Überlegungen zu einer Reform des Gehaltsschemas für Universitätsprofessoren
o. D.1
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Regest

In dem Memorandum werden einige Vorschläge zu einer Reform des Gehaltsschemas für Universitätsprofessoren besprochen. Eine Neuordnung sei notwendig, da das jetzige System durch die Regelung vom Jahr 1849 einige Ungerechtigkeiten aufweise. Mit einer neuerlichen Reform soll ein Ausgleich zwischen jenen Professoren, die nach dem alten und jenen, die nach dem neuen System besoldet werden, gefunden werden. In der Folge geht der Schreiber auf weitere Gründe für die Unausgewogenheit des derzeitigen Systems ein, dabei nennt er etwa die Kollegiengelder, die an den einzelnen Universitäten unterschiedlich hoch ausfielen. Daher sollte die Kluft in der Höhe der Gehälter der ordentlichen und der außerordentlichen Professoren verringert werden. Besonderen Vorrang habe aber die Erhöhung der Gehälter an den kleineren Universitäten. In der Folge werden die Mehrkosten von möglichen Gehaltserhöhungen aufgelistet.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

I.
Die Vorschrift vom 26. Oktober 18492 regulierte für neue Anstellungen von Facultätsprofessoren
a. die Gehalte
b. das Vorrückungsrecht.

ad a. Sie erhöhte die Gehalte der neuen Professoren der philosophischen und der medicinischen Fakultät.
sie setzte herab, theils mehr theils weniger die der juridischen
sie ließ sie unverändert bei den theologischen Professoren in Wien und Prag, und
erhöhte sie an den anderen Universitäten.
ad b. führte sie statt des Vorrückungsrechtes nach dem relativen, ein Vorrückungsrecht nach dem absoluten Senium ein.

II.
Die Gründe, die altangestellten Professoren den neuangestellten ganz gleich zu stellen sind:
1. die Unbilligkeit, daß bereits längere Zeit geleistete Dienste nicht denselben Anspruch geben sollen, welchen eine neue Anstellung eines noch unerprobten Professors gibt.
2. der Schein von Zurücksetzung und die Kränkung, die hierin für die a.o. liegt.
3. daß selbst die neuen Gehalte, die sich im allgemeinen zwischen 1.000–2.200, bei Theologen und Geistlichen zwischen 800 und 1.600 fl halten, ohnedies an sich für einen ordentlichen Professor nicht sehr beträchtlich genannt werden können, besonders wenn man damit die neuen Gehalte der Justiz-, Polit–, Finanz- und Medicinalbeamten vergleicht
4. die Inconvenienz, daß ein Professor der von einer Universität an eine andere übersetzt wird, an den Vortheilen des neuen Systems Theil nimmt, daß er aber an den Nachtheilen des alten fortleidet, wenn er in seiner Anstellung bleibt;
5. daß die Nachtheile des Vorrückungsrechts nach dem absoluten Senium so lange noch fortdauern, bis die gänzliche Gleichstellung eingetreten.

III. Collegiengelder
Durch die Einführung der Collegiengelder ward zwar den a.o. ein unverhoffter Vortheil, allein sie gleichen obige Übelstände nicht aus:
a. weil sie an manchen Universitäten und für viele Collegien überhaupt unbedeutend sind,
b. weil ja auch die a. o. Professoren nebst ihren höheren Gehalten auf dieselben Anspruch haben.

IV. Kosten der gänzlichen Gleichstellung ohne die chirurgischen Lehranstalten
Eine gänzliche Gleichstellung der a. o. Professoren würde zunächst kosten
a. in Wien ... 1.200
b. in Prag ... 4.200
c. in Lemberg ... 1.000
d. in Krakau ... Ø ?
e. in Olmütz ... 1.200
f. in Gratz ... 1.300
g. in Insbruck ... 1.000
h. in Pesth ... 3.500
zusammen ... 13.400
Chirurgische Lehranstalten
Legte man jedem der Professoren der chirurgischen Lehranstalten in Lemberg, Olmütz, Gratz, Insbruck und Salzburg 200 fl zu, so würde dies betragen, beiläufig ... 6.800 fl
und hiedurch obiger Betrag erhöht auf ... 20.200 fl.

