Gutachten von Anton Krombholz zu § 8 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 15. August 1856
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Regest

Die Bischöfe erbitten sich Auskunft darüber, inwieweit die Regierung in Zukunft Einfluss auf die Volksschulen nehmen werde, zumal das kirchliche Aufsichtsrecht über dieselben im Konkordat nicht nur bestätigt, sondern sogar auf alle Länder der Monarchie ausgedehnt wurde.
Anton Krombholz sagt in seinem Gutachten zunächst, dass die Eingabe der Bischöfe nicht eindeutig formuliert sei, da sie verschiedene Verfahrensformen vermische. Der Ministerialrat betont dann, dass die Politische Schulverfassung – für deren Beibehaltung sich die Bischöfe 1849 ausgesprochen hatten – ganz klare Bestimmungen in Betreff der kirchlichen Aufsichtsorgane enthalte. Daher spricht sich Krombholz für die Beibehaltung dieses Systems aus und lehnt etwa auch den Wunsch der Bischöfe ab, die Bezirksaufseher selbst ernennen zu dürfen. Auch die Regelung zur Anstellung von Lehrern möchte Krombholz im Sinne der Politischen Schulverfassung fortführen.

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Schlagworte

Edierter Text

VIII.
Seine Majestät haben mit gewohntem Scharfblicke erkannt, wie wichtig es sei, daß die katholische Volksschule unter kirchlicher Leitung stehe. Schon früher war dies im größten Theile des Reiches der Fall; durch das Konkordat ist es nicht nur bestätigt, sondern auch auf alle Länder des Kaiserthums ausgedehnt worden. Bei Ausführung dieser Bestimmung handelt es sich vor allem um die Art und Weise, in welcher die Regierung Seiner Majestät künftighin auf die Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule Einfluß nehmen werde. Mit Rücksicht auf das diesfällige Recht der Staatsgewalt ist es im Konkordate ausgesprochen, daß Seine Majestät auch in der Folge den Diöcesanschulenoberaufseher auf den Vorschlag des Bischofes ernennen werde. Was die Districtsschulaufseher betrifft, so wird es am entsprechendsten sein, wenn der Bischof denselben ernennt, aber stets Männer zu wählen hat, welche der Regierung genehm sind. Die Anstellung der Schullehrer geht ohnehin in den meisten österreichischen Ländern von der bischöflichen Behörde aus und man darf nicht zweifeln, daß dieses künftig als eine allgemeine Maßregel werde zu gelten haben. Über die Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort und Stelle am zweckmäßigsten dürfte zu üben sein, behalten die Bischöfe sich vor, besondere Anträge zu stellen.

