Bemerkungen über die Einrichtung der Landtage1
[Januar 1860] 2
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Regest

Ein nicht genannter Schreiber äußert sich zur Funktion der Landtage. Der Autor betont zunächst, dass die Landtage das höchste Organ der Selbstverwaltung darstellen. Er geht dann auf die Zusammensetzung und das Wahlrecht für diese ein. Dabei betont er, dass das Wahlrecht auf einen gewissen Personenkreis beschränkt werden sollte, dabei hebt er vor allem die Rolle des Adels, der Grundbesitzer und der Geistlichkeit hervor. Äußerst wichtig sei es auch, die mittleren Stände zu beteiligen. Er geht dann auch auf die Einteilung von Wahlkreisen ein. Schließlich spricht er sich für die Einführung eines Kurienwahlrechts aus und erläutert seine Ansichten zu den Vorteilen dieses Modus. Abschließend entwirft der Schreiber als Beispiel eine mögliche Zusammensetzung des Landtags für Böhmen.

Anmerkungen zum Dokument

Mit eigenhändigen Anmerkungen Leo Thuns.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC0D-0

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Edierter Text

Als oberster Grundsatz muß feststehen, daß der Landtag die Krönung des staatsrechtlichen Aufbaues des Landes bildet, das höchste Organ für Selbstverwaltung ist. Daraus folgt, daß er aus den Trägern des Selfgovernements heraus wachsen muß und daß andererseits auch sein Wirkungskreis wesentlich in der Sphäre des Selfgovernements gesucht werden soll. Die Träger des Selfgovernements sind nun aber die Gemeindevorsteher und Gemeindeausschüsse, die städtischen Magistrate, die eigenberechtigten Gutsbesitzer. Diesen Autoritäten müssen jedoch – bei der unvollkommen ausgeprägten socialen Gliederung unserer Zeit –, um die gesammten socialen Elemente des Landes zu umfassen, die geistlichen Würdenträger, dann die Vertreter der gewerblichen Genossenschaften höherer Ordnung (und das sollten die Gewerbekammern werden) angereiht werden.
Die aktive Wahlberechtigung muß streng auf den Kreis jener Autoritäten beschränkt und die Wahlaktion in die organischen Zusammenfassungen selbst verlegt werden. Die passive Wahlberechtigung muß im Allgemeinen ebenfalls auf denselben Kreis beschränkt bleiben. Da es aber eine sehr wichtige Auffassung ist, daß die unentbehrliche Lebensbedingung jedes wahren Selfgovernements in der Betheiligung der höheren und mittleren Stände an der Selbstverwaltung liegt (was Gneist in seinem Buch über die englische Communalverfassung sehr gut entwickelt 3 und was zusammenfällt mit der auf S. 35 meiner Brochure ausgesprochenen Bedingung), so erscheint es mir als eine gesunde Anpassung dieses Grundsatzes auf unsere Verhältnisse, daß man das passive Wahlrecht der berufenen Autoritäten auf die (ihrer Interessenstellung nach homogenen Wahlverbände), also Landgemeinden und Gutsbesitz, einer- und Stadtgemeinden und Gewerbsgenossenschaften anderseits ausdehnt.4 Es hätten diese Elemente zwar abgesondert zu wählen, um das Organische Aufsteigen und die ständische Gliederung zu wahren, aber es könnten, um dem höchsten Organe der Selbstverwaltung intellektuell – moralisch – und social selbstständige Elemente zuzuführen, die Landgemeinden aus der Zahl der Gemeindeautoritäten oder der Gutsvorstände und umgekehrt und ebenso die Stadtgemeinden aus der Mitte der Magistrate oder der Gewerbekammern wählen, wobei selbst die Möglichkeit vorhanden ist, den letzteren ganz hervorragende industrielle Etablissements mit individuellem Wahlrecht anzureihen.
