Bericht von Gregor Szazskewycz über die Situation der katholischen Kirche in Galizien
1850
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Regest

Der Ministerialrat Gregor Szazskewycz berichtet über die Situation der katholischen Kirche des lateinischen wie des griechischen Ritus in Galizien und betont die Notwendigkeit der Einrichtung je einer eigenen theologischen Diözesanlehranstalten für die beiden Riten. Szazskewycz rechtfertigt die Forderung, zwei getrennte Seminare einzurichten, mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der beiden Kirchen. Außerdem würde damit der griechisch-katholischen Kirche die nötige Anerkennung vermittelt, da sie derzeit oft durch die dominierende Stellung der lateinischen Kirche ins Hintertreffen gerate. Zusätzlich zu den beiden Seminaren, sollte aber die theologische Fakultät in Lemberg bestehen bleiben, da sie für die höhere wissenschaftliche Bildung des Klerus unumgänglich sei. Sie sollte beiden Erzbischöfen unterstellt werden, um Proteste zu vermeiden. Szazskewycz glaubt auch, dass der Großteil der Lehrgegenstände an den Diözesanlehranstalten von den Fakultätsprofessoren für beide Riten gemeinschaftlich, lateinisch vorgetragen werden könnte. Er glaubt, dass nur für Pastoraltheologie und Dogmatik jeweils eigene Professoren notwendig wären, da diese Fächer sowohl lateinisch als auch ruthenisch unterrichtet werden sollten. Ebenso wären das Studium des Neuen Testaments, die Kirchengeschichte und das Kirchenrecht dem griechischen Ritus und der ruthenischen Geschichte gemäß gesondert zu unterrichten. Abschließend rechnet Szazskewycz vor, welche finanziellen Mittel für den vorgelegten Plan notwendig wären.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

ad Nr. 3573/110 [1]850

<theologische Diöcesanlehranstalten>1

Galizien hat in kirchlicher Hinsicht ganz eigenthümliche Verhältnisse, wie sie in andern Kronländern nicht zu finden sind.
Die Hauptstadt Lemberg hat drei katholische Erzbischöfe; innerhalb derselben politischen Gränzen Galiziens bestehen zwei katholische Kirchenprovinzen, nicht neben einander, eine an die andere angränzend, sondern eine mit der andern coincidirend, jede mit einem Metropoliten an der Spitze. (Es ist ein Irrthum, wenn man in Galizien nur eine katholische Kirchenprovinz annimmt.) Es sind dies die katholischen Kirchen des lateinischen und des griechischen oder eigentlich ruthenisch-slavischen Ritus. Beide bilden jede für sich ein hierarchisch gegliedertes Ganzes, eine von der andern ganz unabhängig durch Einheit des Glaubens und christliche Liebe verbunden, aber durch Verschiedenheit der Liturgie, des Kirchenritus und der Kirchendisziplin geschieden – im Übrigen vollkommen gleichberechtigt, wo die Anzahl der bezüglichen Ritusbekenner und Seelsorgstationen nicht etwa entscheidend in die Wagschale zu legen kommt – keine der Andern untergeordnet, keine gegenüber der Andern privilegirt.
Dasselbe gilt zwar auch von der Erzdiöcese des armenisch-katholischen Ritus, da sie aber im Ganzen nur zehn Seelsorgstationen zählt, so ist sie viel zu unbedeutend, um auf den Namen und die Befugnisse einer Kirchenprovinz Anspruch zu machen. Auch macht der armenische Erzbischof keinen Anspruch darauf. Er nahm auch an der bischöflichen Versammlung hier in Wien nicht theil, läßt seine Kleriker im lateinischen Seminario erziehen und da der armenisch-katholische Ritus von jenem des lateinischen Ritus sich bloß in der beim Gottesdienste gebrauchten Sprache und einigen Theilen des Kirchenrituals unterscheidet, sonst aber im Kalender, der Kirchendisziplin und Kirchenrechte ganz mit der lateinischen übereinstimmt, so hat auch der armenische Erzbischof kein besonderes Interesse, eine abgesonderte Stellung einzunehmen und zu behaupten.