§ 8. 1. Bogen. Leitung und Beaufsichtigung der Schulen. Bestellung der Aufsichtsorgane etc.
Dieser Paragraph bezieht sich
a. auf die von Seite der kirchlichen Organe auszuübende Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen;
b. auf die Art und Weise, wie die kirchlichen Leiter und Aufseher der Schulen bestellt werden; und
c. auf die Begränzung der kirchlichen Leitung und Beaufsichtigung der Schulen, insbesondere bezüglich der Anstellung der Lehrer und der Art und Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort und Stelle auszuüben ist.
Dieser Paragraph enthält sehr viel Unbestimmtes und Unbegränztes, weshalb gar nicht einzusehen ist, wie weit die Absichten der Bischöfe gehen. Die in der politischen Schulverfassung über die vorstehenden Punkte enthaltenen ganz klaren Bestimmungen werden gar nicht berührt und wie es scheint absichtlich außer Acht gelassen; und doch haben sich die im Jahre 1849 versammelten Bischöfe unbedingt für die Beibehaltung der politischen Schulverfassung ausgesprochen.
ad. a. Dieser Punkt ist in der politischen Schulverfassung ganz vollständig und musterhaft geordnet. Jede Diözese hat einen Diözesanschulenoberaufseher; jeder Dekanatsbezirk in der Person des Dechants einen Schulbezirksaufseher; jeder Pfarrsprengel in dem Pfarrer einen Ortsschulinspektor für jede im Pfarrsprengel bestehende Schule. Der Schulenoberaufseher leitet und überwacht a. das Schulwesen der ganzen Diözese, b. beaufsichtigt die Amtsthätigkeit der Schulbezirksaufseher, c. ist Referent in Schulsachen beim Ordinariate und Consistorium und leitet und beaufsichtigt d. entweder alle oder die vorzüglichsten Schulen seines Wohnortes in der Eigenschaft eines Schulbezirksaufsehers, weshalb er auch diese Schulen jährlich persönlich visitirt und auch bei allen dieselben betreffenden Verhandlungen sich betheiligt, auch wie ein Schulbezirksaufseher über den Zustand derselben an das Ordinariat oder Consistorium alljährlich berichtet. In mehreren Diözesen ist er auch Direktor der Lehrer-, Wittwen- und Waisenpensionsinstitute, so wie er alles unter seiner Leitung und Aufsicht hält, was das Schulwesen oder den [sic!] Lehrpersonal der ganzen Diözese betrifft.
Die Schulbezirksaufseher leiten und beaufsichtigen a. alle öffentlichen und Privatschulen des Bezirkes, namentlich das gesamte Lehrpersonal; betheiligen sich b. an den diese Schulen betreffenden Verhandlungen; c. halten die jährlichen Schulvis[it]ationen und Prüfungen ab und führen d. als Mittelbehörden zwischen den Ordinariaten und Pfarrern die Schulgeschäfte, kommuniziren mit den Bezirks- und Kreisämtern und geben in der vorgeschriebenen Ordnung die Berichte ab. Auch sind sie bei Bestand von Pensionsinstituten an diesen betheiligt.
Den in den Pfarrsprengeln befindlichen Schulen sind unmittelbar die Pfarrer vorgesetzt.
Jede Änderung in diesem Organismus müßte als ein unverständiger Eingriff in die gute Ordnung angesehen werden. Jedem Vorsteher ist hier der sach- und naturgemäße Wirkungskreis angewiesen; ein Geschäftskreis hängt sich zweckmäßig an den andern und wenn die Bestellten ihre Pflicht erfüllen, kann der Erfolg nur günstig und fruchtbringend sein.
ad. b. Der Diözesanschulenoberaufseher wird von Seiner Majestät auf Vorstellung des Bischofs ernannt. So wurde es bisher gehalten, so weit die politische Schulverfassung in Wirksamkeit bestand. Der Vorgang war jedoch nicht immer in allen Stücken derselbe. In früherer Zeit schlugen die Bischöfe Seiner Majestät gewöhnlich einige Kandidaten vor; in neurer Zeit beschränkten sie sich auf den Vorschlag eines einzigen. Der Vorschlag wurde jedoch jederzeit durch die Landesbehörde mit ihrem Gutachten früher an die Studienhofcommission, später an das Ministerium für Cultus und Unterricht geleitet, wo der Vortrag an Seine Majestät erstattet wird. Die allerhöchste Ernennung ging im nämlichen Wege an den Bischof zurück. Eine Änderung in diesem Gange ist nicht beantragt.
Die Schulbezirksaufseher werden nach den Bestimmungen der politischen Schulverfassung § 4 und 133 von dem Ordinariate ernannt und von der Landesbehörde bestätigt. Das vom Ordinariate auszustellende Anstellungsdekret wird jedoch erst nach erfolgter Bestätigung auf diese gegründet und ausgefolgt.
