In dem Entwurf des kaiserlichen Patents wird die rechtliche
Gleichstellung der Evangelischen Kirchen beider Bekenntnisse mit der
Römisch-katholischen Kirche in Österreich geregelt. Es wird die Freiheit
des evangelischen Glaubens sowie das Recht der öffentlichen und
gemeinsamen Religionsausübung zugesichert. Mit dem Patent wird
festgehalten, dass Anhänger des evangelischen Glaubens die
Staatsbürgerschaft besitzen und Bürger oder Mitglieder einer politischen
Gemeinde sind. Außerdem wird auf die Vertretung und Verwaltung der
evangelischen Kirchen näher eingegangen und es werden die Organe der
Kirchen definiert. Auch die kirchliche Gerichtsbarkeit sowie die
Ehegerichtsbarkeit sind Bestandteil des Entwurfs.
In einer Beilage
finden sich jene Teile des Patents, die die Schul- und
Unterrichtsangelegenheiten betreffen.
Mit eigenhändigen Anmerkungen Thuns.
Beilagen: Eigenhändiger Entwurf Leo Thuns zu den
Schul- und Unterrichtsangelegenheiten des
Patents.
Eigenhändiges Verzeichnis Leo Thuns zu den einzelnen
Paragraphen des Entwurfs. Das Verzeichnis ist hier nicht
transkribiert.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Die evangelisch-christliche Kirche Augsburger und
Helvetischer Konfession in jenen Kronländern, für welche dieses Gesetz
erlassen ist, umfaßt alle evangelisch-christlichen Glaubensgenossen in denselben
und bildet einen Theil der evangelischen Kirche des österreichischen Kaiserstaates und mit dieser einen Theil der
evangelischen Gesammtkirche.2
§ 2.
Der evangelisch-christlichen Kirche beider Bekenntnisse wird in dem
genannten Theile Unserer Monarchie der Genuß der vollen Berechtigung und
Freiheit einer gesetzlich anerkannten Kirche für immerwährende
Zeiten gewährleistet.
Die volle Freiheit des evangelischen Glaubens
und Bekenntnisses sowie das Recht der gemeinsamen öffentlichen und häuslichen
Religionsübung ist den evangelischen Glaubensgenossen von Uns
zugesichert.
Ihre gottesdienstlichen Gebäude dürfen daher als Kirchen alle
Merkmale und Auszeichnungen der öffentlichen Religionsübung an sich tragen.
Sie sind zu allen religiösen Feierlichkeiten berechtigt, welche ihrer
Glaubenslehre entsprechen, dürfen aber nicht verhalten werden, dem Gottesdienste
einer anderen Kirche beizuwohnen.3
Auch die
Leichenbegängnisse der Evangelischen haben nach den Vorschriften und Gebräuchen
ihrer Kirche ungehindert zu geschehen. Wo sie keine eigenen Friedhöfe besitzen,
steht ihnen in gleicher Weise die gemeinschaftliche Benützung
des vorhandenen Friedhofes in einem von dem übrigen Theile abgesonderten
anständigen Raume zu.4
Es ist den Evangelischen unbenommen, für die
Verbreitung ihrer Religion durch Beispiel, Wort und Schrift zu wirken,5auch ist ihnen
unverwehrt der Bezug und Gebrauch evangelisch-religiöser und theologischer
Bücher, namentlich der heiligen Schrift und deren Übersetzungen wie der
Bekenntnisschriften.
§ 3.
