Gutachten von Johann Kleemann zu § 28 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
o. O. [Wien], o. D. [1856]
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Regest

Der Episkopat widmet sich in § 28 der Anträge zur Umsetzung des Konkordats der Frage der Ordensgymnasien und derjenigen Ordensgeistlichen, die als Gymnasiallehrer dienen. Die Bischöfe verlangen, dass die besondere Stellung der letzteren in Zukunft stärker berücksichtigt werde. Außerdem müsse sicher gestellt sein, dass Ordensgeistliche in einer Ordensgemeinschaft leben können. Weiter verlangen die Bischöfe, dass die Besetzung der Direktorenposten an Ordensgymnasien dem jeweiligen Abt obliegen solle.
Johann Kleemann äußert sich zu den Forderungen der Bischöfe grundsätzlich positiv. Gleichzeitig betont er, dass die meisten Punkte ohnehin bereits so gehandhabt würden, wie es die Bischofsversammlung verlange. Er nennt etwa die Bestellung und Abberufung der Direktoren durch die Äbte. Kleemann rät allerdings dazu, dass sich das Ministerium das Recht vorbehalten möge, Direktoren im Einvernehmen mit den Ordensoberen abberufen zu können. Es ginge in diesem Sinne vorwiegend darum, so Kleemann abschließend, eine bisher geübte Praxis zur Norm zu erheben.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBE7-A

Schlagworte

Edierter Text

XXVIII.

Allein es gibt eine nicht unbedeutende Zahl von öffentlichen Gymnasien, deren Besetzung mit Lehrern von geistlichen Orden übernommen worden ist. Dies kann bei Orden, deren Regel mit der Lehrtätigkeit vereinbar ist, an sich genommen nur gebilligt werden. Daß die Staatsgewalt keine Verminderung der Bürgschaften wünscht, welche ihr für die Zweckmäßigkeit des Unterrichtes bisher gegeben wurden, liegt in der Natur der Sache. Doch andererseits ist auch die Klage begründet, daß bei dem bisherigen Verfahren solche Gymnasialprofessoren häufig des Ordensmannes vergessen und der Ordensdisziplin entfremdet werden. In dieser Beziehung müssen die versammelten Bischöfe vorerst wieder auf die Bemerkung zurückkommen, von welcher sie ausgegangen sind. Je mehr in einem Kloster die wahre Selbstverläugnung und Andacht waltet, desto mehr wird sich auch erproben, daß die Liebe Gottes zu Allem nütze ist, und wenn die Ordensbrüder zum Jugendunterrichte verwendet werden, so wird in ihren Bemühungen ein Eifer, eine gewissenhafte Fürsorge walten, welche bei dem Unterrichte und bei der Heranbildung zu katholischer Glaubenstreue sich in gleicher Weise erproben wird. Als im dreizehnten Jahrhunderte die europäische Wissenschaft einen Aufschwung nahm, welchem die Neuzeit mehr als sie glaubt verdankt, standen an der Spitze der Bewegung ganz unbestritten zwei Orden, welche Vorbilder der Buße und Entsagung waren. Was nun das Einzelne der zu nehmenden Maßregeln betrifft, so muss unstreitig dafür gesorgt werden, daß der Ordensmann auch als Gymnasiallehrer in einer Ordensgemeinde lebe und seine Ordenspflichten getreu erfülle. Wenn also das Gymnasium sich nicht in einem Ordenshause befindet, so sollen die Gymnasiallehrer sich zu einer Ordensgemeinde gestalten, und nicht nur unter einem Direktor sondern auch unter einem Ordensoberen stehen. Bei Orden, deren Regel die Lehrthätigkeit zwar zulässt, aber nicht vorschreibt, kann man nicht voraussetzen, daß der Ordensvorsteher immer die nöthigen Eigenschaften zu Leitung eines Gymnasiums besitze. Es ist also nicht wohl möglich, daß, wo in einer Abtei sich ein öffentliches Gymnasium befindet, der Abt immer zugleich Direktor desselben sei. Eine vollkommene Ausgleichung der möglichen Übelstände kann nur in dem Vorherrschen einer höheren Auffassung gefunden werden. Vor der Hand werde dem Abte, welcher die Leitung nicht selbst führen kann oder will, es überlassen, die Direktoren der von seinen Ordensgliedern besetzten Gymnasien im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen. Befindet das Gymnasium sich außer der Abtei, so wird es fast immer gerathen sein, zum Oberen der Klostergemeinde und zum Direktor der Lehranstalt Eine und diesselbe Person zu wählen. Besucht der Schulrath das Gymnasium, so werde der Ordensvorsteher hievon in Kenntnis gesetzt und mit demselben, auch wenn er die Lehranstalt nicht leitet, über alle als nöthig erscheinenden Maßregeln Rücksprache gepflogen. Alle Erlässe von Behörden, welche nicht ausschließlich das Studienwesen betreffen, sondern irgendwie die persönlichen Verhältnisse der ordensgeistlichen Lehrer berühren, sollen den Ordensoberen zur Mittheilung an den Direktor oder Professor mitgetheilt werden. Auch muß es dem Vorgesetzten freistehen, seinen Untergebenen, wenn es für die Ordensdisziplin nothwendig ist, von dem Lehramte abzuberufen, wobei jedoch die Rücksicht für die Zwecke des Unterrichtes nicht aus dem Auge darf verloren werden.

