Sammelakt zur Neuregelung der Ehegesetze (Konkordat)
1855
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Regest

Der Akt enthält Notizen für die Verhandlungen für ein Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und Österreich. Darin befinden sich mehrere Entwürfe für gesetzliche Regelungen mit eh. Korrekturen von Leo Thun. Zentrale Bedeutung in den Entwürfen kommt dem Verhältnis von Zivilehe und kirchlicher Ehe sowie den verschiedenen Ehehindernissen zu. Die österreichische Regierung ist grundsätzlich bereit, auf die Forderungen des Vatikans einzugehen. Gerade für Katholiken würde dies bedeuten, dass der Staat der Kirche größere Rechte im Bereich der Ehegesetzgebung zuerkennt.
Georg Binder, evangelischer Superintendent in Siebenbürgen, spricht sich in einem Schreiben an das MCU massiv dagegen aus, in der Ehe einen bloß bürgerlichen Vertrag zu sehen. Aus seiner Sicht ist die Ehe ein feierliches Bündnis vor Gott, ein Naturzustand, in dem sich zwei Liebende vereinen. Würde man die Ehe jedoch nur als eine bürgerliche Ehe ansehen, ginge der feierliche und heilige Charakter der Ehe verloren, was auch zu einem moralischen Relativismus und schließlich auch zu einem Verlust an gesellschaftlicher Stabilität führen würde. Die Folge wären massenhafte Scheidungen. Außerdem ist er überzeugt davon, dass nur die christliche Ehe auch die gemeinsame und liebevolle Erziehung der ehelich gezeugten Kinder garantieren könne.
Ein anonymer Schreiber setzt sich dann in einem Memorandum mit dem Einfluss des Staates auf die Ehegesetzgebung und den historischen Hintergründen der Zivilehe auseinander. Deren Ursprung sieht er in den englischen Kolonien in Nordamerika und der dort herrschenden Religionsfreiheit. Von dort aus habe sie sich nach Holland und Frankreich verbreitet. Österreich stehe nun vor der Entscheidung, ob es sich dieser Entwicklung anschließe oder die kirchliche Ehe stärke. Im letzten Abschnitt geht er auf die Anhänger der Freien hristlichen Gemeinden (Rongeaner) ein, denen er – da sie aus seiner Sicht eine bloße Sekte sind – keine Zugeständnisse in Ehefragen machen möchte.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Z 17/850

Einem Hohen k.k. Cultus und Unterrichtsministerium

Daß die Ehe kein bloß bürgerlicher Vertrag sey.

In den neuen Zeiten ist nicht nur bei vielen Einzelnen, sondern auch in ganzen Gesetzgebungen die Vorstellung herrschend geworden, daß die Ehe nur ein bürgerlicher Vertrag sey und daß auch die Ehegatten nur so zusammentreten wie zwei andere Menschen in der Gesellschaft, welche sich gegenseitig verpflichten, Vortheil und Schaden gleichmäßig zu theilen und eben deswegen den ersten gewissenhaft zu fördern, den zweiten nicht minder gewissenhaft abzuwenden. Durch was für Vorzüge und Übertreibungen diese Vorstellung allmälig herbeigeführt und empfohlen werde, kann ich jetzt nur andeuten, indem auch das sittliche Leben der Menschen auf Erden nothwendigen Schwankungen unterliegt und, wie die Magnetnadel, bald auf die eine, bald auf die andere Seite von den Angelpunkten des Rechten und Wahren abweicht. Die mir aus hoher Gewogenheit gewordene Aufgabe verlangt nur, daß ich mich in möglichster Kürze darüber ausspreche, warum ich die Ehe für keinen bloß bürgerlichen Vertrag halte.
