Ministerialerlass über die staatsrechtlichen Prüfungen an den österreichischen Universitäten
13. September 1854
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Regest

Mit diesem Ministerialerlass wird die neue juridische Prüfungsordnung an den Universitäten in Wien, Innsbruck, Prag, Pest, Krakau, Lemberg, Olmütz und Graz ab dem Studienjahre 1854/55 bekannt gemacht. Demzufolge wird das Fach Rechtsphilosophie von den Prüfungsfächern der theoretischen Staatsprüfungen ausgesondert. Die deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte wird für alle Studenten als Prüfungsgegenstand festgeschrieben. Das Kanonische Recht wird nicht mehr als Bestandteil der administrativen österreichischen Gesetzgebung, sondern seiner historischen und juridischen Bedeutung nach geprüft. Diejenigen Studenten, die sich weiterhin der Rechtsphilosophie widmen wollen, sollen philosophische Vorlesungen, insbesondere jene über Moralphilosophie und Geschichte der Philosophie, besuchen. Das rechts- und staatswissenschaftliche Professorenkollegium ist dafür verantwortlich, dass die Änderungen den Studenten bekannt gemacht und die einzelnen Fächer ausreichend gelehrt werden.
In dem beigelegten Entwurf für einen Zeitungskommentar von Leo Thun wird der Erlass freudig zur Kenntnis genommen. Besonders positiv hervorgehoben wird dabei, dass das Naturrecht durch die historische Methode abgelöst wurde. Gleichsam erfreut äußert sich Thun in dem Entwurf über den Aufschwung der Rechtsstudien in Österreich im Allgemeinen. Die genauere Regelung der Prüfungsfächer für die Staatsprüfungen wird dabei als notwendige Ergänzung der bisherigen Reformschritte bezeichnet.

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1033/CUM

Ministerialerlaß an die rechts- und staatswissenschaftlichen Professorenkollegien zu Wien, Innsbruck, Prag, Pesth, Krakau, Lemberg, Olmütz und Gratz

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 8. September 1854 hat vom Studienjahre 1854/55 angefangen die Rechtsphilosophie aus den Gegenständen der theoretischen Staatsprüfungen zu entfallen. Zugleich haben Seine k.k. Apostolische Majestät mit derselben Allerhöchsten Entschließung mich allergnädigst zu ermächtigen geruht, in Gewärtigung näherer Bestimmung über die Einrichtung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vorläufig Folgendes kundzumachen:
a. Das römische Recht, welches, wie sich von selbst versteht, nach wie vor einen Gegenstand der strengen Doctoratsprüfungen zu bilden hat, wird auch für Kandidaten des Staatsdienstes, welche nicht schon bis Ende des Jahres 1854/55 mindestens zwei theoretische Staatsprüfungen bestanden haben, wenigstens vom Studienjahre 1856/57 an, Prüfungsgegenstand sein;
b. die deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte wird wenigstens für diejenigen Kandidaten des Staatsdienstes und des juridischen Doctorates, welche gegenwärtig noch nicht mehr als ein Jahr an einer österreichischen rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät studirt haben, in dem Maaße Prüfungsgegenstand werden, als ihnen Gelegenheit, diesem Studium sich zu widmen, gebothen ist oder gebothen werden wird.
c. Das kanonische Recht wird künftig nicht als Bestandtheil der administrativen österreichischen Gesetzgebung, sondern nach seiner historischen und juridischen Bedeutung geprüft, auf die Staatsgesetze in publico-ecclesiasticis aber bei Prüfung der österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsgesetzkunde Rücksicht genommen werden.
Das rechts- und staatswissenschaftliche Professorenkollegium wird beauftragt, diese Bestimmungen durch Anschlag am schwarzen Brette und am Tage der Eröffnung der Vorlesungen in den Hörsälen in geeigneter Weise kundzumachen, und zwar mit dem Beisatze, daß, indem die Rechtsphilosophie in Folge obiger Allerhöchster Entschließung aufhört Gegenstand der theoretischen Staatsprüfung zu sein, deren wissenschaftliche Pflege darum nicht minder wünschenswerth sei, daß aber denjenigen, die Neigung und Beruf zu ernsten philosophischen Studien haben, empfohlen werde, sich dem Studium der Rechtsphilosophie dann zu widmen, wenn sie sich dafür durch den Besuch von Kollegien über andere philosophische Doctrinen, insbesondere Moralphilosophie und Geschichte der Philosophie vorgebildet, und nachdem sie auch bereits eine positive Grundlage der Rechtsanschauung gewonnen haben, und daß ferner denjenigen Studierenden, welche erst in die rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultätsstudien eintreten, empfohlen werde, diese Studien mit den vorgeschriebenen geschichtlichen Kollegien (für Prag, Pesth, Krakau, Lemberg, Olmütz und Gratz) und dem römischen Rechte (für Wien und Innsbruck), dem römischen Rechte und der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte (für alle) zu beginnen. Dem rechts- und staatswissenschaftlichen Professorenkollegium beziehungsweise den betreffenden Docenten wird ferner bedeutet:
a. Es ist darauf zu sehen, daß das römische Recht fortan in solcher Ausdehnung und Anordnung vorgetragen werde, wie es ein gründlicher Unterricht erfordert, wozu, wie sich von selbst versteht, ein Semestralkollegium nicht ausreichen kann,
b. Indem sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen sein wird, daß das kanonische Recht als solches in den Vorträgen zu seiner wissenschaftlichen Geltung gebracht werde, ist darum der betreffende Professor doch nicht weniger berufen, die österreichischen Staatsgesetze in publico-ecclesiasticis auch zu berücksichtigen und an den passenden Orten seine Zuhörer damit bekannt zu machen.
c. Diese Andeutungen sind sowohl bei den einleitenden encyklopädischen und hodegetischen Vorträgen als auch sonst von den Docenten in ihrem persönlichen Verkehre mit den Studierenden wohl zu beherzigen und insbesondere in dem Falle zur Richtschnur zu nehmen, wenn sie von diesen um ihren Rath in Auswahl ihrer Kollegien angegangen werden.
d. Es ist dafür zu sorgen, daß die Kollegien, welche nach obigem den neu eintretenden Studierenden anzuempfehlen sind, von ihnen schon im Wintersemester 1854/55 gehört werden können und daher die Lektionsordnung, falls zwischen den empfohlenen Kollegien eine Stundencollision obwalten sollte, rechtzeitig umgestaltet werde.
Zu den Änderungen der Lektionsordnung, welche durch die letzterwähnte Andeutung nothwendig oder welche dadurch veranlaßt werden sollten, daß (für Wien, Innsbruck, Prag, Pesth und Krakau) einer oder der andere der Dozenten (für Lemberg, Olmütz und Gratz) der Professor des römischen oder Kirchenrechtes durch diesen Erlaß sich bestimmt fühlen sollte, seinem Kollegium eine größere Ausdehnung zu geben oder es sonst zweckentsprechend zu modificiren, ertheile ich dem rechts- und staatswissenschaftlichen Professorenkollegium hiemit die Ermächtigung.
Wien, am 13. September 1854