f. ad XXVIII.
die Ordensgymnasien betreffend

"Die vorliegenden Ansichten und Wünsche gutächtlich zu beleuchten mit den geeigneten Anträgen."

Ansichten und Wünsche
a. Wenn das Gymnasium sich nicht in einem Ordenshause befindet, so sollen die Lehrer sich zu einer Ordensgemeinde gestalten und nicht nur unter einem Direktor, sondern auch unter einem Ordensoberen stehen.

Votum
Ist Sache des Ordensvorstandes, darüber ferner zu wachen, daß es geschehe, ist Sache des Diöcesan-Ordinarius. Die Regierung kann in dieser Beziehung eben so wenig positiv eingreifen, als sie dagegen etwas einwenden kann.

b. da nicht vorausgesetzt werden kann, daß der Vorsteher eines Ordens, dessen Regel die Lehrtätigkeit zwar zuläßt aber nicht vorschreibt, die nöthigen Eigenschaften zur Leitung eines Gymnasiums besitze, so werde dem Abte, der die Leitung nicht selbst führen kann oder will, es überlassen, die Direktoren im Einvernehmen der Schulbehörde zu bestellen.

Nicht nur kein Anstand, sondern es ist ganz in diesem Sinne vom Ministerium bisher vorgegangen worden, so daß die Bestellung oder Entfernung eines Direktors, nach vorläufigem Einvernehmen des Ministeriums, das vorerst Einsicht zu nehmen hat, ob der zu bestellende die nöthigen Eigenschaften habe, vom Ordensvorstande selbst und in seinem Namen verfügt wurde. Die Regierung übt in dieser Hinsicht nur den negativen Einfluß aus, der sich auch dahin erstrecken muß, daß die Regierung die Entfernung eines ungeschickten Direktors, jedoch immer nur durch den Vorstand veranlassen kann.
Dagegen, daß ein Abt die Leitung eines Gymnasiums selbst führe, kann im Grundsatze ebenfalls nichts eingewendet werden. Eine praktische Bedeutung kann aber diesem Grundsatze nicht beigemessen werden; denn erstens wird es zu den seltensten Fällen gehören, daß ein Ordenvorstand (ausgenommen die Piaristen-Provinziale, die vermög ihrer Ordensregel jedenfalls emeritierte Lehrer oder Direktoren sind) eine Befähigung zur Leitung eines Gymnasiums nach den gegenwärtigen Anforderungen sich angeeignet habe; dies jedoch auch zugestanden, wird es noch seltener zu ermöglichen sein, daß der Abt neben seinen anderweitigen Geschäften auch die Zeit und die Lust habe, sich noch mit den Lehrer- und den Direktionsgeschäften zu befassen.

c. Befindet das Gymnasium sich außer der Abtei, so wird es fast immer gerathen sein, zum Oberen der Klostergemeinde und zum Direktor der Lehranstalt Eine und dieselbe Person zu wählen.

Kein Anstand, daß der einmal bestellte Direktor auch zum Oberen der Klostergemeinde bestellt werde, wenn seine Direktionsgeschäfte es zulassen, daß er auch die Disciplinar- und ökonomischen Angelegenheiten des Hauses besorge.
Der umgekehrte Fall, daß dem Oberen auch die Direktion des Gymnasium übertragen werde, setzt jedoch die Bedingung voraus, daß die Befähigung hiezu nachgewiesen werde.
Im ersten Falle also ist die Entschließung des Ordensvorstandes eine ganz selbständige, im zweiten Falle aber vom Einvernehmen des Ministeriums abhängig. In beiden Fällen, aber wenn sich durch die Übernahme von Nebenfunktionen eine Beeinträchtigung der Direktionsthätigkeit – denn um dies allein hat sich die Regierung zu kümmern – erwachsen sollte, steht es der Regierung zu, behufs der Beseitigung des Übelstandes sich mit dem Ordensvorstand ins Einvernehmen zu setzen.

d. besucht der Schulrath das Gymnasium so werde der Ordensvorsteher hievon in Kenntniß gesetzt und mit demselben auch wenn er die Lehranstalt nicht leitet, über alle als nöthig erscheinenden Maßregeln Rücksprache gepflogen.

