Der Ministerialrat Gregor Szazskewycz berichtet über die Situation der katholischen Kirche des lateinischen wie des griechischen Ritus in Galizien und betont die Notwendigkeit der Einrichtung je einer eigenen theologischen Diözesanlehranstalten für die beiden Riten. Szazskewycz rechtfertigt die Forderung, zwei getrennte Seminare einzurichten, mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der beiden Kirchen. Außerdem würde damit der griechisch-katholischen Kirche die nötige Anerkennung vermittelt, da sie derzeit oft durch die dominierende Stellung der lateinischen Kirche ins Hintertreffen gerate. Zusätzlich zu den beiden Seminaren, sollte aber die theologische Fakultät in Lemberg bestehen bleiben, da sie für die höhere wissenschaftliche Bildung des Klerus unumgänglich sei. Sie sollte beiden Erzbischöfen unterstellt werden, um Proteste zu vermeiden. Szazskewycz glaubt auch, dass der Großteil der Lehrgegenstände an den Diözesanlehranstalten von den Fakultätsprofessoren für beide Riten gemeinschaftlich, lateinisch vorgetragen werden könnte. Er glaubt, dass nur für Pastoraltheologie und Dogmatik jeweils eigene Professoren notwendig wären, da diese Fächer sowohl lateinisch als auch ruthenisch unterrichtet werden sollten. Ebenso wären das Studium des Neuen Testaments, die Kirchengeschichte und das Kirchenrecht dem griechischen Ritus und der ruthenischen Geschichte gemäß gesondert zu unterrichten. Abschließend rechnet Szazskewycz vor, welche finanziellen Mittel für den vorgelegten Plan notwendig wären.
ad Nr. 3573/110 [1]850
<theologische Diöcesanlehranstalten>1
Galizien hat in kirchlicher Hinsicht ganz eigenthümliche
Verhältnisse, wie sie in andern Kronländern nicht zu finden sind.
Die
Hauptstadt Lemberg hat drei
katholische Erzbischöfe; innerhalb derselben politischen Gränzen
Galiziens bestehen zwei katholische Kirchenprovinzen, nicht neben einander, eine an die andere
angränzend, sondern eine mit der andern coincidirend, jede mit einem
Metropoliten an der Spitze. (Es ist ein Irrthum, wenn man in
Galizien nur eine katholische Kirchenprovinz annimmt.) Es
sind dies die katholischen Kirchen des lateinischen und des griechischen oder
eigentlich ruthenisch-slavischen Ritus. Beide bilden jede für sich ein
hierarchisch gegliedertes Ganzes, eine von der andern ganz unabhängig durch
Einheit des Glaubens und christliche Liebe verbunden, aber durch Verschiedenheit
der Liturgie, des Kirchenritus und der Kirchendisziplin geschieden – im Übrigen
vollkommen gleichberechtigt, wo die Anzahl der bezüglichen Ritusbekenner und
Seelsorgstationen nicht etwa entscheidend in die Wagschale zu legen kommt –
keine der Andern untergeordnet, keine gegenüber der Andern
privilegirt.
Dasselbe gilt zwar auch von der Erzdiöcese des
armenisch-katholischen Ritus, da sie aber im Ganzen nur zehn Seelsorgstationen
zählt, so ist sie viel zu unbedeutend, um auf den Namen und die Befugnisse einer
Kirchenprovinz Anspruch zu machen. Auch macht der armenische Erzbischof keinen
Anspruch darauf. Er nahm auch an der bischöflichen Versammlung hier in
Wien nicht theil, läßt seine Kleriker im lateinischen
Seminario erziehen und da der armenisch-katholische Ritus von jenem des
lateinischen Ritus sich bloß in der beim Gottesdienste gebrauchten Sprache und
einigen Theilen des Kirchenrituals unterscheidet, sonst aber im Kalender, der
Kirchendisziplin und Kirchenrechte ganz mit der lateinischen übereinstimmt, so
hat auch der armenische Erzbischof kein besonderes Interesse, eine abgesonderte
Stellung einzunehmen und zu behaupten.