Das Ministerium für Cultus und Unterricht hat, wie wir vernehmen, in diesen Tagen die nachfolgende Verordnung an die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Wiener und im Wesentlichen übereinstimmend an diese Fakultäten der Universitäten zu Inspruck [Innsbruck], Gratz [Graz], Pesth, Lemberg, Krakau, Olmütz und Prag erlassen.

Wir freuen uns hieraus zu ersehen, daß entschiedene Maßregeln ergriffen werden und noch weitere bevorstehen, um den allgemeinen wissenschaftlichen, historischen Grundlagen des Rechtsstudiums wieder jene Geltung in Österreich zu verschaffen, welche sie seit der Einführung des Studienplanes vom Jahre 1810 verloren hatten. Jener Plan glaubte im Geiste der damals herrschenden Ideen die Rechtsstudien einerseits auf das „Naturrecht“ gründen und andererseits auf die Exegese der einheimischen Gesetzgebung beschränken zu sollen. Inzwischen hat die Erfahrung gelehrt, daß die rationalistische Auffassung des Rechtes zu sehr bedenklichen Resultaten führt und daß kein Partikullarrecht ohne wissenschaftliche Einsicht in seinen Zusammenhang mit den Rechtssystemen, aus denen es hervorgewachsen und mit denen es verwandt ist, gründlich verstanden und fortgebildet werden kann. Die freiere Gestaltung, welche die Universitätsstudien in den letzten Jahren erhalten haben, hat den Lehrern wie den Schülern zwar die Möglichkeit gebothen, aus den engen Schranken des früheren Studienplanes herauszutreten und die Regierung in die Lage versetzt, die Lehrkräfte zu vermehren. Dadurch ist ein Umschwung auch auf dem Gebiethe der juridischen Studien vorbereitet worden, dessen hoffnungsvolle Anzeichen auch hie und da beobachtet werden können.
Allein, was seit Jahrzehnten vorgeschrieben und allgemeine Übung gewesen war, hatte, als im Jahre 1849 Staatsprüfungen für die Kandidaten des Staatsdienstes eingeführt werden mußten, auch noch auf die Gruppirung der Gegenstände wesentlichen Einfluß geübt und die große Menge derjenigen, die die juridischen Hörsäle unserer Universitäten füllen, wurden durch diesen Umstand und durch die Macht der Tradition auf dem hergebrachten Wege fortgedrängt. Deshalb sind, um jenen Umschwung in heilsamen Wege zu fördern, direkte Maßregeln der Regierung und zunächst Änderungen in der Einrichtung der Staatsprüfungen ein allgemein anerkanntes Bedürfnis geworden und es kann nur erwünscht sein, daß den Studierenden im Vorhinein angekündigt wird, in welcher Richtung diese Änderungen erfolgen werden, damit sie in der Lage seien, ihre Studien darnach einzurichten.