Das Gutachten widmet sich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen der
ungarischen Hofkanzlei und der obersten Verwaltungsbehörde für das
Unterrichtswesen. Zunächst betont das Gutachten, dass die Länder der
ungarischen Krone stark von der Arbeit des Ministeriums für Kultus und
Unterricht profitierten: Schulen, Universitäten und Rechtsakademien
konnten große Fortschritte verzeichnen. Auch in der Sprachenfrage sei
das Ministerium nur darauf bedacht, eine allgemeine Verkehrs- und
Bildungssprache zu fördern und nicht rücksichtslos die deutsche Sprache
einzuführen. Auch die ungarische Sprache sei durchaus gefördert worden,
etwa durch die Herausgabe neuer Schul- und Lesebücher, in denen die
bedeutendsten ungarischen Schriftsteller vertreten waren.
In der
Folge äußert sich das Gutachten, wie die beschlossene Aufteilung der
Agenden des ehemaligen Unterrichtsministeriums erfolgen könne. Dabei
geht es grundsätzlich von einer Trennung von
legislativ-organisatorischen und administrativen Aufgaben aus. Das
Gutachten plädiert aber dafür, an einem für die gesamte Monarchie
einheitlichen, gemeinsamen Bildungssystem festzuhalten, das nur in den
einzelnen Ländern durch Detailbestimmungen ergänzt werden soll. Daher
sei auch eine gemeinsame oberste Unterrichtsbehörde notwendig. In der
Folge schlägt das Gutachten dann eine mögliche Trennung von Agenden vor,
wobei er drei Gruppen unterscheidet: Zunächst jene, die rein
organisatorischer Natur sind, dann eine Gruppe von Sachverhalten, die
sowohl organisatorischer als auch administrativer Art sind und
schließlich rein administrative Aufgaben. Anschließend nennt er
Beispiele, wie eine solche Einteilung für die jeweiligen
Bildungseinrichtungen auszusehen hätte. Mehrfach verweist das Gutachten
allerdings darauf, dass eine klare Trennung vielfach nicht möglich
sei.
Ausführlich behandelt das Gutachten dann die Rechte der
Protestanten in Schulfragen, die weitgehend beibehalten werden sollen.
Schließlich geht es auf die Schulbuchverlage ein und plädiert auch in
diesem Bereich dafür, eine zentrale Behörde für die Einführung und
Überwachung der Schulbücher in der gesamten Monarchie einzurichten.
Außerdem geht es auf die Rolle und die Verwaltung der
Studienbibliotheken, sowie auf die Ausbildung an den Akademien der
Künste ein. Zuletzt behandelt das Gutachten die Frage des Amtsweges
zwischen der zentralen Unterrichtsbehörde und der ungarischen
Hofkanzlei.
Lithographie.
Über die Scheidung der Geschäfte zwischen der königlich ungarischen
Hofkanzlei und der obersten Unterrichtsbehörde
1.
Die Länder der ungarischen Krone haben wahrhaftig nicht Ursache zu frohlocken
über die Aufhebung des
Mit dem politischen System, welches durch die letzten zwölf Jahre
gewaltet, hatte das
Jener eine Punkt, in welchem das
seitherige Unterrichtssystem Hand in Hand mit dem politischen System der letzten
zwölf Jahre ging, war die Sprachenfrage. Der leitende politische Gedanke der
Einheit des Gesammtreiches hatte zur nothwendigen Folge, daß auch eine große Verkehrs- und Geschäftssprache an allen jenen Lehranstalten
des Reiches gepflegt werden mußte, welche ihre Jugend über das Weichbild ihrer
nächsten Geburtsstätte in die mittleren und höheren Kreise der Gesellschaft, in
den Dienst des Staates und der Kirche, in die Sphären der Wissenschaften und
Kunst zu führen bestimmt sind. Bis hierher ging, wie gesagt, das
2.
Indem diese Übergabe in andere Hände nunmehr wenigstens theilweise stattfinden
soll und es sich um die Gränzen fragt, welche die Wirkungskreise der künftigen
Unterrichts- und Administrativbehörden gegeneinander scheiden sollen, liegt es am
nächsten, den Geschäftsbereich des bisherigen legislatorisch-organisatorisches und ein administratives Gebiet zu scheiden.
Daß die Thätigkeit auf dem
ersteren Gebietstheile, die Legislation in Unterrichtssachen, die Organisation
der verschiedenen Arten und Stufen von Unterrichtsanstalten ganz eigentlich dem
Bereiche der künftigen obersten Unterrichtsbehörde werde überwiesen werden
müssen, dürfte sich eben so wenig anzweifeln lassen, als daß, trotz der
eingetretenen Scheidung der Länder des österreichischen Kaiserstaates,
Legislation und Organisation in Unterrichtssachen eine im Wesen einheitliche und
gleichmäßige werde sein und bleiben müssen. Das Gebiet der Wissenschaft und
Didaktik enthält allgemein giltige Prinzipien, deren praktische Anwendung im
Ganzen mit besonderen Provinzial-Interessen nichts gemein hat. Die Idee der
wissenschaftlichen Bildung und der rein menschlichen Erziehung ist unabhängig
von Fragen der Verfassung und Politik. Damit will nun keineswegs gesagt sein,
dass ein einmal festgestellter Lehrplan überall in völlig gleicher
Strenge nach allen Einzelheiten durchzuführen sei.
Ist es schon in der That das Schicksal eines jeden Studienplans, daß er von
vornhinein auf allgemeine Billigung Verzicht leisten muß, so ist in dem
vielgestaltigen und verschiedenartigen ein regulatives Grundmaß bestehe, welches so
eingerichtet ist, daß eine im Wesen gleiche Einrichtung und
Leistungsfähigkeit ermöglicht wird. Darauf muß bestanden werden; es muß der
zufälligen Willkühr der Laune und der Bequemlichkeit in der Anordnung der
Lehrpläne für die Lehranstalten des Staates begegnet, es muß aber auch der
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kronländer Raum
gelassen werden. Es wäre Engherzigkeit zu nähren, daß schon deshalb die
Grundfesten des ganzen Gebäudes erschüttert werden, weil der Ausbau dieser oder
jener Partie anders gestaltet werden will oder soll. Dieses regulative Grundmaß
einerseits und die Elastizität der Detailanforderungen desselben andererseits zu
bestimmen und im Einklang zu halten, ist ganz eigentlich Sache der obersten
Unterrichtsbehörde, die fähig und berufen ist, die Förderung der geistigen
Mittel zu behandeln und zu vertreten, darüber zu wachen, daß nicht an die Stelle
der reinen Bildungs- und Erziehungszwecke ein leidiges Utilitätsprinzip trete,
das, indem es lediglich augenfällige, dem Urtheil des Laienpublikums zusagende
Vortheile bringt, um so sicherer der geistigen und moralischen Barbarei
zusteuert. Sache der obersten Unterrichtsbehörde wird es daher sein, in genauer
Kenntniss über die Zustände des Unterrichtes in allen Theilen des Reiches sich
zu erhalten, die Auffindung aller Mittel und Belebung aller Kräfte, welche
dasselbe zu fördern geeignet sind, sich angelegen sein zu lassen, alles was zur
Verbesserung und Hebung des Unterrichtswesens im allgemeinen und einzelnen
beitragen kann, ins Leben zu rufen, vor allem aber die zum Wohle des
Gesammtstaates wie der einzelnen Kronländer so nothwendige Harmonie in der
Wesenheit und der Stufenfolge ihrer Lehranstalten, bei aller durch die
Ortsverschiedenheit gebotenen mannigfachen Gestaltbarkeit der Detailausführung
zu erhalten und gleichmäßig weiterzuführen. Die Aufrichtung einer geistigen Zwischenzolllinie zwischen
3.
