen Anbringen der Partheien zu Protokoll zu
bringen und alle gerichtlichen Erledigungen und Entscheidungen auszufertigen
sind und daß nur in dem Falle, wenn Zeugen oder Sachverständige blos der
ungarischen Sprache kundig sind, die Vernehmung und Protokollirung der Aussagen
derselben in ungarischer, sonst aber stets in deutscher Sprache zu geschehen
habe.
Was den Eperieser
Oberlandesgerichtssprengel betrifft, so wurde mit dem oben sub ./16
angeschlossenen Justizministerialerlaße vom 7. Dezember 1853 Z. 689/p.
angeordnet, daß bei dem Gerichtshofe in Leutschau und bei
allen Einzelngerichten des Leutschauer
Sprengels, bei dem Gerichtshofe und Bezirksgerichte in
Eperies, bei dem Bezirksgerichte zu
Bartfeld, endlich zu Kaschau,
insoferne es sich um Rechtsangelegenheiten der städtischen Bevölkerung handelt,
die schriftlichen Eingaben der Parteien in deutscher Sprache zu überreichen, die
mündlichen Anbringen derselben in deutscher Sprache zu Protokoll zu nehmen und
alle gerichtlichen Erlässe und Entscheidungen in deutscher Sprache auszufertigen
sind, dagegen die Vernehmung und Protokollirung der Aussagen von Zeugen und
Sachverständigen im Civil- und Strafverfahren, dann von den einer strafbaren
Handlung Beschuldigten, wenn diese Personen der deutschen Sprache nicht kundig
sind, in jener durch das Landesgesetzblatt anerkannten Landessprache zu
geschehen hat, in welcher sie sich auszudrücken vermögen.
Da es sich
übrigens zeigte, daß selbst in denjenigen Gerichtsbezirken, in welchen die
Bevölkerung überwiegend slovakisch, ruthenisch oder romanisch
ist, die Aufnahme der Verhandlungen und die Ausfertigung der
Erledigungen über dieselben unangemessener Weise in ungarischer Sprache
erfolgte, so wurde mit obigem Justizministerialerlaße zugleich angeordnet, daß
in den erwähnten Gerichtsbezirken, insoweit die Sprachkenntnisse der Beamten es
gestatten, die mit Rücksicht auf die Bevölkerung und einen geregelten
Geschäftsgang geeignetere deutsche Sprache als
Geschäftssprache auch für den äußeren Dienst nach obigen Bestimmungen
einzuführen sei, in welcher Beziehung das Oberlandesgerichtspräsidium in
Eperies ermächtiget wurde mit der Ausführung dieser
Maßregel in denjenigen unter diesen Gerichtsbezirken, in welchen die Beamten der
deutschen Sprache genügend mächtig sind, nach seinem Ermessen sogleich, in den
übrigen derselben aber in dem Maße vorzugehen, als dieses durch allmäliche
Besetzung der Stellen durch geeignete Individuen möglich gemacht werden kann.
Im Grunde dieses Justizministerialerlaßes und der weiteren aus Anlaß
vorgekommener besonderer Fälle mit den allerunterthänigsten Vorträgen vom 22.
