Gutachten von Anton Krombholz zu § 9 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 17. August 1856
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Regest

Der Episkopat fordert in § 9 die Einführung von Halbtagsschulen in Landgemeinden: Eine solche Maßnahme würde sich nicht nur positiv auf den Schulbesuch auswirken, sondern sie würde auch denjenigen Eltern von Nutzen sein, die ihre Kinder für Arbeiten im Haus oder in Hof und Feld benötigen.
In seinem Gutachten spricht sich Anton Krombholz gegen die Einführung des halbtägigen Unterrichts aus. Ein solcher würde die Funktion der Schule als Unterrichts- und Erziehungsanstalt gefährden und alle bisher vorgebrachten Argumente desavouieren. Das Argument, dass die Kinder für die Arbeit in Haus und Hof benötigt würden, will er nicht gelten lassen. Zudem biete auch der ganztägige Unterricht aus seiner Sicht immer noch genügend Möglichkeiten, damit die Kinder den Eltern bei häuslichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten helfen können. Krombholz weist außerdem darauf hin, dass gerade die Bischöfe den generellen Sittenverfall der Jugend mehrfach beklagten. Einem solchen Sittenverfall könnte aber durch die Ganztagsschule entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt würde die Landbevölkerung – die Bildung besonders nötig hätte – durch die Einführung von Halbtagsschulen benachteiligt werden. Kromholz kommt daher zu dem Schluss, dass der in der Politischen Schulverfassung bezeichnete ganztägige Unterricht an Volks- und Elementarschulen beibehalten und nur in Ausnahmefällen abgeschafft werden sollte.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBEF-2

Schlagworte

Edierter Text

IX.
Den Bedürfnissen des Landvolkes genügt in der Regel ein halbtägiger Unterricht, ja wo nur ein Lehrer ist, muß demselben unbedingt der Vorzug gegeben werden: denn die Jugend wird größere Fortschritte machen, wenn man die erste und zweite Klasse absondert und mit Beachtung ihres Bildungsstandes je einen halben Tag unterrichtet, als wenn Größere und Kleinere mit einander den ganzen Tag in der Schule zubringen. Auch wird dadurch der Schulbesuch befördert. Die den Eltern obliegende Pflicht der Erziehung schließt ohne Zweifel die Verbindlichkeit ein, die Kinder in die Schule zu schicken, in so weit die Eltern, wie dies bei Landleuten der Fall ist, nicht in der Lage sind, den Kindern auf andere Weise Unterricht in den unentbehrlichen Kenntnissen zu verschaffen. Daß der Staat auf die Erfüllung dieser Pflicht hinwirke, muß die Kirche um so mehr wünschen, da der sonntägliche in der Kirche ertheilte Religionsunterricht für die Belehrung der Kinder nur dann genügt, wenn, wie in den Zeiten der Glaubenskraft, das ganze Familienleben von christlichem Geiste getragen wird. Aber man kann nicht allen Eltern auflegen, ihrer Kinder vom siebenten bis zu Vollendung des zwölften Jahres den ganzen Tag über zu entbehren. Oft würden sie dadurch wirklich gehindert, das für das leibliche Dasein Unentbehrliche zu erwerben. In den meisten Fällen werden die begründeten gegen den Schulbesuch gerichteten Einwendungen beseitigt, wenn die Kinder während der vor- oder nachmittägigen Stunden zur Verfügung der Eltern bleiben. Je genauer eine Forderung dem Maßstabe der Billigkeit angepaßt ist, desto entschiedener kann dieselbe durchgeführt werden. Die versammelten Bischöfe halten es also für zweckmäßig, daß in den Landschulen auf die Einführung des ganztägigen Unterrichtes nicht oder doch nur ausnahmsweise gedrungen werde.

