Memorandum "Über die Scheidung der Geschäfte zwischen der königlich ungarischen Hofkanzlei und der obersten Unterrichtsbehörde"
o. D. [1860/61]1
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Regest

Das Gutachten widmet sich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen der ungarischen Hofkanzlei und der obersten Verwaltungsbehörde für das Unterrichtswesen. Zunächst betont das Gutachten, dass die Länder der ungarischen Krone stark von der Arbeit des Ministeriums für Kultus und Unterricht profitierten: Schulen, Universitäten und Rechtsakademien konnten große Fortschritte verzeichnen. Auch in der Sprachenfrage sei das Ministerium nur darauf bedacht, eine allgemeine Verkehrs- und Bildungssprache zu fördern und nicht rücksichtslos die deutsche Sprache einzuführen. Auch die ungarische Sprache sei durchaus gefördert worden, etwa durch die Herausgabe neuer Schul- und Lesebücher, in denen die bedeutendsten ungarischen Schriftsteller vertreten waren.
In der Folge äußert sich das Gutachten, wie die beschlossene Aufteilung der Agenden des ehemaligen Unterrichtsministeriums erfolgen könne. Dabei geht es grundsätzlich von einer Trennung von legislativ-organisatorischen und administrativen Aufgaben aus. Das Gutachten plädiert aber dafür, an einem für die gesamte Monarchie einheitlichen, gemeinsamen Bildungssystem festzuhalten, das nur in den einzelnen Ländern durch Detailbestimmungen ergänzt werden soll. Daher sei auch eine gemeinsame oberste Unterrichtsbehörde notwendig. In der Folge schlägt das Gutachten dann eine mögliche Trennung von Agenden vor, wobei er drei Gruppen unterscheidet: Zunächst jene, die rein organisatorischer Natur sind, dann eine Gruppe von Sachverhalten, die sowohl organisatorischer als auch administrativer Art sind und schließlich rein administrative Aufgaben. Anschließend nennt er Beispiele, wie eine solche Einteilung für die jeweiligen Bildungseinrichtungen auszusehen hätte. Mehrfach verweist das Gutachten allerdings darauf, dass eine klare Trennung vielfach nicht möglich sei.
Ausführlich behandelt das Gutachten dann die Rechte der Protestanten in Schulfragen, die weitgehend beibehalten werden sollen. Schließlich geht es auf die Schulbuchverlage ein und plädiert auch in diesem Bereich dafür, eine zentrale Behörde für die Einführung und Überwachung der Schulbücher in der gesamten Monarchie einzurichten. Außerdem geht es auf die Rolle und die Verwaltung der Studienbibliotheken, sowie auf die Ausbildung an den Akademien der Künste ein. Zuletzt behandelt das Gutachten die Frage des Amtsweges zwischen der zentralen Unterrichtsbehörde und der ungarischen Hofkanzlei.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Über die Scheidung der Geschäfte zwischen der königlich ungarischen Hofkanzlei und der obersten Unterrichtsbehörde

1.

Die Länder der ungarischen Krone haben wahrhaftig nicht Ursache zu frohlocken über die Aufhebung des Unterrichtsministeriums, das durch einen Zeitraum von zehn Jahren die Früchte seines unermüdlichen, wohlwollenden und einsichtsvollen Wirkens über das ganze Gebiet des Königreiches verbreitet hat. Wer nicht seine Augen und seine Ohren gewaltsam verschließt, für den liegen die Thatsachen vor Augen, sprechen mit lauter Stimme. Die @orUniversität von Pest ist durch reiche Ausstattung mit Lehrkräften und Lehrmitteln auf gleiche Höhe mit den Hochschulen in den westlichen Kronländern gehoben worden. Ihr zur Seite entließen die umgestalteten Rechtsakademien alljährlich einen Nachwuchs von Jüngern der Rechts- und Staatswissenschaften aus ihren Hörsälen, die man ohne Bedenken auch in den nicht ungarischen Kronländern für den Staatsdienst hätte verwenden können, was bekanntlich mit den absolvierten Hörern der früher zahlreichen aber kümmerlich ausgestatteten Rechtsakademien keineswegs der Fall war. Das Josef-Polytechnikum ist durch seine letzte Organisation auf einen besseren Stand gesetzt worden als die älteren Institute gleicher Art in Prag, Gratz [Graz], Lemberg, Brünn. Die Gymnasien nahmen an der Reorganisation ihres Studienplans gleichen Antheil wie in den andern Ländern der Monarchie, und wenn eine große Anzahl von Privatanstalten von dieser unverkennbaren Verbesserung keinen Gebrauch machten, so traf wahrlich die Schuld daran nicht das Ministerium. Die Realschulen waren eine ganz neue Schöpfung, die verbesserten Präparandenkurse sind in ihrer gegenwärtigen Ausstattung und Einrichtung mit den früheren gar nicht zu vergleichen. Die Volksschulen wurden nicht nur in allen Theilen des Landes verbessert und vermehrt, sondern wuchsen wie die Pilze selbst aus dem verwahrlosten Boden der Pußten heraus, die vordem niemals des Anblicks und der Wohlthat eines Schulgebäudes sich erfreut hatten.
Mit dem politischen System, welches durch die letzten zwölf Jahre gewaltet, hatte das Unterrichts-Ministerium mit Ausnahme eines einzigen Punktes nichts zu schaffen und es könnte seine auf Verbreitung von Bildung und Gesittung, von Wissen und Können gerichtete Thätigkeit nach dem 20. Oktober eben so gut, eben so wirksam und zum augenscheinlichen Heile der Völker Ungarns fortsetzen wie vor dem Erscheinen des kaiserlichen Diploms.
Jener eine Punkt, in welchem das seitherige Unterrichtssystem Hand in Hand mit dem politischen System der letzten zwölf Jahre ging, war die Sprachenfrage. Der leitende politische Gedanke der Einheit des Gesammtreiches hatte zur nothwendigen Folge, daß auch eine große Verkehrs- und Geschäftssprache an allen jenen Lehranstalten des Reiches gepflegt werden mußte, welche ihre Jugend über das Weichbild ihrer nächsten Geburtsstätte in die mittleren und höheren Kreise der Gesellschaft, in den Dienst des Staates und der Kirche, in die Sphären der Wissenschaften und Kunst zu führen bestimmt sind. Bis hierher ging, wie gesagt, das Unterrichts-Minsterium mit den übrigen Centralstellen des Gesammtreiches Hand in Hand, aber nicht weiter. Unterdrückung, Verkürzung, Vernachlässigung der nicht-deutschen Nationalitäten waren und blieben dem Unterrichts-Minsterium von Anfang bis zum Ende unbekannte Gelüste, rücksichtslose Germanisierung, d.i. über die Gränzen des gesellschaftlich, staatlich und wissenschaftlich gebotenen Bedarfs hinausgetriebene Aufdringung des Deutschen hat in dem Unterrichts-Minsterium weder ihren Ursprung gehabt, noch von dortaus Vorschub erfahren, die Akten dieser Centralstelle liefern den Beweis dafür. Namentlich hat die magyarische Nationalität und Literatur vollen Grund dem abtretenden Ministerium die wohlwollendste sorgsamste Förderung und Pflege Dank zu wissen. Es wird dem Manne, der durch zwölf Jahre die Sache des Unterrichtes des österreichischen Gesammtstaates nach bestem Wissen und Gewissen geleitet hat, es wird den Männern, die ihm hierin mit redlichem unverdrossenem Eifer zur Seite gestanden haben, gegenüber der magyarischen Nationalität immer zum Anlaß gerechter Befriedigung dienen, daß sie es waren, deren Anregung, und Leitung es gelang, für magyarische Volkschulen Lehrbücher zu schaffen, welche sich den besten deutschen ebenbürtig an die Seite stellen und geeignet sind, durch musterhafte Diktion veredelnd auf die Volkssprache einzuwirken, daß sie es waren, an Mittelschulen einer wissenschaftlichen Behandlung der magyarischen Sprache, wie es ehedem nicht der Fall war, die Bahn zu brechen, daß es Folge ihres Zuthuns ist, wenn an Mittelschulen die magyarische Literatur zu einem wahren Bildungsmittel wurde, indem nicht nur die Lehrbücher für die unteren Klassen aus dem Besten, was die Literatur zu solchen Zwecken geeignetes bietet, zusammengetragen wurde, sondern den Schülern der oberen Klassen eine literaturhistorische Chrestomathie in die Hand gegeben war, an deren Faden dieselben die Entwicklung ihrer heimischen Literatur unmittelbar an Musterstücken aus den Werken der besten Schriftsteller kennenlernen und das Edle und Bildende darin zu ihrem geistigen Eigenthum zu verwenden angeleitet werden; wovon ehedem nichts vorhanden war, daß sie es endlich waren, die dem magyarischen Volke eine Gabe brachten, an welche vor dem Bestand des Ministeriums nicht gedacht worden ist, und die gegenüber der ehemaligen Zerfahrenheit bezüglich der wissenschaftlichen Terminologie ihren bleibenden Werth hoffentlich behalten wird: Die kritische Einigung und Feststellung des wissenschaftlichen Sprachschatzes, welche durch eine aus den bewährtesten Fachautoritäten magyarischer Zunge zusammengestellte Kommission in den Jahren 1855–1858 zu Stande kam. Daß überhaupt von Seiten des Unterrichtsministeriums den geistigen Interessen der magyarischen Bevölkerung vollere, umsichtigere Rechnung getragen worden ist, als mitunter aus ihrer eigenen Mitte, das werde ich später an einem höchst auffallenden Beispiele zu zeigen Gelegenheit finden. So kann denn das Unterrichts-Minsterium die Geschäfte mit der inneren Beruhigung in andere Hände übergeben, dieselben als ein guter Hausvater verwaltet, keines seiner Pflegebefohlenen in dessen wohlverstandenen Interessen verkürzt zu haben.