Die Bischöfe tragen an, daß die Bezirksschulaufseher von dem Bischofe ernannt, aber stets Männer gewählt werden, welche der Regierung genehm sind; sie sprechen sich jedoch nicht aus, wie sie sich dieser Genehmhaltung versichern wollen. Aus allem geht hervor, daß sie die Absicht haben, die bisher eingeholte Bestätigung der Landesregierung zu beseitigen. Sie rufen unnöthiger Weise Verlegenheiten und Mißhelligkeiten herbei, die der guten Sache, die auch sie fördern wollen, nur nachtheilig werden müssen.
Der bisherige Vorgang, welcher nach allen Seiten das Zweckmäßige und Gebührende festsetzt, wäre beizubehalten; jede Verrückung muß als eine bedenkliche Veränderung angesehen werden.
Für die Beibehaltung des in der politischen Schulverfassung vorgezeichneten Vorganges führe ich – als gewesener vieljähriger Schulbezirksaufseher – nachstehende Gründe an:
1. Bei Anstellung der gedachten Schulvorsteher ist nach ihrer Rangordnung ein folgerechter Vorgang zu beobachten:
Der Schuloberaufseher wird auf Vorschlag des Bischofs von Seiner Majestät ernannt.
Die Bezirksschulaufseher werden vom Bischof ernannt, jedoch auf Anzeige des Bischofs von der Landesbehörde bestätigt. Das Anstellungsdekret erfolgt vom Bischof, bezieht sich jedoch auf die Bestätigung der Landesbehörde.
Der Bischof hat hierbei offenbar den überwiegend größern Einfluß, jedoch ist die Theilnahme der Regierung nicht ausgeschlossen, sie bestätigt die vom Bischof getroffene Wahl und diese Bestätigung wird im Anstellungsdekrete ausdrücklich angeführt. Durch diese Bestätigung gewinnt
2. das bischöfliche Anstellungsdekret in der Hand des Schulbezirksaufsehers eine doppelte Bedeutung und eine vermehrte Wirksamkeit; er befindet sich in der Lage, sich nicht bloß als Repräsentor [sic!] des Bischofs, sondern auch der Regierungsbehörde darzustellen, was den Gemeinden und Gemeindevorstehern, ja zuweilen auch widerstrebenden Lehrern gegenüber oft sehr nothwendig ist; ja auch den untern administrativen Behörden gegenüber wird er an Ansehen und Einfluß gewinnen, wenn bekannt ist, daß er mit Wissen und Zustimmung der Landesbehörde die Angelegenheiten der Schule besorgt. Eine bloße Anzeige des Bischofs an die Landesbehörde, daß er einen Pfarrer zum Schulbezirksaufseher ernannt habe, die stillschweigend hingenommen wird oder hingenommen werden muß, ersetzt in ihrer Wirkung keineswegs die bisher gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung, deren in dem Dekrete gedacht wird.
<Der Pfarrer wird als Ortsseelsorger durch die Konfirmation thatsächlich zum Leiter und Aufseher der Schulen seines Sprengels bestellt; er bedarf hiezu keiner weitern Bestellung. So zeigt sich in der Anstellungsweise der bischöflichen Schulvorsteher eine ihrem Range und ihrem Wirkungskreise entsprechende sehr bedeutungsvolle Ordnung und Haltbarkeit.>2
ad c. Der dritte Punkt ist ganz eigenthümlich in der Schwebe gehalten; mehrere Sätze lassen eine verschiedenartige Auslegung zu.
Der Satz, "die Anstellung der Schullehrer geht ohnehin in den meisten österreichischen Ländern von den bischöflichen Behörden aus", läßt im Zweifel, welche österreichischen Länder hier gemeint seien, die politische Schulverfassung sicherte den bischöflichen Konsistorien das Recht, den Trivialschullehrern das Anstellungsdekret auf Grund einer vorschriftsmäßig erlangten und vorgelegten Präsentation zu erfolgen; allein auch in solchen Kronländern, in welchen die politische Schulverfassung nicht in Kraft stand, z. B. in Ungarn, stellten die Ordinariate gar häufig Schullehrer an. Überdies wird bloß von Schullehrern gesprochen, ohne daß ein Unterschied zwischen Haupt- und Trivialschullehrern gemacht wird. Nach der politischen Schulverfassung gehört aber bloß die Anstellung der Trivialschullehrer in den Wirkungskreis der bischöflichen Diözesanbehörde, die Hauptschulllehrer wurden über Vorstellung derselben von der Landesbehörde ernannt. Der Schlußsatz, "über die Weise, wie etc.", – läßt gar keine bestimmte Auffassung zu. Es ist nicht einmal klar, welche Beaufsichtigung, ob jene des Ortsseelsorgers oder auch jene des Schulbezirksaufsehers und Diözesanschulbezirksoberaufsehers, hier zu verstehen sei.

