Staatsanwaltschaft von Kaschau an das Landesgericht von Kaschau
Kaschau [Košice], 16. Dezember 1859
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Regest

Die Staatsanwaltschaft von Kaschau beantragt beim zuständigen Landesgericht, gegen die Beschuldigten Eduard Zsedényi, Karl Máday und Anton Pálkövy wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe Anklage zu erheben. Daraufhin werden von der Staatsanwaltschaft die Gründe für ihren Antrag dargelegt. Eduard Zsedényi hat am Käsmarker Konvent Anträge gegen das Protestantenpatent gestellt, die zu Beschlüssen des Konventes erhoben wurden. Karl Máday hat das Protokoll des Konventes verfasst, dort die Beschlüsse aufgenommen und dieses zur Drucklegung zur Verfügung gestellt. Anton Pálkövy hat die Besorgung des Druckes und die Versendung der Exemplare übernommen. Besonders Zsedényi kann aufgrund von Briefen nachgewiesen werden, dass er gegen die ausdrückliche Bestimmung des Patentes vom 1. September 1859 die evangelischen Gemeinden aufforderte, an der alten Kirchenverfassung festzuhalten und dem Patent nicht Folge zu leisten.
Beilage: Die drei Angeklagten werden wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe vom Landesgericht in Kaschau zu Gefängnisstrafen verurteilt: Eduard von Zsedényi und Anton Pálkövy zu jeweils vier Monaten und Karl Máday zu zwei Monaten. Auf die Bekanntmachung des Urteils erfolgt die Begründung des Urteils gegen die Angeklagten.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Ämtliche Abschrift

An das löbliche k.k. Landesgericht zu Kaschau

Die wider Eduard von Zsedényi, Karl Maday und Anton Palkövy wegen Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe abgeschlossenen Specialuntersuchung produzirt die k.k. Staatsanwaltschaft mit folgenden Anträgen:

1. auf Abtrennung des Verfahrens gegen die drei Genannten von jenem gegen die übrigen Beschuldigten im Sinne des § 11 der k. Verordnung vom 3. Mai 1858 Nr. 68 RGBl.
2. auf Versetzung des Eduard von Zsedényi, Karl Maday und Anton Palkövy in den Anklagestand wegen Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe, begangen und strafbar nach § 65 lit. Bürgerliches Strafgesetz
3. auf Belassung sämmtlicher Angeklagten auf freien Fuße bis zum Endurtheile.

Gründe
Die am 27. bis 29. September letzten Jahres zu Käsmark [Kežmarok] abgehaltene evangelische Distriktualversammlung Augsburgischer Confession aus der ehemaligen Theißer Superintendenz hat – zeuge des bezüglichen Originalsitzungsprotokolles und nach dem Zugeständnisse aller bisher einvernommenen Conventsmitglieder – den Beschluß gefaßt, Seine k.k. Apostolische Majestät allerunterthänigst zu bitten, den Vollzug des Allerhöchsten Patentes vom 1. Sept. 1859 Z. 160 RGBl und der hohen Ministerialverordnung vom 2. desselben Monats Nr. 161 RGBl zu suspendiren, die zu diesem Zwecke verfaßte Adresse der übrigen 7 Superintendenzen ohne Verzug mitzutheilen, selbe im ungarischen Original, dann in deutscher und slavischer Übersetzung drucken zu lassen und an die Seniorate und Kirchengemeinden mit der Anempfehlung ([ajanltatvan]) zur Wissenschaft zu vertheilen, daß sie zur Vermeidung neuer und größerer Verwicklungen bis auf weitere Weisung (tovabbi utasitásig) bei der alten Verfassung bleiben sollen und daß die in dieser Angelegenheit herablangenden weiteren Regierungsverordnungen den geistlichen und weltlichen Vorstehern der Seniorate ausschließlich (kirekesztoleg) zur Kenntnisnahme mitzutheilen seien.
Einem weiteren Beschluße zu Folge sollte das Conventsprotokoll in 1000 Exemplare zum Zwecke größerer Verbreitung in Druck gelegt werden.
Diese Drucklegung ward, und zwar mit 1500 Exemplaren, in der Buchdruckerei des S[áros] Pátaker [Sárospatak] reformirten Collegiums affektuirt, von wo aus die größere Anzahl dem Superintendenzadministrator zu Leutschau [Levoča], 100 Stück dem Distriktsnotär Karl Maday und 100 Exemplare dem Hegyallyaer [Hegyalja] Seniorate, d. i. eben demjenigen zugesendet wurde, welches nach § XXVI des kaiserlichen Patents vom 1. September letzten Jahres aus dem Verbande der bisherigen Theißer Superintendenz auszuscheiden und einen Bestandtheil der Szarvaser Superintendenz zu bilden hat.
Insoferne nun durch das eben bezogene Allerhöchste Patent und durch die gemäß besonderer Allerhöchster Ermächtigung (§ LV) somit ebenfalls mit Gesetzeskraft erlassene hohe Ministerialverordnung vom 2. September letzten Jahres einer Abänderung der bis dahin faktisch bestandenen Verfassung der Evangelischen in Ungarn getroffen und auch eine andere Eintheilung der Superintendentialdistrikte verfügt wird, enthält die von der Käsmarker Versammlung beschlossene Empfehlung an die unterstehenden kirchlichen Gemeinden, "bei der alten Verfassung zu bleiben", die Aufforderung, den neuen Gesetzen keinen Gehorsam zu leisten und da die Mittheilung von dieser Aufforderung zum Ungehorsam auch wirklich dem größten Theile derjenigen zukam, an welche sie gerichtet war, nachdem auf obigem Distriktualconvente sämmtliche Seniorate vertreten waren und die Druckexemplare des Sitzungsprotokolles vielfach verbreitet wurden, so liegen in dem erwähnten Beschluße alle Merkmale des laut § 65 lit. Bürgerliches Strafgesetz verpönten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe.