2.

Indem diese Übergabe in andere Hände nunmehr wenigstens theilweise stattfinden soll und es sich um die Gränzen fragt, welche die Wirkungskreise der künftigen Unterrichts- und Administrativbehörden gegeneinander scheiden sollen, liegt es am nächsten, den Geschäftsbereich des bisherigen Unterrichtsministeriums in ein legislatorisch-organisatorisches und ein administratives Gebiet zu scheiden.
Daß die Thätigkeit auf dem ersteren Gebietstheile, die Legislation in Unterrichtssachen, die Organisation der verschiedenen Arten und Stufen von Unterrichtsanstalten ganz eigentlich dem Bereiche der künftigen obersten Unterrichtsbehörde werde überwiesen werden müssen, dürfte sich eben so wenig anzweifeln lassen, als daß, trotz der eingetretenen Scheidung der Länder des österreichischen Kaiserstaates, Legislation und Organisation in Unterrichtssachen eine im Wesen einheitliche und gleichmäßige werde sein und bleiben müssen. Das Gebiet der Wissenschaft und Didaktik enthält allgemein giltige Prinzipien, deren praktische Anwendung im Ganzen mit besonderen Provinzial-Interessen nichts gemein hat. Die Idee der wissenschaftlichen Bildung und der rein menschlichen Erziehung ist unabhängig von Fragen der Verfassung und Politik. Damit will nun keineswegs gesagt sein, dass ein einmal festgestellter Lehrplan überall in völlig gleicher Strenge nach allen Einzelheiten durchzuführen sei. Ist es schon in der That das Schicksal eines jeden Studienplans, daß er von vornhinein auf allgemeine Billigung Verzicht leisten muß, so ist in dem vielgestaltigen und verschiedenartigen Österreich es noch mehr der Fall, daß man auch mit dem besten Plan um so weniger durchdringt, je größer das Maß der Anforderungen und je mehr es Gesetz ist, daß alle Detailbestimmungen erfüllt und keine Abweichungen gestattet werden. Ein Plan, der kaum oder mit der größten Anstrengung in Wien durchführbar ist, ist es nicht in Dalmatien oder in der Wojwodina, wo noch zwei andere Landessprachen zum Obligatunterrichte gehören. Die Forderung ist vielmehr so richtig nur dahin zu stellen, daß ein regulatives Grundmaß bestehe, welches so eingerichtet ist, daß eine im Wesen gleiche Einrichtung und Leistungsfähigkeit ermöglicht wird. Darauf muß bestanden werden; es muß der zufälligen Willkühr der Laune und der Bequemlichkeit in der Anordnung der Lehrpläne für die Lehranstalten des Staates begegnet, es muß aber auch der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kronländer Raum gelassen werden. Es wäre Engherzigkeit zu nähren, daß schon deshalb die Grundfesten des ganzen Gebäudes erschüttert werden, weil der Ausbau dieser oder jener Partie anders gestaltet werden will oder soll. Dieses regulative Grundmaß einerseits und die Elastizität der Detailanforderungen desselben andererseits zu bestimmen und im Einklang zu halten, ist ganz eigentlich Sache der obersten Unterrichtsbehörde, die fähig und berufen ist, die Förderung der geistigen Mittel zu behandeln und zu vertreten, darüber zu wachen, daß nicht an die Stelle der reinen Bildungs- und Erziehungszwecke ein leidiges Utilitätsprinzip trete, das, indem es lediglich augenfällige, dem Urtheil des Laienpublikums zusagende Vortheile bringt, um so sicherer der geistigen und moralischen Barbarei zusteuert. Sache der obersten Unterrichtsbehörde wird es daher sein, in genauer Kenntniss über die Zustände des Unterrichtes in allen Theilen des Reiches sich zu erhalten, die Auffindung aller Mittel und Belebung aller Kräfte, welche dasselbe zu fördern geeignet sind, sich angelegen sein zu lassen, alles was zur Verbesserung und Hebung des Unterrichtswesens im allgemeinen und einzelnen beitragen kann, ins Leben zu rufen, vor allem aber die zum Wohle des Gesammtstaates wie der einzelnen Kronländer so nothwendige Harmonie in der Wesenheit und der Stufenfolge ihrer Lehranstalten, bei aller durch die Ortsverschiedenheit gebotenen mannigfachen Gestaltbarkeit der Detailausführung zu erhalten und gleichmäßig weiterzuführen. Die Aufrichtung einer geistigen Zwischenzolllinie zwischen Ungarn und den übrigen Kronländern würde zuletzt nur zum Nachtheile des ersteren ausfallen. Man erinnere sich an die Thatsache, daß vor dem Jahre 1848 aus Ungarn kommende, selbst mit den günstigsten Zeugnissen ausgestattete Gymnasiasten, wenn sie an nicht-ungarischen Gymnasien Aufnahme suchten, in der Regel um eine, aber auch um zwei oder drei Klassen zurückversetzt werden mußten, um ihre Studien mit Erfolg fortsetzen zu können. Ähnliches würde aber gewiß weder im Interesse noch zur Befriedigung der ungarischen Bevölkerung, wieder eintreten, wenn jene Scheidung in der Einrichtung und dem Lehrplan der ungarischen von den nicht ungarischen Anstalten, wie solche vor dem Jahre 1848 bestand, neuerdings wieder einträte, wenn die ersteren mit den letzteren nicht auf gleichen Stufen gehalten würden, jeden diesen nicht ebenbürtig, an die Seite gestellt werden könnten. Die Gefahr, daß letzteres eintrete, liegt aber sehr nahe. Schon werden nicht nur Stimmen laut, sondern wird hie und da schon Hand ans Werk gelegt, die Gymnasien auf den vorigen Stand von sechs Klassen herabzubringen, die Zahl der theologischen Jahrgänge und Lehrkanzeln, die sich in den letzten Jahren in erfreulicher Weise gehoben hatte, zu reduzieren, die früher bestandenen Rechtsakademien, wo in zwei bis drei Jahren von eben so vielen Professoren das ganze Jus, mitunter die Philosophie auch noch dazu tradiert wurde, wieder aufzurichten usw.

3.

Der Satz, daß die Legislation und Organisation der Lehranstalten im ganzen Umfange des Reiches eine einheitliche und gleichmäßige sein müsse, und daher lediglich von der obersten Unterrichtsbehörde, welche diese Einheit und Gleichmässigkeit zu vertreten und zu wahren hat, auszugehen vermöge, wird man in seiner Allgemeinheit nicht umhin können, unbedingt zuzugestehen. Schwierig gestaltet sich die Frage erst dann, wenn es den Versuch gilt, die Grenze zwischen Administration und Legislation zu ziehen.
Die Erlassung neuer, die Aufhebung oder Umänderung alter Gesetze, die Entscheidung von Anfragen und Lösung von Zweifeln über die Auslegung und Anwendung derselben die Hinausgabe von Organisationsplänen und Instruktionen fallen unstreitig und ausschließlich dem Gebiete der Legislation und Organisation zu. Allein die Ermächtigung d.i. Erweiterung oder Beschränkung des Wirkungskreises der Unterrichts- und akademischen Behörden, die Entscheidung einzelner Fälle, wobei es sich um Auslegung und Anwendung von Gesetzen handelt, oder in deren Motive principielle für die künftige Behandlung ähnlicher Fälle maßgebende Grundsätze einfließen, gehören diese nicht eben so sehr dem Gebiete der Legislation und Organisation wie jener der Administration an?
Noch ungleich schwieriger wird aber die Sache wenn man es unternimmt, in der eigentlichen administrativen Gestion jene Geschäfte auf deren sachgemässe Behandlung didaktisch-wissenschaftliche Rücksichten Einfluß nehmen, von jenen zu scheiden, bei denen dies nicht der Fall ist. Da es der ausgesprochene kaiserliche Wille ist, dass die Vertretung und Verhandlungen der didaktisch-wissenschaftlichen Aufgabe der obersten Unterrichtsbehörde zufallen, so läßt sich mit Grund die Frage aufwerfen, welches die Angelegenheiten des bisherigen Unterrichts-Minsteriums seien, bei deren Entscheidung didaktisch-wissenschaftliche Rücksichten nicht zu vertreten und zu verhandeln kommen? Und in der That, wenn man die Ausfertigung von Anstellungsdekreten, die Anweisung sistemmäßiger Bezüge, die Bewilligung von Besoldungsvorschüssen, die Anordnung von Dach-Reparaturen, die Anweisung von Beheitzungsholz, die Auftheilung der Conkurrenzbeiträge bei Schulbaulichkeiten und dgl. in Abschlag bringt, Geschäfte, bei deren Abwicklung es offenbar irgendwelcher Fachkenntnisse nicht bedarf, so wüsste ich kaum jene Agenden zu bezeichnen, deren Erledigung eine didaktisch-wissenschaftliche, eine sachgemässe Beurtheilung entrathen könnte. Einige Beispiel mögen dies anschaulich machen.
Man setze den Fall, es handle sich um die Errichtung und Organisierung einer Lehranstalt, so kommen zwar bei jeder derlei Verhandlung auch Fragen vor, die auf den ersten Blick nur administrativer Natur zu sein scheinen z.B. die Durchführung des für die fragliche Art von Anstalten bereits bestehenden Organismus, die Sicherstellung der hiezu erforderlichen Geldmittel usf. Allein diese Fragen alle bedingen die Lösung mehrfacher, damit in enger Verbindung stehenden Vorfragen, es handelt sich um die Beurtheilung des Bedürfnisses einer solchen Anstalt überhaupt, insbesondere um die örtlichen Verhältnisse und den Bestand anderer, schon vorhandener gleicher oder ähnlicher Institute, um die Anwendung des bestehenden Lehrplanes auf das zu errichtende Institut oder um eine und welche Modifikation desselben, um die hiemit zusammenhängende Zahl und Bestellung der Lehrer, der Lehrmittel, der Lokalitäten, der Dienerschaft etc. durchaus Fragen, die nicht ausschließend administrativ behandelt werden können, sondern ein organisches Ganzes bilden, das sich weder in seine einzelnen Theile zerlegen läßt, noch nach von einander ganz gesonderten Faktoren zur weiteren Behandlung zugewiesen werden kann, ohne seinen Lebenskeim zu zerstören.
Eben so ist es mit der Wahl und Bestellung des Lehrpersonales einer Anstalt, die Beurtheilung der wissenschaftlichen didaktischen und pädagogischen Seite und Befähigung der Lehrer, die Begutachtung ihrer scientifischen Arbeiten, der Concurselaborate etc. bildet hiebei die Hauptsache. Es gehört dazu fachmännischer Blick und gewissenhafte Unterscheidung der wissenschaftlichen und didaktischen Befähigung, dann die specifische Würdigung der Bedürfnisse einer Lehranstalt, um in begründeter Weise denjenigen Competenten zu bezeichnen, der vor den übrigen die erledigte Lehrerstelle zu erhalten verdient.
Man nehme einen Disciplinarfall mit einem Lehrindividuum, der Fall wird anders bei der Geschäftsbehandlung sich herausstellen, je nachdem das Disciplinar-Objekt in Gebrechen des Lehrers in seinem Lehramte und seiner wissenschaftlichen Verwahrlosung oder in allgemein strafbaren vor das Strafgericht überhaupt gehörigen Handlungen besteht.
Oder es frägt sich um eine Beurlaubung. Macht Krankheit die Beurlaubung nothwendig, so wird der Fall wie bei jedem anderen Beamten administrativ behandelt. Wird dagegen der Urlaub angesucht um weitere Studien zu betreiben, um eine wissenschaftliche Reise zu unternehmen udgl. so gehört die Beurtheilung der Zulässigkeit, Opportunität, Ersprießlichkeit in das Fachdepartement.
Das geräumigste und besteingerichtete Schulhaus wird seinem Zweck nicht entsprechen, wenn der Lehrer seiner Aufgabe nicht gemessen ist (man glaube dabei nicht, daß das legale Lehrfähigkeitszeugnis den tüchtigen Lehrer bekunde, das wäre eben so unrichtig als daß Jemand durch die Ablegung der Staatsprüfungen schon ein brauchbarer Administrativ-Beamter oder Richter wird); der tüchtigste Lehrer wird andererseits wenig erzielen, wenn das Schullokale engräumig, der Schulbesuch nachlässig ist, wenn der Lehrer in seinem Werken unbeachtet bleibt, oder wenn er wegen unzureichender Besoldung seinen Unterhalt außerhalb der Schul erwerben muß – gute Schüler werden verkümmern, wenn ungeeignete Männer zu ihrer Bildung berufen werden, eine Menge Geldes wird ohne Nützen ausgegeben werden, wenn nicht vorher der Zweck von sachkundigen Organen geprüft und gutbefunden worden ist; udgl.

