Der Episkopat fordert, dass die Errichtung von gemischtkonfessionellen
Schulen verboten werde. Außerdem drängen die Bischöfe darauf, bereits
bestehende gemischtkonfessionelle Schulen aufzulösen. Zudem verlangen
sie ein Gesetz, das Katholiken den Besuch von nicht-katholischen Schulen
untersagt.
Johann Kleemann äußert sich zu dieser Frage besonders im
Hinblick auf das Königreich Ungarn. Dort gebe es katholische und nicht
katholische Schulen; der Besuch evangelischer Gymnasien durch
katholische Schüler sei in Orten mit katholischen Gymnasien bereits
jetzt verboten. Unter gewissen Bedingungen seien aber Ausnahmen möglich.
Kleemann betont jedoch, dass in Siebenbürgen diese Anordnungen
keine Geltung hätten. Dort konnte bisher keine Einigung in dieser Frage
erzielt werden, weil viele katholische Gymnasien einen schlechten Ruf
besäßen und daher gemieden würden. Daher müsse zunächst die Qualität der
katholischen Gymnasien verbessert werden, bevor man ein solches Verbot
exekutieren könne. Das Ministerium habe bereits Maßnahmen hierzu
ergriffen.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
VI.
Mittlere Schulen, welche für die katholische und nicht katholische Jugend
in gleicher Weise bestimmt sind und wo deshalb Katholiken und Nichtkatholiken
sich in das Lehramt theilen, sind ganz gemacht, der Gleichgiltigkeit und
Glaubensarmuth, an welcher die Welt krankt, als Pflegerinnen zu dienen. Ohne
Zweifel können in Zukunft gemischte Schulen auch dann nicht errichtet werden,
wenn eine gemischte Gemeinde sich zur Gründung derselben vereinigen sollte. Doch
ist es sehr zu wünschen, daß überdies Mittel gefunden werden, um die wenigen
Schulen dieser Art, welche im Kaiserthume bestehen, ohne langen Verzug in
katholische und nicht katholische Lehranstalten zu scheiden.
Daß die
katholische Jugend eine nicht katholische Schule an solchen Orten besuche, wo
eine katholische Unterrichtsanstalt derselben Art besteht, möge auch von Seite
der Staatsgewalt untersagt werden.
e. ad § VI. Confessionell gemischte Schulen betreffend:
"Ist unter Darstellung des Sachverhaltes in
Ungarn
die gutächtliche Äußerung zu erstatten,
was in Erledigung des letzten Absatzes bezüglich der Aufnahme katholischer
Schüler in protestantische Gymnasien in Siebenbürgen zu verfügen wäre."
Votum:
In Ungarn giebt es, sowohl was Lehrer als Schüler
anbelangt, konfessionell geschiedene, d. h. nur katholische und nicht
katholische Gymnasien; der Besuch protestantischer Gymnasien durch katholische
Schüler ist unbedingt untersagt in Orten, wo eine katholische
Unterrichtsanstalt derselben Art und desselben Umfanges besteht; wo ein
katholisches Gymnasium nicht besteht, ist ein solcher Besuch unter den Bedingungen statthaft, a. daß nachweislich die Eltern außer Stande
sind, ihre Söhne an entfernten Gymnasien studieren zu lassen, und b. daß das
bischöfliche Ordinariat sich erkläre, den Besuch zu dulden und für den
katholischen Religionsunterricht und die gottesdienstlichen Übungen der katholischen
Schüler die gehörige Vorsorge treffen zu wollen. Die Entscheidung hierüber ist
dem Ministerium
vorbehalten, dagegen hat die Schulbehörde in allen Fällen, wo sich der Bischof
dagegen erklärt, die Bittsteller sogleich abweislich zu bescheiden. Akt Z. 1782
53 und 10516 53.
Daß diese Anordnungen auch auf die Gymnasien in
Siebenbürgen
ausgedehnt
werden, war Gegenstand einer wiederholten Vorstellung des Landesbischofes. Das
Nähere ist enthalten in den Geschäftsstücken: Z. 1611, 1968, 1983 vom Jahr 1854
und in den denselben angeschlossenen Vorakten älterer und neuerer Zeit. Diese
Geschäftsstücke befinden sich noch bei der hohen Revision.
Über den
Sachverhalt bemerkt der Gefertigte, so weit er sich dessen zu erinnern vermag,
folgendes:
Schon vor Dezennien war diese Frage Gegenstand von Berichten und
Verhandlungen der siebenbürgischen Hofkanzlei, selbst von Reklamationen
katholischer Väter (vom Adel) gegen die kirchliche Behörde und deren Versuch die
Väter zu nöthigen, daß sie ihre Söhne nicht an dem protestantischen, sondern an
dem katholischen Gymnasium desselben Ortes studieren lassen. Entscheidungen der
Hofstelle und selbst allerhöchste Entschließungen lehnten es ab, Anordnungen zu
treffen, wodurch die freie Wahl der Eltern studierender Söhne in dieser
Angelegenheit beschränkt würde. Ob die Anerkennung der Unstatthaftigkeit einer
solchen Beschränkung aus einem staatsrechtlichen Verhältnisse
oder einer ungehinderten thatsächlichen, durch altes Herkommen sanktionierten
Übung abgeleitet wurde, vermag ich jetzt nicht anzugeben. Dessen aber erinnere ich mich, daß frühere Entscheidungen eine indirekte Beseitigung des Übelstandes versuchten, indem
darauf gedrungen wurde, daß an den katholischen Gymnasien die
Bedingungen hergestellt werden, die zu dem vermißten Gedeihen der Schulen
erforderlich sind und wodurch sie in den Stand gesetzt werden, rücksichtlich
ihrer Wirksamkeit und der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit mit den
protestantischen Gymnasien zu wetteifern, weil die Erbärmlichkeit der ersteren
in Privateingaben und in den ämtlichen Berichten als die Ursache angegeben
wurde, weshalb katholische Eltern, denen daran läge, daß ihre Söhne einen
ersprießlichen wissenschaftlichen Unterricht erhalten, dieselben an die
protestantischen Gymnasien sendeten. Dieselben Erwägungen liegen auch den
motivirten Anträgen zu Grunde, welche die Statthalterei in ihren Berichten
(unter den oben bezeichneten Ministerialgeschäftszahlen) erstattet hat.
Von
diesem Ministerium ist übrigens auch schon der Auftrag erfolgt, Berichte
und Anträge (im Einvernehmen des Landesbischofes, der auch vom Gefertigten
mündlich darauf aufmerksam gemacht wurde) zu erstatten, was erforderlich und zu
thun sei, um den Aufschwung der katholischen Gymnasien zu ermöglichen. (Akt 1469
und 18236 vom Jahr 1856)
Kleemann