Im ersten Dokument nimmt Anton Korizmics, Titularbischof von Bacs, aus
der Sicht der ungarischen Kirche zur kaiserlichen Verordnung vom 18.
April 1850 Stellung. Die Verordnung hatte der Katholischen Kirche
zahlreiche Rechte wieder zugestanden, die sie bis zum Ende des 18.
Jahrhunderts besaß. Diese Rechte betreffen insbesondere den freien
Verkehr der Bischöfe mit Rom, sowie den Kontakt der Bischöfe mit ihrer
Geistlichkeit und den Verkehr der Orden mit ihren jeweiligen Generalen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die geistliche Gerichtsbarkeit.
Korizmics begrüßt besonders die Erlaubnis zum freien Verkehr der
Bischöfe mit dem Papst. Der beantragte Vorschlag hinsichtlich des
Kontakts der Bischöfe mit ihren Priestern sei für Ungarn aus seiner
Sicht hinfällig, da es in Ungarn keine Beschränkung gegeben hatte. Auch
die Anerkennung der geistlichen Gerichtsbarkeit ist für Ungarn nicht von
so großer Bedeutung, weil dort die geistliche Gerichtsbarkeit nur wenig
eingeschränkt war. Er zählt hierzu eine Reihe von Verordnungen und
Gesetzen auf, die diese regeln.
Im zweiten umfangreichen Dokument
erläutert Leo Thun einzelne Anliegen des Fürsterzbischofs von Wien,
Joseph Rauscher. Die einzelnen Punkte sind Gegenstand der Verhandlungen
zum Konkordat. Wesentliche Fragen dabei sind: das Recht zur Verleihung
von Dompropsteien, die Kongruaerhöhung der Geistlichkeit in
Lombardo-Venetien sowie die Gleichstellung der Kongrua der
griechisch-katholischen Geistlichkeit mit jener der lateinischen.
Außerdem werden die Verwaltung der Religionsfonde sowie Fragen, die das
Schul- und Universitätswesen betreffen, behandelt. Hierzu zählen etwa
das Recht zur Entfernung von Lehrern vom Lehramt, deren Lehre nicht dem
christlichen Glaube entspricht oder die Übertragung der Schulaufsicht
über die Volksschulen in Lombardo-Venetien an Geistliche. Auch die Frage
der Einführung des Kanzleramts an den Universitäten wird behandelt. Thun
ist in den meisten Punkten mit den Wünschen des Bischofs einverstanden,
abgesehen vom Vorschlag, die Kanzler- bzw. Erzkanzlerwürde der Bischöfe
an den Universitäten wieder einzuführen.
Inhalt der Sammelakte:
Auszug aus der kaiserlichen Verordnung vom 18.
April 1850.
1
Bemerkungen ' zur kaiserlichen Verordnung vom 18. April
1850, , .
Konzept mit handschriftlichen Ergänzungen Thuns
samt einer Abschrift dieses Konzeptes mit der von Thun
handschriftlich versehenen Überschrift „Referat des Ministers für
Cultus und Unterricht über einige die Konkordatsverhandlungen
betreffende Andeutungen des Fürsterzbischofes von Wien“.
Notizzettel von Thun.
Zwei Tabellen mit
den Auslagen des ungarischen und galizischen Religionsfonds nach dem
Voranschlag für 1855.
Hinweise zur Transkription:
Ergänzungen von Thun werden in spitzen
Klammern ohne Fußnoten, Streichungen und Korrekturen Thuns mit Fußnoten
gekennzeichnet. Die Abschrift des Konzeptes stimmt im Wesentlichen mit
dem Konzept überein, weshalb hier nur die Transkription des Konzepts
wiedergegeben wird. Eine Stelle wird von Thun in der Abschrift
durchgestrichen, diese wird in der hier abgedruckten Transkription des
Konzeptes kursiv wiedergegeben. Analog wird mit einer Ergänzung Thuns in
der Abschrift verfahren. Das Konzept wiederum enthält einen Punkt, der
nicht in die Abschrift übernommen wurde. Dieser wird am Ende
angeführt.
Die beiden Tabellen wurden nicht transkribiert.
Gegenstände hinsichtlich welcher die der Kirche durch die bisherigen Gesetze
verwehrte freie Bewegung in Anspruch genommen wird.
Darüber wäre das „“
bezeichnete im Verordnungswege zu erlassen:
1. Verkehr mit Rom
Ad 1. „Sowohl den katholischen
Bischöfen als den ihnen unterstehenden Gläubigen steht es frei, sich in geistlichen Angelegenheiten an den Pabst zu wenden und
die Entscheidungen und Anordnungen des Pabstes zu empfangen, ohne dabei an
eine vorläufige Zustimmung der weltlichen Behörde gebunden zu seyn.“
Zugleich wären aber die Bischöfe aufzufordern, sich auch künftig in
Partheiangelegenheiten, welche an den Pabst geleitet werden, der Vermittlung
der k.k. Agenzie zu bedienen und wäre der Pabst dahin zu vermögen
anzuordnen, daß die Angelegenheiten österreichischer Partheien nur auf
diesem Wege an ihn gelangen.["]
2. Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden
Ad 2. „Den katholischen
Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer
Amtsgewalt an ihren Klerus und ihre Gemeinden ohne vorläufige
Genehmigung der Staatsbehörde Ermahnungen und Anordnungen zu erlassen, sie
haben jedoch von ihren Erlässen, insoferne sie äußere Wirkungen nach sich
ziehen oder öffentlich kund gemacht werden sollen, gleichzeitig den
Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die
Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzutheilen.["]
3. Geistliche Gerichtsbarkeit
Ad 3. § „Der Kirchengewalt steht es zu,
unabhängig von den Staatsbehörden Kirchenstrafen, welche eine Rückwirkung
auf bürgerliche Rechte nicht üben, zu verhängen, insbesondere
Kirchenglieder, welche die ihnen als solchen obliegenden Verpflichtungen
verletzen, ganz oder theilweise von dem Genuße der kirchlichen Wohlthaten
auszuschließen.“
§ „Über die kirchlichen Feierlichkeiten des
Begräbnisses hat nur die geistliche Behörde zu verfügen. Die Beerdigung ohne
kirchliche Feierlichkeit kann von der weltlichen Behörde angeordnet und
verfügt werden.“
§ „Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, jene,
welche die Kirchenämter nicht der übernommenen Verpflichtung gemäß
verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren
oder abzusetzen und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu
erklären.“
§ „Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der
Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn der ordnungsmäßige Vorgang
der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Untersuchungsakten
nachgewiesen wird.“
§ „Wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm
in derselben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu andern Zwecken
in der Art mißbraucht, daß seine Entfernung vom Amte sich der Regierung als
nothwendig darstellt, so haben die weltlichen Behörden sie vorerst bei
seinen kirchlichen Vorgesetzten nachzusuchen.“
§ „Wird ein Geistlicher
von den weltlichen Gerichten wegen Verbrechen oder Vergehen verurtheilt, so
ist hievon dem Bischofe des Verurtheilten die Anzeige zu machen und sind dem
Bischofe auf sein Verlangen die Verhandlungsakten insoweit mitzutheilen, daß
derselbe sich von dem Thatbestande und den gegen den Verurtheilten
vorliegenden Beweisen überzeugen und eine angemessene Kirchenstrafe
aussprechen könne. Auch ist auf Begehren des Bischofes die Einleitung zu
treffen, daß der Verurtheilte von ihm oder dem von ihm dazu Beauftragten
vernommen werden könne.“
Zugleich wären die Bischöfe aufzufordern, die
nöthigen Einleitungen wegen Regelung des geistlichen Instanzenzuges und des
Verfahrens vor den geistlichen Gerichten zu treffen und deren Ergebnis
seinerzeit mitzutheilen, und es wäre beim Pabste dahin zu wirken, daß die
geistliche Gerichtsbarkeit in oberster Instanz in Österreich nur von Personen ausgeübt werde, die im Lande
ihren Wohnsitz haben und den inländischen Gerichtsbehörden unterstehen.