Wien, den 15. Aug. 1856.

Kr[ombholz]

VIII. Leitung und Beaufsichtigung der Schulen – Bestellung der Aufsichtsorgane etc.

Dieser Paragraph bezieht sich
a. auf die von Seite der kirchlichen Organe auszuübende Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen;
b. auf die Art und Weise, wie die kirchlichen Leiter und Aufseher der Schulen bestellt werden;
und c. auf die Anstellung der Lehrer;
d. auf die Art und Weise, wie die Beaufsichtigung an Ort und Stelle auszuüben ist.
ad. a. Dieser Punkt ist in der politischen Schulverfassung vollständig geordnet und es scheint nicht, daß eine Änderung darin beabsichtigt wird oder sich überhaupt als wünschenswerth und zweckmäßig darstellen könnte, wie sich denn auch die im Jahre 1849 versammelten Bischöfe unbedingt für die Beibehaltung der diesfälligen Bestimmungen ausgesprochen haben. Jede Diözese hat einen Diözesanschulenoberaufseher; jeder Dekanatsbezirk in der Person des Dechants einen Schulbezirksaufseher; jeder Pfarrsprengel in dem Pfarrer den unmittelbaren Schulvorstand für alle im Pfarrsprengel bestehenden Schulen. Der Schulenoberaufseher leitet und überwacht a. das Schulwesen der ganzen Diözese, b. beaufsichtigt die Amtsthätigkeit der Schulbezirksaufseher, c. ist Referent in Schulsachen beim Ordinariate und Consistorium und leitet und beaufsichtigt d. entweder alle oder die vorzüglichsten Schulen seines Wohnortes in der Eigenschaft eines Schulbezirksaufsehers, weshalb er auch diese Schulen jährlich persönlich visitirt und auch bei allen dieselben betreffenden Verhandlungen sich betheiligt; auch wie ein Schulbezirksaufseher über den Zustand derselben an das Ordinariat oder Consistorium alljährlich berichtet. In mehreren Diözesen ist er auch Direktor der Lehrer-, Witwen- und Waisenpensionsinstitute sowie er alles unter seiner Leitung und Aufsicht hält, was das Schulwesen oder das Lehrpersonale der ganzen Diözese betrifft.
Die Schulbezirksaufseher leiten und beaufsichtigen a. alle öffentlichen und Privatschulen des Bezirkes, namentlich das gesammte Lehrpersonale; betheiligen sich b. an den diese Schulen betreffenden Verhandlungen; c. halten die jährlichen Schulvisitationen und Prüfungen ab und führen d. als Mittelbehörden zwischen den Ordinariaten und Pfarrern die Schulgeschäfte, kommuniziren mit den Bezirks- und Kreisämtern und geben in der vorgeschriebenen Ordnung die Berichte ab. Auch sind sie bei Bestand von Pensionsinstituten an diesen betheiligt.
Den in den Pfarrsprengeln befindlichen Schulen sind unmittelbar die Pfarrer vorgesetzt.
ad b. Der Diözesanschulenoberaufseher wird von Seiner Majestät auf Vorschlag des Bischofs ernannt. Der Vorschlag wurde jederzeit durch die Landesschulbehörde mit ihrem Gutachten früher an die Studienhofkommission, später an das Ministerium für Cultus und Unterricht geleitet, wo der Vortrag an Seine Majestät erstattet wird. Die allerhöchste Ernennung ging im nämlichen Wege an den Bischof zurück. Eine Änderung in diesem Gange ist nicht beantragt.