Aus dem Vorausgeschickten geht somit hervor, daß, wenn gemäß der kaiserlichen Verordnung theologische Diözesanlehranstalten eingerichtet werden sollen, eine für beide Kirchen, nämlich die lateinische und ruthenische, gemeinschaftliche Diözesanlehranstalt nicht ausreichen wird, daß vielmehr zwei solche Lehranstalten errichtet und den katholischen Verhältnissen und eigenthümlichen Bedürfnissen jeder derselben entsprechend eingerichtet werden müssen. Das theologische Studium in der Diözesanlehranstalt des lateinischen Ritus würde ich von dem bisherigen Fakultätsstudium der Theologie wenig oder gar nicht unterscheiden. Dagegen wird es, um die ruthenische theologische Diözesanlehranstalt für das praktische Leben der Kuratgeistlichkeit nutzbringend einzurichten, nothwendig sein, in dem bisherigem Systeme der theologischen Vorträge eine wesentliche Änderung eintreten zu lassen, die aber – wie es sich von selbst versteht – einzig und allein von der Zustimmung oder Weisung der betreffenden ruthenischen Bischöfe abhängen wird.
Wie die Vorträge in dieser Lehranstalt einzurichten wären, um dem wahren Bedürfnisse des ruthenischen Klerus zu entsprechen, wird weiter unten angedeutet.
Es ist ferner sehr wünschenswerth, daß neben diesen zwei Diözesanlehranstalten auch die theologische Fakultät bestehe. Die erste Bedingung ihres Bestandes aber ist, daß sie Zuhörer habe. Diese Zuhörer müssen aber jedenfalls solche sein, welche eine höhere theologische wissenschaftliche Bildung anstreben, als wie solche die Diözesanlehranstalt zu geben berufen ist. Es ist aber dabei sehr wahrscheinlich, daß sich nicht viele zu diesem höheren Studium finden werden und daß zunächst die beiderseitigen geistlichen Seminarien diejenigen sein werden, welche der Fakultät Zuhörer zu bringen haben.
In dieser Beziehung wird aber das lateinische Seminar, da es nur auf die lateinische Lemberger Diözese, die in Ansehung der Zahl des Klerus und der Seelsorgstationen die mindest Zahlreiche unter allen dreien lateinischen Diözesen in Galizien, berechnet ist, die Fakultät mit weit weniger genügender Anzahl Zuhörer zu versehen im Stande sein, als dies von Seiten des ruthenischen Seminars, in welchen aus weiter unten dargelegten Ursachen fast alle angehenden Kleriker der beiden griechisch-katholischen Diözesen in Galizien werden erzogen werden müssen, wird geschehen können, wie dies auch bis jetzt geschehen ist, wo das Verhältnis der theologischen Zuhörer des lateinischen Ritus zu jenen des ruthenischen in einzelnen Jahrgängen im Durchschnitte wie 5:20, manchmal auch wie 2:30 war. Es gab auch Jahre, wo sich in einem oder dem andern Jahrgange nur ein einziger oder gar kein Zuhörer des lateinischen Ritus befand.
Daß aber das ruthenische Seminar voraussichtlich immer zahlreich genug sein werde, um auch für die Fakultät Zuhörer liefern zu können, läßt sich aus folgendem entnehmen. Es hat bis jetzt Schwierigkeiten gehabt, die Kleriker der Peremyschler [Przemyśl] ruthenisch-katholischen Diözese, so wie man es anfangs beabsichtiget hatte, in Peremyschl zu unterbringen, man hat sie somit in Lemberg im Generalseminar belassen. Nur die Theologen des IV. Jahrganges hören seit einigen Jahren die Pastoral und Katechetik zu Peremyschl von einem Professor in der ruthenischen Sprache, zu welchem Zwecke der selige Bischof Snigurski eine Stiftung von 10.000 fl gemacht hat. Es hat allen Anschein, daß es auch für die Zukunft bei dieser Einrichtung wird verbleiben müssen. Sollte es auch einmal zur Errichtung eines dritten griechisch-katholischen Bisthumes in Galizien kommen, so wird es auch mit den Seminaristen dieses Bisthumes ähnlich, wie mit jenen des Peremyszler, gehalten werden müssen. Hiezu kann es sehr leicht kommen, daß die ruthenischen Bischöfe aus Ungarn, welchen es schwer kommen dürfte, eigene Diözesanlehranstalten zu bekommen oder zu erhalten, ihre Kleriker der ersten drei theologischen Jahrgänge ebenfalls in die ruthenische Diözesanlehranstalt nach Lemberg schicken werden, da sie bis jetzt ihre Alumnen in den lateinischen Seminarien zu Gran, Fünfkirchen, Erlau u. a. unterbringen mußten.
