Entwurf zur Einrichtung und zu den Kompetenzen der Bezirksämter
[1851/52]1
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Regest

Der Entwurf über die Organisation der Bezirksämter beinhaltet zum einen Bestimmungen über die Einrichtung der Bezirksämter, er nennt die Aufgaben des Bezirkshauptmanns sowie Regeln für Personal- und Verwaltungsfragen. Außerdem umfasst der Entwurf Bestimmungen über die Kompetenzen bzw. den Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter sowohl auf politischer und polizeilicher Ebene als auch in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten. Darunter fallen Erläuterungen zur Vollziehung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, zur Förderung des Gemeinwohles oder zur Instandhaltung von Straßen, Kanälen, Brücken usw. Dem Bezirksamt obliegt nicht nur die Überwachung der Gemeinden in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sondern auch die Überwachung des Handels-, Gewerbe- und Sanitätswesens.
In der beigelegten Stellungnahme äußert Leo Thun deutliche Bedenken zum vorliegenden Entwurf. Ein wesentlicher Grund hierfür ist aus der Sicht des Ministers die Tatsache, dass der Entwurf in vielerlei Hinsicht als Kompromiss divergierender Ansichten anzusehen sei, und daher keinem eigentlichen Plan folge. Thun sieht außerdem die österreichische Tradition durch den Gesetzesentwurf gefährdet. Er beklagt, dass durch diese neue – die historische Entwicklung missachtende – Ordnung staatlichen Beamten ein zu großer Zuständigkeitsbereich, nämlich bis auf die unterste Ebene staatlicher Organisation, zugesprochen werde. Er bekräftigt diese Ansicht, indem er betont, dass die Verwaltung durch Beamte weder eine effizienter sei noch finanzielle Vorteile bringe. Außerdem glaubt er, dass in politischer Hinsicht die Ausweitung der Bürokratie ganz und gar schädlich sei. Thun nennt hier als negatives Beispiel Frankreich, wo die Herrschaft der Bürokratie zu einer Auflösung historisch gewachsener gesellschaftlicher Strukturen geführt habe. Auch wenn die vor 1849 bestandenen untersten Behörden nicht mehr hergestellt werden könnten, so wünscht Thun doch, dass der jetzige Zustand nicht das endgültige Ziel der neuen staatlichen Organisation sein solle, da dies zum Ausschluss der Bevölkerung von der Verwaltung führen würde. Seines Erachtens sollten die neuen Behörden langsam errichtet und gleichzeitig danach gestrebt werden, lokale Organe zu etablieren, denen Teile der Verwaltung übertragen werden könne. Diese sollten nicht bloß beratende Funktion besitzen. Wichtig erscheint ihm auch, länderspezifische Traditionen zu berücksichtigen ferner; dürfe auch der Unterschied zwischen Stadt und Land nicht übersehen werden.
In der zweiten Beilage wird die Wichtigkeit der Mitwirkung der lokalen Bevölkerung an der Verwaltung betont. Besonders betont der Schreiber auch die Rücksichtnahme auf historische Entwicklungen, indem er etwa die ständische Organisation als gelungene Form der Verwaltung lobt. Auch er nennt Frankreich als abschreckendes Beispiel dafür, der Bürokratie allzu große Machtfülle zu verleihen.

Anmerkungen zum Dokument

Lithographie.

Der Entwurf ist in zwei Spalten beschrieben: In der rechten Spalte findet sich der eigentliche Entwurf, in der linken Spalte werden Minoritätsanträge von verschiedenen Ministerien zu einzelnen Paragrafen und Abschnitten angeführt. In der Transkription werden diese unter dem entsprechenden Paragrafen kursiv wiedergegeben.

Mit eigenhändigen Korrekturen und Anmerkungen von Thun.

Insgesamt fünf Beilagen:
Stellungnahme von Leo Thun zu dem Entwurf.
Beilage zum § 13 des Entwurfs mit einer tabellarischen Übersicht über die Diätsklassen der verschiedenen Beamten in unterschiedlichen Bezirken. Die Tabelle wird hier nicht wiedergegeben.
Stellungnahme von unbekannter Hand zur Frage der Mitwirkung der Bevölkerung an der Verwaltung. 2
Eigenhändiges handschriftliches Konzept Thuns für seine Stellungnahme mit einer Abschrift desselben.
Weitere eigenhändige handschriftliche Bemerkungen Thuns zum Entwurf mit ähnlichem Inhalt wie die Stellungnahme.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-F7FC-1

Schlagworte

Edierter Text

Erstes Hauptstück
Einrichtung des Bezirksamtes

§ 1. Das Bezirksamt ist für den ihm zugewiesenen Bezirke die unterste landesfürstliche Behörde in allen <nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen vorbehaltenen Verwaltungs- und Justizgeschäften.>3
§ 2. <Das Bezirksamt steht rücksichtlich des Geschäfts- und Instanzenzuges>4, je nach Verschiedenheit der Angelegenheit unter der höheren politischen, Gerichts-, Steuer- oder Finanzbehörde; es empfängt und vollzieht deren Aufträge und Weisungen und erstattet an dieselben Berichte und Anzeigen.
§ 3. Der Repräsentant der Regierung im Bezirke und der Vorsteher des Bezirksamtes ist der Bezirkshauptmann.
Er überwacht die Geschäftsführung des Amtes in allen seinen Zweigen und ist unter den in §§ 5 und 6 angeführten Beschränkungen für die gesammte Geschäftsbesorgung verantwortlich. Er übt über die Beamten und Diener des Bezirksamtes nach Maßgabe der §§ 7 und 8 die Disciplinargewalt aus.
§ 4. Die Bezirksämter werden mit Rücksicht auf die Ausdehnung des Bezirkes und den Umfang der Geschäfte in zwei Klassen abgetheilt.
Außer dem Bezirkshauptmann gehört in der Regel zum Personale
a. des Bezirksamtes erster Klasse:
ein Bezirksrichter,
ein Adjunkt oder Aktuar,5
ein Steuereinnehmer und ein ihn kontrollirender Beamter,
zwei Kanzlisten und
drei Diener und
b. des Bezirksamtes II. Klasse:
ein Adjunkt oder Aktuar,
ein Steuereinnehmer und ein ihn kontrollirender Beamter,
ein Kanzlist und zwei Diener.
Nach Maßgabe des größeren Geschäftsumfanges und unter strenger Nachweisung des Bedürfnisses kann das Personale des Bezirksamtes I. Klasse um einen Grundbuchsführer, um einen Adjunkten oder um einen oder zwei Aktuare, um einen oder zwei Kanzlisten und um einen Diener sowie das Personale des Bezirksamtes II. Klasse um einen Aktuar und einen Kanzlisten und6um einen Diener vermehrt werden.
Welche Beamten und Diener nach diesen Grundsätzen bei jedem Bezirksamte bestellt werden, wird bei der Durchführung der Organisirung bestimmt.
Außerdem wird für jedes Land eine bestimmte Anzahl von Konceptspraktikanten – theils mit theils ohnea Adjutum – zur Aushilfsleistung der in der Geschäftsführung der Bezirksämter und zur Heranbildung des erforderlichen Nachwuchses systemisirt sowie ein Pauschalbetrag für Diurnen zur Besorgung von bezirksämtlichen Schreibgeschäften bemessen.
Die Konzeptspraktikanten und Diurnisten werden jedoch nicht für die einzelnen Bezirksämter bestellt, sondern nach Verhältnis des Bedarfes zugetheilt.
Minoritätsantrag
I. Ministerialräthe Jary, Laßer [Lasser], Sachse wollen für das Bezirksamt I. Klasse in der Regel nur einen Kanzellisten systemisiren, jedoch es zulassen nach Erfordernis auch zwei oder drei Kanzlisten beizugeben.
II. Die Repräsentanten der Ministerien der Finanzen und des Handels beantragen, daß auch für jedes Land unentgeldliche Amtspraktikanten systemisirt und deren Anzahl auf ein Fünftel der angestellten Steuer- und Kanzleibeamten beschränkt werde.
III. Sektionsrath Neydißer glaubt, daß die Möglichkeit offen zu halten wäre, bei den Bezirksämtern II. Klasse ausnahmsweise unter den angegebenen Minimalstatus herabzugehen.

§ 5. Bei dem Bezirksamte I. Klasse hat die eigentlich richterlichen Geschäfte (§ 86), namentlich das Strafrichteramt, die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreiten und jene Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen es auf ein Erkenntnis oder einen Spruch des Gerichtes ankommt, der dem Bezirksamte beigegebene Bezirksrichter selbstständig und mit eigener Verantwortung zu besorgen.
Ausnahmsweise versieht bei Bezirksämtern von kleinerer Ausdehnung der Bezirkshauptmann auch die Justizgeschäfte unter unmittelbarer Verantwortung. Diese Vereinigung der Geschäftsführung findet bei den Bezirksämtern II. Klasse statt.
Minoritätsantrag
Die Repräsentanten des Justizministeriums und Ministerialrath von Kreißle wollen den ersten Satz des §s in folgender Weise textiren: „Bei dem Bezirksamte I. Klasse hat die richterliche Geschäftsführung in ihrem vollen Umfange der dem Bezirksamte beigegebene Bezirksrichter selbstständig und mit unmittelbarer Verantwortung zu besorgen.“
Außerdem begehrten die Repräsentanten des Justizministeriums, daß nebst dem Bezirksrichter auch das zur richterlichen Geschäftsführung nothwendige Nebenpersonale bestellt, dasselbe seiner Zahl und Eigenschaft nach bei jedem Bezirksamte über Einvernehmen des Oberlandesgerichtes festgesetzt – vor allem nur zu den gerichtlichen Arbeiten verwendet und unter die unmittelbare Aufsicht und Verfügung des Bezirksrichters gestellt werde.