Eduard von Zsedényi, welcher nach Inhalt des Protokolles des vom Seniorate der sechs k. Freistädte am 26. September 1859 zu Leutschau abgehaltenen Conventes für die dortige evangelische Gemeinde als Deputirter zum Distriktualconvente bestimmt wurde, gesteht, daß nachdem er auf Letzterem gegen das Allerhöchste Patent gesprochen und die Adresse an Seine k.k. Apostolische Majestät beantragt hatte, auch die Zusatzbeschlüsse mit seiner stillschweigenden Beistimmung zu Stande gekommen sind, obwohl von Deputirten desselben Convents sogar behauptet wird die das weitere Benehmen betreffenden Beschlüsse seien ebenfalls über Zsedényis Antrag erfolgt, wie denn auch aus den gepflogenen Erhebungen deutlich sich ergibt, daß er in besonders hervorragender Weise zur Fassung aller auf das mehrbesagte Allerhöchste Patent bezüglichen Beschlüsse mitgewirkt hat.
Ebenso gesteht Karl Maday, Pfarrer in Bela, daß er der Käsmarker Versammlung als Vertreter des Seniorats der 13 Zipser Städte und zugleich in der Eigenschaft eines Distriktsnotärs beiwohnte, daß er jenen für die Seniorate und Pfarrgemeinden bestimmten Weisungen seine Zustimmung gegeben – ob ausdrücklich oder stillschweigend ist ihm nicht mehr erinnerlich – daß er diese Beschlüsse in das von ihm redigirte Conventsprotokoll aufnahm, selbes behufs der Drucklegung nach S[áros] Patak [Sárospatak] übersendet und 45 Exemplare davon vertheilt hat.
Auch Anton Palkövy, Professor des reformirten Collegiums zu S[áros] Patak [Sárospatak], welcher durch den am 21. und 22. September letzten Jahres zu Miskolcz abgehaltenen Convent des Hegyallyaer Seniorats zur Distriktualversammlung nach Käsmark abgeordnet wurde, betheiligte sich laut seines Geständnisses an den in Rede stehenden Beschlüssen durch seine Zustimmung, erbot sich noch im Convente die Drucklegung des Sitzungsprotokolles zu besorgen, brachte eigenmächtig mehr Exemplare in Druck als der Convent festgesetzt hatte und versendete sie auf die Eingangs erwähnte Weise.
Es will zwar keiner der drei Genannten bei seiner Mitwirkung an den beanständeten Beschlüssen eine Widersetzlichkeit bezweckt haben, indem das Verbleiben bei der alten Verfassung bloß eine Consequenz der an Seine k.k. Apostolische Majestät gestellten Bitte gewesen sei.
Nachdem aber Petitionen gegen erlassene Gesetze die Wirksamkeit derselben nie und nimmer suspendiren können, so liegt schon in der bezeichneten Handlung selbst die zum Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe erforderliche böse Absicht, ganz abgesehen davon, daß der Käsmarker Convent laut XXX. Absatzes seines Sitzungsprotokolles die Kirchenvisitation im Hegyallyaer Seniorate angeordnet hat, eine Verfügung, welche, da sie über den Zeitpunkt der Erledigung der Adresse hinausreicht, unzweifelhaft das absichtliche Ignoriren der Allerhöchsten Bestimmungen beweist.
Übrigens hat Eduard von Zsedényi die Ideen, welche sich in den Conventsbeschlüssen klar abspiegeln, bereits lange vorher vertreten; in seinem an Ernst Hauser unterm 16. September 1859 gerichteten Schreiben macht er die Bemerkung, daß das Allerhöchste Patent einstimmig zurückgewiesen werden wird und daß die Protestanten ihre Kirchen und Schulangelegenheiten nicht durch Patente regieren lassen können; als er in seinem Schreiben vom 27. Sept. über die am selben Tage gefaßten Beschlüsse referirt, fügt er die Worte bei: "der Administrator sowie die Senioral– und Lokalkonvente werden angewiesen, zur Ausführung des Patents und Provisoriums keine hilfreiche Hand zu leisten"; sein Brief vom 16. Oktober spricht es deutlich aus, daß man passiven Widerstand, und zwar im vollen Sinne des Wortes, leisten müsse; überhaupt enthalten seine vorliegenden Briefe fortgesetzte Angriffe gegen die neuen Gesetze und gegen das hohe Cultusministerium, Belehrungen und Aufforderungen zur Nichtbeachtung dieser Vorschriften, ja selbst Androhungen von Mißtrauensvoten gegen Personen, welche zu ihrem Vollzuge mitwirken sollten. Ist dies alles kennzeichnend für die Tendenzen Zsedenyis, so wirft es zugleich das wahre Licht auf die Absicht derjenigen, welche nächst ihm an den Beschlüssen des Käsmarker Convents und an deren Effektuirung sich besonders betheiligten, das sind Karl Maday und Anton Palkövy.
Die große Eile, mit welcher sie die Drucklegung des Protokolles betrieben, die von Karl Maday in seinem Briefe dto. 24. Oktober 1859 ausgedrückte Besorgnis von Hindernissen und die Andeutung, daß man das Protokoll bei ihm nicht finden werde, wenn man es auch suchen sollte, endlich Palkövys Bemerkungen in dessen Schreiben vom 24. Oktober letzten Jahres, wornach er den Preis von jedem Druckexemplare zu 15 fr aufsetzen ließ, um den offiziellen Schein und Belang zu erhöhen, dabei aber die unentgetliche Vertheilung der Exemplare dem Ermessen des Administrators freistellt, sprechen zu deutlich, um eines weitern Commentars zu bedürfen.
Demzufolge erscheinen Eduard von Zsedényi, Karl Maday und Anton Palkövy gemäß § 140 ad 1 und 268 Strafprozeßordnung des im § 65 ad Bürgerliches Strafgesetz verpönten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe rechtlich beschuldiget.
Ihre Versetzung in den Anklagestand ist im § 200 Strafprozeßordnung und die Belassung derselben auf freiem Fuße im Abgange der Bedingungen des § 156 Strafprozeßordnung begründet.
Diese Darstellung rechtfertiget unter einem den ad 1 gestellten Antrag.

Kaschau, den 16. Dezember 1859

Frey mp.