4.

Nach diesen allgemeinen Erwägungen, deren Bedeutung sich nicht verkennen lässt, schreite ich zur unmittelbaren Lösung der mir gestellten Aufgabe, dem in Folge des Allerhöchsten Handschreibens vom 20. Oktober 1860 zu bildenden Rathe des öffentlichen Unterrichtes wurde eine zweifache Aufgabe gesetzt.
Einerseits soll diese oberste Unterrichtsbehörde die wissenschaftlichen und didaktischen Angelegenheiten verhandeln und vertreten, andererseits aber soll sie dem Ministerrathe eben so wie alle administrativen Behörden in dieser Beziehung als Beirath dienen, wogegen die administrativen Aufgaben des bisherigen Unterrichtsministeriums der k. ungarischen Hofkanzlei zufallen sollen.
Hiernach scheidet sich die Agende des seitherigen Unterrichtsministeriums in drei Hauptkategorien.
Die erste umfasst alle jene Aufgaben, die nach allen Richtungen hin ohne Fachkenntnisse nicht befriedigend gelöset werden können, eben deshalb der Verhandlung und Vertretung der aus Fachmännern konstituirten obersten Unterrichtsbehörde vorbehalten bleiben müssen und an die wie bisher von den untergeordneten Organen unmittelbar zu leiten sein werden.
In die zweite Reihe werden alle jene Angelegenheiten gehören, welche nicht blos wissenschaftlicher und didaktischer Natur sind, sondern nebstbei auch noch mehr oder weniger eine administrative oder politische Seite darbieten, aus diesem Grunde zu ihrer entsprechenden Erledigung nebst Fachkenntnissen auch administrativer und politischer Einsichten bedürfen; für die dritte Klasse verbleiben dann alle jene Geschäftsstücke, die ohne Beihilfe besonderer Fachkenntnisse blos auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der vorschriftsgemäßen Erledigung zugeführt werden können. Übergehend zu den einzelnen Arten von Studien und zwar zuerst zu den
A höheren Lehranstalten
so würden in die erste Kategorie gehören die Verhandlungen über Regelung der Studien und mannigfachen Arten von (Schul-, theoretischen Staats-, strengen) Prüfungen, dispensweise Zulassung von Kanzlei- und Manipulations-Beamten zu den theoretischen Staatsprüfungen nach Allerhöchster Entschließung vom 28. September 1857, von Militärs nach Gesetz vom 1. Mai 1852 RGB 99 § 8, Gestattung von nachträglicher Inscription von Semestern in die gesetzliche Studienzeit)
Disziplinargesetze, Relegation von sämmtlichen Universitäten
Lektions-Kataloge
Geltung von Besuchs- und Prüfungszeugnissen, von Diplomen (Verhältnis von Rigorosen und Staatsprüfungen zu einander, Ehrendiplome, Nostrifikation)
Würdigung der Zustandsberichte, Sitzungsprotokolle
akademische Wahlen
Besetzung von Lehrkanzeln, zeitweilige Vertretung derselben, Bestätigung der Professoren nach abgelegtem Triennium, Bestätigung der Gastprüfer bei den medizinischen Doktoratsprüfungen, Aufnahmen von Assistenten, Habilitierung von Privatdozenten, Erinnerung von außerordentlichen Professoren.
Disziplinarentscheidungen gegen Professoren und Privatdozenten wegen Form und Inhalten ihrer Vorträge
Ausfertigung von Instruktionen für das Lehr- und das dazu gehörige Dienstpersonale.
Festsetzung der Benützungsweise der vorhandenen Lehrmittelsammlungen und Bestimmungen über die bei den einzelnen Lehrkanzeln nöthigen Lehrbehelfe.
Die Vorschläge zur Besetzung von Lehrkanzeln, von anzulegenden Lehrmittelsammlungen dürften um so mehr in diese Klasse aufzunehmen sein, als hiebei die wissenschaftlichen und didaktischen Rücksichten als die vorwiegenden gelten müssen, wogegen die nach erfolgter Ernennung zu realisirende Gehaltsanweisung, wenn sie auch künftig von der administrativen Behörde auszugehen haben wird, dagegen doch nur ein Akt sekundären Ranges ist. Es wird kaum Jemandem einfallen, für das Finanzministerium die Vorschlagserstattung für alle jene Beamte zu vindizieren, die aus dem Staatsfonde ihre Genüsse erhalten, weil wegen deren Anweisung das gedachte Ministerium nach geschehener Ernennung eines derlei Beamten angegangen werden muß.
Zur zweiten Reihe werden alle Geschäftsstücke gezählt, bei denen wohl auch mancherlei didaktische und wissenschaftliche Beziehungen mit beachtet werden müssen, dementsprechend aber administrative und politische Rücksichten zugleich mehr weniger in den Vordergrund treten. Unter diesen Geschäftsstücken befinden sich Verhandlungen über die Zusammensetzung der theoretischen Staatsprüfungs-Kommission, Auslagen für dieselben;
Dem Lehr- und dem dazu gehörigen Dienstpersonale zuzuwendende Begünstigungen, Auszeichnungen, Remunerationen, Zulagen, Gebührenauflassungen und sonstiger Anerkennungen.
Angelegenheiten der Universitätskanzlei, der Kanzlei und Taxfond-Dotationen und Beischaffungen für Lehranstalten und Lehrmittelsammlungen, sowie Pauschalbeträge für denselben Zweck.
Militärbefreiung von Studierenden; Einrichtung des akademischen Gottesdienstes;
Studium an auswärtigen Hochschulen;
Rekurse und Gnadengesuche gegen Entscheidungen der akademischen Behörden
Errichtung und Einrichtung neuer Lehrkanzeln und über Gebrechenabstellung bei den schon bestehenden.
Stiftungserleichterungen und den hiebei zu beobachtenden Vorgang für die dritte Klasse verblieben alle jene Eingaben, bei denen der Schwerpunkt ganz auf die administrative Seite fiel, bei denen was namentlich das Lehrpersonal betrifft, nicht sowohl ihre Eigenschaft als Dozenten, als vielmehr als Staatsbeamten in Frage kommt. Dies ist der Fall bei der
Regelung der Konkurrenz zur Errichtung, Einrichtung, Auflassung und Dotierung der Lehranstalten des denselben beizugebenden Personales, der für dieselben erforderlichen Lehrmittel und sonstigen Bedürfnissen.
Bei strittigen Fragen über die zu leistende Konkurrenz und die sonstigen Forderungs-Rechte, Entscheidung von Rangstreitigkeiten;
Normierung und Abänderung von Stiftungen
Bewilligung und Anweisung von Besoldungsvorschüssen, systemmäßigen Gehaltsvorrückungen;
Ausmittelung und Anweisung von Pensionen für Lehr- und die zu denselben gehörigen Dienstindividuen, für Witwen und Waisen derselben, dann von Erziehungsbeiträgen und Gnadengaben für letztere.