§ 6. Für das Kassa- und Rechnungsgeschäft obliegt den beim Bezirksamte mit Kautionsleistung bestellten Beamten (dem Steuereinnehmer und dem ihn kontrollirenden Beamten) die unmittelbare Haftung und Verantwortung.
Minoritätsantrag.
Ministerialrath von Kreißle beantragt folgende Textirung:
„Für das Steuereinhebungs-, Kassa- und Rechnungsgeschäft werden beim Bezirksamte eigene Individuen bestellt, welche jenes Geschäft unter ihrer unmittelbaren Haftung und Verantwortung zu führen und vorschriftsmäßige Kautionen dafür zu leisten haben.“

§ 7. Die Beziehungen der im §§ 5 und 6 erwähnten Beamten zu dem Bezirkshauptmanne als ihrem unmittelbaren Amtsvorsteher und zu den höheren Gerichtssteuer- oder Finanzbehörden werden durch eigene Instruktionen geregelt.
In Betreff der diesen Beamten besonders zugewiesenen Geschäfte obliegt dem Bezirkshauptmanne nur jene Haftung, welche aus der Oberleitung des Amtes hervorgeht. Er hat dieselben in ihrer Verwendung und in ihrem Benehmen zu überwachen, sie, wenn er Nachläßigkeiten wahrnimmt, zur Ordnung und zur Vollziehung der Amtspflichten anzuhalten, bei wiederholten oder gröberen Dienstesverletzungen und falls er unredliche Gebarung wahrnehmen sollte, sogleich die Anzeige an die vorgesetzte Behörde zu erstatten und in dringenden Fällen die erforderliche Geschäftsabnahme oder Einstellung zu veranlassen.
§ 8. Dem übrigen Personale des Bezirksamtes gegenüber stehen dem Bezirkshauptmanne alle Befugnisse zu, welche nach den bestehenden Vorschriften zur Disciplinarautorität eines Amtsvorstehers gehören. Namentlich hat der Bezirkshauptmann das Personale in seiner Dienstleistung zu überwachen, es zur ordnungsmäßigen Pflichterfüllung zu verhalten und gegen dasselbe mit Mahnungen, Verweisen und Strafandrohungen und unter gleichzeitiger Anzeige an die vorgesetzte Behörde mit Suspension vom Amte und Gehalte vorzugehen.
§ 9. In Verhinderungsfällen wird, insolange nicht von der Landesstelle eine andere Verfügung erfolgt, die Stelle des Bezirkshauptmanns von dem Bezirksrichter und wo kein solcher vorhanden ist, von dem im Range nächstfolgenden Conceptsbeamten versehen.
§ 10. Jeder Beamte und Diener des Bezirksamtes ist nicht blos auf die Geschäfte beschränkt, welche dem Namen seiner Bedienstung entsprechen oder ihm mit unmittelbarer Verantwortung (§ 5 und 6) zugewiesen sind, sondern er hat sich überhaupt nach der Bestimmung des Bezirkshauptmanns und nach den Vorschriften des Amtsunterrichtes (§ 21) zu verwenden.
Der Bezirkshauptmann wird daher, wo es die Geschäftsverhältnisse erheischen, sowohl die im § 5 und 6 bezeichneten Beamten unbeschadet ihrer eigentlichen Berufsarbeiten auch zu anderen bezirksämtlichen Geschäften verwenden können, als auch eben diesen Individuen bei stärkerem Geschäftsandrange oder sonstigen Erfordernisse von Seite der übrigen Bezirksbeamten mit Berücksichtigung ihrer Befähigung die nöthige Arbeitshilfe gewähren lassen.
Der Bezirkshauptmann kann einem bezirksämtlichen Individuum, mit Ausnahme der im § 5 und 6 erwähnten Beamten, einen höchstens achttägigen Urlaub bewilligen.
§ 11. Die für die Besorgung des öffentlichen Sanitätsdienstes bestellten ärztlichen Individuen werden vom Bezirkshauptmanne in ihrer Pflichterfüllung überwacht und sind verpflichtet, die von ihm ertheilten Aufträge (§ 44) zu befolgen.
§ 12. Den Bezirksämtern sind die ihnen zur Seite stehenden öffentlichen Baubeamten zur Verfügung gestellt (§ 31) und die letzteren haben hinsichtlich der in dem politischen Wirkungskreis gehörigen, einer technischen Beihilfe benöthigenden Angelegenheiten die Anordnungen der Bezirksämter zu befolgen.
Diese Baubeamten werden von den Bezirkshauptmännern in der Verwaltung des öffentlichen Baudienstes überhaupt überwacht; sie sind verpflichtet, der politischen Behörde über die Besorgung dieses Dienstes die verlangten Auskünfte und Nachweisungen zu ertheilen und den von ihr gegebenen Weisungen auch in Bezug auf den Reichsbaudienst Folge zu leisten, so oft dieselbe in dringenden Fällen aus öffentlichen Rücksichten und unter Verantwortlichkeit des Bezirkshauptmanns zu solchen Aufträgen sich bewogen findet.
§ 13. Welche Gehalte und Bezüge den bei den Bezirksämtern verwendeten Individuen zukommen und in welcher Diätenklasse die Beamten des Bezirksamtes zu stehen haben, ist durch die Beilage ersichtlich gemacht.7Der Bezirkshauptmann genießt freie Wohnung im Amtsgebäude und insolange dies nicht thunlich ist, ein verhältnismäßiges Quartiergeld.
In welchem Verhältnisse die Bezirksbeamten an Notariats- und Verfaßgebühren Theil zu nehmen haben, wird besonders bestimmt werden.
Minoritätsantrag
Die Repräsentanten des Justizministeriums wollen die Hinweglassung des letzten Satzes.

§ 14. Die bei den Bezirksämtern angestellten Beamten derselben Kategorie stehen im Range gleich, wenn auch ihr Gehalt verschieden abgestuft ist.
Die höhere Gehaltsstufe ist nicht von der Anstellung bei einem Bezirksamte der I. Klasse bedingt.
Die Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe derselben Diensteskategorie ist als eine graduelle anzusehen.
Minoritätsantrag
Ministerialrath von Kreißle beantragt, daß bei den Steuerbeamten (§ 6) und bei den Conceptsbeamten die Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe nicht graduell, sondern im Wege einer eigentlichen Ernennung stattfinde.

§ 15. Für den Bezirkshauptmann ist jedenfalls die Befähigung der politischen Amtsgeschäfte erforderlich.
Bei dem Bezirksamte II. Klasse muß er aber auch die Richteramtsbefähigung haben und es ist dafür Sorge zu tragen, daß unter dem subalternen Personale des Bezirksamtes sich wenigstens ein zum Richteramte befähigtes Individuum befinde.
Ebenso ist es nothwendig, daß die im § 6 erwähnen Beamten die zu ihrer besonderen Geschäftsführung vorgeschriebene Qualifikation haben.
Über die für das übrige Konceptspersonale erforderlichen Eigenschaften werden besondere Bestimmungen erfolgen.
Den Bezirksbeamten steht, insoferne sie die für dem einen oder anderen Dienstzweig vorgeschriebene Qualifikation haben, sistemmäßig der Anspruch auf Beförderung in den höheren Justiz- und Verwaltungsbehörden zu.8
Minoritätsantrag
Die Repräsentanten des Justizministeriums wollen, daß – mit Ausnahme des ersten Besetzungsaktes – auch jeder Bezirkshauptmann bei den Ämtern der I. Klasse die Richteramtsbefähigung habe.