Und das thue ich als Protestant nicht sowohl in dem besonderen historischen als vielmehr in dem allgemeinen, philosophischen Sinn des so oft missdeuteten, weltgeschichtlichen Wertes, d. h. als ein Mann, der in Sachen des Glaubens und des Gewissens nun einmal kein menschliches Ansehen maßgebend anerkennt, und zwar weil er dieses nicht kann, indem der Glauben und das Gewissen nicht unter seiner, sondern im Gegentheil er mit seinem ganzen Denken und Wollen unter ihrer unabweislichen Botmäßigkeit und Oberhoheit steht. Als Protestant sehe ich nur nach dem Begriffe, welchen meine Kirche von einem Sacrament festgestellt hat, die Ehe zwar nicht für ein Sacrament an, zunächst schon deswegen, weil sie nicht erst von dem Herrn ist gestiftet worden; darum steht sie mir jedoch unendlich höher als ein gewöhnlich bürgerlicher Vertrag und das:
Zuerst schon wegen des Antriebes oder Beweggrundes, welcher die Menschen in den Naturstande zur Schließung der Ehe drängt. „In den Naturstande“ sage ich, denn daß in unserer durch Verbildung und Überbildung so vielfältig der Natur entfremdeten Zeit laufend Ehen aus bloß selbstischen Antrieben und Absichten geschlossen werden, wer will das läugnen? Wo aber noch die Natur in ihrer göttlichen Urkraft waltet, da werden die Ehen aus Liebe oder aus jenem geheimnisvollen Naturtriebe geschlossen, welcher die eigene Person großmüthig einsetzt, um dafür einer anderen theilhaftig zu werden und so durch den edlen Wetteifer der Hingebung und Selbstverläugnung am Ende sich doppelt wieder zu gewinnen. Daß aber dieser Antrieb sich nicht mit irdischen Zahlen und Waagen messen lasse und überhaupt nicht in den sinnlichen Bereich und Verkehr des Bürgerthums falle, das sieht jeder Verständige, der ungeachtet der vorgeschrittenen Entwicklung und Versteinerung des Verstandes in der Reihe der sichtbaren Natur auch noch an unsichtbare Geister und an ihre Einwirkungen glaubt. Wenn aber der ursprüngliche Antrieb zur Schließung wahrhaft naturgemäßer Ehen kein bloß bürgerlicher ist, sondern einem höheren Reiche, dem Reiche des Übersinnlichen und Geistigen anheimfällt, so kann schon deswegen der Vertrag, welcher die Ehegatten bindet oder zeitlebens binden und festhalten soll, kein bloß bürgerlicher seyn, sondern muß in eine Region fallen, wo sich das Sinnliche und Geistige gegenseitig durchdringen und heiligen, und diese Region ist aber die Kirche.
Ja eine wahre oder christliche Ehe wird naturgemäß nicht nur durch den geheimnisvollen Trieb und Geist der Liebe zusammengeführt und verbunden, sondern auch während ihrer längeren oder kürzeren Dauer fort und fort von diesem Geist genährt und getragen. So wird sie in der That das erste und noch immer vorzüglichste und augenfälligste Sinn- und Vorbild des Reiches Gottes unter den Menschen, welches die christliche Kirche in allen ihren abweichenden Färbungen, sobald sie sich recht versteht, dieser selbstsüchtigen Sinnwelt nahe bringen will; denn da überall kommt und ist das Reich Gottes, da überall hat sich der Mensch seines Eigen- und Einzelwillens begeben, wo er nicht sucht und will was sein, sondern was des Andern ist, wo er sich nur in dem Glück des Andern auch selber glücklich, überhaupt im Geben seliger fühlt als im Nehmen und erst in seiner willigen und freudigen Abhängigkeit von dem heiligen Willen Gottes seine wahre Freiheit ahnt und erkennt. Kann nun aber ein bürgerlicher Vertrag mit allen seinen Zeugen und Unterschriften und Siegeln zwei Menschen verpflichten, sich gegenseitig zu lieben, zu beglücken, die Freuden des Lebens zu verschönern und die Leiden desselben zu mildern und mit einem Worte nur ein sittliches Leben zu haben und zu führen, kann überhaupt die Macht der bürgerlichen Gesetzgebung und die Vollstrecker derselben je bis in dieses Reich vollkommener, geistiger und gemüthlicher Freiheit hineinreichen?
Dieses drückt die heilige Schrift in ihrer anschaulichen Weise so aus, daß das geheimnisvolle vor Gott geschlungene Band der Ehe aus Zweien Ein Fleisch mache. Mögen immerhin auch die christliche Ehe, besonders in unseren Tagen, allerlei Dinge begleiten, welche an einen bürgerlichen Vertrag erinnern und nur in einen solchen gehören, darum ist sie doch nicht bloß ein solcher, denn wo hebt je ein Vertrag, so zu sagen, die sich vertragenden Persönlichkeiten auf, um aus Zweien, aus dem Mann und dem Weibe, deren jedes für sich nur die Eine Hälfte der Menschengattung vertritt, den ganzen Menschen oder das göttliche Urbild der ganzen Gattung herzustellen? Wenn Plato in seinem Gastmahl den Dichter Aristophanes ordnend einführt, um den Ursprung und das Wesen der Liebe zu erklären, so scherzt er vielleicht nur in seiner geistreichen Art, indem er den Urmenschen in zwei Hälften, eine männliche und eine weibliche, zerfallen und sich dann durch jenen räthselhaften Zug der Liebe suchen und – finden läßt. In der wahren Ehe ist dieses im Ernste so: hier haben sich Mann und Weib gefunden und beide hören sofort auf, in ihren Wünschen und Genüssen, in ihren Antrieben und Zwecken, in ihrer Freude und ihrem Leid zwei verschiedene, moralische Personen zu seyn, ja sie hörten noch vor kurzem nach unserem Vaterländischen Municipalgesetz auch auf, zwei verschiedene bürgerliche Personen zu seyn, indem sie in die vollkommenste Gütergemeinschaft eintraten.