§ IX. 1. Bogen. Halbtägiger Unterricht
Der in diesem Paragraphe enthaltene Antrag der Bischöfe untergräbt das Volksschulwesen in seiner Wurzel und würde, zum Gesetze erhoben, eine vollständige Verkümmerung desselben herbeiführen und sonach die Wirksamkeit der Schule als Unterrichts- und Erziehungsanstalt ganz in Frage stellen. Dieser Antrag würde, wenn er zur Offenkunde gelangt, einen Schrei des Erstaunens und des Unwillens allenthalben, wo die Bildung der Jugend als ein nothwendiges Bedürfnis anerkannt wird, hervorrufen. Österreichs aufblühendes Volksschulwesen würde durch die Annahme und Durchführung eines solchen Antrages einem schnellen und sichern Verfalle entgegengehen und Österreich, das durch die vereinte Regsamkeit seiner Kräfte sich so herrlich erhebende Österreich, würde durch solchen Rückschlag sich selbst erniedrigen und in der Achtung des gebildeten Europas tief herabsinken. Und man weiß nicht, warum und wozu Österreich sein aufblühendes Volksschulwesen aufgeben und eine Hauptquelle seines Wohlstandes versiegen machen und eine der festesten Grundlagen seines Kraftbaues erschüttern soll. Ist auch nur irgendein haltbarer Grund für einen so unerwarteten Antrag vorhanden?
Wird der Antrag in seinen einzelnen Theilen in eine nähere Betrachtung gezogen, so zerfällt er in sich von selbst.
Man muß zuerst fragen, was unter Landvolk verstanden wird. Wird darunter das Volk verstanden, das auf [dem] Lande wohnt und dort sein Brod erwirbt, so ist gar viel, was für den halbtägigen Unterricht gesagt wird, nicht grundhältig. Auf dem Lande wohnen gar viele Gewerbsleute der verschiedensten Art, die für ihre Kinder keine Beschäftigung haben, die vielmehr wünschen müssen, daß diese von Seite der Schule recht stark in Anspruch genommen und recht viel beschäftigt werden.
Versteht man unter dem Landvolke nur jenes Volk, das vom Landbaue lebt, so bemüht dieses die Kinder (die größeren) nur zu gewissen Zeiten, die gewöhnlich nicht lang dauern, zu einzelnen vorübergehenden Beschäftigungen; sind diese vorbei, so wünschen diese Leute, ihre Kinder wieder fleißig und viel in die Schule zu schicken. Und was wollen denn diese Leute mit den Kindern während der langen Winterzeit anfangen? Und wozu sollen sie denn die kleineren Kinder von etwa 6 bis 10 Jahren benützen? Der Müßiggang wird wahrlich zur Gesittung der Jugend nicht beitragen. Alle Konsistorien klagen über das Verderben der Jugend, das durch das Einzelnhüten des Viehes angerichtet wird.
Daß dem halbtägigen Unterrichte in allen jenen Schulen, die nur einen Lehrer haben, unbedingt der Vorzug gegeben werden müsse, ist eine arge Selbsttäuschung. Derjenige, der mit der Schule bekannt ist, wird hierüber anders urtheilen. Gefertigter wird auf diesen Punkt später zurückkommen.
Wie traurig ist es, wenn Sätze wie der nachstehende ausgesprochen werden: "Man kann nicht allen Eltern auflegen, ihrer Kinder vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Jahres den ganzen Tag über zu entbehren."
Also nur nicht allen Eltern kann so etwas aufgelegt werden, aber wie soll jenen Genüge geleistet werden, denen so etwas zu ihrem Nutzen und nach ihrem eigenen Willen aufgelegt werden kann? Sodann wird ja nirgends den Eltern bei einem ganztägigen Unterrichte aufgelegt, ihrer Kinder vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Jahres den ganzen Tag über zu entbehren. Die politische Schulverfassung gibt nicht bloß wöchentliche, sondern auch andere Ferien, insbesondere für Kinder des Landes während der dringendsten landwirthschaftlichen Arbeiten. Zudem bringen die Kinder nicht den ganzen Tag in der Schule zu und gewinnen bei einer guten Schulordnung auch bei einem vor- und nachmittägigen Unterrichte noch sehr viel Zeit, den Eltern bei häuslichen oder landwirthschaftlichen Verrichtungen beizuspringen.