Die Evangelischen erwerben und besitzen die Staatsbürgerschaft und sind
Bürger oder Angehörige einer politischen Gemeinde nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen. Sie genießen alle daraus fließenden bürgerlichen und
politischen Rechte. Sie bedürfen zur Ausübung dieser Rechte, wie zu dem Häuser-
und Güterkaufe, dem Bürgerrechte, dem Zutritte zu akademischen Würden und
öffentlichen Ämtern in der Staatsverwaltung, bei den Gerichtsstellen, Lehranstalten, Gemeindebehörden usw. keinerlei Dispens. Sie
dürfen in keinem Kronlande um ihrer Religion willen davon ausgeschlossen oder
darin behindert und zurückgesetzt werden.6
Als Staatsbürger,
dann als Bürger oder Angehöriger einer politischen Gemeinde haben sie volle
Berechtigung zum Mitgenuß und zur verhältnismäßigen Benützung des
Gemeindevermögens und der Vortheile aller derjenigen Anstalten der
Wohlthätigkeit, der bürgerlichen und der militärischen Erziehung sowie des
Volks- und wissenschaftlichen Unterrichtes, welchen der Staat oder das Kronland,
in dem sie wohnen, oder die bürgerliche Gemeinde, deren Mitglieder sie sind,
ganz oder theilweise unterhält.7
Wo aus dem Gemeindevermögen ein
Geld- oder anderer Beitrag der Kirche oder Schule einer andern Religion
zugewendet wird, soll ein im Verhältnisse zur Zahl der evangelischen zu den
andern christlichen Gemeindegliedern stehender Geld- oder anderer Beitrag für
die evangelische Kirche oder Schule verwendet werden, welcher die evangelischen
Gemeindeglieder zugewiesen sind.
Der Oberkirchenrath hat diese
Kommunalbeiträge im gehörigen Wege zu erwirken.
Die Evangelischen sind zu
Leistungen Behufs der Erhaltung des katholischen Kultus und der demselben
gewidmeten Gebäude und Anstalten nicht verpflichtet.8
Stolgebühren und andere
Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit von Seite der Evangelischen an die
katholischen Geistlichen sind und bleiben aufgehoben, insoferne sie nicht für
Amtshandlungen gefordert werden, welche der katholische Seelsorger auf Verlangen
eines Evangelischen wirklich verrichtet hat oder insofern sie nicht auf dem
Realbesitze grundbüchlich haftende Abgaben sind, über deren Rechtmäßigkeit und
Ablösung oder Regulirung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die
Amtshandlung eingeleitet werden kann.
Dasselbe gilt auch von den an den
Meßner zu entrichtenden Leistungen.
Ebenso entfallen auch die Abgaben der
Evangelischen an katholische Schullehrer dort, wo Erstere ihre Kinder in eine
evangelische und nicht in die katholische Schule schicken. Überhaupt werden alle
die evangelische Kirche und ihre Bekenner beschränkenden wann immer erlassenen
Gesetze und Verordnungen hiemit außer Wirksamkeit gesetzt.9
§ 4.
Die Kirchengemeinden (Pfarren, Seniorate und Superintendenzen) sind
berechtigt, Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben.
§ 5.
Der Besitz und Genuß der für ihre Kirchen-, Unterrichts- und
Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde ist ihnen
gewährleistet.
§ 6.
Stiftungen für evangelische Kirchen, Schulen und
Wohlthätigkeitsanstalten dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden.
§ 7.
In Stiftungen und anderen Urkunden, durch welche bewegliches oder
unbewegliches Eigenthum diesen Zwecken gewidmet wird, dürfen keine den
bestehenden Kirchen- und Staatsgesetzen widerstreitende Bestimmungen aufgenommen
werden.
Geschähe dieses dennoch, so sind dieselben wirkungslos. Die Rechte
und Vortheile aber, welche aus der Stiftung oder sonstigen Widmung für diese
Zwecke erwachsen, sind aufrecht zu erhalten.
§ 8.
Streitigkeiten über die Bestimmung und Verwendung von Kirchen-, Schul-
und Stiftungsvermögen werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden entschieden (§
12).
§ 9.
Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche, sowohl
Augsburgischen als auch helvetischen Bekenntnisses, in <jenen Gebiethen,
welche bisher den in Wien bestehenden k.k. Consistorien
dieser Bekenntnisse unterstehen>10gliedert sich nach den
Abstufungen:
der Pfarrgemeinde
11
des Seniorats
12
der Superintendenz
13
§ 10.