B. Mittelschulen
a. Geschäftsstücke welche ausschließlich didaktisch-wissenschaftlicher Natur sind

1. Fragen der Organisierung oder der Reform im Lehrsysteme, im Status des Lehrpersonales, dann bezüglich der unmittelbaren und mittelbaren Leitung der Mittelschulen,
2. Öffentlichkeits-Erklärung in Betreff der sogenannten Privatanstalten. Die Bedingungen, die in dieser Beziehung als erfüllt nachzuweisen sind, gehören der inneren Einrichtung und dem innern Leben der Schule an, die Vermittlungsrolle hiebei kann nur Schulräthen zufallen, welche die Organe der Unterrichtsbehörde sind und deren Verlässlichkeit eben diese Behörde vermöge ihres administrativen Verkehrs mit denselben allein zu beurtheilen und zu taxieren vermag.
3. Inspektionsberichte, Jahresberichte, Berichte über Maturitätsprüfungen, Berichte über den Religionsunterricht. Diese das innere Leben der Schulen und die stetige Entwicklung derselben berührenden periodischen Nachweisungen veranlassen die oberste Unterrichts-Behörde, die Vorzüge sowie die Mängel und Gebrechen wahrzunehmen.
4. Lektionspläne, Conferenzprotokolle, Lehrpläne für unobligate Lehrgegenstände. Rein didaktische Gegenstände.
5. Disciplinarfälle, Dispensen verschiedener Art für Schüler und Lehrer, Disciplinargesetze, Schüleraufnahme nach der gesetzlich bestimmten Eintrittsfrist; Recurse gegen Entscheidungen der untern Organe in derlei Fällen. Die Beurtheilung fällt ganz den Fachmännern anheim. Das pädagogische Erkenntnis ist in seinem Wesen und seinen Resultaten ein anderes als dasjenige, welches die Behörde in ihrem Bereiche fällen. Eben deshalb bedürfen in diesem Falle die Lehrkörper am meisten das Schutzes einer obersten Behörde, die in solchen Fragen kompetent ist. Es ist eben so gewöhnlich als erklärlich, daß Publikum und Administrativbehörden in diesen Fällen Partei gegen die Lehrkörper nehmen.
Selbst seit der Wirksamkeit des Unterrichtsministeriums haben Administrativbehörden nach der hergebrachten Übung es oft versucht, Beschlüsse der Lehrkörper in den bezeichneten Angelegenheiten zu abrogieren und denselben das Gegentheil aufzudekretieren. Solche Versuche würden aber zur erfolgreichen Regel werden und würde dann Selbständigkeit der Lehrkörper, ihre Unbefangenheit, ihr Ansehen und damit auch das reelle Gedeihen der Mittelschulen untergraben werden, sobald sie nicht mehr einer eigenen obersten Behörde unterstehen, welche dazu fähig und bestimmt ist, sie schützend oder korrigierend zu überwachen und zu leiten. Aus demselben Grunde würde darin faktisch auch das Institut der Schulräthe seines maßgebenden Einflusses und seiner erfolgreichen Wirksamkeit entkleidet werden.
6. Ernennung, Anstellung, Stabilerklärung von Schulräthen, Direktoren und Lehrern; Bewilligung zu Conkurs-Ausschreibungen über erledigte Lehrerstellen.
7. Lehramtsprüfungs-Commissionen, Zusammensetzung derselben, Remuneration, Lehramts-Stipendien, Zulassung zur Lehramtsprüfung, Erfolgsberichte.
8. Angelegenheiten der Prüfungen jeder Art, der Zeugnisse der Privatisten.
b. Geschäftsstücke gemischter Natur
1. Beurlaubung, Versetzung, Enthebung (im Disciplinarwege) von Schulräthen, Direktoren, Lehrern.
2. Dezennalzulagen, Personalzulagen, Remunerationen für außerordentliche Verwendung auf dem lehrämtlichen oder wissenschaftlich-literarischen Gebiete.
3. Einreihung nach den Gehaltsstufen in Fällen des Zweifels
4. Systemisierung neuer Lehrposten
5. Sprachfragen
6. Eröffnung von Parallelklassen
7. Pauschalien oder Dotation für Lehrmittelsammlungen
8. Erweiterung bestehender, Errichtung neuer Lehranstalten; Pauschalien für Programme und Prämien
9. Subventionen für Kommunal oder geistliche Ordensgymnasien
10. Remunerationen für den Unterricht in unobligaten Lehrgegenständen
c. Geschäftsstücke, welche ausschließlich administrativer Natur sind
1. Lokalitäten
2. Einrichtungsstücke
3. Kanzlei-Pauschalien
Schuldiener (Aufstellung, Bestimmung des Lohnes, Remunerationen, Unterstützungen, Provisionen)
5. Pensionierungen von Schulräthen, Direktoren, Lehrern
6. Gehaltsvorschüsse und Aushilfen für das Lehrpersonale, Anweisung der für Ordensgeistliche systemisierten Remunerationen
7. Schulgeld-Angelegenheiten.

C. Volksschulen
a. Rein oder vorwiegend didaktisch-pädagogische Angelegenheiten.
1. Angelegenheiten, welche sich auf die Ertheilung des Unterrichtes und die Handhabung der Schulzucht beziehen, somit
a. pädagogische und didaktische Schulfragen,
b. Lehrgegenstände und Lehrpläne
c. methodisches Verfahren
d. Vertheilung der Lehrkräfte in den einzelnen Schulen
e. Unterrichtszeit (Schuljahr, Schultage, Ferien, Prüfungen, gottesdienstliche Übungen usf.)
f. Abfassung, Prüfung und Gebrauch der Schulbücher sammt der Verwaltung der hierfür bestimmten Anstalten,
g. Wahl und Beischaffung der Lehrmittel,
h. Schulprämien,
i. Ausschließung von Schülern und Lehramtskandidaten aus allen Schulanstalten der betreffenden Kategorie,
k. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an Privat-Anstalten.
2. Angelegenheiten, welche sich auf die Heranbildung und die Fortbildung der Lehrer beziehen, als
a. die Bildung der Katecheten,
b. alle inneren Angelegenheiten der Lehrerbildungsanstalten (Präparanden) und der Bildungskurse für Lehrer der mit Hauptschulen vereinigten Unterrealschulen,
c. Stipendien und Unterstützungen für Lehramtskandidaten,
d. Dispensen von Lehrbefähigungsprüfungen, vom Besuche der Lehrerbildungsanstalt behufs der Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfungen, von Vorstudien und dem Normalalter behufs des Eintritts in die Lehrerbildungsanstalt,
e. praktische Übungskurse für bereits angestellte Lehrer,
f. Lehrerkonferenzen an höheren Volksschulen und Distrikts-Lehrerversammlungen,
g. Schulbibliotheken.
3. Angelegenheiten, welche mit der Ausübung des obersten Aufsichtsrechtes über das Innere des Volksschulwesens unzertrennlich verbunden sind, als
a. Erlassung der Dienstinstrukzionen für das Lehr- und Leitungs- sowie Aufsichtspersonale der Volkschulen und der zu diesen gehörigen Institute, wie sich letzteres von selbst versteht,
b. Erledigung der Inspektionsberichte der Schulräthe (Volkschulen-Inspektoren),
c. Erledigung aller periodischen Berichte über den Zustand der Volksschulen im allgemeinen, im besonderen über den Zustand der Wiederholungs- und resp. gewerblichen Fachschulen, des Taubstummen-Institutes und ähnlicher Anstalten, der Ausweise über den Stand der Haupt- und der mit diesen vereinigten Unterrealschulen, über die weiblichen Arbeitsschulen, über die Privatschulen und Konvikte, über die Pflege landwirtschaftlicher Zweige in den Volksschulen u. dgl.
d. Schulprogramme und pädagogische Zeitschriften.
b. Angelegenheiten von gemischtem Charakter:
a. die Festsetzung der Unterrichtssprachen,
b. der Besuch der Werktags- und Wiederholungs- resp. gewerblichen Fachschulen, die Winkelschulen,
c. die Erziehung, Erweiterung und Umgestaltung der Volksschulen (sammt dazu gehörigen Instituten), Auflassung von Schulen, Ein- und Ausschulung,
d. Dispensen und Rekurse in Absicht auf die Errichtung von Privatlehranstalten,
e. Systemisierungen des Lehrpersonals an höheren Volksschulen,
f. die Anstellung der Direktoren, Katecheten, Lehrerbildner und Lehrer an Volksschulen und dazu gehörigen Instituten (selbstverständlich soweit diese letzteren Anstellungen bei der Centralstelle zu verhandeln sind), die Anstellung von Ausländern und die Anstellung mit Nachsicht des überschrittenen Normalalters, Stabilerklärung der Lehrer,
g. Konfessionelle Differenzen
h. Abfassung der jährlichen Präliminarien der öffentlichen Schulfonde.
i. Aushilfen und Remunerazionen im besonderen für den Präparanden-Unterricht, für den Wiederholungsunterricht (§ 311 Sch.V.), für Piaristenordenslehrer (§ 290 Sch.V.) für Verdienste um die Bildung taubstummer und blöder Kinder usf.
k. fixe Zulagen für Eifer im Wiederholungsunterricht (§ 311 Sch.V.),
l. Personalzulagen,
m. Belobungen und Allerhöchste Auszeichnungen an Lehrer, Aufsichtsorgane und Schulwohltäter, Verleihung von Ehrentiteln an Schulen und Lehrer,
n. Rangstellung der Lehrer untereinander,
o. Suspendierung, Versetzung und Entlastung der Lehrer sammt der Verlautbarung der ausgesprochenen Unfähigkeits-Erklärung zum Lehramte,
p. Rehabilitierung der Lehrer.
c. Rein oder vorwiegend administrative Angelegenheiten.
1. Angelegenheiten, welche sich auf die Schullokalitäten beziehen, als
a. Baulichkeiten,
b. Einrichtungsstücke, Beheizung und Säuberung,
Baukonkurrenz, Schulpatronat,
d. Schulbaukosten, Bau-Vorschüsse und Unterstützungen, Kanzleipauschalien für Schulen, Schulkostenrechnungen, Abtretungen von Grundstücken der Kirchen und öffentlichen Anstalten zu Schulbauten
Bezüglich der Baulichkeiten wird nur in besonderen Fällen in Absicht auf die Zweckmäßigkeit des Bauplatzes, auf die Räumlichkeiten und andere allfällige Umstände, die auf das Gedeihen des Unterrichtes oder die Gesundheit der Kinder von Einfluß sein können, das Gutachten der Unterrichtsbehörde einzuholen sein oder über deren Begehren die Mittheilung der Verhandlungen zu erfolgen haben.
2. Angelegenheiten, welche sich auf die Dotierung der Volkschulen beziehen, als
a. Schulgeldzahlungen, Befreiung vom Schulgelde, Aufnahmsgebühren, Schulstrafgelder, Prüfungstaxen.
b. Gehalte und Quartiersgelder, Diensttaxen, Substitutionsgebühren, Gehaltsregulierungen und Dotationsaufbesserungen, Schulfassionen, Übertragung der Schuleinkünfte von einer Schule auf die andere, Schulstiftungen und Vermächtnisse, Lokalschulfonde, Gehaltsvorschüsse.
3. Angelegenheiten, welche sich auf die Versorgung des Lehrplanes und auf dessen bürgerliche Stellung beziehen, als
a. Pensionierungen, Pensions-Institute, gesetzliche Unterstützung der Triviallehrerwitwen, Personalgehilfen für alle Triviallehrer, Erziehungsbeiträge, Gnadengaben,
b. Beeidigung, Diäten, Uniformierung, Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, Urlaube, Militärbefreiung der Lehrer, Heirathen der Unterlehrer.
4. Sonstige ökonomische und administrative Angelegenheiten sofern dieselben nicht unter a oder c zu subsummieren sind, als
a. Kinderbewahranstalten
b. Schuldiener
c. Fahrgelegenheiten für Religionslehrer in Filialschulen,
d. Visitazionsgebühren der Schuldistriktsaufseher,
c. Funkzionsgebühren, einzelner Diözesen Schulenoberaufseher.