Daß der Schulbesuch durch den halbtägigen Unterricht befördert werde, wird durch die Erfahrung nicht bestätigt. Der halbtägige Unterricht wird eben so häufig unterbrochen als der ganztägige. Es gibt Kronländer, wo der ganztägige Unterricht weit seltener unterbrochen wird als der halbtägige in der Wiener Erzdiözese, wo er durch verschiedene Umstände sich einheimisch gemacht hat. Und dies ist ganz natürlich; Kinder, welche einen vollen, zweimaligen Unterricht genießen, gewöhnen sich mehr an den Lehrer und die Schule; die Schulgeschäfte werden ihnen lieb, das Besuchen der Schule so wie das Geschäft des Lernens wird ihnen zur Gewohnheit, sie gehen allmählich aus Neigung zur Schule, bitten selbst die Eltern, sie nicht zurückzubehalten und greifen, wenn sie nach der Schule zu häuslichen Geschäften gebraucht werden, um so eifriger an; wogegen die Kinder, die nur auf eine kurze Zeit in die Schule kommen und die überwiegend meiste Zeit zu Hause im Müßiggange und in Tändelei oder bei häuslichen und landwirthschaftlichen Verrichtungen zubringen, mit der Schule und dem Lernen nie recht vertraut werden und jede Gelegenheit ergreifen, sich dieser zu entziehen.
Soll die Volksschule als Unterrichts- und Erziehungsanstalt ihre Aufgabe erfüllen und dem kirchlichen Leben sowie den bürgerlichen Geschäften eine wohlgeartete und gutvorbereitete Jugend zuführen, so muß ihr hiezu die nöthige Zeit gewährt werden, damit sie im Stande sei, einen nachhaltigen Einfluß auf die ihr anvertraute Jugend auszuüben. Man denke nur nach, was die Volksschule als Unterrichts- sowie als Erziehungsanstalt zu leisten hat und man wird sich in die Lage gesetzt haben, die vorliegende Frage sicher zu entscheiden. Der halbtägige Unterricht ist ganz unzulänglich, es mag
A. die Volksschule als solche, oder
B. als Unterrichtsanstalt oder
C. als Erziehungsanstalt betrachtet oder es mag
D. auf die besonderen Verhältnisse des Landes oder
E. auf andere hier nicht zu übergehende Umstände Rücksicht genommen werden.

A. Die Volksschule ist
a. die erste Schule; sie nimmt die Kinder in einem Alter auf, wo sie noch wenig zu fassen vermögen, wo sie noch sehr zerstreut sind und ihre Aufmerksamkeit nur eine kurze Zeit auf einen Gegenstand richten können; sie brauchen viele Geduld und Nachsicht, aber auch viele Zeit und Mühe, wenn sie etwas lernen sollen.
Die Volksschule muß
b. alle Kinder eines bestimmten Alters aufnehmen, wie fähig und unfähig, wie gut und schlimm sie auch sein mögen; sie darf ihre Schüler nicht wählen, sie muß nehmen, was man ihr bringt; sie soll alle, so gut es geht, herausbilden, für alle etwas thun – sie soll die talentvollen Kinder nicht verwahrlosen, aber auch die schwachtalentirten, die halb blöden nicht verabsäumen; sie soll schlechtgeartete und verwöhnte bessern und sittlich bilden, sie soll aber auch die frommen und wohlgezogenen in allen guten Eigenschaften stärken und befestigen – dazu wird Zeit und Mühe gefordert.
Die Volksschule steht
c. mit ihren Schülern unter dem beständigen Einfluße des Hauses – sie soll aber dem Hause nicht unterliegen; sie soll des Hauses gute Sitten in den Kindern fördern; aber auch des Hauses nachtheiligen Einwirkungen mit Erfolg entgegenarbeiten; sie soll das Gute pflegen, das im Hause angebaut wurde, aber auch das Unkraut aller Unarten und bösen Neigungen ausrotten, das die Kinder an sich wahrnehmen lassen: dazu wird Zeit und Mühe gefordert – halbtägiger Unterricht thut's nicht.