Der Satz, daß die Legislation und Organisation der Lehranstalten im ganzen
Umfange des Reiches eine einheitliche und gleichmäßige sein müsse, und daher
lediglich von der obersten Unterrichtsbehörde, welche diese Einheit und
Gleichmässigkeit zu vertreten und zu wahren hat, auszugehen vermöge, wird man in
seiner Allgemeinheit nicht umhin können, unbedingt zuzugestehen. Schwierig
gestaltet sich die Frage erst dann, wenn es den Versuch gilt, die Grenze zwischen Administration und Legislation zu ziehen.
Die
Erlassung neuer, die Aufhebung oder Umänderung alter Gesetze, die Entscheidung
von Anfragen und Lösung von Zweifeln über die Auslegung und Anwendung derselben
die Hinausgabe von Organisationsplänen und Instruktionen fallen unstreitig und
ausschließlich dem Gebiete der Legislation und Organisation zu. Allein die
Ermächtigung d.i. Erweiterung oder Beschränkung des Wirkungskreises der
Unterrichts- und akademischen Behörden, die Entscheidung einzelner Fälle, wobei
es sich um Auslegung und Anwendung von Gesetzen handelt, oder in deren Motive
principielle für die künftige Behandlung ähnlicher Fälle maßgebende Grundsätze
einfließen, gehören diese nicht eben so sehr dem Gebiete der Legislation und
Organisation wie jener der Administration an?
Noch ungleich schwieriger wird
aber die Sache wenn man es unternimmt, in der eigentlichen administrativen
Gestion jene Geschäfte auf deren sachgemässe Behandlung didaktisch-wissenschaftliche Rücksichten Einfluß nehmen, von jenen zu
scheiden, bei denen dies nicht der Fall ist. Da es der ausgesprochene kaiserliche
Wille ist, dass die Vertretung und Verhandlungen der
didaktisch-wissenschaftlichen Aufgabe der obersten Unterrichtsbehörde zufallen,
so läßt sich mit Grund die Frage aufwerfen, welches die
Angelegenheiten des bisherigen nicht zu vertreten
und zu verhandeln kommen? Und in der That, wenn man die Ausfertigung von
Anstellungsdekreten, die Anweisung sistemmäßiger Bezüge, die Bewilligung von
Besoldungsvorschüssen, die Anordnung von Dach-Reparaturen, die Anweisung von
Beheitzungsholz, die Auftheilung der Conkurrenzbeiträge bei Schulbaulichkeiten
und dgl. in Abschlag bringt, Geschäfte, bei deren Abwicklung es offenbar
irgendwelcher Fachkenntnisse nicht bedarf, so wüsste ich kaum jene Agenden zu
bezeichnen, deren Erledigung eine didaktisch-wissenschaftliche, eine sachgemässe
Beurtheilung entrathen könnte. Einige Beispiel mögen dies anschaulich
machen.
Man setze den Fall, es handle sich um die Errichtung
und Organisierung einer Lehranstalt, so kommen zwar bei jeder derlei
Verhandlung auch Fragen vor, die auf den ersten Blick nur administrativer Natur
zu sein scheinen z.B. die Durchführung des für die fragliche Art von Anstalten
bereits bestehenden Organismus, die Sicherstellung der hiezu erforderlichen
Geldmittel usf. Allein diese Fragen alle bedingen die Lösung mehrfacher, damit in
enger Verbindung stehenden Vorfragen, es handelt sich um die Beurtheilung des
Bedürfnisses einer solchen Anstalt überhaupt, insbesondere um die örtlichen
Verhältnisse und den Bestand anderer, schon vorhandener gleicher oder ähnlicher
Institute, um die Anwendung des bestehenden Lehrplanes auf das zu errichtende
Institut oder um eine und welche Modifikation desselben, um die hiemit
zusammenhängende Zahl und Bestellung der Lehrer, der Lehrmittel, der
Lokalitäten, der Dienerschaft etc. durchaus Fragen, die nicht ausschließend
administrativ behandelt werden können, sondern ein organisches Ganzes bilden,
das sich weder in seine einzelnen Theile zerlegen läßt, noch nach von einander
ganz gesonderten Faktoren zur weiteren Behandlung zugewiesen werden kann, ohne
seinen Lebenskeim zu zerstören.
Eben so ist es mit der Wahl
und Bestellung des Lehrpersonales einer Anstalt, die Beurtheilung der
wissenschaftlichen didaktischen und pädagogischen Seite und Befähigung der
Lehrer, die Begutachtung ihrer scientifischen Arbeiten, der Concurselaborate
etc. bildet hiebei die Hauptsache. Es gehört dazu fachmännischer Blick und
gewissenhafte Unterscheidung der wissenschaftlichen und didaktischen Befähigung,
dann die specifische Würdigung der Bedürfnisse einer Lehranstalt, um in
begründeter Weise denjenigen Competenten zu bezeichnen, der vor den übrigen die
erledigte Lehrerstelle zu erhalten verdient.
Man nehme einen Disciplinarfall mit einem Lehrindividuum, der Fall wird anders bei der
Geschäftsbehandlung sich herausstellen, je nachdem das Disciplinar-Objekt in
Gebrechen des Lehrers in seinem Lehramte und seiner wissenschaftlichen
Verwahrlosung oder in allgemein strafbaren vor das Strafgericht überhaupt
gehörigen Handlungen besteht.
Oder es frägt sich um eine Beurlaubung. Macht
Krankheit die Beurlaubung nothwendig, so wird der Fall wie bei jedem anderen
Beamten administrativ behandelt. Wird dagegen der Urlaub angesucht um weitere
Studien zu betreiben, um eine wissenschaftliche Reise zu unternehmen udgl. so
gehört die Beurtheilung der Zulässigkeit, Opportunität, Ersprießlichkeit in das
Fachdepartement.