Ist ganz in der Ordnung, ist fast, möchte ich sagen, ein in der Sache und im Interesse der Anstalt selbst gegründetes Postulat; der Gefertigte hat als Schulrath und als Ministerialkommissär bei Inspicierungen diese Rücksicht immer beobachtet, die Äbte auch seinen Conferenzen mit Lehrern und seinen Hospitierungen beizuwohnen eingeladen, und zweifelt nicht, daß in den meisten Fällen es auch so von den Schulräthen gehalten wird. Dieser Wunsch findet seine volle Befriedigung in dem bisher vom Ministerium diesfalls eingehaltenen Vorgange. In den betreffenden Ministerialerlässen wurde auch der ausdrückliche Beisatz als Weisung für die Landesstelle beigefügt, daß davon der Landesvorstand zur eigene Amtshandlung verständigt werde.
Der Gefertigte würde noch weiter empfehlen, daß die Äbte so viel als möglich in das Gymnasial-Interesse gezogen und ihnen Gelegenheit geboten werde, auch in die ausschließlich das Studienwesen betreffenden Erlässe Einsicht zu nehmen.

Alle Erläße von Behörden, welche nicht ausschließlich das Studienwesen betreffen, sondern die persönlichen Verhältniße der ordensgeistlichen Lehrer berühren, sollen den Ordensoberen zur Mittheilung an den Direktor oder Professor mitgetheilt werden.

Dieser Wunsch findet seine volle Berechtigung in dem bisher vom Ministerium dießfalls eingehaltenen Vorgange. Ja den betreffenden Ministerialerläßen wurde auch der ausdrückliche Beisatz als Weisung für die Landesstellen beigefügt, daß davon der Ordensvorstand zur eigenen Amtshandlung verständigt werde.
Der Gefertigte würde noch weiter empfehlen, daß die Äbte so viel als möglich in das Gymnasial-Interesse gezogen und ihnen Gelegenheit geboten werde, auch in die ausschließlich das Studienwesen betreffende Erläße Einsicht zu nehmen.

f. Auch muß es dem Vorgesetzten freistehen, seinen Untergebenen vom Lehramte abzuberufen, wobei jedoch die Rücksicht für die Zwecke des Unterrichtes nicht aus dem Auge darf verloren werden.

Diesem Wunsche entspricht vollkommen die bisherige Übung, vermög welcher kein Ordensvorstand in der Übung seines Rechtes mit seinen Untergebenen frei zu verfügen gehindert wurde, er mochte nur die vollzogene Abberufung oder die beabsichtigte Anstellung eines Lehrers anzeigen, letzteres zu dem Ende, damit das Ministerium bescheide, daß der betreffende nach seiner Qualifikation von seinem Ordensvorstande als Supplent oder Probekandidat oder wirklicher Lehrer oder provisorischer oder wirklicher Direktor ernannt werden könne.

g. einen willkommenen Unterstützungsgrund gewinnt das Ministerium in der vorliegenden Eingabe mit der Äußerung der Bischöfe: "daß die Staatsgewalt keine Verminderung der Bürgschaften wünscht, welche ihr für die Zweckmäßigkeit des Unterrichtes – von den Orden, deren Regel mit der Lehrthätigkeit vereinbar ist – bisher gegeben wurde, liegt in der Natur der Sache." Auch rücksichtlich der Anforderung, daß die ordensgeistlichen Lehrer eben so wie die weltlichen die gesetzliche Lehrqualifikation sich anzueignen haben.

Votum
Es muß angenommen werden, daß die Bischöfe, nachdem vom Ministerium thatsächlich so vorgegangen wurde und wird, wie sie hier wünschen, mit den vorliegenden Anträgen nichts anderes bezwecken, als diesen Grundsätzen ihrerseits einen Ausdruck zu geben und das Ministerium zu veranlaßen, die von demselben thatsächlich beabsichtigte Übung als giltige Norm auch formell auszusprechen. Es wird daher angezeigt sein dieß zu thun, einerseits zur Beruhigung der Ordensvorstände, andererseits zur Darnachachtung von Seite der dem Ministerium unterstehenden Organe, bei welcher Gelegenheit auch der Punkt g. nicht unbetont zu lassen wäre.

Kleemann