4. Geistliche Orden
Ad 4. „Den geistlichen Ordensgemeinden wird es
freigestellt mit ihren Ordensgeneralen zu verkehren und die Generalkapitel
zu beschicken, unter der Bedingung, daß die Ordensgemeinde und überhaupt
alle Ordensvorsteher, welche außerhalb Österreich sich aufhalten, die ihnen zustehenden Rechte nur
durch Stellvertreter üben, welche inländische Ordensglieder sind und ihren
Wohnsitz im Inlande haben.“
Zugleich wäre die ausdrückliche Genehmigung
dieser Bestimmung hinsichtlich der ausländischen Ordensgenerale bei dem
Pabste nachzusuchen.
Bemerkungen über einige Gegenstände hinsichtlich welcher die der Kirche durch die bisherigen Gesetze verwehrte freie Bewegung in den österreichischen Staaten in Anspruch genommen wird, nach ungarisch kirchenrechtlichem Standpunkte
1. Verkehr mit Rom
Der geistliche Verkehr mit
Rom war seit Kaiser Joseph II. zeitan für Ungarn ganz
denselben Beschränkungen unterworfen, welchen in den übrigen Provinzen der
Monarchie.
Nach der allgemeinen Norm des allerhöchsten Decretes vom 15.
Sept. 1782 Zahl 2398 mußten auch in Ungarn alle Recurse
der Bischöfe an den Apostolischen Stuhl, alle Petitionen und Berichte, mit
Ausnahme der das innere Forum berührenden und daher ihrer Natur nach vor die
h. Poenitentiaria gehörigen, dann jener Fälle, in welchen der Ruf der um die
Ehedispens einschreitenden Partheien geschont werden muß, vorher der
allerhöchsten Einsicht unterbreitet und dann im
Regierungswege ihrer weitern Bestimmung zugeführt werden; desgleichen hatten
die Bischöfe ihre sämmtlichen Bullen, Rescripte und Breven nicht anders als
nach vorher beigefügten k. Genehmigung durch die Regierung zu empfangen. Es
beziehen sich auf dieses Verfahren noch folgende allerhöchste Erlasse vom
30. März 17812, 17.
Mai 17823, 9.
Sept. 1782 und k. statthaltereikirchliche Verordnungen vom 31. Oct. 1791, 3.
März [1]807, 19. Nov. [1]811, 29. August [1]815, 6. April 1819.
Die
älteren Landesgesetze Ungarns 1351:1,
1492:45, 1472:19, 1498:63 verwahrten zwar dem Staate das Jus Cavendi in dem
Sinne, daß die Gerechtigkeitspflege durch den Mißbrauch der kirchlichen
Censuren oder römische Rescripte nicht beirrt und niemand seinem natürlichen
Richter entzogen werde, doch von jener scharfen Aufsicht, wodurch der
geistliche Verkehr mit dem Mittelpunkte der catholischen Einheit ganz zu der
Civilregierung hingeleitet wurde, wußten sie nichts. Der 63:1498 § 5 spricht
von römischen Rescripten, welche libere apportari possunt; der 14:1550
verordnete, daß die Confirmationsbullen der neu ernannten Bischöfe fine
distributionis solum Sua Majestati SSma consignentur.
Die Bischöfe
Ungarns fügten sich zwar treu gehorsamst
den landesfürstlichen Verordnungen Seiner k.k. Apostolischen Majestät auch
in Hinsicht des allerhöchsten Placeti Regii, doch glaubten sie immer, daß
durch die Art und Weise der Handhabung des Placetrechtes den wesentlichen
Rechten der catholischen Kirche Abbruch geschehe. Sie wurden in dieser
Überzeugung zu neuerer Zeit um so mehr bestärkt, da in vielen Staaten
Europas, ja sogar im protestantischen
Preußen vom Placeto regio abgegangen
wurde, ohne daß die Sicherheit des Staates, dessen festeste Stütze die
catholische Kirche ist, im mindesten gelitten hätte.
Auf unmittelbaren
allerhöchsten Befehl Seiner Majestät
del. 20. Jänner 1843 Z. 55/6 wurde der damalige k. Hofkanzler von Ungarn
beauftragt den Fürstbischof und den Bischof von Csanád
unmittelbar und mit der Aufforderung zu vernehmen, ob die Klagen, daß durch
landesfürstliche Verordnungen die Trägheit der Communication der Bischöfe
mit dem heiligen Vater zur Ungebühr gehemmt sey, inwiefern und wodurch für
gegründet zu halten seyn? Es wurden sonach Verhandlungen eingeleitet, deren
Resultate der allerhöchsten Entscheidung in einem gehorsamsten Vortrage der
k. ungarischen Hofkanzlei vorgelegt wurden.
Die k. ungarische Hofkanzlei
war der Meinung, daß die übliche Placetirung in den folgenden exceptionellen
Fällen auch ferner zu erhalten, in allen sonstigen Fällen aber der Verkehr
mit Rom frei zu geben sey. Und zwar:
1. für die Confirmationsbullen der
Bischöfe nach dem Sinne des Art. 14:1550.
2. für alle Processe und
Verhandlungen über geistliche Pfründen und deren Erneuerung.
3. für
Dispensen von den obwaltenden Ehehindernissen.
4. für die
Secularisationen oder Enthebungen von den Klostergelübden.
5. für alle
vom päbstlichen Stuhle ausgehenden Veränderungen und Reformen der
organischen Ordensregeln und Statuten.
6. bei Einsetzungen und Feier
neuer Festtage.
7. für die Ehrentitel und Würden, die der päbstliche Hof
ertheilt und verleiht.
8. für die Appellations- und
Gerichtsdelegirungsfälle.
9. für Doctrinal- oder Lehrbullen.
10. für
die Ausschreibungsbullen der Jubilärablässe.
Der Gezeichnete nimmt
keinen Anstand dankbar anzuerkennen, daß der vorliegende Vorschlag einer
Ministerialverordnung viel einfacher, liberaler und der durch die Verfassung
von 4. März neuerdings garantirten Freiheit
und Selbständigkeit der Kirche entsprechender sey als die Modificationen der
vormaligen k. ungarischen Hofkanzlei.
2. Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden
Für die Anwendung dieser ad.
2. beantragten ministeriellen Verordnung liegt in Ungarn
durchaus kein Anlaß vor.
Den Verkehr der Bischöfe mit ihrem Clerus und
ihren Gemeinden zu erschweren oder zu behindern, fiel der Civiljurisdiction
in Ungarn nie bei. Man ging aus dem ganz richtigen
Grundsatze aus, daß der Bischof über das Mühewalten seines wichtigen und
heiligen Amtes vor Gott und den Menschen nur dann ganz verantwortlich
gemacht werden kann, wenn derselbe auch ganz frei ist. Die Bischöfe waren
beziehungsweise auch Regierungsorgane, da sie die höhern Befehle und
Verordnungen der Civilregirung dem Clerus zur Nachhaltung verkündigten; in
ihrem oberhirtlichen Amtskreise jedoch bewegten sie sich ganz frei. Die
Landesgesetze anerkannten „quod Episcopi potestatem habeant Dioeceses suas
regere, gubernare et administrare, juxta Canonum Auctoritatem“. – Art.