Oktober 1854 Z. 11967 und 14. Juli 1857 Z. 8653 bereits zur allerhöchsten
Kenntnis gebrachten Justizministerialverordnungen vom 19. Mai und 24. Juni 1854
Z. 8707 und 10028, dann vom 22. Oktober 1854 Z. 16385 sub ./23, ./24, ./25, mit
welchen als Grundsatz aufgestellt wurde, daß in den Sprengeln solcher
Stuhlrichterämter, wo die deutsche Sprache für den äußeren Dienst des Gerichtes
eingeführt wurde, doch von Parteien und Advokaten, welche der
deutschen Sprache nicht kundig sind, die Eingaben auch in ungarischer Sprache zugelassen werden
müssen und daß bei jenen Stuhlrichterämtern, bei denen für den äußeren Dienst
die deutsche Geschäftssprache nicht eingeführt ist, deutsche Eingaben dennoch
eingebracht und auch deutsche Protokollaranbringen aufgenommen werden dürfen und
selbe dann auch in der deutschen Sprache zu erledigen sind, der äußere Dienst
hinsichtlich der Magyaren aber, dann hinsichtlich derjenigen anderen
Nationalitäten angehörigen Parteien, welche der deutschen Sprache nicht
hinreichend kundig sind, nach Maßgabe der Sprache der Eingaben auch in
ungarischer Sprache zu besorgen und auf deutschen Eingaben
nur von solchen Personen zu bestehen ist, welche entweder
selbst Deutsche sind oder zu einer der übrigen nicht magyarischen Nationen
gehören, aber der deutschen Sprache genügend mächtig sind, ist nunmehr laut des
Berichts des Eperieser
Oberlandesgerichtspräsidiums vom 1. Dezember 1857 Zahl 27370/J.M. bei
sämmtlichen Gerichtshöfen und städtisch delegirten Bezirksgerichten des
Eperieser Oberlandesgerichtssprengels
mit Ausnahme des städtisch delegirten Bezirksgerichtes in
Beregszasz, welches sich der deutschen und
ungarischen Sprache bedient, im äußeren Verkehre die deutsche Geschäftssprache
schon seit langer Zeit eingeführt, jedoch mit der Beschränkung, daß auf
deutschen Eingaben nur von den hiezu besonders verpflichteten Advokaten
bestanden wird und daß die Vorladungen in der zukömmlichen Sprache des
Vorgeladenen erfolgen.
Was die Sprache des äußeren Dienstes bei den 44
Stuhlrichterämtern betrifft, so ist selbe bei 29 derselben, nämlich beim
Stuhlrichteramte zu Alsó-Verecske [Alsóverecke] und
Munkats [Munkatschewe] im Beregugoczaer [Bereg-Ugocsa] Comitate,
den 6 Stuhlrichterämtern in der Marmaros [Máramaros], den 5 Stuhlrichterämtern des Saroser Comitates, den Stuhlrichterämtern
Nagy-Berezan [Nagy-Berezna] und
Tiba im Ungher
Comitate, dann Hamona [Homonna],
Papina, Sztropko,
Galszecs, Varanno und
Nagy-Mihály im Zempliner Comitate und den 6 Stuhlrichterämtern in der Zips, dann Nagy-Röeze [Nagy-Röcze] und Rima-Breze
[Rima-Brezo] des Gömörer Comitates deutsch, jedoch mit der Beschränkung, daß keine
Eingabe deshalb, weil sie ungarisch verfaßt ist,
zurückgewiesen werden darf.
Dagegen ist der äußere Dienst bei 11
Stuhlrichterämtern ausschließend ungarisch, nämlich in
Torna, Szikszo und
Szanto im Abayi-Tornaer [Abaúj-Torna] Comitate, in
Kaczony, Halmi und
Kis-Almas im Beregugoczaer [Bereg-Ugocsa] Comitate, in
Tornallya im Gömörer
Comitate, in Nagy-Kapos im Ungher Comitate und in
Szerencz, Tokay und
Kiraly-Helmecz im Zempliner Comitate.
Bei 4 Stuhlrichterämtern endlich wird der
Dienst im äußeren Verkehre deutsch und ungarisch besorgt, nämlich in
Myslie und Szepsi des Abayi-Tornaer Comitates, in Nagy-Szöllös des Beregugosczaer und in
Rosenau des Gömörer
Comitates, mit dem Justizministerialerlaße vom 11. Oktober 1857 Z.
