Überblick über die seit dem 15. Jahrhundert geschlossenen Konkordate von Joseph Alexander Helfert
Wien, 31. Juli 1851
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Regest

Unterstaatssekretär Joseph Alexander Helfert liefert einen historischen Überblick über die seit dem 15. Jahrhundert geschlossenen Konkordate. Zunächst erklärt er den Begriff Konkordat. Dann geht er auf die wesentlichen, bis zum Jahr 1851 geschlossenen Konkordate ein, und erläutert die wichtigsten Inhalte und Bestimmungen derselben. Dabei orientiert er sich an einer Einteilung in drei Epochen, die mit ihren jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Anlass für ein Konkordat boten: Zunächst das 15. Jahrhundert mit seinen wichtigen Konzilien, dann nennt er als zweite Epoche die Zeit nach der Französischen Revolution und die anschließende Restauration. Mit der Revolution von 1848 sieht er eine neue Periode anbrechen, was die jüngst verhandelten Konkordate des Heiligen Stuhls mit dem Großherzogtum Toskana und dem Königreich Spanien zeigen würden. Helfert glaubt, dass dies eine Reaktion auf die Trostlosigkeit der herrschenden sozialen und politischen Zustände sei und er glaubt, dass dadurch diese Probleme seiner Zeit behoben werden könnten.

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Concordate

So heißt man mit einem seit dem fünfzehnten Jahrhunderte technisch gewordenen Ausdrucke die Vereinbarungen, welche zwischen weltlichen Fürsten einer- und dem päbstlichen Stuhle andererseits über Staat und Kirche wechselseitig beruhende Verhältnisse getroffen werden. Sie haben daher niemals eigentliche Bestimmungen der inneren kirchlichen Gesetzgebung, sondern immer solche Punkte zum Gegenstande gehabt, über deren Behandlung jene beiden Gewalten in Conflikt gerathen waren oder in Conflikt zu gerathen drohten oder deren gedeihliche Fürsorge ein beiderseitiges Zusammenwirken sowohl der geistlichen als der weltlichen Macht bedingte. Daher berühren sie insgemein als Objekte die geistlichen Personen und Kirchenvorsteher in Absicht auf deren Anstellung und Ausschließung, deren Gewalt und Gerichtsbarkeit, deren Verbindung mit Rom und die Begränzung von deren Sprengel; die Religionsübungen und heiligen Handlungen in Absicht auf deren Anordnung und Vornahme; die äußeren Güter der Kirche in Absicht auf deren Erwerbung, Erhaltung, Verwaltung und Veräußerung.
Als die älteste Erscheinung dieser Art mag das aus Anlaß des bekannten Investiturstreites zwischen Kaiser Heinrich V. und Pabst Calixt II. am 23. September 1122 zu Worms abgeschlossene Übereinkommen angesehen werden, dessen Inhalt dahin ging, daß der Kaiser die Wahlfreiheit rücksichtlich der Prälaturen in Hochstiftern [sic!] und Abteien anerkannte, auf die Investitur der Bischöfe und Prälaten mit Ring und Stab verzichtete und ihm blos die Belehnung mit den weltlichen Regalien und den aus diesen abfließenden Rechten vorbehalten wurde – Wormser Concordat, auch nach dem Pabste Concordatum Calixtinum genannt.