Urtheil

Das k.k. Landesgericht zu Kaschau [Košice] hat kraft der ihm von Seiner k.k. Apostolischen Majestät verliehenen Amtgewalt in öffentlicher Sitzung unter dem Vorsitze des k.k. Landesgerichtspräsidenten Schweidler und in Gegenwart der k.k. Landesgerichtsräthe Dr. Ellenberger und Henzelmann als Richter sowie des k.k. Gerichtsadjunkten Leopold Wein als Protokollsführers, über Einschreiten der k.k. Staatsanwaltschaft als öffentlichen Anklägers, gegen die auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten: den pensionirten k.k. Hofrath Eduard von Zsedényi, den evangelischen Pfarrer Karl Máday und den Lehrer Anton Pálkövy, in Folge des wider dieselben von diesem k.k. Landesgerichte am 17. December 1859 Z. 7106 Stf. wegen Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe gefaßten Anklagebeschlußes, über die am 28., 29. und 30. December 1859 gepflogene mündliche Schlußverhandlung über die bei derselben von dem k.k. Staatsanwalte Moriz Frey und den Angeklagten selbst an denselben Tagen gestellten Anträge zu Recht erkannt:
Eduard von Zsedényi, 54 Jahre alt, Evangelisch-Augsburger Confession, ledig, pensionirter k.k. Hofrath, wohlverhalten, ist des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe als unmittelbarer Thäter
Carl Máday, 38 Jahre alt, Evangelisch-Augsburger Pfarrer zu Bela, verheirathet, Vater von vier unmündigen Kindern, bisher unbescholten, ist der Mitschuld am Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe und
Anton Pálkövy, 43 Jahre alt, Evangelisch-Augsburger Confession, verheirathet, Versorger von zwei minderjährigen Ziehtöchtern, Professor und Katechet am Obergymnasium zu Sáros-Patak [Sárospatak], wohlverhalten, ist des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe als unmittelbarer Thäter schuldig und werden gemäß § 65 Strafgesetz
Eduard von Zsedényi mit Anwendung des § 54 Strafgesetz zur Strafe des Kerkers in der Dauer von vier Monaten
Carl Máday mit Anwendung der §§ 54 und 55 Strafgesetz zur Strafe des mit einmaligem Fasten in jeder Woche ergänzten Kerkers in der Dauer von zwei Monaten und
Anton Pálkövy mit Anwendung der §§ 54 und 55 Strafgesetz zur Strafe des mit einmaligem Fasten in jeder Woche ergänzten Kerkers in der Dauer von vier Monaten, außerdem werden alle drei Angeklagten gemäß § 341 Strafprozeßordnung in solidum zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens <und der Verpflegung im Straforte>1verurtheilt.

Gründe
Bei dem am 27. bis 29. September 1859 zu Käsmark abgehaltenen Distriktualconvente der bestandenen Theißer Superintendenz der Evangelisch-Augsburger Glaubensgenossen wurde zeuge des in den Akten erliegenden Konventsprotokolls, nach den vorliegenden Zeugenaussagen und dem ausdrücklichen Geständnisse aller Angeklagten einhellig der Beschluß gefaßt, Seine k.k. Apostolische Majestät zu bitten, den Vollzug des in Kirchen- und Schulangelegenheiten der Evangelischen Ungarns erlassenen allerhöchsten Patentes vom 1. September 1859 Nr. 160 RGBl und der hohen Ministerialverordnung vom 2. September 1859 Nr. 161 RGBl zu suspendiren, die zu diesem Zwecke verfaßte allerunterthänigste Vorstellung zugleich den übrigen 7 Superintendenzen mitzutheilen, dieselbe im ungarischen Originale, dann in deutscher und slavischer Übersetzung drucken zu lassen und an alle Seniorate und Kirchengemeinden zu vertheilen, ihnen anempfehlend (ajánltatván), "daß sie zur Vermeidung neuer und größerer Verwicklungen bis auf weitere Weisung (további utasitásig) bei der alten Verfassung bleiben sollen und daß die in dieser Angelegenheit herablangenden weiteren hohen Regierungsverordnungen den geistlichen und weltlichen Vorstehern der Seniorate ausschließlich (kirekesztóleg) zur Kenntnisnahme mitzutheilen seien".
Zugleich wurde beschloßen, das Conventsprotocoll, in welches diese Beschlüsse wörtlich aufgenommen erscheinen, zum Zwecke größerer Verbreitung in 1000 Exemplaren drucken zu lassen.
Diese Vervielfältigung des Conventsprotocolls wurde, und zwar in 1500 Exemplaren, von dem Lehrer Anton Pálkövy in der Schnelldruckerei des Sáros-Pataker reformirten Collegiums wirklich besorgt zu Stande gebracht und ehe noch die gesetzliche Frist abgelaufen war, das Konventsprotokoll in 100 Exemplaren an Carl Máday, in 100 Exemplaren an das eben nach Absatz XXVI des Allerhöchsten Patentes vom 1. Sept. 1859 aus dem Verbande der bisherigen Theißer Superintendenz ausgeschiedene und der neuen Szárvaser Superintendenz zugewiesene Hegyallyaer Seniorat und in mehreren anderen Exemplaren an Private versendet, in dem Hegyallyaer Seniorate sowie von Karl Máday verbreitet. Die übrigen Druckexemplare sind von Anton Pálkövy an den Superintendenzadministrator Johann Ludwig Toperczer in mehreren Abtheilungen geleitet worden, an welchen sie theilweise gelangten und durch Letzteren in einzelnen Exemplaren auch weiter verbreitet wurden.
Durch das allerhöchste Patent vom 1. September 1859 und durch die gemäß besonderer allerhöchsten Ermächtigung (Absatz LV) sohin ebenfalls mit Gesetzeskraft erlassene hohe Ministerialverordnung vom 2. September 1859 wurde aber eine Abänderung der bis dahin faktisch bestandenen Verfaßung der Evangelischen in Ungarn und auch eine andere Eintheilung der Superintendenzialdistrikte verfügt; der vom Käsmarker Convente gefaßte Beschluß, den Senioraten und Kirchengemeinden die Beibehaltung der alten Verfaßung bis zur weiteren Weisung anzuempfehlen, enthält somit implicite die Aufforderung, die bezogenen neuen Gesetze nicht zu befolgen. Ein Gleiches gilt von dem Beschluße, die in dieser Angelegenheit erscheinenden weiteren hohen Regierungsverordnungen ausschließlich zur Kenntnisnahme den Senioratsvorstehern mitzutheilen.
