Die Bischöfe erbitten sich Auskunft darüber, inwieweit die Regierung in
Zukunft Einfluss auf die Volksschulen nehmen werde, zumal das kirchliche
Aufsichtsrecht über dieselben im Konkordat nicht nur bestätigt, sondern
sogar auf alle Länder der Monarchie ausgedehnt wurde.
Anton
Krombholz sagt in seinem Gutachten zunächst, dass die Eingabe der
Bischöfe nicht eindeutig formuliert sei, da sie verschiedene
Verfahrensformen vermische. Der Ministerialrat betont dann, dass die
Politische Schulverfassung – für deren Beibehaltung sich die Bischöfe
1849 ausgesprochen hatten – ganz klare Bestimmungen in Betreff der
kirchlichen Aufsichtsorgane enthalte. Daher spricht sich Krombholz für
die Beibehaltung dieses Systems aus und lehnt etwa auch den Wunsch der
Bischöfe ab, die Bezirksaufseher selbst ernennen zu dürfen. Auch die
Regelung zur Anstellung von Lehrern möchte Krombholz im Sinne der
Politischen Schulverfassung fortführen.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens von Anton Krombholz
VIII.
Seine Majestät haben mit
gewohntem Scharfblicke erkannt, wie wichtig es sei, daß die katholische
Volksschule unter kirchlicher Leitung stehe. Schon früher war dies im größten
Theile des Reiches der Fall; durch das Konkordat ist es nicht nur bestätigt,
sondern auch auf alle Länder des Kaiserthums ausgedehnt worden. Bei Ausführung
dieser Bestimmung handelt es sich vor allem um die Art und Weise, in welcher die
Regierung Seiner Majestät künftighin auf
die Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule Einfluß nehmen werde. Mit
Rücksicht auf das diesfällige Recht der Staatsgewalt ist es im Konkordate
ausgesprochen, daß Seine Majestät auch
in der Folge den Diöcesanschulenoberaufseher auf den Vorschlag des Bischofes
ernennen werde. Was die Districtsschulaufseher betrifft, so wird es am
entsprechendsten sein, wenn der Bischof denselben ernennt, aber stets Männer zu
wählen hat, welche der Regierung genehm sind. Die Anstellung der Schullehrer
geht ohnehin in den meisten österreichischen Ländern von der bischöflichen
Behörde aus und man darf nicht zweifeln, daß dieses künftig als eine allgemeine
Maßregel werde zu gelten haben. Über die Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort
und Stelle am zweckmäßigsten dürfte zu üben sein, behalten die Bischöfe sich
vor, besondere Anträge zu stellen.
§ 8. 1. Bogen. Leitung und Beaufsichtigung der Schulen. Bestellung der
Aufsichtsorgane etc.
Dieser Paragraph bezieht sich
a. auf die von Seite
der kirchlichen Organe auszuübende Leitung und Beaufsichtigung der
Volksschulen;
b. auf die Art und Weise, wie die kirchlichen Leiter und
Aufseher der Schulen bestellt werden; und
c. auf die Begränzung der
kirchlichen Leitung und Beaufsichtigung der Schulen, insbesondere bezüglich der
Anstellung der Lehrer und der Art und Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort und
Stelle auszuüben ist.
Dieser Paragraph enthält sehr viel
Unbestimmtes und Unbegränztes, weshalb gar nicht einzusehen ist, wie
weit die Absichten der Bischöfe gehen. Die in der politischen Schulverfassung
über die vorstehenden Punkte enthaltenen ganz klaren Bestimmungen werden gar
nicht berührt und wie es scheint absichtlich außer Acht gelassen; und doch haben
sich die im Jahre 1849 versammelten Bischöfe unbedingt für die Beibehaltung der
politischen Schulverfassung ausgesprochen.
ad. a. Dieser Punkt ist in der
politischen Schulverfassung ganz vollständig und musterhaft geordnet. Jede
Diözese hat einen Diözesanschulenoberaufseher; jeder Dekanatsbezirk in der
Person des Dechants einen Schulbezirksaufseher; jeder Pfarrsprengel in dem
Pfarrer einen Ortsschulinspektor für jede im Pfarrsprengel bestehende Schule.