B. Die Volksschule ist Unterrichtanstalt – auch das einfachste Dorf auf dem Lande macht gerechte Ansprüche an die Schule, denn sie kostet ihm viel. Die Kinder eines einfachen Dorfes verabsäumen lassen, weil sie einem einfachen Dorfe angehören, ist eine Ungerechtigkeit. Sollen auch nur die vorgeschriebenen Lehrgegenstände, d. i. außer der Religionslehre und der biblischen Geschichte, das Lesen, Schreiben und Rechnen gehörig gelehrt, eingeübt und auf die mancherlei Fälle des Lebens angewendet werden, so wird bei einer großen Anzahl Schüler Zeit und Mühe erfordert, so reicht der halbtägige Unterricht nicht hin. Dies beweist nicht bloß die Betrachtung der Sache selbst, sondern auch die in den Schulen gemachte Wahrnehmung. Selbst der ganztägige Unterricht läßt bei einer großen Schülerzahl gewöhnlich noch viel zu wünschen übrig. Man theile nur die wenigen wöchentlichen Unterrichtsstunden bei einem halbtägigen Schulgehen ein – rechne die unvermeidlichen Versäumnisse und Störungen, die sicher bei keiner Landschule ganz unterbleiben, ab und sehe dann hin, wie viele Stunden auf einen Lehrgegenstand wöchentlich entfallen und stelle dann die Frage, ob bei solch einem Unterrichte ein fürs Leben brauchbarer Erfolg erzielt werden könne. Man muß dabei wohl bedenken, daß das Haus der Halbheit der Schule in keiner Weise nachhilft.
Die Folge dieser jämmerlichen Halbheit ist, daß die bessern Familien in solchen Schulgemeinden genöthigt sind, einen häuslichen Unterricht neben der Schule zu bezahlen, während die Kinder der ärmeren oder der gegen den Unterricht gleichgiltigeren Familien in Rohheit und Unwissenheit aufwachsen. Und was jene Kinder, die einen theuer bezahlten Nebenunterricht genossen haben, bei den Prüfungen leisten, schreibt die Kurzsichtigkeit dem halbtägigen Unterrichte zu.
Bei dem halbtätigen Schulbesuche bleibt gewöhnlich der Religionsunterricht sehr zurück. Eine Abtheilung der Schüler, die untere, welche gewöhnlich die Nachmittagsschule besucht, wird nur selten von dem Katecheten selbst unterrichtet; derselbe verwendet sich gewöhnlich nur der obern Abtheilung zu, welche vormittags in der Schule erscheint. Nun befinden sich aber in der untern Abtheilung nicht allein die jüngeren Kinder, sondern gemeiniglich alle jene, welche verschiedener Ursachen wegen einen schlechten Fortgang machen. Man kann sonach ermessen, wie es mit der Religionskenntnis in den Halbtagsschulen beschaffen ist.
Es kann zur Beurtheilung des halbtägigen Unterrichtes nicht unbemerkt bleiben, daß in vielen Orten die heilige Messe, welcher die Vormittagsabtheilung der Schüler beiwohnt, in die Schulzeit fällt oder daß der Lehrer als Meßner und Kantor zu kirchlichen Funktionen abgerufen wird. Durch derlei Vorkommnisse wird der Vormittagsunterricht nicht selten bald abgekürzt, bald <unterbrochen>3.
Wie wenig zuträglich für die Bildung der Jugend es sein kann, eine zahlreiche Schülerabtheilung auf die Nachmittagsstunden zu bestellen, liegt am Tage. Wenn die Kinder während des Vormittags sich entweder im müßigen Treiben oder in zerstreuenden Geschäften halb ermüdet haben, sollen sie in einigen Nachmittagsstunden zum Unterricht erscheinen, wozu sie oft sehr wenig aufgelegt sein werden. Diese geringe Aufgelegtheit wird sich um so sicherer einstellen, je mehr die Kinder durch einen weiten Weg zur Schule ermattet werden. Man denke an die heißen Sommertage.

Doch die Volksschule soll
C. auch Erziehungsanstalt sein. Die Kinder sollen in der Schule fürs häusliche, fürs kirchliche und bürgerliche Leben erzogen werden. Hat man auch nur auf einen Augenblick erwogen, was zur Erziehung erfordert wird, als man dem halbtägigen Unterrichte das Wort redete? Zur Erziehung wird nicht bloß Unterricht, sondern auch vielfältige Übung und Gewöhnung, ein anhaltender Einfluß auf das Gemüth der Kinder erfordert. Die Kinder, welche durch die Schule erzogen werden sollen, müssen an den Lehrer und die Schule sich gewöhnen, in ihr gleichsam leben, auch dann mit ihren Gedanken in der Schule sein, wenn sie sich auch nicht körperlich in derselben befinden. So ein günstiges Verhältnis kann aber nicht bei Kindern eintreten, die nur auf kurze Zeit die Schule besuchen und kaum einige Fortschritte in den Lehrgegenständen machen; sie werden entweder bei den Sitten des Hauses bleiben oder mehr weniger nach jenen sich richten, mit denen sie den größten Theil des Tages zubringen.
