Gutachten von Anton Krombholz zu § 13 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 20. August 1856
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Regest

Die Bischöfe fordern in § 13, dass sich das Ministerium der schwierigen Situation der Katholiken und des katholischen Volksschulwesens in Siebenbürgen annehme. Dort besäßen viele katholische Eltern nämlich nicht die Möglichkeit, ihre Kinder auf katholische Schulen zu schicken. Daher sollten der dortige Schulfonds aufgebessert und mit diesen Mitteln katholische Schulen aufgebaut werden. Außerdem sollte das Verbot von gemischtkonfessionellen Schulen beschlossen bzw. exekutiert werden.
Anton Krombholz stellt in seinem Gutachten fest, dass eine durchgreifende Regelung des Volksschulwesens in Siebenbürgen notwendig sei. Er betont weiter, dass die hierzu erforderlichen Erhebungen bereits seit November 1855 stattfänden. Dabei werde den katholischen Volksschulen gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Krombholz sagt jedoch einschränkend, dass es bei der konfessionellen Vielfalt wohl nicht möglich sein werde, überall katholische Volksschulen zu gründen.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBED-4

Schlagworte

Edierter Text

XIII.
An dem südöstlichen Rande des Kaiserthumes und der europäischen Gesittung in Siebenbürgen ist die katholische Kirche in die Mitte von ganz eigenthümlichen Gefahren und Schwierigkeiten gestellt, welche auch für den Jugendunterricht sich fühlbar machen. In vielen Gegenden gebrechen den Katholiken alle Mittel zu Errichtung einer katholischen Schule und die Kinder derselben besuchen die Schulen eines der nichtkatholischen Bekenntnisse, unter deren Anhängern sie als eine entschiedene Minderzahl zerstreut sind. Für solche Fälle möge der Schulfond in den Stand gesetzt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten. Es ist dies eine Wohlthat, welche nicht nur der katholischen Kirche, sondern auch der geistigen Entwicklung eines Kronlandes, dessen Zukunft große Hoffnungen bietet, erwiesen wird.
Mit Bezug auf eine schon früher gemachte Bemerkung darf man voraussetzen, daß von Volksschulen, welche zugleich für die katholische und nichtkatholische Jugend bestimmt wären, ganz und gar keine Rede sein könne und daß dieser Grundsatz auch für Siebenbürgen zu gelten habe.

XIII.
Katholische Schulen in Siebenbürgen.
Was die versammelten Bischöfe über die Stellung der katholischen Kirche und über die Bedürfnisse des katholischen Volksschulwesens in Siebenbürgen bemerken und beantragen, ist von der Staatsverwaltung, wie aus den erlassenen Verordnungen und getroffenen Anstalten ersichtlich ist, jederzeit in eine vorzügliche Beachtung gezogen worden.
Die versammelten Bischöfe bemerken:
a. daß die katholische Kirche in Siebenbürgen in die Mitte ganz eigenthümlicher Gefahren und Schwierigkeiten gestellt sei, welche sich auch für den Jugendunterricht fühlbar machen;
b. daß in vielen Gegenden den Katholiken alle Mittel zur Errichtung katholischer Schulen gebrechen und daß die Kinder derselben die Schulen eines der nichtkatholischen Bekenntnisse, unter deren Anhängern sie als eine entschiedene Minderzahl zerstreut sind, besuchen und
c. daß die Sorgfalt für die Bildung der katholischen Jugend als eine Wohlthat, welche nicht nur der katholischen Kirche, sondern auch der geistigen Entwicklung eines Kronlandes, dessen Zukunft große Hoffnungen bietet, angesehen werden müsse.
Hieran werden nachstehende Anträge geknüpft:
1. daß der Schulfond für solche Fälle, wo die Katholiken die Mittel zur Errichtung einer katholischen Schule nicht besitzen, in den Stand gesetzt werde, die erforderliche Hilfe zu leisten;
2. daß in Siebenbürgen keine Volksschulen, welche zugleich für die katholische und nichtkatholische Jugend bestimmt sind, zugelassen werden.
ad. 1. Ob und in welchem Maße für das katholische Volksschulwesen in Siebenbürgen gesorgt werde, beweist der jährlich präliminierte Aufwand, der für dasselbe gemacht wird. Übrigens ist der gestellte Antrag viel zu allgemein gehalten, als daß in eine nähere Erörterung desselben eingegangen werden könnte. Die in den letztverflossenen Jahren in Siebenbürgen stattgefundenen Vorfälle und Veränderungen haben auch das dortige Volksschulwesen vielfach berührt, weshalb eine durchgreifende Regulierung als nothwendig erscheint. Die k.k. Statthalterei hat früher mit Hinweisung auf die unzureichenden Kräfte die dazu nothwendigen Erhebungen abgelehnt; diese haben erst nach der am Ende des Monats November 1855 erfolgten allerhöchsten Ernennung der Volksschulinspektoren begonnen und werden nach einem zweckmäßigen Plane zur Regelung der Volksschulen fortgeführt. Hiebei wird den katholischen Volksschulen schon aus dem Grunde eine vorzügliche Aufmerksamkeit zugewendet, weil von Seite der Geistlichkeit eine bereitwillige Unterstützung geleistet wird. Ungeachtet aller Bemühungen wird es doch nicht möglich sein, den einzelnen unter den Anhängern der nichtkatholischen Bekenntnisse zerstreut lebenden katholischen Familien katholische Schulen zu eröffnen, auch wird es nicht jeder solchen Familie untersagt werden können, ihre Kinder in eine nichtkatholische Schule zu schicken.
ad. 2. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat nirgends eine Schule für die katholische und nichtkatholische Jugend gründen lassen, dagegen bereits mehrere solcher Schulen, die in früherer Zeit errichtet worden waren, in zwei nach den Religionsbekenntnissen geschiedene aufgelöst.

Wien, den 20. Aug. 1856

Kr[ombholz]