Gutachten von Anton Krombholz zu § 17 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 23. August 1856
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Regest

Die Bischöfe fordern in § 17 ihrer Anträge zur Umsetzung des Konkordats, dass die Bischöfe nicht mehr zur Aufsicht über die jüdischen Schulen verpflichtet seien.
Anton Krombholz unterstützt diese Forderung der Bischöfe nicht. Gleichzeitig zeigt er sich überrascht über dieselbe, zumal er bisher nie Bedenken gegen diese Regelung vernommen hatte. Auch, so Krombholz weiter, gäbe es von Seiten der jüdischen Gemeinden – mit Ausnahme einzelner Gemeinden in Galizien – keine Klagen gegen diese Aufsicht. Krombholz spricht sich daher für die Beibehaltung dieser Regelung aus. Er begründet dies damit, dass weder die Orts- oder Kreisrabbiner noch die Bezirksämter der Aufgabe gewachsen seien. Er will außerdem an der Regelung festhalten, weil die katholischen Seelsorger so einen gewissen Einfluss auf die jüdischen Gemeinden besäßen.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBF3-C

Schlagworte

Edierter Text

XVII.
Es ist der Stellung und Aufgabe des Bischofes nicht entsprechend, daß er über den Unterricht in den Schulen der Israeliten selbst oder durch seine Beauftragten Aufsicht führe. Wo dies bisher üblich war, dort möge die Regierung Seiner Majestät sich bewogen finden, für die Beaufsichtigung jener Schulen in anderer Weise zu sorgen.