Unter dem halbtägigen Unterrichte wird insbesondere wieder die religiöse Erziehung leiden. Die Schülerabtheilung, welche nur nachmittags zur Schule kommt, kann an dem Gottesdienste in der Kirche nicht theilnehmen, an den Besuch der Kirche sich nicht gewöhnen, im Gebet und Gesange nicht üben.
Grade bei Landschulen muß, so wie es die Umstände gestatten, mit allem Nachdrucke auf die Aufrechthaltung und Einführung des ganztägigen Unterrichtes gedrungen werden. Denn grade bei diesen Schulen ist

D. der ganztägige Unterricht ein im besondern Grade hervortretendes Bedürfnis: denn
1. unterliegt der <Schulbesuch>4 auf dem Lande gar vielen unvermeidlichen Hindernissen; man denke an die weiten in gewissen Jahreszeiten ungangbaren Wege, an die strenge Kälte des Winters, an die Schneeverwehungen, die oft nicht den Kindern des Schulortes den Zugang zur Schule gestatten oder an die Tage des Thauwetters usw. Bei solchen Hindernissen muß der Besuch des halbtägigen Unterrichtes so gut wie jener des ganztägigen unterbleiben. Man denke ferner an die Tage dringender Arbeiten, an die Tage der Getreideernte, der Weinlese u. a. Hier bleiben die Kinder, sie mögen einen halbtägigen und ganztägigen Unterricht besuchen, von der Schule zurück. Der ganztägige Unterricht wird hinterher einigen Ersatz leisten, aber nicht in gleichem Maße der halbtägige.
2. Der Landmann weiß, daß er seine Kinder zu Zeiten bei einzelnen Wirthschaftsgeschäften verwenden oder als Hüter der kleineren Geschwister, wenn die Erwachsenen des Hauses zu dringenden Arbeiten in Anspruch genommen sind, gebrauchen kann. In diesen Tagen schickt er sie nur gezwungen in die Schule und es ist ihm lieb, wenn sie ihm zu seiner Verwendung überlassen werden. Allein sind diese Tage vorüber, so überläßt er sie gern wieder der Schule und es ist ihm ganz recht, wenn sie daselbst tüchtig beschäftiget werden; denn er sieht bei seinem schlichten Verstande sehr wohl ein, daß mit einem halben oder abgekürzten Unterrichte wenig geleistet werden könne.
3. Auf dem Lande sind die kleineren Kinder, die Anfänger, nur dann zum fleißigen Schulbesuche bereitwillig, wenn sie sich an die größeren anschließen können. Dies ist besonders bei jenen Schulen der Fall, denen mehr oder weniger entfernte Ortschaften zugewiesen sind. Mit den größeren gehen die kleineren Schüler willig fort. Daher geschieht es auch, daß bei Schulen mit halbtägigem Unterrichte die kleineren Schüler gleichzeitig mit den größeren ankommen, obgleich sie, bis die Unterrichtsstunde für sie schlägt, keine Bedachtnahme finden und daß die größeren Schüler bei vollem Nichtsthun auf die kleineren warten, bis diese aus der Schule entlassen werden. Der halbtägige Unterricht ist für Landschulen offenbar nicht geeignet.

E. Gegen die Einführung des halbtägigen Unterrichtes sprechen mehrere Umstände, die nicht außer Acht zu lassen sind:
1. Man klagt allgemein und namentlich von Seite der Geistlichkeit, daß die häusliche Erziehung in tiefem Verfalle liege und daß eben deshalb der Schule eine vermehrte Aufgabe gestellt sei. Mit dieser Klage steht die Einführung des halbtägigen Unterrichtes im graden Widerspruche. Wie vermag die Schule, die Schüler kirchlich und sittlich heranzubilden, wenn man sie ihr bis auf eine sehr kurze Zeit ganz entzieht und dem Hause, wo die Zucht ganz verfallen sein soll, überweist. Je mehr die Schule leisten soll, desto mehr Zeit muß ihr zugedacht werden.
