Abgedruckt in: Franz Zimmermann, Die Leiturkunden für Neuordnung der
evangelischen Kirche im Gesamtstaat Österreich, Hermannstadt 1925, S. 26–55.
Ministerialsekretär Joseph Andreas Zimmermann äußert sich zur Frage der Organisation der evangelischen Kirchen und deren Schulen in Österreich. Das Hauptaugenmerk seiner Ausführung liegt auf der Situation in Ungarn. Aus seiner Sicht ist die Frage der Organisation der evangelischen Kirchen seit 1791 ungelöst und soll daher möglichst rasch in Angriff genommen werden, um Rechtssicherheit in diesem Bereich zu erhalten und einen Konfliktherd zu beseitigen. In der Folge geht er zunächst auf die Frage der Schulen ein und anschließend auf die Regelung der allgemeinen rechtlichen Stellung der evangelischen Kirchen und deren Organisation. Im Bezug auf die evangelischen Schulen stellt er fest, dass diese derzeit überwiegend ohne staatlichen Zugriff geführt würden. Dies müsse zuallererst geändert werden, weil es im Interesse des Staates liegen müsse, ein einheitliches Schulsystem mit einheitlicher Überwachung der Schulen im gesamten Reich zu errichten. Auch der Organisationsentwurf spreche diesen Grundsatz aus. Gleichzeitig soll allerdings sichergestellt werden, dass die evangelischen Kirchen ihren Einfluss auf die Schulen wahren können. Die Frage, wie dieser Einfluss geregelt werden soll, ist allerdings noch offen, auch weil diese mit der bisher nicht endgültig geklärten Frage der Verwaltung der evangelischen Kirchen zusammenhänge. Daher müsse aus Zimmermanns Sicht zunächst die Regelung der Organisation der Kirchen im Allgemeinen begonnen werden. Dabei sollten zwei Ziele angestrebt werden: einerseits solle die bisherige provisorische Ordnung durch eine definitive Regelung für das gesamte Reich ersetzt werden, andererseits müsse es das Ziel der Regierung sein, die Protestanten stärker an den Staat zu binden. Diese intensivere Bindung an den Staat soll jedoch derart erfolgen, dass die traditionellen Organisationsformen der Kirchen durch Senioren, Konvente und Synoden dennoch respektiert werden. Die Neuordnung soll nach Ansicht von Zimmermann durch Beratung mit Delegierten der verschiedenen Kirchen erfolgen. Er geht auch ausführlich darauf ein, wie diese Delegierten gewählt werden sollen und verweist dabei auf unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Traditionen. Zimmermann empfiehlt schließlich auch die Schaffung eines Oberkirchenrates für das gesamte Reich, der als oberste kirchliche Aufsichts- und Gerichtsbehörde dienen soll.
Votum des Herrn Ministerialsekretärs
428/m.c. 852 Praes. am 26. August 1852
Ref. Erinnerung
Zur kirchlichen
Organisationsfrage der Evangelischen beider Bekenntnisse in
Zwei Fragen sind es, welche gewöhnlich einerseits die Evangelischen beider
Bekenntnisse in
A. der Schulorganisation
B.
der kirchlichen Organisation.
Die Behandlung und definitive Lösung beider
Fragen ist für die evangelische Kirche wie für den Staat von gleich hoher
Wichtigkeit. Beide Fragen stehen seit dem Jahr 1791 auf der Tagesordnung und
harren der Entscheidung.
Schon in dieser Thatsache allein würde, da die
Evangelischen in
Votum
A. Schulorganisation
Nach dem 15. und 67. Artikel vom
Jahre 1791 sollte ein ganz
Es erfolgte, freilich nicht auf dem durch das angeführte
Gesetz Artikel 15 1791 bezeichneten Wege, endlich die im Jahre 1806 gedruckte
„ratio educationis publicae totiusque rei literariae per Regnum Hungariae et
Provincias eidem adnexas“quae pure sunt Litteraria, studiorum argumentis huic
Normae se se conformare debeant“) auch auf die Evangelischen ausgedehnt werden.