XVII.
Aufsicht über die Schulen der Israeliten.
In Gemäßheit der §§ 468, 477 und 478 sind die jüdischen Volksschulen derselben Aufsicht untergeordnet, welcher die Volksschulen der Katholiken unterstehen, nur sind hiebei die Glaubenslehrer und Ceremonien der Juden außer Acht zu lassen. Der unmittelbare Leiter und Aufseher der jüdischen Schulen bezüglich der Beobachtung der bestehenden Schulvorschriften so wie des pädagogisch-didaktischen Verfahrens ist der katholische Ortsseelsorger, die weitere Aufsicht führt der Schulbezirksaufseher, welcher auch die in seinem Bezirke gelegenen israelitischen Volksschulen jährlich visitirt und die Visitationsberichte und andere Schuleingaben wie bei den katholischen Schulen dem Konsistorium vorlegt.
Nach diesen Bestimmungen wurde seit mehr als 50 Jahren in Ländern, in welchen die politische Schulverfassung Geltung hatte, vorgegangen, ohne daß – soweit es dem Gefertigten bekannt ist – von einem Ordinariate oder Konsistorium ein Bedenken erhoben worden wäre. Auch waren alle Judengemeinden mit Ausnahme einiger in Galizien mit der für ihre Schulen angeordneten Aufsicht einverstanden. Diese Aufsicht hat sich in mehr als einer Hinsicht sehr ersprießlich bewiesen. Die Israeliten fühlten sich durch die angeordnete Aufsicht sehr geehrt und waren daher bemüht, die Schulen nach den bestehenden Vorschriften einzurichten. Ohne diese Aufsicht wären die jüdischen Schulen zu keiner regelmäßigen Ordnung gelangt. Die Ortsseelsorger sowie die Schulbezirksaufseher wurden beim Besuche dieser Schulen jederzeit mit einer ihrem Stande und Stellung gebührenden Achtung empfangen. Die jährliche Schulvisitation und Prüfung wurde von den Israelitengemeinden durch eine besondere Theilnahme ausgezeichnet. Gefertigter war durch 28 Jahre Aufseher und Leiter, auch Schulbezirksaufseher einer bedeutenden israelitischen Schule. Er gewann bald das Vertrauen der Gemeinde, welche in Folge seiner Aufforderungen die Schule aufs Zweckmäßigste einzurichten bemüht war.
Es ist von großer Wichtigkeit, daß der katholische Seelsorger in Landstädten und Ortschaften, wo Israelitengemeinden sich befinden, auf diese einen gesicherten Einfluß ausübe.
Wo Christen und Juden in einem Orte zusammenwohnen, fehlt es nie an gegenseitigen Neckereien, welche auf Sittlichkeit und Anstand einen oft sehr nachtheiligen Einfluß ausüben. Ist der katholische Ortsseelsorger Leiter und Aufseher der jüdischen Schule, so wird es ihm alsbald gelingen, dieselben abzustellen.
Gefertiger war in der Lage, in dieser Hinsicht gute Erfahrungen zu machen. Ärgerliche Auftritte zwischen Christen und Juden kamen ehedem in der Stadt, wo er Seelsorger war, häufig vor; bald war die Schuld auf dieser, bald auf jener Seite; allein es währte nicht lange, so war durch die Wirksamkeit der Schulen jeder feindseligen Begegnung ein Ziel gesetzt. Die Israeliten, Kinder wie Erwachsene, benahmen sich anständig, wenn Prozessionen und Leichenbegängnisse der Katholiken an ihren Wohnungen vorübergingen oder wenn sie dem katholischen Priester bei kirchlichen Verrichtungen begegneten.
Der Gefertigte könnte als Ortsseelsorger nicht wünschen, daß ihm der Einfluß auf die israelitische Schule, so wie er ihn nach den Vorschriften der politischen Schulverfassung besaß und ausübte, entzogen würde. Wer für andere nichts thut, wird von ihnen mit Gleichgiltigkeit angesehen und diese Gleichgiltigkeit ist nicht weit von Mißachtung entfernt. Außerdem kommt noch ein ganz besonderer Grund dazu, welcher nicht nur die Staatsverwaltung, sondern auch das Episkopat dringend auffordert, dem katholischen Seelsorger den auf die politische Schulverfassung gegründeten Einfluß auf die israelitischen Schulen zu wahren. In den Israelitengemeinden befinden sich zahlreiche katholische Dienstboten, insbesondere weiblichen Geschlechtes, die der katholische Seelsorger nicht außer Acht lassen darf, wenn sie nicht ganz der katholischen Religionsübung entzogen werden sollen. Durch die Schule gewinnt der katholische Seelsorger Einfluß auf die israelitischen Familien und sonach mittelbar auf die katholischen Dienstboten. Wird ihm, wie die Bischöfe beantragen, die israelitische Schule entzogen, so bleibt er den Israeliten fremd und ist außer Stand gesetzt, auf die unter ihnen befindlichen katholischen Dienstboten einen ersprießlichen Einfluß auszuüben.