Aus dem Vorausgeschickten geht somit
hervor, daß, wenn gemäß der kaiserlichen Verordnung theologische
Diözesanlehranstalten eingerichtet werden sollen, eine für beide Kirchen,
nämlich die lateinische und ruthenische, gemeinschaftliche Diözesanlehranstalt
nicht ausreichen wird, daß vielmehr zwei solche Lehranstalten errichtet und den
katholischen Verhältnissen und eigenthümlichen Bedürfnissen jeder derselben
entsprechend eingerichtet werden müssen. Das theologische Studium in der
Diözesanlehranstalt des lateinischen Ritus würde ich von dem bisherigen
Fakultätsstudium der Theologie wenig oder gar nicht unterscheiden. Dagegen wird
es, um die ruthenische theologische Diözesanlehranstalt für das praktische Leben
der Kuratgeistlichkeit nutzbringend einzurichten, nothwendig sein, in dem
bisherigem Systeme der theologischen Vorträge eine wesentliche Änderung
eintreten zu lassen, die aber – wie es sich von selbst versteht – einzig und
allein von der Zustimmung oder Weisung der betreffenden ruthenischen Bischöfe
abhängen wird.
Wie die Vorträge in dieser Lehranstalt einzurichten wären, um
dem wahren Bedürfnisse des ruthenischen Klerus zu entsprechen, wird weiter unten
angedeutet.
Es ist ferner sehr wünschenswerth, daß neben diesen zwei
Diözesanlehranstalten auch die theologische Fakultät bestehe.
Die erste Bedingung ihres Bestandes aber ist, daß sie Zuhörer habe. Diese
Zuhörer müssen aber jedenfalls solche sein, welche eine höhere theologische
wissenschaftliche Bildung anstreben, als wie solche die Diözesanlehranstalt zu
geben berufen ist. Es ist aber dabei sehr wahrscheinlich, daß sich nicht viele
zu diesem höheren Studium finden werden und daß zunächst die beiderseitigen
geistlichen Seminarien diejenigen sein werden, welche der Fakultät Zuhörer zu
bringen haben.
In dieser Beziehung wird aber das lateinische Seminar, da es
nur auf die lateinische Lemberger Diözese,
die in Ansehung der Zahl des Klerus und der Seelsorgstationen die mindest
Zahlreiche unter allen dreien lateinischen Diözesen in
Galizien, berechnet ist, die Fakultät mit weit weniger
genügender Anzahl Zuhörer zu versehen im Stande sein, als dies von Seiten des
ruthenischen Seminars, in welchen aus weiter unten dargelegten Ursachen fast
alle angehenden Kleriker der beiden griechisch-katholischen Diözesen in
Galizien werden erzogen werden müssen, wird geschehen
können, wie dies auch bis jetzt geschehen ist, wo das Verhältnis der
theologischen Zuhörer des lateinischen Ritus zu jenen des ruthenischen in
einzelnen Jahrgängen im Durchschnitte wie 5:20, manchmal auch wie 2:30 war. Es
gab auch Jahre, wo sich in einem oder dem andern Jahrgange nur ein einziger oder
gar kein Zuhörer des lateinischen Ritus befand.
Daß aber das ruthenische
Seminar voraussichtlich immer zahlreich genug sein werde, um auch für die
Fakultät Zuhörer liefern zu können, läßt sich aus folgendem entnehmen. Es hat
bis jetzt Schwierigkeiten gehabt, die Kleriker der Peremyschler [Przemyśl] ruthenisch-katholischen Diözese, so wie
man es anfangs beabsichtiget hatte, in Peremyschl zu unterbringen, man hat sie somit in
Lemberg im Generalseminar belassen. Nur die Theologen
des IV. Jahrganges hören seit einigen Jahren die Pastoral und Katechetik zu
Peremyschl von einem Professor in der
ruthenischen Sprache, zu welchem Zwecke der selige Bischof Snigurski eine Stiftung von 10.000 fl gemacht
hat. Es hat allen Anschein, daß es auch für die Zukunft bei dieser Einrichtung
wird verbleiben müssen. Sollte es auch einmal zur Errichtung eines dritten
griechisch-katholischen Bisthumes in Galizien kommen, so wird
es auch mit den Seminaristen dieses Bisthumes ähnlich, wie mit jenen des
Peremyszler, gehalten werden müssen.