Zur Begründung des Thatbestandes des im § 65 lit. Bürgerliches Strafgesetz normirten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe genügt, wenn Jemand öffentlich, vor mehreren Leuten, in Druckwerken verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze zu verleiten sucht; hiernach liegt der Thatbestand dieses Verbrechens schon in dem bei dem Superintendenzialconvente gefaßten Beschluße, die Gemeinden zur Beibehaltung der alten Verfassung und die Senioratsvorsteher ausschließlich zur bloßen Kenntnisnahme der weiteren hohen Regierungsverordnungen aufzufordern; nun ist aber die an die Seniorate und Gemeinden gerichtete Aufforderung zum Ungehorsam denselben auch wirklich zugekommen, nachdem in dem Käsmarker Convente sämmtliche Seniorate und viele Gemeinden vertreten waren, dem Convente auch andere nicht deputirte Glaubensgenossen beiwohnten und überdies noch das Käsmarker Konventsprotokoll in vielen Druckexemplaren anderweitig verbreitet worden ist, es muß daher der objektive Thatbestand des im § 65 ad b. Strafgesetz vorgesehenen Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe um so mehr als vorhanden eingenommen werden, als dieses Gesetz zwischen einem aktiven und passiven Widerstande keinen Unterschied macht und schon im Begriffe des Wortes "Ungehorsam" ein bloß passives Verhalten verstanden wird.
Der gemäß des in dem Convente des 6. königlichen Freistädte Seniorates geführten Sitzungsprotokolls vom 26. September 1859 und laut eigener Angabe zum Deputirten dieses Seniorates bei dem obbezeichneten Distriktualkonvente gewählte Eduard von Zsedényi sowie der laut Protokolls des Hegyallyaer [Hegyalja] Senioratskonventes vom 21. und 22. September 1859 und laut eigener Angabe zum Deputirten dieses Seniorates erwählte Anton Pálkövy gestehen: als solche zu dem vorerwähnten verbrecherischen Beschluße ihre Zustimmung gegeben, zur Fassung desselben mitgewirkt zu haben; ebenso gesteht Karl Máday das Konventsprotokoll vom 27.–29. September 1859 redigirt, den erstbezeichneten Beschluß in dasselbe mit aufgenommen, die Drucklegung des Protokolls veranlaßt und mehrere Exemplare des gedruckten Konventsprotokolls vertheilt zu haben, endlich gesteht auch Anton Pálkövy, daß er die Drucklegung des Konventsprotokolls, und zwar im größeren Umfange, als er hiezu nach dem Konventsbeschluße ermächtiget war, besorgte, einzelne Druckexemplare desselben an Private, eine größere Partie derselben (100 Stk.) an Karl Máday, dann 100 Stück an das Hegyallyaer [Hegyalja] Seniorat, die übrigen endlich an den Superintendentialadministrator J[ohann] L[udwig] Toperczer versandte. Durch diese mit dem erhobenen Thatbestande vollkommen übereinstimmenden Geständnisse erscheint gemäß der §§ 264 und 268 Strafprozeßordnung die Schuld in Rücksicht der Thäterschaft und beziehungsweise der Mitschuld an dem Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe gegen die Angeklagten erwiesen; der von denselben jedoch in Abrede gestellte böse Vorsatz wird durch Nachstehendes außer Zweifel gesetzt. Die zum Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe nach § 65 ad Bürgerliches Strafgesetz erforderliche böse Absicht liegt zwar schon in der Handlung selbst, nämlich in der Anempfehlung, bei der alten Verfassung zu bleiben und in dem Beschluße, die weiter herablangenden hohen Regierungsverordnungen den Senioratsvorstehern ausschließlich zur Kenntnisnahme – also nicht auch zur Befolgung und Kundmachung – mitzutheilen, in dem mit Bewußtsein des mit einer solchen Anempfehlung einem solchen Beschluße nothwendig verbundenen Übels stillschweigend oder durch unterstützende Handlungen erklärten Einverständniße selbst, ohne daß es dabei auf den etwa anderweitigen Endzweck, welcher den Angeklagten hiebei angeblich vorgeschwebt haben mochte, ankömmt. Abgesehen weiters davon, daß den Angeklagten schon aus den ihnen vorher in der am 26. September 1859 gehaltenen Vorberathung durch Toperczer mitgetheilten Erlässen der k.k. Statthaltereiabtheilungen zu Kaschau und Großwardein klar geworden sein mußte, daß der Vollzug der neuen Gesetze schon begonnen habe, daß sie unbedingt befolgt werden müssen und daß die gesetzliche Wirksamkeit derselben durch die beschloßene Petition nicht gehemmt werden könne, daß die Angeklagten daher durch ihre gegentheiligen Beschlüsse nicht nur selbst ihren Ungehorsam gegen die neuen Gesetze an den Tag legen, sondern durch die Drucklegung und Verbreitung derselben, ja durch die Beschlußfaßung selbst, auch ihre Glaubensgenossen zum Ungehorsam gegen diese Gesetze zu verleiten suchen, so liegen außerdem gegen die einzelnen Angeklagten auch noch solche Umstände erwiesen vor, welche die Annahme einer anderen als der bösen auf die Erreichung des im § 65 lit. Bürgerlichen Strafgesetz verstandenen Übels abzielenden Absicht gar nicht zulassen.
Diese Absicht ist insbesondere in dem von Eduard von Zsedényi in seinem an Ernst Hauser gerichteten Briefe vom 16. September 1859 klar ausgesprochen, da er darin "die einstimmige Zurückweisung des allerhöchsten Patentes vom 1. September 1859" verheißt und erklärt, "daß die Protestanten ihre Kirchen- und Schulangelegenheiten nicht durch Patente regieren lassen können"; dieselbe Absicht ist aus seinem am 27. September 1859 an Ernst Hauser geschriebenen Briefe unverkennbar, worin Zsedényi dem Letzteren am Tage des zu Käsmark gefaßten Beschlußes mittheilt, "daß die Senioral- und Lokalkonvente wie auch der Administrator angewiesen werden, zur Ausführung des k. Patentes und Provisoriums keine hilfreiche Hand zu leisten".