25:1556, 10:1557, 41:1559. Impedimenta Episcopis in officio libere exercendo objecta, removeri jubent. In
Ungarn, wo die Protestanten und nicht Unirten
massenhaft der catholischen Kirche gegenüber da stehen, konnte und dürfte
der catholischen Kirche keine geringere Freiheit zu kommen, als den nicht
catholischen Confessionen, die sich ganz frei auf ihrem Gebiethe
bewegen.
Ein jeder Eingriff der Staatsgewalt in dieses kirchlich
autonomisches Recht würde in Ungarn Wiederwillen erregen
und ewige Reklamationen veranlassen, da dadurch die Lage der Catholiken
gedrückter erschiene als der Protestanten oder der nicht Unirten Griechen.
Daher auch die Verpflichtung zur abschriftlichen Mittheilung der geschehenen
Erlasse entweder auf alle Confessionen gleichmäßig auszudehnen wäre oder die
bisherige Praxis zu belassen seyn dürfte, damit in dem aufgeregten
unglücklichen Lande sich zu dem Nationalitätenkampfe nicht noch der
religiöse beigeselle.
3. Geistliche Gerichtsbarkeit
§ bezüglich der
Kirchenstrafen:
In Ungarn stand der
Kirchengewalt im Sinne der Landesgesetze ohnedem zu, unabhängig von der
Staatsbehörde, Kirchenstrafen, welche eine Rückwirkung auf bürgerliche
Rechte nicht üben, zu verhängen. Die richterliche Gewalt war in echt
constitutionellem Geiste frei von der Einwirkung der politischen Behörden.
Durch landesfürstliche Verordnung galt nur die einzige Beschränkung, daß vor
der Publication der auf die Verhängung der Censur oder der geistlichen
Strafe lautenden Sentenz des geistlichen Gerichtes, die Processakten Seiner
Majestät qua supremo Justitiario zur Einsicht, ob sich die species facti in
Wahrheit begründe, unter zu breiten waren.
§ bezüglich der
Begräbnisfeyerlichkeiten:
Das unter diesem § formulirte
Postulat würde man in Ungarn als von sich selbst
einleuchtend betrachten. Das Gesetz 26:1791 sprach die Protestanten von der
Verpflichtung ritus, welche ihrem Gewissen zu wieder sind, einzuhalten, ganz
frei, sonach wäre es nur eine Inconsequenz darüber, ob in einem gegebenen
Falle die kirchlichen Feyerlichkeiten einzuhalten oder im Sinne der
Kirchengesetze zu verweigern wären, zum Competentenrichter jene Civilbehröde
zu authorisiren, die auch aus bloßen Protestanten bestehen kann. Aus der
Natur der Kirchengemeinschaft scheint es sich zu ergeben, daß nur sie allein
darüber erkenne, wer zu ihren Mitgliedern gehörig sei? Die catholische
Kirche befolgte nie einen andern Grundsatz bei Verweigerung der
Begräbnisfeyerlichkeiten als den, daß sie solchen das kirchliche Geleite
versagte, die durch ihren Lebenswandel sich von der Gemeinschaft der
Gläubigen faktisch loszählten.
§ bezüglich der Suspension
oder Absetzung von den Kirchenämtern:
Von den Kirchenämtern
gilt der in der Billigkeit und Gerechtigkeit gegründeter Grundsatz
„Beneficium datur propter officium“. Ob jemand das Kirchenamt gehörig
verwalte, wird wohl niemand gründlicher zu beurtheilen im Stande seyn als
eben die kirchliche Gewalt, deren Interessen zu vertreten sind. Sonach
dürfte der hierauf bezügliche Passus überall seine richtige Anwendung
finden. In Ungarn wahren die geistlichen Gerichte ganz in
ihrer durch die Landesgesetze anerkannten Competenz, da sie die Suspensions-
oder Absetzungsurtheile aussprachen. Zur Grundlage der Urtheile dienten
sowohl die Canones Ecclesiae als auch die üblichen Landesgesetze
1553:224, 1556:35,
1557:9, 1563:27, 1567:25, wo überall gesagt wird judicia ecclesiastica
judicent secundum Canones.
§ bezüglich der Mitwirkung der
Staatsbehörden:
In Ungarn war die Mitwirkung
der Staatsbehörden zur Durchführung der richterlichen Erkenntnisse eine
gesetzliche Pflicht. Judicia Ecclesiastica, Processusque per Censuras, per
Judices Ecclesiasticos fieri, invocatoque auxilio brachii saecularis ad
effectum perduci continuee debeant; modo et ordine super his ab antiquo
observato, Art. 25:1552.5 Das
geistliche Gericht theilte ihr Urtheil penes literas compostuales der
betreffenden Comitats- oder städtischen Behörde mit und die Civilbehörde
ließ das Urtheil vollstrecken und theilte den Vollzug der geistlichen
Behörde seiner Zeit gehörig mit. Eine Behörde superarbitrirte nie die
Urtheile einer andern Behörde. Die Congregationen der Comitate, die
Sitzungen der Magistrate waren politischer Natur, waren administrative
Behörden, somit konnten und durften sie sich in die Revision der
richterlichen Urtheile nicht einlassen. Auch scheint die hier projectirte
Mittheilung der Untersuchungsacten eine ungehörige Unterordnung einer
Behörde unter die andere auszusprechen. In Ungarn war
eine solche Mittheilung nie im Gebrauche.
§ bezüglich der
der Regierung nothwendig erscheinenden Entfernung der Geistlichen von
ihrem Amte:
Der hierauf bezügliche Passus scheint zu allgemein
und zu unbestimmt zu seyn. Worin soll der Mißbrauch der
geistlichen Stellung, des geistlichen Einflusses denn eigentlich bestehen?
In einem Constitutionellen Staate müssen die Pflichten und Rechte aller
Staatsbürger, folglich auch des geistlichen Staatsbürgers, besonders in
solchen Fällen, wo der Staatsprokurator oder die Behörden auf Amtsentsetzung
antragen, genau formulirt und bestimmt werden. Ohne einer genaueren
Bestimmung des Mißbrauches dürfte die Stellung der
Seelsorger wenn nicht ganz rechtlos, doch gewiß sehr traurig werden.
Übrigens waren in Ungarn die Geistlichen bezüglich ihrer
Amtsführung von ihrem Bischofe und dem geistlichen Diöcesangerichte
abhängig. Causa clericorum gehörten zu der Competenz der geistlichen
Gerichte und dürften auch ferner dort auf das zweckmäßigste entschieden
werden. Wie soll die Civilbehörde über die Spendung der Sacramente, über die
dogmatische Reinheit der Lehre, über die seelsorglichen Eigenschaften des
Priesters, über die Liebe und Ordnung des Amtes entscheiden?
§ bezüglich der Verurtheilungen wegen Verbrechen oder Vergehen
der Geistlichen und der Regelung des geistlichen Instanzenzuges und des
Verfahrens vor den geistlichen Gerichten:
In
Ungarn galt das privilegium fori. Mit Ausnahme von 4
Fällen, welche Partis II. tit. 44. aufgezählt sind, namentlich des Hoch- und
Landesverrathes, des Mordes und des Straßenraubes, unterstand der
verbrecherische Geistliche dem geistlichen Gerichte. In den 4 Ausnahmsfällen
aber wurde der Verbrecher Actore fisco publico vor dem Comitatsgerichte,
bezüglich des Hoch- und Landesverrathes, Actore fisco Regio vor der k.
Gerichtstafel belangt und mit dem Tode durch das Schwert abgestraft. Vor der
Hinrichtung jedoch mußte die Degradation durch den Bischof vorgenommen
werden.
