Note von Franz Nádasdy an Agenor Goluchowski
o. O., 5. Januar 1860
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Regest

Justizminister Franz Nádasdy dankt Innenminister Agenor Goluchowski für die Mitteilung seiner Ansichten hinsichtlich der Gerichtssprache in Ungarn. Er ist mit der geplanten Vorgehensweise des Innenministers einverstanden. Dieser will zunächst Erhebungen zu den jeweiligen Landessprachen durchführen und auf dieser Grundlage eine allgemeine Regelung vorbereiten. Nádasdy weist Goluchowski allerdings auf mögliche Schwierigkeiten sowohl bei der Ermittlung der jeweiligen Landessprachen als auch bei Einführung einer allgemeingültigen Regelung hin. Dies betreffe etwa Komitate, wo das Ungarische nur wenig verbreitet sei. Nádasdy bitte Goluchowski auch, ihm die Ansichten von Erzherzog Albrecht in dieser Angelegenheit mitteilen zu lassen.

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Edierter Text

Abschrift einer Note des Justizministers an den Herrn Minister des Innern, Grafen von Goluchowski, dtto. 5. Jänner 1860 Zahl 277

Da ich Eurer Excellenz bereits in meiner Note vom 5. November vorigen Jahres Z. 17802 1 zu eröffnen die Ehre hatte, daß ich die Frage wegen allgemeiner Regelung der Gerichtssprachen in Ungarn ihrer besonderen Wichtigkeit wegen bald nach der Übernahme meiner Leitung des Justizministeriums zum Gegenstand meiner besonderen Erwägung machte und die bisher von Fall zu Fall erlassenen Verordnungen in Sprachsachen für Ungarn als abgeschlossen nicht angesehen werden können, so kann es mir nur willkommen sein, daß Euer Exzellenz laut der geehrten Eröffnung vom 19. Dez. vorigen Jahres Z. 12472/M.I. 2die erforderlichen Maßregeln zu treffen sich veranlaßt fanden, um in genaue Kenntnis der thatsächlichen Sprachverhältnisse dieses Landes zu gelangen, indem eine etwaige weitere Regelung der Sprachfrage in Ungarn jedenfalls nur auf Grund der thatsächlich bestehenden Sprachverhältnisse durchführbar erscheint.
Ich setze jedoch hiebei voraus, daß die diesfalls von Eurer Exzellenz den Statthaltereiabtheilungen in Ungarn ertheilten Weisungen weder principiellen Entscheidungen in der Sprachfrage vorgreifen noch vorläufig zur Publicität gelangen werden, weil ich in Folge meiner genauen Kenntnis der Verhältnisse Ungarns Eure Exzellenz zu versichern in der Lage bin, daß besonders in diesem Lande das vorzeitige Kundwerden von beabsichtigten principiellen Entscheidungen in der wichtigen Sprachfrage unliebsame Aufregungen zu veranlassen geeignet wäre und Agitationen in Sprachsachen gerade in Ungarn den Grund zu anderweitigen tiefer greifenden Bewegungen bereits oftgelegt [sic!] haben und ohne Zweifel wieder legen können.
Indem ich der mir gütigst zugesagten Mittheilung der angeordneten Erhebungen der Sprachverhältnisse in Ungarn entgegen sehe, erlaube ich mir zugleich das ergebene Ersuchen, mir jedenfalls auch die Ansichten Seiner kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Gouverneurs Albrecht über diesen wichtigen Gegenstand gefälligst andeuten zu wollen, da ich voraussetze, daß die ungarischen Statthaltereiabtheilungen ihre Gutachten im Wege des k.k. Generalgouvernements für Ungarn Eurer Exzellenz vorzulegen angewiesen wurden.
Ich kann übrigens nicht umhin, jetzt schon zu bemerken, daß wesentliche Änderungen der bestehenden Bestimmungen über die gerichtliche Geschäftssprache in den Sprengeln Preßburg und Eperies kaum zulässig befunden werden dürften, indem zu Folge des von Seiner k.k. apostolischen Majestät in den Ministerconferenzen vom 30. und 31. Oktober vorigen Jahres geäußerten allerhöchsten Befehles in diesen Sprengeln, in denen großentheils bereits die deutsche Amtssprache eingeführt ist, an den bestehenden Verhältnissen nicht gerüttelt werden soll, übrigens auch in diesen Sprengeln, wenn bei Feststellung der Landessprachen auf die Nationalitätsverhältnisse der einzelnen Comitate gebührende Rücksicht genommen werden wollte, die ungarische Sprache großentheils als Landessprache nicht anerkannt werden dürfte, da die Comitate Arva-Thurocz, Liptau, Ober-Neutra, Sohl und Trenchin des Preßburger Sprengels, dann die Comitate Taros und Zips des Eperieser Sprengels von Magyaren nur in sehr geringer Anzahl bewohnt sind, daher um so weniger ein Grund vorhanden sein dürfte, die in diesen beiden Sprengeln bestehenden aus Anlaß besonderer Fälle bereits zur allerhöchsten Kenntnis gebrachten Sprachnormen einer durchgreifenden Änderung zu unterziehen, weshalb sich eine etwaige weitere Regelung der Sprachfrage vornehmlich blos auf den Pesther, Ödenburger und Großwardeiner Sprengel zu beziehen hätte.