§ 16. Zu Bezirkshauptmannsstellen bei Bezirksämtern I. Klasse erstattet die politische Landesstelle den Ternavorschlag an das Ministerium des Innern, dem das Ernennungsrecht zusteht.
Für die Stelle eines Bezirkshauptmannes bei einem Bezirksamte II. Klasse und für die Stelle eines Bezirksrichters erstattet die Landesstelle im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte den Ternavorschlag an das Ministerium des Innern, welches mit dem Justizministerium das Einvernehmen pflegt und das Ernennungsdekret im Namen der Ministerien des Innern und der Justiz ausfertiget.
Die im § 6 erwähnten Beamten werden über Ternavorschlag der Kreisbehörde vom Landesschef, und zwar in jenen Ländern, wo er nicht zugleich Vorsteher der Steuerlandesbehörde ist, im Einvernehmen mit dem Chef derselben ernannt.
Bei Meinungsverschiedenheit ist vorläufig die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen, welches mit dem Finanzministerium Rücksprache nimmt.
Für die Ernennung der Grundbuchsführer sowie der Bezirksadjunkten und Aktuare erstattet die Kreisbehörde den Ternavorschlag an die Landesstelle, welche vor der Ernennung mit dem Oberlandesgerichte das Einvernehmen pflegt und bei abweichender Meinung die höhere Entscheidung einholt.
Die Kanzlisten ernennt die Landesstelle über Vorschlag der Kreisbehörde.
In den Ländern, welche nicht in Kreise getheilt werden, entfällt bei den vorerwähnten Besetzungen der Vorschlag des Kreisamtes.
Die Ernennung der Konzeptspraktikanten und die Verleihung von Adjuten an dieselben steht der politischen Landesbehörde zu. Diurnisten werden vom Bezirkshauptmann in der ihm bewilligten Anzahl aufgenommen.
Die Amtsdiener ernennt der Bezirkshauptmann.
Remunerazionen und Aushilfen an das bezirksämtliche Personale hat die politische Landesstelle innerhalb ihres Wirkungskreises, und zwar wenn es sich um einen in den § 6 bezeichneten Beamten handelt, im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte und beziehungsweise mit der Steuerlandesbehörde zu bewilligen.
Die Pensionirung, Quiescirung oder Versetzung des bezirksämtlichen Personales steht jenen Behörden zu, denen die Ernennung zukommt; nur ist die Pensionirung oder Quieszirung eines Dieners der politischen Landesstelle vorbehalten.
Minoritätsantrag
I. Die Repräsentanten des Justizministerium beanspruchen – in Konsequenz der von ihnen beim § 15 für alle Bezirkshauptmänner begehrten Richteramtsbefähigung – bei den Ernennungen der Bezirkshauptmänner I. Klasse gleichfalls die entscheidende Einflußnahme der Justizbehörden.
II. Seine Exzellenz Altgraf von Salm und die Repräsentanten des Ministeriums des Innern wollen, daß bei den Grundbuchsführern, Adjunkten und Aktuaren die Landesstelle vor der Ernennung die Kompetenzgesuche und Besetzungsvorschläge dem Oberlandesgerichte zu dem Ende mittheile, damit diese Justizstelle sich über die Qualifikation aussprechen könne.
III. Die Repräsentanten des Finanz- und Handelsministeriums stellen den Antrag, daß die Ernennung der Steuerbeamten und die Bewilligung von Remunerazionen und Aushilfen an dieselben vom Chef der Steuerlandesbehörde und in höherer Linie vom Finanzministerium erfolge.

§ 17. Die Disziplinarstrafgewalt über das bezirksämtliche Personale wird, insoweit die Bestimmung der §§ 7 und 8 nicht ausreicht, zunächst von der politischen Landesstelle ausgeübt. Bei Degradirungen und Versetzungen im Strafwege entscheidet in erster Instanz die Landesstelle, die Berufung geht an das Ministerium des Innern.
Handelt es sich um einen Bezirkshauptmann bei einem Amte II. Klasse, um einen Bezirksrichter oder Grundbuchsführer oder um einen der im § 6 erwähnten Beamten, so tritt die Landesstelle mit dem Oberlandesgerichte und beziehungsweise mit der Steueroberbehörde in Rücksprache und findet keine Übereinstimmung der Meinungen statt, so wird die Entscheidung des Ministeriums des Innern eingeholt, welches seinerseits mit dem Ministerium der Justiz oder dem Finanzministerium das Einvernehmen pflegt.
Eine derartige Rücksprache mit den Gerichtsbehörden hat auch bezüglich der Disziplinarbehandlung eines Bezirksadjunkten oder Aktuars einzutreten, wenn demselben in Betreff gerichtlicher Geschäfte ein ungehöriges Benehmen zur Last gelegt wird.
Die Entlassung eines bezirksämtlichen Individuums steht denjenigen Behörden zu, welche deren Ernennung auszusprechen haben; nur ist auch die Entlassung eines Dieners der Landesstelle vorbehalten.
Bei der Entlassung haben nach den darüber bestehenden Vorschriften dieselben Behörden – wie nach den vorstehenden Bestimmungen bei der Degradirung – mitzuwirken und zu entscheiden.
Die Suspendirung hat, insoweit nicht die §§ 7 und 8 Anwendung finden, die Landesstelle, und zwar wenn es sich um einen Bezirkshauptmann bei einem Amte II. Klasse, einem Bezirksrichter oder einem im § 6 bezeichneten Beamten handelt, im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte und beziehungsweise mit der Steuerlandesbehörde und in dringenden Fällen unter gleichzeitiger Mittheilung des Verfügten an diese Behörden auszusprechen.
Minoritätsantrag
Die Repräsentanten des Finanz- und Handelsministeriums beantragen, daß die Disciplinarstrafgewalt in Betreff der Steuerbeamten von der Steuerlandesbehörde ausgeübt und daß daher insbesondere von dieser Behörde und im Berufungswege vom Finanzministerium die Suspendirung, Degradirung und Entlassung ausgesprochen werde.

§ 18. Für die Kanzleierfordernisse sowie für die Beleuchtung und Beheizung der Amtslokalitäten wird dem Bezirksamte ein Pauschale bemessen.
Die Anschaffung der Einrichtungsstücke für die Kanzleien und für die vorschriftmäßig herzustellenden Arreste hat über Bewilligung der Oberbehörde und gegen Rechnungslegung zu geschehen.
§ 19. Für Dienstesreisen im Bezirke erhalten die Bezirksbeamten bestimmte Tag- und Meilengelder, welche bei offiziösen Reisen vom Ärar, bei Reisen in Parteisachen von den Parteien vergütet werden; die Partikularien werden monatlich der vorgesetzten politischen Behörde vorgelegt und es sind bis zu deren Adjustirung angemessene Vorschüsse auf die verrechneten Beträge zu bewilligen. Bei Hofreisen und bei Dienstesreisen außerhalb des Bezirkes haben die Bezirksbeamten die klassenmäßigen Diäten und Reisegebühren zu beziehen.
§ 20. Zur Bestreitung laufender Verwaltungsauslagen, insbesondere der im § 18 bezeichneten Art, dann der Auslagen für die Verpflegung der in der Detention befindlichen Personen, werden dem Bezirksamte bleibende Verläge gewährt, welche, so oft der Bezirkshauptmann über die daraus bestrittenen Auslagen Rechnung legt, durch Anweisung des richtig befundenen Betrages zu ergänzen sind.
§ 21. In welcher Art die beim Bezirksamte vorkommenden oder einlaufenden Geschäfte zu übernehmen, in Verhandlung zu bringen, zu erledigen und zu expediren seien, wie die Akten aufbewahrt und geordnet und die Kassa- und Rechnungsgeschäfte besorgt werden sollen, wird durch einen besonderen Amtsunterricht bestimmt.
§ 22. Der gesammte bezirksämtliche Aufwand wird zwischen den Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen nach einer bestimmten Quote getheilt.
§ 23. In besonders zu bezeichnenden Orten werden für die abgesonderte Besorgung der politischen Verwaltung, der Justizangelegenheiten und der Steuer- und Kassageschäfte eigene Ämter bestellt, insoferne solche Verwaltungs-, Steuer- und Kassageschäfte nicht der Besorgung der Komunen überlassen bleiben. Das Personale dieser Ämter untersteht der Disziplinargewalt jener Behörde, welche zur Oberleitung des betreffenden Dienstzweiges berufen ist.
Über die Einrichtung solcher Ämter, deren Wirkungskreis, Personal- und Besoldungsstand haben besondere Bestimmungen zu erfolgen.