2. Ist durchaus keine Ursache vorhanden, die zu dem Antrage, daß der halbtägige Unterricht in den Landschulen eingeführt werde, Veranlassung gibt. In allen Kronländern – mit Ausnahme von Niederösterreich – bestehen der bei weitem überwiegenden Mehrzahl nach sowohl in den Städten als in den Dorfschaften Schulen mit ganztägigem Unterrichte. Nirgends haben sich Kenner, die einer Beachtung werth wären, gegen diese ursprüngliche und segensreich fortgeführte Einrichtung erhoben; allenthalben ist man damit einverstanden und zugleich bemüht, den halbtägigen Unterricht, wo er eines Nothfalles wegen zeitweilig eingeführt werden mußte, wieder abzustellen. Seit einer Reihe von Jahren wurde auch wirklich durch die zu Stande gebrachte Erweiterung der Schulgebäude der halbtägige Unterricht bei vielen Schulen – auch in Niederösterreich – mit allseitiger sehr bereitwilliger Zustimmung abgestellt.
Gefertigter erledigt seit acht Jahren die aus den deutschslavischen Kronländern eingehenden Schulberichte; allein weder in den Berichten der Konsistorien noch in jenen der Landesbehörden wird dem halbtägigen Unterrichte das Wort gesprochen; so oft in einzelnen Berichten die Rede auf den halbtägigen Unterricht kam, wurde derselbe als ein Nothbehelf mit Hinweisung auf die unzureichenden Schullokalitäten oder auf den Mangel an tauglichen Schulgehilfen dargestellt. In mehrern aus Böhmen fürs Jahr 1853 eingegangenen Schulberichten wird der halbtägige Unterricht "als ein nothwendiger Übelstand bezeichnet, welcher nur zeitweilig dort geduldet werden soll, wo entweder die unzulänglichen Räumlichkeiten der Lehrzimmer oder die Gewerbsverhältnisse, vermög welcher die Eltern nothgedrungen sind, ihre Kinder zu den Hilfsarbeiten der Gewerbetreiberei[?] zu gebrauchen, die Einführung des ganztägigen Unterrichts nicht zulässig machen." (siehe Schulbote 1855 S. 174) (Leitmeritzer und Budweiser Konsistorialberichte)
3. Seit mehreren Jahren ist man in mehreren Kronländern (Galizien, Ungarn, Kroatien, Slavonien, in der Woiwodschaft und im Banate, in Krain und im Küstenlande) über Andringen des Unterrichtsministeriums bemüht, einerseits die bestehenden Schulen zweckmäßig zu regeln, andererseits neue Schulen in Ortschaften, wo sie nothwendig erscheinen, zu errichten. Bei diesen Bestrebungen, die bisher den günstigsten Erfolg hatten, ist es weder den Gemeinden noch den kirchlichen und bürgerlichen Behörden in den Sinn gekommen, einen halbtägigen Unterricht einzuführen. Von einem richtigen Gefühle geleitet haben die Behörden allenthalben ohne vorausgegangene Erinnerung den ganztägigen Unterricht entweder beibehalten oder eingeführt.
Vor Kurzem besuchte der Rektor des erzbischöflichen Alumnats in Agram den Gefertigten und brachte die Bitte vor, das Unterrichtsministerium möchte das kroatische Volksschulwesen möglichst fördern, damit eine zureichende Anzahl von Jünglingen für den geistlichen Stand herangebildet würde, denn das erzbischöfliche Alumnat habe einen großen Mangel an tauglichen Kandidaten des Priesterstandes. Dieser würdige Mann hatte gar keinen Begriff von Schulen mit halbtägigem Unterrichte.
4. Mit der Vermehrung der Schulen mit dem unzulänglichen halbtägigen Unterrichte muß auch die Bildung der Jugend auf dem Lande abnehmen. Eine nothwendige Folge davon wird sein, daß in den Landgemeinden sich wenig Knaben für die Präparandien und für die Gymnasien herausbilden. Da der geistliche Stand sowie jener der Schullehrer ihre tüchtigsten Mitglieder aus den Landgemeinden gewinnen, so kann leicht eingesehen werden, welche nachtheiliche [sic!] Folgen die fürs Landvolk beantragten Halbtagsschulen für zwei der wichtigsten Stände haben müssen.