Die Zusammenfassung der Elemente der drei beziehungsweise vier großen Wahlfaktoren hätte nach Kreisen zu erfolgen. Für die Landgemeinden bilden sämtliche Bezirksausschüsse und sonstige Bezirksautoritäten des Kreises, für die Städte und Gewerbe die Magistrate und Gewerbekammern derselben, für den großen Grundbesitz die eigenberechtigten Gutsherrn die Wählerschaft. Letzteren müßten als Vertretung des eigentlich gebundenen adeligen Gutsbesitzes für das ganze Land die Standesherrn mit Virilstimmen und die adeligen Fideicommißbesitzer mit Curiatstimmen beigefügt werden.
Wenn ich noch hinzufüge, daß zur Vertretung der Geistlichkeit die Bischöfe mit Viril- und die landtagsberechtigten Stifter und geistlichen Genossenschaften mit Curiatstimmen zu berufen und diesen der Rektor der Universität und da und dort vielleicht die Superintendenten beizufügen wären, so habe ich wohl alle Elemente zusammengefasst, aus welchen in jeder Provinz – Ungarn, Tirol und Italien ausgenommen – der Landtag zu bilden sein wird. Die eigentliche detaillirte Construction hängt für jedes Land von den positiven Zahlenverhältnissen ab, die mir nicht zu Gebote stehen: sie ist aber noch mehr von der Vorfrage bedingt, ob man die Vertreter aller Stände in Eine Versammlung oder in getrennte Curien berufen will. Ich neige mich entschieden und von Tag zu Tag entschiedener der letzteren Ansicht zu. Nur durch diese Trennung ist man der mißlichen Nothwendigkeit überhoben, ängstlich die Stimmenzahl der einzelnen Faktoren abzuwägen, um ein gewisses Gleichgewicht zu erzielen. Das Resultat einer solchen Abwägung ist immer höchst ungewiß. Das Gewollte und Gemachte tritt dabei so in den Vordergrund, daß darin von Anbeginn der Angelpunkt der Strebnisse der Bewegungsparthei liegen und in der Ausdehnung der Zahl gewisser Stimmen das Mittel liegen wird, den Landtag zu demokratisiren – und wie man auch die Stimmen abwägen mag – in Einer Versammlung wird immer das Übergewicht nach links sich neigen. Bei Einer Versammlung kömmt auch das zu bedenken, daß nothwendigerweise die Zahl der Vertreter der einzelnen Stände eine wesentlich beschränkte sein muß, um nicht ganz unlenkbare Massen zusammen zu bringen. In einem großen Lande wie Böhmen würde dadurch die Theilnahme an dem Landtag für die einzelnen Stände und Gruppen nahezu illusorisch. Wenn aus jedem Kreis z. B. zwei Gutsbesitzer im Landtag sitzen – und mehr könnten bei Einer Versammlung kaum berufen werden –, so muß das wohl als eine äußerst dürftige Vertretung des grundbesitzenden Adels angesehen werden. Diese unnatürlichen Begränzungen und künstlichen Proportionen fallen weg, sobald getrennte Curien sind, wo die Stimmenzahl in der einzelnen Curie nicht von Belang für die andere Curie ist. Auch ist sehr zu bedenken, daß – bei gewählten Vertretern des großen Grundbesitzes – selbst inmitten dieser Gruppe, welche doch eigentlich der conservative Kern des Landtags sein soll, eine anticonservative Minorität unbedingt vorhanden sein wird. Diese wird über getrennte Curien paralysirt – bei Einer Versammlung verstärkt sie die Gegner –, daß bei getrennten Curien – und zwar namentlich bei zwei Curien – die bäuerlichen Vertreter den städtischen Vertretern Preis gegeben und der moralische Einfluß aufgehoben wird, den die Vertreter des großen Grundbesitzes auf jene üben könnten, ist meiner Ansicht nach ein Scheingrund, dieser Einfluß eine Chimäre: und wenn er wirklich bestände, so könnte derselbe durch gemeinschaftliche Berathung – wenigstens in bestimmten Angelegenheiten – immerhin gewahrt werden. Jedenfalls muß aber dafür gesorgt werden, daß in getreuem Anschluß an die natürlichen Verhältnisse dem kleinen ländlichen Besitz gegenüber dem städtischen Elemente eine überwiegende Vertretung zugewiesen und ihm andererseits durch Ausdehnung des passiven Wahlrechts auf den Wahlverband der Gutsbesitzer die Möglichkeit geboten wird, Männer in den Landtag zu schicken, welche an Intelligenz und Selbstständigkeit den städtischen Vertretern überlegen sind. Und wenn jener Einfluß, der oben erwähnt wurde, wirklich besteht oder sich entwickelt, so wird er sich viel sicherer in der Sphäre der Bezirke und Kreise geltend machen und die Wahl conservativer Vertreter der Landgemeinden zur Folge haben.
