Die Bischöfe fordern in § 13, dass sich das Ministerium der schwierigen
Situation der Katholiken und des katholischen Volksschulwesens in
Siebenbürgen annehme. Dort besäßen viele katholische Eltern nämlich
nicht die Möglichkeit, ihre Kinder auf katholische Schulen zu schicken.
Daher sollten der dortige Schulfonds aufgebessert und mit diesen Mitteln
katholische Schulen aufgebaut werden. Außerdem sollte das Verbot von
gemischtkonfessionellen Schulen beschlossen bzw. exekutiert
werden.
Anton Krombholz stellt in seinem Gutachten fest, dass eine
durchgreifende Regelung des Volksschulwesens in Siebenbürgen notwendig
sei. Er betont weiter, dass die hierzu erforderlichen Erhebungen bereits
seit November 1855 stattfänden. Dabei werde den katholischen
Volksschulen gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Krombholz sagt jedoch
einschränkend, dass es bei der konfessionellen Vielfalt wohl nicht
möglich sein werde, überall katholische Volksschulen zu gründen.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2
XIII.
An dem südöstlichen Rande des Kaiserthumes und der europäischen
Gesittung in Siebenbürgen ist die
katholische Kirche in die Mitte von ganz eigenthümlichen Gefahren und
Schwierigkeiten gestellt, welche auch für den Jugendunterricht sich fühlbar
machen. In vielen Gegenden gebrechen den Katholiken alle Mittel zu Errichtung
einer katholischen Schule und die Kinder derselben besuchen die Schulen eines
der nichtkatholischen Bekenntnisse, unter deren Anhängern sie als eine
entschiedene Minderzahl zerstreut sind. Für solche Fälle möge der Schulfond in
den Stand gesetzt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten. Es ist dies eine
Wohlthat, welche nicht nur der katholischen Kirche, sondern auch der geistigen
Entwicklung eines Kronlandes, dessen Zukunft große Hoffnungen bietet, erwiesen
wird.
Mit Bezug auf eine schon früher gemachte Bemerkung darf man
voraussetzen, daß von Volksschulen, welche zugleich für die katholische und
nichtkatholische Jugend bestimmt wären, ganz und gar keine Rede sein könne und
daß dieser Grundsatz auch für Siebenbürgen
zu gelten habe.
XIII.
Katholische Schulen in Siebenbürgen.
Was die versammelten Bischöfe über die Stellung
der katholischen Kirche und über die Bedürfnisse des katholischen
Volksschulwesens in Siebenbürgen bemerken
und beantragen, ist von der Staatsverwaltung, wie aus den erlassenen
Verordnungen und getroffenen Anstalten ersichtlich ist, jederzeit in eine
vorzügliche Beachtung gezogen worden.
Die versammelten Bischöfe bemerken:
a. daß die katholische Kirche in Siebenbürgen in die Mitte ganz eigenthümlicher Gefahren und
Schwierigkeiten gestellt sei, welche sich auch für den Jugendunterricht fühlbar
machen;
b. daß in vielen Gegenden den Katholiken alle Mittel zur Errichtung
katholischer Schulen gebrechen und daß die Kinder derselben die Schulen eines
der nichtkatholischen Bekenntnisse, unter deren Anhängern sie als eine
entschiedene Minderzahl zerstreut sind, besuchen und
c. daß die Sorgfalt für
die Bildung der katholischen Jugend als eine Wohlthat, welche nicht nur der
katholischen Kirche, sondern auch der geistigen Entwicklung eines Kronlandes,
dessen Zukunft große Hoffnungen bietet, angesehen werden müsse.
Hieran
werden nachstehende Anträge geknüpft:
1. daß der Schulfond für solche Fälle,
wo die Katholiken die Mittel zur Errichtung einer katholischen Schule nicht
besitzen, in den Stand gesetzt werde, die erforderliche Hilfe zu leisten;
2. daß in Siebenbürgen keine
Volksschulen, welche zugleich für die katholische und nichtkatholische Jugend
bestimmt sind, zugelassen werden.
ad. 1. Ob und in welchem Maße für das
katholische Volksschulwesen in Siebenbürgen
gesorgt werde, beweist der jährlich präliminierte Aufwand, der für dasselbe
gemacht wird. Übrigens ist der gestellte Antrag viel zu allgemein gehalten, als
daß in eine nähere Erörterung desselben eingegangen werden könnte. Die in den
letztverflossenen Jahren in Siebenbürgen
stattgefundenen Vorfälle und Veränderungen haben auch das dortige
Volksschulwesen vielfach berührt, weshalb eine durchgreifende Regulierung als
nothwendig erscheint. Die k.k. Statthalterei hat früher mit Hinweisung auf die
unzureichenden Kräfte die dazu nothwendigen Erhebungen abgelehnt; diese haben
erst nach der am Ende des Monats November 1855 erfolgten allerhöchsten Ernennung
der Volksschulinspektoren begonnen und werden nach einem zweckmäßigen Plane zur
Regelung der Volksschulen fortgeführt. Hiebei wird den katholischen Volksschulen
schon aus dem Grunde eine vorzügliche Aufmerksamkeit zugewendet, weil von Seite
der Geistlichkeit eine bereitwillige Unterstützung geleistet wird. Ungeachtet
aller Bemühungen wird es doch nicht möglich sein, den einzelnen unter den
Anhängern der nichtkatholischen Bekenntnisse zerstreut lebenden katholischen
Familien katholische Schulen zu eröffnen, auch wird es nicht jeder solchen
Familie untersagt werden können, ihre Kinder in eine nichtkatholische Schule zu
schicken.
ad. 2. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat nirgends eine Schule
für die katholische und nichtkatholische Jugend gründen lassen, dagegen bereits
mehrere solcher Schulen, die in früherer Zeit errichtet worden waren, in zwei
nach den Religionsbekenntnissen geschiedene aufgelöst.
Wien, den 20. Aug. 1856
Kr[ombholz]