Gutachten von Anton Krombholz zu § 10 der Anträge der Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserreichs zur Umsetzung des Konkordats
Wien, 18. August 1856
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Regest

Im § 10 fordern die Bischöfe eine Veränderung der Verordnung für den Unterricht von Kindern, die in Fabriken arbeiten. Die Verordnung sah vor, dass für diese Kinder an Sonn- und Feiertagen oder abends ein Unterricht auf Kosten des Fabrikbesitzers stattzufinden habe. Die Bischöfe halten das aber für unzureichend und fordern, dass stattdessen täglich oder mindestens dreimal in der Woche vor Arbeitsbeginn ein einstündiger Unterricht stattfinden solle. Zudem fordern sie ein Verbot, Kinder unter zehn Jahren in Fabriken zu beschäftigen.
Anton Krombholz verweist in seinem Gutachten neuerlich auf die Politische Schulverfassung, in der sich bereits Vorschriften für diesen Bereich fänden. Krombholz verteidigt dann die Abendschulen für die arbeitenden Kinder, da er den Unterricht am Morgen für unausführbar hält. Er untermauert dies mit seinen persönlichen Erfahrungen, die er als Seelsorger gemacht habe sowie mit seinen Einsichten in das Funktionieren von Abendschulen für Fabrikskinder.

Anmerkungen zum Dokument

Das Gutachten ist mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1

Beilage: Abschrift einer leicht abgeänderten Version des Gutachtens.2

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBDC-7

Schlagworte

Edierter Text

X.
Durch Verhältnisse, welche mit der ganzen europäischen Entwicklung zusammenhängen, wächst überall, doch vorzüglich in großen Städten die Zahl der Familien, welche im bürgerlichen Leben keine gesicherte Stelle haben, ja, welche mit oder ohne ihre Schuld kaum für den nächsten Tag des Nothdürftigen sicher sind. Deswegen wächst eben in großen Städten hart neben den Kundgebungen der feinsten Bildung oder auch Überbildung die Menge von Kindern, welche fast alles Unterrichtes entbehren und sogar in den Anfangsgründen des Glaubens Fremdlinge sind. Hiemit stehen die Fabriken im Zusammenhange, welche den Eltern Gelegenheit verschaffen, die Thätigkeit ihrer Kinder so früh als möglich zu verwerthen. Die versammelten Bischöfe blicken mit innigem Mitleid auf das Schicksal der Knaben und Mädchen, welche, so bald ihre Kräfte irgendwie ausreichen, zum Dienste der Maschine verwendet werden, um an Leib und Seele zu verkrüppeln. Mit Dank erkennen sie die Absicht, in welcher verordnet wurde, daß an Sonn- und Feiertagen oder in Abendstunden auf Kosten des Fabriksbesitzers für den Unterricht der schulpflichtigen, bei ihm arbeitenden Kinder gesorgt werden müsse. Allein eine sonntägliche Stunde kann nicht genügen und unmittelbar nachdem sie acht bis zehn Stunden in dumpfen Räumen bei einer einförmigen Beschäftigung zugebracht haben, muß ihre Empfänglichkeit für den Unterricht fast gänzlich abgestumpft sein. Die kurze Erholungszeit zwischen der vor- und nachmittägigen Arbeit darf keine Beschränkung erleiden. Soll also der Zweck erreicht, so muß des Morgens vor Beginn der Arbeit eine Stunde für den Unterricht ausgemittelt werden; wenn nicht täglich, so doch dreimal in der Woche. Doch können nicht einmal die schlimmsten Übelstände gänzlich ausgeschlossen werden, wofern nicht den Fabriksbesitzern verboten wird, Knaben oder Mädchen, welche das zehnte Jahr noch nicht vollendet haben, in den Fabriken zu verwenden. Die Heilsamkeit einer solchen Maßregel liegt am Tage und die Berufung auf das Gebot der Nothwendigkeit, welche manche ihr entgegenstellen, scheint auf ausländische Zustände besser als auf die österreichischen zu passen.