Da nun bei der grundgesetzlich ausgesprochenen Gleichstellung
aller Staatsbürger der Gesammtmonarchie vor dem Gesetze das privilegium fori
auch in Ungarn aufzuhören hätte und das accusatorische
Verfahren zum Grunde der neuen Justizpflege aufgestellt ist, wird es
immerhin wünschenswerth seyn, daß die hier vorgeschlagenen Rücksichten im
Einvernehmen mit dem hohen Justizministerium bei allen Gerichtsbarkeiten der
Monarchie verfügt und zur Geltung gebracht werden.
Was die Regelung des
Instanzenzuges und des gerichtlichen Verfahrens, so auch die Art der
römischen Gerichtsdelegation, anbetrifft, dürfte Ungarn
zum Vorbilde aller übrigen Kronländer dienen. In Ungarn
sind alle diese Fragen durch eine lange Praxis geregelt. Die erste Instanz
ist der Diöcesanbischof, die zweite der Erzbischof, die dritte der Primas,
die vierte Rom. Eine Ausnahme von dieser Regel machten der Erzbischof von
Coloca und der Erzabt der Benedictiner von
Martinsberg; vom Metroplitanstuhl Coloca gehet
die Berufung nach Rom, nicht zum Primas und der
Erzabt von Martinsberg, der einen Gerichtssprengel
von 20.000 Seelen hat, besitzt vermöge seiner Exemptionen das uralte Recht,
daß von seinem geistlichem Stuhle die Appellation nach Rom gerichtet wird.
Beisitzer bei allen diesen Consistorien sind die würdigsten Männer der
Diöcesen durch Stellung, Alter und Wissenschaft alle möglichen Garantien
darbiethend, daß die Gerechtigkeit in ihren Händen wohl gesichert sey. Das
Verfahren vor den geistlichen Gerichten war das schriftliche,
inquisitorische, im ganzen Lande übliche, hatte aber vor dem gewöhnlichen
Civilprocesse den Vorzug, daß in den Ehescheidungsprocessen, das examen
benevolum, mit dem persönlichen Erscheinen der Partheien verbunden war. Das
accusatorische Verfahren mit voller Öffentlichkeit dürfte wegen der zarten
Natur der Scheidungsprocesse kaum im Interesse der Schicklichkeit begründet
seyn. Die rechtlichen Beweismittel waren dieselben, die in der ganzen Welt
galten, confessio propria, Zeugen, Documente, [?], der Eid etc. etc. Mit
einem Worte: die im Lande geltende Processordnung war auch für die
geistlichen Gerichte mit wenigen Ausnahmen maßgebend. Partis I. tit. 2.
Außer den Beisitzern gehören noch zum Personale der Consistorien in Ungarn
der Matrimonii et professionis religiosae Defensor im Sinne der Constitution
Benedicti XIV. L.L. , der Fiscus Consistorii und Advocatus pauperum und der
protocollführende Notär. Die geistlichen Gerichte in
Ungarn weichen von der im Concilio Tridentino
vorgeschriebenen Norm in dem ab, daß die Richter vom Bischofe ernannt und
zahlreicher sind; das Tridentinum aber vom Bischofe oder dessen
Stellvertreter als Präsidenten und vier Beisitzern spricht, deren zwei
Canonici, zwei ex clero civico seyn sollen, aus denen einen Canonicus der
Bischof, den anderen das Capitel und so auch ex clero den einen der Bischof,
den andern der clerus civicus wähle. Dafür daß der in der letzten Instanz zu
delegirende Richter ein einheimischer sey und das im Namen des Pabsten zu
fällende Endurtheil im Lande selbst gesprochen werden müsse, haben schon die
Gesetze 1471:19, 1492:45, 1498:63 sub poena [?] sententia
vorgesorgt.
Den Verkehr der geistlichen Orden mit ihren Generalen haben
dieselben allerhöchsten Verordnungen in Ungarn
eingestellt, die in den übrigen Provinzen der Monarchie geltend werden.
Intim. dto. 2. April 1781 Nr. 2010, 24. Juli 1790 Nr. 19549, 5. August 1791
Nr. 14533, 31. May 1782 Nr. 3710. Folglich findet sich durchaus kein
besonderer Umstand vor, der der gleichmäßigen Anwendung der vorliegenden
ministeriellen Verordnung in Ungarn entgegenstünde.
Wien, den 19. Februar 1850
Korizmich
Referat des Ministers für Cultus und Unterricht über einige die Konkordatsverhandlungen betreffende Andeutungen des Fürsterzbischofs von Wien.
<1. Verleihung der Domprobsteien
Es wird darauf bestanden, daß im
Konkordate die Bestimmung erscheine: Die Domprobsteien an allen
Metropolitan- und Kathedralkirchen seien dem hl. Stuhle vorbehalten; dagegen
will der Papst sich verpflichten, die Domprobstei stets demjenigen zu
verpflichten, welchen Seine Majestät anempfehlen werde.
Sachverhalt:>
Dompropsteien (in
Ungarn, Kroatien, Temescher
Banat, Siebenbürgen – Großpropsteien) bestehen als erste Dignitäten mit
nachstehenden Ausnahmen an allen Metropolitan- und
Kathedralkirchen des österreichischen
Kaiserstaates und werden in der Regel von dem allerhöchsten
Landesfürsten über die Vorschläge der Bischöfe verliehen.
Ausnahmen:
1. in Bezug auf den Bestand,
2. in Bezug auf
die Verleihung.
Ad 1. in Bezug auf den Bestand:
a. In Brünn, Leitmeritz,
Königgrätz und
Krakau bestehen keine Dompropsteien, sondern als erste Dignitäten die Domdechanteien
und
b. bestehen Prepositure als erste Dignitäten im
lombardisch-venezianischen
Königreiche nur in Pavia und
Udine, an allen übrigen dortigen Metropolitan-
und Kathedralkirchen bestehen als erste Dignitäten theils Arcipreti, theils
Arcidiaconi, theils Decani und zwar Arcipreti in
Mailand, Bergamo,
Brescia, Como,
Crema, Cremona,
Lodi, Mantua,
Adria, Verona.
Arcidiaconi in Venedig,
Ceneda, Chioggia,
Vicenza
Decani in
Belluno, Feltre,
Concordia, Treviso.
Ad
2. in Bezug auf die Verleihung:
In Prag und
Olmütz wählen die
Metropolitankapitel den Dompropst und zeigen die vollzogene Wahl zur
allerhöchsten Bestätigung an.
In Görz
steht das Verleihungsrecht stiftungsmäßig der Freiherr Codellischen Familie
zu.
(In Baiern
bestehen nach dem Concordate vom 5. Juni 1817 an allen Metropolitan- und
Kathedralkapiteln zwei Dignitäten, nämlich die
Propstei und das Decanat. Die ersteren werden von dem Papste verliehen,
zu den letztern ernennt der König.
Auch in Preußen sollen nach dem Concordate vom 16. Juli 1821 an
allen Metropolitan- und Kathedralkirchen zwei Dignitäten bestehen, die Propstei und die Dechantei. In
Gnesen
besteht vertragsmäßig nur die
Propstei, die Propsteien werden von dem Papste, die Dechanten von dem
bestreffenden Bischof verliehen.)
<Meinung>
Wenn der
Papst auch an den österreichischen Metropolitan- und Kathedralkirchen
ausnahmslos Propsteien verleihen wollte, so müßte diese Dignität dort, wo
sie nicht besteht, erst in Folge des Concordates errichtet werden. <Zu
einer solchen neuen Regulirung dürfte aber kein dringender Grund vorhanden
sein.