I.
Neue und vielfältigere Veranlaßung zum Abschluße von Concordaten boten die Ereignisse des 15. Jahrhundertes, namentlich beider Concilien von Kostniz [Konstanz] und Basel. Das erstere ging auseinander, ohne die große Reformation in capite et in membris, deren tief und allgemein gefühltes Bedürfnis einer der Haupthebel seines Zustandekommens gewesen, zur Ausführung zu bringen. Allein der auf dieser Kirchenversammlung gewählte Pabst Martin V. traf mit dreien der auf derselben vertretenen Nationen besondere Bestimmungen, welche sich auf die Abstellung einzelner Mißbräuche wie auf theilweise Verminderung der päbstlichen Reservationen und Vorrechte bezogen.
Concordat mit der deutschen Nation vom 2. Mai 1418 mit folgenden Titeln:
I. de numero et qualitate Cardinalium et eorum creatione,
II. de provisione ecclesiarum, monasteriorum, prioratuum dignitatum et aliorum beneficiorum,
III. de annatis,
IV. causis, tractandis in Romana curia nec ne,
V. de commendis,
VI. de simmonia,
VII. de non vitandis excommunicatis antequam per judicem fuerint declarat et denuntiati,
VIII. de dispensationibus,
IX. de provisione Papae et Cardinalium
X. de indulgentiis
(„cavebit Dominus noster Papa in futurum niniam indulgentiarum effusionem ne vileseant; et in praeteritum concessas ab obitu Gregorii XI. ad instar alterius indulgentiae revocat et annullat)
XI. de horum concordatorum valore.

Concordat mit der französischen Nation vom 2. Mai 1418, welches jedoch die Zustimmung vom König und dem Parlamente nicht erhielt.

Concordat mit der englischen Nation vom 12. Juli 1418 mit folgenden Titeln:
I. de numero et ratione Cardinalium,
II. de indulgentiis,
III. de appropriationibus, unionibus, incorporationibus ecclesiarum et vicariatuum,
IV. de ornatu Pontificali inferioribus Praelatis non concedendo,
V. de dispensationis,
VI. de Anglis ad officia Romanae curiae assumendis.
Das englische Concordat wurde unbedingt, das deutsche und französische vorläufig nur auf fünf Jahre geschlossen.
Während des Basler Kirchenrathes hatte eine zu Mainz abgehaltene deutsche Fürsten- und Ständeversammlung eine bestimmte Anzahl (sechsundzwanzig) von den Reformationsdekreten der Synode feierlich angenommen, zugleich aber gegen die ausgesprochene Suspension Pabst Eugen IV. protestirt (26. März 1439). Mehrere Zwischenfälle hatten die Stimmung der deutschen Fürsten dahin gereizt, daß sie auf einer späteren Fürstenversammlung zu Frankfurt vier Punkte, worunter auch die Superiorität der Concilien über den Pabst, aufsetzten (21. März 1446) und durch eine eigene Gesandtschaft in Rom Eugen IV. zur Bestätigung vorlegen ließen. Der Vermittlung Kaiser Friedrich III. und seines Kanzlers Äneas Sylvius von Piccolomini gelang es, die Fürsten zu einer Milderung ihrer Forderungen zu bestimmen, und so kam auf dem Churfürstenconvente zu Frankfurt (September 1446) eine Vereinigung der Fürsten mit dem Pabste in den sog. Concordata principum zu Stande (4. Oktober 1446), zu Folge welcher sich die Fürsten, die früher auf einer unbedingten Bestätigung jener Basler Decrete bestanden, sich mit einer bedingten Bestätigung begnügen wollten, welche durch eine abermalige Gesandtschaft vom Pabste begehrt wurde. Den solchergestalt auf beiderseitige Zugeständnisse basirten Frieden bestätigte noch sterbend Pabst Eugen IV. in vier eigenen Bullen (5. und 7. Februar 1447), obgleich nicht ohne Verwahrung wegen seiner Krankheit gegen alles, was dabei der Wahrheit, der Kirche oder dem römischen Stuhle nachtheilig werden könnte und nicht ohne mehrfachen Widerspruch der Cardinäle, die darin zu große Beschränkung der Rechte des römischen Stuhles erblickten.
Dies sind die sogenannten Concordata principum.
Eugen’s Nachfolger Pabst Nicolaus V. gelang es jedoch am 17. Februar 1448 zu Wien einen Separatvertrag mit Kaiser Friedrich III. zu Stande zu bringen, der weil man sich über den Ort des Abschlußes irrte, unter dem Namen Aschaffenburger Concordate in das Reichsgesetz kam, wodurch die von seinem Vorgänger bedingt erfolgte Annahme der Basler Reformationsdekrete aufgehoben, dadurch die meisten der in den sogenannten Fürstenconcordaten der deutschen Kirche zugestandenen Rechte eingeschränkt wurden und es eigentlich auf die im Costnizer Vergleiche vom Jahre 1418 zurückkam.1 Die einzelnen Stände traten gegen mancherlei auf Kosten der Kirche ihnen gewährten Vergünstigungen dem Wiener Concordate nach der Hand bei.
In Frankreich hatten die Beschlüsse der Basler Synode zu der „pragmatischen Sanction“ geführt, indem Karl VII. auf einer Versammlung zu Bourges (1438) 23 Sätze desselben annehmen und das Ganze darauf bei den Parlamenten einregistriren ließ. Diese pragmatische Sanction ist als ein Grundgesetz der sog. gallikanischen Freiheiten zu betrachten, dessen Nachwirkung selbst dann nicht an Kraft verlor, als König Franz I. und Pabst Leo X. im Jahre 1516 durch das Concordat von Bologna (publicirt 12. Mai 1517) sich in diese Freiheiten getheilt hatten.