V. Mögliche Verminderung
Sollte diese Summe zu hoch befunden werden, so könnten davon in Abschlag gebracht werden:
a. die chirurgischen Lehranstalten mit ... 6.800 fl
da sie zunächst durch die Vorschrift vom 26.10.1849 nicht berührt werden.
b. die Gehaltserhöhung der Professoren der juridischen, medizinischen und philosophischen Facultäten in Wien mit ... 200
c. ebenso in Prag mit ... 3.000
zusammen ... 10.000
Hiedurch würde der Mehrbetrag reduciert auf eine jährliche Summe von beiläufig ... 10.200

VI. Unvermeidliche Erhöhungen
Einige Gehaltserhöhungen sind aber unvermeidlich
a. theils weil einige Professoren auf Collegiengelder gar keine Aussicht haben
b. weil die Collegiengelder überhaupt an manchen Universitäten, insbesondere aber in der philosophischen Facultät so viel wie nichts tragen werden;
c. weil insbesondere in Olmütz, Gratz und Insbruck die Gehalte der philosophischen und theologischen altangestellten Professoren stets absolut zu geringe waren, 700–900, 800–1.000,3 und somit viele Universitätsprofessoren schlechter darin sind als Gymnasiallehrer.
d. weil die philosophischen und theologischen Professoren früher bedeutend weniger bezogen als die juridischen, woraus in Folge des neuen Systems eine doppelte Unbilligkeit resultiert.

VII. Specification und Betrag dieser unvermeidlichen Erhöhungen.
Zu diesen unvermeidlichen Erhöhungen gehören:
1. alle theologischen Professoren an allen Universitäten, und den Gründen oben sub. a, c und d mit beiläufig ... 4.700.
2. der philosophischen in
Lemberg mit circa ... 100
Krakau mit circa ... 0
Olmütz mit circa ... 300
Gratz mit circa ... 600
Insbruck mit circa 1.000
zusammen ... 6.700
3. in Pesth müßten wenigstens denjenigen welche schon 25 Jahre dienen, Zulagen von 200 fl bewilligt werden, wenn keine absolute Gleichstellung eintritt, dieß würde beiläufig ausmachen ... 2.000 fl.*
Es wäre somit die auf ihr Minimum reduzierte Summe der Erhöhungen beiläufig ... 8.700 fl.
Anmerkung *: die Nothwendigkeit dieser Zulagen stützt sich auf folgende Betrachtungen:
1. die Collegiengelder tragen in Pesth äußerst wenig
2. die wenigen tüchtigen Professoren der juridischen und medicinischen Facultät, drohen bei dem jetzigen glänzenden Aussichten in der Justiz, Administration und im Medicinalwesen der Universität verloren zu gehen, wenn sie nicht berücksichtigt werden. Gerade in Pesth aber ist jeder solche Verlust schwerer als irgendwo zu ersetzen.

VIII. Schwer vermeidliche Erhöhungen
1. Oben wurde von den chirurgischen Professoren abgesehen, allein es scheint nicht unzweckmäßig, sie bei dieser Gelegenheit unter Einem zu erledigen, und zwar nur dadurch, daß man ihre Gehalte um 100 fl erhöht, dies macht circa ... 3.400 fl
2. Wenn die Gehaltsregulierung auf die a.o. Professoren in Wien und Prag nicht ausgedehnt wird, so wird es schwer sein, einigen die ausgezeichneten Zulagen zu verweigern. Diese, wenn auch vielleicht für dieses Jahr vermeidlichen Zulagen, werden im nächsten Jahr gewiß, unvermeidlich werden. Ich veranschlage dieselben auf jährlich ungefähr ... 3.000 fl

XI. Recapitulation, mit Abstrahierung von den chirurgischen Lehranstalten.
Der Gesammtaufwand der allgemeinen Gehaltserhöhungen der a.o. Professoren mit gänzlicher Abstraction von den Chirurgen würde nach obigem betragen:

Universität theologische
Facultät
juridische
Facultät
medicinische
Facultät
philosophische
Facultät
zusammen Anmerkungen
Wien 1.000 0 0 200 1.200
Prag 1.200 0 2.100 900 4.200
Lemberg 900 0 __ 100 1.000
Krakau 0 0 0 0 0
Olmütz 900 0 __ 300 1.200
Gratz 700 0 __ 600 1.400
Innsbruck __ 0 __ 1.000 1.000
Pesth 0 900 2.100 500 3.500
900 4300 3.000 13.500

Die ganz unvermeidlichen Auslagen betragen nach VII. 8.700.
Die Differenz also beträgt nur 4.800, mit dieser würden aber nicht nur alle Universitätsprofessoren dann vollkommen zufrieden gestellt sein, und es dürfte dann weiterhin auch von den Zulagen oben VIII. sub 2 keine Rede sein.

XII.
Was endlich die chirurgischen Lehranstalten betrifft, so glaube ich, wäre es genug, wenn der Gehalt derselben allgemein von 800 auf 900 fl und bei dem Veterinär Professor auch um 100 fl erhöht, er aber in dem Falle vollkommen den übrigen gleichgestellt würde, wenn er durch Ausdehnung seiner Vorlesungen zwei volle Semester ausfülle.