Ein Referent des Unterrichtsministeriums berichtet über den Stand der Verhandlungen zu den Anträgen der Bischöfe des Königreichs Ungarn. Er behandelt dabei nach der Reihe die Anträge der Bischöfe, die bei einer Konferenz im Jahr 1850 von den Bischöfen beschlossen worden waren. Sie umfassen Bitten zur Besetzung erledigter Bistümer sowie Amnestiegesuche von Bischöfen und Priestern, die sich während der Revolution kompromittierend verhalten hatten. Die Bischöfe beantragten auch die Übergabe des Religionsfonds an die Kirche. Darüber hinaus betreffen weitere Anträge die Pfarrkongrua, Patronatsfragen, die Frage der Ehen, die Union der griechischen Kirche mit der Lateinischen sowie die Regelung der theologischen Studien an den Diözesanlehranstalten und an der Universität Pest. Was das theologische Studium an der Universität betrifft, wünschen die Bischöfe die Schaffung mehrerer neuer Lehrkanzeln. Die Bischöfe hoffen außerdem, dass die Diözesanlehranstalten bestehen bleiben und unter ihre Aufsicht gestellt werden. Der Referent geht auf die einzelnen Anträge ein und berichtet, was in der jeweiligen Angelegenheit unternommen worden ist bzw. noch zu unternehmen sei.
Das Schriftstück ist halbbrüchig geschrieben. In der linken Spalte findet
sich dabei jeweils die Inhaltsangabe eines Antrags, in der rechten
Spalte die Bemerkungen des Referenten hinsichtlich der Vorgehensweise zu
jedem Antrag.
In der Transkription wurde daher zunächst die
Beschreibung und Inhalt des jeweiligen Antrags wiedergegeben und die
Bemerkungen des Referenten über den Stand der Verhandlungen und die
empfohlene Vorgehensweise dann unter den entsprechenden Anträgen kursiv
gesetzt.
Stand der Verhandlungen über die Eingaben der Bischöfe
I. In der ersten Einlage bringen die Bischöfe
Die Bischöfe bitten in dieser Einlage, daß das
Die Regelung des Seiner Majestät
dem Kaiser als apostolischem Könige Ungarns zukommenden Rechtes mittelst eines Konkordates
scheint nach dem allerhöchsten Rescripte vom 20. August dieses Jahres nicht
nothwendig zu sein.
II. In der zweiten Einlage bitten die Bischöfe um die baldige Besetzung der erledigten Bisthümer.
Durch die mittlerweile erfolgte Besetzung der vakanten
Bisthümer hat diese Einlage ihre Erledigung gefunden.
III. In der dritten Einlage bitten die Bischöfe um die Amnestie für jene Bischöfe und Priester, welche sich in der Revolution compromittirt hatten.
Ist an ihre Kompetenz, nämlich das Ministerium des Inneren,
hingeleitet worden.
IV. In der vierten Einlage bitten die Bischöfe um die Befreiung der kirchlichen Gebäude von der Militäreinquartirung wie der Pfarrer von den Vorspannsleistungen.
Die Einquartirungsangelegenheit ist durch eine spätere
allerhöchste Verordnung geregelt worden. Die Einlage selbst ist dem
Ministerium des Inneren mitgetheilt worden.
V. In der fünften Einlage bitten die Bischöfe, daß der Religionsfond für das Eigenthum der Katholiken erklärt, dessen Verwaltung von der Finanz weggenommen und der „Commissio Ecclesiastica“, welche bei der Statthalterei einzuführen wäre, übergeben und die Verwendung desselben zu irgend einem fremden Zwecke verbothen werde.
Diese Einlage biethet einen Gegenstand der Verhandlung mit dem
Finanzministerium und dem Comité der Bischöfe; mit jenem, damit dasselbe die
Verwaltung des Religionsfonds herausgebe; mit dem bischöflichen Comité aber
bezüglich der Commissio Ecclesiastica. Über die Commissio Ecclesiastica sind
die Vorarbeiten bei dem Herrn Ministerialrath v. Meschutar.Hinsichtlich
derjenigen Bitte der Bischöfe, daß der Religionsfond für die verlorenen
Urbarialbeneficien der Entschädigung ebenso gut wie andere Besitzer von
Privatgütern theilhaftig gemacht werde, ist an das Ministerium des Inneren
mittelst einer Note die Anfrage von hieraus gestellt worden, wie weit die
Verhandlungen in Bezug auf die Entschädigung der geistlichen Güter überhaupt
und des Religionsfondes insbesonders gediehen seien? Ist noch keine Antwort
erfolgt. Was endlich jene Bitte der Bischöfe anbetrifft, daß der
Religionsfond auch für die verlorenen Zehenten entschädigt werde, so hängt
die Entscheidung über diese Frage, nachdem das Gesetz vom Jahre 1848 für die
Zehenten keine Entschädigung gewährleistet, einzig von der allerhöchsten
Gnade Seiner Majestät ab.