Es ist sonst nicht wahrscheinlich, daß außer den Seminaristen sich noch andere freiwillige Zuhörer oder gar aus anderen Diözesen oder Ländern einfinden werden, wenigstens anfangs nicht. Die Lemberger theologische Fakultät braucht noch Zeit, um etwas berühmter zu werden. Ihr Beruf in nächster Zukunft und noch lange wird sein, für die theologische wissenschaftliche Bildung des beiderseitigen Lemberger Seminarklerus zu wirken. Sollte der in der Erledigung ausgesprochene Gedanke, daß die theologische Fakultät in Lemberg nur einen der beiden Erzbischöfe, d. i. dem lateinischen oder dem ruthenischen, zu unterstellen wäre, zum Grundsatze erhoben werden, so folgt nach dem Vorausgeschickten aus der Natur der Sache, daß dieser Erzbischof der des griechisch-katholischen Ritus weit eher als jener des lateinischen sein müßte, weil der griechisch-katholische Klerus ein bei Weitem größeres Feld für die Wirksamkeit der Fakultät darbiethet als der lateinische.
Nur ist es zweifelhaft, ob der lateinische Erzbischof sich dieser Maßnahme fügen werde. Die lateinische Geistlichkeit in Galizien, seit jeher gewohnt, in Allem und Jedem den ersten Rang behaupten zu wollen, sieht noch immer, und wird es auch künftig so thun, ihren Ritus als einen besondere Vorrechte genießenden, herrschenden Ritus an. Es ist somit vorauszusehen, daß jeder auch der geringste Schein einer Verkürzung dieser Vorrechte, besonders wenn dies zu Gunsten der griechisch-katholischen Kirche geschehen sollte, viele und heftige Protestationen von dieser Seite hervorrufen wird. Die bisherigen Antecedentien machen dies sehr wahrscheinlich.
Wenn aber in diesem Falle der lateinische Erzbischof sich über Zurücksetzung und Unbilligkeit beklagen würde, so würde für den Fall, als diese Fakultät ausschließlich dem lateinischen Erzbischofe unterstellt würde, dies mit bei Weitem mehr Grund von Seiten des griechisch-katholischen Erzbischofes und ganz gewiß geschehen. Und es könnte dann leicht der Fall eintreten, daß die griechisch-katholischen Bischöfe ihre Alumnen von der Universität zurückzögen und die Fakultät somit beinahe leer bliebe.
Sollte aber, um beide Partheien zufrieden zu stellen, beiden Erzbischöfen auf die theologische Fakultät gleicher Einfluß zugestanden werden, so müßte dieser Einfluß normirt werden. Vor allem, was die Besetzung erledigter Professorenstellen anbelangt, müßten die auf solche Besetzung Bezug habenden Amtshandlungen, wie Conkursausschreibung, Beurtheilung der Candidaten, Ertheilung der Lehrbefugnis, Vorschlag an die Regierung u. dgl. von beiden Erzbischöfen, und zwar per turnum ausgeübt werden. Dieser Turnus müßte nicht an bestimmte Lehrkanzeln, sondern an die Reihenfolge, in welcher die Kanzeln zur Erledigung oder neuerrichtete Kanzeln zur Besetzung kommen, gebunden sein.