Das geräumigste und besteingerichtete Schulhaus wird seinem
Zweck nicht entsprechen, wenn der Lehrer seiner Aufgabe nicht gemessen ist (man
glaube dabei nicht, daß das legale Lehrfähigkeitszeugnis den tüchtigen Lehrer
bekunde, das wäre eben so unrichtig als daß Jemand durch die Ablegung der
Staatsprüfungen schon ein brauchbarer Administrativ-Beamter oder Richter wird);
der tüchtigste Lehrer wird andererseits wenig erzielen, wenn das Schullokale
engräumig, der Schulbesuch nachlässig ist, wenn der Lehrer in seinem Werken
unbeachtet bleibt, oder wenn er wegen unzureichender Besoldung seinen Unterhalt
außerhalb der Schul erwerben muß – gute Schüler werden verkümmern, wenn
ungeeignete Männer zu ihrer Bildung berufen werden, eine Menge Geldes wird ohne
Nützen ausgegeben werden, wenn nicht vorher der Zweck von sachkundigen Organen
geprüft und gutbefunden worden ist; udgl.
4.
Nach diesen allgemeinen Erwägungen, deren Bedeutung sich nicht verkennen lässt,
schreite ich zur unmittelbaren Lösung der mir gestellten Aufgabe, dem in Folge
des Allerhöchsten Handschreibens vom 20. Oktober 1860 zu bildenden Rathe des
öffentlichen Unterrichtes wurde eine zweifache Aufgabe gesetzt.
Einerseits
soll diese oberste Unterrichtsbehörde die wissenschaftlichen und didaktischen
Angelegenheiten verhandeln und vertreten, andererseits aber soll sie dem
Ministerrathe eben so wie alle administrativen Behörden in dieser Beziehung als
Beirath dienen, wogegen die administrativen Aufgaben des bisherigen
Unterrichtsministeriums der k. ungarischen Hofkanzlei zufallen
sollen.
Hiernach scheidet sich die Agende des seitherigen
Unterrichtsministeriums in drei Hauptkategorien.
Die erste umfasst alle jene Aufgaben, die nach allen Richtungen hin ohne
Fachkenntnisse nicht befriedigend gelöset werden können, eben deshalb der
Verhandlung und Vertretung der aus Fachmännern konstituirten obersten
Unterrichtsbehörde vorbehalten bleiben müssen und an die wie bisher von den
untergeordneten Organen unmittelbar zu leiten sein werden.
In die zweite Reihe werden alle jene Angelegenheiten gehören, welche
nicht blos wissenschaftlicher und didaktischer Natur sind, sondern nebstbei auch
noch mehr oder weniger eine administrative oder politische Seite darbieten, aus
diesem Grunde zu ihrer entsprechenden Erledigung nebst Fachkenntnissen auch
administrativer und politischer Einsichten bedürfen; für die dritte Klasse verbleiben dann alle jene Geschäftsstücke, die ohne
Beihilfe besonderer Fachkenntnisse blos auf Grund der bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen der vorschriftsgemäßen Erledigung zugeführt werden können.
Übergehend zu den einzelnen Arten von Studien und zwar zuerst zu den
A
höheren Lehranstalten
so würden in die erste Kategorie
gehören die Verhandlungen über Regelung der Studien und mannigfachen Arten von
(Schul-, theoretischen Staats-, strengen) Prüfungen, dispensweise Zulassung von
Kanzlei- und Manipulations-Beamten zu den theoretischen Staatsprüfungen nach
Allerhöchster Entschließung vom 28. September 1857, von Militärs nach Gesetz vom
1. Mai 1852 RGB 99 § 8, Gestattung von nachträglicher Inscription von Semestern
in die gesetzliche Studienzeit)
Disziplinargesetze, Relegation von
sämmtlichen Universitäten
Lektions-Kataloge
Geltung von Besuchs- und
Prüfungszeugnissen, von Diplomen (Verhältnis von Rigorosen und Staatsprüfungen
zu einander, Ehrendiplome, Nostrifikation)
Würdigung der Zustandsberichte,
Sitzungsprotokolle
akademische Wahlen
Besetzung von Lehrkanzeln,
zeitweilige Vertretung derselben, Bestätigung der Professoren nach abgelegtem
Triennium, Bestätigung der Gastprüfer bei den medizinischen Doktoratsprüfungen,
Aufnahmen von Assistenten, Habilitierung von Privatdozenten, Erinnerung von
außerordentlichen Professoren.
Disziplinarentscheidungen gegen Professoren
und Privatdozenten wegen Form und Inhalten ihrer Vorträge
Ausfertigung von
Instruktionen für das Lehr- und das dazu gehörige
Dienstpersonale.
Festsetzung der Benützungsweise der vorhandenen
Lehrmittelsammlungen und Bestimmungen über die bei den einzelnen Lehrkanzeln
nöthigen Lehrbehelfe.
Die Vorschläge zur Besetzung von Lehrkanzeln, von
anzulegenden Lehrmittelsammlungen dürften um so mehr in diese Klasse aufzunehmen
sein, als hiebei die wissenschaftlichen und didaktischen Rücksichten als die
vorwiegenden gelten müssen, wogegen die nach erfolgter Ernennung zu realisirende
Gehaltsanweisung, wenn sie auch künftig von der administrativen Behörde
auszugehen haben wird, dagegen doch nur ein Akt sekundären Ranges ist. Es wird
kaum Jemandem einfallen, für das
Zur zweiten Reihe werden
alle Geschäftsstücke gezählt, bei denen wohl auch mancherlei didaktische und
wissenschaftliche Beziehungen mit beachtet werden müssen, dementsprechend aber
administrative und politische Rücksichten zugleich mehr weniger in den
Vordergrund treten. Unter diesen Geschäftsstücken befinden sich Verhandlungen
über die Zusammensetzung der theoretischen Staatsprüfungs-Kommission, Auslagen
für dieselben;
Dem Lehr- und dem dazu gehörigen Dienstpersonale zuzuwendende
Begünstigungen, Auszeichnungen, Remunerationen, Zulagen, Gebührenauflassungen
und sonstiger Anerkennungen.
Angelegenheiten der Universitätskanzlei, der
Kanzlei und Taxfond-Dotationen und Beischaffungen für Lehranstalten und
Lehrmittelsammlungen, sowie Pauschalbeträge für denselben
Zweck.
Militärbefreiung von Studierenden; Einrichtung des akademischen
Gottesdienstes;
Studium an auswärtigen Hochschulen;
Rekurse und
Gnadengesuche gegen Entscheidungen der akademischen Behörden
Errichtung und
Einrichtung neuer Lehrkanzeln und über Gebrechenabstellung bei den schon
bestehenden.