Sowohl eine vom
Worin aber auch immer die
bisherige gänzliche Unabhängigkeit des evangelischen Schulwesens in ihre Kirche wankend gemacht werden. Diese Forderung ist aber durch die
Schulorganisationsvorschriften der kaiserlichen Regierung bereits gewährt, denn
die Evangelischen haben das Recht Ober- und Untergymnasien zu errichten, der
Religionsunterricht steht unter der Kirche, wie denn auch „zur Hintanhaltung
unmotivirter Besorgnisse“ im Erlaße vom 18. Sept. 1851, Zahl 5321 1851,
ausdrücklich erklärt wird, „daß die Regierung keinesweges die Absicht habe,
ihren negativen Einfluß auf die Wahl namentlich der Lehrbücher für Geschichte an
protestantischen Lehranstalten in einer der dogmatischen Lehrfreiheit und
confessionellen Anschauungsweise der Protestanten, besonders
hinsichtlich der Reformation, widersprechenden Weise in Ausübung zu
bringen“. In den Organisationsvorschriften der Regierung liegt also kein Grund
zu Besorgnissen für ihre confessionelle Fortbildung, kein Grund stark genug, um
die Ablehnung der bezüglichen Organisationsvorschriften vom
confessionellen Standpunkte aus motiviren zu können. Hat doch die aus
lauter Protestanten bestandene sächsische Nationsuniversität
(Nationalversammlung) in im Wesentlichen
mit dem durch die hohe Regierung für öffentliche Lehranstalten vorgeschriebenen
Organisationsentwurf übereinstimme“.in der alten Zusammensetzung
abgehalten worden sind, durch das numerische Übergewicht weniger kirchlich,
dagegen mehr oppositionell gesinnten Elemente. In dieser Hinsicht kann zum
Theile nur die kirchliche Organisation Abhilfe bringen, indem
sie die mehr kirchlich gesinnten Elemente zur Geltung bringt.
Ein weiteres
Hindernis liegt in dem Glauben, daß dem gegenwärtigen Systeme der unbeugsame
Ernst des Bestandes und der Ausdauer abgehe. Diesem Irrthum kann in der Sphäre
des Unterrichtswesens wirksam nur dadurch begegnet werden, wenn alle Zweifler,
Anhänger und Gegner durch eine schlagende That davon überzeugt werden, daß das
Gesetz über den Privatunterricht (Reichsgesetzblatt von 1850, Nr. 309) vom 27.
Juni 1850sämmtliche Kronländer der Monarchie“ unbedingt und ausnahmslos
durchgeführt werden müßte. Die Opportunität des Momentes für den Erlaß einer in
der Weise wirksamen Maaßregel dürfte von dem Stadium, in welches die kirchliche
Organisationsfrage treten wird, abhängig sein.
Ein weiteres Hindernis
(dieses hat auch der Superintendentialconvent der Bergsuperintendenz in seinem
Bittgesuche an Seine kaiserliche Hoheit drei Kronländer, ein Seniorat über mehrere Gespanschaften
erstreckt, bietet große Schwierigkeiten der Durchführung der Schulreform
a.
weil das Gebiet der Staatsschulbehörde (der Schuldistrikt) mit dem
Superintendentialsprengel nicht zusammenfällt; so untersteht – um nur das eine
Beispiel der in der Bergsuperintendenz A. C. befindlichen Schulen anzuführen –
das Lyceum in
b. weil – in Ermangelung der
nöthigen Stiftungsfonde – die Einhebung einer vom Superintendentialconvente
beschloßenen und von der Regierung genehmigten Schulsteuer mit vielen
Weitläufigkeiten und großen Schwierigkeiten verbunden ist, welche größtentheils wegfielen, wenn die Superintendenz nur so viele Comitate
umfaßte, als unter einem Districtsobergespane stehen.