Der Schulenoberaufseher leitet und überwacht a. das Schulwesen der ganzen
Diözese, b. beaufsichtigt die Amtsthätigkeit der Schulbezirksaufseher, c. ist
Referent in Schulsachen beim Ordinariate und Consistorium und leitet und
beaufsichtigt d. entweder alle oder die vorzüglichsten Schulen seines Wohnortes
in der Eigenschaft eines Schulbezirksaufsehers, weshalb er auch diese Schulen
jährlich persönlich visitirt und auch bei allen dieselben betreffenden
Verhandlungen sich betheiligt, auch wie ein Schulbezirksaufseher über den
Zustand derselben an das Ordinariat oder Consistorium alljährlich berichtet. In
mehreren Diözesen ist er auch Direktor der Lehrer-, Wittwen- und
Waisenpensionsinstitute, so wie er alles unter seiner Leitung und Aufsicht hält,
was das Schulwesen oder den [sic!] Lehrpersonal der ganzen Diözese betrifft.
Die Schulbezirksaufseher leiten und beaufsichtigen a. alle öffentlichen und
Privatschulen des Bezirkes, namentlich das gesamte Lehrpersonal; betheiligen
sich b. an den diese Schulen betreffenden Verhandlungen; c. halten die
jährlichen Schulvis[it]ationen und Prüfungen ab und führen d. als Mittelbehörden
zwischen den Ordinariaten und Pfarrern die Schulgeschäfte, kommuniziren mit den
Bezirks- und Kreisämtern und geben in der vorgeschriebenen Ordnung die Berichte
ab. Auch sind sie bei Bestand von Pensionsinstituten an diesen betheiligt.
Den in den Pfarrsprengeln befindlichen Schulen sind unmittelbar die Pfarrer
vorgesetzt.
Jede Änderung in diesem Organismus müßte als ein unverständiger
Eingriff in die gute Ordnung angesehen werden. Jedem Vorsteher ist hier der
sach- und naturgemäße Wirkungskreis angewiesen; ein Geschäftskreis hängt sich
zweckmäßig an den andern und wenn die Bestellten ihre Pflicht erfüllen, kann der
Erfolg nur günstig und fruchtbringend sein.
ad. b. Der
Diözesanschulenoberaufseher wird von Seiner Majestät auf Vorstellung des
Bischofs ernannt. So wurde es bisher gehalten, so weit die politische
Schulverfassung in Wirksamkeit bestand. Der Vorgang war jedoch nicht immer in
allen Stücken derselbe. In früherer Zeit schlugen die Bischöfe Seiner Majestät
gewöhnlich einige Kandidaten vor; in neurer Zeit beschränkten sie sich auf den
Vorschlag eines einzigen. Der Vorschlag wurde jedoch jederzeit durch die
Landesbehörde mit ihrem Gutachten früher an die Studienhofcommission, später an
das Ministerium für Cultus
und Unterricht geleitet, wo der Vortrag an Seine Majestät
erstattet wird. Die allerhöchste Ernennung ging im nämlichen Wege an den Bischof
zurück. Eine Änderung in diesem Gange ist nicht beantragt.
Die
Schulbezirksaufseher werden nach den Bestimmungen der politischen
Schulverfassung § 4 und 133 von dem Ordinariate ernannt und von der
Landesbehörde bestätigt. Das vom Ordinariate auszustellende Anstellungsdekret
wird jedoch erst nach erfolgter Bestätigung auf diese gegründet und ausgefolgt.
Die Bischöfe tragen an, daß die Bezirksschulaufseher von dem
Bischofe ernannt, aber stets Männer gewählt werden, welche der Regierung
genehm sind; sie sprechen sich jedoch nicht aus, wie sie sich dieser
Genehmhaltung versichern wollen. Aus allem geht hervor, daß sie die Absicht
haben, die bisher eingeholte Bestätigung der Landesregierung zu beseitigen. Sie
rufen unnöthiger Weise Verlegenheiten und Mißhelligkeiten herbei, die der guten
Sache, die auch sie fördern wollen, nur nachtheilig werden müssen.