Zweites Hauptstück
Wirkungskreis des Bezirksamtes

Erster Abschnitt
[A.] Wirkungskreis in Angelegenheiten der politischen Verwaltung
I. Im Allgemeinen:
§ 24. Zur Wirksamkeit des Bezirksamtes gehört, insoweit dazu nicht ausdrücklich andere Organe bestimmt sind, die Sorge für die Vollziehung der Gesetze für die Aufrechthaltung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe und für die Förderung des Gemeinwohles
II. Insbesondere:
§ 25. Das Bezirksamt sorgt für die gehörige Kundmachung der Gesetze und der zur Verlautbarung bestimmten Anordnungen der Behörden, nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der erhaltenen höheren Aufträge.
§ 26. Das Bezirksamt hat darüber zu wachen, daß die Territorialhoheit gewahrt und die Reichs- oder Landesgrenzen nicht verletzt werden.
Wenn ein derartiger Eingriff und namentlich an Grenzflüssen und Grenzbächen eine die Grenzlinie nachtheilig ändernde, die Beschiffung oder Benützung der Gewässer beirrende Bauführung oder sonstige Neuerung wahrgenommen wird, sind sogleich mit Umsicht die nöthigen genauen Erhebungen einzuleiten und unverzüglich die Anzeige an die vorgesetzte politische Behörde zu machen.
Das Bezirksamt sorgt für die Evidenzhaltung der Bezirks- und Gemeindegrenzen, pflegt bei vorkommenden Streitigkeiten die nöthigen Erhebungen und unterlegt sie, insoferne die Angelegenheit nicht gerichtlich auszutragen ist, der höheren politischen Behörde zur Entscheidung.
Anträge auf Änderungen im Umfange von Catastralgemeinden sind mit den bezirksämtlichen Erhebungen an die vorgesetzte politische Behörde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Einvernehmen mit den Steuerbehörden zu leiten.
§ 27. Dem Bezirksamte obliegt die Vollziehung und in dringenden Fällen die unmittelbare Verfügung der Maßregeln zur Hintanhaltung und Milderung des Nothstandes.
Es hat namentlich zu wachen und zu sorgen, daß Verletzungen der Person und des Eigenthums, sie mögen vom Zufalle herrühren oder durch menschliche Thätigkeit absichtlich oder unabsichtlich veranlaßt werden, vorgebeugt, bei vorfallenden Beschädigungen, vorzugsweise bei einer Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnoth und derlei umfassenderen Nothfällen, dem Umsichgreifen des Schadens Einhalt gethan, den Bedrängten die möglichste Hilfe gewährt, der Umfang und die Veranlassung des Schadens erhoben, die eingetretenen nachtheiligen Folgen beseitiget und die Gesetzesübertreter zur Untersuchung und Bestrafung gebracht werden.
Zu diesem Behufe steht es dem Bezirksamte zu, die übrigen öffentlichen Organe nach Maßgabe des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises und die Gemeindevorsteher sowie die Organe des aus dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschiedenen Besitzes zur schuldigen Mitwirkung zu veranlassen und dabei zu überwachen.
Handelt es sich um Einleitung von Sammlungen oder sonstigen Nothstandsabhilfen in größerem Maße oder um Lebensrettungstaglien und Belohnungen für ausgezeichnetes Benehmen bei Feuer, Wasser und anderen Gefahren, so wendet sich das Bezirksamt an die höhere politische Behörde.
Minoritätsantrag
Ministerialrath von Laßer und die Sektionsräthe von Neydißer und Regner beantragen, daß in diesem § sowie überall, wo von dem auszuscheidenden Besitze die Rede ist (§§ 31, 35, 40, 44, 62) der Wortlaut der Art. 9 und 36 der allerhöchsten Organisirungsgrundsätze beibehalten und daher „der aus dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschiedene ehemals herrschaftliche große Grundbesitz“ bezeichnet werde.

§ 28. Bei gewaltsamen oder in böser Absicht vorgenommenen Besitzstörungen hat das Bezirksamt alles vorzukehren, damit die öffentliche Ordnung erhalten und wieder hergestellt und weitere Angriffe hintangehalten werden, insoweit nicht ohnedies das gerichtliche Einschreiten über Besitzstörungsklagen erfolgt.
§ 29. In den Angelegenheiten, welche die Landeskultur im Bezirke, den Ackerbau, die Viehzucht, die Forstwirthschaft, die Jagd und Fischerei u. dgl. betreffen, hat das Bezirksamt die Aufrechthaltung der gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen zu überwachen und die von den vorgesetzten Behörden erhaltenen Weisungen zu vollziehen.
Handelt es sich bei derartigen Gegenständen um eine Entscheidung im Bereiche der politischen Verwaltung, so ist dazu das Bezirksamt in erster Instanz berufen, falls eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich der höheren politischen Behörde vorbehalten ist.
§ 30. Nach denselben Grundsätzen (§ 29), und insoferne es sich nicht um eine gerichtliche Austragung von Rechtsansprüchen handelt, obliegt dem Bezirksamte die Mitwirkung und beziehungsweise Entscheidung bei Verhandlungen über Wasserrechte und Schifffahrtsfragen, über Bodenbewässerung und Entsumpfung, über Grundtrennungen, über Bach- und Flußregulirungen, über Anlegung von Mühlen, Fabriken und anderen Werken am Wasser, über Holzrechen, Klausen, Holzschwemmen, Uferschutzbauten u. dgl.
§ 31. Das Bezirksamt hat nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und unter Mitwirkung der den Bezirksämtern zur Seite stehenden technischen Organe (§ 12) für die Herstellung und Instandhaltung der Straßen und Brücken im Bezirke Sorge zu tragen.
Bei Gemeindestraßen sind die Gemeinden sowie die Organe des aus dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschiedenen Besitzes zu der Leistung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Bei Bezirks- oder Kreisstraßen, wo solche bestehen, vollzieht das Bezirksamt die Maßregeln, welche durch die bestehenden Gesetze oder höheren Behörde angeordnet oder in dringenden Fällen vom Bezirksamte selbst für nöthig erachtet und innerhalb seines Wirkungskreises verfügt werden.
In Betreff der Reichsstraßen hat das Bezirksamt die ihm ertheilten höheren Aufträge zu befolgen und für die Beseitigung der wahrgenommenen Übelstände entweder durch Anzeige an die höhere Behörde oder in dringenden Fällen durch unmittelbare Anordnung zu sorgen. Insoferne nach den bestehenden Gesetzen und Einrichtungen die Conkurrenz für bestimmte Straßen-, Damm- und Brückenbauobjekte von Fall zu Fall durch die politische Verwaltung festzusetzen ist, hat das Bezirksamt die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und darüber in der Regel in erster Instanz zu entscheiden, insoferne eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich der höheren politischen Behörde vorbehalten ist.
§ 32. Dem Bezirksamte steht zu die Verleihung von Handels- und Gewerbsbefugnissen, und zwar in der Regel über Einvernehmen der Gemeindevorsteher in erster Instanz, soweit nicht wichtigere Gewerbs- und Handelsrechte der Entscheidung der höheren Behörde vorbehalten sind sowie die Entscheidung in erster Instanz bei Gewerbsstörungen, d. h. bei unbefugter Gewerbsausübung, mangelnder oder überschrittener Conzession oder Verhinderung und Störung der Gewerbsausübung der dazu Berechtigten.
Gesuche um Erfindungsprivilegien hat das Bezirksamt der höheren Behörde vorzulegen und die hierüber angeordneten Erhebungen und Vorkehrungen einzuleiten.
§ 33. Das Bezirksamt hat für die Evidenzhaltung der Bevölkerung und für die Sammlung der statistischen Nachweisungen zu sorgen, welche durch die bestehenden Gesetze vorgeschrieben oder von den höheren Behörden abverlangt werden.
§ 34. Bei der Conskription und Rekrutirung obliegt dem Bezirksamte die vorschriftsmäßige Mitwirkung.
Ihm steht zu über Einvernehmen der Gemeinde die Entscheidung über die Zuständigkeit zur Gemeinde sowie die Ausfertigung der Heimatscheine.
Es besorgt die Abstellung bei Rekrutirungen, die Erhebungen und Correspondenzen in Werbbezirkssachen, bei Militärentlassungen und Nachstellungen bei ex offo Stellungen und bezüglich des Eintrittes der Nachmänner sowie die Geschäfte, welche die Überwachung der Urlauber und Patentalinvaliden und die Einberufung der Urlauber betreffen.
§ 35. Dem Bezirksamte obliegt die Besorgung in erster Instanz bezüglich der Vorspannsleistung und Einquartierung des Heeres.
Nach Maßgabe der militärischen Dispositionen und der bestehenden Gesetze und höheren Anordnungen sorgt das Bezirksarmt, daß die erforderliche Vorspann und Bequartierung auf die verpflichteten Ortsgemeinden und den aus deren Verbande ausgeschiedenen Besitz vertheilt und von diesen geleistet werde.
Es überwacht dabei die Gemeindevorsteher oder die von ihnen oder von den Eigenthühmern des ausgeschiedenen Besitzes für Einquartirungs- und Vorspannsgeschäfte bestellten Organe in der Ausübung ihrer Wirksamkeit, schafft erforderlichen Falls unmittelbar die nöthige Abhilfe und entscheidet über vorkommende Beschwerden.
Zur Unterstützung der Bezirksämter werden an wichtigeren Marschstationen, wo sich kein Bezirksamt befindet, besondere Marschkommissäre für Einquartirung und Vorspannsgeschäfte bestellt.
§ 36. In Angelegenheiten der Verpflegung des Heeres hat das Bezirksamt, insoweit es von den Militärorganen darum ersucht oder von der höheren Behörde beauftragt wird, seine Mitwirkung zu gewähren.
§ 37. Dem Bezirksamte steht zu die Ertheilung der politischen Ehekonsense über Einvernehmen der Gemeindevorsteher, insoweit solche Bewilligungen erforderlich und nicht ausnahmsweise der höheren Behörde vorbehalten sind.
§ 38. Das Bezirksamt bewilliget, leitet oder überwacht die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, insoferne sie nicht der gerichtlichen Competenz zugewiesen sind.
§ 39. Dem Bezirksamte steht endlich zu9 die Aufnahme von exekutionsfähigen politischen Vergleichen10.11