VI. Die sechste Einlage handelt von der Regelung der theologischen Studien an den
Diöcesanlehranstalten und an der
Bezüglich der
theologischen Studien an den Diöcesanlehranstalten hoffen die Bischöfe, daß sie
in der Freiheit selbe ohne Einflußnahme der Regierung zu regeln auch für die
Zukunft belassen werden.
Die Lehrer der Theologie an den bischöflichen Lehranstalten
werden in Ungarn von den Bischöfen frei und unabhängig
von der Regierung angestellt, die Konkursprüfungen zur Erlangung des
Lehramtes bestehen nicht, die von den Bischöfen ernannten Lehrer sind jedoch
verpflichtet binnen längstens 9 und nach der neueren Verordnung vom 11.
April 1820, Z. 9093 binnen zwei Jahren von ihrer Anstellung an ein
sogenanntes „Examen approbatorium“ aus jenem Gegenstande, welches sie
vortragen, vor der theologischen Fakultät der Pesther Universität abzulegen, wenn
sie nicht graduirte Doktoren der Theologie sind. Wollte die Regierung die
Konkursprüfungen eben so gut, wie es in den deutsch-slavischen Provinzen der
Fall ist, auch in Ungarn einführen, so müßte für eine
bessere Besoldung der Lehrer der Theologie gesorgt werden. Gegenwärtig
erhalten dieselben nur 300–500 Gulden, ja hie und da nur 200 Gulden. Nur die
Lehrer an der Agramer und Raaber Lehranstalt beziehen aus dem Studienfonde
einzeln 800 fl CM. Dieser Punkt wird demnach Gegenstand der Verhandlung mit
dem bischöflichen Comité. Die Hauptschwierigkeit liegt – meiner
unmaßgeblichen Meinung nach –, da in Ungarn so viele
Diöcesanlehranstalten sind, deren jede wenigstens drei Professuren zählt und
deren Gehalte erhöht werden sollten und da der regulirte Bisthümerfond
aufgehört hat und hiemit die meisten Seminarien ihre Dotation verloren
haben, in der Ermittlung des Fondes, aus welchem die bessere Dotation
hergenommen werden könnte. Vielleicht werden die Bischöfe irgendwelchen
anzudeuten wissen.
Die Bischöfe wünschen ferner, daß die höhere weltpriesterliche Bildungsanstalt
bei
Beide Institute bestehen, es wird somit der Wunsch der Bischöfe
erfüllt.Die Reorganisation der höheren weltpriesterlichen
Bildungsanstalt ist Sache des gesammten österreichischen
Episcopates.
Hinsichtlich des theologischen Studiums an der
Insbesonders bitten sie:
daß die Konkursprüfungen für die
erledigten Lehrkanzeln vor dem Fürstprimas abgehalten;
die Elaborate der
Censur desselben unterzogen;
die Professoren auf dessen Vorschlag von
daß bei der
Das Pesther Seminär ist von
der theologischen Fakultät an der Pesther
Universität zu unterscheiden. Auf das erstere nimmt die
Regierung keinen anderen Einfluß in Anspruch, als daß der Rektor auf den
Vorschlag des Fürstprimas oder in Erledigung dieser Würde des älteren
Erzbischofs von Seiner Majestät
ernannt wird, sonst ist das Seminär ganz dem Fürstprimas anheim
gestellt.
Die Bischöfe petitioniren ferner um die Errichtung von drei Lehrkanzeln an der theologischen Fakultät: a. für die semitischen Sprachen, b. für die Patrologie, c. für die Liturgik; dann um die Vereinigung der Lehrkanzel des kanonischen Rechtes mit der theologischen Fakultät wie auch jener der Erziehungskunde.
Daß die theologische Fakultät eine vorzügliche Berücksichtigung
verdiene, ist nicht zu läugnen, ist ja die Universität zu Pesth aus kirchlichen Mitteln errichtet und
dotirt zu dem Zwecke, daß durch selbe der katholischen Religion aufgeholfen
werde. Die Nothwendigkeit der geforderten Lehrkanzel kann ebenfalls nicht in
Abrede gestellt werden, die besagten Gegenstände könnten jedoch von
außerordentlichen Lehrern vorgetragen werden, was weniger Auslagen
verursachen würde, man könnte auch die besagten Gegenstände den zwei
Studienpräfekten an dem Pesther Seminar
anvertrauen, die ohnehin die Pflicht der Supplenten auf sich haben; nur
müßte dann darauf gesehen werden, daß die Lehrkanzeln immer besetzt seien.
Die semitischen Sprachen werden an der Fakultät auch jetzt vorgetragen,
jedoch durch den Professor des alten Bundes, seit nämlich vom Jahre 1835.