Doch noch überzeugender und pflegender wird es einleuchten, daß die Ehe nicht nur ein bürgerlicher Vertrag sey, wenn ich einen flüchtigen Blick auf die Zwecke werfe, welche der göttliche Stifter der Ehe in derselben zu erreichen strebte. Natur sowohl als Offenbarung sagen, daß die Ehe zur Fortpflanzung des Menschengeschlechtes und dann zur gegenseitigen Hilfleistung bestimmt sey; und wenn der erste Naturzweck der Ehe auch nicht immer und nicht nothwendig erreicht wird, so steht wenigstens dem Zweiten nicht leicht ein natürliches Hindernis im Wege. „Aber das Menschengeschlecht kann, wie tausend Erfahrungen bezeugen, auch außer der Ehe fortgepflanzt werden“, wendet hier der frevelmüthige Zeitgeist ein. Ich entgegne: Wohl geschieht dies mit dem sichtbaren Thiermenschen; aber der allseitige nicht nur thierische und leibliche, sondern auch geistige und gemüthliche Mensch, kurz der Mensch geschaffen und berufen zum Ebenbild Gottes, wird in der Regel nur in der Ehe und zwar in der christlichen Ehe erzeugt und geboren, und zwar nicht immer durch die wissende pädagogische Einwirkung liebreicher geduldiger, selbstvergessener Ehegatten und Ältern, sondern gewöhnlich mehr durch die unwillkürlich und bewußtlos wirkende Macht der väterlichen Beispielgebung und Selbstverläugnung und der mütterlichen Liebe und Zärtlichkeit, welche wie ein ädler Samen zu künftiger Entwicklung in die offenen Herzen und Seelen der Kinder fallen. Läßt sich aber eine solche Aussaat der Humanität, eine solche Vatertreue und Mutterliebe durch einen bürgerlichen Vertrag auferlegen und erzwingen? – Sage Niemand: Was die Natur, was das endliche und liebreiche Vater- und Mutterherz thue, das sey eine freiwillige und dankenswerthe Zugabe zu dem bürgerlichen Ehevertrage, sonst trete ich ihm mit der bescheidenen Frage entgegen: Welches von beiden, ob der Buchstabe des Vertrages oder der Geist, welcher diesen Vertrag beseelt, die Hauptsache und welches die Zuthat sey? Ist aber, wie ich nicht zweifle, der Geist, welcher christliche Ältern erfüllt und zu tausend Opfern antreibt und stärkt, um die von Gott nach seiner Weisheit ihnen anvertrauten Thiermenschen zu – Gottmenschen zu erziehen, die Hauptsache: so wird man zugeben müssen, daß die Ehe kein bloß bürgerlicher Vertrag sey, indem gerade die Hauptsache oder der lebendige Kern der Ehe auch schon als bloßer, göttlicher Fortpflanzungsanstalt des Menschengeschlechtes in dem vollen Sinne des Wortes sich der stofflich bindenden und zwingenden Kraft bürgerlicher Verträge entzieht.