II.
Neuerlicher Stoff zur Abschließung von Concordaten war in Frankreich nach der Revolution, in den andern europäischen Ländern in der Zeit nach der Restauration gegeben.
Am 10. September 1801 kam das französische Concordat zwischen Bonaparte und Pabst Pius VII. zu Stande. Es berührt in 17 Absätzen folgende Gegenstände: Gewährleistung des römisch-katholischen Cultus, „en se conformant aux règlement de police“, neue Umschreibung der Diöcesen in Aussicht gestellt; Erneuerung der Erzbischöfe und Bischöfe; Eid der Bischöfe und Pfarrer; neue Umschreibung der Pfarren den Bischöfen überlassen; Besetzung der Pfarren; Kapitel und Seminare; kirchliche Gebäude in die Disposition der Bischöfe zurück gestellt; Sicherstellung der Käufer von säcularisirten Kirchengütern; Dotation der Bischöfe und Pfarrer durch den Staat; kirchliche Stiftungen zuläßig erklärt; Rechte des ersten Consuls; Vorsorge für den Fall, daß das Staatsoberhaupt nicht katholisch. Die „Articles organiques“, welche auf dieses Concordat folgten, enthalten vielmehr; allein sie sind einseitig von der Staatsgewalt erflossen und vom römischen Stuhle vom ersten Augenblicke an nicht anerkannt worden.
Zu dem zweiten französischen Concordat ddto. Fontainebleau, 25. Jänner 1813 hat Napoleon dem gefangenen Pius VII. die Zeichnung seines Namens zu entlocken gewußt, welche dieser gleich darauf in einem Schreiben an den Kaiser vom 24. März als eine gegen sein Gewissen gegebene zurückrief. Unter dem 11. Juni 1817 kam zwischen Pabst Pius VII. und König Ludwig XV. [sic! Ludwig XVIII.] das dritte französische Concordat zu Stande, welches in seinem ersten Artikel das Concordat vom Jahre 1816 wieder herstellte, in seinem zweitem die „Articles organiques“ abschaffte; in seinen weiteren Artikeln verschiedene Garantien für die Ansprüche der katholischen Kirche feststellte.
Nicht mindere Thätigkeit entfaltete der päbstliche Stuhl gegenüber den andern europäischen Staaten. Denn als die deutsche Bundesacte der eine Zeitlang genährten Hoffnung auf ausdrückliche und allgemeine Gewährleistung der Rechte der katholischen Kirche nicht entsprochen hatte, wendete sich der päbstliche Stuhl wieder dem Mittel der Separatverhandlungen mit den einzelnen Staaten zu, um nach den besonderen Verhältnissen eines jeden derselben die kirchlichen Verhältnisse in rechtliche Ordnung zu bringen.
So entstand zuerst im Jahre 1817 das bairische Concordat, welches sich zunächst über die Abgränzung der Diöcesen, Einrichtung und Dotation der Bisthümer und Capitel verbreitet, aber auch einige allgemeine Punkte über das Verhältnis zwischen Kirche und Staat festsetzt.
Seit dem Jahre 1818 waren einige deutsche Staaten vorwiegend evangelischer Bevölkerung zu gemeinsamen Verhandlungen über die „Grundzüge zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der katholischen Kirche in deutschen Bundesstaaten“ zusammengetreten und die Bevollmächtigten derselben hatten sich über eine Grundlage geeinigt, die durchaus von dem Geiste des Febronianismus und der Emser Beschlüsse durchweht war. Daher war es natürlich, daß der Pabst dieser „magna charta libertatum ecclesiae catholicae Romanae“ die Berufung auf das göttliche Recht seines Primates und die vigens ecclesiae disciplina entgegensetzte und die Concordate, welche in der Folge mit den einzelnen dieser Länder zu Stande kamen, sind eigentlich bloße Circumscriptionsbullen, die sich im allgemeinen auf die Einrichtung und Begränzung der Diöcesen, auf die Anordnung und Ausstattung der Bisthümer und Kapitel beschränken. So entstand das preußische Concordat vom 16. Juli 1821, die Bullen für die oberrheinische Kirchenprovinz, – Würtemberg, Baden, die beiden Hessen, Nassau, die sächsischen Herzogthümer, Oldenburg, Waldek, Frankfurt, Lübek und Bremen vom 16. August 1821 und 11. April 1827, endlich das Hanoversche Concordat vom 26. März 1824.