Hiezu kann es sehr leicht kommen, daß die ruthenischen Bischöfe aus
Ungarn, welchen es schwer kommen dürfte, eigene
Diözesanlehranstalten zu bekommen oder zu erhalten, ihre Kleriker der ersten
drei theologischen Jahrgänge ebenfalls in die ruthenische Diözesanlehranstalt
nach Lemberg schicken werden, da sie bis jetzt ihre
Alumnen in den lateinischen Seminarien zu Gran,
Fünfkirchen,
Erlau u. a. unterbringen mußten.
Es ist sonst
nicht wahrscheinlich, daß außer den Seminaristen sich noch andere freiwillige Zuhörer oder gar aus anderen Diözesen oder Ländern
einfinden werden, wenigstens anfangs nicht. Die Lemberger theologische Fakultät braucht noch Zeit, um etwas
berühmter zu werden. Ihr Beruf in nächster Zukunft und noch lange wird sein, für
die theologische wissenschaftliche Bildung des beiderseitigen Lemberger Seminarklerus zu wirken. Sollte der in
der Erledigung ausgesprochene Gedanke, daß die theologische Fakultät in
Lemberg nur einen der beiden Erzbischöfe, d. i. dem
lateinischen oder dem ruthenischen, zu unterstellen wäre, zum Grundsatze erhoben
werden, so folgt nach dem Vorausgeschickten aus der Natur der Sache, daß dieser
Erzbischof der des griechisch-katholischen Ritus weit eher als jener des
lateinischen sein müßte, weil der griechisch-katholische Klerus ein bei Weitem
größeres Feld für die Wirksamkeit der Fakultät darbiethet als der lateinische.
Nur ist es zweifelhaft, ob der lateinische Erzbischof sich dieser Maßnahme
fügen werde. Die lateinische Geistlichkeit in Galizien, seit
jeher gewohnt, in Allem und Jedem den ersten Rang behaupten zu wollen, sieht
noch immer, und wird es auch künftig so thun, ihren Ritus als einen besondere
Vorrechte genießenden, herrschenden Ritus an. Es ist somit
vorauszusehen, daß jeder auch der geringste Schein einer Verkürzung dieser
Vorrechte, besonders wenn dies zu Gunsten der griechisch-katholischen Kirche
geschehen sollte, viele und heftige Protestationen von dieser Seite hervorrufen
wird. Die bisherigen Antecedentien machen dies sehr wahrscheinlich.
Wenn
aber in diesem Falle der lateinische Erzbischof sich über Zurücksetzung und
Unbilligkeit beklagen würde, so würde für den Fall, als diese Fakultät
ausschließlich dem lateinischen Erzbischofe unterstellt würde, dies mit bei
Weitem mehr Grund von Seiten des griechisch-katholischen Erzbischofes und ganz
gewiß geschehen. Und es könnte dann leicht der Fall eintreten, daß die
griechisch-katholischen Bischöfe ihre Alumnen von der Universität zurückzögen
und die Fakultät somit beinahe leer bliebe.
Sollte aber, um beide Partheien
zufrieden zu stellen, beiden Erzbischöfen auf die theologische Fakultät gleicher Einfluß zugestanden werden, so müßte dieser Einfluß
normirt werden. Vor allem, was die Besetzung erledigter Professorenstellen
anbelangt, müßten die auf solche Besetzung Bezug habenden Amtshandlungen, wie
Conkursausschreibung, Beurtheilung der Candidaten, Ertheilung der Lehrbefugnis,
Vorschlag an die Regierung u. dgl. von beiden Erzbischöfen, und zwar per turnum
ausgeübt werden. Dieser Turnus müßte nicht an bestimmte Lehrkanzeln, sondern an
die Reihenfolge, in welcher die Kanzeln zur Erledigung oder neuerrichtete
Kanzeln zur Besetzung kommen, gebunden sein.
Da bis jetzt auf die Besetzung
der theologischen Fakultätslehrkanzeln zu Lemberg bloß
der lateinische Erzbischof Einfluß genommen hat, so müßte bei der nächsten
Besetzung die Priorität dem ruthenischen zustehen. Um die erledigten Lehrkanzeln
sollen aber Priester ohne Unterschied des Ritus kompetiren dürfen und die Wahl
unter ihnen sollte dem Bischofe, welchem die Besetzung zukommen würde, frei
stehen.