B. Polizeiliche Geschäfte
I. Im Allgemeinen:
§ 40. Das Bezirksamt trifft alle Maßregeln, welche in Angelegenheiten der Orts und höheren Polizei durch die Gesetze oder Weisungen der vorgesetzten Behörden angeordnet werden oder welche es innerhalb seines Wirkungskreises selbst zu verfügen findet. Es vollführt diese Maßregeln entweder unmittelbar und mit Zuhilfenahme der dazu besonders berufenen Organe (Sanitäts-, technische, polizeiliche Organe, Gendarmerie und andere Wachkörper) oder durch Anhaltung und Überwachung der zur Mitwirkung nach den ertheilten Weisungen verpflichteten Gemeindevorsteher und Organe des aus dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschiedenen Besitzes.
II. Insbesondere:
§ 41. Das Bezirksamt hat über das Press- und Zeitungswesen und über die Vereine, welche im Bezirke bestehen oder darin ihre Zwecke verfolgen, die Aufsicht zu pflegen.
§ 42. Dem Bezirksamte obliegt die Fremdenpolizei, insoferne nicht die Handhabung derselben der höheren Behörde vorbehalten wird, namentlich die Überwachung und Behandlung der Fremden, die Ausfertigung der Wanderbücher und Reiseurkunden, die Vidirung der Wanderbücher zur Weiterreise, die Vidirung der Hausierpässe, die Ausweisung und Abschiebung von bedenklichen, von erwerbs- oder ausweislosen, im Bezirke nicht zuständigen Individuen; das Schubwesen, die Anordnung und Leitung von Streifungen.
§ 43. Die Angelegenheiten, welche die Armenpolizei betreffen, werden vom Bezirksamte besorgt.
Zu seinem Wirkungskreise gehört diesfalls namentlich die Obsorge für die Armenpflege nach den bestehenden Einrichtungen, die Überwachung und Anhaltung der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die Sorge, daß die für Armenpflege und andere derlei wohlthätige Zwecke bestehenden Gemeinde- oder Bezirksanstalten gehörig verwaltet und verwendet werden und die Abstellung des Bettels.
§ 44. In Betreff der Sanitätspolizei hat das Bezirksamt mit Beachtung der bestehenden Vorschriften und der höheren Aufträge die Maßregeln, welche bei Epidemien, Thierseuchen usf. nothwendig und zur Wahrung des öffentlichen Gesundheitsstandes überhaupt erforderlich sind, zu vollziehen und in dringenden Fällen unmittelbar zu verfügen sowie die hiezu besonders bestimmten ärztlichen Organe (§ 11) in ihrer Pflichterfüllung zu überwachen und zu unterstützen.
Dem Bezirksamte steht ferner zu die Überwachung der Gemeinden und des aus ihrem Verbande ausgeschiedenen Besitzes in Angelegenheiten der Sanitätspolizei und der Krankenpflege, des Impfwesens und der Geburtshilfe, endlich die Überwachung der Kranken-, Siechen-, Gebär-, Irrenhäuser etc., welche im Bezirke als Gemeinde- oder Bezirksanstalten bestehen.
§ 45. Das Bezirksamt handhabt die Sittlichkeitspolizei, es überwacht die Schankgewerbe, Traiterien und Kaffeehäuser, ertheilt Musiklizenzen, gestattet Schauspiele und andere öffentlichen Produktionen im Bezirke, insoferne die betreffenden Individuen bereits mit der gesetzlichen Befugnis versehen sind und sorgt für die Aufrechterhaltung der Gesetze in Betreff der Kuppelei, der verbotenen Spiele etc.
§ 46. Das Bezirksamt ist verpflichtet, für die Reinlichkeits- und Straßenpolizei zu sorgen und namentlich die Reinhaltung der Wege, Kanäle, Brunnen und Viehtränken, die Offenhaltung der Passage, die Straßenbeleuchtung, die Versicherung bei Abhängen, Gewässern, Kellertiefen usf., die Hintanhaltung des zu schnellen Fahrens usf. zu überwachen.
§ 47. Das Bezirksamt überwacht das Gesindewesen, vollzieht die Dienstbothenordnungen und die polizeilichen Vorschriften in Betreff der Gesellen, Fabriksarbeiter, Lehrjungen usf.
§ 48. Dem Bezirksamte obliegt die Handhabung der Feuer- und Baupolizei. In dieser Beziehung steht ihm namentlich zu die Ertheilung der politischen Baukonsense, insoferne nicht hiezu nach den Bauvorschriften die höhere Genehmigung erforderlich ist, die Feuerbeschau, die Überwachung der Löschanstalten, der gehörigen Vorsichten bei Bauführungen, des rechtzeitigen Beziehens und Räumens der Wohnungen aus Bau- und Sanitätsrücksichten etc.
§ 49. Zur Wirksamkeit des Bezirksamtes gehört die Ausübung der Markt- und Gewerbepolizei und namentlich die Überwachung der Approvisionirung, der Satzungs- und gewerblichen Taxordnungen, die Aufsicht über die Zimentirung, über Maße und Gewichte, die Überwachung des Zunft- und Innungswesens.
§ 50. Das Bezirksamt handhabt die Feld-, Forst- und jagdpolizeilichen Vorschriften.
§ 51. Das Bezirksamt entscheidet in erster Instanz, wenn Bezirksinsassen oder Fremde sich wegen Maßregeln und Verfügungen beschweren, die in Ausübung der Polizei von einem Gemeindevorsteher oder einem für den einen oder anderen Zweig der Polizei bestellten Organe getroffen werden sowie über Beschwerden von Durchreisenden gegen Weg- und Brückenmauthner, Postmeister, Gastwirthe, Lohnkutscher, Fuhrleute u. dgl.
§ 52. Das Bezirksamt verhandelt und entscheidet in erster Instanz bei polizeilichen Freveln und Übertretungen, insoferne dieselben der Polizeigewalt anheimfallen und nicht der strafrichterlichen Wirksamkeit (§ 67) vorbehalten sind.

C. Geschäfte in Stiftungssachen, in geistlichen und Schulangelegenheiten
§ 53. Bei geistlichen und weltlichen (Schul-, Unterrichts-, Wohlthätigkeits-, Bildungs- und Humanitäts etc.) Stiftungen steht dem Bezirksamte die Verpflichtung zu, das Aufsichts- und Tutelsrecht des Staates zu üben, inwieferne dazu nicht besondere Organe bestimmt sind oder diese Wirksamkeit der höheren Behörde vorbehalten ist.
§ 54. In geistlichen Sachen obliegt dem Bezirksamte im Allgemeinen die Sorge für die Unterlassung öffentlicher Religionsübung von Seite nicht anerkannter Konfessionen, für die Hintanhaltung von Religions- und Gottesdienststörungen und für die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage, die Ertheilung von Aufgebotsdispensen in den Fällen der nahen Todesgefahr (§ 86 ABGB), die Einflußnahme in den Angelegenheiten der kirchlichen Vogtei und bei den Kirchen und Pfarrhofbaulichkeiten nach Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften, die Entscheidung über Gebühren der Geistlichen und die exekutive Eintreibung derselben12, insoferne sie (wie Sammlungen, Stolgebühren etc.) zur Wirksamkeit der politischen Verwaltung gehören.
§ 55. In Schul- und Erziehungssachen übt das Bezirksamt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften das Aufsichtsrecht des Staates; es schreitet ein bezüglich der Sammlungen und Schulgelder und verhängt diesfalls die Exekution; es verhandelt und entscheidet, insoferne nicht der Gegenstand den höheren Behörden vorbehalten oder besonderen Organen zugewiesen ist, über Schulbaulichkeiten, über die Verpflichtung der Beischaffung von Einrichtungsstücken, Geräthen, Holz und sonstigen Erfordernissen der Schule und überwacht die Erhaltung der Schulgebäude und den Schulbesuch und wendet wegen gehöriger Frequentation die gesetzlichen Mittel an; es schreitet endlich ein bei Beschwerden über das13

Votum des Ministers Grafen Thun über den Entwurf der Einrichtung und des Wirkungskreises der Bezirksämter

Der Entwurf wurde bisher nur in der Art der Berathung unterzogen, daß sich über den Inhalt der einzelnen Paragraphen ausgesprochen werden mußte. Es scheinen mir jedoch einige dem Entwurfe im Allgemeinen zu Grunde liegende Ideen, so wie der Weg, welcher durch dessen Genehmigung zur Durchführung der Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 31. Dezember vorigen Jahres [1851]14betreten würde, wesentlichen Bedenken zu unterliegen. Bei den Berathungen hat sich vom ersten Beginne eine Verschiedenheit der Meinungen des Ministers des Innern und des Justizministers in Betreff der Frage geltend gemacht, in wie weit diese untersten landesfürstlichen Behörden als politische und in wie weit sie als Gerichtsbehörden aufzufassen seien. Die Gestalt, in welcher der Entwurf aus den Berathungen hervorging, ist das Ergebnis von theilweisen Konzessionen und von Majoritätsbeschlüssen, die sich bald der einen, bald der anderen Ansicht näherten. Damit wird nicht erreicht, was der Justizminister zum Behufe einer möglichst selbstständigen und den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenden Gestaltung der Gerichtspflege anstrebte, ist aber gleichwohl diesem Streben genug nachgegeben, um, wenn auch nicht sogleich, so doch in nicht ferner Zeit, die Administration in der untersten Sphäre ganz in die Hände von Gerichtsbeamten übergehen zu lassen und dadurch auch in jenen Theilen des Reiches, in welchen es bisher noch nicht der Fall war, die durch die Institutionen des Jahres 1849 begonnene Zerstörung der altösterreichischen Zustände unaufhaltbar zu vollenden. Den Gegenstand des Meinungsstreites bildet wesentlich das sogenannte Richteramt außer Streitsachen sammt der Grundbuchsführung, dem Friedensrichteramte und den Notariatsgeschäften.
Ehe entschieden wird, ob diese Angelegenheiten in den Bereich der Geschäfte von Gerichts- oder von politischen Beamten gehören, dürfte in Erwägung zu ziehen sein, ob hinreichender Grund vorhanden sei, um sie überhaupt von landesfürstlichen Beamten besorgen zu lassen. Der vorliegende Entwurf gibt dem Wirkungskreise besoldeter Staatsbeamten eine Ausdehnung, wie er sie noch niemals in einem großen Reiche gehabt hat. Die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer solchen Einrichtung fühle ich mich gedrungen sowohl in administrativer, als finanzieller und politischer Beziehung zu bestreiten.