Da bis jetzt auf die Besetzung der theologischen Fakultätslehrkanzeln zu Lemberg bloß der lateinische Erzbischof Einfluß genommen hat, so müßte bei der nächsten Besetzung die Priorität dem ruthenischen zustehen. Um die erledigten Lehrkanzeln sollen aber Priester ohne Unterschied des Ritus kompetiren dürfen und die Wahl unter ihnen sollte dem Bischofe, welchem die Besetzung zukommen würde, frei stehen.
Auch die mit dem § 2 der kaiserlichen Verordnung den Bischöfen zugesprochenen Macht der Entziehung der dem Professor ertheilten Ermächtigung zum Lehren, soll demjenigen Bischofe zustehen, welcher die Stelle besetzt hat.
Bei Promovirungen der Doktoren der Theologie soll die mit § 5 dem Bischofe zuerkannte freie Wahl der Hälfte der Examinatoren von demjenigen Bischofe ausgeübt werden, zu dessen Ritus der Doctorand gehört – so wie auch die Ablegung des tridentinischen Glaubensbekenntnisses soll vor diesem Bischofe geschehen.
Die Fakultät hat jetzt sechs Professoren. Sie müßte bis wenigstens auf acht verstärkt werden. Es ist vorauszusehen, daß die Bischöfe die theologischen Vorträge für ihre Alumnen in den Diözesanlehranstalten den Fakultätsprofessoren und zwar denselben, mit Ausnahme der Pastoral und Dogmatik, welche in der lateinischen die erste polnisch, die zweite lateinisch, in der ruthenischen beide ruthenisch werden vorgetragen werden [übertragen]. Vom Professor der Pastoral könnte auch die Katechetik und Methodik vorgetragen werden.
Daraus zeigt sich, daß an den beiden Diözesanlehranstalten für gewisse Gegenstände besondere Professoren oder Dozenten aufgestellt werden müssen, andere aber von demselben Professor und in diesem Falle in der lateinischen Sprache vorgetragen und von beiderseitigen Klerikern gemeinschaftlich gehört werden können, vorausgesetzt, wenn die Bischöfe gegen diese Gemeinschaftlichkeit nichts einwenden werden.
Demnach könnten von den als allgemein verbindlich erklärten Gegenständen: die hebräische Sprache, das Bibelstudium des alten Bundes, die Patrologie, Moraltheologie, Hermeneutik so wie alle außerordentlichen Lehrfächer, die ohnehin bloß auf der Universität werden vorgetragen werden, gemeinschaftlich gehört werden.
Dagegen wäre die Pastoral sammt Katechetik und Unterrichtslehre von zwei Professoren, je einem für die beiden Diözesanlehranstalten, zu lehren. Ursache, weil der Vortrag in verschiedenen Sprachen gehalten werden muß.
Ebenso wird die Dogmatik von zwei Professoren vertreten werden müssen, nicht etwa der Verschiedenheit der Dogmen wegen, sondern wieder der Sprache wegen. Denn während die Dogmatik für die Alumnen des lateinischen Ritus in der lateinischen Sprache und mit vorzüglicher und steter Berücksichtigung der Liturgie, in welcher eben die katholische Dogmatik ihren praktischen Ausdruck findet, vorgetragen werden muß, muß dies für die ruthenischen Theologen mit unverwandten[?] Hinblick auf ihre slavische Liturgie in der slavischen Sprache geschehen. Beweise[?] aus der Liturgie haben zunächst Interesse bloß für die dieser Liturgie Zugethanen. Bis jetzt war die slavische Liturgie den ruthenischen Priestern fast eine terra incognita geworden, weil das Studium der Dogmatik von lateinischen Priestern seit vielen, vielen Jahren vorgetragen, durchaus in keine Verbindung mit der Kenntnis der in der ruthenischen Kirche gebrauchten slavischen Liturgie gesetzt wurde. Darum war alles, was in der slavischen Liturgie auf die Dogmatik Bezug hat, und es ist dies durchgehend der Fall, für die ruthenischen Priester leerer Schall geworden. Das, was sie in der Theologie lateinisch gelernt hatten, war zwar alles darin enthalten, aber die Ausdrücke und die dem Griechischen fast buchstäblich entnommene Terminologie waren ihnen fremd, während sie nie in den Fall kamen, die in der Theologie erlernten lateinischen Definitionen und Terminologie an der Praktik zu gebrauchen, vielweniger waren sie im Stande, in ihren Predigten davon Gebrauch zu machen.
