Justizminister Franz Nádasdy teilt Innenminister Agenor Goluchowski mit, dass er nicht, wie von Goluchowski gewünscht, eine Weisung hinsichtlich der Sprachenverwendung in Galizien erlassen könne. Der Innenminister hatte eine solche Weisung für die politischen Behörden von Lemberg und Krakau erlassen und Nádasdy gebeten, eine übereinstimmende Weisung auch für die Gerichtsbehörden in Galizien auszuarbeiten. Nádasdy fühlt sich hierzu nicht befugt, da die Regelung der Gerichtssprache für Galizien bereits durch allerhöchste Entschließungen erfolgt sei. Da die bisherigen Bestimmungen aber ungenügend seien, will er beim Kaiser eine Modifikation beantragen.
Abschrift.
Das Schreiben ist im Nachlass gemeinsam mit sieben weiteren Dokumenten
unter der Rubrik "Zur Sprachenfrage 1859" unter der Signatur A3 XXI D525
abgelegt:
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. November
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. November
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. Wien, 5. November
1859.
Note von Agenor Goluchowski an Franz Nádasdy. o. O., 21. Dezember
1859.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 5. Januar
1860.
Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski. o. O., 6. Januar
1860.
Notizen von Leo Thun zur Sprachenfrage bei den Gerichtsbehörden
1589.
Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen Goluchowski, dtto. 5. Jänner 1860 Z. 20732
Es war Euerer Excellenz gefällig, mir mit der geehrten Note vom 20. Dezember
vorigen Jahres Z. 12466/M.I. Abschriften jener Weisungen mitzutheilen, welche in
Übereinstimmung mit den unterm 19. Dezember vorigen Jahres Z. 12472 in Betreff
der allgemeinen Regelung der Sprachfrage ausgesprochenen Ansichten 1 an die politischen Landesbehörden in
Lemberg und Krakau in Bezug
der Geschäftssprache bei dienstlicher Berührung politischer Behörden mit
Partheien in Angelegenheiten der politischen Amtswirksamkeit erlassen wurden.
Euer Excellenz haben zugleich den Wunsch ausgesprochen, daß auch ich mich
bestimmt finden möge, für die Gerichtsbehörden und namentlich hinsichtlich der
gerichtlichen Amtswirksamkeit der gemischten Bezirksämter eine gleiche Weisung
zu erlassen.
Obwohl ich es für sehr wünschenswerth erachte, daß die
Bestimmungen über den Gebrauch der verschiedenen Landessprachen bei Gericht mit
den diesfälligen für die politischen Behörden festgesetzten Normen möglichst in
Übereinstimmung gebracht werden, so halte ich mich doch nicht für befugt in
Bezug auf Galizien im eigenen Wirkungskreise und ohne
allerhöchste Ermächtigung, den Gerichten in Bezug auf den Gebrauch der
Geschäftssprache dergleichen Weisungen zu ertheilen, wie solche Euer Excellenz
für die politischen Behörden Galiziens zu
erlassen befunden haben, weil die Regelung der gerichtlichen Geschäftssprachen
für Galizien bereits durch die Eurer Excellenz mit meiner Note
vom 5. November vorigen Jahres Z. 17679 2 mitgetheilten allerhöchsten Entschließungen vom 20.
Oktober 1852 und 1. Dezember 1857 erfolgt ist, zudem aber die von Eurer
Excellenz für die politischen Behörden Galiziens
erlassenen Weisungen mit diesen allerhöchsten Bestimmungen nicht durchgängig
übereinstimmen.
Indem aber Euer Excellenz zugleich so gütig waren, mir in
der geehrten Note vom 19. Dezember vorigen Jahres Z. 12472 3die während Ihrer Amtswirksamkeit in
Galizien in Betreff des sprachlichen Vorganges der dortigen
Gerichte und des Eindrucks, den die obigen allerhöchsten Entschließungen bei der
dortigen Bevölkerung hervorbrachten, gemachten Wahrnehmungen mitzutheilen, halte
ich es bei dem großen Gewichte, welches ich auf die mir mitgetheilten
geschätzten Wahrnehmungen Eurer Excellenz lege, für unthunlich, es bei den
bisher in Galizien geltenden Bestimmungen über den Gebrauch der
Landessprachen bei Gericht im Allgemeinen einfach bewenden zu lassen. Ich habe
mich vielmehr für verpflichtet gehalten, die mir in Betreff der Sprachfrage in
Galizien von Eurer Excellenz gütigst gemachten
Mittheilungen zur allerhöchsten Kenntnis Seiner
k.k. apostolischen Majestät zu bringen und jene Modifikationen
der in Bezug auf die Gerichtssprache in Galizien geltenden
Normen zu beantragen, welche mir mit Rücksicht auf die Wahrnehmungen Eurer
Excellenz über den Eindruck namentlich der allerhöchsten Entschließung vom 1.
Dezember 1857 bei der galizischen Bevölkerung unumgänglich nothwendig
erscheinen.
Ich werde nicht ermangeln, die über meine diesfälligen
allerunterthänigsten Vorträge zu gewärtigende allerhöchste Entschließung
seinerzeit zur Kenntnis Eurer Excellenz zu bringen.