Stiftungserleichterungen und den hiebei zu beobachtenden
Vorgang für die dritte Klasse verblieben alle jene Eingaben,
bei denen der Schwerpunkt ganz auf die administrative Seite fiel, bei denen was
namentlich das Lehrpersonal betrifft, nicht sowohl ihre Eigenschaft als
Dozenten, als vielmehr als Staatsbeamten in Frage kommt. Dies ist der Fall bei
der
Regelung der Konkurrenz zur Errichtung, Einrichtung, Auflassung und
Dotierung der Lehranstalten des denselben beizugebenden Personales, der für
dieselben erforderlichen Lehrmittel und sonstigen Bedürfnissen.
Bei
strittigen Fragen über die zu leistende Konkurrenz und die sonstigen
Forderungs-Rechte, Entscheidung von Rangstreitigkeiten;
Normierung und
Abänderung von Stiftungen
Bewilligung und Anweisung von
Besoldungsvorschüssen, systemmäßigen Gehaltsvorrückungen;
Ausmittelung und
Anweisung von Pensionen für Lehr- und die zu denselben gehörigen
Dienstindividuen, für Witwen und Waisen derselben, dann von Erziehungsbeiträgen
und Gnadengaben für letztere.
B. Mittelschulena. Geschäftsstücke welche ausschließlich
didaktisch-wissenschaftlicher Natur sind
C. Volksschulen
a. Rein oder vorwiegend didaktisch-pädagogische
Angelegenheiten.
1. Angelegenheiten, welche sich auf die Ertheilung des
Unterrichtes und die Handhabung der Schulzucht beziehen, somit
a.
pädagogische und didaktische Schulfragen,
b. Lehrgegenstände und
Lehrpläne
c. methodisches Verfahren
d. Vertheilung der Lehrkräfte in den
einzelnen Schulen
e. Unterrichtszeit (Schuljahr, Schultage, Ferien,
Prüfungen, gottesdienstliche Übungen usf.)
f. Abfassung, Prüfung und
Gebrauch der Schulbücher sammt der Verwaltung der hierfür bestimmten
Anstalten,
g. Wahl und Beischaffung der Lehrmittel,
h.
Schulprämien,
i. Ausschließung von Schülern und Lehramtskandidaten aus allen
Schulanstalten der betreffenden Kategorie,
k. Verleihung des
Öffentlichkeitsrechtes an Privat-Anstalten.
2. Angelegenheiten, welche sich
auf die Heranbildung und die Fortbildung der Lehrer beziehen, als
a. die
Bildung der Katecheten,
b. alle inneren Angelegenheiten der
Lehrerbildungsanstalten (Präparanden) und der Bildungskurse für Lehrer der mit
Hauptschulen vereinigten Unterrealschulen,
c. Stipendien und Unterstützungen
für Lehramtskandidaten,
d. Dispensen von Lehrbefähigungsprüfungen, vom
Besuche der Lehrerbildungsanstalt behufs der Zulassung zur
Lehrbefähigungsprüfungen, von Vorstudien und dem Normalalter behufs des
Eintritts in die Lehrerbildungsanstalt,
e. praktische Übungskurse für
bereits angestellte Lehrer,
f. Lehrerkonferenzen an höheren Volksschulen und
Distrikts-Lehrerversammlungen,
g. Schulbibliotheken.
3.
Angelegenheiten, welche mit der Ausübung des obersten Aufsichtsrechtes über
das Innere des Volksschulwesens unzertrennlich verbunden sind,
als
a. Erlassung der Dienstinstrukzionen für das Lehr- und Leitungs-
sowie Aufsichtspersonale der Volkschulen und der zu diesen gehörigen Institute,
wie sich letzteres von selbst versteht,
b. Erledigung der
Inspektionsberichte der Schulräthe (Volkschulen-Inspektoren),
c. Erledigung
aller periodischen Berichte über den Zustand der Volksschulen im allgemeinen, im
besonderen über den Zustand der Wiederholungs- und resp. gewerblichen
Fachschulen, des Taubstummen-Institutes und ähnlicher Anstalten, der Ausweise
über den Stand der Haupt- und der mit diesen vereinigten Unterrealschulen, über
die weiblichen Arbeitsschulen, über die Privatschulen und Konvikte, über die
Pflege landwirtschaftlicher Zweige in den Volksschulen u. dgl.
d.
Schulprogramme und pädagogische Zeitschriften.
b. Angelegenheiten von
gemischtem Charakter:
a. die Festsetzung der Unterrichtssprachen,
b. der
Besuch der Werktags- und Wiederholungs- resp. gewerblichen Fachschulen, die
Winkelschulen,
c. die Erziehung, Erweiterung und Umgestaltung der
Volksschulen (sammt dazu gehörigen Instituten), Auflassung von Schulen, Ein- und
Ausschulung,
d. Dispensen und Rekurse in Absicht auf die Errichtung von
Privatlehranstalten,
e. Systemisierungen des Lehrpersonals an höheren
Volksschulen,
f. die Anstellung der Direktoren, Katecheten, Lehrerbildner
und Lehrer an Volksschulen und dazu gehörigen Instituten (selbstverständlich
soweit diese letzteren Anstellungen bei der Centralstelle zu verhandeln sind),
die Anstellung von Ausländern und die Anstellung mit Nachsicht des
überschrittenen Normalalters, Stabilerklärung der Lehrer,
g. Konfessionelle
Differenzen
h. Abfassung der jährlichen Präliminarien der öffentlichen
Schulfonde.
i. Aushilfen und Remunerazionen im besonderen für den
Präparanden-Unterricht, für den Wiederholungsunterricht (§ 311 Sch.V.), für
Piaristenordenslehrer (§ 290 Sch.V.) für Verdienste um die Bildung taubstummer
und blöder Kinder usf.
k. fixe Zulagen für Eifer im Wiederholungsunterricht
(§ 311 Sch.V.),
l. Personalzulagen,
m. Belobungen und Allerhöchste
Auszeichnungen an Lehrer, Aufsichtsorgane und Schulwohltäter, Verleihung von
Ehrentiteln an Schulen und Lehrer,
n. Rangstellung der Lehrer
untereinander,
o. Suspendierung, Versetzung und Entlastung der Lehrer sammt
der Verlautbarung der ausgesprochenen Unfähigkeits-Erklärung zum
Lehramte,
p. Rehabilitierung der Lehrer.
c. Rein oder
vorwiegend administrative Angelegenheiten.1. Angelegenheiten, welche
sich auf die Schullokalitäten beziehen, alsa. Baulichkeiten,
D. Insbesondere evangelische Lehranstalten
Bezüglich
dieser werden, was die aus Staatsmitteln dotierten betrifft, die ad B und C
entwickelten Grundsätze zweifelsohne in gleicher Weise wie bei den katholischen
Mittel- und Volksschulen zur Anwendung kommen. In Betreff der nicht aus
Staatsmitteln dotierten Lehranstalten findet sich begreiflicher Weise die
Thätigkeit der Regierung überhaupt, also sowohl der königlich ungarischen
Hofkanzlei als der obersten Unterrichtsbehörde, auf einen beschränkten
Wirkungskreis angewiesen, hat jedoch wie sich gesetzlich nachweisen läßt,
keineswegs den Standpunkt des bloß passiven Zuschauens einzunehmen.