Auch die mit dem § 2 der kaiserlichen Verordnung den Bischöfen
zugesprochenen Macht der Entziehung der dem Professor ertheilten Ermächtigung
zum Lehren, soll demjenigen Bischofe zustehen, welcher die Stelle besetzt
hat.
Bei Promovirungen der Doktoren der Theologie soll die mit § 5 dem
Bischofe zuerkannte freie Wahl der Hälfte der Examinatoren von demjenigen
Bischofe ausgeübt werden, zu dessen Ritus der Doctorand gehört – so wie auch die
Ablegung des tridentinischen Glaubensbekenntnisses soll vor diesem Bischofe
geschehen.
Die Fakultät hat jetzt sechs Professoren. Sie müßte bis
wenigstens auf acht verstärkt werden. Es ist vorauszusehen, daß die Bischöfe die
theologischen Vorträge für ihre Alumnen in den Diözesanlehranstalten den
Fakultätsprofessoren und zwar denselben, mit Ausnahme der Pastoral und Dogmatik,
welche in der lateinischen die erste polnisch, die zweite lateinisch, in der
ruthenischen beide ruthenisch werden vorgetragen werden [übertragen]. Vom
Professor der Pastoral könnte auch die Katechetik und Methodik vorgetragen
werden.
Daraus zeigt sich, daß an den beiden Diözesanlehranstalten für
gewisse Gegenstände besondere Professoren oder Dozenten aufgestellt werden
müssen, andere aber von demselben Professor und in diesem Falle in der
lateinischen Sprache vorgetragen und von beiderseitigen Klerikern
gemeinschaftlich gehört werden können, vorausgesetzt, wenn die Bischöfe gegen
diese Gemeinschaftlichkeit nichts einwenden werden.
Demnach könnten von den
als allgemein verbindlich erklärten Gegenständen: die hebräische Sprache, das
Bibelstudium des alten Bundes, die Patrologie, Moraltheologie, Hermeneutik so
wie alle außerordentlichen Lehrfächer, die ohnehin bloß auf
der Universität werden vorgetragen werden, gemeinschaftlich gehört
werden.
Dagegen wäre die Pastoral sammt Katechetik und Unterrichtslehre von
zwei Professoren, je einem für die beiden Diözesanlehranstalten, zu lehren.
Ursache, weil der Vortrag in verschiedenen Sprachen gehalten werden
muß.
Ebenso wird die Dogmatik von zwei Professoren vertreten werden müssen,
nicht etwa der Verschiedenheit der Dogmen wegen, sondern wieder der Sprache
wegen. Denn während die Dogmatik für die Alumnen des lateinischen Ritus in der
lateinischen Sprache und mit vorzüglicher und steter Berücksichtigung der
Liturgie, in welcher eben die katholische Dogmatik ihren praktischen Ausdruck
findet, vorgetragen werden muß, muß dies für die ruthenischen Theologen mit
unverwandten[?] Hinblick auf ihre slavische Liturgie in der
slavischen Sprache geschehen. Beweise[?] aus der Liturgie haben zunächst
Interesse bloß für die dieser Liturgie Zugethanen. Bis jetzt war die slavische
Liturgie den ruthenischen Priestern fast eine terra incognita geworden, weil das
Studium der Dogmatik von lateinischen Priestern seit vielen, vielen Jahren
vorgetragen, durchaus in keine Verbindung mit der Kenntnis der in der
ruthenischen Kirche gebrauchten slavischen Liturgie gesetzt wurde. Darum war
alles, was in der slavischen Liturgie auf die Dogmatik Bezug hat, und es ist
dies durchgehend der Fall, für die ruthenischen Priester leerer Schall geworden.
Das, was sie in der Theologie lateinisch gelernt hatten, war zwar alles darin
enthalten, aber die Ausdrücke und die dem Griechischen fast buchstäblich
entnommene Terminologie waren ihnen fremd, während sie nie in den Fall kamen,
die in der Theologie erlernten lateinischen Definitionen und Terminologie an der
Praktik zu gebrauchen, vielweniger waren sie im Stande, in ihren Predigten davon
Gebrauch zu machen.
