Der Episkopat widmet sich in § 28 der Anträge zur Umsetzung des
Konkordats der Frage der Ordensgymnasien und derjenigen
Ordensgeistlichen, die als Gymnasiallehrer dienen. Die Bischöfe
verlangen, dass die besondere Stellung der letzteren in Zukunft stärker
berücksichtigt werde. Außerdem müsse sicher gestellt sein, dass
Ordensgeistliche in einer Ordensgemeinschaft leben können. Weiter
verlangen die Bischöfe, dass die Besetzung der Direktorenposten an
Ordensgymnasien dem jeweiligen Abt obliegen solle.
Johann Kleemann
äußert sich zu den Forderungen der Bischöfe grundsätzlich positiv.
Gleichzeitig betont er, dass die meisten Punkte ohnehin bereits so
gehandhabt würden, wie es die Bischofsversammlung verlange. Er nennt
etwa die Bestellung und Abberufung der Direktoren durch die Äbte.
Kleemann rät allerdings dazu, dass sich das Ministerium das Recht
vorbehalten möge, Direktoren im Einvernehmen mit den Ordensoberen
abberufen zu können. Es ginge in diesem Sinne vorwiegend darum, so
Kleemann abschließend, eine bisher geübte Praxis zur Norm zu
erheben.
Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
XXVIII.
Allein es gibt eine nicht unbedeutende Zahl von öffentlichen Gymnasien, deren Besetzung mit Lehrern von geistlichen Orden übernommen worden ist. Dies kann bei Orden, deren Regel mit der Lehrtätigkeit vereinbar ist, an sich genommen nur gebilligt werden. Daß die Staatsgewalt keine Verminderung der Bürgschaften wünscht, welche ihr für die Zweckmäßigkeit des Unterrichtes bisher gegeben wurden, liegt in der Natur der Sache. Doch andererseits ist auch die Klage begründet, daß bei dem bisherigen Verfahren solche Gymnasialprofessoren häufig des Ordensmannes vergessen und der Ordensdisziplin entfremdet werden. In dieser Beziehung müssen die versammelten Bischöfe vorerst wieder auf die Bemerkung zurückkommen, von welcher sie ausgegangen sind. Je mehr in einem Kloster die wahre Selbstverläugnung und Andacht waltet, desto mehr wird sich auch erproben, daß die Liebe Gottes zu Allem nütze ist, und wenn die Ordensbrüder zum Jugendunterrichte verwendet werden, so wird in ihren Bemühungen ein Eifer, eine gewissenhafte Fürsorge walten, welche bei dem Unterrichte und bei der Heranbildung zu katholischer Glaubenstreue sich in gleicher Weise erproben wird. Als im dreizehnten Jahrhunderte die europäische Wissenschaft einen Aufschwung nahm, welchem die Neuzeit mehr als sie glaubt verdankt, standen an der Spitze der Bewegung ganz unbestritten zwei Orden, welche Vorbilder der Buße und Entsagung waren. Was nun das Einzelne der zu nehmenden Maßregeln betrifft, so muss unstreitig dafür gesorgt werden, daß der Ordensmann auch als Gymnasiallehrer in einer Ordensgemeinde lebe und seine Ordenspflichten getreu erfülle. Wenn also das Gymnasium sich nicht in einem Ordenshause befindet, so sollen die Gymnasiallehrer sich zu einer Ordensgemeinde gestalten, und nicht nur unter einem Direktor sondern auch unter einem Ordensoberen stehen. Bei Orden, deren Regel die Lehrthätigkeit zwar zulässt, aber nicht vorschreibt, kann man nicht voraussetzen, daß der Ordensvorsteher immer die nöthigen Eigenschaften zu Leitung eines Gymnasiums besitze. Es ist also nicht wohl möglich, daß, wo in einer Abtei sich ein öffentliches Gymnasium befindet, der Abt immer zugleich Direktor desselben sei. Eine vollkommene Ausgleichung der möglichen Übelstände kann nur in dem Vorherrschen einer höheren Auffassung gefunden werden. Vor der Hand werde dem Abte, welcher die Leitung nicht selbst führen kann oder will, es überlassen, die Direktoren der von seinen Ordensgliedern besetzten Gymnasien im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen. Befindet das Gymnasium sich außer der Abtei, so wird es fast immer gerathen sein, zum Oberen der Klostergemeinde und zum Direktor der Lehranstalt Eine und diesselbe Person zu wählen. Besucht der Schulrath das Gymnasium, so werde der Ordensvorsteher hievon in Kenntnis gesetzt und mit demselben, auch wenn er die Lehranstalt nicht leitet, über alle als nöthig erscheinenden Maßregeln Rücksprache gepflogen. Alle Erlässe von Behörden, welche nicht ausschließlich das Studienwesen betreffen, sondern irgendwie die persönlichen Verhältnisse der ordensgeistlichen Lehrer berühren, sollen den Ordensoberen zur Mittheilung an den Direktor oder Professor mitgetheilt werden. Auch muß es dem Vorgesetzten freistehen, seinen Untergebenen, wenn es für die Ordensdisziplin nothwendig ist, von dem Lehramte abzuberufen, wobei jedoch die Rücksicht für die Zwecke des Unterrichtes nicht aus dem Auge darf verloren werden.