D. Insbesondere evangelische Lehranstalten
Bezüglich dieser werden, was die aus Staatsmitteln dotierten betrifft, die ad B und C entwickelten Grundsätze zweifelsohne in gleicher Weise wie bei den katholischen Mittel- und Volksschulen zur Anwendung kommen. In Betreff der nicht aus Staatsmitteln dotierten Lehranstalten findet sich begreiflicher Weise die Thätigkeit der Regierung überhaupt, also sowohl der königlich ungarischen Hofkanzlei als der obersten Unterrichtsbehörde, auf einen beschränkten Wirkungskreis angewiesen, hat jedoch wie sich gesetzlich nachweisen läßt, keineswegs den Standpunkt des bloß passiven Zuschauens einzunehmen.
Der von allen Staatsmännern als Grundgesetz über die konfessionellen Angelegenheiten der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn anerkannte XXVI. Gesetzesartikel vom Jahre 1790/1 enthält in den nachfolgenden §§ sorgfältig formulierte Bestimmungen über das evangelische Schul- und Unterrichtswesen, auf deren Grundlage sich die Trennung der administrativen Geschäfte von den didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten, insoweit eine solche überhaupt möglich ist, ohne gewichtige Anstände durchführen läßt.
Der § I. dieses Artikel enthält in der Hauptsache Bestimmungen über das Religionis exercitium, mit dem Zusatze cum libero scholarum etc. usw.
Es ist hierin blos ein allgemein anerkannter Grundsatz – der freien Benützung der Lehranstalten – ausgesprochen – daher zu Erörterungen kein Anlaß.
Der § II handelt von der Errichtung von Kirchengemeinden. Berufung von Seelsorgern, Erbauung von Kirchen, Pfarren und Schulen. Liberum fore Evangelicis scholas sine ullo ulteriori recursu erigere aut reparare. Es ist hier lediglich von der materiellen Errichtung und Instandhaltung der Schulen, und von der Beobachtung einer ebenfalls lediglich materiellen Vorsicht – cautela – bei dem Vorgange die Rede.
Die hieraus sich ergebenden Amtshandlungen sind daher rein administrativer Natur.
Der § V enthält die wichtigsten Bestimmungen über Schuleinrichtungen, Besuch ausländischer Hochschulen und über Drucklegung konfessioneller Schriften.
Diese Bestimmungen müssen zu dem vorschwebenden Zwecke einzeln durchgenommen werden.
Futuris semper temporibus liceat evangelicis:
Scholas (quoque) tam trivialis, quam grammaticas non solum quas habent retinere, sed et novas ubicumque iis necesse visum fuerit erigere.
Hier ist ebenfalls nur von der materiellen Errichtung der Volks- und Mittelschule jeder Kategorie die Rede. Bezüglich der Wahl des Ortes und der Zahl der Lehrinstitute ist den Evangelischen unbeschränkte Freiheit gewährt. Sollte sich hieraus dennoch eine staatsbehördliche Amtshandlung ergeben, so ist sie lediglich administrativer Natur.
Prout et altiores (i.e. scholas) accedente tamen praevie quoad hasce adsensu regio (erigere liceat evangelici)
Höhere evangelische Lehranstalten können sonach nur mit vorheriger Genehmigung Seiner Majestät errichtet werden. Bei der Beurtheilung der Zulässigkeit wird es offenbar auf zwei Momente ankommen, nämlich das staatspolizeiliche und das didaktisch-pädagogische, und diese beiden Momente werden sich immer gegenseitig bedingen.
ibique – nämlich an den bezeichneten Lehranstalten ludimagistros, professores, rectores, subrectores vocare et dimittere, numerum eorum augere, vel minuere, nec non directores seu curatores scholarum quarumvis tam locales quam superiores et supremos e sua confessionis superiorbus eligere.
Das Recht, Lehrer und Direktoren zu berufen und zu entlassen und deren zu mehren oder zu vermindern ist den Evangelischen niemals streitig gemacht worden. Nur jenen Schulen gegenüber, welche von der Regierung das gleiche Vertrauen in Anspruch nahmen, welches die Staatsanstalten genießen, ist auf der Forderung bestanden worden, daß sie auch in numerischer Beziehung entsprechende Lehrkräfte aufweisen. Ein Zwang zur Vermehrung oder zur Verminderung des Personalstandes ist nie angewendet worden. Die oft erhobene Beschwerde, daß man diejenigen Schüler, welche die Einrichtungen gleichnamiger Staatsschulen – namentlich auch in Absicht auf die Zahl der Lehrer – nicht annehmen konnten oder wollten, zu bloßen Privatschulen hinabgedrückt habe, ist lediglich auf die Thatsache zurückzuführen, daß den Zeugnissen solcher Lehranstalten nicht in jeder Beziehung die gleiche Geltung zuerkannt wurde, wie den Zeugnissen der aus Staatsmitteln dotierten und von der Regierung geleiteten Schulen. Es muß wie bisher so auch künftighin den Protestanten in Ungarn principiell freigestellt bleiben, die Zahl der Lehrer an ihren eigenen Lehranstalten nach Bedünken zu erhöhen oder herabzumindern, und es wird in dieser Beziehung durchaus keine Amtshandlung von Seite der Regierung einzutreten haben, es wäre denn, daß die Bestimmungen des provisorischen Gesetzes noch fernerhin in Ungarn zur Anwendung kämen, und daß auf Grundlage derselben für einzelne Lehranstalten das Ansuchen gestellt würde, den Zeugnissen derselben dieselbe Wirkung wie jenen der Staatsanstalten zuzuerkennen – in welchem Falle die oberste Unterrichtsbehörde allein berufen wäre, die Zahl der Lehrkräfte in Absicht auf den Umfang (und die Schwierigkeit) der Lehraufgabe zu bestimmen.
Was die Berufung der Lehrer betrifft, so würde bezüglich der Wahl der Personen, vermöge des Allerhöchsten Inspektionsrechtes, überhaupt nur insofern eine Kontrolle geübt, als die Staatsbehörden sich verpflichtet erachten müßten, dafür Sorge zu tragen, daß staatsbürgerliche und sittenlose Individuen vom Lehramte fern gehalten werden. Diese Pflicht haben die Behörden auch vor Errichtung des Ministeriums für Kultus und Unterricht stets erfüllen müssen, und werden sich derselben auch hinfort nicht entschlagen können.
Es wird nur darauf ankommen zu diesem Behufe die zweckmäßigste Modalität ausfindig zu machen. Zunächst wird es wohl die Aufgabe der politischen Administration sein, notorisch verderbten und staatsgefährlichen Individuen das Lehramt unzugänglich zu machen. In der Praxis jedoch wird es sich bald herausstellen, wie wenig man bei der Beurtheilung solcher Fälle eines kompetenten Urtheiles über die didaktische Leistungsfähigkeit der betreffenden Individuen entrathen könne.
Es steht den Evangelischen frei, ihre Lehrer etc. etc. zu entlassen, dimittere: Ohne Zweifel ist in dieser Befugnis auch die Entlassung gegen den Willen des zu entlassenden mit inbegriffen. Es versteht sich jedoch, daß die Amotion nicht eine willkürliche sein könne, sondern durch die kompetenten kirchlichen Behörden angeordnet sein müsse, und daß die legitima regni dicasteria sich nicht der Pflicht entschlagen dürfen vermöge des Allerhöchsten Aufsichtsrechtes dem etwa schuldlos Verfolgten Schutz angedeihen zu lassen. Diese Amtshandlung ist vorwiegend administrativer Natur.
Was die Wahl der Schuldirektoren und Kuratoren jeder Kategorie betrifft, so gilt hierfür das über die Wahl der Lehrer, Professoren usw. Geäußerte. Von den Aufsichtsorganen der Unterrichtsbehörde, zumal den s.g. Schulräthen ist hier – natürlich – keine Rede. Ferner steht es den Evangelischen beider Bekenntnisse unter sicheren Bedingungen frei rationem normam et ordinem docendi atque discendi ordinare.
Dieses Recht ist den Evangelischen in Ungarn auch bisher nicht verkümmert worden, außer wenn sie die Bedingungen erfüllen wollten, unter denen nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 27. Juni 1850 (RGB N. 309) das sogenannte Öffentlichkeitsrecht zuerkannt werden konnte. Sonst durften sie und dürfen sie unterrichten und lernen lassen wie sie eben wollten und wollen. Es ist jedoch gerade in diesen Satz der Zwischensatz eingeschoben. Salva Altefatae suae Majestatis quoad scholas etiam hasce regiae supremae inspectionis, uti praemissum est, via legalium regni dicasteriorum exercendae potestate. Die Worte "uti praemissum est" weisen auf den Schlußabsatz des vorhergehenden § IV zurück, welcher lautet: salva alioquin (als selbstverständlich gedacht) in omnibus supremae regiae inspectionis via legalium regni dicasterium exercendae potestate (also nicht ein müßiges Zusehen, sondern eine Inspectio im juristischen Sinne des Wortes, eine inspectionis potestas), salvis item reliquis juribus regiis Altefatae sua Majestatis circa sacra evangelicae Eccelsiae utriusque confessionis competentibus, quibus summefata sua Majestatis praeiudicium aliquod inferri nullo unquam tempore patietur
Man sieht hieraus, daß das Ministerium für Kultus und Unterricht jener Allerhöchsten Rechte gegenüber ein vielleicht zu nachsichtiges Verfahren einhielt, indem es auf die neuen Einrichtungen der nicht "öffentlichen" evangelischen Schulen keinen Einfluß nahm. Denn es ist wohl kaum möglich zu behaupten, daß die mit so viel Nachdruck hervorgehobene potestas der königlichen inspectio und item reliqua jura suae Majestatis nichts weiteres bedeuten sollen, als ein bloßes zusehen jedoch nicht abstellen und nicht bessern können, oder ein blos polizeiliches überwachen zur Hintanhaltung solcher Excesse, die eine polizeiliche oder strafgerichtliche Ahndung zur Folge haben müßten. Die polizeiliche Überwachung verstehe sich in jedem Staate von selbst, es wäre daher nicht erst nöthig gewesen, das Recht hiezu in einem Fundamentalgesetze zu wahren. Die Genesis und der Inhalt des XXVI Gesetzartikels aber lassen deutlich erkennen, daß die evangelische Kirche beider Bekenntnisse Ungarns in der Allerhöchsten Person Seiner Majestät ihren obersten Schutz- und Schirmherrn, die höchste Autorität in Sachen circa sacra verehren, nicht aber den polizeilichen Hort gegen staatsgefährliche Excesse erkenne und scheue. Welcher Umfang aber auch immer dem jus supremae inspectionis regiae zuerkannt werden mag, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in jenem Umfange das Allerhöchste Aufsichtsrecht in Bezug auf die ratio und norma und den ordo docendi et discendi durch die Unterrichtsbehörde ausgeübt werden müssen. Die Organe, deren man sich hiebei bedienen kann, sind die Schulräthe. Die Inspektion wird sich speciell beziehen auf die didaktischen Einrichtungen, namentlich Lehr- und Lektionspläne; auf das innere Leben der Schulen, die Konferenzen, Kataloge, Jahres- und Semestralberichte, und auf die Handhabung der Schuldisciplin.
Man kann hier nicht die Einwendung erheben, daß die oberste Unterrichtsbehörde mit den vorher gedachten didaktischen Angelegenheiten in Ungarn nichts zu schaffen habe, weil dieselbe nicht "regni dicasterium" sei – denn im Sinne einer solchen Einwendung wäre auch die ungarische Hofkanzlei –, die doch gewiss das jus supremae inspectionis handhaben muß, kein regni dicasterium.
Als Nachsatz der bereits aufgezählten Befugnisse enthält jedoch der § 5 des XXVI Gesetzartikels einen ausdrücklichen Vorbehalt mit dem Wortlaute: coordinatione tamen literariae institutionis, erga demissam Statuum et Ordinum propositionem, per suam Majestatem determinanda ad has proinde scholas, huc tamen haud intellectis religionis objectis, quae cuivis religioni propria manere debent, extendenda. Das ist diejenige Studienordnung, welche auf Vorschlag der Stände durch Seine Majestät festgestellt werden soll, wird in gleicher Weise auch auf diese – die protestantischen – Schulen Anwendung finden (ausgedehnt werden) jedoch mit Ausnahme der Religionslehre, über die eine jede Konfession (Religio, Kirche) selbst zu verfügen hat.
Die soeben angeführte Bestimmung weist offenbar auf den Artikel XII vom Jahre 1790/91 zurück, welcher folgendermaßen lautet.
De Educatione Juventutis cum Salus Reipublicae ab Educatione Juventutis plurimum dependeat, hinc annuente Sua Majestate Regia Status et Ordines decreverunt, ut Deputatio Regnicolaris, Systema Generalium Principiorum Nationalis Educationis et Libertatis Preli elaboratura, ac tandem Opus tale Comitiis Regni, post revisionem et approbationem in Legis Regni referendum praesentatura, salvis Juribus Regiis denominetur (die Zusammensetzung dieser Deputatio Regnicolaris enthält der Gesetzartikel LXVII vom Jahre 1790/91 unter der Aufschrift: In Litterariis. Mitglieder dieser Deputation sind auch Protestanten)
Hiernach sind die Generalia principia educationis auch bezüglich der Evangelischen beider Bekenntnisse nicht mit den Synoden Augsburger und Helvetischer Konfession, sondern mit den Status und Ordines mit der Landesvertretung zu vereinbaren, und es werden die durch Seine Majestät festgestellten Grundsätze auf alle Konfessionen die gleiche Anwendung finden. Educatio Nationalis.
Kommt nun das Opus der Regnicolaris Deputatis im Wege des Landtages Allerhöchsten Ortes zu Vorlage, so wird der Natur der Sache nach vorzüglich die oberste Unterrichtsbehörde berufen sein die Vorschläge zu prüfen, und besonders nach Thunlichkeit eine Vermittlung mit den Einrichtungen der anderen österreichischen Länder anzustreben. Voraussichtlich werden jedoch in dem Operate auch Angelegenheiten berührt sein, welche in die Sphäre der politischen Administration eingreifen, daher die Ingerenz der politischen Hofstelle erheischen. Ferner enthält der § 5 folgende Bestimmungen: Studiosi praeterea ipsorum non modo Benefactores eorum pro recipienda stipe et adjuvando Ministerio tudo accedere, sed etiam Studiorum Causa peregre ad Academias exterorum sine ullo impredimento proficisci, atque, quae sibi constituta habent, stipendia precipere permittantur. Die Überwachung der Kollekten wenn sie etwa eforderlich wäre, die Ertheilung der Reisepässe und die Sicherung des ungehinderten Bezuges der Stipendien, sind Angelegenheiten administrativer Natur.
Der letzte Passus im § 5 betrifft die von den Evangelischen selbst, unter Garantie ihrer eigenen, der Statthalterei namhaft zu machenden Censoren, zu veranlassende Drucklegung der symbolischen, theologischen und Andachtsbücher – Libri tam Symbolici, quam Theologici et ad pietatis exercitium spectantes. Von Schulbüchern deren Inhalt nicht konfessionelle Gegenstände betrifft, ist hier keine Rede Ordinatione item Regia ist im Gesetze hinzugefügt – ut librorum, novitus excusorum tria semper Exemplaria via Regii Locumtenentialis Consilii Suae Majestati submittantur, ad hos etiam Libros extensa. In sofern nun die gedachten Bücher lediglich einen religiösen oder theologischen Inhalt haben, sind die 8 Pflichtexemplare im Wege der administrativen Hofstelle vorzulegen. Die Einsicht in diejenigen Schulbücher aber, welche nicht ad religionem pertinent, hat bei der Unterrichtsbehörde zu geschehen, und wenn in politischer Beziehung anstößige Stellen darin vorkommen, auch bei der Hofkanzlei.
Der § VI handelt von der Solutio Stolae aut Lecticalis, und enthält am Schlusse die Bestimmung, daß zum Bau oder zur Reparatur der Kirchen, Pfarr- oder Schulgebäude weder das katholische Volk – plebs – den Evangelischen, noch die evangelica plebs den katholischen Handarbeiten und Fuhren zu leisten habe. Es liegt ohne Zweifel im Wirkungskreise der ungarischen Hofkanzlei die Befolgung dieser Vorschrift zu überwachen.
§ X enthält Bestimmungen über den Bestand, Genuß und die Administration der Stiftungen zu Kirchen- und Schulzwecken. Die Administration dieser Stiftung ist unter keinem Vorwande den Evangelischen aus den Händen zu nehmen. Jedoch wird das Voraufsichtsrecht auch auf die Gebahrung mit diesen Stiftungen und auf die Verleihung derselben ausgedehnt. Superinspectione Regia, ut hae Fundationes ad mentem Fundatorum administrentur ac dispensentur, ad easdem quoque extensa. Diese Superinspektion liegt hauptsächlich der politischen Hofstelle ob, es können jedoch Fälle vorkommen, wo die Begutachtung von Seite der Unterrichtsbehörde sehr wünschenswerth ist.
§ XII stellt fest, daß in Bezug auf das Eigenthum der Kirchengebäude, Parochie, Schulen und Stiftungen der damalige Besitzstand, status possesionis actualis, als Richtschnur – cynosura – diene.
Wenn hieraus eine politische Amtshandlung erwächst, so ist sie administrativer Natur.
§ XIV spricht aus, daß die vorangehenden Bestimmungen nur im Königreiche Ungarn (intra ambitum Regni Hungariae) Geltung haben, daher die Regna Dalmatiae, Croatiae und Slavoniae fernerhin im Gebrauche ihrer Municipialgesetze belassen werden sollen.
Die hier nicht angeführten §§ ds XXVI Gesetzartikels vom Jahre 1790/91 nämlich die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 11, 13, 15, 16 und 17 normieren Angelegenheiten des Kultus.