Die Organe des Kirchenregimentes sind:
a. für die Pfarrgemeinde, deren räumlicher Umfang den Pfarrsprengel bildet
1. das Presbyterium,
2. die größere
Gemeindevertretung
b. für die Bezirksgemeinde, deren räumlicher Umfang den Senioratssprengel
bildet
1. der Senior,
2. die Senioratsvertretung (Bezirksversammlung)
c. für die Superintendenz, deren räumlichen Umfang die einem Superintendenten
zugewiesenen Seniorats- und Pfarrsprengel bilden.
1. der Superintendent
2. die Vertreter der Superintendenz
(Superintendentialversammlung, Superintendentialkonvent)
d. für die
Gesammtheit sämmtlicher Superintendenzen: 14
1. <die k.k. Konsistorien> 15
2. Generalsynoden <des einen und des
anderen Bekenntnisses>16
§ 11.
Die Superintendenturen haben bleibende Amtssitze, nach welchen die
Superintendenzen benannt werden.
Der Amtssitz der Senioren ist der
jedesmalige Pfarrort des Gewählten.
§ 12.
Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird in folgendem Instanzenzuge
ausgeübt:
1. durch das Seniorat,
2. durch die Superintendenz,
3.
durch den Oberkirchenrath
§ 13.
Die Ehegerichtsbarkeit üben die weltlichen Behörden noch einstweilen
nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche aus, bis von Uns über Antrag der
Generalsynode eine andere Fürsorge getroffen ist.17
§ 14.
Jede kirchliche Gemeinde (die der Pfarre, des Seniorates und der
Superintendenz) <sowie der Gesammtheit der Superintendenzen des einen oder
des andern Bekenntnisses>18ist berechtigt, ihre besonderen Kirchen-,
Unterrichts- und Wohlthätigkeitsangelegenheiten und die dazu bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonde durch ihre gesetzmäßigen Vertreter selbstständig
zu ordnen und zu verwalten, insofern dadurch nicht den allgemeinen Vorschriften
oder den gesetzmäßigen Anordnungen der ihr vorgesetzten Oberkirchenbehörde
entgegengehandelt wird.
§ 15.
Jede kirchliche Gemeinde (Pfarre, Seniorat, Superintendenz) ist
berechtigt, Wünsche und begründete Vorschläge, welche die evangelische Gesammtkirche ihres Bekenntnisses betreffen, der höhern
Gemeinde, deren Theil sie ist, zur weitern ordnungsmäßigen Verhandlung für sich
allein vorzulegen; in solchen allgemeinen Angelegenheiten aber an andere
Gemeinden oder deren Vertretung sich zu wenden, ist nicht gestattet.
Dagegen können zwei Ortsgemeinden des nämlichen oder beider
Bekenntnisse sich im Wege ihrer gesetzmäßigen kirchlichen Vertretung zu
dem Behufe vereinigen, um über die Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse zu
berathen und zu beschließen.
Als solche gemeinsame Bedürfnisse sind
anzusehen:
a. die Errichtung eines gemeinschaftlichen Friedhofes,
b. die
Errichtung einer gemeinschaftlichen Volksschule,
c. der Bau eines neuen zum
gemeinschaftlichen Gebrauche dienenden Gotteshauses,
d. die Förderung von
Wohlthätigkeitszwecken an solchen Orten, wo die Gemeinden den einen oder andern
Bekenntnisses allein und von einander abgetrennt für diese Bedürfnisse nicht
sorgen können und doch die Befriedigung derselben mit vereinten Kräften für
nothwendig halten.
§ 16.
Wer in irgend einer kirchenregimentlichen Verhandlung stimmberechtigt
ist 19, ist an keine
Instruktion gebunden20, sondern hat bei allen Abstimmungen seiner Überzeugung als
evangelischer Christ des einen oder andern Bekenntnisses nach bestem Wissen und
Gewissen zu folgen.
§ 17.