X. Unterricht der Fabrikskinder
Die Theilnahme, welche die Bischöfe den in den Fabriken verwendeten Kinder zuwenden, verdient alle Beachtung, nur hätten sie die Anordnungen, welche von Seite der Regierung bezüglich des Unterrichtes dieser Kinder schon vor mehr als 60 Jahren getroffen und von Zeit zu Zeit wieder eingeschärft wurden, mehr würdigen sollen; sie würden gefunden haben, daß die Staatsregierung diesen Kindern eine anerkennungswürdige Sorgfalt zugewendet hat.
Nach den Vorschriften der politischen Schulverfassung § 310 sollen
a. keine Kinder vor Antritt des 9. Jahres zur Fabriksarbeit aufgenommen; sollen
b. solche Kinder vom 6. bis zum bezeichneten Jahre, wo sie Aufnahme in den Fabriken finden können, sehr fleißig zum Besuch der Schule angehalten werden; sollen dieselben
c. theils in einer Abendschule, theils an Sonn- und Feiertagen von dem Ortsseelsorger und Schullehrer den weitern unentbehrlichen Unterricht gegen Bezahlung des Fabriksinhabers und der Eltern erhalten.
Hiemit wird unstreitig mehr angeordnet, 3 als die versammelten Bischöfe beantragen: man begnügt sich hier nicht mit einer sonntägigen Stunde, es wird nebst dem Unterrichte an Sonn- und Feiertagen auch die Abhaltung einer Abendschule, die sich nicht mit einer Stunde zufriedenstellt, auf Kosten des Fabriksinhabers und der Eltern vorgeschrieben. Diese Anordnung ist reiflich überlegt und gründet sich auf genau erhobene Verhältnisse. Auch ist die Abendschule nicht bloß dreimal in der Woche, sondern an allen Tagen, mit Ausnahme eines einzigen Ferialtages, abzuhalten.
Die Anträge der Bischöfe, a. die Knaben und Mädchen nicht vor vollendetem zehnten Jahre in den Fabriken zu verwenden und die Schule für die Fabrikskinder des Morgens vor Beginn der Arbeit abzuhalten, sind nicht nur zweckwidrig, sondern auch unausführbar.
Die Verwendung der Kinder in gewissen großen Gewerbsunternehmungen, namentlich in Druckereien und Spinnereien hängt mit dem Bestande derselben und mit dem Lose der Fabriksarbeiter innig zusammen. Die Inhaber der Fabriken ziehen eine große Anzahl von Hilfsarbeitern herbei, denen sie, um Konkurrenz zu halten, nur einen mäßigen Lohn verabreichen können. Dieser Lohn reicht wohl zu, um für einen einzelnen Arbeiter in den Stand zu setzen, die nöthigen Lebensbedürfnisse zu bestreiten; allein zur Erhaltung einer ganzen Familie ist derselbe unzulänglich. Die Fabriksarbeiter haben häufig zahlreiche Familien; bei den meisten tritt trotz aller Sparsamkeit bald Noth ein, besonders aber dann, wenn Mangel an Arbeit ist und zuzeiten wochenlang gefeiert werden muß. Was bleibt unter dem drückenden Nothstande dem Familienvater übrig, als seine heranwachsenden Kinder sobald als möglich ins Verdienen zu bringen. Er nimmt sie also in die Fabrik, wohin sie auch willig gehen, da ihnen die Noth des Hauses nur zu oft fühlbar geworden ist. Wer möchte hier auch entgegentreten können? Dies thun fast allgemein die Kattundrucker und sie müssen es thun. Dies thun sodann fast alle andern Hilfsarbeiter und Taglöhner, mit einem Worte, alle jene, die im geringen Lohne stehen; ferner alle ärmeren Familien in der Nähe von Fabriken, welche viele Kinder haben, usw. Solche Kinder erst nach vollendetem zehnten Jahre in die Fabriken zuzulassen, ist rein unmöglich; es wird genug sein, die gedachten armen Familien dahin zu bewegen, daß sie ihre Kinder nicht vor dem Antritte des 9. Jahres in den Fabriken unterbringen und sie früher wenigstens durch 2 Jahre fleißig zur Schule schicken.