E. Schulbücherverlag
Daß dasselbe, was die industrielle Seite seiner Gebarung und Verwaltung betrifft, am besten, d.h. am zweckmäßigsten, am sichersten, am fördersamsten und am ökonomischsten besorgt werde, wenn er in Einer Hand gehalten wird, bedarf wohl eben so wenig einer näheren Nachweisung, als dass diese Eine Hand bezüglich Ungarns keine andere sein könne, als jene welche diese Geschäftsführung bezüglich der nicht-ungarischen Kronländer auf sich hat.
Aber auch was die didaktisch-sprachliche Seite betrifft, können die magyarischen Schulbücherangelegenheiten nicht besser fahren, als wenn sie der bisherigen Obhut anvertraut bleiben. Ich habe Eingangs mich erboten ein auffallendes Beispiel vorzuführen, dass den geistigen Interessen der magyarischen Bevölkerung von Seiten des Unterrichtsministeriums umsichtiger Rechnung getragen worden sei als mitunter aus ihrer eigenen Mitte. Dieses Beispiel liefern die katholischen Katechismen. Es ist, wie rücksichtlich der magyarischen Schulbücher überhaupt, so auch rücksichtlich der für den katholischen Religionsunterricht bestimmten Schulbücher bisher nie von kompetenter Seite eine Klage laut geworden, weil das Ministerium jederzeit eifrigst bemüht war, sich an die bewährtesten magyarischen Schriftsteller auf dem betreffenden Gebiete zu wenden und deren aufgewendete geistige Mühe nach Gebühr zu entlohnen. Nun hat es vor einigen Jahren den kompetenten Autoritäten im Lande gefallen, für die seither im Gebrauch gewesenen Katechismen nicht nur andere Muster sich auszuwählen, sondern auch die Übertragung derselben in die magyarische Sprache auf sich zu nehmen. Das Ministerium hatte kein Recht dem ersten, und fand keinen Grunde dem zweiten Theil des gestellten Begehrens die Gewährung zu versagen. Allein der Versuch fiel unglücklich aus. Es sei mir erlaubt, das Urtheil eines Kenners der magyarischen Sprache anzuführen, welches derselbe gegen eine dritte Person mit der Bitte, mich davon behufs thunlicher Abhilfe in Kenntnis zu setzen, in folgenden Worten ausgesprochen hat: "Die neue Ausgabe ist so ungeheuer fehlerhaft in jeder Beziehung, daß jeder ungarische Bauernknabe sich daran stoßen und ärgern muß. Es hat nämlich ein Slave die Übersetzung besorgt, der keinen Begriff von der ungarischen Sprache hatte und furchtbare Schnitzer machte. Solange die Regierung unmittelbar die ungarischen Schulbücher besorgte, fanden selbst die Widersacher nichts auszusetzen, und nun was für eine Übersetzung!?" usw. Ich glaube, es bedarf keines schlagenderen Beweises für die Behauptung, daß die bisherige oberste Unterrichtsbehörde nicht nur den aufrichtigsten Willen hatte, sondern daß ihr auch bei der ihr zu Gebote stehenden Fach- und Personenkenntnis die besten Wege offen lagen, den geistigen Bedürfnissen der magyarischen Nationalität in vollem Maße gerecht zu werden.
Wie schlecht es mit den Schulbüchern gehen musste, wenn man die administrative Gebahrung des Schulbücherverlags derjenigen Behörde entziehen wollte, welche über das didaktische und wissenschaftliche Element zu wachen hat, davon hat man ein schlagendes Beispiel. Bis 1850 stand der Schulbücher-Verlag unter der niederösterreichischen Regierung, welche das Recht hatte, Auflagen zu bewilligen, wenn die Vorräthe zu Ende giengen. Die Herstellung der Lehrbücher hatte die Studienhofkommission in der Hand. Was war die Folge? die niederösterreichische Regierung bewilligte Auflage auf Auflage, ohne sich darum zu kümmern, ob darin Änderungen noth thun oder nicht? So kam es, daß z.B. Lehrbücher der Geographie von Griechenland und Belgien nichts wussten, obwohl beide Königreiche bereits durch ein Dezennium in die Reihe der europäischen Staaten getreten waren. Über österreichische Verhältnisse waren die Lehrbücher auf einem nicht jüngeren Standpunkte. Manche Bücher waren ein Muster von Veraltung, wahre Antiquitäten in Sprache und Schreibweise. Man sieht, jeder Fortschritt war gehemmt, und nicht einmal die notwendigsten Verbesserungen wurden angebracht, und dies alles darum, weil die scheinbar rein administrative Angelegenheit der Auflagen-Bewilligung einer Behörde anvertraut war, die sich nicht für berufen hielt, sich um den Inhalt der Bücher zu kümmern.