Hingegen dürfte es keinem Anstande unterliegen, daß dem Wunsche
des päpstlichen Stuhles in der von dem Fürsterzbischofe vorgeschlagenen Weise in Beziehung auf die
bestehenden Domprobsteien, welche bisher vom Landesfürsten verliehen wurden,
statt gegeben werde und daß die päpstliche Verleihung auch in Beziehung auf
die Domkapitel in Prag, Olmütz und Görz unter
der Bedingung Platz greife, daß die Würde dem hierzu ordnungsmäßig
Gewählten, nachdem konstatirt wurde, daß Seine
Majestät gegen seine Person nichts einzuwenden habe,
verliehen werde.>6
<2. Es wird darauf gedrungen, daß in das Konkordat aufgenommen werde: alle
Lehrer, deren Lehre der Bischof für verwerflich erkennt, sollen von dem
Lehramte entfernt werden.
Meinung:
An öffentlichen Lehranstalten
darf nichts Schädliches gelehrt werden. Die Schädlichkeit dessen, was
gelehrt wird, kann auf einem doppelten Grunde beruhen. Entweder darauf, daß
der Lehrstuhl zu Deklamationen gemißbraucht wird, die gar keinen Gegenstand
eines wissenschaftlichen Unterrichtes bilden. Solchen Mißbrauch zu hindern,
gehört zu den Pflichten der Leitung des Unterrichtswesens.
Oder darauf,
daß die wissenschaftliche Forschung und der Unterricht als unabhängig von
der Kontrolle der ewigen Wahrheit, wie sie die christliche Offenbarung
lehrt, betrachtet wird. Ein bestimmter gesetzlicher Ausspruch, daß solches
in Österreich nicht werde geduldet
werden, ist meines Erachtens auch aus Gründen des Staatswohles
wünschenswerth. Die nothwendige Folge davon wäre die Anerkennung, daß es der
Kirche als der von Gott eingesetzten Wächterin der christlichen Offenbarung
zustehe, die Unzulässigkeit einer Lehre auszusprechen und daß dieser
Ausspruch den Maßregeln der Regierung zur Grundlage zu dienen habe. Eine
solche objektive Grundlage kann ihr nur erwünscht sein, indem für sie nichts
mißlicher ist, als ihr subjektives Urtheil über wissenschaftliche Fragen
oder über die Fragen der Gränze wissenschaftlicher Berechtigung geltend zu
machen.
Allein die Regierung kann nicht über diese Gränze hinaus das
Schicksal der Männer, die von ihr oder unter ihrem Schutze als Lehrer
angestellt wurden, von einer ebenfalls nur subjektiven Ansicht, von der
Willkühr der Bischöfe abhängig machen. Es kann also nicht ihnen die
unmittelbare Berechtigung eingeräumt werden, über die Zuläßigkeit eines
Lehrers abzusprechen. Die Beurtheilung des Thatbestandes, ob ein Lehrer eine
gewisse Lehre verbreite, muß sich die Regierung vorbehalten und nur
hinsichtlich der Beurtheilung, ob der konstatierte Inhalt seiner Lehre der
Wahrheit widerstrebe, kann sie die Autorität der Kirche beziehungsweise des
Bischofes anerkennen.
Meines Erachtens wäre demnach zu erklären: die
Regierung Seiner Majestät werde
nicht dulden, daß an einer Anstalt, an welcher Katholiken unterrichtet
werden sollen, etwas gelehrt werde, was der christlichen Wahrheit
widerstrebe; sie erkenne an, daß der Kirche beziehungsweise ihren Bischöfen
das Urtheil hierüber zustehe, ob das, was gelehrt wird,
solcher Beschaffenheit sei, und sie werde an solchen Anstalten
Lehrer, welche unchristliche Lehren verbreiten, von dem Lehramte zu
entfernen wissen.>
<3. Der päpstliche Stuhl würde großen Werth darauf legen, wenn die
Bischöfe als Kanzler oder Erzkanzler an der Spitze der Universitäten
stünden.
Sachverhalt:
Der Prager Fürsterzbischof ist nach der bestehenden
Verfassung der Prager Universität
deren Kanzler.
An der Wiener
Universität ist es der jeweilige Domprobst von St.
Stephan.
Die Pesther
Universität ist zum Theile aus Stiftungen des Erzbischofes von
Gran hervorgegangen; später aber durch
kaiserliche7 Verfügungen geregelt und mit
Kirchengütern dotirt worden. Ihr katholischer Charakter ist unbestreitbar,
aber der Anspruch, den der Fürstprimas bereits erhoben hat, sie für eine
erzbischöfliche Anstalt zu erklären, ist wenigstens bisher nicht
gerechtfertiget worden. Eine Kanzlerwürde ist bisher an derselben nicht
eingeführt.
An den übrigen österreichischen Universitäten besteht sie
ebenfalls nicht.
Übrigens fehlt es bisher an jeder näheren Bezeichnung
der Stellung, des Einflusses und der Rechte des Kanzlers, auch wo ein
solcher besteht.
Meinung:
Es kann nicht
bevorwortet werden, eine Würde einzuführen, über deren Bedeutung man nicht
im Klaren ist. Erst aus der fortschreitenden Regelung der
Universitätsangelegenheiten wird sich die Möglichkeit ergeben, die Stellung
der Universitätskanzler in Wien
und Prag näher zu definieren. Ist
das geschehen, so dürfte nichts entgegenstehen, vielmehr sich als zweckmäßig
darstellen, auch an den übrigen bestehenden Universitäten Kanzler als
kirchliche Organe einzusetzen. Zweifelhaft scheint es mir aber, ob eben
immer der Bischof Kanzler sein solle. In Wien besteht eine andere Einrichtung auf Grundlage alter
Privilegien.
Nicht alle Universitäten befinden sich an Orten, in dem der
Bischof der Diözese seinen Sitz hat – nämlich die Innspruker Universität nicht. Ein
Kanzler, der sich nicht in loco befindet, wird kaum ein lebendiges Organ
sein können.
In Lemberg
würde die Frage ein neuer Zankapfel zwischen den Angehörigen rit. lat. und
rit. graeci werden.
Endlich ist zu bedenken, daß früher oder später die
Errichtung einer Universität in Siebenbürgen unvermeidlich werden dürfte und daß die Stellung
derselben in konfessioneller Beziehung eigenthümliche Schwierigkeiten haben
wird, deren Erwägung es nicht rathsam sein dürfte, jetzt durch allgemeine
Verpflichtungen dem päpstlichen Stuhle gegenüber vorzugreifen.
Meines
Erachtens wäre demnach dem päpstlichen Stuhle nur zu bedeuten, daß Seine Majestät bereitwillig sei auf die
Erfüllung dieses Wunsches bei der fortschreitenden Regelung der
Angelegenheiten der österreichischen Universitäten bedacht zu sein.>
<4. Es wird sehr darauf gedrungen, daß künftig auch im lombardisch-venezianischen Königreiche
die Volksschulen unter einem geistlichen Schulenoberaufseher stehen, welcher
von Seiner Majestät auf den
Vorschlag des Bischofes ernannt werde.
Daß diese Einrichtung
beziehungsweise überhaupt diejenige Ordnung des Volksschulwesens, die in den
deutsch-slavischen Kronländern besteht, auch in den übrigen Theilen des
Reiches – nämlich in den Ländern der ungarischen
Krone und im lombardisch-venezianischen Königreiche – einzuführen und daß
solches die unvermeidliche Bedingung sei, um in dem Konkordate durch
Bestätigung dieser Einrichtung, welche in zweckmäßiger Weise die Beziehungen
des Staates wie der Kirche zum Unterrichte ordnet, auch für die Zukunft zu
sichern, ist meines Erinnerns schon bei einer früheren Besprechung allgemein
anerkannt worden und es dürfte demnach gar keinem Anstande unterliegen, daß
der Fürsterzbischof ermächtiget
werde, demgemäß vorzugehen.>8
<5. Es wird darauf gedrungen, daß der Religionsfond durch eine gemischte
Commission verwaltet werde.