Die Schulbezirksaufseher werden nach den Bestimmungen der politischen Schulverfassung § 4 und 133 von dem Ordinariate ernannt und von der Landesbehörde bestätigt. Das vom Ordinariate auszustellende Anstellungsdekret wird jedoch erst nach erfolgter Bestätigung auf diese gegründet und ausgefolgt.
Der Sache nach geschieht also dasselbe, was in der Eingabe beantragt wird, daß nämlich die Bezirksschulaufseher von dem Bischofe ernannt, aber stets Männer gewählt werden, welche der Regierung genehm sind.
Die Frage könnte nur sein, ob in der Form eine Änderung einzutreten hätte. Für die Beibehaltung der bisherigen Weise des Vorganges scheinen vielfache Erwägungen zu sprechen:
1. Bei Anstellung der gedachten geistlichen Schulvorsteher ist nach ihrer Rangordnung ein folgerechter Vorgang zu beobachten:
Der Schuloberaufseher wird auf Vorschlag des Bischofs von Seiner Majestät ernannt.
Die Bezirksschulaufseher werden vom Bischofe ernannt, jedoch auf Anzeige des Bischofs von der Landesbehörde bestätigt. Das Anstellungsdekret erfolgt der Bischof, bezieht sich jedoch auf die Bestätigung der Landesbehörde.
Der Pfarrer wird als Ortsseelsorger durch die Konfirmation thatsächlich zum Leiter und Aufseher der Schulen seines Sprengels bestellt; er bedarf hiezu keiner weitern Bestellung.
2. Durch die von der Landesstelle und im Anstellungsdekrete auszudrückende Bestätigung des Schuldistriktsaufsehers gewinnt das Dekret in seiner Hand eine doppelte Bedeutung und eine erhöhte Wirksamkeit, welche zugleich vollkommen dem beiderseitigen Interesse entspricht, welches die beiden Gewalten, des Staates an der Kirche, an dem Institute der Volksschule nehmen und welches der Schulbezirksaufseher als nächstes mittelbares Schulaufsichtsorgan zu wahren und zu vertreten berufen ist. Dadurch befindet er sich in der Lage, sich nicht blos als Repräsentanten des Bischofs, sondern auch der Regierungsbehörde darzustellen, was den Gemeinden und Gemeindevorstehern, ja zuweilen auch widerstrebenden Lehrern gegenüber oft sehr nothwendig ist. Auch den untern administrativen Behörden gegenüber kann sein Einfluß nur gewinnen, wenn bekannt ist, daß er mit Wissen und Zustimmung der Landesbehörde die Angelegenheiten der Schule besorgt.
Eine bloße Anzeige des Bischofs an die Landesbehörde, daß er einen Pfarrer zum Schulbezirksaufseher ernannt habe, die stillschweigend hingenommen würde und jedenfalls ohne Ersichtlichmachung des stattgefundenen Einverständnisses sowohl dem Ernannten als denjenigen gegenüber, mit denen er künftig in seinem Wirkungskreise zu verkehren hat, bliebe, dürfte kaum die Vortheile mit sich führen, welche mit dem bisherigen Vorgange der ausdrücklichen Bestätigung, deren in dem Dekrete gedacht wird, verbunden waren.
ad. c. kommt nur zu bemerken, daß unter dem allgemein gehaltenen Ausdrucke "Schullehrer" nur die Lehrer, Unterlehrer und Gehilfen an den Trivialschulen gemeint sein können, da sich die Anstellung der Hauptschullehrer bekanntlich nach besonderen Normen richtet, in Absicht auf welche in der bischöflichen Eingabe eine Änderung nicht beantragt wird.
ad. d. wären die in Aussicht gestellten Anträge abzuwarten.