Der Episkopat fordert in § 11, dass der Einfluss der Gemeinden bei der
Anstellung von Lehrern beschränkt werde.
Anton Krombholz spricht
sich in seinem Gutachten gegen die Forderung der Bischöfe aus. Seiner
Ansicht nach sollte den Gemeinden – zumal sie in vielen Fällen die
Erhalter der Schulen sind – das Mitspracherecht bei der Besetzung von
Lehrerposten nicht genommen werden. Krombholz glaubt außerdem, dass die
Gemeinden insgesamt positive Auswirkungen auf die Entwicklung des
Volkschulwesens besäßen und daher stärker einbezogen und nicht
ausgeschlossen werden sollten.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2
XI.
Der Einfluß der Gemeinden auf Verleihung des Schuldienstes ist selten ein
heilsamer. Es wäre zu wünschen, daß derselbe überall, wo er besteht, eine
Einschränkung erführe; wenigstens soll er unter keiner Bedingung und in keiner
Weise erweitert werden.
XI.
Einfluß der Gemeinden auf Verleihung des Schuldienstes.
Der Einfluß
der Gemeinden auf Verleihung der Schuldienste wird von den versammelten
Bischöfen als ein solcher bezeichnet, der selten heilsam sei.
Dafür wird jedoch weder aus der Natur der Sache noch aus der Erfahrung ein
Beweis beigebracht. An die Bezeichnung des gedachten Einflußes wird der Wunsch
geknüpft, daß derselbe überall, wo er besteht, eine Einschränkung erfahre
(welche jedoch nicht näher angedeutet wird) oder wenigstens unter keiner
Bedingung und in keiner Art erweitert werde.
Durch die Unbestimmtheit dieser
Worte ist jeder Erörterung die nothwendige Grundlage entzogen.
Gefertigter
kann nur im Allgemeinen über den erwähnten Einfluß einige Bemerkungen
beifügen.
Die Gemeinden übten bisher vornehmlich in vier Fällen einen
Einfluß auf Verleihung der Schuldienste aus:
1. wenn sie als Pfarr- und
Schulpatrone oder als bloße Schulpatrone das Präsentationsrecht auf den
Schuldienst besaßen;
2. wenn ihnen, ohne daß sie Schulpatrone waren, das
Präsentationsrecht entweder herkömmlich oder auf Grund der Schulerrichtung –
gewöhnlich mit dem Pfarrer, zuweilen auch mit dem Pfarrer und dem Schulpatrone
zustand;
3. wenn ihnen durch besondere Dekrete das Präsentationsrecht auf
bestimmte Schuldienste in Rücksicht auf die aus den Gemeindekassen fließenden
Lehrerbesoldungen und andere Leistungen an die Schulen eingeräumt worden war;
und
4. wenn sie die Besoldung entweder aller oder einzelner Lehrer nebst
andern Leistungen nur unter der Bedingung, daß ihnen ein Einfluß auf die
Verleihung der betreffenden Lehrerdienste zugestanden werden, übernommen hatten.
Dieser Einfluß ist in allen Fällen bald mehr, bald weniger
beschränkt und kann in keinem Falle nach Willkür ausgeübt werden.
Bei Haupt- und Pfarrhauptschulen steht ihnen gemeiniglich nur eine
gutächtliche Äußerung über die Bewerber um eine Lehrerstelle und der Ausdruck
eines Wunsches zu, wo also ihre Einflußnahme durchaus nicht unheilbringend sein
kann; ebenso wenig kann ihre Einflußnahme nachtheilig werden, wenn sie ein
getheiltes Präsentationsrecht mit dem Pfarrer oder mit diesem und dem
Schulpatrone ausüben.
Auch dort ist kein Nachtheil abzusehen, wo sie, wie es
in Wien und einigen andern Orten der Fall ist, an einen
Ternavorschlag des Konsistoriums gebunden sind.
Aber auch bezüglich jener
Schulen ist nichts zu besorgen, wo einzelne Gemeinden als Pfarr- und
Schulpatrone oder als bloße Schulpatrone das Präsentationsrecht gleich andern
Pfarr- und Schulpatronen ausüben. Hier wird von Seite des Schulbezirksaufsehers
der Vorschlag gemacht; und hat nur dieser samt dem Ortsseelsorger sich in den
Augen der Gemeinde als ein aufrichtiger Schulfreund bewährt, so nimmt diese
gewöhnlich gar keinen Anstand, die Wahl nach dem gemachten Vorschlage
einzurichten. Nur muß das Wahl- oder Präsentationsrecht nicht der Gesammtheit
der Gemeindemitglieder, sondern ausschließlich dem Ausschuße der Gemeinde (wie
es gegenwärtig auch vorgeschrieben ist) zugestanden werden.
Es ist kein
Grund vorhanden, den Gemeinden den beschränkten Einfluß auf die Verleihung der
Schuldienste in jenen Orten, wo sie ihn bisher in Hinsicht auf die von ihnen
übernommenen Leistungen und auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften
ausübten, zu entziehen oder denselben noch mehr zu beschränken. Solch ein
Vorgehen gegen die Gemeinden, die so große Lasten zur Erhaltung der Schulen zu
tragen haben, würde nur zum Nachtheile des Volksschulwesens ausschlagen.
Die Gemeinden haben zu der harten Anklage keinen zureichenden Grund
gegeben. Wo ihnen tüchtige Lehrindividuen vorgeschlagen wurden, haben sie in den
meisten Fällen die Vorschläge bereitwilligst berücksichtigt; sie haben von der
Überzeugung geleitet, daß taugliche Lehrer zur Herstellung eines guten
Schulunterrichtes nothwendig sind, selbst in neueren Zeiten die k.k. Schulräthe
aufgefordert, ihnen tüchtige Lehrer namhaft zu machen, welche sie sodann ohne
Anstand zur Anstellung in Vorschlag brachten.
Wien, den 19. August 1856
Kr[ombholz]