Der
bisherige Vorgang, welcher nach allen Seiten das Zweckmäßige und Gebührende
festsetzt, wäre beizubehalten; jede Verrückung muß als eine bedenkliche
Veränderung angesehen werden.
Für die Beibehaltung des in der politischen
Schulverfassung vorgezeichneten Vorganges führe ich – als gewesener vieljähriger
Schulbezirksaufseher – nachstehende Gründe an:
1. Bei Anstellung der
gedachten Schulvorsteher ist nach ihrer Rangordnung ein
folgerechter Vorgang zu beobachten:
Der Schuloberaufseher
wird auf Vorschlag des Bischofs von Seiner Majestät ernannt.
Die Bezirksschulaufseher
werden vom Bischof ernannt, jedoch auf Anzeige des Bischofs von der
Landesbehörde bestätigt. Das Anstellungsdekret erfolgt vom
Bischof, bezieht sich jedoch auf die Bestätigung der Landesbehörde.
Der
Bischof hat hierbei offenbar den überwiegend größern Einfluß, jedoch ist die
Theilnahme der Regierung nicht ausgeschlossen, sie bestätigt die vom Bischof
getroffene Wahl und diese Bestätigung wird im Anstellungsdekrete ausdrücklich
angeführt. Durch diese Bestätigung gewinnt
2. das bischöfliche
Anstellungsdekret in der Hand des Schulbezirksaufsehers eine doppelte Bedeutung
und eine vermehrte Wirksamkeit; er befindet sich in der Lage, sich nicht bloß
als Repräsentor [sic!] des Bischofs, sondern auch der Regierungsbehörde
darzustellen, was den Gemeinden und Gemeindevorstehern, ja zuweilen auch
widerstrebenden Lehrern gegenüber oft sehr nothwendig ist; ja auch den untern
administrativen Behörden gegenüber wird er an Ansehen und Einfluß gewinnen, wenn
bekannt ist, daß er mit Wissen und Zustimmung der Landesbehörde die
Angelegenheiten der Schule besorgt. Eine bloße Anzeige des Bischofs an die
Landesbehörde, daß er einen Pfarrer zum Schulbezirksaufseher ernannt habe, die
stillschweigend hingenommen wird oder hingenommen werden muß, ersetzt in ihrer
Wirkung keineswegs die bisher gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung, deren in
dem Dekrete gedacht wird.
<Der Pfarrer wird als Ortsseelsorger durch die
Konfirmation thatsächlich zum Leiter und Aufseher der Schulen seines Sprengels
bestellt; er bedarf hiezu keiner weitern Bestellung. So zeigt sich in der
Anstellungsweise der bischöflichen Schulvorsteher eine ihrem Range und ihrem
Wirkungskreise entsprechende sehr bedeutungsvolle Ordnung und Haltbarkeit.>2
ad c. Der dritte Punkt ist ganz
eigenthümlich in der Schwebe gehalten; mehrere Sätze lassen eine
verschiedenartige Auslegung zu.
Der Satz, "die Anstellung der Schullehrer
geht ohnehin in den meisten österreichischen Ländern von den bischöflichen
Behörden aus", läßt im Zweifel, welche österreichischen Länder hier gemeint
seien, die politische Schulverfassung sicherte den bischöflichen Konsistorien
das Recht, den Trivialschullehrern das Anstellungsdekret auf Grund einer
vorschriftsmäßig erlangten und vorgelegten Präsentation zu erfolgen; allein auch
in solchen Kronländern, in welchen die politische Schulverfassung nicht in Kraft
stand, z. B. in Ungarn, stellten die Ordinariate gar häufig
Schullehrer an. Überdies wird bloß von Schullehrern gesprochen, ohne daß ein
Unterschied zwischen Haupt- und Trivialschullehrern gemacht wird. Nach der
politischen Schulverfassung gehört aber bloß die Anstellung der
Trivialschullehrer in den Wirkungskreis der bischöflichen Diözesanbehörde, die
Hauptschulllehrer wurden über Vorstellung derselben von der Landesbehörde
ernannt. Der Schlußsatz, "über die Weise, wie etc.", – läßt gar keine bestimmte
Auffassung zu. Es ist nicht einmal klar, welche Beaufsichtigung, ob jene des
Ortsseelsorgers oder auch jene des Schulbezirksaufsehers und
Diözesanschulbezirksoberaufsehers, hier zu verstehen sei.