Selbst die übrigen nach jenem Convente durch Eduard von Zsedényi geschriebenen, von ihm anerkannten Briefe vom 14., 15. und 29. Oktober, dann 5. November 1859, in welchen er von der Nothwendigkeit einer passiven Widerstandsleistung, und zwar im vollsten Sinne des Wortes spricht, zur Nichtbeachtung der neuen Gesetze aneifert, diese und das hohe Cultusministerium unausgesetzt angreift und diejenigen Personen, welche zum Vollzuge der neuen Gesetze bereit wären, mit Mißtrauensvoten bedroht, lassen auf seine Sinnabrichtung keinen anderen Schluß zu, als jenen, daß er schon vor dem Käsmarker Konvente beabsichtiget habe, seine Glaubensgenossen zum Ungehorsam gegen die neuen Gesetze anzueifern. Endlich war nach dem eigenen Zugeständniße des Eduard von Zsedényi sein Bestreben dahin gerichtet, den status quo ante bis zur allerhöchsten Entschließung über die Petition zu erhalten, worin die Absicht, den neuen Gesetzen bis dahin Ungehorsam entgegen zu stellen und seine Glaubensgenossen zu gleichem Ungehorsam zu bewegen, offen bekannt erscheint.
Was den zweitangeklagten Karl Máday betrifft, so kann der von ihm selbst angegebene Umstand, daß der vom Senior Stefan Pékar gestellte Antrag, die neuen Gesetze vorerst in den Gemeinden und Senioraten besprechen zu lassen, von ihm mit Erfolg bekämpft wurde, ferner jener Absatz des am 1. Oktober 1859 an Anton Pálkövy von ihm gerichteten Briefes, worin er von "unvorhergesehenen Hindernissen" der schnellen Drucklegung des Konventsprotokolls spricht, unter denen er nach dem natürlichen Verstande des Briefes keine anderen Hindernisse meinen konnte, als jene, welche der erwähnten Drucklegung behördlich entgegengestellt werden sollten, ferner der zweite am 24. Oktober 1859 an Pálkövy gerichtete Brief, worin Karl Máday es ein Glück nennt, daß das Protokoll in Sáros Patak (und nicht wie vordem in Leutschau, wo man es bereits behördlich suchte) gedruckt wurde und beifügt, daß man es auch bei ihm nicht finden würde; endlich die Eile, mit welcher Máday die Drucklegung und Versendung des Conventsprotocolls betrieb und von den ihm zugekommenen Druckexemplaren sogleich 45 Stück selbst vertheilte; keinen Zweifel darüber lassen, daß Carl Máday die schnellste Verbreitung und Kundmachung des Conventsprotocolls und der darin enthaltenen Beschlüsse mit allem Eifer anstrebte, die hiedurch abzielende Verleitung seiner Glaubensgenossen zum Ungehorsam gegen die neuen Gesetze mit vollstem Bedachte beabsichtigte.
Der Beweis der bösen Absicht des Lehrers Anton Pálkövy liegt außer der vorher im Allgemeinen deducirten in der Mitwirkung zur Faßung jenes sträflichen Beschlußes selbst ausgesprochenen Sinnabrichtung auch noch in dem Umstande, daß Palkövy die Drucklegung des Conventsprotocolls mit größter Beschleunigung besorgte, welches, wie er in dem an Johann Ludwig Toperczer gerichteten Briefe vom 24. October 1859 selbst schrieb, mit Hintansetzung aller anderen Arbeiten bei Tag und Nacht gedruckt wurde; in dem Umstande, daß er die Versendung der gedruckten Protokolle mit auffallender Eile selbst vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist mit Umgehung des Preßgesetzes veranlaßte und einige Druckexemplare, ohne hiezu ermächtigt gewesen zu sein, selbst sogleich an Private versandte, welche [?] nur in der Absicht ihre Erklärung finden, durch die möglichst rasche Verbreitung des Conventsprotocolls und der darin enthaltenen Beschlüsse dem behördlichen Einschreiten zuvorzukommen, den Eintritt der in diesen Beschlüssen angestrebten üblen Folgen zu sichern und zu beschleunigen.
Nach dem Vorangelassenen erscheint somit auch die böse Absicht gegen alle Angeklagten in Gemäßheit des § 138 ad 2 und der §§ 260, 264, 268, 272 und 282 Strafprozeßordnung in Rücksicht ihrer respektiven Betheiligung an dem Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe erwiesen und es wird auf die Widerlegung der von den Angeklagten in ihrer Vertheidigung angeregten Einwendungen wie folgt übergangen.
Der von allen Angeklagten hervorgehobene Umstand, daß Vertreter kirchlicher Corporationen wegen in kirchlichen Versammlungen in Kirchenangelegenheiten gefaßter Beschlüsse durch ein Strafgericht nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfen, übt auf die Anwendung des Strafgesetzes keinen Einfluß, indem der im Käsmarker Konvente gefaßte Beschluß, den evangelischen Gemeinden anzuempfehlen, sich nach den alten Gesetzen zu benehmen, über das Ressort kirchlicher Angelegenheiten hinausreicht, den Rath zur Nichtbefolgung der neuen durch die Staatsgewalt diesfalls giltig erlassenen Gesetze involvirt und in Erwägung, daß dem Strafgesetze alle Staatsbürger, in was immer für einer Eigenschaft, ohne Unterschied des Standes, der Religion und der sonstigen Verhältnisse unterworfen sind und daß der § 65 Strafgesetz nicht unterscheidet, von wem und in welcher Versammlung, dann aus welcher Veranlaßung zum Ungehorsam gegen Gesetze zu verleiten gesucht werden, gemäß Art. I. des Kundmachungspatentes vom 27. Mai 1852 als Verbrechen angesehen und gemäß § 2 Strafprozeßordnung durch das Strafgericht von Amtswegen untersucht und bestraft werden muß.
Ebensowenig können die Angeklagten in dem Umstande, daß jener Beschluß in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissairs gefaßt und die Versammlung nicht aufgelöst worden sei, woraus sie den Schluß ziehen, daß sie sich daher vom gesetzlichen Boden nicht entfernt haben, einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund finden, denn so wenig einerseits dem k.k. Strafgerichte die Beurtheilung darüber, ob der beim Käsmarker Convente zugegen gewesene landesfürstliche Commissair, den fraglichen Beschluß, welcher in einer ihm unverständlichen Sprache gefaßt worden, in seiner ganzen Bedeutung erfahren, ob und inwiefern er seiner Amtspflicht mit Rücksicht auf jenen Beschluß nachgekommen sei, zusteht, eben so wenig erscheint die Auffaßung des landesfürstlichen Commissairs in Betreff dieser Beschlüsse für das Strafgericht maßgebend und fällt überdies der von den Angeklagten geltend gemachte Umstand nicht unter jene im § 2 Strafgesetz taxativ aufgezählten Momente, bei deren Eintritte allein die strafrechtliche Imputation ausgeschloßen erscheint.
