Das Konzept enthält Notizen von Leo Thun für den alleruntertänigsten Vortrag vom 4. September 1858. Darin wird eine Neuordnung der gesetzlichen Grundlage der protestantischen Kirchen in Österreich angestrebt. In der Akte befindet sich auch ein unvollständiger Entwurf in Stichworten und Paragrafen für das spätere Protestantenpatent.
Eigenhändige Notizen von Leo Thun.
Verweis auf A3 XXI D482.
Beilage: Entwurf des Protestantenpatents.
Einleitung1
Mit meinem allerunterthänigsten Vortrag vom … habe ich Euer Majestät die
Äußerungen vorgelegt, welche theils von den Konventen, theils von den
politischen Behörden über den gedruckten Gesetzentwurf erstattet worden waren.
Ich habe daran den allerunterthänigsten Antrag geknüpft, daß Euer Majestät über
das Begehren der Evangelischen, in einer Synode gehört zu werden, vorläufig auf
Grundlage des § 4 Artikel 26 nochmals Konvente abhalten und vor denselben die
Äußerung abverlangen geruhen, welche Gegenstände, von welcher Art und in welcher
Zusammensetzung. Meine Absicht war dabei sowohl die Konvente als die politische
Behörde zu zwingen, sich umständlicher, als es geschehen ist, auszusprechen.
Bezüglich der politischen Behörde schien mir das [?133], weil die Angelegenheit
so wichtig, der Vorgang der von den Ministern[?] ergriffenen Initiative, die
Euer Majestät mit allerhöchster Entschließung genehmigt haben, für mich so
verantwortlich ist, daß mir daran gelegen sein muß zu konstatiren, welche
Einwendung die übrigen betheiligten Regierungsorgane dagegen erheben und
inwiefern, sie glauben, Vorschläge machen zu können, welche besser geeignet sind
zum Ziele zu führen. Was aber die Evangelischen selbst anbelangt, so wird, was
immer Euer Majestät endgültig zu beschließen geruhen, der Zeitpunkt kommen, wo
dasselbe ihnen gegenüber offiziell oder publizistisch wird gerechtfertigt werden
müssen. Zu dem Ende ist‘s von großem Werthe, sie so viel als möglich mit ihren
eigenen Angaben schlagen zu können und sie daher zu nöthigen, so viel als
möglich den doktrinären Standpunkt allgemeiner Behauptung[?] zu verlassen und in
einzelne Fragen einzugehen, wozu jene Aufforderung vorzüglich zu dienen genügen
hofft[?].
Ich hätte gewünscht erst auf Grundlage dieser nach zweifacher
Richtung vervollständigten Instruirung des Gegenstandes mich darüber aussprechen
zu können, was in der Sache zu thun sei, überzeugt, daß dadurch manche
Einwendung, der meine Anträge vielleicht ausgesetzt sein werden, entweder von
selbst enthoben oder doch leichter zu wiederlegen gewesen wäre. Nachdem jedoch
Euer Majestät meinen obigen dilatorisch allerunterthänigsten Antrage bisher
keine Folge zu geben geruht haben, inzwischen aber der provisorische Zustand
mehr und mehr erhalten wird, erachte ich es für meine Pflicht, ohne weiteres
Zögern meine meritorischen[?] Anträge zu entwickeln.
Die dringende
Nothwendigkeit diese wichtige Angelegenheit zum Abschluße zu bringen werde ich
im weiteren Verlaufe dieses allerunterthänigsten Vortrages darzustellen
Gelegenheit haben. Von der Überzeugung durchdrungen, daß solches in einer
ersprießlichen Weise nur unter Aufrechthaltung der Bestimmungen geschehen könne,
welche ich auf Grundlage der mit der allerhöchsten Entschließung vom … in
vorläufig gebilligten Grundsätzen in einem Gesetzentwurf zusammengefaßt und den
Konventen zur freien Meinungsäußerung zugestellt habe, erlaube ich mir zu
Aufklärung des Gegenstandes zunächst in einer umständlichen Beleuchtung der
Äußerung, welche in Folge dieser Aufforderung erstattet, und die Bedenken,
welche gegen den Gesetzentwurf erhoben worden sind, allerunterthänigst
einzugehen.
Zum Schluß2
Die sorgfältigste Erwägung der [?] [?] wohl kaum
Bedenken begründet, dennoch in mir die Überzeugung, daß derselbe vom Standpunkt
allgemeiner [?136] Anschauungen so wie von dem des positiven ungarischen Rechts
nicht angehaftet[?] werden kann, daß er vielmehr wohl geeignet ist mit
thunlichster Schonung der Verhältnisse den von Eurer Majestät erwarteten [?]
herzustellen, daß der durch die Wirkung solcher in minder geruhenden Bestimmung
sowohl dieses Ziel erreicht als den politischen Gefahren des bisherigen
Zustandes abgeholfen werden kann. Nur in wenigen Punkten glaube ich eine
Modifikation befürworten zu sollen, nämlich: bezüglich der theilweisen Zulassung
weltlicher Präsidenten an kirchlichen Versammlungen und bezüglich des
Wirkungskreises des Oberkirchenraths auf die Verwaltung des Kirchengutes und des
Schul- und [?]vermögens, dann auf die Synodalbeschlüsse. Hingegen halte ich es
für unerläßlich demselben weitere Bestimmungen über die Schulfrage über die
Gerichtsbarkeit und Ehesache und über Stiftungen beizufügen. Im weiteren
Verlaufe werde ich mir erlauben, noch einige andere Änderungen zu erwähnen,
deren Lösung wird aus Klugheitsrücksichten räthlich scheint.