2264 ./27 wurde übrigens für den Eperieser
Sprengel angeordnet, daß bei Zustellungen von Klagen, worüber eine Tagsatzung
angeordnet wird oder bei anderen gerichtlichen Vorladungen die Zustellung möge
durch einen Gerichtsdiener oder durch einen Gemeindeabgeordneten geschehen, dem
Vorgeladenen, wenn er der deutschen Sprache nicht kundig ist, die Vorladung nach
Thunlichkeit mündlich durch den Zustellenden erklärt werden, ohne daß übrigens
die Gültigkeit derselben davon abhängig gemacht wurde.
Was insbesondere die
Strafsachen betrifft, so werden Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte nur
dann in der deutschen Sprache einvernommen, wenn sie derselben mächtig sind,
sonst geschieht ihre Vernehmung und die Protokollirung ihrer Aussagen in jener
Sprache, in welcher sie sich auszudrücken vermögen.
Hievon kommen Ausnahmen
nur bei den Comitatsgerichten in Beregszasz und in
M[armaros] Szigeth, dann bei
den Stuhlrichterämtern Munkats [Munkatschewe],
Halmi und jenen in der Marmaros und nur insoferne vor, als dort
auch solche Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zwar in
ihrer eigenthümlichen Sprache vernommen, jedoch die Protokolle gleich deutsch,
niemals aber romanisch und rein ruthenisch ohne ersichtliche Beiziehung eines
Dollmetsches aufgenommen werden.
Die Sprache bei den Schlußverhandlungen
über Verbrechen und Vergehen richtet sich immer nach derjenigen Sprache, welcher
der oder die mehreren Angeklagten mächtig sind, die Anträge der
Staatsanwaltschaft an den Gerichtshof erfolgen aber in deutscher Sprache und
werden dem Angeklagten erforderlichenfalls verdollmetscht.
Die Verkündung
des Urtheils und aller anderen Erkenntnisse an den anwesenden Angeklagten
geschieht in der ihm verständlichen, die Ausfertigung der Urtheile und sonstigen
Erkenntnisse der Gerichtshöfe aber in deutscher Sprache.
Die Protokolle
über Verhandlungen in Übertretungsfällen werden, als zum inneren Dienste
gehörig, in deutscher Sprache aufgenommen, es kommen jedoch in denselben die
Ausdrücke, um welche es wesentlich handelt, in der Sprache des Einvernommenen
vor.
Im
Preßburger
Oberlandesgerichtssprengel endlich wurde auf
Grundlage der oben angeführten Verordnungen, durch welche in diesem Sprengel die
deutsche Sprache zur gerichtlichen Geschäftssprache erhoben erschien, auch im
äußeren Dienste der Gerichte die deutsche Sprache beinahe allgemein eingeführt
und es werden demnach bei allen Gerichten und Stuhlrichterämtern dieses
Sprengels Eingaben in deutscher Sprache anstandslos angenommen, mündliche
Verhandlungen mit Partheien, die der deutschen Sprache kundig sind, in dieser
gepflogen und die Erledigungen hierüber in deutscher Sprache ausgefertigt,
dagegen aber jenen Parteien, die der deutschen Sprache unkundig sind, kein Zwang
angethan und jeder mündliche Akt mit ihnen in ihrer Muttersprache aufgenommen.
Den Parteien sind jedoch im Preßburger sowohl als im Eperieser Sprengel, wo mehr weniger die deutsche
Amtssprache auch im äußeren Dienste eingeführt ist, in sprachlicher Beziehung
die Advokaten als öffentliche Justizorgane nicht
gleichgestellt und es wird von den Advokaten in der Regel gefordert, daß sie
ihre Eingaben in deutscher Sprache bei Gericht überreichen, welcher Anforderung
auch großentheils bereitwillig nachgekommen, jenen Advokaten aber, welche sich
die Kenntnis der deutschen Sprache bisher im hinreichenden Maße nicht aneignen
konnten, zur Erlernung derselben eine angemessene Frist gegeben wird.