Durch das Ansehen und Vertrauen, das der Gefertigte als Ortsseelsorger mittelst der Schule bei den Israeliten erworben hatte, brachte er es dahin, daß die unter denselben befindlichen katholischen Dienstboten an Sonn- und Festtagen dem Gottesdienste beiwohnten und wenigstens während der österlichen Zeit die heiligen Sakramente empfiengen. Kein Gebot und kein Zwang wird solches erzielen.
Die versammelten Bischöfe geben keine Ursache an, die sie veranlaßte, auf die Behebung der solang mit ersprießlichem Erfolge bestehenden Übung anzutragen; sie bemerken bloß, es sei der Stellung und Aufgabe des Bischofes nicht entsprechend, daß er über den Unterricht in den Schulen der Israeliten selbst oder durch seine Beauftragten Aufsicht führe.
Die politische Schulverfassung hat mit keinem Worte dem Bischofe zugemuthet, daß er selbst über den Unterricht in den Schulen der Israeliten Aufsicht führe, es war dem freien Entschluße des Bischofes anheimgestellt, ob und in welcher Weise er sich an der Beaufsichtigung dieser Schulen betheiligen wolle. So geschah es denn, daß einzelne Bischöfe gelegenheitlich der kanonischen Visitationen auf besonderes Ansuchen der Israeliten auch die israelitischen Schulen in Augenschein nahmen und sich von dem, was in denselben geleistet wurde, überzeugten (welche Herablassung die Israeliten immer als eine besondere Gnadenbezeigung dankbar anerkannten), andere dagegen die Beaufsichtigung und Visitation den Ortsseelsorgern und Schulbezirksaufsehern ausschließlich überließen.
Da die versammelten Bischöfe nicht dagegen zu sein scheinen, daß die israelitischen Kinder beiderlei Geschlechts die katholischen Volksschulen besuchen, wo ihnen die Aufsicht der kirchlichen Behörden in ihrem ganzen Umfange zu Statten kommt, so sieht man nicht ein, warum diese Aufsicht jenen israelitischen Kindern, die in eigenen Schulen unterrichtet werden, selbst dann nicht zu Theil werden soll, wenn sie in einem geringeren Maße beansprucht wird. Der Ort kann doch den großen Unterschied nicht machen. Die Aufsicht kommt immer nur zunächst den Kindern zu Nutzen und wird ihretwillen geführt. Gefertigter hält dafür, daß es eine größere Wohlthat für die Israeliten ist, wenn sie ihre Kinder in die katholischen Schulen schicken und unter die volle Aufsicht der kirchlichen Behörden stellen können, als wenn ihren eigenen Schulen eine weniger ausgiebige Aufsicht von diesen Behörden zugewendet wird.
Man kann daher durchaus nicht einsehen, wienach es der Stellung und Aufgabe des Bischofes nicht entsprechend sei, daß er über den Unterricht in den Schulen der Israeliten durch seine Beauftragten, d. i. durch die Ortsseelsorger und Schulbezirksaufseher, Aufsicht führe. Hierbei tritt noch der Umstand ein, daß – wie bereits bemerkt wurde – bisher kein Bischof in den Kronländern, in welchen die politische Schulverfassung in Geltung stand, an der in Rede stehenden Aufsicht, wie sie vorgezeichnet war und geübt würde, Anstoß nahm und daß auch die Bischöfe in Ungarn mit Ausnahme des Bischofs von Waitzen, als an sie das Anlangen wegen Beaufsichtigung der israelitischen Schulen durch die Ortsseelsorger und Schulbezirksaufseher gestellt wurde, sich hiezu bereitwillig erklärten.
Es darf nicht unbemerkt bleiben, daß die politische Schulverfassung durch die Mitwirkung der Geistlichkeit und einzelner kirchlicher Behörden entstanden ist. Die im Jahre 1805 neu eingeführte Leitung und Beaufsichtigung der deutschen Volksschulen, folglich auch der jüdischen Volksschulen, wurde mit ausdrücklicher Zustimmung des Fürst-Erzbischofs in Wien zu Stande gebracht. (siehe dessen Schreiben vom 10. Juni 1805)
Wem möchte auch die Beaufsichtigung der israelitschen Schulen übertragen werden können, wenn sie den katholischen Ortsseelsorgern und Schulbezirksaufsehern abgenommen werden sollte. Den Orts- und Kreisrabbinern kann sie nicht anvertraut werden; diese sind dazu nicht geeignet und würden die Israelitengemeinden sich fast allgemein dagegen erklären. Den k.k. Bezirksämtern ist das Schulfach in pädagogisch-didaktischer Beziehung eine fremde Sache; auch sind sie ohnehin mit Geschäften überhäuft. Die israelitischen Schulen würden der so nothwendigen Ortsinspektion fast allgemein entbehren müssen, wenn diese nicht von dem katholischen Seelsorgern geführt werden sollte.
Es kann daher nur auf die Beibehaltung der bisher bestehenden Aufsicht angetragen werden.

Wien, den 23. Aug. 1856

Kr[ombholz]