Wer berufen ist einer kirchenregimentlichen Versammlng vorzusitzen, ist
persönlich dafür verantwortlich, daß die gesetzliche Ordnung aufrecht erhalten
und daß kein Beschluß gefaßt werde, welcher die gesetzlichen Befugnisse der
Versammlung überschreiten würde. Der Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht
in solchen Fällen die Verhandlung zu sistieren; er hat jedoch die Gründe der
Sistirung im Protokolle niederzulegen.
Die Versammlung hat einer solchen
Sistirung unbedingt Folge zu leisten; doch steht es ihr frei, ihre Beschwerde
dagegen zu Protokoll zu erklären und mit der nähern Ausführung derselben sofort
einige Mitglieder der Versammlung zu beauftragen.
Die Beschwerde ist bei der
über der Versammlung stehenden, kirchlichen Gerichtsbehörde zu überreichen und
im ordentlichen Instanzenzuge zu verhandeln.
Wenn dem Vorsitzenden kein
Gehorsam geleistet wird, so ist er berechtigt und verpflichtet die Versammlung
aufzuheben und nöthigenfalls den Arm der weltlichen Behörden zur Aufrechthaltung
der gesetzlichen Ordnung in Anspruch zu nehmen.
§ 18.
Unser landesfürstliches Oberaufsichtsrecht, wie Unser Schutz und
Schirmrecht über die evangelische Kirche in den genannten Kronländern wird die
Unserer eigenen Schlußfassung vorbehaltenen Fälle abgerechnet, theils durch
Unser Ministerium für
Kultus und Unterricht, in welchem für evangelische Schul- und
Kirchenangelegenheiten eine eigene aus Glaubensgenossen beider Bekenntnisse
gebildete Abtheilung errichtet ist, theils durch Unsern evangelischen
Oberkirchenrath, je nach ihrem gesetzlich geregelten Wirkungskreise
ausgeübt.
§ 19.
Geistliche unterstehen in Disziplinarangelegenheiten lediglich den
kirchlichen Gerichtsbehörden (§ 12).
Über bloß weltliche Rechtssachen der
Geistlichen wie Verträge, Schulden, Erbschaften, entscheidet das weltliche
Gericht.
§ 20.
Wenn Geistliche wegen Verbrechen, Vorgehen oder Übertretungen von dem
weltlichen Gerichte in Untersuchung gezogen werden, so liegt es diesem ob,
hievon die betreffende Superintendenz ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
Ebenso ist von dem gefällten Urtheile und den Beweggründen desselben der
Superintendenz ungesäumt Mittheilung zu machen. Bei Verhaftung und Festhaltung
eines Geistlichen sind jene Rücksichten zu beobachten, welche die seinem Berufe
gebührende Achtung erheischt.
§ 21.
Zum Vollzuge der in gesetzlicher Weise von evangelischen Gemeinden und
kirchlichen Behörden getroffenen Verfügungen und nach ordnungsmäßigem Vorgange
gefällten Erkenntnisse sowie zur Eintreibung der den Dienern und Beamten der
Kirche und Schule gebührenden Einkünfte und solcher Umlagen, welche zur
Erhaltung evangelischer Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten mit
Genehmigung des Oberkirchenrathes auferlegt werden, kann der Schutz und der
Beistand der weltlichen Behörden in Anspruch genommen werden.
Die weltlichen
Behörden haben im Falle der Verweigerung dieses Beistandes ihre Gründe dem
Requirenten ohne Verzug schriftlich zuzustellen, wogegen demselben das Recht der
Beschwerdeführung bei der höhern politischen Behörde im Wege der vorgesetzten
Kirchenbehörde, des Seniorates, der Superintendenz und des Oberkirchenrathes
zusteht.21
Patent
Wir etc.