Wenn man sich also für Trennung nach Curien entscheidet, so kann man wieder eine viergliedrige oder zweigliedrige Theilung wählen. Die erstere hätte die nähere Anlehnung an historisch überkommene Formen für, dagegen das gegen sich, daß sie unseren jetzigen Verhältnissen weniger entspricht, den Landtag wohl äußerst schwerfällig macht und endlich sehr leicht ein Zahlenverhältnis von 3 zu 1 zu Ungunsten der konservativen Interessen herstellen kann. Ich neige daher auch wieder mit Entschiedenheit zu einer Theilung in zwei Curien hin.
Dies vorausgesetzt würde es wohl nicht schwer sein, die eigentliche Zusammensetzung des Landtages z. B. für Böhmen zu entwerfen, doch fehlt mir das nothwendige statistische Material. In crudo kann ich nur skizziren allenfalls:
I. für die Curie der Gemeinden:
A. für die Landgemeinden: die Bezirksausschüsse eines jeden Kreises (oder wenn man will: selbst die sämmtlichen Gemeindeautoritäten desselben) wählen aus der Zahl der (communalen und gutsherrlichen) Bezirksautoritäten (exclusive der städtischen) je 3–4 Abgeordnete. 5
B. a. die städtische Vertretung von Prag wählt zwei Abgeordnete,
b. die größten Städte (allenfalls über 10.000 oder 12.000 Seelen) je Einen (ich glaube es sind dies ReichenbergPilsenEgerBudweisKuttenberg – dann die Dörfer Warnsdorf [Varnsdorf] und Karolinenthal) [Karlin],
c. die kleineren städtisch organisirten Stadtgemeinden je Einen für jeden Kreis,
d. der Bürgermeister von Prag als solcher,
e. je ein Vertreter für jede Handelskammer.
Bei den Wahlen ad B. stünde das passive Wahlrecht den Mitgliedern der städtischen Vertretungen und den Handelskammern, endlich gewissen großen Industrieunternehmen, rücksichtlich derer wohl ein sehr hoher Census gelten müßte, zu.
II. Herrn Curie:
A. a. die 4 Bischöfe,
b. die ehemals landtagsberechtigten Stifter und Kapitel durch eine gewisse Anzahl von Abgeordneten,
c. der Universitätsrektor.
B. a. die Standesherrn und Landeswürdenträger mit Virilstimmen.
b. eine angemessene Anzahl von Abgeordneten der adeligen Fideikommißbesitzer.
c. Abgeordnete der Gutsherrn jedes Kreises (allenfalls je 8–10).
Was den Wirkungskreis des Landtags betrifft, so sollte – wie oben gesagt – derselbe wesentlich in der Sphäre des Selfgovernements gesucht und ihm in dieser die möglichste Autonomie gewahrt werden. Der aktiven Verwaltungsthätigkeit zugewandt werden die Landtage abgelenkt werden von jenen Bahnen, auf welchen sie gefährlich werden könnten; und in der Autonomie und Selbstständigkeit und dem daraus entspringenden Bewußtsein der Verantwortlichkeit wird der wichtigste moralische Bestimmungsgrund zu weiser Mäßigung liegen. 6Landesfond – Landesanstalten sollen im weitesten Sinne und unter freiester Bewegung dem Landtag zur Verwaltung übergeben – die Bewilligung und Verwendung von Landeszuschlägen ihm eingeräumt, die Grundentlastungsfondsdirektion ihm zugewiesen werden.
Die zweite wesentliche Aufgabe für den Landtag ist, in Angelegenheiten der communalen und municipalen Verwaltung obere Instanz und Aufsichtsbehörde zu sein. 7
Endlich hat er in Landesangelegenheiten über Befragen der Regierung Gutachten zu erstatten und andererseits auch mittels eigener Initiative Anträge und Bitten zu stellen.