c. weil in der
gegenwärtigen Eintheilung mit ein Erklärungsgrund liegt für das Beibehalten
mehrerer Lehranstalten mit einem theologischen Cursus und sofort ein Hindernis
für die Commassirung mehrerer in eine einzige tüchtige. Hieraus, so wie aus dem
Umstande, daß die Superintendenten wandernde Amtssitze haben, erklärt
sich
d. ein weiteres Hindernis für die Durchführung der Gymnasialreform,
welches in der Schwierigkeit, das Gymnasium von dem bisher damit verbundenen
theologischen Curse zu trennen, liegt und zwar deshalb liegt, weil sich der
Satz, daß der theologische Unterricht unmittelbar unter der Kirche stehe, nicht
leicht durchführen läßt; denn wie soll z. B. der in
Diesem
Hindernisse, welches für die Schulreform vom Standpunkte des Staates wie der
Kirche in der totalen Verschiedenheit der Kirchensprengel von den politischen
Verwaltungsgebieten liegt, ein Ende zu machen, ist die Regierung berufen und
berechtigt;
Die Abgränzung der Superintendentialsprengel ist nicht eine
dogmatische oder liturgische, sie ist eine rein administrative Frage, deren
Entscheidung von Verwaltungsrücksichten abhängt. Daher ist sich weder die Anzahl
der Superintendenzen, noch der Umfang derselben gleich geblieben. Es haben
dieses auch die Evangelischen selbst thatsächlich anerkannt. Die in Folge des
diese Einwendung erklärt sich durch das Streben, die
Abhaltung einer allgemeinen Synode der Evangelischen herbeizuführen und in
diesem Wege der bezüglichen Gesetzesstelle durch einen neuen Fall mehr die
gewünschte Geltung zu verschaffen. Eines historischen Grundes entbehrt sie
gleichfalls, da die gegenwärtige Eintheilung sich auf eine Verfügung ad mentem
fundatorum administrentur ac dispensentur“; hiemit steht der 23. Artikel in
Verbindung „Majestas Sacratissima etc. cujuscunque nominis ad mentem fundatorum
administrari faciet“. In derselben Textirung drückt sich auch die
siebenbürgische Gesetzgebung hinsichtlich der Stiftungen aus im Artikel 54 von
1791 „ad mentem ac intentionem fundatorum“. Die etwaigen,
obwohl nicht nachgewiesenen Stiftungen können zur
Perpetuirung der gegenwärtigen Eintheilung als Rechtsgrund nicht gelten, weil
das System der Stiftungen die Evangelischen A. C. im Jahre 1610 nicht hinderte,
zehn Comitate unter drei Superintendenten zu theilen und schon im Jahre 1614
blos in dem ad mentem fundatorum“ und gibt damit der
betreffenden Kirche blos die Garantie, daß ihre Stiftungen nicht zu ihr fremden
Zwecken verwendet werden; auf keinen Fall entäußert sich aber die bürgerliche
Gesetzgebung, mit der Übernahme der Schutzpflicht für Stiftungen, des Rechtes,
jene organisatorischen Vorschriften zu erlassen, welche ihr als
Staatsnothwendigkeit erscheinen. Diese Auffassung des Gesetzes erklärt es, daß
in einem einzigen Professor
bestand, daß im Jahre 1847 an dem unitarischen Collegium in
Ein weiteres Hindernis liegt in dem Mangel an den nöthigen
Fonden. Es hat zwar das
Aus der vorausgelassenen Erörterung würde sich also in Erwägung dessen,
daß
a. wenn die evangelische Kirche confessionelle Gymnasien haben
soll,
b. wenn der theologische Unterricht für die künftigen Dorfgeistlichen
und Dorfschullehrer unter der Kirche stehen soll,
die Nothwendigkeit einer
vorauszuschickenden Organisation der Kirche ergeben, denn
die Kirche als Gesellschaft kann ohne allseitig anerkannte
Organisation (Gesellschaftsverfassung) weder Schulen organisiren, noch leiten
und überwachen; die bisherige Organisation der Kirche ist durch
Es kommt somit zu erörtern:
B. die Frage der kirchlichen Organisation
Der 4. Paragraph
des 26. Artikels vom Jahre 1791 hatte als Grundsätze ausgesprochen:
a. „Evangelici utriusque Confessionis in iis, quae ad Religionem
pertinent, unice a Religionis suae Superioribus dependeant;
ut autem haec gradualis in re Religionis Superioritas suo
certo ordine consistat, reservat sibi Sua Majestas etc. intacta caeteroquin
Religionis libertate eum stabilire ordinem, qui communi virorum ejusdem
Religionis, tam secularium, quam Religionis Ministrorum consensione maxime
congruus reputabitur. Hinc Sua Majestas Caesareo Regia, pro
suprema inspectionis sibi competentis potestate, Evangelicos
utriusque Confessionis ulterius audiet, atque
una curabit, ut hac in re certus, principiisque ipsorum religionis ac
commodatus ordo constabiliatur.“
Zur Ausführung dieses Gesetzes
wurde die Abhaltung einer Generalsynode für die Evangelischen A. C. in
ohne daß die allerhöchste
Entscheidung erfolgt wäre.