Der von
allen Staatsmännern als Grundgesetz über die konfessionellen Angelegenheiten der
Evangelischen beider Bekenntnisse in
Der § I. dieses Artikel
enthält in der Hauptsache Bestimmungen über das Religionis exercitium, mit dem
Zusatze cum libero scholarum etc. usw.
Es ist hierin blos ein allgemein anerkannter Grundsatz – der
freien Benützung der Lehranstalten – ausgesprochen – daher zu Erörterungen kein
Anlaß.
Der § II handelt von der Errichtung von Kirchengemeinden. Berufung
von Seelsorgern, Erbauung von Kirchen, Pfarren und Schulen. Liberum fore
Evangelicis scholas sine ullo ulteriori recursu erigere aut
reparare. Es ist hier lediglich von der materiellen Errichtung und
Instandhaltung der Schulen, und von der Beobachtung einer ebenfalls lediglich
materiellen Vorsicht – cautela – bei dem Vorgange die Rede.
Die hieraus sich
ergebenden Amtshandlungen sind daher rein administrativer Natur.
Der § V
enthält die wichtigsten Bestimmungen über Schuleinrichtungen, Besuch
ausländischer Hochschulen und über Drucklegung konfessioneller
Schriften.
Diese Bestimmungen müssen zu dem vorschwebenden Zwecke einzeln
durchgenommen werden.
Futuris semper temporibus liceat
evangelicis:
Scholas (quoque) tam trivialis, quam grammaticas non solum quas
habent retinere, sed et novas ubicumque iis necesse visum fuerit
erigere.
Hier ist ebenfalls nur von der materiellen Errichtung der Volks-
und Mittelschule jeder Kategorie die Rede. Bezüglich der Wahl des Ortes und der
Zahl der Lehrinstitute ist den Evangelischen unbeschränkte Freiheit gewährt.
Sollte sich hieraus dennoch eine staatsbehördliche Amtshandlung ergeben, so ist
sie lediglich administrativer Natur.
Prout et altiores (i.e. scholas)
accedente tamen praevie quoad hasce adsensu regio (erigere
liceat evangelici)
Höhere evangelische Lehranstalten können sonach nur mit
vorheriger Genehmigung Seiner Majestät errichtet werden. Bei der Beurtheilung
der Zulässigkeit wird es offenbar auf zwei Momente ankommen, nämlich das
staatspolizeiliche und das didaktisch-pädagogische, und diese beiden Momente
werden sich immer gegenseitig bedingen.
ibique – nämlich an den bezeichneten
Lehranstalten ludimagistros, professores, rectores, subrectores vocare et
dimittere, numerum eorum augere, vel minuere, nec non directores seu curatores
scholarum quarumvis tam locales quam superiores et supremos e sua confessionis
superiorbus eligere.
Das Recht, Lehrer und Direktoren zu berufen und zu
entlassen und deren zu mehren oder zu vermindern ist den Evangelischen niemals
streitig gemacht worden. Nur jenen Schulen gegenüber, welche von der Regierung
das gleiche Vertrauen in Anspruch nahmen, welches die Staatsanstalten genießen,
ist auf der Forderung bestanden worden, daß sie auch in numerischer Beziehung
entsprechende Lehrkräfte aufweisen. Ein Zwang zur Vermehrung oder zur
Verminderung des Personalstandes ist nie angewendet worden. Die oft erhobene
Beschwerde, daß man diejenigen Schüler, welche die Einrichtungen gleichnamiger
Staatsschulen – namentlich auch in Absicht auf die Zahl der Lehrer – nicht
annehmen konnten oder wollten, zu bloßen Privatschulen hinabgedrückt habe, ist
lediglich auf die Thatsache zurückzuführen, daß den Zeugnissen solcher
Lehranstalten nicht in jeder Beziehung die gleiche Geltung
zuerkannt wurde, wie den Zeugnissen der aus Staatsmitteln dotierten und von der
Regierung geleiteten Schulen. Es muß wie bisher so auch künftighin den
Protestanten in
Was die Berufung der Lehrer
betrifft, so würde bezüglich der Wahl der Personen, vermöge des Allerhöchsten
Inspektionsrechtes, überhaupt nur insofern eine Kontrolle geübt, als die
Staatsbehörden sich verpflichtet erachten müßten, dafür Sorge zu tragen, daß
staatsbürgerliche und sittenlose Individuen vom Lehramte fern gehalten werden.
Diese Pflicht haben die Behörden auch vor Errichtung des
Es wird nur darauf ankommen zu diesem
Behufe die zweckmäßigste Modalität ausfindig zu machen. Zunächst wird es wohl
die Aufgabe der politischen Administration sein, notorisch verderbten und
staatsgefährlichen Individuen das Lehramt unzugänglich zu machen. In der Praxis
jedoch wird es sich bald herausstellen, wie wenig man bei der Beurtheilung
solcher Fälle eines kompetenten Urtheiles über die didaktische
Leistungsfähigkeit der betreffenden Individuen entrathen könne.
Es steht den
Evangelischen frei, ihre Lehrer etc. etc. zu entlassen, dimittere: Ohne Zweifel ist
in dieser Befugnis auch die Entlassung gegen den Willen des zu entlassenden mit
inbegriffen. Es versteht sich jedoch, daß die Amotion nicht eine willkürliche
sein könne, sondern durch die kompetenten kirchlichen Behörden angeordnet sein
müsse, und daß die legitima regni dicasteria sich nicht der Pflicht entschlagen
dürfen vermöge des Allerhöchsten Aufsichtsrechtes dem etwa schuldlos Verfolgten
Schutz angedeihen zu lassen. Diese Amtshandlung ist vorwiegend administrativer
Natur.
Was die Wahl der Schuldirektoren und Kuratoren jeder Kategorie
betrifft, so gilt hierfür das über die Wahl der Lehrer, Professoren usw.
Geäußerte. Von den Aufsichtsorganen der Unterrichtsbehörde, zumal den s.g.
Schulräthen ist hier – natürlich – keine Rede. Ferner steht es den Evangelischen
beider Bekenntnisse unter sicheren Bedingungen frei rationem
normam et ordinem docendi atque discendi ordinare.
