In dem Memorandum werden einige Vorschläge zu einer Reform des Gehaltsschemas für Universitätsprofessoren besprochen. Eine Neuordnung sei notwendig, da das jetzige System durch die Regelung vom Jahr 1849 einige Ungerechtigkeiten aufweise. Mit einer neuerlichen Reform soll ein Ausgleich zwischen jenen Professoren, die nach dem alten und jenen, die nach dem neuen System besoldet werden, gefunden werden. In der Folge geht der Schreiber auf weitere Gründe für die Unausgewogenheit des derzeitigen Systems ein, dabei nennt er etwa die Kollegiengelder, die an den einzelnen Universitäten unterschiedlich hoch ausfielen. Daher sollte die Kluft in der Höhe der Gehälter der ordentlichen und der außerordentlichen Professoren verringert werden. Besonderen Vorrang habe aber die Erhöhung der Gehälter an den kleineren Universitäten. In der Folge werden die Mehrkosten von möglichen Gehaltserhöhungen aufgelistet.
I.
Die Vorschrift vom 26. Oktober 18492 regulierte für neue Anstellungen von
Facultätsprofessoren
a. die Gehalte
b. das Vorrückungsrecht.
ad a. Sie erhöhte die Gehalte der neuen Professoren der philosophischen und der
medicinischen Fakultät.
sie setzte herab, theils mehr theils weniger die der
juridischen
sie ließ sie unverändert bei den theologischen Professoren in
Wien und Prag, und
erhöhte sie an den anderen
Universitäten.
ad b. führte sie statt des Vorrückungsrechtes nach dem
relativen, ein Vorrückungsrecht nach dem absoluten Senium ein.
II.
Die Gründe, die altangestellten Professoren den neuangestellten ganz
gleich zu stellen sind:
1. die Unbilligkeit, daß bereits
längere Zeit geleistete Dienste nicht denselben Anspruch
geben sollen, welchen eine neue Anstellung eines noch unerprobten Professors
gibt.
2. der Schein von Zurücksetzung und die Kränkung,
die hierin für die a.o. liegt.
3. daß selbst die neuen Gehalte, die sich im
allgemeinen zwischen 1.000–2.200, bei Theologen und
Geistlichen zwischen 800 und 1.600 fl halten, ohnedies an
sich für einen ordentlichen Professor nicht sehr beträchtlich
genannt werden können, besonders wenn man damit die neuen Gehalte der Justiz-,
Polit–, Finanz- und Medicinalbeamten vergleicht
4. die Inconvenienz, daß ein Professor der von einer Universität an eine
andere übersetzt wird, an den Vortheilen des neuen Systems
Theil nimmt, daß er aber an den Nachtheilen des alten fortleidet, wenn er in
seiner Anstellung bleibt;
5. daß die Nachtheile des
Vorrückungsrechts nach dem absoluten Senium so lange noch
fortdauern, bis die gänzliche Gleichstellung eingetreten.
III. Collegiengelder
Durch die Einführung der Collegiengelder ward zwar den
a.o. ein unverhoffter Vortheil, allein sie gleichen obige Übelstände nicht
aus:
a. weil sie an manchen Universitäten und für viele Collegien überhaupt
unbedeutend sind,
b. weil ja auch die a. o.
Professoren nebst ihren höheren Gehalten auf dieselben Anspruch haben.
IV. Kosten der gänzlichen Gleichstellung ohne die chirurgischen
Lehranstalten
Eine gänzliche Gleichstellung der a. o. Professoren würde
zunächst kosten
a. in Wien ...
1.200
b. in Prag ... 4.200
c.
in Lemberg ... 1.000
d. in
Krakau ... Ø ?
e. in
Olmütz ... 1.200
f. in
Gratz ... 1.300
g. in
Insbruck ... 1.000
h. in
Pesth ... 3.500
zusammen ...
13.400
Chirurgische Lehranstalten
Legte man jedem der Professoren der
chirurgischen Lehranstalten in Lemberg,
Olmütz, Gratz, Insbruck und
Salzburg 200 fl zu, so würde dies betragen, beiläufig ... 6.800
fl
und hiedurch obiger Betrag erhöht auf ... 20.200 fl.
V. Mögliche Verminderung
Sollte diese Summe zu hoch befunden werden, so
könnten davon in Abschlag gebracht werden:
a. die chirurgischen Lehranstalten mit ... 6.800 fl
da sie zunächst durch
die Vorschrift vom 26.10.1849 nicht berührt werden.
b. die Gehaltserhöhung
der Professoren der juridischen, medizinischen und philosophischen Facultäten in
Wien mit ... 200
c. ebenso in Prag mit ...