Ebenso finde ich es auch bei dem zweiten, vielleicht [?], wenigstens allgemeinsten und andauerndsten Zwecke der Ehe, bei der gegenseitigen Hilfsleistung: denn ich kann unmöglich zugeben, daß diese Hilfsleistung sich lediglich auf das Sinnliche und Leibliche beschränke, sondern ich muß so zu sagen ihren eigentlichen Schauplatz und Wirkungskreis eben auch in dem Gebiete des Geistigen und Sittlichen finden. Christliche Ehegatten sollen sich nicht nur, wie es in den natürlichen und einfacheren Lebensverhältnissen noch jetzt geschieht, in ihrer Nahrung, bei ihrer Handthierung, in ihrem Hauswesen leiblich gegenseitig unterstützen, sondern sie sollen sich auch einander zu ihrer sittlichen Veredlung und Vervollkommnung behülflich seyn, sie sollen sich beide durch gegenseitige Liebe und Nachsicht tragen und vertragen lernen und sich so nicht nur untereinander gegenseitig besser und vollkommener machen, sondern auch selbst durch den sittlichen Zwang, welcher die Liebe ihnen auferlegt und erleichtert, immer weiser und besser, freier und vollkommener und dem Ideal unserer Gattung näher gebracht werden. Wahrhaftig, wer die christliche Ehe nur für einen gemeinen, bürgerlichen Vertrag ansieht, der übersieht gerade das Wichtigste, wozu sie dienen soll, die Erziehung, und zwar nicht nur die Erziehung des heranblühenden Geschlechtes, sondern auch die derselben voraus und fort und fort zur Seite gehende, gegenseitige Erziehung wohlgesinnter Väter und Mütter selbst, lauter Zwecke, welche offenbar über das Treiben und Drängen des irdischen Bürgerthums in das reine und höhere Reich der Kirche hineinragen.
Und dann gibt es irgend auf Erden ein in Wahrheit und auf die Dauer glückliches Ehepaar, dessen Glück nicht auf dem geistigen Grunde der Sittlichkeit und der daraus hervorgehenden gegenseitigen Achtung ruhte und auch für das überdauernde Feuer der Liebe immerfort aus jener, stillen Achtung von den sittlichen Vorzügen und Tugenden, welche die Ehegatten gegen einander bethätigen, Nahrung zöge? Fürwahr eine glückliche Ehe kann nur eine zufriedene seyn, aber schon die Zufriedenheit ist eine Frucht des freien Geistes und fällt nicht in den Kreis irdischer Berechnung und Zwangherrschaft.
Werfe ich endlich auch noch auf die Personen einen Blick, welche bei dem Ehevertrage betheiligt sind und betheiligt werden: so tritt derselbe für mich noch höher und entschiedener aus der niederen Sphäre der bloß bürgerlichen Verträge heraus. Wenn ich auch den Junggesellen und den verheiratheten Mann als solchen kaum von einander unterscheide, wenigstens in der bürgerlichen Werthschätzung derselben kaum einen Unterschied machen sehe, so werden dagegen, ob mit Recht oder Unrecht will ich gegenwärtig nicht untersuchen, die Jungfrau und die verheirathete oder verheirathet gewesene Frau, sey sie auch nicht Mutter, im gewöhnlichen Leben auffallend von einander unterschieden und die Jungfrau in ihrer Jugend- und Tugendblüthe erfreut sich in der Regel eines höheren Werthes. Ist aber nun die Ehe nur ein bürgerlicher Vertrag und steht es dem gewöhnlich nach materiellen Maßstäben messenden und urtheilenden bürgerlichen Gerichten zu, über die Fortdauer oder Auflösung dieser Verträge zu entscheiden, so frage ich, wie mag namentlich der schwächere weibliche Theil in seinen früheren anmuthigeren und werthvolleren Zustand zurückversetzt werden und ist überhaupt bei der Unterbrechung oder Auflösung der Eheverträge, wie sonst bei anderen bürgerlichen Verträgen von Hausmiethen, Verpachtung, Handelsunternehmungen, Actiengesellschaften und dgl., eine wirkliche Restitutio in integram möglich oder auch nur denkbar? Deswegen wage ich unbedenklich die Behauptung, wie die Dinge bei der überhandgenommenen Sittenverderbnis jetzt stehen, führen beiderlei Gesetzgebungen und Gepflogenheiten nicht zum Ziele, weder die, wo die Eheverträge als bloß bürgerliche angesehen und dann auch als solche oft mit tadelnswürdiger Eile und Leichtfertigkeit gelöst werden, noch die, wo die Ehe für durchaus unauflöslich gilt und die Ehegatten auch bei den gegründetsten Beschwerführungen auf immer aneinander gefesselt bleiben und sogar aus dem unwürdigsten und unverdientesten Bande nur von dem mitleidigen Tode Erlösung hoffen dürfen. So lange die Menschen auf diesen immer nur halb vom Sonnlichte bestrahlten und halb in Nacht verhüllten Planeten wandeln, müssen sie auch bei der Handhabung der Gerechtigkeit zwar immer nach dem Vollkommensten aufblicken und aufstreben, in der Wirklichkeit aber schon mit den Mindervollkommenen sich begnügen.