Die Kanzlei hat Vorträge erstattet, die
Erledigung erfolgte nicht; nach langer Unterbrechung wurde die Angelegenheit
wieder aufgenommen, es wurden vom ungarischen Kanzleipräsidium einzelnen
Evangelischen beider Bekenntnisse Gutachten abverlangt
Die Sache ruhete nun, bis einerseits eine Beschwerde
des Vertesallyaer Seniorates gegen eine Superintendentenwahl, andrerseits die
Nachricht, daß der Generalconvent A. C. eine Deputation mit der Ausarbeitung
einer kirchlichen Organisation beauftragt habe, neuen Impuls gaben. Durch
Allerhöchstes Handschreiben an den Generalconvente der Gegenstand abermals berathen werden. Der Antrag
der Kanzlei wurde Allerhöchsten Orts nicht genehmigt, sondern es wurden mittelst
Allerhöchsten Handschreibens vom 6. Februar 1846 sämmtliche, diese
Angelegenheit betreffenden Akten dem ungarischen Diese Akten konnte Referent sich nicht
verschaffen.
Während die Frage der Allerhöchsten Entscheidung über
die 1791er Synodalbeschlüsse Gegenstand der Dicasterialverhandlung war, gaben
sich die Evangelischen beider Bekenntnisse alle Mühe, die Angelegenheit zu
beschleunigen und die Erledigung zu betreiben. Sie sprachen sich noch in einer
im April 1817 Seiner Majestät eingereichten Darstellung ihres Zustandes über den
fraglichen Punkt der kirchlichen Organisation mit theilweiser Bitterkeit also
aus:
„Schon im Jahre 1791 wurden in Gemäßheit des damaligen
Landtagsbeschlußes, mit Genehmigung
Aus
diesem schwankenden, unruhigen und für die Regierung so wie für die Protestanten
gleich nachtheiligen Zustande wird sich
Im Jahre 1820 erneuern die Evangelischen ihre
Klagen, erhalten aber in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. November 1820
von der ungarischen Hofkanzlei unter dem 3. November 1820, Hofzahl 13.455 1820,
den Bescheid: „In Hinsicht sowohl der angeführten Beschwerden, als der die
Synodalakten haben Bittsteller die Allerhöchste Entschließung
abzuwarten.“
Im Jahre 1825 unter dem 25. März reichen die Evangelischen
beider Bekenntnisse sammt ihren Synodalacten bis zur allhöchsten Zurückkunft aus
Seit dieser letzten Bittschrift,
de dato 25. März 1825, scheinen die Evangelischen keine Bittschrift mehr in
Sache der 1791er Synodalbeschlüsse eingereicht zu haben.
b. „interea vero
statuitur, ut Canones circa Religionem per Synodos suarum
Confessionum suo modo conditi, in quorum nempe actuali usu
consistunt et deinceps ratione per hanc legem definita condendi, neque
per Dicasterialia Mandata, nec per Regias Resolutiones possint alterari.
c.
Liberam proinde illis futuram non modo Consistoriorum (so
heißen bei den Reformirten die Convente) quorumvis celebrationem,
sed et Synodorum, praevie tamen tam quoad numerum personarum ad illas
concurrentium, quam etiam objecta ibidem pertractanda per Suam Majestatem
Regio-Apostolicam de casu ad casum determinandam, ad locum,
quem ipsi praevio Altefatae Suae Majestatis adsensu
delegerint, convocationem, ita tamen, ut ad has Superintendentiarum Evangelicorum unius, aut alterius
Confessionis Synodos praevie, ut dictum, Suae Majestati insinuandas, si
Altefatae Suae Majestati ita visum fuerit, Regium quoque hominem sine Religionis discrimine, non quidem pro directione aut praesidio, sed solum pro
inspectione admittere teneantur, Canonesque et statuta talifer condita,
non nisi postquam superinspectionem Regiam transiverint et approbationem obtinuerint, robur sortiantur
firmitatis.“
Nach diesem Gesetze hatten die Evangelischen
auf ihren Conventen (Consistorien) laufende Verwaltungsgeschäfte zu besorgen,
kirchliche Gesetzesvorschriften aber blos auf Synoden das Recht festzustellen,
mit der Verpflichtung, sowohl die Erlaubnis zur Abhaltung etc. der Synoden, als
auch die Bestätigung der gefaßten Beschlüsse anzusuchen. Da jedoch die
Allerhöchste Entscheidung über die 1791er Synodalbeschlüsse nicht erfolgte, so
begannen sie nach und nach diese Beschlüsse in die Praxis einzuführen und das
Recht, kirchliche Gesetzesnormen festzustellen, anstatt auf Synoden, nun auf den
Conventen auszuüben, deren Abhaltung an eine vorher einzuholende Erlaubnis durch das Gesetz nicht gebunden war. Ja, die Evangelischen
