Die Bischofsversammlung äußert sich in § 53 zum Schulpatronat. Sie äußert
die Überzeugung, dass dieses nicht mit dem Kirchenrecht vereinbar sei,
sondern ein reines Staatsgesetz darstelle. Daher möchten die Bischöfe
die Verbindung von Schul- und Kirchenpatronat lösen und schlagen vor,
dem Kirchenpatron die Verpflichtung abzunehmen, zugleich als Schulpatron
fungieren zu müssen.
Anton Krombholz sieht indes keinen Grund, eine
Trennung von Schul- und Kirchenpatronat herbeizuführen. Er glaubt
vielmehr, dass bei der engen Verbindung der Volksschule mit der Kirche
eine Trennung nachteilig wäre. Außerdem bestehe, so führt Krombholz
weiter aus, die Verbindung bereits seit Maria Theresia und habe sich
seither bewährt. Dennoch räumt Krombholz ein, dass eine neue gesetzliche
Regelung für die Schulpatronate erforderlich sei – die Gründe hierfür
seien aber andere als jene, die die Bischofsversammlung angeführt
habe.
Die Gutachten sind mit weiteren 18 Gutachten unter der Signatur A3 XXI D383 abgelegt.1
LIII.
Das Schulpatronat ist dem Kirchengesetze völlig fremd; es ist, wo es besteht, eine Einrichtung, welche einzig und allein dem Staatsgesetze angehört, wiewohl man dabei die Formen des Kirchenpatronates zum Vorbilde genommen hat. Die Verpflichtung zu den mit dem Schulpatronate verbundenen Leistungen gründet sich daher einzig und allein auf das Staatsgesetz und kann nur insoweit, als sie dem Grundherrn zu Gunsten seiner Unterthanen auferlegt wurde, auf einen Grund der Billigkeit zurückgeführt werden; für eine diesfällige Verpflichtung, welche dem Kirchenpatron als solchem auferlegt wurde, wüssten die versammelten Bischöfe durchaus keinen Anhaltspunkt zu finden.
LIII.
Schulpatronat
Das Schulpatronat hat bisher zur Errichtung, Erhaltung und Erweiterung
zahlreicher katholischer Volksschulen wohlthätig gewirkt.
Wenn man das enge
Verhältnis der Kirche zur Schule, der kirchlichen Anstalten zu den
Volksschulanstalten in Betracht zieht, so scheint nichts natürlicher zu sein,
als daß der Pfarrpatron zugleich der Schulpatron ist.
Das beweist auch der
geschichtliche Hergang. Ein Zurückgehen auf die Verhältnisse, wie sie in der
Zeit vor der Theresianischen Schulgesetzgebung sich an vielen Orten, in ganzen
Ländern gestaltet haben, liefert den geschichtlichen Beweis, daß das
Schulpatronat in seiner Wesenheit, und zwar in Verbindung mit dem Pfarrpatronate
bestand, bevor noch politische Schulgesetze gegeben wurden.
Die Stifter der
Pfarrkirchen, die ihre Patrone wurden, waren auch die Stifter der Schulen,
nämlich der Pfarrschulen. Zahlreiche Pfarrerrichtungsurkunden weisen nach, daß
mit der Errichtung der Pfarreien auch der Grund zu den Schulen gelegt wurde, daß
beide Institute gleichzeitig ihre Dotationen erhielten, und daß die Stifter sich
häufig auch die Bestellung des Ludimagister oder Kantors oder Organisten oder
Meßners vorbehielten, in einzelnen Fällen auch an andere übertrugen.
Die
katholische Volksschule ist ein nothwendiges Zugehör der katholischen Pfarre,
bestimmt für den Unterricht der katholischen Jugend, welche in der Kirche d.i.
in dem katholischen Gotteshause, nicht in zureichender Weise unterrichtet werden
kann.