Es erübrigt
die wichtige Frage über den formellen Vorgang, welcher eizuhalten ist, um das,
was Euer Majestät für zweckmäßig und nothwendig erachten werden, zur Geltung zu
bringen. Die Evangelischen erwarten und verlangen, daß Euer Majestät zunächst
nichts entscheiden, sondern lediglich eine Synode berufen und daduch ihnen die
[?] in die Hand legen werden. Der Antrag, welchen ich in meinem
alleruntertänigsten Vortrag vom ... zu stellen mir erlaubte, konnte die Meinung
veranlassen, als ob auch ich dieser Ansicht sei. Wenn aber Gründe obwalteten,
welche mich bestimmten mit meiner Meinung hierüber bis zu der von mir
angestrebten möglichst vollständigen Instruirung des Gegenstandes
zurückzuhalten, so stand doch in mir längst die Überzeugung fest, daß ein
solcher Vorgang durchaus unzuläßig sei, weil er der Regierung große
Verlegenheiten bereiten könnte und sie aller Vortheile der Stellung berauben
würde, welche sie in einem mühesamen Kampfe auf dem Landtage von [1]790/1
errungen hat und von welchen den durch mehr als 50 Jahre verabsäumten Gebrauch
zu machen, die Aufhebung des von dem FZM Baron
Haynau durch eigenmächtigen Gebrauch der in seine Hänge gelegten
unumschränkten Machtvollkommenheit hergestellten durch die politischen Wirren
herbeigeführten an sich aber unhaltbaren Provisoriums meines alleruntertänigsten
Er[achtens] die letzte Gelegenheit gebothen ist.
Um meine Ansicht hierüber
deutlich zu machen, sehe ich mich zu einem geschichtlichen Überblicke [der]
Stellung der Kirche und Regierung zu den Protestanten in
Ungarn genöthigt.
Patentsentwurf:
§ 1. Gliederung: 1. Pfarrgemeinde, 2. Seniorate, 3. Superintendenz
§ 2.
Kirchenregiment:
ad 1. Presbyterium, größere Gemeindevertretung
ad
2. Senioralconsistorium – Convent
ad 3. Superintendentialconsistorium –
Convent
ad 4. Generalconferenz
§ 3. landesfürstliches
Oberaufsichtsrecht
§ 4. Oberkirchenrath – in Wien
– gemeinsamer Präsident
§ 5. Gerichtsbarkeit:
Instanz
Senioralconsistorium
Superintendentialconsistorium
Generalconferenz
Oberkirchenrath
§ 6. Ehegerichtsbarkeit
§ 7. Ehegesetzgebung
§ 8. weltliche Rechtssachen der Geistlichen vor weltlichen Gericht
§ 9. Rücksichten auf Geistliche in Strafgericht § 10. Aus [?] von
Gehalt von abgesetzten Geistlichen oder [?] = Veruntreuung
§ 11.
Schulen
§ 12. Volksschulwesen
§ 13. evangelische Staatsschulen
§ 14. Kandidaten des Pastorats und kirchliche [?]
§ 15.
theologisches Studienwesen
§ 16. Berechtigung der kirchlichen Gemeinden
Eigenthum zu erwerben
§ 17. Schul- und Kirchenstiftungen
§ 18.
Verwaltung der Schulen und Oberaufsicht
§ 19. unerlaubte Stiftungs[?]
§ 20. Vorschlag der nächsten Generalconferenz wegen Eintheilung der
Superintendenzen und Theilung der Stiftungen
§ 21. nach Durchführung
[?] wegen Seniorate
§ 22. Superintendenten feste Amtssitze
§ 23.
Bildung neuer Pfarren
§ 24. kein gesetzlicher Anspruch auf Theilung des
Vermögens
§ 25. Autonomie der Gemeinde
§ 26. Wahl von Pfarrer und
Schullehrer
§ 27. Presbyterium
§ 28. große Gemeindevertretung
§ 29. Vorsitz Pfarrer
§ 30. Gemeindecurator. Wann Vorsitz
§
31. Bestätigung desselben in großen Städten
§ 32. Senioralconvent
§ 33. Vorsitz in Convent Curator und Consitorialsenioren
§ 34.
Visitationen
§ 35. Superintendentialconvent
§ 36. ein Amtssitz des
Superintendenten
§ 37. Amtssitze sind:
A.C.
diesseits der
Donau Preßburg
Bergsuperintendenz Szarvas
jenseits der Donau Ödenburg
Theiß Eperies
H.C.
an der Donau Pesth
jenseits der Donau Papa
diesseits der Theiß Saros-Patak
jenseits der Theiß Debreczin
§ 39. Vorsitz in Convent Curator und Consistorialsuperintendent
§
40. Visitation
§ 41. Generalconferenz
§ 42. jede abgesondert
§ 43. jährlich; Sonntag nach [?] in Pesth
§ 44. Vorsitz ältester Superintendent
§ 45. alle 6 Jahre Synode
zulässig, Gesetze bedürfen landesfürstliche Bestätigung, Änderung der
Verfassung nur über ihren Antrag
§ 46. Synode ohne landesfürstliche
Komissäre
§ 47. der Oberkirchenrath beruft die Synode
§ 48. [?]
§ 49. umständliche [?] unterliegen der Bestätigung des Oberkirchenraths
§ 50. Seniore durch Presbyterium [?]
§ 51. Superintendenten und
Vikare von Presbyerium frei gewählt
§ 52. Pfarrer, Seniore, Curatoren
und Vikäre unterliegen der Bestätigung des Oberkirchenraths
§ 53.
Superintendenten landesfürstliche Bestätigung
§ 54. Eidesformel
§
55. [?] § 56. [?] § 57. Gesetz und provisorischer [?]