Gutachten von Anton Krombholz zu § 11 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 19. August 1856
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Regest

Der Episkopat fordert in § 11, dass der Einfluss der Gemeinden bei der Anstellung von Lehrern beschränkt werde.
Anton Krombholz spricht sich in seinem Gutachten gegen die Forderung der Bischöfe aus. Seiner Ansicht nach sollte den Gemeinden – zumal sie in vielen Fällen die Erhalter der Schulen sind – das Mitspracherecht bei der Besetzung von Lehrerposten nicht genommen werden. Krombholz glaubt außerdem, dass die Gemeinden insgesamt positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Volkschulwesens besäßen und daher stärker einbezogen und nicht ausgeschlossen werden sollten.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBF1-E

Schlagworte

Edierter Text

XI.
Der Einfluß der Gemeinden auf Verleihung des Schuldienstes ist selten ein heilsamer. Es wäre zu wünschen, daß derselbe überall, wo er besteht, eine Einschränkung erführe; wenigstens soll er unter keiner Bedingung und in keiner Weise erweitert werden.

XI.
Einfluß der Gemeinden auf Verleihung des Schuldienstes.
Der Einfluß der Gemeinden auf Verleihung der Schuldienste wird von den versammelten Bischöfen als ein solcher bezeichnet, der selten heilsam sei. Dafür wird jedoch weder aus der Natur der Sache noch aus der Erfahrung ein Beweis beigebracht. An die Bezeichnung des gedachten Einflußes wird der Wunsch geknüpft, daß derselbe überall, wo er besteht, eine Einschränkung erfahre (welche jedoch nicht näher angedeutet wird) oder wenigstens unter keiner Bedingung und in keiner Art erweitert werde.
Durch die Unbestimmtheit dieser Worte ist jeder Erörterung die nothwendige Grundlage entzogen.
Gefertigter kann nur im Allgemeinen über den erwähnten Einfluß einige Bemerkungen beifügen.
Die Gemeinden übten bisher vornehmlich in vier Fällen einen Einfluß auf Verleihung der Schuldienste aus:
1. wenn sie als Pfarr- und Schulpatrone oder als bloße Schulpatrone das Präsentationsrecht auf den Schuldienst besaßen;
2. wenn ihnen, ohne daß sie Schulpatrone waren, das Präsentationsrecht entweder herkömmlich oder auf Grund der Schulerrichtung – gewöhnlich mit dem Pfarrer, zuweilen auch mit dem Pfarrer und dem Schulpatrone zustand;
3. wenn ihnen durch besondere Dekrete das Präsentationsrecht auf bestimmte Schuldienste in Rücksicht auf die aus den Gemeindekassen fließenden Lehrerbesoldungen und andere Leistungen an die Schulen eingeräumt worden war; und
4. wenn sie die Besoldung entweder aller oder einzelner Lehrer nebst andern Leistungen nur unter der Bedingung, daß ihnen ein Einfluß auf die Verleihung der betreffenden Lehrerdienste zugestanden werden, übernommen hatten.
Dieser Einfluß ist in allen Fällen bald mehr, bald weniger beschränkt und kann in keinem Falle nach Willkür ausgeübt werden.
Bei Haupt- und Pfarrhauptschulen steht ihnen gemeiniglich nur eine gutächtliche Äußerung über die Bewerber um eine Lehrerstelle und der Ausdruck eines Wunsches zu, wo also ihre Einflußnahme durchaus nicht unheilbringend sein kann; ebenso wenig kann ihre Einflußnahme nachtheilig werden, wenn sie ein getheiltes Präsentationsrecht mit dem Pfarrer oder mit diesem und dem Schulpatrone ausüben.
Auch dort ist kein Nachtheil abzusehen, wo sie, wie es in Wien und einigen andern Orten der Fall ist, an einen Ternavorschlag des Konsistoriums gebunden sind.
Aber auch bezüglich jener Schulen ist nichts zu besorgen, wo einzelne Gemeinden als Pfarr- und Schulpatrone oder als bloße Schulpatrone das Präsentationsrecht gleich andern Pfarr- und Schulpatronen ausüben. Hier wird von Seite des Schulbezirksaufsehers der Vorschlag gemacht; und hat nur dieser samt dem Ortsseelsorger sich in den Augen der Gemeinde als ein aufrichtiger Schulfreund bewährt, so nimmt diese gewöhnlich gar keinen Anstand, die Wahl nach dem gemachten Vorschlage einzurichten. Nur muß das Wahl- oder Präsentationsrecht nicht der Gesammtheit der Gemeindemitglieder, sondern ausschließlich dem Ausschuße der Gemeinde (wie es gegenwärtig auch vorgeschrieben ist) zugestanden werden.
Es ist kein Grund vorhanden, den Gemeinden den beschränkten Einfluß auf die Verleihung der Schuldienste in jenen Orten, wo sie ihn bisher in Hinsicht auf die von ihnen übernommenen Leistungen und auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausübten, zu entziehen oder denselben noch mehr zu beschränken. Solch ein Vorgehen gegen die Gemeinden, die so große Lasten zur Erhaltung der Schulen zu tragen haben, würde nur zum Nachtheile des Volksschulwesens ausschlagen.
Die Gemeinden haben zu der harten Anklage keinen zureichenden Grund gegeben. Wo ihnen tüchtige Lehrindividuen vorgeschlagen wurden, haben sie in den meisten Fällen die Vorschläge bereitwilligst berücksichtigt; sie haben von der Überzeugung geleitet, daß taugliche Lehrer zur Herstellung eines guten Schulunterrichtes nothwendig sind, selbst in neueren Zeiten die k.k. Schulräthe aufgefordert, ihnen tüchtige Lehrer namhaft zu machen, welche sie sodann ohne Anstand zur Anstellung in Vorschlag brachten.

Wien, den 19. August 1856

Kr[ombholz]