Wien, den 15. Aug. 1856.
Kr[ombholz]
VIII. Leitung und Beaufsichtigung der Schulen – Bestellung der Aufsichtsorgane etc.
Dieser Paragraph bezieht sich
a. auf die von Seite der kirchlichen Organe
auszuübende Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen;
b. auf die Art
und Weise, wie die kirchlichen Leiter und Aufseher der Schulen bestellt
werden;
und c. auf die Anstellung der Lehrer;
d. auf die Art und
Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort und Stelle auszuüben ist.
ad. a.
Dieser Punkt ist in der politischen Schulverfassung vollständig geordnet und
es scheint nicht, daß eine Änderung darin beabsichtigt wird oder sich
überhaupt als wünschenswerth und zweckmäßig darstellen könnte, wie sich denn
auch die im Jahre 1849 versammelten Bischöfe unbedingt für die Beibehaltung
der diesfälligen Bestimmungen ausgesprochen haben. Jede Diözese hat einen
Diözesanschulenoberaufseher; jeder Dekanatsbezirk in der Person des Dechants
einen Schulbezirksaufseher; jeder Pfarrsprengel in dem Pfarrer den
unmittelbaren Schulvorstand für alle im Pfarrsprengel bestehenden Schulen.
Der Schulenoberaufseher leitet und überwacht a. das Schulwesen der ganzen
Diözese, b. beaufsichtigt die Amtsthätigkeit der Schulbezirksaufseher, c.
ist Referent in Schulsachen beim Ordinariate und Consistorium und leitet und
beaufsichtigt d. entweder alle oder die vorzüglichsten Schulen seines
Wohnortes in der Eigenschaft eines Schulbezirksaufsehers, weshalb er auch
diese Schulen jährlich persönlich visitirt und auch bei allen dieselben
betreffenden Verhandlungen sich betheiligt; auch wie ein
Schulbezirksaufseher über den Zustand derselben an das Ordinariat oder
Consistorium alljährlich berichtet. In mehreren Diözesen ist er auch
Direktor der Lehrer-, Witwen- und Waisenpensionsinstitute sowie er alles
unter seiner Leitung und Aufsicht hält, was das Schulwesen oder das
Lehrpersonale der ganzen Diözese betrifft.
Die Schulbezirksaufseher
leiten und beaufsichtigen a. alle öffentlichen und Privatschulen des
Bezirkes, namentlich das gesammte Lehrpersonale; betheiligen sich b. an den
diese Schulen betreffenden Verhandlungen; c. halten die jährlichen
Schulvisitationen und Prüfungen ab und führen d. als Mittelbehörden zwischen
den Ordinariaten und Pfarrern die Schulgeschäfte, kommuniziren mit den
Bezirks- und Kreisämtern und geben in der vorgeschriebenen Ordnung die
Berichte ab. Auch sind sie bei Bestand von Pensionsinstituten an diesen
betheiligt.
Den in den Pfarrsprengeln befindlichen Schulen sind
unmittelbar die Pfarrer vorgesetzt.
ad b. Der
Diözesanschulenoberaufseher wird von Seiner Majestät auf Vorschlag des
Bischofs ernannt. Der Vorschlag wurde jederzeit durch die Landesschulbehörde
mit ihrem Gutachten früher an die Studienhofkommission, später an das
Ministerium für
Cultus und Unterricht geleitet, wo der Vortrag an Seine
Majestät erstattet wird. Die allerhöchste Ernennung ging im nämlichen Wege
an den Bischof zurück. Eine Änderung in diesem Gange ist nicht beantragt.