f. ad XXVIII.
die Ordensgymnasien betreffend
"Die vorliegenden Ansichten und Wünsche gutächtlich zu beleuchten mit den geeigneten Anträgen."
Ansichten und Wünsche
a. Wenn das Gymnasium sich nicht in
einem Ordenshause befindet, so sollen die Lehrer sich zu einer Ordensgemeinde
gestalten und nicht nur unter einem Direktor, sondern auch unter einem
Ordensoberen stehen.
Votum
Ist Sache des Ordensvorstandes, darüber ferner zu wachen, daß es
geschehe, ist Sache des Diöcesan-Ordinarius. Die Regierung kann in dieser
Beziehung eben so wenig positiv eingreifen, als sie dagegen etwas einwenden
kann.
b. da nicht vorausgesetzt werden kann, daß der Vorsteher eines Ordens, dessen Regel die Lehrtätigkeit zwar zuläßt aber nicht vorschreibt, die nöthigen Eigenschaften zur Leitung eines Gymnasiums besitze, so werde dem Abte, der die Leitung nicht selbst führen kann oder will, es überlassen, die Direktoren im Einvernehmen der Schulbehörde zu bestellen.
Nicht nur kein Anstand, sondern es ist ganz in diesem Sinne vom Ministerium
bisher vorgegangen worden, so daß die Bestellung oder Entfernung eines
Direktors, nach vorläufigem Einvernehmen des Ministeriums, das vorerst Einsicht
zu nehmen hat, ob der zu bestellende die nöthigen Eigenschaften habe, vom Ordensvorstande selbst und in seinem Namen
verfügt wurde. Die Regierung übt in dieser Hinsicht nur den negativen Einfluß
aus, der sich auch dahin erstrecken muß, daß die Regierung die Entfernung eines
ungeschickten Direktors, jedoch immer nur durch den Vorstand veranlassen
kann.
Dagegen, daß ein Abt die Leitung eines Gymnasiums selbst führe, kann
im Grundsatze ebenfalls nichts eingewendet werden. Eine
praktische Bedeutung kann aber diesem Grundsatze nicht beigemessen werden; denn
erstens wird es zu den seltensten Fällen gehören, daß ein Ordenvorstand
(ausgenommen die Piaristen-Provinziale, die vermög ihrer Ordensregel jedenfalls
emeritierte Lehrer oder Direktoren sind) eine Befähigung zur Leitung eines
Gymnasiums nach den gegenwärtigen Anforderungen sich
angeeignet habe; dies jedoch auch zugestanden, wird es noch seltener zu
ermöglichen sein, daß der Abt neben seinen anderweitigen Geschäften auch die
Zeit und die Lust habe, sich noch mit den Lehrer- und den Direktionsgeschäften
zu befassen.
c. Befindet das Gymnasium sich außer der Abtei, so wird es fast immer gerathen sein, zum Oberen der Klostergemeinde und zum Direktor der Lehranstalt Eine und dieselbe Person zu wählen.
Kein Anstand, daß der einmal bestellte Direktor auch zum Oberen der
Klostergemeinde bestellt werde, wenn seine Direktionsgeschäfte es zulassen, daß
er auch die Disciplinar- und ökonomischen Angelegenheiten des Hauses
besorge.
Der umgekehrte Fall, daß dem Oberen auch die Direktion des
Gymnasium übertragen werde, setzt jedoch die Bedingung voraus, daß die
Befähigung hiezu nachgewiesen werde.
Im ersten Falle also ist die
Entschließung des Ordensvorstandes eine ganz selbständige, im zweiten Falle aber
vom Einvernehmen des Ministeriums abhängig. In beiden Fällen, aber wenn sich
durch die Übernahme von Nebenfunktionen eine Beeinträchtigung der
Direktionsthätigkeit – denn um dies allein hat sich die Regierung zu kümmern –
erwachsen sollte, steht es der Regierung zu, behufs der Beseitigung des
Übelstandes sich mit dem Ordensvorstand ins Einvernehmen zu setzen.
d. besucht der Schulrath das Gymnasium so werde der Ordensvorsteher hievon in Kenntniß gesetzt und mit demselben auch wenn er die Lehranstalt nicht leitet, über alle als nöthig erscheinenden Maßregeln Rücksprache gepflogen.