Der Fürsterzbischof hat erklärt, Seine Majestät dürfte nicht abgeneigt sein, den Bischöfen in
Formen, über welche man sich zu verständigen haben würde, eine Mitwirkung
bei der Verwaltung des Religionsfondes zu gestatten und derselbe trägt
darauf an, Seine Majestät möge in
Italien – wenn darauf bestanden werde – die Einkünfte
erledigter Benefizien von gemischten Kommissionen nach Weise derer, die das
Konkordat von Toscana aufgestellt hat, verwalten
lassen.>9
Die Verwaltung des Religionsfondes
ist sowohl bei der Versammlung der Bischöfe in
Wien
als in
Gran
zur Sprache gekommen.
Die in
Wien <versammelten Bischöfe> 10 sahen die fernere Verwaltung des
Religionsfondsvermögens durch den Staat und die fernere Unterstützung des
Religionsfondes aus Staatsmitteln in der bisherigen und wohl auch in
erhöhter Weise zur Deckung seiner unabweislichen Bedürfnisse als eine
unvermeidliche Nothwendigkeit an.11Sie haben von
der Staatsverwaltung nur in Anspruch genommen,
1. daß die
Staatsverwaltung den Voranschlag des Religionsfondes jeder Landesprovinz
jährlich rechtzeitig den dabei betheiligten Bischöfen zur Einsicht und
allfälligen Bemerkungen zustellen wolle,
2. daß jedes Jahr auch der
Rechnungsabschluß des Religionsfondes zu gleichem Behufe mitgetheilt
werde,
3. daß wenn unvorgesehene im Voranschlage nicht besprochene
Auslagen zur Sprache kommen, vorläufig mit dem betreffenden Ordinariate
Rücksprache zu pflegen werde.
Die in Gran
versammelt gewesenen Bischöfe sprachen sich einstimmig in ihrer am 28.
August 1850 abgehaltenen Sitzung insbesonders für die Theilnahme an der
Verwaltung des Religionsfondsentitäten und Kapitalien aus.
Diesen
Wünschen sowohl der in Wien als in
Gran versammelt gewesenen Bischöfe wurde von
Seite der Staatsverwaltung <bisher> insoweit12 entsprochen, daß der Voranschlag
des Religionsfondes samt dem Rechnungsabschlusse den Bischöfen zur Einsicht
und zu allfälligen Bemerkungen mitgetheilt und im Falle unvorgesehener im
Voranschlage nicht besprochener Auslagen sich mit demselben benommen wurde.
Eine Theilnahme an der Verwaltung fand bisher nicht statt.13
<Meinung:>
Objecte <einer gemeinsam zu besorgenden> Verwaltung <könnten sein:>
Einnahmen und Ausgaben; Anlegung der Religionsfondsgelder; Sicherstellung,
Aufkündigung und Rückzahlung der Religionsfondeskapitalien; <Veräußerung
von Religionsfondsrealitäten>; Verpachtung der Religionsfondsgüter und
Vermiethung der Religionsfondsgebäude; Vertretung des
Religionsfondes.
Die Religionsfonde sind passiv.
Wenn14 in Rom darauf bestanden
wird, daß der Religionsfond durch eine gemischte
Commission verwaltet werde, so dürfte kein Anstand obwalten den
Bischöfen in Formen, über welche man sich zu verständigen hätte, eine
Mitwirkung bei der Verwaltung zu gestatten; vorläufig wäre nur die
allerhöchsten Genehmigung im Grundsatze
auszusprechen15 und sodann wären im Benehmen mit dem Episcopate <die
Modalitäten zur Ausführung>16
festzustellen.
Verwaltung der Interkalarien im
lombardisch-venezianischen
Königreiche
Die Verwaltung der erledigten
Beneficien wurde mit dem französischen Decrete vom 23. September 1802 der
Art geregelt, daß in den einzelnen Districten eigene Delegati del Ministro
del Culto (später Ammi[ni]stratori dei Vacanti, dann Subeconomi genannt)
unter der Aufsicht der Prätoren bestellt wurden. Dieselben hatten genaue
Verzeichnisse aller in ihrem Bezirke gelegenen Pfründen und Beneficien
anzufertigen und deren Vermögen in Evidenz zu halten; in Erledigungsfällen
die Verwaltung der Temporalien auf Grundlage eines genauen Inventurs- und
Schätzungsprotokolls zu übernehmen, für die Separation des Vermögens und für
die Herstellung der Gebäude zu sorgen, darüber genaue Rechnung zu legen und
die Übergabe an den Successor vorzunehmen. Die österreichische Regierung hat
diese Verwaltungsmethode der Interkalarien oder der
erledigten Beneficien beibehalten. Der <von den Regierungsbehörden
aufgestellte> Subeconomo ist ein Geistlicher und bezieht für seine Bemühung
ein Honorar von 8 %. <Der Fürsterzbischof schlägt>17 eine gemischte
Verwaltung vor, wie sie in Toscana besteht. In
Toscana geht im Falle einer Vacatur nach Artikel 14 des
Concordates vom 25. April 1851 die Adminstration des Vermögens unter Schutz
und Beihilfe der Regierung an eine aus Laien und Geistlichen gemischte Commission unter dem Vorsitze des
Bischofes über. Da im lombardisch-venezianischen Königreiche die Interkalarien dem
Beneficium resp. dem Beneficiaten zukommen, so dürfte gegen <eine solche>
Verwaltungsform mit verstärkter Controlle <im
Grundsatze wohl> nichts einzuwenden sein, <doch scheint es nicht rathsam,
in dieser Beziehung bindende Zusagen zu machen, ehe über die praktische
Zweckmäßigkeit der zu treffenden Einleitungen eine Berathung mit den
Bischöfen des lombardisch-venezianischen
Königreiches gepflogen worden ist.>
<6. Der Fürsterzbischof
bemerkt, Seine Majestät habe bereits
mündlich die allerhöchste Geneigtheit angedeutet, die Congrua der
Pfarrgeistlichkeit im lombardisch-venezianischen Königreiche so zu erhöhen, daß sie
der für die deutschen Länder festgesetzten gleichkommt. Die wichtigsten
politischen Gründe scheinen dafür zu sprechen; ich habe deshalb keine
bestimmte Zusage gemacht, wohl aber dazu Hoffnung gegeben.
Sachverhalt:
In den deutschen Ländern wurde bekanntlich im
Jahre 1785 eine neue Pfründenregulierung vorgenommen. Dabei wurde als
Grundsatz aufgestellt: Die Kuraten alter Stiftung bleiben bei ihren Genüssen
und die Kongruabemessung findet auf sie nur insofern Anwendung, als ihr
Einkommen durch die in publico ecclesiasticis erlassenen Verordnung unter
300 fl gesunken sein sollte.
Hinsichtlich der neuen, d. i. durch jene
Regulierung oder seitdem entstandenen Seelsorger Stationen ist die Congrua
bemessen:
für die Pfarrer mit 400 fl
für die Lokalkapläne mit 300
fl
für die Kooperatoren mit 200 fl>
<Im lombardisch-venezianischen Königreiche
wurde eine Pfarrregulierung im Jahre 1787 vorgenommen, wobei viele Pfarren
dotiert und mit Coadjutoren versehen wurden.>18
Die Dotation der
Pfarrer war mit 1.200 Mail. Lire oder 354 fl 11 kr; die der Cooperatoren mit
700 Lire mil. oder 206 fl 38 kr aus dem damals bestandenen Religonsfonde
<festgesetzt>. Vom Ausbruche der französischen Revolution an konnte weder
unter der österreichischen Regierung noch unter der nachgefolgten
republikanischen und k. italienischen Herrschaft19 etwas für die Geistlichkeit gethan werden.