Früher hatten die erwähnten Sprachen einen eigenen Professor.
Die Anträge der Bischöfe bezüglich der Erhaltung der Seminarien gehen
dahin
a. daß denselben für die verlorenen Urbarialbeneficien und Zehenten
eine Entschädigung gegeben werde.
In Bezug auf die Seminarien ist im Allgemeinen zu bemerken, daß
die Bischöfe von hieraus angewiesen worden sind, den finanziellen Zustand
ihrer Seminarien anher vorzulegen!Das Ministerium des Inneren ist
mittelst Note befragt worden über den Stand der Verhandlungen in Bezug auf
die Entschädigungsangelegenheit. (Es erfolgte noch kein Bescheid.)
b. daß die Bischöfe derselben Wohlthat theilhaftig gemacht werden, auf daß sie den kirchlichen Bedürfnissen, somit auch jenen der Seminarien zu entsprechen im Stande seien.
Gilt was ad. a. geschen [sic!] ist…Wenn die bischöflichen
Güter für die verlorenen Urbarialbeneficien eine Entschädigung erhalten
werden, so wären die Bischöfe und auch die Domkapitel aufzufordern, wenn
auch nicht die ganze Summe, die selbe hoc titulo empfangen werden, so doch
einen Theil derselben zur Dotirung des Fondes regulatorum Episcopatuum
herzugeben.
c. daß die Zinsen der bei dem Staatsärar ausliegenden Kapitalien der Seminarien in vollem Werthe und Betrage ausbezahlt werden.
Auf dieses Verlangen wird die Finanz kaum eingehen.
d. daß die Einkünfte der Abteien Kapornak, Lekir etc. dem Seminarienfonde zugewendet werden.
Hierüber ist bereits eine allerhöchste Entschließung Seiner Majestät erfloßen.
e. daß die Interkulareinkünfte der vakanten Bisthümer dieselbe Bestimmung erhalten.
Über diesen Antrag ist eine Note an das Finanzministerium
erlassen worden.
f. daß die Handstipendien auch noch dann bei den Stipendisten belassen, jedoch von dem Seminär bezogen werden, wenn der Stipendist schon in einem Seminär als Zögling die Theologie studirt.
Dieser Antrag scheint der Natur des Handstipendiums zu
widerstreiten.
g. daß an einer jeden Diöcesanlehranstalt verpflichtet sei ein Dechant als Canonicus Theologus zu lehren.
Dies einzuführen hängt von den Bischöfen ab. Die Satzungen des
Trienter Kichenrathes schreiben es
ausdrücklich vor, welcher Vorschrift in mehreren Diöcesen Ungarns entsprochen wird.
VII. In der siebenten Einlage bitten und beantragen die Bischöfe die Aufhebung der durch die Kollonies’sche Konvention festgestellten Beschränkung der Freiheit zu testiren der ungarischen Prälaten.
Bezüglich dieses Antrages ist von hieraus eine Note an das
Finanzministerium erlassen worden. (Die Antwort des Finanzministeriums liegt
noch nicht vor.)
VIII. In der achten Einlage bitten die Bischöfe um Schutz für die Angelegenheit der Union der griechischen Kirche mit der lateinischen.
Die Errichtung der griechisch-katholischen Metropolie von
Alba Iulia und 2 neuer Bisthümer zu
Lugos und Szamosujvár ist
allerhöchsten Ortes bereits beschlossen.
IX. Die neunte Einlage enthält die Anträge über die Eheangelegenheiten, und
zwar:
1. daß die Gerichtsbarkeit über die Eheaccestorien den geistlichen
Gerichten zurückgegeben werde.
Die Justiz wird hierauf kaum eingehen.
2. daß die Ehen abgefallener Priester und Mönche verbothen werden.
Ist Gegenstand der Verhandlung mit dem Justizministerium,
welches in dieser Hinsicht bereits zwei Noten von hieraus erhalten
hat.
3. daß das Impedimentum Catholicitatis aufrechterhalten werde.
Da die Bischöfe Ungarns schon
im Jahre 1848 gegen die Ehen der von dem katholischen Glauben Abgefallenen
bei der Staatsregierung mittelst Vorstellung eingeschritten sind, so ist der
interimistische Chef der k.k.
Statthalterei für Ungarn am 18. August letzten Jahres zur
Einsendung der gedachten Vorstellung aufgefordert worden. Weil sich jedoch
die fragliche Vorstellung unter den Akten der Statthalterei nicht vorfand,
so ist die Abschrift derselben durch den Statthalter von dem Fürstprimas abgefordert und von demselben unter dem 26.
September letzten Jahres anher übermacht und am 1. Oktober präsentirt
worden.