Ist ganz in der Ordnung, ist fast, möchte ich sagen, ein in der Sache und im
Interesse der Anstalt selbst gegründetes Postulat; der Gefertigte hat als
Schulrath und als Ministerialkommissär bei Inspicierungen diese Rücksicht immer
beobachtet, die Äbte auch seinen Conferenzen mit Lehrern und seinen
Hospitierungen beizuwohnen eingeladen, und zweifelt nicht, daß in den meisten
Fällen es auch so von den Schulräthen gehalten wird. Dieser Wunsch findet seine
volle Befriedigung in dem bisher vom Ministerium diesfalls eingehaltenen
Vorgange. In den betreffenden Ministerialerlässen wurde auch der ausdrückliche
Beisatz als Weisung für die Landesstelle beigefügt, daß davon der Landesvorstand
zur eigene Amtshandlung verständigt werde.
Der Gefertigte würde noch weiter
empfehlen, daß die Äbte so viel als möglich in das Gymnasial-Interesse gezogen
und ihnen Gelegenheit geboten werde, auch in die ausschließlich das Studienwesen
betreffenden Erlässe Einsicht zu nehmen.
Alle Erläße von Behörden, welche nicht ausschließlich das Studienwesen betreffen, sondern die persönlichen Verhältniße der ordensgeistlichen Lehrer berühren, sollen den Ordensoberen zur Mittheilung an den Direktor oder Professor mitgetheilt werden.
Dieser Wunsch findet seine volle Berechtigung in dem bisher vom Ministerium
dießfalls eingehaltenen Vorgange. Ja den betreffenden Ministerialerläßen wurde
auch der ausdrückliche Beisatz als Weisung für die Landesstellen beigefügt, daß
davon der Ordensvorstand zur eigenen Amtshandlung verständigt werde.
Der
Gefertigte würde noch weiter empfehlen, daß die Äbte so viel als möglich in das
Gymnasial-Interesse gezogen und ihnen Gelegenheit geboten werde, auch in die
ausschließlich das Studienwesen betreffende Erläße Einsicht zu nehmen.
f. Auch muß es dem Vorgesetzten freistehen, seinen Untergebenen vom Lehramte abzuberufen, wobei jedoch die Rücksicht für die Zwecke des Unterrichtes nicht aus dem Auge darf verloren werden.
Diesem Wunsche entspricht vollkommen die bisherige Übung, vermög welcher kein Ordensvorstand in der Übung seines Rechtes mit seinen Untergebenen frei zu verfügen gehindert wurde, er mochte nur die vollzogene Abberufung oder die beabsichtigte Anstellung eines Lehrers anzeigen, letzteres zu dem Ende, damit das Ministerium bescheide, daß der betreffende nach seiner Qualifikation von seinem Ordensvorstande als Supplent oder Probekandidat oder wirklicher Lehrer oder provisorischer oder wirklicher Direktor ernannt werden könne.
g. einen willkommenen Unterstützungsgrund gewinnt das Ministerium in der vorliegenden Eingabe mit der Äußerung der Bischöfe: "daß die Staatsgewalt keine Verminderung der Bürgschaften wünscht, welche ihr für die Zweckmäßigkeit des Unterrichtes – von den Orden, deren Regel mit der Lehrthätigkeit vereinbar ist – bisher gegeben wurde, liegt in der Natur der Sache." Auch rücksichtlich der Anforderung, daß die ordensgeistlichen Lehrer eben so wie die weltlichen die gesetzliche Lehrqualifikation sich anzueignen haben.
Votum
Es muß angenommen werden, daß die Bischöfe, nachdem
vom Ministerium thatsächlich so vorgegangen wurde und wird, wie sie hier
wünschen, mit den vorliegenden Anträgen nichts anderes bezwecken, als diesen
Grundsätzen ihrerseits einen Ausdruck zu geben und das Ministerium zu
veranlaßen, die von demselben thatsächlich beabsichtigte Übung als giltige Norm
auch formell auszusprechen. Es wird daher angezeigt sein dieß zu thun,
einerseits zur Beruhigung der Ordensvorstände, andererseits zur Darnachachtung
von Seite der dem Ministerium unterstehenden Organe, bei welcher Gelegenheit
auch der Punkt g. nicht unbetont zu lassen wäre.