F. Studienbibliotheken
Daß diese Anstalten, welche ausschließend berufen sind den geistigen Interessen der Nation, den wissenschaftlichen Bedürfnissen der Lehranstalten zu dienen, durchaus dem Gebiete der didaktisch-wissenschaftlichen Aufgabe angehören, ist wohl auf den ersten Blick klar. Der administrativen Gestion fallen einzig die Lokalitätsfragen, dann die Personalverhältnisse (Besoldungsanweisung, Urlaubsbewilligungen, Krankheitsaushilfen, Pensionierung u. dgl.) der bei denselben angestellten Individuen in ihrer Eigenschaft als Beamte anheim, welche Agenden ohnehin in der Regel nicht von der obersten Unterrichtsbehörde, sondern von den Länderstellen besorgt wurden.

G. Bildende Kunst
Da das Königreich Ungarn keine dießfällige Staatsanstalt besitzt, so kommt hier einzig die Verleihung der mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Mai 1857 für geborne Ungarn systemisierten Stipendien behufs ihrer weiteren Ausbildung an höheren Kunstbildungsanstalten in Betracht. Gewiß ist es nur im Interesse des Königreiches und seiner Bewahrerschaft gelegen, daß solcher Stipendien nur Jünglinge theilhaftig werden, welche einen ausgesprochenen Beruf für die künstlerische Laufbahn haben und verdienen daher, wenn sich mit diesem Berufe Sitte, Bildung und Fleiß verbinden zu hoffen steht, daß sie dereinst dem Lande und der Nation zur Ehre gereichen werden. Diese Talente aufzusuchen, zu beurtheilen, dürfte aber kaum eine andere als eine Fachbehörde geeignet und redlich bestrebt sein, während bei den Administrativ-Behörden eher zu besorgen steht, daß sie beim besten Willen andere, wenn auch sehr edle und humane Rücksichten in den Vordergrund treten lassen, als die hier allein maßgebenden des künstlerischen Berufs. Gemachte Erfahrungen aus der jüngsten Zeit rechtfertigen diese Befürchtungen.

H. Landes-Organe
Die Organe der obersten Unterrichts-Behörde im Lande sind die Schulräthe, das Organ der Hofkanzlei ist der administrative Referent, bei der Statthalterei; dem einen wie dem andern Wirkungskreis gehören die Diözesan-Schulenoberaufseher an. Die Auswahl und Ernennung der ersteren fällt daher der obersten Unterrichtsbehörde, jene des zweiten der Kanzlei, immer aber gewiß nur im beiderseitigen Interesse, nach mit dem andern Theile gepflogenem Einvernehmen zu. Behufs Ernennung der Schuloberaufseher dürfte der diesfällige Vorschlag der Diözesanbehörde durch die königlich ungarische Hofkanzlei gutächtlich an die oberste Unterrichtsbehörde und die von Seiner Majestät erfolgte Ernennung auf dem umgekehrten Wege zurückzuleiten sein.

5.