hielten sogar, mit Überschreitung des 26. Artikels, einen oder gemischten Generalconvent; dessen Idee gleichfalls erst in den
Synodalbeschlüssen vom Jahre 1791 erscheint. Es muß endlich dieses
Selbstregiment höchsten Orts zur Sprache gekommen sein, denn unter Hofzahl
11.143. 1816 findet sich ein Allerhöchstes Handschreiben vom 3. September 1816,
welches nach Berufung auf den vierten Paragraphen des 26. Artikels 1791 sagt:
„wie Ich vernehme, werden diese Vorschriften ganz umgangen und von den
Protestanten statt der Synoden theils alljährlich und theils mehrmal des Jahres
ohne aller vorläufigen Anzeige und Beiziehung eines k. Commissärs Districtual-
und Generalconvente gehalten, welche im Grunde nichts anders als Synoden sind“
und beauftragt sofort die ungarische Hofkanzlei „in einem eigenen Vortrage die
reif erwogenen Maaßregeln vorzuschlagen, welche diesfalls zu treffen wären.“
Infolge des von der Kanzlei unter dem 6. September 1816, Zahl 11.143, erlassenen
Hofdecretes unterlegt die Statthalterei mittelst Berichtes vom 31. März
1817Conventus vero mixti Pestini celebrari sueti
usque subsecuturam quoad Synodos b. Resolutionem Regiam cessent, et ab exmissione Commissariorum ad Conventus,
insinuatione etiam eorundem celebrationis, materiarum denique et numeri
Deputatorum designatione proscindatur.“
Die Generalconvente hatten
also die Allerhöchste Billigung erhalten, blos der vereinigte
Generalconvent aller acht Superintendenzen war verboten; gegen dieses
Verbot wurde vom Superintendentialconsistorium helvetischer Confession jenseits
der Donau
In dieselbe Zeit fällt
eine aus der helvetischen Superintendenz jenseits der Theiß (Ende 1818) geführte
Klage über Präponderanz der Laien, über Einführung der 1791er Synodalbeschlüsse
auf factischem Wege; sie endigte über Vortrag der Kanzlei und Bericht der
Statthalterei mit gänzlicher Niederlage der klagenden Geistlichkeit, wie aus den
unter 1631/8 1852 Cult. Ev. erliegenden Akten hervorgeht. Wird mit den Prämissen
noch die Thatsache in Verbindung gebracht, daß es Laien waren, welche die
Verzögerung der Entscheidung über die 1791er Synodalakten auf dem 1825–27er
Landtage als Beschwerde vorbrachten, daß blos Laien im Jahre 1829 von dem
ungarischen Hofkanzler über die evangelische kirchliche Organisationsfrage
consultirt wurden, daß Laien auf den Comitatsversammlungen und auf den Landtagen
den 26. Artikel von 1791 gegen Angriffe vertheidigten, daß die Geistlichkeit in
einer gedrückten Stellung sich befand, so wird es einleuchten, daß die
Generalconvente dem in ihnen vorherrschenden Geiste und
Hauptzwecke noch mehr eine politische Versammlung werden mußten, zumal nachdem
die über Willkürlichkeiten des Generalconventes und des Generalinspectors
damit ihre eigenen
wahrzunehmen. Es war eine gewöhnliche Taktik der magyarischen
Propaganda, die Regierung als ungerecht, absolutistisch, der protestantischen
Religion feindlich, als undankbar gegen ihre Vertheidiger und Anhänger
darzustellen.“
Aus dem Vorausgeschickten ergibt sich wohl von selbst die
Schlußfolgerung:
1. daß die Regierung die Entscheidung
über die seit dem Jahre 1791 schwebende kirchliche Organisationsfrage noch
immer in der Hand habe und daß ihre Competenz gesetzlich begründet sei.
Es ist die Regierung
2. aber auch genöthigt, in ihrem eigenem Interesse an
die Stelle der
Die Textirung der Verordnung selbst
bezeichnet diese als eine provisorische Maaßregel und fordert im achten Punkte
in vertrauensvoller Weise die Superintendenten zu Anträgen auf mit der
Versicherung: „Die Superintendenten und Administratoren werden von Seite der
Regierung ein bereitwilliges Entgegenkommen bei diesen wie bei
allen Anträgen finden, die auf ein engeres Anschließen
der protestantischen Kirche an den Staat und auf die Verbesserung ihres
Zustandes gerichtet sind.“
Es darf nicht übersehen werden, daß alle
reformirten Superintendenten den Antrag gestellt haben, den frühern Status mit
Aufhebung der erwähnten Verordnung wiederherzustellen, daß von den evangelischen
Superintendentialadministratoren Augsburger Confession
Den Vorsitz überträgt
Alle andern Eingaben, welche seit dem
Erlaße der der Autonomie, welche und wie sie früher ausgeübt worden
ist.