Gefertigter war duch 27 Jahre Seelsorger in einer Fabriksstadt, in welcher mehr als 300 Kinder in den Kattunfabriken als Streicher verwendet wurden. Er kennt den Nothstand der Fabriksarbeiter und die Unzuläßigkeit, von ihnen zu fordern, daß sie ihre Kinder erst nach vollendetem 10. Jahre in den Fabriken zum Verdienen bringen.
Was sodann die Schule betrifft, so ist streng zwischen Fabriken, die eigene Schulen und Lehrer haben, wo auf ein gegebenes Zeichen der Unterricht beginnt und endet und der Fabriksinhaber selbst darüber die Aufsicht führt, und zwischen jenen, deren Kinder an die nächste Ortsschule gewiesen sind, zu unterscheiden.
Den ersteren muß überlassen bleiben, die Unterrichtszeit selbst zu bestimmen; jede in dieser Hinsicht ungeeignete Einmischung würde die Auflassung der Schule nach sich ziehen. Übrigens darf vorausgesetzt werden, daß Fabrikanten, welche die Kosten einer eigenen Schule edelmüthig tragen, auch darauf sehen werden, daß in derselben etwas geleistet werde.
Für die Kinder jener Fabriken, die eine eigene Schule nicht haben, eignet sich in der Regel nur eine Abendschule. Sie des Morgens vor Beginn der Arbeit in der Schule zu versammeln und eine Stunde lang zu unterrichten, ist ganz unzulässig; denn in den Fabriken wird die Arbeit zeitlich früh, im Sinne gewöhnlich um 6 Uhr, späterhin bei kurzen Tagen, so wie es licht geworden, begonnen. Der Fabriksarbeiter, dessen Wochenlohn gewöhnlich nicht bestimmt ist, sondern nach dem Maße der fertiggemachten Waare berechnet wird, muß zeitlich bei der Arbeit stehen und wird am wenigsten bereit sein, eine Morgenstunde aufzugeben. Und wie könnte man auch erwarten, daß Kinder so früh im Sommer etwa um 5 Uhr und im Winter um 6 Uhr die Schule besuchen werden. Der größte Theil würde sie täglich verschlafen und von einem ordentlichen Schulbesuche und einem fruchtbringenden Unterrichte könnte keine Rede sein.
Man erwidert vielleicht, daß die Kinder ja pünktlich zur rechten Zeit in den Fabriken eintreffen. Hier walten ganz eigene <Antriebe>4 ob, die der Schule nicht zu Nutzen kommen. Ein guter Theil der Kinder geht mit den Eltern zugleich in die Fabriken; die andern werden durch den Gedanken fortgetrieben, ihren Platz und mit ihm ihren Wochenlohn nicht zu verlieren. Nebenbei wirken auch die Fabriksarbeiter, denen die Kinder beigegeben sind oder von denen sie den Lohn unmittelbar empfangen, gar nachhaltig auf sie ein.
Die gemeinte Morgenschule würde dazu noch gewöhnlich zum Verzehren des Morgenbrodes benützt werden, vom Lernen könnte auch schon darum keine Rede sein, weil die Kinder täglich in der Angst schweben würden, von den Fabriksarbeitern, zu deren Hilfe sie verwendet werden, wegen des Spätkommens hart angelassen zu werden. Die Abendschule ist für Fabrikskinder in der Regel die einzig geeignete. Mögen auch die Kinder etwas ermüdet sein, so sind sie doch ruhigen Gemüthes; ist der Unterricht nur ansprechend, so wird keine Ermüdung wahrgenommen, die Fabrikskinder sind dann eben so heiter und zum Lernen aufgelegt als die Tagsschüler. Der Gefertigte hat durch 27 Jahre Abendschulen besucht und selbst am Unterrichte theilgenommen; er kann von der Lernlust der Fabrikskinder und von ihrem zutraulichen Benehmen, wenn sie freundlich und zweckmäßíg behandelt werden, nur Gutes sagen.
Die mit den Ministerialerlaße vom Jahre ... an die Statthalterei von Niederösterreich bekanntgegebenen Grundlinien zur Einrichtung des Unterrichtes für die in Fabriken und Gewerbsstätten verwendeten schulpflichtigen Kinder werden für die meisten Fälle zur Richtschnur genommen werden können. (siehe österreichischer Schulbote Jahrgang 1856 Nr. 26, S. 223)

Wien, den 18. Aug. 1856

Kr[ombholz]