Die Staatsverwaltung, welche insbesondere seit den Zeiten der
Regierung der hochseligen Kaiserin, Maria
Theresia, das Volksschulwesen in seinen manigfaltigen
Verhältnissen zu ordnen begann, und die Verpflichtung zum Besuche der
bestehenden Schulen festsetzte, hat es auch für nothwendig gefunden, mehrere
Bestimmungen zur Regelung des Schulpatronats zu treffen, ohne daß jedoch darum
gesagt werden kann, die staatliche Gesetzgebung habe das Schulpatronat, oder die
naturgemäße und in der historischen Entwicklung herausgebildete Verbindungen
desselben mit dem Pfarrpatronate erst geschaffen.
Es soll übrigens nicht
geläugnet werden, daß die dermalen in Kraft bestehenden Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich des Schulpatronates einer Verbesserung fähig und bedürftig seien,
im Gegentheile hat die Staatsverwaltung selbst die Nothwendigkeit einer
theilweisen Modifizierung gefühlt, und wenn noch keine definitive Neuregelung
erfolgt ist, so liegt die Ursache darin, daß solche mit der Feststellung anderer
Verhältnisse zusammenhängt, welcher in der nächsten Zukunft entgegengesehen
werden darf.
LIII.
Schulpatronat
Von allem drängt sich die Frage auf, was die versammelten Bischöfe veranlassen
konnte, das Schulpatronat anzugreifen und gleichsam als verwerflich
darzustellen. Es wird doch Niemand das Schulpatronat, das bisher zur Errichtung,
Erhaltung und Erweiterung zahlreicher katholischer Volksschulen so wohlthätig
wirkte, als eine nachtheilige oder gemeinschädliche oder den Interessen der
Kirche abträgliche Einrichtung ansehen wollen. Ist dasselbe aber eine
wohlthätige, dem wichtigen Institute der Volksschule förderliche Einrichtung, so
verdient es geschätzt und erhalten zu werden, sein Ursprung und bisheriger
Bestand mag auf das Kirchen- oder Staatsgesetz sich gründen. Man wird es doch
nicht etwa darum als schlecht und verwerflich bezeichnen wollen, wenn wirklich
nachgewiesen werden sollte, daß es dem Staatsgesetze, wie die versammelten
Bischöfe meinen, angehöre.
Wenn der Gefertigte das enge Verhältnis der
Kirche zur Schule oder der kirchlichen Anstalten zu den Volkschulanstalten in
Betracht zieht, so scheint ihm nichts natürlicher zu sein, als daß der
Pfarrpatron zugleich der Schulpatron ist, und es müßte wirklich gar sonderbar
zugegangen sein, wenn die Kirche, die immer das Rechte und Naturgemäße zu finden
wußte dem Kirchen- und Pfarrpatron nicht auch die katholische Volksschule
anvertraut haben sollte; – und wenn sie dieses – was nicht glaubwürdig ist, zu
thun unterlassen hätte, so würde der Staat allen Dank verdienen, wenn er das
enge Verhältnis der katholischen Volksschule zu den kirchlichen Instituten
aufgefaßt, und dem Kirchen- und Pfarrpatron das Schulpatronat übertragen
hätte.
Ist, – wie doch gerade von Seite der kirchlichen Organe behauptet
wird, die katholische Volksschule eine Tochter der Kirche, warum sollte sie
nicht mit der Mutter unter demselben Schutzpatron stehen. Warum nicht einige
Vortheile mit der Mutter gemein haben? Könnte es auch nur gerechtfertigt werden,
wenn die Mutter sich allein alle Vortheile, die das Patronat gewährt, aneignen
und die Schule als eine verlassene, der bisher genossenen Begünstigungen
beraubte Waise dem öffentlichen Erbarmen Preis geben wollte?
Nach der
Ansicht des Gefertigten bestand das Schulpatronat in seiner Wesenheit und zwar
in Verbindung mit dem Pfarrpatronate bevor politische Schulgesetze gegeben
wurden. Das Schulpatronat war in dem Pfarrpatronate enthalten.