Die Schulbezirksaufseher werden nach den Bestimmungen der politischen
Schulverfassung § 4 und 133 von dem Ordinariate ernannt und von der
Landesbehörde bestätigt. Das vom Ordinariate auszustellende
Anstellungsdekret wird jedoch erst nach erfolgter Bestätigung auf diese
gegründet und ausgefolgt.
Der Sache nach geschieht
also dasselbe, was in der Eingabe beantragt wird, daß nämlich die
Bezirksschulaufseher von dem Bischofe ernannt, aber stets
Männer gewählt werden, welche der Regierung genehm sind.
Die
Frage könnte nur sein, ob in der Form eine Änderung
einzutreten hätte. Für die Beibehaltung der bisherigen Weise des Vorganges
scheinen vielfache Erwägungen zu sprechen:
1. Bei Anstellung der
gedachten geistlichen Schulvorsteher ist nach ihrer
Rangordnung ein folgerechter Vorgang zu beobachten:
Der Schuloberaufseher wird auf Vorschlag
des Bischofs von Seiner Majestät ernannt.
Die Bezirksschulaufseher werden vom Bischofe ernannt, jedoch
auf Anzeige des Bischofs von der Landesbehörde bestätigt.
Das Anstellungsdekret erfolgt der Bischof, bezieht sich jedoch auf die
Bestätigung der Landesbehörde.
Der Pfarrer wird als Ortsseelsorger durch
die Konfirmation thatsächlich zum Leiter und Aufseher der Schulen seines
Sprengels bestellt; er bedarf hiezu keiner weitern Bestellung.
2. Durch
die von der Landesstelle und im Anstellungsdekrete auszudrückende
Bestätigung des Schuldistriktsaufsehers gewinnt das Dekret in seiner Hand
eine doppelte Bedeutung und eine erhöhte Wirksamkeit, welche zugleich
vollkommen dem beiderseitigen Interesse entspricht, welches die beiden
Gewalten, des Staates an der Kirche, an dem Institute der Volksschule nehmen
und welches der Schulbezirksaufseher als nächstes mittelbares
Schulaufsichtsorgan zu wahren und zu vertreten berufen ist. Dadurch befindet
er sich in der Lage, sich nicht blos als Repräsentanten des Bischofs,
sondern auch der Regierungsbehörde darzustellen, was den Gemeinden und
Gemeindevorstehern, ja zuweilen auch widerstrebenden Lehrern gegenüber oft
sehr nothwendig ist. Auch den untern administrativen Behörden gegenüber kann
sein Einfluß nur gewinnen, wenn bekannt ist, daß er mit Wissen und
Zustimmung der Landesbehörde die Angelegenheiten der Schule besorgt.
Eine bloße Anzeige des Bischofs an die Landesbehörde, daß er einen
Pfarrer zum Schulbezirksaufseher ernannt habe, die stillschweigend
hingenommen würde und jedenfalls ohne Ersichtlichmachung des stattgefundenen
Einverständnisses sowohl dem Ernannten als denjenigen gegenüber, mit denen
er künftig in seinem Wirkungskreise zu verkehren hat, bliebe, dürfte kaum
die Vortheile mit sich führen, welche mit dem bisherigen Vorgange der
ausdrücklichen Bestätigung, deren in dem Dekrete gedacht wird, verbunden
waren.
ad. c. kommt nur zu bemerken, daß unter dem allgemein gehaltenen
Ausdrucke "Schullehrer" nur die Lehrer, Unterlehrer und Gehilfen an den Trivialschulen gemeint sein können, da sich die
Anstellung der Hauptschullehrer bekanntlich nach
besonderen Normen richtet, in Absicht auf welche in der bischöflichen
Eingabe eine Änderung nicht beantragt wird.
ad. d. wären die in Aussicht
gestellten Anträge abzuwarten.