4. daß die bis jetzt bestandenen Verordnungen in Bezug auf die Verehelichung der
nicht ungarischen Staatsbürger in
Hat durch eine von dem Ministerium des Inneren getroffene und
anher mitgetheilte Maßregel seine Erledigung erhalten.
X. In der zehnten Einlage beantragen die Bischöfe die Aufhebung der Freiheit der Priester und Mönche von dem katholischen Glauben abzufallen.
Das Gesetz über den Übertritt von der katholischen Kirche zu
einer der Evangelischen ist allgemein. Der Beweis der Bischöfe, daß nämlich
unter dem Gesetze die Priester und Mönche nicht verstanden werden können,
entbehrt jeden gesetzlichen Grundes. Der Abfall derselben von dem
katholischen Glauben könnte demnach nur durch ein neues Gesetz verhindert
werden.Wird den abgefallenen Priestern und Mönchen die Ehe untersagt,
dann werden von der traurigen Freiheit nur sehr wenige einen Gebrauch
machen.
XI. Die eilfte Einlage behandelt die Patronatsfrage.
Die hierüber zu stellenden Anträge sind bereits ausgearbeitet
und liegen vor.
XII. Die zwölfte Einlage behandelt die Pfarrcongrua. Die Bischöfe bitten:
a.
daß für den verlorenen Zehent und das Sechszehntel den Pfarrern eine
Entschädigung geleistet werde, wie dies von dem Gesetze des Jahres 1848
garantirt wird.
b. daß die Pfarrcongrua in Ungarn von 300 fl auf jene Summe,
die selbe in Oesterreich beträgt, erhöhet werde.
c. daß den Behörden zur
Pflicht gemacht werde, den Pfarrern Assistenz zu leisten, wenn die durch die
Ereignisse des Jahres 1848 irregeführten Gemeinden den zur Erhaltung der
Seelsorger zu leistenden Betrag verweigern würden.
Der eigentliche Zehent gehörte in Ungarn den
Bischöfen, nur wenige Pfarrer bekamen den Zehent, dieses war der Fall im
Zipser Komitate, dann im Zohler
[Zala] und Gömörer [Gemer]. Allen Pfarrern kam jedoch (sehr
wenige ausgenommen) der bischöfliche Zehent zu Gute, denn von dem Zehent
gebührte der sechszehnte Theil den Ortspfarrern, mit dem Zehentsrechte der
Bischöfe hat nun auch das Recht der Pfarrer auf den sechszehnten Theil
desselben aufgehört, somit haben mit dem Aufhören des Zehents nicht nur die
Bischöfe, sondern auch die Pfarrer und viele derselben an ihrem Einkommen
einen bedeutenden Verlust erlitten. Das Gesetz verspricht jenen Pfarrern,
die auf diese Weise den ganzen oder doch den größeren Theil ihrer Einkünfte
verloren haben, eine Entschädigung. Bis jetzt haben eine solche durch die
allerhöchste Gnade Seiner Majestät
nur die Pfarrer der Zipser Diöcese
erhalten, was den Wunsch in den Pfarrern anderer Diöcesen sehr rege gemacht
hat, derselben allerhöchsten Gnade theilhaftig zu werden, um so mehr, da sie
ebenso gut, wie die Zipser Pfarrer ihre
Dotation verloren haben.
XIII. Die dreizehnte Einlage der Bischöfe hat zum Gegenstande die Schul- und
Unterrichtsfrage an der
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Wien 1830–1916 Wien
1848–1916 Kaiser von Österreich und Apostolischer König von Ungarn
https://d-nb.info/gnd/118535013
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Wien 1717–1780 Wien
Erzherzogin von Österreich und Königin von Ungarn
https://d-nb.info/gnd/115595643
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Košická Belá 1785–1866 Esztergom
ab 1838 Bischof von Pécs, ab 1849 Erzbischof von Esztergom und Primas von Ungarn, seit 1853 Kardinal
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1806–1889 Hadersdorf
1849 Zivilkommissär in Ungarn, 1850–1852 interimistischer Statthalter in Ungarn, 1851–1853 Sektionschef im österr. Ministerium des Innern, 1854–1855 Unterstaatssekretär und stellvertretender Minister im Handeslministerium
https://d-nb.info/gnd/123909597
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Abrud 1794–1867 Blasendorf
ab 1850 griech.-kath. Bischof von Fǎgǎraş und Alba Iulia, 1854 Metropolit der griech.-kath. Metropolie Fǎgǎraş-Alba Iulia
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Wien 1741–1790 Wien
1765–1790 Kaiser des HRR, ab 1780 König von Böhmen, Kroatien und Ungarn
https://d-nb.info/gnd/118558404
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Selo 1791–1865 Baden bei Wien
Priester, 1835–1860 Sektionschef im Ministerium für Kultus und Unterricht, ab 1853 Titularbischof von Sardica
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