Dieses Recht ist den
Evangelischen in etiam hasce regiae supremae
inspectionis, uti praemissum est, via legalium regni
dicasteriorum exercendae potestate. Die Worte "uti praemissum est" weisen auf
den Schlußabsatz des vorhergehenden § IV zurück, welcher lautet: salva alioquin (als selbstverständlich gedacht) in
omnibus supremae regiae inspectionis via legalium regni dicasterium
exercendae potestate (also nicht ein müßiges Zusehen, sondern
eine Inspectio im juristischen Sinne des Wortes, eine inspectionis potestas),
salvis item reliquis juribus regiis Altefatae sua Majestatis
circa sacra evangelicae Eccelsiae utriusque confessionis competentibus, quibus summefata sua Majestatis praeiudicium aliquod inferri nullo
unquam tempore patietur
Man sieht hieraus, daß das zu nachsichtiges Verfahren einhielt, indem es auf die neuen
Einrichtungen der nicht "öffentlichen" evangelischen Schulen keinen Einfluß
nahm. Denn es ist wohl kaum möglich zu behaupten, daß die mit so viel Nachdruck
hervorgehobene potestas der königlichen inspectio und item reliqua jura suae Majestatis nichts weiteres bedeuten
sollen, als ein bloßes zusehen jedoch nicht abstellen und nicht bessern können,
oder ein blos polizeiliches überwachen zur Hintanhaltung solcher Excesse, die
eine polizeiliche oder strafgerichtliche Ahndung zur Folge haben müßten. Die
polizeiliche Überwachung verstehe sich in jedem Staate von selbst, es wäre daher
nicht erst nöthig gewesen, das Recht hiezu in einem Fundamentalgesetze zu
wahren. Die Genesis und der Inhalt des XXVI Gesetzartikels aber lassen deutlich
erkennen, daß die evangelische Kirche beider Bekenntnisse
Man kann hier nicht die Einwendung erheben, daß die oberste
Unterrichtsbehörde mit den vorher gedachten didaktischen Angelegenheiten in
Ungarn nichts zu schaffen habe, weil dieselbe nicht "regni dicasterium" sei –
denn im Sinne einer solchen Einwendung wäre auch die ungarische Hofkanzlei –,
die doch gewiss das jus supremae inspectionis handhaben muß, kein regni
dicasterium.
Als Nachsatz der bereits aufgezählten Befugnisse enthält jedoch
der § 5 des XXVI Gesetzartikels einen ausdrücklichen Vorbehalt mit dem
Wortlaute: coordinatione tamen literariae institutionis, erga
demissam Statuum et Ordinum propositionem, per suam Majestatem
determinanda ad has proinde scholas, huc tamen haud intellectis
religionis objectis, quae cuivis religioni propria manere debent, extendenda. Das ist diejenige Studienordnung, welche auf Vorschlag der
Stände durch Seine Majestät festgestellt werden soll, wird in gleicher Weise auch
auf diese – die protestantischen – Schulen Anwendung finden (ausgedehnt werden)
jedoch mit Ausnahme der Religionslehre, über die eine jede Konfession (Religio,
Kirche) selbst zu verfügen hat.
Die soeben angeführte Bestimmung weist
offenbar auf den Artikel XII vom Jahre 1790/91 zurück, welcher folgendermaßen
lautet.
De Educatione Juventutis cum Salus Reipublicae ab Educatione
Juventutis plurimum dependeat, hinc annuente Sua Majestate Regia Status et
Ordines decreverunt, ut Deputatio Regnicolaris, Systema Generalium Principiorum
Nationalis Educationis et Libertatis Preli elaboratura, ac tandem Opus tale
Comitiis Regni, post revisionem et approbationem in Legis Regni referendum
praesentatura, salvis Juribus Regiis denominetur (die Zusammensetzung dieser
Deputatio Regnicolaris enthält der Gesetzartikel LXVII vom Jahre 1790/91 unter
der Aufschrift: In Litterariis. Mitglieder dieser Deputation sind auch
Protestanten)
Hiernach sind die Generalia principia educationis auch bezüglich der Evangelischen beider Bekenntnisse nicht mit den Synoden Augsburger und
Helvetischer Konfession, sondern mit den Status und Ordines
mit der Landesvertretung zu vereinbaren, und es werden die durch Seine Majestät
festgestellten Grundsätze auf alle Konfessionen die gleiche Anwendung finden.
Educatio Nationalis.
Kommt nun das Opus der Regnicolaris Deputatis im Wege
des Landtages Allerhöchsten Ortes zu Vorlage, so wird der Natur der Sache nach
vorzüglich die oberste Unterrichtsbehörde berufen sein
die Vorschläge zu prüfen, und besonders nach Thunlichkeit eine Vermittlung mit
den Einrichtungen der anderen österreichischen Länder anzustreben.
Voraussichtlich werden jedoch in dem Operate auch Angelegenheiten berührt sein,
welche in die Sphäre der politischen Administration eingreifen, daher die
Ingerenz der politischen Hofstelle erheischen. Ferner enthält der § 5 folgende
Bestimmungen: Studiosi praeterea ipsorum non modo Benefactores eorum pro
recipienda stipe et adjuvando Ministerio tudo accedere, sed etiam Studiorum
Causa peregre ad Academias exterorum sine ullo impredimento proficisci, atque,
quae sibi constituta habent, stipendia precipere permittantur. Die Überwachung
der Kollekten wenn sie etwa eforderlich wäre, die Ertheilung der Reisepässe und
die Sicherung des ungehinderten Bezuges der Stipendien, sind Angelegenheiten
administrativer Natur.
Der letzte Passus im § 5 betrifft die von den
Evangelischen selbst, unter Garantie ihrer eigenen, der Statthalterei namhaft zu
machenden Censoren, zu veranlassende Drucklegung der symbolischen, theologischen
und Andachtsbücher – Libri tam Symbolici, quam Theologici et ad pietatis
exercitium spectantes. Von Schulbüchern deren Inhalt nicht konfessionelle
Gegenstände betrifft, ist hier keine Rede Ordinatione item Regia ist im Gesetze
hinzugefügt – ut librorum, novitus excusorum tria semper Exemplaria via Regii
Locumtenentialis Consilii Suae Majestati submittantur, ad hos etiam Libros
extensa. In sofern nun die gedachten Bücher lediglich einen religiösen oder
theologischen Inhalt haben, sind die 8 Pflichtexemplare im Wege der
administrativen Hofstelle vorzulegen. Die Einsicht in diejenigen Schulbücher
aber, welche nicht ad religionem pertinent, hat bei der Unterrichtsbehörde zu
geschehen, und wenn in politischer Beziehung anstößige Stellen darin vorkommen,
auch bei der Hofkanzlei.
Der § VI handelt von der Solutio Stolae aut
Lecticalis, und enthält am Schlusse die Bestimmung, daß zum Bau oder zur
Reparatur der Kirchen, Pfarr- oder Schulgebäude weder das
katholische Volk – plebs – den Evangelischen, noch die evangelica plebs den
katholischen Handarbeiten und Fuhren zu leisten habe. Es liegt ohne Zweifel im
Wirkungskreise der ungarischen Hofkanzlei die Befolgung dieser Vorschrift zu
überwachen.