<Vielmehr brachten der Verkauf der Kirchengüter nebst andern
revolutionären Maßregeln diese Angelegenheit in immer größere Verwirrung.>
Erst im Jahre 1807 hat Napoleon, um durch die Gunst der Geistlichkeit die Stimmung
des Volkes für sich zu gewinnen, die Dotation <der Pfarren> im
Königreiche Italien mit Decrete vom 21. December dieses
Jahres auf jährliche 500 Lire ital. festgesetzt, aber <diese Bestimmung
wurde> nicht ausgeführt, weil der zu dieser Regulirung bestimmte Fond nicht
realisirt werden konnte.
Um einen Fond zu gewinnen, sah er sich
genöthigt, mit dem Decrete vom 27. April 1811 anzuordnen, daß alle damals
flüßigen Anweisungen für Pfarrer und Coadjutoren mit dem Tode der Nutznießer
aufhören sollten, ausgenommen <die Anweisungen für> diejenigen Pfarrer,
welche nicht mehr als die in dem Decrete vom 21. December 1807 bestimmte
Congrua jährl. 500 Lire ital. bezogen.
Da dessen ungeachtet die
Amortisationskasse des Monte nicht in den Stand gesetzt wurde, die in dem
Decrete vom 21. December 1807 festgesetzte Summe für Congruen zu bezahlen,
so hat die österreichische Regierung seit der Reoccupation die Ergänzung der
Congrua im lombardisch-venezianischen
Königreiche auf den Staatsschatz übernommen.
<Daß die
gedrückte ökonomische Lage, in welcher sich der Clerus bei einem Congrua von
500 Lire ital. befindet, ihn von der wohlhabenden Classe der Bevölkerung
abhängig macht so wie den nachtheiligen Einluß dieses Umstandes auf die
Haltung der Geistlichkeit gegenüber der Regierung, ist auch von dem
Generalgouverneur Graf
Radetzky bereits hervorgehoben worden.>20
<Soll diesem Übelstande
abgeholfen werden, so ist wohl die Erhöhung der Congrua auf 400 fl, d. i.
1.200 Lire aust. für die Pfarrer und 200 fl, d. i. 600 Lire für die
Coadjutoren das mindeste, was geschehen müßte.>21
Nach
dem Staatsbudget 1855 und den vorhandenen Diözesanschematismen der
italienischen Provinzen stellt sich heraus, daß <bei einer solchen
Maßregel>22zu berücksichtigen wären:
a. in der Lombardie 796 Pfarrer und 52 Cooperatoren
b. im Venezianischen 611 Pfarrer und 27
Cooperatoren.
Da die Congrua ersterer mit 574 L.A. 71 C. und der
letzteren mit 300–350 L.A. bisher bemessen erscheint, so würde die
<fragliche Erhöhung der Congrua dieser Geistlichen>23
für die Lombardie bei den
Pfarrern 497.731 L.A.
bei den Cooperatoren 15.600 L.A.
für
Venedig bei den Pfarrern 382.052 L.A.
bei den
Cooperatoren 8.100 L.A.
in Anspruch nehmen.
Eine genaue Revision des
faktischen Standes dürfte <aber den Gesammtaufwand auf mindestens
1.000.000 L.A. steigern, da aus den näheren Erhebungen erst hervorgehen
würde, wie viele Stationen, deren Einkommen die jetzige Congrua erreicht
oder überschreitet, welche>24 also dermal im Cultuspräliminare gar nicht
erscheinen, dann die Aufbesserung auf 1.200 und resp. 600 L.A.25
empfangen müßten.
<Meinung:
Die Erreichung des Zweckes, der in
der Seelsorge angestellten Geistlichkeit durch Erhöhung der Congrua eine von
bedenklichen Einflüssen minder abhängige Stellung zu sichern, erfordert, wie
aus dem eben Gesagten hervorgeht, einen bedeutenden Aufwand. Der Generalgouverneur hat bei einem
früheren Anlaße darauf hingedeutet, dieser Aufwand könne durch einen
Zuschlag auf die Steuern gedeckt werden, welcher wenig empfindlich sein
würde, wenn dagegen die jetzt bestehenden Kontributionen für den Curatclerus
sammt den sich daran knüpfenden Mißbräuchen eingestellt würden. Unter diesen
Kontributionen können entweder die Sammlungen freiwilliger Gaben oder jene
Dotationsbeiträge verstanden werden, die jetzt in den Gemeindebudget
erscheinen. Was nun jene anbelangt, so ist ein Einkommen von 1.200 L.A. für
den Pfarrer und 600 L.A. für den Coadjutor immer noch ein so kärgliches, daß
wohl bezweifelt werden muß, ob es ausführbar sein wird, hergebrachte
Nebenzuflüsse unbedingt abzustellen.
Die jetzt bei den Gemeinden
präliminierten Dotationsbeträge bilden aber ohne Zweifel einen Bestandtheil
jenes ungenügenden Einkommens, um dessen Erhöhung es sich handelt und können
also nicht durch diese ersetzt werden. Obgleich all diese Verhältnisse erst
durch eine sorgfältige Verhandlung ins Klare gebracht werden müssen, so
scheint doch schon jetzt wenig Aussicht einer Möglichkeit vorhanden zu sein,
jenen Aufwand anders als aus dem Staatsschatze zu decken. Dazu kann aber
wohl nur unter der Bedingung eingerathen werden, daß dadurch wirklich der
Zweck erreicht werde, den Clerus im Allgemeinen den politischen Gefahren zu
entziehen, denen er jetzt häufig unterliegt. Nach der Behauptung des
Generalgouverneurs ist
aber kaum die Hälfte der Geistlichkeit in der Seelsorge angestellt. Der
übrige Theil bestehe aus Priestern, die sich als öffentliche oder
Privatlehrer, Erzieher oder Messeleser verwenden. Die Menge gestifteter
Messen sei so groß, daß öfter die vorhandenen vielen Priester nicht
hinreichen, sie zu persolviren und jeder Geistliche sicher sei, sich durch
Meßstipendien seine Subsistenz zu verschaffen.
Auf diesen Theil des
Clerus wird die Maßregel der Erhöhung der Congrua keinen Einfluß haben.
Gerade solche Geistliche aber, welche ohne bestimmte Beschäftigung auch von
der bischöflichen Autorität nur in geringem Maaße abhängig sind, werden
stets ein sehr unverläßliches Element im Lande sein. Die Regierung hat also
wohl alle Ursache, ihre Mitwirkung zur Besserung der Existenz der in der
Seelsorge angestellten Geistlichkeit an die Bedingung zu knüpfen, daß
gleichzeitig kirchlicher Seits auch die geeigneten Maßregeln ergriffen
werden, um die Zahl aussichtsloser, weder in der Seelsorge beschäftigter
noch einem geistlichen Orden angehöriger Priester zu vermindern. Welche
diese Maßregeln seien, kann nur durch eine gründliche Berathung mit den
Landesbischöfen ermittelt werden. Demnach dürfte sich vorläufig nur darauf
zu beschränken sein, die Anerkennung der Nothwendigkeit der gewünschten
Erhöhung der Congrua und die Geneigtheit der Regierung auszusprechen, dazu
nöthigenfalls auch den Staatsschatz unter obiger Bedingung mitwirken zu
lassen.>
<7. Der Fürsterzbischof bemerkt
ferner, Seine Majestät dürften sich
auch allergnädigst bewogen fühlen, die Congrua der griechisch-katholischen
Geistlichkeit der der lateinischen gleichzustellen.