Bedenken wir noch gar die Kinder, welche nach dem Rathschluß und der Einrichtung Gottes aus der Ehe hervorgehen, wo gibt es im bürgerlichen Vertrag, welcher in sein Verhängnis auch Wesen hineinzieht, welche bei Abschließung des Vertrages nicht zugegen, ja nicht einmal vorhanden waren? Wohl sind die Ältern verpflichtet auf die Kinder, welche sie in das Daseyn riefen und welche Gott ihnen anvertraute, ihres Glaubens theilhaftig zu machen, damit sind sie aber keineswegs berechtigt auch diese in ihr Zerwürfnis zu verwickeln und in dem Falle ihrer leichtsinnigen Trennung, weil ja nur ein bürgerlicher Vertrag sie zusammenhält und nur ein bürgerliches Gesetz und Gericht über ihren Ehestreit urtheilt, den heranblühenden Söhnen und Töchtern es wie unmöglich zu machen, das heilige Gebot Gottes an Vater und Mutter zugleich zu üben und beide im gleichen Maaße zu ehren. Deswegen gehe ich auch als Vorstand eines protestantischen Oberehegerichtes nur im äußersten Nothfalle und auf die gegründetsten Klagen und nach langem Bedenken daran, eine Ehe zu trennen, in welcher Kinder vorhanden sind, welche, ohne bei der einstigen Abschließung des Ehevertrages ihre Zustimmung gegeben zu haben, nunmehr doch an den schmerzlichen Folgen seiner Auflösung Theil zu nehmen gezwungen sind.
Daß ich als Schlußfolge aus allen diesen Gründen vernünftigerweise wünschen werde, die Ehestreitigkeiten auch für die Zukunft bei unseren geistlichen Gerichten zu behalten, das geht schon aus dem bisherigen hervor. Noch mehr und noch inständiger muß ich dieses aber wünschen und fordern, wenn ich mich an das unselige Experiment erinnere, welches die 2. Siebenbürgische Landesregierung im April 1798 mit unserer geistlichen Gerichtsbarkeit und so dann auch mit unseren Ehegerichten machte. Sie überwies die Eheprozesse an die bürgerlichen Gerichte und ließ in wenigen Jahren nicht nur tausend Ehen auf die leichtfertigste Weise und auf die unbedeutendsten Klagen trennen, sondern lockerte damit auch den heiligen Grund der Sitte, auf welchem bis dahin die Ehe unter uns gestanden hatte. Zum Glück ließ sich die Hohe Regierung schon zu Anfang des Jahres 1805 durch die inzwischen gemachten bedauerlichen Erfahrungen eines Besseren belehren und gab mit stillschweigender Anerkennung des begangenen Mißgriffs die Ehesache wieder den geistlichen Gerichten zurück, nur den erschütterten, sittlichen und christlichen Grund der Ehe konnte sie nicht wieder befestigen.

Georg Binder
evang. Superintendent A. C. in Siebenbürgen

Die Ehe hat eine doppelte Seite. Das Christenthum, welches alle sittlichen Beziehungen des Menschen umfaßt, hat das Geschlechterverhältnis den Bestimmungen des Sittengesetzes durchgreifend unterworfen und die eheliche Pflichterfüllung durch das Sacrament geheiligt.
Die Bedingungen einer Verbindung, welche vor dem Gewissen die Geltung einer Ehe habe und die mit der Ehe verbundenen Rechte und Pflichten begründen soll, werden für den Katholiken durch das Kirchengesetz festgestellt. Die Ehe ist aber eine Gesellschaft, welche im Staatsleben einen wichtigen Platz einnimmt und für die Ansprüche, welche sie mit sich bringt, des Schutzes von Seite der Staatsgewalt in mehrfacher Hinsicht bedarf. Die bürgerlichen Rechte der Ehe und die Bedingungen, unter welchen sie erworben werden, gehören in den Bereich der Staatsgesetzgebung.
Die österreichische Gesetzgebung kann hinsichtlich der Ehe auf dem seit Joseph II. eingenommenen Standpunkt nicht beharren und wird andererseits von Einführung der Civilehe durch die dringendsten Rücksichten abgemahnt.