§ X enthält Bestimmungen über den Bestand, Genuß und die
Administration der Stiftungen zu Kirchen- und Schulzwecken. Die Administration
dieser Stiftung ist unter keinem Vorwande den Evangelischen aus den Händen zu
nehmen. Jedoch wird das Voraufsichtsrecht auch auf die Gebahrung mit diesen
Stiftungen und auf die Verleihung derselben ausgedehnt. Superinspectione Regia,
ut hae Fundationes ad mentem Fundatorum administrentur ac dispensentur, ad
easdem quoque extensa. Diese Superinspektion liegt hauptsächlich der politischen
Hofstelle ob, es können jedoch Fälle vorkommen, wo die Begutachtung von Seite
der Unterrichtsbehörde sehr wünschenswerth ist.
§ XII stellt fest, daß in
Bezug auf das Eigenthum der Kirchengebäude, Parochie, Schulen und Stiftungen der
damalige Besitzstand, status possesionis actualis, als Richtschnur – cynosura –
diene.
Wenn hieraus eine politische Amtshandlung erwächst, so ist sie
administrativer Natur.
§ XIV spricht aus, daß die vorangehenden Bestimmungen
nur im Königreiche
Die
hier nicht angeführten §§ ds XXVI Gesetzartikels vom Jahre 1790/91 nämlich die
§§ 3, 4, 7, 8, 9, 11, 13, 15, 16 und 17 normieren Angelegenheiten des
Kultus.
E. Schulbücherverlag
Daß dasselbe, was die industrielle Seite seiner Gebarung und Verwaltung betrifft, am besten,
d.h. am zweckmäßigsten, am sichersten, am fördersamsten und am ökonomischsten
besorgt werde, wenn er in Einer Hand gehalten wird, bedarf
wohl eben so wenig einer näheren Nachweisung, als dass diese Eine Hand bezüglich
Aber auch was die didaktisch-sprachliche Seite
betrifft, können die magyarischen Schulbücherangelegenheiten nicht besser
fahren, als wenn sie der bisherigen Obhut anvertraut bleiben. Ich habe Eingangs
mich erboten ein auffallendes Beispiel vorzuführen, dass den geistigen
Interessen der magyarischen Bevölkerung von Seiten des aufrichtigsten Willen hatte, sondern daß ihr auch bei der ihr
zu Gebote stehenden Fach- und Personenkenntnis die besten
Wege offen lagen, den geistigen Bedürfnissen der magyarischen Nationalität in
vollem Maße gerecht zu werden.
Wie schlecht es mit den Schulbüchern gehen
musste, wenn man die administrative Gebahrung des Schulbücherverlags derjenigen
Behörde entziehen wollte, welche über das didaktische und wissenschaftliche
Element zu wachen hat, davon hat man ein schlagendes Beispiel. Bis 1850 stand
der Schulbücher-Verlag unter der niederösterreichischen Regierung, welche das
Recht hatte, Auflagen zu bewilligen, wenn die Vorräthe zu Ende giengen. Die
Herstellung der Lehrbücher hatte die Studienhofkommission in der Hand. Was war
die Folge? die niederösterreichische Regierung bewilligte Auflage auf Auflage,
ohne sich darum zu kümmern, ob darin Änderungen noth thun oder nicht? So kam es,
daß z.B. Lehrbücher der Geographie von
F. Studienbibliotheken
Daß diese Anstalten, welche
ausschließend berufen sind den geistigen Interessen der Nation, den
wissenschaftlichen Bedürfnissen der Lehranstalten zu dienen, durchaus dem
Gebiete der didaktisch-wissenschaftlichen Aufgabe angehören, ist wohl auf den
ersten Blick klar. Der administrativen Gestion fallen einzig
die Lokalitätsfragen, dann die Personalverhältnisse
(Besoldungsanweisung, Urlaubsbewilligungen, Krankheitsaushilfen, Pensionierung
u. dgl.) der bei denselben angestellten Individuen in ihrer Eigenschaft als
Beamte anheim, welche Agenden ohnehin in der Regel nicht von der obersten
Unterrichtsbehörde, sondern von den Länderstellen besorgt wurden.
G. Bildende Kunst
Da das Königreich Ungarn keine
dießfällige Staatsanstalt besitzt, so kommt hier einzig die Verleihung der mit
Allerhöchster Entschließung vom 18. Mai 1857 für geborne Ungarn systemisierten
Stipendien behufs ihrer weiteren Ausbildung an höheren Kunstbildungsanstalten in
Betracht. Gewiß ist es nur im Interesse des Königreiches und seiner
Bewahrerschaft gelegen, daß solcher Stipendien nur Jünglinge theilhaftig werden,
welche einen ausgesprochenen Beruf für die künstlerische Laufbahn haben und
verdienen daher, wenn sich mit diesem Berufe Sitte, Bildung und Fleiß verbinden
zu hoffen steht, daß sie dereinst dem Lande und der Nation zur Ehre gereichen
werden. Diese Talente aufzusuchen, zu beurtheilen, dürfte aber kaum eine andere
als eine Fachbehörde geeignet und redlich bestrebt sein, während bei den
Administrativ-Behörden eher zu besorgen steht, daß sie beim besten
Willen andere, wenn auch sehr edle und humane Rücksichten in den
Vordergrund treten lassen, als die hier allein maßgebenden des künstlerischen
Berufs. Gemachte Erfahrungen aus der jüngsten Zeit rechtfertigen diese
Befürchtungen.
H. Landes-Organe
Die Organe der obersten
Unterrichts-Behörde im Lande sind die Schulräthe, das Organ der Hofkanzlei ist
der administrative Referent, bei der Statthalterei; dem einen wie dem andern
Wirkungskreis gehören die Diözesan-Schulenoberaufseher an. Die Auswahl und
Ernennung der ersteren fällt daher der obersten Unterrichtsbehörde, jene des
zweiten der Kanzlei, immer aber gewiß nur im beiderseitigen Interesse, nach mit
dem andern Theile gepflogenem Einvernehmen zu. Behufs Ernennung der
Schuloberaufseher dürfte der diesfällige Vorschlag der Diözesanbehörde durch die
königlich ungarische Hofkanzlei gutächtlich an die oberste Unterrichtsbehörde
und die von Seiner Majestät erfolgte Ernennung auf dem umgekehrten Wege
zurückzuleiten sein.
5.
Es handelt sich schließlich um die Bestimmung des Geschäftsganges, der für die Behandlung der dreifach verschiedenen
Agenden in Hinkunft eingehalten werden soll.