1. in administrativer Beziehung:
Eine ähnliche Einrichtung, wie die jetzt beantragte, hat vor dem Jahre 1848 im Küstenlande, in Krain, Kärnten und Tirol bestanden – auch in diesen Ländern aber nicht durch natürliche Entwicklung der Verhältnisse, sondern als Folge des durch die französischen Kriege herbeigeführten Umsturzes der heimatlichen Zustände.
Sind durch die landesfürstlichen Ämter in jenen Ländern in irgend einer administrativen Beziehung günstigere Resultate erzielt worden als in Böhmen, Mähren, Oesterreich, wo die Geschäfte in der untersten Sphäre nicht von landesfürstlichen Organen besorgt wurde?
Was namentlich Grundbücher und Waisenkassen anbelangt, so verdient es besondere Beachtung, daß diese Institute, wo sie bestanden, nicht von der Regierung geschaffen worden sind. Sie sind ungezwungen entstanden und nur nachträglich durch Gesetze geregelt worden.
Wo sie nicht auf solche Weise entstanden, ist ihre Einführung durch die landesfürstlichen Behörden nicht oder doch in weit unbefriedigenderer Weise bewirkt worden. Ja, es ließe sich hinsichtlich der Waisenkassen unwiderleglich nachweisen, daß der Einfluß der Behörden, insoferne es sich dabei nicht blos um Schutz und Überwachung handelte, der nützlichen Entwicklung mehr hinderlich als förderlich wurde.
Sollten diese Erscheinungen nicht in der Natur der Dinge gegründet sein?

2. in finanzieller Beziehung:
Die Berechnung der Kosten der Bezirksämter, welche dem Ministerrath vorgelegt wurden, wies, gegenüber dem Aufwand für die dermaligen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichte, eine jährliche Ersparung von 2.280.000 fl nach. Der Ministerrath fand schon einige Änderungen in dem Besoldungsstatus nothwendig, wodurch diese Ziffer bedeutend vermindert werden dürfte. Der Justizminister erklärt den Personalstatus für die Justizgeschäfte durchaus unzureichend. Auch im Vergleiche mit dem Personale gut eingerichteter Patrimonialämter scheint er sehr knapp bemessen zu sein. Es scheint daher sehr zweifelhaft, daß eine Ersparung werde erzielt werden könne, ohne die Administrazion schlechter zu stellen als sie vor dem Jahre 1848 gestellt war.
Die Bezirksämter, wie sie angetragen sind, werden alles zu besorgen haben, was den getrennten Ämtern und Gerichten gegenwärtig obliegt; ja, aus den Änderungen im Gemeindegesetze werden ihnen neue Geschäfte erwachsen. Eine Verminderung des Personales kann wohl nur durch die Abnahme eines Theiles der Geschäfte herbeigeführt werden, nicht durch die bloße Umstellung der Ämter. Im Gegentheile muß der Aufwand für Behörden, welche in der untersten Sphäre mit der Administration in der ganzen vorgeschlagenen Ausdehnung belastet sind, fortwährend steigen, denn die Geschäfte in dieser Sphäre müssen mit dem zunehmenden Verkehre sich unablässig mehren.
Welche Geschäftsvermehrung muß überdies nur aus den Personalangelegenheiten eines so ungeheueren Beamtenthums erwachsen, wenn es einige Zeit lang in Wirksamkeit ist! - zumal bei den vielfachen durch den Entwurf vorgesehenen Fällen, in welchen zwischen den Landesbehörden oder den Ministerien ein Einvernehmen hergestellt werden soll.

3. in politischer Beziehung:
Als mir im Jahre 1848 die Aufgabe wurde, der revolutionären Bewegung in Böhmen Einhalt zu thun, fand ich in den nicht landesfürstlichen Behörden auf dem Lande den wirksamsten Beistand. Nicht blos durch gehorsame Vollziehung erhaltener Weisungen, sondern aus eigenem Antriebe wirkten sie, sobald sie nur gewahr wurden, daß sie dabei wieder auf Unterstützung rechnen konnten, der Auflösung entgegen, in den Feinden der bestandenen Ordnung mit richtigem Gefühle ihre eigenen Feinde erkennend; und sie behaupteten siegreich ihre Posten, während die in den Landstädten von der Regierung angestellten Magistratsräthe theils mit der Revolution fraternisirten, theils resignirten oder verjagt wurden und selbst mancher Kreishauptmann mit den Vertretern des Zeitgeistes um ihn her und mit dem liberalen Ministerium in Wien liebäugelte oder wenigstens im Widerstande gegen die hereinbrechende Anarchie sich nur auf das beschränkte, was ihm geradezu befohlen wurde.
Es dürfte in der Natur der Sache liegen, daß die politische Stellung der Regierung eine ungleich günstigere ist, wenn sie nicht alle Geschäfte in der untersten Sphäre durch ihre eigenen Organe besorgen läßt und daher nicht in jeder Beziehung die Verantwortung für den Erfolg auf sich nimmt, sondern sich, wo es angeht, darauf beschränkt zu überwachen und Kritik zu üben, statt sich ihr überall Preis zu geben.
Napoleon hat in Frankreich eine Beamtenregierung hergestellt, in ähnlicher Ausdehnung wie die, welche jetzt für Oestreich beantragt wird, wenn auch nicht ganz in dem Maaße, insofern die französische Gerichtsverwaltung die ausgedehnte und eingreifende Agenda, die bei uns das adelige Richteramt genannt wird, nicht kennt. Diese Regierungsmaschine hat ihm und ebenso jedem seiner rechtmäßigen und nicht rechtmäßigen Nachfolger gedient, so lange sie im Glück waren, wie jede Maschine demjenigen dient, der sich in ihren Besitz zu setzen und sie zu handhaben weiß. Frankreich ist jetzt der Revolution müde, aber es scheinen keine Elemente mehr vorhanden zu sein, die Macht hätten, um den rechten Weg selbstständig zu gehen. Seit Napoleon den Widerstand der Vendée gegen die Revolution erdrückt hat, ist unter dem Schutze der Beamtenregierung die bürgerliche Gesellschaft in Atome zerfallen, jeder organische Verband, die Bedingung legitimer Kraftentwicklung, ist aufgelöst und das Staatsleben reduzirt sich auf den Kampf, den die Regierung allenthalben allein und unmittelbar mit den revolutionären Elementen zu bestehen hat.
Ich bin demnach der Meinung, daß die große Ausdehnung des Wirkungskreises landesfürstlicher Behörden in administrativer Beziehung weder nothwendig noch nutzbringend, in finanzieller und politischer geradezu verderblich sei.
Nachdem aber die vor dem Jahre 1849 bestandenen untersten Behörden aufgelöst wurden und nicht wieder hergestellt werden können, so bleibt doch nichts übrig, als die von ihnen besorgten Geschäfte überall von den landesfürstlichen Beamten besorgen zu lassen. Für jetzt erübrigt allerdings nichts anderes, daraus folgt aber nicht, daß man diesen leidigen Zustand für einen bleibenden erklären und dessen Beibehaltung und Befestigung als das Ziel der neuen Organisation betrachten müsse. Das geschieht aber, wenn man die Durchführung des allerhöchsten Patentes vom 31. Dezember vorigen Jahres damit beginnt, die Bezirksämter nicht nur ins Leben zu rufen, sondern ihnen sogleich eine definitive Einrichtung und neue Instruktionen so umfassender Art zu ertheilen, daß dadurch jede berechtigte Selbstthätigkeit aller Klassen der Bevölkerung im Prinzip ausgeschlossen ist und jeder Keim davon durch die Thätigkeit dieser Ämter erstickt werden muß.
Meines Erachtens sollte vielmehr bei den jetzt zu ergreifenden Maßregeln sogleich dahin gestrebt werden, brauchbare Elemente zu finden und in Wirksamkeit zu setzen, denen ein Theil der seit dem Jahre 1849 überall landesfürstlichen Beamten obliegenden Geschäfte übertragen werden könne, und zwar nicht blos zur Berathung, sondern mit der vollen Berechtigung zu beschließen und zu vollziehen und mit der vollen nur daraus erwachsenden Verantwortlichkeit. Zu dem Ende müßte vor allem unterschieden werden zwischen Stadt und Land, eine Unterscheidung, die fortwährend im Auge zu behalten mir dringend nothwendig scheint, wenn nicht das Verderbnis der städtischen Zustände sich baldigst über das Land verbreiten soll.
Was die Städte anbelangt, so wird kaum ein Anstand obwalten sie überall ziemlich gleich zu behandeln.
Die Verhältnisse auf dem Lande sind aber in den verschiedenen Kronländern sehr verschieden; es dürfte daher unerläßlich sein für jedes Kronland abgesondert zu erwägen, was da zu thun sei. Für Ungarn geschieht es bereits; worin sollte die Nothwendigkeit begründet sein alle anderen Kronländer gleichmäßig zu behandeln?
In den Ländern, in welchen es sich um die Ausscheidung des großen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverbande handelt, wäre damit sogleich vorzugehen, weil erst dadurch die Verhältnisse auf dem Lande sich wieder ihrer Natur gemäß gestalten, abgesehen von dem Umstande, daß auch nur dadurch widerrechtlichen Eingriffen in das Eigenthum Einhalt geschehen kann.
Insofern inzwischen schon die Bezirksämter eingesetzt werden müssen, beschränke man sogleich die Gerichtsbeamten auf die eigentlichen Geschäfte der Straf- und Ziviljustiz, alles Übrige falle für so lange, als noch keine anderen Organe vorhanden sind, den politischen Beamten zu. Der Scheidung der Geschäfte in Zivilangelegenheiten werde das Hofdekret vom 21. August 1788 zu Grunde gelegt, welches den gegenseitigen Wirkungskreis der Ortsgerichte und Wirthschaftsämter in einer Weise normirte, die sich durch 60 Jahre als zweckmäßig erwiesen hat. Mit jedem Bezirksamte sei also ein Bezirksgericht verbunden als eigene, aber nicht materiell getrennte Behörde, sondern so, daß der Bezirksrichter seine Funktionen bei einem oder mehreren Bezirksämtern, unterstützt von ihrem subalternen Personale übe, wie der Justiziär sie bei den Wirthschaftsämtern übte.
Damit würden sich all‘ die Schwierigkeiten lösen, die sich bei der Berathung des vorliegenden Entwurfes in Beziehung auf die Stellung der Justiz- und politischen Beamten ergeben haben, alles weitwendige Einvernehmen der vorgesetzten Behörden bei Anstellungen, in Disciplinarfällen und deren mehr, ferner die auffallende Anordnung, daß der Bezirkshauptmann II. Klasse bei geringeren Rang und Gehalt eine größere Vorbildung als der Bezirkshauptmann I. Klasse auszuweisen habe, würde entfallen und die ganze Einrichtung eine viel einfachere werden.