Die Civilehe entstand in Nordamerika unter ganz eigenthümlichen Verhältnissen. Die calvinischen Gemeinden entwickelten in den Zeiten ihrer Kraft eine republikanische Richtung in Staat und Kirche. Doch sie vereinigten damit schwärmerischen Eifer und seltene Sittenstrenge. Die bischöfliche Gewalt war ein Gegenstand ihres Abscheues und obgleich ihre Prediger großen Einfluss übten, so wurde doch alles, was einer priesterlichen Funktion ähnlich sah, so viel als möglich fern gehalten. Deshalb behauptete man auch, namentlich in Schottland, daß man zu Eingehung der Ehe des Predigers nicht bedürfe. Im Interesse der Ordnung wurde zuerst in Holland die Einrichtung getroffen, daß die Erklärung der Einwilligung vor der bürgerlichen Obrigkeit abgegeben wurde. Man hatte aber dabei keineswegs die Absicht, eine bloß bürgerliche Ehe einzuführen. Die kirchlichen Ehegesetze wurden, in so weit die calvinistischen Gemeinden dieselben beibehielten, strenge aufrechtgehalten und jede Abweichung unerbittlich geahndet. In Deutschland und Frankreich nahm das Eherecht der Calviner allerdings eine andere Entwicklung, doch darauf einzugehen, ist hier nicht der Ort. In den englischen Colonien von Nordamerika bestand der Kern der Bevölkerung aus Calvinern verschiedener Secten, welche in der neuen Welt vollkommene Glaubensfreiheit suchten. Diese Leute hingen ihren zum Theil höchst schwärmerischen Lehrsätzen mit solcher Entschiedenheit an, daß sie, um sich zuerst wider Indianer und wilde Thiere, dann wider das Mutterland vereinigen zu können, die Religion aus dem Spiel lassen mussten. So erklärte in Amerika der Staat sich für gleichgültig gegen die Religion, während und weil die Einzelnen (damals, jetzt ist eine sehr merkliche Abkühlung eingetreten) ihren religiösen Ansichten und Überzeugungen mit dem lebhaftesten Interesse zugewandt waren. Hieraus folgte nothwendig, daß der Staat über die Ehe seine eigene Gesetzgebung aufstellte und sich nicht darum kümmerte, in wie weit der Staatsbürger die ihm dadurch gestattete Freiheit in Widerspruch mit seinem Gewissen benützte. Dies war jedoch in den ersten Zeiten der Republik wenig zu besorgen und noch gegenwärtig gilt es in Nordamerika für eine Schande, die Pflichten der Religion, zu welcher man sich bekennt, zu vernachlässigen.
Dieser nordamerikanischen Einrichtung bemächtigte in Frankreich sich der Haß der Religion und der sittlichen Ordnung. Man führte die Civilehe ein und sie wird seit dieser Zeit von der Revolution als Eines ihrer Schooskinder angesehen. So viel des Schlimmen sie aber in Frankreich gebracht hat, dennoch wirkte sie dort nicht so verderblich, wie dies in Österreich der Fall seyn würde. Man führte die Civilehe ein, doch man setzte auch die bekannte Göttin Vernunft auf den Altar von Notre Dame. Als die Revolution in dem Blute, welches sie vergossen hatte, untergegangen war und das Christenthum wieder das Haupt erhob, schieden sich die Parteien. Viele bekannten sich offen zum Atheismus, welchen die Revolution nicht hervorgerufen, sondern vorgefunden hatte. Die Christen sahen aber in der „Jacobinerehe“ ein Überbleibsel der Zeit, in welcher man das Christenthum geächtet hatte, und dies war ein Gegengift wider die Anlockung, sich unter dem Banner des bürgerlichen Gesetzes über die Gewissenspflicht hinauszusetzen.
Es ist für Kirche und Staat gleich wünschenswerth, daß die Civilehe gänzlich vermieden werde. Dies kann auf einem doppelten Wege geschehen.

Entweder

I. der Staat erklärt, daß die Gültigkeit der von Katholiken geschlossenen Ehe nach den Kirchengesetzen zu beurtheilen sey. Dadurch würde er nichts festsetzen, als was, um nur auf Nachbarländer hinzudeuten, in Baiern und mit einigen Modificationen auch in Preußen Rechtens ist. Es steht ihm frei, diese Erklärung an Bedingungen zu knüpfen, z. B. daß gewisse Hindernisse, welche der heilige Stuhl nicht wol geradezu aufheben kann, thatsächlich außer Kraft gesetzt werden, indem die geistliche Gewalt sich verpflichtet, in denselben ohne Ausnahme und Aufschub zu dispensieren. Ferner würde durch eine solche Gestaltung des Verhältnisses die Staatsgewalt keineswegs genöthigt seyn, auf eine eigene Gesetzgebung in Ehesachen zu verzichten. Sie könnte Hindernisse aufstellen, welchen sie zwar bloß die Wirkung von Eheverboten beilegt, welche sie jedoch durch strenge Maßregeln unterstützt. Napoleon untersagte, die kirchliche Trauung vor Abschluß des bürgerlichen Ehevertrages zu vollziehen. Er ließ sich in die Frage über die Gültigkeit der Ehe nicht ein, doch bedachte er den Übertreter dieser (tief eingreifenden) Anordnung mit der Deportation und dies reichte vollkommen hin, um den Erfolg zu sichern. Wenn auch solche äußerste Maßregeln dem Geist der österreichischen Regierung fern sind, so würde doch auch ohne sie ein Verbot sich wirksam machen lassen.