Diese Bemerkung
dürfte sich lediglich auf die galizianische Geistlichkeit beziehen, da in
Ungarn und Siebenbürgen eine prinzipielle Verschiedenheit in Beziehung
auf die Behandlung der Dotation der Geistlichkeit beider Ritus nicht
besteht, wohl aber hinsichtlich beider eingenthümliche Verhältnisse
obwalten, welche eine abgesonderte Verhandlung erheischen. Was
Galizien anbelangt, so ist auch von den> in
Wien im Jahre 1849 versammelten Bischöfe der
dringende Wunsch ausgesprochen worden, daß die griechisch-katholischen
Seelsorger in Betreff ihrer Congrua den Seelsorgern des lateinischen Ritus
gleichgestellt werden.26
<Auf die Kuraten lat. rit. in Galizien
haben die ad 6. dargestellten Vorschriften bezüglich der Bemessung der
Congrua Anwendung.
Bezüglich der Geistlichkeit rit. gr. hingegen macht
nach den bestehenden Vorschriften der Zeitpunkt der Errichtung der Pfarre
keinen Unterschied, sondern der Grad und die Art der Bildung des
Benefiziaten muß in folgender Weise berücksichtiget werden:>
a. Jene
griechisch-katholischen Seelsorger, welche ihre Bildung vor der Ordnung der
Studien in den [1]780er Jahren empfangen haben, müssen sich mit ihrem
ursprünglichen Einkommen begnügen.
b. Den griechisch-katholischen
Seelsorgern, welche nach der sogenannten ruthenischen Lehrmethode gebildet
wurden, wird die Congrua der Pfarrer mit 200 fl und der Cooperatoren mit 130
fl bemessen27.
c. Jene griechisch-katholischen Seelsorger, welche
<die vollständigen theologischen Studien in der Weise zurückgelegt haben,
wie Geistliche rit. lat., haben Anspruch auf die Congrua von 300 fl für
Pfarrer und 150 fl für Cooperatoren.>28 In
Anerkennung der Nothwendigkeit, die erforderliche Zahl der Kandidaten zu
gewinnen, als auch um den bereits angestellten griechisch-katholischen
Seelsorgern die genaue Erfüllung ihrer Berufspflichten möglich zu machen,
wurde mit allerhöchsten Entschließung vom 31. October 1836, die Bewilligung
erfüllt von Fall zu Fall Anträge zur Aufbesserung der Dotation zu stellen,
und zwar für die Pfarrer von 300 fl auf 400 fl; für Localkapläne von 150 fl
auf 300 fl und für Cooperatoren von 150 fl auf 200 fl, welche Beträge als
das Maximum bezeichnet wurden, das nicht nothwendig erreicht werden muß,
aber nicht überschritten werden darf.
In Anbetracht, daß die
Congruabemessung noch im verflossenen Jahrhunderte unter ganz andern, von
den gegenwärtigen wesentlich verschiedenen Verhältnissen geschah, wobei der
so wichtige Usmtand, daß der griechisch-katholische Kuratclerus fast
durchgehends verheirathet ist, daher nicht nur für sich, sondern auch für
seine Familie sorgen muß, unbeachtet geblieben zu sein scheint, so wie in
Berücksichtigung der kirchlichen Gemeinschaft und der gleichen
<kirchlichen> Stellung der griechisch-katholischen Geistlichkeit mit der
lateinischen <muß der Wunsch ihrer Gleichstellung auch hinsichtlich der
Bemessung der Congrua für begründet erkannt werden. Dieselbe könnte jedoch
nicht anders als auf Kosten des (passiven) Religionsfondes bewirkt
werden.>29
Die
griechisch-katholischen Bischöfe in Galizien bemerken, daß
die Erhöhung der Pfarrdotation als ein Belohnungsmittel behandelt und nur
denjenigen zu Theil werden solle, die ihrem Berufe allseitig entsprechen,
wodurch sich <der Aufwand für die erste Zeit um etwas vermindern
würde.>30
Congrua der griechisch-katholischen Kuratgeistlichkeit in Siebenbürgen, Ungarn und
Kroazien
31
In
Bezug auf Siebenbürgen ist im Jahre
1777 das Ausmaß der Congrua für die Seelsorge aller im Lande aufgenommenen
Religionsgenossenschaften somit auch für die unirten Griechen auf 200 fl und
für größere Ortschaften auf 300 fl festgesetzt und dabei angeordnet worden,
daß die Portio canonica überall wo möglich durch die Ergänzung der
betreffenden Grundstücke auf dieses Ausmaß erhöhet werden sollen.
Diese
Anordnung gelangte jedoch nicht zum Vollzuge und es wurde deren Durchführung
dem Zeitpunkte der Regulirung der Pfarre vorbehalten.
Diese Regulirung
wurde unter der Regierung des Kaisers Joseph
II. wohl begonnen, allein nicht durchgeführt. In richtiger
Würdigung der dringenden Nothwendigkeit für die entsprechende Dotirung der
griechisch-katholischen Geistlichkeit in Siebenbürgen zu sorgen, ist daher unter 10. December 1854 Nr.
405 an die dortige Statthalterei der Auftrag ergangen im Einvernehmen mit
den Ordinariaten diesfalls anher die geeigneten Anträge zu erstatten.
Bezüglich des Ausmaßes aber werde an den Grundsatz festgehalten, daß
diesfalls jede Bewegung der griechisch-katholischen Seelsorger vor den
lateinischen unstatthaft erscheine, die Dotation werde thunlichst in
Liegenschaften zu bestehen und für deren Bestellung so wie überhaupt für die
Deckung der Dotation zunächst die Gemeinde zu sorgen haben.
Für
Ungarn und dessen Nebenländer aber ist 1802
allerhöchst festgesetzt worden die Congrua der griechisch-katholischen
Seelsorgsgeistlichkeit mit jener der lateinischen ganz gleichzustellen. Auf
diesem Grundsatz ist sich bezüglich der Congrua festgehalten worden und dies
auch insbesonders seit dem Bestehen des Cultusministeriums.
Die
diesfällige ziffermäßige Auslage des ungarischen Religionsfondes ist aus der
Beilage ersichtlich.32
Hiebei kann nicht unerwähnt bleiben, daß ein Theil der
Dotation des griechisch-katholischen Clerus so wie bei dem Lateinischen in
Liegenschaften besteht. Dieses gereicht dem Clerus offenbar zum Vortheile,
indem für Ergänzung der Congrua die Pfarrproventenconscription vom Jahre
1802 als Grundlage dient. Die ungarischen Bischöfe sind im Jahre 1850 eben
deshalb von der Bitte um Erhöhung der Congrua abgestanden.
Ausdehnung des Konkordates auf das ganze Reich gesichert
Daß kein Pfarrer der nicht S. Majestät genehm sei, anzustellen, wie zugstanden
Domprobsteien der päpstlichen Verleihung vorbehalten, aber dem von S. Majestät empfohlenen zu verleihen.
Entschädigung der [?] der ungarischen Bischöfe mit 1.000 Scudi
Der Status quo hinsichtlich der Verleihung der Religionsfonde und aller andern landesf. und [?] Pfründe scheint genehmigt zu werden
Aufhebung der Olmützer Domizellaren
bürgerliche Eheverbote erledigt.
Unterrichtsfragen:
1. begehren, daß Lehrer entfernt
werde, wenn Lehrer dem Bischof für verwerflich vorkommt
2. verzichtet
von der Forderung, daß an Anstalten die nicht bloß für Katholiken bestimmt
sind, nur Katholiken angestellt werden.