In
dieser Beziehung wurde übrigens von Seiner k.k.
apostolischen Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom
14. Jänner 1858 ./28 angeordnet, daß hinsichtlich der Verhaltung der Advokaten
in Ungarn zur Anwendung der deutschen Sprache vor Gericht mit
Schonung vorzugehen ist, ihnen hiezu eine angemessene Frist, innerhalb welcher
sie sich die mangelnde Sprachkenntnis verschaffen sollen, einzuräumen und diese
erforderlichenfalls zu verlängern, auch ihnen die Erlernung jener Sprache
gänzlich nachzusehen sei, wenn sie wegen vorgerückten Alters sich dieselbe nicht
mehr ohne bedeutende Schwierigkeiten aneignen können.
Es muß schließlich
bemerkt werden, daß zur Vermeidung aller Anstände, welche daraus entstehen
können, daß die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen oder Erledigungen an
Parteien, die der deutschen Sprache gar nicht kundig sind, nur in deutscher
Sprache erlassen werden, mit der Justizministerialverordnung vom 13. Mai 1859 Z.
7436 ./29 sämmtlichen Gerichten in Ungarn verordnet wurde,
von den Entscheidungsgründen den der deutschen Sprache nicht kundigen Parteien
Übersetzungen in der ihnen verständlichen Landessprache
hinauszugeben, welche Verfügung namentlich rücksichtlich der grundbücherlichen
Erledigungen für den Pesther, Ödenburger, Großwardeiner und Eperieser Sprengel bereits mit den Justizministerialerlässen
vom 6. und 15. Oktober 1857 Zahlen 20845 und 23582 ./30, ./31 getroffen, dagegen
aber mit den Justizministerialerlässen vom 6. September 1859 und 19. September
1859 Z. 14280 und 15075 ./32, ./33 angeordnet wurde, daß in Bezirken mit
Gemeinden rein oder überwiegend ungarischer Bevölkerung nicht nur die in
ungarischer Sprache angelegten Grundbuchsprotokolle in ungarischer Sprache zu führen, sondern auch die grundbücherlichen
Bescheide in ungarischer Sprache zu erlassen sind.
Es erübrigt noch zu
bemerken, daß von den Oberlandesgerichten in Preßburg und Eperies durchgehends, von
jenen in Pesth, Ödenburg und Großwardein aber zum größten Theile im inneren Dienste die
deutsche Sprache angewendet und auch bei den letztgenannten drei
Oberlandesgerichten bei den Sitzungsvorträgen namentlich über in deutscher
Sprache verhandelte Prozesse die deutsche Sprache gebraucht wird und die
Berichte der Oberlandesgerichte an das Justizministerium und den Obersten Gerichtshof in deutscher
Sprache erstattet werden.
Insoferne von den Oberlandesgerichten
Entscheidungen und Erledigungen in deutscher Sprache erlassen werden, sind
dieselben für Parteien, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, zu Folge
der oben sub ./29 angeschlossenen Justizministerialverordnung vom 13. Mai 1859
Z. 7436 stets mit den erforderlichen Übersetzungen in den
Landessprachen zu versehen.
Nach dieser Darstellung der für die einzelnen
Oberlandesgerichtssprengel Ungarns in Betreff
der Regelung der Gerichtssprache erlassenen Verordnungen, erlaube ich mir die
Bemerkung, daß ich diese Vorschriften, welche den in den einzelnen Sprengeln
vorwaltenden Verhältnissen angemessen Rechnung tragen, vorläufig für genügend
halte und mir eine Ergänzung oder Abänderung dieser Bestimmungen, welche
insoweit sie den Preßburger und
Eperieser Sprengel betreffen, bereits
zur allerhöchsten Kenntnis gebracht wurden, in dem jetzigen Zeitpunkte nicht
nothwendig erscheine, daß es mir aber sehr erwünscht wäre, mit den erleuchteten
Ansichten Eurer Excellenz über diesen wichtigen Gegenstand bekannt zu werden, um
hiernach im Einvernehmen mit Eurer Excellenz die allenfalls weiter
erforderlichen Verfügungen treffen zu können.