Ich muß mir erlauben deshalb
eine allgemeine Bemerkung vorauszuschicken, denn es wird wesentlich darauf
ankommen, ob bei der zwischen zwei Controllbehörden zu vertheilenden
Geschäftsbehandlung von dem Prinzipe vollkommenen gegenseitigen Vertrauens ausgegangen wird. Sollte dieses Prinzip nicht im
Vordergrunde stehen, dann kann es wohl der Detailbestimmung, der Formeln, der
Klauseln und Kautelen nicht genug geben; wird dagegen, wie zu hoffen und zu
wünschen ist, jener Standpunkt eingehalten, dann wird sich das Verfahren in
wenig Strichen zeichnen lassen und die Einzelausführung mit Beruhigung dem
dienstfreundlichen Benehmen der obersten Verwaltungs- und der obersten
Unterrichtsbehörde überlassen bleiben können.
Und ist nicht aller Grund
vorhanden, von dem Prinzipe des Vertrauens, des beiderseitig wohlverstandenen
Interesses, des gegenseitigen zuvorkommenden Einverständnisses auszugehen? Daß
die königlich ungarische Hofkanzlei nur das Beste des ihrer Obhut anvertrauten
Landes und Volkes unverrückt im Auge halten werde, bedarf keines Beweises. Aber
die oberste Unterrichtsbehörde? Freilich, werden Inhalt einiger im Reichsrathe
gehaltenen Reden erwägt, ohne von der Sache anderweitige Kenntniss zu haben, der
müßte zu dem Glauben gebracht werden, daß die seitherige oberste
Unterrichtsbehörde wie eine feindliche Macht den Interessen und Bedürfnissen der
Bevölkerung gar
nichts vorhanden – sondern sie sind selbst trefflicher bestellt als
jene mancher älteren Hochschulen des Reiches. In dieser Hinsicht nun war es im
Interesse der Wissenschaft und des Unterrichtes jedenfalls geboten, diese
kostbaren wissenschaftlichen Institute für so lange in der verständigen und
gewissenhaften Obhut ihrer Vorstände zu lassen, bis über die künftige Gestaltung
der Dinge an der
Ich
kehre zu dem Punkte von dem ich ausgegangen, zurück und fasse mich kurz.
Die
Verhandlung und Erledigung der Erstattung der allerunterthänigsten Vorträge,
Hinausgabe der Entscheidung von Geschäften didaktisch-wissenschaftlicher Natur fiele der obersten
Unterrichtsbehörde, dieselben Amtshandlungen bei Geschäften rein
administrativer Natur der königlich ungarischen Hofkanzlei zu. Doch
würde kein diesfälliger Schritt gesehen, ohne daß die zuständige Controllbehörde
die andern in Kenntniß davon gesetzt, bei wichtigeren Angelegenheiten zuvor das
dienstliche Einvernehmen, sei es im Wege des Notenwechsels oder durch Beiziehung
zu den bezüglichen Berathungen, gepflogen hätte. Wenn es sich z.B. um
Vorbereitung von allgemeinen Gesetz- und Organisations-Entwürfen handelte, so
würde die oberste Unterrichtsbehörde gegenüber der königlich ungarischen
Hofkanzlei dieselben Rücksichten zu beachten haben, welche das seitherige
entweder Vertreter der obersten
Unterrichtsbehörde den diesfälligen Berathungen beiziehen, oder mit denselben in
Notenwechsel treten, wenn diese Angelegenheiten wichtigerer, nachhaltigerer
Natur wären, wie z.B. wenn es sich um die Inangriffnahme des beantragten
sogenannten medizinischen Centralbaues in oder sie würde den Weg des brevi manu – Einvernehmens
ante expeditionem einschlagen wenn z.B. ein gewöhnlicher Schulbau, die
Bewilligung eines Besoldungsvorschusses u. dgl. in Frage wäre. Was dagegegn jene
Geschäftssachen betrifft, welche ich als gemischten d.i. theils
didaktisch-wissenschaftlichen theils administrativen Charakters
bezeichnet habe, so mußte hier eine Geschäftsbehandlung eintreten, die es beiden
Centralbehörden in gleicher Weise möglich macht, die verschiedenartigen
Interessen zu vertreten und zu wahren. Ich würde mir diesfalls folgenden
Vorschlag erlauben:
Solche Angelegenheiten würden bei der Hofkanzlei
eingereicht und von dem betreffenden Referenten bearbeitet,
sodann aber in
Sitzungen, deren Beisitzer aus einer gleichen Anzahl von Räthen der einen und
andern Behörde bestünden, deren Vorsitz jedoch dem Chef der Unterrichtsbehörde
oder dessen Stellvertreter zukäme, zur Berathung, Abstimmung und Schlußfassung
gebracht,
Die Erledigung ginge dann wieder von der Hofkanzlei, nachdem sie
ante expeditionem zu der obersten Unterrichtsbehörde zur Einsicht gelangt wäre,
an die unterstehenden Behörden oder an die Parteien hinaus.
Einfacher würde
sich die Sache gestalten, wenn ohne auf die gleiche Zahl der den
gemeinschaftlichen Sitzungen beizuziehenden Votanten ein Gewicht zu legen,
rücksichtlich der Unterrichts-Agenden gemischter und rein administrativer Natur jenes Verfahren beliebt würde, das
früher im Verhältnisse des Hofrathes zu der Studienhofkommission in den ersten
Jahren nach 1848 und jenem des Kriegs zu dem Unterrichts-Ministerium beobachtet
wurden. Es würden nämlich jene Räthe der ungarischen Hofkanzlei, welche die
katholischen und protestantischen Schul- und Studienangelegenheiten zu behandeln
haben, zugleich in der Eigenschaft von Räthen der obersten zu
dem Unterrichts-Ministerium beobachtet wurde. Es würde nämlich jene Räthe der
ungarischen Hofkanzlei, welche die katholischen und protestantischen Schul- und
Studienangelegenheiten zu behandeln haben, zugleich in der
Eigenschaft von Räthen der obersten Unterrichtsbehörde fungieren und als solche die betreffenden Geschäftstücke anwenden entweder
in den Satzungen derselben zur Berathung und Schlußfassung bringen oder in
kurzem Wege zur Revision und Approbation vorlegen. Die Einrichtung der
betreffenden Geschäftsstücke sowie die Hinausgabe der Erledigungen wäre wie bei
dem früheren Vorschlage der ungarischen Hofkanzlei vorbehalten.
Noch zwei
Punkte sind kurz zu berühren.
1. Der laufende Gelddienst ist ohne Frage eine
rein administrative Angelegenheit, die Feststellung des jährlichen Voranschlages
dagegen ein gemischter.
2. Der obersten Unterrichtsbehörde wird
selbstverständlich das Recht nicht verkümmert werden, die Lehranstalten und
wissenschaftlichen Institute des Landes von seinen Organen, namentlich den
Schulräthen, inspizieren und sich darüber regelmäßig oder von Fall zu Fall
berichten zu lassen.
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