Oder

II. die Staatsgesetzgebung stellt die Hindernisse auf, welche nicht bloß die Wirkung von Eheverboten haben, sondern bei deren Vorhandenseyn man die bürgerlichen Rechte der Ehe nicht erlangen kann, doch wird zugleich ausgesprochen, daß keine Verbindung, welche nicht nach den Grundsätzen der Religion, zu welchen die Ehewerber sich bekennen, eine vor dem Gewissen gültige Ehe ist, die bürgerlichen Rechte der Ehe erlangen könne, das Staatsgesetz fordert also niemals weniger, aber manchmal mehr als das Kirchengesetz. Auf das jüdische Ehegesetz hat das österreichische Gesetzbuch ohnehin sorgfältig Rücksicht genommen; die anerkannten protestantischen Confessionen verlangen für die Gültigkeit der Ehe in keiner Beziehung mehr als das bürgerliche Gesetzbuch: die Aufstellung des bezeichneten Grundsatzes würde also nur für die Katholiken eine Änderung hinsichtlich der Bedingungen einer bürgerlich gültigen Ehe hervorrufen. Übrigens wurde diese Richtung thatsächtlich schon seit beinahe dreißig Jahren eingeschlagen, die österreichische Gesetzgebung in Ehesachen erregte seit ihrem Entstehen fortwährende Beschwerden. Die Bemühungen Pius VI. sind bekannt. Auch Pius VII. machte bei Gelegenheit der Reise, welche Seine Majestät der Kaiser Franz nach Rom unternahm, die entschiedensten Gegenvorstellungen. Der Monarch suchte bei sich ergebenden Collisionsfällen in der obersten Sphäre der Entscheidung nachzuhelfen und endlich wurde durch Hofdecret vom 6. Februar 1823 das tirolische Gubernium angewiesen, die Collisionen zu vermeiden, welche entstehen müssten, wenn Ehen, wogegen sich die Überzeugung des Ordinarius sträubte, dennoch zu Einsegnung, ohne welche katholische Ehen nicht geschlossen werden sollen, eingeleitet werden wollten. Dadurch war mit einer dem damaligen Geschäftsgange entsprechenden Wendung ausgesprochen, daß man die Eingehung einer vor der Kirche ungültigen Ehe nicht gestatten solle und wiewohl jene Anordnung unmittelbar nur für Tirol erlassen war, so wurde doch im Geiste derselben gehandelt, wenigstens so oft als der betreffende Bischof sich an Seine Majestät wandte.
Schlägt man den angedeuteten Weg ein, so muß die Ungültigerklärung, welche das bürgerliche Gericht wider eine kirchlich gültige Ehe ausspricht, als eine bloße Strafmaßregel erscheinen. Auch läßt sich nicht vermeiden, daß bei Hindernissen, welche zugleich kirchliche und bürgerliche sind, sowohl der Staat als die Kirche über die Gültigkeit erkennen. Indessen wird sich das Vorhaben in den meisten Fällen vereinfachen lassen. Man kann die Anordnung treffen, daß den Verhandlungen der kirchlichen Ehegerichte erster, zweiter und dritter Instanz ein Abgeordneter der entsprechenden Gerichtsbehörde mit einem votum consultativum beiwohnt und die Acten vor Fällung des Urtheiles dieser Gerichtsbehörde zur Begutachtung mitgetheilt werden. Ergibt sich keine Meinungsverschiedenheit oder wird dieselbe ausgeglichen, so kann das Urtheil des kirchlichen Ehegerichtes von der Gerichtsbehörde ohne weitere Verhandlung auf die bürgerlichen Wirkungen ausgedehnt werden.
