Eigenhändige Bemerkungen Thuns zum provisorischen Gesetz über die Gymnasiallehramtsprüfung, 1849
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Regest

Eigenhändige schriftliche Bemerkungen von Leo Thun zum provisorischen Gesetz über die Prüfung der Kandidaten des Gymnasiallehramtes vom 30. August 1849. Das Gesetz behandelt insbesondere den Unterricht in den lebenden Sprachen. Thun ist der Ansicht, dass die Lehrer zu einem vergleichenden Sprachstudium angeregt werden sollten. Seine Empfehlung geht daher dahin, zumindest eine klassische Sprache mit einer Landessprache zu kombinieren. Gleichzeitig soll die Lehrbefähigung für eine Landessprache an die Befähigung für die deutsche und die beiden klassischen Sprachen geknüpft werden.

Anmerkungen zum Dokument

Beilagen: Provisorisches Gesetz über die Prüfung der Kandidaten des Gymnasiallehramtes vom 30. August 1849 in gedruckter Version mit Anmerkungen Thuns sowie die Übergangsbestimmungen ebenfalls in gedruckter Version.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC0E-F

Schlagworte

Edierter Text

Soll der Unterricht in den lebenden Sprachen, d. i. der deutschen und der übrigen Landessprachen (jene oder diese mögen als Unterrichtssprache oder als 2. Landessprache gelehrt werden) gedeihen und für die Gesammtbildung der Jugend förderlich werden, so ist es unerläßlich, daß in Beziehung auf Grammatik – wohl auch Syntax – vergleichend vorgegangen werde, nämlich sowohl gegenüber der lateinischen und griechischen, als die deutsche und die 2 Landessprache unter einander vergleichend. Insbesondere, daß die Lehrer zu dem vergleichenden Sprachstudium genöthiget werden, daß die Bedingung, die allein die Herstellung zweckmäßiger Lehrbücher fördere und es möglich machen kann die Zahl der Lehrer, die in den unteren Klassen beschäftiget werden, zu vermindern.
Deshalb wäre wünschenswerth:
1. Kombination der vollen Befähigung für eine klassische Sprache und einer Landessprache, nebst Befähigung für das Untergymnasium für die 2. klassische und 2. Landessprache. 2. Jedenfalls die volle Befähigung für nicht deutsche Landessprache zu knüpfen an Befähigung für Untergymnasium in der deutschen und beiden klassischen Sprachen.
Daher Vorschlag:
Deutsche Sprache und andere Landessprache in das philosophische Hauptgebieth und zu verlangen:
1. Wer sich nur für Sprache qualifizirt, muß die volle Befähigung für 2 Sprachen erwerben (es ist aber auf die volle Qualifikation aus einer Sprache und Geographie und Geschichte oder Mathematik zulässig.
2. Jedenfalls ist aber die volle Qualifikation aus einer Sprache unzertrennlich von Qualifikation fürs Untergymnasium aus mindestens noch zwei oder 3 Sprachen, nämlich: wer Lateinisch zum Hauptgegenstand wählt, dazu für Untergymnasium Griechisch und Deutsch und Unterrichtssprache, wenn sie eine andere als die Deutsche ist
wer Griechisch zum Hauptgegenstande wählt: dazu für Untergymnasium Lateinisch und Deutsch und Unterrichtssprache
wer Deutsch zum Hauptgegenstande wählt, dazu für Untergymnasium Lateinisch und Griechisch – oder eines von beiden und 2. Landessprache
wer eine andere Landessprache wählt, dazu für Untergymnasium Lateinisch oder Griechisch und Deutsch
(freilich wäre andererseits der Unterricht in der Literatur der Landessprache, auch allgemeine Geschichte oder wenigstens österreichische sehr zu wünschen)