Wiewohl ferner die Wirksamkeit des allerhöchsten Patentes vom 1. September 1859 und der hohen Ministerialverordnung vom 2. September 1859 in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. December 1852 erst 45 Tage nach jenem Tage, an welchem sie im Reichsgesetzblatte erschienen sind, beginnen konnte, so kann der Berufung der Angeklagten auf diesen Umstand, aus welchem sie die Straflosigkeit ihrer gegentheiligen Bestrebungen folgern wollen, doch kein Gewicht beigelegt werden, da die obbezeichneten Gesetze eine alle Staatsangehörigen bindende Kraft gleich nach deren Kundmachung hatten, den Angeklagten aus den Erlässen der k.k. Statthaltereiabtheilungen zu Kaschau und Großwardein schon bekannt geworden, daß der Vollzug dieser Gesetze bereits begonnen habe und da sich die Wirkung ihrer den Widerstand gegen die obigen Gesetze abzielenden Beschlüsse voraussichtlich und offenbar über jenen Zeitpunkt (25. Oktober 1859) hinaus, an welchem die bezeichneten Gesetze in Wirksamkeit treten mußten, erstrecken sollte und sich jener Widerstand faktisch bis zum 10. November 1859 erstreckt hat.
Die von den Angeklagten versuchte Deutung des im Beschluße vorkommenden Ausdrucks: "továbbe utasitásig" (bis zur weiteren Weisung), als wäre darunter das Herablangen der allerhöchsten Entschließung über die beschloßene Petition des Conventes gemeint gewesen, steht mit den Worten und dem Sinne dieses Beschlußes im Widerspruche, in dessen weiterer Fassung von den hohen Regierungsverordnungen gesprochen wird im Gegensatze zu der oberwähnten Weisung, welch letztere offenbar nur als von denjenigen ausgehend verstanden werden kann, von welchen die erste Anempfehlung ausging. Da übrigens den Senioraten zugleich empfohlen worden, die weiteren hohen Regierungsverordnungen ausschließlich zur Kenntnis zu nehmen, so kann der unmittelbar vorausgegangene Beschluß nicht den Sinn haben, daß die diesfällige weitere Weisung von der hohen Regierung zu erwarten sei.
Noch weniger Beachtung verdient die Auslegung des im 4. Punkte des Conventsprotocolls enthaltenen Satzes: "daß die evangelischen Kirchengemeinden bis auf weitere Weisung bei der alten Verfaßung bleiben sollen", welchen Eduard von Zsedényi dahin verstanden haben will, die evangelischen Kirchengemeinden mögen sich nicht durch die sofortige Wahl ihrer Vorsteher in den faktischen Besitz ihrer vor dem Jahre 1848 gehabten Verfaßung eigenmächtig setzen und hiedurch den neuen Gesetzen aktiv entgegentreten. Diese Auslegung findet ihre Begründung weder in den Worten noch in dem natürlichen Sinne derselben, noch in den bezüglichen Aussagen der hierüber einvernommenen Conventsmitglieder, wurde von Eduard von Zsedényi auffallender Weise erst bei der Schlußverhandlung zur Geltung gebracht und entbehrt aller faktischen Begründung, da noch keine Gemeinde die Hinneigung zu einem solchen faktischen Eingriffe an den Tag gelegt und nur Paul Szontagh den Vorschlag gemacht hat, den Districtualinspector nach altem Herkommen zu wählen. Bei Annahme dieser Auslegung wäre übrigens nicht abzusehen, warum es der Convent noch für nöthig befunden hätte, den Seniorats- und Gemeindevorstehern ausdrücklich anzuempfehlen, die weiteren hohen Regierungsverordnungen blos zur Kenntnis zu nehmen. Es kann die obberührte Anempfehlung somit nur dahin verstanden werden, die Kirchengemeinden mögen sich an die unmittelbar bis zum 1. September 1859 gültig gewesene Verfassung halten, daher die dieselbe abändernden neuen Gesetze nicht befolgen.
Wenn sich Eduard von Zsedényi zum Beweise dessen, daß durch die Drucklegung und Verbreitung des Conventsprotocolls eine Verleitung der evangelischen Glaubensgenossen zum Ungehorsam gegen die neuen Gesetze nicht beabsichtiget war [sic!], auf den Umstand beruft, daß jenes Protokoll eben nur in ungarischer Sprache gedruckt worden ist, welche kaum mehr als 12 Gemeinden des Superintendentialdistriktes verstehen, so genügt die Bemerkung dagegen, daß dieses Protokoll ja ohnedies nur für die Vorsteher und gebildeteren Mitglieder dieser Gemeinden bestimmt sein konnte, welche alle der ungarischen Sprache mächtig sind; daß die meisten evangelischen Kirchengemeinden am Convente selbst vertreten, daher durch die Faßung der sträflichen Beschlüsse schon in den Stand gesetzt waren, auf die übrigen Glaubensgenossen nachtheilig einzuwirken und daß übrigens, wie es aus den Erhebungen erwiesen vorliegt, die Drucklegung der Conventsprotocolle in ungarischer Sprache herkömmlich war.
Der Einwurf Zsedényis endlich, daß seine im vertraulichsten Verkehre an Ernst Hauser, den Sohn seines Religionslehrers, geschriebenen Briefe, die als Ausdruck seiner geheimsten Empfindungen und heiligsten Wünsche niemals bestimmt waren, einem Dritten zur Kenntnis zu kommen, bei Gerichte um so weniger gegen ihn gebraucht werden dürfen, als im § 11 Strafgesetz selbst die Gedankenfreiheit geschützt wird, erscheint durch die §§ 102, 108, 138 ad 2, 139 und 272 Strafprozeßordnung widerlegt und bildet, in so fern darin das Geständnis der Wahrheit der in jenen Briefen ausgedrückten Ansichten liegt, den kräftigsten Beweis für die böse Absicht dieses Angeklagten.