Mit außerdeutschen Ländern kamen in dieser Periode folgende wichtigere Concordate zu Stande:
a. mit Sardinien durch die Bulle vom 17. Juni 1817, betrifft Herstellung der Diöcesaneintheilung, Einrichtung der Seminarien, Verhältnisse der Abteien, Organisation der Capitel;
b. mit dem Königreich beider Sizilien durch die Bulle vom 16. Febr. 1818. Gewährleistung der Rechte der katholischen Kirche im allg. (I.) und insbesondere rücksichtlich des Unterrichtes (II.); Diözesen, Capitel, Abteien und Pfarren (III.–XI.); Kirchengut (XII.–XX.), bischöfliche Gewalt, von Staatswegen nicht einzuschränken (XX.–XXI.); Verbindung mit dem päbstlichen Stuhl (XXII.–XXIV.); bischöfliche Censur über Bücher (XXV.); königliches Ernennungsrecht der Bischöfe und Eid derselben (XXVIII. XXIX.);
c. mit den Schweizer Cantonen durch die Bulle vom 8. Juli 1823 (Errichtung des Bisthums St. Gallen), vom 26. März 1828 (Umschreibung des Bisthums Basel) und vom 23. März 1830 (Beitritt der Cantone Aargau und Thürgau zu dem Concordat vom 26. März 1828).
d. mit den Niederlanden durch die Bulle vom 16. September 1827.

III.
Einen abermaligen Wendepunkt bilden endlich die Nachwirkungen der Ereignisse der beiden Revolutionsjahre 1848 und 1849. Das innerlich haltlose und zerklüftete unserer Zustände ist durch diese an den hellen Tag gebracht worden. Immer tiefere Wurzel faßt bei den Redlichen und Hellblickenden von allen Ländern die Überzeugung, daß es gegen die Trostlosigkeit der socialen und politischen Zustände wesentlich ein Heilmittel gebe und daß dieses in der Herstellung von Religiösität und Sittlichkeit bestehe. Mehr und mehr wenden sich daher die Blicke der Staatsmänner nach Rom, um der durch die Aufklärungsbestrebungen des vorigen Jahrhunderts vielfach beschränkten und gedrückten Kirche jene Freiheit wieder zu geben, in welcher sie, ohne den Interessen des Staates nahe zu treten, allein im Stande ist, segensreiche Wirkungen zu entfalten und ihr großes Heilswerk erfolgreich zu vollbringen. Diesem Drange entsprungen, liegen bereits zwei Concordate vor uns:
a. das mit Spanien vom 16. März 1851
b. das mit Toscana vom 31. Juni 1851

Wien, am 31. Juli 1851

Helfert