verordnen nach Einvernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres
Reichsrathes in Erledigung der Anträge, welche Uns Unsere in
Wien bestehenden Konsistorien Augsburger und
Helvetischen Bekenntnisses über Unsere Aufforderung erstattet haben, damit
eine den Grundsätzen Unseres Patentes vom 31. Dez. 1850 entsprechende
Ordnung bezüglich der kirchlichen und Schulangelegenheiten ihrer
Glaubensgenossen hergestellt werde, wie folgt:
§§ 9–32 und 14–21
§§
4–8
§. Den evangelischen Glaubensgenossen beider Bekenntnisse in den § 9
bezeichneten Gebiethen wird hiermit die volle Freiheit ihres
Glaubensbekenntnisses sowie die gemeinsame öffentliche und häusliche
Religionsübung gewährleistet. 22
Es steht
ihnen zu dem Ende frei, Kirchen und Friedhöfe nach ihrem Bedürfnisse zu
errichten und sie sind in dieser Beziehung den weltlichen Behörden gegenüber
an keine strengere als die auch für die Katholiken
bestehenden Vorschriften gebunden, die für sie bisher bestandenen
Beschränkungen werden hiemit aufgehoben.
§. Desgleichen steht es ihnen
frei, unter Befolgung der allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetze, Volks-
und höhere Schulen nach ihrem Bedürfnisse zu errichten und für dieselben,
wenn sie den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, die Rechte öffentlicher
Schulen in Anspruch zu nehmen.
§. Die Volksschulen unterstehen
unbeschadet Unserem landesfürstlichen [?] der Leitung zunächst der Pfarren
und Presbyterien, sodann der Senioren als Schuldistriktsaufseher und der
Superintendenten als Schulenoberaufseher, welchen es auch zusteht, die
Befähigung der Kandidaten für das Lehramt an Volksschulen zu prüfen und die
Zeugnisse darüber auszustellen.
§. Das Gymnasium in
Teschen, dessen Erfüllung auf [?] Kosten der
evangelischen Glaubensgenossen beider Bekenntnisse durch den Hubertusburger
Frieden verbürgt und welches bereits zu einem vollständigen Obergymnasium
von 8 Klassen erweitert worden ist, soll auch in Zukunft in dieser
Ausdehnung erhalten und es werden an demselben, so wie bisher, stets nur
Lehrer, welche dem Augsburger oder dem Helvetischen Bekenntnis angehören,
angestellt werden. Den Konsistorien steht es zu, auch einen zu bestellenden
Kommissär von dem Gange des Unterrichtes an diesem Gymnasium vollständige
Einsicht zu nehmen und ihre auf seine Berichte gegründeten Bemerkungen,
Wünsche und Anträge Unserem Unterrichtsministerium vorzutragen.
§. Die Unserem
Unterrichtsministerium vorbehaltene Genehmigung von
Lehrbüchern für den Schulunterricht, insofern es sich um Lehrbücher für die
Volksschulen oder um Religionslehrbücher handelt, wäre, nachdem die
Konsistorien darüber einvernommen wurden und sich dafür ausgesprochen
hatten, zu ertheilen.
§. Die Konsistorien haben eines ihrer Mitglieder
Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnisses zu bestimmen, welche die in
Wien bestehende evangelische Theologische
Fakultät zu inspiziren haben und auch den strengen Prüfungen zur Erlangung
des Doktorgrades beizuwohnen berechtiget sind. Über alle diese Fakultät
betreffenden organisatorischen Maßregeln sowie über alle Vorschläge zur
Besetzung von Lehrkanzeln an derselben ist das Gutachten der Konsistorien
einzuholen.
§. Den Konsistorien steht es zu, insolange in dieser
Beziehung keine allgemein gültigen Bestimmungen im Wege der synodalen
Gesetzgebung getroffen sind, diejenigen Anordnungen zu erlassen, die sie für
erforderlich erachten, um den Ausbildungsgang derjenigen aus den Gymnasien
austretenden Schüler, die sich dem Dienste der Kirche widmen wollen, zu
regeln und zu überwachen.
Zu dem Ende können sie auch an die
Abiturienten Forderungen stellen, welche das durch die allgemeinen
Vorschriften über die Maturitätsprüfungen vorgeschriebene Bildungsmaß
überschreiten und von den Kandidaten periodische Ausweise über ihren
Fortgang in den theologischen Studien verlangen.