Das Studium der Bibel des neuen
Bundes müßte auch für jede Diözesanlehranstalt verschieden behandelt
werden. Während nämlich für die praktische Exegese in der lateinischen Anstalt
die Vulgata zu Grunde gelegt werden muß, müßte dies, wenn
das Studium einen praktischen Nutzen haben soll, in der ruthenischen Anstalt der
in der ruthenischen Kirche gebrauchte slavische Text der
heiligen Schrift sein. Denn die Vulgata wird in der ruthenischen Kirche eben so
wenig, d. h. gar nicht gebraucht wie der slavische Text in der
lateinischen.
Die Kirchengeschichte könnte zwar auch von
einem und demselben Professor, und zwar gemeinschaftlich für alle Theologen
vorgetragen werden, nur müßte in das Gebiet der Vorträge die Geschichte der
ruthenischen Kirche vorzugsweise einbezogen werden, was bis jetzt gar nicht
geschah. Und so geschah es, daß der ruthenische Priester die Geschichte der
Kirche in Spanien, Frankreich,
England usw. eminenter wußte, dagegen von der Geschichte
seiner eigenen Kirche nicht das Geringste zu hören bekam. Er war Fremdling in
eigenem Hause.
Eben so müßte das Studium des Kirchenrechtes von Seiten der ruthenischen Theologen dem Wesen und dem
eigenthümlichen Verhältnissen der ruthenischen Kirche angepaßt werden. Das
bisherige System dieses Studiums hatte zum Gegenstande blos das jus comune
canonicum und das österreichische Kirchenrecht. Die griechisch-katholische
Kirche hat aber Fundamentalsatzungen, welche in keinen von beidem obbesagten
Rechten, wohl aber nur in den Satzungen der morgenländischen Kirche ihre Basis
haben. Das Kirchenrecht der griechisch-katholischen Kirche müßte vor allem den
ruthenischen Theologen zur klaren Kenntnis gebracht werden. Es scheint also, daß
für diesen Zweig der theologischen Wissenschaft ein besonderer Dozent wird
aufgestellt werden müssen.
Um die theologische Wissenschaft unter dem
griechisch-katholischen Klerus zu fördern und sie mehr fruchtbringend, als es
bis jetzt der Fall war, zu machen, sollte die Einrichtung getroffen werden, daß
die Studienpräfekten im ruthenischen Seminare alle die obligaten Gegenstände,
welche die Kleriker in der lateinischen Sprache vom ordentlichen Professor
hören, zu Hause in der ruthenischen Sprache repetiren. Dies ist zwar mit großer
Mühe verbunden, aber man müßte ihnen dafür eine Remuneration von wenigstens 200
fl jedem bewilligen. Dieser Präfekte gibt es vier – ergo 800 fl.
Die zwei
Professoren, durch welche die Fakultät verstärkt werden soll, sollten eben die
beiden für die ruthenische Pastoral und Dogmatik zu ernennenden sein. Sie hätten
aber auch die Verpflichtung, außer diesen Gegenständen noch einen der
außerordentlichen Gegenstände an der Fakultät zu lehren.
Wenn man den Fond
schonen will, so hätte von beiden Professoren, so der Pastoral wie der Dogmatik,
nur derjenige Anspruch auf Gehaltsvorrückung, dessen Anstellung als wirklicher
Professor des Gegenstandes früher erfolgte. Sein mit ihm in der Parallele
stehender Collega hätte diesen Anspruch erst nach der Erledigung der Stelle des
ersten zu erlangen, wo dann alle seine Dienstjahre in Anschlag gebracht werden
sollten. Und so würde vice versa vorgegangen werden.
Durch die Ernennung der
zwei neuen Professoren im Gehalte von 800 fl erwächst eine stete Mehrauslage von
jährlich 1.600 fl,
hinzu etwa die Remuneration für den Dozenten des
Kirchenrechtes für die ruthenischen Theologen per 400 fl,
dann die
Remuneration für die 4 Studienpräfekte 800 fl,
zusammen 2.800 fl.
Szazskiewicz