Die Briefe, welche Eduard von Zsedényi an Ernst Hauser geschrieben, nachdem die sträflichen Konventsbeschlüsse gefaßt waren, können um so weniger unberücksichtiget bleiben, als sich in diesen derselbe Ideengang ausspricht, welcher in den früheren Briefen Zsedényis seinen Ausdruck gefunden hat, diese Briefe somit einen ganz richtigen Schluß auf dessen Absichten, dem Vollzuge des k. Patentes vom 1. Sept. 1859 einen beharrlichen Widerstand entgegen zu stellen, zulassen.
Nicht minder erfolglos sucht der zweitangeklagte Karl Máday seinem am 24. Oktober 1859 an Anton Pálkövy gerichteten Schreiben das Ansehen der Loyalität zu geben, indem er vorschützt, diesen Brief nur geschrieben zu haben, um die Druckexemplare des Konventsprotokolls je eher an den Administrator Toperczer in die behördlichen Hände gelangen zu machen. Bei Annahme dieser Behauptung wäre nicht zu begreifen, wie Máday schon in seinem Briefe vom 11. Oktober 1859 unvorhergesehene Hindernisse besorgen konnte, warum er die Drucklegung dieses Protokolls mit so großem Eifer betrieb, warum er die sogleiche Versendung von 100 Druckexemplaren an das Hegyallyaer Seniorat, die Zusendung von eben soviel Exemplaren an sich selbst dem Anton Pálkövy zur Pflicht machte; warum er in dem Briefe vom 24. Oktober 1859 sein Vergnügen darüber aussprach, daß das Conventsprotocoll in Sáros-Patak gedruckt werde (wo man es nicht gleich suchte) und beifügte, daß man es auch bei ihm nicht finden würde; es wäre endlich nicht abzusehen, warum Carl Máday 45 der ihm zugekommenen Druckexemplarien sogleich in aller Eile selbst vertheilte, obwohl ihm damals lange schon bekannt war, daß diese Protokolle behördlich abgefordert worden sind. Gerade dieser Brief vom 24. Oktober 1859 wirft in Verbindung mit der vorbeschriebenen Handlungsweise Madays das klarste Licht auf dessen böse Absicht in der Mitwirkung zur Erreichung des gemeinsam angestrebten Übels.
Was endlich die von Anton Pálkövy zu seiner Entschuldigung vorgebrachten Umstände betrifft, daß er 1. die Drucklegung und Versendung des Konventsprotokolls nur über Ersuchen des Konventes übernahm und daß 2. die ihm diesfalls zur Last gelegte Eile durch den Umstand, daß die gedruckten Protokolle zwei Tage lang unexpedirt bei dem k.k. Postamte zu Sáros-Patak liegen geblieben sind, widerlegt werde, so muß in Rücksicht des ersten Punktes erwähnt werden, daß sich die Aufforderung des Konventes an ihn nicht zum unwiderstehlichen Zwange steigerte (§ 2 Strafgesetz), ihn daher wegen dieser Betheiligung nicht straflos mache, sondern blos den im § 46 ad c. Strafgesetz bezeichneten Milderungsumstand bilde, während der zweitangeführte Umstand ein außer dem Verdienste und außer der Berechnung des Anton Pálkövy gelegener Zufall ist, welcher um so weniger zu seiner Entlastung beitragen kann, als erwiesen vorliegt, daß Pálkövy bei Versendung jener Druckexemplarien nicht einmal den Ablauf der gesetzlichen Frist abgewartet, ja einzelne Exemplare selbst ohne hiezu erhaltene Ermächtigung eilends verschickt habe.
Nachdem aus der vorgeschehenen aktengetreuen Auseinandersetzung die Schuldfrage bezüglich aller Angeklagten außer Zweifel gestellt erscheint, wird das Strafausmaß mit Nachstehendem begründet.
Der Strafe des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe ist nach § 65 Strafgesetz schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren und nach § 48 Strafgesetz muß bei Ausmessung derselben auf die erhobenen Erschwerungs- und Milderungsumstände und auf das Verhältnis beider zu einander Bedacht genommen werden.
Bei allen drei Angeklagten tritt der Erschwerungsumstand des § 43 Strafgesetz ein, daß die mit dem begangenen Verbrechen verbundene Gefahr sehr groß war; denn der Beschluß, den evangelischen Gemeinden anzuempfehlen, bis auf weitere Weisung bei der alten Verfaßung zu bleiben und jener, die weiteren hohen Regierungsverordnungen den Senioratsvorstehern ausschließlich zur Kenntnisnahme mitzutheilen, war geeignet, die Gemüther von circa 160.000 Evangelischen dieses Superintendentialdistrictes zu beunruhigen, zum Widerstande gegen die hohe Regierung aufzureizen und der Letzteren hiedurch ernste Verlegenheiten zu bereiten, dies um so mehr, als dieser Beschluß in einen Zeitpunkt fiel, wo gerade das k. Patent vom 1. Sept. 1859 und die hohe Ministerialverordnung vom 2. Sept. 1859 den Zweck hatten, die Zufriedenstellung dieser Glaubensgenossen herbeizuführen. Übrigens war dem Eduard von Zsedényi aus dem von Ernst Hauser an ihn gerichteten Briefe vom 20. September 1859 wohlbekannt, daß die Beschlüsse des Käsmarker Konventes für die Protestanten in Preßburg und deren Vorgehen in Rücksicht dieser neuen Gesetze von maßgebendem Beispiele sein sollten.
Außer diesem tritt bei Eduard von Zsedényi noch ein zweiter Erschwerungsumstand des § 43 Strafgesetz ein, nämlich der, daß Zsedényi durch die Betheiligung an jenem Beschluße zweifache Pflichten, die des k.k. österreichischen Staatsbürgers überhaupt und zugleich jene eines k.k. Beamten, verletzt habe; indem derselbe zufolge des geleisteten Diensteides insbesondere zur Treue gegen die allerhöchste Dynastie und zum Gehorsam gegen die hohe Regierung verbunden erscheint.
Hiebei wird bemerkt, daß sich der in der Anklage angenommene Umstand, als seien die erwähnten Konventsbeschlüsse auf Anregung des Eduard von Zsedényi gefaßt worden, nach den Ergebnissen der mündlichen Schlußverhandlung nicht bestätiget hat, daß somit der Erschwerungsumstand der Urheberschaft bei Eduard von Zsedényi wegfällt.