Man fühlt die Nothwendigkeit der außer dem bureaukratischen Kreise stehenden Bevölkerung eine gewisse Theilnahme an ihren Angelegenheiten einzuräumen.
Man hat nur diesen Intressenten das Berathen, dem Beamtenthume das Entscheiden und Handeln zugewiesen.
Dieser Theilungsgrund scheint nicht durchwegs der angemessene zu keiner Zeit so wie in der unsrigen, in keinem Reiche so wie in Oesterreich, hat die Erfahrung so handgreiflich demonstrirt, daß es einen obersten entscheidenden Willen geben müsse.
Durch lange Zeit hinaus wird diese oberste Auctorität keine ernstliche Anfechtung erleben, wenn sie von sich selbst einen gerechten und einen sparsamen Gebrauch, wenn sie sich nicht vulgär macht. Es gibt weiters nicht nur große Fragen des allgemeinen Staatsintresses, sondern auch in das Privatintresse eingreifende Fragen, bei welchen jede auch eine nur berathende Intervention ständischer oder quasi ständischer Körperschaften vom Übel ist. Wenn ein Strafgesetzbuch, eine Wechselgerichtsordnung – ja in den meisten Kapiteln ein bürgerliches Gesetzbuch – eine Zollordnung etc. zu Stande kommen oder reformirt werden sollen, so wäre eine solche Berathung im besten Falle unnütz. Es gibt aber andere Fragen und Intressen und sie bilden die Mehrzahl, welche der obersten Auctorität und ihren nächsten Räthen so ferne stehen, daß es lediglich eine Fiktion und Täuschung ist, wenn man deren Entscheidung und Besorgung durch ein künstliches Gewebe von Mittelgliedern mit jener obersten Auctorität in Verbindung setzen will.
Diese fallen bei der bezeichneten Theilung in der That ganz und gar in die Hände jenes unübersehbaren Beamtenthumes. So wie es nun einerseits wider das Gesetz der Sparsamkeit läuft, ja eigentlich eine Profanation der obersten Auctorität ist, wenn sie ihre Vollmachten so auf Diskretion ertheilt, so genügt anderen Theils in diesem Kreise von Fragen und Interessen die blos berathende Stellung für die Betheiligten nicht.
Es sind nicht meine Worte, sondern die eines sehr erfahrenen und besonnenen Mannes, die ich hier anführe:
„Man hüte sich wohl ähnliche Körperschaften rein berathend zu machen. Sie können dies nicht bleiben, müssen dann entweder zur leeren Form, zur Spielerey herabsinken, die das Geld und die Zeit nicht werth sind, welche sie kosten und gerade dadurch wieder das Begehren nach Besserem hervorrufen oder sie werden (was in unseren Tagen das wahrscheinlichere ist) bald übergreifen und der Tummelplatz maßloser und bedenklicher Schwätzerey werden auf welcher sich alles Gehetze, alle Unzufriedenheit und alle Utopien ablagern.
Darum hat der praktische Sinn unserer Vorfahren den Ständen eine bestimmte Sphäre, aber in ihr auch möglichst volle administrative Thätigkeit zugewiesen, damit sie in eigenem Hause, in der eigenen, ihnen zunächst stehenden Sache sich selbst praktisch ausbilden, aber auch auf das Maß des praktisch Möglichen beschränken können.“
In einer weisen, den Zeitverhältnissen angemessenen Scheidung der Wirkungskreise liegt die Lösung, aber nicht darin, daß man in einem und demselben Bereiche zwei Potenzen aufstellt, die mit einander ganz incompatibel sind. Die Erlässe vom 31. Dezember vorigen Jahres lassen es noch offen, ob man den Weg gehen wolle, dessen Ausgangspunkte ich in den vorausgehenden Erörterungen besprochen habe. Sie schließen es nicht aus, daß man den entgegengesetzten, nach meiner Ansicht den rechten Weg gehe. Wir stehen am Scheidewege. Wenn die Konservativen von der lebhaften Besorgnis ergriffen sind, man werde die falsche Richtung einschlagen, so kann man dies nicht übel deuten. Sie folgen dem alten Erfahrungssatze: Fragt die Parteien nicht, wohin sie wollen – sie werden Euch täuschen. Sehet zu, woher sie kommen, und Ihr wisst, wohin sie gehen.
Wenn sie, voraussehender als viele ihrer Genossen, sich und ihre Familie, wenn sie die sittlichen und materiellen Güter, die sie von ihren Vätern ererbten, nicht als unwürdige Nachkommen Preis geben wollen, wenn sie dem Ruine wehren wollen, der letztlich auf den obersten Träger ihres Prinzips, auf die Dynastie selbst zurück fallen wird, so thuen sie nur ihre Pflicht. Worte werden jene Besorgnisse nicht beschwichtigen, nur Thatsachen können es.
Die erste dieser Thatsachen wäre die, daß man den Trägern jener echt konservativen Prinzipien die Möglichkeit gewähre, ihre Grundsätze bei der Durchführung der kaiserlichen Erlässe geltend zu machen. Wohin diese Erlässe führen werden, wenn sie in die Hände der Bureaukratie gelegt werden, kann man leicht voraus bestimmen.
Wenn es mir gestattet ist, allgemeine unmaßgebliche Andeutungen zu machen, so würde ich jene Scheidung der Wirkungskreise nach Gegenständen zum Grunde legen, welche ich in dem vorhergehenden Absatz besprochen habe.
Die Regierung möge sich und ihren Organen die streitige Justizpflege – die Ausübung des Strafrechtes bis inclusive der früheren sogenannten schweren Polizeiübertretungen –, sie möge sich die höhere Polizei (Polizeicommissariate), die leider in größerer Ausdehnung zur Nothwendigkeit wurde, sie möge sich Rekrutirung und Steuern – letztere nöthigenfalls bis inclusive der Grundsteuer –, sie möge sich in größeren Städten, wo das revolutionäre Element sowie zahlreichere administrative Bedürfnisse vorwalten, noch eingreifenderen Einfluß vorbehalten u. a. mehr.
Auf dem flachen Lande aber wurden die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit – das Waisenwesen, das Vermittleramt –, wie schon jetzt die Erfahrung lehrt, von den Patrimonialämtern in weit fruchtbarerer und angemessenerer Weise verwaltet, als sie jemals durch kaiserliche Beamte besorgt werden können.
In dem Lande, in welchem die Omnipotenz der Regierung bis zum Zerreißen angespannt ist – in Frankreich –, kennt man z. B. Verlassenschaftsabhandlungen, öffentliche Waisenpflege etc. gar nicht. Sollte die österreichische Regierung an Kraft verlieren, wenn sie selbe anderen überträgt?
Der administrativen Bedürfnisse auf dem flachen Lande gibt es so wenige, sie sind für den bureaukratischen Mechanismus so fremdartig, die Schreiberei ist da so steril, daß man vernünftigerweise nicht zu begreifen vermag, wozu man Millionen verausgabt, Berge von Akten häuft, ohne daß die Dinge darum besser gingen, als wenn man jene Millionen erspart hätte und Papiere unbeschrieben geblieben wären. Aber jene administrativen Befugnisse sind so weit und dehnbar, daß sie in den Händen einer bureaukratischen Kaste zu einer Tiranney und einem Verderbnisse führen werden, an deren Vorzeichen es schon jetzt nicht fehlt.
Ob man nun diesen auszuscheidenden Wirkungskreis einzelnen Patrimonialherrn oder ob man ihn den Kreisständen und den von diesen bestellten und abhängigen Organen zur selbstständigen Verwaltung und Verantwortung übertragen solle, will ich hier nicht näher untersuchen. Es dürfte hier die Andeutung genügen, daß ein und der andere Weg offen stehe.15

