Notizen von unbekannter Hand zu Sonderrechten und Besonderheiten der katholischen Kirche in Ungarn
o. D.
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Regest

In dem Text werden einige Besonderheiten und Sonderrechte der katholischen Kirche in Ungarn aufgeführt, die unabhängig vom Corpus iuris canonici sowie den Beschlüssen des Konzils von Trient Geltung haben. Hierbei wird zunächst das Recht der freien und direkten Kommunikation der Bischöfe mit dem Papst und den Gläubigen genannt. Es folgen Vorschriften zur kirchlichen Gerichtsbarkeit sowie zur Leitung der Seminare. Außerdem werden die Überwachung der Schulbücher und Katechismen sowie besondere Regelungen in Fragen der Ehegesetzgebung angeführt.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Katholische Kirche in Ungarn

a) In Ungarn hat das Corpus Juris canonici sowie das Concilium Tridentinum volle Rechtsgültigkeit und Anwendung.
b) Besteht der Primatial- und Metropolitan-Verband (mit Ausnahme des Erzbischofs von Colocza , welcher direct nach Rom appeliert) und die instanzmäßige Appelations-Zuständigkeit in Bezug auf die Suffraganbischöfe, deren Clerus und Gläubige.
c) Der Episcopat pari die Capitalur-Generalvicäre sind in Erläßen und Hirtenschreiben an den Clerus und Gläubige nicht an die landesfürstliche Genehmigung gebunden.
d) die Einrichtung und Leitung der Seminare, die Ernennung der Professoren, die Bestimmung der Schulbücher, die Ertheilung der Weihen steht dem Diözesanbischof und bei dessen Abgang dem Capitular-Generalvicär ausschließlich zu.
e) Die Bischöfe üben die kanonische Corrections- und Strafgerichtsbarkeit über den Clerus und die Gläubigen (auch durch Verhängung der Excommunication) unbehindert aus. Die diesfällige Appelation findet vom Bischofe an den Erzbischof oder Primas und von diesem an den Pabst statt, der durch ein Judicium delegatum in partibus in letzter Instanz entscheidet.
f) Die Ehe samt den Eheverlöbnissen (sponsalia) ist sowohl in Bezug auf die Dispensation in Aufgebothen und in Impedimentis impedientibus (Eheverbothe) wie auch in Impedimentis dirimentibus (trennende Ehehindernisse) civilia et militaria austriaca, <natürliche und gesetzliche Minderjährigkeit insofern jene nicht gesetzlich legitimiert und rücksichtlich beider die erforderliche Einwilligung zur Heirath nicht erfolgt ist.
Militärstand ohne den schriftlichen Heirathsconsens der competenten Behörde.
Verurtheilung zu einer schweren Kriminalstrafe.>1
werden nur als vorbeugende Maßnahmen nicht aber rückwirkende Ehehindernisse auf die sacramentalische Gültigkeit einer schon geschlossenen Ehe behandelt) der Kirche ganz anheim gestellt. Auch die Ehegerichtsbarkeit übt die Kirche unbehindert und unbeschränkt aus Die Berufsinstanzen sind wie ad e)
g) Die Diözesanfonde mit Einschlusse der frommen Stiftungen (mit Einschluß der Seminar- und Deficientenfonds) werden unter der Aufsicht des Diözesanbischofs unabhängig verwaltet.
h) Die Interkalar-Einkünfte fließen nicht in den Religionsfond, sondern fallen bei Pfarrbeneficien dem jeweiligen Administrator ganz zu. Bei den Capiteln bestehen hierüber eigene Statuten.
i) die Anordnung des Gottesdienstes auch für außer ordentliche Fälle steht ganz dem Diözesanbischof zu. Es bestehen die frommen Bruderschaften, Processionen, Wallfahrten usw.
k) Die Testamente der Capitularen und der Pfarrer sind ohne Genehmigung des Bischofs ungültig. Auch steht den Consistorien überhaupt die Gerichtsbarkeit über die Civil-Testamente quoad solemnitates externas und in perjurialibus zu.
l) Den Bischöfen stand bisher das Censurrecht über kirchliche Bücher zu; sie schreiben Katechismen in den Schulen & vor.
m) Die Pfarrconcurse als Vorprüfung zur Qualification für die Praesentation zu einer Pfründe sind unbekannt, und die vorgeschriebene canonische Prüfung wird erst nach der Praesentation des Patrons zum Behufe der Investitur vorgenommen.
n) der Regularclerus hat in der Aufnahme und Profession seiner Novizen frei Hand.
Außer diesen Punkten ist Conformität zwischen der Kirche in Ungarn und den deutsch-österreichischen Provinzen.