3.000
zusammen ... 10.000
Hiedurch würde der Mehrbetrag reduciert auf
eine jährliche Summe von beiläufig ... 10.200
VI. Unvermeidliche Erhöhungen
Einige Gehaltserhöhungen
sind aber unvermeidlich
a. theils weil einige Professoren auf
Collegiengelder gar keine Aussicht haben
b. weil die
Collegiengelder überhaupt an manchen Universitäten, insbesondere aber in der
philosophischen Facultät so viel wie nichts tragen
werden;
c. weil insbesondere in Olmütz, Gratz und
Insbruck die Gehalte der
philosophischen und theologischen altangestellten Professoren stets absolut zu geringe waren, 700–900, 800–1.000,3 und somit viele
Universitätsprofessoren schlechter darin sind als Gymnasiallehrer.
d. weil
die philosophischen und theologischen Professoren früher bedeutend weniger
bezogen als die juridischen, woraus in Folge des neuen Systems eine doppelte
Unbilligkeit resultiert.
VII. Specification und Betrag dieser unvermeidlichen Erhöhungen.
Zu diesen
unvermeidlichen Erhöhungen gehören:
1. alle theologischen Professoren an
allen Universitäten, und den Gründen oben sub. a, c und d mit beiläufig ...
4.700.
2. der philosophischen in
Lemberg mit circa ... 100
Krakau mit circa ... 0
Olmütz mit circa ... 300
Gratz mit circa ... 600
Insbruck mit circa 1.000
zusammen ... 6.700
3. in
Pesth müßten wenigstens
denjenigen welche schon 25 Jahre dienen, Zulagen von 200 fl bewilligt werden,
wenn keine absolute Gleichstellung eintritt, dieß würde beiläufig ausmachen ...
2.000 fl.*
Es wäre somit die auf ihr Minimum reduzierte Summe der Erhöhungen
beiläufig ... 8.700 fl.
Anmerkung *: die Nothwendigkeit dieser Zulagen
stützt sich auf folgende Betrachtungen:
1. die Collegiengelder tragen in
Pesth äußerst wenig
2. die
wenigen tüchtigen Professoren der juridischen und medicinischen Facultät, drohen
bei dem jetzigen glänzenden Aussichten in der Justiz, Administration und im
Medicinalwesen der Universität verloren zu gehen, wenn sie nicht berücksichtigt
werden. Gerade in Pesth aber ist jeder solche Verlust schwerer als irgendwo zu
ersetzen.
VIII. Schwer vermeidliche Erhöhungen
1. Oben wurde von den
chirurgischen Professoren abgesehen, allein es scheint nicht unzweckmäßig, sie
bei dieser Gelegenheit unter Einem zu erledigen, und zwar nur dadurch, daß man
ihre Gehalte um 100 fl erhöht, dies macht circa ... 3.400 fl
2. Wenn die
Gehaltsregulierung auf die a.o. Professoren in Wien und Prag nicht ausgedehnt
wird, so wird es schwer sein, einigen die ausgezeichneten Zulagen zu verweigern.
Diese, wenn auch vielleicht für dieses Jahr vermeidlichen Zulagen, werden im
nächsten Jahr gewiß, unvermeidlich werden. Ich veranschlage dieselben auf
jährlich ungefähr ... 3.000 fl
XI. Recapitulation, mit Abstrahierung von den chirurgischen
Lehranstalten.
Der Gesammtaufwand der allgemeinen Gehaltserhöhungen der a.o.
Professoren mit gänzlicher Abstraction von den Chirurgen würde nach obigem
betragen:
Universität | theologische Facultät |
juridische Facultät |
medicinische Facultät |
philosophische Facultät |
zusammen | Anmerkungen |
Wien | 1.000 | 0 | 0 | 200 | 1.200 | |
Prag | 1.200 | 0 | 2.100 | 900 | 4.200 | |
Lemberg | 900 | 0 | __ | 100 | 1.000 | |
Krakau | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Olmütz | 900 | 0 | __ | 300 | 1.200 | |
Gratz | 700 | 0 | __ | 600 | 1.400 | |
Innsbruck | __ | 0 | __ | 1.000 | 1.000 | |
Pesth | 0 | 900 | 2.100 | 500 | 3.500 | |
900 | 4300 | 3.000 | 13.500 |
Die ganz unvermeidlichen Auslagen betragen nach VII. 8.700.
Die Differenz
also beträgt nur 4.800, mit dieser würden aber nicht nur alle
Universitätsprofessoren dann vollkommen zufrieden gestellt sein, und es dürfte
dann weiterhin auch von den Zulagen oben VIII. sub 2 keine Rede sein.
XII.
Was endlich die chirurgischen Lehranstalten betrifft, so glaube ich,
wäre es genug, wenn der Gehalt derselben allgemein von 800 auf 900 fl und bei
dem Veterinär Professor auch um 100 fl erhöht, er aber in dem Falle vollkommen
den übrigen gleichgestellt würde, wenn er durch Ausdehnung seiner Vorlesungen
zwei volle Semester ausfülle.