Zwiespalt, ob Bezirksamt oder Gericht?
Compromiß erreicht nicht die Vortheile, die der Justizminister anstrebt, es ist aber seinen Ideen genug zugegeben, um die Administration in der untersten Sphäre nach und nach ganz in die Hände der Juristen zu legen und dadurch in jenen Theilen, wo es noch nicht der Fall war, die Zerstörung der altösterreichischen Zustände zu vollenden, die durch die Institutionen des Jahres [1]849 – die eben deshalb jetzt umgestoßen werden – begonnen wurde.
Zankapfel: das sogenannte Richteramt außer Streitsachen, inclusive Grundbuchsführung, Notariatsgeschäfte und Friedensrichteramt.
Frage: Ob diese Geschäfte überhaupt von kaiserlichen Beamten besorgt werden müssen?
Die Vorlage gibt der Bureaukratie eine Ausdehnung, die sie noch nie und nirgend gehabt hat.
Dagegen große Bedenken:
1. administrative Zweckmäßigkeit:
Vergleich mit unseren Einrichtungen vor [1]848. Ähnliches in Istrien, Kärnthen, Krain und Tyrol; hervorgegangen nicht aus natürlicher Entwicklung, sondern aus dem Umsturz durch französische Kriege.
War das Resultat in administrativer Beziehung besser als in Böhmen und Mähren, ja selbst Oestreich? Grundbücher, Waisenkasse, Straßen, Schulen etc.16
2. finanziell:
Die vorliegende Berechnung schon sehr geändert. Noch unzureichend (Vergleich mit Patrimonialämtern); wird gehen wie [1]849. Ersparung unmöglich durch bloße Umstellung der Ämter, nur durch Abnahme von Geschäften.
Im Gegentheil muß auf diesen Grundlagen der Aufwand fortwährend steigen.
Welche Geschäftsvermehrung nur allein aus Personalsachen! (Anstellung, Disziplin, Pension, Unterstützung etc.)
3. politisch:
Schicksal von Frankreich; dagegen Gang der Dinge in Böhmen [1]848

Also:
Die Ausdehnung der Bureaukratie in administrativer Beziehung kein Gewinn, finanziell und politisch geradezu verderblich.
Aber für jetzt nichts anderes möglich. Zugegeben – aber den Zustand nicht als bleibend, nicht als Ziel der Organisation, sondern als vorübergehendes Übel zu behandeln; daher:
1. nicht durch neue detaillirte Instruktionen festzustellen, die jede berechtigte Selbstthätigkeit im Prinzip ausschließen und jeden Keim davon ersticken.17
2. mit Errichtung der neuen Behörden sich nicht übereilen, sondern vor allem darnach streben, brauchbare Elemente neben den Behörden zu finden und in Thätigkeit zu setzen.
Die Möglichkeit dessen, verschieden in den verschiedenen Ländern, daher:
a. länderweise vorzugehen; ohnehin Ungarn abgesondert behandelt; findet man dort die Möglichkeit, mit welchem Recht sie anderen Ländern der Gleichmäßigkeit wegen abschneiden.
b. sogleich die Ausscheidung des großen Grundbesitzes veranlassen
c. die Gerichte auf ihren Wirkungskreis: Streitsachen und Strafsachen beschränken, damit sie sobald als möglich definitiv geordnet werden.
Zu dem Ende Bezirksgericht und Bezirksamt so unterscheiden, wie auf Grundlage des Hofdekretes von [1]788 21.8. Ortsgerichte und Wirtschaftsämter; nicht als materiell abgesonderte Behörden, sondern so, daß der Bezirksrichter seine Funktionen bei einem oder mehreren Bezirksämtern unterstützt von ihrem Personale übe.
Damit lösen sich alle Schwierigkeiten in Beziehung auf Anstellung und Disziplin <und Verwendung der Justizbeamten und Unterscheidung von Bezirkshauptmann I. und II. Klasse mit der auffallenden Verschiedenheit bei der Anstellung.>18

Wenn auf dieser Grundlage gebaut wird, so bekommen wir einen bureaukratischen Mechanismus, wie er noch nie in einem großen Staate bestanden hat, der jedes organische Leben im Keime ersticken und unerschwingliche, weil stets wachsende Kosten verursachen muß.
Man wird jetzt knapp rechnen, den Status in den nächsten Jahren vermehren müssen; und mit der Zunahme der Bevölkerung und des Verkehres, mit dem Fleiße und guten Willen der Beamten wird sich das papierne Geschäft immer wieder so vermehren, daß der Status der Beamten nicht ausreicht.
Welcher Wust von Geschäften für die obersten Instanzen! Welche Zunahme im Vergleich zu dem Zustande vor [1]848 nur durch die Geschäfte über Personalien!
Ungefähr dasselbe, was hier angetragen wird, hat Napoleon eingeführt, nur nicht in der Ausdehnung – und was der Erfolg? Eine Staatsmaschine, die ihm Dienste leistete, so lange er glücklich war – in minderem Grade seinen minder mächtigen Nachfolgern – gleichzeitig aber eine fortschreitende Fäulenis der politischen Zustände.
Soll Östreich nicht in dieselbe Bahn getrieben werden, so muß mit aller Aufrichtigkeit darnach gestrebt werden, Organe außerhalb des Beamtenthumes zu finden, die so viel als möglich von jenen Angelegenheiten übernehmen, deren Besorgung die Regierung nicht zur Sicherung ihres Bestandes sich vorbehalten muß.
Mit der Schaffung solcher Organe muß der Anfang der neuen Organisation gemacht werden. Das Patent vom 31. Dez. hat das zwar nicht ausgesprochen, aber auch nicht ausgeschlossen; <die Herstellung der Behörde, wenn sie nicht wieder ein tootes Werk sein soll, kann nicht nach einer Schablone gemacht, sie muß vielmehr den eigenthümlichen Verhältnissen der einzelnen Länder angepaßt werden. Nicht ohne Grund war sie vor dem Jahr [1]848 eine sehr verschiedene in den verschiedenen Ländern; nicht ohne Grund hat das Patent vom 31. Dez. sich darauf beschränkt, nur die allgemeinsten Umrisse als gemeingültig vorzuzeichnen. Die Ausführung muß länderweise geschehen. Es kann sich nicht darum handeln, wieder nur Pensum über die Einrichtung der Behörden in abstracto, sondern darum einmal wieder brauchbare dauerhafte Einrichtungen zu treffen, und um darüber urtheilen zu können, muß man vor allem wissen, welche konkreten Verhältnisse gegeben sind. Die Einrichtung der Behörde läßt sich nicht feststellen, ehe man den Umfang ihrer Aufgaben dem Gebieth wie dem Wirkungskreise nach kennt. Beides ist abhängig von dem, was sich vorfindet, insbesondere von der vorhandenen gegenseitigen Hilfeleistung in der Besorgung der eigenen Geschäfte befähigter Elemente. Diese Elemente herauszufinden und sie in eine gesetzlich geordnete Thätigkeit zu versetzen, ist meines Erachtens die erste Aufgabe. Daraus wird die Möglichkeit erwachsen, allmählig die Last der Behörden zu erleichtern. Einstweilen müssen freilich die Behörden wie seit [1]849 thun, was nothwendig ist und von niemand anderem gethan wird. Man lasse daher vorläufig ihren bisherigen Wirkungskreis als Regel gelten und beschränke sich darauf zu bezeichnen, was sich ändert. Man gefalle sich aber nicht in einer neuen Aufzählung ihrer Funktionen, die Alles und Jeder für Sache der Regierung erklärt, bis zur Armenpflege und Abhülfe gegen den Nothstand, wobei bisher die Behörden noch niemals gesetzlich, sondern immer nur officio boni viri intervenirten. Eine solche Aufzählung gehört der durchaus revolutionären Idee der omnipotenten Staatsgewalt an, die neben bezahlten Organen des Staates gar keine berechtigte Selbsttäthigkeit anerkennt.
Können wir jetzt keine solche anerkennen, weil die Revolution in der Beziehung tabula rasa gemacht hat, so sie doch nicht prinzipiell ausgeschlossen und dadurch der Zustand politischer Desorganisation verewigt werden [kann].>19