5. Wird die Einführung des halbtägigen Unterrichtes für das Landvolk als Regel proklamirt, so wird einerseits der Fahrlässigkeit, andererseits dem Eigennutze und der Habsucht der freieste Spielraum gegeben. Viele Lehrer werden gleich bereit sein, den ganztägigen Unterricht aufzugeben und den halbtägigen unter allerlei Vorwänden einzuführen, wie sie es in der Wiener Erzdiözese gethan haben. Der träge fahrlässige Lehrer findet in dem halbtägigen Unterrichte eine sichere Ruhebank; er überläßt den ganzen Unterricht auch bei 100 bis 200 Kindern dem Gehilfen. Der eigennützige Lehrer hat bei dem halbtägigen Unterrichte einen sichern Gewinn; er überläßt entweder die Schule dem Gehilfen und geht andern Geschäften nach, bewirthschaftet Grundstücke und treibt Spekulation in verschiedener Weise oder er schickt den Gehilfen fort, den er bei dem halbtägigen Unterrichte entbehren kann und zieht alle Schuleinkünfte an sich. So wird in der hochwichtigen Sache der Jugendbildung vorgegangen. Wie sehr sind die Gemeinden zu beklagen, die bei den namhaften Leistungen, die zur Erhaltung der Schule erforderlich sind, einen äußerst mangelhaften Unterricht haben. (Das von Jos[ef] Kaiser im Jahre 1852 herausgegebene Lehrerschema von Niederösterreich liefert hierüber viele und höchst traurige Beweise.)5
6. In einem Aufsatze des Schulbotens Jahrgang 1856 Nr. 4 wurden alle Einwendungen gegen den ganztägigen Unterricht in Landschulen gründlich widerlegt. Wenn man meint, daß Kinder verschiedenen Alters und verschiedener Bildung nicht gleichzeitig nützlich beschäftigt werden können, so befindet man sich in einer argen Täuschung. Hier kann jedoch nur derjenige ein richtiges Urtheil fällen, der mit offenen Augen und mit kinderfreundlichem Herzen sich viel in Schulen umgesehen und in einzelnen selbst mit Erfolg unterrichtet hat. Abgesehen davon, daß ein fähiger Lehrer jeder Schülerabtheilung eine angemessene Beschäftigung zu geben weiß, während er sich einer andern besonders zuwendet, ist es oft eine überraschende Erscheinung, wie viel die Kleinen in manchen Unterrichtsstunden mit den Größeren lernen; wie sie diese oft durch Aufmerksamkeit und fertige Antworten übertreffen und dadurch für die Größeren eine Aufmunterung werden, sich nicht übertreffen zu lassen. Dies ist besonders bei der biblischen Geschichte, bei einzelnen Theilen des Katechismus, beim Aufsagen moralischer Sprüche und Erzählungen so wie bei den leichteren sprachlichen Übungen und bei allem Unterrichte, der auf Anschauung sich gründe, der Fall.
Dagegen dient wieder die Unterweisung der Kleinen in mehreren Unterrichtszweigen den Größeren zur nützlichen Wiederholung, insbesondere, wenn es der Lehrer versteht, diese durch geeignete Fragen in Anspruch zu nehmen.
Anlangend die sittliche Haltung der Schule, so richten sich die kleineren Schüler sehr bald nach dem Beispiele der größeren: Hat der Lehrer diese zu einem sittlichen Benehmen und anständigen Verhalten zweckmäßig herangebildet, so kostet es ihm sehr wenig Mühe, auch die Kleinen an sittliche Zucht und Ordnung zu gewöhnen. 6
7. Wie wenig die Gemeinden mit dem Halbtagsunterrichte sich zufriedenstellen, darüber lieferte ein Priester der Diözese Fünfkirchen, der im Auftrage seines Bischofs zur Erlernung der Schulpädagogik in Wien sich aufhält, einen unbestreitbaren Beweis. Derselbe besuchte auch einige Schulen außer den Linien Wiens , unter diesen auch einige mit halbtägigem Unterrichte. Er fand beim Nachmittagsunterrichte die Abtheilung der kleineren Schüler, neben diesen aber auch mehrere der größeren. Auf seine Frage, "wie diese in die Schule kommen?", antwortete der Lehrer, "die Eltern hätten ihn ersucht, ihre Kinder, welche der Abtheilung der größeren Schüler angehören, auch nachmittags in die Schule kommen zu lassen und in den Lehrgegenständen fortzuüben".