Die Stifter
der Pfarrkirchen, die ihre Patrone wurden, waren auch die Stifter der Schulen,
nämlich der Pfarrschulen. Zahlreiche Pfarrerrichtungsurkunden weisen nach, daß
mit der Errichtung der Pfarreien auch der Grund zu den Schulen gelegt wurde, daß
beide Institute gleichzeitig ihre Dotationen erhielten und daß die Stifter sich
häufig auch die Bestellung des Ludimagisters oder Kantors oder Organisten und
Meßners vorbehielten, in einzelnen Fällen auch an andere übertrugen.
Die
katholische Volksschule ist ein nothwendiges Nebeninstitut der katholischen
Pfarre, bestimmt für den Unterricht der katholischen Jugend, welche in der
Kirche, d.i. in dem katholischen Gotteshause nicht in zureichender Weise
unterrichtet werden kann.
Die Staatsverwaltung, welche insbesondere seit den
Zeiten der Regierung der hochseligen Kaiserin Maria Theresia das Volksschulwesen in seinen mannichfaltigen
Verhältnissen zu ordnen begann, und die Verpflichtung zum Besuche der
bestehenden Schulen festsetzte, hat es auch für nothwendig gefunden, mehrere
Bestimmungen zur Regelung des Schulpatronats zu treffen, (was auch bezüglich des
Pfarrpatronats geschah) woraus jedoch sicher nicht folgt, daß dasselbe mit dem
Pfarrpatronate nicht in Verbindung stehe oder daß es mit demselben nicht
vereinbar sei; auch nicht, daß es lediglich dem Staatsgesetz angehöre oder daß
es als verwerflich angesehen werden müsse.
Und sollte es nicht dem obersten
Schutzherrn der katholischen Kirche in Österreich, Seiner Majestät dem Kaiser zustehen, das seither zum
großen Nutzen des wichtigen Instituts der Volksschule mit dem Pfarrpatronate
verbundene Schulpatronat in dieser Verbindung aufrecht zu erhalten?
Die mit
der Zeit in eingepfarrten Ortschaften entstandenen Filialkirchen sind bloß
Theile der Pfarrschulen, weshalb sie auch dort, wo sie als nothwendig erkannt
wurden, unter das Patronat der Pfarrschule, wenn nicht eigene Verträge etwas
anderes bestimmten, gestellt wurden.
Ob die Verpflichtung zu den mit dem
Schulpatronate verbundenen Leistungen sich einzig und allein auf das
Staatsgesetz – und nicht zugleich auch auf die enge Verbindung der katholischen
Volksschule mit den Instituten der Kirche gründen, bedarf einer weiteren
Erörterung. Man muß doch annehmen, daß bei Abfassung der Staatgesetze mit der
aufmerksamsten Umsicht vorgegangen, und die Natur der zu regelnden Gegenstände
sowohl als auch alles das, was bereits im Leben vorhanden war, in die
sorgfältigste Erwägung gezogen wurde. Und warum sollte der Kirchen- und
Pfarrpatron, nicht aus eigenem freien Entschlusse für die Schule, die er als
eine nothwendige Ergänzung seiner Stiftung ansah, einige Leistungen haben
übernehmen wollen. Übrigens war es gewiß für das Institut der katholischen
Volksschule nur sehr vortheilhaft, daß der Staat durch gesetzliche Anordnungen
dem menschlichen Willen nachhalf, wodurch zugleich dem Interesse der Kirche
gedient wurde, die einer wohleingerichteten Volksschule ohne Nachtheil nicht
entbehren kann.
Ob die gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
bezüglich der Rechte und Verpflichtungen des Schulpatrons unverändert
beizubehalten oder ob und in welcher Weise dieselben zu modifizieren seien, ist
eine Frage, welche außer den Gränzen des zu besprechenden Gegenstandes gelegen
ist.
Das Schulpatronat wäre aufrecht zu erhalten.
In der Regel wie
bisher mit dem Kirchen- und Pfarrpatronate zu verbinden.
Die Bestimmungen
über die Rechte und Verbindlichkeiten des Schulpatrones wären mit Hinsicht auf
die veränderten Umstände zu modifizieren.
(politische Schulverfassung § 370
folg.)
Wien, den 31. August 1856.
Krombholz