Gutachten von Anton Krombholz zu § 16 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 22. August 1856
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Regest

Die Bischöfe fordern in § 16 ihrer Anträge zur Umsetzung des Konkordats, dass die Errichtung von katholischen Privatlehranstalten nur Personen erlaubt sei, gegen die der zuständige Bischof keinen Einwand erhebt. Außerdem verlangen die Bischöfe, dass an solchen Instituten nur Katholiken lehren sollten, andernfalls könne die Schule nicht mehr als katholisch bezeichnet werden und der katholischen Jugend müsse verboten werden, diese zu besuchen.
Anton Krombholz stellt in seinem Gutachten fest, dass diese Forderung nicht nur durch die Politische Schulverfassung, sondern auch durch mehrere Verordnungen bereits vollkommen geregelt sei. Zugleich betont der Ministerialrat jedoch, dass die Bischöfe ihrer Aufsichtspflicht über diese Institute bisher nicht nachkämen, so dass es bereits zu Missständen gekommen sei. In diesem Sinne sieht er den Episkopat und nicht das Ministerium in der Pflicht.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBE9-8

Schlagworte

Edierter Text

XVI.
Es läßt sich nicht vermeiden, daß die Errichtung nicht öffentlicher Lehr- und Erziehungsanstalten von solchen, welche dabei etwas anderes als das Heil der Seelen suchen, als Mittel des Erwerbes betrachtet und behandelt werde. Um so mehr bedürfen sie der Aufsicht und die Grundsätze, nach welchen in den meisten Theilen des Reichen bereits vorgegangen wird, verdienen überall als Regel festgehalten zu werden.
Die Erlaubnis, für die katholische Jugend eine nicht öffentliche Lehr- und Erziehungsanstalt zu errichten, soll also nur an Personen ertheilt werden, wider welche der Bischof keine auf ihren Glauben oder ihre Sittlichkeit gegründete Einwendung erhebt. Werden in einer solchen Anstalt nichtkatholische Personen zum Unterrichte oder zur Erziehung verwendet, so kann sie nicht mehr als für die katholische Jugend bestimmt gelten und es ist daher nicht erlaubt, die katholische Jugend in dieselbe aufzunehmen.

XVI.
Privatlehr- und Erziehungsanstalten
Die Angelegenheit der Errichtung so wie der Leitung und Beaufsichtigung der Privatlehr- und Erziehungsanstalten ist theils durch die bezüglichen Vorschriften der politischen Schulverfassung §§ 125–130 incl., theils durch das mit kaiserlicher Verordnung vom 27. Juni 1850 allerhöchst genehmigte provisorische Gesetz über den Privatunterricht, theils durch zahlreiche die Bestimmungen der politischen Schulverfassung und des so oben gedachten provisorischen Gesetzes erläuternde und ergänzende Ministerialerlässe vollständig geregelt.
Den Wünschen der versammelten Bischöfe:
daß die Erlaubnis, für die katholische Jugend eine nicht öffentliche Lehr- und Erziehungsanstalt zu errichten, nur an solche Personen ertheilt werde, wider welche der Bischof keine auf ihren Glauben oder ihre Sittlichkeit gegründet Einwendung erhebet,
daß eine solche Anstalt, wenn in ihr nicht katholische Personen zum Unterrichte oder zur Erziehung verwendet werden, nicht mehr als für die katholische Jugend bestimmt gelten und
daß daher auch nicht erlaubt werden möge, die katholische Jugend in dieselbe aufzunehmen;
ist längst vollkommen entsprochen und es wäre nur zu wünschen, daß die hochwürdigen Herren Bischöfe ihre Priester, namentlich die Schulbezirksaufseher, die Ortsseelsorger und Katecheten, mehr aneifern möchten, eine sorgfältige Aufmerksamkeit den Privatlehr- und Erziehungsanstalten zu widmen, denn wo bisher der gerügte Übelstand zum Vorschein kam, daß in einer solchen Anstalt einzelne nichtkatholische Personen zum Unterrichte oder zur Erziehung der Jugend eine längere oder kürzere Zeit verwendet wurden, lag die Ursache derselben entweder in der nachlässig geführten Aufsicht oder in der unterlassenen Anzeige.
Da jeder Inhaber einer katholischen Privatlehr- und Erziehungsanstalt vorschriftsmäßig gehalten ist, das Verzeichnis seines Hilfspersonals alljährlich mit Anfang des Schuljahres durch die Schuldistriktsaufsicht dem Konsistorium oder Ordinariate zur Genehmigung vorzulegen und jede Veränderung in demselben, so wie sie eintritt, dem Schuldistriktsaufseher anzuzeigen, so kann der gedachte Übelstand bei einer sorgfältig geführten Aufsicht nicht leicht eintreten. Es kann auch hierbei nicht unbemerkt bleiben, daß es leichter ist, Wünsche auszusprechen, als die Befolgung der bestehenden Schulvorschriften mit nachhaltiger Sorgfalt und sicherm Erfolge zu überwachen.

Wien, den 22. Aug. 1856

Kr[ombholz]