Der Erzbischof von Wien, Joseph Othmar Rauscher, behandelt gedrängt die Frage der Gültigkeit von gemischten Ehen, die nicht von einem katholischen Priester geschlossen worden sind. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob ein katholischer Priester bei der Eheschließung anwesend sein muss, damit eine Ehe Gültigkeit erlangt. Er führt dazu einige historische Beispiele an und bezieht diese auf die Situation in Ungarn.
Die päpstliche Instruction vom 30. April 1841 hat für die drei
Kirchenprovinzen Gran [Esztergom],
Colocza und Erlau [Eger]
in ihrem damaligen Umfange hinsichtlich der gemischten Ehen dasselbe
festgesetzt, was Benedict XIV. am 4.
November 1741 für das Gebiet der vereinigten Niederlande
mit Einschluß des verpfändeten Maßtricht und der holländischen Besitzungen
in den Barrierefestungen ausgesprochen hat. Mit Berufung auf diesen Erlaß
erklärte Clemens XIII. in einem an
den Erzbischof von
Mechelen gerichteten Schreiben vom 15. Mai 1767 ein Ehe für
gültig, welche ein zu Brüssel ansässiger Katholik in
Holland mit einer holländischen Protestantin ohne
Beiseyn des katholischen Pfarrers geschlossen hatte und zwar aus dem Grunde,
weil die holländische Protestantin hinsichtlich jeder in
Holland zu schließenden Ehe von den Bestimmungen des
Conciliums von Trient ausgenommen war. Dies passt
vollkommen auf den Fall, daß eine katholische Militärperson sich in
Ungarn mit einer protestantischen ihren Wohnsitz in
Ungarn habenden Person ohne Beiseyn des katholischen
Pfarrers verehelicht. Um so weniger kann also die Gültigkeit der Ehe im
umgekehrten Falle einem Zweifel unterliegen.
Wenn im Allgemeinen nun
ohne Beschränkung auf gewisse Länder der Grundsatz gälte, daß der
akatholische Brauttheil dem katholischen seine Befreiung von dem
Kirchengesetz über die Form der Eheschließung mittheile, so müssen die
gemischten Ehen überall ohne Beiseyn des katholischen Pfarrers gültig
[sein?]: denn daß die Protestanten auch in den Ländern, wo das Concilium von
Trient ist kundgemacht worden, sich unter
einander ohne katholische Pfarrer gültig verehelichen können, wird
gegenwärtig von Niemandem angestritten. Dann hätte aber Pius VIII. den Bischöfen der preußischen
Rheinlande nicht die Vollmacht ertheilen können, die gemischten Ehen, welche
ohne Beiseyn der katholischen Pfarrer geschlossen waren, für in der Wurzel
geheilt[?] zu erklären, sondern er hätte vielmehr aussprechen müssen, daß
diese Ehen gar keiner Convalidierung bedürftig seyen. Eben so hätte
Gregor XVI. nicht nötig gehabt für
Ungarn im besondern auf besondere Verhältnisse
gegründete Zugeständnisse zu machen, sondern er hätte vielmehr die
ungarischen Bischöfe belehren müssen, daß gemischte Ehen ohne Beiseyn des
katholischen Pfarrers überall und somit auch in Ungarn
gültig seyen.