Die Regierung kann sich hiedurch nicht beirren lassen, denn sie ist in
der Lage, mit der gewissenhaftesten Wahrung des staatlichen Interesses die volle
Gewährung der berechtigten Forderungen der Protestanten zu verbinden. Das
Somit wäre die Erörterung bei der Frage angelangt,
3.
welches Verfahren die Regierung einzuhalten habe?
Die
Einberufung von Vertrauensmännern würde gegen den 4 § des 26. Artikels von 1791
um so weniger verstoßen, als diese Frage seit 1791 von Evangelischen und
Nichtevangelischen in den offiziellen Acten hinreichend durchsprochen ist; es
ist auf eine solche Einberufung von dem
a. Es läßt sich „eine hinlängliche
Anzahl von Vertrauensmännern beider Stände mit der Ausarbeitung einer
Kirchenverfassung betrauen“ (nach
b. Würde dagegen die
kirchliche Organisation sämmtliche Protestanten des Reiches umschließen, so
müßte ein Entwurf den Vertrauensmännern vorgelegt werden, gleichsam zur weitern
Ausführung und Berathung, die Hauptgrundsätze eines solchen Entwurfes aber
müßten früher die Allerhöchste Genehmigung – nach des Referenten Überzeugung –
erhalten haben. Dieser vor der Hand blos als eine Möglichkeit hingestellte Fall
führt
4. zur Umschau auf dem Gebiete kirchlicher Organisation
außerhalb Ungarns
.
Wien, am 24. August 1852
Zimmermann
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Florenz 1768–1835 Wien
1792–1806 letzter Kaiser des HRR, 1804–1835 als Franz I. Kaiser von Österreich
https://d-nb.info/gnd/118534955
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Eger 1780–1838 Pécs
1827–1838 Bischof von Pécs
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evang. Pfarrer, Administrator der Superintendenz Bries
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Wien 1747–1792 Wien
Erzherzog von Österreich, 1790–1792 Kaiser des HRR
https://d-nb.info/gnd/118571877
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Schäßburg 1810–1897 Hermannstadt
ab 1844 Prof. an der Rechtsakademie Hermannstadt, 1846–1847 Abgeordneter beim Landtag in Klausenburg, ab 1850 Beamter im Ministerium für Kultus und Unterricht (zuständig für die Evangelischen Kirchen)
https://d-nb.info/gnd/127331492
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Ofen 1801–1873 Bécs
ungar. Hofkanzler und Obergespan des Zempliner Komitats
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Kassel 1786–1853 Wien
General, 1849–1850 FZM und Gouverneur von Ungarn
https://d-nb.info/gnd/116553693
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Debrecen 1786–1862 Heiligenkreuz
Politiker, ungarischer Hofkanzler
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Superintendent
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1806–1889 Hadersdorf
1849 Zivilkommissär in Ungarn, 1850–1852 interimistischer Statthalter in Ungarn, 1851–1853 Sektionschef im österr. Ministerium des Innern, 1854–1855 Unterstaatssekretär und stellvertretender Minister im Handeslministerium
https://d-nb.info/gnd/123909597
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Ungarn 1797–1871 Ungarn
Adeliger, ab 1840 Generalinspektor der evangelischen Kirchen und Schulen Ungarns
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Wien 1685–1740 Wien
1711–1740 Kaiser des HRR
https://d-nb.info/gnd/118560107
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†1862
1850–1861 Superintendenzadministrator A. B. in Rechnitz
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Superintendent jenseits der Donau
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Wien 1798–1869 Klagenfurt
Generalmajor, 1849–1856 Landeschef der Woiwodina und des Banats
https://d-nb.info/gnd/116964146
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Wien 1817–1895 Arco
1848/49 kommandierender General des III. Armeekorps in Böhmen, Gouverneur der Bundesfestung Mainz, 1851–1860 Generalgouverneur und kommandierender General in Ungarn
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Pest 1818–1883
Politiker, Mitglied des Reichstags von 1848, Kommissar der ungar. Regierung
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evang. Prediger
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evang. Superintendentialadministrator, evang. Pfarrer in Miskolc
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1750–1827
ab 1803 Tavernikus von Ungarn
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