In dem Text werden einige Besonderheiten und Sonderrechte der katholischen Kirche in Ungarn aufgeführt, die unabhängig vom Corpus iuris canonici sowie den Beschlüssen des Konzils von Trient Geltung haben. Hierbei wird zunächst das Recht der freien und direkten Kommunikation der Bischöfe mit dem Papst und den Gläubigen genannt. Es folgen Vorschriften zur kirchlichen Gerichtsbarkeit sowie zur Leitung der Seminare. Außerdem werden die Überwachung der Schulbücher und Katechismen sowie besondere Regelungen in Fragen der Ehegesetzgebung angeführt.
Katholische Kirche in Ungarn
a) In Ungarn hat das Corpus Juris canonici sowie das
Concilium Tridentinum volle Rechtsgültigkeit und Anwendung.
b) Besteht
der Primatial- und Metropolitan-Verband (mit Ausnahme des Erzbischofs von
Colocza
, welcher direct nach
Rom appeliert) und die instanzmäßige
Appelations-Zuständigkeit in Bezug auf die Suffraganbischöfe, deren Clerus
und Gläubige.
c) Der Episcopat pari die Capitalur-Generalvicäre sind in
Erläßen und Hirtenschreiben an den Clerus und Gläubige nicht an die
landesfürstliche Genehmigung gebunden.
d) die Einrichtung und Leitung
der Seminare, die Ernennung der Professoren, die Bestimmung der Schulbücher,
die Ertheilung der Weihen steht dem Diözesanbischof und bei dessen Abgang
dem Capitular-Generalvicär ausschließlich zu.
e) Die Bischöfe üben die
kanonische Corrections- und Strafgerichtsbarkeit über den Clerus und die
Gläubigen (auch durch Verhängung der Excommunication) unbehindert aus. Die diesfällige Appelation findet vom Bischofe an den Erzbischof oder Primas und
von diesem an den Pabst statt, der durch ein Judicium delegatum in partibus
in letzter Instanz entscheidet.
f) Die Ehe samt den Eheverlöbnissen
(sponsalia) ist sowohl in Bezug auf die Dispensation in Aufgebothen und in
Impedimentis impedientibus (Eheverbothe) wie auch in Impedimentis
dirimentibus (trennende Ehehindernisse) civilia et militaria austriaca,
<natürliche und gesetzliche Minderjährigkeit insofern jene nicht
gesetzlich legitimiert und rücksichtlich beider die erforderliche
Einwilligung zur Heirath nicht erfolgt ist.
Militärstand ohne den
schriftlichen Heirathsconsens der competenten Behörde.
Verurtheilung zu
einer schweren Kriminalstrafe.>1
werden nur als vorbeugende
Maßnahmen nicht aber rückwirkende Ehehindernisse auf die
sacramentalische Gültigkeit einer schon geschlossenen
Ehe behandelt) der Kirche ganz anheim gestellt. Auch die Ehegerichtsbarkeit übt die Kirche unbehindert und unbeschränkt aus
Die Berufsinstanzen sind wie ad e)
g) Die
Diözesanfonde mit Einschlusse der frommen Stiftungen (mit Einschluß der
Seminar- und Deficientenfonds) werden unter der Aufsicht des
Diözesanbischofs unabhängig verwaltet.
h) Die Interkalar-Einkünfte
fließen nicht in den Religionsfond, sondern fallen bei Pfarrbeneficien dem
jeweiligen Administrator ganz zu. Bei den Capiteln bestehen hierüber eigene
Statuten.
i) die Anordnung des Gottesdienstes auch für außer ordentliche
Fälle steht ganz dem Diözesanbischof zu. Es bestehen die frommen
Bruderschaften, Processionen, Wallfahrten usw.
k) Die Testamente der Capitularen und der Pfarrer sind ohne Genehmigung
des Bischofs ungültig. Auch steht den Consistorien überhaupt die
Gerichtsbarkeit über die Civil-Testamente quoad solemnitates externas und in
perjurialibus zu.
l) Den Bischöfen stand bisher
das Censurrecht über kirchliche Bücher zu; sie schreiben Katechismen in den
Schulen & vor.
m) Die Pfarrconcurse als Vorprüfung zur Qualification
für die Praesentation zu einer Pfründe sind unbekannt, und die
vorgeschriebene canonische Prüfung wird erst nach der Praesentation des
Patrons zum Behufe der Investitur vorgenommen.
n) der Regularclerus hat
in der Aufnahme und Profession seiner Novizen frei Hand.
Außer diesen
Punkten ist Conformität zwischen der Kirche in Ungarn und
den deutsch-österreichischen Provinzen.