Das Studium der Bibel des neuen Bundes müßte auch für jede Diözesanlehranstalt verschieden behandelt werden. Während nämlich für die praktische Exegese in der lateinischen Anstalt die Vulgata zu Grunde gelegt werden muß, müßte dies, wenn das Studium einen praktischen Nutzen haben soll, in der ruthenischen Anstalt der in der ruthenischen Kirche gebrauchte slavische Text der heiligen Schrift sein. Denn die Vulgata wird in der ruthenischen Kirche eben so wenig, d. h. gar nicht gebraucht wie der slavische Text in der lateinischen.
Die Kirchengeschichte könnte zwar auch von einem und demselben Professor, und zwar gemeinschaftlich für alle Theologen vorgetragen werden, nur müßte in das Gebiet der Vorträge die Geschichte der ruthenischen Kirche vorzugsweise einbezogen werden, was bis jetzt gar nicht geschah. Und so geschah es, daß der ruthenische Priester die Geschichte der Kirche in Spanien, Frankreich, England usw. eminenter wußte, dagegen von der Geschichte seiner eigenen Kirche nicht das Geringste zu hören bekam. Er war Fremdling in eigenem Hause.
Eben so müßte das Studium des Kirchenrechtes von Seiten der ruthenischen Theologen dem Wesen und dem eigenthümlichen Verhältnissen der ruthenischen Kirche angepaßt werden. Das bisherige System dieses Studiums hatte zum Gegenstande blos das jus comune canonicum und das österreichische Kirchenrecht. Die griechisch-katholische Kirche hat aber Fundamentalsatzungen, welche in keinen von beidem obbesagten Rechten, wohl aber nur in den Satzungen der morgenländischen Kirche ihre Basis haben. Das Kirchenrecht der griechisch-katholischen Kirche müßte vor allem den ruthenischen Theologen zur klaren Kenntnis gebracht werden. Es scheint also, daß für diesen Zweig der theologischen Wissenschaft ein besonderer Dozent wird aufgestellt werden müssen.
Um die theologische Wissenschaft unter dem griechisch-katholischen Klerus zu fördern und sie mehr fruchtbringend, als es bis jetzt der Fall war, zu machen, sollte die Einrichtung getroffen werden, daß die Studienpräfekten im ruthenischen Seminare alle die obligaten Gegenstände, welche die Kleriker in der lateinischen Sprache vom ordentlichen Professor hören, zu Hause in der ruthenischen Sprache repetiren. Dies ist zwar mit großer Mühe verbunden, aber man müßte ihnen dafür eine Remuneration von wenigstens 200 fl jedem bewilligen. Dieser Präfekte gibt es vier – ergo 800 fl.
Die zwei Professoren, durch welche die Fakultät verstärkt werden soll, sollten eben die beiden für die ruthenische Pastoral und Dogmatik zu ernennenden sein. Sie hätten aber auch die Verpflichtung, außer diesen Gegenständen noch einen der außerordentlichen Gegenstände an der Fakultät zu lehren.
Wenn man den Fond schonen will, so hätte von beiden Professoren, so der Pastoral wie der Dogmatik, nur derjenige Anspruch auf Gehaltsvorrückung, dessen Anstellung als wirklicher Professor des Gegenstandes früher erfolgte. Sein mit ihm in der Parallele stehender Collega hätte diesen Anspruch erst nach der Erledigung der Stelle des ersten zu erlangen, wo dann alle seine Dienstjahre in Anschlag gebracht werden sollten. Und so würde vice versa vorgegangen werden.
Durch die Ernennung der zwei neuen Professoren im Gehalte von 800 fl erwächst eine stete Mehrauslage von jährlich 1.600 fl,
hinzu etwa die Remuneration für den Dozenten des Kirchenrechtes für die ruthenischen Theologen per 400 fl,
dann die Remuneration für die 4 Studienpräfekte 800 fl,
zusammen 2.800 fl.

Szazskiewicz