8. Der Antrag, den halbtägigen Unterricht in den Landschulen als Regel einzuführen, greift nicht nur in die seit 80 Jahren bestehende Schulordnung zerstörend ein, sondern tritt auch mit der Einrichtung des Volksschulwesens in allen Ländern, die demselben die ihm gebührende Aufmerksamkeit zugewendet haben, in Widerspruch.
Kinder von 6–12 Jahren können nicht länger als durch 2 volle Stunden mit gutem Erfolge ununterbrochen unterrichtet werden. Nach dieser Zeit ermüdet ihre Aufmerksamkeit, auch treten Bedürfnisse ein, die auf den Unterricht störend einwirken, selbst der Lehrer fühlt sich nach einem 2-stündigen mit Anstrengung ertheiltem Unterrichte mehr oder weniger abgespannt. Es hat nun ein längerer Zwischenraum einzutreten, während dessen die Schüler nach Beschaffenheit der Umstände sich häuslichen Beschäftigungen zuwenden oder mit der Wiederholung des in der Schule Gelernten befassen, sich körperlich erholen oder auch in Nebenlehrgegenständen, z. B. in der Musik, sich üben. Sobald es zulässig ist, ruft sie die Schule wieder zu einem 2-stündigen Unterrichte. Nur auf diese Art, d. i. durch einen an mehreren Tagen der Woche täglich zweimal eintretenden Unterricht, können die Zwecke der Schule erreicht werden.
Das neue preußische Regulativ über die Einrichtung des Elementarunterrichtes, welches diesen fast auf das mindeste Maß beschränkt, spricht sich dahin aus, "daß keine Veranlassung vorliege, in der äußern Einrichtung der Elementarschule wesentliche und prinzipielle Veränderungen eintreten zu lassen", und setzt demgemäß ausdrücklich fest, "daß bei Neubauten von Schullokalien das Raumbedürfnis nicht nach Maßgabe getrennter Abtheilungen, sondern nach der ganzen Schülerzahl zu bemessen sei". Ferner stellt dasselbe im Allgemeinen den Grundsatz auf, "daß die Schule auch in ihrer äußern Einrichtung sich, soweit es ihr Hauptzweck gestattet, dem Leben und seinen Bedürfnissen sich anschließe".
Aus dieser ausführlichen Erörterung ergeben sich nachstehende Bestimmungen:
I. Der ganztägige, d. i. zweimalige Unterricht, wie ihn die politische Schulverfassung § 80 aufstellt, ist für die Volks- oder Elementarschulen, sie mögen sich auf dem Lande oder in größeren Städten befinden, Regel;
II. Ausnahmen von dieser Regel sind auf eine kürzere und längere Zeit oder für fortdauernd auf Grund örtlicher Bedürfnisse und Verhältnisse zu gestatten, und zwar:
a. wenn die vorhandene Schullokalität die schnell herangewachsene Schülerzahl nicht aufzunehmen vermag und ein Erweiterungs- oder Neubau nicht gleich zur Ausführung gelangen kann;
b. wenn ein vorübergehender Mangel an tauglichen Unterlehrern eintritt. Die Ausnahmen, die auf diese beiden Vorkommnisse sich gründen, können jedoch nur bei einfachen Landschulen stattfinden. Sodann
c. wenn schulfähige Kinder gegen Lohn in Fabriken, Spinnereien usw. beschäftiget werden.

F. Gewiße örtliche Verhältnisse begründen zwar keinen halbtägigen Unterricht, jedoch eine bald kürzere, bald längere Unterbrechung des Unterrichtes. So wird in einigen Gegenden Tirols, wo die Bevölkerung während der Sommermonate mit ihrem Viehstande auf die Gebirgsweiden abzieht, der Schulunterricht durch mehrere Monate ausgesetzt. Es bestehen in den betreffenden Gemeinden eigentlich bloße Winterschulen, jedoch mit ganztägigem Unterrichte. Dis ist auch in einigen Gegenden Kärntens der Fall.

Wien, den 17. August 1856

Kr[ombholz]