Als mildernd muß bei allen drei Angeklagten deren bisher untadelhafter Lebenswandel angenommen werden (§ 46 ad b. Strafgesetz); bei Hofrath von Zsedényi ist weiter zu beachten, daß er streng im evangelischen Glauben erzogen, seit seiner frühesten Jugend den kirchlichen Angelegenheiten das wärmste Interesse gewidmet, mit besonderer Pietät immer für dieselben gewirkt hat und daß er sich daher in der Meinung, die Verfaßung der evangelischen Kirche in Ungarn werde durch die neuen Gesetze gefährdet, infolge seines religiösen Eifers zu einer in seiner Erziehung begründeten, aus seinem Gefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung hinreißen ließ, dem verbrecherischen Conventsbeschluße seine Zustimmung zu geben (§ 46 ad d. Strafgesetz) – auch hat Hofrath von Zsedényi den Milderungsumstand des § 46 ad g. Strafgesetzbuch für sich, indem er vom Konvente zum Visitator des Hegyallyaer Seniorates gewählt, geflissentlich unterließ, dieses ihm übertragene Amt zu besorgen, um den neuen Gesetzen keinen faktischen Widerstand entgegen zu setzen, die damit verbundenen weiteren üblen Folgen zu verhindern. Die Annahme dieses Milderungsumstandes wird auch durch die Aussage des landesfürstlichen Commissars k.k. Komitatsvorstandes Maximilian Ritter von Siemianowski und durch mehrfache andere Erhebungen motivirt, aus denen übereinstimmend hervorgeht, daß Zsedényi bei allen Gelegenheiten, namentlich bei dem im Jahre 1856 wegen Berathung über den bezüglichen hohen Ministerialentwurf zu Igló abgehaltenen Convente bemüht war, die extravaganten Anforderungen mancher seiner Glaubensgenossen zu beschwichtigen und insbesondere bei Aufnahme der Käsmarker Konventsbeschlüsse eine mildere Faßung zu erzielen.
Wird schließlich erwogen, daß Hofrath von Zsedényi seit dem Beginne seiner öffentlichen Laufbahn immer für die Interessen der rechtmäßigen Regierung einstand, daß er zur Zeit des Cholera-Aufstandes im Jahre 1831 mit Gefahr seines Lebens alles anwandte, um den Regierungsmaßregeln in seiner Sphäre Achtung und Befolgung zu verschaffen und in den Revolutionsjahren 1848–1849 seine Anhänglichkeit an die allerhöchste Dynastie glänzend bethätigte, so erscheint bei Ausmessung der im vorliegenden Falle verwirkten Strafe bei so überwiegenden Milderungsumständen, welche im Zusammenhalte mit dem letzterwähnten ausgezeichneten Vorleben mit Grund die Besserung dieses Angeklagten erwarten lassen, die Anwendung des § 54 Strafgesetz sowohl in Betreff der Strafdauer als der Strafart gebothen und die gegen Eduard von Zsedényi verhängte Strafe des einfachen Kerkers in der Dauer von 4 Monaten im Gesetze gerechtfertiget.
Dem Zweitangeklagten Karl Máday kömmt außer dem Milderungsumstande des § 46 ad b. Bürgerliches Strafgesetzbuch auch noch der Umstand zu Gute, daß er die Redigirung des Conventsprotocolls, die Aufnahme der sträflichen Konventsbeschlüsse in dasselbe und die Drucklegung des Conventsprotocolls nur über Auftrag des Konventes, dessen Beamter er ist, veranlaßt hat (§ 46 ad c. Strafgesetz) und da somit auch bei ihm überwiegende und mehrere Milderungsumstände eintreten, sein bisher untadelhafter Lebenswandel übrigens die Besserung dieses Angeklagten hoffen läßt, erscheint auch hier die Anwendung des § 54 Strafgesetz gegründet. Mit Rücksicht auf dessen schuldlose Familie kömmt überdies die Vorschrift des § 55 Strafgesetz zur Anwendung und die Verurtheilung des Carl Máday, welchem blos die Mitschuld am Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe zur Last fällt, zu einem mittelst einmaligem Fasten in jeder Woche ergänzten Kerker in der Dauer von 2 Monaten erscheint sonach dem Gesetze gemäß.
Hinsichtlich des Drittangeklagten Anton Pálkövy, welcher in doppelter Beziehung vorerst dadurch, daß er zur Faßung der verbrecherischen Beschlüsse durch seine als Deputirten erklärte Zustimmung mitwirkte und dann dadurch, daß er zum Vollzuge dieser Konventsbeschlüsse, durch die Correctur, Drucklegung und Versendung des Conventsprotocolls Hilfe geleistet hat, straffällig erscheint, muß in Rücksicht dieser zweiten Betheiligung gleichfalls der Milderungsumstand des § 46 ad c. Strafgesetz hervorgehoben werden, indem es erwiesen vorliegt, daß sich Pálkövy zur Vollstreckung jener Konventsbeschlüsse nur über das ausdrückliche Andringen des Conventes selbst herbeigelassen hat. Die Erwägung der bei Anton Pálkövy eintretenden mehreren Milderungsumstände läßt auch bei ihm eine Besserung erwarten; es wird hiedurch die Anwendung des § 54 Strafgesetz und bei dem Umstande, als diesem Angeklagten die Obsorge für seine Gattin und zwei minderjährige Ziehtöchter zur Last fällt, auch die Anwendung des § 55 Strafgesetz gerechtfertiget. In Anbetracht dessen einerseits und mit Rücksicht auf die doppelte Betheiligung des Anton Pálkövy am Verbrechen anderseits, erscheint daher dessen Verurtheilung zu dem mit einmaligem Fasten in jeder Woche ergänzten Kerker in der Dauer von 4 Monaten dem Gesetze entsprechend.
Die Verurtheilung aller für schuldig erkannten Angeklagten zum solidarischen Ersatze der Kosten des Strafverfahrens ist im § 341 Strafprozeßordnung <und der Strafersetzungskosten in der k. Verordnung vom 2. Juni 1859 Nr. 105 RGBl begründet.>2

Kaschau, am 31. December 1859

Der k.k. Landesgerichtspräsident
W. Schweidler