Es handelt sich schließlich um die Bestimmung des Geschäftsganges, der für die Behandlung der dreifach verschiedenen Agenden in Hinkunft eingehalten werden soll.
Ich muß mir erlauben deshalb eine allgemeine Bemerkung vorauszuschicken, denn es wird wesentlich darauf ankommen, ob bei der zwischen zwei Controllbehörden zu vertheilenden Geschäftsbehandlung von dem Prinzipe vollkommenen gegenseitigen Vertrauens ausgegangen wird. Sollte dieses Prinzip nicht im Vordergrunde stehen, dann kann es wohl der Detailbestimmung, der Formeln, der Klauseln und Kautelen nicht genug geben; wird dagegen, wie zu hoffen und zu wünschen ist, jener Standpunkt eingehalten, dann wird sich das Verfahren in wenig Strichen zeichnen lassen und die Einzelausführung mit Beruhigung dem dienstfreundlichen Benehmen der obersten Verwaltungs- und der obersten Unterrichtsbehörde überlassen bleiben können.
Und ist nicht aller Grund vorhanden, von dem Prinzipe des Vertrauens, des beiderseitig wohlverstandenen Interesses, des gegenseitigen zuvorkommenden Einverständnisses auszugehen? Daß die königlich ungarische Hofkanzlei nur das Beste des ihrer Obhut anvertrauten Landes und Volkes unverrückt im Auge halten werde, bedarf keines Beweises. Aber die oberste Unterrichtsbehörde? Freilich, werden Inhalt einiger im Reichsrathe gehaltenen Reden erwägt, ohne von der Sache anderweitige Kenntniss zu haben, der müßte zu dem Glauben gebracht werden, daß die seitherige oberste Unterrichtsbehörde wie eine feindliche Macht den Interessen und Bedürfnissen der Bevölkerung Ungarns entgegengestanden habe. Ich habe bereits in mehreren Beispielen gezeigt, wie unwahr eine solche Vorstellung ist, wie einsichtsvoll und wohlwollend, wie von den sichtlichsten Erfolgen gekrönt die zehnjährige Wirksamkeit des Unterrichts-Minsteriums in den Ländern der ungarischen Krone gewesen? Diese Beispiele ließen sich leicht vermehren. Nur noch eines aus der jüngsten Zeit. Man hat in Pest-Ofen für gut befunden, unter andern die Professoren der naturwissenschaftlichen Fächer der Universität außer Thätigkeit, Supplenten an ihre Stelle zu setzen, die wissenschaftlichen Kabinette aus den Händen der ersteren zu nehmen. Auf meine Anfrage, auf Grundlage welcher Ermächtigung in so auffallender Weise der in dem Allerhöchsten Handschreiben vom 20. Oktober ausdrücklich vorbehaltenen Schlußentscheidung Seiner Majestät vorgegriffen werden durfte, wurde für gut befunden keine Auskunft zu ertheilen. Nun gehören aber jene Professoren zu den tüchtigsten ihres Faches und wenn man sie an andere Hochschulen des Reiches untergebracht haben wird, werden es gewiß nicht diese Lehranstalten sein, die den Abgang so ausgezeichneter Kräfte von der Pester Universität zu bedauern haben. Diese Professoren lassen überdies der Hochschule an der sie segensreich durch mehrere Jahre gewirkt und wackere Jünger der Wissenschaft dem Lande geschenkt haben, ein bleibendes Andenken zurück, die Kabinette und Laboratorien, welche sie in kurzer Zeit und verhältnismäßig geringen Mitteln eingerichtet und ausgestattet haben, lassen sich nicht nur mit dem was früher an der Universität vorhanden war, in gar keinen Vergleich setzen – denn in mancher Hinsicht war früher gar nichts vorhanden – sondern sie sind selbst trefflicher bestellt als jene mancher älteren Hochschulen des Reiches. In dieser Hinsicht nun war es im Interesse der Wissenschaft und des Unterrichtes jedenfalls geboten, diese kostbaren wissenschaftlichen Institute für so lange in der verständigen und gewissenhaften Obhut ihrer Vorstände zu lassen, bis über die künftige Gestaltung der Dinge an der Pester Universität, beziehungsweise über die künftige Vertretung der betreffenden Lehrkanzel definitiv abgesprochen sein wird. Die oberste Unterrichtsbehörde würde auch gewiß nicht unterlassen haben, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, wenn bei dem erwähnten Vorgange der Standpunkt vertrauensvollen Einverständnisses eingehalten, wenn nicht in einseitiger Weise vorgegangen worden wäre.
Ich kehre zu dem Punkte von dem ich ausgegangen, zurück und fasse mich kurz.
Die Verhandlung und Erledigung der Erstattung der allerunterthänigsten Vorträge, Hinausgabe der Entscheidung von Geschäften didaktisch-wissenschaftlicher Natur fiele der obersten Unterrichtsbehörde, dieselben Amtshandlungen bei Geschäften rein administrativer Natur der königlich ungarischen Hofkanzlei zu. Doch würde kein diesfälliger Schritt gesehen, ohne daß die zuständige Controllbehörde die andern in Kenntniß davon gesetzt, bei wichtigeren Angelegenheiten zuvor das dienstliche Einvernehmen, sei es im Wege des Notenwechsels oder durch Beiziehung zu den bezüglichen Berathungen, gepflogen hätte. Wenn es sich z.B. um Vorbereitung von allgemeinen Gesetz- und Organisations-Entwürfen handelte, so würde die oberste Unterrichtsbehörde gegenüber der königlich ungarischen Hofkanzlei dieselben Rücksichten zu beachten haben, welche das seitherige Unterrichts-Minsterium je nach Beschaffenheit des Gegenstandes gegenüber dem Handels- oder dem Landeskultur- oder dem Justiz-Ministerium eingehalten hat, d.h. sie würde entweder den Entwurf an die Hofkanzlei mit dem Ersuchen um deren Bemerkung leiten, oder denselben kommissionell unter Beiziehung von Organen der Hofkanzlei in Berathung nehmen. Gegenstände currenter Natur dagegen, wie Erledigung von Sitzungs-Protokollen, Genehmigung von Lektionsplänen, Entgegennahme von Zustandsberichten u. dgl. würde die oberste Unterrichtsbehörde der Hofkanzlei lediglich auf jenem kurzen Wege, der seit Jahren zwischen den Centralstellen gewiß nur zur Förderung des Dienstes in Übung ist, zur Einsicht ante expeditionem mittheilen, wobei der obersten Administrativbehörde immer noch Gelegenheit bliebe, rechtzeitige Bemerkungen anzubringen. Andererseits würde die ungarische Hofkanzlei in den ihrer Kompetenz zugehörigen Angelegenheiten entweder Vertreter der obersten Unterrichtsbehörde den diesfälligen Berathungen beiziehen, oder mit denselben in Notenwechsel treten, wenn diese Angelegenheiten wichtigerer, nachhaltigerer Natur wären, wie z.B. wenn es sich um die Inangriffnahme des beantragten sogenannten medizinischen Centralbaues in Pest handelte; oder sie würde den Weg des brevi manu – Einvernehmens ante expeditionem einschlagen wenn z.B. ein gewöhnlicher Schulbau, die Bewilligung eines Besoldungsvorschusses u. dgl. in Frage wäre. Was dagegegn jene Geschäftssachen betrifft, welche ich als gemischten d.i. theils didaktisch-wissenschaftlichen theils administrativen Charakters bezeichnet habe, so mußte hier eine Geschäftsbehandlung eintreten, die es beiden Centralbehörden in gleicher Weise möglich macht, die verschiedenartigen Interessen zu vertreten und zu wahren. Ich würde mir diesfalls folgenden Vorschlag erlauben:
Solche Angelegenheiten würden bei der Hofkanzlei eingereicht und von dem betreffenden Referenten bearbeitet,
sodann aber in Sitzungen, deren Beisitzer aus einer gleichen Anzahl von Räthen der einen und andern Behörde bestünden, deren Vorsitz jedoch dem Chef der Unterrichtsbehörde oder dessen Stellvertreter zukäme, zur Berathung, Abstimmung und Schlußfassung gebracht,
Die Erledigung ginge dann wieder von der Hofkanzlei, nachdem sie ante expeditionem zu der obersten Unterrichtsbehörde zur Einsicht gelangt wäre, an die unterstehenden Behörden oder an die Parteien hinaus.
Einfacher würde sich die Sache gestalten, wenn ohne auf die gleiche Zahl der den gemeinschaftlichen Sitzungen beizuziehenden Votanten ein Gewicht zu legen, rücksichtlich der Unterrichts-Agenden gemischter und rein administrativer Natur jenes Verfahren beliebt würde, das früher im Verhältnisse des Hofrathes zu der Studienhofkommission in den ersten Jahren nach 1848 und jenem des Kriegs zu dem Unterrichts-Ministerium beobachtet wurden. Es würden nämlich jene Räthe der ungarischen Hofkanzlei, welche die katholischen und protestantischen Schul- und Studienangelegenheiten zu behandeln haben, zugleich in der Eigenschaft von Räthen der obersten zu dem Unterrichts-Ministerium beobachtet wurde. Es würde nämlich jene Räthe der ungarischen Hofkanzlei, welche die katholischen und protestantischen Schul- und Studienangelegenheiten zu behandeln haben, zugleich in der Eigenschaft von Räthen der obersten Unterrichtsbehörde fungieren und als solche die betreffenden Geschäftstücke anwenden entweder in den Satzungen derselben zur Berathung und Schlußfassung bringen oder in kurzem Wege zur Revision und Approbation vorlegen. Die Einrichtung der betreffenden Geschäftsstücke sowie die Hinausgabe der Erledigungen wäre wie bei dem früheren Vorschlage der ungarischen Hofkanzlei vorbehalten.
Noch zwei Punkte sind kurz zu berühren.
1. Der laufende Gelddienst ist ohne Frage eine rein administrative Angelegenheit, die Feststellung des jährlichen Voranschlages dagegen ein gemischter.
2. Der obersten Unterrichtsbehörde wird selbstverständlich das Recht nicht verkümmert werden, die Lehranstalten und wissenschaftlichen Institute des Landes von seinen Organen, namentlich den Schulräthen, inspizieren und sich darüber regelmäßig oder von Fall zu Fall berichten zu lassen.