Sofern es für unmöglich sollte gehalten werden, einen dieser beyden Wege einzuschlagen, so müsste als letztes Auskunftsmittel für mögliche Collissionsfälle die Civilehe aufgestellt werden. Doch ist die sehr große Mehrzahl der Bevölkerung Österreichs noch weit von jenen Zuständen entfernt, bei welchen die Civilehe sich als eine traurige Nothwendigkeit darstellt, auch würde es dann unmöglich seyn, die Ehegesetzgebung in der ganzen Monarchie nach derselben Richtschnur zu gestalten. Denn in Ungarn verbieten die wichtigsten politischen Rücksichten in Betreff der Entscheidung über die Gültigkeit der Ehe eine Veränderung einzuführen. Überdies liegt es am Tage, daß bei den nicht unierten Griechen eine solche Maßregel schlechthin unausführbar wäre und an eine Bevorzugung derselben vor den Katholiken kann die kaiserliche Regierung nicht denken.
Nach anderen Grundsätzen müssen unstreitig die Rongeaner und (wofern sie in Österreich sich zeigen sollten) die freien protestantischen Gemeinden so wie die Reformjuden behandelt werden. Man kann den Rongeanern nicht zugeben, daß sie eine Religionsgesellschaft sind: denn sie haben nicht nur kein gemeinsames Glaubensbekenntnis, sondern stellen es auch als leitenden Grundsatz voran, daß die Theilnahme an ihrem Vereine durch keinen bestimmten Inhalt der religiösen Überzeugung bedingt sey. Der Anhaltsgrund ihrer Gemeinschaft besteht in bloßen Verneinungen und diese Verneinungen sind so beschaffen, daß sie nicht nur das Christenthum, sondern alles, was unter den Begriff der Religion fällt, geradezu ausschließen. Ihre Häupter verfolgen politische Zwecke und stellen in religiöser Beziehung sich die Verbreitung des Atheismus zur Aufgabe, welcher jedoch ebenfalls nur Mittel zu Begründung der sogenannten socialen Republik seyn soll. Manche sprechen mit aller Klarheit, die man wünschen kann. Andere eignen sich die bekannten übelhaften Formeln der Hegel’schen Philosophie an. Wofern es Unwissende zu bethören oder der Polizei zu entrinnen gilt, brauchen sie auch Redensarten, welche einen Schein des Christenthums haben; doch es ist ein Schein, welcher nur Kurzsichtige blenden kann. Was die Ehe betrifft, so fassen sie dieselbe ganz im Sinne der Emancipation des Fleisches auf, wobei sie jedoch die Sprache des Christenthums nachzuäffen suchen. Die wahre Ehe, sagen sie, ist ihrem Wesen nach unauflösbar, weil die Liebe nimmer aufhört. Eine Ehe, welche nicht aus ächter Liebe eingegangen wird, ist eine bloße Scheinehe und bedarf nicht der Auflösung, sondern nur der Ungültigkeitserklärung. Hieraus folgt, daß sobald ein Ehegatte die Auflösung der Verbindung wünscht, dieser Wunsch den unumstößlichen Beweis herstellt, daß die Ehe vom Anfange her ungültig war. Die Rongeaner werden zwar diese Lehre, sobald es nöthig ist, verläugnen und es steht ihnen dabei die Ausflucht offen, daß jeder von ihnen seiner eigenen Vernunft folge und die Ansichten ihrer Prediger für sie nicht bindend seyen, indessen würden sie, wenn der Staat sich bereit erklären wollte, bei Behandlung ihrer Ehe auf ihre angebliche Religion Rücksicht zu nehmen, sogleich damit hervorrücken. In dieser und mancher anderen Beziehung dürfte es gerathen seyn, zu erklären, daß die Rongeaner und alle freien Gemeinden keine Religionsgesellschaft, sondern politische Vereine seyen, daraus ergibt sich, daß ihre ehelichen Verbindungen nur vom Standpunkte der bürgerlichen Rechte geordnet werden können und eben deshalb muß man sie zu Eingehung des Ehevertrages vor die politische Obrigkeit weisen. Ist der Grund, aus welchem dies geschieht, deutlich ausgesprochen, so wird das Beispiel ihrer Civilehe auf das katholische Volk schwerlich eine schädliche Rückwirkung üben.
Übrigens ist es billig, daß solange sie sich Deutsch- oder Christkatholiken nennen, ihre Ehe vom Staate als unauflöslich behandelt und die Trennung des Bandes nicht verstattet werde. Wollen sie in dieser Beziehung den Protestanten gleichgestellt werden, so mögen sie aufhören, den Namen von Katholiken als Köder zu gebrauchen.